BVwG W178 2002833-1

W178 2002833-1Federal Administrative CourtOct 9, 2014

Regest

Beitragsgrundlagen, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>Pflichtversicherung, Verzugszinsen

Full text

BVwG W178 2002833-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.10.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W178.2002833.1.00

Spruch

W178 2002833-1/8E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Maria PARZER als Einzelrichterin über die Beschwerde (vormals Einspruch) des Herrn XXXX, vertreten durch Dr. Wolfgang Schimek, Rechtsanwalt GmbH in 3300 Amstetten, vom 15.03.2013 gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVA), Landesstelle Wien, vom 18.02.2013, beschlossen:

I.

Der Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft vom 18.02.2013 wird gemäß § 28 Abs 3 VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die SVA zurückverwiesen.

II.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

1. Verfahrensgang:

1. 1 Die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVA - belangte Behörde) hat mit einem Bescheid vom 12.12.2011 festgestellt, dass der Beschwerdeführer (BF), XXXX, vom 28.10.1985 bis zum 31.07.2003 der Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs 1 Z 3 GSVG und vom 01.08.2003 bis zum 31.12.2004 der Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs 1 Z 4 GSVG unterliege und verpflichtet sei, die im Spruchpunkt angeführten Beiträge sowie Verzugszinsen zu entrichten.

1. 2 Gegen diesen Bescheid erhob der BF einen Einspruch an den Landeshauptmann von Wien mit dem Vorbringen, die Berechnung der Beiträge sei unrichtig und eine Verjährung eingetreten.

1. 3 Mit einem Bescheid vom 15.11.2012, MA 40 - SR 777/2012, wurde der Bescheid der SVA hinsichtlich der Beitragspflicht behoben und zur Ergänzung der Begründung und Erlassung eines neuen Bescheides an die SVA zurückverwiesen. Da das Einspruchsvorbringen auf die Beitragspflicht beschränkt war, ist die Versicherungspflicht rechtskräftig geworden.

1. 4 Mit dem angefochtenen Bescheid vom 18.02.2013 stellte die SVA wiederum die Versicherungspflicht des BF sowie die Höhe der zu zahlenden Beiträge in den Zeiträumen vom 01.06.2003 bis zum 31.12.2003, vom 01.01.2004 bis zum 30.04.2004 und vom 01.05.2004 bis zum 31.12.2004. Weiters wurde die Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen in der Höhe von EUR 786,59 per 22.09.2009 [sic] zuzüglich weiterer Verzugszinsen in der Höhe von 6,94 % ab dem 23.09.2009 [sic], aus einem Kapital von 3.706,86 € festgestellt.

Begründend führte die belangte Behörde aus, aus der Begründung des zurückverweisenden Bescheides gehe hervor, dass keine nachvollziehbare Berechnung der Verzugszinsen vorliege sowie nicht angeführt worden sei, welche verjährungsunterbrechenden Maßnahmen von Februar 2007 bis Dezember 2011 gesetzt worden seien. Hinsichtlich der verjährungsunterbrechenden Maßnahmen führte die SVA ergänzend aus, gemäß § 40 Abs. 2 GSVG werde die Verjährung der Beiträge durch alle der Beitragseinhebung dienende Maßnahmen unterbrochen, es würden verjährungsunterbrechende Maßnahmen vorliegen. Sodann führte die Behörde an, wann Exekutionsverfahren, Ratenansuchen, Zentralmeldeanfragen durchgeführt und wann Vorschreibungen sowie Mahnungen versandt worden seien.

Bezüglich der Verzugszinsen führte die belangte Behörde aus, gemäß § 35 Abs. 5 GSVG seien dann, wenn die Beiträge nicht binnen 15 Tagen nach Fälligkeit bezahlt werden, Verzugszinsen in Höhe eines bestimmten Prozentsatzes (VZ-Prozentsätze: 2003: 6,97%; 2004: 6,57%; 2005: 6,33%; 2006: 5,93%; 2007: 6,74%; 2008: 7,32%; 2009: 6,94% und 2010: 6,01%) der rückständigen Beiträge zu entrichten. Zum 22.12.2009 würden Verzugszinsen in Höhe von € 786,59 aushaften. Ab dem 23.12.2009 würden täglich Verzugszinsen in Höhe von 6,94 % aus einem Kapital von € 3.706,86 anfallen. Sodann werden von der SVA die angefallenen Verzugszinsen bis zum 22.12.2009 dargestellt.

1. 5 Gegen diesen Bescheid hat Herr XXXX, vertreten durch Dr. Wolfgang Schimek, Rechtsanwalt, einen (vormals) Einspruch vom 15.03.2013 an den Landeshauptmann von Wien erhoben. In diesem wird vorgebracht, der Bescheid werde seinem gesamten Inhalt nach angefochten. Es werde Verjährung, Verfristung und Verwirkung geltend gemacht und ausdrücklich eingewandt, dass die angeblich noch offenen Beiträge zur Pflichtversicherung aus den Jahren 2003 und 2004 datieren würden, weshalb die Verjährung bzw Verwirkung evident sei. Eine Verjährung, Verfristung und Verwirkung von Ansprüchen könne stets nur durch die Einleitung von regelmäßigen exekutionsrechtlichen Schritten unterbrochen werden, das Versenden von Vorschreibungen und Mahnungen, deren Zustellung bis heute nicht nachgewiesen worden sei, reiche für die Unterbrechung nicht aus. Die behauptete Verjährung bzw Verwirkung von Ansprüchen sei auch bezüglich der behaupteten Verzugszinsen eingetreten.

Weiters übersehe die Behörde, dass ein Bestehen der Pflichtversicherung nicht angenommen werden könne.

Der Aufrechnungsbescheid vom 29.12.2009, welchen der BF auch nicht erhalten habe, werde ungeprüft der Entscheidung zu Grunde gelegt, womit die Erstbehörde ihrer amtswegig gebotenen Pflicht zur Wahrheitsforschung nicht nachgekommen sei. Der BF sei im Jahr 2004 mit erheblichen Verlusten belastet gewesen und sei im Dezember 2004 arbeitslos gemeldet gewesen. Wiewohl eine Nachforderung von Beiträgen für den Zeitraum vom 01.06.2003 bis zum 31.12.2004 bereits dem Grunde nach nicht berechtigt sei, werde auch die Höhe ausdrücklich bestritten.

Bei der Darstellung der Verzugszinsen sei die Berechnung abermals nicht nachvollziehbar dargelegt, zumal die Erstbehörde in der Begründung des Bescheides darlege, zum 22.12.2009 würde ein Betrag von 786,59 € aushaften und ab dem 23.12.2009 täglich Verzugszinsen in der Höhe von 6,94 % aus einem Kapital von 3.706,86 € anfielen. Im Spruch selbst wähle die Erstbehörde sodann den Stichtag 22.09.2009 aus und führe ebenfalls an, dass ein Betrag von 786,59 € aushafte. Dies könne rechnerisch nicht richtig sein. Dadurch sei die Berechnung der Verzugszinsen nicht nachvollziehbar und es werde auch nochmals auf die Verjährung hingewiesen.

Der angefochtene Bescheid sei sohin sowohl dem Grunde nach als auch der Höhe nach nicht nachvollziehbar und es sei auch nicht ersichtlich, welche Beiträge der Versicherte bereits geleistet habe.

Es werde der Antrag gestellt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben, in eventu nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung den Bescheid abzuändern und das Verfahren einzustellen, in eventu die Beitragszahlungen auf das gesetzliche Mindestmaß zu reduzieren.

1. 6 Der Landeshauptmann von Wien hat mit einem Teilbescheid vom 08.10.2013 den angefochtenen Bescheid hinsichtlich der Feststellung der Pflichtversicherung ersatzlos aufgehoben, da sich die SVA mit dem neuerlichen Abspruch über die bereits entschiedene Pflichtversicherung über die materielle Rechtskraft hinweggesetzt und dadurch ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit behaftet habe.

1. 7 Hinsichtlich der Frage der Beitragspflicht ist das vorliegende Verfahren an das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.

1. 8 Mit einem Schreiben vom 11.03.2004 wurde der BF vom Gericht aufgefordert zu konkretisieren, mit welchen Argumenten eine Unterbrechung der Verjährung entgegen dem Gesetzeswortlaut des § 40 GSVG nur durch Exekutionsmaßnahmen eintreten solle sowie auf welche Tatbestände der Einwand der Verfristung und Verwirkung bezogen werde. Auch sollte der BF darlegen, mit welchen Argumenten die Zustellung der Mahn- und sonstigen Schreiben trotz handschriftlicher Vermerke des BF bestritten werde.

1. 9 Mit einer Stellungnahme vom 11.04.2014 wurde hierzu vom BF vorgebracht, es liege ein Summierungsfehler vor, der Betrag von EUR 3.706,86 sei überhöht und stehe nicht im Einklang mit den von der Behörde angeführten Beträgen und Leistungszeiträumen. Daraus folge auch die falsche Berechnung der Verzugszinsen.

Wie sich aus dem Vorbringen der Behörde ergebe, seien lediglich im März 2010 und September 2011 Sondermahnungen versendet worden, ein Vollzugsversuch habe lediglich im Mai 2008 stattgefunden. Das Gesetz spreche diesbezüglich von der Übersendung von Mahnungen, wobei aus dem Vorbringen der Behörde nur ersichtlich sei, dass die Übermittlung von Vorschreibungen behauptet werde. Bislang fehle jeglicher Nachweis darüber, ob dem Verpflichteten die behaupteten verjährungsunterbrechenden Maßnahmen, insbesondere die Sondermahnungen, überhaupt zugegangen seien. Auch die Zustellung der Mahnungen und Vorschreibungen sei bislang von der Behörde nicht nachgewiesen worden, sodass jeglicher Zugang weiterhin zur Gänze bestritten werde. Die Verjährung und Verwirkung der Forderung sei bereits bei Einleitung des Exekutionsverfahrens gegeben gewesen bzw seien die vom Gesetz geforderten Maßnahmen erst im Jahre 2010 bzw 2011 versendet worden.

Der BF halte aus den genannten Gründen, insbesondere unter nochmaligem Hinweis auf den Summierungsfehler, die von ihm gestellten Anträge vollinhaltlich aufrecht.

1. 10 Mit einem Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.04.2014 wurde die belangte Behörde aufgefordert, das aushaftende Kapital nochmals zu überprüfen und gegebenenfalls die Verzugszinsen nachvollziehbar zu korrigieren.

1. 11 Mit einer Eingabe vom 26.05.2014 erörterte die belangte Behörde, die Differenz im aushaftenden Kapital ergebe sich daraus, dass in der Berechnung im angefochtenen Bescheid der Unfallversicherungsbeitrag für das Jahr 2004 hinzuaddiert worden sei sowie daraus, dass in der Aufstellung des Gerichtes der Betrag aus Juni 2003 nicht enthalten sei. Das aushaftende Kapital in der Höhe von EUR 3.706,86 sei daher korrekt.

Weiters wird ausgeführt, im Zeitpunkt der Bescheiderstellung am 12.12.2011 sei der Juni und auch Juli 2003 bereits gedeckt worden, da laufend Einzahlungen getätigt worden seien).

Betreffend Verzugszinsen wurde ausgeführt, im computerunterstützten Auszug des SVA-Programmes SVA-JIS gehe hervor, aus welchem Kapital Verzugszinsen für welchen Zeitraum angefallen seien. Auch sei hier ersichtlich, welcher Prozentsatz für die Verzugszinsen herangezogen worden sei. In den Jahren 2005 und 2006 sei es nachträglich zu Gutbuchungen gekommen, weshalb hier in den jeweiligen Zeiträumen durch Subtrahieren der Gutbuchung auf die Verzugszinsen-Summen im Bescheid komme.

Es werde nochmals darauf hingewiesen, dass es sich bei den Daten um Tippfehler handle: Richtigerweise sollen diese "per 22.12.2009" und "ab dem 31.12.2009" lauten.

1. 12 Diese Ausführungen wurden dem BF zur Stellungnahme zugestellt, welcher diese mit einem Schreiben vom 20.08.2014 beim Bundesverwaltungsgericht vorlegte. Es bleibe nach wie vor nicht nachvollziehbar, weshalb im Bescheid die Beiträge für Juni und Juli 2003 noch offen seien, wenn die SVA selbst festhalte, dass diese Monate gedeckt seien. Diese werden trotzdem dem aushaftenden Kapital hinzugezählt. Es liege ein offensichtlicher Widerspruch vor.

Unklar sei auch, weshalb der BF verpflichtet sei, einen UV-Beitrag für das Jahr 2004 zu entrichten. Diese sei in keinem Bescheid angeführt und auch aus dem Spruch nicht ersichtlich. Sofern die SVA versuche, weitere Beiträge fällig zu stellen, welche bislang noch nicht berücksichtigt worden seien, werde ausdrücklich der Einwand der Verjährung erhoben.

Auch aufgrund der laufenden Einzahlungen sei es denkunmöglich, dass ein bereits gedeckter Beitragsmonat wieder offen aushaftend sei.

Aufgrund der nach wie vor unrichtigen Zusammensetzung des Kapitals, welches jedenfalls überhöht sei, werde auch weiterhin die Höhe der geltend gemachten Verzugszinsen bestritten.

Auch der mehrfach erhobene Einwand der Verfristung bzw Verjährung werde aufrechterhalten. Es seien nur im März 2010 und September 2011 Sondermahnungen versendet worden, ein Vollzugsversuch habe überhaupt nur im Mai 2008 stattgefunden. Es fehle nach wie vor der Nachweis, ob dem BF die verjährungsunterbrechenden Maßnahmen überhaupt zugegangen seien. Die Verjährung sei bereits im Zeitpunkt der Einleitung des Exekutionsverfahrens gegeben gewesen.

Der BF halte die von ihm gestellten Anträge vollinhaltlich aufrecht.

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

2. Gesetzliche Bestimmungen:

Seit dem 01.01.2014 kann gemäß § 414 Abs 1 ASVG unter anderem gegen einen Bescheid des Versicherungsträgers in Verwaltungssachen eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

Gemäß § 194 Abs 5 GSVG besagt, dass hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes mit der Maßgabe gelten, dass § 414 Abs 2 und 3 ASVG nicht anzuwenden ist.

Die Verfassungsbestimmung des Art 130 Abs 1 B-VG bestimmt unter anderem, dass Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit (Z 1) und wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde (Z 3) erkennen.

Art 151 Abs 51 Z 8 B-VG bestimmt:

Mit 1. Jänner 2014 werden die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, das Bundesvergabeamt und der unabhängige Finanzsenat (im Folgenden: unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst; ferner werden die in der Anlage genannten Verwaltungsbehörden (im Folgenden: sonstige unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Art. 119a Abs. 5) geht auf die Verwaltungsgerichte über; dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde.

Gemäß Art 135 Abs 1 B-VG iVm § 2 VwGVG und § 6 BVwGG (Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des

IV. Teiles, ... und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen

Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Absatz 2: Über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Absatz 3: Liegen die Voraussetzungen des Abs 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

3. Sachverhalt:

Herr XXXX war seit dem 28.10.1985 geschäftsführender Gesellschafter der XXXXGmbH, welche über eine Gewerbeberechtigung verfügte - diese ist am 22.07.2003 erloschen und die Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs 1 Z 3 GSVG beendet.

Mit Versicherungserklärung vom 18.12.2003 hat sich der BF zur Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs 1 Z 4 GSVG angemeldet und erklärt, selbständige Einkünfte über die Versicherungsgrenze des § 25 Abs 4 Z 2 lit a GSVG von EUR 6.453,36 aus der Beschäftigung als Geschäftsführer der XXXX GmbH seit dem 01.08.2003 zu beziehen.

Der Einkommensteuerbescheid aus dem Jahr 2003 weist Einkünfte aus selbständiger Arbeit in der Höhe von EUR 18.000, Einkünfte aus Gewerbebetrieb in der Höhe von EUR 50, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in der Höhe von EUR 600 sowie den Hinzurechnungsbetrag GSVG in der Höhe von EUR 2.563,65 auf.

Der Einkommensteuerbescheid aus dem Jahr 2004 weist Einkünfte aus Gewerbebetrieb in der Höhe von EUR -4.276,94 sowie den Hinzurechnungsbetrag GSVG in der Höhe von EUR 2.975,60 auf.

Bestritten wird die Höhe des aushaftenden Kapitals sowie damit verbunden der Verzugszinsen und es wird die Verjährung der Beitragsschuld vorgebracht.

4. Rechtliche Beurteilung:

4. 1 Zum Spruchpunkt I:

Für das Gericht entsteht der Eindruck, dass die belangte Behörde übersieht, dass der Bescheid der SVA vom 12.12.2011 nicht mehr dem Rechtsbestand angehört - der Landeshauptmann hob diesen Bescheid im Umfang der festgestellten Zahlung von Beiträgen und Verzugszinsen auf und verwies die Angelegenheit zur neuen Entscheidung an die erste Instanz zurück. Dadurch kann nur mehr der hier angefochtene Bescheid vom 18.02.2013 der Überprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht unterliegen. Diesem Bescheid mangelt es jedoch an einer Begründung bzw Sachverhalt, aus dem sich die gezogenen Schlüsse bzw Ergebnisse ziehen lassen könnten:

Der Spruch des Bescheides beinhaltet die Feststellung der Höhe der monatlichen Beiträge in der Pensions- und Krankenversicherung in den drei Zeiträumen sowie die Feststellung der Höhe der Zinsen im absoluten Betrag bis zum 22.09.2009 (wobei hier ein Schreibfehler vorliegt und handelt es sich richtigerweise um den 22.12.2009) und die Feststellung der Höhe der Zinsen in Prozent ab dem 23.09.2009 (richtigerweise 23.12.2009).

Die Begründung des Bescheides erschöpft sich sodann in der Darstellung der bisherigen verjährungsunterbrechenden Maßnahmen und der bis zum 22.12.2009 angefallenen Verzugszinsen, ohne dass ersichtlich wäre, aufgrund welcher Beitragsgrundlage die SVA die im Spruch genannten Beiträge errechnet (und somit den aushaftenden Betrag).

Im Rahmen der schriftlichen Stellungnahmen im bisherigen Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wurden dem BF zwar die Beitragsgrundlagen sowie die Berechnung der Beitragssätze zur Kenntnis gebracht, dies kann jedoch die Ermittlungslücken im angefochtenen Bescheid nicht mehr heilen:

Zu der Berechnung merkte die belangte Behörde an, dass auch der Beitrag zur Unfallversicherung für das Jahr 2004 im aushaftenden Kapital im Spruch des Bescheides enthalten sei. Dies wird jedoch weder im Spruch noch in der Begründung angeführt. Weiters wird in der Stellungnahme der SVA vom 26.05.2014 angeführt, dass zum Zeitpunkt der Erstellung des (aufgehobenen) Bescheides am 12.12.2011 die Monate Juni und Juli 2003 bereits gedeckt worden seien.

Aus diesen Ausführungen ergibt sich folglich, dass im Zeitpunkt der Erstellung des angefochtenen Bescheides am 18.02.2013 diese beiden Monate gedeckt waren, und sie daher nicht zum aushaftenden Kapital hinzugezählt und auch nicht als solche Beiträge im Spruch angeführt werden dürfen, zu deren Zahlung der BF verpflichtet sei. Es ist auch nicht ersichtlich, aus welchem Grund ab dem 23.12.2009 täglich Verzugszinsen in der Höhe von 6,94 % aus einem Kapital vom € 3706,86 anfallen sollten, wenn in diesem Betrag auch bereits beglichene Beiträge enthalten sind. Verzugszinsen können nur dann anfallen, wenn der Versicherte mit der Zahlung seiner Beiträge im Verzug ist. Hat er diese beglichen, kann er rein begrifflich nicht mehr im Verzug sein und sind auch keine Verzugszinsen mehr zu entrichten. Somit wäre das aushaftenden Kapital um die bereits entrichteten Beiträge zu reduzieren und auf Grundlage dieser Korrekturen die Verzugszinsen zu berechnen.

Die belangte Behörde führt in ihrer Stellungnahme auch an, dass laufend Einzahlungen erfolgt seien, ob jedoch auch weitere Monate bereits beglichen wurden, blieb offen.

Insofern ist dem Vorbringen des BF beizupflichten, dass der BF zur Zahlung von Beiträgen, welche er bereits entrichtet hat, nicht verpflichtet werden kann.

Da der Leistungsbescheid vom 18.02.2013 somit ein überhöhtes aushaftendes Kapital aufweist, ist davon auszugehen und wurde dies von der belangten Behörde auch nicht anders erklärt, dass die Berechnung der Verzugszinsen auch fehlerhaft ist da diese aus einem Kapital von € 3706,86 berechnet wurden.

Es kann vom Gericht nicht nachvollzogen werden, welche Feststellungen von der Sozialversicherungsanstalt als der Entscheidung zugrunde zu legender Sachverhalt angenommen werden, geschweige denn dass ersichtlich wäre, aus welcher Überlegung bzw Berechnung entsprechende Schlüsse gezogen wurden.

Die belangte Behörde hat auch die Stellungnahme nicht dazu genützt, um die Höhe des aushaftenden Kapitals inklusive der bereits beglichenen Beträge zu begründen.

Somit kann jedoch das Gericht nicht von einer korrekten Berechnung des gesamten aushaftenden Kapitals sowie der Verzugszinsen ausgehen.

Die SVA wird im Rahmen der Erlassung eines neuen Bescheides Folgendes zu beachten haben:

Die Zeiträume, für welche die Beiträge berechnet werden sind zu begründen (aus welchem Grund beginnt der Zeitraum mit dem 01.06.2003, wo doch im aufgehobenen Bescheid von einer "Deckung bis zum Juli 2003" die Rede ist;

das aushaftende Kapital ist bis zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung "zu aktualisieren" - der BF kann nicht mehrmals zur Zahlung derselben Beiträge verpflichtet werden;

die Beitragsgrundlagen zu ermitteln, zu begründen und zu berechnen, dasselbe gilt für die Beitragssätze und -höhe (wie die Behörde das im Spruch festgestellte Kapital von EUR 3.706,86 berechnet, aus welchem die Verzugszinsen ab dem 23.12.2009 anfallen sollen, wird nicht erwähnt) ;

folglich ist der Versicherungsdatenverlauf in den Sachverhalt aufzunehmen, da der BF - wenn Arbeitslosengeld bezogen wurde - einen direkten Einfluss auf die Höhe der Beiträge hat ("Zehntelregelung" im Jahr 2004) ;

im angefochtenen Bescheid befinden sich keinerlei Berechnungen der Gesamtsaldi - weder der geschuldeten Beiträge im Monat noch die Berechnung des Saldos, aus welchem sodann die Verzugszinsen berechnet werden; die Berechnung der Verzugszinsen ist zu erörtern.

Gemäß § 28 Abs 2 leg cit hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs 3 leg cit hat das Verwaltungsgericht, liegen die Voraussetzungen des Abs 2 nicht vor, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Anwendung der vergleichbaren Vorgängerbestimmung des § 66 Abs 2 AVG berechtigt die Berufungsbehörden unter Berücksichtigung eines strengen Prüfungsmaßstabes bei Mängel in der Sachverhaltsfeststellung, d.h. im Tatsachenbereich, den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Unterinstanz zurückzuverweisen. Das Bundesverwaltungsgericht ist ab 01.01.2014 als Rechtsmittelinstanz in Angelegenheiten nach dem GSVG an die Stelle der Berufungsbehörden getreten (vgl. VwGH 15.12.1994, 91/06/0074; 19.11.2009, 2008/07/0168; 26.01.2011, 2009/07/0094).

Zum Umfang der Ermittlungspflicht stellt der Verwaltungsgerichtshof ausführlich klar, dass die belangte Behörde in der Begründung eines Bescheides gemäß § 60 AVG die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens (§§ 37 ff AVG), die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen hat. Die konkrete Feststellung des der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhaltes ermöglicht in einem ersten Schritt eine eindeutige Rechtsverfolgung durch die Partei und macht die Entscheidung einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugänglich. Dann sind in einem zweiten Schritt jene Gründe anzugeben, die die belangte Behörde im Fall des Vorliegens widerstreitender Beweisergebnisse in Ausübung der freien Beweiswürdigung dazu bewogen haben, gerade jenen Sachverhalt festzustellen, und in einem dritten Schritt sind die rechtlichen Erwägungen, deren Ergebnisse zum Spruch des Bescheides geführt haben darzustellen. Liegen keine einander widersprechenden Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens vor, wird die Zusammenfassung in Bezug auf die Beweiswürdigung kurz ausfallen können. Gibt es hingegen Widersprüche zwischen den Behauptungen und Angaben der Verfahrensparteien und sonstigen Ermittlungsergebnissen bedarf es einer klaren und übersichtlichen Zusammenfassung der maßgeblichen, bei der Beweiswürdigung angestellten Erwägungen, damit der Verwaltungsgerichtshof die Entscheidung der Behörde auf ihre inhaltliche Rechtmäßigkeit überprüfen kann (VwGH 25.05.2005, 2002/08/0106). Nicht oder unzureichend begründete Bescheide hindern den Verwaltungsgerichtshof seiner Rechtskontrollaufgabe, wie sie in § 41 Abs 1 VwGG zum Ausdruck kommt, insoweit zu entsprechen, als derartige Bescheide inhaltlich auch keine Überprüfung "auf Grund des von der belangten Behörde angenommenen Sachverhaltes" zulassen (VwGH 20.02.2014, 2013/09/0166-10 unter Hinweis auf 26.02.2009, 2007/09/0088, mwN).

Der vorliegende Bescheid entspricht nicht diesen vom Gesetzgeber und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aufgestellten Anforderungen. Die Ermittlungen der belangten Behörde zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes vor Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides sind unvollständig und demzufolge nicht nachvollziehbar. Die belangte Behörde konnte die Widersprüche und Unzulänglichkeiten auch in der eingereichten Stellungnahme nicht beheben.

Mangels Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens durch die belangte Behörde liegt derzeit - wie dargestellt - keine ausreichende Beurteilungsgrundlage für die Lösung der in diesem Beschwerdeverfahren anliegenden Rechtsfragen vor. Unter Zugrundelegung der oben angeführten Erwägungen und im Sinne der Erhaltung des Instanzenzuges für Tatsachenfragen war daher der angefochtene Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft gemäß § 28 Abs 3 VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

4. 2 Zum Spruchpunkt II:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil § 28 Abs 3 2. Satz inhaltlich § 66 Abs 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht, sodass die Judikatur des VwGH betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist. Im Übrigen trifft § 28 Abs 3 2. Satz VwGVG eine klare Regelung (im Sinne der Entscheidung des OGH vom 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

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