BVwG W110 1423264-1

W110 1423264-1Federal Administrative CourtOct 9, 2014

Regest

befristete Aufenthaltsberechtigung, Glaubwürdigkeit, Herkunftsort,<br/>individuelle Verhältnisse, Intensität, mangelnde Asylrelevanz,<br/>Sicherheitslage, subsidiärer Schutz, Volksgruppenzugehörigkeit

Full text

BVwG W110 1423264-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.10.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W110.1423264.1.00

Spruch

W110 1423264-1/22E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. CHVOSTA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch Rechtsanwalt Edward W. DAIGNEAULT, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.11.2011, Zl. 11 08.067-BAE, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.08.2014 zu Recht erkannt:

A.

I. Die Beschwerde wird gemäß § 3 Asylgesetz 2005 hinsichtlich Spruchpunkt I. als unbegründet abgewiesen.

II. Hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird der Beschwerde stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.

III. Gemäß § 8 Abs. 4 Asylgesetz 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 15.10.2015 erteilt.

IV. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und dieser gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG iVm § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos behoben.

B. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger der pashtunischen Volksgruppe, stellte am 29.07.2011 nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz.

1. Im Rahmen seiner Erstbefragung am Tag der Antragstellung gab der Beschwerdeführer u.a. an, seine Heimat ungefähr zwei Monate zuvor über Peshawar (Pakistan) verlassen zu haben und mittels Lkw nach Österreich gelangt zu sein. Als Fluchtgrund nannte der Beschwerdeführer Probleme mit Taliban, die zwei Jahre zuvor eine Bombe in den Bazar einer näher genannten Stadt schmuggeln hätten wollen. Der Fahrer jenes Motorrades, auf dem sich die Bombe befunden habe, sei festgenommen worden und habe gegenüber den Behörden den Onkel des Beschwerdeführers beschuldigt, ihm die Bombe ausgehändigt zu haben. Obwohl die Behörde die gesamte Familie des Beschwerdeführers verdächtigt habe, den Taliban anzugehören, hätten wiederum die Taliban den Beschwerdeführer einige Zeit später verdächtigt, in die Verhaftung eines hochrangigen Kommandanten der Taliban involviert gewesen zu sein. Die damit einhergehenden Morddrohungen seien drei bzw. vier Monate vor der Ausreise ausgesprochen worden.

2. Im Zuge seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 25.08.2011 erklärte der Beschwerdeführer auf entsprechende Nachfrage, in Afghanistan wegen Gelbsucht medizinisch behandelt worden zu sein, jedoch nicht zu wissen, inwieweit diese Behandlung noch erforderlich sei. Weiters gab der Beschwerdeführer an, aus einem näher genannten Dorf in der Provinz Khost zu stammen, wo er von 2006 bis 2011 als Händler und Verkäufer tätig gewesen sei. Hinsichtlich seiner Fluchtgründe ergänzte der Beschwerdeführer, dass sein Onkel wegen unter Folter entstandener (unrichtiger) Aussagen eines festgenommenen Talibs im Jahr XXXX verhaftet worden sei und die afghanische Polizei ebenso ihn, den Beschwerdeführer, festnehmen habe wollen, er sich jedoch einer Verhaftung durch die Flucht über die Grenze nach Pakistan entziehen habe können. Bis zu seiner endgültigen Ausreise sei er immer wieder in seinen Heimatort, der nahe der pakistanischen Grenze gelegen sei, zurückgekehrt, um danach wieder nach Pakistan zu fliehen. Es sei über diesen Fall sogar im Radio berichtet und der Name des Beschwerdeführers (und jener seines Onkels) ausdrücklich genannt worden. Eineinhalb Jahre nach der Verhaftung seines Onkels, der noch immer in Haft sei, hätten die bereits erwähnten Probleme mit den Taliban begonnen, nachdem der Beschwerdeführer mehrmals bei einem (näher genannten) Kommandanten der Taliban zugunsten seines verhafteten Onkels vorgesprochen und ihn für dessen Verhaftung verantwortlich gemacht habe, wobei der Kommandant in der Folge getötet worden sei. Diese Tat hätten die Taliban dem Beschwerdeführer (zu Unrecht) angelastet und diesen Vorwurf mit Briefen, die sie im Heimatdorf des Beschwerdeführers verteilt hätten, kundgetan. Davon unabhängig sei er - so der Beschwerdeführer auf die Frage nach sonstigen Schwierigkeiten - im Jahr XXXX bzw. XXXX wegen eines Streites zwischen den Bewohnern seines Dorfes und eines Nachbardorfes einmal zwei bzw. drei Stunden lang festgehalten und geschlagen worden. Seine Eltern, Geschwister und seine Ehefrau, die er XXXX geheiratet habe, würden im Heimatdorf nach wie vor leben. Auf die Frage nach einer Übersiedlung nach Kabul erwiderte der Beschwerdeführer, auch dort keinen Schutz vor den Taliban zu haben.

In weiterer Folge legte der Beschwerdeführer mehrere Schriftstücke in Pashtu als Beweismittel vor. Darunter befanden sich mehrere Vorladungen eines "Militär-Kommissars", die an den Beschwerdeführer adressiert waren, sowie ein "Mitteilungsblatt eines Gerichtsspruches", mit dem mehrere Personen zu einer 3-jährigen Gefängnisstrafe verurteilt wurden. Weiters legte der Beschwerdeführer eine mit 07.09.2011 datierte Bestätigung der Identität und Adresse des Beschwerdeführers durch einen Bezirkshauptmann vor.

3. Mit Bescheid vom 29.11.2011 wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I 100 (im Folgenden: AsylG 2005), ab (Spruchpunkt I. und II.) und wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III.). Nach Wiedergabe der Einvernahmeprotokolle traf das Bundesasylamt in seiner Bescheidbegründung Länderfeststellungen zur allgemeinen Situation in Afghanistan und stellte die Identität und Nationalität des Beschwerdeführers fest. Dass der Beschwerdeführer und sein Onkel von der afghanischen Polizei beschuldigt worden seien, Terroristen bzw. Taliban zu sein, konnte das Bundesasylamt mangels Glaubwürdigkeit der Fluchtgründe ebenso wenig feststellen, wie die vorgebrachte Verfolgung durch die Taliban wegen des (unrichtigen) Vorwurfs gegenüber dem Beschwerdeführer, einen Kommandanten getötet zu haben. Beweiswürdigend begründete das Bundesasylamt seine Annahme von der Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens damit, dass der Beschwerdeführer sich in seinen Aussagen in (näher erwähnte) Widersprüche verstrickt, sein Vorbringen zwischen seiner Erstbefragung und der Einvernahme vor dem Bundesasylamt gesteigert und einige Unstimmigkeiten nicht plausibel erklären habe können.

Rechtlich folgerte das Bundesasylamt daraus, dass der Beschwerdeführer eine Furcht vor Verfolgung nicht glaubhaft habe machen können. Aufgrund seiner persönlichen Verhältnisse sei es dem Beschwerdeführer durchaus zumutbar, sich in Kabul oder in seiner Heimatprovinz Khost - alleine oder gemeinsam mit seiner Familie - niederzulassen. Daher würde eine Abschiebung auch Art. 3 EMRK nicht verletzen. Seine Ausweisungsentscheidung begründete das Bundesasylamt mit einer zu Lasten des Beschwerdeführers ausgehenden Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK.

Mit Verfahrensanordnung vom 29.11.2011 gab das Bundesasylamt gemäß § 66 Abs. 1 AsylG 2005 dem Beschwerdeführer einen Rechtsberater bei.

4. Gegen den oben genannten Bescheid richtete sich die vorliegende, rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde wegen Verfahrensmängeln und inhaltlicher Rechtswidrigkeit, in der der Beschwerdeführer sein bisheriges Vorbringen kurz wiederholte.

Mit Schriftsatz vom 11.01.2012 legte der Beschwerdeführer integrationsbescheinigende Unterlagen sowie eine Krankenhauseinweisung wegen seiner Erkrankung an Hepatitis B und PCR positiv vor.

Mit Schriftsatz vom 31.01.2012 ergänzte der Beschwerdeführer sein Beschwerdevorbringen insbesondere mit der Bekräftigung der Richtigkeit seiner Angaben unter Hinweis auf die allgemeine Lage in Afghanistan.

Mit Schriftsatz vom 28.03.2012, 23.08.2012 und 30.08.2012 legte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen zur Bescheinigung seiner Integration in Österreich, seines gesundheitlichen Zustandes und bezüglich der Geburt seiner Tochter (durch Übermittlung von medizinischen Berichten) vor.

Am 22.02.2013 wurde der Beschwerdeführer aus Deutschland nach Österreich überstellt, nachdem er seinen Angaben zufolge am 08.12.2012 illegal nach Deutschland eingereist sei und dort am 17.12.2012 einen Asylantrag gestellt habe.

5. Am 21.08.2014 fand unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Dari eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, an welcher der Beschwerdeführer und sein Rechtsvertreter teilnahmen. Ein Vertreter der belangten Behörde ist nicht erschienen. In der Verhandlung, die mangels geklärtem Sachverhalt notwendig erschien, wurden die Fluchtgründe ausführlich erörtert: Der Beschwerdeführer sagte zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen aus, dass sich sein Onkel nach wie vor unschuldig im Gefängnis befinde. Der Talib, der ihn beschuldigt habe, sei ein guter Bekannter des Beschwerdeführers, stamme aus demselben Dorf und habe den Onkel beschuldigt, da er sich damit selbst entlasten habe wollen und angenommen habe, der Onkel werde als armer und behinderter Mann von den Behörden ohnehin verschont werden. Der Beschwerdeführer habe von dem "Verrat" erfahren, nachdem sich dies aufgrund der guten Versorgung der Dorfbevölkerung mit Mobiltelefonen rasch im Ort herumgesprochen habe. Der Beschwerdeführer gab weiters an, er sei von dem Mann nicht direkt beschuldigt worden sondern habe dies lediglich (wie alle anderen Dorfbewohner auch) befürchtet. Deswegen habe er sich auch vor der Polizei versteckt. Sein gewichtigeres Problem sei jedoch jenes mit den Taliban gewesen: Um seinen Onkel freikaufen zu können, habe der Beschwerdeführer einen Kommandanten der Taliban seines Ortes aufgesucht und um Geld gebeten, was dieser jedoch abgelehnt habe. Beim dritten Besuch sei es zu einer Diskussion gekommen, und der Beschwerdeführer habe eine unachtsame Bemerkung fallen lassen. Diese sei nach der Ermordung des Kommandanten von den Taliban als Drohung interpretiert und der Beschwerdeführer daher als der Mörder angesehen worden. Der Beschwerdeführer gab weiters an, er sei vor den Taliban nach Pakistan geflohen und von dort drei Mal in seinen Heimatort zurückgekehrt. Zu seinen Verwandten im Herkunftsland befragt gab er an, seine Eltern, Geschwister, Ehefrau und Tochter würden mittlerweile in einem anderen, näher bezeichneten Ort in der Provinz Khost leben. Es bestehe lediglich sporadischer Telefonkontakt. Sonst habe er in Afghanistan keine Verwandten.

Am Ende der Verhandlung wurden dem Beschwerdeführer Länderberichte bzw. eine Zusammenfassung mehrerer Länderberichte über die allgemeine Situation in Afghanistan überreicht und eine Frist zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme eingeräumt.

Mit Schriftsatz vom 03.09.2014 äußerte sich der Beschwerdeführer zu den Länderberichten im Wesentlichen dahingehend, dass ihm ein Leben in seiner Heimatprovinz Khost nicht zumutbar sei. Darüber hinaus habe er keinen Kontakt mehr zu seiner Familie. Der Stellungnahme waren Arztberichte betreffend seine Erkrankung an Hepatitis B beigefügt.

6. Beweis wurde erhoben, indem der Beschwerdeführer einvernommen, der Akteninhalt und die von ihm vorgelegten Beweismittel sowie folgende, auch in der Verhandlung erörterte Unterlagen eingesehen wurden:

Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.03.2014;

Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 22.07.2014;

Länderberichtszusammenfassung vom 19.08.2014.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Folgender Sachverhalt steht fest:

1. 1 Zur Situation in Afghanistan:

1.1. 1 Allgemeines:

Nach mehr als 30 Jahren Konflikt und 13 Jahre nach dem Ende der Herrschaft der Taliban befindet sich Afghanistan in einem langwierigen Wiederaufbauprozess. Anstrengungen, die zur Sicherung bisheriger Stabilisierungserfolge und zur Verbesserung der Zukunftsperspektiven der Bevölkerung beitragen, werden noch lange Zeit notwendig sein (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014).

Am Nato-Gipfeltreffen im Mai 2012 in Chicago wurden der schrittweise Abzug der internationalen Truppen bis 2014 sowie die Grundzüge des Nachfolgeeinsatzes diskutiert (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 3.9.2012). Nach einer Strategie der Übergabe der Sicherheitsverantwortung ("Transition") haben die afghanischen Sicherheitskräfte schrittweise die Verantwortung für die Sicherheit in Afghanistan von den internationalen Streitkräften übernommen. Ein Abzug aller ausländischen Streitkräfte aus dem Land ist bis Ende 2014 geplant. Es wird eine Intensivierung des Konflikts zwischen regierungstreuen und -feindlichen Kräften infolge des Abzugs der internationalen Truppen erwartet, sofern nicht vorher eine Friedensvereinbarung geschlossen wird (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).

Die afghanische Regierung ist weiterhin weit davon entfernt, ihren Bürgerinnen und Bürgern Sicherheit, effiziente Regierungsinstitutionen, Rechtsstaatlichkeit, soziale Basisdienstleistungen und Schutz vor Menschenrechtsverletzungen bieten zu können (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013). Mittlerweile reklamieren die Taliban mit der systematischen Einrichtung parallelstaatlicher Strukturen in immer weiter nördlich gelegenen Gebieten den Anspruch für sich, als legitime Regierung Afghanistans betrachtet zu werden. Die regierungsähnlichen Strukturen in den von den Taliban kontrollierten Gebieten (mit Schattengouverneuren und in wichtigeren Gebieten mit verschiedenen Kommissionen z.B. für Justiz, Besteuerung, Gesundheit oder Bildung) sind relativ gut etabliert (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 3.9.2012).

1.1. 2 Sicherheitslage:

Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt unvorhersehbar, die Zivilbevölkerung trägt weiterhin die Hauptlast des Konflikts (UNAMA-Midyear Report von Juli 2013). Im Jahr 2013 stieg die Zahl der Verluste unter den Zivilisten um 14% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres. Die steigende Zahl der Toten und Verletzten revidiert den Rückgang im Jahr 2012 und steht im Einklang mit den hohen Rekordzahlen von Zivilopfern im Jahr 2011 (UNAMA-Annual Report vom Februar 2014). Der Rückgang der Zahl der Anschläge regierungsfeindlicher Gruppierungen im Jahr 2012 war als taktische Reaktion der Aufständischen auf den Rückzug der internationalen Truppen und keineswegs als Verlust an operationeller Fähigkeit interpretiert worden (ANSO Quarterly Report vom Juni 2012). Schon im Frühjahr 2013 waren die Anschläge regierungsfeindlicher Gruppierungen im Vergleich zum Vorjahr um 47% angestiegen. Zudem nahmen militärische Konfrontationen zwischen regierungsfeindlichen Gruppierungen und afghanischen Sicherheitskräften in den ersten sechs Monaten 2013 zu (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013). Das Jahr 2013 wurde mittlerweile als das gewaltreichste seit 2001 bezeichnet; zuletzt stieg die Besorgnis über den drastischen Anstieg getöteter und verletzter Zivilisten, die im Kreuzfeuer bei Gefechten zwischen aufständischen und afghanischen Truppen oder aufgrund von unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtungen, die regierungsfeindliche Gruppen gezielt platzierten, ums Leben kamen oder verletzt wurden. Der Anstieg der Gewalt wird unter anderem auch im Zusammenhang mit den Präsidentschaftswahlen gesehen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 22.7.2014).

Mittlerweile betrifft der Konflikt, der sich zuvor auf den Süden und Osten des Landes konzentrierte, die meisten Landesteile, insbesondere den Norden, aber auch Provinzen, die zuvor als die stabilsten im Land gegolten hatten. Die zwölf Provinzen mit den insgesamt meisten Sicherheitsvorfällen im Jahr 2012 waren Helmand, Kandahar und Urusgan (südliche Region), Ghazni, Paktika und Khost (südöstliche Region), Nangarhar und Kunar (östliche Region), Herat und Farah (westliche Region) und Kabul und Wardak (Zentralregion). Die südliche, die südöstliche und die östliche Region entwickelten sich zu einem zunehmend zusammen hängenden Kampfgebiet. In den Provinzen Kandahar, Kunar, Nangarhar, Logar und Wardak kam es im Jahr 2012 zu einem deutlich höheren Grad an Sicherheitsvorfällen als 2011 (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013). In Kandahar und Ghazni erreichte die Zahl der Vorfälle Rekordhöhen (INSO-Report vom Jänner 2014).

1.1.2. 1 Sicherheitslage im Raum Kabul:

Der Fokus des Terrors liegt nicht auf Kabul oder allgemein auf städtischen Zentren, sondern der Großteil der Gewalt passiert in ländlichen Gegenden. Dennoch verüben die Taliban (einschließlich das Haqqani-Netzwerk) in Kabul weiterhin öffentlichkeitswirksame Angriffe und demonstrieren, dass die Aufständischen überall im Land zuschlagen und selbst den "Stahlring" der afghanischen Sicherheitskräfte um die Zentren großer Städte überwinden können, was anscheinend darauf abzielt, die Aufmerksamkeit internationaler Medien und möglicher "Geldgeber" zu erregen und Unsicherheit in der afghanischen Bevölkerung, der afghanischen Regierung und den afghanischen Streitkräften zu verbreiten (Ruttig, After the "operational pause", vom 2.6.2013). Insbesondere im Zusammenhang mit den Präsidentschaftswahlen ist die Gewalt in Kabul im Verlauf des Jahres 2014 drastisch angestiegen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 22.7.2014).

1.1.2. 2 Sicherheitslage im Südwesten, Süden und Osten des Landes:

Im Süden waren auch 2012 die meisten zivilen Opfer zu beklagen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013). Im Süden und Osten finden die meisten extra-legalen Hinrichtungen statt, die überdies um 107% bzw. 114% massiv anstiegen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 3.9.2012). Der Fokus der regierungsfeindlichen Gruppierungen richtete sich jedoch zunehmend auf den Osten, wo die gewaltsamen Auseinandersetzungen in der Folge rasant zunahmen. Insbesondere in der Provinz Nangarhar haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen eine signifikante Eskalation zur Verstärkung ihrer Hochburg im Osten unternommen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013). In Nangarhar stiegen die Zwischenfälle durch regierungsfeindliche Gruppierungen im ersten Quartal 2013 gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres um 81% an. Ebenso wie in Laghman, wo die Zahl der Zwischenfälle um 250% anstieg, wurden in Nangarhar die größten Zuwächse an Angriffen der bewaffneten Opposition verzeichnet, die auf die Infiltrationsrouten aus Pakistan und die strategisch bedeutsamen Gebiete angrenzend an Kabul-Tokham-Highway abzielen. Die Provinz Kunar war im ersten Quartal 2013 nach Helmand "Spitzenreiter", was das Ausmaß der Angriffe anbelangt. Die Zahl der Vorfälle erhöhte sich in Kunar um 21% im Vergleichszeitraum des Vorjahres (ANSO Quarterly Report vom April 2013).

Auch in der Provinz Ghazni geht der Trend bezüglich der Sicherheitslage in Richtung Verschärfung: Im ersten Quartal 2013 stieg die Zahl der Vorfälle jedoch im Vergleichszeitraum des Vorjahres um 127% (ANSO Quarterly Report vom April 2013). Auch im Juli und August 2013 gab es einen Anstieg der Angriffe. Aufgrund des fast völligen Fehlens von NATO-Präsenz konnten die Taliban und al-Quaida ihre Kontrolle in Ghazni ausweiten: Die Taliban töten gewöhnliche Menschen und zwingen DorfbewohnerInnen, ihren Kämpfern Essen zu geben. Sobald die Taliban eine Gegend überrollen, gehen sie besonders aggressiv gegen die lokale Bevölkerung vor und implementieren ihre strengen Regeln und Gesetze (Länderinformation der Staatendokumentation vom 28.1.2014). Der Weg von Kabul nach Ghazni stellt sich als gefährlich dar; auf dieser Route kam es zu einer Zunahme der Angriffe in den ersten sechs Monaten des Jahres 2013 (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 5.8.2013). Vorfälle, wie etwa die Entführung von 20 Zivilisten auf dem Weg in die Distrikte Jaghori und Malistan, ereignen sich am häufigsten in den Distrikten Qarabagh und Gilan, wo die Taliban über Einfluss verfügen (ACCORD-Anfragebeantwortung vom 14.8.2013).

Die Provinz Wardak liegt strategisch günstig beim westlichen Zugang zu Kabul und wird von regierungsfeindlichen Gruppen als Tor für Angriffe auf die Provinz Kabul genützt (Länderinformation der Staatendokumentation vom 28.1.2014). Im ersten Quartal haben sich die Vorfälle in Wardak um 187% im Vergleich zum Vorjahr erhöht (ANSO Quarterly Report vom April 2013). Auch in der Provinz Helmand, wo die Taliban in das soziale Gefüge eingebettet sind, und in der Provinz Kandahar, der traditionellen Hochburg der Taliban, nahm die Zahl der Vorfälle zu (ANSO Quarterly Report vom April 2013); Helmand und Kandahar sind die Provinzen, wo mit Abstand die meisten Opfer von Bombenanschlägen zu beklagen sind (UNAMA-Annual Report vom Februar 2014).

1.1. 3 Menschenrechte:

Zivilisten, die der Unterstützung regierungsfeindlicher Kräfte verdächtigt werden, können willkürlichen Festnahmen (inklusive Inhaftierung ohne Anklage) sowie Misshandlungen durch internationale Truppen oder durch afghanische Behörden ausgesetzt sein (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).

Was Repressionen Dritter anbelangt, geht die größte Bedrohung der Menschenrechte von lokalen Machthabern und Kommandeuren aus. Es handelt sich hierbei meist um Anführer von Milizen, die nicht mit staatlichen Befugnissen, aber mit faktischer Macht ausgestattet sind. Die Zentralregierung hat auf viele dieser Urheber von Menschenrechtsverletzungen praktisch keinen Einfluss und kann sie weder kontrollieren noch ihre Taten untersuchen oder verurteilen. Wegen des desolaten Zustands des Verwaltungs- und Rechtswesens bleiben Menschenrechtsverletzungen daher häufig ohne Sanktionen. Immer wieder kommt es zu Entführungen, die entweder politisch oder finanziell motiviert sind (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014).

Regierungsfeindliche Kräfte greifen systematisch und gezielt Zivilisten an, die tatsächlich oder vermeintlich die afghanische Regierung und die internationale Gemeinschaft in Afghanistan, einschließlich der internationalen Streitkräfte und internationalen humanitären Hilfs- und Entwicklungsakteure unterstützen bzw. mit diesen verbunden sind. Zu den primären Zielen solcher Anschläge zählen u.a. politische Führungskräfte, Lehrer und andere Staatsbedienstete, ehemalige Polizisten und Zivilisten, die der Spionage für regierungstreue Kräfte bezichtigt werden. Auch afghanische Zivilisten, die für die internationalen Streitkräfte als Fahrer, Dolmetscher oder in anderen zivilen Funktionen arbeiten, werden von Taliban bedroht und angegriffen. In Gebieten, die ihrer tatsächlichen Kontrolle unterliegen, nutzen regierungsfeindliche Kräfte Berichten zufolge verschiedene Methoden zur Rekrutierung von Kämpfern, einschließlich Rekrutierungsmaßnahmen auf der Grundlage von Zwang. Personen, die sich einer Rekrutierung widersetzen, sind gefährdet, der Spionage für die Regierung angeklagt und getötet oder bestraft zu werden (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).

Personen, denen Verstöße gegen die Scharia - wie Apostasie, Blasphemie, freiwillige, gleichgeschlechtliche Beziehungen oder Ehebruch - vorgeworfen werden, sind nicht nur der Gefahr ihrer Verfolgung, sondern auch der gesellschaftlichen Ächtung und Gewalt durch Familienangehörige, andere Mitglieder ihrer Gemeinschaften, die Taliban und andere regierungsfeindliche Kräfte ausgesetzt. Dies gilt sowohl für Frauen als auch für Männer (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).

Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab. Die größeren Städte bieten aufgrund ihrer Anonymität eher Schutz als kleine Städte oder Dorfgemeinschaften (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014). UNHCR geht davon aus, dass eine interne Schutzalternative in den vom aktiven Konflikt betroffenen Gebieten unabhängig davon, von wem die Verfolgung ausgeht, nicht gegeben ist. Wenn die Verfolgung von regierungsfeindlichen Akteuren ausgeht, muss berücksichtigt werden, ob die Wahrscheinlichkeit besteht, dass diese Akteure den Antragsteller im vorgeschlagenen Neuansiedlungsgebiet verfolgen. Angesichts des geografisch großen Wirkungsradius der regierungsfeindlichen Kräfte existiert für Personen, die durch solche Gruppen verfolgt werden, keine sinnvolle interne Schutzalternative. Es sei insbesondere darauf hingewiesen, dass die Taliban, das Haqqani-Netzwerk und die Hezb-e-Islami Hekmatyar sowie andere bewaffnete Gruppierungen die operativen Kapazitäten haben, Angriffe in allen Teilen des Landes auszuführen, darunter auch in solchen Gebieten, die nicht von den regierungsfeindlichen Kräften kontrolliert werden, wie anhand des Beispiels von öffentlichkeitswirksamen Anschlägen in urbanen Gebieten, die sich unter der Kontrolle regierungsfreundlicher Kräfte befinden, ersichtlich wird (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).

1.1. 4 Justiz und (Sicherheits)Verwaltung:

Verwaltung und Justiz funktionieren nur sehr eingeschränkt. Neben der fehlenden Einheitlichkeit in der Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia und Gewohnheitsrecht), werden auch rechtsstaatliche Verfahrensprinzipien nicht regelmäßig eingehalten. Einflussnahme und Zahlung von Bestechungsgeldern durch mächtige Akteure verhindern Entscheidungen nach rechtsstaatlichen Grundsätzen in weiten Teilen des Justizsystems (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014).

Blutfehden können zu lang anhaltenden Kreisläufen aus Gewalt und Vergeltung führen. Nach dem Pashtunwali muss die Rache sich grundsätzlich gegen den Täter selbst richten, unter bestimmten Umständen kann aber auch der Bruder des Täters oder ein anderer Verwandter, der aus der väterlichen Linie stammt, zum Ziel der Rache werden. Im Allgemeinen werden Racheakte nicht an Frauen und Kinder verübt. Wenn die Familie des Opfers nicht in der Lage ist, sich zu rächen, dann kann die Blutfehde ruhen, bis die Familie des Opfers sich in der Lage sieht, Racheakte auszuüben. Daher kann sich die Rache Jahre oder sogar Generationen nach dem eigentlichen Vergehen ereignen. Die Bestrafung des Täters durch das formale Rechtssystem schließt gewaltsame Racheakte durch die Familie des Opfers nicht notwendigerweise aus (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).

Die Taliban haben in den von ihnen kontrollierten Gebieten ihre eigenen parallelstaatlichen Justizsysteme eingerichtet. Ihre Rechtsprechung basiert auf einer äusserst strikt ausgelegten Interpretation der Shari'a; die von ihnen ausgeführten Bestrafungen umfassen auch Hinrichtungen und körperliche Verstümmelungen und werden von UNAMA teilweise als Kriegsverbrechen eingestuft (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013). Innerhalb der Polizei sind Korruption, Machtmissbrauch und Erpressung - ebenso wie in der Justiz - endemisch (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013). Die Afghanische Nationale Polizei (ANP) gilt als korrupt und verfügt bei der afghanischen Bevölkerung kaum über Vertrauen. Die afghanischen Sicherheitskräfte, die inzwischen praktisch im ganzen Land an vorderster Front kämpfen, werden auch künftig auf internationale Unterstützung sowie Beratung und Ausbildung angewiesen sein. Ein weiteres schwerwiegendes Problem stellt die hohe Ausfallquote dar:

Rund 35% der Angehörigen der Afghanischen Sicherheitskräfte schreiben sich jedes Jahr nicht mehr in den Dienst ein. Die Desertionsrate in der Armee wird nur noch von jener der ANP übertroffen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013).

1.1. 5 Versorgungslage:

Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Für Rückkehrer gilt dies naturgemäß verstärkt. Eine hohe Arbeitslosigkeit wird verstärkt durch vielfältige Naturkatastrophen. Das World Food Programme reagiert das ganze Jahr hindurch in verschiedenen Landesteilen auf Krisen bzw. Notsituationen wie Dürre, Überschwemmungen oder extremen Kälteeinbruch. Auch der Norden des Landes ist extremen Natureinflüssen wie Trockenheiten, Überschwemmungen und Erdverschiebungen ausgesetzt. Außerhalb der Hauptstadt Kabul und der Provinzhauptstädte fehlt es an vielen Orten an grundlegender Infrastruktur für Transport, Energie und Trinkwasser.

Die medizinische Versorgung ist trotz erkennbarer Verbesserungen landesweit aufgrund ungenügender Verfügbarkeit von Medikamenten, Ausstattung der Kliniken, Ärzten und Ärztinnen sowie mangels gut qualifizierten Assistenzpersonals (v.a. Hebammen) immer noch unzureichend. Die Behandlung psychischer Erkrankungen - insbesondere Kriegstraumata - findet (abgesehen von einzelnen Pilotprojekten) nach wie vor nicht in ausreichendem Maße statt (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014).

1.1. 6 Rückkehrfragen:

Die Fähigkeit Afghanistans, Rückkehrer aufzunehmen, bleibt gering (Country Report des U.S. Department of State vom 19.4.2013). Gemäss UNHCR waren rund 40% der Rückkehrenden nicht in der Lage, sich in ihren Heimatgemeinden wieder zu integrieren, was zu einer signifikanten zweiten Vertreibung geführt hat. Bis zu 60% der Rückkehrenden kämpfen mit Schwierigkeiten, sich in Afghanistan wieder einzugliedern. Erschwert wird die Wiedereingliederung durch die anhaltend prekäre Sicherheitslage, den Verlust der Lebensgrundlage, den fehlenden Zugang zu Gesundheits- und Bildungseinrichtungen sowie durch die Herausforderungen bei der Einforderung von Land und Besitz (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013).

Bei der Rückkehr von Frauen, Kindern, alten Menschen oder Alleinerziehenden stellt die Reintegration in ein religiöses und sozial traditionelles Umfeld oft eine Herausforderung dar (Bericht von IOM vom Oktober 2012). Rückkehrer können auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art vor allem dann stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014).

UNHCR spricht sich gegen eine Rückkehr von Personen an einen Ort aus, der weder dem Herkunftsort noch früheren Wohnorten entspricht, wo keine tatsächlichen Familien- oder Stammesstrukturen und entsprechende Unterstützung bestehen (Anfragebeantwortung des UNHCR vom 11.11.2011).

1. 2 Zur Person des Beschwerdeführers und zu seinen Fluchtgründen:

Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger der Volksgruppe der Pashtunen und Sunnit. Er stammt aus einem Dorf in der Provinz Khost. Seine Familie lebt aktuell in einem anderen Dorf ebenfalls in der Provinz Khost. Sonst hat der Beschwerdeführer keine Verwandten in anderen Teilen Afghanistans. Der Beschwerdeführer arbeitete im Heimatland als Händler für Bekleidung.

Der Beschwerdeführer lebt seit drei Jahren in Österreich und ist strafrechtlich unbescholten. Beim Beschwerdeführer liegt eine Hepatitis-B-Infektion vor, die derzeit nicht behandlungsbedürftig ist. Eine Gastroenteritis wurde im August 2014 ambulant mit Medikamenten behandelt.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan wegen angeblicher Verbindungen zu den Taliban oder wegen der ihm unterstellten Ermordung eines Talibs von der afghanischen Polizei oder von den Taliban mit dem Tod bedroht wurde. Dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan einer wie immer gearteten Verfolgung ausgesetzt wäre, kann ebenfalls nicht festgestellt werden.

2. Diese Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung:

2. 1 Die Länderfeststellungen gründen auf den jeweils angeführten Länderberichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen, denen inhaltlich auch nach Übermittlung der Länderberichte nicht konkret entgegengetreten wurde, besteht aus der Sicht des erkennenden Einzelrichters kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in Afghanistan zugrunde gelegt werden konnten.

2. 2 Die Feststellungen zur Identität, Nationalität und Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers, zu seinem Herkunftsort, Wohnort und zum Aufenthaltsort seiner Verwandten sowie zu seinen persönlichen Verhältnissen stützen sich - soweit sie nicht bereits von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid festgestellt wurden - auf die insofern unbedenklichen Angaben des Beschwerdeführers, die in diesen Belangen über das gesamte Verfahren hindurch gleichbleibend und widerspruchsfrei waren. Auf seine Aussage sowie die vorgelegten Beweismittel stützen sich auch die Feststellungen über sein Leben in Österreich und seinen Gesundheitszustand; die Feststellung, dass der Beschwerdeführer unbescholten ist, ergibt sich aus einem aktuellen Strafregisterauszug.

2. 3 Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers konnte mangels Glaubwürdigkeit aus folgenden Erwägungen den Feststellungen nicht zugrunde gelegt werden:

Zunächst fällt auf, dass sich der Inhalt der vom Beschwerdeführer zur Unterstützung seines Fluchtvorbringens vorgelegten Schriftstücke, denen im Übrigen aufgrund mangelnder Überprüfungsmöglichkeit durch das Bundesverwaltungsgericht ohnehin nur ein sehr eingeschränkter Beweiswert zukommt, nicht mit dem von ihm behaupteten Sachverhalt deckt: So werden in dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Urteil zwar drei Namen angeführt, doch stimmte keiner dieser Namen mit jenem des Onkels des Beschwerdeführers überein. Der Beschwerdeführer vermochte auch die im Urteil genannten Personen in der Beschwerdeverhandlung trotz Nachfrage nur sehr vage einzuordnen (siehe S. 5 der Verhandlungsniederschrift: "ER: Wer sind die anderen beiden Personen, die im Urteil genannt werden? - BF: Als R. festgenommen wurde, war ein Freund von ihm dabei. Also wird einer der Verurteilten sein Freund sein. Die dritte Person wird jemand sein, den er verraten hat und der wahrscheinlich wie mein Onkel unschuldig im Gefängnis sitzt."). Was die vorgelegten polizeilichen Ladungen (AS 87, 89) anbelangt, ist zu bemerken, dass der Beschwerdeführer gar nicht behauptet hatte, dass die afghanische Polizei etwa bereits Untersuchungen gegen ihn eingeleitet habe, sondern vielmehr in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht erklärte, er habe - im Übrigen wie alle anderen Dorfbewohner auch (S. 6 der Verhandlungsniederschrift) - dies lediglich befürchtet (vgl. S. 6 und 7 der Verhandlungsniederschrift: "BF: [...] hat meinen Onkel verraten. Ich weiß nicht, wen er noch verraten hat"; "BF: Ich hatte immer Angst, dass R. mich ebenfalls der Polizei nennen würde"; "BF:

Ich habe versucht, mich vor der Polizei zu verstecken, weil ich angenommen habe, dass R. mich vermutlich der Polizei genannt hat"). Des Weiteren konnte der Beschwerdeführer nicht schlüssig darlegen, weshalb jener Talib gerade den Onkel des Beschwerdeführers beschuldigt haben soll. Der Beschwerdeführer gab diesbezüglich zunächst an, er könne "sich das selbst nicht erklären" und habe "auch keine diesbezügliche Vermutung" (vgl. AS 49), um in der mündlichen Beschwerdeverhandlung zu erläutern, dass der Talib den Onkel gekannt und ihn beschuldigt habe, da er angenommen habe, die Polizei werde ihn wegen seiner Armut und Behinderung verschonen (S. 5 der Verhandlungsniederschrift), was schon für sich genommen höchst unplausibel erscheinen muss.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist weiters von zahlreichen

Widersprüchen gekennzeichnet: So gab er in der Einvernahme vor dem

Bundesasylamt an, der verhaftete Talib habe sowohl seinen Onkel als

auch ihn, den Beschwerdeführer, beschuldigt (AS 49), wogegen er in

der Erstbefragung und in der mündlichen Verhandlung vor dem

Bundesverwaltungsgericht ausschließlich eine Beschuldigung seines

Onkels und nicht auch seiner eigenen Person behauptete. Diese

Aussagendivergenz vermochte der Beschwerdeführer auch auf Vorhalt in

der Verhandlung nicht überzeugend aufzuklären (S. 6 der

Verhandlungsniederschrift). Hinsichtlich der Person des Talibs hatte

der Beschwerdeführer zunächst ausgesagt, diesen nicht näher gekannt

zu haben (AS 49: "F: Kennen Sie diesen Talib näher oder nur vom

Sehen? - A: Nein, näher kenne ich ihn nicht. Ich kenne ihn nur vom

Sehen bzw. habe gehört, dass er auch ein Haus in [der Provinz] Khost

haben soll."), wogegen er in der Beschwerdeverhandlung ausführte,

der Mann habe sowohl den Onkel als auch ihn, den Beschwerdeführer

selbst, "gut" bzw. "sehr gut" gekannt (vgl. S. 5 der

Verhandlungsniederschrift: "BF: ... er hat meinen Onkel sehr gut

gekannt, so wie er auch mich gut gekannt hat. - ER: Inwiefern? - BF:

Sie stammen aus dem gleichen Dorf. ... Er stammt aus meinem

Heimatdorf. Ich hatte ein Geschäft, in das er immer wieder gekommen

ist ... Wir haben uns zwar gegrüßt und verstanden, aber ich habe

einen Abstand zu ihm gehalten..."). Auch die Umstände, wie er von den Beschuldigungen Kenntnis erlangt haben will, schilderte der Beschwerdeführer unterschiedlich, indem er in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt von einer Radiomeldung berichtete (AS 49: "F:

Woher wissen Sie, dass Sie und Ihr Onkel von einem verhafteten Talib ... verraten wurden? - A: Darüber wurde in den Medien, im Radio

berichtet. ... Es wurde im Radio berichtet, dass ich und mein Onkel

von einem verhafteten Talib verraten worden wären, dafür verantwortlich zu sein; wir wurden namentlich genannt/erwähnt."), sich jedoch in der Verhandlung auf Informationen der Dorfbewohner berief, welche die Nachricht über ihre Mobiltelefone erhalten haben sollen (S. 6 der Verhandlungsniederschrift: "ER: Wie haben Sie davon erfahren, dass Ihr Onkel gerade von R. ‚verraten' worden ist? - BF:

In Khost haben alle Dorfbewohner Mobiltelefone. Man wird so über alles informiert."); die auf Vorhalt abgegebene Erklärung vermochte den eklatanten Widerspruch nicht überzeugend aufzulösen (S. 7 der Verhandlungsniederschrift). Hinsichtlich seiner Flucht vor den afghanischen Behörden widersprach er sich dahingehend, dass er in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht berichtete, dreimal von Pakistan nach Hause zurückgekehrt zu sein (S. 10 der Verhandlungsniederschrift), während er in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt angegeben hatte, er sei regelmäßig zwischen Pakistan und seinem Heimatort gependelt (vgl. AS 51: "BF: Ich

pendelte damals zwischen Zuhause und Pakistan ... Ich war so für

zwei/drei Monate in Pakistan und dann wieder zwei/drei Monate zu Hause").

Was seine angebliche Verfolgung durch die Taliban wegen der unterstellten Ermordung eines Kommandanten anbelangt, stellt sich dieses Vorbringen ebenfalls als wenig konsistent dar: In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt erklärte der Beschwerdeführer, er habe den Kommandanten vier- bis fünfmal aufgesucht (AS 53), wogegen er in der mündlichen Beschwerdeverhandlung lediglich von drei Besuchen sprach (S. 8 der Verhandlungsniederschrift). Hatte der Beschwerdeführer auf die Frage, wie er von den Anschuldigungen der Taliban erfahren habe, in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt geschildert, dass die Taliban Briefe bzw. Flugzettel, in denen er als Mittäter genannt worden sei, verteilt hätten (AS 53), gab der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung zunächst lediglich vage Antworten und berief sich ausschließlich auf Mutmaßungen und persönliche Annahmen (S. 9, 10 der Verhandlungsniederschrift), bevor er erst auf Vorhalt seiner Aussagen vor dem Bundesasylamt die Existenz dieser Schreiben bestätigte.

Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei den erwähnten Widersprüchen und Unstimmigkeiten nicht um vernachlässigbare Unzulänglichkeiten geringeren Ausmaßes sondern um eklatante und auffällige Divergenzen und Unschlüssigkeiten handelt, die nicht durch Nervosität in den Einvernahmen oder mit dem Alter bzw. Bildungsstand des Beschwerdeführers erklärt werden können. Auch in der Beschwerdeverhandlung vermochte der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt den Eindruck zu vermitteln, den vorgebrachten Sachverhalt selbst erlebt zu haben. Vielmehr gab der Beschwerdeführer in der Verhandlung immer wieder ausweichende Antworten, wie etwa auf Fragen zur Person des angeblich ermordeten Kommandanten oder zu seinen Annahmen bezüglich einer Verfolgung durch die Taliban (S. 8, 9 der Verhandlungsniederschrift). Der belangten Behörde kann daher nicht entgegen getreten werden, wenn sie von der Unglaubwürdigkeit der Fluchtgründe ausgegangen ist.

3. Rechtlich ergibt sich daraus:

3. 1 Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idF BGBl. I 68/2013 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.

Nach § 75 Abs. 1 erster Satz AsylG 2005 idF BGBl. I 29/2009 ist das AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Die Einzelrichterzuständigkeit ergibt sich aus § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I 10/2013, wonach das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist.

Gemäß § 17 VwGVG, BGBl. I 33/2013, sind, soweit nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG insbesondere die Bestimmungen des AVG und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in jenem Verfahren, das dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (siehe insbesondere § 1 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 144/2013).

Zu A.)

3. 2 Zu Spruchpunkt I:

3.2. 1 Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates oder wegen Schutzes in einem EWR-Staat oder in der Schweiz zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der RL 2004/83/EG des Rates verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Ausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.

Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 23.7.1999, 99/20/0208; 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 17.9.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 mwN). Von mangelnder Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law² [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203).

Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (vgl. zB VwGH 24.3.1999, 98/01/0352 mwN; 15.3.2001, 99/20/0036). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwSlg. 16.482 A/2004). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" (VwSlg. 16.482 A/2004) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539; 17.3.2009, 2007/19/0459).

3.2. 2 Im vorliegenden Fall ist es dem Beschwerdeführer mangels Glaubwürdigkeit der Fluchtgründe nicht gelungen, objektiv begründete Furcht vor aktueller und landesweiter Verfolgung in gewisser Intensität glaubhaft zu machen. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung von internationalem Schutz, nämlich die Gefahr einer aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe, liegen daher nicht vor.

3.2. 3 Im Hinblick auf die spezifische Situation des Beschwerdeführers waren auch keinerlei konkrete Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Beschwerdeführer als Angehöriger der Ethnie der Pashtunen alleine wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit (und/oder wegen seiner Glaubensrichtung) in Afghanistan aktuell einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre.

3.2. 4 Auch aus der allgemeinen Lage in Afghanistan lässt sich für den Beschwerdeführer eine Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten nicht herleiten: Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation stellt nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen hinreichenden Grund für eine Asylgewährung dar (vgl. etwa VwGH vom 14.3.1995, 94/20/0798; 17.6.1993, 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. etwa VwGH 9.5.1996, 95/20/0161; 30.4.1997, 95/01/0529, 8.9.1999, 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist eine Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der GFK genannten Anknüpfungspunkt - nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen wäre (dies gilt gleicher Maßen für die vom Beschwerdeführer angedeuteten Gefahren, die sich als der allgemeinen Sicherheitslage in Afghanistan ergeben).

3.2. 5 Eine konkret gegen die Person des Beschwerdeführers gerichtete Verfolgungsgefahr aus in der GFK genannten Gründen ist somit nicht ersichtlich. Die Beschwerde war daher hinsichtlich Spruchpunkt I. abzuweisen.

3. 3 Zu Spruchpunkt II:

3.3. 1 Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 zu verbinden (Abs. 2 leg. cit.).

3.3. 2 Die in § 8 AsylG 2005 normierte Beschränkung des Prüfungsrahmens auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).

Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 AsylG 1997 iVm § 57 FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).

Gemäß § 8 Abs. 3 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (nach der Rechtslage nach dem AsylG 1997 musste sich die Gefahr auf das gesamte Staatsgebiet beziehen; zB VwGH 26.6.1997, 95/21/0294; 25.1.2001, 2000/20/0438; 30.5.2001, 97/21/0560).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird (auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören), der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 21.6.2001, 99/20/0460; 16.4.2002, 2000/20/0131; vgl. dazu überdies EuGH 17.2.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-00921, Randnr. 45, wonach eine Bedrohung iSd Art. 15 lit. c der RL 2004/83/EG des Rates auch dann vorliegt, wenn der einen bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein). Diese in der Judikatur zum AsylG 1997 erwähnten Fälle sind nun zT durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FremdenG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FremdenG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).

3.3. 3 Zur Frage, ob auf Grund der allgemeinen Sicherheits- bzw. Versorgungslage in Afghanistan eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung die reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder des Protokolls Nr. 6 zur EMRK nach sich ziehen würde, war Folgendes zu bedenken:

Wie sich anhand der Länderfeststellungen erkennen lässt, hat sich die aktuelle Situation in Afghanistan in den letzten Jahren nicht wesentlich verbessert. Die allgemeine Sicherheitslage ist - wenn auch nicht im gesamten Staatsgebiet im gleichen Ausmaß - auf Grund der instabilen politischen Situation und der weitgehenden Schutzunfähigkeit staatlicher Institutionen nach wie vor prekär und sehr fragil. Auch die allgemeinen Lebensbedingungen und die Versorgungslage (Nahrung, Wohnraum und medizinische Versorgung) gestalten sich sehr schwierig.

In Fällen, in denen die Rechtmäßigkeit von Abschiebungen afghanischer Beschwerdeführer zu beurteilen war, hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Ansicht vertreten, dass in Afghanistan - ungeachtet schwerwiegender Menschenrechtsverletzungen - nicht eine solche Situation vorherrscht, die Anlass zur Annahme gibt, dass jedermann, der sich in diesem Land aufhält, ein reales Risiko trifft, eine Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK zu erleiden (vgl. EGMR 20.7.2010, 23505/09, N. gegen Schweden; 20.12.2011, 48839/09, J. H. gegen Vereinigtes Königreich). Der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zufolge ist in jedem konkreten Einzelfall anhand der persönlichen Umstände des jeweils von einer Rückführung Betroffenen zu prüfen, inwieweit eine Abschiebung nach Afghanistan Art. 3 EMRK widersprechen würde.

Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts sind bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Rückführung eines Beschwerdeführers nach Afghanistan insbesondere die Sicherheits- und Versorgungslage der jeweiligen Heimatprovinz des Beschwerdeführers oder - wenn eine Niederlassung in der Heimatregion wegen deren praktischer Unzugänglichkeit nicht möglich sein sollte - eines anderen für eine Niederlassung in Betracht kommenden Ortes innerhalb Afghanistans sowie die persönlichen Umstände des Beschwerdeführers (die Verfügbarkeit eines familiären bzw. sozialen Netzes miteingeschlossen) vor dem Hintergrund der Notwendigkeit des Aufbaues einer Existenzgrundlage maßgeblich.

3.3. 4 Im vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, dass die Familie des Beschwerdeführers aus der Provinz Khost stammt, die zu den zwölf Provinzen mit den meisten Sicherheitsvorfällen gehört. Die südöstliche Region, zu der auch die Provinz Khost zählt, bildet zunehmend ein zusammenhängendes Kampfgebiet (siehe oben 1.1.2). Obwohl sich die Familie des Beschwerdeführers nach wie vor in der Heimatprovinz aufhält, scheidet eine Wiederansiedlung in Khost aus, zumal die Erreichbarkeit des Aufenthaltsortes der Familie des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund des Kriteriums der Zumutbarkeit fraglich erscheint (siehe z.B. VwGH 12.12.2007, 2006/19/0239).

Hinweise, dass der Beschwerdeführer Verwandte in anderen Teilen Afghanistans hat, sind nicht hervorgekommen. Was eine Niederlassung in Kabul anbelangt, ist zu bemerken, dass sich der Beschwerdeführer zuvor noch nie in Kabul aufgehalten hat und es ihm daher auch diesem Grunde schwerer als anderen fallen würde, sich in der Hauptstadt und mit deren erschwerten Gegebenheiten in Bezug auf die Existenzsicherung zu Recht zu finden. Im gegenständlichen Fall wäre der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Kabul daher gezwungen, nach einem sicheren Aufenthaltsort bzw. auch einen Wohnraum zu suchen, ohne - zumindest sofort - familiären Rückhalt in Anspruch nehmen zu können. Eine den Garantien der EMRK entsprechende Rückführung käme nur dann in Betracht, wenn der betreffende afghanische Asylwerber in der Lage ist, sich sofort und aus eigenen Mitteln oder auf Grund eines bestehenden Familienanschlusses an einem hinreichend sicheren Ort ein sicheres Rückzugsgebiet vor allem für die Nacht zu schaffen (vgl. AsylGH 23.1.2012, C1 408601-2/2010; 14.2.2012, C10 303021-1/2008). Mangels familiären Netzwerks in Kabul kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer - auch infolge der Kriminalität - in eine hoffnungslose Lage gerät. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer nach den Feststellungen an Hepatitis B erkrankt ist und die medizinische Versorgung in Afghanistan, wie oben (1.1.5) festgestellt, trotz mancher Verbesserungen immer noch unzureichend ist. Die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan erscheint daher unter den dargelegten (und von der belangten Behörde gänzlich außer Acht gelassenen) Umständen als unzumutbar. Unter Berücksichtigung der individuellen Umstände des konkreten Falles kann nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr Gefahr laufen würde, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung iSd Art. 3 EMRK unterworfen zu werden. Eine Rückführung des Beschwerdeführers würde diesen daher in seinen Rechten nach Art. 3 EMRK verletzen.

Folglich war der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen.

3. 4 Zu Spruchpunkt III:

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 idF BGBl. I 122/2009, ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Fall des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

3. 5 Zu Spruchpunkt IV:

Aufgrund der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten war Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben.

Zu B.)

Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil der vorliegende Fall - insbesondere hinsichtlich der Frage der Zulässigkeit der Zurückverweisung - keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft: Die Regelung des § 28 Abs. 3 VwGVG erweist sich - vor dem Hintergrund des gegenständlichen Falles - klar und eindeutig. Wie oben erwähnt ist auch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs. 2 AVG im vorliegenden Fall übertragbar. Somit weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die zu 2.2 angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

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