W128 1424757-1•BVwG W128 1424757-1
W128 1424757-1Federal Administrative CourtOct 7, 2014
Abwesenheit, befristete Aufenthaltsberechtigung, Dauer,<br/>Herkunftsort, individuelle Verhältnisse, mangelnde Asylrelevanz,<br/>psychische Störung, Sicherheitslage, subsidiärer Schutz
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX auch XXXX XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.02.2012, Zl. 11 11.049-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.08.2014 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und XXXX auch XXXX XXXX gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX auch XXXX XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum XXXX erteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1.1. Der nunmehrige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Afghanistans, wurde nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 22.09.2011 im Laderaum eines LKWs ohne gültige Reisedokumente betreten und stellte daraufhin am 23.09.2011 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
1.2. Am Tag der Antragstellung wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei er zu seiner Person angab, er sei am XXXX in Tira in Pakistan geboren, sei jedoch afghanischer Staatsangehöriger. Afghanistan habe er im Jahr 2007 verlassen und sei über Pakistan und die Türkei ca. sechs Monate später in Griechenland eingereist. In der Folge habe er sich in Griechenland aufgehalten und habe erst ca. vor drei Wochen (sohin Ende August 2011) Griechenland verlassen und sei über Mazedonien, Serbien und Ungarn schlepperunterstützt mittels LKW nach Österreich gebracht worden.
Zu seinem Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer vor, dass sein Vater ein Taleb gewesen und im Jahr 2004 von der afghanischen Regierung verschleppt worden sei. Sein Bruder sei ebenfalls verschleppt und anschließend ermordet worden. Daher habe der Beschwerdeführer die Befürchtung, dass er ebenfalls von der afghanischen Regierung verschleppt und ermordet werde.
1.3. Im Akt (vgl. AS 43) befindet sich die Beschuldigteneinvernahme des LKW-Fahrers, mit welchem der Beschwerdeführer über die österreichische Grenze gebrachte wurde, der zu entnehmen ist, dass der LKW-Fahrer von der Türkei aus über Bulgarien, Serbien, Kroatien und Slowenien nach Österreich gefahren sei.
Am 04.10.2011 wurde der Beschwerdeführer einer Ersteinvernahme im Asylverfahren durch das Bundesasylamt unterzogen, in welcher er zu seinem Reiseweg einvernommen wurde und ihm auch vorgehalten wurde, dass - entgegen seiner Angaben - im Akt ein Bericht erliege, demgemäß er über Slowenien gekommen sei. Hierauf brachte der Beschwerdeführer vor, dass er nur wisse, dass er aus Serbien gekommen sei. Er wisse nicht, welches Land Slowenien sei.
In der Folge führte das Bundesasylamt Konsultationen gemäß den Bestimmungen der Dublin II-VO mit Slowenien, wobei sich keine Zuständigkeit Sloweniens zur Führung des Asylverfahren des Beschwerdeführers ergab (vgl. Antwortschreiben der slowenischen Dublin-Behörde vom 04.11.2011; AS 119).
1.4. Nach Zulassung zum inhaltlichen Verfahren erfolgte am 18.01.2012 eine weitere Einvernahme des Beschwerdeführers, in welcher der Beschwerdeführer zunächst seine Angaben zu seiner Person wiederholte und vorbrachte, dass er keine Identitätsdokument besäße. Im Alter von viereinhalb oder fünf Jahren sei er von Pakistan nach Afghanistan gezogen und zwar habe er bis zu seiner Ausreise im Distrikt Achin in der Provinz Nangarhar in einem Dorf in den Bergen namens Sangorai gelebt. Dort würden noch seine Mutter, sein Bruder und drei Schwestern leben. Der Beschwerdeführer habe Afghanistan im Jahr 1385 (= 2007) verlassen und das letzte Mal aus Griechenland mit seinen Familienangehörigen telefoniert, als diese in Deh Bala bei einer Tante gewesen seien. Er habe auch noch Verwandte in Masar-e Scharif und in Kabul, zu denen er jedoch kein gutes Verhältnis habe. Seinen Lebensunterhalt habe der Beschwerdeführer in Afghanistan durch die familieneigene Landwirtschaft bestritten. Die Familie habe im Dorf Sangorai und auch in den Bergen Grundstücke besessen.
Zu seinem Gesundheitszustand gab der Beschwerdeführer auf Nachfrage an, dass es ihm soweit gut gehe und er keinen Arzt brauche. Er habe nur Beschwerden mit seinem Ohr gehabt, die er von einem Arzt behandeln habe lassen.
Konkret zu den Gründen befragt, aufgrund derer er im Jahr 2007 Afghanistan verlassen habe, gab der Beschwerdeführer an, als die Amerikaner gekommen seien, habe plötzlich jeder den Jihad kämpfen wollen. Ein Maulawi [Anm.: höherer islamischer bzw. sunnitischer Gelehrter, ev. auch Geistlicher] habe den Bruder des Beschwerdeführers auf die Idee gebracht, dass er auch kämpfen solle. Sein Bruder sei daraufhin in den Kampf gezogen und Ende 2006 umgekommen. Die Regierung habe davon erfahren und hätten Soldaten der Regierung das Haus der Familie durchsucht. Nach dem Tod seines Bruders sei der Beschwerdeführer in die Berge geflüchtet, wo die Familie auch Vieh und Grundstücke gehabt habe. Dort seien die Leute von der Regierung nicht hingekommen. Es habe jedoch auch keine Ruhe gegeben, da dort die Taliban verkehrt hätten. Als die Soldaten nach Sangorai gekommen seien, sei der Beschwerdeführer in den Bergen gewesen und habe das Vieh gefüttert. Nach der Durchsuchung des Hauses hätten die Soldaten die Weißbärtigen des Dorfes [Anm.:
Dorfältesten] mitgenommen, um sie über den Beschwerdeführer auszufragen. Sie hätten die Weißbärtigen zur Verantwortung ziehen wollen, da sie erfahren hätten, dass der Bruder des Beschwerdeführers in den Jihad gezogen sei. Die Soldaten seien nur wegen der Familie des Beschwerdeführers im Dorf gewesen. Zuvor hätten sie den Jihad-Begleiter seines Bruders festgenommen, der ihnen die Adresse der Familie gegeben habe. Bei der folgenden Durchsuchung seien die Mutter und die Schwestern des Beschwerdeführers zu Hause gewesen. Sie hätten seiner Mutter nichts gesagt, sondern ihr nur vom Tod des Bruders des Beschwerdeführers im Jihad erzählt. Sonst sei nichts passiert. Die Soldaten seien auch nur einmal zum Haus der Familie gekommen. Der Beschwerdeführer habe mit diesen Soldaten auch keinen Kontakt gehabt. Auch wenn der Beschwerdeführer selbst keinen Kontakt mit den Soldaten gehabt habe, habe er Afghanistan verlassen, da er gefährdet gewesen wäre, weil die Regierung sicher angenommen hätte, dass er mit den Taliban zu tun habe. Ob ein Haftbefehl gegen ihn vorliege, wisse er nicht. Es könne aber der Grund sein, warum die Regierung bei ihm zu Hause gewesen sei.
Die Weißbärtigen seien dann zwei oder drei Tage in Haft gewesen und befragt worden. Die Regierung habe keinen Zugang zu den Bergen [wo sich der Beschwerdeführer aufgehalten habe], weil es dort keine Straßen gebe und auch bewaffnete Männer verkehren würden. Die Soldaten seien zwar auch bewaffnet, aber würden nicht in die Berge gehen, weil sich dort die Gegner befänden. Daher hätten die Soldaten die Weißbärtigen aufgefordert, den Beschwerdeführer auszuliefern. Die Weißbärtigen seien dann zu ihm in die Berge gekommen und hätten ihn an die Regierung ausliefern wollen. Sie hätten ihn geholt und im Dorf Sangorai in einem Gästebereich eingesperrt. Da es Nacht gewesen sei, hätten sie ihn nicht zur Distriktverwaltung bringen können. Ein Weißbärtiger habe dem Beschwerdeführer geraten zu fliehen und daher sei er aus dem Gästebereich über ein Fenster geklettert und zu seiner Tante nach Deh Bala geflohen. Die Weißbärtigen seien zornig gewesen und hätten drei Schafe der Familie des Beschwerdeführers geschlachtet. Sie hätten auch gedroht, sein Elternhaus zu zerstören bzw. in Brand zu setzen, was sie dann doch nicht getan hätten. Bewohnt sei sein Elternhaus nicht mehr.
Im Jahr 2004 habe derselbe Maulawi, der seinem Bruder die Gehirnwäsche verpasst habe, auch seinen Vater dazu überredet in den Kampf zu ziehen. Seither habe die Familie nichts mehr vom Vater gehört. Die Regierung habe nicht gewusst, dass der Vater des Beschwerdeführers auch im Jihad gekämpft habe. Sie hätten das mit seinem Bruder herausgefunden und sei der Beschwerdeführer deshalb in Gefahr. Auf Vorhalt, dass die Regierung wohl wisse, dass der Bruder des Beschwerdeführers im Kampf getötet worden sei und sohin von diesem keine Gefahr mehr ausgehe, gab der Beschwerdeführer an, die Regierung habe herausfinden wollen, wieso sich sein Bruder den Taliban angeschlossen habe. Sie hätten den Verdacht gehabt, dass auch der Beschwerdeführer mit "diesen Leuten" in Kontakt stehe. Auf Vorhalt, der Beschwerdeführer könne sich in einen anderen Landesteil von Afghanistan begeben und dort als Landwirt tätig sein, brachte er vor, dass die Angelegenheit der Provinzverwaltung gemeldet worden sei. Deshalb sei er ja von den Soldaten gesucht worden. Da er verdächtigt werde, werde nach ihm auch anderswo gesucht. Auch wenn er in Kabul leben würde, könnten sie ihn finden. Auf Vorhalt, der Beschwerdeführer habe sich nichts zu schulden kommen lassen, gab er an, sein Bruder habe etwas verbrochen und auch sein Vater sei in den Kampf gegen die Regierung gezogen. Die Soldaten hätten ihn sicher ins Gefängnis der Provinzhauptstadt gebracht und dort wegen seines Vaters und seines Bruders befragt. Sie hätten sicher angenommen, der Beschwerdeführer habe auch mit "den Leuten" zu tun und er wäre als Unschuldiger bestraft worden. Als er nach Deh Bala geflohen sei, habe er seiner Mutter gesagt, sie solle gegen die Weißbärtigen Anzeige erstatten; sie solle sagen, dass ihn die Weißbärtigen aus den Bergen geholt hätten. Nach seiner Flucht hätten die Soldaten die Weißbärtigen nach dem Verbleib des Beschwerdeführers gefragt. Diese wiederum hätten seine Mutter gefragt. Das habe ihm seiner Mutter erzählt, als er das letzte Mal mit ihr gesprochen habe.
Dem Vater und dem Bruder des Beschwerdeführers sei gepredigt worden, dass sie kämpfen müssten und für den Kampf im nächsten Leben belohnt würden. Auch dem Beschwerdeführer seien Predigten über den Jihad gehalten worden. Er sei jedoch ein Befürworter der Regierung und kein Befürworter der Taliban. Diese würden Leute töten und alles zerstören. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan fürchte der Beschwerdeführer die Weißbärtigen. Sie seien eine Gefahr für ihn, weil sie seinetwegen viel mitmachen hätten müssen. Wegen des Beschwerdeführers seien sie sogar in Haft gewesen.
In Österreich sowie in Europa habe der Beschwerdeführer keine Angehörigen. Er habe einen Deutschkurs besucht und sei dabei, die Sprache zu lernen. Soziale Kontakte zu Österreichern habe er noch nicht. Der Beschwerdeführer gehe keiner Arbeit nach und sei auch nicht Mitglied in einem Verein oder einer Organisation.
1.5. Mit Schriftsatz vom 01.02.2012 nahm der Beschwerdeführer im Wege seiner ausgewiesenen Vertreterin Stellung zu den in der Einvernahme vom 18.01.2012 ausgehändigten Länderberichten des Bundesasylamtes und verwies auf beiliegende Berichte, denen zufolge sich die Sicherheitslage in Kabul erheblich verschlechtert habe. Ferner wurde aus der (damals aktuellen) Judikatur des Asylgerichtshofes sowie aus einem weiteren Länderbericht wörtlich zitiert und hierzu in Bezug auf den Beschwerdeführer zusammengefasst ausgeführt, dass der Kontakt zu dessen in Kabul lebenden Angehörigen sehr schlecht sei. Der Beschwerdeführer habe bereits vor vier Jahren Afghanistan verlassen und habe dort auch nur von der familieneigenen Landwirtschaft gelebt. Da in den Landwirtschaften Afghanistans traditionellerweise die eigenen Familienmitglieder beschäftigt seien, seien die beruflichen Möglichkeiten außerhalb des sozialen Netzwerkes des Beschwerdeführers erheblich eingeschränkt. In seiner Herkunftsregion könne er nicht mehr leben, da er wegen der Tätigkeit seines Bruders und seines Vaters für den Jihad fürchte, Probleme zu bekommen. Daher wäre ihm zumindest subsidiärer Schutz zuzuerkennen.
Diesem Schriftsatz waren nachstehende Berichte beigelegt:
Bericht aus dem Asylmagazin 12/2011 zur Sicherheitslage in Afghanistan und der humanitären Lage in Kabul,
Bericht aus dem Asylmagazin 12/2011 "Rückkehrer und Träume in Afghanistan" sowie
ACCORD-Anfragebeantwortung vom 13.01.2012 zur Sicherheitslage in Kabul
2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamts wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde der Antrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen und wurde er unter Spruchpunkt III. dieses Bescheides gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen.
In seiner Begründung stellte das Bundesasylamt im Wesentlichen fest, dass der Beschwerdeführer afghanischer Staatsangehöriger sei, der Volksgruppe der Pashtunen angehöre und sunnitischer Moslem sei. Bis zum Jahr 2007 habe er in seiner Heimat in der Provinz Nangarhar im Distrikt Achin im Dorf Sargorai gelebt. Er sei gesund, nehme keine Medikamente und benötige keine medizinische Versorgung. Die von ihm angegebenen Gründe für das Verlassen Afghanistans seien unglaubwürdig. Er habe im Jahr 2007 Afghanistan verlassen und sich die letzten vier Jahre in Griechenland aufgehalten. Nach ihm wird in Afghanistan nicht gefahndet. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in sein Heimatland von der afghanischen Regierung getötet werden würde. Es wäre ihm möglich, in einem anderen Landesteil Afghanistans, welcher über landwirtschaftliche Fläche verfüge, Arbeit zu finden. Es stünde ihm in einer der Großstädte Afghanistans eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung. Der Beschwerdeführer verfüge über keinerlei familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich; seine Mutter und Geschwister würden nach wie vor in Afghanistan leben. Er sei der deutschen Sprache nur sehr wenig mächtig, gehe keiner Erwerbstätigkeit nach und sei in einer Unterkunft im Rahmen der Bundesbetreuung untergebracht.
Das Bundesasylamt traf auf den Seiten 16 bis 40 des angefochtenen Bescheides Länderfeststellungen zur Lage in Afghanistan.
Der Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid ist zunächst zu entnehmen, dass sich die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers auf seine eigenen Angaben gründen würden. Weiters führte das Bundesasylamt beweiswürdigend im Wesentlichen aus, dass die behauptete Furcht vor Verfolgung in Afghanistan nicht nachvollziehbar und auch nicht glaubhaft gewesen sei. Nach Wiederholung des Vorbringens des Beschwerdeführers kam das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid zu dem Schluss, dass aufgrund dessen, dass die Soldaten angeblich nach dem Beschwerdeführer gesucht hätten, dieser persönlich jedoch nie mit den Uniformierten in Kontakt gekommen sei und der Beschwerdeführer bloß vermute, dass die Regierung angenommen habe, dass er mit den Taliban gemeinsame Sache machen würde, seien seine Angaben nicht als glaubhaft zu werten gewesen. Es erscheine auch nicht nachvollziehbar, warum ihn die Soldaten nicht beim Viehhüten in den Bergen aufgesucht hätten; dass die afghanische Regierung keinen Zugang zu den Bergen hätte, sei schlicht als unglaubwürdig anzusehen. Dass Angehörige des Militärs sich nicht in die Berge wagen würden, weil dort bewaffnete Männer wären, sei schier unglaubwürdig. Die Angaben des Beschwerdeführers, er würde über den Distrikt hinaus gesucht werden, könnten nicht als glaubwürdig angesehen werden. Völlig unglaubhaft würden auch die Angaben des Beschwerdeführers über das Verhalten der Weißbärtigen ihm gegenüber erscheinen. Wenn die Weißbärtigen zum Beschwerdeführer in die Berge gekommen wären, wäre es für die Soldaten ein Leichtes gewesen, diesen zu folgen, um den Aufenthaltsort des Beschwerdeführer zu erkunden. Weiters seien einerseits die Weißbärtigen nicht gut auf ihn zu sprechen gewesen, da er "schuld" an deren Lage gewesen sei; andererseits habe ihm einer der Weisen zur Flucht geraten. Ferner sei - zum mangelnden Interesse der Soldaten - nochmals festzustellen, dass der einmalige Besuch beim Beschwerdeführer im Jahr 2006 gewesen sei, er selbst jedoch Afghanistan erst im Jahr 2007 verlassen habe. In einer Gesamtschau sei der Beschwerdeführer außerstande gewesen, vor der Behörde ein nachvollziehbares, gehaltvolles und glaubhaftes Fluchtvorbringen darzulegen. Zu den Feststellungen seiner Situation im Fall der Rückkehr wurde ausgeführt, dass, da der Beschwerdeführer keine Verfolgung seiner Person in Afghanistan glaubhaft habe machen können und über Anknüpfungspunkte im Heimatland verfüge, die Behörde davon ausgehe, dass ihm in Afghanistan auch keine Gefahren drohen würden, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würde. Er sei ein gesunder, junger Mann mit Erfahrungswerten auf dem Gebiet der Landwirtschaft und sei ihm durchaus zumutbar, Tätigkeiten in einem landwirtschaftlichen Betrieb fern ab seines Dorfes bzw. seines Heimatdistriktes anzunehmen. Die Feststellungen zu Afghanistan basierten auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesasylamtes. Die Feststellungen zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers würden sich aus seinen niederschriftlichen Einvernahmen ergeben.
In rechtlicher Hinsicht wurde zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ausgeführt, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, eine Verfolgung seiner Person oder eine wohlbegründete Furcht vor einer Verfolgung glaubhaft zu machen. Das gesamte Vorbringen des Beschwerdeführers werde aufgrund seiner oberflächlichen und distanzierten Erzählweise als unglaubwürdig erachtet. Er habe Afghanistan im Jahr 2007 verlassen und sei seither nicht mehr im Heimatland aufhältig gewesen. Selbst für den Fall, dass man seinem Vorbringen Glauben geschenkt hätte, käme eine Gewährung internationalen Schutzes nicht in Betracht, da dem Beschwerdeführer die Möglichkeit der innerstaatlichen Fluchtalternative zur Verfügung gestanden wäre. Er verfüge über familiäre Bande in Afghanistan, weshalb davon auszugehen sei, dass er als junger, arbeitsfähiger und gesunder Mann sich relativ einfach durch Übersiedelung in einen anderen Teil Afghanistans einer drohenden Verfolgung entziehen hätte können. Zudem stünde auch in einer der Großstädte Afghanistans wie z. B. Kabul oder Herat eine zumutbare inländische Fluchtalternative zur Verfügung. Zu Spruchpunkt II. wurde ausgeführt, dass, auch wenn aufgrund der allgemeinen Lage in Afghanistan ein allgemeines Gefahrenpotenzial festgestellt werden müsse, es gerade dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei darzulegen, dass seine Situation schlechter zu werten sei als jene der übrigen Bewohner seiner Herkunftsstaates. Aus der allgemeinen Lage in seinem Heimatland allein habe sich keine Gefährdung ergeben. Ebenso wenig hätten sich in seiner Person selbst gelegene Gründe ergeben, wie etwa eine lebensbedrohende Krankheit. Es hätten sich auch keine Anhaltspunkte ergeben, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage wäre, seine Grundbedürfnisse zu decken. Aufgrund der gegebenen Umstände wie Beschäftigungsmöglichkeit, Unterkunft und familiärer Anschluss wäre es dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar, seinen Lebensmittelpunkt erneut in seinem Heimatland zu setzen. Die Behörde sei zu der Ansicht gelangt, dass keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestünden, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung Gefahr liefe, in Afghanistan einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden, womit festzustellen gewesen sei, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung zulässig sei. Zu Spruchpunkt III. führte das Bundesasylamt mit näherer Begründung in rechtlicher Hinsicht aus, dass durch die Ausweisung des Beschwerdeführers nicht auf unzulässige Weise im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK in sein Recht auf Schutz des Familien- und Privatlebens eingegriffen würde.
Mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes vom 07.02.2012 wurde dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
3. Gegen den oben angeführten Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesene Vertreterin mit Schriftsatz vom 16.02.2012 fristgerecht Beschwerde wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit des Inhalts. Nach Wiederholung der Fluchtgründe des Beschwerdeführers und unter Zitierung des Berichtes "Afghanistan Update: Die aktuelle Sicherheitslage" verwies der Beschwerdeführer darauf, dass er nicht "bloß vermute", dass die Regierung annehmen, dass er "mit den Taliban gemeinsame Sache mache", sondern aufgrund der Tatsache, dass nach ihm gesucht werde, er leider Gewissheit darüber habe. Jedenfalls seien die von ihm berichteten Handlungen des Staates vom Ausmaß her als auch von der Art her als asylrelevant einzustufen. Ihm würde im Fall einer Rückkehr eine Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte drohen, da er mit Übergriffen durch die Regierung und von den Weißbärtigen rechnen müsse. Da ihn die Weißbärtigen und die Regierung bereits verfolgt hätten, müsse er damit rechnen, dass sich dies wiederhole. Er habe keine innerstaatliche Fluchtalternative, da er in seiner Heimatregion verfolgt werde und außerhalb dieser über kein soziales Netz verfüge. Seine Furcht vor Verfolgung sei wohlbegründet und wäre ihm daher der Status als Flüchtling zuzuerkennen gewesen.
Ferner habe die belangte Behörde übersehen, dass der aus dem Refoulementverbot abzuleitende Schutz unabhängig von der Flüchtlingseigenschaft bestehe. Ein Abschiebungshindernis bestehe bereits dann, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme aufgezeigt würden, dass für die betreffende Person ein reales Risiko bestünde. Die neueren Urteile des EGMR würden zeigen, dass nicht in jedem Fall Beweise der individuellen Gefährdung erbracht werden müssten, sondern unter Umständen auch gut dokumentierte Belege genügen würden, dass die betroffene Person in eine nachweisbar für Personen ihrer Art und Kategorie gefährliche Situation zurückkehren müsste. Aufgrund der gegen ihn gerichteten Verfolgungshandlungen wäre der Beschwerdeführer nicht in der Lage, in seiner Heimatregion, wo sich auch sein soziales Netzwerk aufhalte, weiter zu leben. Außerhalb dieser habe er keine Möglichkeit, seine Existenz zu sichern, da dies ausschließlich durch das soziale Netzwerk möglich sei. Er halte sich schon seit über vier Jahren nicht mehr in Afghanistan auf und habe dadurch noch mehr die Kontakte dorthin verloren. Darüber hinaus verweise er (unter Zitierung von Erkenntnissen des Asylgerichtshofes sowie von Länderberichten) zur immer prekärer werdenden humanitäre Lage in Kabul auf die seiner Stellungnahme vom 01.02.2012 beigelegten Berichte. Im Fall seiner Rückkehr würde er sohin aufgrund der allgemeinen Lage und aufgrund seiner persönlichen Umstände in eine Art. 2 und Art. 3 EMRK widerstreitende Lage geraten und sei ihm zumindest der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen. Dem Argument der belangten Behörde, dass die Sicherheitslage in Kabul stabil wäre, werde entschieden widersprochen. In der Folge zitierte die Beschwerde zwei Medienberichte betreffend Anschläge in Kabul wörtlich und führte hierzu aus, dass sich nach Angaben von UNHCR die Anzahl der Rückkehrer im Jahr 2009 auf einem historischen Tiefstand befunden hätte, wofür die schlechter werdende Sicherheitslage und die immer stärker begrenzte Aufnahmekapazität der afghanischen Gesellschaft bzw. Wirtschaft verantwortlich gemacht werde. Damit drohe fast jedem in Afghanistan eine Gefahr für Leib und Leben. Ebenso wörtlich zitierte die Beschwerde aus den aktuellen UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylwerber vom 24.03.2011 und brachte hierzu vor, dass dem Beschwerdeführer "aus all diesen Gründen" zumindest der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen gewesen wäre.
4. Am 22.08.2012 legte der Beschwerdeführer eine Besuchsbestätigung "Deutschkurs für Asylwerber in der Grundversorgung" vom 29.06.2012 vor.
5. Mit Schriftsatz vom 12.08.2013 brachte der Beschwerdeführer vor, dass er sich aktiv darum bemühe, seine Deutschkenntnisse zu verbessern. Er könne sich im Alltag und bei Behördengängen bereits sehr gut verständigen und habe auch schon einen weitreichenden Freundes- und Bekanntenkreis aufgebaut. Im Juli habe er die Prüfung des Österreichischen Sprachdiploms B1 gemacht, jedoch leider den schriftlichen Teil nicht bestanden. Er werde die Prüfung jedoch wiederholen. Weiters habe er in der Gemeinde Kirchberg mitgeholfen, diese zu verschönern.
Diesem Schriftsatz waren folgende Unterlagen beigelegt:
undatiertes Empfehlungsschreiben eines HTL-Lehrers, der dem Beschwerdeführer bei technischen Fragen in Ergänzung zu seinen Deutschkursen behilflich ist,
Besuchsbestätigungen "Deutschkurs für Asylwerber in der Grundversorgung" vom 03.12.2012 und vom 19.02.2013,
Teilnahmebestätigung am Volkshochschulkurs "Deutsch als Fremdsprache im Alltags- und Berufsleben, Niveau B1" vom 11.06.2013,
Österreichisches Sprachdiplom "A1 Grundstufe Deutsch" (Beurteilung: sehr gut bestanden) vom 19.05.2013,
Österreichisches Sprachdiplom "B2 Zertifikat Deutsch" (Beurteilung: nicht bestanden) vom 11.07.2013 sowie
vier Fotos in Kopie
6. Mit Schreiben vom 10.02.2014 legte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht folgende Unterlagen vor:
Teilnahmebestätigung am Volkshochschulkurs "Deutsch als Fremdsprache Fortgeschrittene 3, Niveau B1" vom 21.01.2014 sowie
Befund einer Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie mit den Diagnosen Cephalea (= Kopfschmerzen) und mittelgradig depressive Episode samt angeführter Medikation vom 29.10.2013
7. Weiters legte der Beschwerdeführer mit e-mail vom 23.07.2014 nachstehende Unterlagen vor:
B1 Zertifikat Deutsch Österreich (Beurteilung: gut bestanden) vom 11.06.2014 sowie
Schreiben einer Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie vom 16.06.2014 mit den Diagnosen Cephalea (= Kopfschmerzen), mittelgradig depressive Episode und posttraumatischer Belastungsstörung samt angeführter Medikation
8. Am 27.08.2014 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Zuhilfenahme eines geeigneten Dolmetschers statt, an der der Beschwerdeführer und seine ausgewiesene Vertreterin teilnahmen. Ein Vertreter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ist nicht erschienen; das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat sein Fernbleiben mit Schreiben vom 25.07.2014 entschuldigt und die Abweisung der Beschwerde beantragt. Bereits mit der Ladung wurden den Verfahrensparteien die Länderfeststellungen des Bundesverwaltungsgerichts zur aktuellen Situation in Afghanistan zur Kenntnis gebracht.
Eingangs der Verhandlung gab der Beschwerdeführer zu seinem Gesundheitszustand an, dass er nicht gesund sei. Er leide seit zweieinhalb Jahren an Kopfschmerzen und nehme Medikamente. Er lege eine Terminbestätigung bei einer Fachärztin für Psychologie und Neurologie für den 15.12.2014 (Beilage ./1) sowie den (bereits vorgelegten) Befund dieser Ärztin vom 29.10.2013 (Beilage ./2) vor. Für sein Ohr nehme er Tropfen und auch Kopfschmerztabletten sowie die auf dem Befund angeführten Medikamente. Er benütze auch ein Akkupressurband und nehme Antipsychotika, Schlafmittel und Antidepressiva. Am rechten Ohr höre er nicht richtig.
Er sei Afghane, stamme aus der Provinz Nangarhar, gehöre der pashtunischen Volksgruppe und der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam an. Wegen seiner Volkgruppenzugehörigkeit und/oder wegen seiner religiösen Überzeugung habe er in Afghanistan keine Probleme gehabt.
Zu den vorab übermittelten Länderfeststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes zur Lage in Afghanistan gab der Beschwerdeführer bzw. seine Vertreterin an, dass der Beschwerdeführer aus einer der unruhigsten Provinzen mit den meisten zivilen Opfern und hoher Aktivität von regierungsfeindlichen Gruppierungen stamme. Eine Besserung der Lage sei nicht erkennbar und sei daher eine Rückkehr auch in Verbindung mit dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht zumutbar.
Zu seinem Wohnort und zu seinen Familienangehörigen gab der Beschwerdeführer an, dass er bis Ende 2006 - als er die Schwierigkeiten bekommen habe - in seinem Elternhaus gelebt habe. Wer derzeit darin lebe, wisse er nicht. Vor sieben Jahren habe er seine Familie aus Griechenland kontaktiert. Damals hätte sie nicht im Dorf, sondern in den Bergen gelebt. Wo sich seine Familienangehörigen derzeit befänden, wisse der Beschwerdeführer nicht. Zu seinem Onkel in Kabul und dessen Sohn in Masar-e Scharif habe er keinen Kontakt.
Zu seiner Integration in Österreich brachte der Beschwerdeführer vor, dass er in Österreich eine Freundin habe. Er lege zwei Empfehlungsschreiben (Beilage ./4 und Beilage ./5) vor. Er habe zwar keine Arbeit in Österreich, unterrichte jedoch jeden Tag andere Asylwerber zwei Stunden in Deutsch. Im September wolle er mit dem B2-Kurs beginnen. In Österreich habe er einen Freundeskreis. Bei der zuvor erwähnten "Freundin" handle es sich um eine platonische Freundschaft.
Zu seinem Leben in Afghanistan, zu seinen Reisebewegungen und zu seinen Fluchtgründen wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein bisher erstattetes Vorbringen. Zu seinem eigentlichen Fluchtgrund - den Problemen mit der Regierung und den Weißbärtigen - gab der Beschwerdeführer nunmehr an, dass der Mann, der den Regierungstruppen die Adresse des Beschwerdeführers gesagt habe, gemeinsam mit der Regierung ins Dorf gekommen sei, um den Beschwerdeführer auszukundschaften. Seine Mutter habe anschließend seine Schwester zu ihm in die Berge geschickt um ihm mitzuteilen, dass sein Leben in Gefahr sei. Er habe sich dann auf den Weg gemacht und die Schafe seiner Schwester überlassen. Da der Beschwerdeführer nicht zu Hause gewesen sei, habe die Regierung drei Weißbärtige festgenommen, die nach ihrer Freilassung zum Beschwerdeführer in die Berge gekommen seien und ihn festgenommen bzw. ins Dorf mitgenommen hätten. Als er im Gästezimmer eingesperrt gewesen sei, seien die Nachbarn zu ihm ins Gästezimmer gekommen und einer habe ihm gesagt, er solle versuchen sich zu befreien. Dies sei ihm gelungen und er sei zu seiner Tante nach Deh Bala gegangen, von wo aus er seine Mutter kontaktiert habe, die in der Folge zum Beschwerdeführer nach Deh Bala gekommen sei. In Deh Bala habe er sich ca. 15 Tage lang aufgehalten bevor er sich auf den Weg nach Pakistan gemacht habe. Seiner Mutter habe er gesagt, sie solle die drei Weißbärtigen bei der Bezirksleitung anzeigen, da ihn diese aus den Bergen geholt hätten. Er wisse es nicht genau, aber die drei Weißbärtigen hätten seiner Familie die Grundstücke weggenommen und würden sie jetzt selbst bestellen. Sie hätten auch Vieh geschlachtet und gedroht das Haus anzuzünden, weil die Familie des Beschwerdeführers mit den Taliban zusammengearbeitet habe.
Die Weißbärtigen hätten ihn in den Bergen ausfindig machen können, weil er seine Schafe mitgehabt habe. Er sei nicht vor den Weißbärtigen geflüchtet, sondern vor der Regierung. Auf Vorhalt, er habe zuvor angegeben, er habe die Schafe bei seiner Schwester gelassen, nachdem er von dieser gewarnt worden sei, brachte der Beschwerdeführer nunmehr vor, "sie" hätten dort überall Kontakte und die Anwohner hätten den Beschwerdeführer beobachtet und hätten den Weißbärtigen erzählt, wo er sich aufhalte. Die Bewohner würden täglich in die Berge gehen und wenn dort jemand auftauche, spreche sich das herum. Die Regierung gehe nicht in die Berge, sondern bediene sich der Weißbärtigen um in den Bergen Erkundigungen einzuholen. Befragt zu dem Gästezimmer, in dem er eingesperrt gewesen sei, brachte der Beschwerdeführer vor, das Gästezimmer sei eigentlich ein Besuchsraum, in dem sich immer viele Menschen aufhalten würden. Es handle sich um ein Gemeinschaftsgästezimmer für ca. zehn Häuser. Dort würden Gäste untergebracht und bewirtet werden. Zu dem Zeitpunkt als ihn die drei Weißbärtigen dorthin gebracht hätten, seien bereits einige Leute in dem Zimmer gewesen. Die übrigen Personen hätten dann das Gästezimmer verlassen und die drei genannten Weißbärtigen hätten den Beschwerdeführer eingesperrt. Der Weißbärtige, der ihn gewarnt hätte, sei nicht einer der Drei gewesen, sondern ein Weiterer.
Die Taliban hätten auch den Beschwerdeführer dazu motivieren wollen, in den Jihad zu ziehen, was er jedoch nicht gewollt habe. Allerdings habe er im Auftrag seines Vaters für die Taliban Botendienste geleistet. Auch wenn er bei einer Verhaftung durch die Regierung erzählt hätte, dass er mit den Taliban nicht zusammengearbeitet habe und auch nicht in den Jihad ziehen wolle, würde die Regierung trotzdem nach dem Prinzip der Sippenhaftung alle Familienmitglieder für schuldig halten. Wenn der Beschwerdeführer nach Afghanistan zurück müsste, hätte er nichts, da die Weißbärtigen das Grundstück konfisziert hätten und ihn auch sofort an die Regierung ausliefern würden. Er sei auch schon so lange in Europa, dass er für die Taliban als Ungläubiger gelte und ihm auch daher Gefahr für sein Leben drohe.
Ergänzend wurde vom Beschwerdeführer bzw. seiner Vertreterin vorgebracht, dass er schon seit sieben Jahren nicht mehr in Afghanistan lebe und auch keinen Kontakt mehr dorthin habe. Sein früheres Eigentum gehöre ihm vermutlich nicht mehr oder sei zumindest nicht mehr verwertbar. Er habe auch immer nur in der Landwirtschaft gearbeitet und könne sohin auch nicht woanders zu arbeiten beginnen, zumal es ihm auch psychisch nicht so gut gehe. Des Weiteren komme er aus der Unruheprovinz Nangarhar und sei ihm auch eine Rückkehr dann nicht zumutbar, wenn seine Fluchtgründe nicht als glaubhaft erachtet würden. Auch bei seiner Tante in Deh Bala könne er nicht leben, da man ihn dort schnell finden würde. Der Ort sei nur fünf Stunden zu Fuß entfernt und man kenne einander. Seine Verwandten in Kabul würden ihn nicht aufnehmen, da die Familie zerstritten sei und diese selbst Angst hätten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, Zugehöriger der Volksgruppe der Pashtunen und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Er wurde am XXXX in Tira in Pakistan geboren und zog im Alter von ca. viereinhalb oder fünf Jahren mit seiner Familie nach Afghanistan. Dort lebte er bis zu seiner Ausreise in einen Dorf in den Bergen namens Sangorai im Distrikt Achin in der afghanischen Provinz Nangarhar. Die Familie verdiente ihren Lebensunterhalt durch die landwirtschaftliche Nutzung der familieneigenen Grundstücke. Im Jahr 2007 verließ der Beschwerdeführer Afghanistan und fuhr über Pakistan und die Türkei nach Griechenland, wo er ca. sechs Monate später eintraf. In Griechenland hielt sich der Beschwerdeführer in der Folge ca. dreieinhalb bis vier Jahre auf. Ca. drei Wochen vor seiner illegalen Einreise in Österreich (sohin ca. Ende August 2011) verließ der Beschwerdeführer auch Griechenland und reiste schlepperunterstützt nach Österreich, wo er am 22.09.2011 im Laderaum eines LKWs ohne gültige Reisedokumente betreten wurde und anschließend am 23.09.2011 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Der Vater des Beschwerdeführers ist ca. seit dem Jahr 2004 verschollen. Zu seiner Mutter und seinen Geschwistern hatte er das letzte Mal vor ca. sieben Jahren Kontakt und weiß daher auch nicht, wo sich diese aufhalten. Zu sonstigen, entfernteren Verwandten in Afghanistan hat der Beschwerdeführer ebenfalls keinen Kontakt.
Es kann dahingestellt bleiben, ob die Angaben des Beschwerdeführers zu einer Bedrohungssituation in Afghanistan - nämlich Bedrohung oder Verfolgung durch die afghanische Regierung bzw. durch "die Weißbärtigen" aufgrund der Teilnahme seines Vaters und seines Bruders am Jihad auf Seiten der Taliban - den Tatsachen entsprechen, da selbst die Zugrundelegung des Gesamtvorbringens des Beschwerdeführers als wahr nicht zur Zuerkennung des Asylstatus führt (siehe dazu die rechtlichen Erwägungen unter Punkt 3.2.1.2. dieses Erkenntnisses).
Nicht festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer aus Gründen seiner Zugehörigkeit zu einer ethnischen Gruppe bzw. seiner Glaubensrichtung oder aus sonst in seiner Person gelegenen Gründen (etwa wegen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung) einer asylrelevanten Gefährdung ausgesetzt wäre. Auch eine drohende asylrelevante Verfolgung aus anderen Gründen ist nicht hervorgekommen und zwar weder aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers noch aus amtswegiger Wahrnehmung.
Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer an regelmäßig auftretenden Kopfschmerzen, einer mittelgradig depressiven Episode und einer posttraumatischen Belastungsstörung leidet. Bezüglich dieser Krankheiten befindet er sich in ärztlicher Behandlung bei einer Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie und wurde von dieser auch medikamentös eingestellt. Weiters hört der Beschwerdeführer an seinem rechten Ohr schlecht und nimmt hierfür Tropfen.
1.2. Zur Situation in Afghanistan:
Sicherheitslage allgemein:
Die Zahl der im Afghanistan-Konflikt getöteten oder verletzten Zivilisten ist nach Angaben der Vereinten Nationen im ersten Halbjahr 2013 deutlich gestiegen. Im Vergleich zum Vorjahreszeitraum sind 23 Prozent mehr zivile Opfer gezählt worden. Nach einem zwischenzeitlichen Rückgang im Jahr 2012 gibt es nun eine Rückkehr zu den hohen Zahlen von getöteten und verletzten Zivilisten des Jahres 2011. Von Jänner bis Oktober 2013 wurden insgesamt 2.568 Zivilisten getötet und 4.826 Zivilisten verletzt. Das entspricht einer Erhöhung um 13 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum im Jahr 2012.
Laut UNAMA sind 75 Prozent der Opfer durch Angriffe von Aufständischen getötet oder verletzt worden. In 10 Prozent der Fälle seien Regierungstruppen verantwortlich, weitere 13 Prozent seien bei Kämpfen zwischen beiden Seiten getötet oder verletzt worden. Die verbleibenden 4 Prozent der Fälle waren demnach keiner Konfliktpartei zuzuordnen und wurden in erster Linie durch Blindgänger verursacht.
(General Assembly/Security Council United Nations, "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" Rn. 24 vom 6. Dezember 2013; Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 15)
Die Zahlen unterstreichen die schwierige Sicherheitslage in Afghanistan vor dem Ende des internationalen Kampfeinsatzes. Die USA und ihre NATO-Verbündeten wollen bis zum Ende 2014 alle Kampftruppen aus dem Land abziehen. Die Internationale Sicherheits-Unterstützungstruppe (ISAF) wird wie bisher bis zum Ende der Übergangsphase (31. Dezember 2014) die Afghan National Security Forces (ANSF) ausbilden, beraten und unterstützen, jedoch wenn erforderlich auch Kampfunterstützung liefern.
Auf die Abzugspläne der deutschen Bundeswehr haben die veränderten Daten zur Sicherheitslage keine Auswirkungen. Es bleibt bislang auch bei den Absichten, von Ende 2014 an für eine Ausbildungs- und Trainingsmission der NATO zwischen 600 und 800 Bundeswehrsoldaten zur Verfügung zu stellen.
(ORF-online: "Afghanistan: 2013 bereits über 1.300 zivile Opfer" vom 31. Juli 2013; NATO "International Security Assistance Force" vom 1. August 2013; Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Bundeswehr korrigiert Statistik über Sicherheit in Afghanistan" vom 31. Mai 2013)
Dieses Jahr stieg die Zahl der zivilen Toten an, laut UN wurden ungefähr 5000 Zivilisten in Afghanistan getötet. Dies bedeutet einen Anstieg um ein Viertel verglichen zur selben Periode im Vorjahr.
(BBC News, "Afghan conflict: 15 killed in Taliban attack on buses" 25. Juli 2014, Zugriff 28. Juli 2014)
Karzai versucht, Afghanistan vor der Präsidentenwahl und dem Abzug der NATO-Truppen in diesem Jahr zu stabilisieren. Die ausländischen Soldaten übertragen immer mehr der Verantwortung für die Sicherheit in Afghanistan auf die 350.000 Mitglieder der einheimischen Sicherheitskräfte.
(APA: "Afghanisches Parlament feuert Innenminister wegen Gewaltwelle" vom 22. Juli 2013)
Im Juni 2013, eineinhalb Jahre vor Ende des Nato-Kampfeinsatzes haben die afghanischen Sicherheitskräfte offiziell im ganzen Land die Verantwortung übernommen.
(TAZ: "Afghanen tragen jetzt die volle Verantwortung" vom 19. Juni 2013)
Der Konflikt in Afghanistan beeinflusst nun auch Provinzen, die bisher als die stabilsten im Land betrachtet wurden, wie etwa die Provinz Panjsher. Die Gewalt ist nicht auf Kabul oder allgemein auf städtische Zentren beschränkt. Die Aufständischen in ländlichen Gebieten gehen oft extrem gewalttätig vor.
Die Verbreitung von lokalen Milizen und bewaffneten Gruppen - sowohl pro- und anti-Regierung - im Norden, Nordosten und in zentralen Hochland-Regionen haben eine weitere negative Auswirkung auf die Sicherheitslage für Zivilisten.
(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 14)
Die Opfer unter den ISAF-Angehörigen gingen insbesondere aufgrund der Verringerung der Kräfte als auch des gewandelten militärischen Auftrages in den ersten fünf Monaten des Jahres 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum von 121 auf 60 zurück. Infolge des nahezu abgeschlossenen Aufwuchses der ANSF, der hohen Operationslast als Folge der Übernahme der aktiven Sicherheitsverantwortung und der damit einhergehenden Zielauswahl durch die regierungsfeindlichen Kräfte stiegen die personellen Verluste der ANSF von 499 auf 1.070 in den ersten vier Monaten 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum deutlich an. Auch in Zukunft ist infolge der weiter fortschreitenden Transition mit hohen Verlustzahlen unter ANSF-Angehörigen zu rechnen. Die Hauptursachen für den Anstieg der zivilen Opfer in der ersten Jahreshälfte 2013 waren die vermehrte willkürliche Verwendung von Spreng- und Brandvorrichtungen durch regierungsfeindliche Elemente sowie Selbstmordanschläge und komplexe Angriffe an Orten, an denen sich Zivilisten aufhalten, darunter auch zivile Regierungsgebäude. Wie UNAMA weiters ausführt, hat eine sich verändernde politische und sicherheitsrelevante Dynamik in der ersten Jahreshälfte 2013 den Schutz von ZivilistInnen behindert und den Zugang zu Menschenrechten beschränkt. Auf die Übertragung der Sicherheitsverantwortung von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte und die Schließung von internationalen Militärbasen haben regierungsfeindliche Elemente mit zunehmenden Angriffen auf die afghanischen Sicherheitskräfte, hauptsächlich an Checkpoints, auf strategisch wichtigen Highways, in einigen Gebieten, die an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden, und in Distrikten, die an Afghanistans Nachbarländer grenzen, reagiert.
(UNAMA, Mid-Year Report 2013, vom Juli 2013, S. 1f)
Die Planungen der NATO für den ISAF Folgeeinsatz Resolute Support Mission schreiten voran. Die konditionierte Zusage Deutschlands für seinen Beitrag zu Resolute Support vom 18. April 2013 bildet den Rahmen für die weiteren Planungen. Deutschland ist - vorbehaltlich der auch künftig jährlich einzuholenden Zustimmung des Deutschen Bundestages - zur Übernahme der Verantwortung als Rahmennation für den Norden von Afghanistan, Bereich Masar-e Scharif, für zunächst zwei Jahre bereit und will mit seinen multinationalen Partnern die Arbeit fortsetzen. Daneben wird ein deutscher Truppen-Beitrag im Großraum Kabul eingesetzt werden.
Aufbauend auf dem im Juni 2013 durch die NATO-Verteidigungsminister gebilligten Operationskonzept für Resolute Support wurde im Oktober mit der Verabschiedung des sog. Strategic Planning Assessment (SPA) eine weitere Weichenstellung für die Planung der ISAF-Folgemission vorgenommen. Das im November 2013 zwischen Afghanistan und den USA verhandelte, aber noch nicht unterzeichnete Bilaterale Sicherheitsabkommen dient als Grundlage für die bereits laufenden Verhandlungen zu einem umfassenden Stationierungsabkommen für die NATO und aller Partnernationen. Letzteres bildet auch eine wesentliche rechtliche Voraussetzung für die neue deutsche Mission.
(Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Januar 2014, S. 16f.)
Der afghanische Innenminister Umer Daudzai hat laut einem Anfang September 2013 veröffentlichten Artikel bekannt gegeben, dass seit März 2013 insgesamt 1.792 Polizisten getötet wurden - die meisten durch am Straßenrand platzierte Bomben.
(AlertNet: "Afghan police deaths double as foreign troops withdraw" vom 2. September 2013)
Der UNO-Generalsekretär erwähnt in einem Bericht vom März 2013, dass im Zeitraum vom 16. November 2012 bis 15. Februar 2013 insgesamt
3. 783 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 4-prozentigen Rückgang gegenüber dem gleichen Zeitraum ein Jahr zuvor dar. Die Zahl der zwischen 1. Jänner und 15. Februar 2013 verzeichneten Sicherheitsvorfälle lag allerdings um 6 Prozent höher als im Vorjahr. Wie der UNO-Generalsekretär berichtet, ereigneten sich die meisten der zwischen 16. November 2012 und 15. Februar 2013 verzeichneten Vorfälle auch weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes. Die größte Zahl wurde in der Provinz Nangarhar verzeichnet.
(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 5. März 2013)
In einem Bericht vom Juni 2013 erwähnt der UNO-Generalsekretär, dass im Zeitraum vom 16. Februar bis 15. Mai 2013 insgesamt 4.267 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 10-prozentigen Anstieg gegenüber dem Vorjahreszeitraum dar. 70 Prozent der Vorfälle ereigneten sich im Süden, Südosten und Osten des Landes. Im Osten des Landes ist es zu einem Zustrom von Aufständischen in die Provinzen Nuristan und Badachschan und einem 18-prozentigen Anstieg der Anzahl der Vorfälle gekommen. Bewaffnete Auseinandersetzungen und Spreng- und Brandvorrichtungen machten weiterhin die Mehrzahl der Vorfälle aus.
(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 13. Juni 2013)
In einem im September 2013 erschienenen Bericht des UNO-Generalsekretärs wird erwähnt, dass die afghanischen Sicherheitskräfte die meisten Operationen durchführen und ihre Opferzahl deutlich angestiegen ist. Berichten zufolge wurden im zweiten Quartal des Jahres 2013 mehr als 3.500 Angehörige der afghanischen Sicherheitskräfte bei Kampfhandlungen verletzt oder getötet. Am 1. Juli 2013 hat der afghanische Innenminister bekannt gegeben, dass zwischen Mitte Mai und Mitte Juni 2013 insgesamt 299 Polizisten getötet wurden. Dabei handelt es sich um einen 22-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum.
Im selben Bericht wird angeführt, dass im Zeitraum vom 16. Mai bis 15. August 2013 insgesamt 5.922 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 11-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum und einen 21-prozentigen Rückgang im Vergleich zum gleichen Zeitraum im Jahr 2011 dar. Laut Bericht haben die Aufständischen ihren Schwerpunkt unter anderem auf Angriffe auf Sicherheitskontrollpunkte und Stützpunkte gelegt, die von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden. Generell wirkungsvoller Widerstand durch die afghanischen Sicherheitskräfte hat sich auf den Schutz von wichtigen städtischen Zentren, Verwaltungszentren von Distrikten und strategisch wichtigen Transportrouten fokussiert. Die Mehrheit der sicherheitsrelevanten Vorfälle (69 Prozent) ereignete sich weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes.
(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 6. September 2013)
Gemäß ANSO gelingt es den afghanischen Sicherheitskräften nicht, die sich aus dem Abzug der internationalen Truppen ergebenden Lücken zu füllen. Dies zeigt sich insbesondere in den nordwestlichen Provinzen Faryab und Badghis, im gesamten Nordosten und in der südlichen Provinz Paktika. In einigen Gebieten, in welchen die Übergabe in Phase drei erfolgt ist, sind zunehmende Aktivitäten regierungsfeindlicher Gruppierungen zu verzeichnen, während die Aktivitäten der afghanischen Sicherheitskräfte in diesen Gebieten zeitgleich zurückgegangen sind. Mit dem voranschreitenden Abzug der internationalen Truppen haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Angriffe kontinuierlich von den internationalen Zielen weg auf afghanische Ziele fokussiert, d.h. auf die afghanischen Sicherheitskräfte sowie auf afghanische Regierungsangehörige. Dies widerspricht der erwarteten Logik, dass die sinkende internationale Präsenz zu einem Rückgang der militärischen Aktivitäten der regierungsfeindlichen Gruppierungen führen würde.
Die Führung der Taliban ist weiterhin in der Lage, die militärischen Operationen der Bewegung von Pakistan aus strategisch zu lenken sowie die notwendigen Ressourcen zur Unterstützung der operationalen Prioritäten zu beschaffen. Seit 2009 lassen sich drei Entwicklungen erkennen: Erstens wurden auf der strategischen Ebene beträchtliche Anstrengungen hin zu einer stärkeren Zentralisierung der Kommando- und Kontrollstrukturen unternommen, um einer Fragmentierung der Bewegung entgegenzuwirken. Zweitens zeichnet sich eine Militarisierung der Administration ab. Der militärische Druck seitens der ISAF zwang zahlreiche Schattengouverneure in den Untergrund oder zur Flucht nach Pakistan und führte dadurch zu einem verminderten Einfluss dieser. In der Konsequenz ist die Macht der Militärkommissionen gestiegen, die vor Ort präsent sind. Drittens lässt sich auf der taktischen Ebene eine Professionalisierung der Bewegung feststellen.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 5 f; ANSO, Quaterly Data Report Q1 2013, S. 12 und 17; ANSO, Quaterly Data Report Q1 2013, S. 11)
In der afghanischen Hauptstadt Kabul sind bei einem Selbstmordanschlag acht Menschen getötet worden. Ziel des Attentäters sei ein Bus mit Militärangehörigen im stark abgesicherten Gebiet in der Nähe der Universität gewesen, teilte die Polizei heute mit. Mindestens fünf der Toten gehörten zur Luftwaffe. Bei der Explosion seien zudem 13 weitere Menschen verletzt worden. Vor zwei Wochen fand in Afghanistan eine Stichwahl um das Präsidentenamt statt. Das Wahlergebnis sollte eigentlich heute bekanntgegeben werden.
(ORF-online; http://www.orf.at/#/stories/2236311/, Acht Tote bei Selbstmordanschlag in Kabul, 02. Juli 2014)
Bei tagelangen Gefechten in der südafghanischen Provinz Helmand sind nach offiziellen Angaben mehr als 330 Menschen getötet worden, darunter Duzende Zivilisten. Das Innenministerium in Kabul teilte am Sonntag mit, mindestens 250 Taliban-Kämpfer seien unter den Toten der vergangenen zehn Tage. Nach Angaben der Provinzregierung kamen mindestens 32 Angehörige der Sicherheitskräfte und 50 Zivilisten ums Leben, darunter Frauen und Kinder. Der Sprecher der Provinzregierung, Omar Zwak, sagte, rund 3200 Familien seien vor der Gewalt geflohen. Die Gesundheitsbehörden in Helmand meldeten mehr als 300 Verwundete.
Am vorvergangenen Freitag hatten nach Zwaks Angaben mehr als 1000 Taliban-Kämpfer in den Distrikten Nawzad, Sangin, Kajaki und Musa Qala Stellungen der Sicherheitskräfte angegriffen. Diese begannen daraufhin eine Gegenoffensive. Zwak sagte, die Aufständischen seien weitgehend zurückgeschlagen worden, Gefechte dauerten aber noch an. Die Taliban waren in den vergangenen Jahren von offenen Großangriffen auf Sicherheitskräfte abgekommen und hatten vor allem auf Anschläge mit Sprengfallen gesetzt. Ihre Offensive gegen afghanische Sicherheitskräfte im Süden könnte einen Strategiewechsel vor dem Auslaufen des NATO-Kampfeinsatzes zum Jahresende signalisieren.
(DiePresse.com,
http://diepresse.com/home/politik/aussenpolitik/3829431/Sudafghanistan_ Hunderte-Tote-nach-tagelangen-Kaempfen?from=suche.intern.portal, 29. Juni 2014)
Bei einem Bombenanschlag im Süden Afghanistans sind nach Polizeiangaben drei US-Soldaten getötet worden. Der an einem Motorrad befestigtes Sprengsatz explodierte den Angaben zufolge gestern in der Nähe einer Patrouille der NATO-geführten Afghanistan-Truppe ISAF. Die ISAF bestätigte den Vorfall im Bezirk Nad Ali in der südafghanischen Provinz Helmand. Pentagon-Vertreter erklärten, es habe sich um US-Soldaten gehandelt. Die islamistischen Taliban bekannten sich in einer Textbotschaft zu dem Attentat.
(ORF-Online, Drei US-Soldaten bei Anschlag in Afghanistan getötet vom 21. Juni 2014)
Drei Selbstmordattentäter der Taliban haben in Afghanistan Anschläge auf Nato-Lastwagen verübt. An der Grenze zu Pakistan im Osten des Landes hätten sich Polizisten und Taliban-Kämpfer daraufhin einen Schusswechsel geliefert, meldeten afghanische Offizielle. Alle drei Angreifer seien getötet worden, hieß es aus der Provinzregierung. Einer habe sich selbst in die Luft gesprengt, die beiden anderen seien von Polizisten erschossen worden. Die Taliban bekannten sich zu den Anschlägen. Die Attentäter hätten die Wagen auf dem Parkplatz des Nato-Quartiers in der Provinz Nangarhar attackiert, sagte ein Sprecher der Grenzpolizei. Der Gebäudekomplex am Torkham-Checkpoint liegt an einer wichtigen Route für Lieferungen der Nato in Afghanistan - die meisten Transporte der Truppe laufen über diesen Grenzposten. Der durch die Anschläge ausgelöste Schaden ist offenbar verheerend. Der Provinzregierung zufolge wurden durch Explosionen, die bei dem Schusswechsel ausgelöst wurden, 37 Nato-Benzinlaster beschädigt oder gänzlich zerstört.
(Spiegel-Online,
http://www.spiegel.de/politik/ausland/afghanistan-taliban-anschlag-auf-nato-lastwagen-a-976069.html, vom 19. Juni 2014)
Anschläge in ganz Afghanistan, unter anderem wurden auch Kontrollposten der Polizei von Taliban gestürmt. Zahlreiche Personen wurden getötet, darunter auch sechs Polizeioffiziere in der Provinz Kandarhar. In der Provinz Helmand hat eine in einem Motorrad versteckte Bombe vier Zivilisten getötet und zahlreiche weitere verletzt. In Kabul wurde ein Armeeoffizier durch einen Sprengsatz getötet, sein Fahrer verletzt. In der Stadt Herat hat ein Angreifer von seinem Motorrad aus zwei Armeeoffiziere getötet.
(The Washington Post, "Afghan gunmen kill 14 travelers on road from Kabul" 25. Juli 2014, Zugriff 28. Juli 2014)
Sicherheitslage im Südwesten, Süden und Osten des Landes:
Im Süden waren auch 2012 die meisten zivilen Opfer zu beklagen (46 Prozent). Im Süden und Osten finden die meisten extralegalen Hinrichtungen statt, die überdies um 107 Prozent bzw. 114 Prozent massiv anstiegen. Der Fokus der regierungsfeindlichen Gruppierungen richtete sich jedoch zunehmend auf den Osten, wo die gewaltsamen Auseinandersetzungen in der Folge rasant zunahmen. Insbesondere in der Provinz Nangarhar haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen eine signifikante Eskalation zur Verstärkung ihrer Hochburg im Osten unternommen. ANSO geht davon aus, dass es sich um eine strategische Positionierung im Hinblick auf 2014 handelt. Im Frühjahr 2013 konnten die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Position im Osten weiter konsolidieren und auch im Süden sind die Angriffe erneut in die Höhe geschnellt. Die am meisten umkämpften Provinzen waren 2012/13 Kandahar, Nangarhar, Helmand, Khost, Kunar und Ghazni.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 10)
In Nangarhar stiegen die Zwischenfälle durch regierungsfeindliche Gruppierungen im ersten Quartal 2013 gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres um 81 Prozent an. Ebenso wie in Lagham, wo die Zahl der Zwischenfälle um 250 Prozent anstieg, wurden in Nangarhar die größten Zuwächse an Angriffen der bewaffneten Opposition verzeichnet, die auf die Infiltrationsrouten aus Pakistan und die strategisch bedeutsamen Gebiete angrenzend an Kabul-Torkham-Highway abzielen. Die Provinz Kunar war im ersten Quartal 2013 nach Helmand "Spitzenreiter", was das Ausmaß der Angriffe anbelangt. Die Zahl der Vorfälle erhöhte sich in Kunar um 21 Prozent im Vergleichszeitraum des Vorjahres. Auch in der Provinz Ghazni geht der Trend bezüglich der Sicherheitslage in Richtung einer Verschärfung: Im ersten Quartal 2013 stieg die Zahl der Vorfälle jedoch im Vergleichszeitraum des Vorjahres um 127 Prozent.
(ANSO, Quarterly Report vom April 2013)
Vorfälle wie etwa die Entführung von 20 Zivilisten auf dem Weg in die Distrikte Jaghori und Malistan ereigneten sich am häufigsten in den Distrikten Qarabagh und Gilan, wo die Taliban über Einfluss verfügen.
(ACCORD-Anfragebeantwortung vom 14. August 2013)
Die Provinz Wardak liegt strategisch günstig beim westlichen Zugang zu Kabul und wird von regierungsfeindlichen Truppen als Tor für Angriffe auf die Provinz Kabul genützt.
(Länderinformation der Staatendokumentation vom 28. Jänner 2014)
Im ersten Quartal haben sich die Vorfälle in Wardak um 187 Prozent im Vergleich zum Vorjahr erhöht. Auch in der Provinz Helmand, wo die Taliban in das soziale Gefüge eingebettet sind, und in der Provinz Kandahar, der traditionellen Hochburg der Taliban, nahm die Zahl der Vorfälle zu.
(ANSO, Quarterly Report vom April 2013)
Helmand und Kandahar sind die Provinzen, wo mit Abstand die meisten Opfer von Bombenanschlägen zu beklagen sind.
(UNAMA-Annual Report vom Februar 2014)
Sicherheitslage in der Provinz Nangarhar:
Bei einem Anschlag der Taliban auf Militärfahrzeuge der NATO auf einem Parkplatz eines Stützpunktes am Torkham-Checkpoint in der Provinz Nangarhar am 19.06.2014 kamen bei einem Feuergefecht alle drei Angreifer ums Leben. Die Gebäude liegen an einer wichtigen Nachschubroute der NATO
(Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Deutschland, Briefing Notes vom 23. Juni 2014)
Eineinhalb Jahre vor Ende des NATO-Kampfeinsatzes haben die afghanischen Sicherheitskräfte offiziell im ganzen Land die Verantwortung übernommen. Dies sagte Präsident Hamid Karzai am 18. Juni 2013 in der Militärakademie bei Kabul. Zuvor hatte ein Selbstmordattentäter in Kabul drei Zivilisten getötet. Karzai sprach von einer verbesserten Sicherheitslage, doch hat sich diese laut Experten verschlechtert.
(TAZ: "Afghanen tragen jetzt die volle Verantwortung" vom 19. Juni 2013)
Unter anderem sind Hekmatyars Hezb-e Islami, Taliban, das Haqqani-Netzwerk und die Al Qaida in Nangarhar als regierungsfeindliche Gruppierungen aktiv.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 4f)
Der UNO-Generalsekretär erwähnt in einem Bericht vom März 2013, dass im Zeitraum vom 16. November 2012 bis 15. Februar 2013 insgesamt
3. 783 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 4-prozentigen Rückgang gegenüber dem gleichen Zeitraum ein Jahr zuvor dar. Die Zahl der zwischen 1. Jänner und 15. Februar 2013 verzeichneten Sicherheitsvorfälle lag allerdings um 6 Prozent höher als im Vorjahr. Wie der UNO-Generalsekretär berichtet, ereigneten sich die meisten der zwischen 16. November 2012 und 15. Februar 2013 verzeichneten Vorfälle auch weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes. Die größte Zahl wurde in der Provinz Nangarhar verzeichnet.
(UN-General Assembly Security Council, The Situation in Afghanistan and ist implications for international peace and security, vom 5. März 2013)
Strafverfolgung, Strafbemessung und Strafvollstreckung:
Eine Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die systematisch nach Merkmalen wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung diskriminiert, ist nicht erkennbar. Fälle von Sippenhaft sind allerdings nicht auszuschließen. [...]
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 31. März 2014, S. 12)
Versorgungslage:
Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Das World Food Programme reagiert das ganze Jahr hindurch in verschiedenen Landesteilen auf Krisen bzw. Notsituationen wie Dürre, Überschwemmungen oder extremen Kälteeinbruch. Auch der Norden - eigentlich die "Kornkammer" - des Landes ist extremen Natureinflüssen wie Trockenheiten, Überschwemmungen und Erdverschiebungen ausgesetzt. Die aus Konflikt und chronischer Unterentwicklung resultierenden Folgeerscheinungen im Süden und Osten haben zur Folge, dass ca. 1 Mio. oder 29,5 Prozent aller Kinder als akut unterernährt gelten.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 31. März 2014, S. 20)
Medizinische Versorgung:
Die Datenlage zur medizinischen Versorgung in Afghanistan bleibt äußerst lückenhaft. In vielen Bereichen liegen Daten nur unzuverlässig oder aus älteren Erhebungen der Weltgesundheitsorganisation von 2008-2011 vor. Besonders betroffen von unzureichender Datenlage sind hierbei die südlichen und südwestlichen Provinzen.
Grundsätzlich hat sich die medizinische Versorgung, insbesondere im Bereich der Grundversorgung, in den letzten zehn Jahren erheblich verbessert, fällt jedoch im regionalen Vergleich weiterhin drastisch zurück. Aktuell liegt die Lebenserwartung in Afghanistan noch bei ca. 50 Jahren. Die Lebenserwartung bei Geburt liegt nunmehr bei 60 Jahren, gegenüber 68 Jahren im regionalen Vergleich, was für Afghanistan einen Anstieg um 18 Jahre über das letzte Jahrzehnt bedeutet. Über den gleichen Zeitraum sind auch die Verbesserungen in den Bereichen Mutter- und Kindersterblichkeit (bis zum fünften Lebensjahr) erheblich. Diese gingen um 70%, bzw. 60% zurück, bewegen sich mit 460 Todesfällen auf 100.000 Geburten und 257 von 1000 lebend Geborenen, die nicht das fünfte Lebensjahr erreichen, jedoch weiterhin zwischen 74% und 84% über dem regionalen Durchschnitt.
Die medizinische Versorgung leidet trotz der erkennbaren und erheblichen Verbesserungen landesweit weiterhin an unzureichender Verfügbarkeit von Medikamenten und Ausstattung der Kliniken, insbesondere aber an fehlenden Ärzten und Ärztinnen, sowie gut qualifizierten Assistenzpersonals (v.a. Hebammen). Im Jahr 2013 standen 10.000 Einwohnern Afghanistans ca. eine Person qualifizierten medizinischen Personals gegenüber. Auch hier gibt es bedeutende regionale Unterschiede innerhalb des Landes, wobei die Situation in den Nord- und Zentralprovinzen um ein Vielfaches besser ist als in den Süd- und Ostprovinzen.
Durch die gute ärztliche Versorgung im "French Medical Institute" und dem "Deutschen Diagnostischen Zentrum" in Kabul können Patienten einschließlich Kinder auch mit komplizierteren Krankheiten in Kabul behandelt werden. Afghanische Staatsangehörige mit guten Kontakten zum ausländischen Militär oder Botschaften können sich unter bestimmten Umständen auch in Militärkrankenhäusern der ausländischen Truppen behandeln lassen.
Die Behandlung von psychischen Erkrankungen - insbesondere Kriegstraumata - findet, abgesehen von einzelnen Pilotprojekten, nach wie vor nicht in ausreichendem Maße statt. In Kabul gibt es eine psychiatrische Einrichtung mit 60 Betten, die stets erheblich überfüllt ist. In Jalalabad und Herat gibt es jeweils nur 15 Betten für psychiatrische Fälle und in Masar-e Sharif gibt es eine private Einrichtung, die psychiatrische Fälle stationär aufnimmt. Folgebehandlungen sind oft schwierig zu leisten, insbesondere wenn die Person kein unterstützendes Familienumfeld hat. Traditionell mangelt es in Afghanistan an einem Konzept für psychisch Kranke. Sie werden eher in spirituellen Schreinen (z.B. dem Mia Ali Baba Schrein) unter teilweise unmenschlichen Bedingungen behandelt oder es wird ihnen in einer "Therapie" mit Brot, Wasser und Pfeffer der "böse Geist ausgetrieben".
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 31. März 2014, S. 20f)
Während sich der Zugang zu Gesundheitseinrichtungen für die städtische Bevölkerung verbessert hat, hat sich dieser für die ländliche Bevölkerung sowie für Nomaden verschlechtert. Insbesondere für Personen, welche in Gebieten unter der Kontrolle regierungsfeindlicher Gruppierungen leben, sind medizinische Einrichtungen schwer zu erreichen. 10 Prozent der Kinder sterben, bevor sie das 5. Lebensjahr erreichen und die Müttersterblichkeit gehört noch immer zu den weltweit höchsten.
(Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 21)
Physisch und psychisch behinderte Personen und Opfer von Misshandlungen, die erwägen, in ihr Heimatland zurückzukehren, müssen eine starke Unterstützung seitens ihrer Familie und der betreffenden Kommune sicherstellen. Medizinische Versorgung ist für eine Vielzahl von Krankheiten weitestgehend nicht erhältlich. Chirurgische Eingriffe können nur in ausgewählten Orten durchgeführt werden; generell fehlt es an adäquater Ausrüstung und Fachpersonal. Diagnosegeräte wie zum Beispiel Computertomographen, von denen es nur in Kabul einen gibt, sind ebenfalls nicht erhältlich. Der Zugang zu Medikamenten verbessert sich, wobei einige dennoch den meisten Afghanen nicht zugänglich sind.
(BMAF_IOM, Länderinformationsblatt - Afghanistan, vom Oktober 2012, S. 16)
Rückkehrfragen:
Freiwillig zurückkehrende Afghanen kamen in den ersten Jahren meist bei Familienangehörigen unter, was die in der Regel nur sehr knapp vorhandenen Ressourcen (Wohnraum, Versorgung) noch weiter strapazierte. Eine zunehmende Zahl von Rückkehrern verfügt aber nicht mehr über diese Anschlussmöglichkeiten.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 10. Jänner 2012, S. 28)
Ob ein Schutz in Kabul für Personen aus einer Konfliktregion gegeben ist, hängt sehr von der Schwere des Konflikts ab, ob sie oder er in Kabul weiter verfolgt wird. Aufgrund der Stammesgesellschaft mit nahen Familiennetzen ist es kein Problem jemanden zu finden, wenn man es wirklich will. Auch den nationalen Behörden ist es möglich, in Kabul Personen ausfindig zu machen. Die Problematik, die sich jedoch dabei stellt ist, dass es in Afghanistan keine Registrierung der Adresse gibt.
(Danish Immigration Service, Report from Danish Immigration Service¿s fact finding mission to Kabul, vom 29. Mai 2012)
Die Fähigkeit Afghanistans, Rückkehrer aufzunehmen, bleibt gering (Country Report des U.S. Department of State vom 19.04.2013). Gemäß UNHCR waren rund 40% der Rückkehrenden nicht in der Lage, sich in ihren Heimatgebieten wieder zu integrieren, was zu einer signifikanten zweiten Vertreibung geführt hat. Bis zu 60% der Rückkehrenden kämpfen mit Schwierigkeiten, sich in Afghanistan wieder einzugliedern. Erschwert wird die Wiedereingliederung durch die anhaltend prekäre Sicherheitslage, den Verlust der Lebensgrundlage, den fehlenden Zugang zu Gesundheits- und Bildungseinrichtungen sowie durch die Herausforderungen bei der Einforderung von Land und Besitz.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013)
Rückkehrer können auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art vor allem dann stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 31. März 2014, S. 5)
UNHCR spricht sich gegen eine Rückkehr von Personen an einen Ort aus, der weder dem Herkunftsort noch früheren Wohnorten entspricht, wo keine tatsächlichen Familien- oder Stammesstrukturen und entsprechende Unterstützung bestehen.
(Anfragebeantwortung des UNHCR vom 11.11.2011)
Die traditionelle erweiterten Familien- und Gemeinschaftsstrukturen der afghanischen Gesellschaft bilden weiterhin den vorwiegenden Schutz- und Bewältigungsmechanismus, insbesondere in ländlichen Gebieten, in denen die Infrastruktur nicht so entwickelt ist. Afghanen sind auf diese Strukturen und Verbindungen zum Zweck der Sicherheit und des wirtschaftlichen Überlebens, einschließlich des Zugangs zur Unterkunft und eines angemessenen Niveaus des Lebensunterhaltes angewiesen.
Alleinstehende Männer und Kernfamilien können unter gewissen Umständen ohne Unterstützung von Familie oder Gemeinschaft in städtischen oder semi-urbanen Gegenden mit entwickelter Infrastruktur und unter effektiver Kontrolle der Regierung leben.
(UNHCR - UN High Commissioner for Refugees: UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, Zusammenfassende Übersetzung, 06.08.2013)
2.1. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers (Staatsangehörigkeit, Volks- und Religionsgruppenzugehörigkeit), zu seiner Herkunft sowie zu seinem Umzug von Pakistan nach Afghanistan im Kindesalter, zu seinem Leben in Afghanistan, zum Ausreisezeitpunkt bzw. zu seinen Reisebewegungen, zu seinen Familienangehörigen bzw. zu dem nicht mehr vorhandenen Kontakt zu seiner Familie ergeben sich aus dem bezüglich dieser Feststellungen widerspruchsfreien und daher glaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers sowohl im Rahmen des Verfahrens vor dem Bundesasylamt als auch im Beschwerdeverfahren, insbesondere in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 27.08.2014. Die Feststellungen zur illegalen Einreise nach Österreich und zur Antragstellung ergeben sich zweifelsfrei aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt.
Eine Beweiswürdigung im Hinblick auf die Fluchtgründe bzw. auf eine drohende Verfolgungsgefahr in Afghanistan kann mangels rechtlicher Relevanz dieses Vorbringens unterbleiben. Da das zentrale Fluchtvorbringen in der mündlichen Beschwerdeverhandlung ähnlich wie vor dem Bundesasylamt geschildert wurde und dieses zentrale Vorbringen ohnehin einer rechtlichen Beurteilung in gegenständlichem Erkenntnis unterzogen wird, kann eine weitere beweiswürdigende Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers unterbleiben.
Die Feststellungen zum psychischen und physischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers samt Behandlungsbedürftigkeit und Medikation gründen sich in erster Linie auf die im Verfahren vorgelegten ärztlichen Schreiben vom 29.10.2013 und vom 16.06.2014, aber auch auf die eigenen Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Beschwerdeverhandlung, zumal der erkennende Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichts keinen Grund hat, den diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinem Gesundheitszustand nicht zu folgen.
2.2. Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan beruhen auf den angeführten Quellen und wurden dem Beschwerdeführer sowie dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemeinsam mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Kenntnis gebracht. Weiters wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung die Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt, wobei er hierzu angab, dass er aus einer der unruhigsten Provinzen mit den meisten zivilen Opfern und hoher Aktivität von regierungsfeindlichen Gruppierungen stamme. Eine Besserung der Lage sei nicht erkennbar und eine Rückkehr sei auch in Verbindung mit seinem Gesundheitszustand nicht zumutbar. Bei den vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Afghanistan ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln. Des Weiteren ist darauf zu verweisen, dass die vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Quellen nach wie vor aktuell sind bzw. mit späteren Quellen inhaltlich deckungsgleich bzw. zum Teil sogar nahezu wortident sind.
3.1. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen; das vorliegende Verfahren ist ein solches.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2.1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt der dem § 3 Abs. 1 AsylG 2005 zugrunde liegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sei, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (vgl. VwGH 21.9.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungs-gefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt daher nur dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einen in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318 und vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
Bei der Beurteilung, ob die Furcht "wohlbegründet" ist, kommt es nicht auf den subjektiven Angstzustand des Asylwerbers an, sondern es ist vielmehr zu prüfen, ob die Furcht objektiv nachvollziehbar ist, ob also die normative Maßfigur in derselben Situation wie der Asylwerber ebenfalls Furcht empfinden würde. Das UNHCR-Handbuch spricht davon, dass nicht nur die seelische Verfassung der entsprechenden Person über ihre Flüchtlingseigenschaft entscheidet, sondern dass diese seelische Verfassung durch objektive Tatsachen begründet sein muss. Dies wird regelmäßig dann der Fall sein, wenn die Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht, wenn substanzielle Gründe für das Vorliegen der Gefahr sprechen. Erst dann kann vom Bestehen einer "Verfolgungsgefahr" ausgegangen werden (vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Asylgesetz 2005 idF Asylgerichtshofgesetz 2008, 5. Auflage, K7 und K8 zu § 3 AsylG; Seite 66). In diesem Sinne ergibt sich auch aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass eine "Verfolgungsgefahr" dann anzunehmen ist, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Verfolgung muss konkret dem Asylwerber drohen - nicht etwa einem Verwandten oder Bekannten. Nur wenn auch diesbezüglich die erforderliche Wahrscheinlichkeit vorliegt, ist die Furcht objektiv begründet (vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Asylgesetz 2005 idF Asylgerichtshofgesetz 2008, 5. Auflage, K13 zu § 3 AsylG; Seite 67). Damit die Verfolgung asylrelevant ist, muss sie in einem kausalen Zusammenhang zu einem Konventionsgrund (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) stehen, wobei der Konventionsgrund ein wesentlicher Faktor für die Verfolgung sein, jedoch nicht als einziger oder beherrschender Faktor vorliegen muss (vgl. dazu Putzer - Rohrböck, Asylrecht, Leitfaden zur neuen Rechtslage nach dem AsylG 2005, Wien 2007, Rz 72).
3.2.1.2. Im Fall des Beschwerdeführers ergibt sich keine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention.
Soweit sich das Hauptvorbringen des Beschwerdeführers darauf bezieht, dass er Angst vor Verfolgung durch die afghanische Regierung bzw. durch die afghanischen Behörden hat, da sein Vater und sein Bruder an der Seite der Taliban am Jihad teilgenommen haben und er nunmehr befürchtet, im Zuge einer etwaigen "Sippenhaftung" ebenfalls als regierungsfeindlich betrachtet und unter Umständen festgenommen werden könnte, ist eine Asylrelevanz dieses Vorbringens nicht zu erblicken.
Zwar ist grundsätzlich darauf zu verweisen, dass mit diesem Vorbringen nicht von vornherein eine Anknüpfung an die in der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ aufgezählten Gründe ausgeschlossen werden kann, da der Beschwerdeführer die Befürchtung äußert, als Angehöriger seines Vaters bzw. seines Bruder und sohin aufgrund seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie von der afghanischen Regierung verfolgt zu werden, da diese ihn unter Verdacht haben könnte, dass er ebenso wie sein Vater und sein Bruder die regierungsfeindlichen Taliban unterstützt und sohin auch der Anknüpfungspunkt der (unterstellten) politischen Gesinnung denkbar ist, wobei auch gemäß den unter Punkt II.1.2. dieses Erkenntnisses getroffenen Länderfeststellungen Fälle von Sippenhaft nicht auszuschließen sind. Allerdings führt im gegenständlichen Fall die Zugrundelegung des Vorbringens des Beschwerdeführers nicht zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan als Angehöriger der Familie seines Vaters bzw. seines Bruders und/oder aufgrund einer ihm von Seiten der afghanischen Regierung unterstellten politischen Gesinnung und/oder aufgrund von Sippenhaftung maßgeblich wahrscheinlich asylrelevante Verfolgung zu befürchten hätte. Dies aus folgenden Gründen:
Wenn man das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner Bedrohungssituation in Afghanistan von Seiten der afghanischen Regierung bzw. ihren Behörden, die sich der Hilfe der Weißbärtigen bedient hätten, einer rechtlichen Beurteilung unterzieht, führt dies schon deshalb nicht zur Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten, weil die vom Beschwerdeführer geäußerte Befürchtung sich lediglich auf vage Spekulationen und bloße Mutmaßungen gründet. Ein derartig vages und spekulatives Vorbringen wie im vorliegenden Fall ist nicht geeignet, eine reale Gefährdung des Beschwerdeführers als Angehöriger der Familie seines Bruders bzw. seines Vaters und/oder aufgrund seiner (allenfalls unterstellten) politischen Gesinnung bzw. den wahrscheinlichen Eintritt eines in seiner Intensität asylrelevanten Eingriffs in die Sphäre des Beschwerdeführers wegen der Angehörigeneigenschaft und/oder wegen seiner (unterstellten) politischen Gesinnung darzutun (vgl. etwa VwGH vom 19.04.2001, Zl. 99/20/0273, wonach eine bloße Vermutung nicht ausreicht, um aus objektiver Sicht asylrelevante Furcht vor Verfolgung glaubhaft zu machen; zum Erfordernis einer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohenden Verfolgung, vgl. etwa VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131 unter Bezugnahme auf VwGH vom 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN).
Zunächst einmal ist darauf zu verweisen, dass den Angaben des Beschwerdeführers nicht genau entnommen werden kann, worin eigentlich die angeblich gegen ihn gerichtete Bedrohung liegt. Vor dem Bundesasylamt gab der Beschwerdeführer diesbezüglich an, dass die Soldaten das Haus seiner Familie durchsucht und seiner Mutter vom Tod seines Bruders im Jihad berichtet hätten. Sonst sei nichts passiert. Die Soldaten seien auch nur einmal zum Haus der Familie gekommen und der Beschwerdeführer selbst habe mit diesen Soldaten auch gar keinen persönlichen Kontakt gehabt. Ob ein Haftbefehl gegen ihn vorliege, wisse er nicht (vgl. Einvernahme vom 18.01.2012). Eine konkrete Gefährdung für den Beschwerdeführer durch die afghanischen Behörden ist hieraus jedenfalls nicht erkennbar. Auch in den schriftlichen Beschwerdeausführungen wurden die Befürchtungen des Beschwerdeführers nicht konkretisiert, sondern lediglich angeführt, dass der Beschwerdeführer "nicht nur vermute", dass die Regierung annehme, dass er mit den Taliban gemeinsame Sache mache, sondern er "leider Gewissheit" darüber habe, da nach ihm gesucht worden sei. Worauf sich diese Gewissheit stützt wurde allerdings nicht ausgeführt, sondern lediglich in den Raum gestellt; vorstellbar (und in einer Gesamtbetrachtung auch um einiges wahrscheinlicher) ist, dass die afghanischen Behörden vom Beschwerdeführer lediglich Informationen über seinen Bruder bzw. dessen Verhältnis zu den Taliban wollten. Für diese Annahme spricht auch das Vorbringen des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt, dass die afghanische Regierung habe wissen wollen, wieso sich sein Bruder den Taliban angeschlossen habe. Letztlich ist zu den Beschwerdeausführungen noch anzumerken, dass diese ebenfalls eine nähere Begründung dahingehend vermissen lassen, warum die vom Beschwerdeführer "berichteten Handlungen des Staates vom Ausmaß als auch von der Art her als asylrelevant einzustufen" seien.
Aber auch das weitere Vorbringen, insbesondere in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, lässt nicht darauf schließen, dass dem Beschwerdeführer von Seiten der afghanischen Regierung bzw. den afghanischen Behörden tatsächlich eine Gefährdung im asylrelevanten Ausmaß - nämlich über eine bloße Befragung bzw. kurze Anhaltung - hinaus droht:
So gab der Beschwerdeführer an, dass er - nachdem er von den Weißbärtigen aus den Bergen zurückgebracht wurde - eingesperrt worden sei. Hierbei handelte es sich jedoch nicht etwa um ein Gefängnis oder zumindest eine bewachte Zelle, sondern um ein Gästezimmer. Dieses Gästezimmer sei - den Ausführungen des Beschwerdeführers zufolge - ein Gemeinschaftsgästezimmer für ca. zehn Häuser [des Dorfes], in welchem üblicherweise Gäste untergebracht und bewirtet würden. Es sei eigentlich ein Besuchsraum, in dem sich immer viele Menschen aufhalten würden. Auch als der Beschwerdeführer dorthin gebracht worden sei, hätten sich einige Leute dort aufgehalten (vgl. Verhandlungsschrift Seite 10). Nach Ansicht des erkennenden Einzelrichters ist hieraus deutlich zu sehen, dass das Interesse der Regierungstruppen am Beschwerdeführer nicht sonderlich hoch war, da diese sich offenbar nicht im Dorf aufgehalten und auf den Beschwerdeführer gewartet haben, um ihn festzunehmen, sondern hätten ihn die Weißbärtigen lediglich zur Bezirksleitung bringen sollen. Weiters gab der Beschwerdeführer an, dass die Nachbarn zu ihm ins Gästezimmer gekommen seien, und ihm gesagt hätten, er solle sich befreien. Den eigenen Angaben des Beschwerdeführers zufolge war es den Nachbarn offenbar möglich, den Beschwerdeführer im Gästezimmer zu besuchen, obwohl dieser "eingesperrt" war, was jedenfalls den Schluss zulässt, dass der Beschwerdeführer nicht bewacht wurde. Hierfür spricht auch, dass es dem Beschwerdeführer möglich war, sich in der Nacht über das Fenster des Gästezimmers zu befreien. Zur "Festnahme" des Beschwerdeführers ist sohin zu sagen, dass diese nicht in einem Gefängnis, sondern in einem Gästehaus stattfand, der Beschwerdeführer Besuch empfangen konnte, dieses Gästehaus auch in der Nacht nicht bewacht war und die Regierungstruppen nicht einmal im Dorf anwesend waren, um den Beschwerdeführer in Empfang zu nehmen. Dies alles deutet jedenfalls nicht darauf hin, dass die Person des Beschwerdeführers bzw. dessen Festnahme für die Regierungstruppen von großem Interesse war.
Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer nach seiner Flucht aus dem Gästehaus zu seiner Tante nach Deh Bala gegangen ist, wo er sich 15 Tage lang aufhielt und auch von seiner Mutter aufgesucht wurde (vgl. Verhandlungsschrift Seite 8). Dass sich der Beschwerdeführer 15 Tage lang in Deh Bala aufhalten konnte, ohne dass die Regierungstruppen (oder die offenbar als deren "verlängerter Arm" agierenden Weißbärtigen) den Beschwerdeführer dort aufsuchten bzw. dort ausfindig machten, zeigt ebenso wie die Verwahrung des Beschwerdeführers im ungesicherten Gästehaus, dass kein allzu großes Interesse von Seiten der afghanischen Regierung an seiner Person besteht. Zum einen gab der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht selbst an, dass er bei seiner Tante in Deh Bala nicht hätte leben können, da man ihn dort "sehr schnell" gefunden hätte; der Ort sei nur fünf Stunden zu Fuß entfernt und man kenne einander (vgl. Verhandlungsschrift Seite 11). Wenn Deh Bala vom Heimatort des Beschwerdeführers nur fünf Stunden entfernt ist und "man" dort einander kennt, hätten die Regierungstruppen den Beschwerdeführer dort innerhalb von 15 Tagen wohl sehr leicht ausfindig machen können. Zum andern wurde der Beschwerdeführer in Deh Bala von seiner Mutter besucht, die ja offenbar wusste, wo sich der Beschwerdeführer aufhielt, sodass es - Interesse der Behörden am Beschwerdeführer vorausgesetzt - wohl ein Leichtes für diese gewesen wäre, der Mutter des Beschwerdeführers zu folgen (wobei an dieser Stelle darauf verwiesen wird, dass es vor dem Hintergrund der Verhältnisse in Afghanistan wohl eher ungewöhnlich bzw. nahezu unmöglich ist, dass eine Frau unbemerkt alleine einen fünfstündigen Fußmarsch unternimmt, sodass ein solches Unternehmen wohl zumindest den Weißbärtigen aufgefallen wäre) und so den Beschwerdeführer während seines 15tägigen Aufenthalts bei seiner Tante zu aufzuspüren. Dass dies (trotz offenkundiger Möglichkeit) nicht getan wurde, ist ein weiteres Zeichen dafür, dass weder die Regierungstruppen noch die Weißbärtigen ein gesteigertes Interesse daran haben, den Beschwerdeführer aufzusuchen bzw. ihn festzunehmen.
Allerdings ist auch den eigenen Ausführungen des Beschwerdeführers zu entnehmen, dass dieser gar nicht davon ausgeht, dass ihm von Seiten der afghanischen Regierung eine tatsächliche und konkrete Gefahr droht. So gab er sowohl vor dem Bundesasylamt als auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht an, dass er seiner Mutter gesagt habe (als ihn diese in Deh Bala aufsuchte), dass sie die drei Weißbärtigen bei der Bezirksleitung anzeigen solle, da diese den Beschwerdeführer aus den Bergen geholt hätten (vgl. Verhandlungsschrift Seite 8). Wenn nunmehr der Beschwerdeführer seine Mutter ersucht, die Weißbärtigen bei der Bezirksleitung (sohin bei den afghanischen Behörden) anzuzeigen, zeigt dies deutlich, dass er deren Verfolgung nicht fürchtet. Sollte der Beschwerdeführer nämlich tatsächlich Verfolgung von Seiten der Regierung fürchten, würde er wohl kaum nach seiner Flucht diese durch Anzeigenerstattung gegen ihre eigenen "Handlanger" (den Angaben des Beschwerdeführers zufolge wurden die Weißbärtigen ja im Auftrag der Regierung tätig) erneut auf sich aufmerksam machen.
Betreffend eine allfällige Verfolgung des Beschwerdeführers nicht durch die afghanische Regierung, sondern durch die Weißbärtigen selbst, ist letztlich nur noch auf das eigene Vorbringen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung zu verweisen, wo dieser wörtlich vorbrachte: "Ich bin nicht von den Weißbärtigen geflüchtet, sondern von der Regierung." (vgl. Verhandlungsschrift Seite 9).
Zusammengefasst kann sohin gesagt werden, dass sich aus dem vom Beschwerdeführer vorgebrachten Sachverhalt keinerlei konkreten, stichhaltigen Hinweise darauf ergeben haben, dass eine Gefährdung in asylrelevanter Intensität (also jedenfalls eine über eine kurzfristige Anhaltung bzw. über eine bloße Befragung hinausgehende Handlung) von Seiten der afghanischen Regierung bzw. ihrer Vertreter für den Beschwerdeführer als Familienangehörigen seines Bruders bzw. seines Vaters und/oder aufgrund einer allenfalls unterstellen regierungsfeindlichen politischen Gesinnung (im Sinne einer Zusammenarbeit mit den Taliban) wahrscheinlich wäre. Daher ist im Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen nicht zu sehen.
3.2.1.3. Es ergaben sich auch keinerlei konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer als Angehöriger der Volksgruppe der Pashtunen und Zugehöriger der Religionsgemeinschaft der Sunniten aktuell alleine wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit und/oder wegen seiner Glaubensrichtung in Afghanistan einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre, zumal der Beschwerdeführer eine derartige Verfolgung in der mündlichen Beschwerdeverhandlung eindeutig verneint hat (vgl. hierzu Verhandlungsschrift Seite 4). Hinzu kommt, dass es sich bei Volksgruppe des Beschwerdeführers um die größte Afghanistans handelt und seiner Religionsgemeinschaft ca. 80 % der Afghanen angehören, sodass auch unter diesem Aspekt eine Verfolgung aus den Gründen der Volkgruppen- und/oder Religionszugehörigkeit nicht ersichtlich ist.
3.2.1.4. Auch aus der allgemeinen Lage in Afghanistan lässt sich konkret für den Beschwerdeführer kein Status eines Asylberechtigten ableiten. Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden (vgl. etwa VwGH vom 14.03.1995, Zl. 94/20/0798, sowie VwGH vom 17.06.1993, Zl. 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. z.B. VwGH vom 09.05.1996, Zl. 95/20/0161; vom 30.04.1997, Zl. 95/01/0529, sowie vom 08.09.1999, Zl. 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Anknüpfungspunkt - nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen wäre.
3.2.1.5. Es gibt bei Zugrundelegung des Gesamtvorbringens des Beschwerdeführers keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan maßgeblich wahrscheinlich Gefahr laufen würde, einer asylrelevanten Bedrohung oder Verfolgung ausgesetzt zu sein. Dass der Beschwerdeführer aus anderen in seiner Person gelegenen Gründen einer - hinreichend wahrscheinlichen - asylrelevanten Verfolgung in Afghanistan ausgesetzt wäre, wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet und ist auch sonst nicht ersichtlich. Verfahrensgegenständlich lässt sich sohin keine asylrelevante Verfolgung bzw. Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention erkennen.
3.2.2.1. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Fremden gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist gem. § 8 Abs. 2 AsylG mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht. Dies ist gem. § 11 Abs. 1 AsylG dann der Fall, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann. Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen (§ 11 Abs. 2 AsylG).
Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention beinhalten die Abschaffung der Todesstrafe.
§ 8 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragsstellers. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 ist ein Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.
Der (vormalige) § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylG-Novelle 2003 verwies auf § 57 Fremdengesetz (FrG), BGBl. I Nr. 75/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum vormaligen § 57 FrG - welche in wesentlichen Teilen auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen sein wird - ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, den Berufungswerber (nunmehr: Beschwerdeführer) betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH vom 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122 sowie VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH vom 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438 sowie VwGH vom 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).
3.2.2.1. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass den Beschwerdeführer, der aus einem ländlichen Gebiet der Provinz Nangarhar stammt und der bereits seit dem Jahr 2007 (sohin seit über sieben Jahren) nicht mehr in Afghanistan aufhältig war und sich zudem aufgrund einer psychischen Erkrankung in ärztlicher sowie medikamentöser Behandlung befindet, im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes treffen würde.
Wie sich aus den oben angeführten Länderfeststellungen ergibt, hat sich die allgemeine Situation in Afghanistan in den letzten Jahren nicht verbessert. Die Sicherheitslage ist - wenn auch nicht im gesamten Staatsgebiet im gleichen Ausmaß - auf Grund der instabilen politischen Lage und der weitgehenden Schutzunfähigkeit staatlicher Institutionen nach wie vor prekär. Auch die allgemeinen Lebensbedingungen und die Versorgungslage (Nahrung, Wohnraum und medizinische Versorgung) gestalten sich als schwierig. Angesichts der derzeitigen politischen Lage in Afghanistan ist zudem staatliche Unterstützung zum Lebensunterhalt praktisch nicht zugänglich und die Unterstützung durch karitative Organisationen wird überwiegend als bei weitem nicht ausreichend angesehen.
Zur Sicherheitslage in der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers Nangarhar ist auszuführen, dass diese - wie auch vom Beschwerdeführer bzw. seiner Vertreterin mehrfach vorgebracht - in den letzten Jahren immer zu den unsichersten Provinzen zu zählen war; dies ergibt sich unter anderem auch aus den unter Punkt II.1.2. des gegenständlichen Erkenntnisses angeführten Länderfeststellungen, insbesondere aus dem aktuellen ANSO-Bericht, 1. Quartal 2013. In diesem Bericht wird die Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers, Nangarhar, als "extremely insecure" - der Wertung für die schlechteste Sicherheitslage - geführt, in der die durch regierungsfeindliche Gruppierungen verursachten sicherheitsrelevanten Zwischenfälle im ersten Quartal 2013 gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres um 81 Prozent anstiegen und auch in der Provinz Nangarhar die größten Zuwächse an Angriffen der bewaffneten Opposition verzeichnet wurden. Weiters haben regierungsfeindlichen Gruppierungen insbesondere in der Provinz Nangarhar eine signifikante Eskalation zur Verstärkung ihrer Hochburg im Osten unternommen, sodass ANSO davon ausgeht, dass es sich um eine strategische Positionierung im Hinblick auf 2014 handelt. Dass hinsichtlich dieser Einschätzung zwischenzeitig eine Änderung eingetreten ist, lässt sich auch aus jüngeren Berichten nicht entnehmen.
Daher ist festzuhalten, dass im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers, der Provinz Nangarhar, eine so schlechte Sicherheitslage herrscht, dass diese mit einem innerstaatlichen Konflikt gleichzusetzen ist. Daher droht dem Beschwerdeführer als Zivilperson sowohl am Weg in sein Heimatdorf als auch in der Provinz Nangarhar selbst ein reales Risiko, sein Leben oder seine Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen Konfliktes zu verlieren. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer Afghanistan - und sohin auch seine Herkunftsprovinz - bereits im Jahr 2007 (sohin vor mehr als sieben Jahren) verlassen hat und seit sieben Jahren auch keinen Kontakt mehr zu seiner Familie in Afghanistan hat, sodass er nicht weiß, ob bzw. wo sich diese in Afghanistan (noch) aufhalten, sodass nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr ein soziales Netz zur Verfügung hat. Aller Wahrscheinlichkeit nach ist auch das Elternhaus des Beschwerdeführers in seinem Heimatdorf bereits von Anderen (ob von den Weißbärtigen tatsächlich die Grundstücke "konfisziert" wurden - wie vom Beschwerdeführer vorgebracht - oder ob sich diese aufgrund der Abwesenheit der Eigentümer andere Dorfbewohner angeeignet haben, kann dahingestellt bleiben) in Besitz genommen worden, da im Hinblick auf die Lebensbedingungen der Einwohner Afghanistans generell nicht angenommen werden kann, dass ein unbewohntes Haus bzw. unbewirtschaftete Grundstücke unbenützt bleiben und im Fall der Rückkehr des Beschwerdeführers von diesem nach einigen Jahren Abwesenheit wieder problemlos in Besitz genommen werden könnten. Es kann daher nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimatprovinz ein soziales Netz vorfinden würde, das ihm den notwendigen Rückhalt beim Aufbau einer Existenzgrundlage gewähren könnte. Daher sind - hinsichtlich des Herkunftsgebietes - die Voraussetzungen zur Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gegeben.
Der Antrag auf internationalen Schutz ist gemäß § 8 Abs. 3 Z 1 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht. Nach der (hier übertragbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bedarf es des Schutzes nicht, wenn dem Asylwerber die gefahrlose Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen steht, in denen er frei von Furcht leben kann und dies ihm zumutbar ist (vgl. VwGH vom 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und vom 25.11.1999, Zl. 98/20/0523).
Hinsichtlich einer allfälligen innerstaatlichen Fluchtalternative wäre im Fall des Beschwerdeführers an ein Niederlassen in Kabul oder in Masar-e Scharif zu denken, wo der Beschwerdeführer seinen eigenen Angaben zufolge verwandtschaftliche Beziehungen hat. Allerdings ist seinem Vorbringen ebenfalls zu entnehmen, dass er zu diesen Verwandten (der Beschwerdeführer sprach von einem Onkel in Kabul und einem Cousin in Masar-e Scharif) keinen Kontakt hat und seine Familie mit dem in Kabul lebenden Teil der Verwandtschaft zerstritten ist, sodass unter diesen Voraussetzungen nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr von diesen Verwandten - so diese überhaupt noch in Afghanistan aufhältig sind - aufgenommen würde. Allgemein ist zu Kabul und zu Masar-e Scharif (sowie zu allen anderen in Regierungshand befindlichen Großstädten) als innerstaatliche Fluchtalternative zu sagen, dass eine solche dem Beschwerdeführer auch zumutbar sein muss, was insbesondere auch bedeutet, dass er dort seinen Lebensunterhalt bestreiten können muss. Wenn man jedoch davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer seit seinem Umzug von Pakistan nach Afghanistan im Kindesalter immer nur in seinem Heimatdorf bzw. in seiner Heimatregion gelebt hat und nicht hinreichend wahrscheinlich angenommen werden kann, dass der Beschwerdeführer in Kabul oder in Masar-e Scharif von Verwandten aufgenommen würde, ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Kabul oder in Masar-e Scharif über ein hinreichend sicheres soziales Netz verfügt. Hinzu kommt im Fall des Beschwerdeführers, dass sich dieser aufgrund einer - wenn auch nicht die Schwelle des Art. 3 EMRK erreichenden - psychischen Erkrankung in Österreich in ärztlicher und medikamentöser Behandlung befindet, welche er in Afghanistan voraussichtlich nicht fortsetzen wird können. Auch aus den Länderfeststellungen ist ersichtlich, dass die Versorgung der Menschen mit Wohnraum und Nahrungsmitteln in Afghanistan, insbesondere für alleinstehende Rückkehrer ohne jeglichen familiären Rückhalt, nur unzureichend ist. Ebenso problematisch ist die Behandlung von psychischen Erkrankungen und - generell - die Versorgung der Bevölkerungen mit Medikamenten. Angesichtes der derzeitigen politischen Lage in Afghanistan ist zudem staatliche Unterstützung sehr unwahrscheinlich.
Eine den Garantien der EMRK entsprechende Rückführung käme nur dann in Betracht, wenn der betreffende afghanische Asylwerber in der Lage ist, sich sofort und aus eigenen Mitteln oder aufgrund eines bestehenden Familienanschlusses an einem hinreichend sicheren Ort ein sicheres Rückzugsgebiet vor allem für die Nacht zu schaffen (vgl. AsylGH vom 23.01.2012, Zl. C1 408601-2/2010 sowie vom 14.02.2012, Zl. C10 303021-1/2008). Mangels familiären Netzwerks in Kabul bzw. in Masar-e Scharif kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer - auch infolge der Kriminalität - in eine hoffnungslose Lage gerät. Die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan erscheint daher unter den dargelegten Umständen als unzumutbar.
Unter Berücksichtigung der individuellen Umstände des konkreten Falles kann nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr Gefahr laufen würde, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK unterworfen zu werden. Eine Rückführung des Beschwerdeführers würde diesen daher in seinen Rechten nach Art. 3 EMRK verletzen. Folglich war der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen.
3.2.3.1. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
3.2.3.2. Dem Beschwerdeführer war daher gleichzeitig mit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen; dies in der gesetzlich vorgesehenen Dauer.
3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die unter Punkt 3.2. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
4. Daher war nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung spruchgemäß zu entscheiden.
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