BVwG W176 1437478-1

W176 1437478-1Federal Administrative CourtOct 7, 2014

Regest

Ermittlungspflicht, Familienverband, Herkunftsort, Kassation,<br/>Lebensgrundlage, mangelnde Asylrelevanz, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Rechtsanschauung des VfGH,<br/>Sicherheitslage, Volksgruppenzugehörigkeit

Full text

BVwG W176 1437478-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.10.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W176.1437478.1.00

Spruch

W176 1437478-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. NEWALD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, afghanischer Staatsangehöriger, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.08.2013, Zl. 12 15.189-BAI, zu Recht erkannt:

A)

I. Der Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides wird gemäß § 3 Asylgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005), als unbegründet abgewiesen.

II. Die Spruchpunkte II. und III. des bekämpften Bescheides werden gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte am 21.10.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Bei seiner Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes in der Sprache Dari am selben Tag gab der Beschwerdeführer in Anwesenheit eines Rechtsberaters an, er sei afghanischer Staatsangehöriger schiitisch-muslimischen Glaubens und Angehöriger der Volksgruppe der Hazara. Er habe Afghanistan vor ca. zehn Jahren mit seinen Eltern verlassen. Vor ca. sechs Monaten habe er sich entschlossen, den Iran zu verlassen, wo es sich seit einer Ausreise aus Afghanistan aufgehalten habe.

Nach seinem Fluchtgrund befragt, brachte er Folgendes vor: Die Leute im Iran hätten seine Familie und ihnen sehr schlecht behandelt. Sein Vater sei vor zwei Jahren nach Afghanistan abgeschoben worden. Seine Familie halte sich illegal im Iran auf und er habe weder zur Schule gehen noch legal arbeiten können. Seine Eltern hätten Afghanistan vor ca. zehn Jahren verlassen, da seine Brüder ermordet worden seien. Der Beschwerdeführer vermute, dass es die Taliban gewesen seien; die Leichen der Brüder seien jedoch nie gefunden worden.

Befragt, was er im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan befürchte, erwiderte der Beschwerdeführer, er habe Angst vor den Taliban.

3. Am 08.05.2012 wurde der Beschwerdeführer im Beisein eines Mitarbeiters des Jugendwohlfahrtsträgers als gesetzlichen Vertreters vom Bundesasylamt in der Sprache Dari einvernommen.

Zu seinem Fluchtgrund befragt, brachte er Folgendes vor: Er sei in Afghanistan "in der Provinz XXXX, Distrikt XXXX" geboren und dort bei seinen Eltern aufgewachsen. Als er etwa drei oder vier Jahre alt gewesen sei, sei seine Familie nach dem Tod der beiden Brüder in den Iran verzogen. Wie seine Brüder ums Leben gekommen seien, wisse er nicht genau, da er noch ein kleines Kind gewesen sei. Er könne sich auch nicht mehr an sein Heimatdorf erinnern, es sei aber an einem Fluss gewesen, der Richtung XXXX fließe. Vor ca. drei Jahren sei sein Vater von den iranischen Behörden nach Afghanistan abgeschoben worden. Wo sich der Vater aufhalte, wisse der Beschwerdeführer nicht. Seine Mutter und seine Zwillingsgeschwister (Schwester und Bruder) lebten noch immer illegal im Iran. Weiters habe der Beschwerdeführer einen Onkel väterlicherseits, der "irgendwo in Afghanistan" lebe, so wie einen Onkel, der sich im Iran in der Nähe der Mutter des Beschwerdeführers aufhalte. Der Beschwerdeführer habe keine Schulbildung genossen, da er illegal im Iran aufhältig gewesen sei. Im Iran habe er seit seinem zehnten Lebensjahr bis zur Ausreise diverse Gelegenheitsarbeiten durchgeführt; er sei z.B. Schuhputzer, landwirtschaftlicher Helfer und Ticketverkäufer gewesen.

Wie die beiden Brüder des Beschwerdeführers ums Leben gekommen seien, wüssten nur seine Eltern; diese hätten mit ihm aber nie darüber gesprochen. Den Iran habe der Beschwerdeführer verlassen müssen, da seine Mutter dies gewünscht habe. Ein Onkel väterlicherseits, der auch im Iran gewohnt habe, habe die Mutter aufgesucht und mit ihr ein Gespräch geführt. Drei Tage nach dem Gespräch habe ihn seine Mutter mit einem Schlepper Richtung Europa geschickt.

Das Leben im Iran sei für den Beschwerdeführer hart gewesen. Er sei auch von der iranischen Polizei kontrolliert und einige Stunden festgehalten worden. Als Minderjähriger habe die iranische Polizei den Beschwerdeführer nicht nach Afghanistan abgeschoben, er habe aber bei jeder Anhaltung die Polizeistation inklusive der Toiletten sauber machen müssen.

Auf die Frage, wie er seine persönliche Situation im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan beurteilen würde, erwiderte der Beschwerdeführer, er würde dort von den Taliban getötet, da er Schiit sei. Weiters wolle er anführen, dass in XXXX und Umgebung Kinder misshandelt würden. Sollte er nach Afghanistan zurückkehren müssen, müsste er auch davor Angst haben. In XXXX sei es üblich, dass "Liebesspiele" mit Kindern veranstaltet werden.

4. Mit Schriftsatz vom 28.05.2013 nahm der Jugendwohlfahrtsträger für den Beschwerdeführer zu den zuvor übermittelten Sachverhaltsannahmen des Bundesasylamtes zu Afghanistan wie folgt Stellung: Der Aufenthalt und die Lebenssituation des Vaters und des Onkels in Afghanistan seien unbekannt. Entsprechend den Länderfeststellungen zu Afghanistan ergäben sich hierdurch beträchtliche gesellschaftliche und wirtschaftliche Schwierigkeiten. Aufgrund der fehlenden Ausbildung habe der Beschwerdeführer keine realistische Möglichkeit, einer ordentlichen Beschäftigung nachzugehen. Weiters wäre der Beschwerdeführer als Angehöriger der Minderheit der Hazara den bestehenden ethnischen Spannungen sowie der vorherrschenden Diskriminierung ausgesetzt. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Angst, als Minderjähriger misshandelt zu werden (Liebespiele mit Kindern), sei berechtigt; dabei wird auf die Artikel "Die Tanzknaben vom Hindukusch" (Frankfurter Allgemeine Zeitung, 23.052011), wonach sich in Afghanistan einflussreiche Männer "Jungs im Alter zwischen elf und sechzehn Jahren zum erotischen Zeitvertreib" halten, sowie "Baccha Baazi - Afghanistans Kinderprostituierte" (Die Welt Online, 27.08.2010), demzufolge "[k]leine Jungen bis zum Alter der Pubertät" versklavt und zu Tänzern bei "Sexpartys" ausgebildet werden, verwiesen.

5. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 sowie § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ab, erkannte ihm weder den Status eines Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) noch jenen eines subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) zu und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III).

Nach Wiedergabe des Verfahrensganges stellte das Bundesasylamt zur Person des Beschwerdeführers fest, dass der Beschwerdeführer afghanischer Staatsangehöriger schiitisch-muslimischen Glaubens sei, der Volksgruppe der Hazara angehöre und in der "Provinz XXXX bzw. XXXX, Distrikt XXXX" geboren sei. Seine Identität stehe nicht fest.

Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers erachtete das Bundesasylamt für glaubwürdig und ging davon aus, dass der Beschwerdeführer Afghanistan als Kleinkind verlassen habe, als seine Familie nach dem Tod seiner Zwillingsbrüder in den Iran verzogen sei. Der Beschwerdeführer habe mit seiner Familie illegal im Iran gelebt und sei dort illegal einer Beschäftigung nachgegangen. Vor ca. drei Jahren sei der Vater des Beschwerdeführers von den iranischen Behörden nach Afghanistan abgeschoben worden. Der Beschwerdeführer habe den Iran verlassen, da seine Mutter dies so entschieden habe. Er habe im Iran illegal gelebt und befürchtet, nach Afghanistan abgeschoben zu werden, sobald er volljährig sei.

Weiters traf das Bundesasylamt Feststellungen zur Lage in Afghanistan, u.a. zur Situation der Hazara. Diesen zufolge unterschieden sich diese neben ihrer ethnischen Zugehörigkeit auch in ihrer Konfession von der sunnitischen Mehrheitsbevölkerung, da ihre Angehörigen mehrheitlich Schiiten seien. Die Situation der ethnischen Minderheiten habe sich seit dem Ende der Taliban-Herrschaft besonders für die traditionell diskriminierten Hazara verbessert, obwohl die hergebrachten Spannungen in lokal unterschiedlicher Intensität fortbestünden und gelegentlich wieder auflebten. Die Hazara seien in der öffentlichen Verwaltung zwar noch immer stark unterrepräsentiert, dies scheine aber eher eine Folge der früheren Marginalisierung zu sein als eine gezielte Benachteiligung neueren Datums. Die Hazara seien trotz nennenswerter Bestrebungen der Regierung, gegen historische ethnische Spannungen vorzugehen, weiterhin einem gewissen Grad an Diskriminierung ausgesetzt.

Beobachter schätzten, dass 80 Prozent der Bevölkerung sunnitische und 19 Prozent schiitische Muslime seien. Die schiitische Minderheit sei immer noch sozialen Diskriminierungen ausgesetzt; dennoch habe es leichte Verbesserungen in der Beziehung zur sunnitischen Mehrheit gegeben. Die schiitischen Muslime hätten 2012 ihre traditionellen Ashura-Prozessionen und -rituale in Kabul ohne Zwischenfälle begehen können. Im Dezember 2011 sei es zu einem Anschlag auf den schiitischen Schreen in Kabul mit 56 Toten gekommen.

Die Praxis des Bacha Baazi ("Kinderspiel"), bei dem Buben vorwiegend älteren und mächtigen Männern zur sexuellen und sozialen Unterhaltung dienen, habe einen gewissen Grad an sozialer Akzeptanz, insbesondere im Norden Afghanistans. Das allgemeine Klima der Straflosigkeit und ein Mangel an Rechtsstaatlichkeit hätten sich nachteilig auf die strafrechtliche Verfolgung der Täter ausgewirkt. Davon betroffen sei auch die Anzeigebereitschaft gegenüber Behörden in Bezug auf sexuellen Missbrauch von Kindern und gegen sie gerichtete Gewalt.

Zur Sicherheitslage im Süden und Südosten Afghanistans (u.a. Provinzen Helmand und Kandahar) wurde im Wesentlichen Folgendes festgestellt: Auf den Süden und Südosten Afghanistan, wo 21,43 Prozent der Bevölkerung lebe, seien im Jahr 2012 fast die Hälfte aller sicherheitsrelevanten Vorfälle entfallen. Nationale und internationale Sicherheitskräfte bekämpften gemeinsam die Aufstandsbewegung mit Schwerpunkt im Südwesten (Helmand), Süden (u.a. Kandahar) und im Osten des Lande; hier konzentrierten sich auch das Gros der militärische Operationen der ISAF.

Rückkehrer könnten auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit im (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlten. Rückkehrer seien meist alleinstehende junge Männer. Rückkehrer, die über eine Berufsausbildung verfügten, haben gute Chancen einen Job zu finden. Bei Rückkehrern ohne Ausbildung sei das Problem größer, da es nicht genügend Programme für Rückkehrer gäbe. Staatliche soziale Sicherungssysteme wie Renten-, Arbeitslosen- und Krankenversicherung existierten praktisch nicht. Die soziale Absicherung liege traditionell bei den Familien und Stammesverbänden. Kabul sei auf dem Luftweg aus erreichbar. Die Straße Peshawar-Jalalabad-Kabul werde seit Herbst 2002 von Angehörigen der internationalen Gemeinschaft und NROs als wichtigste Landverbindung nach Pakistan genutzt. Seit 2007 habe sich die Sicherheitslage entlang der Straße allerdings verschlechtert.

Die Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten begründete das Bundesasylamt damit, dass der Beschwerdeführer, der Probleme in einem Drittstaat vorgebracht habe, keine asylrelevante Verfolgung in seinem Herkunftsstaat Afghanistan habe glaubhaft machen können.

Zur Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten führte das Bundesasylamt zunächst aus, trotz der in manchen Regionen angespannten Sicherheitslage könne nicht davon ausgegangen werden, dass jede sich in Afghanistan aufhaltende Person schon alleine aufgrund der dort herrschenden allgemeinen Lage in einer extremen Gefährdungslage befinde. Ein weitergehender qualifizierter Sachverhalt, der gerade im Fall des Beschwerdeführers für die gegenteilige Annahme spräche, liege nicht vor. Überdies müsse angenommen werden, dass der Beschwerdeführer, der gesund sei und bereits als landwirtschaftlicher Helfer und Schuhputzer gearbeitet habe, in der Lage sein sollte in Afghanistan durch eine - wenn auch mit unter wenig attraktive - Erwerbstätigkeit zur Deckung seiner grundlegenden Bedürfnisse zumindest beizutragen. Zudem halte sich der Vater des Beschwerdeführers seit einigen Jahren in Afghanistan auf und auch ein Onkel väterlicherseits lebe dort. Dem Beschwerdeführer stehe es frei, sich in das hinreichend von der Regierung beherrschte, sichere Kabul zu begeben, wo er sich gemeinsam mit seinem Vater ein neues Leben aufbauen könnte. Sollte er in Afghanistan über keine familiären Anknüpfungspunkte verfügen, könne davon ausgegangen werden, dass ihm durch die Rückkehrhilfe eine gewisse "Starthilfe zur Verfügung stehe. Vermutlich habe der Beschwerdeführer überdies die Chance, eine Reintegrationshilfe des IOM Wien zu erhalten.

Abschließend begründete das Bundesasylamt die Ausweisungsentscheidung.

6. Mit Verfahrensanordnung vom 08.08.2013 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 1 AsylG 2005 ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

7. In der fristgerecht erhobenen Beschwerde brachte der Jugendwohlfahrtsträger für den Beschwerdeführer zusammengefasst Folgendes vor:

Bezüglich der Entscheidung im Asylpunkt wird moniert, die belangte Behörde habe falsche Feststellungen getroffen und sei somit zu dem unrichtigen Ergebnis gelangt, dass dem Beschwerdeführer in Afghanistan keine asylrelevante Verfolgung drohe. Bei korrekter Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wäre dem Beschwerdeführer der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen gewesen.

Hinsichtlich der Entscheidung betreffend den subsidiären Schutz wird ausgeführt, der Beschwerdeführer habe Afghanistan im Alter von drei oder vier Jahren mit einer Familie verlassen und sei seitdem nie wieder dorthin zurückgekehrt. Die örtlichen Gegebenheiten sowie die kulturellen Gewohnheit in Afghanistan seien ihm fremd. Überdies verfüge der Beschwerdeführer über keine familiären Anknüpfungspunkt in Afghanistan. Zwar sei sein Vater vor drei Jahren von den iranischen Behörden wieder nach Afghanistan ausgewiesen worden, jedoch kenne der Beschwerdeführer dessen Aufenthaltsort nicht. Der Vorschlag des Bundesasylamtes, sich gemeinsam mit seinem Vater in Kabul ein neues Leben aufzubauen, erscheine in Anbetracht dieser Tatsache äußerst unrealistisch. Auch der Umstand, dass es in Afghanistan kein Melderegister gebe, lege nahe, dass es unmöglich sei, eine dort verschollene Person ausfindig zu machen. Der Aufenthaltsort seines in Afghanistan lebenden Onkels sei dem Beschwerdeführer ebenso nicht bekannt. Dessen ungeachtet könne ohnehin nicht ohne Kenntnis der wirtschaftlichen Situation des Onkels sowie ohne genaue Beleuchtung der Beziehung zwischen diesem und dem Beschwerdeführer davon ausgegangen werden, dass dieser den Beschwerdeführer aufnimmt und unterstützt. Der minderjährige Beschwerdeführer wäre daher sowohl seiner Heimatprovinz als auch im ihm gänzlich fremden Kabul ohne familiäre Anknüpfungspunkte bzw. ohne soziales Netz.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (einschließlich Beweiswürdigung):

1.1.1. Das Bundesverwaltungsgericht geht (gleich dem Bundesasylamt) in Hinblick auf die diesbezüglich glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers davon aus, dass dieser afghanischer Staatsangehöriger ist, der Volksgruppe der Hazara angehört und sich zum schiitisch-muslimischen Glauben bekennt (zur Herkunftsregion vgl. das unter Punkt 2.1.3.4. Ausgeführte).

1.1.2. Weiters geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen hinreichen, um über die Berechtigung der Beschwerde im Asylpunkt absprechen zu können (bezüglich der Frage einer hinreichenden Sachverhaltsfeststellung mit Blick auf die Zuerkennung von subsidiärem Schutz vgl. hingegen das unter Punkt 2.3. Ausgeführte, zum Risiko des Beschwerdeführer, im Zusammenhang mit "Bacha Baazi" Opfer von Gewalt zu werden, vgl. die Ausführungen zu Pkt. 2.1.2.2.). Die betreffenden Feststellungen basieren auf Berichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen und die Beschwerde tritt ihnen bezüglich der hier relevanten Gesichtspunkte nicht substantiiert entgegen.

Was die Situation der Hazara angeht, teilt das Bundesverwaltungsgericht die Einschätzung, dass sich die Situation der Hazara nach dem Sturz des Taliban-Regimes gebessert hat, sie aber zu einem gewissen Grad weiterhin (sozialer) Diskriminierung ausgesetzt sind, sowie dass Gleiches für Angehörige der schiitisch-muslimischen Glaubensgemeinschaft insgesamt gilt.

Überdies kann nicht angenommen werden, dass sich die Lage in Afghanistan hinsichtlich der im gegebenen Zusammenhang maßgeblichen Aspekte in einer relevanten Weise geändert hätte (vgl. etwa den Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 31.03.2014).

Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich daher den Feststellungen des Bundesasylamtes im dargelegten Umfang an.

2. Rechtliche Beurteilung:

2.1. Zu Spruchpunkt A):

2.1.1. Zu den anzuwendenden Verfahrensbestimmungen:

2.1.1.1. Bis zum Ablauf des 31.12.2013 war der Asylgerichtshof gemäß Art. 129c des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 idF (B-VG), zuständig, nach Erschöpfung des Instanzenzuges über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen - das war bis zum Ablauf des 31.12.2013 das Bundesasylamt - zu erkennen. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Bundesverwaltungsgericht. Dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005) zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig, somit ist das Bundesverwaltungsgericht nunmehr für die Erledigung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.

2.1.1.2. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

2.1.1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 33/2013 (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. 51/1991 (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

2.1.2. Zur Abweisung der Beschwerde im Asylpunkt:

2.1.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.

Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politi-schen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Ver-folgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG z.B. VwGH 15.03.2001, 99/20/0036; 15.03.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/-20/0539).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.07.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 m.w.N.).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen wer-den, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191).

2.1.2.2. Es kann nicht angenommen werden, dass es dem Beschwerdeführer gelungen wäre, wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus Gründen der GFK glaubhaft zu machen:

Denn das Bundesverwaltungsgericht teilt die Ansicht, dass der Beschwerdeführer keine Gefährdungssituation dargelegt hat, die einen hinreichenden Konnex zu den in der GFK genannten Gründen ausweisen würde.

Sofern dem entgegengehalten werden könnte, der Beschwerdeführer gehöre in Hinblick auf seine Gefährdung, im Rahmen von "Bacha Baazi" (sexuellen) Übergriffen ausgesetzt zu sein, einer bestimmten sozialen Gruppe an, ist darauf hinzuweisen, dass in Hinblick auf die in den von ihm vorgelegten Zeitungsartikeln (vgl. Punkt I.4.), in denen das Alter der von "Bacha Baazi" betroffenen Buben mit "zwischen elf und sechzehn Jahren" bzw. "bis zum Alter der Pubertät" angeführt ist, nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann, dass der bereits 17-jährige Beschwerdeführer einer solchen Bedrohung ausgesetzt ist.

Überdies kann aufgrund der Feststellungen zur Situation der Volksgruppe der Hazara sowie der schiitisch-muslimischen Glaubensgemeinschaft in Afghanistan nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung in Hinblick auf seine Volksgruppenzugehörigkeit oder sein religiöses Bekenntnis befürchten müsste.

2.1.2.3.1. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Ungeachtet eines entsprechenden Antrags kann gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG die Durchführung einer Verhandlung auch dann unterbleiben, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung Art. 6 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 47 der Grundrechtecharta der Europäischen Union (GRC) nicht entgegenstehen.

Nach Art. 52 Abs. 1 GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.

Gemäß Art. 47 Abs. 2 GRC hat zwar jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Die in § 21 Abs. 7 BFA-VG vorgesehene Einschränkung der Verhandlungspflicht i.S.d. Art. 52 Abs. 1 GRC ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes jedoch zulässig, weil sie eben - wie in der GRC normiert - gesetzlich vorgesehen ist und den Wesensgehalt des in Art. 47 Abs. 2 GRC verbürgten Rechts achtet. Die möglichst rasche Entscheidung über Asylanträge ist ein Ziel der Union, dem ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. etwa Erwägungsgrund 11 der Präambel der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 [Asyl-VerfahrensRL]). Das Absehen von einer Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt festgestellt werden kann, ohne dass der Entfall der mündlichen Erörterung zu einer Verminderung der Qualität der zu treffenden Entscheidung führt, trägt zur Erreichung dieses Zieles bei. Damit erfüllt die in § 21 Abs. 7 BFA-VG vorgesehene Einschränkung auch die im letzten Satz des Art. 52 Abs. 1 GRC normierte Voraussetzung (vgl. dazu auch VfGH 14.3.2012, U 466/11 u.a.).

Wie der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 betont, kann eine Verhandlung nach § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage iVm der Beschwerde geklärt erscheint. Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.

2.1.2.3.2. Im gegenständlichen Fall teilt das Bundeverwaltungsgericht - was die Entscheidung im Asylpunkt angeht - die tragenden Erwägungen der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes betreffend das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers, das als glaubwürdig der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt wurde. Überdies stützt sich das Bundesverwaltungsgericht auf die beiden vom Beschwerdeführer vorgelegten Zeitungsartikel betreffend "Bacha Baazi". Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG liegen daher - hinsichtlich des Asylpunktes - vor, weil der entscheidungsrelevante Sachverhalt aus der Aktenlage iVm der Beschwerde geklärt erscheint.

2.1.2.4. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war daher abzuweisen.

2.1.3. Zur Behebung der Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides:

2.1.3.1. Gemäß § 15 Abs. 1 AsylG 2005 hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.

Gemäß § 18 Abs. 1 AsylG 2005 hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

2.1.3.2. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat. Zur Anwendung des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG durch die Verwaltungsgerichte hat der Verwaltungsgerichtshof ausgehend von einem prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht präzisierend insbesondere Folgendes festgehalten (VwGH v. 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063):

"Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. (...)

Der Rechtsanspruch eines von einer Entscheidung Betroffenen auf die Beachtung der verwaltungsgerichtlichen Zuständigkeit erfasst angesichts des in § 28 VwGVG verankerten Systems auch die Frage, ob das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit zur Entscheidung in der Sache selbst dem § 28 VwGVG konform wahrnimmt. Das VwG hat daher insbesondere nachvollziehbar zu begründen, wenn es eine meritorische Entscheidungszuständigkeit nicht als gegeben annimmt, etwa weil es das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und Z 2 des § 28 VwGVG verneint bzw wenn es von der Möglichkeit des § 28 Abs 3 erster Satz VwGVG nicht Gebrauch macht. (...)"

2.1.3.3. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass - soweit sich die Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung von subsidiärem Schutz richtet - die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 Z 1 und 2 VwGVG, welche zu einer meritorischen Entscheidungspflicht führen, nicht gegeben sind. Weder steht, wie anhand der darzustellenden Ermittlungsmängel zu zeigen ist, der maßgebliche Sachverhalt fest, noch ist die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden. Dies vor allem, weil die aufzuzeigenden Ermittlungslücken derart erheblich sind, dass zu deren Beseitigung über eine der Feststellung des Sachverhalts dienende mündliche Verhandlung hinausgehende weitere Ermittlungsschritte zu setzen wären, welche durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, welches - anders als das Bundesverwaltungsgericht - eine asyl- und fremdenrechtliche Spezialbehörde ist (so ist die sog. Staatendokumentation beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingerichtet, vgl. § 5 BFA-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012), rascher und effizienter durchgeführt werden können.

2.1.3.4. Aus folgenden Gründen muss angenommen werden, dass das Bundesasylamt den zur Entscheidung der Frage, ob dem Beschwerdeführer subsidiärer Schutz zu gewähren ist, entscheidungsrelevanten Sachverhalt nur ansatzweise ermittelt hat:

In seinem Erkenntnis vom 06.06.2013, Zl. U 144/2013, hob der Verfassungsgerichtshof ein Erkenntnis des Asylgerichtshofes u.a. deshalb auf, weil dieser keine Feststellungen zur Sicherheitslage in der (engeren) Heimatregion des Asylwerbers getroffen hatte, was aber insbesondere deshalb erforderlich gewesen wäre, weil die Sicherheitslage in Afghanistan regional von Provinz zu Provinz und innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt variiere (vgl. auch VfSlg. 19.695/2012).

Das Bundesasylamt hat im angefochtenen Bescheid zur Herkunftsregion des Beschwerdeführers festgestellt, dass er in der "Provinz XXXX" geboren sei. Dies spiegelt den Umstand wider, dass XXXX entgegen der Aussage des Beschwerdeführers nicht in der Provinz XXXX liegt, sondern vielmehr Hauptstadt der Provinz XXXX ist (XXXX). Die Annahme einer Herkunft des Beschwerdeführers aus XXXX steht wiederum in einem Spannungsverhältnis zu seiner Aussage, sein Heimatdorf sei an einem Fluss, der "Richtung [der Provinz] XXXX" fließe.

Vor diesem Hintergrund hätte das Bundesasylamt zunächst - erforderlichenfalls unter Beiziehung eines länderkundlichen Sachverständigen - ermitteln müssen, woher der Beschwerdeführer tatsächlich stammt, und sich in der Folge mit der dort herrschenden Sicherheitslage auseinandersetzen müssen.

Des Weiteren verkennt die Behörde die Implikationen des Umstandes, dass der Beschwerdeführer (ohne dass diese Richtigkeit dieser Aussage in Abrede gestellt wurde) angegeben hat, er wisse nicht, wo in Afghanistan sich sein Vater sowie sein Onkel väterlicherseits aufhalten.

Angesichts der notorischen Verhältnisse in Afghanistan ist jedoch die Existenz eines familiären Netzwerks für den Aufbau einer Lebensgrundlage nach einer Rückkehr - mangels entsprechender staatlicher Strukturen - von elementarer Bedeutung (vgl. etwa VfGH 13.3.2013, U 2185/12 m.w.N.; 6.6.2013, U 144/2013; 7.6.2013, U 565/2012; vgl. überdies VwGH 12.12.2007, 2006/19/0239, wonach die Effektivität eines familiären Netzwerks eingehend zu überprüfen ist).

Damit fehlen auch konkrete Feststellungen zu den Möglichkeiten des Beschwerdeführers, sich in Afghanistan eine Lebensgrundlage aufzubauen.

2.1.3.5. Die genannten Ermittlungen sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts für eine abschließende Beurteilung der Frage, ob dem Beschwerdeführer des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 zu gewähren ist, notwendig. Da zu den offenen Fragestellungen umfassende Ermittlungen zur Situation in einem spezifischen Teil erforderlich sind, macht das Bundesverwaltungsgericht vor dem Hintergrund verwaltungsökonomischer Überlegungen und den Effizienzkriterien des § 39 Abs. 2 AVG von dem ihm in § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eingeräumten Ermessen Gebrauch, zumal das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - wie bereits unter Punkt 2.3.3. ausgeführt - eine Staatendokumentation zu führen hat, in der für das Verfahren vor dem Bundesamt relevante Tatsachen zur Situation in den betreffenden Staaten samt den Quellen festzuhalten sind.

2.1.3.6. Im fortgesetzten Verfahren wird das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl daher die zuvor angeführten Ermittlungen anzustellen haben. Sollte sich dabei ergeben, dass dem Beschwerdeführer eine Rückkehr in seine Herkunftsregion aufgrund der Sicherheitssituation oder mangels sozialem Netz nicht möglich ist, wären überdies Ermittlungen zur maßgeblichen Situation in Kabul anzustellen und festzustellen ob sich der Beschwerdeführer dort eine zumutbare Lebensgrundlage aufbauen kann (vgl. VfGH 13.09.2013, U 370/2012 mit Verweis auf EGMR, 13.10.2011, Fall Husseini, App. 10.611/09, Z 96; 09.04.2013, Fall H. und B., Appl. 70.073/10 und 44.539/11, Z 45 und 114; 13.03.2013, U 2185/12; 13.03.2013, U 1416/12; 06.06.2013, U 241/2013; 07.06.2013, U 2436/2012; 12.06.2013, U 2087/2012; 13.09.2013, U 370/2012; 11.12.2013, U 2643/2012; 06.06.2014, U2043/2012-15, U2102/2013-10 und U2105/2012-26).

2.1.3.7. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG in seinem Spruchpunkt II. zu beheben und die Angelegenheit an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen. Da der Spruchpunkt III. des Bescheides auf dessen Spruchpunkt II. aufbaut, war dieser im gleichen Sinne zu beheben.

2.2. Zu Spruchpunkt B):

2.2.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; schließlich ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

2.2.2. Was die Entscheidung im Asylpunkt angeht, wurde die maßgebliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unter Punkt 2.1.2.1, dargestellt; was das Absehen von einer mündlichen Verhandlung betrifft, wird auf Punkt 2.1.2.3.1. verwiesen. Unter Punkt 2.1.3. wurde hinsichtlich der Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung von subsidiärem Schutz ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass im Verfahren vor dem Bundesasylamt Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, vielmehr orientiert sich die vorliegende Entscheidung an der in Punkt 2.1.3.2. zitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zur Anwendung des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG.

2.2.3. Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

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