W214 1430315-1•BVwG W214 1430315-1
W214 1430315-1Federal Administrative CourtOct 8, 2014
asylrechtlich relevante Verfolgung, Bürgerkrieg, Militärdienst,<br/>wohlbegründete Furcht
W214 1430315-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva SOUHRADA-KIRCHMAYER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX StA. Syrien, gegen den Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 08.10.2012, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 leg. cit. wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 idgF. (B-VG), nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer XXXX, ein syrischer Staatsangehöriger sowie Zugehöriger der kurdischen Bevölkerungsgruppe, gelangte illegal in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 04.04.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz (im Folgenden: Asylantrag).
2. Bei der niederschriftlichen Befragung im Zuge der Asylantragstellung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag wurde vom Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Der Beschwerdeführer sei syrischer Staatsangehöriger und Zugehöriger der kurdischen Volksgruppe. Er habe seine Heimat verlassen, weil er wegen seiner Teilnahme an regimekritischen Demonstrationen von der Polizei gesucht worden sei. Außerdem hätte er zum Militär gehen müssen. Bei einer Rückkehr in seine Heimat befürchte er, von der Geheimpolizei verhaftet zu werden.
3. Im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme am 08.10.2012 legte der Beschwerdeführer einen syrischen Personalausweis im Original und Kopien von einigen seiner Dokumente vor, machte vor dem Bundesasylamt (nunmehr Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, im Folgenden: belangte Behörde) in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Kurdisch Kurmanci Angaben zu seiner Person, seinen Lebensumständen sowie seinem Reiseweg und brachte im Wesentlichen Folgendes vor:
Er gehöre der kurdischen Volksgruppe an und habe seinen Grundwehrdienst bereits vom XXXX als Unteroffizier in XXXX abgeleistet. Er habe ständig an Demonstrationen gegen die Regierung teilgenommen, sei dabei aktiv gewesen und in der Folge vom politischen Geheimdienst gesucht worden. Außerdem sei er zum Militärdienst einberufen worden und auch deswegen ausgereist. Zur genaueren Schilderung der behaupteten Vorfälle aufgefordert ergänzte er, er und seine Freunde hätten demonstriert und sich an einem Freitag in XXXX, im Stadtteil XXXX getroffen. Sie hätten, wie die anderen Demonstranten auch, Parolen gerufen. Auf die Frage, was er persönlich gemacht habe, teilte er mit, er habe Plakate gehalten und Parolen gerufen. Mehr sei nicht gewesen.
Sie hätten auf die Plakate geschrieben, dass das Volk die Befreiung von der Regierung möchte. Mehr könne er dazu nicht sagen. Zur Anzahl und zu den Zeitpunkten der Demonstrationen, an denen er teilgenommen habe, gab er an, er habe sicher an über zehn Demonstrationen teilgenommen. Erstmals an einem Freitag, am XXXX2011, den man auch den Tag XXXX genannt habe. Den genauen Zeitpunkt der anderen Demos wisse er nicht mehr; die letzte sei jedenfalls am XXXX2011 gewesen. An diesem Tag sei der berühmte XXXX umgebracht worden. Dazu aufgefordert, die ganze Situation konkret und detailliert von Anfang bis zum Ende zu schildern bzw. zu erzählen, was er persönlich erlebt, gedacht und gefühlt habe bzw. was er gesehen, mitbekommen und konkret gemacht habe, berichtete er, bei den Demonstrationen seien viele Leute festgenommen worden und nicht mehr freigekommen. Das Volk habe immer friedlich demonstrieren wollen, die Sicherheitskräfte seien aber brutal gegen die Demonstranten vorgegangen.
Nach nochmaliger Aufforderung gab er an, dass der Treffpunkt immer im Stadtteil XXXX gewesen sei. Die Demonstranten seien friedlich Richtung Zentrum gegangen und hätten Parolen gerufen. Jedes Mal seien Sicherheitskräfte gekommen, um die Demonstration aufzulösen, zuerst ohne, dann aber mit Gewalt. Die Sicherheitskräfte hätten in die Luft geschossen und Tränengas verwendet. Zwei seiner Freunde seien am XXXX2012 festgenommen worden und nach wie vor in Haft; zwei hätten sich versteckt. Es gebe Spione, plötzlich sei nämlich der politische Geheimdienst gekommen und habe sie (seine beiden Freunde) mitgenommen. Was genau passiert sei, wisse er nicht. Mehr könne er dazu nicht sagen.
Er selbst sei nie festgenommen worden. Er könne nicht angeben, wo seine Freunde in Haft seien. Darauf hingewiesen, dass er erzählt habe, er sei verfolgt worden, brachte er vor, er sei nach der Festnahme seiner Freunde nicht mehr nach Hause gegangen. Drei Tage später, am XXXX2012, seien dann Sicherheitsleute zu ihm nach Hause gekommen und hätten nach ihm gefragt. Sie hätten seiner Familie mitgeteilt, dass er sich bei der politischen Sicherheit melden soll. Sie hätten gemeint, es sei keine tragische Sache und er werde (nur) kurz befragt, mehr nicht. Wer die Besucher konkret waren und was sie konkret gewollt haben, wisse er nicht. Er könne dazu auch nicht mehr sagen.
Auf die Frage, warum und wer nach ihm konkret gesucht habe, antwortete er, er nehme an, dass bei denen auch Fotos von ihm gelandet seien. Auf Nachfrage, warum er das annehme, teilte er mit, die hätten das mitbekommen. Seine Freunde seien festgenommen worden und da er immer mit ihnen zusammen gewesen sei, werde man ihn auch nicht in Ruhe lassen. Sie seien am XXXX2012 gekommen und er hätte sich am nächsten Tag beim politischen Geheimdienst in XXXX melden sollen, mehr wisse er auch nicht. Er sei damals bei seinem Onkel im Stadtteil XXXX, in XXXX, und nicht mehr zu Hause gewesen. Sein Vater habe ihm noch am gleichen Tag telefonisch mitgeteilt, dass er gesucht werde. Die Sicherheitsleute seien gekommen und hätten seinem Vater gesagt, dass gegen den Beschwerdeführer ein Haftbefehl bestehe. Daraufhin habe ihm sein Vater gesagt, dass er sich verstecken und nicht nach Hause kommen solle. Weiters habe der Vater gemeint, dass jemand, der jetzt festgenommen werde, niemals (mehr) freigelassen würde; deswegen würde er (der Vater) eine Lösung für ihn finden. Er sei nicht unmittelbar danach ausgereist, weil er sich zuerst einen Schlepper suchen habe müssen, was nicht so einfach (gewesen) sei. Er sei bis zur Ausreise beim Onkel gewesen.
Auf Vorhalt, wonach er zuvor gesagt habe, dass er sich bloß zu einem kurzen Gespräch beim politischen Geheimdienst melden hätte sollen, nunmehr aber von einem Haftbefehl gegen ihn sprechen würde, erklärte er, da er nicht zu Hause gewesen sei, habe man ihn nicht festnehmen können, deswegen hätte er freiwillig dorthin gehen und sich melden sollen. Mehr könne er dazu nicht sagen. Er sei nach dem Anruf bei Freunden und Verwandten gewesen. Am XXXX2012 habe seine Familie dann von der Militärpolizei eine Einberufung für ihn erhalten. Mehr wisse er auch nicht. Auf Hinweis, dass er seinen Wehrdienst doch schon absolviert habe, erwiderte er, es würden Tausende einberufen werden. In XXXX habe die Regierung Soldaten gebraucht, er habe aber nicht dorthin gewollt. Er habe der Einberufung nicht Folge geleistet, weil er keine Leute töten habe wollen.
Nach dem Einberufungsbefehl befragt, erklärte er, dass man diese Karte nur persönlich bekommen würde und unterschreiben müsse. Da er jedoch nicht zu Hause gewesen sei, habe er nichts bekommen. Er hätte zu seiner Rekrutierungsabteilung gehen müssen. Auf die Frage, ob es während seines bereits abgeleisteten Militärdienstes irgendwelche Probleme oder Unterschiede zwischen Kurden und Syrern gegeben habe, verneinte er dies und gab an, dass es weder Probleme noch Unterschiede gegeben habe. Er habe den üblichen Grundwehrdienst ableisten müssen. Es stehe auch in seinem Wehrdienstbuch, dass alles ordnungsgemäß abgelaufen sei.
Einige seiner Brüder hätten auch demonstriert; die kleinen aber nicht. XXXX habe teilgenommen, aber nicht so oft wie er. XXXX sei noch in Syrien und sei nicht geflüchtet, weil man ihn nicht gesucht habe. Nur er sei gesucht worden. Sein Bruder XXXX sei vom Militär in den Nordirak geflüchtet.
Er sei nicht vorbestraft und auch nie von den Behörden angehalten, festgenommen oder verhaftet worden. Auf die Frage, ob er in der Heimat von der Polizei, einer Staatsanwaltschaft, einem Gericht oder einer sonstigen Behörde gesucht werde oder Probleme gehabt habe, antwortete er, er habe das schon erzählt, sonst habe er keine Probleme gehabt. Außer den geschilderten Problemen habe er nie irgendwelche Schwierigkeiten mit den Behörden gehabt. Er sei auch nie Mitglied einer politischen Gruppierung oder Partei gewesen. Ebenso sei er in seiner Heimat von staatlicher Seite her nie aus (anderen) in der Genfer Flüchtlingskonvention enthaltenen Gründen verfolgt worden. Er habe auch wegen seiner Volksgruppe nie Probleme mit den Behörden oder der Regierung gehabt. Ferner habe es nie irgendwelche Übergriffe auf ihn gegeben oder sei jemals jemand an ihn persönlich herangetreten. Er sei nie Mitglied einer bewaffneten Gruppierung gewesen und habe nie selbst gekämpft.
Zu seinen Befürchtungen bei einer Rückkehr in seine Heimat, gab er an, wer wolle schon in den Krieg zurückkehren, er jedenfalls nicht. Die Lage in Syrien sei brutal und er wolle nicht mehr zurück.
Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit geboten, Feststellungen zur Lage in seiner Heimat zur Kenntnis gebracht zu bekommen und dazu eine schriftliche Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Wochen abgeben zu können, woraufhin er verneinte und erklärte, dass er die allgemeine Situation in seiner Heimat kenne und darauf verzichte. Er wolle keine schriftliche Stellungnahme dazu abgeben. Abschließend machte er Angaben zu seinem Privat- und Familienleben im Bundesgebiet.
4. Mit Bescheid vom 08.10.2012, Zl. XXXX, wies die belangte Behörde den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idgF ab (= Spruchpunkt I.) und erklärte, dass ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. zuerkannt werde (= Spruchpunkt II.); ferner erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 leg. cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung (= Spruchpunkt III.). Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer fristgerecht eine Beschwerde (Eingangsdatum bei der belangten Behörde: 25.10.2012). Die Spruchpunkte II. und III. erwuchsen hingegen in Rechtskraft.
Die belangte Behörde führte im Wesentlichen aus:
Aufgrund der Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokumentes stehe die Identität des Beschwerdeführers und seine Staats- bzw. Volksgruppenzugehörigkeit fest. Es könne jedoch nicht festgestellt werden, dass er in seiner Heimat von staatlicher Seite aus wegen seiner kurdischen Volksgruppenzugehörigkeit Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen sei. Zudem stehe aufgrund seiner Angaben fest, dass es nie Übergriffe auf ihn gegeben habe und er weder misshandelt noch gefoltert worden sei; auch seitens Dritter seien gegen ihn keine Verfolgungshandlungen gesetzt worden. Die von ihm angegebenen Ausreisegründe seien unglaubwürdig und es könne daher nicht festgestellt werden, dass er verfolgt worden sei oder Probleme in seinem Heimatland gehabt habe.
Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass seine Angaben zur behaupteten Verfolgung zu vage und allgemein gehalten seien, um damit glaubhaft zu machen, dass er tatsächlich der von ihm behaupteten Verfolgung ausgesetzt gewesen sei. Vielmehr hätten sich seine Erklärungen bloß auf abstrakte und allgemein gehaltene Darstellungen beschränkt und habe er zu den von ihm aufgestellten Behauptungen keine konkreten oder detaillierten Angaben machen können. Bei den von ihm beschriebenen Vorfällen handle es sich lediglich um eine allgemeine Beschreibung der Lage, die den Bewohnern allseits bekannt sein dürfte. Er sei nicht dazu in der Lage gewesen, zu schildern, wie er die Vorfälle persönlich erlebt habe und was ihm dabei passiert sein solle, sodass offensichtlich sei, dass er persönlich nicht davon betroffen gewesen sei. Seine Erzählungen seien oberflächlich und wenig detailreich geblieben, obwohl es laut einem Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes bei den Zusammenstößen in Syrien zu Toten und zahlreichen Verletzten gekommen sei. Sollte er tatsächlich bei Demonstrationen anwesend gewesen sein, sei es nicht nachvollziehbar, dass er überhaupt nichts darüber erzählen habe können, z.B. wie genau sich die von ihm geschilderten Vorfälle ereignet hätten und welche Wahrnehmungen er selbst gemacht habe. Davon abgesehen sei es unter Berücksichtigung aller derzeit bekannten Umstände glaubhaft, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Syrien für ihn als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Es würden aber auch sachliche Gründe für die Annahme sprechen, dass er einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass er derzeit einer derartigen Gefahr ausgesetzt wäre.
Der gegenständliche Bescheid wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am 15.10.2012 persönlich zugestellt.
5. Am 08.10.2012 wurde dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde gemäß § 66 Abs. 1 AsylG 2005 iVm. Art. 15 der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 01.12.2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Verfahrens-RL) ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof beigegeben.
6. Gegen den Spruchteil I. des Bescheides der belangten Behörde erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde (eingelangt bei der belangten Behörde am 25.10.2012) an den Asylgerichtshof, in welcher er diesen wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Verfahrensmängeln anfocht und die auf den Seiten 12 bis 14 getroffenen Negativfeststellungen im angefochtenen Bescheid ausdrücklich bekämpfte.
Dazu führte er im Wesentlichen aus, dass die belangte Behörde eine Prüfung der tatsächlich in Syrien vorherrschenden Verhältnisse unterlassen habe. Da der Beschwerdeführer seine Identität nachweisen habe können und sein Fluchtvorbringen in der Kernaussage stets gleich geblieben sei, hätte ihm von der Behörde (schon deshalb) eine erhöhte Glaubwürdigkeit zugesprochen werden müssen. Er habe nämlich auch Daten, Orte und Fakten nennen können und es sei durchaus verständlich, dass er sich nicht an jedes Datum seiner Demonstrationsteilnahmen erinnern könne. Weiters ergebe sich aus den Länderfeststellungen über die derzeitige Situation in Syrien und sei es außerdem notorisch, dass Teilnehmer an regimekritischen Demonstrationen vom Regime aufgrund ihrer politischen Einstellung verfolgt würden.
Vor dem Hintergrund seines Vorbringens hätte die Behörde bei ihm daher eine asylrelevante Verfolgung feststellen müssen. Allein die Festnahme seiner ebenfalls an den Demos teilnehmenden Freunde beweise das reale Risiko einer Verfolgung auch des Beschwerdeführers. Diese Einschätzung werde letztlich auch durch den Versuch der Sicherheitsbehörden, den Beschwerdeführer in seiner Wohnung festzunehmen, gestützt. Dies sei nur nicht gelungen, weil er zu diesem Zeitpunkt nicht zu Hause gewesen sei und sein Vater ihn gewarnt habe, nicht mehr zurückzukehren. Da er von der Festnahme seiner Freunde lediglich telefonisch erfahren habe, könne er dazu keine genaueren Details nennen. Er habe aber gewusst, dass er der Nächste sein werde. Auch zum Kommen der Sicherheitskräfte könne er keine detaillierteren Angaben machen, da er selbst nicht dabei gewesen sei. Sein Vater habe ihm nur das Notwendigste erzählt und ihm nahe gelegt, das Land zu verlassen.
Seine Gefährdungssituation aufgrund des Umstandes, dass er dem Einberufungsbefehl nicht Folge geleistet habe, sei von der Behörde überhaupt nicht beurteilt worden. Er habe seinen Militärdienst noch vor dem Bürgerkrieg (XXXX) abgeleistet. Da er einen militärischen Einsatz in einem Krieg, gegen welchen er sogar selbst demonstriert habe, nicht mit sich vereinbaren habe können, habe er auch deswegen das Land verlassen müssen. Aus diesem Grund drohe ihm eine lange Haftstrafe mit Folter, unmenschlicher Behandlung und u.U. eine extralegale Tötung. Auch wenn Feststellungen zu den Bedingungen in den Gefängnissen fehlen würden, handle es sich dabei um notorische Tatsachen. Da er durch sein Handeln zur sozialen Gruppe der aufgrund der Wehrdienstverweigerung verfolgten Männer gehöre, hätte die Behörde feststellen müssen, dass ihm in seinem Heimatland eine asylrelevante Verfolgung droht. Es würden jedoch dazu jegliche Feststellungen und Begründungen fehlen, weshalb der Bescheid mit einem schweren Mangel belastet sei.
Es wurden daher die Anträge gestellt, der Asylgerichtshof möge der Beschwerde stattgeben und Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides dahingehend abändern, dass dem Antrag stattgegeben und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuerkannt werde; in eventu den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverweisen, jedenfalls aber eine mündliche Beschwerdeverhandlung abhalten.
7. Mit Schreiben vom 29.10.2012, eingelangt am 06.11.2012, wurde die Beschwerde samt den gegenständlichen Verwaltungsakten dem Asylgerichtshof vorgelegt. Mit Schreiben vom 28.10.2013 bzw. vom 05.11.2013, eingelangt am 28.10.2013 bzw. am 07.11.2013, wurde die Beschwerde samt den gegenständlichen Verwaltungsakten nach einer jeweiligen Einstellung des Verfahrens neuerlich dem Asylgerichtshof zur Fortsetzung des Verfahrens vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Die Identität des Beschwerdeführers steht fest. Er ist syrischer Staatsangehöriger sowie Angehöriger der kurdischen Bevölkerungsgruppe und moslemischen Glaubens.
1.2. Auch wenn der Beschwerdeführer seinen Militärdienst (XXXX) in der Heimat bereits abgeleistet hat, ist allein vor dem Hintergrund der aktuellen Situation in Syrien eine neuerliche Einberufung als Reservist wahrscheinlich. Die Familie des Beschwerdeführers wurde am XXXX2012 von der Militärpolizei aufgesucht und über seine neuerliche Einberufung informiert. Selbst wenn er einen Einberufungsbefehl bisher nicht vorlegen konnte bzw. noch keinen erhalten hat, ist im Hinblick auf die gegenwärtigen Verhältnisse in Syrien eine Einberufung des Beschwerdeführers jederzeit möglich. Dabei wäre er zu menschenrechtswidrigen Handlungen gezwungen oder würde eine Bestrafung für seine Weigerung erhalten, deren Ausmaß aufgrund der derzeitigen Situation nicht abschätzbar ist und bis zur extralegalen Tötung reichen kann. Durch die Wehrdienstentziehung und seine illegale Ausreise ist vor dem Hintergrund der aktuellen Länderberichte nämlich davon auszugehen, dass ihm von den syrischen Behörden eine regimekritische Haltung unterstellt. Davon abgesehen ist auch aufgrund seines langen Auslandsaufenthalts, insbesondere während eines staatlichen Ausnahmezustandes, und die Stellung seines Asylantrages mit Sicherheit anzunehmen, dass der Beschwerdeführer bei einer allfälligen Rückkehr in seine Heimat das Interesse der syrischen Behörden auf sich ziehen und damit in deren Blickfeld geraten würde, ihm bereits aus diesem Grund von den syrischen Staatsorganen eine regimekritische Haltung unterstellt würde und er damit verbunden eine Verhaftung und Bestrafung bis hin zu Misshandlungen und allenfalls sogar der Tötung zu erwarten hätte. Seine Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe und seine illegale Ausreise stellen einen weiteren Risikofaktor für eine Verfolgung in Syrien dar.
Aus diesen Gründen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine für eine Asylgewährung hinreichend intensive Verfolgung durch die syrischen Behörden zu befürchten hätte.
Angesichts dieser Feststellungen kann dahin gestellt, ob der Beschwerdeführer tatsächlich wegen der von ihm behaupteten Teilnahmen an mehreren regimekritischen Demonstrationen vom syrischen Geheimdienst gesucht wurde.
2.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Identität des Beschwerdeführers ergibt sich aus den von ihm im behördlichen Verfahren vorgelegten Dokumenten (insbesondere syrischer Personalausweis und Militärdienstbuch).
2.2. Die Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers gründen sich auf folgende Überlegungen:
Der Ansicht der belangten Behörde, wonach dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine konkreten Anhaltspunkte oder Hinweise dafür entnommen werden könnten, dass er in Syrien staatlichen Verfolgungen im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt gewesen sei oder im Falle seiner Rückkehr ausgesetzt wäre, ist vor dem Hintergrund der aktuellen Länderberichte zu seinem Herkunftsstaat nicht zu folgen.
Es ist nämlich angesichts der aktuellen - und auch bereits zum Entscheidungszeitpunkt der belangten Behörde bekannten (siehe z.B. Anfragebeantwortung der Staatendokumentation des BAA vom 19.03.2012 bezüglich staatliches Vorgehen bei Wehrdienstverweigerung, Anfragebeantwortung der Staatendokumentation des BAA vom 23.03.2012 betreffend neuerliche Rekrutierungen, Bericht des UK Home Office:
Operational Guidance Note Syria, Border Agency, 3.10.2012) - Situation in Syrien, wo es zur gehäuften Rekrutierung von wehrfähigen Männern kommt, davon auszugehen, dass auch der Beschwerdeführer in Syrien neuerlich zum Wehrdienst eingezogen würde. Dadurch wäre er unter anderem zur Mitwirkung an schweren Menschenrechtsverletzungen gezwungen. Durch seinen Auslandsaufenthalt entzieht sich der Beschwerdeführer jedoch dem Militärdienst und er wäre im Fall einer Rückkehr der Gefahr der Verhaftung und Bestrafung bis hin zu Misshandlungen und Folter ausgesetzt.
Es ist nämlich notorisch, dass in Syrien auch Reservisten nochmals zum Wehrdienst eingezogen werden. Die Regierung hat Schwierigkeiten neue Rekruten auszuheben und die, die zum normalen verpflichtenden Militärdienst einberufen werden sollten, weigern sich, sich zu melden. Diese Situation zwang die Regierung die Einberufung auf jene auszuweiten, die ihren Militärdienst bereits abgeleistet haben (siehe dazu - illustrierend - den UK Home Office Syrian Arab Republic Country of Origin Information (COI) Report, COI Service, vom 11.09.2013).
Ebenso ist es notorisch, dass es im Bürgerkrieg in Syrien zu durch staatliche Stellen zu verantwortende Menschenrechtsverletzungen kommt (siehe - illustrierend den mit 15.12.2011 datierten Bericht von Zeit - Online "Syrien soll Tötungsquote vorgeschrieben haben" beruhend auf entsprechenden Berichten von Human Rights Watch sowie den Bericht von Sir Desmond de Silva u.a. vom Jänner 2014. Mitglieder aller Konfliktparteien in Syrien haben schwere Verletzungen im Bereich Menschenrechte und humanitäres Recht begangen. (Human Rights Watch 21.1.2014).
Davon abgesehen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bereits aufgrund seiner illegalen Ausreise aus Syrien in Verbindung mit seinem relativ langen Auslandsaufenthalt, insbesondere während eines staatlichen Ausnahmezustandes, und der Stellung eines Asylantrages bei einer allfälligen Rückkehr in seine Heimat das Interesse der syrischen Behörden auf sich ziehen würde; ihm bereits aus diesem Grund von den syrischen Staatsorganen eine regimekritische Haltung unterstellt würde und er damit verbunden eine Verhaftung und Bestrafung bis hin zu Misshandlungen und allenfalls sogar der Tötung zu erwarten hätte.
Es ist nämlich weiters notorisch, dass es bei der Rückkehr von erfolglosen Asylwerbern nach Syrien zu einer Befragung der Rückkehrer an der Grenze kommt und es nicht ausgeschlossen werden kann, dass in der Asylantragstellung in einem anderen Land eine regimekritische Haltung des Beschwerdeführers erblickt wird. Insofern kann davon ausgegangen werden, dass die Gefährdung des Beschwerdeführers noch verstärkt wirkt.
In diesem Zusammenhang ist auch darauf Bedacht zu nehmen, dass aufgrund der besonderen Situation in Syrien die Schwelle dafür, von Seiten des syrischen Regimes als "oppositionell" betrachtet zu werden, relativ niedrig ist und der Beschwerdeführer seitens der syrischen Behörden auch deshalb bzw. umso mehr einer politisch oppositionellen Haltung verdächtigt werden könnte, weil er ein Kurde ist. Vor diesem Hintergrund ist auch auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, in welcher eine asylrechtlich relevante Verfolgung auch in einer Anknüpfung an die seitens des Verfolgers nur unterstellte politische Gesinnung gegeben sein kann (z.B. VwGH 14.05.2002, 98/01/0327). In Hinblick auf die Art des aktuellen Vorgehens des syrischen Regimes gegenüber (vermeintlichen) Regimegegnern bzw. politisch Andersdenkenden ist davon auszugehen, dass die zu erwartende Bedrohung oder Bestrafung des Beschwerdeführers als Kurde und damit (möglicher) Regimegegner in Form von Befragung/Anhaltung/Inhaftierung, verbunden mit der erheblichen Gefahr von Misshandlung, Folter und Tod, oder dem "Verschwindenlassen" erfolgen wird.
Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes haben sich im konkreten Verfahren daher ausreichende Hinweise dafür ergeben, dass der Beschwerdeführer als syrischer Staatsangehöriger im wehrfähigen Alter bei einer Rückkehr (neuerlich) Gefahr laufen würde, sofort zum Wehrdienst eingezogen und bei einer Weigerung einer regimekritischen Einstellung verdächtigt zu werden. Darüber hinaus könnte er durch seinen langen Auslandsaufenthalt und seine Asylantragstellung in Österreich die Aufmerksamkeit der syrischen Behörden erwecken und dadurch in das Blickfeld der staatlichen Organe geraten, wodurch er auch aus diesem Grund einer maßgeblichen Bedrohungs- bzw. Verfolgungssituation ausgesetzt wäre.
Die belangte Behörde hat im Fall des Beschwerdeführers das Vorliegen einer allgemeinen Bedrohungssituation bzw. einer allfälligen Verletzung des Art. 3 EMRK bejaht, indem sie ihm im Spruchteil II. des o.a. Bescheides den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt hat. Die belangte Behörde hat aber im Fall des Beschwerdeführers verkannt, dass sehr wohl darüber hinaus Anhaltspunkte gegeben sind, dass ihm einerseits wegen der durch seine Ausreise erfolgten Entziehung von einer neuerlichen Einberufung zum Militärdienst Verfolgung in seinem Heimatstaat droht, andererseits aber auch aufgrund seiner illegalen Ausreise zusammen mit seinem langen Auslandsaufenthalt und seiner Asylantragstellung in Österreich eine regimekritische Gesinnung unterstellt werden könnte und eine aktuelle individuelle Verfolgungsgefahr droht.
Eine nähere Auseinandersetzung mit den behaupteten Teilnahmen des Beschwerdeführers an mehreren regimekritischen Demonstrationen und die dadurch erfolgte Suche nach ihm durch den syrischen Geheimdienst kann letztlich unterbleiben, da die Gefährdung des Beschwerdeführers durch die mit seiner Ausreise erfolgte Entziehung von einer neuerlichen Einberufung zum Militärdienst und die aktuelle Lage in seiner Heimat für sich alleine ausreichend ist, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu begründen (vgl. hierzu die rechtliche Beurteilung unter Punkt II.3.2. dieses Erkenntnisses).
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, so-fern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt ge-genständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Die gegenständliche Beschwerde ist zulässig und rechtzeitig eingebracht worden.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgaben-ordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Lan¬desgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idgF sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen; dies trifft auf das vorliegenden Beschwerdeverfahren zu.
Gemäß § 3 AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 gesetzt hat.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005 ist unter Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes zu verstehen.
Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht einer Person, die sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; ebenso droht entsprechende Verfolgung einer Person, die staatenlos ist und sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in den Herkunftsstaat zurückzukehren.
Zentraler Aspekt der dem § 3 Abs. 1 AsylG 2005 zugrunde liegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sei, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.9.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.4.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 9.3.1999, Zl. 98/01/0318). Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Flucht- bzw. Schutzalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.3.1999, Zl. 98/01/0352; VwGH 21.3.2002, Zl. 99/20/0401; VwGH 22.5.2003, Zl. 2001/20/0268, mit Verweisen auf Vorjudikatur).
Im vorliegenden Fall haben sich ausreichende Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der beschwerdeführenden Partei im Herkunftsstaat eine asylrelevante Verfolgung droht. Diese Verfolgung geht von staatlichen Stellen aus und droht dem Beschwerdeführer zum einen durch die mit seiner Ausreise erfolgte Entziehung von einer neuerlichen Einberufung zum Militärdienst; zum anderen wegen seiner illegalen Ausreise in Verbindung mit seinem langen Auslandsaufenthalt und seiner Asylantragstellung im Zusammenhang mit seiner Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer damit bereits die Aufmerksamkeit der syrischen Behörden erweckt hat und in deren Blickfeld geraten ist; ihm aus diesen Gründen von den syrischen Staatsorganen eine regimekritische Haltung unterstellt wird und er damit verbunden eine Verhaftung und Bestrafung bis hin zu Misshandlungen und allenfalls sogar der Tötung zu erwarten hätte. Die hinreichende Intensität solcher Verfolgungshandlungen bedarf aufgrund der derzeitigen Situation mit einer Vielzahl schwerer Menschenrechtsverletzungen keiner weiteren Begründung. Es liegt somit eine individuelle Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vor.
Da dem Beschwerdeführer bereits bei der Einreise nach Syrien die Verhaftung drohen würde, ist auch eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht vorhanden. Ebenso ist das Vorliegen von Asylendigungs- oder Ausschlussgründen nicht zu erkennen. Daher war gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 der Beschwerde gegen Spruchpunkt I des im Spruch bezeichneten Bescheides stattzugeben, der beschwerdeführenden Partei der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen und auszusprechen, dass dieser somit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
3.3. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG).
Ausgehend von dieser Rechtslage war der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen. Aus dem Akteninhalt des Bundesasylamtes ist der asylrelevante Sachverhalt des bekämpften Bescheides unzweifelhaft nachvollziehbar. Dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit dem Beschwerdeführer bzw. der belangten Behörde in Bezug auf Beweiserhebung oder Beweiswürdigung sowie für die Lösung von Rechtsfragen mündlich erörtert hätte werden müssen (vgl. dazu wiederum VfGH in VfSlg. 19.632/2012). Da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage feststand, kann gemäß den oben bezeichneten Bestimmungen ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden.
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die unter Punkt 3.2. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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