W126 1422527-1•BVwG W126 1422527-1
W126 1422527-1Federal Administrative CourtOct 9, 2014
asylrechtlich relevante Verfolgung, soziale Gruppe, wohlbegründete<br/>Furcht
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Sabine FILZWIESER-HAT als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.11.2011, Zl. XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer reiste am 31.10.2011 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz. Er wurde hierzu am 01.11.2011 von der Polizei erstbefragt und am 07.11.2011 niederschriftlich vor dem Bundesasylamt einvernommen.
Im Verwaltungsverfahren brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, afghanischer Staatsangehöriger zu sein, der Volksgruppe der Paschtunen anzugehören und sunnitischer Moslem zu sein. Der Geburtsort und letzte Wohnort des Beschwerdeführers sei Mazar-e Sharif gewesen. Zu seinem Fluchtgrund befragt gab der Beschwerdeführer an, dass sein Vater für ISAF (International Security Assistance Force) als Dolmetscher gearbeitet habe. Die Taliban hätten vom Vater des Beschwerdeführers verlangt, ihnen Bericht über "die Ausländer" zu erstatten und geheime Informationen mitzuteilen. Der Vater des Beschwerdeführers habe sich jedoch geweigert und sei eines Tages verschwunden. Dies müsse etwa acht Monate nach dem ersten Kontakt des Vaters mit den Taliban geschehen sein. Innerhalb dieser Zeit hätten die Taliban mehrmals nachgefragt und dem Vater mit dem Leben bedroht, falls er die Zusammenarbeit verweigere. Die Familie wisse nicht, ob der Vater des Beschwerdeführers inzwischen noch am Leben sei oder nicht. Die Mutter und zwei Brüder des Beschwerdeführers seien zu dem Onkel mütterlicherseits des Beschwerdeführers gegangen, um nicht gefunden werden zu können und um den Vater zu suchen. Drei Tage danach seien die Taliban an die ehemalige Wohnadresse der Familie gekommen, hätten nach dem Beschwerdeführer und seinen Brüdern gesucht und das Haus der Familie angezündet.
2. Mit Bescheid vom 08.11.2011 wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status als Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, ab (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Ziffer 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Begründend wurde ausgeführt, dass die vom Beschwerdeführer angegebenen Gründe für das Verlassen des Herkunftslandes unglaubwürdig seien. Dass der Beschwerdeführer zur behaupteten Gefährdungslage nicht den Tatsachen entsprechende Angaben gemacht habe, sei anhand einiger Widersprüche und aus der allgemeinen Vagheit des Vorbringens hervor gegangen und seien die Ausführungen als nicht nachvollziehbar anzusehen. Es sei nicht nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer nicht gleich mit seiner ganzen Familie ausgereist sei. Auch habe der Beschwerdeführer hinsichtlich des Verbleibs des Haus widersprüchliche Aussagen getätigt, denn bei der ersten Befragung sei behauptet worden, das Haus sei von den Taliban angezündet worden und bei der zweiten Befragung sei dieser Umstand - auch auf Nachfrage, warum das Grundstück vor der Flucht des Beschwerdeführers nicht verkauft worden sei - nie erwähnt worden. Der Beschwerdeführer habe auch keine genauen Angaben über die Bedrohungen des Vaters machen können. Es würden keine Anhaltspunkte vorliegen, wonach dem Beschwerdeführer künftig in seiner Heimat Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention drohen könne. Dem Beschwerdeführer stehe es offen, seinen Lebensmittelpunkt in Kabul oder in Mazar-e Sharif zu gestalten, wo seine Familie auch ein Haus besitze. Würde man den Angaben des Beschwerdeführers Glauben schenken, sei es nicht anzunehmen, dass sich diese Gefahr der Taliban auch auf Kabul erstrecken würde, zumal ein besonderes Interesse gerade an der Person des Beschwerdeführers nicht erkannt werden habe können. Zu Spruchpunkt II wurde ausgeführt, dass das Bundesasylamt keine Umstände feststellen habe können, die der Gefahr der Verletzung des Art. 3 EMRK gleichzuhalten wären. Da sämtlichen Fluchtgründen die Glaubwürdigkeit abgesprochen worden sei, könne der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr auch wieder bei seiner Familie in Mazar-e Sharif leben. Zu Spruchpunkt III wurde dargelegt, dass nicht davon ausgegangen werden könne, dass der Beschwerdeführer in der Kürze seines Aufenthalts in Österreich im Hinblick auf Kultur, Tradition und Sprache derart von seinem Heimatland entfernt hätte, dass die Bindung an Österreich stärker wäre als jene an Afghanistan.
Mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamts vom 08.11.2011 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 1 AsylG 2005 der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater zur Seite gegeben.
3. Der Beschwerdeführer erhob fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Beantragt wurde die Abänderung des Bescheids dahingehend, dass dem Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz Folge gegeben und diesem der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werde sowie in eventu dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 Ziffer 1 AsylG der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt werde und die gegen ihn gemäß § 10 Abs. 1 Ziffer 2 AsylG ausgesprochene Ausweisung aufgehoben werde. Als Fluchtgründe führte der Beschwerdeführer erneut aus, dass er aus dem Dorf XXXX, Distrikt XXXX, Provinz Balkh stamme und sein Vater, welcher als Dolmetscher für die ISAF-Truppen gearbeitet habe, aufgrund seiner Weigerung mit den Taliban zusammen zu arbeiten, von den Taliban entführt worden sei. Drei Nächte danach seien die Taliban zum Beschwerdeführer nach Hause gekommen und hätten ihn mitnehmen wollen. Würde der Beschwerdeführer nach Afghanistan zurückgeschickt werden, würde er dort getötet werden. Sein Leben sei dort in Gefahr.
Am 15.11.2011 folgte eine Beschwerdeergänzung, in der ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer glaubhaft dargelegt habe, dass er aufgrund der Tätigkeit seines Vaters für die ISAF in Afghanistan einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sei, vor der ihn die Sicherheitsbehörden seines Herkunftsstaates nicht schützen können und ihm auch keine innerstaatliche Fluchtalternative offen stehe. Das Bundesasylamt habe nicht erläutern können, weshalb der Beschwerdeführer in einem anderen Landesteil nicht mehr gefährdet wäre. Der Beschwerdeführer habe ausgesagt, dass das Land der Familie in unmittelbarer Nähe des Hauses sei, in dem ihn die Taliban gesucht und das diese angezündet hätten. Daher sei eine Rückkehr zum Zwecke des Verkaufs für sich oder für die Familie des Beschwerdeführers nicht zumutbar gewesen. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb das Bundesasylamt zur Annahme komme, der Beschwerdeführer habe ohnehin in einen anderen Landesteil reisen können, um sich zu schützen. Tatsache sei, dass die Familie nur das Geld für die Flucht des Beschwerdeführers zur Verfügung stellen habe können. Die Familie des Beschwerdeführers halte sich weiterhin versteckt in Afghanistan auf und sei bislang von Verfolgungen verschont geblieben. Die Verfolgung habe sich nach dem Verschwinden des Vaters hauptsächlich auf den Beschwerdeführer gerichtet. Nicht richtig sei, dass der Beschwerdeführer bei der zweiten Einvernahme nicht gesagt habe, dass das Haus von den Taliban angezündet worden sei. Das Bundesasylamt begründe auch nicht die Annahme, dass der Vater des Beschwerdeführers diesem jegliche Details der gegen ihn gerichteten Verfolgung erzählen hätte müssen. Jedenfalls hätte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer aufgrund der allgemeinen Sicherheits- und Versorgungslage in seinem Herkunftsstaat, insbesondere seiner Herkunftsregion, den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zusprechen müssen. Der Beschwerdeführer habe in Mazar-e Sharif gelebt, wo die Sicherheitslage bekanntlich vor allem in letzter Zeit in erheblichem Ausmaß ein Problem darstelle und der Beschwerdeführer zudem über kein effektives soziales oder familiäres Netzwerk verfüge, das ihn vor einer etwaigen Gefahr gegen sein Leben schützen könne. Diesbezüglich wurden dem Asylgerichtshof am 28.11.2011 diverse Länderberichte über die Verschlechterung der Lage in Mazar-e Sharif vorgelegt. Die allgemein gehaltenen Behauptungen des Bundesasylamtes, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan nicht gefährdet sei und Kabul auch problemlos vom Ausland erreichen könne, wurden vom Beschwerdeführer ausdrücklich bestritten.
Am 18.09.2012 erfolgte eine Vollmachtsbekanntgabe von XXXX, Rechtsanwalt, durch den Beschwerdeführer und wurde um Anberaumung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung im Rahmen der zeitlichen Möglichkeiten, wenn möglich, innerhalb des nächsten Quartals, ersucht.
Am 18.06.2014 wurden dem Bundesverwaltungsgericht eine Teilnahmebestätigung des Vereins XXXX vom 27.11.2012, wonach der Beschwerdeführer im Jahr 2012 einen Deutschkurs für Asylwerber im Ausmaß von vier Wochenstunden mit Erfolgt besucht hat, eine Bestätigung des AMS über den Vorbereitungslehrgang zum externen Pflichtschulabschluss sowie ein Sprachzertifikat Deutsch Niveaustufe A2 vom 15.03.2013 übermittelt.
4. Am XXXX führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer, sein Rechtsvertreter und zwei Vertrauenspersonen des Beschwerdeführers teilnahmen. Ein Vertreter der belangten Behörde nahm (entschuldigt) nicht an der Verhandlung teil. Mit Schreiben vom 01.09.2014 stellte das Bundesasylamt den Antrag, die Beschwerde abzuweisen.
Der Beschwerdeführer gab in der Beschwerdeverhandlung an, zuletzt mit seiner Mutter, seinen zwei Brüdern und seinem Onkel mütterlicherseits in Mazar-e Sharif im Dorf XXXX gelebt zu haben. In Kabul habe der Beschwerdeführer keine Verwandten. In Österreich habe der Beschwerdeführer einen Cousin. In den letzten zweieinhalb Jahren habe der Beschwerdeführer zwei Mal in der Woche einen Deutschkurs besucht. Zum Nachweis der Bemühungen des Beschwerdeführers, sich sowohl sprachlich als auch sozial zu integrieren, legte der Beschwerdeführervertreter ein Konvolut an Unterlagen, darunter auch einige Empfehlungsschreiben über die Persönlichkeit des Beschwerdeführers nach eigenen Wahrnehmungen sowie Teilnahmebestätigungen an Deutschkursen und Sprachzertifikate und die Teilnahmebestätigung an einem Vorbereitungslehrgang zum externen Pflichtschulabschluss, vor. Weiters brachte der Beschwerdeführervertreter vor, dass der Beschwerdeführer nach entsprechendem positivem Abschluss des gegenständlichen Verfahrens in ein ordentliches Beschäftigungsverhältnis eintreten könne, wodurch die Finanzierung seines Lebensunterhalts künftig gewährleistet sei. Eine entsprechende Einstellungszusage vom 30.09.2014 wurde ebenfalls vorgelegt.
Der Beschwerdeführer wiederholte in der Verhandlung sein bisheriges Vorbringen und bekräftigte seine Angst, von den Taliban verfolgt und getötet zu werden. Konkret brachte er vor, dass sein Vater als Englisch-Dolmetscher für die ISAF-Truppen im Distrikt XXXX gearbeitet habe. Die Taliban hätten den Vater aufgefordert, ihnen Informationen zu seiner Arbeitsstätte weiterzugeben und bedroht, falls er dieser Aufforderung nicht nachkommen würde. Der Vater habe jedoch die Zusammenarbeit mit den Taliban abgelehnt. Eines Tages, an einem Donnerstag, sei der Vater nicht nach Hause gekommen. Nach drei Tagen sei er noch immer nicht aufgetaucht, weshalb die Familie zum Onkel mütterlicherseits nach Mazar-e Sharif gegangen sei. Während des Aufenthalts beim Onkel habe dieser einen Anruf von einem Bewohner aus dem Heimatdorf des Beschwerdeführers erhalten, in dem dieser mitgeteilt habe, dass die Taliban auf Motorrädern zum Haus der Familie des Beschwerdeführers gekommen seien. Danach habe der Onkel auf Wunsch der Mutter des Beschwerdeführers den Beschwerdeführer bei der Ausreise unterstützt. Im Fall einer Rückkehr habe des Beschwerdeführer Angst, als ältester Sohn seines Vaters von den Taliban verfolgt und getötet zu werden.
Der Beschwerdeführervertreter brachte ergänzend vor, dass unter Bezugnahme auf die soeben geschilderten Beweggründe, die Gründe für das Verlassen des Heimatlandes glaubwürdig seien. Berücksichtigt werden müsse, dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit gehabt hätte, sich auch im Heimatland beruflich weiterzubilden. Ohne den angeführten Grund habe der Beschwerdeführer keinen nachvollziehbaren sonstigen Anlass gehabt, sein Heimatland zu verlassen. Es könne von einer Gefährdung für die Person des Beschwerdeführers im Falle der Rückkehr nach Afghanistan gesprochen werden. Bedenke man, dass die Taliban auch unter Bezugnahme auf die ständigen Berichte aus Afghanistan tätlich gegen Personen vorgehen, sei es jedenfalls nicht auszuschließen, dass der Beschwerdeführer sich bei einer Rückkehr einer konkreten Gefahr aussetzen würde, derart, dass ihn sein absolut geschütztes Rechtsgut der körperlichen Unversehrtheit bzw. Freiheit eingegriffen werde. Zu dem Umstand der schlechten Sicherheitslage in Afghanistan ergebe sich ein Bild, wonach die afghanische Regierung in zahlreichen Gebieten des Landes die effektive Kontrolle an regierungsfeindliche Gruppierungen verloren habe und dort daher nicht mehr schutzfähig sei. Aus einer Standard-Ausgabe vom 02.10.2014 sei zu entnehmen, dass einen Tag nach der Unterzeichnung des Sicherheitsabkommens mit den USA durch Präsident Ashraf Ghani die Hauptstadt Kabul am 01.10.2014 von zwei Taliban-Anschlägen auf Busse erschüttert worden sei, bei dem mindestens sieben Menschen ums Leben gekommen seien.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, sunnitischer Moslem und Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen. Er stammt aus dem Dorf XXXX im Distrikt Chamta, Provinz Balkh und wohnte zuletzt bei seinem Onkel mütterlicherseits in Mazar-e Sharif.
1.2. Der Vater des Beschwerdeführers arbeitete im Distrikt XXXX als Dolmetscher für die ISAF-Truppen und wurde von den Taliban aufgefordert, diese zu unterstützen, was dieser jedoch ablehnte. Eines Tages verschwand der Vater des Beschwerdeführers unerwartet. Daraufhin floh die Familie des Beschwerdeführers zum Onkel mütterlicherseits nach Mazar-e Sharif. Dort erfuhr der Onkel des Beschwerdeführers von einem Bewohner des Heimatdorfes des Beschwerdeführers, dass die Taliban das Haus der Familie aufgesucht hätten. Aus Angst um sein Leben verließ der Beschwerdeführer Afghanistan.
Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in seinem Heimatland mit dem Leben bedroht ist oder eine einer solchen Verfolgung gleichzuhaltende unmenschliche Behandlung zu gewärtigen hat.
1.3. Zur maßgeblichen Lage in Afghanistan im konkreten Fall werden nachfolgende Feststellungen getroffen:
Nach mehr als 30 Jahren Konflikt und 13 Jahre nach dem Ende der Taliban-Herrschaft befindet sich Afghanistan in einem langwierigen Wiederaufbauprozess. Anstrengungen, die zur Sicherung bisheriger Stabilisierungserfolge und zur Verbesserung der Zukunftsperspektiven der Bevölkerung beitragen, werden noch lange Zeit notwendig sein. Die Sicherheitsverantwortung für Afghanistan wurde 2013 vollständig durch die afghanischen Sicherheitskräfte (ANSF) übernommen.
Die Menschenrechtssituation in Afghanistan verbessert sich weiter, allerdings langsam. Die universellen Menschenrechte sind in der afghanischen Verfassung verankert, aber bei weitem noch nicht vollständig verwirklicht. Insbesondere die Situation von Frauen bleibt in der konservativ-islamischen Gesellschaft schwierig.
Das Justizsystem funktioniert nur sehr eingeschränkt. Eine einheitliche Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia, Gewohnheits-/Stammesrecht) ist nicht gegeben. Auch rechtsstaatliche (Verfahrens)Prinzipien werden längst noch nicht überall eingehalten. Einflussnahme und Zahlung von Bestechungsgeldern durch mächtige Akteure verhindern Entscheidungen nach rechtsstaatlichen Grundsätzen in weiten Teilen des Justizsystems.
Die größte Bedrohung für die Bürger Afghanistans geht von lokalen Machthabern und Kommandeuren aus. Es handelt sich meist um Anführer von Milizen, die nicht mit staatlichen Befugnissen, aber mit faktischer Macht ausgestattet sind, die sie häufig missbrauchen. Die Zentralregierung hat auf viele dieser Personen kaum Einfluss und kann sie nur begrenzt kontrollieren oder ihre Taten untersuchen oder verurteilen.
Wegen des schwachen Verwaltungs- und Rechtswesens bleiben diese Menschenrechtsverletzungen daher häufig ohne Sanktionen.
Regierungsfeindliche Kräfte greifen Berichten zufolge systematisch und gezielt Zivilisten an, die tatsächlich oder vermeintlich die afghanische Regierung und die internationale Gemeinschaft in Afghanistan, einschließlich der internationalen Streitkräfte und internationalen humanitären Hilfs- und Entwicklungsakteure unterstützen bzw. mit diesen verbunden sind.
Neben medienwirksamen Anschlägen auf militärische wie zivile internationale Akteure verübt die Insurgenz vermehrt Anschläge gegen die afghanischen nationalen Sicherheitskräfte. Im Zuge der Übernahme der Sicherheitsverantwortung in ganz AFG stehen die ANSF (Afghan National Security Forces) in der ersten Reihe und sind, auch aufgrund ihrer im Vergleich zu ISAF/NATO Kräften weniger qualitativ hochwertigen Ausrüstung und Ausbildung, primäres Ziel der Insurgenz. Aufgrund ihrer besonderen Machtstellung gehören auch Provinz- und Distriktgouverneure zu den herausgehobenen Personen, auf die immer wieder Anschläge verübt werden. Auch gegen Mitarbeiter des afghanischen öffentlichen Dienstes wie Angehörige von Ministerien oder nachgeordneten Behörden werden aufgrund ihrer Tätigkeit für den afghanischen Staat Anschläge verübt.
Regierungsfeindliche Kräfte haben Berichten zufolge afghanische Zivilisten, die für die internationalen Streitkräfte als Fahrer, Dolmetscher oder in anderen zivilen Funktionen arbeiten, bedroht und angegriffen. Regierungsfeindliche Kräfte greifen zahlreichen Berichten zufolge auch Zivilisten an, die der Zusammenarbeit oder der "Spionage" für die afghanischen nationalen Sicherheitskräfte oder internationalen Streitkräfte verdächtigt werden. UNAMA hat viele Fälle dokumentiert, in denen regierungsfeindliche Kräfte Personen, die der Zusammenarbeit mit regierungstreuen Kräften verdächtigt werden, ermordet oder verstümmelt haben. Gemeinden in Distrikten mit einer weiten Verbreitung von improvisierten Sprengkörpern müssen Berichten zufolge mit schweren Vergeltungsmaßnahmen durch regierungsfeindliche Kräfte rechnen, wenn sie den afghanischen Sicherheitskräften die Lage der Sprengkörper mitteilen. In einigen Fällen wurden Zivilisten, darunter Kinder, Berichten zufolge Ziele von Angriffen aufgrund des Verdachts, dass ein Familienmitglied für die afghanischen nationalen Sicherheitskräfte arbeitet.
Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab. Die größeren Städte bieten aufgrund ihrer Anonymität eher Schutz als kleine Städte oder Dorfgemeinschaften. Für eine Unterstützung seitens der Familie kommt es auch darauf an welche politische und religiöse Überzeugung das jeweilige Heimatdorf dominiert.
2.1. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakt sowie durch die am XXXX durchgeführte mündliche Verhandlung Beweis erhoben.
2.2. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und zu seiner Herkunft ergeben sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers im gesamten Verfahren.
2.3. Die Feststellungen zur Lage in Afghanistan ergeben sich aus dem Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 30. März 2014, dem Bericht des US Department of State (USDOS) Country Reports on Human Rights Practices 2013 von März 2014 sowie der Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013. Die Parteien sind diesen nicht entgegengetreten.
2.4. Der Sachverhalt in Bezug auf die Gründe für das Verlassen Afghanistans sowie die Rückkehrbefürchtung des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem widerspruchsfreien, gleichbleibenden und vor dem Hintergrund der afghanischen Verhältnisse plausiblen Vorbringen des Beschwerdeführers während des Verfahrens, insbesondere in der Beschwerdeverhandlung. Die Schilderungen des Beschwerdeführers in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht waren stimmig und schlüssig, und er machte in der Gesamtschau einen persönlich glaubhaften Eindruck. Die von der Verwaltungsbehörde angenommenen Gründe für den Schluss der Unglaubwürdigkeit erwiesen sich als nicht überzeugend, die aufgezeigten Ungereimtheiten und Implausibilitäten können nicht als solche erkannt werden und wurden diese in der Beschwerde und Beschwerdeergänzung sowie in der Verhandlung nachvollziehbar bekämpft und aufgeklärt. Entscheidend ist, dass das Kernvorbringen sowohl in der Einvernahme beim Bundesasylamt als auch in der Beschwerdeverhandlung dasselbe ist und der Beschwerdeführer sein Fluchtvorbringen immer kohärent erzählt hat sowie dass seine Darstellung der Ereignisse der Berichtslage und der Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts entspricht.
2.5. Das erkennende Verwaltungsgericht geht daher aufgrund einer Gesamtschau davon aus, dass der Beschwerdeführer eine Verfolgungsgefahr glaubhaft gemacht hat, dies aus folgenden näheren Erwägungen:
Der Quellenlage entsprechend kann es jedem Mitarbeiter des US-Militärs oder der ISAF passieren, dass dieser durch die Taliban eingeschüchtert oder bedroht wird. Die Einschüchterungen oder Bedrohungen richten sich auch gegen die Familien der jeweiligen Personen.
Dadurch, dass der Vater des Beschwerdeführers Dolmetscher bei der ISAF war und sich weigerte mit den Taliban zusammenzuarbeiten und ihm aus diesem Grund seitens der Taliban eine "feindliche politische Gesinnung" unterstellt wurde, ist auch der Beschwerdeführer ins Blickfeld der Taliban geraten. Das Haus der Familie des Beschwerdeführers wurde bereits vor seiner Ausreise von den Taliban auf der Suche nach der Familie aufgesucht, der Vater ist verschwunden, von einer Entführung durch die Taliban ist auszugehen. Dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr Verfolgungshandlungen durch die Taliban ausgesetzt sein würde, erscheint zum Entscheidungszeitpunkt maßgeblich wahrscheinlich.
In Anbetracht der derzeitigen Sicherheitslage in Afghanistan und aufgrund des sich aus den Berichten ergebenden Umstandes, dass die Zentralregierung die regierungsfeindlichen Kräfte und Gruppierungen nur begrenzt kontrollieren oder ihre Taten untersuchen oder verurteilen kann und Menschenrechtsverletzungen wegen des schwachen Verwaltungs- und Rechtswesens häufig ohne Sanktionen bleiben, kann nicht angenommen werden, dass die staatlichen Stellen in der Lage sind, dem Beschwerdeführer ausreichend Schutz zu gewähren.
Vor diesem Hintergrund ist auch eine innerstaatliche Relokationsalternative aufgrund der sich aus den Quellen ergebenden schlechten Sicherheitslage in Afghanistan und der bereits vor seiner Ausreise stattgefundenen Suche durch die Taliban, welche über weitreichenden Einfluss in Afghanistan verfügen, auszuschließen. Auch ergibt sich aus den glaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers, dass er über keine familiären oder sozialen Anknüpfungspunkte in Kabul verfügt.
Somit ist im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers von einer aktuellen Verfolgungsgefahr auszugehen.
Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig, somit ist gemäß § 75 Abs. 19 AsylG idgF das Bundesverwaltungsgericht nunmehr für die Erledigung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen, es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
3.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht. Der Antrag auf internationalen Schutz ist gem. § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative offen steht (Ziffer 1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (Ziffer 2).
Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z. B. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
Eine Verfolgung, d.h. ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen, kann weiters nur dann asylrelevant sein, wenn sie aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) erfolgt, und zwar sowohl bei einer unmittelbar von staatlichen Organen ausgehenden Verfolgung als auch bei einer solchen, die von Privatpersonen ausgeht (VwGH 27.01.2000, Zl. 99/20/0519, VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256, VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0177, VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203, VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0291, VwGH 07.09.2000, Zl. 2000/01/0153, u.a.). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt der Verfolgungsgefahr im Falle ihres Zusammenhangs mit der Zugehörigkeit zu einer bestimmten "sozialen" Gruppe, nämlich der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Familie Asylrelevanz im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK zu (VwGH 24.08.2007, 2006/19/0131; 21.03.2007, 2006/19/0083; 26.05.2009, 2007/01/0077).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 28.03.1995, Zl. 95/19/0041; VwGH vom 27.06.1995, Zl. 94/20/0836; VwGH vom 23.07.1999, Zl. 99/20/0208; VwGH vom 21.09.2000, Zl. 99/20/0373; VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN; VwGH vom 12.09.2002, Zl. 99/20/0505 sowie VwGH vom 17.09.2003, Zl. 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH vom 22.03.2003, Zl. 99/01/0256 mwN).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen wer-den, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law, 2. Auflage [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN.; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert wird. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191).
3.2. Für den gegenständlichen Fall ist zunächst festzuhalten, dass ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen dann zur Flüchtlingseigenschaft führt, wenn er an einen in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.
Im Fall des Beschwerdeführers ergibt sich auf Grundlage des Ermittlungsverfahrens das Vorliegen einer aktuellen Verfolgungsgefahr asylrelevanter Intensität durch die Taliban wegen unterstellter feindlicher politischer Gesinnung, dies unter Berücksichtigung der zitierten Länderfeststellungen (vgl. auch BVwG vom 08.09.2014, Zl. W163 1424850). Die Verfolgung aus dem Grund der unterstellten politischen Gesinnung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK liegt in jenen Fällen vor, in denen der ungerechtfertigte Eingriff an die (wenn auch nur vermutete) politische Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung der betroffenen Person anknüpft.
Gemäß Art. 10 Abs. 1 lit. e der Status-Richtlinie 2004/83/EG ist unter dem Begriff der politischen Überzeugung insbesondere zu verstehen, dass der Beschwerdeführer in einer Angelegenheit, die die in Art. 6 genannten potenziellen Verfolger sowie deren Politiken oder Verfahren betrifft, eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, wobei es unerheblich ist, ob der Beschwerdeführer auf Grund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung tätig geworden ist. Gemäß Art. 10 Abs. 2 Status-Richtlinie ist es bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht eines Beschwerdeführer vor Verfolgung begründet ist, unerheblich, ob der Beschwerdeführer tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden.
Es liegt genau ein Fall vor, in welchem wegen individueller Verfolgung gezielte Menschenrechtsverletzungen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohen können. Die hinreichende Schwere dieser möglichen Menschenrechtsverletzungen ist durch die Berichtslage sowie durch die anzunehmende Entführung des Vaters des Beschwerdeführers und die Suche durch die Taliban eindeutig indiziert. Dass der Beschwerdeführer selbst vor seiner Ausreise aus Afghanistan, abgesehen von der Suche durch die Taliban, keinen konkreten Verfolgungshandlungen ausgesetzt war, spielt keine Rolle (vgl. VwGH 28.03.1996, Zl. 95/20/0027; 12.09.1996, Zl. 95/20/0274, 11.11.1998, Zl. 98/01/0274). Außerdem war er nur deshalb von keinen Verfolgungshandlungen betroffen, weil er sich solchen rechtzeitig durch Flucht entzog. Auch die Aktualität der Gefährdung ist gegeben, von einer Verjährung einer solchen Lebensbedrohung kann auf Basis der Feststellungen und der Länderberichte nicht gesprochen werden.
Die asylrechtliche Relevanz des Vorbringens des Beschwerdeführers ist auch nicht etwa deshalb zu verneinen, weil es sich um Übergriffe von Privatpersonen - nämlich den Taliban - handelt. Für die Asylgewährung nicht von entscheidender Bedeutung ist, dass die mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwartenden Eingriffe nicht direkt von staatlicher, sondern von dritter Seite drohen oder dass diese von der gegenwärtigen afghanischen Regierung nicht angeordnet werden. Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er aufgrund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ihm dieser Nachteil aufgrund einer von dritten Personen ausgehenden, vom Staat nicht ausreichend verhinderbaren Verfolgung mit derselben Wahrscheinlichkeit droht. In beiden Fällen ist es ihm nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohl begründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256, VwGH 14.05.2002, Zl. 2001/01/0140; siehe weiters VwGH 24.05.2005, Zl. 2004/01/0576, VwGH 26.02.2002, Zl. 99/20/0509).
Verfolgungshandlungen, welche nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sind im Hinblick auf die Genfer Flüchtlingskonvention nur relevant, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden. Wie in der Beweiswürdigung ausgeführt, besteht im konkreten Fall keine Schutzfähigkeit des Staates, die drohenden Menschenrechtsverletzungen können infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden (vgl. VwGH vom 22.03.2003, Zl. 99/01/0256 mwN).
Der Antrag auf internationalen Schutz ist gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bedarf es des asylrechtlichen Schutzes nicht, wenn dem Asylwerber die gefahrlose Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen steht, in denen er frei von Furcht leben kann, und ihm dies zumutbar ist (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503; 25.11.1999, Zl. 98/20/0523). Ausgehend von den dem Beschwerdeführer drohenden Konsequenzen und der fehlenden Schutzgewährung durch die staatlichen Behörden kann, wie unter 2.5. dargelegt, nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer ein Ausweichen in einen anderen Landesteil Afghanistans möglich wäre, dies auch mangels sozialer und familiärer Anknüpfungspunkte in Kabul (vgl. unter anderen VfGH vom 13.03.2013, U2185/12).
Somit befindet sich zusammengefasst der Beschwerdeführer aus wohlbegründeter Furcht asylrelevant verfolgt zu werden außerhalb Afghanistans und ist im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt, in dieses Land zurückzukehren.
Es liegen keine der in § 6 Abs. 1 AsylG genannten Ausschlussgründe vor.
Dem Beschwerdeführer war daher gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung einer zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Vor allem aber war die Entscheidungsfindung im gegenständlichen Fall nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängig, sondern zum einen von der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers und der Würdigung der individuellen Situation unter dem Hintergrund der Lage in Afghanistan, zum anderen erging sie in Anlehnung an die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur asylrelevanten Verfolgungsgefahr sowie unter Berücksichtigung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018 zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
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