BVwG W111 1438892-2

W111 1438892-2Federal Administrative CourtOct 8, 2014

Regest

Aufenthaltsrecht, Interessensabwägung, Minderjährige,<br/>Rückkehrentscheidung rechtmäßig

Full text

BVwG W111 1438892-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.10.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W111.1438892.2.00

Spruch

W111 1438892-2/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Dajani als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Russische Föderation, vertreten durch RA Mag. Martin SAUSENG, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.06.2014, Zl. 821406506/2135948/BMI-BFA_STM-RD, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 52 Abs. 2 Z 2 iVm. Abs.?9 und § 55 FPG sowie §§ 55 und 57 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Die minderjährige Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe, stellte am 05.10.2012, in Begleitung ihrer in Österreich als anerkannter Flüchtling lebenden Schwester XXXX als ihre gesetzliche Vertreterin, verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, nachdem sie zuvor unbegleitet und schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet eingereist war. Die Antragstellung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Beschwerdeführerin befürchte, im Herkunftsstaat ? ebenso wie zuvor ihre ältere Schwester ? ermordet zu werden.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.10.2013, Zl. 12 14.065-BAG, wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.) und die minderjährige Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

Die gegen diesen Bescheid in weiterer Folge erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Erkenntnis vom 10.02.2014, Zl. W204 1438892-1/10E, hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 und § 8 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013, als unbegründet abgewiesen. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 wurde das Verfahren hinsichtlich des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung insoweit an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Die ordentliche Revision wurde gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt.

Durch den rechtsfreundlichen Vertreter der minderjährigen Beschwerdeführerin wurde mit Eingabe vom 27.04.2014 eine schriftliche Stellungnahme an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl übermittelt, in welcher auf die zwischenzeitlich erfolgten Integrationsschritte des Mädchens hingewiesen wurde. Gleichzeitig wurden die folgenden Bescheinigungsmittel zum Nachweis der Integration der Minderjährigen vorgelegt:

Unterstützungsschreiben des Obmanns des Elternvereins der NMS XXXX;

Schreiben der Direktorin der NMS XXXX;

Unterstützungsschreiben von KlassenkameradInnen der Beschwerdeführerin;

Beschluss des BG XXXX hinsichtlich der Übertragung der alleinigen Obsorge an die ältere Schwester der Beschwerdeführerin;

Psychiatrischer Befund durch XXXX, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, vom 23.09.2013 mit der Diagnose posttraumatische Belastungsstörung in Rückbildung;

2. Im fortgesetzten Verfahren wurde mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, zugestellt am 25.06.2014, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen die minderjährige Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen und wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG unter einem festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise der Beschwerdeführerin zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.

Die belangte Behörde begründete im angefochtenen Bescheid ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, dass sich die Beschwerdeführerin erst seit Oktober 2012 im Bundesgebiet aufhalte und das Familienleben zu ihrer Schwester und deren Kindern erst zu diesem Zeitpunkt ? in Kenntnis der Unsicherheit ihres Aufenthaltes ? begründet worden sei. Die Kontakte zu ihren nahen Angehörigen im Herkunftsstaat, insbesondere zu ihrer Mutter, seien während des Aufenthaltes der Minderjährigen in Österreich zudem weiterhin gepflegt worden. In Anbetracht einer Fortsetzung dieses engen und bereits langjährig bestehenden Familienlebens zu ihren leiblichen Eltern sei ein Eingriff in das erst zu kürzlich entstandene Familienleben zu ihrer Schwester in Österreich gerechtfertigt und im Hinblick auf das Kindeswohl auch geboten. Im Herkunftsstaat habe die Beschwerdeführerin im Übrigen noch weitere Verwandte, welche ihr unterstützend zur Seite stehen können, ebenso wie ihre ältere Schwester in Österreich ausreichende Möglichkeiten habe, die Betreuung ihrer Kinder von einer Unterstützung der erst zwölfjährigen Beschwerdeführerin unabhängig zu organisieren. Auch in sonstiger Hinsicht seien keine Hinweise auf eine derartige Integration, welche eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig erscheinen lassen würde, zu verzeichnen. Die Beschwerdeführerin halte sich erst seit 19 Monaten im Bundesgebiet auf, besuche hier die Schule und habe in diesem Zusammenhang Freunde gefunden und sich gut in die Klassengemeinschaft integrieren können, wie aus vorgelegten Unterstützungsschreiben ersichtlich werde. Die Beschwerdeführerin habe sich zwar bereits Deutschkenntnisse angeeignet, doch scheinen in ihrem vorgelegten Zeugnis die Pflichtgegenstände lediglich als "teilgenommen" auf und sei auch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht noch keine Befragung ohne Beiziehung einer Dolmetscherin möglich gewesen. Die Beschwerdeführerin beziehe zwar keine Leistungen aus der Grundversorgung, sondern komme deren Schwester für ihren Lebensunterhalt auf, diese beziehe jedoch wiederum Sozialhilfe und weitere Unterstützungsleistungen und lebe in einer Gemeindewohnung. Somit kann in Hinblick auf die gesetzliche Vertreterin der minderjährigen Beschwerdeführerin sowohl momentan als auch in Hinblick auf die kommenden Jahre von keiner Selbsterhaltungsfähigkeit ausgegangen werden, zumal diese eine dreijährige Ausbildung als Krankenschwester plane. Die Beschwerdeführerin habe sich zwar in das Familienleben ihrer Schwester sowie in die Schulgemeinschaft integrieren können, doch habe ihr bereits mit dem am 25.10.2013 erlassenen abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes bewusst sein müssen, dass sie voraussichtlich nicht in Österreich verbleiben werde können. Zudem sei die Beschwerdeführerin ganz gezielt unter Umgehung der Rechtsvorschriften betreffend einen legalen Aufenthalt schlepperunterstützt zu ihrer Schwester nach Österreich verbracht worden, wo sie in der Folge einen unbegründeten Asylantrag gestellt habe. Die Beschwerdeführerin befände sich in einem anpassungsfähigen Alter und habe nach wie vor engen Bezug zu ihrem Heimatland, in welchem sie einen Großteil ihres Lebens verbracht habe und verfüge diese nach wie vor über bessere Tschetschenisch- als Deutschkenntnisse sowie über einige Russischkenntnisse. Ihren Eltern ginge es gut und sei der Beschwerdeführerin vor ihrer Ausreise ein Schulbesuch möglich gewesen. Im Falle der Beschwerdeführerin könne ferner von keiner überlangen Verfahrensdauer gesprochen werden und stünden deren private Interessen an einem Verbleib in Österreich im Ergebnis den Interessen an einem geordneten Fremdenwesen entgegen.

Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 von Amts wegen komme nicht in Betracht. Weiters sei auszusprechen gewesen, dass im Falle der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung sowie bei Vorliegen der in § 46 Abs. 1 Z 1 bis 4 FPG genannten Voraussetzungen die Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation respektive Tschetschenien zulässig sei.

Hinsichtlich der Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft des Bescheides wurde ausgeführt, dass nicht festgestellt werden habe können, dass besondere Umstände, die die Drittstaatsangehörige bei der Regelung ihrer persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

3. Mit am 08.07.2014 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingebrachten Schriftsatz erhob der bevollmächtigte Vertreter der Beschwerdeführerin Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid. Darin wurde beantragt, den Bescheid zur Gänze aufzuheben und festzustellen, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei, in eventu den Bescheid zur Gänze zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen, sowie jedenfalls eine mündliche Verhandlung durchzuführen.

Die Beschwerde wurde zusammengefasst damit begründet, dass die belangte Behörde es verabsäumt habe, weitergehende Ermittlungen hinsichtlich der Integration der minderjährigen Beschwerdeführerin in Österreich vorzunehmen und eine Einvernahme derselben in diesem Zusammenhang unterlassen habe. Durch das Unterlassen eines einzelfallbezogenen Ermittlungsverfahrens ergebe sich die Mangelhaftigkeit des Verfahrens und seien entscheidungsrelevante Fragestellungen zudem teils nicht oder in aktenwidriger Weise getroffen worden. Die Behörde habe die gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG im Zuge der gebotenen Interessensabwägung heranzuziehenden Indikatoren zur Beurteilung einer Integration in offensichtlich willkürlicher Weise einer unverhältnismäßigen Gewichtung zugeführt, wodurch sich die inhaltliche Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung ergäbe. Unzutreffend und aktenwidrig sei etwa die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin über keinerlei soziale Kontakte in Österreich verfüge, zumal diese ihrem Alter entsprechend Freundschaften in der Schule geschlossen habe. Dass die dreizehnjährige Beschwerdeführerin über kein Eigentum verfüge, welches ihre Selbsterhaltungsfähigkeit gewährleisten würde, sei aufgrund ihres Alters nicht verwunderlich und könne daher nicht als entscheidungsrelevantes Kriterium herangezogen werden. Die Beschwerdeführerin habe unter Berücksichtigung ihres Alters bereits eine nachhaltige Integration dargelegt. So verfüge diese bereits über fortgeschrittene Deutschkenntnisse, welche es ihr ermöglichen würden, an allen Schulgegenständen teilzunehmen. Gänzlich verabsäumt worden sei es zudem, dem in der österreichischen Rechtsordnung verankerten Grundsatz des Kindeswohles bei der Entscheidungsfindung - insbesondere im Zusammenhang mit der Frage, ob eine Rückführung in den Herkunftsstaat eine Gefährdung des Kindeswohles mit sich bringen würde ? zu berücksichtigen. Dem Umstand der illegalen Einreise und des unsicheren Aufenthaltes der zum Zeitpunkt ihrer Einreise erst elfjährigen Beschwerdeführerin wäre hingegen ein unverhältnismäßig hohes Gewicht beigemessen worden. Bei Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens sowie einer einzelfallbezogenen Interessensabwägung unter Berücksichtigung des minderjährigen Alters der Beschwerdeführerin, hätte zu dem Ergebnis gelangt werden müssen, dass eine Rückkehrentscheidung eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Achtung des Privat- und Familienlebens mit sich bringen würde.

4. Die Beschwerdevorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langte am 16.07.2014 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Die minderjährige Beschwerdeführerin reiste den Angaben ihrer gesetzlichen Vertreterin zufolge am 02.10.2013 unbegleitet und schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet ein. Am 05.10.2013 wurde durch die gesetzliche Vertreterin der minderjährigen Beschwerdeführerin ein Antrag auf internationalen Schutz für diese eingebracht.

1.2. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.02.2014, Zl. W204 1438892-1/10E, wurde die Beschwerde der minderjährigen Beschwerdeführerin gegen den ihren Asylantrag in erster Instanz abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes sowohl hinsichtlich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen und die ordentliche Revision gegen diese Entscheidung für nicht zulässig erklärt.

Das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung wurde gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen, welches mit im Spruch angeführten Bescheid vom 24.06.2014 aussprach, dass ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt werde. Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen die minderjährige Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen und wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG unter einem festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation gemäß § 46 FPG zulässig ist. Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise der Beschwerdeführerin zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die verfahrensgegenständliche Beschwerde.

1.3. Die dreizehnjährige Beschwerdeführerin befindet sich seit nunmehr annähernd zwei Jahren im österreichischen Bundesgebiet. Ihr bisheriger Aufenthalt war ihr bisher nur aufgrund ihres letztlich als unbegründet erkannten Antrages auf internationalen Schutz möglich.

Die minderjährige Beschwerdeführerin lebt gemeinsam mit ihrer älteren Schwester XXXX, welche sich seit 2003 in Österreich befindet und welcher seit 2004 der Status einer Asylberechtigten zukommt, sowie deren vier minderjährigen Kindern, in einer gemeinsamen Wohnung in Graz. Der Schwester wurde mit Bescheid des XXXX die alleinige gesetzliche Obsorge für die minderjährige Beschwerdeführerin übertragen. Im Herkunftsstaat leben noch insbesondere die Eltern der minderjährigen Beschwerdeführerin, zu welchen diese nach wie vor in regelmäßigem Kontakt steht.

Die Beschwerdeführerin besuchte im Schuljahr 2013/2014 als außerordentliche Schülerin die fünfte Schulstufe in der XXXX. Die minderjährige Beschwerdeführerin hat sich bereits Deutschkenntnisse angeeignet und war es ihr daher möglich, an den Schulgegenständen teilzunehmen und sich in die Klassengemeinschaft und in das Schulleben zu integrieren.

Die Beschwerdeführerin, welche nach wie vor über tschetschenische und russische Sprachkenntnisse verfügt, verbrachte die ersten zwölf Lebensjahre im Herkunftsstaat und absolvierte vor ihrer Ausreise zuletzt die fünfte Schulstufe in einem Gymnasium. Aufgrund des erst relativ kurzen Aufenthaltes der minderjährigen Beschwerdeführerin und der Tatsache, dass diese im Herkunftsstaat nach wie vor über intensive familiären Bindungen in Form ihrer Eltern verfügt, kann nicht angenommen werden, dass diese ihrem Herkunftsstaat entwurzelt wäre. Es haben sich keine Hinweise auf etwaige Umstände ergeben, welche einer Fortsetzung des Familienlebens mit der eigentlichen Kernfamilie der minderjährigen Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat entgegenstünden.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Verfahrensgang sowie zum Privat- und Familienleben der minderjährigen Beschwerdeführerin ergeben sich aus dem unzweifelhaften Akteninhalt, insbesondere aus den Protokollen der niederschriftlichen Einvernahmen der minderjährigen Beschwerdeführerin und ihrer gesetzlichen Vertreterin im Rahmen ihres erstinstanzlichen Asylverfahrens, der Verhandlungsniederschrift der am 11.02.2014 vor dem Bundesverwaltungsgericht stattgefundenen öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung, sowie der seitens der Beschwerdeführerin im Laufe des Verfahrens in Vorlage gebrachten und der amtswegig beigeschafften Unterlagen und Dokumente.

Im gegenständlichen Verfahren war der Sachverhalt aus dem bisherigen Ermittlungsergebnis in Zusammenschau mit dem Beschwerdevorbringen als geklärt anzusehen, weshalb eine mündliche Erörterung der Beschwerdesache unterbleiben konnte.

Zur näheren Begründung, warum die Rückkehrentscheidung im gegenständlichen Fall keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Recht auf Privat- und Familienleben der minderjährigen Beschwerdeführerin darstellt sowie zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels, sei darüber hinaus auf die unter Punkt 3.2. getätigten Ausführungen verwiesen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 7 Abs. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u.a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z. 1) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG (Z. 3).

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes ? BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz ? VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 3 BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G, BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z. 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 (Z. 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100 (Z. 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl. I Nr.100 (Z. 4).

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z. 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z. 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z. 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. §?66 Abs.?4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Zu A)

3.2. Zur Frage der Erteilung eines Aufenthaltstitels und Erlassung einer Rückkehrentscheidung (§§ 57 und 55 AsylG sowie § 52 FPG) wird Folgendes erwogen:

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt.

Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

Die Beschwerdeführerin befindet sich erst seit dem 02.10.2012 im Bundesgebiet und ihr Aufenthalt ist nicht geduldet. Sie ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.

Ferner erfolgte die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten im gegenständlichen Verfahren nicht gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 und ist auch keine Aberkennung gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ergangen, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist.

Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Die Beschwerdeführerin ist keine begünstigte Drittstaatsangehörige und es kommt ihr kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Abweisung ihres Antrags auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet.

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

der Grad der Integration,

die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.

Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht (vgl. EGMR 13. 6. 1979, Marckx, EuGRZ 1979).

Beim sogenannten "erweiterten Familienleben", zu Geschwistern, Onkel, Tanten, usw. wird ein "effektives Familienleben" gefordert, das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushaltes, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder speziell engen, tatsächlich gelebten Banden zu äußern hat (vgl. Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, 343 f).

Die minderjährige Beschwerdeführerin lebt im zu beurteilenden Fall mit ihrer älteren Schwester, welche sich bereits seit 2003 in Österreich befindet, sowie deren vier minderjährigen Kindern in einer gemeinsamen Wohnung in Wien. Der Schwester, welcher seit 2004 der Status eines anerkannten Flüchtlings zukommt, wurde mit Bescheid vom XXXX die alleinige Obsorge für die minderjährige Beschwerdeführerin übertragen und kommt diese für den Lebensunterhalt der Beschwerdeführerin auf. Die Beschwerdeführerin reiste unbegleitet in das österreichische Bundesgebiet ein ? ihre leiblichen Eltern wohnen nach wie vor in Tschetschenien ? weshalb ein spezielles Naheverhältnis bzw. Abhängigkeitsverhältnis und somit ein Familienleben zu ihrer Schwester im Sinne der obigen Judikaturlinie jedenfalls besteht und in weiterer Folge zu prüfen sein wird, ob ein Eingriff in selbiges gerechtfertigt ist.

Es ist weiters zu prüfen, ob mit einer Rückkehrentscheidung in das Privatleben der Beschwerdeführerin eingegriffen wird und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist

(Art. 8 Abs. 2 EMRK).

Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 8.3.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554).

Im Erkenntnis vom 26. Juni 2007, Zl. 2007/01/0479, hat der Verwaltungsgerichtshof ? unter Hinweis auf das Erkenntnis des VfGH vom 17. März 2005, VfSlg. 17.516, und die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Fremdensachen ? darauf hingewiesen, dass auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen ist, zumal etwa das Gericht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (VwGH 17. 2. 2007. 2006/01/0216). Eine lange Dauer des Asylverfahrens macht für sich allein keinesfalls von vornherein eine Ausweisung unzulässig (VwGH 2010/22/0094).

Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 17. 12.2007, 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/0479; VwGH 16. 1. 2007, 2006/18/0453; jeweils VwGH 8. 11. 2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; VwGH 22. 6. 2006, 2006/21/0109; VwGH 20. 9. 2006, 2005/01/0699).

Der Verwaltungsgerichtshof hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31. 10. 2002, 2002/18/0190).

Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfGH 29. 9. 2007, B 1150/07; 12. 6. 2007, B 2126/06; VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/479; 26. 1. 20006, 2002/20/0423; 17. 12. 2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention2, 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 20053, S. 282ff).

Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und VfGH auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Dabei sind Beginn, Dauer und Rechtsmäßigkeit des Aufenthalts, wobei bezüglich der Dauer vom EGMR keine fixen zeitlichen Vorgaben gemacht werden, zu berücksichtigen; das Ausmaß der Integration im Aufenthaltsstaat, die sich in intensiven Bindungen zu Dritten, in der Selbsterhaltungsfähigkeit, Schul- und Berufsausbildung, in der Teilnahme am sozialen Leben und der tatsächlichen beruflichen Beschäftigung; Bindung zum Heimatstaat; die strafrechtliche Unbescholtenheit bzw. bei strafrechtlichen Verurteilungen auch die Schwere der Delikte und die Perspektive einer Besserung/Resozialisierung des Betroffenen bzw. die durch die Aufenthaltsbeendigung erzielbare Abwehr neuerlicher Tatbegehungen; Verstöße gegen das Einwanderungsrecht.

Geht man im vorliegenden Fall von einem bestehenden Familien- und Privatleben der Beschwerdeführerin in Österreich aus, fällt die gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts in Übereinstimmung mit dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, das die Interessenabwägung mängelfrei vorgenommen hat, zu Lasten der Beschwerdeführerin aus und stellt die Rückkehrentscheidung jedenfalls keinen unzulässigen Eingriff im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK dar.

Die Beschwerdeführerin stellte am 05.10.2012 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Ihr bisheriger Aufenthalt im Bundesgebiet war ihr bis jetzt nur durch diesen Antrag auf internationalen Schutz möglich und musste ihr bzw. ihrer gesetzlichen Vertreterin bekannt sein, dass die damit verbundene sogenannte vorübergehende Aufenthaltsberechtigung lediglich ein Aufenthaltsrecht nur für die Dauer des Asylverfahrens darstellt. Es war demnach vorhersehbar, dass es im Falle einer negativen Entscheidung zu einer Aufenthaltsbeendigung kommt.

Das Gewicht eines zwischenzeitig entstandenen Familien- und Privatlebens wird somit schon dadurch gemindert, dass sich die Beschwerdeführerin bzw. ihre gesetzliche Vertreterin nicht darauf verlassen konnte, ihr Leben auch nach Beendigung des Asylverfahrens in Österreich fortzuführen, sich also zum Zeitpunkt, in dem das Familien- und Privatleben entstanden ist, des unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein hätte müssen.

Wie bereits oben dargelegt, lebt die minderjährige Beschwerdeführerin seit ihrer unrechtmäßigen Einreise im Oktober 2012 gemeinsam mit ihrer alleinig obsorgeberechtigten und zum dauerhaften Aufenthalt berechtigten älteren Schwester und deren minderjährigen Kindern in einem gemeinsamen Haushalt in XXXX. Die ältere Schwester kommt zwar für den Lebensunterhalt der minderjährigen Beschwerdeführerin auf, sodass diese keine Leistungen aus der Grundversorgung bezieht, jedoch lebt die Schwester derzeit selbst von staatlichen Unterstützungsleistungen und ist eine Selbsterhaltungsfähigkeit selbiger für die kommenden Jahre nicht zu prognostizieren, zumal sie gegenwärtig die Absolvierung einer dreijährigen Ausbildung als Krankenschwester plant. Die minderjährige Beschwerdeführerin besuchte im vorangegangenen Jahr als außerordentliche Schülerin die Neue Mittelschule XXXX und konnte sich dort bereits gut in das Schulleben integrieren, wie aus den vorgelegten Unterstützungsschreiben ersichtlich wird. Die Beschwerdeführerin zeigte sich bemüht, sich Deutschkenntnisse anzueignen und war es ihr sohin bereits nach relativ kurzer Zeit möglich, an den Unterrichtsgegenständen sowie an Schulveranstaltungen teilzunehmen und Freundschaften zu ihren MitschülerInnen zu knüpfen. Im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin leben hingegen nach wie vor die Eltern und zahlreiche weitere Verwandte der Beschwerdeführerin, diese verfügt desweiteren über tschetschenische und russische Sprachkenntnisse sowie über eine Wohnmöglichkeit in ihrem Elternhaus. Die Beschwerdeführerin verbrachte den überwiegenden Teil ihres bisherigen Lebens im Herkunftsstaat, besuchte dort bis kurz vor ihrer Ausreise das Gymnasium und kann letztlich keinesfalls davon ausgegangen werden, dass sie ihrer Heimat völlig entwurzelt wäre, vielmehr überwiegen die nach wie vor bestehenden engen Bindungen zu ihrem Herkunftsstaat, die Interessen an einem Verbleib in Österreich deutlich.

Insofern in der Beschwerdeschrift ausgeführt wird, dass die in § 9 BFA-VG im Zuge der durchzuführenden Interessensabwägung zu berücksichtigenden Indikatoren einzelfallbezogen zu gewichten sind und vor diesem Hintergrund eine individuelle Abwägung unter Berücksichtigung des jungen Lebensalters der Beschwerdeführerin stattzufinden habe, ist dies natürlich zutreffend, doch wurde diesem Umstand bereits durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Rahmen der vorgenommenen Interessensabwägung ausreichend Rechnung getragen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl würdigte sowohl die zu ihrer in Österreich lebenden Schwester bestehende familiäre Beziehung, als auch die durch die Minderjährige bereits gesetzten Integrationsschritte in sachgerechter Weise und wurde der Aspekt der Selbsterhaltungsfähigkeit in Hinblick auf ihre obsorgeberechtigte Schwester - nicht in Hinblick auf die Minderjährige selbst ? geprüft, ebenso wurde der Grundsatz des Kindeswohles ausdrücklich in die vorgenommene Abwägung miteinbezogen (vgl. Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seiten 285 bis 288).

Im Ergebnis ist daher davon auszugehen, dass im Falle der minderjährigen Beschwerdeführerin zwar jedenfalls ein nachvollziehbares Interesse an einem Verbleib im österreichischen Bundesgebiet besteht. Neben dem familiären Bezug zu ihrer Schwester und ihren Nichten und Neffen hat die minderjährige Beschwerdeführerin durchaus auch eigene Integrationsmaßnahmen gesetzt, welche sich insbesondere in ihren Bemühungen, die deutsche Sprache zu erlernen und sich in kurzer Zeit in das Schulleben einzugliedern, äußerten. Eine im Sinne der oben angeführten Judikaturlinie außergewöhnliche Integrationsverfestigung konnte im Falle der minderjährigen Beschwerdeführerin ? insbesondere vor dem Hintergrund ihres erst verhältnismäßig kurzen Aufenthaltes im österreichischen Bundesgebiet ? jedoch nicht erkannt werden. Insbesondere aus einem Vergleich ihrer Lebensumstände in Österreich zu den nach wie vor zu ihrem Heimatstaat bestehenden engen Bindungen, ergibt sich im vorliegenden Fall jedoch letztlich, dass mit einer Rückkehrentscheidung kein ungerechtfertigter Eingriff in das Privat- und Familienleben der Minderjährigen einhergeht.

Die eigentliche Kernfamilie der Beschwerdeführerin - insbesondere deren Eltern, mit denen die Beschwerdeführerin bis zu ihrer Ausreise im gemeinsamen Haushalt gelebt hat und zu welchen diese nach wie vor in regelmäßigem Kontakt steht - befindet sich nach wie vor in Tschetschenien und sind keine Umstände dafür ersichtlich, welche einer Fortsetzung des Familienlebens im Herkunftsstaat entgegenstünden. Die Beschwerdeführerin gab desweiteren an, im Herkunftsstaat in relativem Wohlstand gelebt zu haben, zuletzt als sehr gute Schülerin das Gymnasium besucht und gemeinsam mit Freundinnen ihre Freizeit verbracht zu haben. Dies wird der Beschwerdeführerin, welche nach wie vor über tschetschenische und russische Sprachkenntnisse verfügt, auch nach einer Rückkehr in den Herkunftsstaat möglich sein.

Die Interessen der Republik Österreich an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens als Teil der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, des wirtschaftlichen Wohls des Landes durch Vermeidung unkontrollierter Zuwanderung wiegen im gegenständlichen Fall insgesamt höher als die persönlichen Interessen der Beschwerdeführerin an einem Verbleib im Bundesgebiet. Allein ein durch beharrliche Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt kann nämlich keinen Rechtsanspruch aus Art. 8 EMRK bewirken. Eine andere Auffassung würde sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber sich rechtstreu Verhaltenden führen (VfGH 12. 6. 2010, U 613/10-10, vgl. idS VwGH 11. 12. 2003, 2003/07/0007).

Eine Vorgehensweise wie im vorliegenden Fall ? die unter bewusster Umgehung fremdenrechtlicher Einreisebestimmungen erfolgte Verbringung der minderjährigen Beschwerdeführerin zu ihrer in Österreich aufenthaltsberechtigten Schwester - kann somit nicht in einer Umgehung fremden- und aufenthaltsrechtlicher Vorschriften resultieren.

Allfällige ins Treffen geführte ungünstigere Entwicklungsbedingungen im Ausland begründen wiederum nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes für sich allein noch keine Gefährdung des Kindeswohls, vor allem dann, wenn die Familie von dort stammt (OGH 8. 7. 2003, 4Ob 146/03d unter Verweis auf Coester in Staudinger, BGB13 § 1666 Rz 82 mwN). Zudem gehören die Eltern und deren soziookönomischen Verhältnisse grundsätzlich zum Schicksal und Lebensrisiko eines Kindes (ebd.). Wie bereits vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dargelegt, ist im gegenständlichen Fall eine Fortsetzung des Familienlebens der dreizehnjährigen Beschwerdeführerin mit ihren Eltern zudem im Interesse des Kindeswohles gelegen.

Der Integrationsgrad der Beschwerdeführerin ist daher - wie bereits durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in ausführlicher und nicht zu beanstandender Weise dargelegt ? im Ergebnis in Abwägung zu den angeführten Gründen, die gegen einen Verbleib im Bundesgebiet sprechen, als zu gering anzusehen, als dass eine dauerhafte Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung hätte ausgesprochen werden können.

Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sohin zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet das persönliche Interesse der Beschwerdeführerin am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht vorgebracht worden, die im gegenständlichen Fall den Ausspruch, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei, rechtfertigen würden.

Gemäß § 55 Abs.1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn 1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird. Nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.

Obigen Erwägungen zufolge sind daher auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 55 AsylG 2005 nicht gegeben.

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

Nach § 50 Abs. 2 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

Nach § 50 Abs. 3 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

Die Zulässigkeit der Abschiebung der Beschwerdeführerin in den Herkunftsstaat ist gegeben, da den die Abweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz zugrunde liegenden Feststellungen (vgl. Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.02.2014, Zl. W204 1438892-1/10E) zufolge keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde und solche auch im Rahmen des fortgesetzten Verfahrens nicht hervorgekommen sind.

Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

Da derartige Gründe im Verfahren nicht vorgebracht wurden, ist die Frist zu Recht mit 14 Tagen festgelegt worden.

Da somit alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung und die gesetzte Frist für die freiwillige Ausreise vorliegen, war die Beschwerde gegen den Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides gemäß §§ 52 Abs. 2 Z 2 iVm Abs. 9 und 55 Abs. 1 FPG idgF sowie §§ 55 und 57 AsylG 2005 idgF als unbegründet abzuweisen.

3.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht konnte im gegenständlichen Verfahren vor folgendem Hintergrund unterbleiben:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde -zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls-und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes-oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Der Verfassungsgerichtshof äußerte vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) keine Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 und stellte dazu klar: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde" (VfGH 14.3.2012, Zl. U 466/11).

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG ist der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 2.3.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.1.2003, 2002/20/0533; 12.6.2003, 2002/20/0336, zur Anwendbarkeit auf das AsylG 2005 vgl. VwGH 11.6.2008, Zl. 2008/19/0126; VwGH 28.6.2011, Zl. 2008/01/0456).

Zuletzt sprach der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, 2014/20/0017 und -0018, aus, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.

Wie in der Beweiswürdigung dargelegt, sind die oben genannten Kriterien im vorliegenden Fall erfüllt, da der Sachverhalt durch die belangte Behörde vollständig erhoben wurde und nach wie vor die gebotene Aktualität aufweist (der angefochtene Bescheid wurde am 24.06.2014 erlassen, wobei sich aus dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes keine Hinweise auf eine Änderung der entscheidungsmaßgeblichen Situation ergeben). Die Beweiswürdigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestätigt, wobei das Anführen weiterer ? das Gesamtbild lediglich abrundender, für die Beurteilung jedoch nicht ausschlaggebender ? Argumente in diesem Zusammenhang nicht schadet (vgl. VwGH 18.?6.?2014, 2014/20/0002-7). Im Übrigen findet sich in der Beschwerdeschrift kein neues Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger in Hinblick auf die Beurteilung des Privat- und Familienlebens der Beschwerdeführerin zu berücksichtigender Umstände bzw. Integrationsschritte, welche nicht bereits durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in die vorgenommene Interessensabwägung einbezogen worden waren. Auch tritt die Beschwerdeführerin in der Beschwerde den seitens der Behörde erster Instanz getätigten beweiswürdigenden Ausführungen nicht in ausreichend konkreter Weise entgegen. Damit ist der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen (vgl. dazu auch § 27 VwGVG), wobei eine mündliche Erörterung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.

Die beweiswürdigenden Ausführungen im gegenständlichen Erkenntnis weichen inhaltlich nicht von jenen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ab und beinhalten überdies keine rechtlich relevanten Neuerungen. Insbesondere wurden auch keine zusätzlichen Ermittlungsergebnisse herangezogen und war die erstinstanzliche Beweiswürdigung nicht ergänzungsbedürftig.

Zu B)

3.4. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die ordentliche Revision gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG erweist sich insofern als nicht zulässig, als der gegenständliche Fall ausschließlich tatsachenlastig ist und keinerlei Rechtsfragen -schon gar nicht von grundsätzlicher Bedeutung - aufwirft. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es zu irgendeinem Sachverhaltsaspekt des gegenständlichen Falles an einer Rechtsprechung. Auch ist die im gegenständlichen Fall maßgebende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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