BVwG W207 2006979-1

W207 2006979-1Federal Administrative CourtOct 9, 2014

Regest

Ersatz, Kassation, Kausalität, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>Sachverständigengutachten, VerbrechensopferG, Verdienstentgang

Full text

BVwG W207 2006979-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.10.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W207.2006979.1.00

Spruch

W 207 2006979-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Natascha GRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Prof. Dr. Gerd GRUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Oberösterreich, vom 26.02.2014, Zl. 410-600334-008, betreffend Abweisung des Antrags auf Ersatz des Verdienstentganges nach dem Verbrechensopfergesetz, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Der am 05.03.1957 geborene Beschwerdeführer stellte am 15.03.1999 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (in der Folge entsprechend der nunmehrigen Kurzbezeichnung als Sozialministeriumservice oder belangte Behörde bezeichnet), Landesstelle Oberösterreich, einen Antrag auf Ersatz des Verdienstentganges und Heilfürsorge nach dem Verbrechensopfergesetz.

Der Antrag wurde damit begründet, der Beschwerdeführer sei am 18.02.1999 in Ungarn Opfer eines Raubüberfalles geworden und habe dabei durch Schläge mit einer Eisenstange schwere Schädelverletzungen erlitten. Nach einer Erstversorgung in Ungarn befand sich der Beschwerdeführer von 20.02.1999 bis 22.03.1999 in stationärer Behandlung in einem oberösterreichischen Krankenhaus. Dort wurden eine Mehrfachfraktur der Nase, ein beidseitiger Kieferbruch, Bruch des Augenhöhlenbodens links, Bruch des rechten Jochbeins und eine Gehirnerschütterung diagnostiziert und der Beschwerdeführer wegen dieser Verletzungen operiert.

Der Vorfall wurde von den ungarischen Behörden aufgenommen, das Verfahren gegen unbekannten Täter jedoch mit Beschluss der Polizeidirektion XXXX vom 15.04.1999 eingestellt.

Im Auftrag der belangten Behörde wurde ein unfallchirurgisches Sachverständigengutachten eingeholt. In diesem Gutachten wurde festgestellt, dass beim Beschwerdeführer durch den Zustand nach Gesichtsschädelfraktur ein Grad der Behinderung bzw. eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30.v.H. vorliege. Es handle sich um eine schwere Körperverletzung im Sinne des § 84 Abs.1 StGB. Zum Zeitpunkt der Untersuchung am 06.09.1999 habe der Beschwerdeführer noch unter Schmerzen, Berührungsempfindlichkeit und Kopfschmerzen als Folge der Verletzung gelitten, die Minderung der Erwerbsfähigkeit habe zum Untersuchungszeitpunkt noch immer bestanden und dauerte laut Gutachterin voraussichtlich noch ein halbes Jahr bis ein Jahr an. In seinem Beruf als selbständiger Handelsvertreter sei er für zwei Monate zu 100% erwerbsunfähig gewesen. Es habe auch zum Untersuchungszeitpunkt noch eine Beeinträchtigung bestanden, da der Beschwerdeführer längere Autofahrten mehrfach unterbrechen habe müssen, was jedoch nicht mit einer wirtschaftlichen Erwerbseinbuße gleichzusetzen sei. Die Gesichtsschädelfrakturen seien zwar knöchern geheilt, nachdem der Beschwerdeführer sich aber neuerlich einer Schmerztherapie unterziehen wollte, sei der Heilungsprozess zum Untersuchungszeitpunkt als noch nicht abgeschlossen betrachtet worden. Eine Nachuntersuchung nach einem Jahr sei erforderlich.

Bei der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt (AUVA) war wegen des Vorfalles vom 18.02.1999 ein Verfahren betreffend die Zuerkennung einer Unfallrente anhängig. Telefonisch wurde der belangten Behörde von Seiten der AUVA am 13.12.2000 mitgeteilt, dass dieses zum damaligen Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen war.

Nach Vorlage diverser Einkommensnachweise und Unterlagen des Beschwerdeführers und dessen Steuerberater wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben der belangten Behörde vom 13.12.2000 mitgeteilt, dass die beantragten Hilfeleistungen in Form von Ersatz des Verdienstentganges und Heilfürsorge bewilligt werden konnten.

Für die Monate März bis Juli 1999 wurden dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde Ersatzleistungen in der Höhe von monatlich 21.529 Schilling bewilligt, was einen Gesamtbetrag von 107.645 Schilling ergibt. Die Ersatzleistung erfolgte vorbehaltlich der Zuerkennung einer allfälligen Unfallrente seitens der AUVA.

Weiters wurden dem Beschwerdeführer Selbstbehaltskosten von insgesamt 1.965,32 Schilling im Rahmen der Heilfürsorge bewilligt.

Mit Bescheid der AUVA vom 04.06.2003 wurde dem Beschwerdeführer ab 19.04.1999 für die Folgen des Arbeitsunfalles vom 18.02.1999 eine Versehrtenrente von monatlich 89,70 Euro für den Zeitraum 19.04.1999 bis 31.12.1999 zuerkannt. Diese wurde als Vorteil auf den erlittenen Verdienstentgang angerechnet, woraus sich ein ungebührlich geleisteter Betrag von 4.896 Schilling bzw. 355,81 Euro ergab, den der Beschwerdeführer rückerstattete.

Mit Schreiben vom 13.04.2012 stellte der Beschwerdeführer beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Oberösterreich, den nunmehr verfahrensgegenständlichen Antrag auf Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz in Form von Ersatz des Verdienstentganges.

Begründend führte er an, an den immer schlimmer werdenden Folgeschäden des Vorfalles vom 18.02.1999 zu leiden, die sich in permanenten Kopfschmerzen, die nur durch Einnahme schwerer Medikamente halbwegs in den Griff zu bekommen seien, sowie massiven Gedächtnis- und Konzentrationsproblemen äußern würden. Diese Folgeschäden würden ihn nun dazu zwingen, seine bisherige Erwerbstätigkeit als selbständiger Handelsvertreter aufzugeben. Er habe bei der Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft (SVA) einen Antrag auf Invaliditätspension (Anmerkung des Bundesverwaltungsgericht: richtigerweise Erwerbsunfähigkeitspension) gestellt. Die von der AUVA zugesprochene Versehrtenrente habe er wegen der Fortsetzung seiner beruflichen Tätigkeit nicht bzw. noch nicht in Anspruch genommen.

Mit Schreiben vom 15.05.2012 ersuchte die belangte Behörde die Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft um die Übermittlung einer Bescheidkopie und einer Kopie des dazu erstellten ärztlichen Sachverständigengutachtens nach Abschluss des dortigen Verfahrens über den Antrag auf Erwerbsunfähigkeitspension. Weiters wurde um Bekanntgabe sämtlicher Krankenhausaufenthalte bzw. allfälliger Krankenstände des Beschwerdeführers ab 01.01.2000 ersucht.

Mit Schreiben vom 01.06.2012 übermittelte die Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft der belangten Behörde einen Auszug aus ihrer Krankenanstaltendatei, aus der die stationären und ambulanten Krankenhausaufenthalte des Beschwerdeführers ab 01.01.2000 hervorgehen. Weiters wurde im selben Schreiben informiert, dass die Arbeitsunfähigkeitszeiten nicht mitgeteilt werden könnten, da der Beschwerdeführer keine freiwillige Zusatzversicherung auf Kranken- bzw. Taggeld bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit abgeschlossen habe.

Am 13.09.2012 langte beim Bundessozialamt der Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft vom 07.09.2012 ein, mit dem der Antrag des Beschwerdeführers vom 13.04.2012 auf Zuerkennung einer Erwerbsunfähigkeitspension abgelehnt wurde. Begründend wurde darin ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nach dem Ergebnis der ärztlichen Untersuchung in der Lage sei, leichte, eingeschränkt auch mittelschwere Arbeiten in wechselnder Körperhaltung zu verrichten. Die Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers sei noch nicht so gemindert, dass er nicht mehr im Stande wäre, weiterhin einer Erwerbstätigkeit im Sinne des § 133 GSVG nachzugehen.

Mit selbem Schreiben wurden Kopien der diesem Bescheid zugrundeliegenden unfallchirurgischen und neurologisch-psychiatrischen Sachverständigengutachten übermittelt.

Im unfallchirurgischen Gutachten wurde betreffend der angegebenen Kopfschmerzen ausgeführt, dass diese aus orthopädischer Sicht nicht nachvollziehbar seien, weswegen auch ein neurologisches Gutachten anzuhängen sei.

Der Facharzt für Neurologie und Psychiatrie diagnostizierte einen chronischen Spannungskopfschmerz, einen Medikamentenübergebrauchskopfschmerz, einen Zustand nach schwerer Gesichtsschädelverletzung und Commotio cerebri im Februar 1999 mit posttraumatischem Kopfschmerz sowie ein Zervikalsyndrom ohne radikuläre Reiz- oder Ausfallssymptomatik. In der arbeitsmedizinischen Einschätzung führte er Folgendes aus: "Bei Herrn XXXX bestand nach einer schweren Gesichtsschädelverletzung und Commotio cerebri 1999 ein posttraumatischer Kopfschmerz. Nach anamnestisch mehrjähriger deutlicher Besserung der Beschwerden, stehen seit drei bis vier Jahren ein chronischer Spannungskopfschmerz und ein Medikamentenübergebrauchskopfschmerz im Vordergrund. Außerdem werden wiederholte Wirbelsäulenbeschwerden, die zurzeit in der unteren Halswirbelsäule lokalisiert werden, angegeben. Aus neurologisch- psychiatrischer Sicht sind ganztägig leichte und fallweise mittelschwere körperliche Tätigkeiten unter Vermeidung von Zwangshaltungen zumutbar. Nacht-, Schicht- und Akkordarbeiten sind nicht möglich. Tätigkeiten unter zeitweilig überdurchschnittlichem Zeitdruck sind zumutbar. Eine selbstständige Geschäftsführung ist zumutbar. Mit nervenfachärztlicher Behandlung und mit Psychotherapie könnte eine Besserung der Beschwerden erreicht werden."

Nach telefonischer Rücksprache der belangten Behörde mit der AUVA am 31.01.2014 wurde von dieser mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer keine Versehrtenrente beziehe.

Die belangte Behörde brachte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 31.01.2014 gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis und räumte ihm die Möglichkeit ein, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.

Der Beschwerdeführer erstattete keine Stellungnahme.

Mit Bescheid der belangten Behörde, Landesstelle Oberösterreich, vom 26.02.2014 wurde der Antrag auf Gewährung von Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz (VOG) in Form von Ersatz des Verdienstentganges gemäß § 1 Abs. 3, § 2 Z 1 und § 2 VOG in der bis 31.03.2013 geltenden Fassung, abgewiesen.

Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass ein allfälliger Verdienstentgang nach dem VOG nur in Betracht kommen könne, wenn dem Beschwerdeführer die Ausübung seiner Tätigkeit als gewerblich selbständiger Handelsvertreter wegen der erlittenen Verletzung und den Folgen nicht mehr möglich sei. In den medizinischen Sachverständigengutachten der SVA, die schlüssig seien und dieser Entscheidung zugrunde gelegt würden, seien ganztägig leichte und fallweise mittelschwere körperliche Tätigkeiten unter Vermeidung von Zwangshaltungen und Tätigkeiten unter zeitweilig überdurchschnittlichem Zeitdruck zumutbar. Es sei weiterhin eine selbständige Geschäftsführung zumutbar, mit nervenfachärztlicher Behandlung und Psychotherapie könne eine Besserung der Beschwerden erreicht werden. Bis Ende 2011 sei der Beschwerdeführer für zwei holzverarbeitende Firmen, eine in Deutschland und eine in Österreich tätig gewesen. Mit Ende 2011 habe er seine Tätigkeit für die deutsche Firma beendet. Er übe weiterhin laufend seinen Beruf als gewerblich selbständiger Handelsvertreter aus. Es könne daher nach Vorliegen der medizinischen Sachverständigengutachten kein gesundheitlicher Zustand verifiziert werden, der eine Erwerbseinbuße zur Folge hätte.

Gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 26.02.2014 wurde mit Schreiben vom 07.04.2014, bei der belangten Behörde eingelangt am 09.04.2014, fristgerecht verfahrensgegenständliche Beschwerde erhoben.

Darin wird im Wesentlichen vorgebracht, dass sich das Bundessozialamt in seinem Bescheid auf die von der SVA eingeholten Sachverständigengutachten gestützt habe, was der Meinung des Beschwerdeführers nach aber völlig am wirklichen Problem vorbeigehe. Es sei für die Art seiner Tätigkeit als Handelsvertreter völlig unerheblich, ob ihm das Tragen von drei oder fünf Kilogramm Gewicht zugemutet werden könne. Tatsache sei, dass er seit Jahren ohne Medikamente nicht mehr existieren könne, da er permanent starke Kopfschmerzen verspüre. Am meisten behindere ihn bei der Ausübung seiner Tätigkeit als Handelsagent der Umstand, dass er bereits nach relativ kurzer Zeit massive Konzentrationsstörungen habe, die einem Verkaufsgespräch bzw. langwierigen Verhandlungen alles andere als förderlich seien. Durch diese massiven Beeinträchtigungen sei es in der Vergangenheit zu Fehlentscheidungen gekommen, die bereits eine Vertragsauflösung mit einem Auftraggeber zur Folge gehabt habe. Dies habe bereits jetzt sein bisheriges Einkommen empfindlich geschmälert. Der Beschwerdeführer fügte zwei aus dem Internet kopierte Textausschnitte zur "Posttraumatischen Hirnleistungsschwäche" an, in denen als Symptome "allgemeine Verlangsamung, leichte Ermüdbarkeit, Lethargie, Aufmerksamkeits- und Konzentrationsschwäche, Gedächtnis- und Denkstörung, depressive Verstimmung, Kopfschmerz, Schwindel, Sprachstörungen, Störungen beim Umsetzen von Bewegungsabläufen und Handlungsabsichten" sowie "Probleme im Bereich Merkfähigkeit, schneller Auffassungsgabe und/oder Kurzzeitgedächtnis, (...) besonders bei Anspannung und Belastung (...)" beschrieben werden. Der Beschwerdeführer verspüre genau diese Symptome schon seit einiger Zeit. Sie würden sich fortlaufend verschlimmern, sodass er nicht sagen könne, wie lange er seine berufliche Tätigkeit überhaupt noch ausführen könne. Er könne die Unterlagen bezüglich der massiven Schmälerung seines Einkommens auf Verlangen durch entsprechende Bilanzen lückenlos nachweisen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 9d Abs.1 Verbrechensopfergesetz (VOG) entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Es liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu Spruchteil A:

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden,

wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, § 28 VwGVG, Anm. 11.)

§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26.6.2014, Ro 2014/03/0063, zur Auslegung des § 28 Abs. 3 zweiter Satz ausgeführt hat, wird eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f).

Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den zu ermittelnden Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft:

Die für die gegenständliche Entscheidung relevanten Bestimmungen des Verbrechensopfergesetzes (VOG) lauten:

"Kreis der Anspruchsberechtigten

§ 1. (1) Anspruch auf Hilfe haben österreichische Staatsbürger, wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sie

1. durch eine zum Entscheidungszeitpunkt mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung erlitten haben oder

2. durch eine an einer anderen Person begangene Handlung im Sinne der Z 1 nach Maßgabe der bürgerlich-rechtlichen Kriterien einen Schock mit psychischer Beeinträchtigung von Krankheitswert erlitten haben oder

3. als Unbeteiligte im Zusammenhang mit einer Handlung im Sinne der Z 1 eine Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung erlitten haben, soweit nicht hieraus Ansprüche nach dem Amtshaftungsgesetz, BGBl. Nr. 20/1949, bestehen,

und ihnen dadurch Heilungskosten erwachsen sind oder ihre Erwerbsfähigkeit gemindert ist. Wird die österreichische Staatsbürgerschaft erst nach der Handlung im Sinne der Z 1 erworben, gebührt die Hilfe nur, sofern diese Handlung im Inland oder auf einem österreichischen Schiff oder Luftfahrzeug (Abs. 6 Z 1) begangen wurde.

..........

(3) Wegen einer Minderung der Erwerbsfähigkeit ist Hilfe nur zu

leisten, wenn

dieser Zustand voraussichtlich mindestens sechs Monate dauern wird

oder

durch die Handlung nach Abs. 1 eine schwere Körperverletzung (§ 84

Abs. 1 StGB, BGBl. Nr. 60/1974) bewirkt wird.

..........

Hilfeleistungen

§ 2. Als Hilfeleistungen sind vorgesehen:

1. Ersatz des Verdienst- oder Unterhaltsentganges;

..........

Ersatz des Verdienst- oder Unterhaltsentganges

§ 3. (1) Hilfe nach § 2 Z 1 ist monatlich jeweils in Höhe des

Betrages zu erbringen, der dem Opfer durch die erlittene

Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung (§ 1 Abs. 3) als

Verdienst oder den Hinterbliebenen durch den Tod des

Unterhaltspflichtigen als Unterhalt entgangen ist oder künftighin

entgeht. ..........."

Tatbestandsvoraussetzung des § 1 Abs. 1 Z 1 VOG ist daher - soweit im gegenständlichen Fall relevant - zunächst das wahrscheinliche Vorliegen einer mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohten rechtswidrigen und vorsätzlichen Handlung, durch die wahrscheinlich eine Gesundheitsschädigung erlitten wurde sowie weiters, dass dadurch die Erwerbsfähigkeit gemindert ist.

Der Beschwerdeführer wurde - davon durfte die belangte Behörde in Anbetracht der Ergebnisse des bereits im Jahr 1999 geführten Verfahrens ausgehen - mit der für das VOG geforderten Wahrscheinlichkeit am 18.02.1999 Opfer eines Raubüberfalles, wobei er mehrere Gesichtsschädelfrakturen und eine Gehirnerschütterung erlitt. Er beantragte am 15.03.1999 beim Bundessozialamt Hilfeleistungen nach dem VOG in Form von Ersatz des Verdienstentganges und Heilfürsorge. Im damals von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer aufgrund der erlittenen schweren Körperverletzung in seinem Beruf als selbständiger Handelsvertreter für zwei Monate zu 100 % nicht erwerbsfähig war, eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30.v.H. hätte laut Prognose der Gutachterin zum Untersuchungszeitpunkt am 06.09.1999 auch noch für ein weiteres halbes bis ein Jahr angedauert. Mit Schreiben vom 13.12.2000 bewilligte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer den Ersatz des Verdienstentganges von März bis Juli 1999 (vorbehaltlich der Zuerkennung einer allfälligen Unfallrente seitens der AUVA) sowie Selbstbehaltskosten im Rahmen der Heilfürsorge. Die Tatbestandsvoraussetzung des § 1 Abs. 1 Z 1 VOG kann daher im gegenständlichen Fall - jedenfalls nach derzeitigem Kenntnisstand - als erfüllt angesehen werden; ob dadurch allerdings aktuell die Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers gemindert ist, kann hingegen nicht als feststehend angesehen werden.

Am 13.04.2012 stellte der Beschwerdeführer den nunmehr verfahrensgegenständlichen Antrag auf Ersatz des Verdienstentganges nach dem VOG. Er leide an den immer schlimmer werdenden Folgeschäden des Verbrechens vom 18.02.1999, - permanente Kopfschmerzen, die nur durch Einnahme schwerer Medikamente halbwegs in den Griff zu bekommen seien, sowie massive Gedächtnis- und Konzentrationsprobleme - die ihn nun dazu zwingen würden, seine bisherige Tätigkeit als selbständiger Handelsvertreter aufzugeben. Der Beschwerdeführer stellte zudem bei der Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft (SVA) einen Antrag auf Erwerbsunfähigkeitspension, der allerdings mit Bescheid vom 07.09.2012 abgewiesen wurde. Diesem Bescheid wurden ein unfallchirurgisches sowie ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten zugrunde gelegt, laut derer die Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers noch nicht so gemindert sei, dass er nicht mehr im Stande wäre, weiterhin einer Erwerbstätigkeit im Sinne des § 133 Abs. 2 GSVG nachzugehen. Diese beiden von der SVA im Rahmen der Prüfung der beantragten Erwerbsunfähigkeitspension eingeholten Sachverständigengutachten legte auch das Bundessozialamt seiner Entscheidung über den Antrag auf Ersatz des Verdienstentganges nach dem VOG zugrunde. Der beantragte Ersatz des Verdienstentganges wurde abgewiesen, weil in den schlüssigen Sachverständigengutachten im Antrag der SVA festgestellt worden sei, dass ganztägig leichte und fallweise mittelschwere körperliche Tätigkeiten unter Vermeidung von Zwangshaltungen und Tätigkeiten unter zeitweilig überdurchschnittlichem Zeitdruck sowie weiterhin eine selbständige Geschäftsführung zumutbar seien.

Dabei verkannte die belangte Behörde allerdings, dass sich die Fragestellungen an die Gutachter bezüglich der Beurteilung der Voraussetzungen einer Erwerbsunfähigkeitspension in wesentlichen Punkten von jenen unterscheiden, die für die Beurteilung eines möglichen verbrechenskausalen Verdienstentganges nach dem VOG notwendig sind. Während die Ursachen der Gesundheitsschädigung für die Prüfung der Erwerbsunfähigkeit nach dem GSVG grundsätzlich nicht erheblich sind, ist gerade die Frage der Verbrechenskausalität - bzw. deren Vorliegen - eine entscheidende Tatbestandsvoraussetzung bei der Prüfung nach dem VOG.

Es ist aber im gegenständlichen Fall weder eine Begutachtung des Beschwerdeführers mit Beurteilung und Befundung des Krankheitsbildes noch eine Auseinandersetzung mit den möglichen Ursachen (und Folgen) durch einen Sachverständigen im Auftrag der belangten Behörde erfolgt.

Die belangte Behörde verabsäumte jegliche eigene Ermittlungstätigkeit und zu treffende Feststellungen zu den Fragen, welche konkreten Gesundheitsschädigungen beim Beschwerdeführer zum aktuellen Zeitpunkt bzw. zum Antragszeitpunkt im Jahr 2012 vorliegen bzw. vorgelegen sind, weiters insbesondere, ob das Verbrechen vom 18.02.1999 kausal für die bei der Antragsstellung im Jahr 2012 vorgebrachten und allenfalls festgestellten körperlichen Leiden ist, sowie ob die Leiden des Beschwerdeführers eine Minderung der Erwerbsfähigkeit bewirken bzw. bewirkt hätten. Im obigen Zusammenhang erscheint auch eine Auseinandersetzung mit der Frage, warum sich die geschilderten Leiden des Beschwerdeführers nach dessen eigenen Aussagen nach einigen Jahren deutlicher Besserung wieder verschlimmert hätten, im Rahmen der Kausalitätsprüfung ebenso notwendig wie die Auswirkung des im neurologisch-psychiatrischen Sachverständigengutachten der SVA beschriebenen Medikamentenübergebrauchs des Beschwerdeführers.

Die im Verfahren der SVA zur Erwerbsunfähigkeitspension getroffene Feststellung, der Beschwerdeführer sei, wenngleich eingeschränkt, weiterhin - mit bestimmten genannten Ausnahmen - erwerbsfähig, schließt grundsätzlich einen Anspruch auf Ersatz des Verdienstentganges nach dem VOG nicht aus. Vorausgesetzt, es bestünde mit Wahrscheinlichkeit ein Kausalzusammenhang zwischen dem schädigenden Ereignis vom 18.02.1999 und der jetzigen Gesundheitsschädigung, verlangt § 1 Abs. 1 VOG lediglich eine Minderung der Erwerbsfähigkeit, die gemäß § 1 Abs. 3 VOG zu entschädigen ist, wenn der Zustand voraussichtlich mindestens sechs Monate dauert oder die schädigende Handlung eine schwere Körperverletzung gemäß § 84 Abs. 1 StGB bewirkt hat. Eine Feststellung darüber, ob es sich bei den Leiden des Beschwerdeführers um die Folgen einer schwere Körperverletzung im Sinne des § 84 Abs. 1 StGB handelt oder der Zustand voraussichtlich mindestens sechs Monate dauert, wurde in den Gutachten der SVA nicht getroffen, war auch nicht Gegenstand der Prüfung einer Erwerbsunfähigkeit nach dem GSVG und findet sich aber auch nicht im angefochtenen Bescheid.

Der Beschwerdeführer gab an, seine Tätigkeit für eine deutsche Firma bereits aufgegeben zu haben und nur mehr für die österreichische Firma zu arbeiten, wobei er nicht wisse, wie lange ihm auch diese Arbeit noch möglich sein werde. In seinem Beschwerdevorbringen führte er zudem aus, dass es aufgrund seiner Konzentrationsschwierigkeiten bereits zu Vertragsauflösungen mit einem Auftraggeber gekommen sei, was sein Einkommen geschmälert habe.

Unter der - im angefochtenen Bescheid allerdings ungeklärt gebliebenen - Voraussetzung, dass die nunmehr dreizehn Jahre nach dem im Jahr 1999 stattgefunden habenden Überfall vorgebrachten gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers - über die von der belangten Behörde Feststellungen zu treffen sind - kausale Folgeschäden des Verbrechens vom 18.02.1999 wären und auch § 1 Abs. 3 VOG erfüllt wäre, könnte daher bereits eine Einschränkung der beruflichen Tätigkeit des Beschwerdeführers mit Erwerbseinbußen einen nach dem VOG zu ersetzenden Verdienstentgang bewirken und müsste daher die von der Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft getroffene Feststellung, der Beschwerdeführer sei weiterhin - wenn auch eingeschränkt - erwerbsfähig, nicht zwingend zu einer Abweisung des Antrags auf Ersatz des Verdienstentganges nach dem VOG führen. Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass für den Fall, dass eine Verbrechenskausalität des Leidens im vorliegenden Fall bejaht werden würde, darüber hinaus geprüft werden müsste, ob das Verbrechen vom 18.02.1999 alleinige Ursache des nunmehr bestehenden gesundheitlichen Leidens des Beschwerdeführers ist und müsste im Falle des Vorliegens mehrerer möglicher Ursachen die Theorie der wesentlichen Bedingung berücksichtigt werden.

Zur Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen für den Ersatz des Verdienstentganges nach dem VOG sind im Hinblick auf die oben genannten Ausführungen die herangezogenen, von der SVA eingeholten Gutachten daher nicht annähernd ausreichend und muss von der belangten Behörde ein ärztliches - neurologisch-psychiatrisches, eventuell auch unfallchirurgisches - Sachverständigengutachten mit den sich aus den obigen Ausführungen ergebenden Fragestellungen eingeholt werden.

Aus den dargelegten Gründen ist davon auszugehen, dass das Bundessozialamt im Sinne der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nur ansatzweise ermittelt hat, sodass grundlegende und geeignete Ermittlungen und darauf aufbauende Sachverhaltsfeststellungen erforderlich erscheinen.

Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht kann im Lichte obiger rechtlicher Ausführungen nicht im Sinne des Gesetzes liegen. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich, zumal diesfalls die Begutachtung des Beschwerdeführers mit Erstellung eines Gutachtens durch einen medizinischen Sachverständigen unter Berücksichtigung der Anspruchsvoraussetzungen des VOG erstmals durch das Bundesverwaltungsgericht erfolgen würde und der Beschwerdeführer damit um eine Instanz verkürzt wäre.

Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall des Beschwerdeführers noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rasch und kostengünstig festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid des Bundessozialamtes gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundessozialamt - seit 01.06.2014 nunmehr als Sozialministeriumservice bezeichnet - zurückzuverweisen.

Zu Spruchteil B:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

In den rechtlichen Ausführungen zu Spruchteil A wurde ausführlich unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, ausgeführt, dass im verwaltungsbehördlichen Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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