L515 1437099-1•BVwG L515 1437099-1
L515 1437099-1Federal Administrative CourtOct 7, 2014
Aufenthaltsverbot, Intensität, mangelnde Asylrelevanz, non<br/>refoulement, strafrechtliche Verurteilung, Übergangsbestimmungen,<br/>Wehrdienstverweigerung
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hermann LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Türkei, vertreten durch RA MMag. Salih Sunar, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.07.2013, Zl. 1307.599-BAI, zu Recht erkannt:
A.) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 BGBl I 2005/100 idF BGBl I 144/2013 als unbegründet abgewiesen.
Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF wird das Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrenshergang
I.1. Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge kurz als "bP" bezeichnet), ist ein männlicher Staatsangehöriger der Türkei und brachte bei illegalem Aufenthalt am 07.06.2013 bei der belangten Behörde einen Antrag auf internationalen Schutz ein.
Vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte die bP Folgendes vor:
"Wir haben 1999 die Türkei verlassen, weil es damals ein großes Erdbeben gab. Wir waren selber betroffen, da unser Haus dabei zerstört wurde. Mein Vater hat sich zu dieser Zeit schon hier in Österreich aufgehalten. Dieser organisierte dann die Reise von meiner restlichen Familie zu ihm nach Österreich."
Vor einem Organwalter der belangten Behörde brachte die bP Folgendes vor:
"...
Frage: Wie geht es Ihnen. Sind Sie psychisch und physisch in der Lage, die Vernehmung in Ihrem Asylverfahren zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durchzuführen?
Antwort: Ja, ich bin dazu in der Lage. Ich habe keine psychischen oder physischen Probleme.
Frage: Haben Sie irgendwelche Krankheiten und wenn ja, welche?
Antwort: Nein.
...
Erklärung: Laut den ha Erkenntnissen scheinen bei Ihnen im Strafregister der Republik Österreich zwei Verurteilungen vom LG [...] auf. Bei der ersten Verurteilung im Jahr 2009, RK 09.12.2009, wegen § 288 Abs 1 StGB (falsche Beweisaussage vor Gericht) zu einer Geldstrafe verurteilt. Bei der zweiten Verurteilung wegen SMG, ebenfalls 2009, RK 22.04.2010, wurden Sie zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren verurteilt. Aus der Freiheitsstrafe wurden Sie am 05.06.2013, bedingt, Probezeit 3 Jahre, entlassen.
Frage: Ist das richtig?
Antwort: Ja.
Angaben zur Person und Lebensumstände:
Ich wurde am [...] in [...], Türkei geboren und wuchs dort bei den Eltern auf. Dort habe ich von 1993 bis 1999 eine Schule besucht. Im Jahr 1999 kam dann meine Mutter, meine drei Schwester und ich nach Österreich. Mein Vater ist bereits im Jahr 1989 nach Österreich. Ich habe dann in Österreich noch bis 2002 wieder eine Schule besucht. Nach der Schule habe ich bis 2006 verschiedene Jobs gehabt. Von 2006 bis 2008 habe ich bei der Fa [...] und dort habe ich als Schweißer gearbeitet - bis zu meiner Verhaftung am 06.12.2008. Ich war dann bis 05.06.2013 in Strafhaft. Ich wurde dann bedingt entlassen. Seitdem wohne ich bei meiner verheirateten Schwester in Dornbirn. Nachdem ich zu arbeiten angefangen hatte, konnte ich für mich selber sorgen.
Ich bin türkischer Staatsbürger, gehöre der türkischen Volksgruppe an und bin Moslem/Sunnit. Ich beherrsche Türkisch und Deutsch in Wort und Schrift. Ich bin ledig und habe keine Kinder.
Mein Vater hat auf Baustellen gearbeitet und ist wie bereits angegeben, im Jahr 1989 nach Österreich, wo er bis heute lebt. Er arbeitete in Österreich bei verschiedenen Firmen und ist seit 2005 in Vorruhestand. Meine Mutter ist Hausfrau. Meine Eltern haben in [...] eine Mietwohnung. Meine Eltern konnten gut für uns Kinder sorgen.
In Österreich habe ich noch einen Bruder - [...], 12 Jahre alt, er wurde bereits in Österreich geboren und besucht die Hauptschule in Innsbruck.
Weiters habe ich noch drei Schwestern in Österreich- meine Schwester [...], 28 Jahre alt, ist verheiratet und lebt bei ihrem Mann. Auch ich wohne bei ihr in deren Mietwohnung in [...]. Auch meine zweite Schwester - [...], 24 Jahre alt - ist verheiratet und lebt bei ihrem Mann in [...] in einer Mietwohnung, sie ist österreichische Staatsbürgerin. Meine jüngste Schwester - [...], 18 Jahre alt - lebt noch bei den Eltern und macht eine Lehre, sie ist bereits österreichische Staatsbürgerin.
...
Angaben zum Fluchtgrund:
Frage: Was war der konkrete Grund, warum Sie in Österreich am 07.06.2013 einen Asylantrag gestellt haben?
Antwort: nach meiner Entlassung aus der Strafhaft war ich illegal in Österreich. Mein Aufenthaltstitel ist im Jahr 2011 abgelaufen. Mein Anwalt sagte dann zu mir, dass ich einen Asylantrag stellen müsste, weil ich eben illegal in Österreich war.
Ich habe zudem von Österreich zwei unbefristete Aufenthaltsverbote bekommen. Mein Anwalt sagte, dass ich ungefähr zwei Monate Zeit brauche, weil ich ein psychiatrisches Gutachten erstellen muss. Dieses Gutachten muss belegen, dass ich gesund bin und dann würde ich auch wieder alle Rechte in Österreich bekommen und somit auch wieder einen Aufenthaltstitel. Dadurch wäre ich dann wieder legal in Österreich.
Wenn ich keinen Asylantrag gestellte hätte, würde mir normalerweise eine Abschiebung drohen und das wollte ich mit der Antragsstellung verhindern.
Das ist der Grund, warum ich den Asylantrag gestellt habe.
Anmerkung: Der Referent liest dem Antragsteller die protokollierten Angaben zum Grund für die Asylantragstellung vor.
Frage: Ist das nun Ihr Grund warum Sie in Österreich einen Asylantrag gestellt haben?
Antwort: Ja.
...
Frage: Was hätten Sie im Falle einer eventuellen Rückkehr in Ihre Heimat konkret zu befürchten?
Antwort: In der Türkei hat unsere Familie keine Wohnung mehr, unser Haus wurde beim Erdbeben zerstört. Ich hätte dort keine Unterkunft. Zudem müsste ich meinen Militärdienst ableisten und das will ich nicht machen. Weiters habe ich mein halbes Leben, meine Jugend in Österreich verbracht. Mein Lebensmittelpunkt ist hier in Österreich. In der Türkei kenne ich niemanden mehr.
...
Parteiengehör betreffend Länderfeststellungen:
Frage: Möchten Sie, dass Ihnen die Feststellungen über die aktuelle Situation in Ihrer Heimat sowie eventuell Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation, die für Ihr Verfahren herangezogen werden, zur Kenntnis gebracht bzw. zur Verfügung gestellt werden, damit Sie dazu gegebenenfalls eine schriftliche Stellungnahme abgeben können?
Antwort: Nein, ich verzichte ausdrücklich darauf, weil ich die Situation in meiner Heimat sehr gut kenne.
Angaben zum Privat- und Familienleben:
Frage: Seit wann sind Sie in Österreich aufhältig?
Antwort: Seit 1999 bin ich durchgehend in Österreich aufhältig.
Frage: Hatten Sie in Österreich jemals einen gültigen Aufenthaltstitel zur Begründung eines legalen Aufenthaltes?
Antwort: Ja, ich hatte einen Aufenthaltstitel - Daueraufenthalt EG, letzte Gültigkeitsdauer von 22.05.2006 bis 22.05.2011.
Frage: Von welchen finanziellen Mitteln leben Sie aktuell hier in Österreich?
Antwort: Ich habe in der Strafhaft gearbeitet und dafür auch Geld nämlich 1,600,-- bekommen.
Nach meiner Entlassung bekomme ich Sozialhilfe und Arbeitslosengeld vom AMS. Mit diesem Geld kann ich meinen Lebensunterhalt bestreiten.
Frage: Wo leben Sie in Österreich?
Antwort: Ich lebe bei meiner Schwester in [...] in deren Mietwohnung. Ich gebe ihr monatlich so um die € 250,-- für Kost und Logis.
Frage: Haben Sie in Österreich eine Schule besucht?
Antwort: Ja, drei Jahre ein Hauptschule in [...].
Frage: Haben Sie in Österreich gearbeitet?
Antwort: Ja, sofort nach der Schule im Jahr 2002 bis 2006 habe ich verschiedene Jobs gemacht, und dann von 2006 bis 2008 als Schweißer gearbeitet. In der Strafhaft habe ich als angelernter Elektriker gearbeitet und zudem habe ich Hosenträger und Schlüsselanhänger für die Fa [...] hergestellt.
Frage: Sind Sie Mitglied in einem Verein oder in einer anderen Organisation in Österreich?
Antwort: Nein.
Frage: Haben Sie nahe Verwandte oder Familienangehörige in Österreich?
Antwort: Ja, meine Eltern, mein Bruder, meine drei Schwester leben alle in Österreich.
Frage: Wie sieht Ihre Beziehung zu den Verwandten aus?
Antwort: Ich lebte von 1999 bis zu meiner Verhaftung im Jahr 2008 immer im gemeinsamen Haushalt mit meinen Eltern.
Frage: Wie sieht Ihre Beziehung nach der Entlassung zu Ihren Eltern aus?
Antwort: Ich habe mit ihnen eine gute Beziehung. Bei meiner Verhaftung im Jahr 2008 war mein Vater sehr böse. Aber jetzt ist alles wieder gut. Ich habe mit ihnen auch regelmäßigen Kontakt. Ich wohne deshalb bei meiner Schwester, weil sie für mich ein Zimmer hatte, dass ich bei meiner Anhörung in der Haft benötigt habe.
Frage: Wie sieht Ihre Beziehung zu Ihrer Schwester [...] und Ihrem Mann?
Antwort: Ich habe sowohl mit meiner Schwester als auch mit Ihrem Mann eine gute Beziehung. Alles ist perfekt. Sie unterstützen mich auch in allen Belangen.
Frage: Wie sieht Ihre Beziehung zu den restlichen drei Geschwistern aus?
Antwort: Ich habe auch zu ihnen eine gute Beziehung.
Aufforderung: Beschreiben Sie Ihren Alltag nach Ihrer Entlassung.
Antwort: Ich suche Arbeit, ich gehe zu Firmen und Geschäften und frage um Arbeit. Ich sitze mit meiner Schwester zusammen, aber ich besuche auch meinen Schwager, der eine Firma hat. Wir reden und ich helfe ihm auch gelegentlich. Ich suche auch eine eigene Wohnung. Ich will nicht vom Sozialamt leben, ich will meinen Lebensunterhalt selber verdienen. Ich versuche mir ein neues Leben aufzubauen.
Frage: Haben Sie einen Bewährungshelfer?
Antwort: Ja, ich bin ständig mit ihm in Kontakt.
Frage: Ihre Großeltern leben in der Türkei in der Stadt [...]. Haben Ihrer Großeltern dort ein eigenes Haus?
Antwort: Mein Opa hat im Dorf eine eigene Wohnung.
Frage: Wie bestreiten Ihre Großeltern deren Lebensunterhalt.
Antwort: Mein Opa hat in Österreich gearbeitet und erhält von hier eine Pension.
..."
I.2. Der Antrag der bP auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs 1 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei verfügt (Spruchpunkt III.).
I.2.1. Im Rahmen der Beweiswürdigung führte die belangte Behörde im Wesentlichen wie folgt aus:
"...
betreffend die Feststellungen der Gründe für das Verlassen des Herkunftslandes:
Glaubhaft waren Ihre Ausführungen, dass Sie in Ihrem Herkunftsland nicht vorbestraft sind und nie von der Polizei angehalten, festgenommen oder verhaftet worden sind.
Weiters waren Ihre Ausführungen auch glaubhaft, dass Sie persönlich im Herkunftsland nie mit staatlichen Behörden Probleme hatten.
Glaubhaft waren Ihre Angaben, wonach es gegenüber Ihnen nie zu körperlichen Übergriffen von staatlicher oder privater Seite gekommen ist.
Glaubhaft waren auch Ihre Angaben, wonach Sie kein Mitglied einer politischen Gruppierung oder Partei waren.
Geglaubt wird Ihnen, dass Sie persönlich in Ihrem Herkunftsland von staatlicher Seite wegen Ihrer Zugehörigkeit zur türkischen Volksgruppe keinerlei Verfolgungshandlungen ausgesetzt waren.
Geglaubt wird Ihnen, dass Sie in Ihrem Herkunftsland von staatlicher Seite wegen Ihrer Religionszugehörigkeit - Moslem - keinerlei Verfolgungshandlungen ausgesetzt waren.
In gesamtheitlicher Betrachtungsweise Ihres Vorbringens sowie der übrigen Beweismittel gelangt die Behörde zum Schluss, dass Sie gegenständlichen Asylantrag nur gestellt haben, um damit eine normalerweise drohende Abschiebung in die Türkei zu verhindern.
Es ist auch nicht ersichtlich, dass Sie nach der Rückkehr mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit einer maßgeblichen Verfolgungsgefahr aus einem in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Grundes ausgesetzt wären.
betreffend die Feststellung Ihrer Situation im Falle der Rückkehr:
Glaubhaft ist, dass Sie in Ihrem Heimatland über familiäre Anknüpfungspunkte verfügen. Sie haben angegeben, dass Ihre Großeltern im Herkunftsdorf in einer Eigentumswohnung leben. Ihr Großvater habe in Österreich als Gastarbeiter gearbeitet und beziehe nun eine Pension aus Österreich.
Für die erkennende Behörde sind somit keinerlei Umstände dafür ersichtlich, weshalb es Ihnen nicht möglich sein sollte, nach Ihrer Rückkehr wieder Unterkunft bei Ihren Großeltern zu finden, sodass nicht davon auszugehen ist, dass Sie nach der Rückkehr unterstandslos wären. Zudem kann auch davon ausgegangen werden, dass Sie auch mit der finanziellen Unterstützung durch Ihre Familie rechnen könnten.
Sie verfügen laut Ihren Angaben auch über eine Schulbildung und haben den Beruf eines Schweißers erlernt und auch in Österreich ausgeübt. Die erkennende Behörde geht davon aus, dass es Ihnen möglich sein sollte, die solchermaßen erworbenen Kenntnisse auch im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit zu verwerten, mag dies auch in Form von wenig attraktiven Hilfstätigkeiten oder Gelegenheitsarbeiten erfolgen.
Zudem sind aktuell auch keine relevanten Gesundheitsbeeinträchtigungen ersichtlich, sodass Sie auch vor dem Hintergrund Ihres momentanen Gesundheitszustandes als arbeitsfähig anzusehen sind.
Für die erkennende Behörde ist somit davon auszugehen, dass Sie nach Ihrer Rückkehr realistischerweise in der Lage sind, auf diese Weise für die Deckung Ihrer grundlegendsten Bedürfnisse aufzukommen.
Somit ist für die erkennende Behörde nicht ersichtlich, dass Sie im Falle Ihrer Rückkehr einer Gefahr ausgesetzt wären, in eine ausweglose Lage zu geraten, sondern könnten Sie wieder mit der Unterstützung Ihrer in der Türkei lebenden Großeltern rechnen.
Mit Ihren Rückkehrbefürchtungen vermochten Sie deshalb dem vom Gesetz geforderten Glaubhaftigkeitsanspruch nicht gerecht zu werden. Auch Ihre diesbezüglichen Befürchtungen stützen sich lediglich auf vage Vermutungen Ihrerseits, konkrete Anhaltspunkte oder Hinweise für die von Ihnen behaupteten Verfolgungshandlungen konnten jedoch Ihrem Vorbringen nicht entnommen werden, und vermochten Sie solche auch nicht glaubhaft darzulegen.
Insgesamt waren Ihren Angaben keinerlei glaubhafte Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass gerade Sie im Falle Ihrer Rückkehr mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit einer relevanten Gefährdung ausgesetzt wären. Wie bereits ausgeführt, vermochten Sie eine gerade Sie treffende Gefahr einer unmenschlichen Behandlung mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit darzulegen, sondern sind sämtliche Ausführungen als bloße Möglichkeiten zu werten, welche jedoch nicht die Zuerkennung von subsidiärem Schutz rechtfertigen können.
..."
I.2.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Türkei traf die belangte Behörde ausführliche Feststellungen.
I.2.3. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Ebenso stelle eine Ausweisung keinen unzulässigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf ein Privat- und Familienleben der bP dar.
I.3. Gegen diesen Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.
Es wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass seinem Asylantrag stattgegeben werde;
in eventu: den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung an die Behörde erster Instanz zu verweisen;
in eventu: ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat zuzuerkennen;
in eventu: die Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung in die Türkei für unzulässig zu erklären.
Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass der Vater des Beschwerdeführers seit 1989 in Österreich lebe. Dieser habe im November 1999 seine Familie (damit auch den BF) im Rahmen der Familienzusammenführung nach Österreich geholt, da die Familie aufgrund des schweren Erdbebens in der Türkei ihr gesamtes Hab und Gut verloren habe und weder seelisch noch finanziell imstande gewesen sei, in einer Erdbebenzone eine neue Existenz aufzubauen.
Der Beschwerdeführer habe im Alter von 13 Jahren diese Katastrophe miterleben müssen, was ihn psychisch sehr belastet habe und weiterhin belaste.
In Österreich habe der BF zwei Jahre die Hauptschule besucht und danach zu arbeiten begonnen. Er habe mit Ausnahme kleinerer Unterbrechungen, seit 2002 bzw. 2003 durchgehend, bis zu seiner Festnahme, gearbeitet und seinen Unterhalt selbst verdient. Der BF sei sodann durch Zusammentreffen unglücklicher Zufälle (falscher Freundeskreis, posttraumatische Belastungen infolge des Erdbebens, etc.) in die Marokkaner-Szene in Innsbruck hineingeschlittert.
Das ihm vorgeworfene strafrechtlich relevante Verhalten habe ausschließlich der Finanzierung seiner eigenen Sucht gedient. Er habe lediglich Botenfahrten für andere durchgeführt und zu keinem Zeitpunkt Drogen in Verkehr gesetzt. Zum überwiegenden Teil habe er die ihm vorgeworfenen Taten vor Vollendung des 21. Lebensjahres begangen.
Der Beschwerdeführer habe von sich aus die Notwendigkeit einer psychiatrischen Behandlung erkannt und sich an eine Fachärztin für Psychiatrie vor seiner Inhaftierung gewandt. Durch die Festnahme und in weiterer Folge das Antreten der Freiheitsstrafe habe der BF seine psychiatrische Behandlung unterbrechen müssen. Zudem habe der BF im Jahre 2008 infolge eines schweren Verkehrsunfalls erhebliche Verletzungen erlitten, von welchen er sich immer noch nicht erholen habe können.
In Österreich leben die Eltern des BF sowie alle seine Geschwister, ebenso eine Tante und deren Kinder. In der Türkei leben nur die Großeltern, ansonsten habe er niemanden. Weder er noch seine Familie habe Kontakt zum Heimatland. Die gesamte Familie habe sich nach dem Erdbeben in der Türkei in Österreich die Existenz aufgebaut und stelle Österreich den Mittelpunkt ihres Lebensinteresses dar.
Es treffe zu, dass der Beschwerdeführer in der Türkei politisch nicht verfolgt werde, in der Türkei nicht vorbestraft sei, weder von der Polizei noch vom Gericht gesucht werde, mit staatlichen Behörden keine Probleme gehabt habe und kein Mitglied einer politischen Gruppierung oder Partei gewesen sei. Der BF habe diese Umstände offen dargelegt. Er sei glaubwürdig.
Sein Anliegen bzw. der Grund, weshalb er einen Asylantrag gestellt habe, sei, dass er nach Österreich gekommen sei, als er gerade 13 Jahre alt gewesen sei und sein Leben und seine Existenz mit seiner Familie in Österreich aufgebaut habe. Der BF sei aufgrund der Erdbebenerlebnisse traumatisiert gewesen und habe mit der Türkei abgeschlossen. Der BF müsste im Falle seiner Rückkehr bzw. Ausweisung in die Türkei zum Militärdienst, wobei er aus psychischen Gründen nicht in der Lage sei, diesen Dienst zu leisten. In der Türkei würden Militärdienstverweigerer verfolgt und bestehe keine Möglichkeit einen Zivildienst anstatt des Militärdienstes zu leisten.
Entgegen der Ansicht der belangten Behörde drohe dem Beschwerdeführer im Falle seiner Abschiebung bzw. Ausweisung in sein Herkunftsland sehr wohl eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung, zumal er den Militärdienst verweigern werde. Die belangte Behörde hätte bei ihrer Entscheidung zu beurteilen gehabt, ob dem Beschwerdeführer im Falle der Ausweisung bzw. Abschiebung eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung drohe. Deutsche Verwaltungsgerichte hätten sogar die Abschiebung bzw. Zurückschiebung von Asylwerbern nach Italien in manchen Fällen für nicht statthaft erklärt. Nach Griechenland werde ohnehin nicht mehr zurückgeschoben. Wenn nicht einmal in einem EU-Land die menschenwürdige Behandlung gewährleistet sei, dann umso weniger in der Türkei.
Der Beschwerdeführer sei durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art. 8 EMRK verletzt worden.
Der Beschwerdeführer sei in Österreich bestens integriert. Er lebe seit mehr als 12 Jahren in Österreich und habe sich sehr gut eingelebt. Er habe sich über einen Zeitraum von mehr als 11 Jahren rechtmäßig in Österreich aufgehalten. Es würden sehr viele Angehörige, wie oben ausgeführt, in Österreich leben. Zu den in Österreich lebenden Verwandten habe er regelmäßigen Kontakt und führe ein Familienleben mit diesen Angehörigen mit wechselseitigen Besuchen und gemeinsamen Freizeitaktivitäten.
Vor dem Hintergrund all dieser Integrationskriterien sei davon auszugehen, dass ein besonderer Integrationsgrad vorliege.
Im Lichte der vom VfGH in VfSlg. 18.223/2007 dargelegten Kriterien erweise sich die von der Behörde vorgenommene Abwägung iSd Art. 8 EMRK als fehlerhaft.
Im Ergebnis sei die belangte Behörde zur Auffassung gelangt, dass nach Abwägung aller betroffenen Interessen die Ausweisung zulässig sei. Sie habe ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ein Familienleben nicht gegeben sei bzw. die Intensität der Beziehung unter den Familienmitgliedern nicht gegeben sei. Dies sei nicht richtig.
Die belangte Behörde habe im Ergebnis in verfassungswidriger Weise abgewogen und das Bestehen des Familienlebens und das Interesse des Beschwerdeführers am Erhalt des Familienlebens verneint.
Durch die Ausweisung werde "in erheblicher Weise" in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers eingegriffen. Die belangte Behörde sehe den Effekt der Integration jedoch weitgehend dadurch gemindert, als der derzeitige Aufenthalt des Beschwerdeführers durch einen Asylantrag bewirkt worden sei, um die Abschiebung zu verhindern, was so nicht zutreffe. Der Beschwerdeführer habe sehr wohl bewirken wollen, dass durch den gestellten Asylantrag das Aufenthaltsverbot nicht vollzogen werde, dies jedoch nicht mutwillig, sondern aufgrund der vorliegenden berechtigten Interessen zum Erhalt des Privat- und Familienlebens.
Zudem hätte die belangte Behörde bei ihrer Interessenabwägung zusätzlich stärker gewichten müssen, dass der Beschwerdeführer sich seit über 11 Jahren in Österreich legal aufgehalten und sich hier sowohl beruflich als auch gesellschaftlich sehr gut integriert habe. Er sei auch soweit der deutschen Sprache mächtig, dass die Einvernahme ohne Zuziehung eines Dolmetschers erfolgt sei.
Der Beschwerdeführer lebe in seinem Familienverband und werde von seiner Familie sowohl finanziell als auch psychisch und durch Gewährung von Unterkunft unterstützt. Er sei im Familienverband integriert.
Der BF sei am 05.06.2013 bedingt aus der Haft entlassen worden, mit der Auflage, sich von der Bewährungshilfe betreuen zu lassen. Er habe sich daher bei einem betreuenden Verein zu melden gehabt und hätte am 10.06.2013 beim Schwiegervater seiner Schwester - dieser habe sich bereit erklärt, den BF zu beschäftigen - eine Beschäftigung aufnehmen sollen. Von diesem Verein wäre ihm eine Unterkunft zur Verfügung gestellt worden. Da der BF aufgrund des Aufenthaltsverbotes über keine Beschäftigungsbewilligung mehr verfügt habe, habe er die Beschäftigung nicht aufnehmen dürfen und erhalte er kein Arbeitslosengeld. Er werde in absehbarer Zeit zu seiner Familie übersiedeln und dort leben. Er werde von seiner Familie unterstützt werden.
Die belangte Behörde habe daher die Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet nicht hinreichend berücksichtigt, wodurch dieser in seinem verfassungsmäßig gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat - und Familienlebens gemäß Art. 8 EMRK verletzt worden sei.
Zum Beweis wurden die ergänzende Einvernahme des BF sowie dessen Vaters und drei beigelegte medizinische Unterlagen angeführt.
I.4. Vorerst wurde die Rechtssache mit 12.08.2013 der Gerichtsabteilung E8 des Asylgerichtshofes zugeteilt.
I.5. Mit Nachricht vom 01.10.2013 erfolgte die Mitteilung, dass der BF für die Zeit von 30.09.2013 bis 29.09.2014 über eine Beschäftigungsbewilligung verfüge.
I.6. Mit Einrichtung des Bundesverwaltungsgerichtes zu Beginn des Jahres 2014 wurde die Rechtssache vorerst der Gerichtsabteilung G310 und nach Unzuständigkeitseinrede mit 21.02.2014 der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung L515 neu zugeteilt.
I.7. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 07.07.2014 wurden der bP Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat zugestellt. Ebenso wurde sie - in Ergänzung bzw. Wiederholung zu der bereits bei der belangten Behörde stattgefundenen Belehrungen - ua. hinsichtlich ihrer Obliegenheit zur Mitwirkung im Verfahren manuduziert und aufgefordert, Bescheinigungsmittel vorzulegen.
Für den Fall, dass der bP gegenwärtig Bescheinigungsmittel nicht zugänglich sind, weil sie sich beispielsweise noch im Herkunftsstaat befinden, wurde die bP eingeladen, ehestmöglich die erforderlichen Schritte zu setzen, damit ihr diese zugänglich werden und sie im Anschluss daran vorzulegen. In diesem Fall wurde sie auch ersucht, dem erkennenden Gericht bekannt zu geben, welche Bescheinigungsmittel sie beabsichtigt vorzulegen, wo sich diese gegenwärtig befinden und wann mit deren Vorlage gerechnet werden kann.
Sollte der bP die Existenz von Bescheinigungsmitteln bekannt sein, sie darauf aber keinen Zugriff haben, wurde sie aufgefordert innerhalb der oa. Frist bekannt zu geben, um welche Bescheinigungsmittel es sich handelt, wo sich diese befinden und warum sie hierauf keinen Zugriff hat.
Gleichzeitig wurde die bP aufgefordert, sich zu ihren privaten und familiären Bindungen in Österreich zu äußern und ihre Äußerungen zu bescheinigen.
I.8. Mit Schreiben der rechtsfreundlichen Vertretung vom 22.07.2014 nahm die bP zu dieser Verständigung Stellung und führte aus, dass sich trotz der wirtschaftlichen positiven Entwicklung, welche insbesondere auf die Investitionen des Staates in große Bauprojekte (zB TOKI) zurückzuführen sei, die Türkei hinsichtlich der Achtung der Menschenrechte, Wahrung der persönlichen und politischen Freiheiten, Versorgung der psychisch kranken Personen, Grundversorgung (Wasser, Strom, Schule, Ärzte, Krankenhäuser, etc.) in der Phase eines Entwicklungsstaates befinde.
Da in der Türkei die demokratischen Grundwerte und Grundsätze verglichen mit demokratischen Gesellschaften weder in der Gesellschaft noch bei den staatlichen Instanzen tief verankert seien, versuchten die political players, Medien, Militär und einflussreiche Gruppierungen und Sekten die Gesellschaft sowie die Grundordnung der politischen Lage in der Türkei im Sinne ihrer Ideologie umzukrempeln.
Allein die Tatsache, dass 2.221 (offizielle Zahl, die nicht offizielle dürfte höher sein) Wehrdiener zwischen 1992 und 2012 Selbstmord begangen hätten, sei ein deutliches Zeichen für die Missstände beim Militär. Der Beschwerdeführer, welcher, sofern er in die Türkei ausgewiesen werden sollte, sofort zum Wehrdienst einrücken müsste, wäre auch, dies insbesondere aufgrund seiner psychischen Vorbelastungen und bestehenden psychischen Beeinträchtigungen, selbstmordgefährdet.
Die Ärzteschaft habe bei psychisch kranken Personen oft die geschlossenen Einrichtungen mit dem Hinweis abgelehnt, dass die Pflege innerhalb der Familie besser sei.
Es treffe zu, dass die Pflege innerhalb der Familie deshalb besser sei, weil die Pflege in den Anstalten nicht menschenwürdigen Standards entspreche. Allein aus diesem Grund würden viele Familien, die ein psychisch krankes Mitglied hätten, die Unterbringung ablehnen, obwohl in nicht seltenen Fällen diese Familien selbst finanziell einen Überlebenskampf führen müssten. Gegenständlich hätte der Beschwerdeführer im Falle seiner Ausweisung das Problem, dass seine Familie nicht bei ihm sein würde und diese ihn nicht unterstützten könnte. Dieser Zustand würde zu einer erheblichen Belastung der Familie sowie des Beschwerdeführers führen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Feststellungen (Sachverhalt)
II.1.1. Die beschwerdeführende Partei
Bei der beschwerdeführenden Partei handelt es sich um einen im Herkunftsstaat der Mehrheits- und Titularethnie angehörigen Türken, welcher aus einem überwiegend von Türken bewohnten Gebiet stammt und sich zum Mehrheitsglauben des Islam bekennt. Die beschwerdeführende Partei ist ein junger, gesunder, arbeitsfähiger Mann mit bestehenden familiären Anknüpfungspunkten im Herkunftsstaat und einer - wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich - gesicherten Existenzgrundlage.
Die Großeltern des BF leben nach wie vor im Herkunftsstaat.
Die Eltern des BF und sämtliche Geschwister leben in Österreich, ebenso eine Tante und deren Kinder.
Die Identität der bP steht fest.
II.1.2. Die Lage im Herkunftsstaat Türkei
Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Türkei werden folgende Feststellungen getroffen:
Allgemein
Die Türkei verfügt über ein parlamentarisches Mehrparteiensystem und einen Präsidenten mit limitierten Machtbefugnissen. Die Parlamentswahlen im Juni 2011 waren im Allgemeinen fair und frei. Zivile Behörden wahrten generell effektive Kontrolle über die Sicherheitskräfte, jedoch begingen einige Mitglieder der Sicherheitskräfte Menschenrechtsverstöße (US DOS 27.2.2014).
Die Türkei ist gemäß ihrer Verfassung von 1982 eine demokratische, laizistische, soziale und rechtsstaatliche Republik. Oberhaupt des Staates ist der Staatspräsident. Der Ministerpräsident und von ihm bestimmte Minister bzw. Staatsminister bilden gemeinsam den Ministerrat, der die Regierungsgeschäfte führt. Die türkische Verwaltung ist zentralistisch organisiert.
Das türkische Parlament, die Große Türkische Nationalversammlung, wird für vier Jahre gewählt (Mehrheitswahlrecht). Die letzten Wahlen fanden am 12. Juni 2011 statt. Es gilt eine landesweite Zehn-Prozent-Hürde für den Einzug einer Partei ins Parlament.
Bei den Parlamentswahlen im Juni 2011 erhielt die konservative AKP (Gerechtigkeits- und Entwicklungspartei) 49,8% der Stimmen (+ 2,2%). Sie verfügt mit aktuell 327 der 548 Sitze über die absolute Mehrheit im Parlament. Hauptoppositionspartei ist die sozialdemokratisch-kemalistische CHP (Republikanische Volkspartei), die unter dem Parteivorsitzenden Kemal Kiliçdaroglu und mit einer inhaltlichen Neuausrichtung leicht auf 25,9% (+ 5%) zulegen konnte und 134 Abgeordnete stellt. Zweitstärkste Oppositionskraft ist die rechts-nationalistische MHP, der mit 12,9% der Stimmen (+ 1,4%) der Wiedereinzug ins Parlament gelungen ist. Sie verfügt über 52 Abgeordnete. Die pro-kurdische BDP (Partei für Frieden und Demokratie) zog mit 29 Abgeordneten ins Parlament ein (daneben gibt es sechs fraktionslose Abgeordnete).
Landesweite Bürgerproteste im Frühsommer 2013, ausgelöst durch die Auseinandersetzung um Bebauungspläne der Regierung für den Istanbuler Gezi Parkund Polizeieinsätze gegen Demonstranten, zeugen von, einer zunehmend selbstbewussten Zivilgesellschaft. Die Türkei ist ein laizistischer Staat (Trennung von Staat und Religion) mit mehrheitlich muslimischer Bevölkerung. Gleichzeitig übt der Staat durch das Amt für Religiöse Angelegenheiten (Diyanet) die Kontrolle über den (sunnitischen) Islam aus, der weite Teile des öffentlichen Lebens in der Türkei prägt. Das Laizismus-prinzip ist immer wieder Gegenstand innenpolitischer Auseinandersetzungen, die zum Teil mit erheblicher Schärfe geführt werden. Weitere kontroverse Themen sind die Rechte der kurdisch-stämmigen Bevölkerung, die Anerkennung der Aleviten als eigene Religionsgemeinschaft und in inzwischen deutlich abgeschwächter Form die Stellung des Militärs (AA 11.2013).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (11.2013): Staatsaufbau/Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_8D1DF29A298B4464F5B55910F8278683/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Tuerkei/Innenpolitik_node.html, Zugriff 6.3.2014
US DOS - United States Department of State (27.2.2014): Turkey - Country Reports on Human Rights Practices 2013, http://www.ecoi.net/local_link/270746/399288_de.html, Zugriff 6.3.2014
Sicherheitslage
Die Sicherheitsvorkehrungen befinden sich landesweit auf hohem Niveau. Angesichts von Anschlägen militanter Gruppierungen in der Vergangenheit, auch gegen nicht-militärische Ziele, muss in allen Teilen der Türkei weiterhin grundsätzlich von einer terroristischen Gefährdung ausgegangen werden (AA 22.1.2014). In der Vergangenheit fanden Anschläge im Osten und Südosten der Türkei, aber auch in Ankara, Istanbul und anderen großen Städten sowie in Tourismuszentren des Landes statt (BMeiA 20.1.2014).
Im Südosten des Landes ist mit starken Behinderungen aufgrund von Straßenkontrollen und Militärbewegungen zu rechnen. Seit Ende 2012 finden Gespräche zwischen der Regierung und der PKK zur Beendigung des Kurdenkonflikts statt, in deren Rahmen derzeit von beiden Seiten eine Waffenruhe eingehalten wird.
In Bereichen nahe der syrischen Grenze ist mit verstärktem Militär- und Jandarmaaufkommen zu rechnen. Die früheren militärischen Sperrgebiete in den Provinzen Siirt, Sirnak, Mardin und Hakkâri, deren Betreten grundsätzlich verboten war und die einer strengen Kontrolle unterlagen, sind aufgehoben worden. Dennoch kann es weiterhin zur Einrichtung von zeitweiligen Sicherheitszonen insbesondere im Gebiet südöstlich von Hakkâri entlang der Grenze zum Irak sowie nordwestlich von Diyarbakir und südöstlich der Ortschaft Cizre (Dreiländereck Türkei - Syrien - Irak) kommen (AA 22.1.2014).
Bei Demonstrationen vor allem in Istanbul und Ankara kann es zu Polizeieinsätzen unter Anwendung von Tränengas und Wasserwerfern sowie zu Festnahmen und Verkehrsbehinderungen kommen. In Istanbul waren bislang insbesondere der Taksim Platz und die unmittelbare Umgebung im Bezirk Beyoglu betroffen, wo nach wie vor besondere Aufmerksamkeit angebracht ist (BMeiA 20.1.2014).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (22.1.2014): Reise- und Sicherheitshinweise, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_8D1DF29A298B4464F5B55910F8278683/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/TuerkeiSicherheit_node.html, Zugriff 22.1.2014
BMeiA - Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten (22.1.2014): Länder- und Reiseinformation, http://www.bmeia.gv.at/aussenministerium/ buergerservice/reiseinformation/a-z-laender/tuerkei-de.html, Zugriff 22.1.2014
Terroristische Gruppierungen PKK - Partiya Karkerên Kurdistan (Arbeiterpartei Kurdistans)
Die PKK wurde am 27.11.1978 von Abdulla Öcalan gegründet. Ihre offizielle Bezeichnung änderte sich mehrfach, wobei in den Medien und im Volksmund noch immer der Begriff PKK vorherrscht. In den Anfangsjahren der PKK stand die Forderung nach einem unabhängigen und sozialistischen Kurdistan. Zunächst sollte das kurdische Siedlungsgebiet in der Türkei, später die kurdischen Gebiete in Syrien, Irak und Iran zu einem Nationalstaat zusammengefasst werden. Seit 1993 jedoch hat sich das Ziel dahingehend geändert, dass nunmehr kulturelle Autonomie und lokale Selbstverwaltung innerhalb des türkischen Staatsverbandes angestrebt werden.
Nach einem Militärputsch im Jahr 1980 war die PKK geschwächt, erholte sich bis 1984 aber soweit, dass sie am 18. August desselben Jahres mit Angriffen auf türkische Militärposten den bewaffneten Kampf aufnahm. In der kurdischen Bevölkerung gewann die PKK an Unterstützung - zumindest die inhaltlichen Ziele betreffend. Die türkischen Behörden blieben aber nicht untätig und setzten sich mit der Einführung sogenannter "Dorfschützer" (koruculuk sistemi) zur Wehr. Diese Dorfschützer sind aus der Dorfbevölkerung rekrutierte Kurden mit der Aufgabe, die ansässige Bevölkerung vor Übergriffen der PKK zu schützen. Problematisch hierbei ist aber, dass den Dorfschützern selbst häufig Amtsmissbrauch, Beteiligung an Verbrechen und organisierte Kriminalität vorgeworfen wird. Mit der Verhaftung Abdullah Öcalan im Jahr 1999 entspannte sich die Lage. Die PKK rief einseitige Waffenstillstände aus, jedoch wurden diese selten eingehalten. Bis ins Jahr 2004 flaute der Terror langsam ab, um danach wieder in gewaltsame Zusammenstöße mit dem türkischen Militär zu münden. In den letzten Jahren gab es einige medienwirksame Anschläge (BAA 7.2011, vgl. Planet Wissen 11.2.2011).
Abdullah Öcalan verkündete am 21. März 2013 einen Waffenstillstand zwischen seiner Partei und dem türkischen Militär, nachdem im Sommer 2011 die Armee mehrere Offensiven gegen PKK-Stellungen mit über 100 Toten durchgeführt hatte. Diesen Angriffen gingen wiederholte Anschläge der PKK mit mehreren Dutzend Toten gegen türkische Militärziele voraus (BPB 10.1.2014).
Etwa 40.000 Menschen starben während des drei Jahrzehnte dauernden Krieges zwischen dem türkischen Staat und der kurdischen Untergrundorganisation PKK. Die türkische Regierung verhandelt mit Abdullah Öcalan über einen dauerhaften Frieden. Doch die Gespräche stocken: Die PKK und die legale türkische Kurdenpartei BDP kritisieren, dass der türkische Staat bisher nicht die versprochenen Zugeständnisse gemacht habe. Im Gegensatz zu früheren Regierungschefs erkennt Premier Recep Tayyip Erdogan jedoch an, dass es Kurden und eine kurdische Sprache gibt (Presse 16.2.2014).
Quellen:
BAA - Länderinformation Nr. 12 der Staatendokumentation (7.2011):
Minderheiten in der Türkei: Die Kurden,
http://www.integrationsfonds.at/publikationen/laenderinformation/kurden/, Zugriff 25.2.2014
BPB - Bundeszentrale für Politische Bildung (10.1.2014):
Kurdenkonflikt,
http://www.bpb.de/internationales/weltweit/innerstaatliche-konflikte/54641/kurdenkonflikt, Zugriff 25.2.2014
Planet Wissen (11.2.2011): PKK: Terroristen oder Freiheitskämpfer? http://www.planet-wissen.de/politik_geschichte/voelker/kurden/kurden_pkk.jsp, Zugriff 25.2.2014
Die Presse (16.2.2014): Ismail Besikçi: "Kurden sollten das Unmögliche verlangen",
http://diepresse.com/home/politik/aussenpolitik/1563458/Ismail-Besikci_Kurden-sollten-das-Unmogliche-verlangen?from=suche.intern.portal, Zugriff 25.2.2014
Rechtsschutz/Justizwesen
Die türkische Judikatur ist auf vier Säulen, den Straf- und den Zivilgerichten, sowie der Verwaltungs- und der Militärgerichtsbarkeit (deren Kompetenzen mittlerweile durch die AKP-Regierung stark geschwächt wurden) aufgebaut.
Die ordentlichen Gerichte sind für Straf- sowie Zivilgerichtsbarkeit zuständig. Das türkische Zivil- und Strafgerichtswesen ist de facto zweistufig, da es gegenwärtig nur eine Berufungsinstanz - den Kassationshof - gibt.
Die Verfassung nennt an Obersten Gerichten das Verfassungsgericht, den Staatsrat, den Militärkassationshof, den Hohen Militärverwaltungsgerichtshof und den Konfliktgerichtshof.
Die Staatssicherheitsgerichte wurden zwar abgeschafft, stattdessen gibt es aber acht "Große Strafgerichte mit Sondervollmacht". Es sind v. a. diese Gerichte, denen Menschenrechtsaktivisten vorwerfen, die staatlichen Sicherheitsinteressen überproportional vor das individuelle Freiheitsrecht zu stellen. Prozesse der Staatssicherheitsgerichte können aber bereits wieder aufgenommen werden. In vielen Fällen kommt es dann auch zum Freispruch, da die damaligen Regelungen für die Beweismittelsicherung heute nicht mehr zeitgemäß und zutreffend sind.
Die Regierung kündigte 2012 an, eben diese "Großen Strafgerichte" aufzuheben und durch 29 "Regionalgerichte für schwere Straftaten" zu ersetzen. Diese Maßnahmen wurden begonnen. Problematisch ist v.a. die Neubesetzung dieser Gerichte (es würden etwa 700 neue Richter benötigt) und zwischenzeitlich ein paralleles System an Sondergerichten bestehen bleiben wird, da bereits bestehende Verfahren von den bisherigen "Großen Strafgerichten" abzuschließen wären (ÖB Ankara 10.2013).
Am 20.2.2014 verabschiedete das türkische Parlament einen weiteren Schritt in der Justizreform und schaffte die bisherigen Sondergerichte für schwere politische Straftaten ab. Die anhängigen Verfahren werden an Schwurgerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit übergeben. Das Gesetzespaket reduziert zudem die maximale Untersuchungshaftzeit von siebeneinhalb auf fünf Jahre und erschwert gerichtlich genehmigte Telefonüberwachung bei Ermittlungen. Die abgeschafften Sondergerichte waren in den vergangenen Jahren insbesondere wegen der Mammutprozesse gegen ranghohe Militärs in die Kritik geraten (SZ 21.2.2014).
Sieben Monate nach seiner Verurteilung zu lebenslanger Haft ist der frühere türkische Generalstabschef Ilker Basbug wieder frei. Ein Gericht hatte am Freitag (7.3.2014) seine sofortige Freilassung aus einem Gefängnis bei Istanbul angeordnet. Es reagierte damit auf ein Urteil des Verfassungsgerichts vom Vortag, wonach beim Ergenekon-Prozess Basbugs Rechte verletzt wurden. Der 71-Jährige sowie zahlreiche weitere Angeklagte waren im vergangenen Jahr für schuldig befunden worden, einen Putsch gegen Ministerpräsident Recep Tayyip Erdogan vorbereitet zu haben. Kritiker warfen Richtern und Staatsanwälten vor, ohne ausreichende Beweismittel gegen die Verdächtigen vorgegangen zu sein. Nach seiner Freilassung bestritt Basbug erneut alle Vorwürfe (DW 8.3.2014c). Erst im Januar hatte Premierminister Recep Tayyip Erdogan erklärt, er könne sich vorstellen, die Ergenekon-Strafverfahren gegen hunderte Armeeoffiziere wiederaufnehmen zu lassen (DTJ 7.3.2014).
Um die - in der Regel sehr lange - Verfahrensdauer zu kürzen, wurden ein Schlichtungsverfahren im Zivilrecht eingeführt und die Anforderungen der Revisionsklagen erhöht. Es sollen Bezirksgerichte als Berufungsinstanz auf regionaler Ebene - als Zwischeninstanz zwischen der ersten Instanz und dem Kassationshof - gegründet werden, wodurch das Gerichtswesen dreistufig werden würde.
Insbesondere bei Terrorismus-Verfahren kann eine U-Haft mehrere Jahre dauern. Amtlichen Statistiken zufolge waren 2013 137.133 Personen in Haft, 1/3 davon ca. in U-Haft (ÖB Ankara 10.2013).
Gemäß Art. 138 der Verfassung sind Richter in der Ausübung ihrer Ämter unabhängig. Die Europäische Kommission (EK) kritisiert jedoch, dass diese Verfassungsbestimmung durch einfachrechtliche Regelungen unterlaufen wird. U. a. sind die dem Justizministerium weisungsgebundenen Staatsanwaltschaften für die Organisation der Gerichte zuständig. Auch auf den Hohen Rat der Richter und Staatsanwälte, welcher für Personal- und disziplinarrechtliche Fragen verantwortlich ist, übt das Justizministerium einen indirekten Einfluss aus. In Bezug auf die Unabhängigkeit der Gerichte hat die EK in ihren Fortschrittsberichten wiederholt die mangelnde Effizienz aber auch Einflussnahmen von Politik und Militär auf die türkische Justiz kritisiert. Auch laut einer Delegation der "Europäischen Richter für Demokratie und Freiheitsrechte" gibt es immer noch viele Probleme im Bereich der Unabhängigkeit der Justiz (z.B. Abberufung von Staatsanwälten und Polizisten im KCK und Deniz-Feneri Verfahren) Zudem verweist das türkische Justizministerium häufig auf Überlastung von RichterInnen, nicht zuletzt auf Grund mehrerer Tausend bereits seit mehreren Jahren unbesetzter Stellen. Im Februar 2011 waren rund 1,9 Mio. Verfahren beim OGH anhängig - die Zahl steigt stetig (ÖB Ankara 10.2013).
Das von Erdogans islamisch-konservativer AKP kontrollierte Parlament hatte neben dem umstrittenen Internetgesetz kürzlich ein weiteres Gesetz verabschiedet. Es gibt der Regierung größeren Einfluss auf die Ernennung von Richtern und Staatsanwälten. Beide Gesetze wurden von der Opposition und Bürgerrechtlern als Gefahr für die Meinungsfreiheit beziehungsweise die Unabhängigkeit der Justiz kritisiert (DW 19.2.2014a, vgl. Presse 19.2.2014). Durch die jetzige umstrittene Reform wird dem Justizminister mehr Macht innerhalb des Hohen Rats der Richter und Staatsanwälte verliehen. Wenn eine Straftat vorliegt, hat der Justizminister von nun an die Kontrolle über die Strafverfolgung. Er benennt drei Mitglieder des Rates, die die Ermittlung übernehmen und einen Bericht darüber verfassen. Eine weitere Einflussmöglichkeit des Justizministeriums ist die Justizakademie, die für die Richterausbildung verantwortlich ist. Das dafür eingerichtete Generalsekretariat wird abgeschafft. Dafür wird ein Präsidium errichtet. Für die Wahl und Festlegung des Präsidenten ist nun der Justizminister verantwortlich, indem er drei Mitglieder nominiert.
In der Türkei wurde in den letzten Wochen und Monaten vor allem gegen Staatsanwälte vorgegangen. (DW 16.2.2014b).
Quellen:
ÖB Ankara (10.2013): Asylländerbericht Türkei
DW - Deutsche Welle (19.2.2014a): Türkischer Präsident unterzeichnet umstrittenes Internetgesetz,
http://www.dw.de/t%C3%BCrkischer-pr%C3%A4sident-unterzeichnet-umstrittenes-internetgesetz/a-17441326; Zugriff 19.2.2014
DW - Deutsche Welle (16.2.2014b): Türkei: Mehr Kontrolle über die Justiz?
http://www.dw.de/türkei-mehr-kontrolle-über-die-justiz/a-17436264?maca=de-newsletter_de_suedostfokus-4930-txt-newsletter, Zugriff 21.2.2014
DW - Deutsche Welle (8.3.2014c): Newsletter; Türkischer Ex-Generalstabschef aus Haft entlassen
Die Presse (19.2.2014): Türkischer Präsident segnet Gesetz zur Internetkontrolle ab,
http://diepresse.com/home/politik/aussenpolitik/1564546/Turkischer-Praesident-segnet-Gesetz-zur-Internetkontrolle-ab?_vl_backlink=/home/politik/aussenpolitik/index.do, Zugriff 19.2.2014
DTJ - Deutsch-Türkisches Journal (7.3.2014): Türkischer Ex-General Basbug aus Haft entlassen - "Ich hege keinen Groll", http://dtj-online.de/tuerkei-ergenekon-putschprozess-ilker-basbug-frei-21860, Zugriff 10.3.2014
SZ - Süddeutsche (21.2.2014): Türkei schafft umstrittene Sondergerichte ab,
http://www.sueddeutsche.de/politik/justizreform-tuerkei-schafft-umstrittene-sondergerichte-ab-1.1895350, Zugriff 25.2.2014
Reformmaßnahmen
Mehrere Reformen brachten eine deutliche Verbesserung der rechtlichen Standards (Rechtshilfe, Verfahrensregelungen, div. Legaldefinitionen). Die Umsetzung dieser Bestimmungen, so das türkische Justizministerium, sei in manchen Regionen der Türkei noch nicht zufriedenstellend (ÖB Ankara 10.2013).
Im Juli 2012 verabschiedete das Parlament im Rahmen des "dritten Gesetzespakets" eine Reihe von Reformen zur Abschaffung bzw. Änderung einiger Gesetze, die bislang zur Beschneidung des Rechts auf freie Meinungsäußerung genutzt worden waren (AI 23.5.2013).
Viele Maßnahmen des dritten Justizreformpaketes (abgeschlossen im Herbst 2012) zielten darauf ab die Kompetenzen der Militärgerichte zu schwächen und die Zivilgerichte zu stärken. Obwohl die EU-Delegation in Ankara die Reform als positive Schritte in die richtige Richtung bezeichnet hat, seien die Vorschläge, so die ho. EU-Delegation, noch mangelhaft.
Neben der Stärkung der Zivilgerichtsbarkeit sieht das Dritte Reformpaket folgende Verbesserungen vor:
Urteilen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte soll Rechnung getragen werden
Untersuchungshaft
Begrenzung der Dauer auf 48 Stunden (Anti-Terror Fälle ausgeschlossen)
Einführung von Alternativen zu U-Haft: Ausreiseverbot, regelmäßige Meldung bei Polizei etc.
erschwerte Bedingungen für die Verhängung der U-Haft: Angleichung gerichtlicher Praktiken an die Standards des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte: Vor der Inhaftierung müssen dem Gericht konkrete, spezifizierte Beweise vorgelegt werden.
Haftstrafen für die Verbreitung von unrechtmäßigen Abhördaten (insbesondere für Journalisten relevant)
Staatsanwälte benötigen künftig eine explizite Erlaubnis, um Untersuchungen über Beamte in hohen staatlichen Institutionen (Nationaler Sicherheitsrat, Generalstab, Geheimdienst) durchzuführen
Reiseverbot für Staatsanwälte im Rahmen von Untersuchungen
Streichung eines Artikels des Anti-Terror Gesetzes, der zum Verbot der Publikation von Zeitungen berechtigte
Kein Ausschluss des Verteidigers der Angeklagten von den Akten
Einführung des "Freiheitsrichters": Entscheidung über die Verhaftung bzw. Freilassung eines Angeklagten wird nicht vom selben Richter, der das Verfahren führen soll, gefällt, sondern von einem sog. "Freiheitsrichter" (eigentlich Haftrichter) (ÖB Ankara 10.2013).
Im April 2013 wurde vom Parlament das 4. Reformpaket verabschiedet.
Folgende Punkte beinhaltet das 4. Reformpaket im Detail:
Neudefinition der unter "Terrorismus" zu verstehenden (und damit strafbaren) Handlungen (u.a. Trennung von Pressefreiheit und Terrorpropaganda)
Keine Verjährung bei Foltervorwürfen
Beförderungen von Richtern und Staatsanwälten nach den Kriterien des EGMR
Stärkung des Versammlungsrechtes
Verbesserung der langen Verfahrensdauer
Wiederaufnahme von Verfahren vor Militärgerichten möglich (ÖB Ankara 10.2013).
Quellen:
AI - Amnesty International (23.5.2013): Amnesty International Report 2013 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte - Turkey, http://www.ecoi.net/local_link/248068/374285_de.html, Zugriff 22.1.2014
ÖB Ankara (10.2013): Asylländerbericht Türkei
Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis, Strafvollzug
Die Strafverfolgung konnte in den letzten Jahren vor allem durch die neue Strafprozessordnung (Schwächung des Einfluss der Militärgerichtsbarkeit, frauenrechtlich relevante Reformen) verbessert werden. Weiterhin ist die Verfahrensdauer zu lang.
Bislang wird Auslieferungsanträgen türkischer Gerichte von europäischen Gerichten nur selten statt gegeben. Wichtigster Grund dafür ist, dass die angebotenen Beweise äußerst unzureichend sind. Wird einem Auslieferungsantrag stattgegeben, so wird dieser zumeist an zusätzliche Bedingungen geknüpft (Einhaltung der Menschenrechte; Prozessbeobachtung, Haftbesuche).
Quellen:
ÖB Ankara (10.2013): Asylländerbericht Türkei
Sicherheitsbehörden
Die Polizei [türkische Nationalpolizei - TNP] untersteht dem Innenministerium und übt ihre Tätigkeit in den Städten aus. Die Jandarma ist für die ländlichen Gebiete und Stadtrandgebiete zuständig, rekrutiert sich aus Wehrpflichtigen und ist de facto die vierte Teilstreitkraft [neben Luftwaffe, Armee, Marine]; sie untersteht in Friedenszeiten dem Innenminister und während des Ausnahmezustandes dem Oberbefehlshaber des Heeres. Polizei und Jandarma sind zuständig für innere Sicherheit, Strafverfolgung und Grenzschutz.
Die Bedeutung des Militärs und der Sicherheitskräfte ist in den letzten Jahren stark zurückgegangen. Sie verstehen sich jedoch weiterhin als Hüter kemalistischer Traditionen und Grundsätze, besonders der Einheit der Nation (v. a. gegen kurdischen Separatismus) und des Laizismus (gegen islamistische Tendenzen). Die zivile Kontrolle der Streitkräfte wurde in den letzten Jahren wesentlich gestärkt (AA Bericht 26.8.2012, vgl. Global Security 28.7.2011, ÖB Ankara 10.2013).
Laut Fortschrittsbericht der EU sind hinsichtlich der Stärkung der zivilen Kontrolle über die Gendarmerie bei zivilen Einsätzen in letzter Zeit keine Fortschritte zu verzeichnen.
Menschenrechtsorganisationen (z.B. HRW) betonen, dass Gewaltexzesse der Sicherheitsorgane, v. a. der Gendarmerie und Polizei, immer noch ein sehr ernstes Problem in der Türkei darstellten. Als Reaktion auf den internationalen Druck bezüglich der Gewaltexzesse wurde in der Türkei die Ausbildung der Gendarmerie und Polizei geändert (längeres Trainingsprogramm mit Fokus auf Menschenrechte) (ÖB Ankara 10.2013, vgl. EC 16.10.2013, HRW 21.1.2014).
Von Jänner bis September 2013 erhielten 84.438 Jandarma-Mitglieder und 459 Polizei-Mitglieder spezielle Trainingseinheiten im Bereich der Menschenrechte und Terrorismusbekämpfung. Auch das Militär hob menschenrechtliche Ausbildung sowohl bei Offizieren, als auch bei Unteroffizieren hervor (US DOS 27.2.2014).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (26.8.2012): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei
EC - European Commission (16.10.2013): Turkey 2013 Progress Report, http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1384162890_tr-rapport-2013-en.pdf, Zugriff 11.2.2014
Global Security (28.7.2011): Jandarma, http://www.globalsecurity.org/intell/world/turkey/jandarma.htm, Zugriff 23.1.2014
HRW - Human Rights Watch (21.1.2014): World Report 2014 - Turkey, http://www.ecoi.net/local_link/267826/395180_de.html, Zugriff am 11.2.2014
ÖB Ankara (10.2013): Asylländerbericht Türkei
US DOS - United States Department of State (27.2.2014): Turkey - Country Reports on Human Rights Practices 2013, http://www.ecoi.net/local_link/270746/399288_de.html, Zugriff 6.3.2014
Folter und unmenschliche Behandlung
Im Berichtsjahr wurden wiederholt Vorwürfe laut, wonach die Polizei bei Demonstrationen exzessive Gewalt angewandt hatte, darunter auch Schläge (AI 23.5.2013). Zwischen Mai und September 2013 starben sechs Demonstranten und ein Polizist im Zuge der Demonstrationen [Stichwort Gezi Park] (HRW 21.1.2014).
Es gab Berichte, dass die Regierung bzw. ihre Vertreter angeblich willkürliche oder nicht rechtmäßige Tötungen begingen. Es gab keine Berichte über politisch motiviertes Verschwindenlassen. Obwohl Folter verboten ist, gab es Fälle von Misshandlungen durch Sicherheitskräfte. Aufgrund der verschärften Strafen wird nunmehr eher außerhalb der Polizeistationen gefoltert. Es gibt keine unabhängige Stelle, die Tötungen, Foltervorwürfe oder Misshandlungen, exzessive Gewaltanwendung oder andere angebliche Missbrauche durch die Sicherheitskräfte untersucht und beobachtet. Militär- und Zivilgerichte sind die wichtigsten Gerichte, die Straflosigkeit verhindern können, auch wenn man Beschwerden an den Ombudsmann richten kann (US DOS 27.2.2014).
Die Regierung beschloss Gesetze und führte Schulungen ein, um Folter zu vermeiden, jedoch sind Berichte bez. Misshandlungen weit verbreitet. Während der Gezi Park-Proteste dokumentierten Medien und Menschenrechtsgruppen brutales Schlagen, Androhung von und tatsächliche sexuelle Gewalt durch die Polizei und weitverbreitete inoffizielle Inhaftierungen. Im September 2013 wurde deswegen gegen 30 Polizeichefs und Bereitschaftspolizisten ermittelt (FH 23.1.2014).
Quellen:
AI - Amnesty International (23.5.2013): Amnesty International Report 2013 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte - Turkey, http://www.ecoi.net/local_link/248068/374285_de.html, Zugriff 22.1.2014
FH - Freedom House (23.1.2014): Freedom in the World 2014 - Turkey, http://www.ecoi.net/local_link/268023/395608_de.html, Zugriff 29.1.2014
HRW - Human Rights Watch (21.1.2014): World Report 2014 - Turkey, http://www.ecoi.net/local_link/267826/395180_de.html, Zugriff 23.1.2014
US DOS - United States Department of State (27.2.2014): Turkey - Country Reports on Human Rights Practices 2013, http://www.ecoi.net/local_link/270746/399288_de.html, Zugriff 6.3.2014
Korruption
Korruption ist weiterhin problematisch. Es wird über Druck auf die Justiz berichtet. Ebenso besteht Grund zur Sorge in Bezug auf die Vergabe von Regierungsaufträgen, da von großen Projekten vorgeblich AKP-Parteifunktionäre und die Streitkräfte profitierten. Der Korruptionsskandal, der im Dezember 2013 ans Licht kam, führte nicht nur zum Rücktritt von drei Ministern, sondern veranlasste auch einige AKP-Abgeordnete, die Partei zu verlassen. Viele Berichte beschreiben den Fall als eine Manifestation der Kluft zwischen der AKP und der Hizmet-Bewegung, die durch den islamischen Gelehrten Fethullah Gülen geprägt ist. Gülen hat die AKP-Regierung anfangs stark unterstützt und seine Unterstützer sind vor allem in Polizei und Justiz stark vertreten (FH 23.1.2014). Die Regierung wirft Gülens Anhängern vor, einen Staat im Staate gebildet zu haben, um Erdogan zu stürzen. Die Korruptionsvorwürfe gegen die Regierung seien Teil dieser Verschwörung (Standard 13.2.2014d).
Istanbuler Staatsanwälte hatten Mitte Dezember 2013 Korruptionsvorwürfe publik gemacht. Dutzende Verdächtige wurden festgenommen, darunter führende Manager und die Söhne von drei Ministern, welche daraufhin zurücktraten [die Söhne sind mittlerweile wieder frei]. Erdogan sieht in den Ermittlungen jedoch eine Verschwörung regierungsfeindlicher Kräfte und geht seither gegen missliebige Beamte in Polizei und Justiz vor (Standard 23.1.2014a). Nach einer Zählung der türkischen Medien wurden bereits mehr als 6.000 Polizisten sowie Hunderte Richter und Staatsanwälte ihrer Posten enthoben (Standard 11.2.2014c), unter ihnen auch zahlreiche ranghohe Beamte (Standard 23.1.2014a), wie z.B. der Polizeichef von Istanbul. Zudem versetzte Erdogan leitende Staatsanwälte (WSJ 21.1.2014) und Richter (Standard 23.1.2014a). Auch hochrangige Beschäftigte der Banken- und Telekomaufsicht sowie des Staatsfernsehens wurden ihres Amtes enthoben (ORF 18.1.2014).
Nach der Verhaftung von rund 50 Verdächtigen hatten die Staatsanwälte und der Polizeichef von Istanbul eine zweite Verhaftungswelle vorbereitet. Der zweite Schlag hätte auch Erdogans ältesten Sohn wegen verdächtiger Immobiliengeschäfte erwischen können (Standard 20.1.2014b). Hintergrund der Ermittlungen sei laut Erdogan ein "Parallelstaat", der durch den in den USA ansässigen islamischen Prediger Fethullah Gülen gesteuert werde - ein ehemaliger Verbündeter Erdogans. Die sogenannte Gülen-Bewegung ist bekannt dafür, in der Türkei großen Einfluss in Justiz und Polizei zu haben und zunehmend Erdogans Machtposition zu gefährden. Erdogans Justizreform wird daher von Kritikern als Versuch interpretiert, die Macht der Gülen-Bewegung innerhalb des Justizapparats zu schwächen. Die Säuberungsaktion Erdogans wurde von der Opposition kritisiert (DW 16.2.2014).
Die Türkei führt Statistiken in Bezug auf Gerichtsentscheide bei Fällen von Korruption mit einer Aufgliederung in Bestechung, Unterschlagung, Erpressung und Machtmissbrauch. Alle diese vier Vergehen zusammengerechnet, gab es 2012 3.902 Verurteilungen, 15.265 Freisprüche und 69 Haftstrafen (EC 16.10.2013).
Transparency International reihte die Türkei im Korruptionswahrnehmungsindex 2013 auf Platz 53 von 177 untersuchten Ländern und Territorien (TI o.D.).
Quellen:
Der Standard (23.1.2014a): Regierung geht weiterhin gegen türkische Polizei vor,
http://derstandard.at/1389858041837/Regierung-geht-weiterhin-gegen-tuerkische-Polizei-vor, Zugriff 24.1.2014
Der Standard (20.1.2014b): Die Staatskrise in der Türkei, http://derstandard.at/1389857644355/Die-Staatskrise-in-der-Tuerkei, Zugriff 24.1.2014
Der Standard (11.2.2014c): Weitere türkische Staatsanwälte entlassen,
http://derstandard.at/1389860084109/Weitere-tuerkische-Staatsanwaelte-entlassen, Zugriff 12.2.2014
Der Standard (13.2.2014d): Türkischer Regierungschef Erdogan gab Druck auf Medien zu,
http://derstandard.at/1389860293470/Tuerkischer-Regierungschef-Erdogan-gab-Druck-auf-Medien-zu, Zugriff 14.2.2014
DW - Deutsche Welle (16.2.2014): Türkei: Mehr Kontrolle über die Justiz?
http://www.dw.de/türkei-mehr-kontrolle-über-die-justiz/a-17436264?maca=de-newsletter_de_suedostfokus-4930-txt-newsletter, Zugriff 21.2.2014
EC - European Commission (16.10.2013): Turkey 2013 Progress Report, http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1384162890_tr-rapport-2013-en.pdf, Zugriff 24.1.2014
FH - Freedom House (23.1.2014): Freedom in the World 2014 - Turkey, http://www.ecoi.net/local_link/268023/395608_de.html, Zugriff 29.1.2014
ORF.at (18.1.2014): Öffentliche Schlüsselstellen, http://orf.at/stories/2214640/2214641/, Zugriff 24.1.2014
TI - Transparency International (o.D.): Corruption Perceptions Index 2013, http://cpi.transparency.org/cpi2013/results/, Zugriff 24.1.2014
WSJ - Wall Street Journal (21.1.2014): Erdogans ehemaliger Weggefährte Gülen wirft ihm Verrat vor, http://www.wsj.de/article/SB10001424052702304302704579334163811960846.html?mod=WeltFeed, Zugriff 24.1.2014
Nichtregierungsorganisationen (NGOs)
Menschenrechtsorganisationen können wie andere Vereinigungen gegründet und betrieben werden, unterliegen jedoch (wie alle Vereine) der rechtlichen Aufsicht durch das Innenministerium nach Maßgabe des Vereinsgesetzes. Ihre Aktivitäten werden von Sicherheitsbehörden und Staatsanwaltschaften beobachtet (AA Bericht 26.8.2012).
Die Türkei hat eine Fülle an zivilen Vereinigungen und NGOs - 80.000 registrierte Vereine und einige hundert Gewerkschaften und Kammern. Die meisten von ihnen können ungehindert agieren. Die Bürokratie bei der Bewilligung zu Arbeiten und Gelder einzuheben kann aber mühsam sein (FH 4.11.2011).
Zu den wichtigsten, die meisten Menschenrechtsaspekte in der Türkei abdeckenden Organisationen zählen Insan Haklari Vakfi, Insan Haklari Dernegi, Mazlum-Der sowie Amnesty International (ÖB Ankara 10.2013).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (26.8.2012): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei
FH - Freedom House (4.11.2011): Countries at the Crossroads 2011, http://www.freedomhouse.org/sites/default/files/inline_images/TURKEYFINAL.pdf, Zugriff 13.2.2014
ÖB Ankara (10.2013): Asylländerbericht Türkei
Ombudsmann
Das Parlament wählte den ersten (leitenden) Ombudsmann im November 2012 und ernannte daraufhin fünf weitere Ombudsmänner. Die Institution des Ombudsmannes ist einsatzbereit und erhielt ab April 2013 Beschwerden. Die Arbeitsweise der Institution folgt den Empfehlungen des Europäischen Ombudsmannes. Die letzte Entscheidungskraft liegt beim leitenden Ombudsmann. Es gibt ein einfaches Antragsprozedere und Anträge in anderen Sprachen als Türkisch sind zugelassen. Es gibt noch Diskussionen in Bezug auf das Recht des Ombudsmannes selbstständig tätig zu werden, Vor-Ort-Kontrollen und Nachuntersuchung der Empfehlungen des Ombudsmannes durch das Parlament.
Seit Juli 2013 erhielt die Institution mehr als 3.400 Anträge bezüglich mutmaßlicher Verletzungen von Menschenrechten, der Rechte von Behinderten, Themen in Zusammenhang mit dem Öffentlichen Dienst, soziale Sicherheit, Eigentumsrechte, finanzielle, wirtschaftliche und steuerliche Themen und Verhaltensweise von lokalen Verwaltungen. In Bezug auf die türkischen Streitkräfte ließ er Beschwerden über Entlassung und Misshandlung während der Wehrpflicht zu. Der Ombudsmann erhielt 23 Beschwerden in Bezug auf die Gezi Park-Proteste.
Zusammenfassend ist zu sagen, dass die Einrichtung der Institution des Ombudsmannes so schnell funktionierte ist ein wichtiger Schritt, um Bürgerrechte zu sichern. Die Institution unternahm einige Schritte in die richtige Richtung, trotzdem sind noch Anstrengungen zu unternehmen, um das Vertrauen der Bevölkerung in die Institution des Ombudsmannes zu festigen (EC 16.10.2013).
Quellen:
EC - European Commission (16.10.2013): Turkey 2013 Progress Report, http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1384162890_tr-rapport-2013-en.pdf, Zugriff 24.1.2014
Allgemeine Menschenrechtslage
Mit inzwischen zahlreichen Reformpaketen hat die Türkei seit August 2002 viele der in der EU-Beitrittspartnerschaft aufgelisteten Prioritäten im Menschenrechtsbereich in Angriff genommen:
Abschaffung der Todesstrafe, Maßnahmen zur Verhütung sowie zur erleichterten Strafverfolgung und Bestrafung von Folter ("Null-Toleranz-Politik"), Ausweitung der Vereinsfreiheit, Ermöglichung der Wiederaufnahme von Verfahren nach einer Verurteilung der Türkei durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR), Stärkung der zivilen Kontrolle über das Militär, Beendigung gesetzlicher Diskriminierungen von Frauen sowie eine grundlegende Reform des Straf- und Strafprozessrechts haben viele Verbesserungen gebracht. Weitere Reformen, vor allem im Bereich Religionsfreiheit, stehen noch aus. Auch bei der Durch- und Umsetzung von Gewerkschaftsrechten besteht trotz einiger Gesetzesänderungen in jüngster Zeit noch Handlungsbedarf (AA 11.2013).
Der Fortschrittsbericht der EU vom Oktober 2013 zeichnet in Sachen Menschenrechte ein gemischtes Bild: Dies berücksichtigt sowohl die umfangreiche Gesetzgebung im Bereich der Grundrechte durch mehrere Justizreformpakete und ein sogenanntes "Demokratisierungspaket". Es trägt aber auch der Tatsache Rechnung, dass es auf die Anwendung der Reformgesetze in der Praxis ankommt. Dies gilt v.a. auch im Bereich Presse- und Meinungsfreiheit, einschließlich der Nutzung der sozialen Netzwerke. Hier hat es nicht erst seit den harschen Reaktionen der Sicherheitskräfte auf die landesweiten Gezi-Proteste Verschlechterungen gegeben. Auch im Bereich der Versammlungsfreiheit bestehen weiterhin Probleme.
Den Schwerpunkt "Implementierung beschlossener Reformen" betont auch die EU immer wieder. Daneben hängt der effektive Grundrechtsschutz wesentlich auch von den Entscheidungen türkischer Gerichte ab, die das geltende Recht auslegen (AA 11.2013, vgl. EC 16.10.2013).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (11.2013): Staatsaufbau/Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_8D1DF29A298B4464F5B55910F8278683/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Tuerkei/Innenpolitik_node.html, Zugriff 12.2.2014
EC - European Commission (16.10.2013): Turkey 2013 Progress Report, http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1384162890_tr-rapport-2013-en.pdf, Zugriff 12.2.2014
Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit / Opposition
Obwohl das Gesetz Versammlungsfreiheit vorsieht, sah die Regierung die meisten Demonstrationen als Sicherheitsbedrohung an und bot eine große Anzahl an Bereitschaftspolizisten auf, um die Massen zu kontrollieren - häufig unter Anwendung exzessiver Gewalt. Zusammenkünfte an bestimmten Orten oder Tagen wurden eingeschränkt, Demonstrationen verboten, vor allem wenn es sich um sensible Themen handelte, oder wenn sie regierungskritisch waren. Die Einschränkungen zur Versammlungsfreiheit bestanden das ganze Jahr 2013, die Behörden verhafteten zehntausende Personen während legaler Demonstrationen. Die Jandarma berichtete, dass mit Oktober 2013
15. 371 Studenten wegen Vorfällen in Bezug auf Störung der Öffentlichen Sicherheit in Haft sind. Auch Verstöße in Bezug auf Terrorismus wurden vom Justizministerium gemeldet. Zahlreiche nationale und internationale Menschenrechtsorganisationen kritisierten die Einschränkungen der Meinungs- und Versammlungsfreiheit und die Tendenz der Sicherheitskräfte exzessive Gewalt als Strafe gegen Demonstranten einzusetzen (US DOS 27.2.2014, vgl. HRW 21.1.2014).
Was die Vereinigungsfreiheit anbelangt, so haben sich die seit 2004 vorgenommenen Änderungen des Rechtsrahmens positiv ausgewirkt. Unter anderem erhöhten sich die Zahl der Vereinigungen und deren Mitgliederzahl. Einigen zivilgesellschaftlichen Vereinigungen werden immer noch Hindernisse in den Weg gelegt und zwei ausländische Organisationen durften sich in der Türkei nicht etablieren (ÖB Ankara 10.2013).
Bzgl. politischen Parteien und Gewerkschaften wurde der rechtliche Rahmen noch nicht geändert. Gewerkschaften klagen über unzureichende Schutzrechte. Immer wieder werden in der Türkei politische Parteien verboten und Politiker mit Politikverbot belegt. Zuletzt war dies die pro-kurdische DTP (ÖB Ankara 10.2013, vgl. EC 16.10.2013).
Politisch Oppositionelle werden nicht systematisch verfolgt. Die Arbeit der oppositionellen pro-kurdischen und in Teilen PKK-nahen BDP (Baris ve Demokrasi Partisi), die die 2009 verbotene DTP (Demokratik Toplum Partisi) ersetzt, wurde jedoch seit ihrem Bestehen ebenso wie ihre Vorgängerorganisationen von Seiten der Justiz durch Verfahren behindert, die die Meinungsfreiheit oder die politische Betätigungsfreiheit der BDP-Abgeordneten oder -Mitglieder einschränken (AA Bericht 26.8.2012).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (26.8.2012): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei
EC - European Commission (16.10.2013): Turkey 2013 Progress Report, http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1384162890_tr-rapport-2013-en.pdf, Zugriff 24.1.2014
HRW - Human Rights Watch (21.1.2014): World Report 2014 - Turkey, http://www.ecoi.net/local_link/267826/395180_de.html, Zugriff 13.2.2014
ÖB Ankara (10.2013): Asylländerbericht Türkei
US DOS - United States Department of State (27.2.2014): Turkey - Country Reports on Human Rights Practices 2012, http://www.ecoi.net/local_link/270746/399288_de.html, Zugriff 10.3.2014
Haftbedingungen
Die materielle Ausstattung der Haftanstalten wurde in den letzten Jahren deutlich verbessert und die Schulung des Personals wurde fortgesetzt. Dennoch gibt es - trotz Bemühungen türkischer Behörden - Kritik an den Haftbedingungen. Vor allem Hochsicherheitsgefängnisse (Typ F) weisen Mängel auf. Die Gefängnisse werden regelmäßig von den Überwachungskommissionen für die Justizvollzugsanstalten inspiziert und auch von UN-Einrichtungen und dem Europäischen Komitee zur Verhütung von Folter besucht. Zu den noch ungelösten Problemen in den Haftanstalten gehören die Überbelegung, die unzulängliche Umsetzung der Bestimmungen über Gemeinschaftsaktivitäten, die Beschränkungen des Briefverkehrs und die unzureichende Gesundheitsversorgung, einschließlich im psychiatrischen Bereich. Mehrere europäische Staaten überstellen Häftlinge zum Haftvollzug in der Türkei; teilweise wird dies an gewisse Auflagen geknüpft.
Die Bestimmungen über die Einzelhaft für Personen, die zu einer lebenslänglichen Haft unter erschwerten Bedingungen verurteilt wurden, sind nach wie vor in Kraft. Derartige Haftbedingungen dürfen nur über einen möglichst kurzen Zeitraum hinweg angeordnet werden, wobei eine individuelle Risikobewertung in Bezug auf den jeweiligen Häftling vorzunehmen ist.
Im Herbst 2013 gab es Medienberichte über die Misshandlung von Jugendlichen in Gefängnisanstalten (ÖB Ankara 10.2013).
Die Grundausstattung der türkischen Gefängnisse entspricht nach Angaben des türkischen Justizministeriums den EU-Standards. Auch der Ausschuss des Europarats für die Verhütung der Folter (CPT) bestätigt, dass die materiellen Bedingungen in den Haftanstalten im Großen und Ganzen adäquat seien (AA 26.8.2012).
Die Reform des Gefängnis-Systems geht weiter, inklusive verbesserter Haftbedingungen und Anstrengungen, um die Überbelegung zu bekämpfen. Trotzdem ist die Überbelegung problematisch, da sie Auswirkungen auf Hygiene und räumliche Verhältnisse hat. Gefängnisse haben teils nicht ausreichende Ressourcen zur Verfügung. Missbrauchsvorwürfe gibt es weiterhin und eine Überarbeitung des Beschwerdesystems ist überfällig (EC 16.10.2013).
Die lokale NGO Human Rights Association (HRA) berichtete, dass die Freilassung kranker Häftlinge stieg (US DOS 27.2.2014).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (26.8.2012): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei
EC - European Commission (16.10.2013): Turkey 2013 Progress Report, http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1384162890_tr-rapport-2013-en.pdf, Zugriff 12.3.2014
ÖB Ankara (10.2013): Asylländerbericht Türkei
US DOS - United States Department of State (27.2.2014): Turkey - Country Reports on Human Rights Practices 2013, http://www.ecoi.net/local_link/270746/399288_de.html, Zugriff 6.3.2014
Todesstrafe
In der Türkei wurde die Todesstrafe vollständig abgeschafft (ÖB Ankara 10.2013).
Quellen:
ÖB Ankara (10.2013): Asylländerbericht Türkei
Ethnische Minderheiten
Die Türkei hat etwa 80 Millionen Einwohner (CIA 14.1.2014). Ca. 70% sind ethnische Türken und nahezu 20% Kurden - im Gesamten etwa 10 bis 15 Millionen. Der Rest verteilt sich auf kleinere ethnische Gruppierungen (BAA/OIN 1.2013), wie Kaukasier, Roma, Lasen und andere Gruppen in kleiner und unbestimmter Anzahl (Araber, Bulgaren, Bosnier, Pomaken und Albaner). Türkische Staatsbürger kurdischer und anderer Volkszugehörigkeiten sind aufgrund ihrer Abstammung keinen staatlichen Repressionen unterworfen. Aus den Ausweispapieren, auch aus Vor- oder Nachnamen, geht in der Regel nicht hervor, ob ein türkischer Staatsbürger kurdischer Abstammung ist (Ausnahme: Kleinkindern dürfen seit 2003 kurdische Vornamen gegeben werden) (AA Bericht 26.8.2012).
Die Türkei verfolgt einen sehr restriktiven Ansatz beim Minderheitenschutz. Nach türkischer Auffassung werden, gemäß türkischer Interpretation des Abkommens von Lausanne 1923 nur Juden, Armenier und Griechen von den Behörden als Minderheiten anerkannt - nicht aber die wesentlich größeren kurdischen, arabischen etc. Gemeinschaften.
Kinder mit einer anderen Muttersprache als Türkisch können diese (außer den vom Lausannevertrag anerkannten armenischen, griechischen und jüdischen Minderheiten) nicht im staatlichen Schulsystem als Hauptsprache erlernen.
Die Verwendung anderer Sprachen als Türkisch ist im politischen Leben gesetzlich nicht zulässig. Mehrere Ermittlungs- und Gerichtsverfahren wurden gegen Parteifunktionäre und führende Mitglieder der Partei der BDP wegen Verstoßes gegen Artikel 81c des Parteiengesetzes eröffnet, der die Verwendung anderer Sprachen als Türkisch durch politische Parteien verbietet. Immer wieder wurden kurdisch-stämmige PolitikerInnen auf Grund dieses Artikels zu Haftstrafen verurteilt. Dennoch ist hier eine größere Toleranz in der Praxis bemerkbar, d.h. eine Strafverfolgung erfolgt bzw. unterbleibt je nach Einstellung regionaler Behörden (Staatsanwälte, Richter).
Mit dem vierten Justizreformpaket wurde durch eine Gesetzesnovelle, die Verwendung von anderen Sprachen als Türkisch (also v.a. Kurdisch) vor Gericht und in öffentlichen Ämtern (Krankenhäusern, Postämtern, Banken, Steuerämtern etc.) ermöglicht. (ÖB Ankara 10.2013).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (26.8.2012): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei
BAA/OIN - Bundesasylamt/Office of Immigration and Nationality Hungary (1.2013): Situation of Kurds in Turkey. A joint report by COI-experts from Austria and Hungary
CIA - Central Intelligence Agency (14.1.2014): The World Factbook, People and Society,
https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/tu.html, Zugriff 22.1.2014
ÖB Ankara (10.2013): Asylländerbericht Türkei
Kurden
Das historische kurdische Siedlungsgebiet ist heutzutage aufgeteilt auf die Länder Türkei, Iran, Irak und Syrien. In der Türkei ist dies der Südosten des Landes. Ein großer Teil der Kurden - ca. 6 Millionen - leben dort und formen in einigen Regionen die Mehrheit. Dieser Teil der Türkei ist teilweise ökonomisch marginalisiert und es kommen feudalistische bzw. tribale Strukturen vor (BAA/OIN 1.2013).
Vor dem Hintergrund der Sorge, dass die Anerkennung ethnischer Unterschiede dem Auseinanderbrechen des zentralistischen Einheitsstaates Vorschub leisten könnte, werden alle Staatsbürger der Türkei laut Verfassung als vor dem Gesetz gleichberechtigte Individuen und nicht als Angehörige einer Mehrheit oder Minderheit angesehen. Ihre ethnische Zugehörigkeit wird amtlich nicht erfasst.
Viele Kurden leben verstreut im Land und sind dort in die türkische Gesellschaft integriert. Ihre Lage hat sich in den letzten Jahren dank Infrastrukturmaßnahmen, einer - wenn auch begrenzten - Verbesserung der sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie bei der Gewährung kultureller Rechte deutlich verbessert (AA 11.2013). Das staatliche Fernsehen hat seit 1.Jänner 2009 24 Stunden täglich kurdische Sendungen. Im März 2010 wurde einem neuen Radiosender in Diyarbakir, Cagri FM, die Genehmigung zur Ausstrahlung von Sendungen in Kurmanci und Zaza (Kurdische Dialekte) erteilt. Damit gibt es nun vier lokale Radio- und Fernsehanstalten, die auf Kurdisch senden. Sendungen, mit Ausnahme von Liedern, müssen ins Türkische übersetzt oder mit türkischen Untertiteln gezeigt werden, was bei Livesendungen große technische Probleme aufwirft. Die Ausstrahlung kurdischer Sprachkurse ist nicht erlaubt. Gegen einige Moderatoren laufen Gerichtsverfahren aus banalen Gründen.
Seit Mitte 2012 gibt es die Möglichkeit, Kurdisch als Wahlfach theoretisch an allen Schulen landesweit zu belegen. Seit Ende 2013 gibt es auch theoretisch die Möglichkeit kurdische Privatschulen zu eröffnen. Diesbezüglich problematisch ist jedoch die derzeitig noch zu geringe Anzahl an Kurdischlehrern, deren Ausbildung erst erfolgt. Weiters scheint es administrative Probleme an den Schulen zu geben (ÖB Ankara 10.2013).
Zur Lösung des seit Mitte der 1980er Jahre gewaltsam ausgetragenen Kurdenkonflikts finden seit Ende 2012 Gespräche zwischen dem türkischen Staat und dem inhaftierten Anführer der sowohl in der Türkei als auch von der EU als Terrororganisation gelisteten PKK Abdullah Öcalan statt. Nach heftigen bewaffneten Auseinandersetzungen in den vergangenen zwei Jahren herrscht seit März 2013 erstmals wieder eine von beiden Seiten eingehaltene Waffenruhe, die Hoffnungen auf eine endgültige Beilegung des Konflikts in Verbund mit einer generellen Demokratisierung der Türkei nährt. Dieser Friedensprozess genießt daher auch bislang breite gesellschaftliche Unterstützung (AA 11.2013), obwohl die PKK am 9.9.2013 den Abzug ihrer Kämpfer gestoppt hat. Dies war das Resultat der Verhandlungen zwischen türkischer Regierung und Abdullah Öcalan im Zuge der Aussöhnung. Die Rebellenbewegung warf der türkischen Regierung vor, in der "kurdischen Frage" keine Fortschritte zu machen. Die Regierung setze die angekündigten Reformen zur Stärkung der Rechte der Kurden nicht um und sei deshalb allein dafür verantwortlich, dass die PKK ihren Abzug in den Irak gestoppt habe. Zugleich versicherten die Rebellen, am Waffenstillstand weiter festzuhalten, um der Regierung die Möglichkeit einzuräumen, Initiativen zu ergreifen. Die türkische Regierung wiederum wirft der PKK vor, ihre Versprechungen nicht eingehalten zu haben, da bis jetzt nur ein Fünftel der ca. 2500 Kämpfer die Türkei verlassen hat (Standard 9.9.2013a). Im Jänner 2014 forderte Abdullah Öcalan die türkische Regierung auf, den stockenden Friedensprozess mit der verbotenen Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) wieder in Gang zu bringen (Standard 12.1.2014b).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (11.2013): Staatsaufbau/Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_8D1DF29A298B4464F5B55910F8278683/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Tuerkei/Innenpolitik_node.html, Zugriff 22.1.2014
BAA/OIN - Bundesasylamt/Office of Immigration and Nationality Hungary (1.2013): Situation of Kurds in Turkey. A joint report by COI-experts from Austria and Hungary
Der Standard (9.9.2013a): PKK stoppt vereinbarten Rückzug aus der Türkei,
http://derstandard.at/1378248464399/Medienbericht-PKK-stoppt-vereinbarten-Rueckzug-aus-der-Tuerkei, Zugriff 30.1.2014
Der Standard (12.1.2014b): XXXX fordert Fortsetzung des Friedensprozesses,
http://derstandard.at/1388650748276/Oecalan-fordert-Fortsetzung-des-Friedensprozesses, Zugriff 30.1.2014
ÖB Ankara (10.2013): Asylländerbericht Türkei
Bewegungsfreiheit
Die türkische Justiz sowie die türkischen Sicherheitskräfte haben Zugriff auf das gesamte Staatsgebiet (AA Bericht 26.8.2012). Bewegungsfreiheit im Land, Reisen ins Ausland, Auswanderung und Repatriierung werden gesetzlich garantiert, in der Praxis hat die Regierung diese Rechte allerdings zeitweise eingeschränkt. Die Verfassung besagt, dass die Reisefreiheit innerhalb des Landes nur durch einen Richter in Zusammenhang mit einer strafrechtlichen Untersuchung oder Verfolgung eingeschränkt werden kann. Aufgrund des Friedensprozesses hat sich die Anzahl an Checkpoints im Südosten des Landes beachtlich verringert - laut der türkischen NGO Human Rights Association (HRA) um ca. 70% (US DOS 27.2.2014).
Bei der Einreise in die Türkei hat sich jeder einer Personenkontrolle zu unterziehen. Türkische Staatsangehörige, die ein gültiges türkisches, zur Einreise berechtigendes Reisedokument besitzen, können die Grenzkontrolle grundsätzlich ungehindert passieren. In Fällen von Rückführungen gestatten die türkischen Behörden die Einreise nur mit türkischem Reisepass oder Passersatzpapier. Bei der Einreise in die Türkei wird keine Kontrolle dahingehend durchgeführt, ob eine Verwandtschaft zu Personen besteht, die im Zusammenhang mit Aktivitäten für die PKK verurteilt worden sind.
Wenn bei der Einreisekontrolle festgestellt wird, dass für die Person ein Eintrag im Fahndungsregister besteht, wird die Person in Polizeigewahrsam genommen. Wenn festgestellt wird, dass ein Ermittlungsverfahren anhängig ist, wird die Person ebenfalls in Polizeigewahrsam genommen. Im sich anschließenden Verhör durch einen Staatsanwalt oder durch einen von ihm bestimmten Polizeibeamten, wird der Festgenommene mit den schriftlich vorliegenden Anschuldigungen konfrontiert, ein Anwalt in der Regel hinzugezogen. Der Festgenommene wird ärztlich untersucht. Der Festgenommene darf zunächst 24 Stunden festgehalten werden. Eine Verlängerung dieser Frist auf 48 Stunden ist möglich. Danach findet erneut eine ärztliche Untersuchung statt. Es erfolgt eine weitere Befragung im Beisein eines Anwaltes. Der Staatsanwalt verfügt entweder die Freilassung oder überstellt den Betroffenen dem zuständigen Richter mit dem Antrag auf Erlass eines Haftbefehls. Bei der Befragung durch den Richter ist der Anwalt ebenfalls anwesend. Wenn auf Grund eines Eintrages festgestellt wird, dass ein Strafverfahren anhängig ist, wird die Person bei der Einreise festgenommen und der Staatsanwaltschaft überstellt. Ein Anwalt wird hinzugezogen und eine ärztliche Untersuchung vorgenommen.
Der Staatsanwalt überprüft von Amts wegen, ob der Betroffene von den Amnestiebestimmungen des 1991 in Kraft getretenen Antiterrorgesetzes Nr. 3713 oder des im Dezember 2000 in Kraft getretenen Gesetzes Nr. 4616 (Gesetz über die bedingte Entlassung, Verfahrenseinstellung und Strafaussetzung zur Bewährung bei Straftaten, die vor dem 23. April 1999 begangen worden sind) profitieren kann oder ob gemäß Art. 102 StGB a. F. (jetzt Art. 66 StGB n. F.) Verjährung eingetreten ist. Sollte das Verfahren aufgrund der vorgenannten Bestimmungen ausgesetzt oder eingestellt sein, wird der Festgenommene freigelassen. Andernfalls fordert der Staatsanwalt von dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, einen Haftbeschluss an. Der Verhaftete wird verhört und mit einem Haftbefehl - der durch den örtlich zuständigen Richter erlassen wird - dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, überstellt. Während der Verhöre - sowohl im Ermittlungs- als auch im Strafverfahren - sind grundsätzlich Kameras eingeschaltet (AA Bericht 26.8.2012).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (26.8.2012): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei
US DOS - United States Department of State (27.2.2014): Turkey - Country Reports on Human Rights Practices 2013, http://www.ecoi.net/local_link/270746/399288_de.html, Zugriff 6.3.2014
Grundversorgung/Wirtschaft
Das erste Jahrzehnt des 21. Jahrhunderts ist in der Türkei von einem erheblichen Wirtschaftswachstum gekennzeichnet. Nach einer schweren Wirtschafts- und Finanzkrise im Jahr 2001 erholte sich die türkische Wirtschaft sehr rasch und konnte die globale Finanzkrise zwar nicht völlig unbeeinträchtigt, aber doch relativ gut und vor allem rasch meistern. Der Aufschwung betrifft am meisten die Städte im Westen und weniger die benachteiligten Regionen im Osten, jedoch sei hier auf Entwicklungsprogramme verwiesen, wie zum Beispiel das Südostanatolien-Projekt (BAA 6.2011).
Die Steigerung des BIP ist beeindruckend. Aufgrund der Krise 2009 kam es zwar zu einem negativen Wachstum von 4,8%, das Land erholte sich jedoch sehr schnell und wies eindrucksvolle 9,2% und 8,5% in den Jahren 2010 und 2011 auf. Laut TurkStat liegt die Türkei nun auf Platz 16 der größten Volkswirtschaft innerhalb der OECD-Länder (Bertelsmann Stiftung 2014). In den Jahren 2011 und 2010 hat die Türkei zwar das weltweit zweitgrößte Wirtschaftswachstum nach China erzielt, doch dem Wirtschaftsboom folgte in 2012 mit einem BIP von 2,2% eine Abkühlung, die im ersten Halbjahr 2013 (BIP: 3,7%) nur teilweise durch den starken Anstieg der staatlichen Investitionen (+55%) ausgeglichen werden konnte. Dennoch kann die Wirtschaftsentwicklung in der Türkei als positiv bewertet werden. Insbesondere hat das Land während der letzten Jahre weder durch die Turbulenzen in der Eurozone - mit dem Wegbrechen wichtiger Exportmärkte - noch durch die politischen Unruhen im Nachbarland Syrien nachhaltigen Schaden hinnehmen müssen.
Die türkische Regierung plant diverse Maßnahmen und Reformen zur Verringerung ihres chronisch hohen Leistungsbilanzdefizits. Dazu gehört einerseits die Verringerung ihrer (Energie-) Importabhängigkeit u.a. durch die verstärkte Nutzung von erneuerbaren Energien und die Stärkung ihrer Industrieproduktion sowie Förderung ihrer Exportwirtschaft. Ein prioritäres Thema ist hierbei auch die Stärkung der im internationalen Vergleich sehr niedrigen nationalen Sparquote. Mit der Förderung von Spareinlagen im privaten Rentenversicherungssystem sowie der Einschränkung des stark ausgeprägten kreditfinanzierten Privatkonsums versucht die Regierung das Sparbewusstsein in der Bevölkerung zu erhöhen.
Im Zuge der konjunkturellen Abkühlung hat die türkische Regierung ihre ursprüngliche Wachstumserwartung für das Gesamtjahr 2013 von 4% auf 3,6% gesenkt. Das nominale Bruttoinlandsprodukt (BIP) zu laufenden Marktpreisen betrug im Jahr 2012 1.416,8 Mrd. TL (Türkische Lira; 786,4 Mrd. USD). Das Pro-Kopf-Einkommen stieg im Jahr 2012 geringfügig auf 10.504 USD; für Ende 2013 wird ein Anstieg des Pro-Kopf-Einkommens auf 10.818 USD erwartet.
Die Inflation (Verbraucherpreise) die im Jahr 2011 noch auf 10,5% angestiegen war, konnte Ende 2012 auf 6,5% gesenkt werden (im September 2013 lag die Inflation bei 7,4%). Die Inflationserwartung der Regierung für das Gesamtjahr 2013 liegt bei 6,8%.
Am 5. November 2012 hob die Ratingagentur Fitch die Bonitätsstufe der Türkei auf "Investment-Grad-Niveau" an; Fremdwährungsanleihen wurden um eine Stufe auf "BBB"- und Anleihen mit inländischer Währung sogar um zwei Stufen auf "BBB" heraufgestuft. Standard Poor erhöhte Ende März 2013 das Rating der Türkei ebenfalls auf BBB, eine Stufe unter "Investment-Grad-Niveau" (AA 11.2013).
Im Jahr 2011 wurde die Türkei im Human Development Index (HDI) der UN mit einem Wert von 0,699 auf Position 92 geführt [je näher Zahl an 1, desto höher entwickelt]. Das Land verbesserte sich um drei Ränge und konnte dadurch die Gruppe der hoch entwickelten Länder erreichen (Bertelsmann Stiftung 2014). Im aktuellen HDI-Bericht konnte das Land nochmal zwei Ränge gut machen und liegt nun an 90. Stelle mit einem Wert von 0,722 [zum Vergleich Österreich: Rang 18 mit einem Wert von 0,895] (UNDP 14.3.2013).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (11.2013): Wirtschaft, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_E9DC3FE4C4E50A1CDD48B99ED27D8701/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Tuerkei/Wirtschaft_node.html, Zugriff 25.2.2014
BAA - Staatendokumentation (6.2011): Länderinfo zur Türkei, http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1311595147_laenderinformation-tuerkei.pdf, Zugriff 25.2.2014
Bertelsmann Stiftung (2014): Bertelsmann Stiftung's Transformation Index (BTI),
http://www.bti-project.de/fileadmin/Inhalte/reports/2014/pdf/BTI%202014%20Turkey.pdf, Zugriff 25.2.2014
UNDP - United Nations Development Programme (14.3.2013): Human Development Report 2013,
http://hdr.undp.org/en/countries/profiles/TUR, Zugriff 25.2.2014
Sozialbeihilfen/-versicherung
Zum 1.1.2012 hat die Türkei eine allgemeine, obligatorische Krankenversicherung eingeführt. Grundlage für das neue Krankenversicherungssystem ist das Gesetz Nr. 5510 über Sozialversicherungen und die Allgemeine Krankenversicherung vom 01.10.2008. Der grundsätzlichen Krankenversicherungspflicht unterfallen alle Personen mit Wohnsitz in der Türkei, Ausnahmen gelten lediglich für das Parlament, das Verfassungsgericht, Soldaten/Wehrdienstleistende, Häftlinge sowie für die noch bis 2013 über eigene Betriebskrankenkassen versicherten Bankangestellten. Die obligatorische Krankenversicherung erfasst u.a. Leistungen zur Gesundheitsprävention, stationäre und ambulante Behandlungen und Operationen, Laboruntersuchungen, zahnärztliche Heilbehandlungen sowie Medikamente, Heil- und Hilfsmittel. Unter bestimmten Voraussetzungen sind auch Behandlungen im Ausland möglich (AA Bericht 28.6.2012). In den letzten Jahren stieg die Anzahl von versicherten Personen merklich. Mittlerweile sind ca. 90% der türkischen Bevölkerung versichert. Krankenversicherung wird entweder von einer Person selbst oder vom Staat bezahlt, dies ist von einer Bedürftigkeitsüberprüfung abhängig (BS 2014).
Die türkischen Sozialversicherungsinstitutionen SSK, BAG-KUR und EMEKLI SANDIGI wurden zusammengefasst in einer einzigen Einrichtung zur sozialen Sicherung. Alle Personen, die einer der drei Institutionen angehörten, werden künftig im Rahmen des "SGK" betreut. Die Kosten der allgemeinen Krankenversicherung liegen in der Regel bei 12 % des Einkommens (5% bzw. 7% Arbeitnehmer-/Arbeitgeberanteil). Personen, die nicht im Rahmen einer der oben genannten Sozialversicherungsinstitutionen versichert sind, erhalten einen Versicherungsschutz durch die Entrichtung der entsprechenden Beiträge. Personen, die nachgewiesenermaßen nicht in der Lage sind, für die Beiträge aufzukommen, können eine staatliche Beitragsdeckung beantragen. Das Versicherungspflichtsystem ist zum 1.10.2008 in Kraft getreten. Die monatlichen Prämien betragen 40,86 TL, 122,58 TL bzw. 245,16 TL. Personen, die vorher nicht versichert waren, zahlen 176 TL.
Bedürftige Personen können durch die örtlichen Ämter oder "Kaymakamlik" an ihrem Wohnort, Kontakt mit dem Ministerium für Soziale Hilfe bzw. dem Solidaritätsfonds aufnehmen. Unterstützung können erhalten: Personen, die älter als 65 Jahre sind, behinderte Menschen, die älter als 18 Jahre sind und Personen, die Vormund/Erziehungsberechtigter eines minderjährigen Familienangehörigen mit Behinderung sind. Dokumente:
Antragsformular, amtsärztlicher Krankenbericht, 3 Passbilder, schriftliche Bestätigung der Behinderung zur Weiterleitung an das zuständige Finanzbüro der Provinz (IOM 8.2013).
Die Institution für Soziale Dienstleistungen und dem Schutz von Kindern ist zuständig für Personen und Familien, die nicht in der Lage sind, für ihren Lebensunterhalt selbst zu sorgen. Bei der Verteilung von Sachleistungen werden u.a. die sozio-ökonomischen Gegebenheiten des jeweiligen Wohngebietes berücksichtigt. Die Sachleistungen werden bedürftigen Personen in der Regel für ein halbes oder ein ganzes Jahr gewährt (IOM 8.2013).
Quellen:
BS - Bertelsmann Stiftung (2014): Bertelsmann Stiftung's Transformation Index (BTI),
http://www.bti-project.de/fileadmin/Inhalte/reports/2014/pdf/BTI%202014%20Turkey.pdf, Zugriff 29.1.2014
IOM - International Organisation for Migration (8.2013): Country Fact Sheet Türkei 2013
Arbeitslosenunterstützung
Alle Arbeitnehmer, einschließlich derer, die in der Landwirtschaft, im Forstwesen und im Bereich Dienstleistung tätig sind, sind unterstützungsberechtigt, wenn sie zuvor ein geregeltes Einkommen im Rahmen einer Vollzeitbeschäftigung erhalten haben. Selbständige sind nicht anspruchsberechtigt. Der durchschnittliche Betrag der Unterstützungsleistungen kann das Nettomindesteinkommen nicht überschreiten.
Benötigte Dokumente sind ein entsprechender Antrag an das Direktorat des Türkischen Beschäftigungsbüros (ISKUR) innerhalb eines Monats nach Jobverlust (einschließlich schriftlicher Bestätigung vom Arbeitnehmer und Personalausweis) (IOM 8.2013).
Quellen:
IOM - International Organisation for Migration (8.2013): Country Fact Sheet Türkei 2013
Mikrokredite
Personen (vor allem Frauen), die sich in der Türkei selbständig machen möchten, können hierfür Mikrokredite in Anspruch nehmen.
Einige der Kreditgeber sind:
Mersin: Içel Handcrafts and Education Foundation
Bursa: Mimar Sinan Special Provincial Administration
Eskisehir: Eskisehir Governorate and Odunpazari Municipality
Diyarbakir: Turkish Foundation for Waste Reduction
Samsun: Community Volunteers Foundation
Sanliurfa: Sanliurfa Girisimci Kadinlar Dernegi (IOM 8.2013).
Grameen Microkreditprojekt Türkei
Es gibt ein Training für Personen, die einen Kredit nach dem Grameen Modell aufnehmen wollen. Das Trainingsprogramm beinhaltet Philosophie und Rahmenbedingungen des Mikrokredits, Informationen zur Durchführung, Details über Krediterhalt und Rückzahlung etc.
1-Tages-Kurse für Personen mit wenig Zeit
Während des Trainings können Kontakte geknüpft, Produktionsstätten besucht und die Teilnehmer nach ihrem Urteil gefragt werden
Interessierte Teilnehmer können das TGMP Büro in Diyarbakir kontaktieren, um Informationen über die Kurstermine zu erfragen (IOM 8.2013).
Quellen:
IOM - International Organisation for Migration (8.2013): Country Fact Sheet Türkei 2013
Medizinische Versorgung
Das Gesundheitssystem in der Türkei beinhaltet sowohl staatliche als auch private medizinische Einrichtungen. Personen, die im Rahmen des SSK, Bag-kur oder des Pensionsfonds registriert sind, können die öffentlichen Einrichtungen kostenlos konsultieren. Private Krankenhäuser sind verhältnismäßig teuer; eine entsprechende private Versicherung kann diese Kosten gegebenenfalls übernehmen.
Es gibt Türkeiweit 1.389 Krankenhäuser, von denen 490 privat geführt werden. Istanbul, die Stadt mit den meisten Krankenhäusern, verfügt über 281 Krankenhäuser, von denen 112 dem Gesundheitsministerium unterstehen. Sehr viele dem Ministerium angegliederte Krankenhäuser gibt es außerdem in Ankara (113), Izmir (93), Bursa (45), Konya (15) und Balikesir (13). Die Krankenhäuser des Ministeriums verfügen über insgesamt 120.535 Betten. Die meisten öffentlichen und privaten Krankenhäuser, die in den größeren Städten der Türkei zu finden sind, sind vollständig ausgestattet. Krankenhäuser, die über keine ausreichende Ausstattung verfügen, verlegen die Patienten in besser ausgerüstete Einrichtungen in der Umgebung. Apotheken (Eczane) sind landesweit zu finden, vor allem in der Nähe von Krankenhäusern.
Einige Medikamente werden zur besseren Kontrolle des Arzneimittelverkaufs durch das Ministerium gegen ein grünes oder rotes Rezept herausgegeben. Die Zuzahlungen liegen bei etwa 20% (Rentner 10%). Viele Medikamente können auch ohne Vorlage eines Rezeptes gekauft werden.
Die Institution für Soziale Dienstleistungen und den Schutz von Kindern ist zuständig für die Belange von Gruppen mit besonderen Bedürfnissen (Familien, Kinder, alleinstehende und kranke Senioren, Personen mit Behinderungen etc.) sowie für Gruppen mit wirtschaftlichen und sozialen Problemen. Die Einrichtung versucht, bei der Problemlösung behilflich zu sein und die Lebenssituation zu verbessern (IOM 8.2013).
Der Zugang zur primären Gesundheitsversorgung hat sich verbessert. Das Gesundheitssystem leidet jedoch an einem Mangel an Arbeitskräften (Bertelsmann Stiftung 2014).
Quellen:
Bertelsmann Stiftung (2014): Bertelsmann Stiftung's Transformation Index (BTI),
http://www.bti-project.de/fileadmin/Inhalte/reports/2014/pdf/BTI%202014%20Turkey.pdf, Zugriff 29.1.2014
IOM - International Organisation for Migration (8.2013): Country Fact Sheet Türkei 2013
Behandlungsmöglichkeiten psychische Krankheiten
Die Behandlung psychischer Erkrankungen einschließlich posttraumatischer Belastungsstörungen (PTBS) ist in allen Krankenhäusern der Türkei möglich, die über eine Abteilung für Psychiatrie verfügen. Dauereinrichtungen für psychisch kranke Erwachsene gibt es nur in Form von geschlossenen Einrichtungen, welche chronisch erkrankte Patienten ohne familiäre Unterstützung und/oder bei Gefahr für die Öffentlichkeit aufnehmen. Geschlossene Einrichtungen gibt es u.a. in Elazig, Samsun, Manisa und Istanbul (Bakirköy Ruh ve Sinir Hastaliklari Hastanesi). Die türkische Ärzteschaft lehnt derartige Einrichtungen oft unter Hinweis auf eine bessere Pflege in den Familien ab. Der im Oktober 2011 veröffentliche "Nationale Aktionsplan für Mentale Gesundheit" sieht eine (weitere) Reduzierung der stationären Unterbringung zugunsten dezentraler ambulanter Angebote vor.
Es bestehen ca. 450 private Rehabilitationszentren für psychisch Kranke (unter der Aufsicht des Staatsministeriums für Familie und Sozialpolitiken) sowie Gästehäuser für Frauen und Männer, Familienberatungszentren und Stiftungen in Ankara, Istanbul, Eskisehir und Izmir, die sich die Betreuung von Menschen mit psychischen Behinderungen zur Aufgabe gemacht haben. Einige davon beschäftigen sich ausschließlich mit psychisch oder geistig behinderten Kindern (AA Bericht 26.8.2012).
Bei der Behandlung posttraumatischer Belastungsstörungen (PTBS) wendet die Türkei die international anerkannten Klassifikationssysteme ICD-10 und DSM-IV an. Die Behandlungskonzepte umfassen u.a. Psychotherapie mit Entspannungstraining, Atemtraining, Förderung des positiven Denkens und Selbstgespräche, kognitive Therapie, Spieltherapie sowie Medikationen wie Antidepressiva und Benzodiazepine. Eine Behandlung von posttraumatischen Belastungsstörungen (PTBS) ist grundsätzlich auch über die Menschenrechtsstiftung der Türkei (TIHV) möglich (AA Bericht 26.8.2012).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (26.8.2012): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei
Behandlung nach Rückkehr
Es ist in den letzten Jahren kein Fall bekannt geworden, in dem ein in die Türkei zurückgekehrter Asylbewerber im Zusammenhang mit früheren Aktivitäten - dies gilt auch für exponierte Mitglieder und führende Persönlichkeiten terroristischer Organisationen - gefoltert oder misshandelt worden ist. Aufgrund eines Runderlasses des Innenministeriums vom 18.12.2004 dürfen keine Suchvermerke mehr ins Personenstandsregister eingetragen werden. Sie kennzeichneten bis dahin Wehrdienstflüchtlinge oder zur Fahndung ausgeschriebene Personen. Angaben türkischer Behörden zufolge wurden Mitte Februar 2005 alle bestehenden Suchvermerke in den Personenstandsregistern gelöscht (AA Bericht 26.8.2012).
Personen die für die von der EU als Terrororganisation eingestuften PKK oder einer Vorfeldorganisation der PKK tätig waren, müssen in der Türkei mit langen Haftstrafen rechnen. Ähnliches gilt für andere Terrororganisationen (z.B. DHKP-C, türk. Hisbollah, al Kaida) (ÖB Ankara 10.2013).
Rückkehrer können von den Erfahrungen der schon zuvor Zurückgekehrten und Zuwanderern in der Türkei profitieren. Es gibt Vereine, die diese vor allem in den großen Städten wie Istanbul, Ankara, Izmir und Antalya gegründet haben. Hier werden auch spezielle Programme angeboten, die die Rückkehrer in Fragen wie Wohnungssuche, Versorgung etc. unterstützen. Im Folgenden eine kleine Auswahl:
Rückkehrer Stammtisch Istanbul c/o Lamia Congress Event Management, E-Mail: info@lamiatanitim.com, Internet:
Deutschsprachiger Verein für Sozialarbeit e.V. / Alman Sosyal Etkinlikler Dernegi (ASED), E-Mail: tesemen@ttnet.net.tr
ADA e.V. Rückkehrerzentrum Antalya, ADA Almanya'dan Dönen Ailelerin Kültür, Dayanisma, ve Yardimlasma Dernegi, Mail:
SGK - Institution für Soziale Sicherheit, Sosyal Güvenlik, Kurumu, Genel Müdürlügü, Kontakt: Sosyal Güvenlik Kurumu (SGK) , www.sgk.gov.tr
Die Brücke e.V./Köprü, Frau Christine Senol, c/o Beyaz Saray - The Hotel, Yeniçeriler Cad. 185, Beyazit, Istanbul, www.bruecke-istanbul.org
Deutsch Türkischer Verein für kulturelle Zusammenarbeit, Türk-Alman Kültürel Isbirligi Dernegi
Zentralstelle für Informationsvermittlung zur Rückkehrförderung (ZIRF), (ZIRF, https://milo.bamf.de, Hotline: 0911/94 30)
Der Verein Türk kadinlar Birligi e. V. ist eine Verbindungskette und Brücke zwischen Zugewanderten und deren Umgebungsgesellschaft (BAA 30.11.2011).
Obwohl es keine staatliche Anlaufstelle für Rückkehrer im speziellen gibt, haben sich Organisationen und Vereine gebildet, die Rückkehrer unterstützen. Meist sind die Gründer selbst Rückkehrer oder Zuwanderer. Die Mitglieder lassen neue Rückkehrer an ihren Erfahrungen teilhaben. Diese individuelle Beratung und Hilfe erleichtert es den Rückkehrern, ihre Probleme beim Aufbau einer neuen Existenz zu lösen. Rückkehrer können in der Türkei eine detaillierte und intensive Beratung durch verschiedenste Hilfs- und Beratungsvereine in Anspruch nehmen. In allen Themenbereichen gibt es heute Vereine und Organisationen, die das Leben in der Türkei für Rückkehrer in allen Fragen zur Seite stehen und den ersten Schritt in dem "neuen" Land erleichtern. Spezielle Programme (meist zu finden in Großstädten wie Ankara, Izmir, Istanbul etc.) für Frauen, Bedürftige, Kranke oder behinderte Menschen geben auch in diesen Bereichen Hilfestellungen und Beratung zur gemeinsamen Überlegung weiterer erforderlicher Schritte (BAA 30.11.2011).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (26.8.2012): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei
BAA-Analysen der Staatendokumentation (30.11.2011): Türkei:
Rückkehrrelevante Themen
ÖB Ankara (10.2013): Asylländerbericht Türkei
Weiters wird festgehalten, dass in Bezug auf die Türkei zum Entscheidungszeitpunkt durch das ho. Gericht seitens des schweizerischen, deutschen oder österreichischen auswärtigen Amtes keine sich aus der allgemeinen Sicherheitslage ergebende generelle, landesweite Reisehinweise besteht, auch nicht in Bezug auf die Herkunftsregion bzw. den letzten Aufenthalt der bP (http://www.eda.admin.ch/eda/de/home/travad/hidden/hidde2/turkey.html) ähnlich:
ebenso ähnlich:
http://www.bmeia.gv.at/aussenministerium/buergerservice/reiseinformation/a-z-laender tuerkei-de.html) sämtliche genannte Quellen sind öffentlich zugänglich], wie sie im Falle einer angespannten Sicherheitslage üblich sind.
Aus den übereinstimmenden, öffentlich für jedermann zugänglichen und als notorisch bekannt anzusehenden Ausführungen des schweizerischen, deutschen oder österreichischen auswärtigen Amtes ist herleitbar, dass in der Türkei nicht Zustände herrschen, welche eine Rückkehr in das Land als unzumutbar erscheinen lassen. Viel mehr kann nicht festgestellt werden, dass sich die Sicherheitslage außerhalb der genannten temporär und lokal begrenzten Hotspots als herabgesetzt darstellt. Ebenso kann nicht festgestellt werden, dass sich die Fähigkeit des türkischen Staates außerhalb dieser Hotspots als beeinträchtigt darstellt.
Wehrdienst
Es besteht Wehrpflicht für männliche Staatsbürger ab dem 19. Lebensjahr für eine Dauer von 15 Monaten (soll ab 1.1.2014 auf 12 Monate verkürzt werden) für Personen ohne Studienabschluss und 6 bzw. 12 Monate (als Reserveoffizier) für Personen mit 4-jährigem oder höherem Studienabschluss. Aufgrund der Wehrplicht besteht auch der Großteil des militärischen Personals aus Wehrdienern. Das Auswahlverfahren betreffend den Einsatzort ist zufällig (Losziehung).
Mit Wirkung vom 1.1.2012 trat das Gesetz zur Befreiung vom Militärdienst (gegen Bezahlung) in Kraft. Mit dieser neuen Regelung konnten sich Männer ab 30 Jahren gegen Zahlung von 30.000,- TL vom Dienst freikaufen.
Im Ausland lebende Türken können sich laut Beschluss des Ministerrats vom 15.7.2013, gegen eine Zahlung von 6.000,- Euro von der Wehrpflicht freikaufen. Die Regelung der Verkürzung des Grundwehrdienstes für im Ausland lebende Türken auf 21 Tage unter Bezahlung von 5.000,- bis 7.500,- Euro abhängig vom Alter lief laut türkischem Verteidigungsministerium mit Wirkung 1. Jänner 2012 aus.
Laut dem türk. Verteidigungsministerium (Meldung vom 30. April 2012; neue Zahlen dzt. nicht verfügbar) hätten 2.221 Wehrdiener zwischen 1992 und 2012 Selbstmord begangen. Laut dem türk.
Menschenrechtsverein (IHD) seien 64 Personen 2012 auf ungeklärte Weise zu Tode gekommen. Laut IHD sei die Diskriminierung (hate speech) kurdischer Wehrpflichtiger weit verbreitet. Auch behauptet der IHD, dass eine beachtliche Anzahl der durch Selbstmord oder Unfälle zu Tode gekommenen Wehpflichtigen Kurden und Aleviten seien, kann jedoch dafür keine tatsächlichen Belege (oder Zahlen) angeben. Was den Einsatzort der Wehrpflichtigen betrifft, so werden - trotz Losverfahren - kurdische Wehrpflichtige eher nicht im Südosten eingesetzt (sondern in anderen Gebieten der Türkei). Über (auch gewalttätige) Auseinandersetzungen unter Wehrpflichtigen auf Basis ethnischer Zugehörigkeit berichten grundsätzlich fast nur kurdische Zeitungen bzw. der IHD, wobei die Auseinandersetzungen sich wiederum v. a. im Südosten (also auch kurdischen Gebieten) abgespielt hätten (ÖB Ankara 10.2013).
Im türkischen Militär hat man die Möglichkeit sich zu beschweren, wenn man der Meinung ist, ungerecht behandelt worden zu sein. Es gibt zwar keine unabhängige Stelle, die sich dieser Beschwerden annimmt, man hat aber die Möglichkeit, die Beschwerde beim nächsten vorgesetzten Offizier schriftlich oder mündlich einzureichen. Sollte dieser Offizier Gegenstand der Beschwerde sein, wendet man sich an den nächst höheren Vorgesetzten (BAA-Analysen 13.7.2010).
Homosexualität wird von den türkischen Streitkräften immer noch als "psychosexuelle" Krankheit angesehen, weshalb Homosexuelle nicht für den Militärdienst geeignet wären. Berichten zufolge stellt sich die "Beweisführung" der Homosexualität im Militär als besonders demütigende Prozedur dar. Hass-Übergriffe und Hasstiraden hätten zugenommen (ÖB Ankara 10.2013, vgl. US DOS 19.4.2013).
Quellen:
ÖB Ankara (10.2013): Asylländerbericht Türkei
BAA-Analysen der Staatendokumentation (13.7.2010): Das türkische Militär: Wehrdienstverweigerung - Beschwerden - Kampf gegen die PKK
US DOS - United States Department of State (27.2.2014): Turkey - Country Reports on Human Rights Practices 2013, http://www.ecoi.net/local_link/270746/399288_de.html, Zugriff 6.3.2014
Wehrdienstverweigerung/Desertion
Wehrdienstverweigerung ist strafbar und Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen ist bis dato noch nicht möglich. Derzeit besteht für Wehrdienstverweigerer aus Gewissensgründen nur die Möglichkeit, eine Haftstrafe abzusitzen; danach erfolgt normalerweise die "Befreiung". Im März 2012 wurde erstmals ein Urteil des Militärgerichts von dem Recht auf Militärdienstverweigerung aus Gewissensgründen vom EGMR beeinflusst. Der angeklagte Wehrdiener war nach fünf Monaten im Militärdienst geflohen und teilte seine Dienstverweigerung aus (religiösen) Gewissensgründen mit. Der Wehrdiener wurde aufgrund seiner Flucht und seiner Dienstverweigerung vom Militärgericht angeklagt, wurde aber nicht wegen der Militärdienstverweigerung, sondern wegen seiner Flucht zu 10 Monaten Haft verurteilt. Das Militärgericht hat in seinem Urteil, laut dem Anwalt des Angeklagten, das erste Mal auf das Abkommen mit dem Europäischen Menschenrechtsgerichtshof Bezug genommen. Dem Verteidiger zufolge könnte dieser Fall in der Türkei ein Präzedenzfall für die weiteren Wehrdienstverweigerer aus Gewissensgründen werden. Der EGMR hat zur selben Zeit (März 2012) in einem anderen türkischen Fall von Militärdienstverweigerung aus Gewissensgründen die Türkei im Unrecht befunden (ÖB Ankara 10.2013).
Quellen:
ÖB Ankara (10.2013): Asylländerbericht Türkei
II.1.3. Behauptete Ausreisegründe aus dem Herkunftsstaat
Die bP stellte einen Antrag auf internationalen Schutz, um einer Abschiebung aus dem Bundesgebiet zuvor zu kommen.
Die bP hat sich in der Türkei nicht der Stellung unterzogen und hat ihren Wehrdienst nicht abgeleistet.
Weitere Ausreisegründe und/oder Rückkehrhindernisse kamen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht hervor.
Beweiswürdigung
II.2.1. Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben und ein ergänzendes Ermittlungsverfahren durchgeführt.
Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes und des Ergebnisses des ergänzenden Ermittlungsverfahrens ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.
II.2.2. Die Feststellungen zur Person der bP ergeben sich aus ihren in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben sowie ihren Sprach- und Ortskenntnissen und den seitens der bP vorgelegten Bescheinigungsmitteln.
II.2.3 Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen -sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges- handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten - von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen - diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um Sachverhalte geht, für die ausländische Regierungen verantwortlich zeichnen, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme weder für den potentiellen Verfolgerstaat, noch für die behauptetermaßen Verfolgten unterstellt werden kann. Hingegen findet sich hinsichtlich der Überlegungen zur diplomatischen Zurückhaltung bei Menschenrechtsorganisationen im Allgemeinen das gegenteilige Verhalten wie bei den oa. Quellen nationalen Ursprunges. Der Organisationszweck dieser Erkenntnisquellen liegt gerade darin, vermeintliche Defizite in der Lage der Menschenrechtslage aufzudecken und falls laut dem Dafürhalten - immer vor dem Hintergrund der hier vorzunehmenden inneren Quellenanalyse - der Organisation ein solches Defizit vorliegt, dies unter der Heranziehung einer dem Organisationszweck entsprechenden Wortwahl ohne diplomatische Rücksichtnahme, sowie uU mit darin befindlichen Schlussfolgerungen und Wertungen -allenfalls unter teilweiser Außerachtlassung einer systematisch-analytischen wissenschaftlich fundierten Auswertung der Vorfälle, aus welchen gewisse Schlussfolgerungen und Wertungen abgeleitet werdenaufzuzeigen (vgl. Erk. des AsylGH vom 1.8.2012, Gz. E10 414843-1/2010).
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich daher im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtschau unter Berücksichtigung der Aktualität und der Autoren der einzelnen Quellen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau Aktualität zu (zur den Anforderungen an die Aktualität einer Quelle im Asylverfahren vgl. etwa Erk. d. VwGH v. 4.4.2001, Gz. 2000/01/0348).
Die bP trat auch den Quellen und deren Kernaussagen nicht konkret und substantiiert entgegen.
II.2.4. In Bezug auf den weiteren festgestellten Sachverhalt ist anzuführen, dass die von der belangten Behörde vorgenommene Beweiswürdigung (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76; Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305) im hier dargestellten Rahmen im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze in sich schlüssig und stimmig ist.
Die das ho. Gericht schließt sich den Ausführungen der belangten Behörde an und stellt fest, dass diese eine tragfähige Grundlage im angefochtenen Bescheid darstellen. Die nachfolgenden Ausführungen sind daher lediglich als Abrundung hierzu zu sehen.
Der belangten Behörde ist zuzustimmen, wenn diese das Vorbringen des BF als gegeben erachtet und feststellt, dass asylrelevante Verfolgungshandlungen in der Vergangenheit bzw. eine in von der GFK anerkannten Merkmalen begründete künftige Verfolgungsgefahr nicht habe festgestellt werden können.
Bestätigt wird das durch die Angaben des BF in der Beschwerde selbst, wenn dort dargelegt wird, es treffe zu, dass der Beschwerdeführer in der Türkei politisch nicht verfolgt werde, in der Türkei nicht vorbestraft sei, weder von der Polizei noch vom Gericht gesucht werde, mit staatlichen Behörden keine Probleme gehabt habe und kein Mitglied einer politischen Gruppierung oder Partei gewesen sei. Der BF habe diese Umstände offen dargelegt. Er sei glaubwürdig.
Dagegen kann das weitere Vorbringen - sein Anliegen bzw. der Grund, weshalb er einen Asylantrag gestellt habe, sei, dass er nach Österreich gekommen sei, als er gerade 13 Jahre alt gewesen sei und sein Leben und seine Existenz mit seiner Familie in Österreich aufgebaut habe; der BF sei aufgrund der Erdbebenerlebnisse traumatisiert gewesen und habe mit der Türkei abgeschlossen - eine Asylgewährung nicht rechtfertigen, weil hier kein Anknüpfungspunkt zur GFK erkennbar ist.
Wenn in der Beschwerde weiter ausgeführt wird - der BF müsste im Falle seiner Rückkehr bzw. Ausweisung in die Türkei zum Militärdienst, wobei er aus psychischen Gründen nicht in der Lage sei, diesen Dienst zu leisten; in der Türkei würden Militärdienstverweigerer verfolgt und bestehe keine Möglichkeit einen Zivildienst anstatt des Militärdienstes zu leisten - so hatte der BF im Zuge seiner Einvernahme am 04.07.2013 lediglich erwähnt, dass er im Falle einer Rückkehr in die Türkei seinen Militärdienst ableisten müsste und das wolle er nicht machen. Von psychischen Problemen, aufgrund dessen er nicht in der Lage sei, seinen Militärdienst zu leisten war erstmals in der Beschwerde die Rede. Die dazu zur Bescheinigung in der Beschwerde beigelegten ärztlichen Dokumente, stammen vom 20.11.2008, vom 12.03.2009 und vom 18.01.2010 und stehen mit einer möglichen Traumabewältigung nach einem schweren Autounfall, den der BF am 31.07.2008 erlitten habe, in Zusammenhang. Posttraumatische Störungen im Hinblick auf das im Jahr 1999 in der Türkei stattgefundene Erdbeben lassen sich daraus jedenfalls nicht ableiten. Der BF wurde am 06.12.2008 festgenommen und in der Folge mit Urteil des zuständigen LG wegen Verbrechen nach dem SMG zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren verurteilt (die Gesamtstrafe in Verbindung mit einer anderen Verurteilung betrug 6 Jahre und 140 Tage). Am 05.06.2013 wurde der BF bedingt aus der Strafhaft entlassen. Dass in der langen Zeit der Haft eine psychiatrische Behandlung erforderlich gewesen wäre, hat der BF weder behauptet, noch bescheinigt. Dagegen hatte er zu Beginn der Einvernahme am 04.07.2013 angegeben, er habe keine psychischen oder physischen Probleme und beantwortete die weitere Frage, ob er irgendwelche Krankheiten habe, mit "nein" (AS 160, 161).
Die behaupteten psychischen Probleme, aufgrund welcher der BF nicht in der Lage sei, den Militärdienst zu leisten, sind daher nicht glaubhaft und unterfallen zudem dem Neuerungsverbot im Asylverfahren. Dazu kommt, dass sich die beschwerdeführende Partei in der Türkei der Musterung zu stellen hat, wo die Wehrdiensttauglichkeit festgestellt wird und sich aus dem der beschwerdeführenden Partei übermittelten Unterlagen ergibt, dass psychische Erkrankungen auch in der Türkei zur Wehrdienstuntauglichkeit führen können. Ebenso ergibt sich aus der der beschwerdeführenden Partei zur Kenntnis gebrachten Berichtslage, dass die Behandlung psychischer Erkrankungen in der Türkei möglich und der bP diese Behandlungsmöglichkeiten zugänglich sind.
Der Vollständigkeit halber wird festgehalten, dass den Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid ein gewisser suggestiver Charakter zukommt, welcher sich in der Formulierung der Beschwerde durch die bP -oder wie hier durch jene Person oder Organisation welche die bP bei der Formulierung der Beschwerde unterstützte-, sowie auf ihr Verhalten um Beschwerdeverfahren und ihrem Vorbringen in der Beschwerdeverhandlung niederschlägt und somit jedenfalls nicht mehr von einer freien und unbeeinflussten Schilderung des behauptetermaßen ausreisekausalen Sachverhalts ausgegangen werden kann. Die bP bzw. nunmehr ihre rechtsfreundliche Vertretung kennen ab dem Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides die Argumente der belangten Behörde und ist in der Formulierung des Rechtsmittels bzw. in ihrem Verhalten im Beschwerdeverfahren bestrebt, diese Argumente zu relativieren. Hierin liegt die Suggestion und zeigte sich deren negative Auswüchse in der Formulierung der Beschwerde, welche zu einer Steigerung des Vorbringens führte (vgl. zur fehlenden Glaubhaftigkeit eines gesteigerten Vorbrinens auch Erk. d. VwGH vom 07.06.2000, 2000/01/0250).
Rechtliche Beurteilung
II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.
II.3.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
II.3.3. Prüfungsumfang, Übergangsbestimmungen
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gem. § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des § 75 Abs. 19 AsylG in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
so hat das Bundesverwaltungsgericht gem. § 75 Abs. 20 AsylG in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.
Zu A) (Spruchpunkt I)
II.3.5. Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten
Die hier maßgeblichen Bestimmungen des § 3 AsylG lauten:
"§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(2) ...
(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder
2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.
..."
Gegenständlicher Antrag war nicht wegen Drittstaatsicherheit (§ 4 AsylG), des Schutzes in einem EWR-Staat oder der Schweiz (§ 4a AsylG) oder Zuständigkeit eines anderen Staates (§ 5 AsylG) zurückzuweisen. Ebenso liegen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Asylausschlussgründe vor, weshalb der Antrag der bP inhaltlich zu prüfen ist.
Flüchtling im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262).Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194)
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Konvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes befindet.
Eine tatsächliche Bedrohungssituation wurde - wie in der Beweiswürdigung erörtert - von der bP nicht vorgebracht, es ist daher nicht von einer solchen auszugehen.
Zum Vorbringen der bP - sie müsste im Falle einer Rückkehr in die Türkei dort den Militärdienst ableisten, das wolle sie aber nicht - ist festzuhalten, dass die Furcht vor Ableistung des Militärdienstes grundsätzlich keinen Grund für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft darstellt, ebenso wenig wie eine wegen der Verweigerung der Ableistung des Militärdienstes oder wegen Desertion drohende, auch strenge Bestrafung (vgl. Erkenntnis des VwGH v. 10.03.1994, Zahl 94/19/0257).
Die Furcht, wegen Desertion oder Wehrdienstverweigerung bestraft zu werden, kann nur dann asylrechtlich relevant sein, wenn Umstände hinzutreten, die die Annahme rechtfertigen, dass die Einberufung oder die unterschiedliche Behandlung während des Militärdienstes aus einem der im Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe erfolgt sei oder dass dem Beschwerdeführer aus solchen Gründen eine strengere Bestrafung wegen Verweigerung des Wehrdienstes oder Desertion drohe als anderen Staatsangehörigen (VwGH, 30.04.1999, 95/21/0831).
Der Verwaltungsgerichtshof hat weiter in seinem Erkenntnis vom 11.10.2000, Zl. 2000/01/0326 unter Bezugnahme auf das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 29.06.1994, Zl. 93/01/0377, VwSlg. 14089 A, seine ständige Rechtsprechung betreffend die asylrechtliche Relevanz der Verweigerung der Ableistung des Militärdienstes (inklusive Desertion) dahingehend wie folgt zusammengefasst, dass diese für sich allein grundsätzlich nicht die Anerkennung eines Asylwerbers als Flüchtling rechtfertigt.
Eine asylrechtlich relevante Furcht vor Verfolgung besteht nur in solchen Fällen, in denen die Einberufung aus einem der in Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK angeführten Gründe erfolgt, in denen der Asylwerber damit rechnen müsste, dass er hinsichtlich seiner Behandlung oder seines Einsatzes während des Militärdienstes aus diesen Gründen im Vergleich zu anderen Staatsangehörigen in erheblicher, die Intensität einer Verfolgung erreichenden Weise benachteiligt würde, oder in denen davon auszugehen ist, dass dem Asylwerber aus diesen Gründen eine im Vergleich zu andern Staatsangehörigen härtere Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung droht, ebenso kann die Heranziehung zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen asylrelevant sein, die sich gegen die Ziele und Prinzipien der Vereinten Nationen richten (vgl. Art. 1 Abschnitt F), und dem Wehrdienstverweigerer zumindest eine gegen den Staat gerichtete politische Gesinnung unterstellt wird (vgl. zu den oa. Ausführungen Erk. d. VwGH vom 21.12.2000, 2000/01/0072, 1.3.2007, Zl. 2003/20/0111 mwN).
In den Erkenntnissen vom 21.03.2002, 99/20/0401 und vom 16.04.2002, 99/20/0604 brachte der Verwaltungsgerichtshof zum Ausdruck, dass auch die Gefahr einer allen Wehrdienstverweigerern bzw. Deserteuren im Herkunftsstaat gleichermaßen drohenden Bestrafung ua. dann zur Asylgewährung führen kann, wenn das Verhalten des Betroffenen im Einzelfall auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht und den Sanktionen - wie etwa bei Anwendung der Folter - jede Verhältnismäßigkeit fehlt.
Legt man die oa. Erwägungen auf den hier vorliegenden Sachverhalt um, kann die Einberufung zum Wehrdienst im gegenständlichen Fall nicht zur Asylgewährung führen. Beim Militärdienst handelt es sich um eine Pflicht, die jeder Staat seinen Bürgern auferlegen kann im Falle der Türkei die Verpflichtung der Ableistung des Wehrdienstes keine zielgerichtet gegen die bP gerichtete Maßnahme darstellt, sondern sämtliche männliche Staatsangehörige, egal welcher Religion oder Ethnie trifft. In Bezug auf die Ausgestaltung des Militärdienstes wird auf die getroffenen Feststellungen verwiesen, aus deren Basis kein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK zu subsumierender Sachverhalt abgeleitet werden kann.
Da die bP nicht glaubwürdig dargetan hat, dass sie wegen eines in Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genannten Grundes einberufen werde oder dass mit ihrer Einberufung eine asylrechtsrelevante Verfolgung beabsichtigt wird oder dass ihr eine ungleich höhere Strafe als Deserteure bzw. andere türkische Wehrdienstverweigerer oder schlechtere Behandlung im Rahmen der Ableistung des Militärdienstes drohe, und sich zusätzlich kein Hinweis ergab, dass die bP im Zuge der Ableistung des Militärdienstes zur Teilnahme an völkerrechtswidrigen Militäraktionen gezwungen würde, kann nicht davon ausgegangen werden, dass es sich dabei um eine gegen die bP gerichtete Verfolgungshandlung aus einer dem in Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK aufgezählten Gründe handelte.
Dass die bP aufgrund weiterer, in ihrer Person liegender Umstände im Rahmen der Ableistung des Militärdienstes schlechter behandelt werden sollte als sonstige Wehrpflichtige kann mangels entsprechender Hinweise nicht festgestellt werden.
Aus den oa. Ausführungen ergibt sich im gegenständlichen Fall somit die Irrelevanz der Verpflichtung der Ableistung des Militärdienstes in der Türkei. Es ist im Lichte der zitierten Judikatur vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen zum Militärdienst in der Türkei bei Berücksichtigung sämtlicher Tatsachen kein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK zu subsumierender Sachverhalt erblickbar.
Wenn auch Diskriminierungen im Einzelfall, auch im Zuge der Ableistung des Militärdienstes nicht ausgeschlossen werden können, so ist jedoch ein gezieltes, systematisches und asylrelevantes Vorgehen auch hierin nicht erkennbar (Erk. Des AsylGH vom 07.10.2010, E6 253.783-0/2008, Ablehnung der Behandlung der Beschwerde durch VfGH 08.12.2010, U 2324/10-5)
Letztlich sei auch erwähnt, dass der AsylGH etwa mit Erk. Gz. E10
220. 261 die Beschwerde gegen einen abweislichen Bescheid des BAA, betreffend einen Asylantrag eines türkischen Asylwerbers, kurdischer Herkunft, ebenso abwies. In diesem Verfahren brachte die bP im Wesentlichen vor, in der Türkei als Wehrdienstverweigerer zu gelten. Sie befürchte im Südosten der Türkei zum Einsatz zu kommen und wegen der Wehrdienstverweigerung bestraft zu werden. Mit Beschluss vom 16.6.2009, U 588-590/09-3 lehnte der VfGH die Behandlung einer dagegen eingebrachte Beschwerde ab.
Militärische Gefahren an sich stellen für sich gesehen keinen anerkannten Grund dar, den Militärdienst nicht abzuleisten.
Mit seinem Vorbringen konnte der Beschwerdeführer auch nicht darlegen, inwieweit er eine Gesinnung vertrete, die ihm eine Ableistung des Wehrdienstes unzumutbar mache. Das Vertreten einer allfälligen allgemeinen pazifistischen Gesinnung, niemanden umbringen zu wollen und der Unwille, eine Waffe zu tragen, sind zu wenig, weil dies letztlich nichts anderes besagt, als dass jemand dem Grunde nach den Frieden bzw. friedliche Konfliktbereinigung dem Krieg vorzieht, wie dies die überwiegende Mehrzahl von Menschen und wohl auch ein überwiegender Teil von Grundwehrdienern vertritt (dazu bereits Erk. des AsylGH vom 17.03.2009, E3 318.536-1/2008-7E; 17.02.2010, E1 312.233; in diesen Fällen hat der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde bereits mit Beschluss abgelehnt, VfGH 27.04.2009, U 1060/09-3; 26.04.2010, U 766/10-3).
Außerdem hat die Relevierung des Themas der "Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen" an sich schon keinerlei Einfluss auf gegenständliche Entscheidung, da der türkische Staat den Tatbestand "Wehrdienstentziehung" einheitlich nach dem Militärstrafgesetz ahndet, und damit grundsätzlich zwischen der Gruppe "Wehrdienstverweigerer aus Gewissensgründen, welche den Militärdienst noch nicht angetreten haben" und jener der bloß "Wehrdienstflüchtigen" (Wehrpflichtige, die sich dem zukünftigen Antritt des Wehrdienstes in irgendeiner Weise entzogen haben) nicht unterscheidet (vgl. auch Erk. Des AsylGH 14.01.2010, E7 241.551-0/2008-18E). Dass es in der Türkei keinen Wehrersatzdienst gibt, stellt per se noch kein asylrelevantes Vorbringen im Sinne der GFK dar. So ist in Art. 4 Abs. 3 lit. b EMRK lediglich festgehalten, dass jede Dienstleistung militärischen Charakters, - oder im Falle der Verweigerung aus Gewissensgründen in Ländern, wo diese als berechtigt anerkannt ist, eine sonstige anstelle der militärischen Dienstpflicht tretende Dienstleistung - nicht als "Zwangs- oder Pflichtarbeit" gilt. Eine Verpflichtung zur Erlassung von Regelungen betreffend einem Ersatzdienst (Zivildienst) bzw. eine "Verpflichtung zur Anerkennung einer Verweigerung aus Gewissensgründen" gibt es somit grundsätzlich nicht für die Mitgliedstaaten (vgl. aber Wehrpflicht iZm Art. 9 EMRK).
Die Verurteilung der Türkei durch den Europäischen Gerichtshof (Ülke vs. Türkei vom 24.01.2006, Beschwerde Nr. 39437/98, NL 2006, 23) wurde von diesem nicht im Zusammenhang mit Verfolgungs- oder Asylgründen getroffen. In diesem Fall hat vielmehr der damalige Präsident der Izmirer Vereinigung von Kriegsgegnern, Ülke, öffentlich auf einer Pressekonferenz seinen Einberufungsbefehl verbrannt und sich damit aufgrund seiner pazifistischen Einstellung geweigert, den Militärdienst abzuleisten. Nach seiner Verurteilung zu einer sechsmonatigen Haftstrafe im Jänner 1997 trat Ülke den Militärdienst an, verweigerte aber regelmäßig die Ausführung von Befehlen sowie das Tragen einer Uniform. Aufgrund dessen (Befehlsverweigerung) wurde er zwischen März 1997 und November 1998 achtmal verurteilt.
Dazu hat der EGMR ausgeführt, dass "zahlreichen Strafverfolgungen, der damit zusammenhängende kumulative Effekt der verhängten strafrechtlichen Sanktionen und der beständige Wechsel von Anklage und Haftstrafe, zusammen mit der Möglichkeit, für den Rest seines Lebens strafrechtlich verfolgt zu werden, als Sanktionen wegen der Verweigerung des Wehrdienstes unverhältnismäßig zum gesetzlich verfolgten Ziel der Gewährleistung der Ableistung des Wehrdienstes sind."
Weiters wurde festgestellt, dass Ülke durch den türkischen Staat im Rahmen seiner Behandlung im Zuge von mehreren Verurteilungen wegen Wehrdienstverweigerung schwere Schmerzen und Leiden zugefügt wurden, welche über das übliche Maß an Demütigungen, welche einer Verurteilung und Haft innewohnen, hinausgegangen sind. In Summe haben diese Handlungen des Staates zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK geführt, und wurde weiters ausgeführt, dass das derzeitige Sanktionssystem in der Türkei im Falle der Wehrdienstverweigerung ungeeignet ist, um Situationen wie denen im Fall Ülke gerecht zu werden. Keinesfalls wurde mit dieser Entscheidung der Türkei auferlegt, damit etwas am grundsätzlich verpflichtenden Wehrdienstwesen zu ändern bzw. wurde auch die Möglichkeit, den Zivildienst abzulegen, nicht als verpflichtend einzurichtendes Institut angesehen. Damit hält der EGMR im Urteil Ülke vs. Türkei nur fest, dass eine übermäßig strenge Strafe eine erniedrigende Behandlung darstellen und zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen kann und stellt damit fest, dass der gesetzliche Rahmen in der Situation des Ülke nicht tauglich war und keine angemessenen Mittel zur Verfügung stellte.
Weiters mag durchaus auch bei hypothetischer Annahme, dass jemand seinen Militärdienst trotz dem Wissen um die Folgen immer wieder verweigern wird, eine gewisse Gefahr über Jahre hinweg bestehen, dass durch die Behandlung des Beschwerdeführers im Zuge mehrerer Haftstrafen wegen Militärdienstverweigerung der Schutzbereich des Art. 3 EMRK tangiert ist. Eine dem Beschwerdeführer allerdings derzeit im Falle seiner Rückkehr aufgrund der Militärdienstverweigerung drohende erstmalige Festnahme stellt jedoch weder der Art noch der Dauer oder Intensität nach einen Eingriff in durch die EMRK geschützte Rechte dar, da es an sich in der Souveränität eines Staates gelegen ist, seinen Militärdienst und die Folgen einer Verweigerung zu regeln, und Haftstrafen an sich ebenfalls nicht geeignet sind, die EMRK zu beeinträchtigen.
Dass die Haftstrafen an sich unter unmenschlichen Bedingungen oder in unangemessener Höhe bei erstmaliger Verhängung ausfallen würden, hat der Beschwerdeführer selbst nicht glaubhaft machen können. Vor allem zeigen die vorgelegten Online-Berichte betreffend die Schicksale der Kriegsdienstverweigerer Halil Savda und Ismail Saygi, dass nach konkreten Fallprüfungen individuell unterschiedliche Strafen verhängt werden und stammen überdies diese Berichte aus dem Jahr 2008. Jedenfalls handelt es sich bei den darin erwähnten Haftstrafen von (bei erstmaliger Verurteilung) ca. eineinhalb bis zwei Jahren nicht um "folterähnliche" Behandlungen. Damit geht auch der Verweis in der Beschwerde auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Zl. 99/20/0401 vom 21.03.2002 ins Leere. Gemäß vorgenannter Entscheidung vertritt der Verwaltungsgerichtshof nämlich die Ansicht, dass auch die Gefahr einer allen Wehrdienstverweigerern bzw. Deserteuren im Herkunftsstaat gleichermaßen drohenden Bestrafung u.a. dann zur Asylgewährung führen kann, wenn das Verhalten des Betroffenen im Einzelfall auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht und den Sanktionen - wie etwa bei der Anwendung von Folter - jede Verhältnismäßigkeit fehlt (vgl. in diesem Zusammenhang Goodwin-Gill, The Refugee in International Law, 2. Auflage, Nachdruck 1998). Dies trifft aber gerade auf den Beschwerdeführer nicht zu, da weder der Maßnahme der Haftstrafe an sich die Verhältnismäßigkeit fehlt, noch die Verweigerung des Beschwerdeführers auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht. Der Beschwerdeführer wird im Falle seiner Rückkehr damit nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt sein, da auch die Voraussetzungen für eine Asylrelevanz des Wehrdienstes notwendige und persönliche Anknüpfungsmerkmale fehlen.
(Erk. Des AsylGH vom 26.01.2012, E6 315.732-3/2008, Ablehnung der Behandlung der Beschwerde durch VfGH 18.06.2012, U 498/12-5)
Da sich auch im Rahmen des sonstigen Ermittlungsergebnisses bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen der Gefahr einer Verfolgung aus einem in Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genannten Grund ergaben, scheidet die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten somit aus.
II.3.6. Nichtzuerkennung des Status subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat
Die hier maßgeblichen Bestimmungen des § 8 AsylG lauten:
"§ 8. (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,
1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung
nach § 3 ... zu verbinden.
(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.
..."
Bereits § 8 AsylG 1997 beschränkte den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies war dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen war, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300). Diese Grundsätze sind auf die hier anzuwendende Rechtsmaterie insoweit zu übertragen, als dass auch hier der Prüfungsmaßstab hinsichtlich des Bestehend der Voraussetzungen, welche allenfalls zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten führen, sich auf den Herkunftsstaat beschränken.
Art. 2 EMRK lautet:
"(1) Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden.
(2) Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt:
a) um die Verteidigung eines Menschen gegenüber rechtswidriger Gewaltanwendung sicherzustellen;
b) um eine ordnungsgemäße Festnahme durchzuführen oder das Entkommen einer ordnungsgemäß festgehaltenen Person zu verhindern;
c) um im Rahmen der Gesetze einen Aufruhr oder einen Aufstand zu unterdrücken."
Während das 6. ZPEMRK die Todesstrafe weitestgehend abgeschafft wurde, erklärt das 13. ZPEMRK die Todesstrafe als vollständig abgeschafft.
Art. 3 EMRK lautet:
"Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden."
Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Art. 1 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984).
Unter unmenschlicher Behandlung ist die vorsätzliche Verursachung intensiven Leides unterhalb der Stufe der Folter zu verstehen (Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht 10. Aufl. (2007), RZ 1394).
Unter einer erniedrigenden Behandlung ist die Zufügung einer Demütigung oder Entwürdigung von besonderem Grad zu verstehen (Näher Tomasovsky, FS Funk (2003) 579; Grabenwarter, Menschenrechtskonvention 134f).
Art. 3 EMRK enthält keinen Gesetzesvorbehalt und umfasst jede physische Person (auch Fremde), welche sich im Bundesgebiet aufhält.
Der EGMR geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass die EMRK kein Recht auf politisches Asyl garantiert. Die Ausweisung eines Fremden kann jedoch eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Art. 3 EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der betroffene Person im Falle seiner Ausweisung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden (vgl. etwa EGMR, Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).
Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Art. 3 EMRK auch dann, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (für viele:
VfSlg 13.314; EGMR 7.7.1989, Soering, EuGRZ 1989, 314). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat der bP zu berücksichtigen, auch wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates (hier: Österreich) dahingehend, dass er für ein "ausreichend reales Risiko" für eine Verletzung des Art. 3 EMRK eingedenk des hohen Eingriffschwellenwertes ("high threshold") dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt (vgl. Karl Premissl in Migralex "Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren"", derselbe in Migralex: "Abschiebeschutz von Traumatisieren"; EGMR: Ovidenko vs. Finnland; Hukic vs. Schweden, Karim, vs. Schweden, 4.7.2006, Appilic 24171/05, Goncharova Alekseytev vs. Schweden, 3.5.2007, Appilic 31246/06.
Der EGMR geht weiters allgemein davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen (vgl für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 ["St. Kitts-Fall"], oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).
Gem. der Judikatur des EGMR muss die bP die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 - Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden. Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus (vgl. EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: X u. Y gg. Vereinigtes Königreich), wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289). So führt der EGMR in stRsp aus, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt -so weit als möglich- Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht (z.B. EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005)
Auch nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, VwGH 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua), gesundheitliche (VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601) oder finanzielle (vgl VwGH 15.11.1994, 94/07/0099) Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann (vgl auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279).
Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Heimatstaat des Asylwerbers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht (mehr) vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in [nunmehr] § 8 Abs. 1 AsylG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre (vgl. VwGH 26.6.1997, 95/21/0294).
Der VwGH geht davon aus, dass der Beschwerdeführer vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in dessen Herkunftsstaat (Abschiebestaat) mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit von einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr betroffen zu sein. Wird dieses Wahrscheinlichkeitskalkül nicht erreicht, scheidet die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten somit aus.
Umgelegt auf den gegenständlichen Fall werden im Lichte der dargestellten nationalen und internationalen Rechtsprechung folgende Überlegungen angestellt:
Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 bzw. 3 EMRK abgeleitet werden kann.
Aufgrund der Ausgestaltung des Strafrechts des Herkunftsstaates der bP (die Todesstrafe wurde abgeschafft) scheidet das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Art. 2 EMRK, oder des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe aus.
Da sich der Herkunftsstaat der bP nicht im Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes befindet, kann bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden, dass für die bP als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht.
Auch wenn sich die Lage der Menschenrechte im Herkunftsstaat der bP in wesentlichen Bereichen als problematisch darstellt, kann nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte, ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechts-verletzungen (iSd VfSlg 13.897/1994, 14.119/1995, vgl. auch Art. 3 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984) herrschen würde und praktisch, jeder der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt betroffen zu sein.
Aus der sonstigen allgemeinen Lage im Herkunftsstaat kann ebenfalls bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Bestehen eines unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalts abgeleitet werden.
Weitere, in der Person der bP begründete Rückkehrhindernisse können bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls nicht festgestellt werden.
Zur individuellen Versorgungssituation der bP wird weiters festgestellt, dass diese im Herkunftsstaat über eine hinreichende Existenzgrundlage verfügt. Bei der bP handelt es sich um einen mobilen, jungen, gesunden, arbeitsfähigen Menschen. Einerseits stammt die bP aus einem Staat, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist und andererseits gehört die bP keinem Personenkreis an, von welchem anzunehmen ist, dass sie sich in Bezug auf ihre individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann.
Auch steht es der bP frei, eine Beschäftigung bzw. zumindest Gelegenheitsarbeiten anzunehmen oder das - wenn auch nicht sonderlich leistungsfähige - Sozialsystem des Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen.
Qualifizierte Vulnerabilitätsaspekte liegen in Bezug auf die beschwerdeführende Partei nicht vor.
Ebenso kam hervor, dass die bP im Herkunftsstaat nach wie vor über familiäre Anknüpfungspunkte - die Großeltern leben dort - verfügt. Sie stammt aus einem Kulturkreis, in dem auf den familiären Zusammenhalt und die gegenseitige Unterstützung im Familienkreis großer Wert gelegt wird und kann die bP daher Unterstützung durch ihre Familie erwarten. Ebenso stünde es -der in der Vergangenheit sichtlich unterstützungs-willigen- Familie in Österreich frei, die beschwerdeführende Partei auch weiterhin, etwa durch Geldüberweisungen zu unterstützen.
Darüber hinaus ist es der bP unbenommen, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und sich im Falle der Bedürftigkeit an eine im Herkunftsstaat karitativ tätige Organisation zu wenden.
Aufgrund der oa. Ausführungen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass die bP im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat ihre dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht über eine allfällige Anfangsschwierigkeiten überschreitende, dauerhaft aussichtslose Lage gerät.
Die Zumutbarkeit der Annahme einer - ggf. auch unattraktiven - Erwerbsmöglichkeit wurde bereits beispielsweise im Erk des AsylGH vom 1.8.2012, Gz. E10 414843-1/2010 mwN bejaht.
Selbst gesundheitliche Probleme - unterstellte man sie als gegeben - wären nicht geeignet zur Erlangung subsidiären Schutzes zu gelangen:
Zusammenfassend führt der VfGH dazu aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).
Gerade zu den behaupteten psychischen Problemen wird Folgendes erwogen:
Wie bereits erwähnt, geht der EGMR weiters davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet und kann nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen {EGMR 02.05.1997 -146/1996/767/964 ("St. Kitts-Fall")}. Im Zusammenhang mit einer Erkrankung des Beschwerdeführers nahm der EGMR außerordentliche, ausnahmsweise vorliegende Umstände im "St. Kitts-Fall" an. Im Mai 1997 hatte der EGMR die Abschiebung eines HIV-infizierten Drogenhändlers, welcher laut medizinischen Erkenntnissen auch in Großbritannien bei entsprechender Behandlung nur mehr ca. 8 - 14 Monate zu leben gehabt hätte und sich somit im fortgeschrittenen Krankheitsstadium befand, aus Großbritannien auf seine Heimatinsel St. Kitts/kleine Antillen (Karibik) als "unmenschliche Behandlung" im Sinne des Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention angesehen. Die im zitierten Erkenntnis beschriebene außergewöhnliche, exzeptionale Notlage ( er hätte dort keinen Zugang zu medizinischer Versorgung und Betreuung, nicht einmal zu einem Pflegebett gehabt hätte und wäre so qualvollst, einsam und in extremer Armut gestorben) die ihn dort erwarte, würde seine Lebenserwartung deutlich reduzieren und ihn psychischem und physischem Leiden aussetzen. Diese Abschiebung war daher in diesem Einzelfall unzulässig (EGMR 02.05.1997 -146/1996/767/964).
Ähnlich entschied die Europäische Kommission für Menschenrechte 1998 im Falle eines AIDS-Kranken aus der Demokratischen Republik Kongo (B.B. gegen Frankreich, 9.3.1998, Nr. 30930/96). Auch die Kommission stellte auf die fortgeschrittene Erkrankung, die fehlende Behandlungsmöglichkeit in der Heimat mit der großen Gefahr opportunistischer Erkrankungen, fehlende familiäre Bindungen und die Übernahme der (medizinischen) Verantwortung Frankreichs durch die Behandlung ab und bejahte ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK.
In der Entscheidung vom 15.2.2000 (S.C.C. gegen Schweden, Nr. 46553 /99) kam der EGMR zu einer entgegen gesetzten Auffassung. Die Antragstellerin stammte aus Sambia. Sie machte geltend, es sei im Jahr 1995 eine HIV-Infektion bei ihr festgestellt worden, mit einer Therapie habe man im Jahr 1999 begonnen. Der EGMR verneinte eine Verletzung von Art. 3 EMRK unter Berücksichtigung der Tatsachen, dass erst kürzlich mit einer Therapie begonnen worden sei, dass Verwandte in Sambia lebten und dass nach Vortrag der schwedischen Botschaft die Behandlung von AIDS in Sambia möglich sei.
Auch in seiner sonstigen, dem in die Literatur unter der "St. Kitts-Fall" bekannten Fall nachfolgenden Rechtsprechung hat der EGMR (unter Berücksichtigung der jeweils gegebenen konkreten Umstände) in keinem Fall eine derart außergewöhnliche - und damit vergleichbare - Situation angenommen (vgl. z.B. EGMR 10.11.2005, Paramsothy gegen die Niederlande [Erkrankung an Posttraumatischem Stresssyndrom], EGMR 10.11.2005, Ramadan gegen die Niederlande, Nr. 35989/03 [Erkrankung an Depression, teils mit psychotischer Charakteristik], EGMR 27.09.2005, Hukic gegen Schweden, Nr. 17416/05 [Erkrankung am Down-Syndrom], EGMR 22.09.2005, Kaldik gegen Deutschland, Nr. 28526 [Erkrankung an Posttraumatischem Stresssyndrom mit Selbstmordgefahr], EGMR 31.05.2005, Ovdienko gegen Finnland, Nr. 1383/04 [Erkrankung an schwerer Depression mit Selbstmordgefahr], EGMR 25.11.2004, Amegnigan gegen die Niederlande, Nr. 25629/04 [HIV-Infektion], EGMR 29.06.2004, Salkic gegen Schweden, Nr. 7702/04 [psychische Beeinträchtigungen bzw. Erkrankungen], EGMR 22.06.2004, Ndangoya gegen Schweden, Nr. 17868/03 [HIV-Infektion], EGMR 06.02.2001, Bensaid gegen Vereinigtes Königreich [Erkrankung an Schizophrenie]).
Die genannten allgemeinen Ausführungen gelten auch beim Vorliegen psychischer Erkrankungen bzw. Störungen. Zur Verdeutlichung der vom EGMR gesetzten Schwelle sei hier aus der Application no. 7702/04 by SALKIC and others against Sweden zitiert, wo es um die Zulässigkeit der Abschiebung schwer traumatisierter und teilweise suizidale Tendenzen aufweisende Bosnier nach Bosnien und Herzegowina ging, wobei hier wohl außer Streit gestellt werden kann, dass das bosnische Gesundheitssystem dem schwedischen qualitätsmäßig erheblich unterliegt:
"Das Gericht ist sich bewusst, dass die Versorgung bei psychischen Problemen in Bosnien-Herzegowina selbstverständlich nicht den gleichen Standard hat wie in Schweden, dass es aber dennoch Gesundheitszentren gibt, die Einheiten für geistige Gesundheit einschließen und dass offensichtlich mehrere derartige Projekte am Laufen sind, um die Situation zu verbessern. Auf jeden Fall kann die Tatsache, dass die Lebensumstände der Antragsteller in Bosnien-Herzegowina weniger günstig sind als jene, die sie während ihres Aufenthaltes in Schweden genossen haben, vom Standpunkt des Art. 3 [EMRK] aus nicht als entscheidend betrachtet werden (siehe, Bensaid gegen Vereinigtes Königreich Urteil, oben angeführt, Art. 38).
...
Abschließend akzeptiert das Gericht die Schwere des psychischen Gesundheitszustandes der Antragsteller, insbesondere den der beiden Kinder. Dennoch mit Hinblick auf die hohe Schwelle, die von Art. 3 [EMRK] gesetzt wurde, besonders dort, wo der Fall nicht die direkte Verantwortlichkeit des Vertragsstaates für die Zufügung von Schaden betrifft, findet das Gericht nicht, dass die Ausweisung der Antragsteller nach Bosnien-Herzegowina im Widerspruch zu den Standards von Art. 3 der Konvention stand. Nach Ansicht des Gerichtes zeigt der vorliegende Fall nicht die in seinem Fallrecht festgelegten außergewöhnlichen Umstände auf (siehe, unter anderem, D. gegen Vereinigtes Königreich, oben angeführt, Art. 54). Dieser Teil des Antrages ist daher offenkundig unbegründet."
Aus dieser Rechtsprechung ergeben sich folgende Judikaturlinien:
Der Umstand, dass die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland schlechter wären als im Aufenthaltsland, und allfälligerweise "erhebliche Kosten" verursachen, ist nicht ausschlaggebend. In der Entscheidung HUKIC gg. Schweden, 27.09.2005, Rs 17416/05 wurde die Abschiebung des am Down-Syndrom leidenden Beschwerdeführers nach Bosnien-Herzegowina für zulässig erklärt und wurde ausgeführt, dass die Möglichkeit der medizinischen Versorgung in Bosnien-Herzegowina gegeben sei. Dass die Behandlung in Bosnien-Herzegowina nicht den gleichen Standard wie in Schweden aufweise und unter Umständen auch kostenintensiver sei, sei nicht relevant. Notwendige Behandlungsmöglichkeiten wären gegeben und dies sei jedenfalls ausreichend. Im Übrigen hielt der Gerichtshof fest, dass ungeachtet der Ernsthaftigkeit eines Down-Syndroms, diese Erkrankung nicht mit den letzten Stadien einer tödlich verlaufenden Krankheit zu vergleichen sei.
In der Entscheidung RAMADAN AHJREDINI gg. Niederlande vom 10.11.2005, Rs 35989/03 wurde beispielsweise die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Mazedonien für zulässig erklärt, da Psychotherapie eine gängige Behandlungsform in Mazedonien ist und auch verschiedene therapeutische Medizin verfügbar ist, auch wenn sie nicht dem Standard in den Niederlanden entsprechen möge.
Dass sich der Gesundheitszustand durch die Abschiebung verschlechtert ("mentaler Stress" ist nicht entscheidend), ist vom Antragsteller konkret nachzuweisen, bloße Spekulationen über die Möglichkeit sind nicht ausreichend. In der Beschwerdesache OVDIENKO gg. Finland vom 31.05.2005, Nr. 1383/04, wurde die Abschiebung des Beschwerdeführers, der seit 2002 in psychiatrischer Behandlung war und der selbstmordgefährdet ist, für zulässig erklärt; mentaler Stress durch eine Abschiebungsdrohung in die Ukraine ist kein ausreichendes "real risk".
Im gegenständlichen Fall wird letztlich auch auf das jüngere Urteil des EGMR (Große Kammer) vom 27. Mai 2008, N. v. The United Kingdom, Nr. 26.565/05, hingewiesen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat seine Rechtsprechung in Bezug auf Krankheiten und Art 3 EMRK zusammengefasst und neben dem Urteil D. v. The United Kingdom auf die Entscheidungen B.B. v. France, Nr. 30.930/96, Karara
v. Finland, Nr. 40.900/98, S.C.C. v. Sweden, Nr. 46.553/99, Bensaid
v. The United Kingdom, Nr. 44.599/98, Arcila Henao v. The Netherlands, Nr. 13.669/03, Ndangoya v. Sweden, Nr. 17.868/03, sowie Amegnigan v. The Netherlands, Nr. 25.629/04 verwiesen (Randnrn. 35 bis 41 des Urteils N. v. The United Kingdom).
Im konkreten Fall N. v. The United Kingdom lag die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Abschiebung einer an Aids Erkrankten nach Uganda zugrunde. Nach Informationen der WHO ist antiretrovirale Medikamentation in Uganda erhältlich, auch wenn wegen mangelnder Ressourcen nur die Hälfte jener Personen, die sie benötigen, in den Genuss dieser Behandlung kommt. Die Bf. behauptete, sie könne sich die Behandlung nicht leisten und diese wäre in der ländlichen Gegend, aus der sie stamme, gar nicht erhältlich. Der Gerichtshof führte aus, dass es scheint, dass sie Familienmitglieder in Uganda hat, auch wenn sie behauptet, dass diese nicht gewillt oder nicht in der Lage wären, sich um sie zu kümmern.
Das Vereinigte Königreich hat der Bf. während des Asylverfahrens und der folgenden Verfahren über die Zulässigkeit ihrer Ausweisung neun Jahre lang auf öffentliche Kosten medizinische und soziale Unterstützung gewährt. Dies begründet jedoch keine Verpflichtung seitens des belangten Staates, weiterhin für sie zu sorgen.
Der GH anerkennt, dass die Lebensqualität der Bf. und ihre Lebenserwartung im Falle ihrer Abschiebung nach Uganda beeinträchtigt würde. Sie ist im Moment jedoch nicht todkrank. Wie rasch sich ihr Zustand verschlechtern würde und in welchem Ausmaß sie in der Lage wäre, Zugang zu medizinischer Behandlung, Unterstützung und Pflege, einschließlich der Hilfe durch Verwandte, zu erhalten, ist bis zu einem gewissen Grad spekulativ, insbesondere angesichts der sich stetig fortentwickelnden Situation was die Behandlung von AIDS und HIV weltweit betrifft. Der EGMR erkannte in diesem Fall, dass keine Verletzung des Art 3 EMRK vorlag.
Aus der genannten Quellenlage ergibt, sich dass die Behandlungsmöglichkeiten der bP - bei tatsächlich vorliegenden gesundheitlichen Problemen - bei Ausschöpfung der bereits beschriebenen ihr zur Verfügung stehenden Mitteln über jenen, wie sie im Urteil des EGMR (Große Kammer) vom 27. Mai 2008, N. v. The United Kingdom, Nr. 26.565/05 beschrieben wurden, liegen, weshalb dies kein Abschiebehindernis darstellte. Ebenso ist davon auszugehen, dass Österreich im Bedarfsfalle in der Lage ist, im Rahmen aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausreichende medizinische Begleitmaßnahmen zu setzen (VwGH 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723, VfGH v. 12.6.2010, Gz. U 613/10-10 und die bereits zitierte Judikatur; ebenso Erk. des AsylGH vom 12.3.2010, B7 232.141-3/2009/3E).
In Bezug auf ein von der bP thematisierte und -aus der Sicht des ho. Gerichts selbst bei tatsächlich nicht abgeleistetem Wehrdienst nicht zwingend (etwa bei Übung von Tätiger Reue gem. § 269 türk. StGB und freiwilliger Stellung bei den Militärbehörden)- zu erwartendes Strafverfahren wegen Wehrdienstverweigerung wird im Lichte des Refoulementschutzes auf die getroffenen Feststellungen verwiesen, wonach es nicht festgestellt werden kann, dass die bP wegen der von ihr behaupteten Straftaten in seinem Herkunftsstaat verfolgt wird, weshalb -auch- aufgrund der diesem Erkenntnis zu Grunde gelegten Länderfeststellungen hinsichtlich Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis, sowie polizeiliche Gewahrsame bzw. Haftanstalten, ergibt sich, dass die bP nicht vernünftiger Weise damit rechnen muss, in dessen Herkunftsstaat (Abschiebestaat) im Falle einer etwaigen Verurteilung und etwaigen anschließenden Haft mit einer über die bloße Möglichkeit hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit von einer Art. 3 EMRK widrigen Behandlung betroffen zu sein.
Hypothetisch wird zum Vorbringen der bP, ihr würde in der Türkei eine Gefängnisstrafe erwarten wird angeführt, dass das Refoulementverbot bei drohender Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe zur Anwendung gelangt. Unter Folter verstehen die Straßburger Organe besonders schwere, qualifizierte unmenschliche Behandlung, d. h. "vorbedachte, unmenschliche Behandlung, die sehr ernstes und grausames Leiden hervorruft". Dazu gehören nicht nur schwere Eingriffe in die physische Integrität, sondern grundsätzlich auch psychische Folter. Auch Art. 1 des UN-Übereinkommens gegen die Folter von 1984 bezeichnet in diesem Sinne als Folter Handlungen, durch die einer Person "große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden" (Irland gegen Vereinigtes Königreich, EGMR, Urteil vom 18.1.1978, A 25).
Als unmenschliche Handlungen hat die Kommission Maßnahmen definiert, die absichtlich schwere physische oder psychische Leiden verursachen, welch in der spezifischen Situation ungerechtfertigt sind (Griechenland-Fall, EKMR, Bericht vom 5.11.1969, Nr. 3321/67 u. a.). Damit eine Maßnahme jedoch in den Schutzbereich von Art. 3 EMRK fällt, muss sie eine gewisse Mindestschwere aufweisen. Eine in den Schutzbereich von Art. 3 EMRK fallende Maßnahme stellt nur dann eine unmenschliche Behandlung oder Strafe dar, wenn sie eine gewisse Schwelle erreicht. Ob eine konkrete Maßnahme dieses Mindestmaß erreicht, hängt von den gesamten Umständen des Einzelfalles ab, wie entweder der Art und dem Zusammenhang der Behandlung, der Art und Methode ihrer Ausführung, ihrer Dauer, ihren physischen und mentalen Auswirkungen; in manchen Fällen hängt dies auch vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers ab (z.B. Nsona gg. Die Niederlande, Urteil des EGMR vom 28.11.1996, 23366/94).
Kommission und Gerichtshof haben verschiedentlich deutlich gemacht, dass unter Umständen auch andere besonders schwer wiegende Menschenrechtsverletzungen als Folter oder unmenschliche Behandlung eine Rückschiebung als unmenschlich (und damit mit Art. 3 EMRK nicht vereinbar) erscheinen lassen können.
Bisher wurden insbesondere die politische Verfolgung in Form einer langjährigen und schweren Gefängnisstrafe (A. gegen Schweiz, EKMR, Entsch. vom 14.4.1986, Nr. 11933/86) genannt.
Auch wird ausgeführt, dass es im Strafrecht- und Strafprozessrecht der Türkei in den vergangenen Jahren zu umfassenden gesetzgeberischen Reformen kam. In der Rechtspraxis wurden ebenfalls wesentliche Verbesserungen festgestellt. Bei allen Mängeln, die der türkischen Justiz noch anhaften, sind Bestrebungen unverkennbar, rechtstaatliches Handeln durchzusetzen. Einzelne Vorkommnisse und Entscheidungen von Justizorganen lassen bisweilen an dieser Einschätzung zweifeln. Es zeigt sich jedoch, dass sich im Gegensatz zu früher staatsanwaltliches Unrecht nicht halten lässt, sondern revidiert wird. Dies erfordert bisweilen jedoch beträchtliche Gegenwehr der Betroffenen.
Die Umsetzung von Urteilen des Europäischen Menschengerichtshofs durch die Türkei hat sich deutlich verbessert. Der Europäische Menschengerichtshof spielt in der Türkei eine wichtige Rolle, da er wegen Fehlens einer Individual-Verfassungsbeschwerde in vielen Fällen angerufen wird. Auch deshalb ist die Zahl der die Türkei betreffenden Verfahren sehr hoch (2007: 9.173; 2006: 9.627). Die Türkei ist weiterhin auf Platz 1 bezüglich der Verurteilungen (2007: 319). Dies beinhaltet mehrheitlich (99 Urteile) einen Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens bzw. eine Verletzung von Freiheitsrechten (95 Urteile). In 58 Urteilen wurde ein Verstoß gegen den Schutz des Eigentums festgestellt. Ein Verstoß gegen das Verbot der Folter oder unmenschlicher Behandlung wurde 2007 in insgesamt 31 Urteilen festgestellt, die sich jedoch auf länger zurückliegende Fälle beziehen.
Nach Angaben der Regierung sollen vielmehr die in "einigen" Gefängnissen noch anzutreffenden Massenzellen weiter abgebaut werden, bis alle Gefängnisse höchstens 6 - 8 Personen in einer Zelle unterbringen.
Die neuen sog. F-Typ-Gefängnisse haben einen mitteleuropäischen Standard und können in vielerlei Hinsicht als vorbildlich bezeichnet werden (Zellengröße, Hygiene, Betätigungsmöglichkeiten für Gefangene, ärztliche Betreuung). Die Kritik auch türkischer Menschenrechtsorganisationen wegen der Gefahr einer Isolationshaft kann vom Auswärtigen Amt nach einer eingehenden Untersuchung von F-Typ-Gefängnissen und den Haftbedingungen nicht nachvollzogen werden. Der Anti-Folter-Ausschuss des Europarates hat die Türkei mehrfach besucht. In seinen veröffentlichten Berichten kommt das Komitee - wie auch eine Ad-hoc-Delegation des Europaparlaments - zu dem Ergebnis, dass die Haftbedingungen in den F-Typ Gefängnissen europäischen Standards genügen. Ende Januar 2007 hat das Justizministerium die Änderung der Strafvollzugsordnung für die F-Typ-Gefängnisse angeordnet. Danach sollen die Gefangenen in 10er-Gruppen zehn Stunden pro Woche Gelegenheit haben, zusammen zu kommen. Die Zusammenstellung der Gruppen erfolge durch die Gefängnisleitung. Für jeden Gefangenen werde unter Hinzuziehung eines Psychologen ein eigener Strafvollzugsplan aufgestellt.
Auch kann die die bP zu erwartende erstmalige Strafe nicht als unverhältnismäßig hoch angesehen werden (vgl. etwa auch Strafdrohung des § 9 österr. MilStGB) und liegt innerhalb des der Türkei zuzustehenden rechtspolitischen Gestaltungsfreiraumes.
Aufgrund der getroffenen Ausführungen ist davon auszugehen, dass die beschwerdeführende Partei nicht vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in ihrem Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr im Sinne des § 8 AsylG ausgesetzt zu sein, weshalb die Gewährung von subsidiären Schutz ausscheidet.
II.3.7. Behebung von Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides
Aufgrund § 10 AsylG idF des von der belangten Behörde zum Entscheidungszeitpunkt anzuwendenden BGBl I 67/2012 wurde die Ausweisung der bP in deren Herkunftsstaat verfügt.
Im gegenständlichen Fall hat das Bundesverwaltungsgericht nunmehr aufgrund der Übergangsbestimmung gem. § 75 Abs. 20 AsylG zu entscheiden, ob im gegenständlichen Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig oder ob das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückzuverweisen ist.
Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:
"Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."
Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Der gegenständliche Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz war abzuweisen. Es lag daher ab Erlassung dieses Erkenntnisses kein rechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet mehr vor.
Im gegenständlichen Fall kommt der bP kein auf andere Bundesgesetze gestütztes Aufenthaltsrecht zu.
Bei Ausspruch der Ausweisung könnte ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienleben vorliegen (Art. 8 Abs 1 EMRK).
Zum Prüfungsumfang des Begriffes des 'Familienlebens' in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern zB auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des 'Familienlebens' in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. dazu EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215; EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981, 118; EKMR 14.3.1980, 8986/80, EuGRZ 1982, 311; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK- Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayr, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1, ebenso VwGH vom 26.1.2006, 2002/20/0423, vgl. auch VwGH vom 8.6.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder VwGH vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, wo der VwGH im letztgenannten Erkenntnis feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).
Sowohl eheliche als auch uneheliche Kinder aus einer Familienbeziehung, die unter Art 8 EMRK fällt, werden von ihrer Geburt an ipso iure Teil der Familie (Peter Chvosta: "Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK", ÖJZ 2007/74; VfSlg 16.777/2003; ferner Gül gg Schweiz, ÖJZ 1996, 593; 5. 2 2004, 60457/00, Kosmopoulou gg Griechenland; 18. 1. 2007, 73819/01, Estrikh gg Litauen). Umgekehrt werden Kinder erst vom Moment ihrer Geburt an rechtlich Teil der Familie. Zu noch ungeborenen Kindern liegt somit bis dahin (noch) kein schützenswertes Familienleben iSd Art 8 EMRK vor (vgl. zB VfGH 24.02.2003, B 1670/01; EGMR 19.02.1996, GÜL vs Switzerland).
Der Begriff des Familienlebens ist darüber hinaus nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, X ua). Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention.
Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR in Cruz Varas).
Folgt man Chvosta, welcher, soweit ersichtlich im Schrifttum bisher unwidersprochen ausführte und dem sich auch das erkennende Gericht im gegenständlichen Fall anschließt, dass bei Ausweisungen von Asylwerbern nach § 10 AsylG ab einer Verfahrensdauer von 6 Monaten jedenfalls ein Eingriff in das Privat- und Familienleben anzunehmen sein wird, der eine Verhältnismäßigkeitsprüfung nach sich zieht (Peter Chvosta: "Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK", ÖJZ 2007/74), so geht das erkennende Gericht im gegenständlichen Fall davon aus, dass ein sich auf die Verweildauer im Bundesgebiet begründetes Privatleben ergibt.
Sowohl die Eltern, als auch die Geschwister des BF leben in Österreich, ebenso eine Tante und deren Angehörige. Die Angehörigen des BF besitzen zum Teil bereits die österreichische Staatsbürgerschaft. Die bP möchte offensichtlich ihr künftiges Leben in Österreich gestalten und hält sich bereits seit dem Jahr 1999 im Bundesgebiet auf. Sie reiste damals rechtmäßig in das Bundesgebiet ein.
Die Ausweisung stellt somit einen Eingriff in das Recht auf das Privat- und Familienleben dar.
Gem. Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Zweifellos handelt es sich sowohl beim BFA (BAA) als auch beim ho. Gericht um öffentliche Behörden im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK und ist der Eingriff in § 10 AsylG gesetzlich vorgesehen.
Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und/oder Familienlebens des Beschwerdeführers im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Art. 8 (2) EMRK, in verhältnismäßiger Wiese verfolgt.
Bereits vor Inkrafttreten der Vorgängerbestimmung des § 9 Abs. 2 BFA-VG in der Form des AsylG 2005 idF BGBl 29/2009 entwickelten die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts in den Erk. d. VfGH vom 29.9.2007, Zahl B 1150/07-9 und Erk. d. VwGH vom 17.12.2007, Zahl 2006/01/0216 bis 219-6 unter ausdrücklichen Bezug auf die Judikatur des EGMR nachstehende Richtlinien (in den Medien der vielgenannte "Kriterienkatalog") im Rahmen der Interessensabwägung gem. Art. 8 Abs. EMRK, welche zu berücksichtigen sind:
Auch
Bereits vor Inkrafttreten des durch BGBl I 38/2011 in § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG eingefügten lit. i, welcher der nunmehrigen Bestimmung des § 9 Abs. 2 Z 9 BFA-VG entspricht, warf der VfGH in seinem Erk. B 950-954/10-08, S. 19 die Frage auf, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthalts bewusst waren. Der Verfassungsgerichtshof stellt dazu fest, dass das Gewicht der Integration nicht allein deshalb als gemindert erachtet werden darf, weil ein stets unsicherer Aufenthalt des Betroffenen zugrunde liege, so dass eine Verletzung des Art. 8 EMRK durch die Ausweisung ausgeschlossen sei. Vielmehr müsse die handelnde Behörde sich dessen bewusst sein, dass es in der Verantwortung des Staates liegt, Voraussetzungen zu schaffen, um Verfahren effizient führen zu können und damit einhergehend prüfen, ob keine schuldhafte Verzögerungen eingetreten sind, die in der Sphäre des Betroffenen liegen (ähnlich VfGH 10.03.2011, B1565/10).
Ein mögliches Organisationsverschulden durch die handelnden Behörden soll daher als zusätzliche Tatsache bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK berücksichtigt werden, andererseits stellte der VfGH in seinem Erkenntnis v. 12.6.2010, Gz. U 613/10-10 unmissverständlich fest, dass die zeitliche Komponente dann in den Hintergrund tritt, wenn sich die Verweil- bzw. Verfahrensdauer aus dem Verhalten der beschwerdeführenden Partei ergibt (vgl. hierzu auch Urteil des EGMR Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).
Im Einzelnen ergibt sich aus einer Zusammenschau der oben genannten Determinanten im Lichte der soeben zitierten Judikatur Folgendes:
Die bP ist seit über 14 Jahren in Österreich aufhältig.
Über die bP wurde mit Bescheid der zuständigen Fremdenbehörde ein Aufenthaltsverbot verhängt, Rechtskraft trat insoweit am 14.10.2010 ein. Die Zeit bis zur Entlassung diente der Verbüßung einer Freiheitsstrafe. Am 05.06.2013 wurde der BF bedingt aus der Strafhaft entlassen. Ab dem 14.10.2010 hatte die bP also keinen rechtmäßigen Aufenthaltstitel.
Sie war nach der bedingten Entlassung aus der Strafhaft - zufolge des bestehenden Aufenthaltsverbots - illegal aufhältig und konnte ihren Aufenthalt lediglich durch die Stellung eines unbegründeten Asylantrages vorübergehend legalisieren. Hätte sie diesen unbegründeten Asylantrag nicht gestellt, wäre sie rechtswidrig im Bundesgebiet aufhältig bzw. wäre davon auszugehen, dass der rechtswidrige Aufenthalt bereits durch entsprechende aufenthaltsbeendende Maßnahmen in der Vergangenheit beendet worden wäre und sie sich nicht mehr im Bundesgebiet aufhalten würde.
Die bP verfügt über die bereits beschriebenen familiären bzw. privaten Anknüpfungspunkte. In der Zeit zwischen der Festnahme am 06.12.2008 und der Entlassung aus der Strafhaft am 05.06.2103 gestaltete sich das Privat- und Familienleben - haftbedingt - entsprechend relativiert bzw. fand de facto nicht statt.
Die bP begründete ursprünglich ihr Privat- bzw. Familienleben zu Zeiten eines legalen Aufenthaltes.
Nach ihrer Festnahme am 06.12.2008 und Strafhaft bis zum 05.06.2013 erfolgte die Fortsetzung des Privat- und Familienlebens innerhalb einer Zeitspanne, als der Aufenthalt vorerst - zufolge des Aufenthaltsverbotes - illegal war und ab der Stellung eines unbegründeten Asylantrages am 07.06.2013 vorübergehend legalisiert wurde. Ab diesem Zeitpunkt war der Aufenthalt des BF ungewiss und nicht dauerhaft, sondern auf die Dauer des Asylverfahrens beschränkt.
Letztlich ist noch festzuhalten, dass die bP im Falle einer Ausreise aus dem Bundesgebiet nicht gezwungen ist, ihre Bindungen in Österreich zur Gänze abzubrechen. Es steht ihr frei, diese brieflich, telefonisch oder elektronisch bzw. im Wege von wechselseitigen Urlaubsbesuchen aufrecht zu erhalten. Auch steht es ihr frei, sich auf legalem Wege, wie jeder andere Fremde auch, um einen Aufenthalt bzw. eine Niederlassung in Österreich zu bemühen.
Der BF besuchte nach seiner Einreise im Jahr 1999 noch bis 2002 die Schule und war anschließend überwiegend berufstätig, zuletzt von 2006 bis 2008 als Schweißer - bis zu seiner Inhaftierung im Dezember 2008. In der Zeit ab 06.12.2008 befand er sich vorerst in Untersuchungshaft, später in Strafhaft. Am 05.06.2013 wurde er bedingt entlassen. Nunmehr verfügt er für die Zeit von 30.09.2013 bis 29.09.2014 über eine Beschäftigungsbewilligung des AMS. Er wird auch von seiner Familie unterstützt. Er verfügt über gute Kenntnisse der deutschen Sprache, die Einvernahme am 04.07.2013 beim BAA wurde in Deutsch geführt.
Eine Mitgliedschaft in einem Verein besteht nicht.
Dass der BF bestens integriert sei, wurde zwar in der Beschwerde behauptet, ist aber auf den BF - jedenfalls im Hinblick auf seine kriminellen Aktivitäten vor seiner Festnahme und die Zeitdauer der Untersuchungs- und anschließenden Strafhaft (ca. 4 1/2 Jahre) - nicht zutreffend. Vielmehr ist insoweit eher das Gegenteil gegeben und zeigt das Verhalten der beschwerdeführenden Partei, dass sie bereit war, gegen die Gesellschaft, in der sie integriert sein will, strafbare Handlungen mit erheblichem sozialen Unwert zu begehen.
Die beschwerdeführende Partei ist - in Bezug auf ihr Lebensalter - etwas mehr als die Hälfte in Österreich aufhältig, wobei die letzten Jahre der Verbüßung einer gerichtlichen Freiheitsstrafe dienten und sie zufolge eines ab 14.10.2010 rechtskräftigen Aufenthaltsverbots über keinen Aufenthaltstitel mehr verfügte.
In diesem Zusammenhang sei auch auf die höchstgerichtliche Judikatur verwiesen, wonach selbst die - hier bei weitem nicht vorhandenen - Umstände, dass selbst ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, über keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale verfügt und diesen daher nur untergeordnete Bedeutung zukommt (Erk. d. VwGH vom 6.11.2009, 2008/18/0720; 25.02.2010, 2010/18/0029).
Die bP verbrachte nahezu die Hälfte ihres Lebens in der Türkei, wurde dort bis dahin sozialisiert, gehört der dortigen Mehrheits- und Titularethnie an, bekennt sich zum dortigen Mehrheitsglauben und spricht die dortige Mehrheitssprache. Ebenso ist davon auszugehen, dass in der Türkei Bezugspersonen etwa im Sinne eines gewissen Freundes- bzw. Bekanntenkreises des Beschwerdeführers existieren, da nichts darauf hindeutet, dass die bP vor ihrer Ausreise in ihrem Herkunftsstaat in völliger sozialer Isolation gelebt hätte. Es deutet daher nichts darauf hin, dass es der bP im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren, wenngleich dies aufgrund der langen Abwesenheit des BF außerhalb der Türkei mitunter aufwendiger als bei bloß kurzem Auslandsaufenthalt sein mag. Es sei aber auch darauf hingewiesen, dass es sich bei der beschwerdeführenden um notorischer Weise um keinen Einzelfall handelt, welcher nach langjährigem Auslandsaufenthalt aus der türkischen Diaspora in die Türkei zurückkehrt und sich dort neuerlich integriert. Ein solcher Fall existiert sichtlich auch in der Familie der beschwerdeführenden Partei, nämlich in Form des Großvaters, welcher im Ausland arbeitete und nunmehr in die Türkei zurückkehrte.
Der bP wurde wegen der nachfolgenden Straftaten rechtskräftig verurteilt:
LG [...], [...] vom 30.10.2009 (RK 09.12.2009), § 288/1 StGB, Geldstrafe von 280 Tagsätzen zu je 4,00 EUR, im NEF 140 Tage Ersatzfreiheitsstrafe;
LG [...], [...] vom 07.07.2009 (RK 22.04.2010), §§ 28 A/1 u. 4, 27/1
u. 2 SMG, Freiheitsstrafe 6 Jahre;
In Summe ergibt sich daher eine Freiheitstrafe von 6 Jahren und 140 Tagen. Der BF war am 06.12.2008 festgenommen worden, die bedingte Entlassung (Probezeit 3 Jahre) aus der Strafhaft erfolgte am 05.06.2013.
Die Feststellung, wonach rechtskräftige Verurteilungen durch ein inländisches Gericht vorliegen, stellt eine gewichtige Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen dar (z. B. Erk. d. VwGH vom 27.2.2007, 2006/21/0164, mwN, wo dieser zum wiederholten Male klarstellt, dass das Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung den öffentlichen Interessen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK eine besondere Gewichtung zukommen lässt).
Die langjährige Freiheitsstrafe wegen des schweren Verbrechens des Suchtgifthandels wirkt sich zufolge des darin dokumentierten Unrechtsgehaltes besonders nachteilig zu Lasten des BF aus.
Schon im Hinblick auf die besondere Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität, insbesondere des Suchtgifthandels, ist die Erlassung eines [Anm. im dort genannten Fall] Aufenthaltsverbotes auch bei ansonsten völliger sozialer Integration des Fremden dringend geboten, weil das maßgebliche öffentliche Interesse in diesen Fällen unverhältnismäßig schwerer wiegt, als das gegenläufige private Interesse des Fremden (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 14.1.1993, Zl. 92/18/0475). Was für die im genannten Fall für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gilt, muss für die Verfügung der Ausweisung bzw. nunmehr Rückkehrentscheidung ebenso gelten.
Das Verhalten des Beschwerdeführers, das zur Verurteilung wegen Suchtgifthandels führte, zählt typischerweise zu jenen Straftaten, die vom Verwaltungsgerichtshof sogar als "besonders schwere Verbrechen" qualifiziert werden (vgl. VwGH 3.12.2002, 99/01/0449). In diesem Sinne hat auch der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften Suchtgift drastisch als "Geißel der Menschheit" bezeichnet; der Oberste Gerichtshof wertete in seiner Rechtsprechung die Suchtgiftkriminalität u.a. als "gesellschaftlichen Destabilisierungsfaktor" (vgl. OGH 27.4.1995, 12 Os 31, 32/95), der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte betonte die verheerende Wirkung von Drogen auf das gesellschaftliche Leben (vgl. EGMR 23.6.2008, 1638/03, Maslov gegen Österreich [GK]). Die Tat erweist sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend, wenn man bedenkt, dass die Menge des in Verkehr gebrachten Suchtgifts ein erhebliches Maß erreicht hat und die Tat als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begangen wurde.
Der VwGH erkennt in ständiger Judikatur (vgl. neben vielen anderen das Erkenntnis vom 29.9.1994, Zl. 94/18/0370), dass die Wiederholungsgefahr bei Suchtgiftdelikten besonders groß ist. Aus dem nunmehrigen angepassten Verhalten kann per se nicht auf einen Gesinnungswandel des Beschwerdeführers geschlossen werden. Auch wenn die beschwerdeführende Partei in Österreich über Anknüpfungspunkte im Sinne des Art. 8 EMRK verfügt, liegen besondere öffentliche Interessen zur Verhinderungen von Straftaten vor, zumal die durch den Beschwerdeführer begangene Straftat sowie die sich darin widerspiegelnde kriminelle Energie und mangelnde Verbundenheit mit den in Österreich rechtlich geschützten Werten die öffentlichen Interessen in besonderem Ausmaß beeinträchtigen (s. dazu VwGH vom 19. Mai 2008, Zl. 2007/18/0016). Der Zeitraum von etwas mehr als einem Jahr seit der bedingten Entlassung aus der Strafhaft ist angesichts des gravierenden Fehlverhaltens viel zu kurz, um auf einen Wegfall oder auch nur eine relevante Minderung der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährdung öffentlicher Interessen schließen zu können. Wenn dieses Verhalten nunmehr beschönigt wird, ändert sich hieran nichts. Soweit der Beschwerdeführer ins Treffen führt, auf Grund seiner Integration sei ein künftiges Wohlverhalten zu erwarten, ist ihm zu entgegnen, dass ihn diese Integration auch in der Vergangenheit nicht davon abgehalten hat, die schwerwiegende Straftat zu begehen.
Der BF war nach seiner Entlassung aus der Strafhaft (am 05.06.2013) - wenn auch nur kurzfristig - rechtswidrig im Bundesgebiet aufhältig. Am 07.06.2013 stellte der BF einen Asylantrag, ohne dafür allerdings asylrelevante Gründe anzuführen. Die Stellung des Asylantrages erfolgte offenbar zu dem einen Zweck, den Vollzug des bestehenden Aufenthaltsverbots zu vereiteln und eine Abschiebung in die Türkei zu verunmöglichen. Bestätigt wird das auch durch die Angaben in der Beschwerde, wenn dort ausgeführt wird, dass der BF sehr wohl habe bewirken wollen, dass durch den gestellten Asylantrag das Aufenthaltsverbot nicht vollzogen werde. Nicht nachvollziehbar ist aber die weitere Begründung - dass dies nicht mutwillig geschehen sei, sondern aufgrund der vorliegenden berechtigten Interessen zum Erhalt des Privat- und Familienlebens erfolgt sei - waren diese Umstände doch schon bei Erlassung des Aufenthaltsverbotes zu berücksichtigen gewesen.
Aus den oa. Ausführungen ergibt sich, dass die Stellung des
gegenständlichen Asylantrages daher einen Missbrauch des Asylrechts
darstellt, weil sie hauptsächlich auf die Vereitelung
fremdenpolizeilicher Maßnahmen abzielte. In diesem Zusammenhang wird
ergänzend festgehalten, dass das Verhalten der beschwerdeführenden
Partei auch aus der Sicht europarechtlicher Normen ein besonders
verpöntes darstellt, zumal gem. Art. 32 Abs. 2 iVm Art. 31 (8) der
Verfahrensrichtlinie (RL 2013/32/EU des Europäischen Parlament und
des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die
Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes
(Neufassung) ein Antrag als offensichtlich unbegründet zu
qualifizieren ist, wenn ... der Antragsteller den Antrag nur zur
Verzögerung oder Behinderung der Vollstreckung einer bereits
getroffenen oder unmittelbar bevorstehenden Entscheidung stellt, die
zu seiner Abschiebung führen würde, ... stellt. Diese
offensichtliche Unbegründetheit des Antrages wirkt sich selbstredend auch auf die fehlende Schutzwürdigkeit des darauf fußenden Aufenthaltes aus.
Ebenso stellte der seinerzeitige rechtswidrige Aufenthalt bis zur Stellung des Antrags auf internationalen Schutz und der darauf folgende Aufenthalt mit rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens gem. § 120 Abs. 7 FPG eine Verwaltungsübertretung dar ("Eine Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 oder 1a liegt nicht vor, wenn der Fremde einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und ihm der Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde. Während des Asylverfahrens ist das Verwaltungsstrafverfahren unterbrochen.") und zeigt deren nicht unerhebliche Strafdrohung -insbesondere im Wiederholungsfall- den erheblichen Unrechtsgehalt, welchen der Gesetzgeber der Übertretung dieser einschlägigen Normen beimisst.
Der bP musste bei der Antragstellung klar sein, dass der Aufenthalt in Österreich im Falle der Abweisung des Asylantrages nur ein vorübergehender ist. Die Fortführung des Privat- und Familienlebens war nur durch die Stellung des gegenständlichen - unbegründeten und rechtsmissbräuchlichen - Antrages auf internationalen Schutz möglich.
Ein derartiges Verschulden kann aus der Aktenlage nicht entnommen werden.
Die Großeltern des BF wohnen in der Türkei (der Großvater war dorthin nach Pensionsantritt zurückgekehrt und bezieht aus Österreich eine Pension), der BF kann daher grundsätzlich mit deren Unterstützung rechnen und ist jedenfalls nicht der Obdachlosigkeit preisgegeben. Ebenso ist -wie bereits erwähnt- eine Aufrechterhaltung des Familienlebens mit den in Österreich lebenden Familienmitgliedern durch Kommunikation und beispielsweise Besuche in der Türkei möglich.
Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Art. 8 (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, uva).
Der VwGH hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190).
Ebenso wird durch die wirtschaftlichen Interessen an einer geordneten Zuwanderung und das nur für die Dauer des Asylverfahrens erteilte Aufenthaltsrecht, das fremdenpolizeiliche Maßnahmen nach (negativer) Beendigung des Asylverfahrens vorhersehbar erscheinen lässt, die Interessensabwägung anders als in jenen Fällen, in welchen der Fremde aufgrund eines nach den Bestimmungen des NAG erteilten Aufenthaltstitels aufenthaltsberechtigt war, zu Lasten des (abgelehnten) Asylsuchenden beeinflusst (vgl. Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, Seite 348).
Es ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Notwendigkeit einer [damals] Ausweisung von Relevanz, ob der Fremde seinen Aufenthalt vom Inland her legalisieren kann. Ist das nicht der Fall, könnte sich der Fremde bei der Abstandnahme von der [damals] Ausweisung unter Umgehung der aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen den tatsächlichen (illegalen) Aufenthalt im Bundesgebiet auf Dauer verschaffen, was dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenrechts zuwiderlaufen würde.
Gem. Art 8 Abs 2 EMRK ist ein Eingriff in das Grundrecht auf Privatund/oder Familienleben zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Abs 2 leg cit genannten Ziele notwendig ist. Die zitierte Vorschrift nennt als solches Ziel u.a. die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, worunter nach der Judikatur des VwGH auch die geschriebene Rechtsordnung zu subsumieren ist. Die für den Aufenthalt von Fremden maßgeblichen Vorschriften finden sich -abgesehen von den spezifischen Regelungen des AsylG- seit 1.1.2006 nunmehr im NAG bzw. FPG.
Die geordnete Zuwanderung von Fremden ist für die Gesellschaft von wesentlicher Bedeutung und diese Wertung des Gesetzgebers geht auch aus dem Fremdenrechtspaket 2005 klar hervor. Demnach ist es gemäß den nun geltenden fremdenrechtlichen Bestimmungen für den Beschwerdeführer grundsätzlich nicht mehr möglich seinen Aufenthalt vom Inland her auf Antrag zu legalisieren, da eine Erstantragsstellung für solche Fremde nur vom Ausland aus möglich ist. Wie aus dem 2. Hauptstück des NAG ersichtlich ist, sind auch Fremde, die Familienangehörige von in Österreich dauernd wohnhaften österreichischen Staatsbürgern sind, davon nicht ausgenommen. Im gegenständlichen Fall ist bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Sachverhalt ersichtlich, welcher die Annahme rechtfertigen würde, dass dem Beschwerdeführer gem. § 21 (2) und (3) NAG die Legalisierung seines Aufenthaltes vom Inland aus offen steht, sodass ihn mit rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens eine unbedingte Ausreiseverpflichtung trifft, zu deren Durchsetzung es einer Ausweisung des Fremden bedarf.
Bei rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens ist der Beschwerdeführer somit nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig.
Zur Gewichtung der öffentlichen Interessen sei ergänzend das Erkenntnis des VfGH 17. 3. 2005, G 78/04 ua erwähnt, in dem dieser erkennt, dass auch das Gewicht der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den Interessen des Fremden bei der Ausweisung von Fremden, die sich etwa jahrelang legal in Österreich aufgehalten haben, und Asylwerbern, die an sich über keinen Aufenthaltstitel verfügen und denen bloß während des Verfahrens Abschiebeschutz zukommt, unterschiedlich zu beurteilen sind.
Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Art. 8 (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.
Der Rechtsprechung des EGMR folgend (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Ausländern kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z. B. eine Ausweisungsentscheidung) aber auch in das nach Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in einem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u.a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).
Im Lichte der Rechtsprechung des EGMR zur Ausweisungs- und Abschiebungspraxis der Vertragsstaaten dürfte es für den Schutzbereich des Anspruches auf Achtung des Privatlebens nach Artikel 8 EMRK hingegen nicht ausschlaggebend sein, ob der Aufenthalt des Ausländers - im Sinne einer Art "Handreichung des Staates" - zumindest vorübergehend rechtmäßig war (vgl. Ghiban gg. Deutschland, 16.09.2004, 11103/03; Dragan gg. Deutschland, 07.10.2004, Bsw. Nr. 33743/03; SISOJEVA (aaO.)) bzw. inwieweit die Behörden durch ihr Verhalten dazu beigetragen haben, dass der Aufenthalt des Betreffenden bislang nicht beendet wurde. Der EGMR hat diese Frage zwar noch nicht abschließend entschieden, jedoch in Fallkonstellationen das Recht auf Privatleben erörtert, in denen ein legaler Aufenthalt der Beschwerdeführer nicht vorlag. Hat er in der Rechtssache GHIBAN (aaO.) zu einem rumänischen Staatsangehörigen, der wegen Staatenlosigkeit nicht abgeschoben werden konnte, die Frage letztlich noch offen gelassen ("Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Aufenthalt des Bf. unter diesen Umständen eine ausreichende Grundlage für die Annahme eines Privatlebens war..."), so nahm er in der bereits mehrfach zitierten Rechtssache Sisojeva (aaO.) einen Eingriff in das Privatleben an, obwohl die Beschwerdeführer in Lettland keinen rechtmäßigen Aufenthalt hatten.
Wenn man - wie die aktuelle Judikaturentwicklung des EGMR auch erkennen lässt - dem Aufenthaltsstatus des Fremden für die Beurteilung des Vorliegens eines Eingriffes in das durch Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben keine Relevanz beimisst, so wird die Frage der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts jedenfalls im Rahmen der Schrankenprüfung nach Artikel 8 Absatz 2 EMRK Berücksichtigung zu finden haben.
In seinem Erkenntnis Rodrigues da Silva and Hookkamer v. the Netherlands vom 31. Jänner 2006, Zahl 50435/99 führte der EGMR unter Verweis auf seine Vorjudikatur aus, dass es ua. eine wichtige Überlegung darstellt, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, an dem sich die betreffenden Personen bewusst waren, dass der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes derart war, dass der Fortbestand des Familienlebens im Gastland vom vornherein unsicher war. Er stellte auch fest, dass die Ausweisung eines ausländischen Familienmitgliedes in solchen Fällen nur unter ganz speziellen Umständen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bewirkt.
Der GH führte weiters - wiederum auf seine Vorjudikatur verweisend - aus, dass Personen, welche die Behörden eines Vertragsstaates ohne die geltenden Rechtsvorschriften zu erfüllen, als fait accompli mit ihrem Aufenthalt konfrontieren, grundsätzlich keinerlei Berechtigung haben, mit der Ausstellung eines Aufenthaltstitels zu rechnen. Im geschilderten Fall wurde letztlich dennoch eine Entscheidung zu Gunsten der Beschwerdeführer getroffen, weil es der Erstbeschwerdeführerin grundsätzlich möglich gewesen wäre, ihren Aufenthalt vom Inland aus zu legalisieren, weil sie mit dem Vater des Zweitbeschwerdeführers , einem Staatsbürger der Niederlande vom Juni 1994 bis Jänner 1997 eine dauerhafte Beziehung führte. Es war daher der Fall Erstbeschwerdeführerin trotz ihres vorwerfbaren sorglosen Umganges mit den niederländischen Einreisebestimmungen von jenen Fällen zu unterscheiden, in denen der EGMR befand, dass die betroffenen Personen zu keinem Zeitpunkt vernünftiger Weise erwarten konnten, ihr Familienleben im Gastland weiterzuführen. Ebenso wurde in diesem Fall der Umstand des besonderen Verhältnisses zwischen dem Kleinkind und der Mutter besonders gewürdigt.
Weiters wird hier auf das Urteil des EGMR Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06 verwiesen, wo dieser folgende Kernaussagen traf:
Im gegenständlichen Fall erachtete es der EGMR nicht erforderlich, sich mit der von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Frage auseinanderzusetzen, ob durch das Studium der Beschwerdeführerin im UK, ihr Engagement in der Kirche sowie ihre Beziehung unbekannter Dauer zu einem Mann während ihres fast 10-jährigen Aufenthalts ein Privatleben iS von Art. 8 EMRK entstanden ist.
Dies wird damit begründet, dass im vorliegenden Fall auch das Bestehen eines Privatlebens ohne Bedeutung für die Zulässigkeit der Abschiebung wäre, da einerseits die beabsichtigte Abschiebung im Einklang mit dem Gesetz steht und das legitime Ziel der Aufrechterhaltung und Durchsetzung einer kontrollierten Zuwanderung verfolgt; und andererseits jegliches zwischenzeitlich etabliertes Privatleben im Rahmen einer Interessenabwägung gegen das legitime öffentliche Interesse an einer effektiven Einwanderungskontrolle nicht dazu führen könnte, dass ihre Abschiebung als unverhältnismäßiger Eingriff zu werten wäre.
Die zuständige Kammer merkt dazu an, dass es sich hier im Gegensatz zum Fall ÜNER gg. Niederlande (EGMR Urteil vom 05.07.2005, Nr. 46410/99) bei der Beschwerdeführerin um keinen niedergelassenen Zuwanderer handelt, sondern ihr niemals ein Aufenthaltsrecht erteilt wurde und ihr Aufenthalt im UK daher während der gesamten Dauer ihres Asylverfahrens und ihrer humanitären Anträge unsicher war.
Ihre Abschiebung in Folge der Abweisung dieser Anträge wird auch durch eine behauptete Verzögerung der Behörden bei der Entscheidung über diese Anträge nicht unverhältnismäßig.
Letztlich ist festzustellen, dass eine Gegenüberstellung der von der bP in ihrem Herkunftsstaat vorzufindenden Verhältnissen mit jenen in Österreich im Rahmen einer Interessensabwägung zu keinem Überwiegen der privaten Interessen der bP am Verbleib in Österreich gegenüber den öffentlichen Interessen an einem Verlassen des Bundesgebietes führen würde.
Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie die bP erfolgreich auf das Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen.
Könnte sich ein Fremder nunmehr in einer solchen Situation erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen, würde dies darüber hinaus dazu führen, dass Fremde, welche die unbegründete bzw. rechtsmissbräuchliche Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz allenfalls in Verbindung mit einer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet in Kenntnis der Unbegründetheit bzw. Rechtsmissbräuchlichkeit des Antrag unterlassen, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, welche genau zu diesen Mitteln greifen um sich ohne jeden sonstigen Rechtsgrund den Aufenthalt in Österreich legalisieren, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (vgl. hierzu auch das Estoppel-Prinzip ["no one can profit from his own wrongdoing"], auch den allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen [VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007]).
Die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme der Verhängung seitens der belangten Behörde getroffenen fremdenpolizeilichen Maßnahme ergibt sich aus dem Umstand, dass es sich hierbei um das gelindeste fremdenpolizeiliche Mittel handelt, welches zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet erschien.
Vor dem Hintergrund des gegenwärtigen Standes des seitens des erkennenden Gerichts durchzuführenden Ermittlungsverfahrens kann nicht festgestellt werden, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist und war daher das Verfahren gem. § 75 Abs. 20 AsylG zur (weiteren) Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückzuverweisen.
Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass seitens der belangten Behörde auch zu prüfen sein wird, ob eine Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot gem. § 53 FPG zu verbinden sein wird.
II.3.8. Aufgrund der oa. Ausführungen ist der belangten Behörde letztlich im Rahmen einer Gesamtschau jedenfalls beizupflichten, dass kein Sachverhalt hervorkam, welcher bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen den Schluss zuließe, dass die bP im Falle einer Rückkehr in die Türkei dort mit der erforderlichen maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefahr im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK bzw. § 8 Abs. 1 AsyG ausgesetzt wäre. Im Übrigen war die Rechtssache gem. § 75 Abs. 20 AsylG an das Bundesamt zurückzuverweisen.
II.3.9. Eine Übersetzung der maßgeblichen Stellen des gegenständlichen Erkenntnisses konnte aufgrund der anzunehmenden Deutschkenntnisse der beschwerdeführenden Partei unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zum Erfordernis der Glaubhaftmachung der vorgebrachten Gründe, zum Flüchtlingsbegriff, insbesondere zur asylrechtlichen Relevanz der Wehrpflicht, dem Refoulementschutz bzw. zum durch Art. 8 EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienleben abgeht. Entsprechende einschlägige Judikatur wurde bereits zitiert.
In Bezug auf die Anwendung der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 19 und 20 AsylG kann ebenfalls keine Rechtsfrage von grundsätzliche Bedeutung erblickt werden. Hierbei handelt es sich viel mehr um eine Anordnung des einfachen Gesetzgebers, wie mit einer überschaubaren Zahl von Bescheiden des Bundesasylamtes, welche in dem dort beschriebenen Zeitfenster erlassen wurden, im Beschwerdeverfahren umzugehen ist und ist auf den eindeutigen Wortlaut der genannten Bestimmungen zu verweisen. Darüber hinaus lässt der eindeutige Wortlaut des Gesetzes keine Auslegung zu.
Aus dem Umstand, dass das ho. Gericht mit dem 1.1.2014 seine Arbeit aufnahm, sich Verschiebungen sachlichen der Zuständigkeit im Asyl- und Fremdenwesen ergaben, und sich die asyl- bzw. fremdenrechtliche Diktion zum Teil änderte, kann kein Sachverhalt im Sinne des Art. 133 Abs. 4 abgeleitet werden, zumal sich im Kernbereich der hier anzuwendenden Bestimmungen materiell keine maßgebliche Änderung ergab.
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