W131 1429035-1•BVwG W131 1429035-1
W131 1429035-1Federal Administrative CourtOct 8, 2014
asylrechtlich relevante Verfolgung, Minderheitenzugehörigkeit,<br/>politische Gesinnung, Religion, westliche Orientierung
W131 1429035-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag Reinhard GRASBÖCK als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid 17.08.2012, Zl 12 03.121 - BAI, des Bundesasylamts nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.10.2014 zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird stattgegeben und Frau XXXX gemäß § 3 Abs 1
und 2 AsylG 2005 idgF der Status der Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs 5 AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass Frau XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin (= Bf bzw BF2) ) reiste 2012 gemeinsam mit ihrem Gatten, einem ihrer Söhne und ihrer Schwiegertochter nach Österreich ein und begehrte internationalen Schutz. An aktuellen Fluchtgründen wurden damals, teilweise auch durch Verweis auf Fluchtaspekte ihrer Familienmitglieder, sikhspezifische Diskriminierungen in Afghanistan vorgebracht.
Das Bundesasylamt wies das Begehren auf internationalen Schutz ab und verfügte die Ausweisung nach Afghanistan (- angefochtener Bescheid vom 17.08.2012).
2. Mit Eingabe vom 30.08.2012 wurde ein Beschwerdeschriftsatz für die Bf bei der belangten Behörde protokolliert, in dem zwar keine konkreten sachverhaltsbezogenen Beschwerdegründe vorgebracht werden, in welchem aber im wesentlichen abstrakt insb eine unrichtige Beweiswürdigung, Verfahrensmangelhaftigkeit und inhaltliche Rechtswidrigkeit als Beschwerdegründe angezogen werden.
Mit der Beschwerde wird primär der Asylstatus gemäß § 3 AsylG 2005 angestrebt.
IdZ ist festzuhalten, dass im vorgelegten Verwaltungsakt - im Punkte der Verfahrensmangelhaftigkeit - keine konkreten Ermittlungen zur Frage frauenspezifischer asylrelevanter Diskriminierungen in Afghanistan und zum Inhalt bzw den zentralen Glaubenssätzen der Sikh - Religion dokumentiert sind, obwohl der VwGH bereits zu Zl 2006/19/0182 die asylrelevante westliche Lebenseinstellung einer Frau in Afghanistan als asylrelevant bewertet hat.
3. Im Oktober 2012 wurde die Beschwerde für die Bf (gleichzeitig mit den Beschwerden für ihren Gatten, ihren Sohn und ihre Schwiegertochter) mit einer weiteren Eingabe ergänzt und insb konkreter zur spezifischen Situation der Sikhs in Afghanistan vorgebracht.
4. Das Bundesverwaltungsgericht (= BVwG) hatte ua auch das gegenständliche Beschwerdeverfahren in Funktionsnachfolge des Asylgerichtshofs weiterzuführen.
Nachdem dem volljährigen Sohn samt Schwiegertochter und dem im
Österreich nachgeborenen Enkelsohn bereits in deren
Beschwerdeverfahren Asyl zuerkannt worden ist, fand für die Bf und
deren Gatten am 06.10.2014 beim BVwG eine Beschwerdeverhandlung mit
folgendem wesentlichen Inhalt statt [BF1 = Gatte der Bf; BF2 = Bf,
VR = Richter]:
Sohin wird mit der Befragung der BF2 begonnen:
VR: Können Sie die Grundzüge der Sikh-Religion nennen?
BF2: Wir gehören der Sikh-Religion an. Wir dürfen nicht die Haare schneiden. Es gibt fünf Sachen wie zum Beispiel ein Armband, eine bestimmte Unterhose, nicht die Haare schneiden und wir müssen ein Messer bei uns tragen. Es gibt ein heiliges Buch, das nennt sich Guru Goradth Sahid. Wir gehen in den Sikh-Tempel. In Afghanistan dürfen wir nicht in unseren Tempel gehen, die Sikh haben dort sehr viele Probleme und deswegen sind wir hier. Die Frauen haben viele Probleme. Wenn die Leute gestorben sind, finden die Begräbnisse im Sikh-Tempel statt.
VR: Können Sie die 10 Gurus der Sikh-Religion aufzählen?
Festgehalten wird, dass die BF2 7 der 10 Gurus nennen kann, wobei die aus dem Akt 1429033 beigeschafften Beilagen A und B nunmehr als Beilagen A und B zur Niederschrift genommen werden.
VR: Sind Männer und Frauen gleichberechtigt in der Sikh-Religion?
BF2: In der Sikh-Religion sind Männer und Frauen gleichberechtigt.
VR: Was können Sie zum hinduistischen Kastensystem und der Gleichheit der Menschen sagen?
Festgehalten wird, dass die BF2 auf diese Frage dahin beantwortet hat, wie die Gebetsunterschiede sind.
Neuerlich gefragt, ob in der Hindu-Religion alle Menschen gleichberechtigt sind und wie das in der Sikh-Religion ist.
BF2: Es gibt zwei Kasten. Der eine heißt Arora und der andere Khatri. In der Sikh-Religion sind alle Menschen gleichberechtigt.
VR an BF1: Dürfen Frauen nach der Sikh-Religion außer Haus arbeiten gehen?
BF1: Ja. In der Sikh-Religion dürfen die Frauen arbeiten.
VR an BF1: Dürfen Frauen in der Sikh-Religion die Kleidung anziehen, die sie wollen?
BF1: Die Frauen können in der Sikh-Religion anziehen, was sie wollen. Nur im Tempel gibt es gewisse Kleidungsvorschriften.
VR an BF2: Wissen Sie, wie eine durchschnittliche Frau in Österreich, betreffend Arbeit, Bekleidung, Bildung, Aktivitäten in der Gesellschaft lebt und können Sie hier einen Unterschied zur Mehrheit der in Afghanistan lebenden Menschen nennen?
BF2: In Afghanistan, wenn ein Mädchen auf die Welt kommt, geht sie ab 6 Jahre in einen Tempel/Schule. Sie lernen die Sprache Punjabi. Ab 15 oder 16 Jahren findet eine Hochzeit statt. Sie dürfen nicht im Freien sein, sie können nur zu Hause sein und den Haushalt machen in Afghanistan. In Österreich unsere Schwiegertochter geht in die Schule und lernt die Sprache, genau so wie unser Sohn. Wir gehen auch in den Sprachkurs. Hier darf unsere Schwiegertochter westliche Kleidung tragen wie sie will. Wir sind alle hier sehr glücklich und fühlen uns hier wohl. Wir haben keine Angst, wenn wir von zu Hause weggehen.
VR: Finden Sie es gut, wenn eine Frau arbeiten gehen kann?
BF2: Ja.
VR: Finden Sie es gut, wenn eine Frau die Ausbildung machen kann, die sie machen will?
BF2: Ja, sehr gut.
VR: Finden Sie es gut, dass Männer und Frauen vor dem Gesetz gleichberichtig sind?
BF2: Ja, gut.
VR: Finden Sie es gut, dass eine Frau anziehen kann, was sie will?
BF2: Ja.
VR: Wenn Sie wieder in Afghanistan wären, würden Sie dort sagen, dass es den Frauen in Afghanistan besser geht oder den Frauen in Österreich?
BF2: In Österreich, ist die Frauensituation sehr gut. Ich fühle mich sehr wohl. Wenn ich zum Arzt gehe und ihm die Hand gebe, gibt er sie mir auch. In Afghanistan würde man die Hand abschneiden.
Ja, das würde ich sagen.
VR über Vorhalt eines Auszuges aus dem UNHCR Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 06. August 2013, letzter Absatz auf Seite 51 bis zur Seite 52, wobei diese Richtlinien als Beilage C zur Niederschrift genommen werden, gibt der BF1 an, ob das Übersetzte richtig ist:
BF1: Ja, das stimmt.
BF2: Ja, das stimmt.
VR an BF1 und BF2: Wollen Sie noch etwas sagen?
BF1: Wir sind seit zweieinhalb Jahren hier. Ich denke wir leben so wie Menschen. Wir fühlen uns wohl. Ich habe noch Dokumente. Wir leben hier wie eine Familie. Wir stehen in der Früh auf und sagen guten Morgen und sie sagen uns auch guten Morgen. Ich habe noch Dokumente von meiner Frau. Sie hat sich den Fuß gebrochen.
BF2: Hier sind wir sehr glücklich. Wir fühlen uns wohl und können uns hier frei bewegen. In Afghanistan ist die Frauensituation sehr schlecht. Zum Beispiel, wenn eine frau ein Kind bekommt und typische nachgeburtliche Probleme bekommt, kann eine Frau dort nicht zum Arzt gehen. Hier bekommen wir ärztliche Behandlung. Wir sind happy.
5. In den Beilagen A und B zur Verhandlungsniederschrift sind Inhalte zu Entwicklung und Inhalt der Sikh - Religion ersichtlich, Beilage A ist insoweit ein Ausdruck aus Wikipedia zum Thema, der in der Verhandlung unbestritten geblieben ist.
In der Beilage C zur Niederschrift sind die UNHCR - Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender abgedruckt, wobei die vorgehaltene, unbestritten gebliebene Textpassage insb auch betreffend Sikhs lautet:
Sikhs und Hindus sind - obwohl ihnen die öffentliche Ausübung ihrer Religion erlaubt ist - Berichten zufolge weiterhin Diskriminierungen ausgesetzt, auch bei der Suche nach einer Anstellung im öffentlichen Dienst. Es wurde zudem von Einschüchterungen und Schikanierungen von Sikhs und Hindus an ihren wichtigsten religiösen Feiertagen berichtet. Beide Religionsgemeinschaften können Berichten zufolge ihre Toten nicht nach ihren Bräuchen beerdigen, da sie von Personen, die in der Nähe der Kremationsstätten wohnen, daran gehindert werden. Berichten zufolge wurden Sikhs und Hindus zu Opfern illegaler Enteignung und Beschlagnahme ihrer Grundstücke und es wurde berichtet, dass es ihnen nicht möglich war, Eigentum zurückzuerhalten, das sie während der Zeit des Mudschaheddin-Regimes verloren hatten. Das Recht auf Bildung von Kindern der Hindus und Sikhs wird Berichten zufolge aufgrund von Schikanierung und Drangsalierung durch andere Schüler
schwerwiegend beeinträchtigt. Zuverlässige Daten zur Größe der Gemeinschaften der Sikhs und Hindu in Afghanistan sind nicht verfügbar. Jedoch ist davon auszugehen, dass zahlreiche Sikhs und Hindus Afghanistan aufgrund schwerwiegender Probleme, denen sie ausgesetzt waren, verlassen haben. Die geringe Anzahl der in Afghanistan verbliebenen Sikhs und Hindus ist Berichten zufolge umso anfälliger für Misshandlungen.
6. In den Länderfeststellungen zu Afghanistan, Stand 28.1.2014, wie von der Staatendokumentation des - nunmehr - Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl betrieben und der belangten Behörde bekannt, fanden sich zum Verhandlungszeitpunkt vor dem BVwG ua folgende Angaben:
6.1. Zur Situation der Frauen in Afghanistan:
In der sozialen Rangordnung in Afghanistan, welche rund um die patrilineale und patriarchale Familie organisiert ist, wird die Frau als Eigentum des Mannes und dessen erweiterter Familie gesehen. Frauen haben sehr wenig Entscheidungsmacht. Sie sind mit männlicher Autorität konfrontiert, gleich welchen Alters sie sind (UNODC 3.2007). Um ihre Ehre zu schützen werden Frauen in ländlichen Teilen Afghanistans allgemein von Aktivitäten außerhalb des Haushalts ausgeschlossen (WB 11.2011)
Die 2004 angenommene Verfassung garantiert den Frauen gleiches Recht, jedoch muss dieses mit dem islamischen Gesetz kompatibel sein. Die Verfassungsänderung und Veränderungen der Regierung, resultierten in einer teilweise drastischen Verbesserung in Bezug auf die politische Partizipation von Frauen. Ein Viertel der Sitze im Parlament sind für Frauen reserviert. Die Regierung trat im März 2009 ohne jegliche Vorbehalte der Konvention zur Eliminierung aller Formen der Diskriminierung gegen Frauen (CEDAW) bei. Frauen übernahmen Führungspositionen wie z.B. im Parlament, als Richterinnen, als Staatsanwältinnen, Anwältinnen, Soldatinnen und zivilgesellschaftliche Aktivistinnen. Die erste Gouverneurin einer Provinz wurde im Jahr 2005 bestellt.
Für Frauen ist eine verfassungsmäßig festgelegte Anzahl an Sitzen im Unterhaus reserviert (CRS 22.11.2013). 68 Sitze sind für Frauen und 10 für Kuchi reserviert (USDOS 19.4.2013). Das Oberhaus setzt sich aus102 Sitzen zusammen. Zwei Drittel von diesen werden von den gewählten Provinzräten vergeben. Ein Drittel wird der Sitze werden vom Präsidenten selbst vergeben, von diesen wiederum müssen 50 Prozent durch Frauen besetzt werden (CRS 22.11.2013). Des Weiteren müssen zwei der vom Präsidenten vergebenen Sitze verfassungsmäßig an Angehörige der Kuchi Minderheit und zwei an Personen mit Behinderungen vergeben werden. Die Umsetzung der verfassungsmäßig vorgegebenen Quoten gewährleistet einen Frauenanteil von 25 Prozent im Parlament und mehr als 30 Prozent in den Provinzräten. Dennoch behindern traditionelle soziale Praktiken die Teilhabe von Frauen in der Politik. Die meisten weiblichen Mitglieder des Parlaments berichteten von Drohungen und Einschüchterungen, viele denken, dass der Staat sie nicht beschützen kann. Weibliche Mitglieder des Obersten Friedensrates wurden von ihren männlichen Kollegen marginalisiert. Frauen nahmen 70 Sitze dieses Rates ein. Es gab drei Frauen im Rang einer Ministerin (USDOS 19.4.2013)
Nichtsdestotrotz sind afghanische Frauen und Mädchen einer Vielzahl von Hindernissen in der tatsächlichen Wahrnehmung ihrer grundlegenden Rechten ausgesetzt. Die Dringlichkeit diese Hindernisse zu überkommen wird verstärkt durch den anstehenden Abzug der internationalen Truppen, der mit der Sorge über ein sinkendes internationales Interesse, auch für Frauenrechte einhergeht (HRW 4.3.2012).
Internationale Bemühungen, Frauen in Afghanistan zu unterstützen, haben zu gemischten Ergebnissen geführt. Auf der einen Seite haben Frauen das Recht erworben, Teil des öffentlichen Lebens zu sein und Zugang zu Gesundheitsvorsorge, Bildung und örtliche Wirtschaftsentwicklungen gewonnen. Jedoch bedrohen Gewaltausbrüche diesen Gewinn in vielen Provinzen. Frauen, die ihre Führungsqualitäten unter Beweis stellen oder Angebote von westlichen Gebern in Anspruch nehmen, werden bezichtigt, "unislamisch" zu sein und werden dadurch zum Ziel von Bedrohungen, Angriffen und Attentaten. (University of Notre Dame 8.2012).
Während Frauen seit 2001 wesentliche Schritte in der öffentlichen Sphäre gesetzt haben, blieb ihr Status im Privaten wesentlich unverändert. In einer patriarchalen, patrilinealen Gesellschaft müssen Frauen noch immer mit tief verwurzeltem islamischen Konservatismus sowie der Missbilligung der Familie und der Gesellschaft fertig werden (University of Notre Dame 8.2012).
Afghanistan verpflichtet sich in seiner Verfassung durch die Ratifizierung internationaler Konventionen und durch nationale Gesetze, die Rechte der Frauen zu achten und zu stärken. In der Praxis mangelt es jedoch oftmals an der praktischen Umsetzung dieser Rechte. Viele Frauen sind sich ihrer in der Verfassung garantierten und den im Islam vorgegebenen Rechte nicht bewusst. Eine Verteidigung ihrer Rechte ist in einem Land, in dem die Justiz stark konservativ-traditionell geprägt und überwiegend von männlichen Richtern bestimmt wird, nur in wenigen Fällen möglich (AA 4.6.2013).
Der Gesetzesentwurf gegen Gewalt an Frauen (EVAW) aus dem Jahr 2009, wäre eine Bemühung, Frauen vor Vergewaltigung, Zwangsehen und der Verwendung als Kompensation [Blutgeld] in Streiten, zu schützen. Das Gesetz wurde durch ein präsidiales Dekret unter Artikel 79 in die Verfassung aufgenommen, jedoch nicht vom Parlament abgesegnet. Ein präsidiales Dekret ist legal, sofern es nicht vom Parlament abgelehnt wird (AREU 7.2013). Im Mai 2013 beendete der Parlamentssprecher die Sitzung - die diesem Gesetz gewidmet war - aufgrund der starken Auflehnung einiger Mitglieder des Parlaments gegen Teile des Gesetzes (RFE 18.5.2013 vgl. AlJazeera 18.5.2013)
Vor allem die Sektionen, die Zwangs- und Kinderehen kriminalisierten und andere Gesetzesbestimmungen behandelten wurden als "un-islamisch" bezeichnet (UNAMA 9.12.2013)
Laut der letzten Volkszählung 2004 machen Frauen 49 Prozent der Menschen in Afghanistan aus. Die afghanische Frau hat durchschnittlich eine Lebenserwartung von 44 Jahren, 20 Jahre weniger als im Weltdurchschnitt. Im Allgemeinen leben Frauen rund um den Globus länger als Männer, in Afghanistan sterben die Frauen in einem jüngeren Alter als Männer. Obwohl es viele männliche Todesopfer während der 25 Jahre Krieg gab, übertreffen die Männer noch immer ihre AltersgenossInnen mit einer wesentlichen Zahl - mit einem Durchschnitt von 104 Männern zu 100 Frauen (UN SG Database o. D.).
Bildung
Die Registrierung von SchülerInnen in Afghanistan hat sich seit 2001 verachtfacht (MOE o.D.). Es sind 8.4 Millionen SchülerInnen in Schulen eingeschrieben, wobei 39 Prozent davon Mädchen sind. Im Vergleich dazu 900.000 Schüler (alle männlich) im Jahr 2002 (University of Notre Dame 8.2012). Noch im Jahr 2001 war es Mädchen verboten, in formale Schulen zu gehen. Der Anstieg an Anmeldungen von Mädchen in Schulen wird darauf zurückgeführt, dass in der Nähe von Dörfern mehr Schulen errichtet wurden - auch reine Mädchenschulen - die Einbeziehung von Eltern und Gemeinschaftsältesten in Schul-Shuras; das Ausweiten der Ausbildungsprogramme für LehrerInnen, insbesondere um mehr Lehrerinnen auszubilden. Mehr als 9000 Schulen wurden errichtet um einen leichteren Zugang zu Bildung zu ermöglichen (MOE o.D.). Die Zahl der Lehrer ist seit 2002 von 20.700 [nur] männlichen Lehrern auf 174.400 LehrerInnen in 2011 angestiegen - davon 50.000 Lehrerinnen (University of Notre Dame 8.2012).
Gleichzeitig sind die Entwicklungen Im Bereich der Alphabetisierung von Frauen und Mädchen noch immer geringer als ursprünglich erhofft:
mehr als die Hälfte aller Mädchen in Afghanistan geht nicht zur Schule (HRW 4.3.2012). Regelmäßige Attacken auf Schülerinnen, deren Lehrerinnen und die Schulgebäude halten an (Reuters 21.4.2013).
Berufstätigkeit
Die Segregation der Geschlechter ist in Afghanistan außergewöhnlich stark. Die Idee, dass Frauen und Männer in einem Büro gemeinsam arbeiten, ist stark umstritten, weswegen viele Familien ihren Frauen das Arbeiten verbieten (HRW 4.3.2012). In der afghanischen Tradition ist festgelegt, dass die Frauen die Trägerinnen der Familienehre sind, welche an der Keuschheit des weiblichen Geschlechts gemessen wird. Daraus ergibt sich, dass der Kontakt außerhalb des Hauses sehr eingeschränkt ist und strengen Regeln unterliegt, im speziellen wenn es um die Beziehungen mit Männern geht (WB 11.2012).
In Bezug auf die weibliche Mobilität - speziell in ländlichen Gegenden - sind Frauen, aufgrund von traditionellen Restriktionen, zum Großteil in einkommensgenerierende Aktivitäten, die von zu Hause aus gemacht werden, tätig, wie z.B. Nähen, Weben, Schneidern, Betreuung des Viehbestandes, Verkauf von Milchprodukten. Die Tendenz ist dahingehend, dass Frauen eher in ländlichen und Bereichen für ungelernte Tätigkeiten, arbeiten (ILO 5.2012; vgl. University of Montana 4.4.2012). In großen Städten arbeiten Frauen als Ärztinnen, Anwältinnen, Lehrerinnen, Ingenieurinnen und Beamte. Manche arbeiten für lokale oder internationale NGOs (University of Montana 4.4.2012). Die Beschäftigungsrate der Frauen auf die Einwohner gerechnet ist in Afghanistan höher als die durchschnittliche Rate in Südasien (ILO 22.1.2013).
Im Jahr 1967 - drei Jahre nachdem es Frauen erlaubt wurde zu wählen - trat die erste Frau ihren Dienst als Polizistin an. Jahrzehntelange Konflikte und die Herrschaft der Taliban führten dazu, dass es Frauen verboten wurde als Polizistinnen zu arbeiten. Im letzten Jahrzehnt bemühten sich die afghanische Regierung und internationale Geber die nationalen Institutionen wieder herzustellen - inklusive der nationalen afghanischen Polizei (ANP). Mehrere Initiativen von Regierungen um Frauen für die ANP zu rekrutieren führten zu einer Steigerung der Zahl der Polizistinnen. Mit Juli 2013 arbeiteten 1,551 Frauen bei der Polizei, was ein Prozent des ANP Personals ausmacht. Nur wenige von ihnen werden in ländliche Gegenden entsandt. Infolgedessen, werden nur wenige Polizistinnen gesehen, was es Frauen und Mädchen umso schwieriger macht, Delikte gegen sie zu melden (OXFAM 10.9.2013). Der Mangel an separaten Toiletten und Garderoben gefährdet die Sicherheit der Polizistinnen. Parallel zu der steigenden Zahl von Polizistinnen ist die Zahl der Vorfälle, in welchen Polizistinnen von ihren männlichen Kollegen vergewaltigt, misshandelt und sexuell belästig wurden, gestiegen. Berichten zufolge, passieren diese Vorfälle meist an isolierten Plätzen wie Toiletten und Garderoben (HRW 25.4.2013).
Im September 2013 wurde eine Gender- und Menschenrechtsabteilung im Verteidigungsministerium eingerichtet und ein Programm zur Rekrutierung von Frauen in der Armee initiiert. Die Afghan National Police und das Innenministerium beschäftigen 1.999 Frauen, die afghanische Armee 458 (UNSC 6.12.2013).Im Jänner 2014 wurde die erste Frau - Oberst Jamila Bayaz - zur Polizeichefin des Kabul Bezirks 1, einem wirtschaftlichen und administrativen Bezirk der Altstadt, ernannt (RFE 14.1.2014).
Ehe und Scheidung
In Afghanistan kommen Kompensationsheirat, Zwangsheirat, arrangierte Heirat und Kinderheirat vor (University of Montana 4.4.2012). Die Zwangsverheiratung auch von Kindern unter dem gesetzlichen Mindestalter der Ehefähigkeit ist ein verbreitetes Phänomen (AA 4.6.2013). Das gesetzliche Alter für Heirat in Afghanistan liegt bei Männern bei 18 Jahre und bei Frauen bei 16 Jahren. Jedoch kann ein 15-jähriges Mädchen mit dem Einverständnis ihres Vaters oder eines Gerichtes verheiratet werden (HRW 4.3.2013). Die häufigste Form der Heirat in Afghanistan ist die arrangierte Heirat, in welcher die Braut und der Bräutigam die gleiche Ethnie, soziale Klasse und Grad des Rufes aufweisen (University of Montana 4.4.2012).
Scheidungen sind im Islam erlaubt, jedoch liegt das Recht bei den Männern. Nichtsdestotrotz haben Frauen das Recht unter bestimmten Bedingungen und Umständen, sich scheiden zu lassen. Theoretisch können im Islam Frauen auf ihr Recht auf Scheidung, beim Eingehen des Ehevertrags, bestehen - "Nikah". Das bedeutet, dass die Frau dem Mann sagen kann, dass sie ihn unter der Bedingung heiratet, dass er ihr das Recht gibt, sich von ihm scheiden zu lassen. Jedoch wird Scheidung in der afghanischen Kultur nicht befürwortet und afghanische Frauen kennen meist ihre Rechte nicht, wenn es darum geht, die Scheidung einzureichen. Nur in ganz wenigen Fällen wird bei besonders triftigen Gründen die Frau in Bezug auf Scheidung von ihrer Familie unterstützt (University of Montana 4.4.2012).
Zina
"Zina" ist der Ausdruck für Ehebruch und andere verbotene sexuelle Beziehungen und ist ein kriminelles Vergehen im Rahmen des Strafgesetzes (vgl. englische Version des Strafgesetzes UNODC 1976). Die Polizei und öffentliche Stellen beschuldigten Frauen der Absicht Zina zu begehen, um eine Verhaftung bzw. eine Inhaftierung für einen Verstoß gegen soziale Normen zu rechtfertigen, wie zum Beispiel von Zuhause fortzulaufen, sich der Wahl des Bräutigams zu widersetzen oder vor häuslicher Gewalt und Vergewaltigung zu flüchten. Auch auf Wunsch der Familie werden Frauen im Zusammenhang mit Zina verhaftet. Berichten zufolge gab es Fälle, in denen Richter einen Vergewaltigungsfall in einen "Zinafall" umwandelten, selbst wenn die Polizei und die Staatsanwalt es als Vergewaltigungsfall ansahen (USDOS 19.4.2013). Das Urteil einer Inhaftierung für Zina-Vergehen beträgt laut dem afghanischen Gesetz 5 bis 15 Jahre. Kinder, 18 Jahre oder jünger, sind zu wesentlichen kürzeren Strafen unter Jugendgesetz von 2005 berechtigt (HRW 4.3.2012).
Gewalt gegen Frauen, Vergewaltigung, sexuelle Übergriffe
Es wird geschätzt, dass um die 80 Prozent aller Frauen in Afghanistan in irgend einer Form häusliche Gewalt erfahren (University of Notre Dame 8.2012; vgl. USODS 19.4.2013).
Das Gesetz zur Eliminierung der Gewalt gegen Frauen von 2009 kriminalisiert Gewalt gegen Frauen. Die unabhängige Afghanische Menschenrechtskommission, Personen, die das Gesetz durchsetzen und die Zivilgesellschaft unternehmen Anstrengungen das Bewusstsein für das Gesetz zu stärken. Doch der politische Wille zur Durchsetzung des Gesetzes ist begrenzt und so besteht ein Mangel bei dieser. Während des Jahres 2012 wurden 1.352 Fälle vor die Strafverfolgungseinheiten für Gewalt gegen Frauen gebracht. Dies stellt eine Zunahme von 500 Fällen dar. Provinzdirektorate für Frauenangelegenheiten sahen dies als Anzeichen für ein zunehmendes Bewusstsein. Der Hauptteil der Fälle wurde durch Mediation gelöst. Die Kabul- Strafverfolgungseinheit für Gewalt gegen Frauen prozessierte in 38 Fällen und erreichte in 28 einen Schuldspruch. Die meisten Fälle wurden durch die Zivilgesellschaft vorgebracht, wenige von Regierungsagenturen. In einigen, entlegenen Gebieten kannten Richter und Staatsanwälte das Gesetz gegen Gewalt an Frauen nicht, andere waren Druck durch die Gemeinschaft oder Drohungen ausgesetzt die Angeklagten zu entlassen (USDOS 19.4.2013).
Weibliche Opfer von häuslicher Gewalt oder Vergewaltigungen sind meist auf Schutzmöglichkeiten außerhalb der Familie angewiesen, weil die Familie oft (mit-)ursächlich für die Notlage ist. Landesweit gibt es Frauenhäuser, deren Angebot stark in Anspruch genommen wird. Die Frauenhäuser sind jedoch in der afghanischen Gesellschaft höchst umstritten, weil immer wieder Gerüchte gestreut werden, diese Häuser seien Orte für unmoralische Handlungen und die Frauen seien in Wahrheit Prostituierte (AA 4.6.2013).
Mittlerweile existieren 19 formelle und informelle Frauenhäuser quer verteilt über das ganze Land. Trotz einer Aufstockung gibt es noch immer nicht genügend Plätze. In der Bevölkerung haben Frauenhäuser den Ruf eines Bordells. Nichtsdestotrotz werden immer häufiger Frauen durch die Polizei an Frauenhäuser verwiesen. Derzeit werden diese Frauenhäuser ausschließlich von nichtstaatlichen Organisationen betrieben. Es gibt jedoch Bestrebungen, alle unter die gemeinsame Leitung des MoWA zu stellen (Lauer 2012 vgl. USDOS 19.4.2013).
Das Oberste Gericht Afghanistans ahndet das Weglaufen als Delikt. Es wird mit 15 Jahren Haft bestraft (University of Notre Dame 8.2012). In einer Aussendung des Obersten Gerichts im Jahr 2010 steht, das Weglaufen von der Familie oder dem Gatten, selbst in Fällen von Misshandlung, könnte "zu Verbrechen wie Ehebruch und Prostitution führen, welche gegen die Prinzipien der Sharia sind" (HRW 4.3.2012).
Die Regierung hielt mit Stand Frühjahr 2012 ungefähr 400 Frauen für so genannte "moralische Verbrechen" inhaftiert, darunter das Weglaufen oder außerehelicher Sex (HRW 31.1.2013). Unter den Verhafteten befanden sich allerdings auch Frauen, die vor häuslicher Gewalt flohen oder bei denen der außerehelicher Sex, eine Vergewaltigung oder Zwangsprostitution war. Oft wurden Frauen, die vor häuslicher Gewalt flohen und versucht haben, Hilfe von der Polizei zu bekommen, von dieser wieder in den Haushalt zurückgebracht (University of Notre Dame 8.2012).
Frauen werden ohne einen glaubwürdigen Prozessablauf verurteilt. Die meisten Fälle von häuslicher Gewalt werden niemals untersucht. Fälle von häuslicher Gewalt können so schwerwiegend sein, dass sie zum Selbstmord führen (University of Notre Dame 8.2012).
Schande wird meist dem Opfer angelastet statt dem Täter. Die Opfer finden sich oftmals in der Situation wieder, eines Zina-Vergehens angeklagt zu werden und in weiterer Folge wird ihnen dadurch Gerechtigkeit verwehrt. Die Gesellschaft setzt weibliche Opfer einer lebenslangen Stigmatisierung und Schande aus. Darüber hinaus, verlangt, bzw. duldet, die Gesellschaft sexuelle Gewalt in Form schädlicher Traditionen wie z.B. Baad (die Praxis des Übergebens eines Mädchens, um einen Disput zu bereinigen) oder die Zwangsverheiratung des Opfers mit seinem Vergewaltiger (USIP 14.6.2013; vgl. OHCHR 8.7.2009; University of Montana 4.4.2012;).
Es gibt kein Gesetz, dass sexuelle Belästigung verbietet. Frauen, die eine öffentliche Rolle einnahmen, welche besonders geschlechterspezifische Stereotypen herausforderten (wie z.B. weibliche Abgeordnete, politische Führerinnen, Polizistinnen und Nachrichtensprecherinnen), wurden von konservativen Elementen eingeschüchtert oder wurden so wie auch ihre Familien mit dem Tod bedroht. So gibt es Berichte über Einschüchterungen und Diskriminierungen weiblicher Mitglieder der ANP und ihrer Familien in den Gemeinden, aber auch über Belästigungen weiblicher Mitglieder der Polizei durch ihre männlichen Kollegen (USDOS 19.4.2013). Die geringe Anzahl an Polizistinnen behindert afghanischen Frauen, welche häusliche Gewalt eher mit einer Frau besprechen als mit einem Mann, weil sie fürchten, dass die Männer ihnen nicht glauben oder sie zurück zu ihren Familien schicken (NYT 16.9.2013). Einem Human Rights Watch zufolge, sind 84 Prozent aller Polizistinnen auf vier große Städte aufgeteilt. Fast die Hälfte sind in Kabul und ein Fünftel in Mazar-e Sharif stationiert (HRW 4.3.2012).
Das afghanische Ministerium für Frauenangelegenheiten (MoWA) und NGOs meldete Vorfälle bei denen Polizisten Frauen und Kinder vergewaltigten (USDOS 19.4.2013 vgl. The American Conservative 10.7.2013 vgl. NYT 7.11.2012).
AIHC gab an, dass in einem Zeitraum von 2011 bis Mai 2013 163 Fälle von sexuellen Übergriffen, sowie 243 Ehrenmorde registriert wurden. Jedoch wird angenommen, dass die Anzahl der Fälle weitaus höher liegen (Reuters 10.6.2013).
Ehrenmorde
Ehrenmorde sind Verbrechen, die im Namen der "Ehre" durchgeführt werden, oftmals aufgrund des Verdachts von Handlungen, die als unehrenhaft für die Familie als Ganzes gelten. Die Motive für diese Delikte reichen von einer simplen Assoziierung mit dem anderen Geschlecht über zu sexuelle Beziehungen oder das Weglaufen von zu Hause (UNHCR 6.2013).
Laut einem Bericht von AIHRC [Anmerkung: eine Unabhängige Menschenrechtskommission] werden knapp unter 15 Prozent der Ehrenmorde und sexuellen Übergriffe von Polizisten begonnen. Normalerweise werden Ehrenmorde durch Mitglieder einer Familie [...]
Artikel 398 des Nationalen Afghanischen Gesetzes besagt, dass ein Mensch, von der Bestrafung von "Lazeration" und Mord ausgenommen wird, wenn er seine Ehre verteidigt, nachdem er seine Frau oder eine andere (nah)verwandte Person auf frischer Tat beim Ehebruch ertappt und diese oder beide Beteiligten sofort tötet oder verletzt. Die Person soll jedoch eine Haftstrafe, die zwei Jahre nicht übersteigt, antreten (UNAMA 9.12.2010 vgl. AIHCR 2013). Ehrenmorde und sexuelle Übergriffe sind die schwerwiegendsten Fälle an Menschenrechtsverletzungen und Gewalt gegen Frauen in Afghanistan (AIHRC 2013). Weggelaufene Frauen, die zurückgebracht werden, werden oftmals im Zuge von Ehrenmorden getötet, da die Familien fürchten, dass sie Zeit mit ihnen nicht erlaubten Männern verbracht haben (NYT 7.11.2010; vgl. HRW 4.3.2012; Daily Mail 30.4.2013). Die Anzahl der afghanischen Frauen, die verhaftet wurden, aufgrund von Flucht vor Zwangsheirat und anderen "moralischen Verbrechen" ist 2011 in die Höhe gegangen (The Guardian 21.5.2013).
Im USDOS Jahresbericht für das Jahr 2012 berichtet AIHRC von einer Steigerung der Ehrenmorde, 60 Fälle wurden im ersten Halbjahr verzeichnet. Jedoch wird von einer viel höheren Dunkelziffer ausgegangen. Es wird angenommen, dass Fälle von Selbstmord und Selbstverbrennung zu Ehrenmorden gezählt werden sollten (USDOS 19.4.2013).
Selbstverbrennung
Viele afghanische Frauen und Mädchen [...]
Gewalt durch (weibliche) Haushaltsvorstände
Die älteste Dame des Hauses, meist die Schwiegermutter, [...]
Wohnsituation
Oftmals besteht die afghanische Familie aus einer Frau, ihrem Mann, Kindern, dem Schwiegervater und der Schwiegermutter, dem Schwager und der Schwägerin, dem Großvater und der Großmutter, sowie Enkelkindern - alle Leben in einem Haus (University of Montana 4.4.2012). Großteils ist der Mann der Haushaltsvorstand. Der Anteil der Haushalte, die von Frauen geleitet werden, ist in städtischen Gebieten höher als in ländlichen Gebieten (APHI 11.2011). Die älteste Frau des Hauses, normalerweise die Schwiegermutter, entscheidet über Haushaltsangelegenheiten und beaufsichtigt die anderen im Haushalt lebenden Frauen. (University of Montana 4.4.2012).
Medizinische Versorgung - Gynäkologie
Armut, Konflikt, aber auch der langsame wirtschaftliche und soziale Fortschritt sind Gründe für Afghanistan schlechte Gesundheitsindikatoren (WB 5.2013). Es wird geschätzt, [...]
In vielen Teilen Afghanistans, speziell in abgelegenen Gegenden, dürfen Frauen traditionellerweise nicht von männlichen Ärzten untersucht werden, außer ein männliches Familienmitglied ist anwesend als Aufsichtsperson (NYT 14.6.2013).
Es gibt einen neuen Fokus in Bezug auf Gesundheitsbedürfnisse von Frauen: in der Provinzhauptstadt Gardez (Paktia), wurde das erste gynäkologische Spital im August 2010 eröffnet. Der Untergouverneur im Bezirk Shib Koh der Provinz Farah forderte die Errichtung eines weiblichen Shura-Rates, um die Bedürfnisse der Frauen im Bezirk besser zu verstehen. Trotz dieser Fortschritte fehlt die Anwendung von Frauenrechten in weiten Teilen Afghanistan (CIMIC 7.9.2010).
Weibliche Genitalverstümmelung ist in Afghanistan nicht üblich (AA 4.6.2013).
Bewegungsfreiheit für Frauen
Kulturelle Verbote für die freie Fortbewegung und das Verlassen des Hauses ohne Begleitperson, hindern viele Frauen daran, außerhalb ihres Hauses zu arbeiten und begrenzen ihren Zugang zu Bildung, Gesundheitsvorsorge, Polizeischutz und andere soziale Leistungen (USDOS 19.4.2013). Öffentliche Schande wird Frauen angeheftet, die ihr Haus ohne männliche Begleitperson verlassen (University of Montana 4.4.2012; vgl. HRW 3.12.2009). Der Ulama Rat gab Erklärungen ab, die die Möglichkeit der Frauen an der Gesellschaft teilzunehmen einschränkte (USDOS 19.4.2013).
Beispiele von Organisationen, die für Frauen tätig sind
Die Revolutionary Association of the Women of Afghanistan (RAWA), ist die älteste politische und soziale Organisation in Afghanistan
[...]
6.2. Zur Situation der Sikhs finden sich in diesen Länderberichten folgende Informationen:
Es wird angenommen, dass die Sikh vor etwa 200 Jahren nach Afghanistan gekommen sind. Bis 1992 stieg die Zahl der Sikh auf bis zu 50.000, wobei sie sich vor allem in Jalalabad, Kabul, Kandahar und Ghazni ansiedelten. Aber jahrzehntelange Instabilität und Intoleranz haben Immigrationswellen verstärkt und dabei die Gemeinschaft auf 372 Familien landesweit reduziert (RAWA 17.6.2013). Führer der religiösen Minderheiten schätzen, dass etwa 30 Hindu-Familien in Afghanistan leben (USDOS 20.5.2013). Der Obmann des nationalen Rats der Hindu und Sikh in Afghanistan gab an, dass sich die Zahl beider Gemeinschaften zusammen vor dem Zusammenbruch des pro-sowjetischen Regimes im Jahr 1992 auf 200,000 Angehörige belief (RAWA 17.6.2013).
Im Jahr 1992 zerstörten Hindu-Extremisten in Indien die Babri Moschee in Ayodyhya. Aus Furcht vor Drohungen von radikalen Muslimen und einer großangelegten Plünderung von Sikh und Hindu Tempeln in ganz Afghanistan, verließen die Sikh, gemeinsam mit den Hindus, Afghanistan in Massen (17.12.2010).
USCIRF geht davon aus, dass sich die Situation der afghanischen Sikh- und Hindu-Gemeinschaft seit dem Sturz des Taliban-Regimes verbessert: Es ist den Sikh und Hindus erlaubt, ihren Glauben auszuleben. Auch haben sie Orte, an denen sie öffentlich ihren Gottesdienst verrichten (USCIRF 30.4.2013). Allerdings sind sie weiterhin Diskriminierung, und Belästigungen in ihren Schulen und verbalen und physischen Angriffe in der Öffentlichkeit ausgesetzt (USDOS 19.4.2013). Auch sind sie Belästigungen während ihrer größeren religiösen Festlichkeiten ausgesetzt. Die lokale Sikh- und Hindu-Gemeinschaft berichtet auch von Problemen, wenn es um das Erwerben eines Grundstücks für Kremationen geht. (USDOS 20.5.2013). USDOS berichtet, Hindus und Sikh hätten ungleichen Zugang zu Regierungsanstellung (USDOS 19.4.2013). USCIRF gibt an, dass sie in der Praxis von Regierungsjobs ausgeschlossen sind (USCIRF 30.4.2013).
Sikh und Hindu haben die Möglichkeit gegen Schlichtungsmechanismen wie z.B. dem Spezial Land und Eigentum Gericht ("Special Land and Property Court") Einspruch zu erheben, jedoch fühlen sie sich Berichten zufolge ungeschützt (USDOS 19.4.2013). Berichte zu gezielten Diskriminierungen gegen die Sikh und Hindus durch die Regierung sind nicht bekannt, im Gegensatz zu den Bahai und Apostaten (USDOS 20.5.2013).
Gesellschaftliche Feindseligkeit und Belästigungen sind vorhanden. Hindus leiden weniger als Sikh, da sie weniger sichtbar sind. Nichtsdestotrotz, werden Sikh im Allgemeinen "toleriert", wobei die meisten von ihnen erfolgreiche Geschäftsführer sind. Belästigungen, von Nachbarn zum Beispiel, sind nicht systematisch, jedoch ist es schwierig für die Regierung etwas dagegen zu unternehmen (UNHCR 17.12.2010).
Unter dem Talibanregime war die Religionsfreiheit der Sikh eingeschränkt und die Kremation verboten worden. Obwohl das Verbot nicht mehr in Kraft ist, sind Begräbnisriten ein großes Problem. Es gab öffentliche Auflehnung gegen das Verwenden des 120 Jahre alten Krematoriums in Qalacha im Südosten von Kabul (IWPR 11.7.2013). Auch hatten die Sikh mit Diskriminierung am Arbeitsmarkt und in öffentlichen Schulen zu kämpfen. Es gibt Schulen für Kinder von Sikh in Ghazni, Helmand, und Kabul. Obwohl mehr als ein Viertel der Sikh-Bevölkerung in Jalalabad lebt, gibt es dort keine Schule für sie. Die Regierung unterstützt Schulen der Sikh mit begrenzter Finanzierung, inklusive LehrerInnen für den Grundschullehrplan. Einige Kinder von Sikh besuchen internationale Privatschulen (USDOS 20.5.2013). Vor drei Jahrzehnten noch gab es 64 Glaubensstätten landesweit, aber heutzutage existieren nur noch neun, laut Pajhwok (Pajhwok 11.4.2013). USDOS berichtet von drei Sikh Glaubenstätten (gurdwaras) in Kabul und 10 in anderen Teilen des Landes (USDOS 20.5.2013).
Es gibt noch fünf hinduistische Mandirs (Tempel) in drei Städten:
zwei in Kabul, wobei einer die Wand mit einer Moschee teilt, einer in Jalalabad, einer in Helmand, und einer in Kandahar. Die Hindus haben keine eigenen Schulen und entsenden ihre Kinder manchmal in Schulen der Sikh (USDOS 20.5.2013).
Anarkali Kaur Honaryar ist die erste weibliche Abgeordnete, die aus der kleinen Hindu- und Sikh-Gemeinde stammt. Sie bekam im Jahr 2009 eine internationale Anerkennung für ihre Arbeit im Bereich der Frauenrechte und wurde von Staatspräsident Hamid Karzai gebeten, in den Wahlen 2010 für das Unterhaus des Parlaments teilzunehmen. Allerdings verlor sie, wurde aber von Karzai zur Repräsentantin des Oberhauses der Hindu- und Sikh-Gemeinde ernannt (New Indian Express 15.02.2013).
6.3. Zur Frage der insb Meinungs- und Religionsfreiheit ist aus diesen Berichten festzuhalten:
Allgemeine Menschenrechtslage
Die Menschenrechtssituation in Afghanistan verbessert sich weiter, allerdings langsam. Die universellen Menschenrechte sind in der afghanischen Verfassung verankert, aber bei weitem noch nicht vollständig verwirklicht. Insbesondere die Lage der Frauen bleibt in der konservativ-islamischen Gesellschaft schwierig (AA 4.6.2013)
Menschenrechtsprobleme hielten an, von Beobachtern wurden die inadäquate Ausbildung und fehlendes Einfühlvermögen der Sicherheitskräfte kritisiert. Menschrechtsorganisationen kritisierten die begrenzte Rechenschaft, die für Sicherheitsbehörden gilt, im Speziellen für die Afghan Local Police (ALP), obwohl das Innenministerium (MOI) am Ende des Jahres 2012 Maßnahmen umsetzte, um die Rechenschaft der ALP zu steigern. Zum Beispiel, arbeitet das MOI mit dem Internationalen Komitee des Roten Kreuzes (ICRC) zusammen, um die Menschenrechtsausbildung für ALP Rekruten zu auszuweiten (USDOS 19.4.2013).
Die Ernennungen der neuen Mitglieder der Menschenrechtskommission im Juni 2013 rief Unmut unter Menschenrechtsorganisationen sowohl in Afghanistan, als auch im Ausland hervor (RFE 3.7.2013). So beförderte Staatspräsident Karzai, unter anderem, einen früheren Talibanführer zum Kommissionär der AIHRC. Es gab auch andere kontroverse KandidatInnen (AAN 16.6.2013; vgl. Rawa 3.7.2013).
Meinungs- und Pressefreiheit
In der afghanischen Verfassung ist die Presse- und Meinungsfreiheit in Artikel 34 verankert (AA 4.6.2013 siehe dazu UNPAN 2004 für den Text der Verfassung). Jedoch werden diese Rechte in der Praxis von der Regierung eingeschränkt (USDOS 19.4.2013).
Der Entwurf für ein Mediengesetz sah eine verstärkte Kontrolle der Medien durch die Regierung vor. Der Gesetzentwurf forderte die Einsetzung eines Hohen Medienrats unter Vorsitz des Informations- und Kultusministers und unter Beteiligung weiterer Regierungsvertreter. Das 15-köpfige Gremium sollte mit der Aufsicht und Kontrolle von Presse, Rundfunk und Fernsehen betraut werden (AI 23.5.2013). Im September des Jahres 2012 beauftragte der Medienrat das Büro des Staatsanwalts, Ermittlung gegen zwei afghanischen Medienorganisationen einzuleiten, denen nachgesagt wird, unmoralische Programme zu senden (HRW 31.1.2013).
Im Oktober 2012 sprach sich Staatspräsident Hamid Karzai explizit dafür aus, dass das Ministerium für Information und Kultur medial vermittelte Inhalte stärker kontrollieren solle, da "unislamische" Videos und kontroverse Fernsehdebatten das Potential hätten, die Gesellschaft zu entzweien (AA 4.6.2013).
Um Kritiker mundtot zu machen übten die Behörden Druck auf sie aus und bedrohten diese. Politiker, Sicherheitsbeamte und andere Personen in Machtpositionen bedrohten oder misshandelten eine große Anzahl an Journalisten aufgrund ihrer Berichterstattung (USDOS 19.4.2013 vgl. AA 4.6.2013). Journalisten beklagen zudem eine wachsende Kontrolle des Staates über die Berichterstattung betreffend Korruption, Sicherheitsvorfälle und Aufständische. Sender, die "unislamische" Fernsehsendungen - insbesondere Musikvideos - ausstrahlen, werden zum Teil dem Staatsanwalt vorgeführt. Strafen reichen bis zum Entzug der Sendelizenz. Rasche Ermittlungen und staatsanwaltliche Verfolgung dieser Vorfälle blieben oft nur gute Absicht. Unter den afghanischen Journalisten ist daher eine Kultur der Selbstzensur zu beobachten; die Berichterstattung bleibt oft oberflächlich (AA 4.6.2013).
Afghanistan hat eine sehr fragile Medialandschaft. Jeder, der genügend Geld hat und die Möglichkeit hat, schnell zu handeln, kann sich eine Medienpräsenz verschaffen. Dies ermöglichte den Ausbau von Fernsehen, Radio und anderen Medien, die mächtigen Politikern oder religiösen Führern gehören (BBC 3.2012).
Obwohl die Benutzung das Fernsehen als Informationsbeschaffung in den letzten Jahren gestiegen ist, bleibt das Radio die Nummer eins bei Informationsbeschaffung. Die Internetbenutzung ist mit 4 Prozent sehr niedrig, dies ist auf den Analphabetismus und die wenigen Standleitungen zurückzuführen (AF 10.2012).
Religionsfreiheit
Laut CIA World Factbook sind 80 Prozent der Bevölkerung Anhänger des sunnitischen und 19 Prozent des schiitischen Islams; 1 Prozent entfällt auf andere Religionen (CIA 16.1.2014). Die Staatsreligion Afghanistans ist der Islam. Die Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert (AA 4.6.2013 vgl. englische Übersetzung der derzeitigen Verfassung UNPAN 2004). Nicht muslimische Religionen sind erlaubt, doch es wird stark versucht, deren Missionierung zu behindern (FH 1.2013).
Zwar haben sich die Bedingungen für Religionsfreiheit seit 2001 deutlich gebessert, besonders für religiöse Minderheiten. Mitglieder von Mehrheitsreligionen, die abweichendes Verhalten zeigen sowie religiöse Minderheiten sind aber weiterhin mit signifikanten Einschränkungen in der freien Ausübung ihrer Religion konfrontiert. Staatliche und nicht-staatliche Akteure führen Aktionen gegen Personen aus, die ihrer Ansicht nach "unislamische" Aktivitäten setzen. Personen, die vom islamischen Glauben und dessen Praktiken abweichen, sind rechtlichen Schritten ausgesetzt, die internationalen Standards verletzen (USCIRF 30.4.2013). Blasphemie und Apostasie durch Muslime werden als Kapitalverbrechen angesehen. Ein Gerichtsurteil aus dem Jahre 2007 befand, den Baha¿i-Glauben als Form der Blasphemie und gefährdete damit den rechtlichen Status der Gemeinschaft. Hindus, Sikh und schiitische Muslime - insbesondere Hazara- waren Behinderungen von staatlicher Seite und Diskriminierungen durch sunnitische Muslime ausgesetzt (FH 1.2013).
Die Gerichte beziehen sich in Bezug auf das islamische Gesetz auf die Hanafitische Schule, auch im Fall von Konflikten mit der Deklaration der Menschenrechte hat dieses Vorrang. (USDOS 20.5.2013).
Zusätzlich war die afghanische Regierung nicht in der Lage, die Bürger vor Gewalt und Einschüchterung durch die Taliban und andere bewaffnete Gruppen zu beschützen (USCIRF 30.4.2013). Militante zielen auf Moscheen und Kleriker als Teil des breiteren zivilen Konflikts (FH 1.2013)
6.4. Zum Thema des Funktionierens des Staats und des staatlichen Sicherheitsapparats finden sich in den besagten Länderberichten folgende Informationen:
Afghanistan ist eine Gesellschaft mit einer Vielzahl rechtlicher Tradition, die historisch gesehen aus drei Komponenten besteht: dem staatlichen Gesetzbuch, dem islamisch-religiösen Gesetz (Scharia) und dem lokalen Gewohnheitsrecht. Die lokalen Gepflogenheiten beinhalten kulturelle und ethnische Standards um einen Disput durch Mediation und Schlichtung in den Gemeinschaften zu beseitigen (BU 23.9.2010).
Das Gesetz beinhaltet eine unabhängige Justiz, aber in der der Praxis war die Justiz oft unterfinanziert, unterbesetzt, nicht adäquat ausgebildet, uneffektiv, Drohungen ausgesetzt, befangen, politisch beeinflusst und durchdringender Korruption ausgesetzt (USDOS 19.4.2013; vgl. CLAMO 2011).
Durch den allgemeinen Islamvorbehalt darf laut Verfassung kein Gesetz im Widerspruch zum Islam stehen (siehe dazu auch englische Übersetzung der derzeitigen Verfassung UNPAN 2004). Eine Hierarchie der Normen ist nicht gegeben, so dass nicht festgelegt ist, welches Gesetz in Fällen des Konflikts zwischen traditionellem islamischem Recht und seinen verschiedenen Ausprägungen einerseits und der Verfassung/dem internationalen Recht andererseits zur Anwendung kommt. Diese Unklarheit und das Fehlen einer Autoritätsinstanz zur einheitlichen Interpretation der Verfassung führen zur willkürlichen Anwendung eines Rechts (AA 4.6.2013).
Das afghanische Gerichtssystem baut auf einem dreistufigen System auf, welches aus dem Obersten Gericht in Kabul, Berufungsgerichten in jeder der 34 Provinzen und Hauptgerichten in den Bezirken besteht (CLAMO 2011). Die meisten Gerichte sprachen uneinheitlich Recht, basierend auf dem kodifiziertem Gesetz, der Scharia (islamisches Gesetz) und lokalen Gepflogenheiten. Traditionelle Justizmechanismen blieben auch weiterhin die Hauptgrundlage für viele, besonders in den ländlichen Gebieten. Die Einhaltung des kodifizierten Rechts variierte, wobei die Gerichte gesetzliche Vorschriften zugunsten der Scharia oder lokaler Gepflogenheiten missachteten. Laut Freedom House Report 2012 besteht der Oberste Gerichtshof in erster Linie aus Religionsgelehrten, die nur eine beschränkte Kenntnis der zivilen Rechtsprechung hatten (USDOS 19.4.2013).
[...]
6.4.2. Zum Staats- und insb Sicherheitsapparat iZm Korruption
Nach wie vor ist eines der größten Probleme in Afghanistan die Korruption (UNAMA 25.8.2013).
Afghanistan belegte gemeinsam mit Nordkorea und Somalia den 175. und somit letzten Platz auf dem Korruptionsindex des Jahres 2013 von Transparency International (TI 3.12.2013).
Die Hälfte der afghanischen BürgerInnen zahlte im Jahr 2012 für öffentliche Dienstleistungen Bestechungsgelder, nach Schätzungen des UN Office on Drugs and Crime. Die Gesamtsumme aller Bestechungen an Beamte des öffentlichen Dienstes, beträgt laut UNODC 3.9 Milliarden US Dollar. Obwohl die Korruption seit 2009 neun Prozent gesunken ist, ist die Summe von Bestechungsgeldern um 40 Prozent gestiegen (UNODC 12.2012).
Betroffen ist besonders die öffentliche Verwaltung. Nicht jeder Bereich ist in gleichen Maßen betroffen. Beamte der Provinz-, Bezirks- und Städtischen Verwaltung, sind die am stärksten für Korruption anfällige Gruppe Die Zahl der bestechlichen Richter, Staatsanwälte und Polizisten ist in den letzten Jahren nach einem Anstieg der Korruption im Jahr 2009 stetig gesunken. Auch der Gesundheitsbereich sowie Zoll- und Steuerämter sind von Korruption stark betroffen, in diesem Bereich ist die Zahl der bestechlichen Mitarbeiter seit 2009 gestiegen (UNODC 12.2012).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Über die oben wiedergegebenen glaubhaft erscheinenden Passagen aus den oben zitierten UNHCR - Richtlinien; und den Länderberichten hinaus, die im Verantwortungsbereich der belangten Behörde bzw ihrer Nachfolgebehörde entstanden sind, ist festzustellen:
1.1. Glaubhaft ist, dass die Bf als Religionsangehörige der Sikhreligion bereits in Afghanistan einer religiösen Gruppe zugehörte, die die Gleichheit der Menschen untereinander und insb die Gleichberechtigung zwischen Mann und Frau hochhält. In der Sikh - Religion wird insb das hinduisitsche Kastensystem abgelehnt, womit die Sikhs als im besonderen dem Grundsatz der Gleichheit der Menschen untereinander verbunden anzusehen sind [, siehe dazu insb auch die Beilagen ../ A und B zur Verhandlungsniederschrift mit Informationen zur Sikh - Religion, zu welchen das BFA zB keine auch in der Verhandlung am 06.10.2014 möglichen Verfahrenshandlungen setzte, die die Glaubwürdigkeit dieser Quellen (va) aus Wikipedia in Zweifel gezogen hätten].
In gleichartiger Weise widerstreitet die religiöse Prägung der Bf zur Gleichberechtigung der Frauen und Männer der mehrheitlichen islamisch traditionell geprägten afghanischen Einstellung, wie in den Länderberichten ersichtlich.
1.2. Glaubhaft ist weiters, dass die Bf entsprechend ihren überzeugenden Angaben in der Verhandlung vor dem BVwG jedenfalls mittlerweile eine sogenannte westliche Lebensweise einer Frau (keine Bekleidungsvorschriften, Bewegungsfreiheit außerhalb des Haushalts, Geschlechtergleichberechtigung, Erwerbstätigkeit durch Frauen am Arbeitsmarkt, Zugang zu Bildung für Frauen) ausdrücklich als vorzuziehend beurteilt, was in Afghanistan insb auch Berücksichtigung ihrer zusätzlichen Zugehörigkeit zur religiösen Minderheit der Sikhs als Verletzung jedenfalls einmal sozialer Normen empfunden würde und in weiterer Folge zu erheblichen, asylrelevanten Repressionen führen würde.
2.1. In der Beweiswürdigung ist darzustellen, warum das entscheidende Organ von eben einer bestimmten Tatsachenlage ausgeht, und wie das Entscheidungsorgan zu dieser Tatsachenlage gekommen ist.
2.2. Für die Entscheidung gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 ist sohin darzustellen, warum die Furcht vor Verfolgung im Herkunftsstaat aus bestimmten rechtserheblichen fluchtkausalen Gründen bzw aus gleichartigen Nachfluchtgründen iSd § 3 Abs 2 AsylG 2005 glaubhaft ist.
Für diese Tatsachenbeurteilung ist hier noch folgender Rechtssatz aus einem Bescheid des UBAS, Zl 203.333/6-VIII/24/98 zu zitieren:
Es liegt in der Natur der Sache, dass in Anwendungsfällen des Artikel 1, Abschnitt A, Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention die vom Asylwerber geltend gemachte Furcht nicht nur objektivierbar sein und von ihm nicht bloß behauptet, sondern auch glaubhaft gemacht werden muss. Dabei steht die Vernehmung des Asylwerbers als wichtigstes Beweismittel zur Verfügung. Im Rahmen der Beweiswürdigung ist grundsätzlich den Angaben des Asylwerbers bei seiner ersten Befragung im Verwaltungsverfahren größere Glaubwürdigkeit beizumessen, als späteren Vorbringen. Erfahrungsgemäß machen nämlich Asylwerber gerade bei der ersten Befragung spontan jene Angaben, die der Wahrheit am nächsten kommen. Als glaubwürdig können Fluchtgründe im allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder gar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen und wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt. Die erkennende Behörde kann einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Asylwerber während des Asylverfahrens vor den verschiedenen Instanzen im wesentlichen gleichbleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängen, dass sie bloß der Asylerlangung dienen sollen, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen. Dass eine derartige Würdigung eines sich im Laufe des Verfahrens steigernden Vorbringens von Asylwerbern schlüssig ist, hat der Verwaltungsgerichtshof schon zu wiederholten Malen erkannt (zB. VwGH 10.10.1996, 96/20/0361).
2.3. Wenn früher das Bundesasylamt, und nunmehr deren Nachfolgebehörde Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, eine Datenbank "Staatendokumentation" betrieben hat bzw betreibt (- siehe aktuell § 5 BFA-Einrichtungsgesetz) und dort mit Stand 28.1.2014 für Afghanistan ein im Justiz- und Sicherheitsapparat durchgehend korruptes und sicherheitsmäßig im Wesentlichen ineffektives Staatssystem darstellt, das nicht in der Lage ist, insb Frauen ihre grundlegenden Menschenrechte zu sichern, waren einerseits diese schlüssig erscheinenden Informationen aus der Staatendokumentation und andererseits die Angaben der Bf glaubwürdig, wenn diese - rücksichtlich der Feststellung einer von der Bf angegebenen ausdrücklichen Befürwortung einer Lebensweise wie in Österreich im Vergleich zu der einer Frau in Afghanistan - ua in der Verhandlung vor dem BVwG schlüssig, glaubhaft, spontan, (nach richterlicher Wahrnehmung) aus innerer Überzeugung heraus und konsistent ausführte:
VR: Finden Sie es gut, wenn eine Frau arbeiten gehen kann?
BF2: Ja.
VR: Finden Sie es gut, wenn eine Frau die Ausbildung machen kann, die sie machen will?
BF2: Ja, sehr gut.
VR: Finden Sie es gut, dass Männer und Frauen vor dem Gesetz gleichberichtig sind?
BF2: Ja, gut.
VR: Finden Sie es gut, dass eine Frau anziehen kann, was sie will?
BF2: Ja.
VR: Wenn Sie wieder in Afghanistan wären, würden Sie dort sagen, dass es den Frauen in Afghanistan besser geht oder den Frauen in Österreich?
BF2: In Österreich, ist die Frauensituation sehr gut. Ich fühle mich sehr wohl. Wenn ich zum Arzt gehe und ihm die Hand gebe, gibt er sie mir auch. In Afghanistan würde man die Hand abschneiden.
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt mangels gesetzlicher Anordnung im Asylrecht Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen [...] und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als Nachfolgebehörde der bescheiderlassenden belangten Behörde Bundesasylamt hat seine Parteienrechte gemäß § 18 VwGVG im Rechtsmittelverfahren vor dem BVwG weder in der Verhandlung noch sonst in einer Form wahrgenommen, die Zweifel an der vorstehend bzw nachstehend näher begründeten Entscheidung des BVwG aufkommen lassen.
Zu A) Asylzuerkennung
3.2.1. Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 idgF ist das AsylG 2005 am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.
Gemäß §75 Abs. 19 leg cit sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
3.2.2. Gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art.1 Abschnitt A Z2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Gemäß Abs 2 Satz 1 dieser Bestimmung kann die Asylgewährung auch auf Tatsachen beruhen, die erst nach der Ausreise der Asylwerberin entstanden sind, insb also iZm Afghanistan die Bevorzugung bzw ausdrücklichen Befürwortung einer Lebensweise einer westlich orientierten frau in Österreich, wie zB vergleichbar auch die nachträglich nach Ausreise erfolgende - tatsächliche - Konversion vom Islam zum Christentum, zB auch erst im Beschwerdeverfahren, iS einer gemäß Art 47 GRC effektiven Asylrechtsmittelrechtspflege als Asylgrund anerkannt wird.
Gemäß § 3 Abs 3 leg cit ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.
3.2.3. Gemäß § 3 Abs 5 ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
3.2.4. Flüchtling iSd Art 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
3.2.5. Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (vgl VwGH v. 09.03.1999, Zl 98/01/0370). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH v. 23.09.1998, Zl 98/01/0224). Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (vgl. zur der Asylentscheidung immanenten Prognose VwGH v 09.03.1999, Zl 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl VwGH v. 24.03.1999, Zl 98/01/0352).
3.2.6. Im Falle der Bf ist idZ iZm dem Antragstellungszeitpunkt an folgende Bestimmungen aus der RL 2004/83/EG zu erinnern, die den § 3 AsylG 2005 unionsrechtlich über das Gebot der richtlinienkonformen Interpretation determinieren (, wobei Gleiches für die zwischenzeitig in ihrer Umsetzungsfrist abgelaufenen RL 2011/95/EU gilt, die in den Art 6, 9 und 10 der alten RL 2004/83/EG entspricht).
3.2.6.1. Art 9 Abs 1 und 2 der RL 2004/83/EG in den hier interessierenden Teilen lautet:
Verfolgungshandlungen
(1) Als Verfolgung im Sinne des Artikels 1A der Genfer Flüchtlingskonvention gelten Handlungen, die
a) aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten keine Abweichung zulässig ist, oder
b) in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der unter Buchstabe a) beschriebenen Weise betroffen ist.
(2) Als Verfolgung im Sinne von Absatz 1 können unter anderem die folgenden Handlungen gelten:
a) Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt,
b) gesetzliche, administrative, polizeiliche und/oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden,
[...]
3.2.6.2. Art 10 in den hier interessierenden Teilen lautet:
Verfolgungsgründe
(1) Bei der Prüfung der Verfolgungsgründe berücksichtigen die Mitgliedstaaten Folgendes:
[...]
d) Eine Gruppe gilt insbesondere als eine bestimmte soziale Gruppe, wenn
Je nach den Gegebenheiten im Herkunftsland kann als eine soziale Gruppe auch eine Gruppe gelten, die sich auf das gemeinsame Merkmal der sexuellen Ausrichtung gründet. [...]; geschlechterbezogene Aspekte können berücksichtigt werden, rechtfertigen aber für sich allein genommen noch nicht die Annahme, dass dieser Artikel anwendbar ist.
e) Unter dem Begriff der politischen Überzeugung ist insbesondere zu verstehen, dass der Antragsteller in einer Angelegenheit, die die in Artikel 6 genannten potenziellen Verfolger sowie deren Politiken oder Verfahren betrifft, eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, wobei es unerheblich ist, ob der Antragsteller aufgrund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung tätig geworden ist.
(2) Bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht eines Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, ist es unerheblich, ob der Antragsteller tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden.
3.2.6.3. Art 6 der genannten RL lautet:
Akteure, von denen die Verfolgung oder ein ernsthafter Schaden ausgehen kann
Die Verfolgung bzw. der ernsthafte Schaden kann ausgehen von
a) dem Staat;
b) Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen;
3.2.6.4. Hinsichtlich der Bf ist damit unionsrechtskonform auszuführen, dass diese mit ihrer Meinung und Grundhaltung der Bevorzugung bzw ausdrücklichen Befürwortung einer westmitteleuropäischen Lebensweise einer Frau, wie also insb einer typischen österreichischen Frau, eine weltanschauliche, also politische Überzeugung iSd RL 2004/83/EG vertritt, bei welcher die Bf in Afghanistan mit naheliegender Wahrscheinlichkeit von der muslimisch konservativen Bevölkerungsmehrheit jedenfalls als soziale Normen verletzend beurteilt würde und daher wegen dieser präferierten Lebensweise iSd Art 9 Abs 2 lit a dieser RL asylrelevant schwerwiegend in ihren grundsätzlichen Menschenrechten verletzt würde, also maE asylrelevant verfolgt würde, siehe dazu VwGH Zlen 2006/19/0182 und Ra 2014/20/0017 und 0018 mwN.
Da der afghanische Staat insoweit entsprechend den Länderberichten der Staatendokumentation diese naheliegend drohende Verfolgung durch die konservativ islamisch geprägte afghanische Bevölkerungsmehrheit iSd Art 6 lit c der besagten RL nicht effektiv unterbinden könnte bzw würde, liegen gegenständlich mangels behaupteter bzw sonst hervorgekommener Asylausschlussgründe iSd § 6 AsylG 2005 bzw mangels behaupteter bzw sonst hervorgekommener innerstaatlicher Fluchtalternative iSd § 11 AsylG 2005 die Voraussetzungen für die Asylzuerkennung an die Bf vor, die eben einen (staatlichen) effektiven Schutz vor der aufgezeigten, sehr wahrscheinlichen Verfolgung in Afghanistan durch einen Akteur iSd Art 6 RL 2004/83/EG nicht zu erwarten hat.
3.2.7. Vergleichend zum hier zu entscheidenden Fall hat bereits der AsylGH zu einem ähnlich gelagerten Fluchtsachverhalt im Erkenntnis vom 28.11.2013, B2 405.369-3/2012/7E ausgeführt wie folgt:
[...]
Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan wäre die Beschwerdeführerin zunächst mit einer für sie prekären Sicherheitslage konfrontiert. Das bedeutet, dass für sie in fast allen Teilen Afghanistans ein erhöhtes Risiko besteht, Eingriffen in ihre physische Integrität und Sicherheit ausgesetzt zu sein. Den Feststellungen zufolge ist dieses Risiko sowohl als generelle, die afghanischen Frauen betreffende Gefährdung zu sehen (Risiko, Opfer einer Vergewaltigung oder eines sonstigen Übergriffs bzw. Verbrechens zu werden) als auch als spezifische Gefährdung, bei nonkonformem Verhalten (d.h. bei Verstößen gegen gesellschaftliche Normen wie beispielsweise Bekleidungsvorschriften) einer "Bestrafung" ausgesetzt zu sein. Am Beispiel der die Frauen und Mädchen betreffenden Einschränkungen der Bewegungsfreiheit wird anschaulich, dass afghanische Frauen de facto einer Verletzung in grundlegenden Rechten ausgesetzt sind. Es bestehen nach wie vor gesellschaftliche Normen dahingehend, dass Frauen sich nur bei Vorliegen bestimmter Gründe alleine außerhalb ihres Wohnraumes bewegen sollen. Widrigenfalls haben Frauen mit Beschimpfungen und Bedrohungen zu rechnen bzw. sind der Gefahr willkürlicher Übergriffe ausgesetzt. Für die Beschwerdeführerin wirkt sich die derzeitige Situation in Afghanistan so aus, dass sie im Falle einer Rückkehr einem Klima ständiger latenter Bedrohung, struktureller Gewalt und unmittelbaren Einschränkungen und durch das Bestehen dieser Situation einer Reihe von Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt ist.
Die Beschwerdeführerin unterliegt allerdings einer erhöhten Gefährdung, in Afghanistan dieser Situation ausgesetzt zu sein, weil sie als Frau nicht nach der konservativ-afghanischen Tradition lebt, sondern sich eine Lebensführung angeeignet hat, gegensätzlich zu dem in der afghanischen Gesellschaft weiterhin vorherrschenden traditionell-konservativen Rollenbild der Frau. Der (in den Feststellungen oben unter Punkt 1.2. zitierten) Einschätzung des UNHCR, der Indizwirkung zukommt (vgl. VwGH 16.01.2008, 2006/19/0182), zufolge sind Frauen besonders gefährdet, Opfer von Misshandlungen zu werden, wenn ihr Verhalten als nicht mit den von der Gesellschaft, der Tradition oder sogar vom Rechtssystem auferlegten Geschlechterrollen vereinbar angesehen wird. Afghanische Frauen, die einen weniger konservativen Lebensstil angenommen haben, beispielsweise solche, die aus dem Exil im Iran oder in Europa zurückgekehrt sind, werden nach wie vor als soziale und religiöse Normen überschreitend wahrgenommen. Die Beschwerdeführerin würde dadurch - auch aufgrund der Scheidung von ihrem Gatten - gegenwärtig in Afghanistan als Frau wahrgenommen werden, die sich als nicht konform ihrer durch die Gesellschaft, Tradition und das Rechtssystem vorgeschriebenen geschlechtsspezifischen Rolle benimmt; sie ist insofern einem besonderen Misshandlungsrisiko ausgesetzt (vgl. dazu EGMR, Case N. gegen Schweden, 20.07.2010 Application Nr. 23505/09, ebenfalls unter Hinweis auf UNHCR). Damit droht der Beschwerdeführerin Verfolgung aufgrund einer ihr unterstellten politischen Gesinnung (vgl. dazu auch VwGH, 06.07.2011, 2008/19/0994, wonach "Asyl zu gewähren ist, wenn der von [der Beschwerdeführerin] vorgebrachte, westliche Lebensstil in Afghanistan einer zu den herrschenden politischen und/oder religiösen Normen eingenommene oppositionellen Einstellung gleichgesetzt wird und ihr deshalb Verfolgung [...] droht").
Zudem steht das dargestellte Verfolgungsrisiko auch im Zusammenhang mit der Zugehörigkeit der Beschwerdeführerin zu einer bestimmten sozialen Gruppe (vgl. dazu VwGH 16.04.2002, 99/20/0483; 20.06.2002, 99/20/0172), zumal die persönliche und auch nach außen dargelegte Wertehaltung der Beschwerdeführerin im Gegensatz zu der in Afghanistan weiterhin vorherrschenden Situation für Frauen steht. Zwar stellen diese Umstände keine Eingriffe von "offizieller" Seite dar, das heißt sie sind von der gegenwärtigen afghanischen Regierung nicht angeordnet, andererseits ist es der Zentralregierung auch nicht möglich, für die umfassende Gewährleistung grundlegender Rechte und Freiheiten der afghanischen Frauen Sorge zu tragen. Gegenwärtig besteht in Afghanistan kein funktionierender Polizei- und Justizapparat. Darüber hinaus ist nicht davon auszugehen, dass im Wirkungsbereich einzelner lokaler Machthaber effektive Mechanismen zur Verhinderung von Übergriffen und Einschränkungen gegenüber Frauen bestünden; ganz im Gegenteil liegt ein derartiges Vorgehen gegenüber Frauen teilweise ganz im Sinne der lokalen Machthaber. Für die Beschwerdeführerin ist damit nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie angesichts des sie als Frau westlicher Orientierung betreffenden Risikos, Opfer von Misshandlungen und Einschränkungen zu werden, ausreichenden Schutz im Herkunftsstaat finden können.
Eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht für die Beschwerdeführerin nicht, zumal im gesamten Staatsgebiet von Afghanistan von einer Situation auszugehen ist, wo sie deshalb einem erhöhten Sicherheitsrisiko und den daraus resultierenden Einschränkungen ausgesetzt wäre.
Auf Grund der Ermittlungsergebnisse ist daher davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung [...]
3.2.8. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Entscheidung des AsylGH bzw der aktuellen frauenspezifischen Rsp des BVwG zu Afghanistan, siehe dazu zB W191 1436231-1/10E bzw W160 1428659-1/8E war daher gegenständlich unter Berücksichtigung der verfassungskonform anzustrebenden Gleichbehandlung Fremder untereinander iSv BGBl 1973/390 auch der gegenständlichen Bf Asyl zuzuerkennen und die Beschwerde daher stattgebend zu erledigen, zumal betreffend die Bf weder ein Asylausschlussgrund nach § 6 AsylG 2005 noch eine innerstaatliche Fluchtalternative nach § 11 AsylG 2005 vorgebracht noch sonst hervorgekommen sind. IdZ ist ausdrücklich auch auf die unionsrechtliche Richtliniendeterminierung dieser Entscheidung iVm den Art 21 Abs 1 und 51 GRC hinzuweisen.
In diesem Verfahren muss daher nicht mehr gemäß § 17 VwGVG iVm § 39 Abs 3 AVG näher ermittelt bzw erörtert werden, inwieweit der Bf bereits allein wegen ihrer Zugehörigkeit zur Sikh - Religion unter Berücksichtigung zB von sachverständig belegten sikh - spezifischen Tatsachen, wie im Erkenntnis BVwG v 27.05.2014, W154 1436868 ersichtlich, vergleichbar auch hier Asyl auf Grund der Sikh - Eigenschaft allein zuzuerkennen wäre.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
3.3. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG insofern nicht zulässig, als der gegenständliche Fall ausschließlich tatsachenlastig ist und keinerlei Rechtsfragen - schon gar nicht von grundsätzlicher Bedeutung - aufwirft. Wie der rechtlichen Beurteilung zu entnehmen ist, weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es zu irgendeinem Sachverhaltsaspekt des gegenständlichen Falles an einer Rechtsprechung. Auch ist die im gegenständlichen Fall maßgebende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Siehe insoweit die zitierten Entscheidungen des VwGH zu Zlen 98/01/0370 und 98/01/0224. Zur Frage der Asylrelevanz der Folgen einer westlichen Lebenseinstellung einer Frau in Afghanistan siehe insb auch VwGH Zlen 2006/19/0182 und (jüngst) Ra 2014/20/0017 und 0018. Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor.
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