W185 2001719-2•BVwG W185 2001719-2
W185 2001719-2Federal Administrative CourtOct 8, 2014
Außerlandesbringung rechtmäßig, familiäre Situation, gesundheitliche<br/>Beeinträchtigung, medizinische Versorgung, Mitgliedstaat,<br/>Prozesshindernis der entschiedenen Sache, staatlicher Schutz
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER über die Beschwerden von 1.) XXXX StA. der Russischen Föderation, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.08.2014, Zlen 1.) 831901102-14579475, 2.) 831901200-14579483, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerden werden gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG iVm § 68 Abs. 1 AVG und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.
Gemäß § 21 Abs. 5 Satz 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012, idF BGBl. I Nr. 144/2013, (BFA-VG) wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Bescheide rechtmäßig war.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter des Zweitbeschwerdeführers, beide sind Staatsangehörige von Russland und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe. Die Beschwerdeführer haben ihr Heimatland am 19.12.2013 gemeinsam verlassen und sich über Weißrussland nach Terespol/Polen begeben, wo sie laut Eurodac-Treffermeldungen am 20.12.2013 Asylanträge gestellt haben. Am 24.12.2013 reisten die Beschwerdeführer weiter nach Österreich, wo sie am selben Tag jeweils Anträge auf internationalen Schutz stellten.
Mit E-mails via DubliNet vom 07.01.2014 ersuchte Österreich Polen um die Übernahme der Beschwerdeführer. Polen hat sich mit Fax jeweils vom 14.01.2014 bereit erklärt, die Beschwerdeführer auf der Grundlage des Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) wieder aufzunehmen und ihre Asylanträge zu prüfen.
Im Rahmen der Erstbefragung am 26.12.2013 gab die Erstbeschwerdeführerin - abgesehen von den Angaben zum Reiseweg - an, dass sie nicht nach Polen zurückkehren wolle, da sich Polen in der Nähe von Russland befinde und sie dort leichter zu finden wäre. Außerdem sei ihr Zielland Österreich gewesen. Sie wisse nicht, in welchem Stand sich ihr Asylverfahren in Polen befinde, da sie dieses nicht abgewartet habe.
Im Rahmen ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 28.01.2014 erklärte die Erstbeschwerdeführerin, dass sie nicht krank sei, jedoch seit 3 Monaten an Husten und Grippe leide, auf dem Röntgenbild sei aber "nichts Schlimmes" zu erkennen. Sie nehme derzeit auch keine Medikamente dagegen ein. Sie nehme nur Baldrian zur Beruhigung. Die Beschwerdeführerin leide auch an einer allergischen Reaktion an den Händen, wobei die Ärzte nicht sagen könnten, woher diese stamme. Polen sei genauso unsicher wie Russland, weshalb die Beschwerdeführer Polen sofort wieder verlassen hätten. Vor zwei Wochen habe die Beschwerdeführerin erfahren, dass ihre Tante in Österreich als anerkannter Flüchtling lebe. Sie lebe mit dieser Tante jedoch nicht im gemeinsamen Haushalt und sei von dieser auch nicht finanziell oder auf andere Weise abhängig bzw unterstützt worden. In Polen seien die Beschwerdeführer nur einen Tag geblieben; sie hätten kein polnisches Flüchtlingsquartier aufgesucht und seien in Polen auch "nicht verfolgt" worden. In Polen hätten sie jedoch die Angst nach Russland ausgewiesen zu werden.
Hinsichtlich der Erstbeschwerdeführerin scheinen auf den Aktenseiten (infolge AS) 169 bis 173 folgende ärztliche Unterlagen auf: eine Thoraxuntersuchung vom 27.12.2013 sowie ein Befund vom 15.01.2014 von einem Arzt für Allgemeinmedizin.
Der Zweitbeschwerdeführer machte im Rahmen der Erstbefragung vom 26.12.2013 ebenfalls geltend, dass er nicht nach Polen zurückkehren wolle, da er dort von den Leuten, die ihn verfolgen würden, gefunden werden könnte. Er habe in Polen sein Asylverfahren nicht abgewartet; Weiteres könne er über seinen dortigen Aufenthalt nicht angeben. Er leide an keine Beschwerden oder Krankheiten.
Laut einem am 22.01.2014 beim Bundesamt eingelangten Arztbrief ist der linke Knöchel des Zweitbeschwerdeführers geschwollen (AS 151 des Verwaltungsaktes des Zweitbeschwerdeführers).
Im Rahmen seiner Einvernahme vor dem Bundesamt am 28.01.2014 erklärte der Zweitbeschwerdeführer, dass er nicht glaube, dass er im Bundesgebiet oder in der EU Verwandte habe, zu denen eine enge Beziehung bestehe. Es lebe die Tante der Mutter in Österreich, welche er jedoch nicht kenne; er habe diese zum ersten Mal in Österreich gesehen. Er denke nicht daran, in Polen zu bleiben; Russland und Polen "sei dasselbe". Polen sei gefährlich, konkrete Vorfälle habe es in Polen jedoch nicht gegeben. Er gehe nicht nach Polen zurück.
Am 05.02.2014 langte eine Stellungnahme der Beschwerdeführer beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein, worin diese bemängelten, dass die ihnen zur Kenntnis gebrachten Länderfeststellungen zu Polen zu ihrer Situation wenig Bezug hätten und ihnen in Polen massive Grundrechtsverletzungen drohen würden.
Mit Bescheiden vom 11.02.2014 wurden I. die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 idgF als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) Polen zur Prüfung ihrer Anträge zuständig sei, sowie II. die Außerlandesbringung der Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 FPG aus dem österreichischen Bundesgebiet angeordnet und ausgesprochen, dass demzufolge gemäß § 61 Abs 2 FPG die Abschiebung nach Polen zulässig sei.
Mit Erkenntnis vom 26.02.2014 hat das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobenen Beschwerden gem. §§ 5 AsylG 2005 und 61 Abs. 1 FPG abgewiesen. In der Begründung wurde insbesondere dargelegt, dass die Befürchtungen der Beschwerdeführer, dass "Polen und Russland gleich gefährlich" seien und es "keine Unterschiede" gebe, bei Weitem zu unkonkret seien, um ein "real risk" im Sinne des Art. 3 EMRK nahezulegen. Zudem wären die Beschwerdeführer gehalten, sich im Falle konkreter Bedrohungen seitens Privater in Polen an die dortigen Sicherheitsbehörden zu wenden, die im EU-Mitgliedstaat Polen in gleicher Weise willens und fähig seien Schutz zu bieten, wie etwa vergleichsweise in Österreich. Angesichts dessen könne auch dem Beschwerdeeinwand, dass erstinstanzlich eine konkretere Auseinandersetzung mit den fluchtauslösenden Umständen im Heimatland hätte erfolgen müssen, nicht gefolgt werden. Aktuell seien bei den Beschwerdeführern auch keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Endstadiums einer tödlichen Krankheit gegeben; darüber hinaus seien in Polen alle Krankheiten behandelbar. Ein im besonderen Maße substantiiertes Vorbringen, aus dem gerade die Beschwerdeführer Gefahr liefen, in Polen in ihren durch Art. 3 EMRK geschützten Rechten verletzt zu werden, sei somit nicht erstattet worden. Aus dem Vorbringen der Beschwerdeführer ergebe sich, dass sich die Tante der Erstbeschwerdeführerin im Bundesgebiet aufhalte. Die Beschwerdeführer hätten nicht dargetan, dass sie mit dieser Tante eine über die gewöhnlichen, unter erwachsene Angehörigen, die nicht zum engsten Familienkreis gehören, üblichen Bindungen, hinausgehende Beziehung pflegen würden; vielmehr hätten die Beschwerdeführer vor ihrer Einreise ins Bundesgebiet praktisch überhaupt keinen Kontakt zu dieser gehabt; der Zweitbeschwerdeführer habe diese Verwandte überhaupt erstmals im Bundesgebiet gesehen. Ferner würde auch nicht in das Familienleben der Beschwerdeführer untereinander eingegriffen, da hinsichtlich beider gleichlautende Entscheidungen ergehen würden.
Mit Eingabe vom 26.03.2014 wurde dem Bundesamt eine medizinische Bestätigung die Erstbeschwerdeführerin betreffend übermittelt und ausgeführt, dass die Genannte lebensbedrohlich erkrankt sei und eine Abschiebung derzeit unverantwortlich wäre. Dem Schreiben des AKH XXXX, datiert mit 26.03.2014, zufolge, sei bei der Erstbeschwerdeführerin am 13.03.2014 im Rahmen einer schweren lebensbedrohlichen Lungenentzündung eine Infektion mit dem HI-Virus erstdiagnostiziert worden. Abgesehen davon, dass bei der Erstbeschwerdeführerin ein schwerer Immundefekt (AIDS) vorliege, stelle die Erkrankung zusätzlich eine psychische Belastung für sie dar. Die HIV-Therapie müsse lebenslang eingenommen werden, wobei Pausen kontraproduktiv seien, da Virusmutationen entstehen würden.
Am 07.04.2014 langte ein weiteres ärztliches Schreiben die Erstbeschwerdeführerin betreffend beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein. Dem vorgelegten Kurzarztbrief zufolge sei die Genannte vom 14.03.2014 bis zum 07.04.2014 mit den Diagnosen "HIV C3, Pneumocystis jiroveci Pneumonie, Soorösophagitis, Hepatopathie - drug induced, latente Hyperthyreose", in stationärer Behandlung gewesen. Unter anderem sei die antiretrovirale Therapie mit Truvada und Isentress eingeleitet worden. Am 07.04.2014 habe die Erstbeschwerdeführerin aus der stationären Pflege entlassen werden können. Engmaschige ambulante Kontrollen seien jedoch erforderlich. Zudem wurde die Einnahme bestimmter, in der Folge angeführter Medikamente, empfohlen.
Am 03.05.2014 stellten die Beschwerdeführer den gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich und wurden am darauf folgenden Tag durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Landespolizeidirektion Niederösterreich, hiezu einvernommen.
Zu den Gründen der neuerlichen Asylantragstellung befragt, gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass sie und ihr Sohn in Polen nicht sicher wären und bei der Erstbeschwerdeführerin im März 2014 HIV diagnostiziert worden sei. Seither sei sie mehrmals zur Behandlung im Krankenhaus gewesen; am 20.05.2014 habe sie einen weiteren Kontrolltermin. Ferner müsse sie regelmäßig Medikamente einnehmen. Der Erstbeschwerdeführerin wurden auch erneut Fragen zu ihrem Aufenthalt in Polen gestellt, wobei diese angab, sich dort nicht einmal einen Tag lang aufgehalten zu haben, sondern am Tag der dortigen Asylantragstellung nach Österreich weitergereist zu sein. Demnach habe sie den Ausgang ihres Verfahrens in Polen nicht abgewartet.
Der Zweitbeschwerdeführer führte in dieser Einvernahme ebenfalls die gesundheitlichen Probleme seiner Mutter ins Treffen und verwies zudem auf seine im ersten Asylverfahren getätigten Angaben. Sowohl in seiner Heimat als auch in Polen würde ihm Gefahr drohen. "Jeder" könne nach Polen einreisen. Ferner gab der Zweitbeschwerdeführer an, sich seit seiner Einreise in Österreich ununterbrochen hier aufzuhalten. Das Vorliegen von Beschwerden oder Krankheiten wurde vom Zweitbeschwerdeführer verneint.
Am 04.05.2014 wurden die Beschwerdeführer festgenommen. Laut E-Mail Schreiben der PI Traiskirchen hätten sie im Rahmen ihrer Festnahme erklärt, einen "Asylstopp" machen und nicht nach Polen, sondern nach Russland, zurückkehren zu wollen (vgl. AS 15 der Verwaltungsakten).
Laut Aktenvermerk des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.05.2014 habe eine Prüfung der Voraussetzungen nach § 12a Abs. 1 AsylG ergeben, dass im gegenständlichen Fall kein faktischer Abschiebeschutz bestehe (vgl. AS 29 der Verwaltungsakten).
Mit Eingabe des bevollmächtigten Vertreters der Beschwerdeführer vom 05.05.2014 wurde auf den schlechten gesundheitlichen Zustand der Erstbeschwerdeführerin verwiesen und wurden diesbezüglich die dem Bundesamt bereits am 26.03.2014 sowie am 07.04.2014 zur Kenntnis gebrachten ärztlichen Schreiben erneut in Vorlage gebracht.
Am 06.05.2014 wurden die Beschwerdeführer am Luftweg nach Polen überstellt, wobei vor der Flugrückführung eine ärztliche Untersuchung stattgefunden hat. Am Flughafen Warschau-Chopin wurden die Beschwerdeführer von der polnischen Behörde übernommen.
Mit weiterer Eingabe vom 19.05.2014 kritisierte der bevollmächtigte Vertreter die Abschiebung der Beschwerdeführer.
Am 11.08.2014 wurde dem bevollmächtigten Vertreter die Möglichkeit gegeben, eine Stellungnahme zu den Länderfeststellungen zu Polen abzugeben. Mit Schreiben vom 12.08.2014 verwies dieser auf die bereits erfolgte Überstellung der beiden Beschwerdeführer nach Polen. Dort sei die für die Erstbeschwerdeführerin unbedingt notwendige Therapie nicht fortgeführt worden, weshalb diese gezwungen gewesen sei, in ihre Heimat zurückzukehren.
Mit Bescheiden vom 14.08.2014 wurden die gegenständlichen (zweiten) Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und ihre Abschiebung nach Polen für zulässig erklärt.
Die Feststellungen zur Lage in Polen wurden im Wesentlichen folgendermaßen zusammengefasst (gekürzt durch das Bundesverwaltungsgericht):
Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen
KI vom 17.7.2014, neues Fremdengesetz (relevant für Abschnitt 2/Allgemeines zum Asylverfahren)
Das neue polnische Fremdengesetz trat mit 1.5.2014 in Kraft. Es trennt Asylverfahren und Rückkehr. Damit ist eine negative Entscheidung im Asylverfahren nicht mehr länger mit einer gleichzeitigen Ausreiseaufforderung verbunden. Ein Antragsteller kann somit nicht außer Landes gebracht werden, solange seine Beschwerde beim zuständigen Gericht noch anhängig ist. Das neue Gesetz weitet auch die maximale Haftdauer auf 6 Monate im Asylverfahren und 18 Monate im Rückkehrverfahren aus. Ebenfalls neu ist die Bestimmung, dass eine Beschwerde bei Gericht eine bestehende Haft um 6 Monate verlängern kann. Gleichzeitig werden auch Alternativen zur Haft in beiden Verfahren ermöglicht (Meldeauflagen, Kaution, Festlegung eines Ortes des verpflichtenden Aufenthalts). (AIDA 6.2014, vgl. ECRE 11.7.2014))
Quellen:
AIDA - Asylum Information Database of the European Council on Refugees and Exiles, Forum Refugiés-Cosi, the Hungarian Helsinki Committee and the Irish Refugee Council (6.2014): National Country Report Poland,
http://www.asylumineurope.org/files/report-download/aida_-_poland_-_second_update_-_final_uploaded.pdf, Zugriff 17.7.2014
ECRE - European Council on Refugees and Exiles (11.7.2014): ELENA Weekly Legal Update, per E-Mail
Allgemeines zum Asylverfahren
Die Ausländerbehörde ist die erste Instanz im polnischen Asylverfahren.
Das Asylverfahren beginnt mit der persönlichen Antragstellung bei der Ausländerbehörde (Urzad do Spraw Cudzoziemcow, UDSC). Der Antragsteller wird in einer ihm verständlichen Sprache über das Asylverfahren informiert, es werden medizinische Untersuchungen und notwendige Behandlungen vorgenommen. Der Asylantrag wird dann innerhalb von längstens 48 Stunden an den Vorsitzenden der Ausländerbehörde übermittelt.
Die Entscheidung über den Asylantrag soll innerhalb von sechs Monaten ab Antragstellung fallen.
Wird ein Asylantrag negativ entschieden, kann dem Asylwerber entweder ein tolerierter Aufenthalt gewährt werden oder es wird angeordnet innerhalb von max. 30 Tagen das Land zu verlassen. Gegen eine negative Entscheidung ist Beschwerde möglich. (UDSC 8.9.2011a)
Die 6-Monatsgrenze für Entscheidungen in Asylverfahren wird üblicherweise nicht eingehalten. In diesem Fall ist der betreffende AW nach 6 Monaten berechtigt, eine Arbeitserlaubnis zu beantragen. (AIDA 25.11.2013)
Für offensichtlich unbegründete Fälle gibt es ein beschleunigtes Verfahren, das binnen 30 Tagen abgeschlossen sein soll. Doch auch dieses Zeitlimit wird in der Regel nicht eingehalten. Es gibt kein Grenzverfahren. (AIDA 25.11.2013)
Wenn der AW einen Folgeantrag einbringt, hat das nicht automatisch aufschiebende Wirkung auf frühere Ausreisebefehle oder Abschiebungsentscheidungen. (UDSC 8.9.2011b) Um aufschiebende Wirkung kann aber beim Folgeantrag mit angesucht werden. Das Ansuchen entfaltet noch keine aufschiebende Wirkung. Der Direktor der Ausländerbehörde hat binnen 5 Tagen darüber zu entscheiden. Gegen eine negative Entscheidung über das Ansuchen auf aufschiebende Wirkung ist Beschwerde binnen 5 Tagen möglich. (AIDA 25.11.2013)
Momentan gibt es in Polen kein System staatlicher Rechtshilfe für Fremde und die Gesetzeslage garantiert AW keinen Zugang zu rechtlichem Beistand. (HFHR 11.10.2013) Derzeit wird kostenlose Rechtshilfe für Fremde durch NGOs bereitgestellt. (UN o.D. / AIDA 25.11.2013) Polen bemüht sich, ein derartiges System herzustellen und Ende 2013 wurde bereits ein entsprechendes Konzept vorgestellt. (UN o.D.)
Beschwerdemöglichkeiten
Gegen Entscheidungen der Ausländerbehörde kann innerhalb von 14 Tagen beim Rat für Flüchtlingsfragen (Rada do Spraw Uchodzców; engl.: Refugee Board, auch: Council for Refugees, Anm.) Beschwerde eingelegt werden. Dessen Entscheidung hat innerhalb eines Monats ab Einreichung der Beschwerde zu erfolgen. (UDSC 8.9.2011a / CBAR 12.2011) Die durchschnittliche Entscheidungsdauer sind 35 Tage. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Im beschleunigten Verfahren beträgt die Beschwerdefrist 5 Tage. (AIDA 25.11.2013)
Gegen eine negative Entscheidung des Rats für Flüchtlingsfragen ist innerhalb von 30 Tagen Beschwerde vor dem Regionalen Verwaltungsgericht in Warschau möglich. Dieses Gericht entscheidet nur über die Gesetzeskonformität des Verfahrens, nicht inhaltlich. Die hier fällige Gebühr wird Asylwerbern in der Praxis auf Antrag erlassen.
Eine Beschwerde vor dem Regionalen Verwaltungsgericht in Warschau gegen eine negative Entscheidung der 2. Instanz hat keine aufschiebende Wirkung. Diese muss extra beantragt werden, wird aber meistens gewährt; die Entscheidung dauert jedoch einige Monate.
Gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist schließlich noch eine von einem professionellen Anwalt eingebrachte Kassationsbeschwerde vor dem Obersten Verwaltungsgericht möglich. (CBAR 12.2011 / AIDA 25.11.2013)
Das UN Antifolterkomitee (CAT) moniert in seinem Bericht vom Dezember 2013, Polens Praxis sei nicht in Einklang mit dem Non-Refoulement-Prinzip, da es manchmal den Flüchtlingsstatus nicht als alleinigen Grund anerkannte, die Abschiebung in ein Land zu verbieten, in dem Leben und Unversehrtheit eines Flüchtlings bedroht wären. (UN 23.12.2013) Laut der NGO Helsinki Foundation for Human Rights gibt es ein entsprechendes Urteil des Appellationsgerichtes Warschau vom 26.10.2010 (AKz 791/10)). Üblicherweise begründen die polnischen Gerichte in solchen Fällen aber die Unzulässigkeit der Außerlandesbringung mit der drohenden Verletzung der Rechte aus Art. 3 EMRK im Herkunftsland. (HFHR 11.10.2013)
Auch behauptet das CAT, dass die Möglichkeit bestehe, Antragsteller aus Polen abzuschieben, ohne dass sie Gelegenheit bekämen, diese Abschiebung rechtlich zu bekämpfen. (UN 23.12.2013) HFHR schlägt in dieselbe Kerbe und spricht von einer "Lücke im Rechtsschutz" für Fremde (Asylverfahren negativ oder "return cases"), weil es zwar die Möglichkeit gibt, gegen negative Entscheidungen der 2. Instanz beim Regionalen Verwaltungsgericht in Warschau zu berufen, die aufschiebende Wirkung aber nicht automatisch erfolgt, sondern für die Dauer des Verfahrens extra beantragt werden kann (siehe oben, Anm.), wenn die Außerlandesbringung "substantiellen Schaden" anrichten würde bzw. "irreversible Auswirkungen" hätte, wird als Problem betrachtet. HFHR anerkennt zwar, dass in der Praxis eine solche aufschiebende Wirkung üblicherweise auch zuerkannt wird (speziell bei Asylverfahren negativ), weil das Gericht argumentiert, dass eine Außerlandesbringung es dem Beschwerdeführer unmöglich machen würde, am Verfahren teilzunehmen. Jedoch stößt sich HFHR an der Bearbeitungsdauer der Anträge auf aufschiebende Wirkung von einigen Monaten, welche bereits ein niederländisches Gericht dazu veranlasste, die Dublin-Überstellung eines ASt. nach Polen für die Dauer des Beschwerdeverfahrens gegen die Außerlandesbringung zu untersagen (AWB 13/11314 vom 18.6.2013), weil eine Außerlandesbringung vor einer Entscheidung des Gerichts über den Antrag auf aufschiebende Wirkung, das Non-Refoulement-Prinzip verletze.
Weiters wird von 2 Fällen berichtet, in denen Asylwerber am Tag bzw. einige Tage nach der Zustellung der negativen Entscheidung des Rates für Flüchtlingsfragen abgeschoben worden seien, was diesen den Zugang zum Regionalen Verwaltungsgericht in Warschau verwehrt hätte, sowie von 2 Fällen, in denen Antragsteller außer Landes gebracht worden seien, bevor über den Antrag auf aufschiebende Wirkung entschieden worden sei. (HFHR 11.10.2013; vgl. auch AIDA 25.11.2013)
Der österreichische Asylgerichtshof hat jedoch in seiner Entscheidung vom 11.11.2013 erkannt, dass sich aus genannter niederländischer Provisionalentscheidung kein Schluss auf systematische Verstöße gegen Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ziehen lasse. (AGH 11.11.2013)
HFHR, eine jener NGOs, die am Konsultationsprozess zum Entwurf des neuen polnischen Fremdenrechts beteiligt sind, rief dazu auf, die Gesetze dahingehend zu ändern, dass hinkünftig die aufschiebende Wirkung bei einer wie oben beschriebenen Beschwerde automatisch gegeben sei. (HFHR 11.10.2013) Diese Änderungen wurden akzeptiert und gleichzeitig die maximale Haftdauer von 12 auf 18 Monate angehoben. Dieser Text wurde am 8.11. vom polnischen Unterhaus angenommen und steht vor seiner Bestätigung im Senat. (AIDA 25.11.2013)
In einem Bericht, der -obwohl undatiert- vor dem 19.11.2013 an das CAT übermittelt wurde, stellen die polnischen Behörden eine Änderung der betreffenden Bestimmungen im Zuge des Inkrafttretens des neuen Fremdengesetzes, vermutlich mit 1. Mai 2014, in Aussicht. (UN o.D.)
Sollte das Gesetz mit 1. Mai 2014 in Kraft treten, werden nach Ansicht Polens alle Bedenken des CAT, durch Änderung der betroffenen Gesetzesstellen, ausreichend berücksichtigt sein. (VB 11.12.2013)
Quellen:
AIDA - Asylum Information Database (25.11.2013): National Country Report Poland,
http://www.asylumineurope.org/files/report-download/aida_report_poland_final_firstupdate_nov13.pdf, Zugriff 25.4.2014
AGH - Asylgerichtshof (11.11.2013): Entscheidung S1 438190-1/2013, https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/AsylGH/ASYLGHT_20131111_S1_438_190_1_2013_00/ASYLGHT_20131111_S1_438_190_1_2013_00.pdf, Zugriff 25.4.2014
CBAR - Comité Belge d'aide aux réfugiés (12.2011) revised: Polish asylum procedure and refugee status determination, http://www.refworld.org/docid/4ece2b872.html, Zugriff 25.4.2014
Eurostat (24.3.2014): Pressemitteilung 46/2014, http://epp.eurostat.ec.europa.eu/cache/ITY_PUBLIC/3-24032014-AP/EN/3-24032014-AP-EN.PDF?, Zugriff 25.4.2014
HFHR - Helsinki Foundation for Human Rights (11.10.2013): SUBMISSION TO THE 51st SESSION OF THE COMMITTEE AGAINST TORTURE. REVIEW ON
POLAND,
http://tbinternet.ohchr.org/_layouts/treatybodyexternal/Download.aspx?symbolno=INT%2FCAT%2FNGO%2FPOL%2F15493Lang=en, Zugriff 25.4.2014
UDSC - Office for Foreigners (8.9.2011a): Procedure for granting the refugee status,
http://www.udsc.gov.pl/PROCEDURE,FOR,GRANTING,THE,REFUGEE,STATUS,266.html, Zugriff 25.4.2014
UDSC (8.9.2011b): Consequences of Submission of a Refugee Status Application,
http://www.udsc.gov.pl/CONSEQUENCES,OF,SUBMISSION,OF,A,REFUGEE,STATUS,APPLICATION,1735.html, Zugriff 25.4.2014
UN - United Nations Committee against Torture (23.12.2013):
Concluding observations on the combined fifth and sixth periodic reports of Poland,
http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1388673083_g1349905.pdf, Zugriff 25.4.2014
UN - United Nations Committee against Torture (o.D.): Answers to the questions of the Committee against Torture regarding the combined fifth and sixth periodic report of Poland on its implementation of the Convention against Torture and Other Cruel, Inhuman or Degrading Treatment or Punishment,
http://tbinternet.ohchr.org/_layouts/treatybodyexternal/Download.aspx?symbolno=INT%2fCAT%2fAIS%2fPOL%2f15661Lang=en, Zugriff 25.4.2014
Inhaftierung
In Polen gibt es zwei Arten geschlossener Einrichtungen für Fremde:
6 bewachte Zentren für Fremde mit zusammen 650 Plätzen (Biala Podlaska, Bialystok, Lesznowola, Ketrzyn, Krosno Odrzanskie und Przemysl); und 2 Schubhaftzentren mit zusammen 50 Plätzen (Bialystok und Przemysl). Mit Überbelegung gibt es in beiden Arten von Zentren kein Problem.
Die Gesetze erlauben eine Inhaftierung nur, wenn sie aus folgenden Gründen notwendig ist: zur Identitätsfeststellung; um den Missbrauch des Asylverfahrens zu verhindern; um eine Gefahr für anderer Personen Sicherheit, Gesundheit, Leben oder Eigentum zu verhindern; zum Schutz des Staates oder der öffentlichen Ordnung und Sicherheit.
Darüber hinaus ist Haft für Fremde aus folgenden Gründen möglich:
wenn sie die Grenze illegal überschritten oder es versucht haben (außer wenn sie Gründe dafür nennen können und sofort einen Asylantrag stellen); wenn sie eine Gefahr für die Sicherheit in einem Aufnahmezentrum darstellen.
In Schubhaft können Fremde nur genommen werden, wenn es für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit usw. nötig ist. (AIDA 25.11.2013)
AW werden in Polen nicht automatisch inhaftiert. Möglich ist die Inhaftnahme aber in jeder Phase des Verfahrens, wenn Gründe dafür vorliegen.
Haft für AW (bzw. deren Verlängerung) wird vom zuständigen Bezirksgericht auf Antrag der Grenzwache für 30 bis 60 Tage verhängt. Wenn während dieser Zeit eine negative Entscheidung in 1. Instanz ergeht, kann die Haft bis zur Effektuierung der Außerlandesbringung verlängert werden (auch wenn Beschwerde erhoben wird), jedoch nicht länger als insgesamt 1 Jahr. Es gibt jedoch Berichte von Überschreitungen der max. Haftdauer.
Wird der Asylantrag aus der Haft heraus gestellt, verlängert das Gericht die Haft automatisch um 90 Tage.
Gegen die Haftgründe kann binnen 7 Tagen (auch nach einer Verlängerung) beim zuständigen Regionalgericht Beschwerde eingelegt werden.
Unabhängig von der Beschwerde gegen die Haftgründe, können AW jederzeit einen Antrag auf Enthaftung wegen Änderung der persönlichen Umstände (zB. Erkrankung, ...) an das Bezirksgericht stellen. Gegen dessen Entscheidung ist keine Beschwerde möglich.
Wenn es auch Kritik gibt, dass Haft in Polen zu oft angewendet und oft automatisch verlängert würde, zeigen die Zahlen der Inhaftierten im Vergleich zu den Antragszahlen jedoch, dass es kein System der automatischen Inhaftierung von AW in Polen gibt.
Die Gesetze sehen eine kostenfreie Rechtshilfe für Beschwerdeverfahren vor Gerichten vor, wenn AW diese beantragen und ihre Bedürftigkeit nachweisen. In der Praxis geschieht das aus Mangel an Information aber angeblich selten. (AIDA 25.11.2013)
Die inhaftierten Fremden haben Zugang zu medizinischer Versorgung. In jedem Zentrum gibt es zumindest einen Arzt und eine Krankenschwester, manchmal nur Teilzeit verfügbar. Der Mangel an Sprachkenntnissen ist das größte Hindernis beim Zugang zu Gesundheitsversorgung. (AIDA 25.11.2013)
Es gibt in Polen auch eine Alternative zur Haft, nämlich die Festlegung eines Ortes des verpflichtenden Aufenthalts, der nicht ohne Erlaubnis verlassen werden darf. Das ist möglich, wenn der Aufenthalt in einem bewachten Zentrum oder einem Schubhaftzentrum für einen AW eine ernste Bedrohung von dessen Leben oder Gesundheit darstellen würde, bzw. wenn angenommen werden kann, dass der Antrag wohlbegründet ist und positiv entschieden werden wird. 2012 gab es jedoch keine einzige Anwendung dieses Mittels.
AW werden nicht in regulären Gefängnissen zusammen mit Strafgefangenen inhaftiert. (AIDA 25.11.2013)
Inhaftierte haben das Recht auf Kontakt mit dem UNHCR oder mit NGOs die Rechtshilfe anbieten bzw. sich mit Flüchtlingsfragen beschäftigen. (CBAR 12.2011)
Die NGO Helsinki Foundation for Human Rights sagt in ihrem Bericht vom Oktober 2013, dass in den bewachten Flüchtlingszentren, trotz aller gefängnisähnlichen Sicherung nach außen, die einzelnen Zimmertüren nicht versperrt werden können und somit Tag und Nacht offen sind und die dort Untergebrachten sich in bestimmten Bereichen frei bewegen können. Ein Problem, das als grundlegend beschrieben wird, ist Langeweile aufgrund von Mangel an interessanten Betätigungsmöglichkeiten in den Zentren. Besuche beim Arzt würden demnach oft als Bereicherung des Alltags betrachtet.
HFHR hält fest, dass die Fremden NGOs per Telefon, Fax oder E-Mail kontaktieren können, es gebe auch Sprechstunden von NGO-Anwälten in den Zentren, allerdings nicht regelmäßig und oft nur einmal im Monat oder weniger, abhängig von den Projekten der NGOs.
Es gebe allgemein zugängliche Telefone in den Gängen der Zentren. Die Verwendung von Mobiltelefonen sei generell erlaubt, es gebe aber in manchen Zentren gewisse Einschränkungen. Lediglich Mobiltelefone mit Möglichkeit zur Audio- und Videoaufzeichnung unterlägen generellen Beschränkungen und würden einbehalten.
Vor allem Fax-Kommunikation sei wichtig für den Zugang zu rechtlicher Hilfe. Das Senden eines Fax bedarf in einigen Zentren eines schriftlichen, meist aber nur eines mündlichen Antrags und ist gebührenfrei. (HFHR 11.10.2013)
In jedem Zentrum besteht Zugang zu medizinischer Versorgung, er ist jedoch unterschiedlich geregelt, Dauer und Häufigkeit der Ordination sind anhängig von Größe und Auslastung des jeweiligen Zentrums. Fachärztliche Versorgung ist in der Regel außerhalb der Zentren in örtlichen Gesundheitseinrichtungen möglich. Zugang zu geeigneter psychologischer Unterstützung sei nicht in jedem Zentrum verfügbar. Die Möglichkeit der Diagnose von Traumatisierten oder Folteropfern usw. zieht HFHR für die meisten Zentren in Zweifel. (HFHR 11.10.2013)
Neuankömmlinge in den bewachten Zentren werden laut Angaben der polnischen Behörden, die -obwohl undatiert- vor dem 19.11.2013 an das CAT übermittelt wurden, einer medizinischen Eingangsuntersuchung unterzogen und ein Gesundheitsakt angelegt. Es besteht das Recht auf medizinische Hilfe, auch psychologische, wenn die Notwendigkeit besteht. Psychologische Hilfe wird dabei sowohl von Psychologen im Zentrum, als auch außerhalb geleistet. (UN o.D.)
Für Inhaftierte in bewachten Einrichtungen bzw. Schubhaftzentren steht volle medizinische Versorgung zur Verfügung. (VB 4.4.2014)
Vulnerable AW sollen nicht geschlossen untergebracht werden, es sei denn ihr Verhalten stellt eine Bedrohung für andere Personen im Unterbringungszentrum dar. In der Praxis soll es aber dennoch zu Fällen kommen, in denen vulnerable AW aus anderen Gründen in Haft kommen. Es gibt Kritik, dass die Gesetze nicht genug Vorkehrungen zur Identifizierung vulnerabler Fremder böten und die Grenzwache hier zu wenig geschult wäre.
UMA dürfen gemäß Gesetz nicht inhaftiert werden, trotzdem komme dies in Fällen, wo es Zweifel über das Alter eines AW gebe, gelegentlich vor. Ebenso soll es zu derartigen Fällen kommen, wenn unbegleitete Minderjährige zuerst als illegale Migranten festgenommen werden (was die Gesetze erlauben) und erst aus der Haft heraus einen Asylantrag stellen. In den geschlossenen Einrichtungen gibt es jedenfalls abgetrennte Bereiche für Männer, Familien und manchmal für alleinstehende Frauen. Familien werden in einem Zimmer untergebracht. (AIDA 25.11.2013)
In einem Bericht, der -obwohl undatiert- vor dem 19.11.2013 an das CAT übermittelt wurde, legen die polnischen Behörden dar, dass Minderjährige sowohl in einem Heim, als auch in einem bewachten Zentrum untergebracht werden können, stellen aber eine Änderung der betreffenden Bestimmungen im Zuge des Inkrafttretens des neuen Fremdengesetzes, vermutlich mit 1. Mai 2014, in Aussicht. Dessen Entwurf sehe vor, dass nur begleitete Jugendliche über 15 Jahren in bewachten Zentren untergebracht werden können, nicht jedoch UMA, was in Übereinstimmung mit Empfehlungen des UNHCR sei. Auch bestehen die polnischen Behörden darauf, dass Kinder in bewachten Zentren garantierten Zugang zu Bildung hätten. Es gebe entsprechende Vereinbarungen mit Schulen und Lehrern. (UN o.D.)
Gemäß UNHCR werden Familien mit Kindern von der Grenzwache nicht mehr in bewachten Zentren untergebracht, wenn dies laut Gesetz auch nicht verboten ist. (USDOS 27.2.2014)
Die Polizei und Grenzwache sorgen für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit im Rahmen ihres gesetzlichen Auftrages. Kommt es zu strafrechtlichen Handlungen werden diese von den Sicherheitskräften den Gerichten ausnahmslos angezeigt. Die Polizei/Grenzwache vollzieht ausnahmslos die Anordnungen der Staatsanwaltschaft und der Gerichte. (VB 3.2.2010)
Die Regierung setzt die Menschenrechte generell durch und unternimmt Schritte zur Belangung von Beamten, die sich des Missbrauchs schuldig gemacht haben, egal ob im Sicherheitsapparat oder anderswo. (USDOS 27.2.2014)
Gemäß HFHR vorliegenden Statistiken, sollen Strafverfahren gegen Polizisten aufgrund von Beschwerden selten sein und diese Fälle meist aus Mangel an Beweisen eingestellt werden. 2012 wurden demnach 218 Beamte wegen Amtsmissbrauch verurteilt, davon 9 zu einer nicht zur Bewährung ausgesetzten Haftstrafe. (HFHR 11.10.2013)
Quellen:
AIDA - Asylum Information Database (25.11.2013): National Country Report Poland,
http://www.asylumineurope.org/files/report-download/aida_report_poland_final_firstupdate_nov13.pdf, Zugriff 25.4.2014
CBAR - Comité Belge d'aide aux réfugiés (12.2011) revised: Polish asylum procedure and refugee status determination, http://www.refworld.org/docid/4ece2b872.html, Zugriff 25.4.2014
HFHR - Helsinki Foundation for Human Rights (11.10.2013): SUBMISSION TO THE 51st SESSION OF THE COMMITTEE AGAINST TORTURE. REVIEW ON
POLAND,
http://tbinternet.ohchr.org/_layouts/treatybodyexternal/Download.aspx?symbolno=INT%2FCAT%2FNGO%2FPOL%2F15493Lang=en, Zugriff 25.4.2014
USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Reports on Human Rights Practices for 2013, Poland, http://www.state.gov/documents/organization/220529.pdf, Zugriff 25.4.2014
UN - United Nations Committee against Torture (o.D.): Answers to the questions of the Committee against Torture regarding the combined fifth and sixth periodic report of Poland on its implementation of the Convention against Torture and Other Cruel, Inhuman or Degrading Treatment or Punishment,
http://tbinternet.ohchr.org/_layouts/treatybodyexternal/Download.aspx?symbolno=INT%2fCAT%2fAIS%2fPOL%2f15661Lang=en, Zugriff 25.4.2014
VB des BM.I Polen (3.2.2010): Auskunft des VB, per E-Mail
VB des BM.I Polen (26.4.2013): Auskunft des VB, per E-Mail
VB des BM.I Polen (4.4.2014): Bericht des VB, per E-Mail
Verfolgung durch Dritte
Es wird von tschetschenischen Antragstellern immer wieder vorgebracht, sie fürchten in Polen von Agenten des tschetschenischen Präsidenten Ramsan Kadyrow, sogenannten Kadyrowzy drangsaliert zu werden. ACCORD zitiert dazu in einer Anfragebeantwortung vom 22.11.2013 verschiedene Quellen, aus denen hervorgeht, dass es diese Berichte zwar gibt, jedoch keine greifbaren Beweise, wie dokumentierte Fälle oder ähnliches. Die polnischen Behörden dementieren derartige Vorgänge strikt. (ACCORD 22.11.2013, vgl. auch: borderline 4.11.2013)
Die NGO Pax Christi hat im September 2010 eine Fact Finding Mission nach Polen zu dem Thema durchgeführt und gab an, es falle auf, dass es wenig Schriftliches gebe, obwohl Rechtsberater, Sozialhelfer, Anwälte und NGO-Mitarbeiter in verschiedenen EU-Ländern bei ihrer Arbeit mit tschetschenischen AW dieselben Geschichten zu hören bekämen. Die Berichte seien aber oft unspezifisch und es gebe kaum Zeugen und auch sonst keine Beweise. (Pax Christi 1.12.2011)
Jedenfalls gibt es in Polen keine eigene Gesetzgebung, die speziell Asylwerber aus der Russischen Föderation unter besonderen Schutz stellen würde. Bei Vorliegen einer strafbaren Handlung gehen Polizei und Gerichte entsprechend der polnischen Rechtsordnung vor, wie bei jeder anderen Person auch. Es gibt auch keine eigene Statistik bezugnehmend auf Kriminalität unter Asylwerbern bzw. unter diversen Ethnien und es sind auch keine Berichte zu diesem Problemfeld bekannt. (VB 11.2.2013)
Die Polizei und Grenzwache sorgen für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit im Rahmen ihres gesetzlichen Auftrages. Kommt es zu strafrechtlichen Handlungen werden diese von den Sicherheitskräften den Gerichten ausnahmslos angezeigt. Die Polizei/Grenzwache vollzieht ausnahmslos die Anordnungen der Staatsanwaltschaft und der Gerichte. (VB 3.2.2010)
Quellen:
ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (22.11.2013): Anfragebeantwortung zu Polen:
Aktivitäten des russischen Geheimdienstes in polnischen Flüchtlingslagern,
https://www.ecoi.net/local_link/270018/398486_de.html, Zugriff 29.4.2014
borderline-europe - Menschenrechte ohne Grenzen e.V.(4.11.2013):
Rückführungen im Rahmen von Dublin II nach Polen. Eine Ist-Stand-Erhebung zur Situation Geflüchteter, http://www.borderline-europe.de/sites/default/files/background/Bericht_Polen_2013.pdf, Zugriff 29.4.2014
Pax Christi (1.12.2011): Safety of Chechen asylum seekers in Poland, http://www.paxchristi.be/wp/wp-content/uploads/2012/01/PaxChristi_SafetyofChechenasylumseekersinPoland_2011_def.pdf, Zugriff 29.4.2014
VB des BM.I Polen (3.2.2010): Auskunft des VB, per E-Mail
VB des BM.I Polen (11.2.2013): Auskunft des VB, per E-Mail
Dublin- Rückkehrer
Ein Rückkehrer, der noch keinen Asylantrag in Polen gestellt hat, kann einen Erstantrag stellen.
Wenn ein Asylwerber Polen während des Verfahrens verlassen hat, wurde dieses in der Zwischenzeit höchstwahrscheinlich eingestellt. Innerhalb von zwei Jahren kann der AW eine Wiederaufnahme beantragen. Sind die zwei Jahre verstrichen, kann der Fremde einen neuen Erstantrag stellen.
Bei einer rechtskräftig negativen Entscheidung im Asylverfahren und aufrechter Aufforderung zum Verlassen des Landes, kann der Rückkehrer zur Sicherung der Ausreise inhaftiert werden. Ein Folgeantrag ist möglich. Folgeanträge ohne neue Elemente werden jedoch als unzulässig betrachtet. (VB 4.4.2014 / AIDA 25.11.2013)
Die Grenzwache wird den AW entweder direkt in ein offenes Aufnahmezentrum überstellen, oder für max. 48 Stunden inhaftieren und bei Gericht dessen Unterbringung in einem geschlossenen Zentrum beantragen. (AIDA 25.11.2013) Die Entscheidung über die Art der Unterbringung wird in jedem Einzelfall individuell getroffen. (VB 4.4.2014)
Rückkehrer, die zur Sicherung der Abschiebung in Haft genommen werden können, werden verpflichtend medizinisch auf Haftausschließungsgründe untersucht. Für Inhaftierte in bewachten Einrichtungen bzw. Schubhaftzentren steht volle medizinische Versorgung zur Verfügung. (VB 4.4.2014)
AW werden in Polen nicht automatisch inhaftiert. Möglich ist die Inhaftnahme aber in jeder Phase des Verfahrens, wenn Gründe dafür vorliegen. (siehe dazu das Kap. 2.1. Inhaftierung, Anm.) (AIDA 25.11.2013; vgl. auch: VB 4.4.2014) Nach polnischem Recht müssen Asylwerber während des gesamten Verfahrens in Polen bleiben. Wer also in ein anderes Land ausgereist ist und nach Polen rücküberstellt wird, hat somit bei der Weiterreise die polnische Grenze illegal überquert und kann inhaftiert werden. (CBAR 12.2011)
Wenn der Erstantrag der Rückkehrer noch nicht abgelehnt worden ist, werden diese üblicherweise nach zwei Monaten wieder entlassen. (VB 4.4.2014)
Es kam in der Vergangenheit vor, dass sich Dublin-Rückkehrer bei Ankunft in Polen, statt einen Antrag/Folgeantrag/Wiederaufnahmeersuchen zu stellen, sofort für die freiwillige Heimreise meldeten und ausreisten. Die Gründe dafür sind nicht bekannt. 2013 nahmen jedenfalls die Antragszahlen in Polen zu und die Dublin-Statistik zeigt, dass die meisten Antragsteller in andere Dublin-Staaten weiterreisten ohne ihr Verfahren in Polen abzuwarten. Zwischen 1.1. und 21.11.2013 gab es 9.101 take back bzw. take charge-Anfragen an Polen. Davon wurden 8.074 positiv beantwortet und 2.913 AW tatsächlich überstellt. (AIDA 25.11.2013)
Quellen:
AIDA - Asylum Information Database (25.11.2013): National Country Report Poland,
http://www.asylumineurope.org/files/report-download/aida_report_poland_final_firstupdate_nov13.pdf, Zugriff 25.4.2014
CBAR - Comité Belge d'aide aux réfugiés (12.2011) revised: Polish asylum procedure and refugee status determination, http://www.refworld.org/docid/4ece2b872.html, Zugriff 25.4.2014
VB des BM.I Polen (4.4.2014): Bericht des VB, per E-Mail
Unbegleitete minderjährige Asylwerber (UMA) / Vulnerable
Die polnischen Gesetze sehen Identifikationsmechanismen für unbegleitete Minderjährige vor. Wenn Zweifel an der Minderjährigkeit eines Antragstellers bestehen, ist eine Altersfeststellung vorgesehen. Es gibt drei Möglichkeiten hierfür: Handwurzelröntgen, Zahnuntersuchung und Genitaluntersuchung. Üblich ist das Handwurzelröntgen. Verweigert der AW die Untersuchung, wird er als Erwachsener betrachtet. Ergibt die Untersuchung ein unklares Ergebnis, wird üblicherweise im Zweifel die Minderjährigkeit angenommen.
Die Gesetze sehen vor, dass für UMA ein Vormund bestimmt werden muss. Dieser Vormund ist nur für das Asylverfahren da, nicht für andere Lebensbereiche des UMA. Es wird ausnahmslos für jeden UMA von der Ausländerbehörde beim zuständigen Vormundschaftgericht ein Vormund beantragt und von jenem einer bestellt. Es gibt in der Praxis Probleme mit der zu geringen Zahl an Kandidaten für eine Vormundschaft. Meist sind dies NGO-Leute bzw. entsprechend engagierte Rechtswissenschaftsstudenten.
Der Vormund soll während des Interviews des UMA anwesend sein, ebenso ein Psychologe.
UMA werden nicht zusammen mit Erwachsenen, sondern auf Anordnung des Vormundschaftgerichts in Einrichtungen in ganz Polen zusammen mit polnischen Kindern untergebracht und von Sozialarbeitern betreut. Laut Gesetz sollten sie nach max. 3 Monaten in andere Sozialeinrichtungen verlegt werden, aus Mangel an derartigen Plätzen, werden die 3 Monate in der Praxis jedoch oft überschritten. UMA können vom Gericht vorrübergehend auch bei einer Pflegefamilie untergebracht werden. (AIDA 25.11.2013)
In Polen besteht für alle Kinder Schulpflicht bis zum Alter von 18 Jahren. Asylwerbende Kinder werden in regulären polnischen Schulen unterrichtet. Da es meist Sprachprobleme gibt, gibt es in fast allen Unterbringungszentren Polnisch-Kurse für Kinder und Kinder erhalten im Rahmen der Sozialhilfe auch Unterstützung für den polnischen Spracherwerb. In den Schulen selbst gibt es die Möglichkeit für bis zu 12 Monaten eine sprachkundige Person anzustellen, die die Kinder unterstützt und es werden ebenfalls bis zu 12 Monate lang zusätzliche 5 wöchentliche Förderstunden (Polnisch und andere Gegenstände) ermöglicht. Beide Maßnahmen werden von Lehrern und Schuldirektoren als ungenügend kritisiert. (AIDA 25.11.2013)
Die polnischen Gesetze kennen vier Kategorien vulnerabler Personen:
Unbegleitete Minderjährige, Behinderte, Gewaltopfer und unter bestimmten Umständen alleinstehende Frauen. Laut Gesetz sind spezifische Identifikationsmechanismen für vulnerable Personen am Beginn und während des Asylverfahrens vorgesehen. So soll die Ausländerbehörde ihre medizinische oder psychologische Untersuchung garantieren, jedoch nur wenn AW sich von selbst als vulnerabel zu erkennen geben bzw. wenn ihre psychische/physische Verfassung Grund zu der Annahme bietet, dass sie Gewaltopfer sind.
Es sollen alle Schritte im Verfahren, speziell das Interview, mit entsprechender Rücksicht auf die Vulnerabilität und unter Beteiligung eines Arztes/Psychologen und eines Übersetzers durchgeführt werden.
Es gibt aber Stimmen, darunter auch UNHCR, die behaupten, dass in der Praxis zu wenige bzw. zu wenig effektive Vorkehrungen zur Identifizierung Vulnerabler vorhanden seien. Hierzu führten polnische Fremdenbehörde und UNHCR Ende 2012 ein Projekt durch, das laut UNHCR einige Verbesserungen brachte. (AIDA 25.11.2013)
Auch das UN Antifolterkomitee und die NGO Helsinki Foundation for Human Rights kritisieren die Methoden zur Identifizierung und Versorgung Vulnerabler. (HFHR 11.10.2013 / UN 23.12.2013)
Es gibt 5 Psychologen, welche die Vulnerabilität von AW überprüfen, die eine solche behaupten, und entscheiden, ob ein Psychologe während des Interviews anwesen sein muss. 4 weitere Psychologen stehen im Zentralen Klinischen Hospital des Innenministeriums in Warschau zur Verfügung und gewährleisten die psychologische Betreuung in Unterbringungszentren. In den Zentren ist psychologische Beratung zweimal wöchentlich möglich. Übersetzer stehen dabei keine zur Verfügung, die Psychologen sprechen aber durchwegs Russisch, einige auch Englisch. (AIDA 25.11.2013)
In Polen existieren 2 NGOs, die sich auf psychologische Unterstützung vulnerabler AW spezialisiert haben: Die International Humanitarian Initiative, welche regelmäßig in Warschau ihre Dienste zur Verfügung stellt; und Ocalenie Foundation, welche dreimal die Woche Asylwerber in Warschau unterstützt. Ihre Psychologen sprechen Englisch und Russisch.
Andere NGOs bieten aus finanziellen Gründen nur limitierte psychologische Unterstützung an (z.B. Caritas, Polish Humanitarian Action). (AIDA 25.11.2013)
Quellen:
AIDA - Asylum Information Database (25.11.2013): National Country Report Poland,
http://www.asylumineurope.org/files/report-download/aida_report_poland_final_firstupdate_nov13.pdf, Zugriff 25.4.2014
HFHR - Helsinki Foundation for Human Rights (11.10.2013): SUBMISSION TO THE 51st SESSION OF THE COMMITTEE AGAINST TORTURE. REVIEW ON
POLAND,
http://tbinternet.ohchr.org/_layouts/treatybodyexternal/Download.aspx?symbolno=INT%2FCAT%2FNGO%2FPOL%2F15493Lang=en, Zugriff 25.4.2014
UN - United Nations Committee against Torture (23.12.2013):
Concluding observations on the combined fifth and sixth periodic reports of Poland,
http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1388673083_g1349905.pdf, Zugriff 25.4.2014
Non-Refoulement
Tschetschenen die einen negativen Asylbescheid erhalten, werden aufgefordert umgehend das Land zu verlassen. Mit Hilfe von NGOs und freiwilligen Rückkehrprogrammen verlassen so mehr als 90 Prozent der abgelehnten Asylwerber Polen Richtung Russland. Mit Zwang erfolgten 2010 keine Abschiebungen. (VB 13.1.2010) Grundsätzlich möglich waren Zwangsrückführungen nach Russland aber. Auch 2011 hat Polen den Weg der freiwilligen Rückkehr über NGOs bevorzugt und so den Großteil seiner abgelehnten Asylwerber rückgeführt. Nach Schätzung des VB bewegten sich zwangsweise Rückführungen 2011 etwa im einstelligen Prozentbereich. 2012 gab es vereinzelt zwangsweise Rückführungen nach Russland, aber in sehr geringem Ausmaß. Eine genaue Zahl betreff Tschetschenen kann allerdings nicht ermittelt werden, da statistisch nur Russen angeführt werden. (VB 29.11.2012)
Quellen:
VB des BM.I Polen (13.1.2010): Auskunft des VB, per E-Mail
VB des BM.I Polen (29.11.2012): Auskunft des VB, per E-Mail
Versorgung
Zusätzlich zu den bewachten Flüchtlingszentren betreibt Polen noch offene Zentren für Asylwerber. Berichtet wurden einige Vorfälle von geschlechtsbezogener Gewalt, aber UNHCR berichtet, dass darauf reagiert wurde. UNHCR berichtet auch keine größeren oder anhaltenden Probleme mit Missbrauch in den Zentren. (USDOS 27.2.2014)
In Polen gibt es 13 Unterbringungszentren mit gesamt 2.500 Plätzen. Mit Überbelegung gibt es keine Probleme. Zwei der Zentren dienen der Erstaufnahme, wo Registrierung und medizinische Untersuchung des AW vorgenommen werden. Alle 13 Zentren unterstehen der polnischen Ausländerbehörde, neun der Zentren werden aber von Vertragspartnern geführt. Es gibt keine speziellen Zentren für AW im Grenzverfahren oder in Transitzonen. Ein Zentrum in Warschau ist speziell für alleinstehende Frauen bzw. alleinstehende Frauen mit Kindern gewidmet.
AW können sich in Polen frei bewegen, wenn sie das zugewiesene Zentrum jedoch ohne entsprechende Mitteilung für mehr als 2 Tage verlassen, werden die Beihilfen bis zu Ihrer Rückkehr zurückgehalten. (AIDA 25.11.2014)
Die Abteilung für soziale Hilfe des UDSC ist zuständig für die Sozialhlfe für Asylwerber in Polen. (UDSC 24.5.2012)
Um die Hilfe zu erhalten, müssen die Asylwerber in einem der beiden polnischen Empfangszentren registriert werden: Erstantragsteller in Biala Podlaska und Folgeantragsteller in Podkowa Lesna - Debak.
Die Hilfe der Abteilung für soziale Hilfe des UDSC umfasst Unterbringung in einem Flüchtlingszentrum; finanzielle Unterstützung für tägliche Ausgaben; medizinische Versorgung; Hilfe bei der freiwilligen Rückkehr. (UDSC 13.9.2011b)
In einem Zentrum erhalten Asylwerber drei Mahlzeiten täglich; Taschengeld; weiteres Taschengeld für Hygieneprodukte; Geld für Kleider und Schuhe; Reisespesen für Fahrten im Asylverfahren und aus medizinischen Gründen; kostenlose Polnisch-Kurse; für Kinder Zugang zu Pflichtschulen und Schulunterlagen; usw. (UDSC 13.9.2011c)
Die Abteilung für soziale Hilfe des UDSC kooperiert bei der Versorgung von Asylwerbern intensiv mit etwa 30 NGOs und Organisationen. (UDSC 13.9.2011e)
Laut UNHCR erfüllen die Bedingungen in den Flüchtlingszentren die notwendigen Anforderungen. Der Zugang zu medizinischer Basisversorgung ist zufriedenstellend, obwohl sich AW über Verzögerungen beim Zugang zu fachärztlicher Versorgung in manchen Zentren beschwerten. (USDOS 27.2.2014)
AW sind während jeder Stufe des gesamten Asylverfahrens im selben Ausmaß zu materieller Unterstützung berechtigt, auch im Zulassung-, im Dublinverfahren und bei Folgeanträgen. Eine Lücke gibt es nur, wenn gegen eine negative Entscheidung des Rats für Flüchtlingsfragen (2. Instanz) Beschwerde vor dem Regionalen Verwaltungsgericht in Warschau eingelegt wird. Wenn das Regionale Verwaltungsgericht jedoch die Umsetzung der bekämpften Entscheidung der 2. Instanz suspendiert, wird die Unterstützung bis zum Ende des Verfahrens wieder gewährt.
Generell werden Unterbringung, materielle Hilfe und Gesundheitsversorgung bis 2 Monate nach der endgülitigen Entscheidung im Asylverfahren (positiv wie negativ) gewährt. Wird das Verfahren wegen Unzulässigkeit beendet, gelten die Ansprüche noch für 14 Tage. Einzelne Asylwerber berichten, dass ihnen sogar ein längerer Verbleib im Zentrum gestattet wurde, als rechtlich vorgesehen. Die Unterstützung wird in Polen auch ohne Berücksichtigung der finanziellen Möglichkeiten des AW gewährt.
AW, die in einem Zentrum leben, erhalten Unterkunft, Mahlzeiten (oder PLN 9,-/Tag/Person), Taschengeld (PLAN 50,-/Monat), Geld für Hygieneartikel (PLN 20,-/Monat), Einmalzahlung für Kleidung (PLN 140,-), einen Polnisch-Sprachkurs und Unterrichtsmaterialien, Unterstützung für Schulkinder (plus außerschulische Aktivitäten), Geld für notwendige Fahrten mit öffentl. Verkehrsmitteln.
AW, die außerhalb der Zentren leben erhalten eine finanzielle Beihilfe (PLN 25,-/Tag für eine Einzelperson; Familienmitglieder erhalten je nach ihrer Anzahl gestaffelt etwas weniger), einen Polnisch-Sprachkurs und Unterrichtsmaterialien, Unterstützung für Schulkinder (plus außerschulische Aktivitäten). Eine Einzelperson außerhalb des Zentrums kommt so auf PLN 750,-/Monat (ca. EUR 183,-).
Beide Unterstützungsformen beinhalten Gesundheitsversorgung.
Ende 2012 erhielten 1.291 Asylwerber Versorgung innerhalb der Zentren und 1.428 außerhalb der Zentren.
Es gibt Stimmen, die behaupten, diese Unterstützungen seien nicht hoch genug um in Polen einen angemessenen Lebensstandard zu führen. Vor allem Mieten in Warschau, wo die meisten AW ihr Asylverfahren abwickeln, seien so schwer abzudecken. Dies trage dazu bei, dass AW oft zu mehreren in beengten Wohnungen oder unsicheren Verhältnissen lebten. (AIDA 25.11.2013)
Für erwachsene AW gibt es in Polen keinen gesetzlich garantierten Zugang zu Job-Training. Die einzigen Ausbildungsmaßnahmen, die ihnen garantiert werden, sind Polnisch-Kurse in den Unterbringungszentren. Es gibt daher Initiativen von NGOs, andere Kurse in den Zentren zu organisieren, darunter auch Job-Training. Diese Kurse werden gelegentlich auch von der öffentlichen Hand finanziell unterstützt. (AIDA 25.11.2013)
Asylwerber haben während des Asylverfahrens Anspruch auf Unterbringung in einem Unterbringungszentrum bzw. auf finanzielle Unterstützung wenn sie sich privat unterbringen. Die Rechte auf medizinische Versorgung, Sprachkurse und Schulstartpakete für Kinder, werden davon nicht beeinflusst. Trotzdem klassifiziert UNHCR die Unterbringung in einem Zentrum als eine Art Obdachlosigkeit ("a state of homelessness") und kritisiert weiters die polnischen Leistungen zur Integration anerkannter Flüchtlinge. So seien laut Schätzungen 20-30% der anerkannten Flüchtlinge in Polen zumindest zeitweise von Obdachlosigkeit betroffen. Dabei ist es anerkannten Flüchtlingen nach Erhalt der Entscheidung auf internationalen oder subsidiären Schutz für weitere 2 Monate gestattet in der AW-Unterkunft zu bleiben und um das individuelle Integrationsprogramm (IPI) anzusuchen, in dessen Rahmen ihnen die zuständige regionale Stelle (Family Support Centre), für ein Jahr lang finanzielle Hilfe ausbezahlt. Personen mit einem lediglich tolerierten Aufenthalt haben keinen Anspruch auf die IPI, sie können aber um Sozialhilfe ansuchen. Unter Kennern der polnischen Flüchtlingsszene ist es aber umstritten, ob Tolerierte deswegen ein höheres Risiko der Obdachlosigkeit haben. Einige sind der Meinung, für diese sei der Anreiz zur Integration sogar höher und führe zu stabileren Verhältnissen betreffend Arbeit und Wohnen.
Die Zahl der Nutznießer der IPI ist in den letzten 2 Jahren außerdem um etwa 50% zurückgegangen, was es einfacher macht den verbliebenen Berechtigten zu helfen.
Der Bericht nennt auch von europäischem Flüchtlingsfonds und polnischem Staat kofinanzierte Services von NGOs, die Schutzberechtigten, deren IPI am Auslaufen ist, bzw. die obdachlos geworden sind, Übergangswohnungen zur Verfügung stellt - für einen Zeitraum von 12-18 oder gar 36 Monaten - und ihnen beim Finden von dauerhafter Wohnung hilft. Die Herangehensweise der lokalen Behörden bezüglich der Hilfe bei Obdachlosigkeit von Flüchtlingen hat sich laut dem Bericht auch verbessert. Als Beispiele genannt wird die Stadt Warschau, die nicht nur Wohnmöglichkeiten für Flüchtlinge unter dafür eingelangten Anträgen kompetitiv vergibt, sondern einige auch nach sozialen Gesichtspunkten an Härtefälle vergibt. Wenn in Warschau ein anerkannter Flüchtling in einem Zentrum lebt, kann er um eine Gemeindewohnung ansuchen und wird diese auch erhalten. In Lublin haben beispielsweise subsidiär Schutzberechtigte seit Juni 2012 Zugang zu Gemeindewohnungen. Als besonders schlecht werden die Wohnverhältnisse von Rückkehrern aus anderen europäischen Ländern geschildert, wobei unklar ist, ob damit Dublin-Rückkehrer gemeint sind. (UNHCR 06.2013)
Subsidiär Schutzberechtigte können nach Erhalt des Bescheides noch für zwei Monate in der Betreuungseinrichtung bleiben, danach fallen sie in die Zuständigkeit des Ministeriums für Arbeit und Soziales. Gem. Art. 89e des Gesetzes vom 13.06.2003 über die Gewährung des Schutzes für Ausländer auf dem Gebiet der Republik Polen wird einem anerkannten Flüchtling oder einer Person mit bewilligtem subsidiären Schutz, Hilfe zwecks Unterstützung ihres Integrationsprozesses aufgrund der Vorschriften des Gesetzes vom 12. März 2004 über Sozialhilfe gewährt.
Wenn es um die Ansprüche auf Sozialhilfeleistungen und Familienleistungen geht, so gelten für die anerkannten Flüchtlinge und die Ausländer mit bewilligtem subsidiärem Schutz dieselben Regeln wie für polnische Staatstangehörige.
Die Arten der Leistungen aus dem System der Sozialhilfe sind im Gesetz über die Sozialhilfe vom 12. März 2004 spezifiziert. Das können sowohl Geldleistungen, z.B. feste Beihilfe, zeitweilige Beihilfe, Zielbeihilfe, einmalige Zielbeihilfe, unverzinsliches Darlehen; als auch andere Leistungen sein, z.B. Sozialarbeit, Fachberatung, darunter psychologische und Familienberatung, sofortige bzw. zeitweilige Hilfe, Schutzgewährung, Sachleistungen:
Kleidung, Betreuungsleistungen bzw. Fachbetreuungsleistungen.
Die anerkannten Flüchtlinge und Ausländer mit bewilligtem subsidiären Schutz können auch folgende Familienleistungen beanspruchen: Familienbeihilfe und Familienbeihilfezuschläge, einmaliges Mutterschaftsgeld oder Betreuungsleistungen- Pflegegeld und Pflegeleistungen. Die Voraussetzungen für den Erwerb der Familienleistungen sowie die Regeln ihrer Gewährung und Auszahlung sind im Gesetz über die Familienleistungen vom 28. November 2003 angeführt.
Im Bereich der Bildung haben die Ausländer auf denselben Regeln wie der polnische Staatsbürger das Recht auf kostenlosen Schulunterricht in den öffentlichen Grundschulen, Gymnasien und Oberschulen als auch in den öffentlichen Kunstschulen und öffentlichen Anstalten für Lehrerausbildung.
Die Ausländer haben dieselben Berechtigungen im Bereich des Zugangs zum Arbeitsmarkt und zu den Gesundheitsleistungen wie die anerkannten Flüchtlinge. Sie haben unbegrenzten Zugang zum Arbeitsmarkt und sind in den Fragen der Arbeitsaufnahme und der Abwicklung der Zivilrechtsverträge in der Regel so wie die polnischen Staatsbürger behandelt.
Sie dürfen auch eine wirtschaftliche Betätigung nach denselben Regeln wie die polnischen Staatsangehörigen aufnehmen. Die Ausländer mit dem bewilligten tolerierten Aufenthalt sind auch schutzberechtigt im Fall der Arbeitslosigkeit, was im Gesetz über die Beschäftigungsförderung und die Einrichtungen des Arbeitsmarktes vom 20. April 2004. Besitzt der Ausländer eine Gesundheitsversicherung, hat er das Recht auf kostenlose ärztliche Betreuung. (VB 3.2.2010)
Quellen:
AIDA - Asylum Information Database (25.11.2013): National Country Report Poland,
http://www.asylumineurope.org/files/report-download/aida_report_poland_final_firstupdate_nov13.pdf, Zugriff 25.4.2014
UDSC - Office for Foreigners (24.5.2012): Polish System of Social Assistance for Foreigners seeking Refugee Status, http://www.udsc.gov.pl/POLISH,SYSTEM,OF,SOCIAL,ASSISTANCE,FOR,FOREIGNERS,SEEKING,REFUGEE,STATUS,1748.html, Zugriff 25.4.2014
UDSC - Office for Foreigners (13.09.2011b): Where should I apply for Assistance,
http://www.udsc.gov.pl/WHERE,SHOULD,I,APPLY,FOR,ASSISTANCE,1750.html, Zugriff 25.4.2014
UDSC - Office for Foreigners (13.09.2011c): What Kind of Assistance can I receive in a Centre?, ,
http://www.udsc.gov.pl/WHAT,KIND,OF,ASSISTANCE,CAN,I,RECEIVE,IN,A,CENTRE„1751.html, Zugriff 25.4.2014
UDSC - Office for Foreigners (13.09.2011e): Cooperation with public benefit Organisations, ,
http://www.udsc.gov.pl/COOPERATION,WITH,PUBLIC,BENEFIT,ORGANISATIONS,1761.html, Zugriff 25.4.2014
UNHCR (06.2013): Where is my home? Homelessness and Access to Housing among Asylum-Seekers, Refugees and Persons with International Protection in Poland, http://www.refworld.org/docid/51b57ce74.html, Zugriff 25.4.2014
USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Reports on Human Rights Practices for 2013, Poland, http://www.state.gov/documents/organization/220529.pdf, Zugriff 25.4.2014
VB des BM.I Polen (3.2.2010): Auskunft des VB, per E-Mail
Medizinische Versorgung
Asylwerber, die der Ausländerbehörde gegenüber erwähnen, dass sie Opfer von Gewalt sind, werden laut Angaben der polnischen Behörden, die -obwohl undatiert- vor dem 19.11.2013 an das CAT übermittelt wurden, einer psychologischen Untersuchung unterzogen. Ein Gutachten wird vorbereitet, wenn PTSD diagnostiziert wird, ein Psychologe wird hinzugezogen. Eine Zweitmeinung eines Psychologen fließt ebenfalls in den Entscheidungsprozess ein. Die Behörden arbeiten daran durch Trainings für Psychologen diese Gutachten in Einklang mit dem Istanbul-Protokoll der UN für die Ausbildung in der Begutachtung von Personen, die den Vorwurf erheben, gefoltert oder misshandelt worden zu sein, zu bringen. Dolmetscher stehen in diesem Prozess kostenlos zur Verfügung. (UN o.D.)
Die Gesetze garantieren Asylwerbern den Zugang zu medizinischer Versorgung im selben Ausmaß wie polnischen Staatsbürgern mit Krankenversicherung. Die medizinische Versorgung der AW wird von der öffentlichen Hand finanziert.
Medizinische Basisversorgung wird in den Krankenrevieren aller Unterbringungszentren geleistet. Darüber hinaus können sie in medizinischen Einrichtungen behandelt werden, mit denen das Zentrale Klinische Hospital des Innenministeriums in Warschau entsprechende Verträge abgeschlossen hat. Das erwähnte Zentrale Klinische Hospital des Innenministeriums koordiniert für die polnische Ausländerbehörde die medizinische Versorgung der AW.
Auch psychische Probleme sind von der medizinischen Versorgung erfasst. Mindestens 5 Psychologen stehen in den Unterbringungszentren zur Verfügung, ihre Arbeit beschränkt sich aber auf grundlegende Konsultationen, wie psychologische Unterstützung und Beratung sowie Diagnose psychischer Störungen, etwa PTBS. Darüber hinaus können AW zu einem Psychiater oder in ein psychiatrisches Hospital überwiesen werden. Es gibt Experten, die der Meinung sind, spezialisierte Behandlung von Folteropfern oder traumatisierten Asylwerbern sei in Polen in der Praxis nicht verfügbar.
Das größte Hindernis beim Zugang zu medizinischer Versorgung für AW sind mangelnde Sprachkenntnisse. (AIDA 25.11.2013)
HIV/AIDS
National Aids Centre,
http://www.aids.gov.pl/index_en.php?page=krajowy_programact=aktualny Zugriff am 13.01.2009
Unter o.a. Link findet man Informationen über die Implementierung eines nationalen Programms zur Bekämpfung von AIDS und zur Verhinderung von HIV-Infektionen für die Jahre 2007 bis 2011.
Anfragebeantwortung bezüglich Behandelbarkeit von HIV-kranken Asylwerbern in Polen welche nach Polen zurückgeschoben werden, Möglichkeit des Erhalts einer adäquaten Behandlung der HIV-Erkrankung, weiters Erhalt einer antiretroviralen Dauerbehandlung in Polen und Erhalt von Medikamenten wurde wie folgt beantwortet:
Anfragebeantwortung des Polizeiattaché an der ÖB Warschau, 7.12.2009
In Zusammenfassung dieser Fragen wurde an den Polizeiattaché an der Österreichischen Botschaft in Warschau die Anfrage gerichtet:
ob eine antiretrovirale Dauerbehandlung für HIV-positive Asylwerber in Polen im Rahmen der Grundversorgung zugänglich ist. Die Antwort des Verbindungsbeamten war positiv.
Weiters wurde gefragt ob es bis zum Beginn der Behandlung zu Wartezeiten kommen kann. Laut dem Verbindungsbeamten kann es zu Wartezeiten bis zu einer Woche kommen.
Abschließend wurde dem VB mitgeteilt welche Medikamente die AW benötigt und damit verbunden die Frage gestellt, ob diese oder gleichwertige Generika in Polen erhältlich sind. In seiner Antwort führte der VB aus, dass es alle Medikamente außer Fluctine in Polen gibt. Statt Fluctine werden gleichwertige Generika, z.B. Prozac verwendet.
Quellen:
AIDA - Asylum Information Database (25.11.2013): National Country Report Poland,
http://www.asylumineurope.org/files/report-download/aida_report_poland_final_firstupdate_nov13.pdf, Zugriff 25.4.2014
UN - United Nations Committee against Torture (o.D.): Answers to the questions of the Committee against Torture regarding the combined fifth and sixth periodic report of Poland on its implementation of the Convention against Torture and Other Cruel, Inhuman or Degrading Treatment or Punishment,
http://tbinternet.ohchr.org/_layouts/treatybodyexternal/Download.aspx?symbolno=INT%2fCAT%2fAIS%2fPOL%2f15661Lang=en, Zugriff 25.4.2014
Anfragebeantwortung Staatendokumentation vom 13.01.2009
Es folgten in den angefochtenen Bescheiden die Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung zu den beiden Spruchpunkten. Zusammengefasst wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführer im gegenständlichen Asylverfahren - wie bereits auch in ihrem ersten Asylverfahren - angegeben hätten, dass es in Polen nicht sicher wäre. Bezüglich der im März 2014 bei der Erstbeschwerdeführerin diagnostizierten HIV-Erkrankung sei anzuführen, dass diese auch in Polen behandelbar sei und die Erstbeschwerdeführerin auch dort die notwendige medizinische Versorgung (wie Therapien und Medikamente) kostenlos erhalten könne. Auf diese medizinische Versorgung habe die Erstbeschwerdeführerin aber offenbar freiwillig verzichtet, zumal ihr Rechtsvertreter mit Schreiben vom 12.08.2014 mitgeteilt habe, dass sie von Polen in ihre Heimat zurückgekehrt sei. Demnach habe kein neuer Sachverhalt festgestellt werden können. Auch die von Amts wegen berücksichtigte Ländersituation habe keinen entscheidungsrelevanten neuen Sachverhalt hervorgebracht, weshalb auch diesbezüglich von entschiedener Sache auszugehen sei. Die Beschwerdeführer seien im Zuge ihres ersten Asylverfahrens nicht nach Polen überstellt worden, und sei die Zuständigkeit des Landes Polen, das sich bereits am 14.01.2014 hinsichtlich des ersten Asylverfahrens gem. Art. 18 Abs. 1 lit. b der Dublin-III-VO zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführer bereit erklärt habe, dadurch weiterhin gegeben. Zu der in Österreich lebenden Tante der Erstbeschwerdeführerin, die seit dem 20.11.2007 als anerkannter Flüchtling in Österreich lebe, bestünde kein Abhängigkeitsverhältnis. Hinsichtlich des Sohnes der Erstbeschwerdeführerin sei eine gleichlautende Entscheidung ergangen, weshalb insgesamt gesehen kein unzulässiger Eingriff in das durch Art. 8 EMKR gewährleistete Recht auf Achtung des Familien- und Privatlebens erfolgen würde.
Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden Beschwerden, in welchen die AIDS-Erkrankung der Erstbeschwerdeführerin ins Treffen geführt und ausgeführt wurde, dass diese in Polen keine adäquate Therapie erhalten könne und dort inhaftiert werden würde. Zudem benötige sie die Pflege ihres Sohnes. Jedenfalls habe es die belangte Behörde unterlassen, sich mit der konkreten Situation der Beschwerdeführer auseinanderzusetzen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Beschwerdeführer stellten am 24.12.2013 ihre ersten Anträge auf internationalen Schutz in Österreich. Zuvor stellten sie vor ihrer Einreise in das Bundesgebiet am 20.12.2013 Asylanträge in Polen. Am 07.01.2014 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Wiederaufnahmeersuchen für beide Beschwerdeführer an Polen und stimmte Polen der Wiederaufnahme am 14.01.2014 gem. Art. 18 Abs. 1 lit. b der Dublin-III-VO ausdrücklich zu. Auch nach der negativen Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht vom 26.02.2014 verblieben die Beschwerdeführer im österreichischen Bundesgebiet und stellten am 03.05.2014 die gegenständlichen zweiten Anträge auf internationalen Schutz. Am 06.05.2014 wurden die Beschwerdeführer ohne Zwischenfälle auf dem Luftweg nach Polen überstellt.
Besondere, in der Person der Beschwerdeführer gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Polen sprechen, liegen nicht vor.
Die Erstbeschwerdeführerin leidet unter anderem an folgenden Erkrankungen: HIV C3, Pneumocystis jiroveci Pneumonie, Soorösophagitis, Hepatopathie - drug induced, latente Hyperthyreose. Der Zweitbeschwerdeführer ist gesund.
In Österreich lebt die Tante der Erstbeschwerdeführerin. Eine über die üblichen Beziehungen zwischen (erwachsenen) Verwandten hinausgehende Beziehung bzw. ein Abhängigkeitsverhältnis zu dieser Verwandten wurde weder behauptet noch konnte eine solche Konstellation festgestellt werden.
Die Beschwerdeführer haben in Österreich keine besonderen privaten Bindungen.
Die Feststellungen zum Reiseweg der Beschwerdeführer und zu ihrer Antragstellung in Polen ergeben sich aus derem eigenen Vorbringen in Zusammenhalt mit den aufliegenden EURODAC-Treffermeldungen vom 20.12.2013 der Kategorie 1.
Die Feststellung bezüglich der Zustimmung Polens zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführer ergibt sich aus dem durchgeführten Konsultationsverfahren zwischen den österreichischen und den polnischen Dublin-Behörden.
Die festgestellten persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführer ergeben sich aus den eigenen Angaben und der damit im Einklang stehenden Aktenlage.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand ergeben sich ebenfalls aus der Aktenlage (insbesondere aus den vorgelegten Befunden).
Eine die Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in Polen wurde nicht ausreichend substantiiert vorgebracht (siehe dazu die weiteren Ausführungen unten).
Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat ergibt sich aus den umfangreichen und durch ausreichend aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen der angefochtenen Bescheide, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen. Insbesondere ergibt sich aus diesen eine ausreichende medizinische Versorgung für Asylwerber in Polen.
Da die in Rede stehenden Beschwerden nach dem 01.01.2014 beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht wurden, ist nach der Rechtslage ab diesem Tag vorzugehen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt.
Nach § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes (vgl. § 75 Abs. 18 AsylG 2005 idF BGBl I 144/2013).
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Zu A) Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz und Anordnung der Außerlandesbringung:
Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I 144/2013 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:
§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.
(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
...
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I 144/2013 lautet:
§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
§ 21 Abs. 5 BFA-VG lautet:
§ 21 (5) Wird gegen eine aufenthaltsbeendende Maßnahme Beschwerde
beim Bundesverwaltungsgericht erhoben und hält sich der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet auf, so hat das Bundesverwaltungsgericht festzustellen, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war. War die aufenthaltsbeendende Maßnahme nicht rechtmäßig, ist die Wiedereinreise unter einem zu gestatten.
§ 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I 144/2013 lautet:
§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine
Außerlandesbringung anzuordnen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder
(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird.
Art. 49 Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates:
Inkrafttreten und Anwendbarkeit
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Die Verordnung ist auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt - ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung - für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor diesem Datum eingereicht wird, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343/2003.
Die in dieser Verordnung enthaltenen Verweise auf die Verordnung (EU) Nr. 603/2013, Richtlinie 2013/32/EU und Richtlinie 2013/33/EU gelten, bis zu ihrer jeweiligen Anwendbarkeit, als Verweise auf die Verordnung (EG) Nr. 2725/2000, Richtlinie 2003/9/EG bzw. Richtlinie 2005/85/EG.
Da die Dublin III-VO am 29.06.2013 im Amtsblatt der EU veröffentlicht wurde, trat sie am 19.07.2013 in Kraft und gilt jedenfalls für Anträge, die nach dem 01.01.2014 (nach dem ersten Tag des sechsten Monats nach Inkrafttreten der VO) gestellt wurden.
In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass der erste Asylantrag der Beschwerdeführer vor dem 01.01.2014 gestellt wurde. Daraus folgt, dass sich die (materielle) erste Bestimmung des für die Behandlung der Anträge auf internationalen Schutz zuständigen Mitgliedsstaates nach der VO (EU) Nr. 343/2003 bestimmt, für die verfahrensrechtliche Behandlung der Gesuche jedoch die VO 604/2013 maßgeblich ist (siehe Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, Art 49).
Die daher maßgeblichen Bestimmungen der Dublin-II-Verordnung lauten:
Gemäß Art. 3 Abs. 1 der Dublin-II-Verordnung prüfen die Mitgliedstaaten jeden Asylantrag, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III der Verordnung als zuständiger Staat bestimmt wird.
Nach Art. 3 Abs. 2 der Dublin-II-Verordnung kann abweichend von Abs. 1 jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der betreffende Mitgliedstaat wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Gegebenenfalls unterrichtet er den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.
In den Art. 5ff Dublin-II-Verordnung werden die Kriterien aufgezählt, nach denen der zuständige Mitgliedstaat bestimmt wird.
Art 10 Abs. 1 Dublin-II-Verordnung:
Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 18 Absatz 3 genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 festgestellt, dass ein Asylwerber aus einem Drittstaat kommend die Land-, See oder Luftgrenze eines Mitgliedstaates illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrages zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monatenach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
KAPITEL IV
Humanitäre Klausel
Art 15
Jeder Mitgliedsstaat kann aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, Familienmitglieder und andere Familienangehörige zusammenführen, auch wenn er dafür nach den Kriterien dieser Verordnung nicht zuständig ist. In diesem Fall prüft jener Mitgliedstaat auf Ersuchen eines anderen Mitgliedstaates den Asylantrag der betroffenen Person. Die betroffenen Personen müssen dem zustimmen.
In Fällen, in denen die betroffene Person wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, einer schweren Krankheit, einer ernsthaften Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung der anderen Person angewiesen ist, entscheiden die Mitgliedstaaten im Regelfall, den Asylwerber und den anderen Familienangehörigen, der sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhält, nicht zu trennen bzw sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat.
Artikel 19
(1) Stimmt der ersuchte Mitgliedstaat der Aufnahme eines Antragstellers zu, so teilt der Mitgliedstaat, in dem der Asylantrag eingereicht wurde, dem Antragsteller die Entscheidung, den Asylantrag nicht zu prüfen, sowie die Verpflichtung, den Antragsteller an den zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, mit.
(2) Die Entscheidung nach Absatz 1 ist zu begründen. Die Frist für die Durchführung der Überstellung ist anzugeben, und gegebenenfalls der Zeitpunkt und der Ort zu nennen, zu dem bzw. an dem sich der Antragsteller zu melden hat, wenn er sich auf eigene Initiative in den zuständigen Mitgliedstaat begibt. Gegen die Entscheidung kann ein Rechtsbehelf eingelegt werden. Ein gegen die Entscheidung eingelegter Rechtsbehelf hat keine aufschiebende Wirkung für die Durchführung der Überstellung, es sei denn, die Gerichte oder zuständigen Stellen entscheiden im Einzelfall nach Maßgabe ihres innerstaatlichen Rechts anders, wenn es nach ihrem innerstaatlichen Recht zulässig ist.
(3) Die Überstellung des Antragstellers von dem Mitgliedstaat, in dem der Asylantrag gestellt wurde, in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt gemäß den nationalen Rechtsvorschriften des ersteren Mitgliedstaats nach Abstimmung zwischen den beteiligten Mitgliedstaaten, sobald dies materiell möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab der Annahme des Antrags auf Aufnahme oder der Entscheidung über den Rechtsbehelf, wenn dieser aufschiebende Wirkung hat.
Erforderlichenfalls stellt der ersuchende Mitgliedstaat dem Asylbewerber ein Laissez-passer nach dem Muster aus, das gemäß dem Verfahren nach Artikel 27 Absatz 2 festgelegt wird.
Der zuständige Mitgliedstaat teilt dem ersuchenden Mitgliedstaat gegebenenfalls mit, dass der Asylbewerber eingetroffen ist bzw. dass er sich nicht innerhalb der vorgegebenen Frist gemeldet hat.
(4) Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, geht die Zuständigkeit auf den Mitgliedstaat über, in dem der Asylantrag eingereicht wurde. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung des Asylbewerbers nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn der Asylbewerber flüchtig ist.
...
Im gegenständlichen Fall liegt die Zuständigkeit Polens materiell in Art. 10 Abs. 1 VO (EU) Nr. 343/2003 (Dublin-II-VO) begründet. Die Beschwerdeführer sind aus einem Drittstaat kommend in Polen eingereist, sodass das Zuständigkeitskriterium des Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 verwirklicht war. Polen hat auf Grundlage von Art. 18 Abs. 1 lit. b der Dublin-III-VO akzeptiert, die Beschwerdeführer aufzunehmen und ihr Asylbegehren zu prüfen. Das Konsultationsverfahren erfolgte mängelfrei.
Auch die Überstellungsfrist wurde gewahrt, da die Beschwerdeführer innerhalb der in Art. 19 Abs. 4 der Dublin-II-VO vorgesehenen Frist von sechs Monaten (konkret am 06.05.2014) nach Polen überstellt wurden.
Aus Art. 15 Abs. 1 und 2 Dublin-II-VO (humanitäre Klausel) ergibt sich keine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung der Anträge der Beschwerdeführer. Dazu ist anzuführen, dass nicht erkannt werden kann, dass die Beschwerdeführer von der im Bundesgebiet lebenden Tante "abhängig" im Sinne des Abs. 1 des Art. 15 Dublin II-VO oder auf sie "angewiesen" im Sinne des Abs. 2 leg.cit. wären.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Bestimmung (z.B. VwGH 25.04.2007, 2004/20/0100; 30.6.2005, 2005/18/0197; 25.4.2002, 2000/07/0235) liegen verschiedene "Sachen" im Sinn des § 68 Abs. 1 AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinanderzusetzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen. Aus § 69 Abs. 1 AVG ergibt sich, dass eine neue Sachentscheidung nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern auch im Falle desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln ausgeschlossen ist, die bereits vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, aber erst nachträglich hervorgekommen sind. Demnach sind aber auch Bescheide, die - auf einer unvollständigen Sachverhaltsbasis ergangen - in Rechtskraft erwachsen sind, verbindlich und nur im Rahmen des § 69 Abs. 1 AVG einer Korrektur zugänglich. Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des über den ersten Antrag absprechenden Bescheides entgegen.
Unter der Voraussetzung, dass in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten Umständen, die zu einer Verneinung der Zuständigkeit Österreichs und zur Feststellung der Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union gemäß § 5 AsylG 2005 geführt haben, keine Änderung eingetreten ist, ist ein im Bundesgebiet neuerlich gestellter Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen (VwGH 07.05.2008, 2007/19/0466).
Im vorliegenden Fall wendete das Bundesamt die im Verwaltungsverfahren vor dieser Behörde maßgebliche Bestimmung des § 68 Abs. 1 AVG richtig an und ging somit in ihrer Entscheidung zu Recht davon aus, dass der Behandlung der zweiten Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz das Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache entgegensteht. Denn seit dem Abschluss des ersten Asylverfahrens der Beschwerdeführer in Österreich durch das mit Ablauf des 04.03.2014 in Rechtskraft erwachsene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.02.2014, trat keine maßgebliche Änderung des Sachverhaltes ein. Insbesondere änderten sich die für die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates sowie für eine etwaige Ausübung des Selbsteintrittsrechtes maßgeblichen Umstände zwischenzeitig nicht in einem erheblichen Ausmaß.
Die Beschwerdeführer bringen im zweiten Verfahren erneut die mangelhafte Sicherheitslage in Polen vor, womit sich das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 26.02.2014 bereits auseinandergesetzt hat. Was den geänderten Gesundheitszustand der Erstbeschwerdeführerin betrifft, wurde kein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Art. 3 EMRK zu tangieren und demnach eine andere Entscheidung herbeizuführen. Trotz ihres ernsten Krankheitszustandes kann nicht erkannt werden, dass ihre Überstellung nach Polen eine Verletzung der Rechte gem. Art. 3 EMRK darstellen würde, da in casu jedenfalls nicht das Endstadium einer tödlichen Krankheit gegeben ist und Polen, ein Mitgliedstaat der EU, über ein funktionierendes allgemeines Gesundheitswesen zur Versorgung von Asylwerbern verfügt. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die Erstbeschwerdeführerin auch in Polen adäquat medizinisch versorgt und betreut werden kann.
Nach der Rechtsprechung des VfGH (zB 17.06.2005, B 336/05;
15.10. 2004, G 237/03) und des VwGH (zB 23.01.2007, 2006/01/0949;
25.04. 2006, 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären.
Das Bundesamt hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.
Somit ist unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber vorherrschen, und - soweit damit noch notwendig und vereinbar - aus menschenrechtlichen Erwägungen, ob die Beschwerdeführer im Falle der Zurückweisung ihrer Anträge auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung nach Polen gemäß §§ 5 AsylG und 61 FPG - unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation - in ihren Rechten gemäß Art. 3 und/oder 8 EMRK verletzt werden würden, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist, wie ihn EGMR und VfGH auslegen.
Mögliche Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK:
Hiezu ist festzuhalten, dass sich das im Vorverfahren ergangene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.02.2014 bereits mit dem Vorbringen der Beschwerdeführer, das sich im nunmehrigen Verfahren im Wesentlichen wiederholt hat, hinreichend auseinandergesetzt hat.
Der Vollständigkeit halber hält das Bundesverwaltungsgericht erneut fest, dass kein konkretes Vorbringen erstattet wurde, das geeignet wäre, anzunehmen, dass der rechtliche und faktische Standard der polnischen Asylverfahren eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte erkennen ließe.
Offenkundige Zweifel der Integrität der so mit den Beschwerdeführern durchgeführten Asyl - und fremdenrechtlichen Verfahren ergeben sich aus der individuellen Aktenlage daher nicht.
Relevant wären im vorliegenden Zusammenhang schon bei einer Grobprüfung erkennbare grundsätzliche schwerwiegende Defizite im Asylverfahren des zuständigen Mitgliedstaates (also etwa:
grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solcher bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung "Dritter", kein Rechtsmittelverfahren). Solche Mängel (die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sondern zunächst einmal mit einer aktuellen individualisierten Darlegung des Antragstellers plausibel zu machen sind, dies im Sinne der Regelung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005) sind schon auf Basis der Feststellungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nicht erkennbar und wurden auch in den Beschwerden nicht substantiiert vorgebracht.
Sofern die Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren erneut vorgebracht haben, sich in Polen nicht sicher zu fühlen, ist - wie bereits im Vorerkenntnis vom 26.02.2014 angeführt wurde - Folgendes anzumerken: Die Beschwerdeführer sind in Polen allfälligen Angriffen nicht wehrlos ausgesetzt, sondern steht ihnen die Möglichkeit offen, etwaige gegen sie gerichtete kriminelle Handlungen in Polen bei der Polizei zur Anzeige zu bringen und dort staatlichen Schutz in Anspruch zu nehmen. Aus der gesamten, dem gegenständlichen Verfahren zugrunde gelegten Berichtslage, ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass polnische Sicherheitsbehörden die öffentliche Sicherheit in Polen nicht regelmäßig gewährleisten könnten. In diesem Zusammenhang ist erwähnenswert, dass strafrechtlich relevante Übergriffe in jedem Land passieren können und kann ein vollkommener und lückenloser Schutz vor Gewalthandlungen von keinem Rechtsstaat der Welt, so auch nicht von Österreich, garantiert werden. Aufgrund der offenen Grenzen ist davon auszugehen, dass es Verfolgern innerhalb von Europa möglich ist, jemand überall ausfindig machen zu können und kann der österreichische Staat den Beschwerdeführern keinen anderen bzw besseren Schutz als der polnische Staat bieten. Überdies gaben die Beschwerdeführer in ihren Einvernahmen übereinstimmend an, dass es in Polen zu keinen Vorfällen gekommen sei.
Dem Beschwerdevorbringen, wonach die Beschwerdeführer bei ihrer Rückkehr in Polen inhaftiert werden würden, ist entgegenzuhalten, dass die Beschwerdeführer während ihres Aufenthaltes in Polen nicht inhaftiert waren. Auch kann der Aktenlage nicht entnommen werden, dass es in Polen zu systematischen bzw. lückenlosen Inhaftierungen von Asylwerbern käme oder den Betroffenen kein wirksamer Rechtsbehelf bei Inhaftierungen offen stünde.
Auch die weiteren im Rechtsmittelschriftsatz getätigten Ausführungen, dass den Beschwerdeführern in ihrer Heimat Verfolgung im Sinne der GFK drohe, ihnen daher Asyl zu gewähren wäre und sich die belangte Behörde nicht mit der aktuellen Situation in der Russischen Föderation auseinandergesetzt habe, gehen letztlich ins Leere, da es sich gegenständlich um eine der inhaltlichen Prüfung vorgelagerten Zuständigkeitsprüfung handelt, nämlich um die Prüfung, welcher Mitgliedstaat für die inhaltliche Prüfung der Anträge zuständig ist. Polen ist, wie bereits ausgeführt, nach den Bestimmungen der Dublin-VO für die inhaltliche Prüfung der Anträge der Beschwerdeführer zuständig und hat sich auch für zuständig erklärt. Es ist gerade der wesentliche Sinn der Bestimmungen der Dublin-VO, dass eine inhaltliche Prüfung des Antrags nur in einem Mitgliedstaat stattfindet.
Das Asyl- und Refoulementschutzverfahren in Polen und die Situation von Asylwerbern in Polen geben keinen Anlass, ein "real risk" einer Verletzung von Art. 3 EMRK zu befürchten. Wesentlich erscheint schließlich auch, dass seitens der Europäischen Kommission gegen Polen kein Vertragsverletzungsverfahren wegen Missachtung der Status-, Verfahrens- oder Aufnahmerichtlinie eingeleitet wurde und es daher auch unter diesem Gesichtspunkt nicht erkennbar ist, dass die Beschwerdeführer im Fall einer Rücküberstellung nach Polen Gefahr liefen, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in ihren durch Art. 3 EMRK geschützten Rechten verletzt zu werden.
Jedenfalls hätten sie noch die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in ihren Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinn des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden in Polen und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, insbesondere auch durch Beantragung einer vorläufigen Maßnahme gemäß Art. 39 EGMR-VerfO, geltend zu machen.
Die Beschwerdeführer konnten letztlich keine besonderen Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK in Polen sprechen, glaubhaft machen, weshalb die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005, wonach ein Asylwerber in einem Dublin-Staat Schutz vor Verfolgung findet, greift.
Medizinische Krankheitszustände; Behandlung in Polen
Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Polen nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin II VO zwingend auszuüben wäre.
In diesem Zusammenhang ist vorerst auf ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).
Zusammenfassend führt der VfGH aus, dass sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).
Weitere Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2/2008, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung, wobei noch darauf hinzuweisen ist, dass EU-Staaten verpflichtet sind, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen und sohin jedenfalls eine begründete Vermutung des Bestehens einer medizinischen Versorgung besteht.
Aus diesen Judikaturlinien des EGMR ergibt sich jedenfalls der für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevante Prüfungsmaßstab.
Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Art 3 EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde (siehe Feststellungen des Innenausschusses zu § 30 AsylG 2005 in der Stammfassung); dabei sind die von den Asylinstanzen festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Transportfähigkeit" handelt.
Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Art. 3 EMRK- Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustands außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalen Stress eine Abschiebung unzulässig machen.
In Bezug auf den Gesundheitszustand der Erstbeschwerdeführerin ergibt sich vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtsprechung nicht, dass hier besonders außergewöhnliche Umstände gegeben wären, die eine Überstellung nach Polen als einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK erscheinen ließen. Zwar leidet die Erstbeschwerdeführerin mittlerweile an einer schweren Erkrankung. Dennoch ist festzuhalten, dass keine Hinweise dafür vorliegen, dass diese nicht überstellungsfähig wäre. Hiezu ist einerseits auszuführen, dass die Erstbeschwerdeführerin am 07.04.2014 aus der stationären Behandlung entlassen werden konnte, wobei eine für den 22.04.2014 angesetzte ambulante Kontrolle empfohlen wurde. Daraus ergibt sich, dass derzeit keinerlei medizinische Notwendigkeit seitens der behandelnden Ärzte erkannt werden konnte, die einen dauerhaften stationären Aufenthalt oder eine ununterbrochene Überwachung der Erstbeschwerdeführerin unvermeidbar erscheinen ließe. Aus dem Akteninhalt ergeben sich weiters keine Hinweise, dass sich die Erstbeschwerdeführerin seit ihrer Entlassung aus dem Krankenhaus erneut in stationärer Spitalsbehandlung befunden hätte, woraus ebenfalls ein Rückschluss auf einen stabilen - wenngleich auch ernsten - Krankheitszustand zulässig ist. Trotz jenen bei der Erstbeschwerdeführerin diagnostizierten Erkrankungen, die zusätzlich zweifellos subjektiv als belastend anzusehen sind, liegt im gegenständlichen Fall kein unzulässiger Eingriff in die Rechte der Erstbeschwerdeführerin im Falle ihrer Überstellung nach Polen vor.
Aufgrund der Berichtslage kann davon ausgegangen werden, dass es in Polen auch hinreichende Behandlungsmöglichkeit gibt und ist auch nicht hervorgekommen, dass die reale Gefahr bestünde, dass die Erstbeschwerdeführerin keinen Zugang zur Gesundheitsversorgung in Polen hätte. Diesbezüglich wird auf die Länderfeststellungen seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl verwiesen, aus welchen ersichtlich ist, dass HIV-kranke Asylwerber in Polen adäquat behandelt werden können bzw. für sie die Möglichkeit des Erhalts einer antiretroviralen Dauerbehandlung und des Erhalts von Medikamenten (außer Fluctine, wobei stattdessen gleichwertige Generika verwendet werden würden) besteht. Demnach gibt es keine Bedenken dagegen, dass nötige Untersuchungen oder Behandlungen der Erstbeschwerdeführerin in Polen durchgeführt werden können. Aus obigen Erwägungen ist das pauschale Vorbringen in der Beschwerde, demzufolge die Erstbeschwerdeführerin in Polen keine adäquate Therapie bekommen könne, nicht geeignet, begründeten Zweifel am grundsätzlichen Zugang zur im ausreichenden Maß vorhandenen fachmedizinischen Infrastruktur in Polen hervorzurufen.
Sofern in der Beschwerde davon die Rede ist, dass die Erstbeschwerdeführerin die Pflege durch ihren Sohn benötige, ist darauf hinzuweisen, dass dieser in gleicher Weise von der aufenthaltsbeendenden Maßnahme betroffen ist wie sie selbst, und das Bundesverwaltungsgericht keine Gründe erkennen kann, weshalb dieser die Erstbeschwerdeführerin nicht auch in Polen weiterhin unterstützen bzw. er ihr dort nicht im selben Ausmaß wie in Österreich Fürsorge und Pflege im Bedarfsfall zukommen lassen könnte.
Hinsichtlich des Zweitbeschwerdeführers wurden im gegenständlichen Verfahren keine gesundheitlichen Beschwerden geltend gemacht. Die von ihm im Zuge der ersten Antragstellung diagnostizierte Schwellung am Knöchel erreicht nicht einmal ansatzweise eine für eine Verletzung seiner Rechte gemäß Art. 3 EMRK relevante Gravität.
Zudem ist Österreich durchaus in der Lage, entsprechende Vorkehrung- bzw. Begleitmaßnahmen zur Risikominimierung zu treffen und geht aus der Aktenlage hervor, dass die Beschwerdeführer ohne Zwischenfälle nach Polen überstellt wurden. Weiters ist darauf zu verweisen, dass schon aufgrund der ausdrücklichen Zusicherung durch die polnischen Behörden, die Beschwerdeführer übernehmen zu wollen, keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit erkannt werden kann, dass diese in Polen ohne jegliche staatliche medizinische Versorgung gleichsam ihrem Schicksal überlassen werden würde. Demnach ist davon auszugehen, dass die Erstbeschwerdeführerin in Polen jedenfalls einer adäquaten medizinischen Behandlung zugeführt wird. Sollte sie jedoch - wie in der Stellungnahme ihrer bevollmächtigten Vertretung behauptet - tatsächlich in ihre Heimat zurückgekehrt sein, hätte sie letztlich aus eigener Entscheidung auf die ihr zustehende medizinische Versorgung in Polen freiwillig verzichtet.
Mögliche Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK:
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. Ein Recht auf Familienleben gem. Art. 8 EMRK kann sich nicht nur in Bezug auf die Kernfamilie ergeben, sondern auch auf andere verwandtschaftliche Verhältnisse (wie bspw. zwischen erwachsenen Geschwistern), insofern bestimmte Voraussetzungen einer hinreichend stark ausgeprägten Nahebeziehung erfüllt sind. Diese Voraussetzungen sind u.a. gegenseitige finanzielle Abhängigkeit, ein gemeinsamer Wohnsitz sowie sonstige Abhängigkeit wie beispielsweise gegenseitige Pflege.
Bereits im Vorerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.02.2014 wurde zutreffend ausgeführt, dass die Außerlandesbringung der Beschwerdeführer in Bezug auf die Tante der Erstbeschwerdeführerin keinen Eingriff in ihr Recht auf Familienleben bedeuten würde.
Hinsichtlich der in Österreich lebenden Tante wurde weder ein besonderes materielles, finanzielles noch gesundheitliches Abhängigkeitsverhältnis dargetan. Aus dem Akteninhalt ist nicht ersichtlich, dass die Tante die Erstbeschwerdeführerin bei der Bewältigung ihrer gesundheitlichen Beschwerden unterstützen würde, noch dass Letztere auf die Unterstützungsleistungen der Tante angewiesen wäre. Die Beschwerdeführer konnten jedenfalls keine außergewöhnlichen Umstände, wie beispielsweise besondere Pflegebedürftigkeit oder sonstige Abhängigkeit zu dieser Verwandten, darlegen.
Insgesamt betrachtet liegt daher kein so besonders enges familiäres Band, wie es gem. Art. 8 EMRK unter erwachsenen Familienmitglieder gefordert ist, um von einem Familienleben sprechen zu können, vor, und ergibt sich auch aus Art. 15 der Dublin-II-VO keine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung der Anträge der Beschwerdeführer.
Was das Vorbringen in der Beschwerde betrifft, wonach die Erstbeschwerdeführerin die Pflege durch ihren Sohn benötige, ist darauf hinzuweisen, dass dieser - genauso wie die Erstbeschwerdeführerin - am 06.05.2014 nach Polen überstellt wurde und es demnach zu keiner Trennung gekommen ist.
Es liegen auch sonst keine Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich, etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer, vor (vgl VfGH 26.02.2007, Zl 1802, 1803/06-11).
Da sich die Beschwerdeführer aufgrund ihrer Überstellung nach Polen seit dem 06.05.2014 nicht mehr im österreichischen Staatsgebiet aufhalten, war gemäß § 21 Abs. 5 Satz 1 BFA-VG im Erkenntnis festzustellen, dass die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt ihrer Erlassung rechtmäßig war.
Nach § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
In seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Zlen. Ra 2014/20/0017 und 0018, erachtete der Verwaltungsgerichtshof für die Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG folgende Kriterien als maßgeblich: "Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen."
Diese Voraussetzungen sind hinsichtlich der Feststellung der Zuständigkeit des Mitgliedstaates Polen zur Prüfung der Anträge der Beschwerdeführer und der Zulässigkeit der Außerlandesbringung gegeben. Der Sachverhalt ist im gegenständlichen Fall aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerden als geklärt anzusehen. Es ergab sich sohin auch kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit den Beschwerdeführern zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291).
Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG lagen zu keinem Zeitpunkt des gegenständlichen Verfahrens vor.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im vorliegenden Fall liegen die tragenden Elemente der Entscheidung allein in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedsstaat, die auf den umfassenden und aktuellen Feststellungen der Behörde über die Lage im Vertragsstaat beruht, sowie in der Bewertung der Intensität des Privat- und Familienlebens und des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführer und demgemäß in Tatbestandsfragen.
Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des EGMR bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben.
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.