BVwG L512 1439001-1

L512 1439001-1Federal Administrative CourtOct 8, 2014

Regest

Bescheinigungsmittel, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung

Full text

BVwG L512 1439001-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.10.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:L512.1439001.1.00

Spruch

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marlene JUNGWIRT als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. XXXX, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Peter Lechenauer und Dr. Margit Swozil, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.11.2013, Zl. 12 03.334-BAT, beschlossen:

A) In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid

behoben und die Angelegenheit gemäß gem. § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Begründung:

I. Verfahrensgang:

I.1. Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge kurz als "bP" bezeichnet), ein Staatsangehöriger der islamischen Republik Pakistan (in weiterer Folge "Pakistan" genannt), brachte nach illegaler Einreise am 20.03.2012 bei der belangten Behörde einen Antrag auf internationalen Schutz ein.

Vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte die bP am 20.03.2012 Folgendes vor:

Die bP sei ledig, Sunnit und würde pakistanischer Staatsangehöriger sein. Sie würde die Sprachen Punjabi und Urdu, Englisch mittelmäßig sprechen und habe 11 Jahre lang die Grundschule in Pakistan besucht.

Zum Fluchtgrund befragt gab die bP an, dass es im Jahr 2008 Wahlen gegeben hätte, bei denen die Familie der bP von den XXXX ihres Dorfes unter Drohungen aufgefordert wurde deren Partei, die N-League Partei, zu wählen. Die Familie der bP hätte trotzdem ihre Partei gewählt. Die Wahl hätten sie (Anmerkung: gemeint ist die Partei der Familie der bP) zwar in ihrem Gebiet gewonnen, aber im Punjab würde die N-League herrschen. Ca. 2 bis 3 Monaten nach den Wahlen. Ca. 2 bis 3 Monate nach den Wahlen wäre der Vater der bP von diesen Leuten angeschossen worden, wobei ihm eine Niere entfernt werden musste. Die Familie der bP hätte Anzeige bei der Polizei erstattet. Da diese Personen zur herrschenden Partei gehört hätten, habe die Polizei der Familie der bP nicht geholfen. Durch die Anzeige hätte sich die Feindschaft noch verschärft. Diese Leute hätten die Familie der bP umbringen wollen. 2009 sei die bP angeschossen worden. Zwei Kugeln hätten die bP an ihrer rechten Hüfte auf der Hinterseite getroffen, weswegen sie zweimal operiert werden musste. Die Familie der bP hätte wieder Anzeige erstattet, die Polizei hätte jedoch wiederum nichts gemacht. Diese Leute hätten das Haus der bP beschossen. Danach wäre die Familie der bP geflüchtet, die Familie der bP sei irgendwo in den Punjab, die bP sei nach Griechenland geflüchtet. Da die Lage in Griechenland miserabel gewesen sei, sei die bP nach XXXX zu ihrem Onkel zurückgekehrt. Diese Leute hätten weiterhin nach ihnen gesucht und hätten falsche Anzeigen erstattet, sodass die Polizei die bP suchen würde. Die bP habe sich immer versteckt gehalten und sei immer in Lebensgefahr gewesen. Deswegen habe die Familie der bP diese nach Europa geschickt. Sie könne alle Beweismittel, z.B.: die Anzeigenerstattungen, Arztbestätigungen hierher schicken lassen (AS 13 ff.).

Vor einem Organwalter der belangten Behörde gab die bP am 27.09.2012 Folgendes zusammengefasst an:

Sie habe zuletzt in XXXX im Haus ihres Onkels väterlicherseits von Ende 2008 bis September 2010 gelebt. Davor sei sie von ihrer Geburt bis zum Umzug zu ihrem Onkel im ihrem Heimatdorf wohnhaft gewesen. Im September 2010 sei die bP nach Griechenland gereist, wo sie sich bis August 2011 aufgehalten habe. Dann sei sie wieder nach Pakistan zurückgekehrt und sei wieder bei ihrem Onkel bis März 2012 aufhältig gewesen. Dann sei sie ausgereist und nach Österreich gekommen. Ihr Vater sei für ihren Lebensunterhalt aufgekommen, sie sei zur Schule gegangen. Einer Beschäftigung sei sie nie nachgegangen. Ihre Familie lebe zurzeit von deren Ersparnissen.

Zum Fluchtgrund befragt, gab die bP zusammengefasst an, dass ihre Eltern Ärzte seien. Sie hätten im Heimatdorf der bP eine Klinik gehabt, die aber derzeit geschlossen sei. Im Dorf habe es eine XXXX Familie (Anmerkung: Großgrundbesitzer) gegeben, die auch politisch tätig gewesen sei und an den Wahlen teilgenommen hätte. Diese Familie hätte viele Staatsgelder veruntreut. Die Eltern der bP hätten diese oft darauf angesprochen. Diese Familie habe der N-League angehört. 2008 seien die Wahlen für den Bürgermeisterposten gewesen. Zwei Tage vor den Wahlen wären Leute der PPP zum Haus der bP gekommen und hätten diese überreden bzw. überzeugen wolle, diese zu wählen. Damit sei der Vater der bP auch einverstanden gewesen. Die PPP hätte die Wahl gewonnen und der Vater der bP sei Generalsekretär für den Bezirk geworden. In der 10. Klasse habe die bP den Jugendflügel der PPP gegründet. Den XXXX hätten die Aktivitäten nicht gefallen und daher hätten diese immer wieder Drohungen durch Leute geschickt. Am 07.05.2008 seien sechs bis sieben bewaffnete Männer über die Hausmauer in das Haus der bP eingedrungen und hätten auf die bP und ihren Vater geschossen. Dabei sei der Vater der bP von einer Kugel getroffen worden. Die bP habe sich ins Haus retten können, der Vater der bP sei hingefallen und sei vor dem Haus liegen geblieben. Die Mutter der bP habe dann die Polizei gerufen. Da die Polizei 15 Minuten lang nicht gekommen sei, habe die bP ihren Vater ins Spital gebracht. Am 22.05.2008 sei die Polizei ins Krankenhaus zu den Eltern gekommen. Die XXXX hätten ihre Ernte verbrannt und die bP fälschlicherweise der Brandstiftung bezichtigt. Der Vater der bP habe aufgrund des Vorfalles am 07.05.208 Anzeige erstattet, sodass ein Verfahren bei Gericht anhängig gewesen wäre. Am 17.09.2008, als die bP nachmittags auf dem Heimweg von der Wäscherei gewesen sei, seien jene sechs bis sieben Leute, die auf den Vater der bP geschossen hätten, in der Nähe des Friedhofes gestanden. Als die bP diese sah, sei sie weggelaufen, diese hätten jedoch nach ihr geschossen. Die bP sei von zwei Kugeln ins Gesäß getroffen worden und sei zu Boden gefallen. Nachdem diese Leute die bP beschimpft und Fußtritte gegeben hätten, hätten diese von der bP abgelassen. Nach einer halben Stunde sei die Polizei gekommen und hätte die bP ins Spital gebracht. Die bP habe eine Einvernahme gehabt gehabt und sei ins Spital nach XXXX überstellt worden, wo sie mehrmals operiert wurde, da sie schwere innere Verletzungen hatte. Nach der Entlassung sei die bP bei ihrem Onkel geblieben. Wegen dieses Vorfalles sei auch eine Anzeige erstattet worden. Am 05.04.2009 sei es zu einem Mord unter der XXXX gekommen. Die Polizei sei bei den Eltern der bP gewesen und hätte den Vater der bP festgenommen. Die Mutter der bP habe dabei erfahren, dass die bP und ihr Mann beschuldigt werden, diesen Mord begangen zu haben. Am 09.07.2009 sei die Kaution für den Vater der bP bewilligt worden und er sei freigekommen. Am 01.01.2010 sei die bP mit ihrem Vater zu Gericht gefahren. Das Gericht habe die Polizei beauftragt zu ermitteln. Die bP habe die Erlaubnis bekommen zwei Wochen auf freien Fuß zu bleiben. Nach drei Tagen sei es zu Einvernahmen bei der Polizei aller Beteiligter gekommen. Am 10.01.2010 sei es erneut zu einer Anhörung gekommen. Trotz zahlreicher Beweise habe der Polizeikommandant verlangt, dass der Vater der bP diesem Geld zahle, damit die bP als unschuldig angesehen werde. Nach Zahlung von 100.000 pakistanische Rupien wäre dem Gericht am 14.01.2010 ein Ermittlungsbericht vorgelegt worden, in dem stand, dass die bP unschuldig sei. Die bP sei daraufhin freigesprochen worden. In dieser Nacht sei zwei Stunden lang auf das Haus der bP geschossen worden. Am nächsten Tag habe die Familie der bP das Heimatdorf der bP verlassen und sei zum Onkel gefahren. Im September 2010 hätten die Gegner auch auf das Haus des Onkels geschossen. Zum Beweis ihrer Angaben legte die bP zahlreiche Unterlagen vor (AS 49 ff.).

Am 30.10.2012 langte ein fachärztliches (unfallchirurgisches) Gutachten nach entsprechender Anforderung des Bundesasylamtes ein. Daraus geht hervor, dass der Gutachter zu Schluss kommt, dass die bP vor etwa 3-5 Jahren angeschossen wurde. Die dabei erlittene Verletzung habe die Notwendigkeit der chirurgischen Versorgung mit Legen eines künstlichen Darmausganges erzwungen (AS 83 ff.).

Vor einem Organwalter der belangten Behörde bestätigte die bP am 27.11.2012 sowie am 06.11.2013 ihre bisherigen Angaben bzw. wurde ihr das fachärztliche Gutachten zur Angabe einer möglichen Stellungnahme zur Kenntnis gebracht (AS 121 ff. bzw. 389 ff. ).

I.2. Der Antrag der bP auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan verfügt (Spruchpunkt III.) (AS 403 ff).

I.2.1. Im Rahmen der Beweiswürdigung führte die belangte Behörde unter anderem aus, dass die Ausführungen der bP bezüglich der Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates absolut unglaubwürdig seien. Zunächst wurde angeführt, dass zweifelsfrei feststehe, dass auf die bP geschossen und sie von zwei Projektilen getroffen wurde. Dies ergebe sich aus dem im Verfahren erstellten Sachverständigengutachten. Äußerst zweifelhaft seien jedoch die Umstände, unter denen die bP angeschossen worden sei. Die Schilderung der bP sei widersprüchlich und zeige Ungereimtheiten.

So sei es nicht nachvollziehbar, dass die bP in der Nacht bei dem Vorfall, als auf ihren Vater geschossen wurde, die Personen, die die bP und ihren Vater attackierten, identifizieren bzw. drei Personen an ihrer Stimme erkennen konnte. Es sei zudem nicht schlüssig, warum Personen 2 Stunden lang auf das Haus der bP geschossen hätten, wenn man die darin befindlichen Personen treffen hätten wollen. Das Fluchtvorbringen sei diffus, vage und oberflächlich geschildert worden. Aus den Beweismitteln gehe hervor, dass ein Freispruch erfolgt sei. Dies zeige, dass sowohl der Polizeiapparat als auch die Gerichte bzw. die Justiz funktionieren. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die Gegner der bP ihre Ernte in Brand stecken würden, um gegen die bP eine Falschanzeige erstatten zu können. Dadurch würden die Gegner einen Schaden in Kauf nehmen bzw. müsste davon ausgegangen werden, dass, sofern er sich tatsächlich um einflussreiche Personen handle, diese andere Möglichkeiten hätten. Die bP habe zudem im Rahmen ihrer Erstbefragung angeführt, dass sie sich nach ihrer Rückkehr aus Griechenland versteckt gehalten hätte. Bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt habe die bP jedoch divergierend dazu angegeben, dass sie nach ihrer Rückkehr das College besucht habe. Auf Vorhalt dieser Ungereimtheit habe die bP angeführt, dass die Schule gleich neben dem Haus gewesen wäre. Selbst bei Wahrheitsunterstellung könne hier nicht von "versteckt halten" gesprochen werden. So hätte die bP bei etwaigen Schulbesuchen Ziel für Übergriffen sein können. Eine plausible Erklärung warum die bP sich nicht an einem anderen Ort innerhalb des Heimatlandes niederlassen konnte, habe die bP nicht vorgebracht.

I.2.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Pakistan traf die belangte Behörde Feststellungen.

I.2.3. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Ebenso stelle eine Ausweisung keinen unzulässigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf ein Privat- und Familienleben der bP dar.

I.3. Gegen diesen Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz durch die rechtsfreundliche Vertretung der bP innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben und die Anträge gestellt,

Die Beschwerde wurde im Wesentlichen wie folgt begründet:

Wie das Bundesasylamt in den Länderfeststellungen ausgeführt habe, seien die Polizeikräfte mitunter sehr ineffizient. Das häufige Versagen darin, Missbräuche zu bestrafen, trage zu einem Klima der Straflosigkeit bei. Gerade gegen terroristische Einheiten sei man machtlos. Hier gelinge es nicht einmal, gefährdeten Personen, wie bei der bP, Schutz zu gewähren. Die bP müsse mit ihrem Tod rechnen. Die bP habe zahlreiche Beweisanträge gestellt und Fotos von ihren Verletzungen vorgelegt. Die belangte Behörde habe eine genauere Auseinandersetzung bzw. Ermittlungen vor Ort unterlassen, sodass der Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet sei.

Das Bundesasylamt habe zudem bei der Interessensabwägung im Sinne des Artikel 8 Abs 2 EMRK nicht berücksichtigt, dass die bP gut in die österreichische Gesellschaft integriert sei, sich entsprechende Deutschkenntnisse angeeignet, in Österreich den Führerschein gemacht und zahlreiche freundschaftliche Beziehungen in Österreich habe. Ein Vergleich zu der gegebenen Situation der bP in Österreich und in ihrer Heimatstadt wurde unterlassen. Von einer Ausweisung hätte die belangte Behörde Abstand nehmen müssen. Bei den derzeitigen Verhältnissen könne der bP eine Rückkehr nicht zugemutet werden (vgl. Bombenanschläge September 2013 - die verwendeten Quellen des BAA seien nicht mehr aktuell, eine persönliche Verfolgung der bP sei bereits durch die Rückkehrsituation gegeben) (AS 487 ff.).

I.4. Hinsichtlich des Verfahrensinhaltes sowie des Inhalts der Beschwerde im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der relevante Sachverhalt ergibt sich aus den unter Punkt I getroffenen Ausführungen.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt steht aufgrund der außer Zweifel stehenden und von den Parteien nicht beanstandeten Aktenlage fest.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A)

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 hat, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg. cit nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgeht.

Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des § 75 Abs. 19 AsylG in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

so hat das Bundesverwaltungsgericht gem. § 75 Ab. 20 AsylG in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.

Das oa. Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Insoweit erscheinen auch die von der höchstgerichtlichen Judikatur -soweit sie nicht die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung betrifft- anwendbar, weshalb unter Bedachtnahme der genannten Einschränkungen die im Erk. des VwGH vom 16.12.2009, GZ. 2007/20/0482 dargelegten Grundsätze gelten. Mängel abseits jener der Sachverhaltsfeststellung legitimieren das Gericht nicht zur Behebung aufgrund § 28 Abs. 3, 2. Satz (Erk. d. VwGH vom 19.11.2009, 2008/07/0167; vgl. auch Fischer/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), Anm. 11 zu § 28 VwGVG)

Einzelfallbezogen ergibt sich hieraus Folgendes:

Die bP gab in ihrem Asylverfahren zusammengefasst an, dass es in ihrem Heimatdorf eine XXXX Familie geben würde, die mächtige, korrupte Großgrundbesitzer und Parteiangehörige der PML-N seien. Aufgrund des Umstandes, dass der Vater der bP nach den Wahlen zum Bürgermeister im Jahr 2008 Generalsekretär für den Bezirk geworden sei und die bP in der 10. Klasse den Jugendflügel der PPP gegründet habe, sei die XXXX Familie gegen die Familie der bP vorgegangen. Anfänglich sei es nur zu Drohungen gekommen, dann seien am 07.05.2008 sechs bis sieben bewaffnete Männer über die Hausmauer in das Haus der bP eingedrungen und hätten auf die bP und ihren Vater geschossen. Dabei wäre der Vater der bP von einer Kugel getroffen worden. Am 22.05.2008 sei die Polizei zu den Eltern der bP gekommen. Die XXXX hätten ihre Ernte verbrannt und die bP fälschlicherweise der Brandstiftung bezichtigt. Am 17.09.2008 sei die bP von jene sechs bis sieben Leuten, die auf den Vater der bP geschossen hätten, angeschossen worden. Die bP sei von zwei Kugeln ins Gesäß getroffen worden und sei von diesen Leuten beschimpft und mit Fußtritten misshandelt worden. Die bP sei aufgrund der erlittenen Verletzungen mehrmals operiert worden. Am 05.04.2009 sei es zu einem Mord unter der XXXX gekommen. Die Polizei hätte den Vater der bP daraufhin festgenommen. Die Mutter der bP habe dabei erfahren, dass die bP und ihr Mann beschuldigt werden, diesen Mord begangen zu haben. Am 09.07.2009 sei die Kaution für den Vater der bP bewilligt worden und er sei freigekommen. Am 01.01.2010 sei die bP mit ihrem Vater zu Gericht gefahren. Das Gericht habe die Polizei beauftragte zu ermitteln. Die bP habe die Erlaubnis bekommen zwei Wochen auf freien Fuß zu bleiben. Die bP sei erst nach Bestechung eines Polizisten freigesprochen worden. Nach dem Freispruch sei in dieser Nacht zwei Stunden lang auf das Haus der bP geschossen worden. Im September 2010 hätten die Gegner auch auf das Haus des Onkels geschossen. Zum Beweis ihrer Angaben legte die bP zahlreiche Unterlagen, wie Zeitungsartikel, Gerichts- und Polizeiunterlagen sowie medizinischer Bericht vor.

Die belangte Behörde hat sich mit den zahlreichen vorgelegten Beweismitteln nicht ausreichend auseinandergesetzt. Auch wenn es zweifelsohne zur Übersetzung der vorgelegten Unterlagen gekommen ist, hat das Bundesasylamt den Umstand, dass einige Beweismittel mit dem Vorbringen der bP in keinster Weise in Einklang zu bringen sind, nicht behandelt. Zudem ist in diesem Kontext anzuführen, dass die vorgelegten Beweismittel denkbar dazu geeignet sind, die vom Bundesasylamt letztlich auf Plausibilitätserwägungen gestützte Beweiswürdigung hinsichtlich der Glaubwürdigkeit der bP zu erschüttern. Eine Prüfung im Hinblick der Autenthizität und Echtheit der von der bP vorgelegten Unterlagen, insbesondere bezüglich der Gerichts- und Polizeiunterlagen, wurde nicht durchgeführt.

Die belangte Behörde hätte die Thematik der Fluchtgründe bzw. Rückkehrsituation näher zu hinterfragen gehabt bzw. ist darauf zu verweisen, dass eine Überprüfung der Aussagen der bP sowie der vorgelegten Unterlagen im Herkunftsstaat der bP zum jetzigen Stand des Verfahrens durch die österreichische Botschaft, Vertrauensanwälten oder Sachverständigen erforderlich ist. Das Ergebnis solcher Ermittlungen wäre dann mit der bP zu erörtern.

Im gegenständlichen Fall wurde somit aufgrund der oa. Ausführungen der maßgebliche Sachverhalt mangelhaft ermittelt, indem die belangte Behörde die notwendigen Ermittlungen des Sachverhalts unterließ.

Trotz der Einrichtung von Außenstellen des BVwG ist auszuführen, dass aufgrund des organisatorischen Aufbaues des BVwG und des BFA, sowie aufgrund des Aufenthaltsortes der bP eine Weiterführung des Verfahrens durch das BVwG im Sinne des § 28 Abs. 2 u 3 VwGVG nicht mit einer Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist bzw. zu keiner wesentlichen Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens führt und auch nicht dem Willen des Gesetzgebers entspricht. So ergibt sich aus der Konzeption der Rechtskontrolle durch (vormals den AsylGH und nunmehr) das BVwG, dass das erkennende Gericht nicht primär zur erstmaligen Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts berufen ist. Diese Aufgabe oblag dem Bundesasylamt, bzw. obliegt nunmehr dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (vgl. hierzu auch etwa Erk. d. VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, Erk. d. VfGH v. KI-14/97 - KI-16/97, den allgemeinen Teil der RV 314 XXIII GP NR, welcher das [damalige] Bundesasylamt als erste und letzte verwaltungsbehördliche Instanz nennt, welches den maßgeblichen Sachverhalt vollständig zu ermitteln hat) und ist das ho. Gericht primär zur Rechtskontrolle auf Basis des von der belangten Behörde ermittelten Sachverhalts berufen. Diese Überlegungen sind auch auf die Aufgabenverteilung zwischen dem BVwG und BFA übertragbar, sodass dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden kann, es entspräche seinem Willen, dass der oa. Sachverhalt nunmehr vom ho. Gericht im Lichte der oa. Ausführungen gänzlich neu aufgerollt bzw. erstmals ermittelt und die belangte Behörde aus ihrer Obliegenheit zur vollständigen Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts entlassen wird.

Letztlich wird die belangte Behörde jenen Sachverhalt, welcher unter den von ihr anzuwendenden Rechtsnormen zu subsumieren ist, zu ermitteln und der bP zur Kenntnis zu bringen haben. Dann wird sie über die noch abzusprechenden Rechtsfragen entscheiden können.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar großteils zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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