BVwG G310 2010288-1

G310 2010288-1Federal Administrative CourtOct 8, 2014

Regest

Arbeitslosengeld, Gesundheitszustand, Rechtsmittelfrist, Verspätung,<br/>Wiedereinsetzung, Zurückweisung

Full text

BVwG G310 2010288-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.10.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:G310.2010288.1.00

Spruch

G310 2010288-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gaby TRAUPMANN als Vorsitzende sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Christine POSCHL und die fachkundige Laienrichterin Mag. Jutta STANGL als Beisitzerinnen über die Beschwerde bzw. den Vorlageantrag von XXXX, vertreten durch 1. XXXX und 2. XXXX, Referent der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Steiermark in XXXX,

A)

I. gegen den Bescheid vom 24.06.2014, Zl. XXXX, der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Leibnitz über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG iVm § 71 Abs. 1 Z 1AVG als unbegründet abgewiesen.

II. über den Vorlageantrag vom 14.07.2014 gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 18.07.2014, Zl. RGS614/SfA/0566/2014-Dr.Si/S, der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Leibnitz in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG iVm § 26 Abs. 2 ZustG als verspätet zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Leibnitz (im Folgenden: belangte Behörde), vom 02.05.2013, VN: XXXX, wurde das von der BF bezogene Arbeitslosengeld gemäß § 24 Abs. 1 iVm. § 7 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 sowie § 8 Abs. 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 idgF, mangels Arbeitsfähigkeit ab dem 17.04.2013 eingestellt. Begründend wurde ausgeführt, dass das Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass die BF gemäß eines Ärztlichen Gesamtgutachtens der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) nicht arbeitsfähig sei.

Gegen diesen Bescheid erhob die BF damals kein Rechtsmittel innerhalb der vorgesehenen Rechtsmittelfrist.

2. Mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Steiermark (im Folgenden: PVA) vom 10.06.2013, Zl. GLA1/XXXX, wurde der Antrag der BF auf Gewährung einer Invaliditätspension wegen des Nichterreichens der erforderlichen Mindestanzahl von 120 Beitragsmonaten der Pflichtversicherung abgelehnt.

Gegen diesen Bescheid der PVA erhob die BF Klage beim Landesgericht für Zivilrechtssachen XXXX als Arbeits- und Sozialgericht. Im Rahmen dieses Verfahrens wurde ein berufskundliches Sachverständigengutachten eingeholt, welches der BF, entgegen des Ärztlichen Gesamtgutachtens der PVA, eine grundsätzliche Arbeitsfähigkeit - wenn auch mit Einschränkungen - bescheinigte.

Mit Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen XXXX als Arbeits- und Sozialgericht vom XXXX, XXXX, rechtskräftig mit XXXX, wurde die Klage der BF auf Invaliditätspension mit der Begründung abgewiesen, dass die BF nicht invalide im Sinne des Gesetzes sei.

3. Am 15.05.2014 stellte die BF den gegenständlichen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und schloss zugleich ihre Beschwerde gegen den Einstellungsbescheid der belangten Behörde vom 02.05.2013 gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 und Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG an. Begründend wurde ausgeführt, dass sich aufgrund des im sozialgerichtlichen Verfahren erstellten, bindenden berufskundlichen Sachverständigengutachtens, welches zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung am 02.05.2013 naturgemäß noch nicht bekannt gewesen sei, eindeutig ergebe, dass die BF arbeitsfähig sei. Im Sinne des AVG liege daher die Möglichkeit vor, dass die BF die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantrage und ein Rechtsmittel gegen den Bescheid der belangten Behörde einbringe, da sie ohne eigenes Verschulden ein Fristversäumnis mit dem daraus resultierenden Rechtsnachteil erlitten habe, als sie nicht innerhalb der damals bestehenden Rechtsmittelfrist eine begründete Berufung gegen den Bescheid der belangten Behörde einreichen habe können. Der BF gebühre der ungeschmälerte Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Der vorliegende Bescheid sei zu beheben und der BF der Anspruch zuzuerkennen. Diesbezüglich werde im Sinne des Dargestellten der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß

§§ 71 f AVG gestellt. Weiters werden an das Bundesverwaltungsgericht die Anträge gestellt, dieses möge gemäß Art. 130 Abs. 4 B-VG und § 28 Abs. 2 VwGVG in der Sache selbst entscheiden, in eventu den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 bzw. Abs. 4 VwGVG mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Zusätzlich werde noch ein Antrag auf aufschiebende Wirkung gestellt.

4. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 24.06.2014, VN: XXXX, wurde der unter Punkt I.3. beschriebene Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG mangels vorliegender Voraussetzungen abgelehnt. Dem Antrag der BF sei zu entnehmen, dass sie den Bescheid vom 02.05.2013 erhalten habe und erst nach Vorliegen des berufskundlichen Sachverständigengutachtens eine Berufung (nunmehr Beschwerde) in Erwägung gezogen habe. Der genannte Grund könne jedoch nicht zu einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand führen, da weder ein unvorhersehbares noch ein unabwendbares Ereignis vorgelegen habe. Die BF habe die Rechtsmittelfrist versäumt, obwohl diese der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides vom 02.05.2013 entnommen habe werden können.

5. Im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung vom 18.07.2014, Zl. RGS614/SfA/0566/2014-Dr.Si/S, wurde die gemeinsam mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand eingebrachte Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 02.05.2013 als verspätet zurückgewiesen und der Antrag auf aufschiebende Wirkung nicht bewilligt. Begründend wurde nach Wiedergabe der maßgeblichen Gesetzesbestimmungen ausgeführt, dass die BF unter Zugrundelegung eines dreitägigen Postweges den Bescheid spätestens am 07.05.2013 habe. Da sie die Beschwerde gegen den Bescheid erst am 20.05.2014 (mehr als ein Jahr nach Bescheiderlassung) eingebracht habe, sei diese somit verspätet eingelangt. Die BF gebe selbst zu, sich verspätet an die belangte Behörde zu wenden, weil sie ein Rechtsmittel erst nach Vorliegen des berufskundlichen Gutachtens in Erwägung gezogen habe. Auch der Antrag auf aufschiebende Wirkung sei nicht innerhalb der Rechtsmittelfrist gestellt worden, weshalb eine solche nicht zuerkannt habe werden können.

6. Mit Schriftsatz des rechtsfreundlichen Vertreters der BF vom 21.07.2014, bei der belangten Behörde am 22.07.2014 eingelangt, wurde des Weiteren ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gestellt, welcher noch bei der belangten Behörde anhängig und somit nicht beschwerdegegenständlich ist

7. Gegen den unter Punkt I.4. dargestellten Bescheid der belangten Behörde vom 24.06.2014 erhob die BF fristgerecht eine mit 21.07.2014 datierte und bei der belangten Behörde am 22.07.2014 eingelangte Beschwerde an das - als fälschlicherweise als Landesverwaltungsgerichtshof bezeichnete - Bundesverwaltungsgericht. Mit dem bekämpften Bescheid sei der am 15.05.2014 gestellt Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgelehnt worden. Die BF habe parallel zur Zeit ihrer Arbeitslosigkeit einen Antrag auf Pension gestellt, und nach dessen Ablehnung ein Verfahren beim Arbeits- und Sozialgericht geführt. Die Klage sei abgewiesen worden, da die BF nach Ergebnis des berufskundlichen Sachverständigengutachtens arbeitsfähig sei und für sie wohl mehr als 100 Arbeitsplätze in Österreich zur Verfügung stünden. Die seinerzeitigen Annahmen der belangten Behörde seien somit drastisch widerlegt worden. Die BF sei daher aufgrund von Umständen, die sich nicht zu vertreten gehabt habe, nicht in der Lage gewesen, eine Berufungsfrist einzuhalten, weil sie die Gutachten und das Urteil erst nachträglich erhalten habe, obwohl diese Beweismittel zum Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde bereits entstanden waren. Durch die Vorlage von Urkunden, insbesondere des berufskundlichen Sachverständigengutachtens, sei glaubhaft gemacht worden, dass die BF durch ein unabwendbares Ereignis verhindert gewesen sei, die Frist einzuhalten. Es liege ein minderer Grad des Versehens vor, da die BF keine Juristin sei und sich nicht auskenne. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde sei der Wiedereinsetzungsgrund des § 71 Abs. 1 Z 1 AVG gegeben. Es werde daher der Antrag gestellt, der BF die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist gegen den Bescheid vom 02.05.2014 zu bewilligen.

8. Gegen die unter Punkt I.5. dargestellte Beschwerdevorentscheidung vom 18.07.2014 wurde am 25.07.2014 bei der belangten Behörde der mit 24.07.2014 datierte Vorlageantrag gem. § 15 VwGVG eingebracht. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerde der BF in der Beschwerdevorentscheidung nicht stattgegeben worden sei. Die belangte Behörde unterliege einer rechtlichen Fehlbeurteilung, dass es der BF aus unverschuldeten Gründen nicht möglich gewesen sei, in Kenntnis ihrer erst am 09.04.2014 festgestellten Arbeitsfähigkeit bereits früher die relevanten Rechtsmittel einzubringen. Die BF verweise in diesem Zusammenhang darauf, das im inhaltlich betroffenen Sachverhalt über ihre rechtsfreundliche Vertretung XXXX RechtsanwaltsgesmbH gegen die belangte Behörde auch ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gestellt, sowie eine Beschwerde gegen die Ablehnung auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erhoben worden seien. Aus diesem Grund werde innerhalb offener Frist gemäß § 15 VwGVG der Antrag gestellt, der Beschwerde vom 15.05.2014 gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 02.05.2013 dem zuständigen Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen. Weiters werde der Antrag gestellt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen.

9. Die gegenständliche Beschwerde, der gegenständliche Vorlageantrag und die maßgeblichen Verwaltungsakten wurden von der belangten Behörde am 31.07.2014 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

Die belangte Behörde fasste in ihrem Vorlagebericht den bisherigen Sachverhalt zusammen, und führte ergänzend aus, dass die ärztliche Begutachtung durch die PVA im Rahmen der Gesundheitsstraße (seit 01.01.2014: Kompetenzzentrum Begutachtung) am 09.04.2013 ergeben habe, dass die BF dauernd invalid und somit nicht arbeitsfähig sei. Die BF habe in weiterer Folge die Mindestsicherung beantragt, um Pension angesucht und gegen den ablehnenden Bescheid der PVA geklagt. Im Rahmen dieses Gerichtsverfahrens sei ein berufskundliches Sachverständigengutachten vom 09.04.2014 erstellt worden. Aus diesem leite die BF nun ihre Arbeitsfähigkeit ab. Die belangte Behörde sei gemäß § 8 Abs. 3 AlVG bezüglich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit an das ärztliche Gutachten der PVA gebunden. Das berufskundliche Sachverständigengutachten könne daran nichts ändern. Da die BF am 13.05.2014 wieder Arbeitslosengeld beantragt habe und aufgrund einer Fehlleistung der belangten Behörde auch zuerkannt bekommen habe (Widerruf sei vorgenommen worden), sei die BF offensichtlich bestärkt worden, auch hinsichtlich der korrekten Einstellung des Arbeitslosengeldes ab 17.04.2013 aktiv zu werden. Des Weiteren wurde der Sachverhalt bzgl. der gegenständlichen Beschwerde bzw. des Vorlageantrages noch einmal dargestellt.

10. Am 12.08.2014 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Nachreichung zur Beschwerdevorlage ein. Darin wurde bekannt gegeben, dass die BF seit 05.08.2014 wieder Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung erhalte, da das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes, in welchem die Arbeitsfähigkeit der BF festgestellt worden sei, am 05.08.2014 in Rechtskraft erwachsen sei. Diesem Schreiben wurde ein Schreiben der PVA an die belangte Behörde vom 30.07.2014 sowie eine Kopie des Urteiles des Landesgerichtes für

Zivilrechtssachen XXXX als Arbeits- und Sozialgericht vom XXXX, GZ.:

XXXX, beigelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Bezug des Arbeitslosengeldes der BF wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 02.05.2013, VN: XXXX, mit 17.04.2013 wegen der sich aus dem ärztlichen Gutachten der PVA vom 09.04.2013 ergebenden Arbeitsunfähigkeit der BF eingestellt. Der Bescheid ist mangels Erhebung von Rechtsmitteln in Rechtskraft erwachsen.

Mit Bescheid der PVA vom 10.06.2013, Zl. GLA1/XXXX, wurde der Antrag der BF auf Gewährung einer Invaliditätspension wegen des Nichterreichens der erforderlichen Mindestanzahl von 120 Beitragsmonaten der Pflichtversicherung abgelehnt. Dagegen erhob die BF Klage, welche das Landesgericht für Zivilrechtssachen XXXX als Arbeits- und Sozialgericht am XXXX, GZ: XXXX, rechtskräftig am XXXX, aufgrund der Feststellung der grundsätzlichen Arbeitsfähigkeit der BF durch ein berufskundliches Sachverständigengutachten vom 09.04.2014 abwies.

Am 15.05.2014 stellte die BF bei der belangten Behörde einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, welcher von der belangten Behörde mit Bescheid vom 24.06.2014 abgelehnt wurde. Dagegen richtet sich die gegenständliche, mit 21.07.2014 datierte und am 22.07.2014 bei der belangten Behörde eingebrachte, Beschwerde.

Zugleich mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 15.05.2014 wurde auch Beschwerde gegen den Einstellungsbescheid der belangten Behörde vom 02.05.2013 erhoben. Diese Beschwerde wurde im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung vom 18.07.2014, Zl.:

RGS614/SfA/0566/2014-Dr.Si/S, als verspätet zurückgewiesen und der Antrag auf aufschiebende Wirkung nicht bewilligt. Dagegen richtet sich der gegenständliche Vorlageantrag.

Bei der belangten Behörde ist außerdem noch ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens anhängig, welcher ebenfalls mittels Schriftsatz vom 21.07.2014 gestellt wurde.

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgerichtes vorliegenden Gerichtsakts.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht gegenständlich durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des § 9 VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Abs. 1 Z 3 und Z 4 leg. cit.. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu Spruchteil A):

3.1. Zu Spruchpunkt I.:

3.1.1. Die BF hat gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde (die Ablehnung ihres Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 AVG durch die belangte Behörde) eine Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Eine solche Beschwerde hat das Bundesverwaltungsgericht - gemäß dem bereits zitierten § 28 Abs. 1 VwGVG - mit Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist (vgl. Schmied/Schweiger, Das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten erster Instanz, 1. Auflage 2014, Verlag Österreich, S 133).

§ 33 VwGVG lautet:

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

(1) Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

(2) Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Vorlageantrags ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil die anzufechtende Beschwerdevorentscheidung fälschlich ein Rechtsmittel eingeräumt und die Partei das Rechtsmittel ergriffen hat oder die Beschwerdevorentscheidung keine Belehrung zur Stellung eines Vorlageantrags, keine Frist zur Stellung eines Vorlageantrags oder die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei.

(3) Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. In den Fällen des Abs. 2 ist der Antrag binnen zwei Wochen

1. nach Zustellung eines Bescheides oder einer gerichtlichen Entscheidung, der bzw. die das Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.

2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Stellung eines Antrags auf Vorlage Kenntnis erlangt hat,

bei der Behörde zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.

(4) Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. § 15 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.

(5) Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.

(6) Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags findet keine Wiedereinsetzung statt.

Gemäß § 33 Abs. 4 VwGVG war daher die belangte Behörde zur Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag zuständig, da die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht noch nicht vorgelegt worden war. Die Wiedereinsetzung kraft § 33 VwGVG erfasst aber (nur) Fälle der Fristversäumung und der Versäumung der mündlichen Verhandlung im Verfahren vor Verwaltungsgerichten. Rechtsnachteile der Fristversäumung im verwaltungsbehördlichen Verfahren (wie im gegenständlichen Fall) sind nach den dort jeweils maßgeblichen Wiedereinsetzungsregimes zu relevieren (§ 71 f AVG), obwohl gemäß § 17 VwGVG die subsidiäre Anwendung des § 71 f AVG im Verfahren vor Verwaltungsgerichten ausgeschossen ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 33 VwGVG Anm. 1 und 2).

3.1.2. Für die Beurteilung der gegenständlichen Beschwerde über die Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist daher § 71 AVG heranzuziehen, welcher wie folgt lautet:

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

§ 71. (1) Gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:

1. die Partei glaubhaft macht, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, oder

2. die Partei die Rechtsmittelfrist versäumt hat, weil der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, keine Rechtsmittelfrist oder fälschlich die Angabe enthält, daß kein Rechtsmittel zulässig sei.

(2) Der Antrag auf Wiedereinsetzung muß binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.

(3) Im Fall der Versäumung einer Frist hat die Partei die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen.

(4) Zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist die Behörde berufen, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war oder die die versäumte Verhandlung angeordnet oder die unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt hat.

(5) Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages findet keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand statt.

(6) Die Behörde kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung aufschiebende Wirkung zuerkennen.

(7) Der Wiedereinsetzungsantrag kann nicht auf Umstände gestützt werden, die die Behörde schon früher für unzureichend befunden hat, um die Verlängerung der versäumten Frist oder die Verlegung der versäumten Verhandlung zu bewilligen.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (im Folgenden: VwGH) ist als Ereignis im Sinne des § 71 Abs. 1 Z 1 AVG jedes Geschehen ohne jede Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen Gehindert wird eine Person ebenso durch eine alltägliche Erkrankung wie durch eine Naturkatastrophe, durch eine eigene menschliche Unzulänglichkeit ebenso wie durch Gewalteinwendungen von außen (VwGH 26.06.1985, Zl. 83/03/0134).

Das Ereignis muss für das Versäumen der First oder der mündlichen Verhandlung kausal sein, d.h. der Wiedereinsetzungswerber muss dadurch daran gehindert gewesen sein, die Frist einzuhalten bzw. zur mündlichen Verhandlung zu erscheinen (vgl. VwGH 20.11.1980, Zl. 3315/78; 31.01.1990, Zl. 89/03/0254; 26.06.2008, Zl. 2008/01/0073). Weiters muss das Ereignis vor Ablauf der versäumten Frist eingetreten sein (vgl. VwGH 21.09.1990, Zl. 90/11/0145, 09.10.1990, Zl. 90/11/0177; 23.06.2008, 2008/05/0122).

Ein Ereignis ist dann "unabwendbar", wenn der Eintritt dieses Ereignisses objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden konnte. Ein Ereignis ist als "unvorhergesehen" zu werten, wenn die Partei es tatsächlich nicht mit einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwartet werden konnte. Anders als das Tatbestandsmerkmal des "unabwendbaren" erfasst jenes des "unvorhergesehenen" Ereignisses die subjektiven Verhältnisse der Partei, sodass nicht der objektive Durchschnittsablauf, sondern der konkrete Ablauf der Ereignisse maßgebend ist (VwGH 17.02.1994, Zl. 93/16/0020). Ein solcher "minderer Grad" des Versehens (im Sinne des § 1332 ABGB) liegt nur dann vor, wenn es sich um leichte Fahrlässigkeit handelt, also dann, wenn ein Fehler begangen wird, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch macht (VwGH 22.11.1996, Zl. 95/17/0112; 23.05.2001, Zl. 99/06/0039; 01.06.2006, Zl. 2005/07/0044). Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen haben (VwGH 08.10.1990, Zl. 90/15/0134; 14.07.1993, Zl. 93/03/0136).

Wie der VwGH in ständiger Rechtsprechung ausgeführt hat, ist die Zulässigkeit der Wiedereinsetzung in das Verfahren nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers gesteckt ist. Der behauptete Wiedereinsetzungsgrund muss daher bereits im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand glaubhaft gemacht bzw. müssen bereits im Antrag taugliche Bescheinigungsmittel beigebracht werden (VwGH 07.08.1992, Zl. 92/14/0033; 11.07.2000, Zl. 2000/16/0311). Trotz des im Verwaltungsverfahren herrschenden Grundsatzes der amtswegigen Ermittlung der materiellen Wahrheit sind somit im Wiedereinsetzungsantrage neben den Angaben zur Rechtzeitigkeit die Gründe anzuführen, auf die er sich stützt, und ist ihr Vorliegen glaubhaft zu machen (VwGH 19.06.1990, Zl. 90/04/0101). Die Behörde ist auf Grund der Antragsbedürftigkeit des Verfahrens ausschließlich an die vom Wiedereinsetzungswerber (rechtzeitig) vorgebrachten tatsächlichen Gründe gebunden. Es ist ihr verwehrt, von sich aus weitere Gesichtspunkte in die Prüfung mit einzubeziehen (VwGH 14.12.1995, Zl. 95/19/0622; siehe auch Hengstschläger/Leeb, AVG § 71 Rz 115).

3.1.3. Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die gegenständliche Beschwerde nicht begründet ist:

Gemäß § 56 Abs. 1 AlVG in der Fassung vor dem Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeitsreform mit 01.01.2014 waren gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen die Berufung an die Landesgeschäftsstelle zulässig. Der Bescheid der belangten Behörde vom 02.05.2013 enthält eine diesbezügliche Rechtsmittelbelehrung, nach welcher die Berufung zwei Wochen nach Zustellung schriftlich bei der angeführten regionalen Geschäftsstelle eingebracht werden kann. Somit wurde korrekt auf die Berufungsfrist von zwei Wochen hingewiesen. Dass die Rechtmittelbelehrung des Bescheides allenfalls fehlerhaft gewesen wäre, wurde auch nicht behauptet. Die BF hat in ihrem Wiedereinsetzungsantrag vielmehr vorgebracht, dass ihr die Verspätung des Rechtsmittels bewusst sei, sie jedoch erst nach Erlassung des Bescheides vom 02.05.2013 Kenntnis von ihrer Arbeitsfähigkeit durch das am 09.04.2014 erstellte berufskundliche Sachverständigengutachten im sozialgerichtlichen Verfahren gegen die PVA erfahren und sich erst daraus ein Rechtsmittelgrund ergeben habe. Die Feststellungen des berufskundlichen Sachverständigengutachtens seien bindend, aber zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung der belangten Behörde naturgemäß noch nicht bekannt gewesen. Daraus ergebe sich der Wiedereinsetzungsgrund.

Diesem Vorbringen kann unter Berücksichtigung der oben angeführten Judikatur des VwGH nicht gefolgt werden:

Die BF hat die Frist zur Erhebung eines Rechtsmittels um ziemlich genau ein Jahr versäumt. Ihr ist insofern auch ein Rechtsnachteil erwachsen, da sie die Prozesshandlung, die zur Wahrung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen notwendig und zweckmäßig bzw. möglich ist, nicht mehr vornehmen konnte. Das Gutachten vom 09.04.2014 stellt im Sinne der oben angeführten Rechtsprechung weder ein unvorhergesehenes noch unabwendbares Ereignis dar und liegt somit auch kein tauglicher Wiedereinsetzungsgrund vor, welcher für die Versäumung der Rechtsmittelfrist kausal gewesen ist. Weder war die BF durch Krankheit oder eine Naturkatastrophe, Gewaltanwendung von außen oder der eigenen menschlichen Unzulänglichkeit, einem Vergessen oder Versehen, einem Irrtum, Rechtsirrtum, Unkenntnis der Rechtslage, Verschreiben, einer Autopanne oder einem Eisenbahnunglück an der Einbringung der Berufung gehindert, noch hat es sich um ein Ereignis gehandelt, welches die BF zwar physisch hätte abwehren können, in ihrer Willensausübung aber derart eingeschränkt gewesen ist, dass ihr dies nicht möglich war (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 71 Rz 34 ff).

Auch ein minderer Grad des Versehens kann nicht angenommen werden, wenn die BF bewusst auf die Geltendmachung von Rechtsmitteln verzichtet. Die BF vertritt in der Beschwerde vom 21.07.2014 die Ansicht, dass diese Beweismittel bereits zum Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde entstanden gewesen seien und es sich bei ihr um keine Juristin handle, weswegen ein minderer Grad des Versehens vorliege. Dass sie sich dennoch nicht über ihre rechtlichen Möglichkeiten informiert hat, zeugt jedoch vielmehr von auffallender Sorglosigkeit, da sie es trotz offensichtlicher Unklarheit unterlassen hat, sich - im Rahmen der ihr konkret zumutbaren Sorgfaltspflichten - über die möglichen Rechtsmittel und maßgeblichen Fristen bei Rechtskundigen Klarheit zu verschaffen (vgl. VwGH 25.09.1990, Zl. 90/07/0012; 09.11.1995, Zl. 95/19/0637). Allein dass sie im gegenständlichen Beschwerdeverfahren nicht nur anwaltlich sondern auch durch die Kammer für Arbeiter und Angestellte vertreten ist, zeigt, dass sie hierzu im Stande ist.

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass unter Zugrundelegung des Vorbringens in der Beschwerde vom 21.07.2014 nicht glaubhaft gemacht werden konnte, dass die BF durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert gewesen wäre, die Beschwerdefrist einzuhalten, und sie dabei kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens treffen würde.

Da in der gegenständlichen Rechtssache die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht vorliegen, war die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG iVm. § 71 Abs. 1 Z 1 AVG als unbegründet abzuweisen.

3.2. Zu Spruchpunkt II.:

Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG idgF iVm. § 14 VwGVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat. Die Geschäftsstelle kann auch eine Beschwerdevorentscheidung innerhalb einer Frist von 10 Wochen erlassen. Von diesem Recht hat die belangte Behörde Gebrauch gemacht, und die zugleich mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand eingebrachte Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 18.07.2014 als verspätet zurückgewiesen und den Antrag auf aufschiebende Wirkung nicht bewilligt.

Der Bescheid der belangten Behörde vom 02.05.2013 wurde der BF offensichtlich zugestellt.

Die Zustellung erfolgte ohne Zustellnachweis und gilt in diesen Fällen die Zustellung laut § 26 Abs. 2 ZustG als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan als bewirkt.

Die BF behauptet keinen Zustellmangel und führt selbst aus, dass die Beschwerde vom 15.05.2014 bei einer zweiwöchigen Rechtsmittelfrist ab Zustellung des Bescheides verspätet ist.

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand der BF ebenfalls vom 15.05.2014 hinsichtlich der versäumten Beschwerdefrist wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 24.06.2014 abgewiesen.

Wie sich aus den oben unter Punkt II.3.1. dargelegten Erwägungen ergibt, war die Beschwerde gegen diesen abweisenden Bescheid der belangten Behörde gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG iVm. § 71 Abs. 1 Z 1 AVG als unbegründet abzuweisen.

Da das erhobene Rechtsmittel der Beschwerde erst nach Ablauf der gesetzlichen Beschwerdefrist eingebracht wurde, war die vorgelegte Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG iVm § 26 Abs. 2 ZustG als verspätet zurückzuweisen.

4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt mit dem BF näher zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

Zu Spruchteil B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

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