W148 2001902-1•BVwG W148 2001902-1
W148 2001902-1Federal Administrative CourtOct 8, 2014
asylrechtlich relevante Verfolgung, gesamtes Staatsgebiet,<br/>Journalismus, politische Gesinnung, Schutzunfähigkeit,<br/>Schutzunwilligkeit, wohlbegründete Furcht
W148 2001902-1/16E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Stefan KEZNICKL als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. 08.07.1988, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.12.2013, Zl. 12 10.881-BAT, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG), BGBL I. Nr. 100/2005 idF BGBL I. Nr. 87/2012, stattgegeben.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG Bundesverfassungsgesetz (B-VG) BGBL Nr. 1/1930 idF BGBL 1 Nr. 51/2012 nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer (BF), ein afghanischer Staatsangehöriger und der Volksgruppe der Pashtunen zugehörig, reiste am 18.08.2012 illegal nach Österreich ein und stellte bei der Erstbefragung (am 19.08.2013) in der Erstaufnahmestelle (Bezirkspolizeikommando Baden, Polizeiinspektion Traiskirchen) einen Antrag auf internationalen Schutz.
Bei der Erstbefragung machte der BF Angaben zu seinen Eltern und Geschwistern, seiner Fluchtroute, weitere Angaben zu seiner Person sowie zu seiner beruflichen Tätigkeit als Journalist.
Bei einer weiteren Einvernahme vor dem Bundesasylamt (BAA) am 13.11.2012 machte der Beschwerdeführer ausführliche Angaben zu seinen Fluchtgründen. Er habe im Jahr 2008 angefangen, für eine Zeitschrift ("XXXX") zu arbeiten. Diese Tätigkeit habe bis 2010 gedauert und habe in Kabul stattgefunden. Danach (2010) sei er in die Provinz Faryab, Distrikt XXXX, gezogen und habe für das Radio XXXX ebenfalls als Journalist gearbeitet, vor allem habe er mehrere Sendungen moderiert und gestaltet. 2012 habe er sich dann wieder nach Kabul begeben. Von dort sei er dann nach ganz kurzer Zeit nach Österreich geflüchtet.
Im Einzelnen führte der BF während der Einvernahme zu seiner Tätigkeit von 2008 bist 2010 in der Zeitschrift XXXX aus, dass er und ein Kollege gemeinsam mit Informanten einen XXXX aufgedeckt hätten und darüber berichten wollten. Kurz vor Veröffentlichung eines Berichtes über diese Korruptionsvorfälle seien sein Kollege und er von Polizisten aufgesucht und dann genötigt beziehungsweise erpresst worden, 1. ihre Informanten preiszugeben und 2. die Berichterstattung zu unterlassen. Sein Kollege sei kurz danach bis dato spurlos verschwunden. Der BF selber habe sich dann, nach mehreren Drohanrufen der Polizei, in die oben genannte Provinz Faryab, Distrikt XXXX begeben und habe dann dort als Radiojournalist gearbeitet. Auch seinen Eltern und Geschwistern, die bis dahin in Kabul gewohnt hatten, habe er geraten in einen anderen Distrikt der Provinz Kabul umzuziehen, um sich vor der Verfolgung der Polizei, die ihn suche, zu schützen. Seine gesamte Familie sei daraufhin nach XXXX (Provinz Kabul) umgezogen. Im Distrikt XXXX (Provinz Faryab) habe er dann ab 2010 als Radiojournalist gearbeitet sowie parallel dazu auch einen Vorbereitungskurs (für Journalismus) besucht. Zuerst habe er Musiksendungen moderiert. Nachdem er einige andere Sendungen moderiert hatte, habe er im vierten Monat des Jahres 2012 eine weitere Sendung moderiert, in der es um das Thema "Islam und Demokratie" ginge. Dabei habe er über das Demokratieverständnis des Islam gesprochen sowie über die Stellung von Frauen im Islam. Er habe daraufhin mehrere Warnungen und Drohungen von den Taliban erhalten. Weiters habe er im siebenten Monat des Jahres 2012 anlässlich eines Gebetes in der lokalen Moschee das Wort ergriffen und gesagt, dass - entgegen den Worten der Predigt des Iman - es nach islamischer Tradition sehr wohl möglich sei, dass Frauen (Töchter, Ehefrauen, Schwiegertöchter, etc.) aus dem Haus gelassen werden dürften, etwa um sich zu bilden. In der darauffolgenden Nacht habe er eine schriftliche Drohung erhalten. Weiters habe er auch in der selben Nacht zwei oder drei Stunden, nachdem die schriftliche Drohung eingelangt sei, auch einen Telefonanruf erhalten, in dem ihm vorgeworfen wurde, dass er die Ungläubigen verteidige und auch dass seine Radiosendung nicht in Ordnung sei. Danach sei ihm klar geworden, dass er nicht mehr länger dort leben könne und beschloss mit seiner Ehefrau nach Kabul zu übersiedeln.
In Kabul habe er eine Woche zu Hause verbracht und musste dann feststellen, dass er dort aufgrund der Vorfälle zwischen 2008 und 2010 noch immer nicht sicher sei und Angst vor Verfolgung habe. Auch seien bei seiner Familie Männer vorbeigekommen, die seinen Vater gefragt haben wo er sich aufhalte. Deshalb sei er eine Woche nach Ankunft in Kabul nach Österreich geflüchtet.
Weiters gab der BF in dieser Befragung an, dass er am 09.09.2011 traditionell (nach islamischer Tradition) in XXXX geheiratet habe. Die Ehe sei nicht staatlich registriert worden. Es seien seine Schwiegerfamilie und seine eigene Familie anwesend gewesen, insgesamt ca. 17-18 Personen, der Name des Mullah, der sie getraut habe, sei XXXX. Weiters bestätigte der BF, dass sein Journalistenkollege, der mit ihm in Kabul in der Zeitschrift XXXX gearbeitet habe, nach wie vor verschollen sei. Weiters machte der BF noch Angaben zu dem Radiosender, bei dem er gearbeitet habe. Es handle sich um ein lokales Radio, das eine Reichweite von ca. 180 Kilometer habe, die Sendungen konnten nicht bis Kabul ausgestrahlt werden, weil das zu weit sei. Weiters machte der BF noch einige detailreiche Anmerkungen zu den Umständen seiner Arbeit beim Radio.
Nach seiner Flucht nach Österreich sei sein Vater inhaftiert worden und befinde sich zum Zeitpunkt der Einvernahme (13.11.2013) noch immer in Haft, ohne Gerichtsverfahren. Es seien ihm Straftaten vorgeworfen worden, die er nie begangen habe. Zu seiner Arbeit in XXXX (Radiosender) merkte der BF noch an, dass er mehrere Male im Basar von Taliban bedroht worden sei, sowie einmal, als er von XXXX Richtung Mazar-E Sharif unterwegs gewesen sei. Die Bedrohung durch die Taliban sei durch einige junge Männer erfolgt. Auch der Bürgermeister von XXXX sei von den Taliban bedroht worden beziehungsweise hätte hohe Bestechungsgelder zahlen müssen. Seine Radiosendung sei dreimal in der Woche jeweils eine Stunde gelaufen, jeweils zwischen sieben und acht Uhr abends. Er habe am 09.04.2012 mit der politischen Sendung (über Islam und Demokratie) begonnen und am 06.07.2012 die letzte Sendung gestaltet. Die Kontakte mit den Taliban hätten zwei Wochen nach der ersten Sendung begonnen. Die letzte Drohung sei in Form eines Briefes am 08.07.2012 erfolgt. Diesen Drohbrief legte der BF während der Einvernahme vor. Weiters machte der BF in der Einvernahme noch weitere Angaben über den Verlag der Zeitschrift, in der er gearbeitet habe (2008-2012), über ein Buch das er geschrieben habe (auf Deutsch "XXXX") über den Korruptionsskandal, den er aufdecken wollte sowie über den Journalistenkollegen mit dem er zusammengearbeitet habe, und der verschollen sei. Weiters machte der BF noch einige detailreiche Angaben über die Hintergründe des Korruptionsskandales, den er aufdecken wollte.
Weiters legte der BF während der Einvernahmen zwei Ausweise in Form von Plastik-Scheckkarten (mit Lichtbild sowie Gültigkeitsdauer, Geburtsdatum, Geburtsort und Name des BF). Weiters enthalten die beiden Presseausweise eine Seriennummer und sind in arabischer und lateinischer Schrift ausgestellt. Weiters legte der BF ein in handschriftlicher arabischer Schrift verfasstes Arbeitszeugnis vor.
Bei einer weiteren Einvernahme vor dem BAA am 28.02.2013 machte der BF weitere Angaben beziehungsweise Ergänzungen zum bisher Vorgebrachten. Seine Familie (Ehefrau, Mutter, Geschwister) lebe nach wie vor in XXXX (Provinz Kabul), der Vater des BF sei seit der Flucht des BF nach Österreich (ca. sieben Monate zum Zeitpunkt der Einvernahme) nach wie vor in Haft. Er befinde sich in einem namentlich genannten Gefängnis in Kabul. Der wahre Grund, weswegen der Vater inhaftiert sei, dürfte mit der Person des BFs zusammenhängen beziehungsweise wolle man den Vater unter Druck setzen, um Informationen über den BF (Aufenthaltsort oder Dokumente) zu erhalten. Er sei zu eineinhalb Jahren Haft verurteilt worden, wobei ihm das Recht verwehrt worden sei, sich an eine höhere Instanz (Rechtsmittel) zu wenden. Besuche beim Vater seien schwer möglich. Alle Informationen über seinen Vater habe er durch Telefongespräche mit seiner Mutter und seiner Familie erhalten. Die Festnahme seines Vaters sei auf dem Weg von XXXX nach Kabul erfolgt. Der Vater sei dabei von Männern mitgenommen worden und zu dem Mann gebracht worden, über den der BF seinerzeit einen Artikel über Korruptionsskandale veröffentlichen wollte. Dabei sei der Vater von demselben (korrupten) Polizisten einvernommen worden wie seinerzeit der BF, als er bedroht wurde beziehungsweise erpresst wurde, den Zeitungsartikel nicht zu verfassen. Der Vater des BF wurde auch mehrmals sowohl von dem Polizisten als auch von dem vom Skandal betroffenen Beamten aufgefordert worden, Dokumente des Sohnes über den Korruptionsvorwurf herauszugeben. Mit der Verhaftung des Vaters wolle man den BF unter Druck setzen, weil man noch immer eine Veröffentlichung der kompromittierenden Dokumente befürchte. Der BF fühle sich noch immer von einigen hohen Personen, die dem afghanischen Staat zuzurechnen seien, bedroht. Weiters machte der BF in der Befragung noch weitere detailreiche Aussagen betreffend den Korruptionsskandal, den er seinerzeit aufdecken wollte und machte insbesondere Angaben zu den Namen der betroffenen korrupten Beamten, das Projekt, mit der Skandal betrieben wurde sowie auch genaue zeitliche Angaben und Angaben zu den Dokumenten, die er und sein Journalistenkollege erhalten haben. Weiters legte der BF schriftliche Bestätigungen über seine journalistische Tätigkeit bei Radio XXXX und in der Zeitschrift XXXX vor. Mit Stellungnahme vom 20.05.2013 übermittelte der BF weitere ausführliche Informationen zur Haft seines Vaters sowie über seine persönliche Befindlichkeit (posttraumatische Belastungsstörung und Depression). In einer weiteren Stellungnahme vom 10.06.2013 nimmt der BF ausführlich Stellung zu der ihn übersendenden Länderdokumentation und bestätigt im Wesentlichen sämtliche Angaben der Länderfeststellungen. Weiters legt der BF ein Referenzschreiben der Mag. Bettina XXXX vom 22.06.2013 vor, mit der die Verfasserin bestätigt, dass der BF regelmäßig Kontakt zu ihr und zu anderen Österreichern habe, zusätzliche Deutschkurse auf privater Basis besuche sowie gemeinsame Ausflüge mache und auch Bücher lese und Bemühungen unternehme um an der Universität Wien Journalismus und Rechtwissenschaften zu studieren.
Im angefochtenen Bescheid vom 10.12.2013 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG im Spruchpunkt I. abgewiesen. Im Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde dem BF der Status des subsidiären Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG abgewiesen und ihm im Spruchpunkt III. die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG angeordnet.
Die belangte Behörde begründete die Abweisung des Asylantrages damit, dass der BF keine glaubhaften Angaben zu seiner journalistischen Tätigkeit gemacht habe. Er konnte keine asylrelevante Verfolgung beziehungsweise Verfolgungsgefahr glaubhaft machen. Weiters konnte nicht festgestellt werden, dass im Falle der Rückkehr in das Heimatland Schwierigkeiten zu erwarten seien. Seine Lebensgefährtin sowie seine Eltern seien in Afghanistan aufhältig, er habe keine Verwandten in Österreich, besuche keine Deutschkurse und auch keine Vereine.
Weiters gibt der Bescheid in seinen Feststellungen die aktuelle Länderdokumentation über Afghanistan, die Sicherheitslage, den Rechtschutz und das Justizwesen, die Sicherheitsbehörden sowie das Ausmaß der Korruption wieder. Auch werden Feststellungen getroffen über die allgemeine Menschenrechtslage (Meinungs- und Pressefreiheit, Haftbedingungen, Religionsfreiheit, etc.). Zur Beweiswürdigung bringt die belangte Behörde vor, dass die Identität des BFs mangels Vorlage unbedenklicher Dokumente nicht feststellbar gewesen sei. Lediglich die afghanische Staatsangehörigkeit konnte anhand der Sprache festgestellt werden. Zu seinem Familienstand wurde zwar angemerkt, dass er traditionell verheiratete sei, jedoch eine standesamtliche Registrierung nicht erfolgt sei. Zu den Feststellungen über die Fluchtgründe wurde festgestellt, dass der BF während seiner niederschriftlichen Einvernahmen unterschiedliche beziehungsweise widersprüchliche Angaben gemacht habe. Insbesondere seien zwei Themenbereiche (seine Schwierigkeit mit einem XXXX in Kabul beziehungsweise mit den Taliban) nicht glaubwürdig. Weiters verfüge der BF im Heimatland über ein soziales und familiäres Netzwerk weshalb ihm eine Rückkehr auch zumutbar sei.
Mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG vom 11.12.2013 wurde dem BF die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberaterin amtswegig zur Seite gestellt.
Gegen den Bescheid erhob der BF mit Schriftsatz vom 30.12.2013 Beschwerde. Die Beschwerde war rechtzeitig und ist deshalb zulässig. In einer Beschwerdeergänzung vom 20.01.2013 bringt der BF vor, dass das Ermittlungsverfahren in wesentlichen Punkten mangelhaft gewesen sei und seine Angaben sehr wohl glaubwürdig seien. Auch wäre die Beweiswürdigung mangelhaft und seine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung unrichtig rechtlich beurteilt worden. In einer weiteren Stellungnahme vom 22.12.2013 führt der BF aus, dass er ausführliche Angaben zu seiner Identität gemacht habe und auch insbesondere Personalausweis, Schuldiplom sowie Dienstausweise vorgelegt habe. Ebenfalls habe er genaue Angaben zu seiner traditionellen Verehelichung gemacht. Er sei weiters von einer posttraumatischen Belastungsstörung betroffen und sei entgegen den Feststellungen des angefochtenen Bescheides krank. Es drohe ihm in Afghanistan Gefahr für Leib und Leben und er habe zu den beiden Vorfällen als Journalist ausführlichste Angaben gemacht und auch alle Fragen widerspruchsfrei beantwortet. Weiters bringt der BF vor, dass bei den Einvernahmen teilweise sinnstörende und widersprüchliche Übersetzungsfehler erfolgt seien. Die ganze Übersetzung habe einen ungenauen umständlichen und kindlichen Wortlaut, den er selber niemals verwende. Weiters sei der BF äußerst bemüht sich in die österreichische Gesellschaft zu integrieren, habe von Anfang an sich intensiv mit österreichischer Politik, Wirtschaft und Kultur beschäftigt, habe bereits viele österreichische Freunde mit denen er das Gespräch suche, gemeinsame Konzerte und Ausflüge unternehme. Weiters legte der BF Bescheinigungen über besuchte Deutschkurse vor und einen Bescheid der Universität Wien vom 15.11.2013 mit dem ihm die positive Ablegung einiger Ergänzungsprüfungen vorgeschrieben werde, um an der Universität Wien inskribieren zu können. Mit Schreiben vom 14.03.2014 ergänzte der Beschwerdeführer neuerdings seine Beschwerde und machte genaue Angaben über neue Beweismittel beziehungsweise über seinen Vater. Insbesondere machte der BF auch Angaben zu seinem Namen der anlässlich der polizeilichen Erstbefragung umgenommen aufgenommen worden sei. Weiters sei sein Vater aus der Gefängnishaft entlassen worden. Weiters machte der BF Angaben zu seiner Weltanschauung, die seiner Meinung nach Asylrelevant seien. In einer Stellungnahme vom 03.02.2014 gab der BF an, dass er nicht aus wirtschaftlichen Gründen oder sonstigen Motiven nach Österreich geflüchtet sei, sondern ausschließlich weil er sich Aufgrund seiner Tätigkeit als Journalist bedroht gefühlt habe. Er hätte Aufgrund seiner Bildung und beruflichen Qualifikation Karriere machen können, die nun durch die Flucht schwer unterbrochen worden sei. Er habe durch seine Flucht nach Österreich so viele berufliche Nachteile, dass es sehr lange Zeit dauere bis er wieder auf demselben "Niveau" wie in Afghanistan sein werde. Weiters habe er zu seinem großen Schmerz seine Ehefrau und seine Familie zurückgelassen und vermisse sie sehr. Insbesondere stehe seine Frau wegen der langen Trennung unter großer psychischer Belastung. Insgesamt sei seine Flucht ausschließlich aufgrund seiner journalistischen Tätigkeit erfolgt und er habe dadurch enorme familiäre Beeinträchtigungen und beruflichen Nachteile erlitten. Er sei kein Wirtschaftsflüchtling sondern politischer Flüchtling. Weiters legte der BF einen klinisch-psychologischen Befundbericht vom 18.01.2014 vor mit dem ihm eine posttraumatische Belastungsstörung bescheinigt wurde. Mit Vollmacht vom 22.01.2014 wird Mag. Norbert XXXX, per Adresse Asyl in Not, als gewillkürter Stellvertreter (inklusive Zustellvollmacht) benannt. Weiters werden mit Schreiben vom 22.01.2014 weitere Zeugnisse über absolvierte Deutschkurse vorgelegt. Mit Schreiben vom 14.04.2014 entschuldigt sich das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl für die anberaumte Tagsatzung und beantragte die Abweisung der Beschwerde und Übersendung des aufgenommenen Verhandlungsprotokolls.
7. Am 06.05.2014 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Dari eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer und sein Rechtsvertreter teilnahmen. Das Bundesasylamt erschien nicht zur Verhandlung, die mangels Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts geboten war.
Im Zuge der Verhandlung erklärte der Beschwerdeführer, seine Familie lebe derzeit in der Provinz Helmand und es bestehe telefonischer Kontakt. Zu den Gründen für seine Flucht widerholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen und ergänzte, er sei liberal und demokratisch eingestellt und habe auch entsprechend in seiner Radiosendung berichtet. Wegen seiner Einstellung sei er ständig telefonischen und persönlichen Bedrohungen ausgesetzt gewesen. Nachdem er einmal in einer Moschee den Mullah in einem Streitgespräch bloßgestellt habe, habe er Drohungen von Seiten der Taliban erhalten und sei daraufhin nach Kabul gegangen. Da Leute der Regierung bei der Familie des Beschwerdeführers nach ihm gefragt und seine Auslieferung verlangt hätten, habe er sich entschlossen, das Land zu verlassen. Sein Vater sei mittlerweile wieder freigekommen und wegen der Bedrohungen und Schikanen seitens der Polizei in die Heimatprovinz Helmand zurückgekehrt. Zu seinem Leben in Österreich gab der Beschwerdeführer an, er habe sich an der Universität inskribiert, besuche einen Deutschkurs und arbeite ehrenamtlich als Dolmetscher.
Mit Schriftsatz vom 11.07.2014 übermittelte der Beschwerdeführer einen Polizeibericht vom selben Tag betreffend eine angeblich gegen ihn in Österreich ausgesprochene Drohung und Nötigung zur Herausgabe journalistischen Materials. Beigefügt waren Unterlagen betreffend Deutschkurse.
Mit Schriftsatz vom 10.09.2014 übermittelte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen zum Nachweis seiner Integration in Österreich.
8. Beweis wurde erhoben, indem der Beschwerdeführer einvernommen, der Verwaltungsakt und die vom Beschwerdeführer vorgelegten Schriftstücke sowie die dem Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Kenntnis gebrachten Unterlagen zur Situation in Afghanistan (Stand: 28.01.2014) eingesehen wurden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen
1. Feststellungen (Sachverhalt)
1. 1 Zur allgemeinen Lage in Afghanistan
Verfassung
Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung erarbeitet, die schließlich im Januar 2004 ratifiziert wurde (IDEA o.D.). In der afghanischen Verfassung ist die Gleichberechtigung zwischen Mann und Frau verankert und das Gesetz der Sharia wird nicht in dieser erwähnt, jedoch wird Afghanistan als islamische Republik beschrieben, in welcher der Islam eine heilige Religion ist (NDI 6.2011; siehe dazu auch englische Übersetzung der derzeitigen Verfassung UNPAN 2004). Demzufolge, darf es kein Gesetz geben, welches mit dem Glauben und der Religionspraxis im Islam in Konflikt gerät (AREU 7.2013 vgl. NDI 6.2011).
Afghanistan ist mit einem Truppenabzug internationaler Kampfkräfte konfrontiert und der Übergabe der Sicherheit an die afghanischen Sicherheitskräfte (ANSF) bis zum Ende des Jahres 2014. Es wird damit einen wesentlichen Sicherheits- und Entwicklungswandel in den nächsten drei Jahren durchlaufen. (WB 28.2.2013). Die finale Tranche des Transfers der Sicherheitsverantwortung an die afghanischen Sicherheitskräfte wurde am 18. Juni verkündet (UNSC 6.9.2013). Nachdem die Übergangsphase fortschreitet und die ANSF ihre Sicherheitsverantwortung übernehmen, transformiert die Internationale Sicherheitsunterstützungstruppe (ISAF) zunehmend ihre Rolle von einer kämpferischen hin zu einer unterstützenden. Die ISAF wird, wie bisher, die ANSF ausbilden, beraten und unterstützen bis die Übergangsphase mit Ende 2014 abgeschlossen ist. Bis Ende 2014 wird die ISAF jedoch - sofern benötigt - auch weiterhin Kampfunterstützung liefern (NATO 1.8.2013). Auf die Transition wird ein Jahrzehnt der Transformation (2015-2024) folgen, Afghanistan hat verstärkte eigene Anstrengungen zugesagt um sich zu einem voll funktionsfähigen und fiskalisch lebensfähigen Staat zu entwickeln. Dafür hat Afghanistan die Zusage langfristiger internationaler Unterstützung erhalten (AA 4.6.2013).
Der Personalstand der afghanischen nationalen Sicherheitskräfte (ANSF) wuchs im letzten Jahrzehnt von 6000 auf offiziell rund 338.000 - Stand September 2013 - an (Brookings Institution 10.1.2014, vgl. ICG 26.6.2013).
Die UN gibt folgende Aufteilung der Zahl der Sicherheitskräfte an:
Afghan National Army (ANA) - 185.000; Afghan Air Force - 6,900; Afghan National Police (ANP) - 140,660. Die ANP und das Innenministerium beschäftigen 1.999 Frauen, die afghanische Armee
458. Die Sicherheitskräfte werden aus dem "UN Fonds für Recht und Ordnung für Afghanistan" unterstützt. Das "Afghanische Lokale Polizei Programm", ist ein separates Programm zur lokalen Verteidigung. Die Ausdehnung des Programms schreitet voran. Mit Stand 19. November betrug der Personalstand der Afghanischen Lokalen Polizei (ALP) 24.500 in 122 Distrikten von 29 Provinzen. Nimroz, Panjhsir, Samangan und Nuristan sind die einzigen Provinzen, in denen dieses Programm noch nicht in Kraft ist. Die ALP ist überproportional von Anschlägen betroffen. Es gibt Berichte zu Übergriffen der ALP - meist mit Straflosigkeit, in anderen Orten erfüllt die ALP ihre Arbeit zur Zufriedenheit der lokalen Bevölkerung (UNSC 6.12.2013). Die Berichte zur ALP sind somit gemischt. Einerseits berichten die lokalen Gemeinschaften in vielen Distrikten von einer Verbesserung der Sicherheit durch die Operationen der ALP, andererseits dokumentiert die UNAMA Menschenrechtsverletzungen und zivile Opfer in den Operationen - zwischen 1.1. und 30.6.2013 waren dies 14 zivile Todesopfer in Operationen der ALP (UNAMA 7.2013).
Ursprünglich war das Programm auf den Norden und Nordosten fokussiert, die Expansion geschieht nun hauptsächlich in den Südosten (UNSC 6.9.2013).
Die Kapazitäten der afghanischen Sicherheitsinstitutionen wachsen weiterhin. Eine zunehmende Zahl an Operationen wird durch die lokalen Sicherheitskräfte geplant und durchgeführt, während ISAF Luftunterstützung und Hilfe in der Abwehr der Sprengsätze bietet. Nachdem die afghanischen Sicherheitskräfte den Großteil der Operationen nun selbst durchführen, ist die Zahl der Opfer unter ihnen stark angestiegen. Die Zahlen divergieren. Einer Aussage vom 29. Oktober 2013 aus dem afghanischen Innenministerium zu Folge, starben zwischen April und Oktober 1.273 Angehörige der Afghanischen Nationalpolizei und 779 Angehörige der Afghanischen Lokalpolizei im Einsatz. 74 Prozent der Sicherheitsvorfälle zwischen 16. August und 15. November 2013 zielten auf Konvois, Checkpoints, Stützpunkte und Personal der Afghanischen Lokalpolizei (UNSC 6.12.2013).
Ein weiterer Bericht spricht von mehr als 3.500 afghanischen Sicherheitskräften, die während des zweiten Quartals 2013 in Kampfeinsätzen verletzt oder getötet wurden. (UNSC 6.9.2013).
Der Anstieg der Opfer unter den afghanischen Sicherheitskräften korreliert mit einem von "icasualties" erfassten Rückgang von Todesopfern bei den internationalen Truppen für das Jahr 2013 im Vergleich zu 2012. Im Jahr 2013 waren z.B. 52 Opfer bei den internationalen Schutztruppen durch IED zu beklagen, während es im Jahr 2012 noch 132 waren (icasualities 15.01.2014).
Die Akte der Taliban gegen Zivilisten hielten im Jahr 2012 weiter an, insbesondere undifferenzierte Attacken verursachten hohe Zahlen ziviler Todesopfer (HRW 31.1.2013). Die Zahl der sicherheitsrelevanten Zwischenfälle nahm 2012 im Vergleich zum Vorjahr leicht ab und setzte somit den Trend fort. Die Führungs- und Operationsfähigkeit der Insurgenz konnte geschwächt werden (AA 4.6.2013).
In den ersten sechs Monaten des Jahres 2013 erschwerten die Dynamiken von Politik und Sicherheit jedoch den Schutz von Zivilisten und begrenzten den Zugang zu Menschenrechten. Dem verstärkt forcierten Übergang der Sicherheitsverantwortung von internationalen Militärkräften zu afghanischen Kräften sowie der Schließung von internationalen Militärbasen standen vermehrte Attacken durch regierungsfeindliche Elemente (AEG) auf die ANSF, insbesondere an Checkpoints und bei strategischen Autobahnen gegenüber. Die Bemühungen der Aufständischen ihren territorialen Einfluss in umkämpften Gebieten durchzusetzen, führte zu vermehrten Bodenkämpfen zwischen AEG, pro-Regierungselementen und pro-Regierungskräften. Besonders afghanische Sicherheitskräfte und Zivilisten wurden in den Kämpfen oder von unkonventionellen Spreng- oder Brandvorrichtung (IED) häufiger getötet oder verletzt. Der Anstieg ziviler Opfer in der ersten Jahreshälfte 2013 kehrte die Abnahme ziviler Opfer und Verletzter, die im Jahre 2012 verzeichnet wurde, um. Die Opferzahl erreichte den hohen Wert von 2011 (UNAMA 7.2013).
Die erste Jahreshälfte 2013 verzeichnete laut einer Quelle einen Anstieg verletzter und getöteter Frauen von 61 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum des Jahres 2012 (UNSC 22.11.2013).
Insgesamt sammelte UNAMA für die ersten zehn Monate des Jahres 2013 Daten zu 2,568 zivilen Todesopfern und 4,826 zivilen Verletzten. Es wurde damit ein Anstieg von 13 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum des Jahres 2012 verzeichnet. Um die 75 Prozent der Opfer wurden regierungsfeindlichen Elementen zugeschrieben. Deren Einsatz von unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtungen (IEDs), inklusive komplexer Attacken und Selbstmordattentate, verursachten 49 Prozent aller Opfer und stellten weiterhin die größte Gefahr für Zivilisten dar. 10 Prozent der zivilen Opfer rechnete die UNAMA pro-Regierungstruppen zu. 11 Prozent der Opfer wurden Bodenoperationen und Attacken zugerechnet, die keiner Partei zugeschrieben werden konnten. Aufgrund von Bodenkämpfen zwischen regierungsfeindlichen Elementen und Pro-Regierungstruppen wurden in den ersten zehn Monaten des Jahres 2012 456 Zivilisten getötet und 1,454 verletzt. Dies stellt einen Anstieg von 36 Prozent zum Vergleichszeitraum 2012 dar. Besonders signifikant war er mit 52 Prozent in den östlichen Regionen Es wurden in den ersten zehn Monaten des Jahres 2013 89 Selbstmordanschläge durch die Vereinten Nationen erfasst, gleich viele wie im Jahr 2012, 45 dieser waren in den Provinzen Kandahar, Helmand, Paktika und Kabul (UNSC 6.12.2013).
Im Jahr 2013 stiegen die Angriffe und Entführung prominenter afghanischer Frauen (BBC 16.9.2013; vgl. The Guardian 15.9.2013; The Daily Mail 17.9.2013). Aufgrund ihrer besonderen Machtstellung gehören Provinz- und Distriktgouverneure zu den herausgehobenen Personen, auf die immer wieder Anschläge verübt werden. Auch gegen Mitarbeiter des afghanischen öffentlichen Dienstes wie Angehörige von Ministerien oder nachgeordneten Behörden werden aufgrund ihrer Tätigkeit für den afghanischen Staat Anschläge verübt (AA 4.6.2013).
Erhöhte Unsicherheit und Attacken gegen Hilfsorganisationen gefährden die Möglichkeit humanitärer Organisationen, der betroffenen Bevölkerung zu helfen (USAID 5.7.2013).
Im Zeitraum vom 16.2.2013 bis 15.5.2013 sammelte UNAMA 4.267 sicherheitsrelevante Vorfälle. Dies stellt einen Anstieg von 10 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum des Vorjahres dar (UNSC 13.6.2013). Im Zeitraum 16.5 - 15.8.2013 verzeichnete die UNO 5,922 Vorfälle, was einen 11-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreswert bedeutete, jedoch eine 21 prozentige - Senkung zum Vergleichszeitraum des Jahres 2011. Bewaffnete Kämpfe und unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtungen waren die Ursache für 4,534 Vorfälle. Rebellen konzentrierten sich darauf Checkpoints und Militärstützpunkte, die vom internationalen Militär an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden, anzugreifen. Die effektive Abwehr der afghanischen Sicherheitskräfte konzentrierte sich im Allgemeinen auf den Schutz von Schlüsselstädten und administrativen Bezirkszentren sowie strategischen Transportrouten (UNSC 6.9.2013).
Im Zeitraum vom 16.8. bis 15.11.2013 sammelte die UN 5,284 Vorfälle, was einen Anstieg von 1.9 Prozent zu dem Vergleichszeitraum im Jahr 2012 anzeigt. Die ersten zehn Monate des Jahres 2013 verzeichneten im Vergleich zum selben Zeitraum des Jahres 2012 einen Anstieg von insgesamt 13.2 Prozent, jedoch konnte eine Reduktion von 16 Prozent zum Vergleichszeitraum des Jahres 2011 erfasst werden. Anti-Regierungs-Elemente zielen weiterhin auf Straßen und Verkehrsnetze und können weiterhin einen beträchtlichen Einfluss in den ländlichen Gebieten, in denen oft die Reichweite und die Dienstleistungen der Regierung gering sind, behaupten (UNSC 6.12.2013).
Geographisch tragen die Hauptlast von Sicherheitsvorfällen die südlichen, süd-östlichen und östlichen Provinzen (UNSC 6.9.2013).
Von den Sicherheitsvorfällen zwischen 16.2. und 15.5. betrafen 70 Prozent die die südlichen, süd-östlichen und östlichen Teile des Landes (UNSC 13.6.2013).
Von den Sicherheitsvorfällen zwischen 16.5. und 15.8. 2013 betrafen 69 Prozent diese Regionen (UNSC 6.9.2013).
Von den Vorfällen zwischen 16.8 und 15.11 betrafen 70 Prozent die südlichen, süd-östlichen und östlichen Teile des Landes (UNSC 6.12.2013).
Im Osten des Landes wurde zwischen 16.2. und 15.5. eine 18-prozentige Zunahme von Vorfällen im Vergleich zu 2012 verzeichnet, mit einem Zustrom der Aufständischen in die Provinzen Nuristan und Badakhshan, der einen Wechsel des strategischen Fokus des Konflikts andeutet (UNSC 13.6.2013).
Infolge militärischer, überwiegend afghanisch geführter Operationen, starker Präsenz im Raum sowie politischer und wirtschaftlicher Maßnahmen konnte eine partielle Stabilisierung in Teilen Nord- und Westafghanistans, aber auch in der Hauptstadt Kabul erzielt werden. In diesen Gebieten ist die Sicherheitslage überwiegend unter Kontrolle (AA 4.6.2013).
Das Sekretariat des Afghanischen Friedens- und Reintegrationsprogrammes berichtete, dass mit Stand 19. November
7. 532 Personen dem Programm beigetreten sind. 168 Projekte und 170 Mikro-Beihilfen wurden abgeschlossen oder begonnen (UNSC 6.12.2013). Mit Stand Mai 2013 liefen unter dem Programm 331 Gemeinschaftsprojekte und 146 Beihilfen bzw. wurden abgeschlossen. Das Programm richtet sich mit Reintegrations- und Übergangsunterstützung an ehemalige Militante (UNSC 13.6.2013).
Die UNAMA unterstützte auch weiterhin den "Friedensdialog der Afghanischen Bevölkerung", eine zivilgesellschaftliche Initiative zur Umsetzung von Friedensmaßnahmen auf Provinzebene. Im Rahmen von afghanischen Informationskampagnen unter dem "Police-e-Mardumi-Programme", unterstützen die Vereinten Nationen ein demokratisches Projekt durch Sicherheitsgespräche mit der Polizei in sieben Provinzen, sowie monatliche Beratungen zwischen Polizei und Gemeinschaftsführern, inklusive Frauen, in 15 Bezirken der Provinzen Uruzgan, Baghlan, Helmand, Ghor und Balkh. In den Provinzen Daikundi, Kapisa, Nuristan, Kunduz, Takhar, Gardez und Jawzjan initiierte UNAMA im Oktober eine Reihe von Dialogen zwischen den Gemeinschaften um Vertrauen aufzubauen und Spannungen zwischen Stämmen und Ethnien abzubauen (UNSC 6.12.2013).
Spezifische Aspekte der Sicherheitslage - Wichtige aufständische Gruppen
Die Sicherheitslage in Afghanistan wird durch bewaffnete Gruppen bedroht, die lose miteinander verbunden sind (CRS 23.10.2013). Neben den Taliban existieren weitere Gruppierungen, die halbautonom agieren. Zu nennen wären zum Beispiel die Netzwerke der Familie Haqqani oder der Familie Mansur, sowie die so genannte Tora Bora Front, die aus ehemaligen Anhängern der Hizb-e Islami von Yunus Khalis besteht. Außerdem gibt es noch selbstständige Widerstandsgruppen, wie die Hizb-e Islami von Gulbuddin Hekmatyar (BAA 2011).
Taliban und Frühjahrsoffensive 2013
Die Taliban sind die berüchtigtste in Afghanistan aktive Bewegung. Sie operiert hauptsächlich im Süden Afghanistans - besonders in den traditionellen Hochburgen Helmand und Kandahar. Geleitet werden die Taliban durch den Gründer und Führer der afghanischen Taliban Mullah Omar und der Quetta-Shura - einer Gruppe von Veteranen der Taliban, die in Quetta, Pakistan, lokalisiert sind. Dies ist jene Gruppe, die vormals Afghanistan regierte und al-Qaida Zuflucht gewährte, bevor sie von den amerikanischen Kräften entmachtet wurde (Thomson Reuters 29.7.2011).
Der territoriale Einfluss und die Kontrolle der Taliban nahmen 2012 ab. Nichtdestotrotz blieb der Einfluss der Aufständischen in vielen ländlichen Gebieten erhalten, die damit als Ausgangspunkte für Attacken auf Städte dienten. Dies ermöglichte den Taliban, Angriffe in derselben Häufigkeit wie 2012 durchzuführen - jedoch in weniger bevölkerungsreichen Gegenden (USDOD 7.2013).
Im April 2013 kündigten die Taliban ihre Frühlingsoffensive "Khalid ibn al-Walid" an, mit der Intention komplexe Selbstmordattentate und Insiderangriffe gegen die "Basis der Fremdeindringlinge, deren diplomatische Zentren und militärische Stützpunkte" durchzuführen. Die großen Vorfälle dieser Offensive waren u.a. im März ein Bombenanschlag auf das Verteidigungsministerium in Kabul mit 9 Toten und auf das Polizeihauptquartier in Jalalabad mit 5 Toten, ein Anschlag auf ein Gericht in Farah im April und ein Anschlag auf den Supreme Court im Juni mit 17 Toten (UNSC 13.6.2013; vgl. BBC 25.6.2013 ). Der Taliban-Führer Mullah Muhammad Omar proklamierte, dass Angriffe durch mit den Taliban sympathisierender Mitglieder der ANSF auf die internationalen Streitkräfte eine Schlüsselstrategie der Taliban seien, um die Kontrolle zu erobern (CSIS 28.3.2013). Ende Mai wurde ein Selbstmordattentat auf das Anwesen des Gouverneurs der Provinz Panjshir durch die Islamic Movement of Uzbekistan (IMU) und die Taliban durchgeführt (LWJ 1.6.2013). Den Sicherheitskräften gelang es allerdings eine Autobombe vor Ort zu entschärfen. Vier Polizisten wurden verletzt, die sechs Angreifer getötet (Xinhua 29.5.2013). Diese Attacke war die erste dieser Art im Panjshir Tal seit Oktober 2011. Das Tal gilt als stark gegen die Taliban eingestellt und die Provinz Panjshir als besonders friedlich. Die Attacken der Taliban verstärkten sich nach der Ausrufung der Frühjahrsoffensive. Im Rahmen der Frühjahrsoffensive verübten die Taliban am 24.5.2013 auch eine Attacke auf den Compound der International Organisation for Migration in Kabul. Dieser folgte ein fünfstündiges Gefecht (Reuters 29.5.2013). Ein Polizist und zwei Angreifer wurden dabei getötet, 10 Personen verletzt (Reuters 24.5.2013).
Sicherheitslage in Kabul
Kabul ist unter jenen Gebieten, in denen infolge militärischer, überwiegend afghanisch geführter Operationen, starker Präsenz im Raum sowie politischer und wirtschaftlicher Maßnahmen eine partielle Stabilisierung erzielt werden konnte und die Sicherheitslage überwiegend unter Kontrolle ist (AA 4.6.2013). Die ANSF geht während dieser Angriffe professioneller im Kampf gegen die Rebellen vor als früher (AAN 2.6.2013). Kabul bleibt unter der Führung der ANSF die sicherste Gegend Afghanistans (USDOD 12.2012). Laut internationalen NGOs ist Kabul trotz der Vorfälle und Angriffe einer der wenigen Orte Afghanistans, wo die Sicherheitssituation relativ gut und stabil ist. Dem Internationalen Polizei-Koordinierungsausschuss zufolge gehören Kabul und andere große Städten in Afghanistan zu den Orten, wo die Afghanische Nationalpolizei (ANP) bei der Gewährleistung von Sicherheit gut funktioniert. Laut IOM ist Kabul trotz einiger Selbstmordanschläge, die das Leben der Bevölkerung beeinträchtigen, sicherer und stärker unter Kontrolle als andere Orte in Afghanistan. Die unabhängige Afghanistan Independent Human Rights Commission teilt diese Meinung (DIS 5.2012).
Der Fokus des Terrors liegt nicht auf Kabul oder allgemein auf städtischen Zentren, sondern der Großteil der Gewalt passiert in ländlichen Gegenden (AAN 2.6.2013). Die Taliban, einschließlich des Haqqani-Netzwerks, führen jedoch weiterhin öffentlichkeitswirksame Angriffe in der afghanischen Hauptstadt durch und zeigen, dass sie überall im Land zuschlagen können und selbst den sog. "Stahlring" der afghanischen Sicherheitskräfte um die Zentren großer Städte überwinden. Dies zielt darauf ab, die Aufmerksamkeit internationaler Medien und damit möglicher "Financiers" zu erregen und Unsicherheit in der afghanischen Bevölkerung, der afghanischen Regierung und den afghanischen Streitkräften zu schüren (ACCORD 10.1.2014 vgl. AAN 2.6.2013).
Im April 2013 kündigten die Taliban ihre Frühlingsoffensive "Khalid ibn al-Walid" [Anmerkung: auch "Khaled ben Walid"] an. Größere Zwischenfälle in Kabul involvierten u.a. eine Explosion nahe des Verteidigungsministeriums in Kabul im März 2013, bei dem neun Zivilisten ums Leben kamen. Ein Beispiel für erfolgreiche Vereitelung war die Entdeckung eines größeren Waffenversteckes und die Festnahme von 5 Personen am 13. März (UNSC 13.6.2013).
Weitere größere, sicherheitsrelevante Vorfälle in Kabul:
Im Mai 2013 bekannte sich die Hezb-e Islami Gulbuddin zu einem Attentat in Kabul, bei dem neun Zivilisten, zwei ISAF Mitarbeiter und vier Mitarbeiter eines ausländischen Unternehmens getötet wurden und im Juni tötete ein Selbstmordanschlag auf den Supreme Court mindestens 17 Zivilisten(UNSC 13.6.2013).
Im Juni 2013 gab es einige Anschläge der Taliban in schwerbewachten Gebiete Kabuls, in denen sich viele wichtige Gebäude befinden, wie zum Beispiel die NATO-Zentrale und der Präsidentenpalast (BBC 25.6.2013).
Am 2. Juli 2013 kam es zu einem Anschlag nahe einer UN Einrichtung, bei dem 6 Personen getötet wurden. Insgesamt kam es im Berichtszeitraum zwischen 16. Mai und 15 August zu 7 Selbstmordanschlägen in Kabul. (UNSC 6.9.2013).
Die Taliban attackierten mit Schüssen und einer Autobombe im Oktober 2013 einen Konvoi ausländischer Fahrzeuge in Kabul. Es war der erste größere Vorfall seit Juli (Reuters 18.10.2013). Agence France-Presse (AFP) berichtet, dass in den Monaten vor diesem Anschlag die afghanische Hauptstadt relativ friedlich gewesen ist, nachdem zuvor einige Selbstmordanschlägen und bewaffnete Angriffe stattgefunden hatten (AFP 18.10.2013).
Am 16. November 2013 tötete ein Anschlag nahe einer Einrichtung, die für die Loya Jirga vorbereitet wurde 8 Zivilisten (UNSC 6.12.2013).
Am 18.Jänner.2014 starben mindestens 24 Menschen bei dem Anschlag der Taliban auf ein unter Ausländern beliebtes und stark gesichertes Restaurant Restaurant in Kabul. (FAZ 18.1.2014)
Bei einem Selbstmordanschlag auf einen Bus der afghanischen Armee sind am 26.1.2014 in Kabul vier Menschen getötet worden, am 25.1.2014 wurden bei einer Explosion zwei Personen verletzt (FAZ 26.1.2014).
Regionale Sicherheitslage im Zentralraum (Provinzen: Panjsher, Kapisa, Logar, Parwan und Wardak)
Die Provinz Panjsher
Den Berichten einer UNO-Delegation zufolge ist die Sicherheitslage in der Provinz Panjshir nach Übergabe der Sicherheitsverantwortung an die afghanischen Sicherheitskräfte zufriedenstellend (Bakhtar News 29.8.2012). Das Long War Journal bezeichnet die Provinz als sicherste Afghanistans, Anschläge sind rar (LWJ 1.6.2013). Das Gebiet war unter den ersten, die als sicher genug erachtet und den afghanischen Sicherheitskräften übergeben wurden (Reuters 29.5.2013).
Im ersten Quartal des Jahres 2013 hatte sich der Trend bezüglich der Sicherheitslage in der Provinz Panjshir nicht verändert. Es wurden im ersten Quartal des Jahres 2013, genauso wie im Vorjahr, keine Vorfälle registriert (ANSO 4.2013).
Im Mai führten Selbstmordattentäter der Taliban eine seltene Attacke auf das Anwesen des Gouverneurs der Provinz aus. Dabei wurde unterschiedlichen Angaben zufolge ein Polizist getötet und vier Polizisten verletzt. Es war die erste Attacke dieser Art seit Oktober 2011 (Reuters 29.5.2013). Seit 2001 war der Selbstmordanschlag vom Oktober 2011 zuvor der einzige gewesen (LWJ 1.6.2013).
Die Provinz Kapisa
Das Haqqani Netzwerk hat seine Präsenz unter anderem in der östlich von Kabul gelegenen Provinz Kapisa ausgeweitet. Sie nutzen diese Position um eine Destabilisierung Afghanistans voranzutreiben (ISW 29.3.2012). Im Juni 2012 haben die afghanischen Truppen die Sicherheitsverantwortung von den französischen übernommen. Seit dem Abzug der Koalitionstruppen konnten Militante in der Zentralprovinz vorankommen. Der Gouverneur der Provinz erklärte, dass die Taliban, das Haqqani Network, und Hizb-i-Islami Gulbuddin Kontrolle über Teile der Distrikte Tagab und Alasai haben. Der Tagab-Bezirk ist eine bekannter Hafen für Taliban und Hizb-i-Islami Kämpfer Der Vorsitzende des "Kapisa's Provincial Peace Committee", welches die Aufgabe hat mit den Taliban zu verhandeln, gab an, dass die al-Quaida auch weiterhin in der Provinz präsent sind (LWJ 26.8.2013)
Im ersten Quartal des Jahres 2013 haben sich die Vorfälle in der Provinz Kapisa im Vergleich zum Vorjahr um 23 Prozent gesenkt. Es wurden im ersten Quartal des Jahres 2013 23 Vorfälle registriert (ANSO 4.2013).
Im August betonten Regierungsvertreter des Friedenskomitees der Provinz, dass die Präsenz von Militanten in wichtigen Gebieten der Provinz den lokalen Friedensprozess behindere. Registrierungszentren für die Wahlen konnten im Distrikt Tagab nur in einigen Teilen geöffnet werden. Die Regierung konnte zwar in einigen Teilen der Distrikte Tagab und Alasai die Kontrolle gewinnen, doch großteils sind die Aufständischen in den Distrikten ungestört. In einigen Teilen der beiden Distrikte gibt es keine Wählerregistrierungszentren
Im September 2013 führten die Afghan National Army (ANA), Afghan National Police (ANP) und das National Directorate of Security (NDS) eine gemeinsame Operation gegen Militante in der Provinz durch, bei der 15 Militante getötet wurden, darunter ein "Schatten-Gouverneur" der Taliban (Tolonews 18.9.2013).
Die Provinz Logar
Die Provinz Logar ist südlich von Kabul gelegen und teilt eine Grenze mit dem pakistanischen Stammesgürtel. Die Provinz ist stark durch Aufständische betroffen (Tolonews 7.11.2013). Die Haqqanis haben auch, unter anderem, ihre Präsenz in der Provinzen Logar verstärkt (ISW 29.3.2012 und ISW 5.9.2012). Die Taliban sind besonders in der Provinz Logar aktiv (Pajhwok 22.8.2013).
Im ersten Quartal des Jahres 2013 haben sich die Vorfälle in der Provinz im Vergleich zum Vorjahr um 25 Prozent gesenkt. Es wurden im ersten Quartal des Jahres 2013 15 Vorfälle registriert (ANSO 4.2013).
Im August 2013 sperrten die Taliban Straßen, die in den Distrikt Azra führen die laut ihren Aussagen nur dann wieder eröffnet werden, wenn die BewohnerInnen aufhören, Freiwilligenmilizen gegen sie zu bilden. Die Straßen waren erst kurz zuvor durch eine Militäroperation geöffnet worden, nachdem die Taliban sie bereits zuvor einmal gesperrt hatten. Die letzte Straßenblockade dauerte ein halbes Jahr (Pajhwok 22.8.2013).
Laut einem Regierungsangestellten wurden im September 32 Rebellen im Zuge einer einwöchigen Sicherheitsoperation im Zentralraum der Provinz Logar verhaftet und dabei eine große Menge an Sprengstoff beschlagnahmt. Mehrere Dörfer wurden im Zuge dieser Operation von den Aufständischen geräumt. Auch Waffen konnten beschlagnahmt werden. Die Taliban behaupteten jedoch, dass deren Kämpfer auch weiterhin die Kontrolle über diese Gebiete hätten, und dass es sich um falsche Propaganda handle (Pajhwok 10.9.2013).
Im Oktober des Jahres 2013 wurde der Gouverneur der Provinz Logar, während des Eid al-Adha-Festes, durch eine Detonation getötet. 15 Menschen wurden verletzt. Niemand bekannte sich zu diesem Attentat (RFE 16.10.2013 / Reuters 15.10.2013 ).
Im Dezember gaben Vertreter der Provinz im Parlament zu bedenken, dass mehr getan werden muss um die Sicherheit zu verbessern, sonst könnten in großen Teilen die Wahlen nicht abgehalten werden. Die Distrikte Charkh, Kharwar und Azr sowie einige andere entlegene Gebiete seien stark bedroht durch Taliban. Ein Sprecher der Sicherheitskräfte erklärte, Operationen zur Räumung von Straßenblockaden seien eingeleitet. Die Parlamentsmitglieder meinten es müssen verstärkt "follow-up" und konsistente Bemühungen erfolgen nach abgeschlossenen Operationen (Tolonews 24.12.2013).
Die Provinz Parwan
Die Provinz Parwan grenzt an Kabul und liegt an zwei wichtigen Straßen, welche die Provinz mit dem Zentrum und dem Norden des Landes verbinden. Seit dem US Einmarsch im Jahr 2001 galt die Provinz Parwan nicht als gefährlich. Traditionell wurde die Provinz als Festung der Anti-Taliban Bewegung gesehen - bis zum Auftauchen erster Taliban (Globalpost 1.11.2012).
Im ersten Quartal des Jahres 2013 haben sich die Vorfälle in der Provinz Parwan im Vergleich zum Vorjahr um 240 Prozent erhöht. Es wurden im ersten Quartal des Jahres 2013 17 Vorfälle registriert (ANSO 4.2013).
Im Juni 2013 wurde von afghanischen Sicherheitskräften eine massiven militärischen Operation im Norden Parwans durchgeführt. Ziel der Operation war es, die Bezirke Seyagerd, Shinwari, Shikh Ali und Ghoorband von den Taliban zu befreien. Laut Aussagen lokaler Sicherheitskräfte wurden die meisten der Aufständischen getötet oder sind in nahen Dörfern untergetaucht. Mindestens 40 Taliban seien von den afghanischen Streitkräften getötet worden. Zusätzliche Sicherheitskräfte wurden in das Gebiet verlegt und Kontrollpunkte eingerichtet. Es wurden keine zivilen Opfer gemeldet (Tolo News 24.6.2013 vgl. Pakistan Defence 24.6.2013).
Im Oktober 2013 führte die Islamic Movement of Uzbekistan ein Selbstmordattentat auf einen amerikanischen Militärkonvoi in der Nähe des Bagram Stützpunktes in Parwan aus. Dabei wurden, laut US Angaben keine, laut Angaben der IMU 15 amerikanische und zwei afghanische Soldaten getötet (LWJ 19.10.2013).
Im Jänner 2014 wurden mehrere gemeinsame Anti-Terorismus Operationen durch die Afghan National Army (ANA), Afghan National Police (ANP) und National Directorate of Security (NDS) durchgeführt in den Provinzen Parwan, Baghlan, Kunduz, Kandahar, Zabul, Logar und Paktiya (Tolonews 15.1.2014).
Im Jänner 2014 wurde auch eine gemeinsame Operation von afghanischen und ISAF Truppen im Distrikt der Provinz durchgeführt, bei der 14 Taliban und 12 Zivilisten getötet wurden. Auch der Taliban Kommandant Maulavi Abdul Rahman soll unter den Toten gewesen sein. Die Operation wurde von Parlamentsmitgliedern als erfolgreich gewertet (Tolonews 20.1.2014).
Die Provinz Wardak
Die Taliban-Rebellen und die al-Qaida-Kämpfer sehen die Provinz Wardak als Tor für Angriffe auf die Provinz Kabul. (BBC 8.9.2013).
Wardak liegt strategisch günstig beim westlichen Zugang zu Kabul. Es ist für die Aufständischen, welche die naheliegenden Bergdörfer unter Kontrolle haben, und sie als Basen für ihre Selbstmordattentate in die Stadt nützen, perfekt positioniert. Rebellen greifen aber auch in der Provinz selbst amerikanische und afghanische Kräfte an und führen Selbstmordattentate durch. Es herrscht die Befürchtung, dass der Abzug der amerikanischen Spezialeinheiten, die Rebellen stärkt (Reuters 13.3.2013).
Das Haqqani Netzwerk ist unter anderem auch in Wardak aktiv (FFP 10.2011).
Im ersten Quartal des Jahres 2013 haben sich die Vorfälle in der Provinz Wardak im Vergleich zum Vorjahr um 187 Prozent erhöht. Es wurden im ersten Quartal des Jahres 2013 43 Vorfälle registriert (ANSO 4.2013).
Im März und April zogen U.S. Spezialtruppen vorzeitig aus den beiden Distrikten Nirkh und Chak in Wardak ab. Sie kamen damit einem Beschluss des Afghanischen National Security Council nach, der auf Vorwürfe von Misshandlungen durch internationale Streifkräfte und mit ihnen assoziierte afghanische Streitkräfte folgte. Einige afghanische Sicherheitsbeamte zeigten sich besorgt über die möglichen Auswirkungen auf die Sicherheit, da die Provinz an Kabul angrenzt. Es wurde allerdings mit Stand Juni über keine Verschlechterung der Sicherheitslage in der Provinz Wardak berichtet (UNSC 13.6.2013).
Im September 2013 griffen Selbstmordattentäter Büros des Provinzgeheimdienstes in der Provinzhauptstadt Maidan Shar an, mindestens vier Angestellte und fünf Attentäter starben, mehr als 100 Menschen wurden verletzt. Die Taliban bekannten sich dazu (BBC 8.9.2013).
Regionale Sicherheitslage im zentralen Hochland (Provinzen: Bamyan und Daiykundi)
Die Provinz Bamyan
Die Provinz Bamyan liegt im Zentrum Afghanistans und dessen zentralen Hochland. Bamyan wird größtenteils von schiitischen Hazara sowie tadschikischen Minderheiten und Pashtunen bewohnt, die in den nördlichen Gegenden und Bamyan Stadt leben (USIP 24.8.2013). Die Provinz verfügt über ein starkes Sicherheitswesen und wird als eine der friedlichsten des Landes angesehen. Daher wurde die Sicherheitsverantwortung von den internationalen Kräften an die afghanischen Kräfte übergeben. Obwohl die Provinz selbst keine Rebellenaktivitäten verzeichnet, kommt es nichtsdestotrotz manchmal zu Sicherheitsproblemen, ausgehend von den angrenzenden Provinzen Maidan, Wardak, Sar-i-Pul und Parwan (Pajhwok 27.8.2013). Regierungsfeindliche Elemente (AGE) - aus der angrenzenden Provinz Baghlan kommend - beeinflussen die tadschikische Minderheit (USIP 20.9.2013).
Im ersten Quartal des Jahres 2013 haben sich die ohnehin geringen Vorfälle in der Provinz Bamyan im Vergleich zum Vorjahr um 100 Prozent gesenkt, sodass im ersten Quartal des Jahres 2013 keine Vorfälle registriert wurden (ANSO 4.2013).
Die Provinz Daykundi
Die Provinz Daykundi [Anmerkung: auch Daikundi], zählt zu den friedlicheren Provinzen, jedoch grenzt sie an die volatile Provinz Helmand an, sodass manchmal Aufständische aktiv werden (Khaama 18.2.2013 vgl. ISAF 26.12.2013).
Es wurden im ersten Quartal des Jahres 2013 drei Vorfälle in der Provinz Daykundi registriert, wohingegen es im Vergleichszeitraum des Jahres 2012 zu einem Vorfall kam. Somit haben sich im ersten Quartal des Jahres 2013 die Vorfälle im Vergleich zum Vorjahr um 200 Prozent erhöht. (ANSO 4.2013).
Regionale Sicherheitslage im Süden und Südosten des Landes (Provinzen Helmand, Ghazni, Kandahar, Khost, Nimroz, Paktika, Paktya, Uruzgan und Zabul)
Im Süden Afghanistans sind die Taliban besonders stark, hier machen hauptsächlich Paschtunen die Bevölkerung aus. Diese Bevölkerungsgruppe dominiert auch unter den Taliban (Huffington Post 14.9.2013). In den südlichen, südöstlichen und östlichen Region Afghanistans sind in unterschiedlichem Ausmaß ganze Bezirke, oftmals ganze Regionen, unter Kontrolle von regierungsfeindlichen Elementen (AGE) (CSIS 4.9.2012).
Die Provinz Helmand
Die Provinz Helmand liegt im Südwesten Afghanistan und grenzt südlich an die pakistanische Provinz Belutschistan an. Rund 95 Prozent der Bevölkerung sind Pashtunen. Dazu kommen eine kleine Anzahl von Tadschiken, Hazara, Usbeken, Belutschen und sowie der religiösen Sikh-Minderheit. Die Provinz Helmand gilt als relativ unsicher (Feinstein International Center 1.2012).
Die Taliban sind in der Provinz Helmand in das soziale Gefüge eingebettet. Eine gut entwickelte PR-Strategie der Taliban bewirkt, dass die Taliban in Städten und Provinzen vorsichtig vorgehen. Infiltration geschieht nicht durch Gewalt, sondern durch Unterstützung gegen die Regierung und/oder Fremdtruppen. Sie können so in der Region Fuß fassen und erschweren es der Regierung und den ausländischen Truppen Fortschritte zu machen (New America Foundation 9.2010). Die Polizei in Helmand ist mit einer Doppelbedrohung konfrontiert: Taliban und Drogenschmuggler (BBC 16.9.2013).
Im März wurde ein Talibanführer und ein weiterer Aufständischer im Bezirk Nawah-ye Barakzai der Provinz Helmand durch afghanischen Sicherheitskräfte und Koalitionstruppen verhaftet. Dem Talibanführer wird zur Last gelegt, dass er Attacken mit IEDs, raketenbetriebenen Granaten und anderen Waffen orchestriert hat (USDOD 11.3.2013).
Im ersten Quartal des Jahres 2013 hatten sich die Vorfälle, laut ANSO, in der Provinz Helmand im Vergleich zum Vorjahr um 127 Prozent erhöht. Es wurden im ersten Quartal des Jahres 2013 325 Vorfälle registriert (ANSO 4.2013).
Radio Free Europe berichtete allerdings im April 2013, dass nach jahrelangem Blutvergießen, eine leichte Ruhe in Helmand eingekehrt ist. Große Teile der Provinz - einst ein Hafen für Taliban Aufständische - konnte aus der Kontrolle der Kämpfer gebracht werden. Die täglichen Schusswechsel und Straßenbomben in Helmand haben sich verringert und die Entwicklung kommt voran: Schulen werden gebaut, Straßen geteert und Geschäfte eröffnen. Lokale Wahlen konnten abgehalten werden. Dies gab der Regierung die Möglichkeit ihre Präsenz in entlegene Gebiete auszudehnen (RFE 23.4.2013).
Laut UN ist allerdings der Bezirk Sangin in der Provinz Helmand eines der umstrittensten Gebiete des Landes (UNSC 6.9.2013).
Im September wurde eine hochrangige Polizistin in der Provinz bei einem Angriff durch Rebellen getötet, nur zwei Monate nachdem ihre Vorgängerin ermordet worden war (BBC 16.9.2013; vgl. The Guardian 15.9.2013; The Daily Mail 17.9.2013).
Die Provinz Ghazni
Die Provinz Ghazni bleibt eine der gewaltvolleren Gegenden des Landes. Im Juli und August 2013 gab es einen Anstieg der Angriffe (NYT 28.8.2013). Aufgrund des fast völligen Fehlens von NATO-Präsenz konnten die Taliban und al-Quaida ihre Kontrolle ausweiten (BBC 20.3.2013). Die Taliban töten Zivilisten und zwingen DorfbewohnerInnen, ihren Kämpfern Essen zu geben. Sobald die Taliban eine Gegend überrollen, gehen sie besonders aggressiv gegen die lokale Bevölkerung vor und implementierten ihre strengen Regeln und Gesetze (EASO 12.2012). Ghazni ist ein bekannter Knotenpunkt für Taliban und al-Qaida. Es ist bekannt, dass hochrangige Taliban, al-Qaida und IMU Kommanders in der Provinz operieren (LWJ 28.8.2013)
Im ersten Quartal des Jahres 2013 haben sich die Vorfälle in der Provinz Ghazni im Vergleich zum Vorjahr um 100 Prozent erhöht. Es wurden im ersten Quartal des Jahres 2013 192 Vorfälle registriert (ANSO 4.2013).
Im Berichtzeitraum gab es Widerstand gegen die Infiltrierung durch die Taliban. Dies wird als Zeichen gesehen, dass die Bevölkerung die Taliban ablehnt (CRS 23.10.2013).
In der Provinz Ghazni griffen Mitglieder afghanischer Sicherheitskräfte ihre eigenen Kollegen an oder halfen Aufständischen auf andere Art. Dabei wurden im April 12 Mitarbeiter der Afghan Local Police (ALP) durch Rebellen getötet (UNSC 20.9.2013).
Die Angriffe auf Frauen nehmen zu: Anfang August wurde eine Senatorin, Roh Gul Khairzad, von bewaffneten Angreifern in den Hinterhalt geführt. Bei dem Angriff wurden ihre Tochter und ihr Fahrer getötet (Security Council Report 29.8.2013). Mitte August 2013 wurde eine Parlamentariern, Fariba Ahmadi Kakar, im Bezirk Ghazni von den Taliban entführt und einen Monat später durch die Vermittlung von Dorfältesten und Geistlichen im Austausch gegen fünf Taliban freigelassen (BBC 8.9.2013).
Die Provinz Kandahar
Kandahar ist die traditionelle Hochburg der Taliban (Thompson Reuters 29.7.2011). Sie haben besonders in den ländlichen Gebieten eine Präsenz (BBC 20.3.2013).
Im ersten Quartal des Jahres 2013 haben sich die Vorfälle in der Provinz Kandahar im Vergleich zum Vorjahr um 17 Prozent erhöht. Es wurden im ersten Quartal des Jahres 2013 188 Vorfälle registriert (ANSO 4.2013).
Die Provinz Khost
Lokale Beamte gaben an, dass in der Provinz Khost die Sicherheitspräsenz verstärkt wurde und bis an die Grenzgegenden ausgeweitet wurde. Dies erlaubte der Regierung Kontrolle über abgelegene Gegenden zu gewinnen (Pajhwok 10.6.2013).
Das Haqqani-Netzwerk ist auch in der Provinz Khost aktiv (LWJ 9.3.2013).
Im ersten Quartal des Jahres 2013 haben sich die Vorfälle in der Provinz Khost im Vergleich zum Vorjahr um 50 Prozent gesenkt. Es wurden im ersten Quartal des Jahres 2013 94 Vorfälle registriert (ANSO 4.2013).
Die Provinz Nimroz
Im ersten Quartal des Jahres 2013 haben sich die Vorfälle in der Provinz Nimroz im Vergleich zum Vorjahr um 10 Prozent erhöht. Es wurden im ersten Quartal des Jahres 2013 11 Vorfälle registriert (ANSO 4.2013).
In einem Hinterhalt durch die afghanischen Sicherheitskräfte konnten zwei Führer der Taliban - einer von ihnen war ein Schattengouverneur - im Juni getötet werden. Die Taliban waren erst vor kurzem in die entlegene Provinz Nimroz gekommen (LWJ 30.6.2013).
Die Provinz Paktika
Während der Jahre 2008 und 2009 zog das Haqqani-Netzwerk (einer Rebellengruppe) einen Vorteil aus dem bergreichen Terrain der Provinz Paktika und deren Nähe zu Nordwaziristan in Pakistan. Die Gruppe war hauptsächlich im Südosten Afghanistans aktiv - neben Paktika in Paktia, Khost, Ghazni, Wardak und manchmal auch in Kabul (FFP 10.2011). Das Haqqani Netzwerk entsendet regelmäßig Kämpfer in die Provinzen Khost, Paktia und Paktika (ISW 29.3.2013).
Im ersten Quartal des Jahres 2013 haben sich die Vorfälle in der Provinz Paktika im Vergleich zum Vorjahr um 10 Prozent gesenkt. Es wurden im ersten Quartal des Jahres 2013 82 Vorfälle registriert (ANSO 4.2013).
Die Provinz Paktia
Zwar bemerkten die Bewohner von Paktia einer Verbesserung der allgemeinen Sicherheitslage, jedoch waren sie besorgt über die Straßenbomben und die nächtlichen militärischen Razzien überall in der Provinz. Manche Bezirke der Provinz wie zum Beispiel Zurmat, Shawak, Gardah Seria und Wazi Zadran zählen zu den unsicheren Gegenden, in denen die Rebellen des Haqqani Netzwerkes aktiv sind (Pajhwok 29.8.2013)
Im September 2013 kam es in der Provinz Paktika im Bezirk Gerda Serai auf einem afghanischen Militärstützpunkt zum insgesamt vierten Insiderangriff des Jahres auf Koalitionspersonal - "green-on-blue attack" - bei welchem eine Person in Uniform der ANSF auf ISAF Mitglieder zu schießen begann und dabei einen ISAF Soldaten tötete. Sie Situation wurde unter Kontrolle gebracht und der Schütze wurde dabei getötet (LWJ 26.9.2013)
Die Provinz Uruzgan
Im ersten Quartal des Jahres 2013 haben sich die Vorfälle in der Provinz Uruzgan im Vergleich zum Vorjahr um 200 Prozent erhöht. Es wurden im ersten Quartal des Jahres 2013 58 Vorfälle registriert (ANSO 4.2013).
Die Provinz Zabul
Die Provinz Zabul ist eine strategisch wichtige Provinz, da sie Zugang zu Ghazni, Uruzgan und Kandahar bietet. Es gibt praktisch keine NATO-Präsenz und die Taliban haben das Vakuum gefüllt (BBC 20.3.2013).
Die Bevölkerung der Provinz Zabul forderte, dass die Regierung die Sicherheitslage in der Provinz verbessert und dass "good governance" forciert werden soll (Pajhwok 11.9.2013).
Die Taliban bekannten sich zu einem Angriff im Dezember 2013, bei dem ein US Helikopter zu Boden gebracht wurde. Dabei wurden sechs Soldaten getötet (LWJ 11.1.2014)
Im ersten Quartal des Jahres 2013 konnte eine Verschärfung der Sicherheitslage wahrgenommen werden: Die Vorfälle in der Provinz Zabul stiegen im Vergleich zum selben Zeitraum des Vorjahres um 50 Prozent. Es wurden im ersten Quartal des Jahres 2013 33 Vorfälle registriert (ANSO 4.2013).
Regionale Sicherheitslage im Osten des Landes (Provinzen: Kunar, Laghman, Nangarhar und Nuristan)
Im Osten des Landes wurde zwischen 16.2. und 15.5. eine 18-prozentige Zunahme von Vorfällen im Vergleich zu 2012 verzeichnet, mit einem Zustrom der Aufständischen in die Provinzen Nuristan und Badakhshan, der einen Wechsel des strategischen Fokus des Konflikts andeutet (UNSC 13.6.2013). Es gab ein klares Muster von regierungsfeindlichen Elementen, die versuchten die Kontrolle in den Grenzgebieten der Provinzen Nuristans, Kunar und Nangarhar zu bekommen. In der östlichen Region nahmen die zivilen Opfer durch Auseinandersetzungen am Boden um 52 Prozent zu. Von den Vorfällen zwischen 16.8 und 15.11 betrafen 70 Prozent die südlichen, süd-östlichen und östlichen Teile des Landes (UNSC 6.12.2013).
Die Provinz Kunar
Die Provinz Kunar im Osten des Landes an der Grenze zu Pakistan gilt als Hochburg der Taliban und anderer militanter Gruppen (Tagesschau 8.9.2013; vgl. RFE 3.12.2013). Die Provinz ist auch eine Hochburg an fremden Kämpfern, unter anderem Araber, von denen angenommen wird, dass sie bei den afghanischen Taliban mitkämpfen. Manche werden verdächtigt, mit al-Qaida zusammenzuarbeiten (AlJazeera 9.9.2013). In der Provinz, welche an die Stammesgebiete von Pakistan angrenzt, verüben Taliban und al-Qaida Kämpfer häufig Anschläge (BBC News 8.9.2013).
Auch sorgen zivile Opfer von NATO-Luftangriffen immer wieder für Streit und schwere Spannungen zwischen der Führung in Kabul und der NATO (Tagesschau 8.9.2013.
In der Provinz erhöhten sich im ersten Quartal des Jahres 2013, im Vergleich zum Vorjahr, die Vorfälle um 21 Prozent. Im ersten Quartal des Jahres 2013 wurden 307 Vorfälle registriert (ANSO 4.2013).
Im September erhöhten die afghanischen Sicherheitskräfte ihre Operationen in anfälligen Gebieten des Landes als Vorbereitung für die Wahlen 2014. So wurde z.B. in Kunar eine Operation im Chapa Dara Distrikt durchgeführt, bei der, offiziellen Angaben nach, 35 Aufständische getötet wurden (Tolonews 18.9.2013).
Bi einem NATO Luftangriff im Dezember 2013 im Bezirk Manogi der Provinz Kunar wurde ein wichtiger Taliban Feldführer, Hajji Attaullah, getötet. Es wird angenommen, dass er ein wichtiger Alliierter der Taliban-nahen Salafi-Kämpfer in Kunar ist. Ebenfalls in Kunar wurde im Oktober 2013 ein anderer wichtiger Salafi-Kommandant durch einen NATO- Luftangriff getötet (RFE 3.12.2013).
Die Provinz Laghman
Das Bedrohungspotential in Laghman ist beträchtlich, aufgrund von Aktivitäten der Taliban und der Hezb-e Islami Gulbuddin, welche diese Provinz als Durchzugsgebiet in andere Provinzen nützen (NPS 1.9.2010). Die Provinz Laghman wird als eine Hochburg der Taliban nahe Kabul angesehen. Die Provinzhauptstadt Mehtar Lam ist besonders unsicher. Die Provinz wurde 2010 von der NATO an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben (BBC 20.3.2013).
Beamte geben zwischenzeitlich an, dass sich die Sicherheitslage in der Provinz im Vergleich zur Vergangenheit um 80 Prozent verbessert hat. Nun sind alle Straßen, die in die Bezirke führen, für den Verkehr geöffnet (Pajhwok 6.8.2013).
Im Dezember gelang es afghanischen Sicherheitskräften einen Anschlag zu vereiteln, dabei 5 Aufständische zu verhaften und 140 kg explosiven Materials zu beschlagnahmen (Khaama 25.12.2013).
Die Provinz Nangarhar
Die BewohnerInnen der verschiedenen Bezirke in Nangarhar klagen über eine Verschlechterung der Sicherheitslage aufgrund von Entführungen und Straßenbomben und beschuldigen die Behörden wegzusehen (Pajhwok 8.6.2013; vgl. Pajhwok 2.6.2013).
Der Bezirk Chaprihar liegt 15km von der Provinzhauptstadt Jalalabad entfernt, ist aber ein "No-Go" Gebiet für RegierungsmitarbeiterInnen (BBC 20.3.2013).
Im ersten Quartal des Jahres 2013 haben sich die Vorfälle in der Provinz Nangahar im Vergleich zum Vorjahr um 81 Prozent erhöht. Es wurden im ersten Quartal des Jahres 2013 244 Vorfälle registriert (ANSO 4.2013).
Im Jänner 2014 attackierte eine Gruppe von sechs Taliban Kämpfern einen Militärstützpunkt im Bezirk Ghani Keli. Alle sechs Kämpfer wurden getötet, Angaben zufolge gab es keine zivilen Opfer (Khaama 4.1.2014).
Die Provinz Nuristan
Die Provinz Nuristan ist vom Rest Afghanistan geographisch abgeschnitten, verfügt kaum über Infrastruktur, wenige medizinische Einrichtungen und leidet unter Korruption. Die bergreiche Provinz ist eine der volatilsten Provinzen Afghanistans. Nuristan wurde im Jahr 2012 von der NATO übergeben Es war lange Zeit ein Hafen für ausländische Kämpfer.- mit der Abwesenheit Die afghanischen Armee ist kaum vor Ort präsent, womit die Gefahr besteht, dass die Provinz von den Taliban überrannt wird. Der Polizeichef der Provinz - Ghulamullah Nuristani - gab im März an, dass vier der acht Bezirke Nuristans, an der Kippe sind in die Hände von Aufständischen zu fallen. Regelmäßig würden Überfälle auf die Bezirke Kamdesh, Barge Mattal, Doab und Wayagal durchgeführt (BBC 20.3.2013). Die Provinz dient al-Quaida und anderen regionalen terroristischen Gruppen als Rückzugsort (LWJ 23.6.2013).
Im ersten Quartal des Jahres 2013 ging der Trend bezüglich der Sicherheitslage in Richtung einer Verschärfung. Es wurden 34 Vorfälle registriert. Die Vorfälle in der Provinz Nuristan haben sich im Vergleich zum Vorjahr um 113 Prozent erhöht (ANSO 4.2013).
Regionale Sicherheitslage im Norden des Landes (Provinzen:
Badakhshan, Baghlan, Balkh, Faryab, Jawzjan, Kunduz, Samangan, Sari Pul und Takhar)
Afghanistans Regionen im Norden gelten als relativ friedlich. In den letzten Jahren nahmen allerdings die Anschläge durch die Taliban zu (RFE 25.7.2013).
Provinz Badakhshan
Die Provinz Badakhshan liegt im Nordosten Afghanistans, angrenzend an die afghanischen Provinzen Takhar und Nuristan sowie Tadschikistan im Norden und an Pakistan im Südosten sowie China im Osten. Die abgelegene Lage der Provinz sowie deren schlechte Infrastruktur haben die Entwicklung beeinflusst (AREU 5.2013). Im September 2012 haben die afghanischen Sicherheitskräfte die Sicherheitsverantwortung übernommen (UNSC 13.6.2013). Bis zum Jahr 2013 war Badakhshan eine der ruhigsten Provinzen Afghanistans (NYT 19.9.2013). Die Provinz blieb bis dahin von Gefechten verschont und stellte eine Insel der Stabilität dar. Die Sicherheitsverantwortung an die Afghan National Army (ANA) und die Afghan National Police (ANP) fiel allerdings mit einem Zeitpunkt zusammen, an dem die Gewalt und die Rebellenaktivitäten einen Höhepunkt erreichten. Die Zunahme fällt laut Analysten mit einer stärkeren Fokussierung der Koalitions- und afghanischen Truppen auf städtische Gebiete zusammen, wodurch stark ländlich geprägte, wie Badakhshan, vernachlässigt werden (RFE 28.3.2013).
Der Trend bezüglich der Sicherheitslage ging so auch im ersten Quartal des Jahres 2013 in Richtung einer Verschärfung. Es wurden 20 Vorfälle registriert. Die Vorfälle in der Provinz Badakhshan hatten sich damit im Vergleich zum selben Zeitraum des Vorjahres um 186 Prozent erhöht. (ANSO 4.2013).
Im März und April kam es im Wardoj Distrikt der Badakhshan Provinz zu bewaffneten Zusammenstößen. Aufgrund seiner Nähe zu Drogenhandels- und der Aufständischen-Routen wurde dieses Gebiet zu einem Knotenpunkt für kriminelle und aufständische Aktivitäten. Nach einem Überfall im März, bei dem 17 afghanische Soldaten getötet wurden, wies der Nationale Sicherheitsrat die Afghanischen Sicherheitskräfte an, das Gebiet zu sichern. Unterstützt wurden sie dabei - beratend - durch die ISAF. Die Aufständischen waren großteils aus der Tadschikischen Bevölkerung (UNSC 13.6.2013) .Der Wardoj Distrikt der Badakhshan Provinz blieb, nach den bewaffneten Auseinandersetzungen, fragil (UNSC 6.9.2013). Die NYT berichtet von einigen weiteren Überfällen auf afghanische Sicherheitskräfte in der Provinz im Jahr 2013. Im September meinte ein Sprecher des Innenministeriums 90 Prozent des Distrikts seien von Taliban befreit. (NYT 19.9.2013). Ende September gelang es regierungsfeindlichen Elementen für kurze Zeit ein administratives Bezirkszentrum im Süden der Provinz einzunehmen (UNSC 6.12.2013).
Die Provinz Baghlan
Die Provinz Baghlan wird zu den relativ friedlichen Provinzen Afghanistans gezählt (Khaama 24.8.2013). Im ersten Quartal 2013 ging laut ANSO der Trend bezüglich der Sicherheitslage in Richtung einer leichten Entspannung: die Vorfälle im ersten Quartal 2013 in der Provinz Baghlan sind im Vergleich zum selben Zeitraum des Vorjahres um 27 Prozent zurückgegangen. Es wurden 11 Vorfälle registriert (ANSO 4.2013).
Im August berichtet die afghanische Zeitung Khaama allerdings, dass die Taliban und die Kämpfer der Hezb-e-Islami in letzter Zeit ihre Aktivitäten in den unterschiedlichen Bezirken der relativ friedlichen Provinz Baghlan verstärkt haben (Khaama 24.8.2013). Ebenfalls im August führten die Afghan National Security Forces (ANSF) eine Operation in Zentral Baghlan und anderen Teilen der Provinz durch Aufständische zu vertreiben, dabei wurden 17 Aufständische getötet und 9 verhaftet, laut offiziellen Angaben. Knapp drei Monate zuvor wurde die Sicherheitsverantwortung von den deutschen Truppen an die afghanischen übergeben (Tolonews 16.8.2013).
Die Provinz Balkh
Der Gouverneur der Balkh Provinz, Mohammed Atta Noor, wird als möglicher Anwärter auf das Präsidentenamt gesehen (Reliefweb 26.5.2013).
Der Trend bezüglich der Sicherheitslage ging im ersten Quartal des Jahres 2013 in Richtung einer Verschärfung: Es wurden 30 Vorfälle registriert. Die Vorfälle haben sich damit in der Provinz Balkh im Vergleich zum selben Quartal des Vorjahres um 88 Prozent erhöht. (ANSO 4.2013). Allerdings berichteten Sicherheitsbeamte im Juli 2013 von einem starken Rückgang krimineller Aktivitäten (Bakhtar News 21.7.2013).
Im November 2013 wurden bei einem Selbstmordattentat in der Stadt Mazar-e Sharif auf den Vize-Gouverneur, der unverletzt blieb, mindestens zwei Zivilisten getötet, sowie vier weitere verletzt (Khaama 17.11.2013).
Die Provinz Faryab
Die Provinz Faryab gilt als relativ friedlich. Im Oktober 2012 kam es in der Provinzhauptstadt Maymana allerdings zu einem großen Selbstmordattentat, welches mindestens 41 Tote forderte (BBC 27.4.2013).
Im ersten Quartal des Jahres 2013 ging der Trend bezüglich der Sicherheitslage allerdings in Richtung einer Verschärfung: Es wurden 105 Vorfälle registriert. Die Vorfälle in der Provinz Faryab haben sich im Vergleich zum selben Zeitraum des Vorjahres damit um 84 Prozent erhöht (ANSO 4.2013).
Die Provinz Jawzjan
Der Trend bezüglich der Sicherheitslage ging im ersten Quartal des Jahres 2013 in Richtung einer Verschärfung. Die Vorfälle in der Provinz Jawzjan erhöhten sich mit 29 Vorfällen um 142 Prozent im Vergleich zum Vorjahr (ANSO 4.2013).
Die Provinz Kunduz
Die Provinz Kunduz liegt im Nordosten Afghanistans (UNODC 5.2012). Kunduz Stadt ist die Hauptstadt und liegt im Zentrum der Provinz. Laut UNHCR hat der Bezirk gute Verkehrsverbindungen in alle Dörfer (CPAU 3.2009).
Laut ANSO ging der Trend bezüglich der Sicherheitslage im ersten Quartal des Jahres 2013 in Richtung einer Verschärfung: Es wurden im ersten Quartal des Jahres 2013 23 Vorfälle registriert, damit haben sich die Vorfälle in der Provinz Kunduz im Vergleich zum Vorjahr um 77 Prozent erhöht. (ANSO 4.2013). Die Sicherheitslage in Kunduz ist angespannt und hat sich in den vergangenen Monaten verschlechtert (der Spiegel 6.10.2013).
Die Provinz Samangan
Die lokale Bevölkerung ist mit der derzeitigen Sicherheitslage zufrieden, jedoch unterstrichen sie die Notwendigkeit der Rekrutierung von mehr Polizei mit verbesserter Ausrüstung, um Recht und Ordnung in der Provinz durchzusetzen (Pajhwok 15.9.2013).
Der Trend bezüglich der Sicherheitslage ging im ersten Quartal des Jahres 2013 in Richtung einer Entspannung: Es wurde im ersten Quartal des Jahres 2013 ein Vorfall registriert, damit haben sich die Vorfälle in der Provinz Samangan im Vergleich zum Vorjahr um 50 Prozent gesenkt (ANSO 4.2013).
Die Provinz Sari Pul
Die Provinz Sari Pul [auch Sar-e-Pol] gehört nicht zu den Provinzen, die stark unter den Taliban litten, doch hat sich Rebellenpräsenz in den letzten Jahren im Norden erhöht (BBC 19.9.2013).
Der Trend bezüglich der Sicherheitslage ging im ersten Quartal des Jahres 2013 in Richtung einer leichten Verschärfung: Es wurden im ersten Quartal des Jahres 2013 11 Vorfälle registriert, damit haben sich die Vorfälle in der Provinz Sari Pul im Vergleich zum Vorjahr um 10 Prozent erhöht. (ANSO 4.2013).
Im Oktober 2013 starben bei Zusammenstößen im Bezirk Kohistanat der Provinz Sar-e-Pul mindestens zwei afghanische Soldaten und ein Talibankämpfer (Khaama 30.10.2013).
Die Provinz Takhar
In Takhar ist die Bevölkerung traditionell stärker mit dem Westen sympathisierend. Erst in den letzten Jahren gab es einen Anstieg an Bedrohungen durch die Aufständischen in der Provinz (BBC 9.1.2013).
Im ersten Quartal des Jahres 2013 haben sich die Vorfälle in der Provinz Takhar im Vergleich zum Vorjahr um 200 Prozent erhöht. Es wurden im ersten Quartal des Jahres 2013 12 Vorfälle registriert (ANSO 4.2013).
Regionale Sicherheitslage im Westen des Landes (Provinzen: Badghis, Farah, Ghor und Herat)
Die Provinz Badghis
Badghis wird zu den relativ friedlichen Provinzen Westafghanistans gezählt. Nichtsdestotrotz, haben Militante ihre rebellischen Aktivitäten kürzlich in einer Anzahl von Bezirken erhöht (Khaama 10.12.2013). Bereits im ersten Quartal des Jahres 2013 haben sich die Vorfälle in der Provinz Badghis im Vergleich zum Vorjahr um 64 Prozent erhöht. Es wurden im ersten Quartal des Jahres 2013 120 Vorfälle registriert (ANSO 4.2013).
Die offiziellen Aussagen zur Sicherheitslage der Provinz Badghis sind widersprüchlich: Sicherheitskräfte sind der Meinung, dass seit die ausländischen Sicherheitskräfte den Bezirk Bala Murghab verlassen haben, sich die Sicherheitslage verbessert habe. Der Bezirksgouverneur sagt hingegen aus, dass die Gegend zu einem Rückzugsgebiet der Taliban geworden sei, die ihre Angriffe intensiviert hätten (Tolo News 29.7.2013).
Die Provinz Farah
Das U.S. Department of Defense berichtet, dass ein Rückschritt in Bezug auf die Sicherheit in einigen Provinzen, darunter Farah, stattgefunden hat (CRS 23.10.2013). Militante haben kürzlich ihre rebellischen Aktivitäten in der westlichen Provinz Farah in Afghanistan erhöht (Khaama 29.8.2013).
Im ersten Quartal des Jahres 2013 haben sich die Vorfälle in der Provinz Farah im Vergleich zum Vorjahr um 37 Prozent erhöht. Es wurden 97 Vorfälle in diesem Zeitraum registriert (ANSO 4.2013). Im Zuge der Frühlingsoffensive der Taliban griffen im April 2013 neun Selbstmordattentäter der Taliban - verkleidet als afghanische Soldaten - ein Gerichtsgebäude in der Provinz Farah an. Bei diesem Angriff kamen mindestens 44 Menschen ums Leben und 100 weitere wurden verletzt. Die meisten von ihnen waren Zivilisten (AAN 2.6.2013) Der Versuch der Militanten Talibanmitglieder zu befreien, blieb allerdings erfolglos (BBC 3.4.2013).
Die Provinz Ghor
Die Provinz Ghor ist eine multiethnische und multistämmige Gemeinschaft. Armut ist weit verbreitet in der Provinz, sie gehört zu den acht versorgungsunsichersten Provinzen Afghanistans. Die Verschlechterung der Sicherheitslage hat ungefähr vor fünf Jahren angefangen, als illegale Milizen anfingen BürgerInnen zu terrorisieren. Meist wollen Arbeitslose ihr Einkommen aufbessern, indem sie Geld von den BürgerInnen erpressen. Viele Dörfer haben ihre eigenen militärischen Fronten gegründet um sich zu wehren. Angaben des Vizegouverneurs zufolge, gibt es 182 illegale bewaffnete Gruppen mit - laut National Directorate of Security - um die 6.500 Kämpfern. Bis vor kurzem waren in der Provinz keine Truppen der Afghan Local Police stationiert. Es wurden nun 200 Männer dorthin versetzt, die hauptsächlich in Gegenden der Bezirke Dolina und Pasaband operieren. Die Afghan National Police (ANP) hat 1,400 Mitglieder über die gesamte Provinz verteilt, im Vergleich zu anderen Provinzen ist dies wenig. In der gesamten Provinz gibt es 80 Checkpoints, die von der ANP geführt werden. Laut einem Mitglied des Provinzrates werden drei Distrikte von den afghanischen Sicherheitskräften gesichert und sieben von Taliban oder illegalen Milizen dominiert (AAN 4.8.2013). Laut lokalen Staatsangestellten der Provinz Ghor destabilisieren die illegalen bewaffneten Gruppen Provinz (Tolo News 6.8.2013).
Der Trend bezüglich der Sicherheitslage ging im ersten Quartal des Jahres 2013 in Richtung einer Verschärfung: Es wurden im ersten Quartal des Jahres 2013 13 Vorfälle registriert, damit haben sich die Vorfälle in der Provinz Ghor im Vergleich zum Vorjahr um 86 Prozent erhöht. (ANSO 4.2013).
Die Provinz Herat
Die Stadt Herat liegt an der iranisch-afghanischen Grenze und wird als eine der besser entwickelten und sichereren Städte Afghanistans angesehen (The Guardian 13.9.2013). Herat galt seit der Absetzung der Taliban durch die amerikanisch-geführten Kräfte als relativ friedlich (Al Jazeera 13.9.2013). Als eine der best entwickeltsten und reichsten Provinzen Afghanistans, ist sie traditionell auch weniger von Gewalt betroffen (BBC 9.1.2013) Allerdings ist es den Taliban möglich, in den ländlichen Gegenden in der Umgebung zu operieren (BBC 13.9.2013).
Der Trend bezüglich der Sicherheitslage ging im ersten Quartal des Jahres 2013 in Richtung einer Verschärfung: Es wurden im ersten Quartal des Jahres 2013 81 Vorfälle registriert, damit haben sich die Vorfälle in der Provinz Herat im Vergleich zum Vorjahr um 103 Prozent erhöht (ANSO 4.2013).
Rechtsschutz/Justizwesen
Afghanistan ist eine Gesellschaft mit einer Vielzahl rechtlicher Tradition, die historisch gesehen aus drei Komponenten besteht: dem staatlichen Gesetzbuch, dem islamisch-religiösen Gesetz (Scharia) und dem lokalen Gewohnheitsrecht. Die lokalen Gepflogenheiten beinhalten kulturelle und ethnische Standards um einen Disput durch Mediation und Schlichtung in den Gemeinschaften zu beseitigen (BU 23.9.2010).
Das Gesetz beinhaltet eine unabhängige Justiz, aber in der der Praxis war die Justiz oft unterfinanziert, unterbesetzt, nicht adäquat ausgebildet, uneffektiv, Drohungen ausgesetzt, befangen, politisch beeinflusst und durchdringender Korruption ausgesetzt (USDOS 19.4.2013; vgl. CLAMO 2011).
Durch den allgemeinen Islamvorbehalt darf laut Verfassung kein Gesetz im Widerspruch zum Islam stehen (siehe dazu auch englische Übersetzung der derzeitigen Verfassung UNPAN 2004). Eine Hierarchie der Normen ist nicht gegeben, so dass nicht festgelegt ist, welches Gesetz in Fällen des Konflikts zwischen traditionellem islamischem Recht und seinen verschiedenen Ausprägungen einerseits und der Verfassung/dem internationalen Recht andererseits zur Anwendung kommt. Diese Unklarheit und das Fehlen einer Autoritätsinstanz zur einheitlichen Interpretation der Verfassung führen zur willkürlichen Anwendung eines Rechts (AA 4.6.2013).
Das afghanische Gerichtssystem baut auf einem dreistufigen System auf, welches aus dem Obersten Gericht in Kabul, Berufungsgerichten in jeder der 34 Provinzen und Hauptgerichten in den Bezirken besteht (CLAMO 2011). Die meisten Gerichte sprachen uneinheitlich Recht, basierend auf dem kodifiziertem Gesetz, der Scharia (islamisches Gesetz) und lokalen Gepflogenheiten. Traditionelle Justizmechanismen blieben auch weiterhin die Hauptgrundlage für viele, besonders in den ländlichen Gebieten. Die Einhaltung des kodifizierten Rechts variierte, wobei die Gerichte gesetzliche Vorschriften zugunsten der Scharia oder lokaler Gepflogenheiten missachteten. Laut Freedom House Report 2012 besteht der Oberste Gerichtshof in erster Linie aus Religionsgelehrten, die nur eine beschränkte Kenntnis der zivilen Rechtsprechung hatten (USDOS 19.4.2013).
Das formale Justizsystem war relativ stark verankert in den städtischen Zentren, wo die Zentralregierung am stärksten war, während es in den ländlichen Gebieten, wo ungefähr 80 Prozent der Bevölkerung leben, schwächer ausgeprägt war. Gerichte, Polizei und Gefängnisse konnten nicht die volle Kapazität erbringen. Das Justizsystem weist weiterhin einen Mangel an Kapazität auf um die hohe Zahl an neuen und novellierten Gesetzen zu handhaben. Der Mangel an qualifizierten, juristischen Personal behindert die Gerichte. Verglichen mit 2011 gab es eine Steigerung in der Zahl der Richter, welche ein Rechtsstudium absolviert hatten. Der Zugang zu den Gesetzen und Regelungen stieg an, doch weiterhin behinderte der begrenzte Zugang einige Richter und Staatsanwälte. In den großen Städten entscheiden die Gerichte die Kriminalfälle nach dem Gesetz. In den ländlichen Gegenden hingegen, wo das rechtliche System oft nicht präsent ist, war der primäre Weg um kriminelle oder zivile Streitigkeiten beizulegen über lokal ansässige Ältere und Shura (Ratsversammlung), wobei allerdings auch rechtlich nicht sanktionierte Strafen ausgesprochen wurden. Einige Schätzungen lassen vermuten, dass 80 Prozent aller Streitigkeiten durch Shuras entschieden werden. In einigen Gebieten außerhalb der Regierungskontrolle, setzen die Taliban ein paralleles Rechtssystem um (USDOS 19.4.2013).
Sicherheitsbehörden
Die nationalen afghanischen Sicherheitskräfte Afghan National Security Forces (ANSF) bestehen aus: der Afghan National Army (ANA), der nationalen afghanischen Polizei (ANP, Afghan National Police) und den nationalen afghanischen Luftstreitkräften Afghan Air Force (AAF) (NATO 6.2013). Die ANP und die ALP tragen die Verantwortung für die interne Ordnung, waren aber auch am Kampf gegen die Rebellen beteiligt (USIP 2.2013).
Nach offiziellen Aussagen der Afghanischen Nationalarmee zufolge konnten die Afghan National Security Forces (ANSF) in den ersten sechs Monaten des Jahres 2013 selbstständig 90 Prozent aller militärischen Operationen leiten. Die afghanische Regierung hat bis jetzt noch keine konkreten Maßnahmen gesetzt, um zivile Todesfälle am Boden zu vermeiden und sicherzustellen, dass die afghanischen Kräfte die notwendigen Maßnahmen setzen, um die Zivilisten und Gemeinden, die von dem bewaffneten Konflikt betroffen sind, zu schützen. Der Anstieg der zivilen Todesfälle in Operationen der ANSF von 1 auf 14 fällt zusammen mit einem Anstieg der eigenständigen Operationen der ANSF, welche die Notwendigkeit für ANSF-Richtlinien und Eingreifregelungen zum Schutz der Zivilisten bekräftigen (UNAMA 7.2013).
Afghan National Police (ANP) und Afghan Local Police (ALP)
Die ANP besteht aus vier Polizeistreitkräften und zwei Hilfstruppen, die unter der Leitung des Innenministeriums (MOI) stehen. Die Hauptkomponenten der ANP sind die Afghan Uniform Police (AUP), die Afghan National Civil Order Police (ANCOP), die Afghan Border Police (ABP), und die Afghan Anti-Crime Police (ACCP). Die Afghan Local Police (ALP) wurde durch ein Dekret des Präsidenten und mit Unterstützung der USA errichtet. Die 19,000 Mitglieder, wurden von Dorfältesten und lokalen Machthabern ausgewählt, um die Gemeinden gegen Angriffe der Taliban zu schützen. Diese werden von Teams der U.S. Spezialkräfte ausgebildet, die, durch Finanzierung unterstützt, sie mit Waffen, Kommunikationsausrüstung und Verstärkung versorgen. Dorfverteidigungseinheiten ("village defense units") bewachen Gebäude und führen lokale Operationen gegen die Rebellen durch (USIP 2.2013).
Nationalarmee (ANA)
Die afghanische Nationalarmee (ANA) untersteht dem Verteidigungsministerium und ist verantwortlich für die externe Sicherheit (USDOS 19.4.2013).
National Directorate of Security (NDS)
Das National Directorate of Security (NDS) ist verantwortlich für die Ermittlung in Fällen die nationale Sicherheit betreffend und hat auch die Funktion eines Geheimdienstes(USDOS 19.4.2013).
Folter und unmenschliche Behandlung
Laut afghanischer Verfassung (Art. 29) ist Folter verboten. Es ist niemandem erlaubt Folter anzuordnen, selbst dann nicht wenn, es zur Wahrheitsfindung dient, gegen diese/n ermittelt wird, diese/r verhaftet oder inhaftiert oder verurteilt wurde um bestraft zu werden. Bestrafungen, die gegen die menschliche Würde sind, sind verboten (AA 4.6.2013; siehe dazu auch englische Übersetzung der derzeitigen Verfassung UNPAN 2004). Obwohl die Verfassung solche Praktiken verbietet, gibt es Berichte, die besagen, dass Beamte, Sicherheitskräfte, Haftanstaltswärter und die Polizei Misshandlungen durchführten (USDOS 19.4.2013).
Artikel 30 der afghanischen Verfassung besagt, dass Geständnisse und Aussagen, die von einem Beschuldigten oder einem anderen Individuum unter Zwang eingeholt worden sind, nicht gültig sind. Das Gestehen eines Verbrechens ist ein freiwilliges Zugeständnis durch einen Beschuldigten in einem vor einem autorisierten Gericht in einem geistesgegenwärtigen Zustand (APT 6.2009; siehe dazu auch englische Übersetzung der derzeitigen Verfassung UNPAN 2004). Nichtsdestotrotz, konnte AIHRC durch Interviews mit Inhaftierten und Verteidigungsanwälten in Erfahrung bringen, dass afghanische RichterInnen oft Geständnisses von Verhafteten akzeptieren, selbst dann wenn der Häftling dem Gericht erklärte, dass das Geständnis durch Folter erzwungen worden war (AIHRC 17.3.2012).
Der United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) Bericht im Jahr 2013 besagte, dass trotz nationaler und internationaler Bemühungen Folter und Misshandlung von Häftlingen anhalten und ein ernstzunehmendes Problem in vielen Haftanstalten Afghanistans ist (UNAMA 1.2013).
Die Vorfälle betreffen nicht nur Gefangene, die durch afghanische Sicherheitskräfte festgenommen wurden, sondern auch durch die internationale Schutztruppe ISAF (International Security Assistance Force) inhaftierte und an afghanische Sicherheitskräfte überstellte Gefangene (Deutscher Bundestag 15.3.2013).
Eine von Staatspräsident Hamid Karsai eingesetzte Untersuchungskommission kam zum Schluss, dass Folter und Misshandlungen von Gefangenen in afghanischen Gefängnissen weit verbreitet sind und, dass viele der Gefangenen keinen Zugang zu einem Anwalt hätten. Die afghanische Kommission bestand überwiegend aus hohen Beamten ausgerechnet jener Ministerien und Institutionen, denen die Verantwortung für Folter vorgeworfen wird. Mit der Untersuchungskommission hatte Karsai auf den bereits zweiten UNAMA-Bericht zur Situation in afghanischen Gefängnissen reagiert. Für diesen waren von der UN 635 Gefangene in 89 Einrichtungen der afghanischen Sicherheitskräfte und des Geheimdienstes NDS befragt worden. Mehr als die Hälfte berichtete von Folter und Misshandlungen. Der Vorsitzende der Unabhängigen Afghanischen Menschenrechtskommission bestätige die Grundtendenz des Berichtes. Wie schon nach dem Report von 2011 setzten die internationalen Isaf-Truppen vorübergehend die Überstellung von Gefangenen an afghanische Institutionen aus. Karsai bemüht sich seit rund zwei Jahren, die Hoheit über alle Gefängnisse in Afghanistan zu erhalten, und erklärte dies zu einer wichtigen Souveränitäts- und Prestigefrage (TAZ 11.2.2013).
Fälle von Folter durch Angehörige der Polizei, des NDS und der militärischen Kräfte sind somit nachgewiesen und werden von den jeweiligen Behörden zumindest offiziell als Problem erkannt (AA 4.6.2013).
Korruption
Nach wie vor ist eines der größten Probleme in Afghanistan die Korruption (UNAMA 25.8.2013).
Afghanistan belegte gemeinsam mit Nordkorea und Somalia den 175. und somit letzten Platz auf dem Korruptionsindex des Jahres 2013 von Transparency International (TI 3.12.2013).
Die Hälfte der afghanischen BürgerInnen zahlte im Jahr 2012 für öffentliche Dienstleistungen Bestechungsgelder, nach Schätzungen des UN Office on Drugs and Crime. Die Gesamtsumme aller Bestechungen an Beamte des öffentlichen Dienstes, beträgt laut UNODC 3.9 Milliarden US Dollar. Obwohl die Korruption seit 2009 neun Prozent gesunken ist, ist die Summe von Bestechungsgeldern um 40 Prozent gestiegen (UNODC 12.2012).
Betroffen ist besonders die öffentliche Verwaltung. Nicht jeder Bereich ist in gleichen Maßen betroffen. Beamte der Provinz-, Bezirks- und Städtischen Verwaltung, sind die am stärksten für Korruption anfällige Gruppe Die Zahl der bestechlichen Richter, Staatsanwälte und Polizisten ist in den letzten Jahren nach einem Anstieg der Korruption im Jahr 2009 stetig gesunken. Auch der Gesundheitsbereich sowie Zoll- und Steuerämter sind von Korruption stark betroffen, in diesem Bereich ist die Zahl der bestechlichen Mitarbeiter seit 2009 gestiegen (UNODC 12.2012).
Nichtregierungsorganisationen (NGOs)
Eine Vielzahl an nationalen und internationalen Menschenrechtsgruppen arbeitet, untersucht und veröffentlicht Menschenrechtsfälle, Großteils ohne Einschränkungen durch die Regierung (USDOS 19.4.2013). Jedoch sind die Möglichkeiten frei und effizient zu arbeiten, durch die Sicherheitslage eingeschränkt. Sowohl internationale als auch nationale MitarbeiterInnen von NGOs sind Ziel von Entführungen und gewalttätigen Angriffen durch Kriminelle und Rebellen. Aktivisten der Zivilgesellschaft, die im Speziellen auf die Problematik der Menschrechte und Schuldigkeit hinweisen, sind weiterhin Bedrohungen und Misshandlungen ausgesetzt (FH 1.2013).
Systematische Angriffe auf NGOs und afghanischen NGO MitarbeiterInnen durch Rebellen sind im Abklingen. Jedoch können sie unter bestimmten Umständen Ziel von Attacken werden (z.B. wenn sie für eine US finanzierte Organisation arbeiten, wenn sie Aktivitäten durchführen, die von den Rebellen als parteiisch angesehen werden; oder wenn sie mit dem Internationaler Währungsfonds kooperieren). Gleichzeitig bestätigte eine Quelle, dass die Taliban eine Regelung für diese Organisationen eingeführt haben, die einigen erlaubt zu arbeiten. Ein Indiz dafür ist, dass sie eine Steuer auf NGO-Projekte einheben (EASO 12.2012). Interviews zufolge, treten Hilfsorganisationen, die in unsicheren Gebieten tätig sind, mit ranghohen Taliban in Kontakt um sich zu registrieren. Bei der Registrierung müssen die Organisationen mehrere Konditionen erfüllen, inklusive Neutralität, Respekt der Talibanvorgaben der "afghanischen Kultur" und in manchen Fällen, die Zahlung von Steuern (HPN 7.2013).
MitarbeiterInnen von internationalen Organisationen, wie UNAMA, der afghanischen Regierung oder NGOs sind Ziele von Drohungen oder in einigen Fällen auch Morden von militanten Gruppen. Die interviewten Organisationen berichten von Einschüchterungsversuchen durch nächtliche Briefe, Drohanrufe oder durch Personen, welche die MitarbeiterInnen in Moscheen oder auf der Straße aufsuchen. Die Drohungen enthalten die Aufforderung, ihre Arbeit bei den Organisationen zu beenden, da sie sonst getötet werden würden. IOM fügte hinzu, dass in den letzten eineinhalb Jahren [Anmerkung: Stand Mai 2012], es vermehrt zu Drohungen in Verbindung mit der UN bzw. UN-Nahen Organisation kam. Das Risiko ist in Kabul, Herat und Mazar geringer (DIS 5.2012).
UN-Organisationen, die in Afghanistan arbeiten, versetzen ihre MitarbeiterInnen, die einem Sicherheitsrisiko ausgesetzt sind, nach Kabul. Einige internationale Organisationen sehen es als unwahrscheinlich an, dass die Taliban die Suche nach einer "low-profile" Person in Kabul zur Priorität machen, da sie auch nicht die Kapazität haben, diese zu suchen (DIS 5.2012). Einheimische warnen ihre Verwandten, die für NGOs arbeiteten, nicht in die Gegend zu kommen und UN-MitarbeiterInnen brachten ihre Familienmitglieder in sicherere Gegenden. In Kabul, Mazar und Herat ist das Risiko geringer, eingeschüchtert oder angegriffen zu werden, außer es gibt spezielle Umstände, die das Risiko erhöhen würden. Das ist auch der Fall für MitarbeiterInnen ausländischer Firmen, im Speziellen wenn die Firma amerikanisch, britisch oder indisch ist (EASO 12.2012).
Ab Anfang des Jahres 2013 bis zum 31. Mai zu 104 Vorfälle in 21 Provinzen. Dabei wurden zwölf MitarbeiterInnen von Hilfsorganisationen getötet, 22 verletzt, 26 entführt und 19 verhaftet. Die Attacken im Mai 2013 in Kabul auf das Büro der Internationalen Organisation für Migration und in Jalalabad auf das Internationale Komitee des Roten Kreuzes unterstreichen die Gefahr für Humanitäre HilfsmitarbeiterInnen in Afghanistan (OCHA 1.7.2013).
Ombudsmann
Im Rahmen der Menschenrechtsarbeit von EUPOL [Anmerkung: European Union Police Mission in Afghanistan], konzentriert sich EUPOL auf die Unterstützung des Innenministeriums und der unabhängigen Menschenrechtskommission Afghanistans (AIHRC), indem sie Mechanismen der internen und externen Aufsicht stärkt und entwickelt. Im Jahr 2010 initiierte EUPOL einen Dialog über die Errichtung eines unabhängigen Büros für einen afghanischen Polizei-Ombudsmann als einen externen Aufsichtsmechanismus für ernste Menschrechtsmissachtungen, die von der Polizei begangen wurden zu beaufsichtigen (EUPOL 8.12.2010).
Wehrdienst
Afghanistan kennt keine Wehrpflicht (AA 4.6.2013).
Wehrdienstverweigerung / Desertion
Afghanische Soldaten verlassen ohne Erlaubnis das Militär, um ihren Familien zu helfen. Laut Verteidigungsministerium gibt es keine Strafe für Desertion (NYT 27.6.2011 vgl. AA 4.6.2013).
Der Pressesprecher der Armee Zahir Azimi gab an, dass man vorsichtig zwischen Desertion und AWOL (absent without leave) unterscheiden müsse. Desertion bedeutet das Fliehen aus einer Kriegszone, während einer Militäroperation oder das Unterstützen der Opposition. Davon hätte es nur wenige Fälle in den vergangen Jahren gegeben. Logistische, familiäre und persönliche Probleme führen zu AWOL. Zu manchen Zeiten waren 700 Soldaten abwesend, die später wieder in ihre Stützpunkte zurückkehrten. Es gibt auch andere Gründe, wenn z. B. der Vater eines Soldaten stirbt, muss er eventuell die Verantwortung für die Familie übernehmen. Dazu ist er berechtigt (Afghanistan Today 3.4.2011).
Es gibt eine langjährige Regelung, die das Bestrafen von Deserteuren verbietet. Die Regel, welche einem Dekret von Präsident Hamid Karzai entstammt, diente zur Verstärkung der Rekrutierung und erlaubte eine gewisse Flexibilität während der Erntezeit, wenn die Anzahl der Deserteure besonders hoch ist (WP 1.9.2011).
Ein gängiges Phänomen ist, dass Soldaten, die z.B. fern ihrer Heimat eingesetzt sind und dort unter schwierigsten Bedingungen kämpfen müssen, das Militär vorübergehend verlassen, um zu ihren Familien zurückzukehren. Diese "Deserteure" werden schon aufgrund der sehr hohen "attrition rate" (vorübergehende Abwesenheiten) nach Rückkehr zu ihrem ursprünglichen Standort wieder in die Armee aufgenommen. Präzedenzfälle zum Umgang mit Armeeangehörigen, die im Ausland Asyl beantragt hatten und dann nach Afghanistan zurückkehrten, sind dem Auswärtigen Amt nicht bekannt (AA 4.6.2013).
Allgemeine Menschenrechtslage
Die Menschenrechtssituation in Afghanistan verbessert sich weiter, allerdings langsam. Die universellen Menschenrechte sind in der afghanischen Verfassung verankert, aber bei weitem noch nicht vollständig verwirklicht. Insbesondere die Lage der Frauen bleibt in der konservativ-islamischen Gesellschaft schwierig (AA 4.6.2013)
Menschenrechtsprobleme hielten an, von Beobachtern wurden die inadäquate Ausbildung und fehlendes Einfühlvermögen der Sicherheitskräfte kritisiert. Menschrechtsorganisationen kritisierten die begrenzte Rechenschaft, die für Sicherheitsbehörden gilt, im Speziellen für die Afghan Local Police (ALP), obwohl das Innenministerium (MOI) am Ende des Jahres 2012 Maßnahmen umsetzte, um die Rechenschaft der ALP zu steigern. Zum Beispiel, arbeitet das MOI mit dem Internationalen Komitee des Roten Kreuzes (ICRC) zusammen, um die Menschenrechtsausbildung für ALP Rekruten zu auszuweiten (USDOS 19.4.2013).
Die Ernennungen der neuen Mitglieder der Menschenrechtskommission im Juni 2013 rief Unmut unter Menschenrechtsorganisationen sowohl in Afghanistan, als auch im Ausland hervor (RFE 3.7.2013). So beförderte Staatspräsident Karzai, unter anderem, einen früheren Talibanführer zum Kommissionär der AIHRC. Es gab auch andere kontroverse KandidatInnen (AAN 16.6.2013; vgl. Rawa 3.7.2013).
Meinungs- und Pressefreiheit
In der afghanischen Verfassung ist die Presse- und Meinungsfreiheit in Artikel 34 verankert (AA 4.6.2013 siehe dazu UNPAN 2004 für den Text der Verfassung). Jedoch werden diese Rechte in der Praxis von der Regierung eingeschränkt (USDOS 19.4.2013).
Der Entwurf für ein Mediengesetz sah eine verstärkte Kontrolle der Medien durch die Regierung vor. Der Gesetzentwurf forderte die Einsetzung eines Hohen Medienrats unter Vorsitz des Informations- und Kultusministers und unter Beteiligung weiterer Regierungsvertreter. Das 15-köpfige Gremium sollte mit der Aufsicht und Kontrolle von Presse, Rundfunk und Fernsehen betraut werden (AI 23.5.2013). Im September des Jahres 2012 beauftragte der Medienrat das Büro des Staatsanwalts, Ermittlung gegen zwei afghanischen Medienorganisationen einzuleiten, denen nachgesagt wird, unmoralische Programme zu senden (HRW 31.1.2013).
Im Oktober 2012 sprach sich Staatspräsident Hamid Karzai explizit dafür aus, dass das Ministerium für Information und Kultur medial vermittelte Inhalte stärker kontrollieren solle, da "unislamische" Videos und kontroverse Fernsehdebatten das Potential hätten, die Gesellschaft zu entzweien (AA 4.6.2013).
Um Kritiker mundtot zu machen übten die Behörden Druck auf sie aus und bedrohten diese. Politiker, Sicherheitsbeamte und andere Personen in Machtpositionen bedrohten oder misshandelten eine große Anzahl an Journalisten aufgrund ihrer Berichterstattung (USDOS 19.4.2013 vgl. AA 4.6.2013). Journalisten beklagen zudem eine wachsende Kontrolle des Staates über die Berichterstattung betreffend Korruption, Sicherheitsvorfälle und Aufständische. Sender, die "unislamische" Fernsehsendungen - insbesondere Musikvideos - ausstrahlen, werden zum Teil dem Staatsanwalt vorgeführt. Strafen reichen bis zum Entzug der Sendelizenz. Rasche Ermittlungen und staatsanwaltliche Verfolgung dieser Vorfälle blieben oft nur gute Absicht. Unter den afghanischen Journalisten ist daher eine Kultur der Selbstzensur zu beobachten; die Berichterstattung bleibt oft oberflächlich (AA 4.6.2013).
Afghanistan hat eine sehr fragile Medialandschaft. Jeder, der genügend Geld hat und die Möglichkeit hat, schnell zu handeln, kann sich eine Medienpräsenz verschaffen. Dies ermöglichte den Ausbau von Fernsehen, Radio und anderen Medien, die mächtigen Politikern oder religiösen Führern gehören (BBC 3.2012).
Obwohl die Benutzung das Fernsehen als Informationsbeschaffung in den letzten Jahren gestiegen ist, bleibt das Radio die Nummer eins bei Informationsbeschaffung. Die Internetbenutzung ist mit 4 Prozent sehr niedrig, dies ist auf den Analphabetismus und die wenigen Standleitungen zurückzuführen (AF 10.2012).
Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit / Opposition
Artikel 36 der afghanischen Verfassung garantiert das Recht der Versammlungsfreiheit (CIVICUS 17.6.2013; siehe dazu auch englische Übersetzung der derzeitigen Verfassung UNPAN 2004). Dennoch gibt es einige Restriktionen, die von Region zu Region unterschiedlich aufrechterhalten werden. Die Polizei und anderes Sicherheitspersonal hat gegen Demonstrationen oder Proteste gelegentlich exzessive Kraft angewendet (FH 1.2013).
Vereinigungsfreiheit
Die afghanische Verfassung erlaubt in Art. 35 die Gründung von Vereinen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen. Angaben zufolge, sind keine Fälle bekannt in denen die afghanische Regierung auf Zusammenschlüsse wie Vereine, Gewerkschaften o.ä. Druck ausgeübt hätte. Das gleiche gilt für die Gründung und Tätigkeit im Rahmen politischer Parteien (AA 4.6.2013 vgl. siehe dazu auch englische Übersetzung der derzeitigen Verfassung UNPAN 2004).
Die afghanische Verfassung des Jahres 2004 garantiert das Vereinigungsrecht, welche auch politische Parteien erlaubt, solange sie nicht militärische oder paramilitärische Strukturen aufweisen und ihre Plattformen nicht "gegen die Prinzipien des Islams" sind. Parteien basierend auf ethischer Zugehörigkeit, Sprache, Konfession oder Regionen waren ebenfalls erlaubt (AGMRT 7.3.2013 vgl. UNPAN 2004).
Anfang 2012 segnete Staatspräsident Karzai eine Regulierung für politische Parteien ab, welche besagt, dass politische Parteien ein Büro in mindestens 20 Provinzen errichten und eine Adresse dem Justizministerium übermitteln sollen (ICG 26.6.2013).
Opposition
Ehemalige Kommunisten versuchen in der Regel, ihre Vergangenheit zu verbergen. Viele von ihnen sind allerdings weiterhin in der afghanischen Politik aktiv. Zu ihren Überzeugungen bekennen sie sich in der breiten Öffentlichkeit ebenso wenig wie säkular-demokratisch denkende Politiker. Im Parlament stellen säkulare Kräfte eine Minderheit dar (AA 4.6.2013).
Haftbedingungen
Gefängnisse, Jugendrehabilitationszentren und andere Haftanstalten werden von unterschiedlichen Organisationen verwaltet: Das "General Directorate of Prisons and Detention Centers" (GDPDC), ein Teil des Innenministeriums (MOI), ist verantwortlich für alle zivil geführten Gefängnisse sowohl für weibliche als auch männliche Häftlinge. Das MOI und das "Juvenile Rehabilitation Directorate" (JRD) ist verantwortlich für alle Jugendrehabilitationszentren und Zivilhaftanstalten. Die Afghan National Police (ANP) unter dem Innenministerium und dem National Directorate of Security (NDS), ist verantwortlich für Kurzhaftanstalten auf Provinz- und Bezirksebene. Das Verteidigungsministerium betreibt die Nationalen Haftanstalten Afghanistans in Parwan und Pul-e-Charki (USDOS 19.4.2013).
In einem Report von United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA), dem eine einjährige Studie von Oktober 2011 bis Oktober 2012 in 89 Anstalten in 30 verschieden Provinzen Afghanistans vorrausgegangen war, wurde berichtet, dass trotz nationaler und internationaler Bemühungen, Folter nach wie vor in Gefängnissen in Afghanistan vorherrschend ist und ein ernstzunehmendes und weitverbreitetes Problem in den Haftanstalten Afghanistans darstellt (UNAMA 1.2013, vgl. AIHRC 17.3.2012).
AIHRC und andere Beobachter berichteten, dass es kein adäquates Essen oder Wasser, sowie schlechte Sanitäranlagen und nicht genügend Decken den Gefängnissen gab. Infektiöse Krankheiten waren verbreitet (USDOS 19.4.2013).
Todesstrafe
Afghanistan zählt zu den Staaten, die eine verpflichtende Todesstrafe für gewisse Vergehen vorsehen, manche davon sind nicht einmal als "schwerste Verbrechen" einstufbar (ICOMPD 1.2013). Die Todesstrafe ist in der Verfassung und im Strafgesetzbuch für besonders schwerwiegende Delikte (Mord, Entführung und gewisse Straftaten gegen die nationale Sicherheit) vorgesehen. Unter dem Einfluss der Scharia wird die Todesstrafe aber auch bei zusätzlichen Delikten verhängt (z.B. Blasphemie, Apostasie) (AA 4.6.2013).
Allgemein sind keine Bestrebungen seitens der Regierung zu erkennen, ein Moratorium zu erlassen oder die Todesstrafe gar abzuschaffen. Zuletzt wurde die Todesstrafe im November 2012 vollstreckt. Landesweit sind momentan über 100 Personen zum Tode verurteilt (AA 4.6.2013).
Religionsfreiheit
Laut CIA World Factbook sind 80 Prozent der Bevölkerung Anhänger des sunnitischen und 19 Prozent des schiitischen Islams; 1 Prozent entfällt auf andere Religionen (CIA 16.1.2014). Die Staatsreligion Afghanistans ist der Islam. Die Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert (AA 4.6.2013 vgl. englische Übersetzung der derzeitigen Verfassung UNPAN 2004). Nicht muslimische Religionen sind erlaubt, doch es wird stark versucht, deren Missionierung zu behindern (FH 1.2013).
Zwar haben sich die Bedingungen für Religionsfreiheit seit 2001 deutlich gebessert, besonders für religiöse Minderheiten. Mitglieder von Mehrheitsreligionen, die abweichendes Verhalten zeigen sowie religiöse Minderheiten sind aber weiterhin mit signifikanten Einschränkungen in der freien Ausübung ihrer Religion konfrontiert. Staatliche und nicht-staatliche Akteure führen Aktionen gegen Personen aus, die ihrer Ansicht nach "unislamische" Aktivitäten setzen. Personen, die vom islamischen Glauben und dessen Praktiken abweichen, sind rechtlichen Schritten ausgesetzt, die internationalen Standards verletzen (USCIRF 30.4.2013). Blasphemie und Apostasie durch Muslime werden als Kapitalverbrechen angesehen. Ein Gerichtsurteil aus dem Jahre 2007 befand, den Baha¿i-Glauben als Form der Blasphemie und gefährdete damit den rechtlichen Status der Gemeinschaft. Hindus, Sikh und schiitische Muslime - insbesondere Hazara- waren Behinderungen von staatlicher Seite und Diskriminierungen durch sunnitische Muslime ausgesetzt (FH 1.2013).
Die Gerichte beziehen sich in Bezug auf das islamische Gesetz auf die Hanafitische Schule, auch im Fall von Konflikten mit der Deklaration der Menschenrechte hat dieses Vorrang. (USDOS 20.5.2013).
Zusätzlich war die afghanische Regierung nicht in der Lage, die Bürger vor Gewalt und Einschüchterung durch die Taliban und andere bewaffnete Gruppen zu beschützen (USCIRF 30.4.2013). Militante zielen auf Moscheen und Kleriker als Teil des breiteren zivilen Konflikts (FH 1.2013)
Shiiten
Etwa 19 Prozent der Bevölkerung sind schiitische Muslime, welche damit die größte religiöse Minderheit des Landes sind. Die Ismailiten, die sich selbst zum schiitischen Islam rechnen, machen etwa 5 Prozent der Bevölkerung aus. Der Großteil der afghanischen Schiiten gehört der ethnischen Gruppe der Hazara an. Die Situation der afghanischen schiitisch-muslimischen Gemeinde hat sich seit dem Ende des Taliban Regimes wesentlich gebessert (USCIRF 30.4.2013). Trotzdem war die schiitische Minderheit mit gesellschaftlichen Diskriminierungen, sowie einer rezenten Verschlechterung der Beziehungen zu der sunnitischen Mehrheit konfrontiert (USDOS 20.5.2013). Die schiitischen Muslime konnten im Berichtzeitraum vom 31.1.2012 bis 30.1.2013 ihr traditionelles Ashura Fest in Kabul öffentlich ohne Zwischenfälle feiern (USCIRF 30.4.2013). Der letzte große Zwischenfall, bei dem mindestens 55 Menschen getötet und mehr als 100 verletzt wurden, fand 2011 während der Ashura-Feiern in Form eines Selbstmordattentats in einer heiligen Stätte in Kabul statt (BBC 5.9.2013).
Die Verfassung garantiert, dass das schiitische Gesetz in Personenstandsangelegenheiten angewendet wird, in denen alle Parteien Schiiten sind (USDOS 20.5.2013). Im Jahr 2009 wurde ein Gesetz durchgesetzt, das viele konstitutionelle Rechte der schiitischen Frauen schmälert. Erbschafts-, Heiratsfragen und Angelegenheiten persönlicher Freiheit werden von den konservativen schiitischen Autoritäten festgesetzt (FH 1.2013; vgl. Text des Gesetzes USAID 4.2009). Der Gesetzestext wurde im Parlament durchgesetzt, ohne ordentlich debattiert zu werden. Zivilgesellschaftliche Gruppen und afghanischen Frauenorganisationen kritisierten, dass der Gesetzestext im Widerspruch zu Artikel 22 steht, der die Gleichheit von Mann und Frau vor dem Gesetz bekräftigt (Herizons 2009; siehe dazu auch englische Übersetzung der derzeitigen Verfassung UNPAN 2004)
Christen und Konversionen zum Christentum
Die christliche Gemeinde wird auf 500 - 8,000 Personen geschätzt (USDOS 20.5.2013). Die wenigen afghanischen Christen sind Konvertiten vom Islam oder deren Kinder damit seit Langem gezwungen, ihre Religion zu verstecken und können diese nicht frei ausüben (USCIRF 30.4.2013). Konversion wird als Akt der Abtrünnigkeit und ein Verbrechen gegen den Islam gesehen, das mit dem Tod bestraft werden könnte, sofern die Konversion nicht widerrufen wird (USDOS 20.5.2013). Während der afghanische Staat noch niemanden für Apostasie hingerichtet hat, werden manchmal Anklagepunkte gegen christliche Übergetretene erhoben. Für die Jahre 2010 und 2011 sind 2 Fälle bekannt, die zum Tode verurteilt, dann aber freigelassen wurden. Einer dieser beantragte daraufhin Asyl in Europa (USCIRF 30.4.2013).
Im Jahr 2010 wurden 26 Christen von der Regierung verhaftet, nach ihrer Freilassung flohen viele nach Indien und haben dort aus Angst vor religiöser Verfolgung um Asyl angesucht (USCIRF 30.4.2013). Etwa 40 afghanische Christen sind im Jahr 2013 nach Indien geflohen. Zwischen 200 und 250 afghanische Konvertiten leben in Delhi aus Angst vor Verfolgung durch die afghanischen Behörden und die Taliban (NYT 22.7.2013). In Bezug auf Christen gibt es widersprüchlich Aussagen: zum einen gab USCIRF an, dass in den letzten Jahren eine Steigerung bezüglich der Verhaftung von Christen, aufgrund des "Verbrechens" der Abtrünnigkeit wahrgenommen werden konnte. Gleichzeitig gab USCIRF an, dass es im Berichtszeitraum, 31.1.2012-30.1.2013, zu keinen Verhaftungen von Christen aufgrund ihrer Religion kam (USCIRF 30.4.2013).
Die einzige öffentliche Kirche in Afghanistan, die hauptsächlich von im Land lebenden Ausländern genutzt wurde, musste 2010 geschlossen werden, da der Besitzer einen Vertragsbruch im Zuge seines Mietvertrags begangen hatte. Die Behörden hielten den Mietvertrag nicht aufrecht, und das Gebäude wurde im März 2010 zerstört (USCIRF 30.4.2013).
Sikh und Hindu
Es wird angenommen, dass die Sikh vor etwa 200 Jahren nach Afghanistan gekommen sind. Bis 1992 stieg die Zahl der Sikh auf bis zu 50.000, wobei sie sich vor allem in Jalalabad, Kabul, Kandahar und Ghazni ansiedelten. Aber jahrzehntelange Instabilität und Intoleranz haben Immigrationswellen verstärkt und dabei die Gemeinschaft auf 372 Familien landesweit reduziert (RAWA 17.6.2013). Führer der religiösen Minderheiten schätzen, dass etwa 30 Hindu-Familien in Afghanistan leben (USDOS 20.5.2013). Der Obmann des nationalen Rats der Hindu und Sikh in Afghanistan gab an, dass sich die Zahl beider Gemeinschaften zusammen vor dem Zusammenbruch des pro-sowjetischen Regimes im Jahr 1992 auf 200,000 Angehörige belief (RAWA 17.6.2013).
Im Jahr 1992 zerstörten Hindu-Extremisten in Indien die Babri Moschee in Ayodyhya. Aus Furcht vor Drohungen von radikalen Muslimen und einer großangelegten Plünderung von Sikh und Hindu Tempeln in ganz Afghanistan, verließen die Sikh, gemeinsam mit den Hindus, Afghanistan in Massen (17.12.2010).
USCIRF geht davon aus, dass sich die Situation der afghanischen Sikh- und Hindu-Gemeinschaft seit dem Sturz des Taliban-Regimes verbessert: Es ist den Sikh und Hindus erlaubt, ihren Glauben auszuleben. Auch haben sie Orte, an denen sie öffentlich ihren Gottesdienst verrichten (USCIRF 30.4.2013). Allerdings sind sie weiterhin Diskriminierung, und Belästigungen in ihren Schulen und verbalen und physischen Angriffe in der Öffentlichkeit ausgesetzt (USDOS 19.4.2013). Auch sind sie Belästigungen während ihrer größeren religiösen Festlichkeiten ausgesetzt. Die lokale Sikh- und Hindu-Gemeinschaft berichtet auch von Problemen, wenn es um das Erwerben eines Grundstücks für Kremationen geht. (USDOS 20.5.2013). USDOS berichtet, Hindus und Sikh hätten ungleichen Zugang zu Regierungsanstellung (USDOS 19.4.2013). USCIRF gibt an, dass sie in der Praxis von Regierungsjobs ausgeschlossen sind (USCIRF 30.4.2013).
Sikh und Hindu haben die Möglichkeit gegen Schlichtungsmechanismen wie z.B. dem Spezial Land und Eigentum Gericht ("Special Land and Property Court") Einspruch zu erheben, jedoch fühlen sie sich Berichten zufolge ungeschützt (USDOS 19.4.2013). Berichte zu gezielten Diskriminierungen gegen die Sikh und Hindus durch die Regierung sind nicht bekannt, im Gegensatz zu den Bahai und Apostaten (USDOS 20.5.2013).
Gesellschaftliche Feindseligkeit und Belästigungen sind vorhanden. Hindus leiden weniger als Sikh, da sie weniger sichtbar sind. Nichtsdestotrotz, werden Sikh im Allgemeinen "toleriert", wobei die meisten von ihnen erfolgreiche Geschäftsführer sind. Belästigungen, von Nachbarn zum Beispiel, sind nicht systematisch, jedoch ist es schwierig für die Regierung etwas dagegen zu unternehmen (UNHCR 17.12.2010).
Unter dem Talibanregime war die Religionsfreiheit der Sikh eingeschränkt und die Kremation verboten worden. Obwohl das Verbot nicht mehr in Kraft ist, sind Begräbnisriten ein großes Problem. Es gab öffentliche Auflehnung gegen das Verwenden des 120 Jahre alten Krematoriums in Qalacha im Südosten von Kabul (IWPR 11.7.2013). Auch hatten die Sikh mit Diskriminierung am Arbeitsmarkt und in öffentlichen Schulen zu kämpfen. Es gibt Schulen für Kinder von Sikh in Ghazni, Helmand, und Kabul. Obwohl mehr als ein Viertel der Sikh-Bevölkerung in Jalalabad lebt, gibt es dort keine Schule für sie. Die Regierung unterstützt Schulen der Sikh mit begrenzter Finanzierung, inklusive LehrerInnen für den Grundschullehrplan. Einige Kinder von Sikh besuchen internationale Privatschulen (USDOS 20.5.2013). Vor drei Jahrzehnten noch gab es 64 Glaubensstätten landesweit, aber heutzutage existieren nur noch neun, laut Pajhwok (Pajhwok 11.4.2013). USDOS berichtet von drei Sikh Glaubenstätten (gurdwaras) in Kabul und 10 in anderen Teilen des Landes (USDOS 20.5.2013).
Es gibt noch fünf hinduistische Mandirs (Tempel) in drei Städten:
zwei in Kabul, wobei einer die Wand mit einer Moschee teilt, einer in Jalalabad, einer in Helmand, und einer in Kandahar. Die Hindus haben keine eigenen Schulen und entsenden ihre Kinder manchmal in Schulen der Sikh (USDOS 20.5.2013).
Anarkali Kaur Honaryar ist die erste weibliche Abgeordnete, die aus der kleinen Hindu- und Sikh-Gemeinde stammt. Sie bekam im Jahr 2009 eine internationale Anerkennung für ihre Arbeit im Bereich der Frauenrechte und wurde von Staatspräsident Hamid Karzai gebeten, in den Wahlen 2010 für das Unterhaus des Parlaments teilzunehmen. Allerdings verlor sie, wurde aber von Karzai zur Repräsentantin des Oberhauses der Hindu- und Sikh-Gemeinde ernannt (New Indian Express 15.02.2013).
Baha¿i
AnhängerInnen des Baha'i-Glaubens praktizieren seit ungefähr 150 Jahren ihren Glauben in Afghanistan. Die Gemeinschaft ist hauptsächlich in Kabul und mit wenigen Baha'is in Kandahar vertreten. Es gibt keine klaren Zahlen über die Mitglieder der Baha'i-Gemeinschaft, da sie ihren Glauben nicht öffentlich praktizieren. Schätzungen zufolge besteht die Baha'i-Gemeinschaft aus etwa 2,000 Personen (USDOS 20.5.2013).
Im Mai 2007 befand das Generaldirektorat für Fatwas, dass der Glaube der Baha'i eine Abweichung vom Islam und eine Form der Blasphemie ist. Auch wurden alle Muslime, die zum Baha'i-Glauben konvertieren zu Abtrünnigen erklärt (USCIRF 30.4.2013; FH 1.2013). Damit gefährdete es den rechtlichen Status der Gemeinschaft (FH 1.2013).
Lokale Baha'is bekunden ihren Glauben nicht öffentlich und versammeln sich auch aus Angst vor Diskriminierung, Verfolgung, Haft oder Tod nicht offen, um den Gottesdienst zu abzuhalten (USDOS 20.5.2013).
Ethnische Minderheiten
In Afghanistan leben laut Schätzungen mehr als 31 Millionen Menschen. Davon sind 42 Prozent Pashtunen, 27 Prozent Tajiken, 9 Prozent Hazara, 9 Prozent Usbeken, 4 Prozent Aimaken, 3 Prozent Turkmenen, 2 Prozent Balochen und 4 Prozent gehören zu anderen kleineren ethnischen Gruppen (CIA 7.1.2014 vgl. CRS 22.11.2013). In der neuen Verfassung Afghanistans von 2004 werden Pashtunen, Tadschiken, Hazara, Usbeken, Turkmenen, Belutschen, Pahsai, Nuristanis, Aimaken, Araber, Kirgisen, Qilbash, Gujuren, Brahuin und andere ethnische Gruppen erwähnt, die ein Recht auf die afghanische Staatsbürgerschaft haben. Aber auch die Sprache der ethnischen Gruppen wurde in die neue Verfassung aufgenommen (MRGI 7.2012).
Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Art. 16) sechs weiteren Sprachen dort ein offizieller Status eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser anderen Sprache spricht. Diese weiteren in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri (AA 4.6.2013 vgl. englische Übersetzung der Verfassung UNPAN 2004).
Die Pashtunen als die größte Gruppe leben Großteils im Süden und Südosten des Landes, aber auch in allen anderen Teilen des Landes. Die Minderheit der Hazara lebt überwiegend in der Mitte des Landes (Hazarajat) und in Kabul, die Minderheit der Usbeken im Norden wie auch die turkmenische Minderheit, jene der Aimaken im Westen, der Belutschen im Westen und Nordwesten des Landes; und die nuristanische Minderheit überwiegend im Osten von Afghanistan (MRGI 7.2012).
Interethnische Ehen, im Speziellen zwischen Pashtunen und anderen Gruppen, haben die ethnischen Unterschiede zwischen den Gemeinschaften verwischt. Es gibt auch interethnische Beziehungen zwischen Tadschiken und mongolischen und turkmenischen MigrantInnen und zwischen Hazara und Usbeken (MRGI 7.2012).
Die Pashtunen haben mehr Sitze in beiden Häusern des Parlaments, aber nicht mehr als 50 Prozent der Gesamtsitze. Es gibt keinen Beweis, dass spezielle soziale Gruppen ausgeschlossen werden. Es gibt keine Gesetze, welche die Teilnahme von Minderheiten am politischen Leben verhindert. Nichtsdestotrotz, beschwerten sich unterschiedliche ethnische Gruppen, dass sie keinen Zugang zu Beamtenjobs staatlicher Anstellung in Provinzen haben, in denen sie eine Minderheit darstellen (USDOS 19.04.2013).
Tadschiken
Die dari-sprachige Minderheit der Tadschiken ist die zweitgrößte und zweitmächtigste Gemeinschaft in Afghanistan (CRS 22.11.2013). Sie macht etwa 27 Prozent der Bevölkerung in Afghanistan aus (CIA Datum). 35 Prozent des ANSF Offizierskorps sind Tadschiken. Die Tadschiken sind der Kern der "Nordallianz", eine politisch-militärische Koalition, die oft Karzai und seinem inneren paschtunischen Zirkel gegenübersteht, aber trotzdem mit ihm an den Strukturen der Regierung arbeitet. Der erste Vizepräsident von Präsident Hamid Karzai ist Muhammad Fahim, ein Tadschike. Der Verteidigungsminister, Bismillah Khan Mohammedi, ist ebenfalls ein Tadschike (CRS 22.11.2013).
Hazara
Die Hazara unterscheiden sich von anderen Minderheiten in Afghanistan, da diese sowohl eine ethnische als auch aufgrund ihres schiitischen Glaubens eine religiöse Minderheit darstellen. Sie können aufgrund ihrer ostasiatischen Gesichtszüge, leicht von anderen Minderheiten unterschieden werden. Ihr deutlich anderes Aussehen in Kombination mit dem Praktizieren des Schiitentums hat sie über viele Jahrhunderte zu Angriffszielen gemacht (Atlantic Community Herbst 2011).
Besonders zu Zeiten der Taliban-Herrschaft wurde die Minderheit der Hazara verfolgt. Ihre Lage hat sich zwar deutlich verbessert, jedoch sind sie in der öffentlichen Verwaltung nach wie vor unterrepräsentiert. Aber dies scheint eher eine Folge der früheren Marginalisierung zu sein als eine gezielte Benachteiligung neueren Datums. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf (AA 4.6.2013).
Die schiitische Minderheit der Hazara verbessert sich ökonomisch und politisch durch Bildung. In der Vergangenheit wurden die Hazaras von den Pashtunen verachtet, da diese dazu tendierten, die Hazara als Hausangestellte oder für andere niedere Arbeiten einzustellen. Berichten zufolge schließen viele Hazara, inklusive weiblicher Hazara, Studien ab oder schlagen den Weg in eine Ausbildung in den Bereichen Informationstechnologie, Medizin oder andere Bereiche ein, die in den unterschiedlichen Sektoren der afghanischen Wirtschaft besonders gut bezahlt werden (CRS 22.11.2013).
Einer der zwei Vizepräsidenten von Präsident Hamid Karzai ist Karim Khalil. Er stammt der Minderheit der Hazaren ab (CRS 23.10.2013).
Usbeken
Schätzungen des CIA World Factbook zufolge macht die usbekische Minderheit etwa 9 Prozent der afghanischen Bevölkerung aus (CIA 7.1.2014). Die Usbeken gehören dem sunnitischen Islam an und sprechen eine Sprache, die dem Türkischen ähnlich ist. Die meisten von ihnen sprechen aber auch Dari. Der wohl berühmteste Führer der Usbeken ist Abdul Rashid Dostam (CRS 22.11.2013). Er ist der Führer der usbekischen Milizen, der Junbush-Melli oder der "National Islamic Movement of Afghanistan". Er kämpfte Anfang der 90er zuerst gegen die Regierung und schloss sich später der Nordallianz im Kampf gegen die Taliban an (CRS 25.6.2013). Die usbekische Minderheit ist mit 8 Prozent in der Afghan National Army und der Afghan National Police repräsentiert (Brookings 16.5.2013).
Kutschi
Kutschi (engl. "Kuchi") ist ein afghanisch-persisches Wort, welches "die, die auf Wanderung gehen" (Nomaden) bedeutet und ist ein allgemeiner Begriff, der sowohl von Afghanen als auch Ausländern benutzt wird (JRAI 5.2.2008).
Die ca. eine Million Kutschis, die mehrheitlich Paschtunen sind, leiden in besonderem Maße unter den ungeklärten Land - und Wasserrechten (AA 4.6.2013). Mit Ausnahme einiger weniger reicher Geschäftsmänner, haben die Kutschis keinen Zugang zu wertwollen, gewarteten Wohngegenden. Sie eignen sich Landstücke am Stadtrand an, oder lassen sich in unproduktiven Gegenden nieder und versuchen das Land zu besetzen, oder sie wohnen in Flüchtlingscamps die in permanente Wohngegenden umgewandelt wurden (AAN 28.11.2013).
Hinzu kommt ein politisierter Konflikt zwischen den Hazara und den Kutschis aufgrund des Zugangs zu Weideland (AAN 28.11.2013). Die Kutschi verfügen teilweise über Dokumente, die ihnen die Nutzung der Weidegebiete im Hazarajat erlauben. Diese sind zum Teil über hundert Jahre alt und gehen auf die Zeit nach der Niederschlagung des Aufstandes der Hazara 1892 zurück. Die Hazara sehen das Hazarajat als ihr Territorium an und verweigern den Kutschi den Zugang, weil sie die beschränkten Ressourcen selbst benötigen. In den letzten Jahren kam es immer wieder zu bewaffneten Zwischenfällen zwischen Hazara und Kutschi (ÖIF 2.2010).
De facto kommt es immer wieder zu einer Diskriminierung dieser Gruppe, da sie aufgrund ihres nomadischen Lebensstils als Außenseiter gelten und so Gefahr laufen, Opfer einer diskriminierenden Verwaltungspraxis oder strafrechtlicher Sanktionierung zu werden. Immer wieder werden Nomaden rasch einer Straftat bezichtigt und verhaftet, wenngleich sie oft auch genauso schnell wieder auf freiem Fuß sind (AA 4.6.2013).
Kinder
Obwohl das Mindestalter für Arbeit in Afghanistan 15 Jahre beträgt, wird die Durchsetzung dieser Regelung eher mangelhaft eingehalten. UNICEF schätzt, dass 30 Prozent der afghanischen Kinder arbeiten. Die Anzahl der Kinder, die in ländlichen Gebieten arbeiten ist signifikant höher, als bei Kindern, die in Städten leben. Jedoch tragen Kinder - insbesondere Buben aus ärmeren Familien in städtischen und peri-städtischen Gegenden, zum Haushaltseinkommen bei, indem sie in Teppichwebfabriken, Backsteinöfen arbeiten und Betteln gehen (ILO 31.5.2012).
Der gewaltfreie Umgang mit Kindern hat sich in Afghanistan noch nicht als Normalität durchsetzen können. Körperliche Züchtigung im familiären Umfeld, in Schulen oder durch die afghanische Polizei ist weit verbreitet. Die Zwangsverheiratung auch von Kindern unter dem gesetzlichen Mindestalter der Ehefähigkeit ist ein übliches Phänomen (AA 4.6.2013).
Laut dem Justizministerium (MOJ), waren 81 Kinder in Verbindung mit sicherheitsrelevanten Anklagepunkten inhaftiert. Das Jugendgesetz besagt, dass Kinder nicht unter denselben Voraussetzungen festgehalten werden dürfen wie Erwachsene. Das Gesetz besagt auch, dass die Verhaftung eines Kindes, "die letzte Möglichkeit sein sollte und dass es für die kürzeste Zeit wie möglich sein sollte". In einem Bericht aus dem Jahre 2011 wurde festgehalten, dass verhafteten Kindern Basisrechte verwehrt wurden: wie zum Beispiel die Unschuldsvermutung, das Recht auf einen Anwalt, das Recht der Information der Anklagepunkte und das Recht nicht zu einem Geständnis gezwungen werden zu dürfen. Das Gesetz sorgt für den Aufbau von Jugendpolizei, Jugendstaatsanwaltskanzleien und -gerichten. Aufgrund von limitierten Ressourcen funktionieren Jugendgerichte nur in sechs Gegenden: Kabul, Herat, Balkh, Kandahar, Jalalabad und Kunduz. In anderen Provinzen, in denen spezielle Gerichte nicht existieren, fallen Kinder unter die Zuständigkeit allgemeiner Gerichte (USDOS 19.4.2013).
Es wurde berichtet, dass es vorkommt, dass Sicherheitsoffiziere und solche, die mit der ANP in Verbindung stehen, straffrei Kinder vergewaltigten. NGOs berichteten auch von Vorfällen sexuellen Missbrauchs und Ausbeutung durch die ANSF (USDOS 19.4.2013; vgl. The American Conservative 10.7.2013; NYT 7.11.2012).
In den ersten vier Monaten des Jahres 2013 wurden über 400 Kinder getötet und verletzt aufgrund des anhaltenden Konflikts. Es wird prognostiziert, dass 2013 das zweit-gewaltreichste Jahr seit 2001 wird (nach dem Jahr 2011 als Höhepunkt der Gewalt). Die sicherheitsrelevanten Vorfälle durch regierungsfeindliche Truppen sind um 24 Prozent gestiegen, unter den Opfern waren 30 Prozent mehr Kinder (Stand Juni 2013) (UNICEF 7.2013).
Die Taliban, das Haqqani Netwerk, Hezb-i-Islami, Jamat Sunat al-Dawa Salafia und andere bewaffnete Gruppen haben Kinder - besonders entlang der afghanisch-pakistanischen Grenze - rekrutiert um diese als Kämpfer, Lagerwächter oder Selbstmordattentäter zu verwenden. In manchen Fällen wurden Kinder in anderen Ländern ausgebildet, um Selbstmordattentate durchzuführen. In anderen Fällen, wurden Kinder unfreiwillig zu Aufständischen gemacht, indem man ihnen ohne ihr Wissen Bomben in die Taschen oder das Gewand steckte. Es gibt hierfür keine genauen Zahlen. Die Zahl der Kinder, die mit Streitkräften und bewaffneten Gruppen - zwischen April 2003 und Juni 2006 - assoziiert werden, beläuft sich auf 7,444. Diese Zahl kommt den Schätzungen von UNICEF, die Kindersoldaten mit 8,000 bezifferte, besonders nahe (Watchlist 6.2010).
EASO berichtet, dass die Taliban die Rekrutierungen minderjähriger Personen bestreiten, jedoch wird davon ausgegangen, dass die Taliban Minderjährigkeit anders definieren (EASO 12.2012).
Bewegungsfreiheit
Artikel 39 der afghanischen Verfassung (2004) besagt, dass jeder Afghane und jede Afghanin das Recht hat, zu reisen und sich in irgendeinem Teil des Landes niederzulassen, mit Ausnahme von Regionen, die gesetzlich verboten sind (vgl. englische Version des Verfassungstextes UNPAN 2004). Afghanische StaatsbürgerInnen haben das Recht frei aus und nach Afghanistan zu reisen (RAND 2012).
Zivilisten waren einer steigenden Bedrohung, Einschüchterung und Beeinträchtigung ihres Rechts in der Bewegungsfreiheit durch regierungsfeindliche Elemente ausgesetzt (UNAMA 19.2.2013).
Es gibt keine Meldepflicht in Afghanistan (DIS 5.2012).
Binnenflüchtlinge (IDPs) und Flüchtlinge
UNHCR schätzte, dass seit Beginn der Konflikte in Afghanistan - mit Ende August 2013 - etwa 590.184 Personen zu Binnenflüchtlingen (IDPs) gemacht wurden, davon 91.880 Familien (UNHCR 8.2013). Eine wesentliche Steigerung von Binnenflucht konnte in den letzten Jahren beobachtet werden (UNHCR 6.2013). Die Ursache der steigenden Binnenflucht im Jahr 2012 waren bewaffnete Konflikte, hohe zivile Todesopfer, ein vermehrter Missbrauch durch nicht-staatliche Gruppen und eine allgegenwärtige, konfliktträchtige Gewalt (IDMC 25.3.2013). Aber auch Gefahren, Menschenrechtsverletzungen und Naturkatastrophen waren Auslöser für Binnenflucht in Afghanistan (UNHCR 6.2013). Die eigentliche Zahl ist zweifelsohne höher (IDMC 25.3.2013).
Eingeschränkter humanitärer Zugang war Ursache für Verspätungen bei der Identifizierung und der zeitgerechten Hilfe für die Binnenflüchtlinge. Den Binnenflüchtlingen fehlte es auch weiterhin an elementarem Schutz, inklusive persönlicher und physischer Sicherheit. Frauen in den Lagern für Binnenflüchtlinge haben von hoher häuslicher Gewalt berichtet. Es gibt nur wenige Möglichkeiten für eine Existenzgrundlage während der Binnenflucht, was zu einer zweiten Binnenflucht führt (USDOS 19.4.2013).
Die Provinzen, in denen sich Binnenflüchtlingen aufhalten, sind: 19 Prozent in Herat, 17 Prozent in Helmand, 12 Prozent in Nangarhar, 8 Prozent in Kandahar sowie je 5 Prozent in Faryab und Ghor und 4 Prozent in Kunar und Ghazni wie auch je 2 Prozent in Uruzgan und Zabul (UNHCR 8.2013).
Unter den Binnenflüchtlingen herrscht besonders eine chronische Nahrungsmittelunsicherheit, während die Indikatoren für Gesundheit und Nahrung allgemein weiterhin schlecht sind (USAID 1.5.2013).
Grundversorgung/Wirtschaft
Afghanistan teilt die üblichen Herausforderungen, die viele Niedriglohn- und Entwicklungswirtschaften haben: hohen Entwicklungsbedarf und beschränkte Ressourcen. Afghanistan ist zusätzlich mit dem Problem konfrontiert, eine große Sicherheitsinfrastruktur zu pflegen, wodurch die bereits begrenzten Geldmittel von wichtigeren Kapitalausgaben weggeleitet werden (IMF 5.2013). Die letzten zehn Jahre haben zu keiner wesentlichen Veränderung der Arbeitslosenrate der afghanischen Bevölkerung beigetragen. Das Land leidet unter einem hohen Grad an Arbeitslosigkeit und den Mangel an Strategien im Bereich von Manufaktur (AF 14.6.2012).
Nach Berechnungen der International Labour Organisation (ILO) werden in Zukunft pro Jahr 400.000 Afghanen auf den Arbeitsmarkt kommen, was seine Gründe in der afghanischen Bevölkerungsstruktur hat (AA 4.6.2013). Mehr als 40 Prozent der afghanischen Bevölkerung ist 14 Jahre alt oder jünger (CSIS 23.1.2013).
36 Prozent der Bevölkerung leben unter der nationalen Armutsgrenze (WB 17.3.2013). Der Prozentsatz der Bevölkerung in Afghanistan, der Zugang zu Elektrizität hat, ist mit ca. 30 Prozent der niedrigste weltweit. (WB 2013). Die Analphabetenrate beträgt bei Frauen 88 Prozent und bei Männer 61 Prozent (IOM 2.12.2012). Rund 90 Prozent der Frauen und 70 Prozent der Männer haben keinen Schulabschluss. Außerhalb der Hauptstadt Kabul und der Provinzhauptstädte fehlt es an vielen Orten an grundlegender Infrastruktur für Transport, Energie und Trinkwasser. Das rapide Bevölkerungswachstum stellt eine weitere besondere Herausforderung für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung des Landes dar (AA 4.6.2013).
Das reale Wachstum des Bruttoinlandsproduktes konnte seit 2011 aufgrund von günstigen Wetterbedingung und einer außergewöhnlichen Ernte im Jahr 2012 gesteigert werden. Der Bergbausektor verzeichnete dynamische Entwicklungen 2012 und positive Entwicklungen im Dienstleistungssektor konnten ein Wachstum im selben Jahr verzeichnen. Eine sich verschlechternde Sicherheitssituation und die erhöhte Wahrnehmung von Unsicherheit wirkt sich auf neue Investitionen aus. Die Opiumproduktion 2012 konnte im Gegensatz zum Vorjahr mit 36 Prozent gesenkt werden, ist jedoch höher als die Produktionsrate 2010 (WB 2.5.2013).
Die lokale Wirtschaft basiert auf dem informellen Sektor (miteingerechnet sind illegale Aktivitäten), welcher etwa 80-90 Prozent der wirtschaftlichen Aktivität ausmacht. Der Arbeitsmarkt in Afghanistan wird dominiert von dem landwirtschaftlichen Sektor und dem Dienstleistungssektor. Der Landwirtschaftssektor kann nur schwach die Menschen mit Arbeit und Einkommen versorgen. Der Dienstleistungssektor, der Hauptträger des starken afghanischen Wachstums, wird am meisten unter der progressiven Reduktion des internationalen Geldflusses leiden (ILO 31.5.2012).
Die Arbeitslosenrate beträgt 38 Prozent, während die Grundlinie der Arbeitslosenrate der zwischen 15- und 24-jährigen bei 26 Prozent liegt (IOM 2.12.2012). Afghanistan ist jährlich mit 400,000 neuen arbeitslosen Jugendlichen konfrontiert. Es bedarf der Generierung neuer Beschäftigungsmöglichkeiten für jene, die in den Arbeitsmarkt neu eintreten, aber auch für diejenigen, die arbeitslos und unterbeschäftig sind (IOM 31.5.2012). Die Zahl der seit 2002 zurückgekehrten afghanischen Flüchtlinge beträgt mit Stand 31.12.2012 4.7 Millionen: (UNHCR 3.2013). Die Rückkehrer üben Druck auf lokale Bewältigungskapazitäten aus. Im Durchschnitt, überleben die Familien mit weniger als einen Dollar pro Tag und ein Drittel der Arbeitskraft fällt unter die Kategorie der unstabilen und ungelernten Arbeit (saisonale Tagesarbeit im landwirtschaftlichen Sektor oder im Baugewerbe) (ILO 31.5.2012).
Ein weiteres Problem ist laut ILO die hohe Anzahl derjenigen, die z. B. ohne Gehalt im Familienbetrieb aushelfen (sogenanntes "vulnerable employment"). Dies sind zu 95% Frauen, insgesamt etwa 6,18 Millionen Menschen und damit rund ein Fünftel der Gesamtbevölkerung. Da das Wachstum der Privatwirtschaft und die Schaffung von Arbeitsplätzen nicht nur wichtig für die Armutsreduzierung im Land ist, sondern durch die Schaffung von Perspektiven auch zu Sicherheit und Stabilität im Land beiträgt, ist die Unterstützung der Privatwirtschaft einer der Schlüsselbereiche der bilateralen Zusammenarbeit (AA 4.6.2013).
Die Landwirtschaft ist besonders relevant für das Wachstum von Arbeitsplätzen und Einkommen. ArbeiterInnen dieses Sektors repräsentieren 60 Prozent aller Beschäftigten. Die Arbeit im Landwirtschaftssektor ist charakterisiert von kleinen Familienbetrieben, die oftmals genügend für den Eigenbedarf produzieren und selten genügend Ressourcen haben, um für die Familien das ganze Jahr über zu sorgen (WB 2.5.2013).
Die Schlüsselfaktoren für Nahrungsmittelunsicherheit in Afghanistan:
steigender bewaffneter Konflikt, Unsicherheit und Binnenvertreibung, sowie immer wiederkehrende Zyklen von Naturkatastrophen wie Dürre und Überflutungen (IOM 2.12.2012).
Laut internationalen Finanzinstitutionen und Gebern, werden jahrzehntelang Milliarden an Hilfsgeldern notwendig sein, soll das Land seine eigene Sicherheit verantworten, seine Kinder ausbilden und die Wirtschaft modernisieren. Der IWF gab an, dass sich die finanzielle Eigenständigkeit Afghanistan bis weit nach 2032 verzögern wird (FT 20.5.2013). Afghanistan muss radikal seine Methoden, wie Hilfsgelder verwendet werden, ändern (CSIS 23.1.2013).
Trotz erheblicher und anhaltender Anstrengungen belegt Afghanistan laut dem Human Development Index von UNDP (2011) unter 187 ausgewerteten Ländern den 172. Rang (AA 4.6.2013).
Medizinische Versorgung
Die medizinische Versorgung ist trotz erkennbarer Verbesserungen (die Anzahl der Gesundheitseinrichtungen hat sich seit 2002 vervierfacht) landesweit aufgrund ungenügender Verfügbarkeit von Medikamenten, Ausstattung der Kliniken, Ärzten und Ärztinnen sowie mangels gut qualifizierten Assistenzpersonals (v.a. Hebammen) immer noch unzureichend. (AA 4.6.2013). Lediglich in größeren Städten kann man eine bessere medizinische Versorgung vorfinden (GIZ 7.2013). Auch in Kabul entspricht die medizinische Versorgung nicht immer europäischem Standard. Durch die überdurchschnittlich gute ärztliche Versorgung im French Medical Institute in Kabul können Kinder auch mit komplizierteren Krankheiten in Kabul behandelt werden (AA 17.1.2014).
Afghanische Staatsangehörige mit guten Kontakten zum ausländischen Militär oder Botschaften, können sich unter Umständen auch in Militärkrankenhäusern der ausländischen Truppen behandeln lassen. Die Militärkrankenhäuser können Zivilisten (jeglicher Staatsangehörigkeit) allerdings nur in beschränktem Maße aufnehmen, da Betten für Mitglieder der internationalen Streitkräfte vorgehalten werden müssen (AA 4.6.2013).
Die Indikatoren der hauptsächlichen Gesundheitsprobleme des afghanischen Gesundheitssystem sind: eine hohe Sterberate unter Säuglingen und Unter-Fünfjährigen, eine der weltweit höchsten Müttersterblichkeitsraten, eine erhöhte Rate bei der Unterernährung und ein hohes Vorkommen von ansteckenden Krankheiten, aber auch eine ungleiche Verteilung qualitativer sowie effizienter Gesundheitsleistungen in allen Bereichen des Gesundheitssystems (WHO 2.2013).
Die Anzahl der Angriffe durch die bewaffnete Opposition zwischen Januar und März des Jahres 2013, sind um 47 Prozent gestiegen (IRIN 1.7.2013). In der Provinz Helmand gab es eine ca. 80 prozentige Steigerung der ins Spital eingelieferten Personen aufgrund von Verletzungen durch den Konflikt. Dies indiziert eine Steigerung der Gewalt und belastet zusätzlich die Gesundheitsanstalten in den unsicheren Gegenden. Das Ergebnis ist, dass Vorräte und medizinisches Material aufgebraucht sind und die Arbeitsbelastung für das qualifizierte Personal, welches bereits spärlich ist, stetig steigt (OCHA 31.5.2013). Gesundheitseinrichtungen und mobile Programme mussten ihre Aktivitäten in manchen Regionen aufgrund von Kämpfen und Unsicherheit auf den Straßen einstellen (IRIN 1.7.2013). Auch das Einstellen von qualifiziertem Personal - speziell weiblichem - welches bereit ist, unter diesen Umständen zu arbeiten, wurde zunehmend schwieriger (OCHA 31.5.2013).
Die Unsicherheit, die Entfernungen, der Transport und die Kosten sind die Haupteinschränkungen der Möglichkeiten der Bevölkerung beim Zugang und Erreichen wesentlicher Gesundheitsleistungen. Die Disparität steigt weiterhin zwischen urbanen, sicheren Gegenden und ländlichen, unsicheren und abgelegenen Gegenden. Diese Beschränkungen spielen eine besondere Rolle für Frauen und Kinder. Die Disparität zwischen urbanen, sicheren und ländlichen, unsicheren und abgelegenen Gegenden wird sich auch weiterhin stetig fortsetzen (WHO 2.2013).
Organisationen, sowohl nationale als auch internationale, die im Gesundheitsbereich tätig sind, sind folgende:
United States Agency for International Development (USAID)
Das afghanische Gesundheitsministerium - Afghan Ministry of Public Health (MoPH) (USAID 1.2013)
Die Weltgesundheitsorganisation (WHO)
Afghan Red Cross Society
Afghan Health and Development Services
Aga Khan Health Services
Medical Emergency Relief International
Care of Afghan Families
Urgence Aide Médicale Internationale (WHO 2.2013)
United Nations International Children's Emergency Fund (UNICEF) (UNICEF 8.2013)
Im Rahmen von Bemühungen des afghanischen Gesundheitsministeriums in Kooperation mit USAID und anderen Gebern, die schlechte Gesundheitssituation in Afghanistan zu verbessern, wurde eine weitgehende Überholung des Gesundheitssystem initiiert, um zu garantieren, dass Frauen und Familien ein "basic package of health services (BPHS)" an primären Gesundheitskliniken im ganzen Land erhalten (USAID 1.2013; vgl USAID 19.9.2012).
Die Anzahl nicht funktionierender Gesundheitseinrichtungen im Jahr 2012 ist im Gegensatz zu 2011 um 40 Prozent gestiegen - 540 geplante Einrichtungen können ihre Arbeit nicht aufnehmen bzw. sind sie gezwungen, aufzuhören, da es keine Finanzierung gibt und aufgrund von Unsicherheiten. In den südlichen Provinzen, aufgrund des stetigen Konfliktes, haben 50-60 Prozent der Bevölkerung Schwierigkeiten bzw. keinen Zugang zu notwendiger grundlegender Gesundheitsversorgung (WHO 2.2013). Es können aber auch namhafte Fortschritte der letzten neun Jahre verzeichnet werden. Rund 85 Prozent der Bevölkerung lebt in Bezirken mit Anbietern von Gesundheitsvorsorge, die grundlegende Gesundheitsleistungen anbieten (WB 2013). Der Großteil der Gesundheitsversorgung wird an Nichtregierungsorganisationen in Auftrag gegeben, welche vom Gesundheitsministerium (MoPH) beaufsichtigt werden. Das Gesundheitsministerium ist zusätzlich für das Monitoring, die Evaluierung und die Koordination von Basispaketen der Gesundheitsvorsorge zuständig (UKBA 15.2.2013).
Die Behandlung von psychischen Erkrankungen stellt Afghanistan nach wie vor vor große Herausforderungen. Die wenigen Kliniken, die es in einigen größeren Städten gibt, sind klein und überfüllt (AA 4.6.2013).
Die afghanische Regierung veröffentlichte im Dezember 2007 eine Liste jener Medikamente, die - unter ihrem vergebenen Internationalen Freinamen (INN) - nach Afghanistan importiert und in Afghanistan verkauft werden können. Die Medikamente werden aus Ländern wie Iran, China, Pakistan und Indien nach Afghanistan importiert. Die Regulierung ist schwach, die Landesgrenzen sind durchlässig und manche Importfirmen nicht lizensiert. Das begünstigt den Import gefälschter und minderwertiger Medikamente nach Afghanistan (UKBA 15.2.2013).
Behandlung nach Rückkehr
Die Kapazitäten der afghanischen Regierung Rückkehrer aufzunehmen hielt sich in Grenzen. Trotzdem berichtete UNHCR, dass wirtschaftliche Schwierigkeiten und eine schlechte Sicherheitslage in Pakistan und Iran zu einem Anstieg an Rückkehrern nach Afghanistan führte. Zusätzlich gaben Rückkehrer an, dass lokale Verbessrungen der Sicherheitslage in manchen Teilen Afghanistan der primäre Grund für die Rückkehr waren.
Im Zeitraum 1. Jänner - 30.November 2012, kehrten 82,000 afghanische Flüchtlinge auf Basis der freiwilligen Rückkehr mit Hilfe von UNHCR nach Afghanistan zurück. Es kam zu einer Steigerung von 24 Prozent im Vergleich zum Vorjahr. Der Iran schob im gleichen Zeitraum 234,151 unregistrierte afghanische Staatsbürger nach Afghanistan ab, bei Pakistan waren es 7,114 afghanische Staatsbürger (USDOS 19.4.2013).
Neben der Schweiz, Australien, Iran, Norwegen und Pakistan haben Dänemark, Frankreich, die Niederlande und Schweden mit Afghanistan und dem UNHCR sog. Drei-Parteien-Abkommen zur Regelung der freiwilligen Rückkehr von afghanischen Flüchtlingen in ihr Heimatland. Abkommen mit Großbritannien und Finnland werden derzeit verhandelt. Die Abkommen sehen u.a. die Übernahme von Reisekosten, Wiedereingliederungshilfe und Unterstützungsmaßnahmen für besonders schutzbedürftige Flüchtlinge vor. Von Großbritannien, Frankreich, Dänemark und Australien ist bekannt, dass diese Länder abgelehnte Asylbewerber afghanischer Herkunft nach Afghanistan abschieben (AA 4.6.2013).
Afghanistan teilt die üblichen Herausforderungen, die viele Niedriglohn und Entwicklungswirtschaften haben: hohen Entwicklungsbedarf und beschränkte Ressourcen. Afghanistan ist zusätzlich der Problematik ausgesetzt, eine große Sicherheitsinfrastruktur zu pflegen, wodurch die eh schon begrenzten Geldmittel von wichtigeren Kapitalausgaben weggeleitet werden (IMF 5.2013). Die nationale Armutsrate in Afghanistan beträgt laut Weltbank 35.8 Prozent (WB 5.2012). Die lokale Wirtschaft basiert auf dem informellen Sektor (miteingerechnet sind illegal Aktivitäten), welche etwa 80-90 Prozent der wirtschaftlichen Aktivität ausmacht. Der Arbeitsmarkt in Afghanistan wird dominiert von dem landwirtschaftlichen Sektor und dem Dienstleistungssektor. Der Landwirtschaftssektor, kann nur schwach die Menschen mit Arbeit und Einkommen versorgen. Der Dienstleistungssektor, der Hauptträger des starken afghanischen Wachstums, wird am meisten unter der progressiven Reduktion internationalen Geldflusses leiden (ILO 31.5.2012).
Die Arbeitslosenrate beträgt 38 Prozent, während die Grundlinie der Arbeitslosenrate der zwischen 15- und 24-jährigen bei 26 Prozent liegt (IOM 2.12.2012). Afghanistan ist jährlich mit 400,000 neuen arbeitslosen Jugendlichen konfrontiert. Es bedarf der Generierung neuer Beschäftigungsmöglichkeiten für die, die in den Arbeitsmarkt neu eintreten, aber auch für diejenigen, die arbeitslos und unterbeschäftig sind (IOM 31.5.2012). Die Zahl der seit 2002 zurückgekehrten afghanischen Flüchtlinge beträgt 4.7 Millionen [Anmerkung: Stand 31.12.2013] (UNHCR 3.2013). Diese Rückkehr üben Druck auf lokale Bewältigungskapazitäten aus. Im Durchschnitt, überleben die Familien mit weniger als einen Dollar pro Tag und ein Drittel der Arbeitskraft fällt unter die Kategorie der unstabilen und ungelernten Arbeit (saisonmale Tagesarbeit im landwirtschaftlichen Sektor oder im Baugewerbe) (ILO 31.5.2012).
Ein weiteres Problem ist laut ILO die hohe Anzahl derjenigen, die z. B. ohne Gehalt im Familienbetrieb aushelfen (sogenanntes "vulnerable employment"). Dies sind zu 95% Frauen, insgesamt etwa 6,18 Millionen Menschen und damit rund ein Fünftel der Gesamtbevölkerung. Da das Wachstum der Privatwirtschaft und die Schaffung von Arbeitsplätzen nicht nur wichtig für die Armutsreduzierung im Land ist, sondern durch die Schaffung von Perspektiven auch zu Sicherheit und Stabilität im Land beiträgt, ist die Unterstützung der Privatwirtschaft einer der Schlüsselbereiche der bilateralen Zusammenarbeit (AA 4.6.2013).
Trotz erheblicher und anhaltender Anstrengungen belegt Afghanistan laut dem Human Development Index von UNDP (2011) unter 187 ausgewerteten Ländern den 172. Rang (AA 4.6.2013). Die Analphabetenrate beträgt bei erwachsenen Frauen 88 Prozent und bei erwachsenen Männer 61 Prozent (IOM 2.12.2012).
Die Schlüsselfaktoren für Nahrungsmittelunsicherheit in Afghanistan:
steigender bewaffneter Konflikt, Unsicherheit und Binnenvertreibung, sowie immer wiederkehrender Zyklen von Naturkatastrophen wie Dürre und Überflutungen (IOM 2.12.2012).
Unbegleitete Minderjährige Flüchtlinge (UMF)
Im Jahr 2011 wurden in Europa 12,225 unbegleitete minderjährige Flüchtlinge registriert, von diesen waren 5,655 - also 46 Prozent - aus Afghanistan (RAWA 19.8.2013). Im Jahr 2012 haben mehr als 21,300 unbegleitet oder von den Eltern getrennte Kinder, zum Großteil aus Afghanistan und Somalia, in Europa um Asyl angesucht. Dies ist laut UNHCR die höchste Zahl seit dem Jahr 2006 (UNHCR 19.8.2013).
Es gibt 16,700 vaterlose Kinder in Waisenhäusern in Afghanistan, 440 dieser Kinder sind in Kandahar (WP 10.8.2012). In der Provinz Nangahar gibt es laut UNAMA neun Waisenhäuser, in denen hunderte Waisen, inklusive Mädchen leben und lernen (UNAMA 18.4.2013).
Die Bedingungen für Kinder in Waisenhäusern waren schlecht. Die Regierung leitete 84 Kinderschutz-Netzwerk-Zentren und 70 Wohngemeinschaften für Waisen, die vor allem die Berufsausbildung von Kindern unterstützten, die aus armen Familien stammen - 30 dieser Waisenhäuser wurden privat finanziert, währen 40 von ihnen von der Regierung über NGOs unterstützt wurden. NGOs berichteten, dass 80 Prozent der vier- bis 18-jährigen in den Waisenhäusern nicht wirklich Waisen sind, sondern aus Familien stammen, die nicht für Essen, Behausung und Schule aufkommen konnten. Es wurde berichtet, dass Kinder in den Waisenhäusern mental, physisch und sexuell misshandelt wurden und manchmal Menschenhandel mit ihnen betrieben wurde. Auch hatten Kinder in den Waisenhäusern nicht immer Zugang zu fließendem Wasser, Heizung, Sanitäranlagen, Gesundheitsversorgung, Freizeiteinrichtungen oder Bildung (USDOS 19.4.2013).
Waisenhäuser werden von unterschiedlichen Organisationen betrieben, wie z.B: RAWA [Anemrkung: Revolutionary Association of the Women of Afghanistan], The Afghan Orphan Project, Waisenhaus Afghanistan und Shelter Now Germany (RAWA 22.8.2006; The Afghan Orphan Project o.D.; Shelter Now o.D.)
1. 2 Zur Person des Beschwerdeführers und zu seinen Asylgründen
Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger der Volksgruppe der Pashtunen und trägt den im Spruch genannten Namen.
Der Beschwerdeführer hat in seiner journalistischen Tätigkeit und gegenüber religiösen Führern eine regierungs- und gesellschaftskritische Haltung eingenommen und trat auch öffentlich gegen Korruption und für Demokratie und die Gleichbehandlung von Frauen auf, wodurch er im Heimatland in das Visier von Polizei (wegen der geplanten Aufdeckung eines Korruptionsskandals) und Taliban (wegen seines Eintretens für liberale Auslegungen des Koran und für Frauenrechte) gekommen ist.
2. 1 Zur allgemeinen Lage in Afghanistan
Die Länderfeststellungen gründen auf den jeweils angeführten Länderberichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen, denen weder vom Beschwerdeführer noch vom Bundesamt entgegen getreten wurde, besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in Afghanistan zugrunde gelegt werden konnten.
2. 2 Zur Person des Beschwerdeführers und zu seinen Asylgründen
2.2. 1 Bei den Feststellungen zu Identität, Alter und Nationalität des Beschwerdeführers folgte das Bundesverwaltungsgericht den insofern unbedenklichen und im gesamten Verfahren übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers, an deren Richtigkeit auch in der Verhandlung keine Zweifel entstanden sind.
2.2. 2 Der Beschwerdeführer hat sein Fluchtvorbringen im gesamten Verfahren weitgehend übereinstimmend und widerspruchsfrei dargelegt und machte äußerst detaillierte und konsistente Angaben zu den behaupteten Vorfällen. Er schilderte ausführlich die Umstände seiner Bedrohung durch die Polizei und die Ernsthaftigkeit seiner Recherchen und Offenlegungspläne betreffend den Korruptionsskandal (vgl. S. 6 f. der Verhandlungsniederschrift). Darüber hinaus nannte er zahlreiche Namen und Daten betreffend seine Tätigkeit beim Radio (z.B. AS 61, 71).
In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht befleißigte er sich einer gewählten Ausdrucksweise und legte umfangreiches literarisches Wissen an den Tag, was sein Vorbringen, er habe als Journalist gearbeitet, noch unterstützt. Diesbezüglich verweist das Bundesverwaltungsgericht darauf, dass auch das Bundesasylamt die journalistische Tätigkeit des Beschwerdeführers und die damit in Zusammenhang stehenden Bedrohungen für glaubwürdig erachtet hatte (S. 74 des angefochtenen Bescheids). Nicht gefolgt werden kann dem Bundesasylamt, wenn es davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer die Taliban "aufgrund [seiner] Bildung durch Redegewandtheit [...] wieder besänftigen" habe können (vgl. S. 74 des angefochtenen Bescheids). Hiebei handelt es sich um reine Spekulationen, die im Vorbringen des Beschwerdeführers keinerlei Deckung finden. Was seine politischen bzw. religiösen Ansichten anbelangt, konnte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht durch die Schilderung seiner Beeinflussung durch europäische Literatur und seine Äußerungen zur Stellung der Frau im Islam überzeugend darlegen, dass er liberal eingestellt ist (S. 3 und 9 der Verhandlungsniederschrift).
3. 1 Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idF BGBl. I 68/2013 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.
Nach § 75 Abs. 1 erster Satz AsylG 2005 idF BGBl. I 29/2009 ist das AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Die Einzelrichterzuständigkeit ergibt sich aus § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I 10/2013, wonach das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist.
Gemäß § 17 VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, sind, soweit nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG insbesondere die Bestimmungen des AVG und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in jenem Verfahren, das dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (siehe insbesondere § 1 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 144/2013).
3. 2 zu A.) Gewährung des internationalen Schutzes gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005
3.2. 1 Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates oder wegen Schutzes in einem EWR-Staat oder in der Schweiz zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der RL 2004/83/EG des Rates verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Ausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.
3.2. 2 Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 23.7.1999, 99/20/0208; 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 17.9.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 mwN). Von mangelnder Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law² [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203).
Der UNHCR vertritt in seinen Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 06.08.2013 die Ansicht, "dass für Journalisten und andere in der Medienbranche tätige Personen, die kritisch über von staatlichen oder nicht staatlichen Akteuren als sensibel betrachtete Themen berichten, darunter den bewaffneten Konflikt, Korruption bei Politikern und anderes staatliches Versagen sowie Drogenhandel, möglicherweise ein Bedarf an internationalem Flüchtlingsschutz aufgrund ihrer (zugeschriebenen) politischen Überzeugung oder religiösen Ansicht besteht". Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 19.3.2009, 2006/01/0930) haben entsprechende Empfehlungen internationaler Organisationen Indizwirkung.
Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (vgl. zB VwGH 24.3.1999, 98/01/0352 mwN; 15.3.2001, 99/20/0036). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwSlg. 16.482 A/2004). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" (VwSlg. 16.482 A/2004) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539; 17.3.2009, 2007/19/0459).
3.3. 3 Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass die Furcht des Beschwerdeführers vor Verfolgung im Sinne der GFK wohlbegründet ist:
Der Beschwerdeführer hat nämlich in seiner journalistischen Tätigkeit eine regierungs- und gesellschaftskritische Haltung eingenommen und trat auch öffentlich gegen Korruption und für Demokratie und die Gleichbehandlung von Frauen auf, wodurch er im Heimatland in das Visier von Polizei und Taliban gekommen ist.
Wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt, haben regimekritische Journalisten mit Belästigungen und Bedrohungen sowie mit Festnahme, Inhaftierung und Verurteilung zu rechnen, wobei die Gefahren zumeist von staatlichen Organen ausgehen und Regierung und Justiz keinen Schutz bieten. Ein Auftreten gegen das in Afghanistan vorherrschende traditionelle Werteverständnis und eine Kritik an dort gängigen, strengen Auslegungen des Islam zieht wiederum Gefahren seitens fundamentalistischer Kräfte nach sich.
Diese Verfolgung, die der Beschwerdeführer zu befürchten hat, wurzelt in einem der in der GFK genannten Gründe, nämlich in seiner (unterstellten) politischen und religiösen Überzeugung. Sie ist auch nicht etwa auf einen bestimmten Landesteil beschränkt, da eine Verfolgung durch staatliche Organe überall droht. Eine inländische Fluchtalternative kommt daher für den Beschwerdeführer nicht in Frage.
Nach den Feststellungen zu Afghanistan kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer ausreichender staatlicher Schutz zuteil würde, weil einerseits die Effektivität der afghanischen Polizei in ganz Afghanistan großteils oft nicht in dem nötigen Ausmaß gegeben ist und andererseits gerade in Fällen wie dem vorliegenden die Verfolgung sogar von staatlichen Stellen ausgeht und die Behörden daher jedenfalls nicht als schutzwillig angesehen werden können.
3.3. 4 Zusammenfassend ergibt sich, dass sich der Beschwerdeführer aus wohl begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner politischen und religiösen Überzeugung außerhalb Afghanistans aufhält und dass auch keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Der Beschwerde ist daher stattzugeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen; dies ist gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 mit der Feststellung, dass dem Beschwerdeführer kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt, zu verbinden.
Zu B) Zulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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