BVwG W226 1426831-2

W226 1426831-2Federal Administrative CourtOct 8, 2014

Regest

Aufenthaltsrecht, Interessensabwägung, Rückkehrentscheidung<br/>rechtmäßig

Full text

BVwG W226 1426831-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.10.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W226.1426831.2.00

Spruch

W226 1426831-2/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Andreas WINDHAGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.07.2014, Zl. 811084807/1985455, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 Z 2 FPG, § 52 Abs. 9 FPG, § 46 FPG sowie § 55 Abs. 1 bis 3 FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation (aus Dagestan), Kumykin und Moslem, reiste am 19.09.2011 gemeinsam mit ihrem minderjährigen Sohn (Zl. W226 1426832-2) illegal in das Bundesgebiet ein und stellte für sich und ihren Sohn am 20.09.2012 Anträge auf internationalen Schutz

Die Beschwerdeführerin wurde am 20.09.2011 (Erstbefragung) und am 23.02.2012 niederschriftlich einvernommen.

Zu ihrem Fluchtgrund befragt, gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, dass ihr Mann verschwunden sei und dieser in der Folge von der Miliz und dem FSB gesucht worden sei. Ihr Mann habe sich bei ihr gemeldet und ihr erzählt, dass er in die Hände von Untergrundkämpfer geraten sei und sie mit dem minderjährigen Sohn fliehen solle. Bei den Besuchen von Miliz und FSB sei sie aufgefordert worden, sofort zu melden, sollte ihr Mann wieder auftauchen. Aus Angst sei sie mit ihrem minderjährigen Sohn zu ihrem Bruder nach MOSKAU gereist, von wo sie gemeinsam ausgereist seien.

Zu ihren familiären Verhältnissen im Herkunftsstaat befragt, gab sie an, dass ihr Vater verstorben sei. Dort würden sich jedoch ihre Mutter, zwei Schwestern und zwei Brüder aufhalten.

Sie habe im Bundesgebiet keine familiären Beziehungen. Sie könne sich nicht selbst versorgen. Sie besuche weder Kurse noch sei sie Mitglied in einem Verein. Sie könne auch keine anderweitige Integrationsverfestigung im Bundesgebiet darlegen.

Mit Bescheid vom 27.04.2012, Zl. 11 10.848-BAG, wies das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ab und erkannte dieser den Status der Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I). Auch wurde ihr der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 nicht zuerkannt (Spruchpunkt II) und sie gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III).

Dem Bescheid wurden Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin zu Grunde gelegt und wurde begründend ausgeführt, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin aus näher dargelegten Gründen nicht glaubhaft sei. Mangels eines glaubhaften asylbegründeten Sachverhaltes habe ihr kein Asyl gewährt werden können, zumal sich auch keine amtswegig aufzugreifenden Umstände für die Erteilung von Asyl ergeben hätten. Für die Beschwerdeführerin hätten sich im Lichte ihres Gesundheitszustandes auch keine Gründe für die Erteilung subsidiären Schutzes ergeben.

Die Ausweisung der Beschwerdeführerin sei zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele gerechtfertigt und geboten.

Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und dieser seinem gesamten Umfang nach angefochten.

Dort wurde insbesondere auf die schwierige Situation der Beschwerdeführerin verwiesen, die zwischen die Fronten der Staatsgewalt und der Untergrundkämpfer geraten sei und nunmehr für den Fall einer Rückkehr Verfolgung von beiden Seiten zu befürchten habe.

Auch wurde auf die schwierige allgemeine Situation in Dagestan für alleinerziehende und alleinstehende Frauen hingewiesen und eine mündliche Verhandlung beantragt.

Am 10.04.2014 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, im Zuge der sie zu ihrem Antrag und jenem ihres Sohnes befragt wurde.

Ein informierter Vertreter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nahm an der Beschwerdeverhandlung nicht teil.

Dabei ergänzte die Beschwerdeführerin ihr Vorbringen dahingehend, dass ein Bruder ihres Mannes in der Zwischenzeit von der Miliz grundlos verhaften worden sei. Sie wisse dies vom weiteren Schwager ihres Mannes, der zwar auch manchmal aufgesucht und befragt werde, jedoch keine Probleme zu gewärtigen habe. Ihre Familie habe im Herkunftsstaat keine Probleme zu gewärtigen.

Im Zuge der Beschwerdeverhandlung führte sie im Übrigen erstmals an, von drei Polizisten in Uniformen beschuldigt worden zu sein, dass sie und ihr Mann Widerstandskämpfer unterstützen würden. Sie sei von den drei Männern geschlagen und vergewaltigt worden. Einen Arzt habe sie in der Folge weder in Dagestan noch in MOSKAU aufgesucht, da es eine große Schande für sie gewesen sei. Nach ihrer Ankunft in Österreich sei sie sofort beim Gynäkologen gewesen. Sie sei sofort operiert worden. Es sei im Unterleib alles entfernt worden. Die Beschwerdeführerin legte einige Unterlagen betreffend einen Aufenthalt im XXXX vor. Dort sei sie im Februar/März 2013 operiert worden. Im Jahr 2012 habe sie ihren Sohn ins Krankenhaus begleitet, dem im Zusammenhang mit Zahn- oder Gesichtsschmerzen eine Behandlung zu Teil geworden sei.

Sie habe selbst vor dem behandelnden Arzt in Österreich nicht erzählt, was ihr in Dagestan zugestoßen sei.

Abgesehen von ihren Verwandten in Dagestan würden ihr Bruder in MOSKAU und ihre Schwester in XXXX leben.

Die Beschwerdeführerin erwähnte schließlich, dass während ihres Aufenthaltes in MOSKAU bei ihrem Bruder eine Ladung für sie gekommen sei und nach ihr gesucht werde.

Die Beschwerdeführerin legte eine Kopie dieser Ladung vor. Das Original sei zuhause und ihre Mutter habe der Beschwerdeführerin diese Ladung per E-Mail geschickt. Sie habe diese Ladung nicht früher vorgelegt, da ihr ihr Rechtsberater nicht gesagt habe, dass sie irgendwelche Unterlagen beibringen solle. Ihre Mutter habe ihr diese Ladung erst jetzt geschickt.

Die Beschwerdeführerin legte auch ein Schreiben von XXXX vom 28.03.2014 vor, wonach sie an einer posttraumatischen Belastungsstörung, Hyperarousal, Intrusionen und einer Depression leide. Darin wird ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin Gewalthandlungen und Repressalien in Armenien ausgesetzt gewesen sei. Zu XXXX gehe sie einmal in zwei Wochen.

Mit der Beschwerdeführerin wurde schließlich erörtert, dass ihr Vorbringen in Summe sehr unglaubwürdig erscheine. Auch wurde mit ihr erörtert, dass ihr jedenfalls auch die Möglichkeit offenstehe in anderen Landesteilen der Russischen Föderation Aufenthalt zu nehmen.

Die Beschwerdeführerin erklärte auch, dass ihr Mann wie sie Kumyke sei. Die Beschwerdeführerin und auch ihr Ehemann würden lediglich Kumykisch und Russisch sprechen. In diesem Zusammenhang wurde die Frage erörtert, weshalb tschetschenische Rebellen gerade einen Kumyken aus Dagestan zwingen sollen, auf ihrer Seite zu arbeiten.

Mit der Beschwerdeführerin wurden Länderberichte zum Herkunftsstaat und insbesondere zu Tschetschenien und Dagestan erörtert. Besonders wurde darauf hingewiesen, dass ein Teil der Berichte zwar primär die Lage in Tschetschenien behandle, aus Sicht des erkennenden Gerichtes jedoch jedenfalls davon auszugehen sei, dass auch in anderen Kaukasusrepubliken, insbesondere auch in Dagestan, vor allem männliche Angehörige von vermuteten Rebellen Repressionen ausgesetzt seien. Auch vor diesem Hintergrund erweise sich ihr Gesamtvorbringen aus Sicht des erkennenden Gerichtes nicht glaubhaft.

Die Beschwerdeführerin verzichtete auf eine Stellungnahme hiezu.

Sie legte Unterlagen zur Integration (Deutschkursbestätigungen, Deutschzertifikat auf dem Niveau A2, Empfehlungsschreiben der XXXX und XXXX) vor.

Mit E-Mail vom 11.04.2014 berichtigte XXXX die fachliche Äußerung vom 28.03.2014. So sei auf einem Versehen beruhend ausgeführt worden, dass die Beschwerdeführerin aus Armenien stamme.

Die Beschwerdeführerin übermittelte in der Folge ein Urteil betreffend den vermeintlichen Schwager vom 18.10.2013, wonach dieser im Herkunftsstaat strafrechtlich verurteilt worden sei.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.05.2014, Zl. W226 1426831-1/13E, wurde die Beschwerde gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Gemäß § 75 Abs. 20 Asylgesetz 2005 wurde das Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

Dem Erkenntnis wurde Länderinformationen zum Herkunftsstaat zugrunde gelegt.

Festgestellt wurde, dass das Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin nicht glaubwürdig sei, eine asylrelevante Verfolgung der Beschwerdeführerin weder für die Vergangenheit noch für die Zukunft festgestellt werden hätten können und auch eine sonstige Gefährdung - auch im Zusammenhang mit ihrem Gesundheitszustand - nicht festgestellt werden habe können.

Die Begründung hiefür wird im Folgenden wiedergegeben:

"Der erkennende Richter des Bundesverwaltungsgerichtes kommt nach Einvernahme der Beschwerdeführerin zum klaren Ergebnis, dass ihr Fluchtvorbringen nicht den Tatsachen entspricht und sie nicht - wie von ihr behauptet - im Herkunftsstaat Verfolgung in Zusammenhang mit ihrem Ehemann, der von Widerstandskämpfern entführt worden sein soll, zu befürchten hat.

Im Ergebnis kann auch das Bundesverwaltungsgericht bereits dem Grundvorbringen ebenso wenig glauben wie die belangte Behörde, dass nämlich die Beschwerdeführerin in Dagestan massivsten Bedrohungen bis hin zu einer Vergewaltigung ausgesetzt gewesen sein soll, einzig, weil ihr Ehegatte nach einer nächtlichen Taxifahrt von unbekannt gebliebenen "Rebellen" entführt worden sein soll. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin vor der belangten Behörde beschränkte sich wie dargestellt auf wenige grundsätzliche Ausführungen über die angeblichen Ereignisse in Dagestan, diesen Ausführungen mangelt es jedoch an jeglicher Plausibilität.

Im Wesentlichen soll der Ehegatte der Beschwerdeführerin im Zuge eine Taxifahrt am 03.08.2011 nicht nach Hause gekommen, sondern von "Rebellen" entführt worden sein, was ihr der Ehegatte am 05.08.2011 in den Nachtstunden telefonisch mitgeteilt habe. Bereits wenige Stunden später soll die Miliz die Wohnung der Beschwerdeführerin durchsucht haben und diese zu einer Einvernahme mitgenommen haben. Etwa eine Woche später, ca. am 15.08.2011 soll sich der Vorfall wiederholt haben, der Ehegatte habe sie angerufen und ihr davon berichtet, dass er in die Hände von Untergrundkämpfern geraten sei und sie solle an einen sicheren Ort fahren. Bereits eine halbe Stunde später seien maskierte FSB Leute in die Wohnung gestürmt, sodass im Gesamtzusammenhang nach der Schilderung der Beschwerdeführerin erkennbar ist, dass der FSB bzw. die Miliz die Telefonate mitgehört haben muss.

Wenn dies jedoch zutrifft, dass die Miliz bzw. der FSB eine Telefonüberwachung vorgenommen hätte, dann wäre erkennbar, dass diese davon in Kenntnis sind, dass die Beschwerdeführerin zu den Umständen der Entführung bzw. zu den Umständen der nunmehrigen Tätigkeit des Ehegatten überhaupt keine Ausführungen tätigen konnte bzw. einzig sagen kann, dass der Ehegatte entführt worden ist. Wie die Beschwerdeführerin vor diesem Hintergrund in Verdacht geraten sein soll, das ihr Gatte aktiv die "Rebellen" unterstützt bzw. sie davon wisse, ist letztlich völlig unerklärlich, da bei Abhören der Telefonate erkennbar wäre, dass diese Telefonate nur ganz kurz gewesen wären und einzig den Inhalt hatten, dass der Ehegatte gegen seinen Willen von "Rebellen" festgehalten wird.

Auch das weitere Verhalten der Miliz bzw. des FSB wäre völlig unerklärlich, da die Beschwerdeführerin sowohl im gesamten Verfahren vor der belangten Behörde als auch im Rahmen der Beschwerdeverhandlung schildert, dass die Angehörigen des entführten Ehegatten grundsätzlich überhaupt keine Probleme mit dem FSB oder der Miliz gehabt hätten, was umso mehr verwundert, als bei einer angenommenen Unterstützung der "Rebellen" durch den entführten Ehegatten doch geradezu zwingend zu erwarten wäre, dass bei den Brüdern des Ehegatten bzw. in der gemeinsamen Tischlerei bzw. in der Wohnung, die an die Tischlerei anschließt, eine Hausdurchsuchung stattgefunden hätte, einzig um herauszufinden, ob der entführte Ehegatte oder gar die "Rebellen" dort nicht Waffen und dergleichen versteckt haben.

Solches wurde von der Beschwerdeführerin während des gesamten Verfahrens jedoch nicht einmal erwähnt, im Gegenteil, selbst im Rahmen der Beschwerdeverhandlung schildert die Beschwerdeführerin, dass sie mit dem Bruder ihres verschwundenen Gatten manchmal telefoniere, dieser habe bis zum heutigen Zeitpunkt niemals berichtet, dass er wegen des entführten eigenen Bruders jemals belangt worden wäre. Vor dem Hintergrund der auch verlesenen und erörterten Länderberichte, wonach gerade bei nächsten männlichen Angehörigen von tatsächlichen "Rebellen" unzweifelhaft schwerwiegende Sanktionen zu erwarten sind, verwundert dieses Vorgehen des Geheimdienstes in Dagestan, sodass bereits bei Betrachtung dieses Vorbringens eindeutig erwiesen ist, dass die Ereignisse in Dagestan niemals so stattgefunden haben können, wie von der Beschwerdeführerin geschildert.

Selbst im Rahmen der Beschwerdeverhandlung gab die Beschwerdeführerin zu diesem unbegreiflichen Vorgehen des Geheimdienstes, nämlich die eigenen Brüder des Gatten zu einer eventuellen eigenen Verstrickung in die Rebellenbewegung niemals zu befragen bzw. in den gemeinsam bewohnten Wohnobjekten niemals eine Hausdurchsuchung gemacht zu haben einzig an: "Wozu soll mal XXXX

einvernehmen? Mein Mann ist plötzlich verschwunden ... Warum sollen

sie zu XXXX kommen, wenn sie nach dem Telefonat einige Male bei mir waren". Sie (gemeint: der FSB) waren nur einige Male bei mir, aber niemals in der Tischlerwerkstatt".

Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Beschwerdeverhandlung ist wiederum auszuführen, dass dieses erkennbar von derselben massiv gesteigert wurde, um die Unmöglichkeit einer Rückkehr in die Russische Föderation, sei es nach Dagestan oder sei es zu den eigenen Geschwistern, die in Moskau bzw. in XXXXleben, darstellen zu können. Die diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdeführerin sind jedoch - wie noch im Detail darzulegen sein wird - erkennbar unwahr bzw. völlig übertrieben dargestellt.

So hat die Beschwerdeführerin im Rahmen der Beschwerdeverhandlung vom 10.04.2014, somit erst zwei Jahre nach ihrer detaillierten Einvernahme zu den Fluchtgründen, erstmals und völlig überraschend eine angebliche Vergewaltigung in Dagestan geschildert, die durch drei Polizisten in Uniform in ihrer Wohnung stattgefunden haben soll. Dieses Vorbringen erweist sich deshalb als völlig unglaubwürdig, als die Beschwerdeführerin solche Ereignisse weder in ihren Einvernahmen vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde geschildert hat, weshalb es im Sinne des § 20 Abs 1 und 2 AsylG 2005 nicht möglich war, die gegenständliche Rechtssache einem Einzelrichter des selben Geschlechtes zuzuteilen. Die Einvernahme durch einen Organwalter desselben Geschlechtes wäre nämlich nach dieser Gesetzesbestimmung spätestens gleichzeitig mit der Beschwerde zu beantragen gewesen, was jedoch niemals erfolgt ist. Die Beschwerdeführerin muss diesbezüglich eingestehen, dass sie weder bei der XXXX, mit der sie gemeinsam die gegenständliche Beschwerde verfasst hat, noch im Rahmen der psychotherapeutischen Gespräche bei XXXX die angebliche Vergewaltigung auch nur erwähnt hat.

Völlig unerklärlich ist für das Bundesverwaltungsgericht darüber hinaus, dass die Beschwerdeführerin auf die konkrete Fragestellung, warum sie nach der Vergewaltigung trotz monatelangem Aufenthalt in Moskau nicht einen Facharzt konsultiert hat, sondern erst nach Einreise in Österreich, einzig ausführt, dass dies schlichtweg nicht möglich gewesen wäre, da sie das doch diesfalls ihrem Bruder hätte sagen müsste. Gerade vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin doch einen relativ langen Zwischenaufenthalt in Moskau schildert und von sich aus im Rahmen der Beschwerdeverhandlung erwähnt, dass der Bruder auch manchmal mit ihrem Sohn spazieren gegangen sei, ist vor dem Hintergrund, dass der eigene Bruder wohl auch einer Erwerbstätigkeit nachgeht und nicht durchgehend in der Wohnung aufhältig gewesen sein kann, realistischer Weise anzunehmen, dass es der Beschwerdeführerin ohne weiteres möglich gewesen wäre, einen Arzttermin in Moskau wahrzunehmen, sodass die diesbezüglichen Ausführungen unglaubwürdig sind.

Die Beschwerdeführerin schildert in einem offensichtlichen Zusammenhang mit der nunmehr behaupteten Vergewaltigung in Dagestan, dass sie unmittelbar nach Einreise in das Bundesgebiet "sofort beim Gynäkologen war, sie sei sofort operiert worden, es sei im Unterleib alles entfernt worden". Die diesbezüglich von der Beschwerdeführerin mitgebrachten Unterlagen belegen diese drastischen Schilderungen der Beschwerdeführerin jedoch keinesfalls, muss diese doch eingestehen, dass sie auch den österreichischen Gynäkologen zu keinem Zeitpunkt von einer Vergewaltigung berichtet hat. Die von der Beschwerdeführerin zur Untermauerung ihres Vorbringens vorlegten Unterlagen zeigen darüber hinaus auch keinesfalls auf, dass irgendwelche "sofortigen" gynäkologischen Eingriffe wegen einer erlittenen Vergewaltigung stattgefunden haben, vielmehr beschreiben die vorgelegten Berichte des XXXX einen stationären Aufenthalt wegen gynäkologischer Schwierigkeiten zwischen 26.02.2013 und 07.03.2013 - somit erst 1 1/2 Jahre nach Einreise, irgendein Hinweis auf dringende gynäkologische Behandlungsnotwendigkeiten nach erfolgter Vergewaltigung ist diesen vorgelegten Berichten jedoch überhaupt nicht zu entnehmen.

Völlig unglaubwürdig ist auch die von der Beschwerdeführerin vorgelegte Kopie einer angeblichen Ladung, nach deren Inhalt die Beschwerdeführerin am 30.08.2011 bei einem gewissen Herrn XXXX vorsprechen soll. Nach diesbezüglicher Befragung in der Beschwerdeverhandlung schildert die Beschwerdeführerin im Wesentlichen, dass während ihres Aufenthaltes bei ihrem Bruder in Moskau die Mutter und der Bruder telefonisch mitgeteilt hätten, dass nunmehr für Sie diese Ladung (offensichtlich der Miliz) zugestellt worden sei und dass nach ihr gesucht werde. Zu diesem Dokument ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer umfangreichen Einvernahme vor der belangten Behörde zu keinem Zeitpunkt erwähnt hat, dass sie aus Dagestan telefonisch gewarnt worden sein soll, aus Moskau wieder abzureisen, da bereits eine Ladung existiere, die Beschwerdeführerin hat im Gegenteil die Existenz einer solchen Ladung niemals erwähnt. Auffallend ist weiters, dass die Beschwerdeführerin eine angeblich seit Jahren existierende Ladung bis zum heutigen Zeitpunkt nicht im Original vorgelegt hat und im Rahmen der Beschwerdeverhandlung solches auch als völlig unmöglich darstellt, sodass einzig die Vorlage eine per E-Mail übermittelten Kopie als möglich dargestellt wird. Hinzu kommt, dass der erkennende Richter des Bundesverwaltungsgerichtes seit weit mehr als einem Jahrzehnt für Asylverfahren aus der Russischen Föderationen zuständig ist, eine dermaßen formlose und offensichtlich mehrere Fälschungsmerkmale aufweisende Ladung ist dem erkennenden Richter jedoch noch niemals so untergekommen. Die gegenständliche Ladung vermisst jegliches Datum, beinhaltet offensichtlich keinerlei behördliches Kennzeichen (Stempel, etc.) und ist bereits bei einem ersten Augenschein der Ladung auffällig, dass hier mehrere Dokumente übereinander kopiert wurden, da die Textzeilen der höchst rudimentären Ladung nicht waagrecht untereinander angebracht ist, sondern teilweise verschoben von links oben nach rechts unten schräg geschrieben sind. Aus Sicht des erkennenden Gerichtes ist dies in Summe ein auffallender Hinweis darauf, dass offensichtlich mehrere Dokumente übereinander kopiert wurden, die Beschwerdeführerin gesteht dies auch im Wesentlichen ein, vermeint einzig, dass sie diese Ladung vor dem Bundesasylamt nicht erwähnt habe, da sie bei den Einvernahmen "sehr müde" gewesen sei.

Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin die angeblich sie selbst betreffende Ladung über Jahre hindurch nicht im Original vorgelegt hat, ist auch deshalb ein klares Indiz für die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens, als die Beschwerdeführerin erstmals im Rahmen der Beschwerdeverhandlung am 10.04.2014 die Behauptung aufstellt, dass einer ihrer Schwager in der Zwischenzeit inhaftiert worden sein soll, das wisse sie aus Telefonaten mit dem anderen Schwager namens XXXX. Wenn es der Beschwerdeführerin jedoch offensichtlich möglich war, innerhalb weniger Tage nach der Beschwerdeverhandlung die Übermittlung des den angeblichen Schwager betreffenden Urteils des Stadtgerichtes XXXX im Original vorzulegen, dann ist die vorangehende Behauptung der Beschwerdeführerin, das es ihr über Jahre unmöglich gewesen wäre, die von ihr behaupteten Ladungen im Original übermitteln zu lassen, völlig unnachvollziehbar.

Was nunmehr das in der Beschwerdeverhandlung erstmals erwähnte und wenige Tage später übermittelte Urteil des Stadtgerichtes XXXX betrifft, ist wiederum festzuhalten, dass keinesfalls erwiesen ist, dass die in diesem Urteil genannte Person tatsächlich in einem verwandtschaftlichen Verhältnis zur Beschwerdeführerin steht. In diesem Urteil des Stadtgerichtes XXXX wird nämlich festgehalten, dass ein gewisser XXXX rechtswidrig Munition gekauft und aufbewahrt hat, weshalb dieser gemäß § 222 StGB der Russischen Föderation zu einem Freiheitsentzug für die Dauer von einem Jahr und 6 Monaten verurteilt wurde. Da es sich beim Namen XXXX um einen in der Russischen Föderation, insbesonders in den Kaukasus-Republiken sehr häufigen Namen handelt, gibt es überhaupt keinen konkreten Beweis, dass die genannte Person in diesem Urteil tatsächlich ein Schwager der Beschwerdeführerin ist, dem genannten Urteil ist auch keinerlei Hinweis zu entnehmen, das die Verurteilung irgendeinen Zusammenhang mit der Person der Beschwerdeführerin oder ihres verschwunden Ehemannes haben könnte.

Vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin offensichtlich gefälschte Dokumente, nämlich die nur in Kopie vorgelegten Ladungen betreffend die eigene Person - vorgelegt hat, ist aus Sicht des erkennenden Gerichtes geradezu zwingend davon auszugehen, dass auch dieses Dokument einzig zur Täuschung der Asylinstanzen in Österreich beigeschafft wurde, dieses Urteil somit überhaupt keine Person aus dem Bekannten- oder Verwandtenkreis der Beschwerdeführerin, sondern eine unbeteiligte dritte Person mit zufälliger Namensgleichheit betrifft. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin trotz eingestandener Telefonate mit einem Schwager namens XXXX erkennbar im Rahmen der Beschwerdeverhandlung überhaupt kein Hintergrundwissen zu diesem Urteil hatte, da sie im Rahmen der Beschwerdeverhandlung einzig geschildert hat, dass einer der Brüder ihres Mannes ausgezogen sein soll und vor ca. 6 oder 7 Monaten dieser verhaftet worden sein soll. Bereits diese Zeitangaben sind bei Betrachtung des Urteils nicht nachvollziehbar, da sich die in diesem Urteil genannte Person erkennbar seit 04. Juli 2013, nach einer durchgeführten Hausdurchsuchung, in Strafhaft befindet, somit die Festnahme vor einer wesentlich längeren Zeit als der von der Beschwerdeführerin genannten Zeitspanne von 6 oder 7 Monaten erfolgt ist. Die Beschwerdeführerin schildert darüber hinaus im Rahmen der Beschwerdeverhandlung, dass es keine Bestätigung, weshalb er in Haft ist, geben soll, nach der Aussage der Beschwerdeführerin in der Beschwerdeverhandlung soll es auch einzig eine Hausdurchsuchung, doch nicht einmal eine Gerichtsverhandlung gegeben haben, dies bespreche sie manchmal mit dem anderen Bruder ihres Mannes, dieser habe ihr alles erzählt.

Wenn aber nach dem eindeutigen Inhalt des übersetzten Urteils des Stadtgerichtes XXXX die darin genannte Person seit 04.07.2013 in Haft ist und am 18.10.2013 auch rechtskräftig verurteilt wurde, dann ist der Inhalt der völlig tatsachenwidrigen Aussagen der Beschwerdeführerin wohl einzig dahingehend zu werten, dass diese von Ereignissen erzählt, die sie niemals am Telefon mit dem Schwager erörtert haben kann, sodass in Summe das Gesamtvorbringen auch bezogen auf dieses vorgelegte Urteil erkennbar wahrheitswidrig ist.

Unabhängig davon, das im genannten Urteil keinerlei Bezug zur Beschwerdeführerin oder ihrem verschwunden Mann festgehalten wird und unabhängig davon, dass der eigene Schwager XXXX nach eigenen Angaben der Beschwerdeführerin bis heute unbehelligt in Dagestan an der eigenen Wohnadresse aufhältig ist, kommt somit das erkennende Gericht - wie bereits dargestellt - zum eindeutigen Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin durch eine Fülle von gefälschten oder sie gar nicht betreffenden Dokumenten sucht, die Asylinstanzen in Österreich über ihre tatsächlichen Ausreisgründe zu täuschen. Das Gesamtvorbringen der Beschwerdeführerin über die angeblichen Ereignisse in Dagestan und über ihre angebliche Rückkehrgefährdung ist somit erkennbar unwahr und kann auch nicht der rechtlichen Beurteilung zu Grunde gelegt werden. Vor diesem Hintergrund ist zudem nicht ersichtlich, warum der Beschwerdeführerin eine Wohnsitzgründung etwa in Moskau bei ihrem Bruder nicht möglich sein soll. Die Beschwerdeführerin hätte bei diesem eine Wohnmöglichkeit, somit die grundsätzliche Möglichkeit einer Registrierung in Moskau. Daran anschließend wäre ihr mittelfristig auch eine Arbeitssuche zumutbar, um eine finanzielle Abhängigkeit vom eigenen Bruder auf kurze Zeit einschränken zu können.

Was den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin betrifft, ist folgendes auszuführen:

Vor dem Bundesasylamt hat die Beschwerdeführerin keine gesundheitliche Beeinträchtigung releviert und auch mit der Beschwerde eine solche nicht vorgetragen.

In der Beschwerdeführerin legte die Beschwerdeführerin medizinische Befunde über einen gynäkologischen Eingriff vom 26.02.2013 bis 07.03.2013 im XXXX in stationärer Behandlung befunden hat. Die Operation der Beschwerdeführerin ist problemlos verlaufen. Eine aktuelle gesundheitliche Beeinträchtigung in diesem Zusammenhang wurde nicht vorgetragen.

Weiters legte die Beschwerdeführerin eine fachliche Äußerung einer Psychotherapeutin von XXXX vom 28.03.2014 vor, wonach die Beschwerdeführerin an einer posttraumatischen Belastungsstörung aufgrund Gewalterfahrungen in ihrer Heimat Armenien leide. Die Beschwerdeführerin besuche in diesem Zusammenhang seit Juli 2013 alle zwei Wochen eine Traumatherapie bei einer Psychotherapeutin.

Die Psychotherapeutin hat wie die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeverhandlung erklärt, dass die falsche Bezeichnung des Heimatlandes auf einem Versehen beruhe. Abgesehen davon, dass auf einer wenige Zeilen umfassenden fachlichen Äußerung derartige Versehen passieren, erfüllt die vorgelegte fachliche Äußerung die Anforderungen an ein medizinisches Gutachten nicht. Die darin gestellte Diagnose wurde von einer Psychotherapeutin und nicht von einem entsprechend befähigten Facharzt gestellt, auch sonst wird in keiner Weise nachvollziehbar dargelegt, aufgrund welcher Untersuchungsmethoden das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung basiert.

Selbst wenn davon ausgegangen wird, dass die Beschwerdeführerin an einer posttraumatischen Belastungsstörung leidet, war festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin seit ihrer Einreise im September 2011 bis Juli 2013 in diesem Zusammenhang nicht in Behandlung gestanden ist und auch nunmehr lediglich eine Traumatherapie - einmal alle zwei Wochen - besucht.

Demnach war zu verneinen, dass es sich bei der Erkrankung der Beschwerdeführerin um eine lebensbedrohliche, akut behandlungsbedürftige Behandlung handelt, andernfalls sie wohl nicht jahrelang im Bundesgebiet unbehandelt leben hätte können. Die Beschwerdeführerin benötigt auch ganz zweifellos keine exklusiv im Bundesgebiet verfügbare Behandlung.

Aus den unwidersprochen gebliebenen vom Bundesverwaltungsgericht vorgehaltenen Länderinformationen zur medizinischen Versorgung im Herkunftsstaat geht zweifelsfrei hervor, dass eine ausreichende und umfassende medizinische Versorgung psychischer Erkrankungen - insbesondere auch einer posttraumatischen Belastungsstörung - im Herkunftsstaat gewährleistet ist, was im Übrigen dem hg. Amtswissen entspricht. Auch physische Erkrankungen können im Herkunftsstaat adäquat behandelt werden.

Aufgrund der festgestellten adäquaten Behandlungsmöglichkeiten psychischer und physischer Erkrankungen im Herkunftsstaat ist nicht davon auszugehen, dass es für den Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat zu einer lebensbedrohlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin kommen würde. Eine solche wurde auch in der Beschwerdeverhandlung und in der fachärztlichen Äußerung überhaupt nicht behauptet und war aufgrund des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin auch im Bundesgebiet jahrelang nicht behandelt worden ist und auch nunmehr lediglich eine Traumatherapie alle zwei Wochen besucht, nicht von einer solchen auszugehen.

Ein Gutachten zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin war demnach nicht einzuholen, da der Akteninhalt und die darin enthaltenen medizinischen Unterlagen sowie Ausführungen der Beschwerdeführerin ausreichend konkret waren, um den Gesundheitszustand abschließend, jedenfalls in der dargestellten, relevanten Form einzuschätzen. Eine fehlende Behandlungsmöglichkeit in der Russischen Föderation respektive Dagestan wurde von der Beschwerdeführerin nicht einmal vorgetragen.

Unter Berücksichtigung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin steht eine Abschiebung Art. 3 EMRK nicht entgegen und waren andere Gründe, die gegen ihre Rückkehr in den Herkunftsstaat sprechen, nicht feststellbar."

Rechtlich wurde festgehalten, dass es der Beschwerdeführer mit ihrem unglaubwürdigen Vorbringen nicht gelungen sei, eine Furcht vor Verfolgung aus den Gründen, die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannt seien, darzulegen.

Im Übrigen wurde - wie in der Beweiswürdigung dargelegt - darauf verwiesen, dass ihr im Lichte der Länderinformationen in Zusammenhalt mit den familiären Anknüpfungspunkten in MOSKAU auch eine Rückkehr dorthin - sohin in die Russische Föderation außerhalb von Dagestan - zumutbar und möglich sei.

Bei einer Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Herkunftsstaat mit ihrem minderjährigen Sohn sei aufgrund der Beweiswürdigung dargelegten Umstände iVm. der allgemeine Lage in Dagestan nicht zu erwarten, dass sie in eine existenzbedrohende Notlage geraten würden, die in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK fallen würde. Auch ihr Gesundheitszustand stehe einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht entgegen.

Schließlich wurde auf das vorliegende Familienverfahren mit ihrem minderjährigen Sohn gemäß § 34 Abs. 4 iVm. § 2 Z 22 AsylG 2005 verwiesen, aus dem kein anderes Ergebnis begründbar sei, da auch diesem weder Asyl noch subsidiärer Schutz gewährt worden sei.

Die Zurückverweisung an das Bundesamt zur Prüfung einer Rückkehrentscheidung wurde mit dem vergleichsweisen kurzen Aufenthalt der Beschwerdeführerin und mangelnden Hinweisen auf eine außerordentliche Integration im Bundesgebiet begründet.

Sie habe ein Sprachzertifikat Deutsch auf dem Niveau A2 vorgelegt. Darüber hinaus habe sie Empfehlungsschreiben jener Organisation vorgelegt, die sie auch therapeutisch betreue.

Das Bundesverwaltungsgericht kam zum Ergebnis, dass demnach Ansatzpunkte einer Integration vorliegen würden, eine fortgeschrittene Integration der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet jedoch evidentermaßen verneint werden habe müssen.

Dem gegenüber würden nach wie vor intensive Bindungen zum Herkunftsstaat bestehen, wo die Beschwerdeführerin ihr ganzes bisheriges Leben verbracht habe und nach wie vor ihre Verwandten und jene ihres Ehemannes leben würden. Die Beschwerdeführerin habe auch erklärt, vor der Geburt ihres Sohnes als Händlerin tätig gewesen zu sei. Diese Tätigkeit habe sie wieder aufnehmen wollen, sobald ihr minderjähriger Sohn zwei Jahre alt sei. Aufgrund ihrer persönlichen Verhältnisse und des vorhandenen "verwandtschaftlichen Netzes" wurde ein Neustart im Herkunftsstaat als für sie möglich erachtet, zumal die Beschwerdeführerin auch offensichtlich unvermindert über die notwendigen Sprachkenntnisse verfüge.

Zum Entscheidungszeitpunkt bewertet das Bundesverwaltungsgericht das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und des Schutzes des österreichischen Arbeitsmarktes höher als die privaten Interessen der Beschwerdeführerin am Verbleib im Bundesgebiet.

Dieses Erkenntnis erwuchs mit seiner Zustellung in Rechtskraft.

Am 01.07.2014 fand vor dem Bundesamt eine niederschriftliche Einvernahme statt, im Zuge derer die Beschwerdeführerin eingangs zu ihrem Gesundheitszustand befragt, erklärte, dass es ihr jetzt gut gehe. Sie gehe zum Neuropathologen, da sie in einem Stresszustand sei und schlecht einschlafen könne. Sie bekomme auch Tabletten. Darüber hinaus habe sie keine Erkrankungen.

Zu Angehörigen in Dagestan befragt, erklärte sie, dass ihre Mutter, zwei Schwestern und zwei Brüder dort leben würden. Eine Schwester lebe in XXXX, ein Bruder lebe in MOSKAU. Sie habe mit ihren Angehörigen über Skype Kontakt.

In Österreich habe sie keine Verwandten. Sie habe hier auch nicht geheiratet.

Ihren Lebensunterhalt für sich und ihr Kind bestreite sie mit staatlicher Unterstützung.

Die Beschwerdeführerin sei kein Mitglied in einem Verein. Sie besuche jedoch einen Verein, der "XXXX" heiße und sich für alleinstehende Mütter einsetze. Dort seien auch Österreicherinnen. Sie nehme an Veranstaltungen dieses Vereines teil.

Sie besuche Sprachkurse, sei unbescholten und komme ihr Sohn in einer Woche in den Kindergarten.

Die Beschwerdeführerin legte nachfolgende Unterlagen vor:

Einladung der XXXX zu Schnuppertagen im Kindergarten vom 29.04.2014;

Stellungnahme der XXXX vom 18.06.2014 zur Beschwerdeführerin und ihren Sohn;

Empfehlungsschreiben von XXXX vom 29.06.2014;

Diplom A2 Grundstufe Deutsch 2 vom 24.02.2014;

Deutschkursbesuchsbestätigungen vom 29.06.2014 und 20.11.2012;

Kursbesuchsbestätigung der XXXX vom 02.04.2014 und 23.06.2014, Grundbildungskurs "XXXX" sowie

Fachliche Äußerung von XXXX zur Beschwerdeführerin vom 30.06.2014.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, Zl. 811084807/1985455, vom 21.07.2014 wurde der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation gemäß § 46 FPG zulässig ist und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.

Nach Wiedergabe des Verfahrensganges wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin Dagestan im Jahr 2011 verlassen habe und im September 2011 illegal in das Bundesgebiet eingereist sei. Ihr Gesundheitszustand stehe ihrer Rückführung in die Russische Föderation nicht entgegen.

Abgesehen von ihrem minderjährigen Sohn habe sie keine in Österreich lebenden Verwandten. Sie lebe von der Grundversorgung, habe gute Deutschkenntnisse und sei strafrechtlich unbescholten. Bis zur Ausreise habe sie in Dagestan gelebt. Sie verfüge über weitreichende familiäre Bindungen zur eigenen Familie und zur Familie ihres Ehemannes. Ein Bruder lebe in MOSKAU, eine Schwester in XXXX

In Österreich habe sie keine Kontakte, die sie an Österreich binden würden. Sie verfüge über kein Eigentum und sei nicht auf Dauer selbsterhaltungsfähig.

Eine besondere Integrationsverfestigung ihrer Person in Österreich habe nicht festgestellt werden können.

Beweiswürdigend wurde insbesondere auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.05.2014, die mit ihr durchgeführte Einvernahme sowie die vorgelegten Beweismittel verwiesen.

Das Familienleben der Beschwerdeführerin beschränke sich auf ihren minderjährigen Sohn, wobei zeitgleich gleichlautende Entscheidungen ergehen würden. Ein Eingriff in ihr Familienleben wurde deswegen verneint.

Zum im Bundesgebiet entfalteten Privatleben wurde ausgeführt, dass ein Eingriff in dieses im konkreten Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt sei und die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im konkreten Fall höher zu bewerten sei als die privaten Interessen der Beschwerdeführerin an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet.

Die Beschwerdeführerin sei erst vor rund zweieinhalb Jahren illegal in Österreich eingereist und habe sich seit diesem Zeitpunkt lediglich aufgrund der Asylantragstellung vorübergehend im Bundesgebiet aufhalten können.

Die Beschwerdeführerin habe keine fortgeschrittene Integration und keine ausreichende Aufenthaltsverfestigung im Bundesgebiet geltend machen können.

Im Lichte des Art. 8 EMRK sei die Rückkehrentscheidung betreffend die Beschwerdeführerin gerechtfertigt.

Der Beschwerdeführerin sei demnach kein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 zu erteilen gewesen, da dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG nicht zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd. Art. 8 EMRK geboten sei.

Da der Beschwerdeführerin kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen gewesen sei, sei gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 die Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden gewesen.

Mangels Erteilung eines Aufenthaltstitels wurde die Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung verbunden und festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation zulässig sei, zumal ihr in der Russischen Föderation keine Gefährdung drohe, zumal Derartiges im Fall der Beschwerdeführerin nicht ersichtlich sei.

Die Beschwerdeführerin habe auch keine besonderen Umstände geltend machen können, weshalb die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft des Bescheides festgesetzt worden sei.

Mit fristgerechter Beschwerde vom 04.08.2014 wurde der Bescheid des Bundesamtes seinem gesamten Inhalt nach wegen Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens, infolge dessen eine mangelhafte Beweiswürdigung und eine unrichtige rechtliche Beurteilung vorgenommen worden sei, sowie infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten.

Einleitend wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin trotz ihrer kurzen Aufenthaltsdauer und der Tatsache, dass sie alleinerziehende Mutter eines vierjährigen Buben sei, schon sehr gut integriert sei, sehr gut Deutsch spreche und im Herbst die B1 Prüfung absolvieren werde.

Aufgrund ihrer Bemühungen sich gut zu integrieren, habe sie viele Kontakte mit österreichischen Familien geschlossen und werde ihr Sohn im Herbst den Kindergarten besuchen.

Die Beschwerdeführerin habe eine Einstellungszusage erhalten, wonach sie unmittelbar nach Arbeitsantritt selbsterhaltungsfähig sein werde.

Die belangte Behörde habe auch die Bindung zum Herkunftsstaat unzureichend erhoben. Die Beschwerdeführerin habe zwar regelmäßigen Kontakt zu ihren Geschwistern, diese hätten jedoch schon vor ihrer Flucht jede Unterstützung der Beschwerdeführerin abgelehnt. Sohin habe die Beschwerdeführerin keinerlei soziales Netz für den Fall einer Rückkehr. Es wäre ihr jegliche Lebensgrundlage entzogen.

Die belangte Behörde hätte demnach bei richtiger Beweiswürdigung zur Feststellung gelangen müssen, dass die Beschwerdeführerin in Österreich sehr gut integriert sei und keinerlei Bindungen zu ihrem Herkunftsstaat habe.

Die belangte Behörde habe den Grundsatz des Parteiengehörs verletzt, indem sie nicht vom vorläufigen Verfahrensergebnis in Kenntnis gesetzt worden sei. Ihr sei dadurch nicht die Möglichkeit gegeben worden, auf den Inhalt der Beweiswürdigung zu reagieren.

Schließlich wurde höchstgerichtliche Judikatur zitiert. Das Bundesamt hätte nach dieser zum Ergebnis kommen müssen, dass die Interessenabwägung im Fall der Beschwerdeführerin eindeutig zu ihren Gunsten ausgehe. Schließlich wurde auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union verwiesen, wo normiert sei, dass bei allen Kinder betreffende Maßnahmen öffentliche und private Einrichtungen das Wohl des Kindes eine vorrangige Erwägung sein müsse.

Die Erteilung eines Aufenthaltstitels sei am besten geeignet, für das Wohl des Kindes der Beschwerdeführerin zu sorgen. Ein erneuter Verlust der bestehenden Bindungen würde einen unwiederbringlichen Schaden in der positiven Entwicklung des Kindes bedeuten.

Der Beschwerde wurde eine bedingte Einstellungszusage einer Reinigungsfirma vom 08.04.2014 beigelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der Beschwerdeführerin, Zl. 811084807/1985455, beinhaltend die niederschriftliche Einvernahme am 01.07.2014 samt vorgelegten Unterlagen (AS 263-285), die Beschwerde vom 04.08.2014 (AS 315-329), durch Einsicht in die Akten zum vorangegangenen Asylverfahren (Zlen. 11 10.848-BAG und W226 1426831-1) sowie durch Einsicht in den Akt ihres minderjährigen Sohnes.

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Russischen Föderation (aus Dagestan), Kumyke und Moslem.

Gemeinsam mit der Beschwerdeführerin hält sich im Bundesgebiet ihr minderjähriger Sohn (Zl. W226 1426832-2) auf.

Die Anträge der Beschwerdeführerin und ihrer Sohnes auf internationalen Schutz wurden rechtskräftig mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.05.2014 negativ entschieden. Ihnen wurde weder der Status von Asylberichtigten noch von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.

Die Beschwerdeführerin hält sich nach illegaler Einreise seit September 2011 durchgehend im Bundesgebiet auf.

Sie lebt von der Grundversorgung in einem Quartier für Asylwerber.

Die Beschwerdeführerin legte dem Bundesamt eine Prüfungsbestätigung über Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 vor. Sie hat im Bundesgebiet mehrere Deutschkurse besucht und nimmt regelmäßig am Programm von näher bezeichneten Vereinen teil.

Abgesehen von Deutschkursen hat sie sich im Bundesgebiet nicht aus-, fort- oder weitergebildet.

Zuletzt legte sie ein Schreiben einer Reinigungsfirma vor, bei welcher sie für den Fall der Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen einer Beschäftigung nachgehen könnte.

Die Beschwerdeführerin ist unbescholten.

Im Herkunftsstaat halten sich zahlreiche Angehörige der Beschwerdeführerin und ihres Mannes auf, zu welchen auch Kontakt besteht.

In Bezug auf die individuelle Lage der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat kann keine in Bezug auf jenen Zeitpunkt, in dem letztmalig über den Antrag auf internationalen Schutz inhaltlich entschieden wurde, maßgeblich andere Situation festgestellt werden.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin ergeben sich aus dem im Asylverfahren vorgelegten unbedenklichen vorläufig ausgestellten Personalausweis in Verbindung mit ihrem dahingehend glaubhaften Vorbringen.

Die Feststellungen, wonach ihr weder der Status einer Asylberechtigten noch einer subsidiär Schutzberechtigten erteilt wurde, gründen auf dem rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.05.2014.

Die Feststellungen zu den privaten und familiären Anknüpfungspunkten ergeben sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin, den vorgelegten Bescheinigungsmitteln sowie einem aktuellen GVS-Auszug.

Hiebei war insbesondere herauszugreifen, dass die Beschwerdeführerin in der Beschwerde erstmals behauptete, dass ihre Geschwister schon vor ihrer Flucht jegliche Unterstützung der Beschwerdeführerin abgelehnt hätten. Im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren wurde die Beschwerdeführerin durch das Bundesasylamt und auch vom Bundesverwaltungsgericht zu ihren Angehörigen im Herkunftsstaat befragt. Sowohl im Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.04.2012 als auch im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.05.2014 wurden im Rahmen der Prüfung von subsidiären Schutzgründen die Unterstützungsmöglichkeiten der Familie der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat für den Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat releviert und bejaht. Weder in der Beschwerde im abgeschlossenen Verfahren noch im Rahmen der Beschwerdeverhandlung vom 20.05.2014 wurde von der Beschwerdeführerin behauptet, dass ihre Geschwister ausdrücklich abgelehnt hätten, sie zu unterstützen bzw. wurde von ihr nicht vorgetragen, dass sie von ihrer Familie im Falle ihrer Rückkehr nicht unterstützt werden würde. Dieses Vorbringen muss demnach offensichtlich als Schutzbehauptung gewertet werden, zumal die Beschwerdeführerin in der letzten Einvernahme vor dem Bundesamt am 01.07.2014 noch den Kontakt über Skype zu ihren Angehörigen im Herkunftsstaat dargelegt hat.

Dass es sich bei diesem Vorbringen offenbar um ein unwahres Vorbringen handelt, ergibt sich im Übrigen daraus, dass die Beschwerdeführerin nach ihren Ausführungen am 20.09.2011 von ihrem Bruder mit US-$ 5.000,00 unterstützt worden sei, um auszureisen.

Dem hg. Amtswissen entspricht im Übrigen, dass kulturell bedingt ein starker familiärer Zusammenhalt innerhalb von Familien im Nordkaukasus besteht.

Zumal die Beschwerdeführerin unvermindert mit ihren Angehörigen im Herkunftsstaat in Kontakt steht, war demgemäß die Feststellung zu treffen, dass sie unvermindert soziale Kontakte im Herkunftsstaat hat.

Die Feststellung, dass in Bezug auf die Lage der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr keine Änderung eintrat, ergibt sich einerseits aus dem Umstand, dass diesbezüglich kein substantiierter Sachverhalt vorgebracht bzw. bescheinigt wurde und aktuellere, öffentlich zugängliche Quellen zur Lage in der Russischen Föderation/Dagestan in ihrem wesentlichen Aussagekern jenes Bild widerspiegeln, welches die Entscheidung vom 20.05.2014 zeigt, in der rechtskräftig über den Antrag auf internationalen Schutz inhaltlich entschieden wurde. Die Beschwerdeführerin hat auch weder in der Einvernahme am 01.07.2014 noch in der Beschwerde Gegenteiliges behauptet bzw. keine diesem Ergebnis widersprechende Berichte vorgelegt.

Nach den vorgelegten Unterlagen - eine fachliche Äußerung von XXXX vom 30.06.2014 - hat sich ihr Gesundheitszustand im Vergleich zur rechtskräftigen Entscheidung vom 20.05.2014 nicht verschlechtert und wurde Derartiges auch in der Einvernahme vor dem Bundesamt am 01.07.2014 nicht behauptet, weshalb in diesem Zusammenhang auf die entsprechenden Passagen in der Entscheidung vom 20.05.2014 verwiesen werden kann, zumal sich auch in der Beschwerde keine Anhaltspunkte auf eine gravierende Änderung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin ergeben haben.

Im Erkenntnis vom 20.05.2014 wurde im Übrigen - basierend auf den Ausführungen der Beschwerdeführerin vor den Asylbehörden - dargelegt, dass der Beschwerdeführerin eine Wohnsitzgründung etwa in MOSKAU bei ihrem Bruder möglich wäre. Es wurde dargelegt, dass die Beschwerdeführerin bei ihrem Bruder eine Wohnmöglichkeit hätte und damit die grundsätzliche Möglichkeit einer Registrierung in Moskau. Daran anschließend wäre ihr mittelfristig auch eine Arbeitssuche zumutbar, um eine finanzielle Abhängigkeit vom eigenen Bruder auf kurze Zeit einschränken zu können. In diesem Zusammenhang war darauf zu verweisen, dass die Beschwerdeführerin sich vor der Ausreise bei ihrem Bruder aufgehalten haben will und ihr besagter Bruder sie neben der Organisation mit US-$ 5000 bei der Ausreise unterstützt haben soll.

Das genannte Erkenntnis vom 20.05.2014 ist in Rechtskraft erwachsen, weshalb die Ergebnisse dieses Erkenntnis aufgrund der kurzen verstrichenen Zeit und aufgrund des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin seit Rechtskraft des Erkenntnisses das Bundesgebiet nicht verlassen hat und damit verbunden, nicht im Herkunftsstaat aufhältig war, der gegenständlichen Entscheidung zugrunde zu legen waren.

Insbesondere war im Lichte der kurzen verstrichenen Zeit von der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat - wie im Erkenntnis vom 20.05.2014 dargelegt - unvermindert auszugehen. Aus den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Quellen hat sich keine Änderung der Lage in der Russischen Föderation/Dagestan seit Rechtskraft des Erkenntnisses vom 20.05.2014 ergeben. Eine Änderung der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat wurde letztlich von der Beschwerdeführerin auch in der Beschwerde nicht behauptet.

Zum Vorwurf, dass eine Verletzung des Parteiengehörs vorliege, da die Beschwerdeführerin zu den vorläufigen Beweisergebnissen nicht in Kenntnis gesetzt worden sei, sondern das Verfahren "plötzlich" mit dem verfahrensbeendenden Bescheid abgeschlossen worden sei, bleibt auszuführen, dass ein dadurch allenfalls entstandener Verfahrensmangel durch die Möglichkeit der Beschwerde saniert wäre.

Eine Verletzung des Parteiengehörs liegt jedoch nicht vor. Bereits vor dem Bundesasylamt als auch vor dem Bundesverwaltungsgericht war die Beschwerdeführerin angehalten, zu ihrer Integration sowie zu Umständen die gegen ihre Ausweisung - nunmehr aufenthaltsbeendende Maßnahmen - sprechen, darzulegen. Im Erkenntnis vom 20.05.2014 wurde explizit dargelegt, dass zum Zeitpunkt der Erlassung keine Umstände vorliegen würden, die gegen eine Rückkehrentscheidung sprechen würden, weshalb die Entscheidung hinsichtlich der Prüfung einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wurde. Das Bundesasylamt hat die Beschwerdeführerin in einer Einvernahme zu den für die Entscheidung relevanten Themenkreisen befragt und ihr die Möglichkeit gegeben, entsprechende Unterlagen vorzulegen. Das Bundesamt hat im Verfahren zur Rückkehrentscheidung auch keine Beweise eingeholt, die der Beschwerdeführerin vorzuhalten gewesen wären. Eine Verletzung des Parteiengehörs kann demnach nicht erkannt werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.

Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Zu A)

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt.

Der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.05.2014 sowohl hinsichtlich des Status der Asylberechtigten als auch der subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen.

Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

Die Beschwerdeführerin befindet sich nach ihrer Antragstellung im September 2011 durchgehend im Bundesgebiet. Ihr Aufenthalt ist jedoch nicht im Sinne der soeben dargelegten Bestimmung geduldet. Sie ist auch nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt geworden. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.

Im vorliegenden Verfahren erfolgte die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten auch nicht gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 und ist auch keine Aberkennung gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ergangen, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist.

Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Die Beschwerdeführerin ist als Staatsangehörige der Russischen Föderation kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihr kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet.

Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.

Nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

"(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.

Zum Prüfungsumfang des Begriffes des 'Familienlebens' in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern zB auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des 'Familienlebens' in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. dazu EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215; EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981, 118; EKMR 14.3.1980, 8986/80, EuGRZ 1982, 311; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK- Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayr, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1, ebenso VwGH vom 26.1.2006, 2002/20/0423, vgl. auch VwGH vom 8.6.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder VwGH vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, wo der VwGH im letztgenannten Erkenntnis feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).

Sowohl eheliche als auch uneheliche Kinder aus einer Familienbeziehung, die unter Art 8 EMRK fällt, werden von ihrer Geburt an ipso iure Teil der Familie (Peter Chvosta: "Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK", ÖJZ 2007/74; VfSlg 16.777/2003; ferner Gül gg Schweiz, ÖJZ 1996, 593; 5. 2 2004, 60457/00, Kosmopoulou gg Griechenland; 18. 1. 2007, 73819/01, Estrikh gg Litauen). Umgekehrt werden Kinder erst vom Moment ihrer Geburt an rechtlich Teil der Familie. Zu noch ungeborenen Kindern liegt somit bis dahin (noch) kein schützenswertes Familienleben iSd Art 8 EMRK vor (vgl. zB VfGH 24.02.2003, B 1670/01; EGMR 19.02.1996, GÜL vs Switzerland).

Der Begriff des Familienlebens ist darüber hinaus nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, X ua). Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention.

Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR in Cruz Varas).

Im gegenständlichen Fall hat das Bundesamt im o.a. Bescheid zutreffend dargelegt, dass die Rückkehrentscheidung im konkreten Fall keinen Eingriff in das in Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens der Beschwerdeführerin darstellt, und zwar aus folgenden Gründen:

Die Beschwerdeführerin verfügt in Österreich über keine relevanten familiären Beziehungen zu einer zum dauernden Aufenthalt berechtigten Person. In Österreich befindet sich zwar ihr minderjähriger Sohn, doch ist dieser ebenfalls Asylwerber und sein Asylverfahren ebenso wie jenes der Beschwerdeführerin negativ entschieden worden.

Der Sohn, mit welchen sie unzweifelhaft ein Familienleben führt, ist daher im selben Umfang wie die Beschwerdeführerin von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen, weswegen diesbezüglich kein Eingriff in ihr Recht auf Schutz des Familienlebens iSd. Art. 8 EMRK vorliegt.

Ist im gegenständlichen Fall ein Eingriff in das Familienleben iSd. Art. 8 EMRK zu verneinen, bleibt noch zu prüfen, ob mit der Rückkehrentscheidung in das Privatleben der Beschwerdeführerin eingegriffen wird und ob ein derartiger Eingriff gerechtfertigt ist.

Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.

Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Art. 8 Abs. 2 EMRK, in verhältnismäßiger Wiese verfolgt.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd. Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff).

Allerdings ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH vom 17.12.2007, 2006/01/0126, mit weiterem Nachweis).

Gemäß der aktuellen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist die Integration von Asylwerbern stärker zu berücksichtigen, wenn - anders als in Fällen, in denen die Integration auf einem nur durch Folgeanträge begründeten unsicheren Aufenthaltsstatus basierte - diese während eines einzigen Asylverfahrens erfolgt ist und von den Asylwerbern nicht schuldhaft verzögert wurde (vgl. VfGH 7.10.2010, B 950/10 u.a., wonach es die Verantwortung des Staates ist, die Voraussetzungen zu schaffen, um Verfahren so effizient führen zu können, dass nicht bis zur ersten rechtskräftigen Entscheidung - ohne Vorliegen außergewöhnlich komplexer Rechtsfragen und ohne, dass den nunmehrigen Beschwerdeführer die lange Dauer des Asylverfahrens anzulasten wäre - 7 Jahre verstreichen). Diese Judikatur wurde durch die Einführung der lit. I in § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 im Rahmen der Novelle BGBl. I Nr. 38/2011 umgesetzt und findet sich nunmehr in § 9 Abs. 2 Z 9 BFA-VG.

Im Fall Nnyanzi gegen Vereinigtes Königreich erachtete der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Ausweisung einer ugandischen Asylwerberin aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK als zulässig, obwohl die Beschwerdeführerin, die erfolglos Asyl begehrt hatte, in der Zwischenzeit bereits fast 10 Jahre in Großbritannien aufhältig gewesen war: Ihrem Hinweis auf ihr zwischenzeitlich begründetes Privatleben, nämlich dass sie sich mittlerweile an einer Kirchengemeinschaft beteiligt habe, berufstätig geworden und eine Beziehung zu einem Mann entstanden sei, hielt der Gerichtshof entgegen, dass die Beschwerdeführerin keine niedergelassene Einwanderin und ihr vom belangten Staat nie ein Aufenthaltsrecht gewährt worden sei. Ihr Aufenthalt im Vereinigten Königreich während der Anhängigkeit ihrer verschiedenen Asylanträge und Menschenrechtsbeschwerden sei immer prekär gewesen, weshalb ihre Abschiebung nach Abweisung dieser Anträge durch eine behauptete Verzögerung ihrer Erledigung durch die Behörden nicht unverhältnismäßig werde (EGMR 8.4.2008, 21.878/06, NL 2008, 86, Nnyanzi gegen Vereinigtes Königreich).

Im Fall Omoregie u.a. gegen Norwegen, der die Ausweisung eines ehemaligen (nigerianischen) Asylwerbers betraf, erkannte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte ebenfalls keine Verletzung von Art. 8 EMRK, obwohl der Beschwerdeführer während seines Asylverfahrens eine Lebensgemeinschaft mit einer norwegischen Staatsangehörigen gegründet hatte und Vater einer gemeinsamen Tochter geworden war, da sich der Beschwerdeführer, der seine Lebensgefährtin (nach Abweisung des Asylantrages) geehelicht hatte, über die Unsicherheit seines fremdenrechtlichen Aufenthaltsstatus in Norwegen bereits zu Beginn der Beziehung im Klaren sein habe müssen (EGMR 31.7.2008, 265/07, Darren Omoregie u.a. v. Norwegen). In derartigen Fällen könne die Ausweisung eines Fremden nach Ansicht des Gerichtshofes (wie er im Fall da Silva und Hoogkamer gegen Niederlande hervorhob) nur unter außergewöhnlichen Umständen eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen (EGMR 31.1.2006, 50435/99, da Silva und Hoogkamer gegen Niederlande mwN).

Unter Berufung auf diese Judikatur hatte der Verfassungsgerichtshof etwa in VfSlg. 18.224/2007 keine Bedenken gegen die Ausweisung eines kosovarischen Staatsangehörigen trotz seines 11-jährigen Aufenthaltes, da sich der Aufenthalt (zunächst) auf ein für Studienzwecke beschränktes Aufenthaltsrecht gegründet hatte und vom Beschwerdeführer nach zwei Scheinehen schließlich durch offenkundig aussichtslose bzw. unzulässige Asylanträge verlängert wurde.

Keine Verletzung von Art. 8 EMRK erblickte auch der Verwaltungsgerichtshof in der Ausweisung eines ukrainischen (ehemaligen) Asylwerbers, der im Laufe seines rund sechseinhalbjährigen Aufenthaltes durch den Erwerb der deutschen Sprache, eines großen Freundeskreises sowie der Ausübung sozialversicherungspflichtiger Beschäftigungen (sowie mit seiner Unbescholtenheit) seine Integration unter Beweis gestellt hatte, da - wie der Verwaltungsgerichtshof u.a. ausführte - die integrationsbegründenden Umstände während eines Aufenthaltes erworben wurden, der "auf einem (von Anfang an) nicht berechtigten Asylantrag" gegründet gewesen sei (VwGH 8.7.2009, 2008/21/0533; vgl. auch VwGH 22.1.2009, 2008/21/0654). Auch die Ausweisung eines unbescholtenen nigerianischen (ehemaligen) Asylwerbers, der beinahe während seines gesamten und mehr als 9-jährigen Aufenthaltes in Österreich einer legalen sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nachgegangen war, über sehr gute Deutschkenntnisse verfügte und nie öffentliche Unterstützungsleistungen in Anspruch genommen hatte, beanstandete der Verwaltungsgerichtshof vor dem Hintergrund des Art. 8 EMRK nicht, wobei er auch dem Argument des Beschwerdeführers, dass über seine Berufung in seinem Asylverfahren ohne sein Verschulden erst nach 7 Jahren entschieden worden war, keine entscheidende Bedeutung zugestand: Vielmehr vertrat er die Ansicht, dass der Fremde spätestens nach der erstinstanzlichen Abweisung seines Asylantrages - auch wenn er subjektiv berechtigte Hoffnungen auf ein positives Verfahrensende gehabt haben sollte - im Hinblick auf die negative behördliche Beurteilung des Antrages von einem nicht gesicherten Aufenthalt ausgehen habe müssen (VwGH 29.4.2010, 2010/21/0085). Keine außergewöhnlichen Umstände iSd Art. 8 EMRK, die es unzumutbar machen würden, für die Dauer eines ordnungsgemäß geführten Niederlassungsverfahrens auszureisen, erkannte der Verwaltungsgerichtshof auch bei der Ausweisung eines (ehemaligen) chinesischen Asylwerbers, der in den letzten sieben Jahren seines rund achteinhalb Jahre andauernden Aufenthaltes in Österreich einer legalen Beschäftigung nachgegangen war und über eine österreichische Lebensgefährtin verfügte (VwGH 29.6.2010, 2010/18/0209; vgl. ähnlich auch VwGH 13.4.2010, 2010/18/0087). Zum selben Ergebnis gelangte der Verwaltungsgerichtshof bei der Ausweisung eines georgischen (ehemaligen) Asylwerbers, der sich schon fast 8 Jahre im Bundesgebiet aufgehalten hatte, über gute Deutsch-Kenntnisse verfügte und selbständig erwerbstätig war: Der Verwaltungsgerichtshof wies darauf hin, dass eine Reintegration des Beschwerdeführers (nicht zuletzt auch aufgrund seines Schulbesuchs in seiner Heimat) trotz behaupteter Schwierigkeiten bei der Arbeitsplatzsuche in Georgien weder unmöglich noch unzumutbar erscheine (VwGH 6.7.2010, 2010/22/0081).

Was ihr Privatleben in Österreich betrifft, muss festgehalten werden, dass die Beschwerdeführerin nach ihrer illegalen Einreise nach Österreich drei Jahre durchgehend hier aufhältig ist. Im Hinblick auf die dargelegte Judikatur ist diese Aufenthaltsdauer nicht als kurz aber auch nicht als besonders lang zu beurteilen.

Die Beschwerdeführerin hat in der Zeit ihres Aufenthaltes Ansätze einer Integration dargelegt. Sie hat mehrere Deutschkurse besucht und eine Prüfungsbestätigung auf dem Niveau A2 vorgelegt. Sie legte mit der Beschwerde eine bedingte Einstellungszusage einer Reinigungsfirma vor. Im Übrigen nimmt an Veranstaltungen von Vereinen teil, die in einem Empfehlungsschreiben von XXXX angeführt werden. Dort ist auch ausdrücklich angeführt, dass die Beschwerdeführerin "Teilnehmerin" von Veranstaltungen ist.

Im Zusammenhang mit der vorgelegten bedingten Einstellungszusage war auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die Integration als stark gemindert erachtet wird, wenn Unterstützungszahlungen karitativer Einrichtungen oder bloße Gelegenheitsarbeiten den Unterhalt gewährleisten oder erst gegen Ende des mehrjährigen Aufenthalts die Tätigkeit als landwirtschaftlicher Hilfsarbeiter ins Treffen geführt werden kann und bis dahin Sozialhilfe bezogen wurde (vgl. VwGH 11. 10. 2005, 2002/21/0124; VwGH 22. 6. 2006, 2006/21/0109; VwGH 5. 7. 2005, 2004/21/0124 u.a.).

Im gegenständlichen Fall ist die Beschwerdeführerin bislang keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen. Vielmehr lebt sie und ihr Sohn unverändert von der Grundversorgung in einer Unterkunft für Asylwerber. Eine Selbsterhaltungsfähigkeit ist zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht gegeben und kann auch insofern nicht erkannt werden, als die Beschwerdeführerin es in den letzten drei Jahren lediglich geschafft hat, sich Deutschkenntnisse anzueignen. Im Lichte der zuvor zitierten Judikatur war die nunmehr vorgelegte bedingte Einstellungszusage demnach zu relativieren.

In diesem Zusammenhang war letztlich auch festzuhalten, dass aus dem Umstand allein, die deutsche Sprache bis zu einem gewissen Grad zu beherrschen, nicht auf ein überwiegendes Interesse an einem weiteren Aufenthalt in Österreich geschlossen werden kann und wäre ein solcher Umstand zudem schon deshalb zu relativieren, weil dem Beschwerdeführer die Unsicherheit der Aufenthaltsberechtigung bewusst sein musste (vgl. VwGH 25.02.2010, 2009/21/0187).

Abgesehen vom Besuch von Deutschkursen hat die Beschwerdeführerin im Bundesgebiet in den letzten drei Jahren keine Fort-, Aus- oder Weiterbildung absolviert.

Auch aus der bloßen Teilnahme an Veranstaltungen bei Vereinen bzw. Organisationen - in der Bestätigung wird explizit die XXXX und XXXX genannt, die Beschwerdeführer spricht vor dem Bundesamt von einem Verein namens "XXXX" für alleinstehende Mütter - kann keine fortgeschrittene Organisation erkannt werden. Aus ihren Ausführungen in der Einvernahme bzw. dem Umstand, dass in der Bestätigung klar angeführt ist, dass sie "Teilnehmerin" ist, war klar zu erkennen, dass sie lediglich an Treffen unterschiedlicher Vereine bzw. Organisationen teilnimmt, ein Engagement für einen bestimmten Verein als aktives/organisierendes Mitglied jedoch nicht besteht.

Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin ihre Unterkunft für Asylwerber sauber hält, den Putzplan einhält und Aufgaben im Haus übernimmt, kann wohl kaum als integrativer Aspekt gewertet werden, zumal von einem Asylwerber, der von der Grundversorgung lebt und keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, wohl erwartet werden kann, das im Rahmen der Grundversorgung zur Verfügung gestellte Quartier sauber zu halten.

Mag die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Teilnahme an Veranstaltungen mit österreichischen Staatsbürgern in Kontakt sein, kann diesem aus dem Umstand kein besonderes Gewicht zuerkannt werden, da aus diesen nicht hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin von diesen Bekannten/Freunden Unterstützung erfährt, zumal die Beschwerdeführerin nach drei Jahren Aufenthalt im Bundesgebiet unverändert von der Grundversorgung in einem Quartier für Asylwerber lebt.

Es war schließlich noch darauf zu verweisen, dass die Beschwerdeführerin im Gegensatz zum Bundesgebiet stärkere Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat hat. Dort halten sich ihre Angehörigen und auch die Angehörigen ihres Ehemannes auf. Zu ihrem Ehemann selbst war auf die im Verfahrensgang zitierten Ausführungen aus dem Erkenntnis vom 20.05.2014 zu verweisen, wonach ihr Vorbringen zu diesem vollkommen unglaubwürdig war. Zu den Angehörigen im Herkunftsstaat besteht auch unverändert Kontakt, was die Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt auch bestätigte. Bereits beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass nicht glaubhaft ist, dass sie von ihren Angehörigen im Falle einer Rückkehr keine Unterstützung erfahren würde.

Die Beschwerdeführerin erklärte im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren auch, vor der Geburt ihres Sohnes als Händlerin tätig gewesen zu sei. Diese Tätigkeit habe sie wieder aufnehmen wollen, sobald ihr minderjähriger Sohn zwei Jahre alt sei.

Aufgrund ihrer persönlichen Verhältnisse und des vorhandenen "verwandtschaftlichen Netzes" erscheint ein Neustart im Herkunftsstaat durchaus möglich, wobei die Beschwerdeführerin auch offensichtlich unvermindert über die notwendigen Sprachkenntnisse verfügt. Zumal die Beschwerdeführerin mit ihren Angehörigen im Herkunftsstaat über Skype in Kontakt steht, kann auch im Hinblick auf die drei Jahre währende Ortsabwesenheit nicht gesagt werden, dass die Beschwerdeführerin ihrem Kulturkreis völlig entrückt wäre und sie sich in ihrer Heimat überhaupt nicht mehr zu Recht finden würde.

Im Übrigen sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz im Herkunftsstaat letztlich auch als Folge des Verlassens des Heimatlandes ohne ausreichenden (die Asylgewährung oder Einräumung von subsidiären Schutz rechtfertigenden) Grund für eine Flucht nach Österreich - im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen (vgl. VwGH 29.4.2010, 2009/21/0055).

Die Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin fällt bei der vorzunehmenden Abwägung nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht ins Gewicht. Laut Judikatur bewirkt die strafrechtliche Unbescholtenheit weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen. (VwGH 21.1.1999, Zahl 98/18/0420). Der VwGH geht wohl davon aus, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält. Zu Lasten eines Fremden ins Gewicht fallen jedoch sehr wohl rechtskräftige Verurteilungen durch ein inländisches Gericht (vgl. Erk. d. VwGH vom 27.2.2007, 2006/21/0164, mwN, wo dieser zum wiederholten Male klarstellt, dass das Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung den öffentlichen Interessen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK eine besondere Gewichtung zukommen lässt).

Bei einer Zusammenschau all dieser Umstände überwiegen im vorliegenden Fall trotz Ansätzen einer Integration jene Umstände, die für eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Herkunftsstaat sprechen.

Im Übrigen ist die Beschwerdeführerin illegal eingereist und hat einen unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz gestellt und kann der Aufenthalt in der Dauer von drei Jahren im Lichte der Judikatur der Höchstgerichte und des EGMR nicht als derart lange bezeichnet werden, dass allein aufgrund der Aufenthaltsdauer eine gewisse Integration anzunehmen war bzw. die illegale Einreise und das Bewusstsein über den vorübergehenden Aufenthalt aufgrund des unbegründeten Antrags in den Hintergrund treten.

Den privaten Interessen der Beschwerdeführerin an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH v. 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, u. v.a.).

Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes überwiegen daher derzeit die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, insbesondere das Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und des Schutzes des österreichischen Arbeitsmarktes die privaten Interessen der Beschwerdeführerin am Verbleib im Bundesgebiet (vgl. dazu VfSlg. 17.516/2005 sowie ferner VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479).

Die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrags verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf (vgl. dazu im Allgemeinen und zur Gewichtung der maßgeblichen Kriterien VfGH 29.9.2007, B 1150/07), wiegen im vorliegenden Fall schwerer als die Interessen der Beschwerdeführerin am Verbleib in Österreich.

Zusammengefasst ist deshalb davon auszugehen, dass die Interessen der Beschwerdeführerin an einem Verbleib im Bundesgebiet nur geringes Gewicht haben und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, jedenfalls in den Hintergrund treten.

Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie die Beschwerdeführerin erfolgreich auf das Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen.

Könnte sich ein Fremder nunmehr in einer solchen Situation erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen, würde dies darüber hinaus dazu führen, dass Fremde, welche die unbegründete bzw. rechtsmissbräuchliche Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz allenfalls in Verbindung mit einer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet in Kenntnis der Unbegründetheit bzw. Rechtsmissbräuchlichkeit des Antrag unterlassen, bzw. nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens ihrer Obliegenheit zum Verlassen des Bundesgebietes entsprechen, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, welche genau zu diesen Mitteln greifen um sich ohne jeden sonstigen Rechtsgrund den Aufenthalt in Österreich legalisieren, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (vgl. hierzu auch das Estoppel-Prinzip ["no one can profit from his own wrongdoing"], auch den allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen [VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007]).

Die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme der Verhängung seitens der belangten Behörde getroffenen fremdenpolizeilichen Maßnahme ergibt sich aus dem Umstand, dass es sich hierbei um das gelindeste femdenpolizeiliche Mittel handelt, welches zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet erschien.

Aufgrund der oa. Ausführungen ist der belangten Behörde letztlich im Rahmen einer Gesamtschau jedenfalls beizupflichten, dass kein Sachverhalt hervorkam, welcher bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen den Schluss zuließe dass der angefochtene Bescheid einen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Privat- und Familienleben darstellt.

Die Verfügung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall dringend geboten und erscheint auch nicht unverhältnismäßig. Daher sind auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 55 AsylG 2005 nicht gegeben.

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

Nach § 50 Abs. 2 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

Nach § 50 Abs. 3 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

Umstände, welche das Nichtvorliegen der Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung begründen würden, kamen nicht hervor. Ebenso ergibt sich aus den oa., sowie den im bereits genannten Asylverfahren in Rechtkraft erwachsenen Ausführungen, welchen noch ausreichende Aktualität zukommt, dass keine Umstände vorliegen, welche eine Abschiebung in die Russische Föderation unzulässig erscheinen würden.

Eine Änderung der Verhältnisse seit Rechtskraft der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.05.2014 hat sich aus dem Akteninhalt nicht ergeben. Dort wurde ausführlich dargelegt, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin zu den Ausreisegründen nicht glaubwürdig ist und sich für die Beschwerdeführerin für den Fall einer Rückkehr keine Gefährdung ergeben hat. Insbesondere wurde dort ausgeführt, dass weder ihr Gesundheitszustand noch die Lebenssituation im Fall einer Rückkehr noch die allgemeine Situation im Herkunftsstaat sich dergestalt darstellen, dass eine Abschiebung in die Russische Föderation nicht möglich wäre. Die Beschwerdeführerin hat für sich und ihren Sohn keine Änderungen in diesem Zusammenhang behauptet bzw. war ihr Vorbringen betreffend ihre Angehörigen im Herkunftsstaat in der Beschwerde als nicht glaubwürdig zu bewerten, was auch in der Beweiswürdigung dargelegt wurde.

Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

Da derartige Gründe im Verfahren nicht vorgebracht wurden, ist die Frist zu Recht mit 14 Tagen festgelegt worden.

Entfall der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Nach § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Gemäß Art. 47 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2010/C 83/02) - folgend: GRC - hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Zufolge Abs. 2 leg.cit. hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.

Nach Art. 52 Abs. 1 GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.

Zur Frage der Verhandlungspflicht brachte der Verfassungsgerichtshof etwa in seinem Erkenntnis vom 14.03.2012, Zl. U 466/11 ua. zum Ausdruck, er hege vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) weder Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 noch könne er finden, dass der Asylgerichtshof der Bestimmung durch das Absehen von der Verhandlung einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt habe. Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheine oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergebe, dass das Vorbringen tatsachenwidrig sei, stehe im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden habe, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt worden sei.

Der VwGH hat sich mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017, mit der Frage des Entfalls einer mündlichen Verhandlung unter Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG befasst, wobei dem Grunde nach die zuvor zitierte Judikaturlinie der Höchstgerichte beibehalten wird. Daraus resultierend ergeben sich für die Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG folgende maßgeblichen Kriterien: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das BVwG diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleibt wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.

Projiziert auf den vorliegenden Beschwerdefall bedeutet dies, dass aus dem Akteninhalt des Verwaltungsaktes die Grundlage des bekämpften Bescheides unzweifelhaft nachvollziehbar ist. Es hat sich auch in der Beschwerde kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben, den maßgeblichen Sachverhalt mit der Beschwerdeführerin zu erörtern. In der Beschwerde finden sich auch keine Hinweise, wonach eine weitere mündliche Verhandlung zur Klärung des Sachverhaltes notwendig ist. In der Beschwerde findet sich kein substantiiertes Vorbringen, das mit der Beschwerdeführerin weiter zu erörtern gewesen wäre.

Zum Antrag auf internationalen Schutz wurde die Beschwerdeführerin in einem rechtsstaatlichen Verfahren durch die Asylinstanzen befragt und liegt dahingehend betreffend die Beschwerdeführerin eine rechtskräftige Entscheidung vor.

Auch zur verfahrensgegenständlichen Rückkehrentscheidung wurden mit der Beschwerdeführerin im Zuge einer mündlichen Einvernahme alle für das Verfahren entscheidenden Fragen behandelt.

Der maßgebliche Sachverhalt war demnach aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen. Auch die Länderinformationen im Erkenntnis vom 20.05.2014 weisen nicht zuletzt im Lichte des kurzen verstrichenen Zeitraumes die zur Beurteilung des konkreten Falls notwendige Aktualität auf.

Dem Bundesverwaltungsgericht liegt sohin kein Beschwerdevorbringen vor, das mit der Beschwerdeführerin mündlich zu erörtern gewesen wäre, sodass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht unterbleiben konnte.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu

A) wiedergegeben. Zur Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist die

zur asylrechtlichen Ausweisung ergangene zitierte Rechtsprechung der Höchstgerichte übertragbar. Die fehlenden Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung des Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 ergeben sich aus der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung, jene für den Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 aus durch den klaren Wortlaut der Bestimmung eindeutig umschriebene Sachverhaltselemente, deren Vorliegen im Fall der Beschwerdeführerin nicht einmal behauptet wurde. Die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung der Beschwerdeführerin in den Herkunftsstaat knüpft an das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.05.2014, in dem wiederum entsprechende Judikatur zitiert wurde.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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