W213 2005116-1•BVwG W213 2005116-1
W213 2005116-1Federal Administrative CourtOct 8, 2014
Mehrarbeitsbelastung, Personalplanung, Personalreserve,<br/>Sicherheitsexekutive, wichtiges dienstliches Interesse,<br/>Wochendienstzeit - Herabsetzung
W 213 2005116-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch RA Dr. Hermann RIEDER, Innrain 34, 6020 Innsbruck, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Tirol vom 8.1.2014, GZ. P6/69421/2013-PA, betreffend Herabsetzung der Wochendienstzeit, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer (BF) steht als Exekutivbeamter der Landespolizeidirektion Tirol (belangte Behörde) in einem öffentlich - rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und versieht an der Polizeiinspektion (PI) Lienz Dienst.
Mit Antrag vom 20.6.2013 beantragte der BF unter Berufung auf § 50a BDG die Herabsetzung seiner Wochendienstzeit auf 39 Stunden auf die Dauer von zwei Jahren. Mit Schreiben vom 1.10.2013 modifizierte er auf Andringen der belangten Behörde seinen Antrag dahingehend, dass diese Maßnahme mit 1.12.2013 wirksam werden solle.
Am 02.09.2013 wurde der BF von der belangten Behörde darüber in Kenntnis gesetzt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf Herabsetzung der Wochendienstzeit abzulehnen und ihm die Gründe hiefür mitgeteilt. Im Wesentlichen wurden folgenden Erwägungen angestellt:
Die PI Lienz sei als Bezirksleitstelle (BLS) für den Bezirk Lienz eingerichtet und mit 36 Exekutivbediensteten systemisiert. Eine Planstelle sei für einen in Ausbildung befindlichen Bediensteten gebunden. Derzeit seien 38 Planstellen tatsächlich besetzt. Von den 38 Beamten der PI Lienz sei ein Beamter dem EKO Cobra, zwei Beamte dem BPK Lienz und ein Beamter dem Landeskriminalamt zugeteilt. Das Beschäftigungsausmaß einer Beamtin sei auf 70%, das einer weiteren Beamtin auf 60% und jenes einer dritten Beamtin auf 50% der regelmäßigen Wochendienstzeit aufgrund mutterschutzrechtlicher Bestimmungen herabgesetzt. Dies ergebe mit 01.01.2014 einen dienstbaren Personalstand von 32,8 Exekutivbediensteten.
Insgesamt hätten auf der Stammdienststelle des BF vier Exekutivbeamte um Herabsetzung ihrer Wochendienstzeit auf 39 Wochenstunden (97,5%) angesucht, die gleichzeitig am 15.07.2013 bei der belangten Behörde einlangten. Abzüglich der im Falle einer Gewährung fehlender Wochenstunden würde sich der Stand der zur Verfügung stehenden Beamten ab 01.01.2014 auf einen statistischen Wert von 32,7 Beamten reduzieren.
Wenngleich diese Verringerung der Vollbeschäftigungsäquivalente für sich allein die Personalsituation auf der Dienststelle des BF nicht dramatisch sinken lasse, so lägen doch Umstände vor, welcher jeder für sich geeignet ist, wichtigen dienstlichen Interessen zuwider zu laufen.
Die vorliegenden Herabsetzungsanträge nach § 50a BDG würde eine Herab-setzung von 40 Wochenstunden auf 39 Wochenstunden beinhalten. Begleitend ergebe sich daraus, dass eine Heranziehung zu Überstundenleistungen (iSd § 49 BDG) nach den Bestimmungen des § 50c Abs 3 BDG nur zulässig sei, wenn die Dienstleistung zur Vermeidung eines Schadens unverzüglich notwendig sei und ein Bediensteter, dessen regelmäßige Wochendienstzeit nicht herabgesetzt sei, nicht zur Verfügung stehe.
Auf der PI Lienz seien im Beobachtungszeitraum Jänner bis Juni 2013 insgesamt 3630,3 Überstunden geleistet worden, was einer monatlichen Überstundenleistung von 22,14 Stunden pro Bediensteten entspreche. Im Vergleich dazu seien im gleichen Zeitraum im gesamten Bezirk Lienz 7471,15 Überstunden geleistet worden. Dies entspreche einer monatlichen Überstundenleistung von 17,09 Überstunden pro Bediensteten im Monat.
Im Falle der Gewährung der beantragten vier Herabsetzungen würde die Leistung von Über-stunden auf die übrigen (vollbeschäftigten) Bediensteten der Stammdienststelle des BF übertragen werden, da gem. § 50c Abs 3 BDG 1979 idgF Bedienstete mit herabgesetzter Wochendienstzeit nur sehr eingeschränkt zur Überstundenleistung herangezogen werden dürfen, d.h. nur, wenn die Dienstleistung zur Vermeidung eines Schadens unverzüglich notwendig sei und ein Bediensteter, dessen regelmäßige Wochendienstzeit nicht herabgesetzt sei, nicht zur Verfügung stehe. Eine Stattgebung der vier Ansuchen würde - ausgelegt auf den Beobachtungs-zeitraum Jänner bis Juni 2013 - unter Miteinbeziehung des Personalstandes mit 01.01.2014 ein Ansteigen der Mehrdienstbelastung für die übrigen Bediensteten auf der Stammdienststelle des BF auf 24,28 Überstunden pro Monat zur Folge haben. Die Gesamtüberstundenbelastung im Bezirk Lienz würde im Falle der Gewährung der beantragten Herabsetzungen auf der PI Lienz sowie jener zwei Ansuchen von Beamten der PI Sillian auf 19,80 pro Monat an-steigen. In diesen Zahlen ist auch berücksichtigt, dass auf der PI Sillian beginnend ab 01.07.2013 die Wochendienstzeit zweier Bediensteter auf jeweils 97,5% herabgesetzt worden sei.
Darüber hinaus habe die belangt Behörde unter Berücksichtigung der Bestimmung des § 48a Abs 3 BDG 1979 auch die Einhaltung der pro Woche maximal zu leistenden Dienstzeit von 48 Stunden (Normaldienst und Überstunden) innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 17 Wochen zu achten und zum anderen auch für Ausfälle durch gesetzlich vorgesehene Karenzen/Teilzeitbeschäftigungen Vorsorge zu treffen.
Derzeit würden auf der PI Lienz im Schnitt 45,41 Stunden (Plandienst- und Überstunden) pro Woche geleistet. Die Gewährung der vorliegenden Ansuchen hätte ein Ansteigen der wöchentlichen Stundenleistung auf 46,07 zur Folge.
Auf den Bereich des BPK Lienz bezogen würden derzeit von jedem Bediensteten im Schnitt insgesamt 44,46 Stunden pro Woche geleistet. Nach Gewährung der sechs im Bezirk vorliegenden Ansuchen würde die Stundenleistung auf 44,95 pro Bediensteten und Woche ansteigen.
Die vorliegenden Zahlen würden also zeigen, dass die Belastungen durch erhöhte Mehrarbeitsleistungen für die übrigen Bediensteten steigen würden. Zudem entwickle sich die tatsächliche Arbeitsbelastung in Richtung der im § 48a BDG normierten Höchstgrenze. Eine zukunftsorientierte ordentliche Personalplanung sei unter Berücksichtigung der allgemeinen Lebenserfahrungen im Falle von Ansuchen auf gesetzliche vorgesehene Karenzen, Herabsetzungen bzw. Teilzeitbeschäftigungen nicht gegeben und somit ein ordentlicher Dienstbetrieb nicht mehr aufrecht zu erhalten, insbesondere in Zeiträumen, in denen Urlaube abzuwickeln seien oder aber, im Falle langandauernder Krankenstände von Bediensteten.
Im Jänner 2013 hätten auf der PI Lienz 32 Bedienstete ( 2 VB/S verrichteten ebenfalls je 2 WE-Dienste) durchschnittlich an 2,0 Wochenenden Dienst versehen. Im Juni 2013 hätten 30 Bedienstete durchschnittlich an 2,3 Wochenenden mindestens einen Dienst geleistet. Der Durchschnitt für beide Monate ergebe repräsentativ Dienstleistungen an 2,15 Wochenenden pro Bediensteten. Wenn nun bei vier Bediensteten die Wochendienstzeit herabgesetzt würde, würde die Wochenenddienstbelastung bei durchschnittlich 66 Wochenenddiensten pro Monat und einem dienstbaren Personalstand von 34 Bediensteten (ab 01.01.2014), wovon sieben Bedienstete nur einen Wochenenddienst verrichten, einen Schnitt von 2,1 Wochenenddienste pro Beamten ergeben. Bezirksweit habe die durchschnittliche Einteilung zu Wochenenddiensten für das erste Halbjahr 2013 2,3 Wochenenddienste pro Beamten betragen.
Die durchschnittliche statistische Nachtdienstbelastung der Bediensteten der PI Lienz habe im Zeitraum von Jänner bis Juni 2013 4,7 Nachtdienste pro Beamten betragen. Nach Abzug von vier Bediensteten würde bei einer angenommenen monatlichen Nachtdienstzahl von 151 (Ø der Nachtdienste/10 Monate und 27 Nachtdienst leistenden Beamten ab 01.01.2014) die Nachtdienstbelastung pro Beamten im Schnitt auf 5,60 ansteigen.
Im gesamten Bezirk Lienz habe von Jänner bis Juni 2013 die durchschnittliche statistische Nachtdienstbelastung pro Bediensteten 3,8 Nachtdienste pro Monat betragen.
Dazu sei jedoch anzumerken, dass allein durch Abwesenheiten (Erkrankungen, Urlaube, etc.) sowie der verringerten Nachtdienstleistung der stellvertretenden Kommandanten (aufgrund der Aufgabenverteilung) der Stammdienststelle des BF die tatsächliche Anzahl an zu leistenden Wochenend- und Nachtdiensten pro Bediensteten auf der PI Lienz höher werde und dadurch besonders für ältere Beamte eine wesentliche Mehrbelastung entstehe.
Die belangte Behörde führte wörtlich weiter aus:
"In dem zum Bundesfinanzgesetz 2013, BGBl Nr I 103/2012 vom 21.11.2012 erlassenen Personalplan für das Jahr 2013 seien dem Bundesministerium für Inneres insgesamt 26.789 Planstellen für den Exekutivdienst und davon 1.941 Exekutivdienstplanstellen der LPD Tirol zugewiesen. Grundsätzlich hätten die einzelnen Ressorts mit den systemisierten Planstellen das Auslangen zu finden. Aufnahmen über den systemisierten Stand seien nur über eine Änderung des Bundesfinanzgesetzes möglich.
Unter Berücksichtigung der derzeitigen Budgetsituation des Bundes und unter Beachtung des Prinzips der Sparsamkeit in der Verwaltung sei mit einer Erhöhung des systemisierten Stellenplanes in absehbarer Zeit nicht zu rechnen.
Hinsichtlich der Entwicklung der Planstellensituation sei anzuführen, dass im Jahr 2013 insgesamt 50 Neuaufnahmen im Exekutivbereich genehmigt und durchgeführt worden seien. Demgegenüber seien im Jahr 2013 57 Abgänge durch Pensionierungen zu verzeichnen gewesen. Darüber hinaus hätten im Jahr 2013 vier Exekutivbedienstete ihr Dienstverhältnis durch Austritt bzw. Entlassung beendet.
In Anbetracht des Altersschnittes im Exekutivbereich der LPD Tirol von 41,3 Jahren kann davon ausgegangen werden, dass in näherer Zukunft die Anzahl der Ruhestandsversetzungen steigen werden und durch Neuaufnahmen nicht mehr abgedeckt werden können."
Ausgehend von einem Antrag gem. § 50a Abs. 1 BDG habe die belangte Behörde in Zusammenschau aller Umstände und Gesichtspunkte zu beurteilen, ob der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit im Hinblick auf das Ausmaß (stundenmäßiger Umfang, zeitliche Lagerung und Dauer) der beantragten Herabsetzung wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen würden.
Dabei habe die belangte Behörde im Hinblick auf das begehrte Ausmaß der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit eine Prognose, insbesondere über die während dieses Zeitraumes zu erwartenden Aufgaben und die bestehende Personallage vorzunehmen. In diesem Zusammenhang bestehe grundsätzlich ein wichtiges dienstliches Interesse an der Vermeidung eines übermäßigen Ansteigens von Überstundenleistungen anderer Beamter dieser Dienststelle. Von der belangten Behörde sei auch zu berücksichtigen, dass eine nach den Lebenserfahrungen erforderliche Personalreserve zum Ausgleich unvorhersehbarer Personalausfälle bestehen müsse und zwingende Rechtsansprüche auf Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit vorrangig zu befriedigen seien. Bei der Gewährung der vier anstehenden Ansuchen stoße daher die Überstundenbelastung für die anderen Beamten der PI Lienz an die im BDG verankerte zulässige Höchstgrenze. Ebenso ergebe sich bei den zu verrichtenden Nacht- und Wochenenddiensten eine Belastung über der Grenze.
Die Aufrechterhaltung eines ordentlichen Dienstbetriebes sei daher nicht mehr möglich. Im Hinblick auf diese außergewöhnlichen Belastungen für die übrigen auf der Stammdienststelle des BF dienstversehenden Beamten sei eine Personalreserve für weitere Ausfälle (Ruhestandsversetzungen, Karenzen nach mutterschutzrechtlichen Bestimmungen, längerdauernde Krankenstände etc.) nicht mehr gegeben.
Weiters führe die beantragte Herabsetzung der Wochendienstzeit, für die im Regeldienstbetrieb stehenden Beamten zu einem erheblichen Anstieg an Nachtdiensten und dadurch zu einer psychischen und physischen Mehrbelasteng, welche diese Bediensteten an die Grenze ihrer Leistungsfähigkeit bringe.
Darüber hinaus würden auch die Möglichkeiten der Dienstplanung durch die Bestimmungen der DiMa dahingehend begrenzt, dass die Dienstverrichtung an Wochenenden mit Plandienst grundsätzlich nur an einem Wochenende möglich sei. Die Verplanung eines weiteren Wochenendes sei nur auf Antrag möglich.
Ähnlich verhalte es sich mit der Verplanung von Nachtdiensten. Bei die Inanspruchnahme einer Herabsetzung der Wochendienstzeit sei die Leistung von Journaldiensten grundsätzlich ausgeschlossen. Die Einteilung zu Sektorstreifen sei nur möglich, wenn der Beamte dessen Wochendienstzeit herabgesetzt sei, einen Antrag auf Leistung der zwingenden JD-Stunden stelle. Dem Antrag des BF auf Herabsetzung der Wochenarbeitszeit könne daher aus zwingenden dienstlichen Interessen nicht stattgegeben werden.
Der BF nahm diese Ausführungen der belangten Behörde zur Kenntnis und hielt seinen Antrag aufrecht.
Die belangte Behörde erließ in weiterer Folge den nunmehr angefochtenen Bescheid dessen Spruch wie folgt lautet:
"Ihr Antrag vom 01.10.2013 auf Herabsetzung der Wochendienstzeit aus beliebigem Anlass nach 50a BDG 1979 idgF wird gemäß § 50a BDG 1979 idgF iVm § 48a BDG 1979 idgF abgewiesen"
In der Begründung hielt die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verfahrensganges fest, dass der BF im Rahmen des Parteiengehörs keine Einwände vorgebracht hätte und begründete die Abweisung seines Antrages wie folgt:
"Allgemeines:
Die Polizeiinspektion Lienz ist als Bezirksleitstelle (BLS) für den Bezirk Lienz eingerichtet und mit 36 Exekutivbediensteten systemisiert. Eine Planstelle ist für einen in Ausbildung befindlichen Bediensteten gebunden. Derzeit sind 38 Planstellen tatsächlich besetzt. Von den 38 Beamten der PI Lienz ist ein Beamter dem EKO Cobra, zwei Beamte dem BPK Lienz und ein Beamter dem Landeskriminalamt zugeteilt. Das Beschäftigungsausmaß einer Beamtin ist auf 70%, das einer weiteren Beamtin auf 60% und jenes einer dritten Beamtin auf 50% der regelmäßigen Wochendienstzeit aufgrund mutterschutzrechtlicher Bestimmungen herabgesetzt. Dies ergibt mit 01.01.2014 einen dienstbaren Personalstand von 32,8 Exekutivbediensteten.
Insgesamt haben auf Ihrer Stammdienststelle vier Exekutivbeamte um Herabsetzung ihrer Wochendienstzeit auf 39 Wochenstunden (97,5%) angesucht, die gleichzeitig am 15.07.2013 bei der Dienstbehörde einlangten. Abzüglich der im Falle einer Gewährung fehlender Wochenstunden würde sich der Stand der zur Verfügung stehenden Beamten ab 01.01.2014 auf einen statistischen Wert von 32,7 Beamten reduzieren.
Wenngleich diese Verringerung der Vollbeschäftigungsäquivalente für sich allein die Personalsituation auf Ihrer Dienststelle nicht dramatisch sinken lässt, so liegen doch begleitend Umstände vor, welcher jeder für sich geeignet ist, wichtigen dienstlichen Interessen zuwider zu laufen.
Die vorliegenden Herabsetzungsanträge nach § 50a BDG 1979 idgF beinhalten eine Herab-setzung von 40 Wochenstunden auf 39 Wochenstunden. Begleitend ergibt sich daraus, dass eine Heranziehung zu Überstundenleistungen (iSd § 49 BDG 1979 idgF) nach den Bestimmungen des § 50c Abs 3 BDG 1979 idgF nur zulässig ist, wenn die Dienstleistung zur Vermeidung eines Schadens unverzüglich notwendig ist und ein Bediensteter, dessen regelmäßige Wochendienstzeit nicht herabgesetzt ist, nicht zur Verfügung steht.
Zur Verrichtung von grundsätzlich 28 verpflichtenden Journaldienststunden (iSd § 50 BDG 1979 idgF) bei voller Monatsarbeitsleistung kann ein Beamter, dessen regelmäßige Wochen-dienstzeit nach § 50a BDG herabgesetzt ist, gemäß den Bestimmungen des Erlasses des BM.I, GZ:BMI-OA1340/003-II/10/a/2013, betreffend dem Dienstzeitmanagement (DiMa 2005), nur herangezogen werden, wenn der Beamte einen Antrag auf Leistung zu Journaldienststunden stellt.
1. ) Anstieg der Mehrdienstleistungsbelastung für die restlichen Bediensteten:
Auf der PI Lienz wurden im Beobachtungszeitraum Jänner bis Oktober 2013 insgesamt 6.046,40 Überstunden geleistet, was einer monatlichen Überstundenleistung von 21,67 Stunden pro Bediensteten entspricht. Im Vergleich dazu wurden im gleichen Zeitraum im gesamten Bezirk Lienz 12.870,65 Überstunden geleistet. Dies entspricht einer monatlichen Überstundenleistung von 17,83 Überstunden pro Bediensteten im Monat.
Im Falle der Gewährung der beantragten vier Herabsetzungen würde die Leistung von Überstunden auf die übrigen (vollbeschäftigten) Bediensteten Ihrer Stammdienststelle übertragen werden, da gem. § 50c Abs 3 BDG 1979 idgF Bedienstete mit herabgesetzter Wochendienstzeit nur sehr eingeschränkt zur Überstundenleistung herangezogen werden dürfen, d.h. nur, wenn die Dienstleistung zur Vermeidung eines Schadens unverzüglich notwendig ist und ein Bediensteter, dessen regelmäßige Wochendienstzeit nicht herabgesetzt ist, nicht zur Verfügung steht. Eine Stattgebung der vier Ansuchen hätte - ausgelegt auf den Beobachtungs-zeitraum Jänner bis Oktober 2013 - unter Miteinbeziehung des Personalstandes mit 01.01.2014 ein Ansteigen der Mehrdienstbelastung für die übrigen Bediensteten auf Ihrer Stammdienststelle auf 24,28 Überstunden pro Monat zur Folge. Die Gesamtüberstundenbelastung im Bezirk Lienz würde im Falle der Gewährung der beantragten Herabsetzungen auf der PI Lienz sowie jener zwei Ansuchen von Beamten der PI Sillian auf 19,80 pro Monat an-steigen. In diesen Zahlen ist auch berücksichtigt, dass auf der PI Sillian beginnend ab 01.07.2013 die Wochendienstzeit zweier Bediensteter auf jeweils 97,5% herabgesetzt wurde.
Darüber hinaus hat die Dienstbehörde unter Berücksichtigung der Bestimmung des § 48a Abs 3 BDG 1979 auch die Einhaltung der pro Woche maximal zu leistenden Dienstzeit von 48 Stunden (Normaldienst und Überstunden) innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 17 Wochen zu achten und zum anderen auch für Ausfälle durch gesetzlich vorgesehene Karen-zen/Teilzeitbeschäftigungen Vorsorge zu treffen.
Derzeit werden auf der PI Lienz im Schnitt 45,41 Stunden (Plandienst- und Überstunden) pro Woche geleistet. Die Gewährung der vorliegenden Ansuchen hätte ein Ansteigen der wöchentlichen Stundenleistung auf 46,07 zur Folge.
Auf den Bereich des BPK Lienz bezogen werden derzeit von jedem Bediensteten im Schnitt insgesamt 44,46 Stunden pro Woche geleistet. Nach Gewährung der sechs im Bezirk vorliegenden Ansuchen würde die Stundenleistung auf 44,95 pro Bediensteten und Woche ansteigen.
Die vorliegenden Zahlen zeigen also, dass die Belastungen durch erhöhte Mehrarbeitsleistungen für die übrigen Bediensteten steigen werden. Zudem entwickelt sich die tatsächliche Arbeitsbelastung in Richtung der im § 48a BDG normierten Höchstgrenze. Eine zukunftsorientierte ordentliche Personalplanung ist unter Berücksichtigung der allgemeinen Lebenserfahrungen im Falle von Ansuchen auf gesetzliche vorgesehene Karenzen, Herabsetzungen bzw. Teilzeitbeschäftigungen nicht gegeben und somit ein ordentlicher Dienstbetrieb nicht mehr aufrecht zu erhalten, insbesondere in Zeiträumen, in denen Urlaube abzuwickeln sind oder aber, wenn langandauernde Krankenstände von Bediensteten anfallen.
2. ) Entwicklung der Wochenenddienstbelastung
Im Jänner 2013 leisteten auf der PI Lienz 32 Bedienstete ( 2 VB/S verrichteten ebenfalls je 2 WE-Dienste) durchschnittlich an 2,0 Wochenenden und im Juni 2013 leisteten 30 Bedienstete durchschnittlich an 2,3 Wochenenden mindestens einen Dienst. Der Durchschnitt für beide Monate ergibt repräsentativ Dienstleistungen an 2,15 Wochenenden pro Bediensteten. Wenn nun bei 4 Bediensteten die Wochendienstzeit herabgesetzt würde, würde die Wochenenddienstbelastung bei durchschnittlich 66 Wochenenddiensten pro Monat und einem dienstbaren Personalstand von 34 Bediensteten (ab 01.01.2014), wovon 7 Bedienstete nur einen Wochenenddienst verrichten, einen Schnitt von 2,1 Wochenenddienste pro Beamten ergeben. Bezirksweit betrug die durchschnittliche Einteilung zu Wochenenddiensten für das erste Halb-jahr 2013 2,3 Wochenenddienste pro Beamten.
3. ) Entwicklung der Nachtdienstbelastung
Die durchschnittliche statistische Nachtdienstbelastung der Bediensteten der PI Lienz betrug im Zeitraum von Jänner bis Oktober 2013 4,75 Nachtdienste pro Beamten. Nach Abzug von vier Bediensteten würde bei einer angenommenen monatlichen Nachtdienstzahl von 154 (Ø der Nachtdienste/10 Monate und 27 Nachtdienst leistenden Beamten ab 01.01.2014) die Nachtdienstbelastung pro Beamten im Schnitt auf 5,70 ansteigen.
Im gesamten Bezirk Lienz betrug von Jänner bis Oktober 2013 die durchschnittliche statistische Nachtdienstbelastung pro Bediensteten 3,8 Nachtdienste pro Monat.
Dazu ist jedoch anzumerken, dass allein durch Abwesenheiten (Erkrankungen, Urlaube, etc) sowie der verringerten Nachtdienstleistung der stellvertretenden Kommandanten (aufgrund der Aufgabenverteilung) Ihrer Stammdienststelle die tatsächliche Anzahl an zu leistenden Wochenend- und Nachtdiensten pro Bediensteten auf der PI Lienz höher wird und dadurch besonders für ältere Beamte eine wesentliche Mehrbelastung entsteht.
4. ) Entwicklung der Personalsituation und Stellenplan:
In dem zum Bundesfinanzgesetz 2013, BGBl Nr. I 103/2012 vom 21.11.2012 erlassenen Personalplan für das Jahr 2013 sind dem Bundesministerium für Inneres insgesamt 26.789 Plan-stellen für den Exekutivdienst und davon 1.941 Exekutivdienstplanstellen der LPD Tirol zugewiesen. Grundsätzlich haben die einzelnen Ressorts mit den systemisierten Planstellen das Auslangen zu finden. Aufnahmen über den systemisierten Stand sind nur über eine Änderung des Bundesfinanzgesetzes möglich.
Unter Berücksichtigung der derzeitigen Budgetsituation des Bundes und unter Beachtung des Prinzips der Sparsamkeit in der Verwaltung ist mit einer Erhöhung des systemisierten Stellen-planes in absehbarer Zeit nicht zu rechnen.
Hinsichtlich der Entwicklung der Planstellensituation ist anzuführen, dass im Jahr 2013 insgesamt 50 Neuaufnahmen im Exekutivbereich genehmigt und durchgeführt wurden. Demgegenüber waren im heurigen Jahr 57 Abgänge durch Pensionierungen zu verzeichnen. Dar-über hinaus beendeten im heurigen Kalenderjahr vier Exekutivbedienstete ihr Dienstverhältnis durch Austritt bzw. Entlassung.
In Anbetracht des Altersschnittes im Exekutivbereich der LPD Tirol von 41,3 Jahren kann davon ausgegangen werden, dass in näherer Zukunft die Anzahl der Ruhestandsversetzungen steigen werden und durch Neuaufnahmen nicht mehr abgedeckt werden können.
II. Rechtliche Beurteilung
Wie bereits der VwGH erkannt hat, ergibt sich aus der Überschrift des § 50a Abs. 1 BDG 1979 "Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit aus beliebigem Anlass", zum anderen aus den Ausführungen in den Gesetzesmaterialien (Erläuterungen zur Neufassung des §50a BDG 1979 durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 61/1997, RV 631 BlgNR 20. GP, 71f), dass der Herabsetzungsantrag vom Beamten nicht mehr begründet werden muss. Dadurch spielt die Frage, ob und welche (persönlichen) Interessen des Beamten für die Bewilligung des Antra-ges sprechen, im Zusammenhang mit einer auf § 50a BDG 1979 idgF gestützten Entscheidung keine Rolle mehr. Da bei der Landespolizeidirektion Tirol vier Anträge von Beamten Ihrer Dienststelle auf Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach § 50a BDG 1979 idgF eingelangt sind, hatte die Behörde zu überprüfen ob den jeweiligen Anträgen wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen.
Ausgehend von einem Antrag gem. § 50a Abs 1 BDG 1979 idgF hat die Landespolizeidirektion Tirol in Zusammenschau aller Umstände und Gesichtspunkte zu beurteilen, ob der Herab-setzung der regelmäßigen Wochendienstzeit im Hinblick auf das Ausmaß (stundenmäßiger Umfang, zeitliche Lagerung und Dauer) der beantragten Herabsetzung wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen.
Dabei hat die Landespolizeidirektion Tirol im Hinblick auf das begehrte Ausmaß der Herab-setzung der regelmäßigen Wochendienstzeit eine Prognose, insbesondere über die während dieses Zeitraumes zu erwartenden Aufgaben und die bestehende Personallage vorzunehmen. In diesem Zusammenhang besteht grundsätzlich ein wichtiges dienstliches Interesse an der Vermeidung eines übermäßigen Ansteigens von Überstundenleistungen anderer Beamter dieser Dienststelle.
Aufgrund der im Ermittlungsverfahren festgestellten Fakten ergibt sich, dass bei der Gewährung der vier anstehenden Ansuchen die Überstundenbelastung für die anderen Beamten der PI Lienz an die im § 48a Abs 3 BDG 1979 idgF verankerte zulässige Höchstgrenze stößt.
Dies ergibt sich aus der Bestimmung des § 48a Abs 3 BDG 1979 idgF. Gemäß der angeführten Bestimmung darf die Wochendienstzeit innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 17 Wochen im Durchschnitt 48 Stunden nicht überschreiten. Bei der Ermittlung der zulässigen Wochendienstzeit bleiben Zeiten, in denen der Beamte vom Dienst befreit, enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist, außer Betracht. Wie aus den Gesetzesmaterialien (Erläuterung zur Neufassung des § 48a BDG 1979 durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr.61/1997, RV 631 BlgNR 20. GP, 71f) zu § 48a BDG 1979 idgF festgehalten wurde, sind in die Wochendienstzeit von durchschnittlich 48 Stunden die Überstunden sowie jene Teile der Bereitschaft und des Journaldienstes einzubeziehen, in denen der Beamte seiner dienstlichen Tätigkeit nachgeht.
Die Landespolizeidirektion Tirol hat dazu erwogen:
1. ) Bei ausschließlicher Betrachtung der nationalen Normen ergibt sich, dass die durchschnitt-liche Wochendienstzeit bei Heranziehung der stundenmäßig am wenigsten belasteten vier Monate des Beobachtungszeitraumes (Jänner bis Oktober 2013) unter Beachtung des § 48a BDG 1979 idgF statistisch 47,32 Stunden, bei Heranziehung der letzten vier Berechnungsmonate (Juli bis Oktober 2013) ergibt sich eine Stundenbelastung von durchschnittlich 48,26 Stunden. Diese Berechnung ergibt sich aus der Summe von 160 Plandienststunden, den durchschnittlichen geleisteten Überstunden/Monat und jenen Teilen der Journaldienststunden, an denen der Beamte verpflichtet ist, seiner dienstlichen Tätigkeit regelmäßig nachzugehen. Bei Heranziehung dieser Berechnung ist die in § 48a BDG 1979 idgF festgesetzte zulässige Höchstgrenze der Dienstzeit noch nicht überschritten bzw bei Heranziehung der letzten vier Monate statistisch bereits überschritten.
Die Dienstbehörde hat aber zu berücksichtigen, dass eine nach der Lebenserfahrung erforderliche Personalreserve zum Ausgleich unvorhersehbarer Personalausfälle bestehen muss und dass absolute Rechtsansprüche auf Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit vorrangig zu befriedigen sind. Unter den gegebenen Umständen und unter Prüfung des Einzelfalles kommt die Dienstbehörde zum Entschluss, dass unter den derzeit gegebenen Um-ständen nach Genehmigung der beantragten Herabsetzungen eine Aufrechterhaltung des ordentlichen Dienstbetriebes unter Beachtung der derzeit geltenden gesetzlichen Bestimmun-gen nicht mehr möglich wäre.
Dies gilt insbesondere unter der Berücksichtigung, dass der Entfall der Arbeitskraft der Beamten infolge der Herabsetzung nicht durch andere Personalmaßnahmen ausgeglichen werden kann. Die auf dem Arbeitsplatz der Beamten zu erfüllenden Aufgaben können ausschließlich von ausgebildeten Exekutivbeamten durchgeführt werden. Aufgrund der angespannten Personalsituation im gesamten Bereich der Landespolizeidirektion Tirol ist ein Ausgleich der feh-lenden Arbeitskraft der Beamten aus einer anderen Organisationseinheit verfehlt, da eine solche Personalmaßnahme nur zu einer Verschiebung der Last führen würde bzw. aufgrund der langen Ausbildungszeit eines Exekutivbeamten ein kurzfristiger Ersatz der Arbeitskraft der Beamten nicht möglich wäre.
Des Weiteren steht einer Aufstockung der genannten Dienststelle der in dem zum Bundesfinanzgesetz 2013, BGBl Nr. I 103/2012 vom 21.11.2012 erlassenen Personalplan für den Exekutivdienst sowie der in der Planstellensystemisierung der Landespolizeidirektionen festgesetzte systemisierte Stand an Personal sowie die Vorgaben der Finanzgebarung entgegen.
Weiters wäre aufgrund der außergewöhnlichen Belastung für die auf Ihrer Stammdienststelle dienstverrichtenden Beamten nach der Genehmigung der beantragten Herabsetzungen eine Personalreserve für weitere Ausfälle (Ruhestandsversetzungen, Karenzen nach mutter-schutzrechtlichen Bestimmungen, längerdauernde Krankenstände) im Sinne der ständigen Rechtsprechung des VwGH nicht mehr gegeben.
Bei Heranziehung der europarechtlichen Vorschriften würden sich die Gründe für die Ablehnung Ihres Ansuchens noch deutlicher darstellen.
2. ) Dazu würde die Genehmigung der beantragten Herabsetzung der Wochendienstzeit, für die im Regeldienstbetrieb stehenden Beamten, zu einem erheblichen Anstieg an Nachtdiensten und dadurch zu einer psychischen und physischen Mehrbelastung führen, welche die Bediensteten an die Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit bringen würde. Dass eine Fürsorgepflicht auch den öffentlich-rechtlichen Dienstgeber trifft, wurde bereits vom OGH in einem frühen Stadium bejaht. Im Urteil vom 23.4.1986 (1 Ob 5/86) führt der OGH aus, dass "der dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis wesenseigenen Treuepflicht des Dienstbeamten [...] die Fürsorgepflicht des öffentlich-rechtlichen Dienstgebers seinen Beamten gegenüber" entspricht.
3. ) Darüber hinaus werden auch die Möglichkeiten im Bereich der Dienstplanung durch die Bestimmungen des Dienstzeitmanagements (DiMa), GZ: BMI-OA1340/003-II/10/a/2013, dahingehend begrenzt, dass die Dienstverrichtung an Wochenenden mit Plandienst grundsätzlich nur an einem Wochenende möglich ist (Plandienstwoche). Die Einteilung zur Dienst-leistung unter Verwendung von Plandienststunden an einem weiteren Wochenende ist nur auf Antrag des Beamten möglich.
Aus der angeführten Begründung ergibt sich für Landespolizeidirektion Tirol als sachlich zu-ständige Behörde, dass der Gewährung der von Ihnen beantragten Herabsetzung der regel-mäßigen Wochendienstzeit rechtliche Normen sowie wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen und somit Ihrem Antrag nicht stattgegeben werden kann."
Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seinen ausgewiesenen Vertreter fristgerecht Beschwerde, wobei er den angefochtenen Bescheid seinem gesamten Inhalt nach wegen Rechtswidrigkeit bekämpfte. Nach Wiedergabe der Entscheidungsgründe der belangten Behörde führte der BF aus, dass die belangte Behörde sich nicht mit der konkreten Situation des BF und den konkreten Auswirkungen einer Bewilligung seines Antrages auseinandergesetzt habe. Vielmehr würden in einer unzulässigen Argumentation die Anträge anderer Beamter ins Treffen geführt. Durch die Stattgebung des Antrags des BF würde die Zahl der zur Verfügung stehenden Beamten ab 1.1.2014 auf einen statistischen Wert von 32,7 reduziert, worin selbst die belangte Behörde kein dramatisches Absinken der Personalstärke im Bezirk Lienz erblicke. Schon deshalb wäre daher dem Ansuchen des BF stattzugeben gewesen.
Dem bekämpften Bescheid sei nicht zu entnehmen, woraus sich ergebe, dass bei Bewilligung des Antrages die Überstundenbelastung für die anderen Beamten der PI Lienz an die in § 48 Abs. 3 BDG verankerte Höchstgrenze stoße und aus welchen Gründen diese im Fall des BF überschritten sei. Die pauschale Bezugnahme auf inhaltsleere Begriffe wie "Lebenserfahrung" und "Aufrechterhaltung eines ordentlichen Dienstbetriebes" reiche nicht für eine rechtskonforme Abweisung seines Antrages aus.
Die belangte Behörde habe keine wichtigen dienstlichen Interessen im Sinne des § 50a BDG nennen können. Vor allem sei sie nicht darauf eingegangen wie der Entfall der Arbeitskraft des BF durch andere Personalmaßnahmen abgefangen werden könnte.
Selbst ein Personalengpass stünde dem Antrag des BF nicht entgegen, wenn sich diese personelle Situation als Folge der Festsetzung der Zahl der im Stellenplan vorgesehenen Planstellen durch den Gesetzgeber ergebe. Es auch in diesem Fall möglich dies durch geeignete Personalmaßnahmen rückgängig zu machen. Ferner sei davon auszugehen, dass durch die im Raum stehende Auflösung von Dienststellen im Bezirk Lienz eine vorhersehbare Änderung des Sachverhalts eintrete, die zum Nachteil des BF nicht berücksichtigt worden sei.
Der BF beantragte daher, seinem Antrag auf Herabsetzung der Wochenarbeitszeit auf 39 Stunden für die Zeit von zwei Jahren stattzugeben, in eventu den Bescheid aufzuheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
Die belangte Behörde legte die Beschwerde unter Anschluss der Verwaltungsakten und nachstehend wiedergegebener Gegenschrift dem Bundesverwaltungsgericht vor:
"Zu den konkreten Auswirkungen einer Bewilligung:
Wie bereits im Bescheid der Landespolizeidirektion Tirol vom 08.01.2014, Zl.:GZ P6/ 65651/ 2013 unter Punkt II.1. ausführlich dargelegt, ist die im § 48a BDG 1979 idgF festgesetzte zulässige Höchstgrenze noch nicht überschritten. Bei Genehmigung aller vorliegenden An-träge auf Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit wäre die höchstzulässige Wochenarbeitszeit bei Heranziehung der letzten vier Monate des Beobachtungszeitraumes (Jänner bis Oktober 2013) zum Zeitpunkt der Erstellung des bekämpften Bescheides bereits überschritten gewesen.
Unter Beachtung der Bestimmungen des § 48a Abs. 4 BDG 1979 hätte die Zustimmung der Landespolizeidirektion Tirol zur Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit aus beliebigem Anlass die Konsequenz, dass die zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, Ruhe und Sicherheit absolut notwendigen Dienstverrichtungen auf der Freiwilligkeit der Beamten der PI Lienz basiert. Der Mindeststandard der zielbewussten und kontinuierlichen, vom Sicherheitspolizeigesetz, BGBl 1991/566 idgF, genormten Aufgabe des Wachkörpers Bundes-polizei würde auf der Freiwilligkeit der Dienstverrichtung fußen.
Wie der Verwaltungsgerichtshof aber festgestellt hat, darf die Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes nicht von der freiwilligen Bereitschaft von Beamten zur Erbringung höherer Überstundenleistungen abhängig gemacht werden. Eine Interessensabwägung hat insoweit nicht zu erfolgen (VwGH 30.03.2011,2009/12/0182).
Aufgrund der ausführlich dargelegten Belastung kann anderen Beamten der PI Lienz eine zusätzliche Mehrdienstleistung aufgrund der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienst-zeit aus beliebigem Anlass nicht zugemutet werden. Aufgrund einer informellen Abfrage der Beamten der PI Lienz und der PI Dölsach in der zehnten Kalenderwoche 2014 muss die Landespolizeidirektion Tirol davon ausgehen, dass die Beamten der zukünftigen PI Lienz auch nicht bereit sind, über die Höchstgrenze der Dienstzeit iSd § 48a Abs. 3 BDG Dienst zu leisten
Zum Vorwurf, dass der Antrag auf Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit aus beliebigem Anlass für die belangte Behörde kein dramatisches Absinken der Personalsituation darstellt:
Wie unter Punkt Allgemeines auf Seite 3 des bekämpften Bescheides ausführlich dargestellt, spricht die belangte Behörde von der Verringerung von Vollbeschäftigungsäquivalenten. Prozentuell betrachtet handelt es sich um eine Herabsetzung von 2,5% der Dienstleistung. Diese Betrachtung für sich alleine stellt noch kein dramatisches Absinken der Vollbeschäftigungs-äquivalente dar.
Wie ebenfalls auf Seite 3 des bekämpften Bescheides ausführlich dargelegt ergibt sich aus den Bestimmungen des § 50c Abs. 3 BDG 1979, dass durch die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit eine Heranziehung zu Überstundenleistungen nur ausnahmsweise zulässig ist. Eine Heranziehung zu grundsätzlich 28 verpflichtenden Journaldienststunden (iSd § 50 BDG 1979 idgF), welche außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienst-stunden zu leisten sind, ist nur möglich, wenn der Beamte einen Antrag auf Leistung zu Journaldienststunden stellt.
Zum Vorwurf der noch nicht überschrittenen Höchstgrenze der Dienstzeit iSd § 48a BDG 1979:
Wie der Verwaltungsgerichtshof festgestellt hat, kann ein Anspruch auf Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach § 50a Abs.1 DBG 1979 grundsätzlich nur nach Maß-gabe der im Stellenplan vorgesehenen Stellen bestehen. Dabei ist doch auch zu berücksichtigen, dass eine nach der Lebenserfahrung erforderliche "Personalreserve" zum Ausgleich unvorhersehbarer Personalausfälle bestehen muss und das absolute Rechtsansprüche auf Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit (oder Erteilung eines Karenzurlaubes, wie etwa nach dem Mutterschutzgesetz) vorrangig zu befriedigen sind (VwGH vom 28 Jänner 2010, 2009/12/008). Durch die mit der Ausübung des Exekutivdienstes immanent verbunden Gefahr kommt es durch Dienstunfälle zu langen, nicht vorhersehbaren, Abwesenheiten von Exekutivbediensteten. Auch Abwesenheiten durch die Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes gehören zum allgemeinen Dienstbetrieb der Bundespolizei.
Zum Vorwurf der Nichtberücksichtigung der Dienststellenstrukturmaßnahmen:
Zum Zeitpunkt der Erlassung des bekämpften Bescheides war für die Landespolizeidirektion Tirol eine Dienststellenstrukturanpassung nicht abschließend vorhersehbar.
Im Zuge der Dienststellenstrukturanpassung wird die PI Lienz mit der PI Dölsach zusammengeführt werden. Daraus ergibt sich, dass mit zukünftiger Wirkung die PI Lienz als Bezirksleitstelle (BLS) mit 44 Exekutivbediensteten systemisiert wird.
Unter Heranziehung des Beobachtungszeitraumes vom August 2013 bis Jänner 2014 und unter hypothetischer Annahme, dass die Dienststellen von Lienz und Dölsach in diesem Zeit-raum bereits fusioniert gewesen wären ergibt sich, dass auf dieser imaginären Dienststelle eine durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 45,95 Stunden geleistet worden wäre.
Diese angenommene durchschnittliche Wochenarbeitszeit hätte sich bei einer ungeplanten länger andauernden Abwesenheit von einem Beamten auf 47,34 Stunden erhöht. Wäre in dieser hypothetisch angenommenen Dienststelle zusätzlich eine Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit genehmigt gewesen, hätte sich die durchschnittliche Wochenarbeitszeit auf 47,67 und bei der Genehmigung von zwei Herabsetzungen der regelmäßigen Wochendienstzeit auf 48,01 Stunden erhöht.
Auf dieser angenommenen und in Zukunft realisierten Dienststelle hätte die Landespolizeidirektion Tirol somit eine völlig unzureichende Personalreserve von einem Beamten, wenn Herabsetzungen nach § 50a BDG 1979 gewährt werden.
Von der Landespolizeidirektion Tirol ist einerseits geplant die Kriminaldienstgruppe der PI Lienz zu verstärken, da der Großteil der im Bezirk Lienz anfallenden Delikte von der PI Lienz zu bearbeiten ist. Um die gesetzlich vorgeschriebene Aufgabe der Kriminalitätsbekämpfung erfüllen zu können, ist die Verstärkung der Tätigkeit der Bundespolizei in diesem Bereich unumgänglich.
Der zweite Scherpunkt der zukünftigen PI Lienz besteht in der Verstärkung der Verkehrsgruppe. Vom Land Tirol wird eine Kontrollstelle in Leisach eingerichtet und im Herbst 2014 in Betrieb genommen. Die Betreuung dieser Kontrollstelle hat von der Verkehrsdienstgruppe der PI Lienz zu erfolgen. Durch diese Vorhaben ergibt sich ein prognostizierter Anstieg der durchschnittlichen Wochendienstbelastung der Beamten der PI Lienz.
Durch diese gesetzlich normierten und von der Bundespolizei zu erfüllenden Aufgaben - Bekämpfung der Kriminalität und Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung Ruhe und Sicherheit - sowie der Aufrechterhaltung der Sicherheit des Verkehrs- wird sich die durchschnittliche Wochenbelastung an die im § 48a Abs. 3 BDG normierte Höchstgrenze von 48 Stunden entwickeln. Die Genehmigung einer Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit aus beliebigem Anlass wird prognostiziert dazu führen, dass der Landespolizeidirektion Tirol keine Personalreserve zur Verfügung steht.
Die Dienstbehörde hat aber zu berücksichtigen, dass eine nach der Lebenserfahrung erforderliche Personalreserve zum Ausgleich unvorhersehbarer Personalausfälle bestehen muss und dass absolute Rechtsansprüche auf Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit vorrangig zu befriedigen sind. Aufgrund der durchschnittlichen Belastung auf der PI Lienz würde bereits der Ausfall eines weiteren Beamten aus sonstigen Gründen bewirken, dass die Wochendienstzeit der auf der Dienststelle dienstverrichtenden Beamten innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 17 Wochen die Höchstgrenze von 48 Stunden überschreiten würde und die Aufrechterhaltung der gesetzlich vorgegebenen Aufgaben von der Freiwilligkeit der Leistung von Überstunden über die Grenze des § 48a Abs. 3 abhängen würde. Aufgrund einer informellen Abfrage der Beamten der PI Lienz und Dölsach in der zehnten Kalenderwoche 2014 muss Landespolizeidirektion Tirol davon ausgehen, dass die Beamten der PI Lienz und Dölsach nicht bereit sind, über die Höchstgrenze der Dienstzeit iSd § 48a Abs. 3 BDG Dienst zu leisten."
In Wahrung des Parteiengehörs wurde dem BF dieses Vorbringen der belangten Behörde zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit zur Erstattung einer Stellungnahme eingeräumt, wovon er aber keinen Gebrauch machte.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der BF ist Exekutivbeamter der LPD Tirol und ist der PI Lienz zur Dienstleistung zugewiesen. Am 1.10.2013 beantragt er seine Wochendienstzeit auf 39 Stunden herabzusetzen.
Die Polizeiinspektion Lienz ist als Bezirksleitstelle (BLS) für den Bezirk Lienz eingerichtet und mit 36 Exekutivbediensteten systemisiert. Eine Planstelle ist für einen in Ausbildung befindlichen Bediensteten gebunden. Derzeit sind 38 Planstellen tatsächlich besetzt. Von den 38 Beamten der PI Lienz ist ein Beamter dem EKO Cobra, zwei Beamte dem BPK Lienz und ein Beamter dem Landeskriminalamt zugeteilt. Das Beschäftigungsausmaß einer Beamtin ist auf 70%, das einer weiteren Beamtin auf 60% und jenes einer dritten Beamtin auf 50% der regelmäßigen Wochendienstzeit aufgrund mutterschutzrechtlicher Bestimmungen herabgesetzt. Dies ergibt mit 01.01.2014 einen dienstbaren Personalstand von 32,8 Exekutivbediensteten.
Insgesamt haben auf der Stammdienststelle des BF vier Exekutivbeamte um Herabsetzung ihrer Wochendienstzeit auf 39 Wochenstunden (97,5%) angesucht, die gleichzeitig am 15.07.2013 bei der Dienstbehörde einlangten. Abzüglich der im Falle einer Gewährung fehlender Wochenstunden würde sich der Stand der zur Verfügung stehenden Beamten ab 01.01.2014 auf einen statistischen Wert von 32,7 Beamten reduzieren. Die vorliegenden Herabsetzungsanträge nach § 50a BDG 1979 idgF beinhalten eine Herab-setzung von 40 Wochenstunden auf 39 Wochenstunden. Begleitend ergibt sich daraus, dass eine Heranziehung zu Überstundenleistungen (iSd § 49 BDG 1979 idgF) nach den Bestimmungen des § 50c Abs 3 BDG 1979 idgF nur zulässig ist, wenn die Dienstleistung zur Vermeidung eines Schadens unverzüglich notwendig ist und ein Bediensteter, dessen regelmäßige Wochendienstzeit nicht herabgesetzt ist, nicht zur Verfügung steht.
Zur Verrichtung von grundsätzlich 28 verpflichtenden Journaldienststunden (iSd § 50 BDG 1979 idgF) bei voller Monatsarbeitsleistung kann ein Beamter, dessen regelmäßige Wochen-dienstzeit nach § 50a BDG herabgesetzt ist, gemäß den Bestimmungen des Erlasses des BM.I, GZ:BMI-OA1340/003-II/10/a/2013, betreffend dem Dienstzeitmanagement (DiMa 2005), nur herangezogen werden, wenn der Beamte einen Antrag auf Leistung zu Journaldienststunden stellt.
Anstieg der Mehrdienstleistungsbelastung für die restlichen Bediensteten:
Auf der PI Lienz wurden im Beobachtungszeitraum Jänner bis Oktober 2013 insgesamt 6.046,40 Überstunden geleistet, was einer monatlichen Überstundenleistung von 21,67 Stunden pro Bediensteten entspricht. Im Vergleich dazu wurden im gleichen Zeitraum im gesamten Bezirk Lienz 12.870,65 Überstunden geleistet. Dies entspricht einer monatlichen Überstundenleistung von 17,83 Überstunden pro Bediensteten im Monat.
Im Falle der Gewährung der beantragten vier Herabsetzungen würde die Leistung von Über-stunden auf die übrigen (vollbeschäftigten) Bediensteten Ihrer Stammdienststelle übertragen werden, da gem. § 50c Abs 3 BDG 1979 idgF Bedienstete mit herabgesetzter Wochendienst-zeit nur sehr eingeschränkt zur Überstundenleistung herangezogen werden dürfen, nämlich nur, wenn die Dienstleistung zur Vermeidung eines Schadens unverzüglich notwendig ist und ein Bediensteter, dessen regelmäßige Wochendienstzeit nicht herabgesetzt ist, nicht zur Verfügung steht. Eine Stattgebung der vier Ansuchen hätte - ausgelegt auf den Beobachtungs-zeitraum Jänner bis Oktober 2013 - unter Miteinbeziehung des Personalstandes mit 01.01.2014 ein Ansteigen der Mehrdienstbelastung für die übrigen Bediensteten auf Ihrer Stammdienststelle auf 24,28 Überstunden pro Monat zur Folge. Die Gesamtüberstundenbelastung im Bezirk Lienz würde im Falle der Gewährung der beantragten Herabsetzungen auf der PI Lienz sowie jener zwei Ansuchen von Beamten der PI Sillian auf 19,80 pro Monat an-steigen. In diesen Zahlen ist auch berücksichtigt, dass auf der PI Sillian beginnend ab 01.07.2013 die Wochendienstzeit zweier Bediensteter auf jeweils 97,5% herabgesetzt wurde.
Darüber hinaus hat die Dienstbehörde unter Berücksichtigung der Bestimmung des § 48a Abs 3 BDG 1979 auch die Einhaltung der pro Woche maximal zu leistenden Dienstzeit von 48 Stunden (Normaldienst und Überstunden) innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 17 Wochen zu achten und zum anderen auch für Ausfälle durch gesetzlich vorgesehene Karenzen/Teilzeitbeschäftigungen Vorsorge zu treffen.
Derzeit werden auf der PI Lienz im Schnitt 45,41 Stunden (Plandienst- und Überstunden) pro Woche geleistet. Die Gewährung der vorliegenden Ansuchen hätte ein Ansteigen der wöchentlichen Stundenleistung auf 46,07 zur Folge.
Auf den Bereich des BPK Lienz bezogen werden derzeit von jedem Bediensteten im Schnitt insgesamt 44,46 Stunden pro Woche geleistet. Nach Gewährung der sechs im Bezirk vorliegenden Ansuchen würde die Stundenleistung auf 44,95 pro Bediensteten und Woche ansteigen.
Die vorliegenden Zahlen zeigen also, dass die Belastungen durch erhöhte Mehrarbeitsleistungen für die übrigen Bediensteten steigen werden. Zudem entwickelt sich die tatsächliche Arbeitsbelastung in Richtung der im § 48a BDG normierten Höchstgrenze. Eine zukunftsorientierte ordentliche Personalplanung ist unter Berücksichtigung der allgemeinen Lebenserfahrungen im Falle von Ansuchen auf gesetzliche vorgesehene Karenzen, Herabsetzungen bzw. Teilzeitbeschäftigungen nicht gegeben und somit ein ordentlicher Dienstbetrieb nicht mehr aufrecht zu erhalten, insbesondere in Zeiträumen, in denen Urlaube abzuwickeln sind oder aber, wenn langandauernde Krankenstände von Bediensteten anfallen.
Entwicklung der Wochenenddienstbelastung
Im Jänner 2013 leisteten auf der PI Lienz 32 Bedienstete ( 2 VB/S verrichteten ebenfalls je 2 WE-Dienste) durchschnittlich an 2,0 Wochenenden und im Juni 2013 leisteten 30 Bedienstete durchschnittlich an 2,3 Wochenenden mindestens einen Dienst. Der Durchschnitt für beide Monate ergibt repräsentativ Dienstleistungen an 2,15 Wochenenden pro Bediensteten. Wenn nun bei 4 Bediensteten die Wochendienstzeit herabgesetzt würde, würde die Wochenenddienstbelastung bei durchschnittlich 66 Wochenenddiensten pro Monat und einem dienstbaren Personalstand von 34 Bediensteten (ab 01.01.2014), wovon 7 Bedienstete nur einen Wochenenddienst verrichten, einen Schnitt von 2,1 Wochenenddienste pro Beamten ergeben. Bezirksweit betrug die durchschnittliche Einteilung zu Wochenenddiensten für das erste Halb-jahr 2013 2,3 Wochenenddienste pro Beamten.
Entwicklung der Nachtdienstbelastung
Die durchschnittliche statistische Nachtdienstbelastung der Bediensteten der PI Lienz betrug im Zeitraum von Jänner bis Oktober 2013 4,75 Nachtdienste pro Beamten. Nach Abzug von vier Bediensteten würde bei einer angenommenen monatlichen Nachtdienstzahl von 154 (Ø der Nachtdienste/10 Monate und 27 Nachtdienst leistenden Beamten ab 01.01.2014) die Nachtdienstbelastung pro Beamten im Schnitt auf 5,70 ansteigen.
Im gesamten Bezirk Lienz betrug von Jänner bis Oktober 2013 die durchschnittliche statistische Nachtdienstbelastung pro Bediensteten 3,8 Nachtdienste pro Monat.
Dazu ist jedoch anzumerken, dass allein durch Abwesenheiten (Erkrankungen, Urlaube, etc.) sowie der verringerten Nachtdienstleistung der stellvertretenden Kommandanten (aufgrund der Aufgabenverteilung) Ihrer Stammdienststelle die tatsächliche Anzahl an zu leistenden Wochenend- und Nachtdiensten pro Bediensteten auf der PI Lienz höher wird und dadurch besonders für ältere Beamte eine wesentliche Mehrbelastung entsteht.
Entwicklung der Personalsituation und Stellenplan:
In dem zum Bundesfinanzgesetz 2013, BGBl Nr I 103/2012 vom 21.11.2012 erlassenen Personalplan für das Jahr 2013 sind dem Bundesministerium für Inneres insgesamt 26.789 Plan-stellen für den Exekutivdienst und davon 1.941 Exekutivdienstplanstellen der LPD Tirol zugewiesen. Grundsätzlich haben die einzelnen Ressorts mit den systemisierten Planstellen das Auslangen zu finden. Aufnahmen über den systemisierten Stand sind nur über eine Änderung des Bundesfinanzgesetzes möglich.
Unter Berücksichtigung der derzeitigen Budgetsituation des Bundes und unter Beachtung des Prinzips der Sparsamkeit in der Verwaltung ist mit einer Erhöhung des systemisierten Stellen-planes in absehbarer Zeit nicht zu rechnen.
Hinsichtlich der Entwicklung der Planstellensituation ist anzuführen, dass im Jahr 2013 insgesamt 50 Neuaufnahmen im Exekutivbereich genehmigt und durchgeführt wurden. Demgegenüber waren im heurigen Jahr 57 Abgänge durch Pensionierungen zu verzeichnen. Darüber hinaus beendeten im heurigen Kalenderjahr vier Exekutivbedienstete ihr Dienstverhältnis durch Austritt bzw. Entlassung.
In Anbetracht des Altersschnittes im Exekutivbereich der LPD Tirol von 41,3 Jahren kann davon ausgegangen werden, dass in näherer Zukunft die Anzahl der Ruhestandsversetzungen steigen werden und durch Neuaufnahmen nicht mehr abgedeckt werden können.
Im Zuge der Dienststellenstrukturanpassung wird die PI Lienz mit der PI Dölsach zusammengeführt werden. Daraus ergibt sich, dass mit zukünftiger Wirkung die PI Lienz als Bezirksleitstelle (BLS) mit 44 Exekutivbediensteten systemisiert wird.
Unter Heranziehung des Beobachtungszeitraumes vom August 2013 bis Jänner 2014 und unter hypothetischer Annahme, dass die Dienststellen von Lienz und Dölsach in diesem Zeit-raum bereits fusioniert gewesen wären ergibt sich, dass auf dieser imaginären Dienststelle eine durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 45,95 Stunden geleistet worden wäre.
Diese angenommene durchschnittliche Wochenarbeitszeit hätte sich bei einer ungeplanten länger andauernden Abwesenheit von einem Beamten auf 47,34 Stunden erhöht. Wäre in dieser hypothetisch angenommenen Dienststelle zusätzlich eine Herabsetzung der regelmä-ßigen Wochendienstzeit genehmigt gewesen, hätte sich die durchschnittliche Wochenarbeits-zeit auf 47,67 und bei der Genehmigung von zwei Herabsetzungen der regelmäßigen Wo-chendienstzeit auf 48,01 Stunden erhöht.
Auf dieser angenommenen und in Zukunft realisierten Dienststelle hätte die Landespolizeidirektion Tirol somit eine völlig unzureichende Personalreserve von einem Beamten, wenn Herabsetzungen nach § 50a BDG 1979 gewährt werden
Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Vorbringen des BF sowie der Aktenlage. Dabei konnte weitestgehend den Tatsachenfeststellungen der belangten Behörde gefolgt werden, zumal diese vom BF auch nicht in Zweifel gezogen wurden.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt - mangels derartiger Gesetzesbestimmungen - somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
§ 50a BDG hat nachstehenden Wortlaut:
"Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit aus beliebigem Anlaß
§ 50a. (1) Die regelmäßige Wochendienstzeit des Beamten kann auf seinen Antrag bis auf die Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes herabgesetzt werden, wenn der Verwendung im verlangten Ausmaß keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.
(2) Das Ausmaß der Herabsetzung ist so festzulegen, daß die verbleibende regelmäßige Wochendienstzeit ein ganzzahliges Stundenausmaß umfaßt. Das Ausmaß darf nicht weniger als 20 und nicht mehr als 39 Stunden betragen.
(3) Die Herabsetzung wird für die Dauer eines Jahres oder eines Vielfachen eines Jahres wirksam. Übersteigen die gesamten Zeiträume einer solchen Herabsetzung für einen Beamten insgesamt zehn Jahre, bleibt das zuletzt gewährte Ausmaß der Herabsetzung ab diesem Zeitpunkt bis zu seiner allfälligen Änderung gemäß § 50d Abs. 1 dauernd wirksam. Auf diese Obergrenze von zehn Jahren zählen auch Zeiten in früheren Dienstverhältnissen, in denen die Wochendienstzeit nach § 50a herabgesetzt war.
(4) Die regelmäßige Wochendienstzeit darf nicht herabgesetzt werden:
1. während einer Verwendung auf einem Arbeitsplatz an einer im Ausland gelegenen Dienststelle des Bundes;
2. während einer Entsendung nach § 1 des Bundesverfassungsgesetzes über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), BGBl. I Nr. 38/1997, oder der unmittelbaren Vorbereitung einer solchen Entsendung;
3. in den übrigen Fällen, wenn der Beamte infolge der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit aus wichtigen dienstlichen Gründen weder im Rahmen seines bisherigen Arbeitsplatzes noch auf einem anderen seiner dienstrechtlichen Stellung zumindest entsprechenden Arbeitsplatz verwendet werden könnte."
Die belangte Behörde hat ihre abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit begründet, dass eine antragsgemäße Herabsetzung der Wochendienstzeit des BF zu einer erhöhten Mehrarbeitsbelastung für die übrigen Bediensteten führen würde. Ferner wäre eine adäquate Personalplanung unter Berücksichtigung zwingender gesetzlicher Ansprüche auf Urlaube, Karenz, Teilzeit etc. nicht mehr aufrechtzuerhalten. Hinzu kämen noch Krankenstände von Bediensteten. Insbesondere würde vor allem auch die Nacht- und Wochenenddienstbelastung ansteigen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 25.9.2002, GZ. 2001/12/0131, ausgeführt, dass § 50a Abs. 1 BDG 1979 so auszulegen sei, dass die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit des Beamten im beantragten Umfang zu erfolgen habe, wenn ihr keine wichtigen dienstlichen Interessen im Verständnis dieser Gesetzesbestimmung entgegen stehen würden. Der Gesetzgeber habe in § 50a BDG 1979 die Voraussetzungen für die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit aus beliebigem Anlass abschließend festgelegt. Es könne daher - ungeachtet des Wortlautes - nicht vom Vorliegen einer Ermessensregelung ausgegangen werden, zumal es auch an Kriterien fehle, nach denen das Ermessen zu üben wäre. Insbesondere komme hiefür das Gewicht der für die Bewilligung sprechenden persönlichen Interessen des Antragstellers nicht in Betracht.
Im Erkenntnis vom 13.3.2009, GZ. 2007/12/0092, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass ein dienstliches Interesse gemäß § 50a Abs. 1 BDG 1979 darin liegen könne, eine übermäßige Belastung der übrigen an einer Dienststelle tätigen Beamten mit Überstunden zu vermeiden. Die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit eines Bundesbeamten könne zu einer solchen zusätzlichen Belastung anderer an derselben Dienststelle tätiger Bundesbediensteter führen, weil nach § 50c BDG 1979 die Heranziehung eines Beamten mit herabgesetzter Wochendienstzeit zu Mehrdienstleistungen nur in sehr eingeschränktem Umfang zulässig sei.
Ferner haben nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs die personalführenden Stellen auch zu berücksichtigen, dass eine nach der Lebenserfahrung erforderliche "Personalreserve" zum Ausgleich unvorhersehbarer Personalausfälle bestehen muss und dass absolute Rechtsansprüche auf Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit (oder auf Erteilung eines Karenzurlaubes, wie etwa nach dem Mutterschutzgesetz) vorrangig zu befriedigen sind (VwGH 13.03.2009, 2007/12/0092, mwN).
Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage geht das Vorbringen des BF ins Leere. Die belangte Behörde hat in fundierter Weise die Auswirkungen dargestellt, die eine antragsgemäße Herabsetzung der Wochenarbeitszeit des BF nach sich ziehen würde. Insbesondere die daraus resultierende Mehrbelastung für andere Beamten und der Verlust jeglicher Flexibilität beim Personaleinsatz, der gerade im Bereich der Sicherheitsexekutive von höchster Bedeutung ist, erweisen sich daher als dienstliche Interessen im Sinne des § 50a Abs. 1 BDG, welche einer Herabsetzung der Wochendienstzeit des BF entgegenstehen.
Die Beschwerde war daher gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Wie oben dargestellt wurde, ist die hier zu beurteilende Rechtsfrage, nämlich das Bestehen eines dienstlichen Interesses im Sinne des § 50a Abs. 1 BDG in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs eindeutig geklärt.
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