BVwG G310 2002898-1

G310 2002898-1Federal Administrative CourtOct 8, 2014

Regest

Berechnung, Einkommenssteuerbescheid, Einkünfte, Notstandshilfe

Full text

BVwG G310 2002898-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.10.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:G310.2002898.1.00

Spruch

G310 2002898-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gaby TRAUPMANN als Vorsitzende sowie sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Christine POSCHL und die fachkundige Laienrichterin Mag. Jutta STANGL als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Völkermarkt vom 13.01.2014, Zeitraum 01.10.2013 - 31.10.2013, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 33 und 36 AlVG 1977 idgF sowie §§ 1, 2 und 6 der Notstandshilfeverordnung (NH-VO) idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices Völkermarkt (im Folgenden AMS) vom 13.01.2014 wurde dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) die Notstandshilfe im Zeitraum 01.10.2013 bis 31.10.2013 in der täglichen Höhe von EUR 21,26 zuerkannt.

Begründend wurde angeführt, dass für die Beurteilung bzw. Bemessung des Anspruches auf Arbeitslosengeld und in weiterer Folge für die Bemessung der Notstandshilfe das Dienstverhältnis des BF bei der University XXXX aus dem Jahr 2012 herangezogen worden sei. Auf Grund der Bestätigung der U1 der Bundesagentur für Arbeit XXXX habe der monatliche Verdienst des BF EUR 4.612,03 betragen. Daraus errechne sich ein Anspruch auf Arbeitslosengeld in der Höhe von EUR 47,19 täglich und nach § 36 Abs. 1 AlVG ein fiktiver Anspruch auf Notstandshilfe von EUR 43,41 täglich. Gemäß § 36 Abs. 2 AlVG seien bei der Beurteilung der Notlage die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen selbst sowie des mit dem Arbeitslosen im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten, eingetragenen Partners oder Lebensgefährten zu berücksichtigen. Das in einem Kalendermonat erzielte und ohne Auswirkung auf den Leistungsanspruch in diesem Kalendermonat gebliebene Einkommen des Arbeitslosen sei im Folgemonat nach Abzug des zur Erzielung des Einkommens notwendigen Aufwandes auf die Notstandshilfe anzurechnen. Ausgenommen sei ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit, das den der Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 ASVG für den Kalendermonat entsprechenden Betrag nicht übersteige. Nach § 36a AlVG seien die erzielten Einkünfte aufgrund einer Diensterfindung in der Höhe von EUR 6.065,00 gemäß der Erklärung des BF vom 29.11.2013 für die Bemessung seines Notstandshilfeanspruches im Oktober heranzuziehen. Das Einkommen sei nach § 36a Abs. 7 AlVG durch die Anzahl der Kalendermonate (Jänner bis September) zu dividieren. Es errechne sich ein Betrag von EUR 673,89 (EUR 6.065,00 dividiert durch 9), welcher auf den fiktiven Notstandshilfeanspruch des BF von EUR 43,41 täglich im Oktober anzurechnen sei. Daraus folge eine tägliche Anrechnung von EUR 22,15 (EUR 673,89 multipliziert mit 12 Monaten und dividiert durch 365 Tage). Ziehe man diesen Betrag von der dem BF theoretisch zustehenden Notstandshilfe von EUR 43,41 täglich ab, ergebe sich im Oktober 2013 ein Notstandshilfeanspruch von EUR 21,26 täglich. Die Verluste aus Vermietung und Verpachtung in der Höhe von EUR 626,00 könnten mit den Einkünften aufgrund der Diensterfindung nicht gegengerechnet bzw. ausgeglichen werden.

2. Gegen den oben genannten Bescheid des AMS richtet sich die beim AMS fristgerecht eingelangte und mit 17.01.2014 datierte Beschwerde des BF. Die Beschwerde wurde im Wesentlichen damit begründet, dass sich in den vom zuständigen Bundesminister gemäß

§ 36 Abs. 1 AlVG erlassenen Richtlinien über das Vorliegen einer Notlage (Notstandshilfeverordnung) Bestimmungen darüber finden würden, inwieweit für den Fall, dass das der Beurteilung zugrundeliegende Einkommen des Arbeitslosen nicht ausreiche, um die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse des Arbeitslosen sicherzustellen, Notstandshilfe unter Anrechnung des Einkommens mit einem Teilbetrag gewährt werden könne. In § 5 Abs. 1 der Notstandshilfeverordnung heiße es, dass das Einkommen des Arbeitslosen, das er innerhalb eines Monats erziele, nach Abzug der Steuern und sozialen Abgaben sowie des zur Erwerbung dieser Einkommen notwendigen Aufwandes auf die Notstandshilfe, die im Folgemonat gebühre, anzurechnen sei. In § 36a AlVG sei die Vorgangsweise zur Feststellung des Einkommens für die Anrechnung auf die Notstandshilfe festgelegt. In Abs. 2 heiße es, Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes sei das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 des Einkommenssteuergesetzes 1988 (EStG 1988). Demnach sei Einkommen der Gesamtbetrag der Einkünfte aus den in Abs. 3 aufgezählten Einkunftsarten nach Ausgleich mit Verlusten, die sich aus einzelnen Einkunftsarten ergeben und nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) und außergewöhnlichen Belastungen (§§ 34 und 35) sowie der Freibeträge nach den §§ 104 und 105 leg. cit. Gemäß § 36a Abs. 5 AlVG werde das Einkommen bei Personen, die zur Einkommenssteuer veranlagt werden würden, durch Vorlage des Einkommenssteuerbescheides für das betreffende Kalenderjahr nachgewiesen. Liege noch kein Bescheid vor, erfolge der Nachweis auf Grund einer jeweils monatlich im Nachhinein abzugebenden Erklärung des selbstständig Erwerbstätigen und geeigneter Nachweise. Nach § 36a Abs. 7 werde das Einkommen in einem bestimmten Kalendermonat durch Zusammenrechnung des für diesen Kalendermonat nachgewiesenen Einkommens mit den für frühere Kalendermonate desselben Kalenderjahres nachgewiesenen Einkommens geteilt durch die Anzahl der Monate im Kalenderjahr, für die eine Einkommenserklärung vorliege, ermittelt. Die zur Ermittlung des Einkommens im Monat September 2013 geforderten Erklärungen und Nachweise seien dem AMS vorgelegt worden. Darin seien Einkünfte aus den Einkunftsarten nichtselbstständige Arbeit sowie Vermietung und Verpachtung angeführt. Im ersten Fall handle es sich um Einkünfte, die als Vergütung einer bei einem ehemaligen Arbeitgeber gemachten Diensterfindung zufließen würden. Das AMS habe aus der vorgelegten Erklärung ein Einkommen im Monat September von EUR 674,- ermittelt. In den folgenden Schritten sei daraus ein Notstandshilfeanspruch für Oktober in der Höhe von EUR 21,26 täglich ermittelt worden. Die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung seien dabei nicht berücksichtigt worden. Würden diese berücksichtigt werden, ergebe sich für September ein Einkommen von EUR 586,- und daraus ein Anspruch von EUR 22,70 täglich. Das AMS begründe die Nichtberücksichtigung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung damit, dass diese im betrachteten Zeitraum negativ seien, also ein Verlust ausgewiesen sei (dieser würde korrekterweise EUR 790,- statt der vom AMS angenommenen EUR 626,- ergeben). Dies stelle eine Rechtswidrigkeit dar. Grundsätzlich sei nach § 2 Abs. 2 EStG bei der Ermittlung des Einkommens der Gesamtbetrag der Einkünfte nach Ausgleich mit Verlusten die sich aus einzelnen Einkunftsarten ergeben, zu bilden. In den unmittelbar maßgeblichen Rechtsnormen selbst (AlVG und Notstandshilfeverordnung) finde sich kein Hinweis, dass für Zwecke der Anrechnung von Einkommen auf die Notstandshilfe negative Einkünfte mit positiven Einkünften verschiedener Einkunftsarten nicht ausgleichsfähig seien. Es werde begehrt, dass das AMS bei der Ermittlung des Einkommens für den Zweck der Anrechnung auf die Notstandshilfe entsprechend der zitierten Bestimmung vorgehe, also den unter der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung ausgewiesenen Verlust von EUR 790,- berücksichtige.

3. Die Beschwerde und maßgeblichen Verwaltungsakten wurden vom AMS am 05.03.2014 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF bezog zwischen den Jahren 2010 und 2013 Notstandshilfe. Im Jahre 2013 hatte der BF Einkünfte aus den Einkunftsarten selbständiger Arbeit, aus nicht selbständiger Arbeit und aus Vermietung und Verpachtung.

Mit Erkenntnissen des BVwG vom 11.06.2014 wurde über die Zeiträume 2010, 2011 und 2012 bereits gesondert abgesprochen.

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang und festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des AMS sowie der nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakten.

Es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüberhinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.

Die Beschwerde richtet sich gegen die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 56 (2) AlVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des § 9 VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Abs. 1 Z 3 und Z 4 leg. cit.. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).

Zu Spruchteil A)

1. Gemäß § 38 AlVG sind soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.

§ 33 AlVG normiert dazu die Voraussetzungen des Anspruches auf Notstandshilfe:

"(1) Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld erschöpft haben, kann auf Antrag Notstandshilfe gewährt werden.

(2) Notstandshilfe ist nur zu gewähren, wenn der (die) Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (§ 7 Abs. 2 und 3) und sich in Notlage befindet.

(3) Notlage liegt vor, wenn dem Arbeitslosen die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist.

(4) Notstandshilfe kann nur gewährt werden, wenn sich der Arbeitslose innerhalb von fünf Jahren nach Erschöpfung des Anspruches auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld um die Notstandshilfe bewirbt. Die vorstehende Frist verlängert sich darüber hinaus um Zeiträume gemäß § 15 und gemäß § 81 Abs. 10."

§ 36 AlVG normiert das Ausmaß der Notstandshilfe:

"(1) Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer Richtlinien über das Vorliegen einer Notlage im Sinne des § 33 Abs. 3 zu erlassen. Vorbehaltlich einer Minderung des Anspruches durch anzurechnendes Einkommen beträgt das Ausmaß der täglichen Notstandshilfe:

1. 95 vH des Grundbetrages zuzüglich 95 vH des Ergänzungsbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, wenn der tägliche Grundbetrag ein Dreißigstel des Richtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht übersteigt;

2. 92 vH des Grundbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, in den übrigen Fällen, wobei 95 vH eines Dreißigstels des Richtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht unterschritten werden dürfen;

zuzüglich gebühren Familienzuschläge gemäß § 20 AlVG, soweit dadurch die Obergrenze gemäß § 21 Abs. 5 nicht überschritten wird.

(2) Bei der Beurteilung der Notlage sind die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des (der) Arbeitslosen selbst sowie des (der) mit dem (der) Arbeitslosen im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten, Ehegattin, eingetragenen Partners, eingetragenen Partnerin, Lebensgefährten oder Lebensgefährtin zu berücksichtigen. Durch eine vorübergehende Abwesenheit (Kur-, Krankenhausaufenthalt, Arbeitsverrichtung an einem anderen Ort u. a.) wird der gemeinsame Haushalt nicht aufgelöst. Weiters sind unter Beachtung der vorstehenden Grundsätze Bestimmungen darüber zu treffen, inwieweit für den Fall, daß das der Beurteilung zugrundeliegende Einkommen nicht ausreicht, um die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse des Arbeitslosen sicherzustellen, Notstandshilfe unter Anrechnung des Einkommens mit einem Teilbetrag gewährt werden kann. Bei der Anrechnung von Notstandshilfe auf Notstandshilfe ist sicherzustellen, daß die Anrechnung nicht wechselseitig erfolgt. Wird an Stelle einer Notstandshilfe Krankengeld bezogen, so ist dieses nur anzurechnen, wenn auch die Notstandshilfe anzurechnen wäre.

(3) Im Einzelnen ist bei der Erlassung der Richtlinien folgendes zu beachten:

A. Berücksichtigung des Einkommens des Arbeitslosen:

Das in einem Kalendermonat erzielte und ohne Auswirkung auf den Leistungsanspruch in diesem Kalendermonat gebliebene Einkommen des Arbeitslosen ist im Folgemonat nach Abzug des zur Erzielung des Einkommens notwendigen Aufwandes auf die Notstandshilfe anzurechnen. Ausgenommen ist ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit, das den der Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 ASVG für den Kalendermonat entsprechenden Betrag nicht übersteigt.

[...]"

Somit ist gemäß § 36a (1) AlVG bei der Feststellung des Einkommens für die Beurteilung des Vorliegens von Arbeitslosigkeit (§ 12 Abs. 6 lit. a bis e), des Anspruchs auf Familienzuschlag (§ 20 Abs. 2 und 5), und für die Anrechnung auf die Notstandshilfe ist nach den folgenden Absätzen vorzugehen.

"(2) Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, in der jeweils geltenden Fassung, zuzüglich den Hinzurechnungen gemäß Abs. 3 und dem Pauschalierungsausgleich gemäß Abs. 4. Einkommensteile, die mit dem festen Satz des § 67 des Einkommensteuergesetzes 1988 zu versteuern sind, bleiben außer Betracht. Die Winterfeiertagsvergütung gemäß § 13j Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, BGBl. Nr. 414/1972, in der jeweils geltenden Fassung, bleibt außer Betracht. Bezüge aus einer gesetzlichen Unfallversorgung sowie aus einer Unfallversorgung der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen sind nur zur Hälfte zu berücksichtigen.

(3) Dem Einkommen nach § 2 Abs. 2 EStG 1988 sind die folgenden Beträge hinzuzurechnen:

1. Steuerfreie Bezüge gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 lit. a und lit. e, Z 5 lit. a bis d, Z 8 bis 12, Z 22 bis 24 und Z 32 sowie § 29 Z 1 zweiter Satz EStG 1988;

2. die Beträge nach den §§ 10, 18 Abs. 6 und 7, 24 Abs. 4 und 41 Abs. 3 EStG 1988, soweit sie bei der Ermittlung des Einkommens abgezogen wurden;

3. Sonderunterstützungen nach dem Sonderunterstützungsgesetz, BGBl. Nr. 642/1973.

(4) Bei der Ermittlung des Einkommens aus einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb gelten 3 vH des Einheitswertes als monatliches Einkommen. Werden bei Einkünften aus einer anderen selbständigen Erwerbstätigkeit Gewinne nicht nach Führung ordnungsgemäßer Bücher oder Aufzeichnungen, sondern nach Durchschnittssätzen (§ 17 EStG 1988) ermittelt, sind diese Einkünfte um 10 vH zu erhöhen.

(5) Das Einkommen ist wie folgt nachzuweisen:

1. bei Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt werden, durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides für das Kalenderjahr, in dem die Leistung nach diesem Bundesgesetz bezogen wird, und bis zum Vorliegen dieses Bescheides auf Grund einer jeweils monatlich im nachhinein abzugebenden Erklärung des selbständig Erwerbstätigen und geeigneter Nachweise;

2. bei Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit durch die Vorlage einer aktuellen Lohnbestätigung;

3. bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft durch Vorlage des zuletzt ergangenen Einheitswertbescheides;

4. bei steuerfreien Bezügen durch eine Bestätigung der bezugsliquidierenden Stelle.

(6) Über Sonderausgaben, allfällige steuerfreie Bezüge und Beträge gemäß Abs. 3 Z 2 ist eine Erklärung abzugeben.

(7) Als monatliches Einkommen gilt bei durchgehender selbständiger Erwerbstätigkeit ein Zwölftel des sich ergebenden Jahreseinkommens, bei nur vorübergehender selbständiger Erwerbstätigkeit das anteilsmäßige Einkommen in den Monaten, in denen selbständige Erwerbstätigkeit vorlag. Bis zum Vorliegen des Einkommensteuerbescheides für das betreffende Kalenderjahr ist das Einkommen in einem bestimmten Kalendermonat jeweils durch Zusammenrechnung des für diesen Kalendermonat nachgewiesenen Einkommens mit den für frühere Kalendermonate desselben Kalenderjahres nachgewiesenen Einkommen geteilt durch die Anzahl der Monate im Kalenderjahr, für die eine Einkommenserklärung vorliegt, zu ermitteln."

2. Im gegenständlichen Fall ist strittig, ob bei der Anrechnung von Einkommen auf die Notstandshilfe negative Einkünfte mit positiven Einkünften verschiedener Einkunftsarten nicht in gleicher Weise ausgleichfähig seien wie Gewinne und Verluste innerhalb einzelner Einkunftsarten.

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits ausgesprochen (zuletzt mit Erkenntnis vom 29.01.2014, Zl. 2013/08/0279), dass Notlage schon insoweit nicht anzunehmen ist, als das anzurechnende Einkommen aus einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit, aus einer Invaliditätsversorgung oder aus Vermietung und Verpachtung zur Deckung der notwendigen Lebensbedürfnisse ausreicht, wobei steuerliche Verluste aus anderen Einkunftsarten nicht zu berücksichtigen sind. Andernfalls käme man im Ergebnis zu einer indirekten Finanzierung einer unternehmerischen Tätigkeit durch Mittel der Arbeitslosenversicherung und geriete damit in Widerspruch zu Sinn und Zweck dieser Einrichtung (vgl. VwGH 26.05.2004, Zl. 2001/08/0124 u.a., mwN).

Zur Frage der Vermietung und Verpachtung führt der VwGH im Erkenntnis vom 05.09.1995, Zl. 94/08/0148 aus, dass bei der Ermittlung des allein relevanten Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit es aber trotz des Hinweises auf § 2 Abs. 2 EStG 1988 im § 12 Abs. 9 AlVG nur auf das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ankommt, um dessen Ermittlung es ja nach § 12 Abs. 6 lit. c AlVG iVm § 12 Abs. 9 AlVG geht. Dieses Einkommen ist zwar auch aus den Einkünften aus Gewerbebetrieb iSd § 2 Abs. 3 Z 3 EStG 1988 (mit Hinweis auf das Erkenntnis des VwGH vom 05.09.1995, 94/08/0098), grundsätzlich aber nicht aus jenen aus Vermietung und Verpachtung iSd § 2 Abs. 3 Z 6 EStG 1988 zu ermitteln, weil (und sofern) letztere nur aus der mittelbaren Nutzung des eigenen Vermögens, die keine selbständige Erwerbstätigkeit iSd § 12 Abs. 6 lit. c AlVG darstellt, resultieren.

Die mittelbare Nutzung des eigenen Vermögens (zB Vermietung des eigenen Hauses) kann mangels Vorliegens einer "ausgeübten Tätigkeit" nicht als Erwerbstätigkeit iSd § 12 Abs. 3 lit. b AlVG bzw. § 5 Abs. 5 NotstandshilfeV gewertet werden (mit Hinweis auf das Erkenntnis des VwGH vom 17.02.1954, 684/53), weshalb die Berechnungskriterien des § 12 Abs. 9 AlVG (bzw. des § 5 Abs 5 NotstandshilfeV) nicht zur Anwendung zu kommen haben (VwGH 16.06.1992, Zl 91/08/0149, 0150).

Dies gilt auch in der hier vorliegenden Konstellation, in der positive Einkünfte aus unselbständiger Arbeit negativen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gegenüber stehen. Der belangten Behörde kann daher nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, wenn sie auf der Grundlage der in den Einkommensteuerbescheiden ausgewiesenen positiven Einkünfte aus unselbständiger Arbeit zu dem Schluss gekommen ist, dass diese unter Anrechnung des Einkommens nur mit einem Teilbetrag gewährt werden kann.

Die belangte Behörde ist daher auch insoweit im Recht, als sie - innerhalb der Grenzen des § 33 und § 36 AlVG die Notstandshilfe lediglich mit einem Teilbetrag gewährt hat. Die Überprüfung der rechnerischen Richtigkeit des ausgewiesenen Verlustes aus den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung von EUR 626,- (der BF gibt EUR 790,- an), kann daher - nach Maßgabe der obigen Ausführungen - unterbleiben, da es auf diese bei der Berechnung des Teilbetrages der Notstandshilfe gegenständlich nicht ankommt.

Darüber hinausgehende Beschwerdegründe wurden nicht vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich.

Im Lichte der angeführten Judikatur des VwGH gehen die vom BF vorgebrachten Einwände ins Leere. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen und der bekämpfte Bescheid zu bestätigen.

3. Da mit diesem Erkenntnis bereits eine Entscheidung in der Sache ergeht, ist eine gesonderte Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, nicht erforderlich.

4. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt mit dem BF näher zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

Zu Spruchteil B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

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