BVwG W170 1253813-2

W170 1253813-2Federal Administrative CourtOct 9, 2014

Regest

Zurückziehung

Full text

BVwG W170 1253813-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.10.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W170.1253813.2.00

Spruch

W170 1253813-2/28E

Schriftliche Ausfertigung des am 30.9.2014 mündlich verkündeten Beschlusses

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH als Einzelrichter über die Beschwerde XXXX, StA. Syrien, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 21.06.2011, Zl. 11 04.666-BAL, beschlossen:

A) Das Verfahren wird gemäß §§ 7, 28 Abs. 1 VwGVG wegen

Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer hatte bereits im Jahr 21.5.2003 einen Asylantrag gestellt, der sowohl vom Bundesasylamt als schließlich auch vom Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 24.1.2011 sowohl hinsichtlich der Gewährung des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wurde; unter einem wurde der Beschwerdeführer aus dem Bundesgebiet nach Syrien ausgewiesen.

2. Ohne das Bundesgebiet verlassen zu haben stellte der Beschwerdeführer am 12.5.2011 einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wurde dieser Antrag vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 21.6.2011, Az.: 11 04.666-BAL, zugestellt am 27.6.2011 durch persönliche Übernahme, hinsichtlich des Antrages auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen; allerdings wurde dem Beschwerdeführer unter einem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.

Die Abweisung des Hauptantrages wurde insbesondere mit dem Fehlen von neuen, glaubhaften Fluchtgründen, die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der veränderten Lage bzw. den dort tobenden Bürgerkrieg in Syrien begründet.

3. Mit Schriftsatz vom 8.7.2011 wurde gegen Spruchpunkt I. des oben dargestellten Bescheides Beschwerde erhoben und beantragt, dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu gewähren.

Begründend wurde vor allem ausgeführt, dass das Bundesasylamt das Vorliegen einer "aktuellen politisch motivierten Verfolgungsgefahr" wegen unterstellter staatsfeindlicher Gesinnung bejahen hätte müssen und daher ein asylrelevanter Verfolgungsgrund vorläge.

4. Die Beschwerde wurde dem Asylgerichtshof am 25.7.2011 vorgelegt, seit 1.1.2014 liegt die Zuständigkeit zur Weiterführung und Erledigung des gegenständlichen Verfahrens beim Bundesverwaltungsgericht.

Über entsprechenden Antrag wurde dem Beschwerdeführer mittels Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 3.11.2011, Zl. A14 253.813-2/2011/3Z, eine Rechtsberatung zur Seite gestellt.

Nach Durchführung von Ermittlungen durch das Bundesverwaltungsgericht wurde vom entscheidenden Richter am 12.6.2014 eine mündliche Verhandlung abgehalten, die aber zur Einholung eines medizinischen Gutachtens vertagt wurde.

Vom nach Anhörung des Beschwerdeführers bestellten medizinischen Gutachter XXXXwurde am 29.7.2014 schriftlich ein psychiatrisch-neurologisches Gutachten erstattet, nach dem sich beim Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht eine leichtgradige Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion fände, wegen der sich der Beschwerdeführer in hausärztlicher Behandlung befände. Es sei jedoch festzuhalten, dass beim Beschwerdeführer keine psychische Erkrankung fassbar sei, die die geistige Leistungsfähigkeit in einer Weise beeinträchtigen würde, dass die Verhandlungsfähigkeit beeinträchtigt sei bzw. dieser nicht in der Lage sei, auch Fragen nach belastenden Episoden seines Lebens wahrheitsgemäß nachvollziehbar und detailliert zu beantworten.

Am 30.9.2014 wurde abermals eine mündliche Verhandlung vor dem zur Entscheidung berufenen Richter des Bundesverwaltungsgerichts abgehalten; im Rahmen dieser Verhandlung zog der Beschwerdeführer auch nach Belehrung über die Folgen einer Beschwerdezurückziehung die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des im Spruch bezeichneten Bescheides zurück und wurde daher gegenständlicher Beschluss mündlich verkündet.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichts, BGBl. I Nr. 10/2013 (in Folge: BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 (in Folge: VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 31 Abs. 3 VwGVG iVm § 29 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG sind die Beschlüsse zu begründen.

Zu A)

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Zurückziehung einer Berufung zulässig und wird diese mit dem Zeitpunkt ihres Einlangens bei der Behörde wirksam. Ab diesem Zeitpunkt ist - mangels einer aufrechten Berufung - die Pflicht der Berufungsbehörde zur Entscheidung weggefallen und das Berufungsverfahren ist einzustellen (siehe etwa VwGH E vom 25.07.2013, Gz. 2013/07/0106). Dies muss grundsätzlich auch für die Zurückziehung einer Beschwerde, die beim Bundesverwaltungsgericht anhängig ist, gelten (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 K 6). Allerdings ist das Verfahren diesfalls gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss einzustellen, dieser Beschluss ist allen Verfahrensparteien zur Kenntnis zu bringen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 28 K 3).

Da das gegenständliche Beschwerdeverfahren mit mündlicher Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer und nach Aufrechterhaltung derselben nach Belehrung über die Folgen endgültig rechtskräftig entschieden ist, ist das Beschwerdeverfahren einzustellen und spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985, BGBl. Nr. 10/85 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 (in Folge: VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht hat unter A) einerseits ausgeführt, dass die Zurückziehung der Beschwerde unter Rückgriff auf die Rechtsprechung des VwGH zur Zurückziehung der Berufung zulässig ist und dass dies andererseits nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes in Beschlussform zu ergehen hat. Insoweit trifft das Gesetz selbst eine klare Anordnung, sodass diesbezüglich eine Rechtsfrage nicht offen und die Revision daher unzulässig ist (vgl. OGH vom 22.03.1992, 5Ob105/90).

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