W184 2007936-1•BVwG W184 2007936-1
W184 2007936-1Federal Administrative CourtOct 9, 2014
asylrechtlich relevante Verfolgung, Journalismus, maßgebliche<br/>Wahrscheinlichkeit, politische Gesinnung
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Werner PIPAL über die Beschwerde des Herrn XXXX, geb. XXXX, StA. Demokratische Republik Kongo, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.04.2014, Zl. 830476210-1640369, zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird stattgegeben und Herrn XXXXgemäß § 3 AsylG
2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass Herrn XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B) Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht
zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Die beschwerdeführende Partei, ein männlicher Staatsangehöriger der Demokratischen Republik Kongo, brachte nach der illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 14.04.2013 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz ein.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde I. der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen, II. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Demokratische Republik Kongo gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen und III. ausgesprochen, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 FPG nach § 9 Abs. 2 und 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist. Gemäß § 58 Abs. 2 und 3 in Verbindung mit § 57 und § 55 AsylG 2005 wurde der beschwerdeführenden Partei eine Aufenthaltsberechtigung nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005 erteilt.
Die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die Sachverhaltsfeststellungen und die Beweiswürdigung wurden im angefochtenen Bescheid folgendermaßen zusammengefasst (unkorrigiert, gekürzt und teilweise anonymisiert durch das Bundesverwaltungsgericht):
"... A) Verfahrensgang
...
Anlässlich der niederschriftlichen Erstbefragung am 16.04.2013, durchgeführt von einem Organ der öffentlichen Sicherheit ..., gaben Sie an (F = Frage, A = Antwort):
...
F: ... Wann haben Sie den Entschluss zur Ausreise aus Ihrem
Herkunftsstaat gefasst?
A: 11.04.2013
...
F: Wann und womit haben Sie ihre/n Heimat/Herkunftsstaat verlassen?
A: Am 12.04.2013 mit dem Flugzeug.
...
F: Wie hoch waren die Kosten der Reise?
A: US $ 1.180 habe ich an den Schlepper bezahlt.
...
F: Warum haben Sie ihr Land verlassen (Fluchtgrund)?
A: Ich werde auf Grund meiner politischen Meinung, welche gegen das herrschende Regime im Kongo ist, vom Staat verfolgt. Auch ist meine Heirat mit meiner jetzigen Ehefrau eine Verfolgung. Sie wurde ebenfalls im Kongo von den Behörden verfolgt, da sie eine kritische Journalistin war. Weiters möchte ich bei meiner Frau und meinen beiden Kindern in Österreich leben. Dies ist mein einziger Fluchtgrund.
...
Anlässlich der niederschriftlichen Einvernahme am 22.04.2013 beim
ehemaligen Bundesasylamt ... gaben Sie Folgendes an:
...
F: Geben Sie nun detailliert Ihre Gründe für Ihren Asylantrag an.
A: Ich habe mein Studium für Rechtswissenschaften ... beendet. Ich
war daraufhin ein Menschenrechtsaktivist. Ich habe auch sehr viele
Artikel produziert. Als ich diese Artikel ... veröffentlichte, wurde
ich von der Polizei verhaftet. Man hat mir Brandwunden ... zugefügt
... (Brandverletzungen wurden gezeigt) ... Der letzte Artikel ist
vom März 2013 in der Zeitschrift XXXX (Asylwerber legt Zeitschrift vor). Aufgrund meiner Veröffentlichung begann die Polizei nach mir zu suchen.
...
Nach Zulassung Ihres Verfahrens wurden Sie am 11.06.2013 von der zur Entscheidung berufenen Organwalterin des ehemaligen Bundesasylamtes ... einvernommen. Es folgen die entscheidungsrelevanten Auszüge aus dieser Einvernahme:
...
F: Wo lebten Sie seit Ihrer Geburt bis jetzt?
A: ... Danach ging ich nach XXXX und studierte dort Recht. Von 1999
bis 2001 arbeitete ich in einer Rechtsanwaltskanzlei. Von 2001 bis 2003 arbeitete ich als Direktor des XXXX. Im Jahre 2003 reiste ich mit einem Stipendium in XXXX und studierte in XXXXinternationales Recht. Im Jahre 2004 bekam ich ein Stipendium für ein
Doktoratsstudium beim XXXX ... und studierte von 2004 bis 2006 in
XXXX. Im Jahre 2006 ging ich nach XXXX und forschte im XXXX bis zum Jahre 2008. In dieser Zeit veröffentlichte ich viele wissenschaftliche Artikel. Im Jahre 2008 kehrte ich nach XXXX zurück und war dort bis Dezember 2009. In der Zeit arbeitete ich mit verschiedenen Organisationen zusammen. Ab dem Jahre 2009 wurde ich von verschiedenen Organisationen als Redner bzw. Vortragender für Minderheitenrechte bzw. Minderheiten in meinem Heimatland eingeladen. Im Dezember 2009 reiste ich nach XXXX und unterrichtete dort an der Universität für zwei Wochen. Ich kehrte dann nach XXXX zurück. Im Jahre 2010 bekam ich die Möglichkeit, an der Universität in XXXX zu arbeiten. (Dort) war ich von Dezember 2010 bis November 2012. Während dieser Zeit war ich aber auch Vortragender in XXXX und XXXX. Ich war im Besitz eines Visums. Im Mai 2012 wurde meine Frau schwanger und gebar heuer das Kind. Nach XXXX kehrte ich wieder in
den Kongo zurück, weil ich ... unterrichten wollte ... Im Kongo
hielt ich mich dann bis April 2013 auf ...
F: Wo ist Ihr Reisepass?
A: Dieser wurde mir in XXXX abgenommen und nicht wieder ausgefolgt.
F: Wann wurde Ihnen dieser abgenommen?
A: Im Feber 2013.
...
F: Wann waren Sie in XXXX?
A: Das erste Mal war es ... Dann kam ich noch im ... Weiters war ich
im ... in XXXX und dann im ... Im ... war ich auch in XXXX ... Im
... war ich auch ... in XXXX.
F: Mit welchem Visum reisten Sie nach XXXX?
A: Ich hatte ein französisches Visum. Ich hatte ein Schengenvisum.
...
F: Waren Sie jemals in Haft oder wurden Sie festgenommen in Ihrem Heimatland?
A: Nein. Ich wurde nur krankenhausreif geschlagen.
F: Wann war dies?
A: Im April 1999, Dezember 2001 und im Jahre 2003, Monat weiß ich nicht. Ein weiterer Übergriff war auch noch im Jahre 2003, seit
diesem habe ich die Schmerzen ... Damals wurde die Einrichtung
meines Büros kaputt geschlagen und alles in Brand gesteckt.
F: Gab es nach dem Jahre 2003 auch noch Übergriffe gegen Ihre Person?
A: Nein.
F: Von wem wurden Sie im Jahre 1999, 2001 und 2003 geschlagen?
A: Immer von der Polizei (Nachrichtendienst).
F: Wie heißt dieser Nachrichtendienst?
A: XXXX.
F: Weswegen kam es damals zu diesen Übergriffen gegen Ihre Person?
A: Jedes Mal wegen Veröffentlichung der Artikel bzw. meiner Vorträge.
F: In welchem Zeitraum veröffentlichten Sie die Artikel?
A: Ab 1994. Die letzte Veröffentlichung war am XXXX.
...
F: Wie viele kritische Artikel veröffentlichten Sie ab dem Jahre 2008 bis 2013?
A: Etwa 30.
F: Wen kritisierten Sie in diesen Artikeln?
A: Den Präsidenten Joseph Kabila.
...
F: Hatten Sie ab dem Jahr 2008 Probleme mit der Polizei, den Behörden oder dem Gericht, als Sie sich im Kongo aufhielten?
A: Ich wurde vom XXXX bedroht.
F: Wie zeigte sich diese Bedrohung?
A: Mein Haus wurde von der Polizei zerstört. Dies war glaublich im Jahre 2009.
F: In welchem Monat?
A: Das weiß ich nicht.
F: Warum wurde das Haus zerstört?
A: Anlässlich einer Pressekonferenz ...
F: Gab es noch eine Bedrohung, außer dass Ihr Haus zerstört wurde?
A: Die Polizisten kamen in das Viertel, um nach mir zu suchen. Sie fanden mich jedoch nicht. Sie suchten mich bei den Eltern und ich war zufällig nicht zu Hause.
F: Wann war dies?
A: Ende 2009.
F: Wurden Sie anschließend noch einmal gesucht?
A: Sie waren damals eine Woche in dieser Gegend und suchten nach mir.
F: Wurden Sie anschließend noch einmal zu Hause gesucht?
A: Nicht dass ich wüsste. Ich habe keine derartigen Informationen.
...
F: Wie kam es zur Abnahme Ihres Reisepasses?
A: Ich wollte meine Frau in den Pass eintragen lassen. Ich ging zuerst zum Außenministerium und wurde von dort an die Polizei verwiesen. Ich musste meine Fingerabdrücke abgeben. Es wurde mir der Pass abgenommen. Zwecks Ausfolgung des Reisepasses hätte ich mich an das Justizministerium wenden müssen und dies war mir aber zu gefährlich.
F: Welchen Grund gab Ihnen die Polizei für die Abnahme des Reisepasses an?
A: Sie sagten keinen Grund und dies machte mich stutzig.
F: Hatten Sie sonst noch Probleme mit der Polizei im Jahre 2013, außer dass Ihnen der Reisepass abgenommen wurde?
A: Nein.
F: Warum gingen Sie überhaupt zur Polizei, wenn die Polizei nach Ihnen im Jahre 2009 suchte?
A: Ich hatte keine andere Wahl. Ich wollte den Pflichten als Ehemann nachkommen, das heißt die Frau und die Kinder eintragen lassen.
F: Was machten Sie nach Abnahme des Reisepasses bis zur Ausreise?
A: Ich schrieb und veröffentlichte Artikel.
...
F: Waren Sie Mitglied einer Partei?
A: Nein.
F: Wurde Ihnen das Verfassen bzw. Veröffentlichen der Artikel bei der Abnahme des Reisepasses vorgeworfen?
A: Sie sagten, dass ich das Regime kritisiere.
F: Sagten diese sonst noch etwas?
A: Dass jemand so wie ich im Kongo keinen Platz hätte. Sonst sagten sie nichts.
...
F: Warum wurden Sie dann von der Polizei freigelassen, als Ihnen diese den Reisepass abnahm?
A: Ich weiß es nicht. Es ist aber so, dass die Polizei willkürlich agiert. Sie inszenieren selber einen Staatsstreich und beschuldigen Personen, dass diese dann dahinter stehen. Unter diesem Vorwand werden die Leute dann festgenommen. Die Polizei schickt manchmal auch Soldaten zu einem nach Hause, damit diese die Personen erschießen. Die Polizei sagt dann, dass Banditen die Person erschossen haben.
...
Der angefochtene Bescheid enthält sodann folgende Sachverhaltsfeststellungen:
"... Zu Ihrer Person:
Ihre Identität steht fest ...
Zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftslandes:
Nicht festgestellt werden konnte, dass Sie zum Zeitpunkt der Ausreise in der DR Kongo einer begründeten Furcht vor asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt waren bzw. Sie einer solchen dort gegenwärtig ausgesetzt wären.
Zu Ihrer Situation im Fall der Rückkehr:
Festgestellt wird, dass keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestehen, dass Sie im Falle Ihrer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die DR Kongo einer Gefahr im Sinne des § 8 AsylG ausgesetzt sind.
...
Zur Lage in Ihrem Herkunftsland:
Politische Lage
Die DR Kongo gliedert sich in elf Provinzen mit eigenen Parlamenten und Regierungen. Das Parlament des Landes gliedert sich in zwei Kammern - Nationalversammlung und Senat (AA 9.2013a), deren Mitglieder für eine fünfjährige Amtszeit durch allgemeine Wahlen im Falle der Nationalversammlung und durch Provinzversammlungen im Falle des Senats gewählt werden. (FH 1.2013) Der Staatspräsident wird für eine Amtszeit von fünf Jahren direkt gewählt (FH 1.2013; vgl. AA 9.2013a) und hat eine starke Stellung inne. Nach einer Verfassungsänderung im Jänner 2011 wurde die Notwendigkeit einer absoluten Mehrheit bei Präsidentschaftswahlen in eine einfache Mehrheit abgeändert und somit die Notwendigkeit eines zweiten Wahlgangs abgeschafft. Ferner wurde dem Präsidenten das Recht zur Absetzung der Gouverneure und zur Auflösung der Provinzparlamente eingeräumt. (AA 9.2013a)
Die DR Kongo ist keine Wahldemokratie. (FH 1.2013) Die Präsidentschafts- und Parlamentswahlen vom 28.11.2011 sind aufgrund von Vorwürfen wegen technischer Mängel, Manipulation und Wahlfälschung umstritten. (AA 9.2013a; vgl. FH 1.2013) Unter 11 Kandidaten wurde Staatspräsident Joseph Kabila im Amt bestätigt. Für die fünfhundert Sitze des Parlaments hatten sich annähernd 19.000 Kandidaten beworben. Die "Präsidentielle Mehrheit", ein Parteienbündnis zur Unterstützung von Präsident Kabila, konnte im Parlament eine Mehrheit erringen. Dazu gehören als größte Parteien die von Kabila gegründete PPRD (Parti du Peuple pour la Reconstruction et la Démocratie; 62 Sitze, vorher 111), deren neugegründete Schwesterpartei PPPD (Parti du peuple pour la paix et la démocratie; 28 Sitze), der MSR (Mouvement Social pour le Renouveau; 27 Sitze) sowie die PALU (Parti lumumbiste unifié; 19 Sitze, vorher 34; sie stellte bisher den Premierminister, Adolphe Muzito). Premierminister ist seit April 2012 Augustin Matata Ponyo Mapon, der der PPRD angehört. Die UDPS (Union pour la Démocratie et le Progrès Social) von Etienne Tshisekedi wurde mit 41 Sitzen stärkste Oppositionspartei; die Wahlen 2006 hatte sie boykottiert und war deshalb bisher nicht im Parlament vertreten. Tshisekedi hat sich zum eigentlich gewählten Präsidenten und die Parlamentswahlen für ungültig erklärt. Der MLC (Mouvement de Libération du Congo) des in Den Haag wegen Kriegsverbrechen in Untersuchungshaft sitzenden Jean-Pierre Bemba, bisher mit 64 Sitzen stärkste Oppositionspartei, erhielt 22 Sitze. Die neugegründete Partei UNC (Union pour la Nation Congolaise) von Vital Kamerhe konnte 17 Sitze erringen, die von Senatspräsident Kengo wa Dondo vier. Das Parlament hat sich am 16. Februar 2012 konstituiert, während der Oberste Gerichtshof erst am 27. April 2012 sein Revisionsverfahren über insgesamt 522 Beschwerden abschloss. Parteien repräsentieren im Kongo nicht in erster Linie politische Strömungen, sondern spiegeln vor allem regionale und ethnische Loyalitäten wider. (AA 9.2013a) Die Legitimität der unabhängigen Wahlkommission (CENI) ist fraglich. (FH 1.2013)
Nach Abschluss einer Umbildung der Wahlbehörde CENI im September 2013 sollen von 2014-16 Kommunalwahlen, danach Wahlen in den Provinzen und schließlich auf nationaler Ebene stattfinden. Damit einhergehen soll eine Volkszählung. (AA 9.2013a)
Quellen
AA - Auswärtiges Amt (9.2013a): Innenpolitik - Kongo (Demokratische Republik Kongo) ...;
FH - Freedom House (1.2013): Freedom in the World 2013 - Democratic Republic of the Congo ...
Sicherheitslage
...
Rechtsschutz/Justizwesen
Während gesetzlich eine unabhängige Justiz vorgesehen ist, ist die Justiz in der Praxis Korruption und politischer Einflussnahme unterworfen. (USDOS 19.4.2013; vgl. FH 1.2013; vgl. FCO 4.2013) Präsident Kabila ernennt Mitglieder der Justiz. (FH 1.2013) Richter werden nur unzureichend und unregelmäßig entlohnt und sind Einflussnahme und Zwang seitens Beamten und einflussreichen Personen ausgesetzt. (USDOS 19.4.2013) Gerichte, denen es sowohl an ausgebildetem Personal als auch an Ressourcen mangelt, urteilen häufig zugunsten desjenigen, der die höchste Bestechungssumme zahlt. Außerdem sind sie in urbanen Zentren konzentriert; im Großteil des Landes müssen die Menschen auf traditionelle Gerichte zurückgreifen. (FH 1.2013) Richter verweigern manchmal aufgrund mangelnder Unterkunft oder schwieriger Lebensbedingungen eine Versetzung in abgelegene Gegenden. Disziplinarkommissionen wurden dem Hohen Rat der Justiz unterstehend geschaffen. Sie entscheiden jeden Monat zahlreiche Fälle von Korruption und Fehlverhalten. Viele dieser Urteile führen zu Entlassung von oder Geldstrafen gegen Richter. (USDOS 19.4.2013) Verfahren werden häufig an Militärgerichten geführt, auch in Zivilfällen, und sind dort der Einflussnahme durch hochrangige Militärs ausgesetzt. (FH 1.2013)
Übermäßig lange Untersuchungshaft, oft für Monate oder Jahre, bleibt ein Problem. Die Verzögerung von Verfahren wurzelt in justizieller Ineffizienz, administrativen Hindernissen, Korruption, finanziellen Engpässen und Personalmangel. (USDOS 19.4.2013)
Laut Verfassung ist die Unschuldsvermutung vorgesehen. In der Praxis jedoch werden die meisten Angeklagten für schuldig gehalten und müssen ihre Unschuld beweisen. Selten muss die Anklage ihre Anliegen beweisen. Obwohl die Regierung eine Rechtsvertretung zulässt und in manchen Fällen zur Verfügung stellt, haben Anwälte oftmals keinen freien Zugang zu ihren Klienten. Während des Verfahrens haben Angeklagte das Recht auf einen Verteidiger, jedoch wird dieses in der Praxis manchmal missachtet. Gesetzlich ist vorgesehen, dass Angeklagte Zugang zu von der Regierung gehaltenen Beweismitteln gegen sie haben, jedoch wird dieses Recht in der Praxis unregelmäßig gewahrt. Angeklagte üben das Recht, Zeugen der Anklage zu konfrontieren und zu befragen und Beweismittel oder Zeugen zu ihrer Verteidigung präsentieren zu können, nicht regelmäßig aus, da Zeugen Angst vor Vergeltungsmaßnahmen haben. Angeklagte haben in den meisten Fällen das Recht auf Berufung, außer in Fällen, welche die nationale Sicherheit, bewaffnete Raubüberfälle und Schmuggel betreffen. (USDOS 19.4.2013)
Quellen
FCO - UK Foreign and Commonwealth Office (4.2013): Human Rights and
Democracy: The 2012 Foreign Commonwealth Office Report - Section
IX: Human Rights in Countries of Concern - Democratic Republic of Congo ...;
FH - Freedom House (1.2013): Freedom in the World 2013 - Democratic Republic of the Congo ...;
USDOS - U.S. Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices 2012 - Congo, Democratic Republic of the ...
Sicherheitsbehörden
Die kongolesische Nationalpolizei (Police National Congolaise - PNC) untersteht dem Innenministerium. Ihre Hauptaufgabe ist die Durchsetzung der Gesetze sowie die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung. Zur PNC gehören die "Schnelle Eingreiftruppe" ("Police d'Intervention Rapide" - PIR) (USDOS 19.4.2013; vgl. AA 31.10.2011) und die "integrierte Polizeieinheit". Der nationale Geheimdienst (Agence Nationale de Renseignements - ANR) ist für interne und externe Geheimdienstaufgaben zuständig und untersteht dem nationalen Sicherheitsberater des Präsidenten. Zu anderen staatlichen Sicherheitskräften zählen der militärische Geheimdienst unter dem Verteidigungsministerium; die Generaldirektion für Migration (DGM), verantwortlich für die Grenzkontrolle, unter dem Innenministerium; die Republikanische Garde (RG) unter der Präsidentschaftskanzlei; und die Streitkräfte der DR Kongo (FARDC), die Teil des Verteidigungsministeriums sind und primär für die externe Sicherheit verantwortlich sind, aber auch eine Rolle im Bereich der inneren Sicherheit spielen. (USDOS 19.4.2013)
Die staatlichen Sicherheitskräfte sind üblicherweise undiszipliniert, korrupt, schlecht ausgebildet und unterfinanziert. Gehälter werden oft verspätet oder nicht ausbezahlt, obwohl die Initiative der europäischen Mission zur Reform des Sicherheitssektors in der DR Kongo (EUSEC), die Soldaten biometrische Ausweise zur Verfügung stellte, um die Bezahlung des Lohns der Soldaten zu vereinfachen, zu Fortschritten führte. Es gibt Mechanismen, um Vergehen von Mitgliedern der staatlichen Sicherheitskräfte bzw. disziplinäre Probleme zu untersuchen, wiewohl diese Mechanismen schwach und ineffizient bleiben, besonders was Fehlverhalten von Beamten mittleren oder höheren Ranges betrifft. Jedoch wurden im Bereich der Reduktion der Straffreiheit bei der PNC und der FARDC Fortschritte erzielt. (USDOS 19.4.2013)
Eine nach rechtsstaatlichen Grundsätzen funktionierende Polizei existiert nicht. Wie in anderen Behörden auch, wird bei der Polizei das Einkommen im Außendienst und im Besucherverkehr durch "Nebeneinnahmen" - also Korruption - sichergestellt. Ein Teil dieser Einnahmen ist in der Regel bei der übergeordneten Stelle abzuliefern, die über die Vergabe der einträglichen Posten befindet. (AA 31.10.2011)
Quellen
AA - Auswärtiges Amt (31.10.2011): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Republik Kongo (Stand: September 2011);
USDOS - U.S. Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices 2012 - Congo, Democratic Republic of the ...
Meinungs- und Pressefreiheit
Gesetzlich sind Meinungs- und Pressefreiheit vorgesehen. (USDOS 19.4.2013; vgl. FH 1.2013; vgl. CORI 4.2013) In der Praxis schränkt die Regierung die Meinungsfreiheit nur selten ein, außer bei den Medien. (USDOS 19.4.2013; vgl. FH 1.2013) Es gab während des Jahres 2012 mehrere Berichte, dass Sicherheitskräfte Journalisten, die Regierungsbeamte kritisiert hatten, bedrohten, inhaftierten und attackierten. (FH 1.2013) Gemäß medienorientierten NGOs nahm die Pressefreiheit während des Jahres 2012 ab. Generell können Bürger die Regierung, Beamte sowie Privatpersonen im Privatbereich kritisieren, ohne offiziellen Repressalien ausgesetzt zu sein. Jedoch schüchtern bestimmte Behörden Journalisten und Herausgeber ein, was zu Selbstzensur führt. Öffentliche Kritik an Regierungsbeamten oder dem Vorgehen der Regierung bezüglich Themen wie Konflikte und Aufstände, Verwaltung natürlicher Ressourcen und Korruption führen zu harten Maßnahmen, häufig seitens des nationalen Geheimdienstes ANR und weniger häufig seitens Behörden der Provinzen. Die Regierung sowie Provinzregierungen wenden Verleumdungsgesetze weiterhin an, um jene, die die Regierung kritisieren, einzuschüchtern und zu bestrafen. (USDOS 19.4.2013)
Die staatliche Behörde zur Regulierung der Medien (Conseil Superieur de l'Audiovisuel et de la Communication - CSAC) kündigte ihre Absicht an, Rundfunksender, die "demoralisierende" Informationen über den Konflikt zwischen Rebellen und Regierung im Osten der DR Kongo ausstrahlten, auf unbestimmte Zeit zu suspendieren. (USDOS 19.4.2013; vgl. FH 1.2013) Per November 2012 waren drei Sender von dieser Suspendierung betroffen. (FH 1.2013) Anfang Dezember war Radio Okapi ebenfalls für einige Tage betroffen. (USDOS 19.4.2013)
Ein großes und aktives privates Pressewesen (sowohl für als auch gegen die Regierung) ist im ganzen Land tätig. Die Regierung erteilte einer großen Anzahl an Tageszeitungen eine Lizenz. Gemäß dem Kommunikationsministerium waren per August 2012 134 Fernsehsender, 463 Radiosender und 445 Zeitungen registriert. Vielen Journalisten mangelt es an beruflicher Ausbildung, sie erhalten wenig oder kein Gehalt und sind bereit, für reiche Personen, Regierungsbeamte oder Politiker zu arbeiten, die für bestimmte Artikel zahlen. (USDOS 19.4.2013) Das Radio bleibt aufgrund mangelnder Alphabetisierung und relativ hoher Kosten von Zeitungen und Fernsehen das wichtigste Medium öffentlicher Information. (USDOS 19.4.2013; vgl. FH 1.2013) Der Großteil der Medien ist im Besitz von Regierungsbeamten und Politikern oder wird von diesen betrieben. (USDOS 19.4.2013)
Quellen
CORI - Country of origin Research and Information (4.2013): CORI Country Report - Democratic Republic of Congo; Human Rights Issues
...;
FH - Freedom House (1.2013): Freedom in the World 2013 - Democratic Republic of the Congo ...;
USDOS - U.S. Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices 2012 - Congo, Democratic Republic of the ...
Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit / Opposition
Die Versammlungsfreiheit ist verfassungsrechtlich gewährleistet (USDOS 19.4.2013; vgl. FH 1.2013; vgl. CORI 4.2013), wird aber in der Praxis von der Regierung gelegentlich eingeschränkt. Öffentliche Veranstaltungen müssen vorab bei den lokalen Behörden registriert werden. (USDOS 19.4.2013; vgl. FH 1.2013) Um eine Veranstaltung zu verbieten, müssen die Behörden dies binnen fünf Tagen ab Registrierung tun. Die Sicherheitskräfte agieren manchmal gegen unangemeldete Proteste oder Versammlungen. Gelegentlich verweigern die Behörden die Abhaltung von Demonstrationen durch Oppositionsparteien oder ihnen nahestehende Akteure der Zivilgesellschaft. (USDOS 19.4.2013)
Die Vereinigungsfreiheit ist gesetzlich gewährleistet (USDOS 19.4.2013; vgl. FH 1.2013, vgl. CORI 4.2013); dieses Recht wird jedoch von der Regierung gelegentlich eingeschränkt. (USDOS 19.4.2013; vgl. FH 1.2013)
Quellen
CORI - Country of origin Research and Information (4.2013): CORI Country Report - Democratic Republic of Congo; Human Rights Issues
...;
FH - Freedom House (1.2013): Freedom in the World 2013 - Democratic Republic of the Congo ...;
USDOS - U.S. Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices 2012 - Congo, Democratic Republic of the ...
Opposition
Das Gesetz aus dem Jahr 2007 über den Status und die Rechte von Oppositionsparteien anerkennt sowohl im Parlament vertretene Oppositionsparteien als auch jene, die keinen Sitz im Parlament haben. Obwohl politische Parteien die meiste Zeit ohne Restriktionen oder äußere Einflussnahme operieren können, werden Oppositionsmitglieder manchmal belästigt. (USDOS 19.4.2013) Zu den größeren Parteien gehören die Oppositionsparteien UDPS (Union pour la Démocratie et le Progrès Social) und MLC (Mouvement de Libération du Congo). Die Aktivitäten von Oppositionsparteien, vor allem der UDPS, werden eingeschränkt. Am Internationalen Strafgerichtshof ist das Verfahren des Führers der MLC Jean-Pierre Bemba weiterhin anhängig. (FH 1.2013) Mitglieder der politischen Opposition wurden nach den Wahlen im November 2011 willkürlich festgenommen. (AI 23.5.2013) Angriffe auf und Verhaftungen von Aktivisten politischer Parteien und Demonstranten kamen 2012 und 2013 weiterhin vor. (AllAfrica 24.9.2013)
Die einfache Mitgliedschaft in einer Partei, die sich als Oppositionspartei definiert, zieht keine Repressionsmaßnahmen nach sich. Aktivisten, die sich an Kundgebungen beteiligen und als Wortführer auffallen, drohen allerdings Inhaftierungen, bei denen die Betroffenen auch körperlich misshandelt werden können. Meistens, aber nicht immer, ist der Freiheitsentzug nur vorübergehend. Darüber hinaus geschieht es immer wieder, dass tatsächliche oder vermeintliche Gegner des Staatspräsidenten ohne Rechtsgrundlage festgenommen werden. (AA 31.10.2011)
Quellen
AA - Auswärtiges Amt (31.10.2011): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Republik Kongo (Stand: September 2011);
AI - Amnesty International (23.5.2013): Amnesty International Report 2013 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte - Democratic Republic Of The Congo ...;
AllAfrica (24.9.2013): Human Rights Watch - Congo-Kinshasa:
Democratic Republic of Congo - UPR Submission September 2013 ...;
FH - Freedom House (1.2013): Freedom in the World 2013 - Democratic Republic of the Congo ...;
USDOS - U.S. Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices 2012 - Congo, Democratic Republic of the ...
Ethnische Minderheiten
...
Grundversorgung/Wirtschaft
Trotz seiner wertvollen natürlichen Ressourcen (Bodenschätze, Holz, Wasserkraft, fruchtbare Böden) ist die DR Kongo ein extrem armes Land, geprägt von Subsistenzwirtschaft. Es überwiegt die Landwirtschaft, die circa 40% des Bruttoinlandsprodukts ausmacht. Es gibt kaum mittelständische Industrie, Handel herrscht vor. Ein wachsender Wirtschaftszweig ist die Rohstoffindustrie. Der Bergbausektor (Kupfer, Kobalt, Gold Diamanten, Coltan, Kasserit, seltene Erden) trug im Jahr 2012 2% zum Wachstum der Gesamtwirtschaft der DR Kongo bei. Trotz starker Wachstumsraten in den letzten Jahren - der Internationale Währungsfonds prognostiziert ein Wachstum von rund 8% für 2013 - leben weite Teile der Bevölkerung nach wie vor unter der Armutsgrenze. Im "Index für menschliche Entwicklung" der Vereinten Nationen belegt die DR Kongo im Jahr 2013 gemeinsam mit Niger den letzten Platz. (AA 9.2013b)
Die lokalen Märkte bieten in der Regel alle Grundnahrungsmittel an. Geschäfte und Supermärkte führen immer auch importierte Produkte für den privaten Haushaltsgebrauch. Staatliche Unternehmen liefern Wasser und Strom an Haushalte im ganzen Land, jedoch nur in den städtischen Gebieten. Die Wasserversorgung ist zudem von der Elektrizitätsversorgung abhängig, die aufgrund technischer Probleme nicht regelmäßig gewährleistet ist. In Kinshasa und den größeren Städten in der DR Kongo gibt es eine Vielzahl von Supermärkten, in denen Lebensmittel und Fabrikwaren erhältlich sind. (IOM 10.2012)
Es gibt keinen größeren Sektor, der signifikante Beschäftigungsmöglichkeiten bietet, da die meisten Unternehmen seit Anfang der neunziger Jahre geplündert wurden. Darüber hinaus haben Bürgerkriege die Krise noch verstärkt. Neben dem staatlichen Arbeitsamt sind einige private Institutionen, wie z. B. "Job Factory", für das Beschäftigungswesen zuständig. Die wirtschaftliche Aktivität des Landes geht vor allem von kleinen Betrieben und Mikrounternehmen aus. Da der Arbeitsmarkt mit arbeitssuchenden Akademikern überschwemmt ist, sind gute Arbeitsstellen schwer zu bekommen. Selbst das beste Diplom ist in den meisten Fällen nutzlos. Seit einiger Zeit sind Hilfs- und internationale Organisationen die größten Arbeitgeber und die meisten Arbeitsplätze werden im Entwicklungssektor geschaffen. Zu den typischen Tätigkeiten zählen Projektleitung, Logistik und Funkbetrieb. (IOM 10.2012)
Quellen
AA - Auswärtiges Amt (9.2013b): Wirtschaftspolitik - Kongo (Demokratische Republik Kongo) ...;
IOM - International Organization for Migration (10.2012):
Länderinformationsblatt Demokratische Republik Kongo
...
Behandlung nach Rückkehr
Die Mitgliedschaft in Auslandsorganisationen kongolesischer Oppositionsparteien oder die Teilnahme an deren Kundgebungen gegen die Regierung führen zu keiner erkennbaren Gefährdung der betreffenden Person durch die Sicherheitsdienste. Es liegen auch keine Erkenntnisse vor, dass allein ein Asylantrag zu staatlichen Verfolgungsmaßnahmen gegen kongolesische Staatsangehörige nach deren Rückkehr geführt hat. Abgelehnte und in die DR Kongo zurückgeführte Asylbewerber sowie Kongolesen mit deutschen und anderen ausländischen Pässen werden bei Ankunft am internationalen Flughafen N'Djili/Kinshasa grundsätzlich von Beamten der Einwanderungsbehörde, "Direction Générale de Migration" (DGM), befragt. Ebenfalls werden alle ankommenden Passagiere, die nur mit einem Passersatzpapier einreisen oder als zurückgeführte Personen angekündigt sind, in die Büros der DGM neben der Abflughalle im Flughafengebäude begleitet, wo ihre Personalien aufgenommen werden und ein Einreiseprotokoll erstellt wird. Geprüft wird dabei vornehmlich die Staatsangehörigkeit. Daneben werden die ausliegenden Fahndungslisten abgeglichen. Bei begründeten Zweifeln an der kongolesischen Staatsangehörigkeit oder der Echtheit des ausländischen Passes wird die Einreise verweigert. Nach bisherigen Erfahrungen bleiben die betroffenen Personen unbehelligt und können nach der Überprüfung durch die DGM, den Zoll und die Gesundheitsbehörden sowie in besonderen Fällen auch durch den Nachrichtendienst ANR (Agence Nationale de Renseignement) zu ihren Familienangehörigen weiterreisen. Gegenteilige Berichte einiger Menschenrechtsorganisationen und die von ihnen genannten Referenzfälle wurden eingehend geprüft, konnten aber in keinem Fall bestätigt werden. (AA 31.10.2011)
Mitarbeiter von Menschenrechtsorganisationen besuchen in besonders gelagerten Fällen im Auftrag des Auswärtigen Amts zurückgekehrte Personen an ihren Wohnadressen. Staatliche Repressionen gegen diese Personen wurden dabei bislang in keinem Fall festgestellt. Diese Situation kann sich jedoch schnell und dramatisch ändern, soweit Rückkehrer sich in der DR Kongo politisch betätigen wollen. Insbesondere, wenn sie oppositionellen Bewegungen angehören bzw. mit ihnen sympathisieren, können sie relativ schnell zum Beobachtungsobjekt für die Sicherheitsdienste werden. (AA 31.10.2011)
Sofern vor der Rückkehr keine Absprachen oder Vereinbarungen getroffen wurden, sollten Heimkehrer keine finanzielle Unterstützung oder Pensionsleistungen erwarten. (IOM 10.2012)
Quellen
AA - Auswärtiges Amt (31.10.2011): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Republik Kongo (Stand: September 2011);
IOM - International Organization for Migration (10.2012):
Länderinformationsblatt Demokratische Republik Kongo ..."
Zur Beweiswürdigung führte der angefochtene Bescheid Folgendes aus:
"... Betreffend die Feststellungen zu Ihrer Person ...:
Ihre wahre Identität (Name, Geburtsdatum) konnte aufgrund vorgelegter Urkunden (nationaler Führerschein) nachgewiesen werden.
...
Betreffend die Feststellungen zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftslandes und zu Ihrer Situation im Falle der Rückkehr:
Sie gaben an, die DR Kongo im April 2013 verlassen zu haben, weil Sie dort kritische Artikel verfasst und veröffentlich hätten und sich Ihre Ehegattin, mit der Sie traditionell verheiratet wären, und Ihre beiden Kindern in Österreich aufhalten. In den Jahren 1999, 2001 und 2003 wären Sie von der Polizei (Nachrichtendienst) wegen der Veröffentlichung dieser Artikel geschlagen worden. Seit dem Jahre 1994 hätten Sie solche Artikel veröffentlicht. Die letzte Veröffentlichung wäre am XXXX gewesen. Von 2008 bis 2013 hätten Sie etwa 30 Artikel verfasst und hätten Sie in diesen den Präsidenten Joseph Kabila kritisiert. Glaublich im Jahre 2009 wäre Ihr Haus von
der Polizei zerstört worden ... Im Feber 2013 wäre Ihnen Ihr
Reisepass von der Polizei abgenommen worden, als Sie Ihre Frau in den Reisepass eintragen lassen wollten. Bis zur Ausreise hätten Sie weiterhin Artikel verfasst.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stellt nicht in Abrede, dass Sie Artikel verfassten, immerhin brachten Sie auch diesbezüglich Unterlagen in Vorlage. Die erkennende Behörde hegt jedoch aus nachangeführten Gründen Zweifel, dass Sie tatsächlich bis zur Ausreise einer Verfolgung durch staatliche Behörden oder Organe ausgesetzt waren. Aus Ihrem Vorbringen ergibt sich, dass Sie seit dem Jahre 1994 kritische Artikel verfasst und sich mehrmals im Ausland aufgehalten hätten bzw. immer wieder in die DR Kongo zurückgekehrt wären. Von 2003 bis 2004 hätten Sie sich zum Beispiel in XXXX zwecks Studiums aufgehalten und von 2004 bis 2006 in XXXX. In XXXX wären Sie von 2006 bis 2008 gewesen und danach in Ihr Heimatland zurückgekehrt. Im Dezember 2009 wären Sie für zwei Wochen in XXXX aufhältig gewesen und danach zurückgekehrt. Von Dezember 2010 bis November 2012 wären Sie in XXXX gewesen bzw. hätten sich während dieser Zeit auch in XXXX und XXXX als Vortragender aufgehalten. Im Falle einer begründeten Furcht vor Verfolgung wären Sie nicht immer in Ihr Heimatland zurückgekehrt, sondern hätten Sie in einem dieser Länder bereits um Asyl angesucht, zumal Sie immerhin laut Ihren Angaben in den Jahren 1999, 2001 und 2003 Übergriffen durch die Polizei ausgesetzt gewesen wären. Hinzu kommt, dass Sie immer legal ausreisen konnten und Ihnen ein Reisepass ausgestellt wurde. Dies spricht ebenfalls gegen die Glaubwürdigkeit einer individuellen konkreten Verfolgungsgefahr Ihrer Person in Ihrer Heimat. Einer politisch unzuverlässigen Person wird in der Regel kein Reisepass ausgestellt. Soweit Sie weiters behaupten, dass im Jahre 2009 Ihr Haus von der Polizei zerstört worden wäre, muss auch dies bezweifelt werden. Bei solch einem Vorfall handelt es sich nämlich um ein einschneidendes Ereignis, weshalb es einer Person zuzumuten ist, genauere Angaben machen zu können. Sie hingegen wussten nicht einmal, in welchem Monat sich dieser Brandanschlag ereignete, und waren sich auch nicht beim Jahr sicher, zumal Sie angaben, glaublich im Jahre 2009 wäre dies passiert. Ebenso konnten Sie die Straße nicht angeben, in welcher sich dies ereignete. Daran ändert auch nichts, dass es sich um ein Mietshaus gehandelt hätte. Immerhin hätten Sie dort gewohnt. Sie sind auch kein Analphabet, sondern genossen eine höhere Ausbildung, weshalb es Ihnen zuzumuten ist, zu diesem Vorfall konkretere Angaben machen zu können. Soweit Sie weiters vorbrachten, dass die Polizisten Ende 2009 nach Ihnen bei Ihren Eltern gesucht hätten und Sie zufällig nicht zu Hause gewesen wären, muss auch dies bezweifelt werden. Dies deshalb, weil sich aus Ihrem Vorbringen ergibt, dass Sie im Dezember 2009 legal ausreisen konnten und danach wieder ohne Probleme einreisen konnten. Hätte die Polizei tatsächlich ein Interesse an Ihrer Festnahme gehabt, so hätten Sie einerseits nicht legal ausreisen und auch nicht ohne Probleme wieder einreisen können, und andererseits ist es auch naheliegend, dass die Polizei Sie anschließend noch einmal bei Ihren Eltern sucht, wenn Sie zuvor zufällig nicht daheim angetroffen werden konnten ("F: Wurden Sie anschließend noch einmal zu Hause gesucht? A: Nicht, dass ich wüsste. Ich habe keine derartigen Informationen."). Es ist auch naheliegend, dass Ihnen Ihre Eltern ein Erscheinen der Polizisten mitgeteilt hätten, um Sie vielleicht vor einer Festnahme zu bewahren. Das erste Erscheinen der Polizisten hätten Ihnen Ihre Eltern auch mitgeteilt. Die Polizisten wären Ihrer Person auch habhaft geworden, zumal Sie bis zur Ausreise an Ihrer Wohnadresse aufhältig gewesen wären ("F: Wohnten Sie bis 13.04.2013 an der Adresse ..., wo sich Ihre Kinder aufhalten. A: Ja."). Es muss auch bezweifelt werden, dass Ihnen im Feber 2013 der Reisepass ohne Angabe von Gründen abgenommen wurde. Wären Sie tatsächlich von der Polizei gesucht worden, so ist es nicht nachvollziehbar, warum Sie im Feber 2013, als Ihnen angeblich der Reisepass von der Polizei abgenommen worden wäre, von der Polizei einfach freigelassen wurden. Dass Sie sich bei der Polizei meldeten, obwohl Sie wussten, dass Sie gesucht werden, spricht ebenfalls gegen die Glaubwürdigkeit einer individuellen konkreten Verfolgungsgefahr. Das Bundesamt geht vielmehr davon aus, dass Sie den Reisepass nicht vorlegen wollten, weil sich anhand desselben vielleicht der wahre Reiseweg rekonstruieren ließe und Ihre Ausreise- bzw. Asylgründe dann als unglaubwürdig festgestellt werden.
Zusammenfassend - gemeint in Gesamtschau und nicht nur punktuell bezogen gesehen - war bezüglich des Vorbringens somit zu befinden, dass besondere Umstände, aus denen glaubhaft hervorgehen würde, dass Sie in der DR Kongo zum Zeitpunkt Ihrer Ausreise unmittelbaren und/oder mittelbaren persönlichen staatlichen Verfolgungen im Sinne der GFK ausgesetzt waren beziehungsweise gegenwärtig - im Falle einer Rückkehr ausgesetzt - sind, nicht festgestellt werden konnten
..."
Es folgte im angefochtenen Bescheid die rechtliche Beurteilung zu den drei Spruchpunkten.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zur Person und den Fluchtgründen der beschwerdeführenden Partei wird festgestellt:
Die beschwerdeführende Partei ist Staatsangehöriger der Demokratischen Republik Kongo. Seine Identität steht fest. Er veröffentlicht seit vielen Jahren regierungskritische Zeitungs- und Internetartikel.
Die beschwerdeführende Partei führt eine Lebensgemeinschaft mit einer Staatsangehörigen der Demokratischen Republik Kongo, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.04.2010 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wurde, weil sie als Journalistin regierungskritische Artikel verfasste. Den beiden gemeinsamen Kindern wurde ebenfalls Asyl im Familienverfahren gewährt.
Zwar gibt es in der Demokratischen Republik Kongo keine systematische Verfolgung von oppositionellen und regierungskritischen Personen. Es kommt jedoch nach den Länderberichten regelmäßig zur Inhaftierung und Misshandlung von tatsächlichen oder vermeintlichen Gegnern des Staatspräsidenten.
Die Identität und die jahrelange regierungskritische journalistische Tätigkeit der beschwerdeführenden Partei erwies sich anhand der vorgelegten Dokumente als glaubhaft, was auch bereits das Bundesamt feststellte. Neben einem nationalen Führerschein wurden eine Originalurkunde der Universität XXXX über die Verleihung des Titels Doktor der Rechtswissenschaften mit dem Prädikat summa cum laude, eine Bestätigung der Universität XXXX über eine Unterrichtstätigkeit der beschwerdeführenden Partei sowie mehrere Zeitungs- und Internetartikel, in denen die beschwerdeführende Partei als Autor aufscheint, im Original vorgewiesen. Es ergaben sich keine Hinweise darauf, dass es sich bei diesen Beweismitteln um Fälschungen oder Gefälligkeitsbestätigungen handeln würde, wie sie gerade auch in der Demokratischen Republik Kongo in großer Zahl vorkommen (vgl. deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Republik Kongo, 06.11.2013, S. 26f). Jedenfalls wurde mit den vorgelegten Dokumenten das Beweiskalkül der bloßen Glaubhaftmachung hinsichtlich des Sachverhaltselements des öffentlichen regimekritischen Auftretens im Herkunftsstaat erfüllt.
Art und Wahrscheinlichkeit von Verfolgungshandlungen gegen Regimekritiker in der Demokratischen Republik Kongo sind aus den einschlägigen aktuellen Länderberichten abzuleiten, wie sie bereits im angefochtenen Bescheid wiedergegeben wurden (vgl. auch Freedom House, Freedom of the Press 2014 - Democratic Republic of Congo - Kinshasa, 01.05.2014; Freedom House, Freedom in the World 2014 - Democratic Republic of Congo - Kinshasa, 23.01.2014; deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Republik Kongo, 06.11.2013).
Zu A) Stattgabe:
Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.
Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459; 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031; 06.11.2009, 2008/19/0012). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011; 28.05.2009, 2008/19/1031). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid (bzw. das Asylerkenntnis) erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).
Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (VwGH 15.03.2001, 99/20/0036; 15.03.2001, 99/20/0134). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 29.03.2001, 2000/20/0539; 17.03.2009, 2007/19/0459).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 17.09.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinn ist die Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat nicht gewillt oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793).
Im vorliegenden Fall ist auf Grund der Sachverhaltsfeststellungen davon auszugehen, dass die beschwerdeführende Partei eine drohende Verfolgung im Sinn der wiedergegebenen Gesetzesbestimmungen glaubhaft machen konnte.
Denn nach den Feststellungen ist davon auszugehen, dass für öffentlich auftretende Regimekritiker in der Demokratischen Republik Kongo eine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende, von staatlichen Stellen ausgehende Verfolgungsgefahr aus Gründen der politischen Gesinnung besteht.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.
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