W202 1419361-1•BVwG W202 1419361-1
W202 1419361-1Federal Administrative CourtOct 6, 2014
befristete Aufenthaltsberechtigung, Glaubhaftmachung, mangelnde<br/>Asylrelevanz, Rückkehrsituation, Sicherheitslage, subsidiärer Schutz
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard Schlaffer als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX StA. Afghanistan gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.04.2011, Zahl 11 02.159-BAI, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.09.2014 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. wird gemäß § 3 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkte II. wird stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 idgF der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.
III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 idgF wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 06.10.2015 erteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
.Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 03.08.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dazu wurde er am selben Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen.
Hiebei gab der Beschwerdeführer betreffend den Fluchtgrund zu Protokoll, dass er in seiner Heimat ein Elektrogeschäft gehabt habe. Dort habe er Handys, Satelliten und andere Elektroartikel verkauft. In seiner Heimat seien die Taliban gegen solche Geschäfte. An einem Tag seien zwei ihm unbekannte Männer in sein Geschäft gekommen und hätten angefangen, das gesamte Geschäft zu verwüsten. Sie hätten die ganzen Artikel genommen und auf den Boden geschmissen. Er sei vor den zwei Männern nachhause geflohen. Von dort sei er nach kurzer Zeit wieder weggegangen. Er habe seiner Frau 20.000 Afghani gegeben. Er sei weggelaufen und habe zu ihr gesagt, egal was passiere, sie solle sagen, der Beschwerdeführer sei weg. Seine Frau habe ihn am Abend angerufen und gesagt, dass die Taliban da gewesen seien, die ganze Wohnung durchsucht hätten und seine Frau geschlagen hätten. Sie hätten seine Frau bedroht und gefragt, wo er sei. Dabei sei seine Frau auch am Kopf verletzt worden. Der Beschwerdeführer habe in seinem Geschäft auch Erotikvideos gehabt und das sei für die Taliban religiös undenkbar. Die Bevölkerung in seinem Ort hätte sich zusammengeschlossen und wäre gegen den Verkauf der Videos und der Elektroartikel gewesen. Die Leute hätten gewollt, dass die Taliban kämen und ihn umbrächten.
Am 09.03.2011 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt einvernommen. Dabei hat sich im Wesentlichen Folgendes ergeben:
Frage: Welche ist Ihre Muttersprache und welche Sprachen sprechen Sie sonst noch?
Antwort: Meine Muttersprache ist Dari. Ich bin damit einverstanden, dass die Einvernahme in der Sprache Dari, welche ich ausreichend beherrsche, durchgeführt wird.
Frage: Sie wurden zu diesem Antrag auf int. Schutz bereits am 04.03.2011 durch das LPK Salzburg erstbefragt. Entsprechen die dabei von Ihnen gemachten Angaben der Wahrheit bzw. möchten Sie dazu noch Korrekturen oder Ergänzungen anführen?
Antwort: Ja, die Angaben stimmen alle.
Frage: Haben Sie oder Ihre Familienangehörigen jemals einen Antrag auf int. Schutz gestellt?
Antwort: Nein.
Frage: Haben Sie in Österreich, im Bereich der EU, in Norwegen oder in Island Verwandte, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung besteht?
Antwort: Nein.
Frage: Gibt es noch andere Personen hier in Österreich, von denen Sie abhängig wären oder zu denen ein besonders enges Verhältnis besteht?
Antwort: Nein.
Frage: Leiden Sie an Krankheiten? Wenn ja, woran und seit wann?
Antwort: Ich habe Herzbeschwerden seit ungefähr vier Jahren.
Frage: Wurden Sie bereits im Heimatland diesbezüglich medizinisch behandelt? Wenn ja, wo, (seit) wann und in welcher Form? Welche Medikamente nehmen Sie ein?
Antwort: Ja, ich wurde in Afghanistan ärztlich behandelt, habe Medikamente bekommen, sie haben aber in dem Sinne nicht geholfen. Befunde dazu gibt es nicht.
Frage: Sind Sie in Österreich in ärztlicher Behandlung?
Antwort: Nein, ich wurde lediglich hier in der Erstaufnahmestelle von dem Arzt untersucht.
Frage: Waren Sie in stationärer Behandlung in einem Krankenhaus? Wenn ja, wo und wann, wer war der behandelnde Arzt?
Antwort: Nein.
Frage: Sind Sie damit einverstanden, dass ho. Behörde Einsicht in bereits vorliegende und künftig erhobene ärztliche Befunde nehmen kann, sowie dass die Sie behandelnden Ärzte, als auch behördlich bestellte ärztliche Gutachter wechselseitig Informationen zu den Ihre Person betreffenden erhobenen ärztlichen Befunde austauschen können? Sind Sie weiters mit der Weitergabe Ihrer medizinischen Daten an die Sicherheitsbehörde und die für die Grundversorgung zuständigen Stellen einverstanden? Sie werden darauf hingewiesen, dass ein Widerruf Ihrer Zustimmung jederzeit möglich ist.
Antwort: Ja, ich bin damit einverstanden.
Frage: Befürchten Sie wegen Ihrer Krankheit Probleme im Falle einer Rückkehr in Ihr Herkunftsland?
Antwort: Bis jetzt hat mir die medizinische Betreuung in Afghanistan nicht viel geholfen.
Frage: Verfügen Sie über Dokumente, die Ihre Identität bestätigen?
Antwort: Ich habe meine Geburtsurkunde bereits vorgelegt.
Frage: Haben Sie jemals einen Reisepass besessen oder beantragt?
Antwort: Nein.
Frage: Verfügen Sie noch über andere Dokumente oder Bescheinigungsmittel?
Antwort: Nein. Vorweg einige allgemeine Fragen:
Frage: Wo und wann wurde der Ausreiseentschluss gefasst?
Antwort: Vor ca. zweieinhalb Monaten.
Frage: Wo wohnten Sie unmittelbar vor der Ausreise und wie lange?
Antwort: In XXXX, Ghazni.
Frage: Wovon haben Sie vor Ihrer Flucht im Herkunftsstaat gelebt?
Antwort: Ich arbeitete als Elektronikhändler.
Frage: Wann war der letzte Kontakt zum Heimatland?
Antwort: Ich hatte seit meiner Abreise aus Afghanistan keinen Kontakt.
Frage: Welche Angehörigen leben nach wie vor im Herkunftsstaat?
Antwort: (S. dazu Fragebogen).
Frage: Wo halten sich Ihre engsten Angehörigen auf bzw. wo haben sich diese vor Ihrer Ausreise aufgehalten?
Antwort: (wie oben).
Frage: Hatten Sie in Ihrem Herkunftsstaat je Probleme mit der Polizei, dem Militär oder den staatlichen Organen?
Antwort: Nein.
Frage: Hatten Sie wegen Ihrer Religion in Ihrem Herkunftsstaat je Probleme?
Antwort: Ja, weil die Taliban Sunniten sind und ich mit ihnen Probleme hatte.
Frage: Hatten Sie in Ihrem Herkunftsstaat wegen Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit Probleme?
Antwort: Ja, weil die Taliban Pashtunen sind.
Frage: Waren Sie politisch aktiv?
Antwort: Nein.
Frage: Warum verließen Sie Ihr Heimatland? Erzählen Sie unter Anführung von Fakten, Daten die Ihnen wichtig scheinenden Ereignisse.
Antwort: Ich habe bei der ersten Einvernahme bereits alles erzählt.
Frage: Möchten Sie dazu Ergänzungen vornehmen?
Antwort: Ich möchte dazu keine Ergänzungen vornehmen.
Frage: Haben Sie sich mit Ihren Problemen an die Behörden gewandt?
Antwort: Nein, ich wurde seitens der Taliban und seitens der Bewohner bedroht, da kann die Polizei nicht helfen. Die Polizei würde auch die Taliban bzw. die Bewohne runterstützen, als mich.
Frage: Haben Sie in einem anderen Teil Ihres Herkunftsstaates Schutz vor Verfolgung gesucht?
Antwort: Nein, weil sie mich verfolgten, es handelt sich um religiöse Probleme.
Frage: Können Sie irgendwelche Beweismittel für Ihr Vorbringen vorlegen?
Antwort: Nein.
Frage: Haben Sie sämtliche Gründe, die Sie veranlasst haben, gegenständlichen Antrag auf int. Schutz zu stellen, vollständig geschildert?
Antwort: Ja.
Frage: Wurde Ihnen ausreichend Zeit eingeräumt, Ihre Angaben vollständig und so ausführlich wie Sie es wollten zu machen?
Antwort: Ja.
Frage: Wollen Sie noch etwas angeben, was Ihnen besonders wichtig erscheint?
Antwort: Nein.
Am 12.04.2011 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt neuerlich einvernommen. Dabei hat sich im Wesentlichen Folgendes ergeben:
"F: Wie geht es Ihnen. Sind Sie psychisch und physisch in der Lage, Angaben zu Ihrem Asylverfahren zu machen?
A: Ja, ich bin dazu in der Lage. Ich habe keine physischen oder psychischen Probleme.
F: Haben Sie irgendwelche Krankheiten und wenn ja, welche?
A: Ich leide seit vier Jahren an einer Herzkrankheit.
F: Sind Sie in Österreich diesbezüglich in ärztlicher Behandlung?
A: Nein, ich wurde nur in Thalham einmal untersucht.
F: Was fehlt Ihnen konkret?
A: Ich leide an Herzrhythmusstörungen.
F: Wurden Sie bereits im Heimatland diesbezüglich medizinisch behandelt? Wenn ja, wo, seit wann und in welcher Form? Welche Medikamente nehmen Sie ein?
A: Ich habe in Afghanistan Medikamente erhalten, welche jedoch nicht geholfen haben.
F: Wann waren Sie in Afghanistan zuletzt beim Arzt? Haben Sie dem Arzt gesagt, dass die Medikamente nicht helfen?
A: Ich war ca. sieben Monate vor meiner Ausreise beim Arzt. Ich habe es dem Arzt gesagt. Dieser meinte, dass sei das Medikament was mir hilft. Mehr hat er nicht gesagt.
F: Leiden Sie derzeit auch an diesen Problemen?
A: Ja, aber nur gelegentlich. Wenn ich Stress habe, dann leide ich darunter. Ich habe dann das Gefühl, dass ich wenig Luft bekomme.
F: Sie werden aufgefordert, innerhalb von zwei Wochen aktuelle ärztliche Bescheinigungen vorzulegen.
A: Ja das habe ich verstanden.
F: Sind sie damit einverstanden, Ihre behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht zu entbinden, sodass das Bundesasylamt bei den behandelnden Ärzten bezüglich Ihrer Erkrankungen Fragen stellen bzw. weitergehende Unterlagen anfordern darf sowie die behandelnden Ärzte wie auch behördlich bestellte Gutachter wechselseitig Informationen zu den Ihre Person betreffenden erhobenen ärztlichen Befunden austauschen können?
A: Ja ich bin damit einverstanden.
F: Haben Sie sich mittlerweile irgendwelche Dokumente besorgt?
A: Ich habe meine Geburtsurkunde vorgelegt in Thalham. Diese haben sie behalten. Ansonsten habe ich keine Dokumente.
F: Haben Sie irgendwelche Personaldokumente oder andere Dokumente in Österreich, die Sie noch nicht vorgelegt haben?
A: Nein.
F: Besitzen Sie einen Führerschein, und wenn ja, wann, wo und von wem wurde dieser ausgestellt?
A: Ja, dieser befindet sich jedoch in Afghanistan. Vor fünf Jahren habe ich diesen vom Verkehrsamt der Provinz Ghazni ausgestellt bekommen.
Zusatz zu dg4:
Kinder:
Töchter: XXXX;
Söhne: XXXX
Adoptivsohn (nicht offiziell, Sohn des Bruders): XXXX
Erklärung: Sie haben am 04.03.2011 beim Bundesasylamt um Asyl ersucht. Sie wurden am 04.03.2011 vor der Polizei und am 09.03.2011 in der EAST West bereits zu Ihrem Asylverfahren, d.h. zu Ihrem Reiseweg und den Gründen Ihrer Ausreise, befragt. Können Sie sich an Ihre damaligen Angaben erinnern? Waren Ihre damals gemachten Angaben vollständig und entsprechen diese der Wahrheit? Wollen Sie selbst zu diesen Angaben noch etwas hinzufügen oder etwas sagen, was Sie noch nicht angeführt haben?
A: Ja, ich kann mich noch daran erinnern. Meine Angaben sind vollständig, ich habe damals alles gesagt, mehr habe ich selbst nicht dazu anzuführen. Ich habe die Wahrheit gesagt. Andere Gründe gibt es nicht.
Angaben zur Person und Lebensumständen:
Ich wurde am XXXXh in Afghanistan geboren. Ich bin bei meinen Eltern aufgewachsen. Meine Mutter war Hausfrau und mein Vater arbeitete als Maurer. Mein Vater verstarb als ich 15 Jahre alt war und meine Mutter ist vor sechs Jahren verstorben. Ich hatte einen Bruder, welcher bereits verstorben ist und ich habe zwei Schwestern welche noch in Afghanistan leben.
Ich habe keine Schule besucht. Ich kann Dari ein wenig lesen und schreiben. Ich spreche nur Dari. Zuerst war ich ein Arbeiter in Afghanistan. Vor sechs Jahren habe ich ein Elektronikgeschäft eröffnet. Ende 1994 habe ich meine Frau geheiratet. Gemeinsam haben wir zwei Söhne und zwei Töchter. Da mein Bruder vor ca. einem Jahr verstorben ist, lebt derzeit sein Sohn bei uns. Ich habe ein eigenes Haus in Afghanistan. Meine Familie lebt derzeit noch dort. Zumindest waren sie noch dort als ich weggegangen bin. Ich lebte unter normalen wirtschaftlichen Verhältnissen. Ich gehöre zur Volksgruppe der Hazaren und bin Schiit.
Angaben zum Fluchtweg:
F: Wann haben Sie sich entschlossen die Heimat zu verlassen?
A: Ich habe vor ca. 2,5 Monaten Afghanistan verlassen. Kurz vor meiner Ausreise habe ich mich dazu entschlossen.
F: Können Sie sich an Ihre Angaben zum Reiseweg, die Sie in Ihren bisherigen Einvernahmen gemacht haben, erinnern?
A: Ja ich kann mich daran erinnern.
F: Wie viel mussten Sie für die Schleppung bezahlen?
A: 8000 US$.
F: Woher hatten Sie dieses Geld?
A: Es waren meine Ersparnisse.
F: Mit welchem Dokument sind Sie gereist?
A: Ich hatte nur meine Geburtsurkunde dabei.
F: Haben Sie in einem anderen Land schon einmal einen Asylantrag gestellt?
A: Nein.
F: Haben Sie zu Hause noch Personaldokumente?
A: Ja meinen Führerschein und meine Heiratsurkunde.
F: Warum sind Sie ausgerechnet nach Österreich gereist?
A: Der Schlepper hat mich hier her gebracht. Ich habe mir das nicht ausgesucht.
F: Möchten Sie zum Fluchtweg noch etwas angeben, was Ihnen wichtig ist?
A: Nein.
Angaben zum Fluchtgrund:
F: Was war der konkrete Grund, warum Sie die Heimat verlassen haben? Erzählen Sie bitte möglichst chronologisch über alle Ereignisse, die Sie zum Verlassen der Heimat veranlasst haben (freie Erzählung)!
A: Ich hatte in XXXX ein Elektronikgeschäft. Dort habe ich Fernsehgeräte, Satelliten, Receiver, CD¿s und DVD¿s verkauft. Eines Tages sind zwei Männer in mein Geschäft gekommen und auf einmal haben sie angefangen mich zu schimpfen und zu schlagen. Sie haben fast alles kaputt gemacht und auf den Boden geworfen. Sie hatten mir gesagt, dass ich unmoralische CD¿s und DVD¿s verkauft habe. Damit hätte ich versucht die Kinder dieser Umgebung unislamisch zu machen. Sie haben auch mehrere CD¿s und DVD¿s mitgenommen. Ich habe sofort mein Geschäftslokal verlassen und bin nach Hause gegangen. Ca. 20 000 Afghani habe ich meiner Frau gegeben. Dann habe ich XXXX verlassen. Ich bin dann nach Ghazni gereist. Ich hatte große Angst. Diese Männer meinten es sehr ernst. Zu meiner Frau sagte ich, dass ich dort bleiben werde. Wenn etwas passiert, sollte sie mich anrufen und mir Bescheid geben. Am selben Abend gegen 22 Uhr rief meine Frau mich an und sagte mir, dass die Taliban unser Haus gestürmt hatten und nach mir gefragt haben. Sie haben meine Familie auch geschlagen. Sie haben meine Frau so sehr am Hinterkopf geschlagen, dass sie einen Schädelbruch erlitten hat. Meine Frau hatte große Angst. Sie hat mich darum gebeten nicht nach Hause zu kommen. Am nächsten Tag bin ich nach Ghandahar gereist und dann von dort nach Boldak an der pakistanischen Grenze. Von dort bin ich nach Pakistan gereist. Ich habe mich dann 15 Tage in Pakistan versteckt und einen Schlepper gefunden der mich dann nach Europa geschleppt hat.
F: Sie werden nochmals auf das Neuerungsverbot im Beschwerdeverfahren aufmerksam gemacht. Ich frage Sie daher jetzt nochmals, ob Sie noch etwas Asylrelevantes angeben möchten oder etwas vorbringen möchten, was Ihnen wichtig erscheint, ich jedoch nicht gefragt habe?
A: Nein, ich habe alles erzählt. Ich habe keine weiteren Gründe mehr vorzubringen. Mein Leben war dort in Gefahr und ich musste fliehen.
F: Seit wann führten Sie dieses Geschäft?
A: Seit ca. 6 Jahren.
F: Wo konkret befindet sich dieses Geschäft?
A: Es gibt dort einen Bazar. Viele Gebäude sind zerstört. Es gibt dort keine Hausnummer. Das Geschäft liegt in der Provinz Ghazni, im Bezirk XXXX, im Dorf XXXX. Von unserem Haus im Dorf bis zu meinem Geschäft sind es ca. drei Kilometer.
F: Wie hieß das Geschäft?
A: Ich habe nur groß drauf geschrieben Elektronikgeschäft.
F: Waren Sie der Inhaber?
A: Das Geschäft habe ich gemietet aber ich habe es geführt.
F: Von wem haben Sie das Geschäft gemietet?
A: Von einem Mann namens XXXX.
F: Welche Geschäfte befinden sich in der unmittelbaren Nähe?
A: Auf der einen Seite war XXXX. Er hat Lebensmittel verkauft. Auf der anderen Seite war ein Mann namens XXXX und er verkaufte Kleidung.
F: Welche CD-s und DVD¿s haben Sie verkauft?
A: Ich habe Amerikanische Filme, Indische Filme etc. verkauft. Darauf war viel Musik und Tanz zu sehen. Ich habe alles verkauft was ich bekommen habe.
F: Woher haben Sie diese bekommen?
A: Vor allem von Kabul und von der Stadt Ghazni. Ich bin dorthin gegangen und habe diese dort gekauft.
F: Was hat die Taliban dann daran gestört?
A: Diese Filme sind unerlaubt und unreligiös.
F: Seit wann verkaufen Sie diese Filme?
A: Seit ca. 2 Jahren. Früher hatte ich nur Elektronikgeräte.
F: Wann sind diese Personen zu Ihnen gekommen?
A: Es war ca. 2,5 Monate vor meiner Ankunft. Ein genaues Datum kann ich nicht sagen.
F: Schildern Sie den konkreten Ablauf dieses Tages!
A: Es war gegen 9 Uhr als die beiden zu mir ins Geschäft gekommen sind. Sie waren sehr brutal und ich habe sofort verstanden, dass es sich um die Taliban handelt. Sie haben mich beschimpft und dann alles auf den Boden geworfen und kaputt gemacht. Während dessen haben sie mich beschimpft und geschlagen. Sie sagten, dass ich kein echter Moslem bin. Sie haben mich als Schwein beschimpft. Sie sagten, dass sie mich umbringen würden. Ich wusste, dass die Lage gefährlich ist und deshalb habe ich nichts gesagt. Das alles hat ca. 20 Minuten gedauert. Bevor sie gegangen sind haben sie gesagt, dass sie wieder kommen werden um mich umzubringen. Sie sagten, dass ich ein Verräter sei. Dann sind sie gegangen. Dann bin ich sofort nach Hause gegangen.
F: Schildern Sie konkret wie Sie geschlagen wurden?
A: Sie haben mich angegriffen und geschubst. Ich lag dann auf dem Boden und dann haben sie nichts mehr gemacht.
F: Welche Verletzungen hatten Sie?
A: Ich hatte keine Verletzungen.
F: Sie haben gesagt, dass sie sehr brutal waren. Was haben Sie damit gemeint?
A: Sie haben brutal alles runtergeworfen. Alles was ich in meinem Geschäft hatte.
F: Wie haben Sie sich gefühlt in dieser Zeit?
A: Ich hatte große Angst. Ich rechnete sogar mit dem Tod.
F: Wie lange haben Sie sich zu Hause aufgehalten?
A: Ca. 30 Minuten.
F: Was haben Sie zu Ihrer Frau gesagt?
A: Ich habe zu meiner Frau gesagt was passiert ist. Sie hatte auch große Angst und machte sich große Sorgen um mich.
F: Haben Sie noch Kontakt mit Ihrer Familie?
A: Nein. In meiner Familie gab es nur ein Handy und die Nummer habe ich verloren.
F: Sie haben gesagt, dass Ihre Frau verletzt wurde. Wurde sie ins Krankenhaus gebracht?
A: Das weiß ich nicht. Es ist nicht üblich, dass man wegen Verletzungen zum Arzt geht.
Vorhalt: Aber Sie haben gesagt, dass Sie einen Schädelbruch hatte.
A: Vielleicht ist sie zum Arzt gegangen. Ich weiß es nicht. Ich hatte dann keinen Kontakt mehr.
F: Wie konnte die Frau Sie anrufen?
A: Ich hatte mein eigenes Handy und wir hatten zu Hause auch ein Handy. Nach diesem Gespräch habe ich mein Handy abgeschaltet und die SIM-Karte weggeworfen.
Vorhalt: Ihre Frau war schwer verletzt und nach dem Gespräch werfen Sie die SIM-Karte weg und haben dadurch seither keinen Kontakt mehr. Das ist nicht nachvollziehbar. Sie haben gesagt, dass Sie sich große Sorgen machen daher ist diese Vorgangsweise nicht nachvollziehbar!
A: Meine Frau wollte es. Sie machte sich große Sorgen. Sie sagte sie würden mich finden.
F: Wieso sollten Sie dadurch gefunden werden?
A: Ich habe gehört, dass man durch das Handy die Person finden kann. Ich hatte Angst. Aus Angst habe ich das gemacht.
F: Was hat Ihre Frau konkret erzählt?
A: Die Taliban hatten das ganze Haus durchsucht und sie wollten mich konkret finden und mitnehmen. Da sie mich nicht gefunden hatten wurde meine Frau geschlagen. Meine Frau hat die Kinder geschützt. Die Kinder wurden nicht geschlagen. Die Taliban haben gesagt, dass sie mich finden muss und mich dazu bringen muss mich den Taliban zu stellen.
Vorhalt: Sie haben gesagt, dass Ihre Frau einen Schädelbruch erlitten hat. Es ist nicht davon auszugehen, dass sie in diesem Zustand überhaupt fähig gewesen wäre zu telefonieren. Was sagen Sie dazu?
A: Sie war nicht bewusstlos. Sie hatte Verletzungen am Kopf. Sie sagte, dass sie am Kopf blutet. Ich vermute, dass es ein Schädelbruch war. Aber ich bin mir nicht sicher. Sie hat ganz normal mit mir gesprochen.
F: Sie haben gesagt, dass Sie bereits 2 Jahre lang diese DVD¿s verkauft haben. Wieso sollten diese Personen dann erst nach 2 Jahren zu Ihnen kommen?
A: Ich kann nur vermuten, dass es gedauert hat bis die Taliban davon erfahren haben.
F: Wieso haben Sie überhaupt derartige Dinge verkauft, wenn Sie über die Probleme bereits Bescheid wissen?
A: Ich habe die DVD¿s sehr vorsichtig verkauft. Die Kunden waren junge Leute. Sie wollten etwas Neues. Ich habe nie gedacht, dass es problematisch wird.
Vorhalt: Weiters ist nicht nachvollziehbar, dass diese Personen gesagt hätten, dass sie wieder kommen um Sie umzubringen. Es ist davon auszugehen, dass die Taliban Sie entweder gleich umgebracht oder mitgenommen hätten. Eine derartige Vorgangsweise ist nicht nachvollziehbar. Was sagen Sie dazu?
A: Ich glaube, dass sie nicht direkt die Taliban waren. Sie waren extrem konservative Moslems, die auf mich wütend und sauer waren. Sie haben mehrere DVD¿s und CD¿s mitgenommen. Ich vermute, dass sie diese an die Taliban weitergeleitet haben. Dann am Abend sind die Taliban gekommen.
Vorhalt: Zuvor haben Sie konkret erklärt, dass Sie sofort bemerkt hätten, dass es sich bei den Personen um die Taliban gehandelt hätte. Jetzt sagen Sie etwas völlig anderes!
A: Ich habe sofort bemerkt, dass sie sehr gefährlich sind. Ich habe vermutet, dass sie die Taliban sind oder mit ihnen in Kontakt stehen.
F: Wie konnten sie diese DVD-s mitnehmen, wenn sie diese nur sehr vorsichtig verkauft haben?
A: Sie haben das ganze Geschäft durchsucht und alles kaputt gemacht. Sie waren in einer Kiste hinter dem Schaufenster. Ich habe sie nicht extrem versteckt.
Vorhalt: Bei Ihrer Erstbefragung haben Sie behauptet, dass Sie Erotikvideos verkauft haben. Das haben Sie heute nicht erwähnt. Was sagen Sie dazu?
A: Ich habe auch einige Erotikvideos verkauft. Ich habe gesagt, dass ich verschiedene Filme verkauft habe.
F: Wieso haben Sie Erotikvideos verkauft. In einem sehr islamischen Staat!
A: Man bekommt dafür gutes Geld.
F: Sie haben gesagt, dass Sie an junge Leute verkauft haben. Wie alt waren diese Personen?
A: Zwischen 20 und 30 Jahre.
F: Wie konkret sind Sie hinter diesen Videos gekommen?
A: Es war nicht leicht. Ich habe meine Geschäftspartner danach gefragt. Ich bin nach Kabul gefahren und habe dort gefragt.
F: Wie sind Sie überhaupt auf diese Idee gekommen?
A: Ich habe CD und DVD Player verkauft. Ich habe von den anderen Geschäftspartner gehört, dass man auch passende DVD¿s und CD¿s dazu verkaufen kann. Dann habe ich gehört, dass Erotikvideos sehr viel Geld bringen. Dann habe ich damit angefangen.
F: Es erscheint für die Behörde schwer vorstellbar derartige Dinge in Afghanistan zu verkaufen. Wie konkret konnten Sie diese Dinge verkaufen. Es ist davon auszugehen, dass Sie diese Filme nicht einfach so im Geschäft aufstellen konnten. Woher wussten die Kunden, dass Sie überhaupt so etwas haben?
A: Ein Kunde hat einmal mich gefragt. Dann habe ich solche DVD¿s besorgt und er hat diese dann gekauft. Er hat dann seinen Freunden davon erzählt. Dann sind einige gekommen und haben danach gefragt. Ich habe das zu niemandem gesagt. Ein Junge hatte solche DVD¿s gekauft und dann haben seine Eltern davon erfahren. Sie waren dann sauer und so wurde ich verraten.
F: Woher wissen Sie das?
A: Diese zwei Männer die in meinem Geschäft waren haben gesagt, dass ich den Kindern unislamisches Material zur Verfügung gestellt habe.
Vorhalt: Es erscheint auch schwer vorstellbar, dass die Jungen Leute überhaupt die Möglichkeit hätten solche Filme anschauen zu können. In Afghanistan gibt es meistens wenn überhaupt nur ein Fernsehgerät in einem Haushalt. Es ist kaum vorstellbar, dass diese Jungen Leute alleine zu Hause sind wenn man bedenkt, dass so gut wie immer die Frauen zu Hause sind. Außerdem gibt es auch so gut wie keine abgeschlossenen Räume.
A: Ich verstehe was sie meinen. Sie haben ja auch recht. Die Häuser in Afghanistan haben 1 bis 3 Zimmer. Es gibt auch kaum mehrere Fernsehgeräte in einem Haus. Es ist üblich geworden, dass junge Männer sich in einem Haus aufhalten und sich diese Filme anschauen. Die Eltern sind jedoch nicht dabei. Die glauben, dass sie sich einfach unterhalten oder so. Die Leute sind dort kreativ sie finden eine Lösung dafür.
F: Haben Sie auch solche Filme geschaut?
A: Ja gelegentlich.
F: Wo?
A: Nicht mit meiner Familie zu Hause. Sondern im Geschäft. Ich habe auch nie solch einen Film bis zu Ende geschaut. Ich wollte diese Kategorisieren nach dem Inhalt. Ich hatte Hardcore Filme und leichte Erotikfilme.
F: Wie viele Filme haben Sie ungefähr verkauft?
A: Ich habe wenige Filme verkauft. Es waren unter 100 Filme.
F: Wie viel haben Sie verlangt für solch einen Film?
A: Ich habe um 100 Afghani gekauft und um 150-170 verkauft.
F: Wie viele Einwohner hat XXXX?
A: Zwischen 500 - 550 Familien.
Vorhalt: Es ist nicht nachvollziehbar, dass es zwei Jahre lang gedauert hat bis die Bevölkerung darauf aufmerksam wurde.
A: Ich war sehr vorsichtig. Ich habe nicht soviel Filme verkauft.
F: Haben Sie sich wegen der Bedrohung durch die Taliban an die Behörden gewandt?
A: Die Taliban haben dort die Oberhand. Die Polizei ist gegen die Taliban machtlos.
F: Wieso sind Sie nicht in einen anderen Landesteil gezogen?
A: Überall sind die Taliban und es ist nirgends sicher.
F: Wusste Ihre Frau von diesen Filmen?
A: Nein. Ich habe es ihr jedoch dann erzählt.
F: Sind Sie in Ihrer Heimat oder in einem anderen Land vorbestraft?
A: Nein.
F: Haben Sie diese zwei Personen gekannt?
A: Nein.
Vorhalt: Wieso haben Sie Ihre Familie nicht mitgenommen?
A: Das war nicht möglich. Die Zeit war knapp.
F: Werden Sie in der Heimat von der Polizei, einer Staatsanwaltschaft, einem Gericht oder einer sonstigen Behörde gesucht?
A: Ich weiß es nicht. Ich kann nicht ausschließen, dass mich jemand angezeigt hat.
F: Wurden Sie in Ihrer Heimat jemals von den Behörden angehalten, festgenommen oder verhaftet?
A: Nein.
F: Hatten Sie in Ihrer Heimat Probleme mit den Behörden?
A: Nein.
F: Waren Sie in Ihrer Heimat jemals Mitglied einer politischen Gruppierung oder Partei?
A: Nein.
F: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer politischen Gesinnung verfolgt?
A: Nein.
F: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer Rasse verfolgt?
A: Nein.
F: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer Religion verfolgt?
A: Nein.
F: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer Nationalität, Volksgruppe oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt?
A: Nein.
F: Was hätten Sie im Falle einer eventuellen Rückkehr in Ihre Heimat konkret zu befürchten?
A: Ich werde tot brutal von den Taliban umgebracht.
F: Hätten Sie Probleme mit der Polizei oder anderen Behörden im Falle Ihrer Rückkehr?
A: Das weiß ich nicht.
F: Wissen Sie über die aktuelle politische Lage und über die Sicherheitslage in Ihrer Heimat bescheid?
A: Ich kann keine Nachrichten verfolgen, weil es keine afghanischen Sendungen hier gibt.
Belehrung: Ihnen werden die Feststellungen des Bundesasylamtes zur Lage in Afghanistan zur Einsichtnahme vorgelegt und diese werden Ihnen erläutert. Wenn Sie ein bestimmter Teil der Feststellungen besonders interessiert wird Ihnen dieser vom Dolmetscher zur Kenntnis gebracht. Im Anschluss daran haben Sie die Möglichkeit im Rahmen des Parteiengehörs dazu Ihre Stellungnahme abzugeben. Sie können aber auch auf die Abgabe einer Stellungnahme verzichten oder Ihnen werden die Feststellungen ausgefolgt und Sie haben dann die Möglichkeit innerhalb einer Frist von 2 Wochen eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Haben Sie die Belehrung verstanden?
A: Ja, ich habe das verstanden.
F: Was möchten Sie?
A: Ich kenne die allgemeine Situation in meiner Heimat. Ich verzichte darauf. Ich möchte auch keine schriftliche Stellungnahme dazu abgeben."
Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 27.04.2011, Zahl 11 02.159-BAI, den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ab und erkannte dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I.), erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt II.) und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III.).
Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt aus, dass der Beschwerdeführer mit seinen vagen und widersprüchlichen Aussagen jedoch diesen Anforderungen nicht habe gerecht zu werden vermocht.
Gefragt, welche CDs und DVDs er verkauft habe, habe er angegeben, dass er amerikanische Filme, indische Filme etc. verkauft hätte. Darauf wäre viel Musik und Tanz zu sehen gewesen. Auf die Frage, was die Taliban daran gestört hätte, habe er angegeben, dass diese Filme unerlaubt und unreligiös wären. Seit zwei Jahren habe er diese Dinge verkauft. Nun sei jedoch in diesem Zusammenhang zu sagen, dass der Beschwerdeführer bei seiner Erstbefragung etwas völlig anderes vorgebracht habe. Damals habe er konkret vorgebracht, dass er Erotikvideos verkauft habe und dass das für die Taliban unreligiös und undenkbar gewesen wäre. Von Erotikvideos habe er bei seiner Einvernahme am 12.04.2011 kein Wort erwähnt. Auf Vorhalt habe er plötzlich angegeben, dass er auch einige Erotikvideos verkauft habe.
Aber auch dazu habe er sich in Widersprüchlichkeiten verstrickt. So habe er zunächst befragt angegeben, dass er von einigen Geschäftspartnern gehört hätte, dass Erotikvideos sehr viel Geld brächten. Deshalb habe er damit angefangen. Im krassen Widerspruch dazu habe er im Verlauf der weiteren Einvernahme dann angegeben, dass ein Kunde ihn danach gefragt habe. Deshalb hätte er dann solche DVDs besorgt und er hätte diese dann gekauft. Dann hätte er seinen Freunden davon erzählt und dann wären mehrere Personen gekommen und hätten danach gefragt.
Der Beschwerdeführer sei aufgefordert worden, konkret zu schildern, was sich an diesem Tag ereignet habe. Daraufhin habe er angegeben, dass gegen 9:00 Uhr zwei Personen zu ihm ins Geschäft gekommen wären und diese sehr brutal gewesen wären. Er habe sofort verstanden, dass es sich um die Taliban handle. Sie hätten den Beschwerdeführer beschimpft und dann alles auf den Boden geworfen und kaputtgemacht. Während dessen seien der Beschwerdeführer geschlagen und beschimpft worden. Dann hätten diese Männer gesagt, dass sie ihn umbringen würden. Nach 20 Minuten wären diese Männer gegangen. Sie hätten ihm gesagt, dass sie wiederkommen würden, um ihn umzubringen.
Der Beschwerdeführer habe behauptet, dass er geschlagen worden wäre. Als er jedoch dazu konkret befragt worden sei, habe er angegeben, dass er geschubst worden wäre und dann auf dem Boden gelegen wäre. Dann hätten diese Personen nichts mehr gemacht. Der Beschwerdeführer habe auch keine Verletzungen erlitten. Zuvor habe er jedoch erklärt, dass er beschimpft und dabei geschlagen worden wäre. Der Beschwerdeführer habe auch behauptet, dass sie brutal gewesen wären. Als er jedoch dazu aufgefordert worden sei, dazu konkrete Angaben zu machen, habe er nur vage angegeben, dass sie alles brutal heruntergeschmissen hätten. Er habe große Angst gehabt.
Absolut nicht nachvollziehbar seien seine Angaben gewesen, dass diese Personen gesagt hätten, dass sie wiederkommen würden, um ihn umzubringen. Es sei davon auszugehen, dass die Taliban ihn entweder gleich umgebracht oder mitgenommen hätten. Dass sie jedoch gesagt hätten, dass sie wiederkommen würden, sei absolut nicht nachvollziehbar. Auf entsprechenden Vorhalt habe er angegeben, dass er nicht glaube, dass dies die Taliban gewesen wären. Es wären extrem konservative Moslems gewesen, die auf ihn wütend und sauer gewesen wären. Er vermute, dass sie die Informationen an die Taliban weitergeleitet hätten. In krassem Widerspruch dazu habe er jedoch zu Beginn konkret erklärt, dass er sofort bemerkt habe, dass es sich um die Taliban gehandelt habe. Auf Vorhalt habe er angegeben, dass er gemerkt hätte, dass diese Personen gefährlich seien.
Der Beschwerdeführer habe auch behauptet, dass ein Junge Erotik-Videos bei ihm gekauft habe und die Eltern davon erfahren hätten. Diese seien dann sauer gewesen und so wäre er verraten worden. Für die Behörde sei jedoch nicht nachvollziehbar, woher er davon gewusst habe. Dazu habe er vage angegeben, dass diese Männer gesagt hätten, dass er den Kindern unislamisches Material zur Verfügung gestellt habe. Deshalb habe er das gewusst. Dies sei jedoch keine nachvollziehbare Erklärung, zumal er nicht angegeben habe, dass diese Männer ihm konkret erzählt hätten, dass Eltern davon erfahren hätten und er dadurch verraten worden wäre.
Der Beschwerdeführer habe behauptet, dass er innerhalb der zwei Jahre ca. 100 Filme verkauft habe. Es sei daher nicht nachvollziehbar, dass erst nach zwei Jahren die Bevölkerung davon erfahren hätte, zumal er angegeben habe, dass sich dies unter den jungen Leuten herumgesprochen habe. Wenn man bedenke, dass es in Afghanistan meistens nur ein Fernsehgerät in einem Haushalt gebe und es selten abgeschlossene Räume gebe, dann erscheine es schwer vorstellbar, dass dies innerhalb der zwei Jahre niemandem aufgefallen wäre.
Der Beschwerdeführer habe behauptet, dass am selben Tag die Taliban zu ihm nach Hause gekommen wären und seine Frau geschlagen hätten. Sie habe einen Schädelbruch erlitten. Der Beschwerdeführer habe aber nicht einmal angeben können, ob seine Frau ins Krankenhaus gebracht worden sei. Befragt, wie seine Frau ihn habe anrufen können, habe er angegeben, dass er ein Handy gehabt habe. Nach diesem Gespräch habe er jedoch sein Handy abgeschaltet und die SIM-Karte weggeworfen. Es sei jedoch nicht nachvollziehbar, dass seine Frau schwer verletzt gewesen wäre und er nach dem Gespräch sofort die SIM-Karte weggeworfen hätte und dadurch seither keinen Kontakt mehr gehabt habe. Der Beschwerdeführer habe selbst behauptet, dass er sich große Sorgen machen würde, seine Vorgangsweise sei daher absolut nicht nachvollziehbar. Auf Vorhalt habe er angegeben, dass seine Frau das so gewollt hätte. Zudem sei nicht nachvollziehbar, dass, wenn seine Frau einen Schädelbruch erlitten hätte, sie noch in der Lage gewesen wäre, mit dem Beschwerdeführer zu telefonieren. Dazu habe er dann im neuerlichen Widerspruch angegeben, dass sie Verletzungen am Kopf gehabt und geblutet hätte. Er habe nur vermutet, dass es sich um einen Schädelbruch gehandelt habe.
Weiters sei noch anzuführen, dass er bei seiner Erstbefragung sogar behauptet habe, dass die Bevölkerung im Ort und die Taliban sich zusammengeschlossen hätten und gegen den Verkauf der Videos gewesen wären. Die Leute hätten gewollt, dass die Taliban zu ihm kämen, um ihn umzubringen. Einen derartigen Sachverhalt habe er jedoch bei seiner Einvernahme am 12.04.2011 mit keinem Wort erwähnt.
Zusammenfassend sei zu befinden, dass die Geschichte wohl asylzweckbezogen angelegt gewesen sei, in dieser Form aber weder nachvollziehbar noch glaubwürdig gewesen sei und die von ihm geltend gemachte Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspreche.
Rechtlich führte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt I. aus, dass im gegenständlich Fall das Bundesasylamt die Angaben des Beschwerdeführers als unwahr erachte, sodass die von ihm behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt hätten werden können, und es sei auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung nicht näher zu beurteilen. Der Beschwerdeführer habe im Verlauf seines Verfahrens mit seinem Vorbringen eine konkrete und aktuelle Verfolgung oder drohende Verfolgung aus Gründen, wie in der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ aufgezählt, ebenso wenig glaubhaft zu machen vermocht wie wohlbegründete Furcht im Sinne der Grundaussage dieser internationalen Norm.
Zu Spruchpunkt II. führte das Bundesasylamt aus, dass das Bestehen einer Gefährdungssituation bereits unter Spruchpunkt I. geprüft und verneint worden sei. Weder aus seinen Angaben zu den Asylgründen, die für seine Ausreise aus seinem Herkunftsland maßgeblich gewesen sein sollten, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens sei im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung seiner Person im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen. Trotz der in manchen Regionen angespannten Sicherheitslage könne nicht davon ausgegangen werden, dass sich jedermann, der sich in Afghanistan aufhalte, schon allein aufgrund der allgemeinen Lage in einer extremen Gefährdungslage befinde. Ein weitergehender qualifizierter Sachverhalt, der gerade im gegenständlichen Fall für die gegenteilige Annahme spreche, liege hier nicht vor. Im gegenständlichen Fall könne davon ausgegangen werden, dass er im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan ebenso wie vor dem Verlassen seines Heimatstaates im Rahmen seines Familienverbandes eine ausreichende wirtschaftliche und soziale Unterstützung erhalte, mit der die elementaren Lebensbedürfnisse, insbesondere Nahrung und Wohnraum, gesichert seien. Seine Frau, seine Kinder und seine Geschwister und deren Familien lebten nach wie vor in Afghanistan. Zudem habe er selbst angegeben, dass seine Familie unter normale wirtschaftlichen Verhältnissen gelebt habe. Dass seine Familie über eine unzureichende Versorgung verfügen würde, habe er nicht behauptet und auch sonst nicht darauf hingewiesen, dass aufgrund der derzeitigen allgemeinen Versorgungssituation in Afghanistan für ihn eine Rückkehr nach Afghanistan nicht möglich oder zumutbar wäre. Trotz der insgesamt als prekär zu bezeichnenden Sicherheitslage in Afghanistan erscheine eine Rückkehr nach Afghanistan im Hinblick auf die regional und innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt sehr wohl unterschiedliche Sicherheitslage nicht grundsätzlich als ausgeschlossen und aufgrund seiner individuellen Situation insgesamt auch als zumutbar. So sei auch zu berücksichtigen, dass es ihm bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan sehr wohl möglich gewesen sei, im Kreise seiner Familie trotz der allgemein schlechten Sicherheitslage zu leben. Der Beschwerdeführer habe weder eine lebensbedrohende Erkrankung noch einen sonstigen auf seine Person bezogenen außergewöhnlichen Umstand behauptet oder bescheinigt, die ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK darstellen könnten. Bei ihm lägen keine individuellen Umstände vor, die dafür sprächen, dass er bei einer Rückkehr in die Heimat in eine derart extreme Notlage gelangen würde, die eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen würde. Es hätten sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine Verletzung bzw. Gefährdung im Sinne dieses Bundesgesetzes ergeben.
Zu Spruchpunkt III. führte das Bundesasylamt aus, dass in seinem Fall kein Familienbezug in Österreich vorliege. Das Recht auf Achtung des Privatlebens sichere dem Einzelnen zudem einen Bereich innerhalb dessen er seine Persönlichkeit frei entfalten und erfüllen könne. Er habe am 04.03.2011 nach illegaler Einreise einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Darüber hinaus verfüge er über keinen weiteren Aufenthaltstitel. In seinem Fall hätten sich keine Anhaltspunkte für die Annahme besonderer sozialer oder wirtschaftlicher Beziehungen in Österreich ergeben und seien solche auch nicht behauptet worden. Er sei auch kein Mitglied eines Vereins, er gehe auch keiner Beschäftigung nach. Er verfüge über keine verwandtschaftlichen oder familiären Bindungen in Österreich. Seine Familienangehörigen befänden sich in der Heimat. Aufgrund dieser Umstände ergebe sich, dass die Ausweisung dringend zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele geboten sei.
Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes brachte der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde ein, wobei er im Wesentlichen Folgendes vorbrachte:
Der Beschwerdeführer habe seine Heimat verlassen müssen, da er einer ernsthaften Bedrohung ausgesetzt gewesen sei. Er wäre umgebracht worden, hätten ihn die Taliban in seinem Haus gefunden. Wie er ausgeführt habe, habe er in seinem Elektrogeschäft auch CDs und DVDs mit amerikanischen und indischen Filmen mit viel Musik und Tanz verkauft und auch solche, die für die Taliban völlig undenkbar und verboten seien, Erotikvideos. Ihm sei vorgehalten worden, dass er die Erotikvideos erst nach der Vorhaltung erwähnt habe. Diesbezüglich wolle er erklären, dass in seiner Sprache der Begriff Erotikvideos nicht existiere. Sie sagten dazu "verbotene Filme" und er habe bereits über diese gesprochen. Er habe sein Geschäft alleine betrieben. Die verbotenen Filme habe er besorgt, nachdem einige Kunden danach gefragt hätten. Diese hätten diese Filme bestimmt heimlich angeschaut und deswegen sei erst nach einigen Jahren publik geworden, dass diese bei ihm gekauft worden seien. Die Männer, die ihn in seinem Geschäft aufgesucht hätten, seien extrem religiöse Muslime gewesen, die sich darüber empört hätten, dass der Beschwerdeführer ihren Söhnen diese unerlaubten Filme verkauft habe. Sie hätten ihn beschuldigt, ihre Söhne auf eine falsche Fährte führen zu wollen. Er habe nicht gesagt, dass diese die Taliban gewesen wären. Diese Männer im Geschäft hätten ihn an seiner Kleidung gepackt und mehrfach an die Wand geschleudert, danach sei er zu Boden gefallen. Sie hätten ihm mit den Taliban gedroht und gesagt, dass die Taliban ihn umbringen würden. Er habe ihre Drohung sehr ernst genommen, und nachdem er seiner Frau etwas Geld überlassen hätte, habe er seinen Wohnort verlassen und sei nach Ghazni geflohen.
Die Taliban hätten am späten Abend nach ihm bei ihnen zu Hause gesucht. Seine Frau sei dabei mit einem Gewehrkolben auf den Hinterkopf geschlagen und verletzt worden. Sie hätten ihm am Telefon erzählt, dass sie geblutet und starke Schmerzen gehabt habe. Der Beschwerdeführer habe nicht gesagt, dass sie einen Schädelbruch erlitten habe. Er habe nur gesagt, dass sie auf den Kopf geschlagen und verletzt worden sei. Wenn der Beschwerdeführer zu Hause gewesen wäre, hätten ihn die Taliban bestimmt getötet.
Die Behörde sei ihrer Ermittlungspflicht nicht nachgekommen. In der Beweiswürdigung werfe ihm die Behörde konstruierte Widersprüche vor. Außerdem könne das ein Dolmetscherfehler gewesen sein. Er habe in seinen Einvernahmen genügend konkrete Anhaltspunkte genannt, nach welchen das Bundesasylamt sein Vorbringen vor Ort in seiner Heimat hätte prüfen können. Es sei nicht seine Aufgabe, in einem Asylverfahren Beweise vorzubringen. Es sei die Aufgabe des Bundesasylamtes, seine Angaben zu prüfen und die materielle Wahrheit zu eruieren. Seine Sicherheit in seiner Heimat sei nicht gewährleistet.
Auch die Refoulementprüfung der Behörde komme zu einem falschen Ergebnis. Afghanistan befinde sich in einer schwierigen Umwälzphase. Es liege wirtschaftlich darnieder und sei daher eine Prüfung unter Zugrundelegung des Zumutbarkeitskalküls geboten. Der Beschwerdeführer würde im Falle einer Rückkehr in eine ausweglose Lage geraten. Zur Sicherheitslage sei festzuhalten, dass trotz allgemeiner Verbesserung in vielen Regionen Unsicherheit herrsche. Die Situation sei höchst instabil, angespannt und unvorhersehbar. Vor diesem Hintergrund liefe er jedenfalls Gefahr, durch eine Abschiebung in seine Heimat unmenschlicher Behandlung unterworfen zu werden. Der Behördenapparat in Afghanistan befinde sich gerade erst im Aufbau und er könne daher keinen Schutz von staatlichen Organen erwarten. Er verfüge in Kabul über kein soziales Netzwerk und wäre dort völlig auf sich alleine gestellt und einem immensen Risiko ausgesetzt, in seinen Rechten gemäß Art. 3 EMRK verletzt zu werden. Zur Provinz Ghazni und die dortige Sicherheitssituation wurde auf Entscheidungen des Asylgerichtshofes verwiesen.
In einer Beschwerdeergänzung vom 02.05.2013 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen folgendes vor:
Der Beschwerdeführer habe ein Geschäft gehabt und dort u.a. verbotene Filme und Videos verkauft. Seit Ankunft der internationalen Truppen, aber auch seitdem viele Afghanen aus dem Ausland zurückkämen, verbreiteten sich die Erotik- bzw. der Vertrieb von Pornofilmen und würden diese versteckt in den Läden verkauft. Sowohl die Taliban als auch die Behörden seien dagegen. Wer beim Verkauf solcher Filme erwischt werde, werde hart bestraft. Da der Beschwerdeführer eine Familie habe ernähren müssen, habe er mit diesem illegalen Geschäft begonnen. Dieses Geschäft bringe in Afghanistan genug Geld, sodass man ohne wirtschaftliche Sorgen leben könne. Schließlich hätten die Taliban vom Verkauf von Erotik-Videos im Geschäft des Beschwerdeführers erfahren und ihm Schwierigkeiten bereitet, sodass er Afghanistan habe verlassen müssen. Hinsichtlich der Verbreitung von verbotenen Videos dürfe er auf die Beilage hinweisen. Wäre der Beschwerdeführer aus Afghanistan nicht geflüchtet, hätten ihn die Taliban auf alle Fälle so schwer gefoltert, dass er zum Krüppel geworden wäre, wenn sie ihn nicht ohnehin getötet hätten. Die Taliban hätten dem Beschwerdeführer seine Hand oder seinen Fuß amputiert.
Ein zweiter Grund für die Flucht des Beschwerdeführers sei die Privatfeindschaft aufgrund seiner Beteiligung an den bewaffneten Widerständen der Partei Naser gewesen. Diesen Grund für seine Flucht habe der Beschwerdeführer beim Bundesasylamt nicht erzählt, weil manche Afghanen ihm erzählt hätten, dass, wenn er diese Geschichte erzähle, sein Akt geschlossen und er in Österreich kein Asyl bekommen würde. Die Feinde des Beschwerdeführers in Afghanistan seien XXXX. Beide stammten aus der Region XXXX, aus dem Distrikt XXXX, von wo auch der Beschwerdeführer stamme. Der Grund für den Konflikt sei gewesen, dass der Beschwerdeführer während des Jihads gegen die Sowjets und während des Bürgerkrieges bewaffnet gewesen sei und am Widerstand im Rahmen seiner Partei teilgenommen hätte. Nach 1992 habe es Kämpfe zwischen den Parteien Nehzat und Naser gegeben. Der Beschwerdeführer habe mit seiner Kampftruppe eines Tages im Rahmen einer Säuberungsaktion gegen die Feinde die Häuser von XXXX angreifen und ihr Hab und Gut mitnehmen müssen. So sei es dem Beschwerdeführer und seinen Kollegen vom Kommandanten der Partei befohlen worden. Die konfiszierten Sachen seien vom Kommandanten einbehalten worden. Der Beschwerdeführer sei auch an den Verteidigungslinien gegen die Taliban, aber auch gegen die Hazara-Gruppen beteiligt gewesen, die mit der Hezb-e Islami und den Taliban zusammengearbeitet hätten. Bei diesen Kämpfen seien einige Personen schwer geschädigt worden. Aus diesen Gründen sei der Beschwerdeführer ständig in XXXX von den Verwandten der geschädigten Personen unter Druck gesetzt worden und hätten diese mehrmals versucht, den Beschwerdeführer in einen Hinterhalt zu locken und zu töten. Der Beschwerdeführer sei deshalb auch um seine Familie besorgt gewesen. Er habe Afghanistan schon früher verlassen wollen, habe aber seine Familie nicht im Stich lassen wollen. Die Gefährdung seitens der Taliban sei aber ein noch schwerwiegenderer Anlass, das Land zu verlassen. Der Beschwerdeführer wolle bei dieser Gelegenheit darauf hinweisen, dass seine Region eine quasi von den Taliban umzingelte sei. Er habe kaum alleine außerhalb seiner Region zum Einkaufen fahren können. Er sei unter Lebensgefahr nach Ghazni und nach Kabul gefahren, damit er für sein Geschäft die Videofilme und andere Waren habe besorgen können. Das bedeute, dass die Sicherheitslage in XXXX sehr prekär sei. Nachdem der Beschwerdeführer mit den Taliban Probleme bekommen habe, sei auch bei den Hazara-Geistlichen sein Fehlverhalten, der Verkauf von Pornofilmen, bekannt geworden. Unter diesen Umständen sei es für den Beschwerdeführer unmöglich, ein normales Leben zu führen und wirtschaftlich offen tätig zu sein. Wenn der Beschwerdeführer versucht habe, in anderen Städten einkaufen zu fahren, habe er immer den Tod vor Augen haben müssen. Daher ersuche der Beschwerdeführer, diese gefährliche Situation in Qarabagh ernst zu nehmen und ihm zumindest subsidiären Schutz zu gewähren.
Am 23.09.2014 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, bei der sich im Wesentlichen Folgendes ereignete:
VR: Was hat Sie bewogen, Ihr Heimatland zu verlassen?
BF: Ich habe zu Hause ein Elektrogeschäft gehabt, aber nebenbei habe ich auch Pornofilme verkauft. Dadurch habe ich Schwierigkeiten bekommen. Eines Tages habe ich das Geschäft aufgemacht, 2 Leute sind ins Geschäft hereingekommen und diese haben mich bedroht, geschlagen und auf dem Boden festgehalten. Sie haben auch meine Filme und meine Waren kaputtgemacht. Einige Filme und Material haben sie mitgenommen und mich sehr bedroht. Die 2 Männer haben die Filme mitgenommen und mich bedroht, dass sie diese Filme den Taliban geben würden, damit diese wissen würden, dass wir keine Moslems mehr sind und dass wir solche Sachen verkaufen. Ich habe sofort das Geschäft zugemacht und bin nach Hause gefahren. Zu Hause habe ich alles meiner Frau erzählt. Ich hatte viel Angst und meine Frau hat mich gefragt, warum ich so ängstlich wäre. Ich sagte, ich hatte diesen Vorfall erlebt im Geschäft und ich habe Angst. Meine Frau hat mir empfohlen, dass ich das Land verlassen sollte. So könnte ich nicht weiterleben. Ich bin dann in die Stadt Ghazni gefahren und musste einmal dort übernachten. Ich war noch dort im Hotel, um ungefähr 10h am Abend hat meine Frau mich angerufen und sagte, dass die Taliban bei uns wären und alles durchsucht hätten. Die Taliban haben auch meine Frau auf den Kopf geschlagen, mit der Kalaschnikow, dann habe ich die SIM-Karte von meinem Telefon weggeworfen und bin davongelaufen, Richtung Kandarhar. Dann bin ich aus Afghanistan geflüchtet.
VR: Ist das alles, warum Sie aus Afghanistan geflohen sind?
BF: Das ist nicht alles, aber weil man mich beim 1. Interview gefragt hat, ob ich in Afghanistan einer Partei angehört hatte oder Interesse an einer Partei hatte, und da habe ich "Nein" gesagt, dann habe ich meinen RA gefragt und dieser meinte, es wäre gut gewesen, dass ich erzählt hätte, dass ich in Afghanistan doch einer Partei angehört habe. Ich habe der Organisation Nasr angehört. Wir waren alle bewaffnet und es gab noch 2 andere Organisationen namens Nehzat und Harakat. Die Nasr-Organisation hat gegen die Nehzat und die Harakat gekämpft.
VR: Hat es diesbezüglich auch einen Anlass gegeben, dass Sie die Heimat verlassen haben, oder war es nur dieser Vorfall in Ihrem Geschäft, warum Sie Afghanistan verlassen haben?
BF: Ich bin informiert worden, dass 2 Leute, die ich gekannt habe, einer davon, von diesen 3 Gruppierungen, ist getötet worden. Deshalb hat auch die Gefahr bestanden, dass ich auch getötet werde.
VR: Die Person, die getötet wurde, wie hieß diese und welcher Organisation hat diese angehört?
BF: Es war ein Bekannter von mir.
VR: Wie hat er geheißen?
BF: Er hieß XXXX.
VR: Welcher Organisation hat er angehört?
BF: Er gehörte zur Nehzat.
VR: Was genau hat das alles mit Ihnen zu tun?
BF: Wir waren in Schwierigkeiten. Sie waren unsere Gegner und mir hätte das jederzeit auch passieren können.
VR: Wann ist diese Person getötet worden?
BF: Ich kann das nicht genau sagen, aber 1372 oder 1373 (= 1993/94).
VR: Das ist schon etwas her.
BF: Das ist in der Vergangenheit. Ich hatte Probleme. Der Bruder des XXXX hat auch mich gekannt. Das ist die frühere Geschichte. Ich habe immer eine Gefahr für mich in Afghanistan gespürt. In so einer Situation zu leben, da bestand immer Gefahr für mich.
VR: Wie heißt der Bruder des Ibrahim?
BF: XXXX.
VR: Wie heißen diese noch, wie heißt die Familie?
BF: Sein Cousin heißt XXXX.
VR: Gibt es auch so etwas wie einen Familiennamen?
BF: Nein, in Afghanistan gibt es keine Familiennamen in diesem Sinne.
VR: Aber einen Sippennamen?
BF: Wir haben keine Familiennamen.
VR: Aber Sie führen bei uns ja auch 2 Namen. XXXX ist was?
BF: In Afghanistan muss man keine Familiennamen führen.
VR: Haben diese Gegner irgendeiner Sippe angehört? Sie führen ja auch einen Sippennamen. Was ist XXXX?
BF: XXXX war mein Urgroßvater, der XXXX geheißen hat, wir haben Mahmudi daraus gemacht.
VR: Genau, gibt es das bei diesen anderen Personen nicht?
BF: Der Vater von XXXX hat XXXX. Vielleicht könnte er auch XXXX heißen.
VR: Hat es da diesbezüglich irgendwelche Vorfälle gegeben, hinsichtlich dieser Feindschaft?
BF: Ich war sehr schlecht angesehen von diesen Leuten. Ich habe aber immer den Eindruck gehabt, dass eine Gefahr besteht. Ich hatte den Eindruck, irgendwann, wenn sie mich erwischen, könnten sie mich auch töten.
VR: In welchem Zusammenhang ist XXXX getötet worden?
BF: Das war eine Gelegenheit zwischen diesen beiden Organisationen im Krieg. An der Front ist er getroffen worden. 2 Organisationen haben gegeneinander gekämpft, es wurde geschossen und er ist getroffen worden. Diese Machtkriege, jeder wollte immer mehr Macht, deshalb wurden Kriege geführt.
VR: In Ihrer Stellungnahme, wo Sie erstmals davon sprechen, dass Sie dieser Organisation angehört haben, haben Sie nicht erwähnt, dass jemand getötet wurde.
BF: Ich dachte, dass es später für mich Probleme gebe und dass das für mich schlecht wäre, deshalb habe ich das nicht angegeben.
VR: Aber in Ihrer Stellungnahme, wo Sie sagen, Sie waren bei dieser Partei, auch da steht nicht darin, dass jemand getötet wurde?
BFV: Es steht darin, dass einige Personen schwer geschädigt wurden.
VR: Aber nicht, dass jemand getötet wurde. Es steht auch darin, warum Sie glauben, wegen der Zugehörigkeit nun Probleme zu haben. Der Name XXXX scheint darin nicht auf.
BF: Man hat mich darüber nicht so direkt befragt. Ich habe diese 2 anderen Namen genannt, aber nicht diesen.
VR: Aber wenn Sie eine Geschichte zu erzählen haben, müssten Sie doch angeben, dass jemand getötet wurde und Sie deshalb auch Probleme haben. Danach muss man Sie nicht fragen.
BF: Man hat mich nicht danach gefragt. Ich habe diese Leute genannt, weil ich mit ihnen Probleme hatte, aber niemand hat mich darüber befragt.
VR: In dieser Stellungnahme haben Sie etwas anderes gesagt, nicht, dass jemand in einer Kriegshandlung getötet wurde, sondern die Umstände waren etwas anders?
BF: Was ist noch passiert?
VR: Wissen Sie davon nichts mehr? Gibt es sonst nichts mehr zu erzählen?
BF: Von diesen beiden Personen habe ich mich gefürchtet, ich dachte immer, dass ich in Gefahr bin und eine Gefahr hat immer für mich bestanden, dass ich getötet werde.
VR: Der einzige Grund dafür, warum Sie glauben, dass diese Gefahr für Sie bestand, ist jener, weil XXXX in diesen Kriegshandlungen erschossen wurde, ist das richtig?
BF: Ja, diese Leute waren auf der Lauer, dass der Bruder von XXXX sich rächt und ich hatte Angst.
VR: In Ihrem Schreiben steht, dass Sie bei einer Säuberungsaktion teilgenommen hätten?
BF: Wir waren bewaffnet, meinen Sie das? Wir hatten Waffen. Was meinen Sie mit Säuberungsaktion?
VR: Das würde ich gerne von Ihnen wissen. In Bezug auf die Hrn. XXXX und XXXX.
BF: Das sind unsere Gegner.
VR: Warum sind sie ganz konkret Ihre Gegner?
BF: Weil Krieg war zwischen uns, ganz einfach.
VR: In Ihrem Schreiben steht, Sie wären bei deren Familien gewesen und hätten deren Hab und Gut mitgenommen.
BF: Es war Krieg, ich war in dieser Partei und auch im Krieg, ich habe aber nicht das Hab und Gut mitgenommen.
VR: Zurück zu diesem Vorfall in Ihrem Geschäft: Schildern Sie bitte nochmals, wie die Situation war, als diese Leute kamen und Sie geschlagen haben.
BF: Sie sind hereingekommen, haben mich festgehalten, gegen die Mauer gedrückt und begonnen, mich zu beschimpfen. Sie meinten, dass ich unmoralische Filme verkaufen würde und dass ich ihre Söhne verderben würde, die zu mir kommen und Filme kaufen würden. Sie haben dann alles kaputtgemacht und ich habe wirklich Angst bekommen. Ich habe nichts dagegen machen können und wollen. Einiges haben sie mitgenommen, nicht alles, nur einiges.
VR: Das war alles?
BF: Ja, das waren meine Probleme.
VR: D.h. Sie wurden nur einmal gegen die Mauer gedrückt?
BF: Sie haben mich auch zu Boden geworfen. Sie haben mich bedroht, dann gingen sie wieder raus.
VR: Haben sie die Pornofilme bei Ihnen gefunden?
BF: Ja, einige haben sie mitgenommen. Die anderen haben sie kaputtgemacht.
VR: Wo wurden diese gefunden?
BF: Ich hatte sie in einer Schublade. Sie haben gesucht und sie gefunden. Ich hatte sie nicht im Schaufenster oder so. Sie waren in einer Schublade versteckt.
VR: Hatten Sie nicht Angst, dass irgendwann einmal jemand kommt und diese Filme findet? Es wundert mich ein bisschen, dass Sie diese nicht besser versteckt haben?
BF: Ich hatte immer Angst, aber ich habe diese versteckt aufbewahrt und auch versteckt verkauft.
VR: Wie sind Sie auf die Idee gekommen, derartige Filme zu verkaufen?
BF: Wegen besserer Einkünfte kam ich auf die Idee. Wir haben Elektrosachen verkauft und damit wir etwas mehr Einkommen haben, habe ich das auch zum Verkauf angeboten.
VR: An wen sind Sie da konkret herangetreten? Wie hat es sich angebahnt, mit solchen Filmen Geschäfte zu machen?
BF: Ich habe diese in der Stadt Ghazni gekauft und dann angeboten.
VR: Woher wussten Sie, wo Sie diese Filme überhaupt finden?
BF: Ich habe danach gefragt, wo ich diese Filme gekauft habe. Dann hat man mir ein Angebot dafür gemacht. Das war nicht offiziell. Das wird alles versteckt verkauft.
VR: Sie haben beim BAA einmal gesagt, Sie hätten deshalb damit begonnen, weil einmal ein Kunde an Sie herangetreten ist und nach solchen Filmen gefragt hat?
BF: Ja. Ich habe im Geschäft bereits solche Filme gehabt. Ein Kunde hat danach gefragt und ich habe ihm einen solchen Film verkauft. Keine bestimmte Person hat mir gesagt, dass ich solche Filme für ihn kaufen oder ins Geschäft holen sollte. Er hat so etwas verlangt und ich habe ihm so einen Film verkauft.
VR: Beim BAA haben Sie das zumindest an einer Stelle angegeben, und aufgrund dessen haben Sie dann solche Filme erst besorgt?
BF: Ja. Ich habe die Filme knappe 2 Jahre verkauft. Am Anfang hat mir das ein Kunde gesagt, dann habe ich das verkauft.
VR: Es geht darum, herauszufinden, wie das begonnen hat. War es zuerst Ihre Idee, oder haben bereits Kunden danach gefragt und haben Sie erst danach derartige Filme besorgt?
BF: Die Kunden haben danach gefragt und erst dann habe ich solche Filme verkauft. Andere Filme habe ich auch gehabt, aber danach haben die Kunden gefragt, dann kam ich auf die Idee, solche Filme zu organisieren und zu verkaufen.
VR: Warum war beim BAA zuerst nur von amerikanischen und indischen Filmen die Rede und nicht von Pornofilmen?
BF: Man hat mich damals gefragt, ob ich auch andere Filme verkauft hätte. Ich sagte, ja, auch Komödien und amerikanischen und indische Filme habe ich angeboten. Auch Tanzfilme.
VR: Durften Sie derartige Filme, also Tanzfilme und derartige Filme, verkaufen?
BF: Ja, diese waren leicht zu verkaufen.
VR: Hat sich daran keiner gestoßen?
BF: Nein, nur an den erotischen Filmen, die anderen waren kein Problem.
VR: Beim BAA war zuerst nur die Rede von amerikanischen und indischen Filmen, mit Musik und Tanz, und dann kam die Frage, was die Taliban dann daran gestört hat und Sie haben geantwortet, diese Filme wären unerlaubt und unreligiös.
BF: An alle anderen konnte ich diese Musik- und Tanzfilme verkaufen, aber nicht an die Taliban. Mit den Taliban gibt es nur Probleme, sie wollten überhaupt keine Filme, keine Tanzfilme und keine amerikanischen Filme.
VR: Als diese 2 Personen zu Ihnen ins Geschäft gekommen sind, für wen haben Sie selbst diese Personen gehalten?
BF: Sie haben mich sofort angegriffen, ich hatte nicht die Zeit, darüber nachzudenken, wer das ist und von welcher Gruppierung.
VR: Beim BAA haben Sie aber angegeben, Sie hätten sofort bemerkt, dass es sich um die Taliban handelt?
BF: Das ist ein Irrtum, das war nicht so, sie haben mich bedroht. Sie sagten, sie nehmen die Filme mit und geben sie den Taliban ab, was da steht, stimmt nicht. Das ist anders geschrieben worden. In meiner Berufung habe ich das auch schon gesagt, dass ich keine Taliban gesehen habe.
VR: Haben Sie mit diesen Personen auch etwas gesprochen?
BF: Nein, ich hatte nichts zu sagen. Ich habe Angst gehabt.
VR: Haben diese Personen mit Ihnen gesprochen?
BF: Sie haben mich nur beschimpft.
VR: Was haben sie gesagt?
BF: Sie haben mich beschimpft, wir wären keine richtigen Moslems. Wir würden solche Filme verkaufen und machten die Moral ihrer Kinder und ihrer Söhne kaputt und würden diese verderben.
VR: Haben Sie Kontakt zu Ihrer Familie in Ihrer Heimat?
BF: Ja.
VR: Wie?
BF: Telefonisch.
VR: Woher haben Sie die Telefonnummer?
BF: Ich habe einen Schwager im Iran, er arbeitet im Iran, mit ihm habe über SKYPE im Internet Verbindung und über ihn habe ich die Nummer meiner Familie bekommen.
VR: Wie haben Sie den Kontakt mit Ihrem Schwager hergestellt?
BF: Ich habe im SKYPE versucht, seinen Namen einzutippen und ich habe ihn gefunden.
BFV: Das funktioniert, man muss nach dem Namen suchen, und wenn jemand unter SKYPE registriert ist, kann man ihn so finden.
VR: Wie geht es Ihrer Familie?
BF: Schlecht, meine Familie hat Probleme. Ich bin seit 4 Jahren hier und meine Familie hat es nicht leicht. Sie haben immer Angst und leben Tag und Nacht mit der Angst. Nachdem ich ein paar Mal mit meiner Frau telefoniert habe, hat sie zu mir gesagt, dass die Taliban noch mehrere Male gekommen sind und bei uns alles durchsucht haben.
VR: Seit wann haben Sie Kontakt zu Ihrer Familie?
BF: Nachdem ich ungefähr ein Jahr hier war, habe ich dann Kontakt aufgenommen. Vor 2 1/2 oder 3 Jahren ungefähr.
VR: Warum haben Sie damals Ihre SIM-Karte weggeworfen, nachdem Sie erfahren haben, dass Ihre Frau verletzt, vielleicht sogar schwer verletzt ist?
BF: Das BAA hat gefragt, ob meine Frau schwer verletzt war. Ich sagte, nein, sie war nicht so schwer verletzt. Ich wusste nicht, in welchem Grad sie verletzt war. Deshalb habe ich die SIM-Karte weggeworfen, weil ich Angst hatte.
VR: Habe ich das richtig verstanden, Sie wussten nicht genau, wie schwer Ihre Gattin verletzt war?
BF: Doch. Danach habe ich wieder gefragt. Sie hat mir gesagt, sie hatte einen Schnitt am Kopf, diesen hatte man versorgt. Sie ging nicht zum Arzt, es war nicht so schlimm.
VR: Sie haben das erfahren, als Sie an dem besagten Abend mit dem Vorfall mit ihr telefoniert haben?
BF: Dieser Abend, als ich in Ghazni übernachten musste, da habe ich das erfahren.
VR: Wer hat Ihre Gattin im Hinblick auf diese Schnittwunde versorgt?
BF: Sie hat sich selbst versorgt und vielleicht meine ältere Tochter.
VR: Warum war auch teilweise sogar von einem Schädelbruch die Rede?
BF: Am Anfang habe ich es so gesagt, aber nachdem ich es dann erfahren habe, es war damit nur ein Schnitt gemeint. In unserer Sprache sagt man "Schädelbruch", auch wenn es ein Schnitt ist.
VR: Wie lautet Ihre Heimatadresse?
BF: Mein Dorf heißt XXXX, Distrikt XXXX.
VR: Sie haben mehrfach davon gesprochen, dass Sie geschlagen wurden. Was meinen Sie genau damit?
BF: An meiner Kleidung haben sie mich festgehalten. Sie haben mich gegen die Mauer geschleudert und auf den Boden geworfen. Ich konnte nichts gegen sie tun.
VR: Ist eigentlich niemand dazu gekommen, es muss doch relativ laut in Ihrem Geschäft gewesen sein?
BF: Niemand traute sich, mir zu helfen, wenn sie wissen, dass es Taliban sind, die alles zerschlagen. Niemand konnte mir helfen.
BFV: Was befürchten Sie nun konkret, wenn Sie nach Hause zurück müssten?
BF: Sie töten mich.
BFV: Wer?
BF: Die Leute, die mich angegriffen haben, diese könnten mich jederzeit töten. Diese Leute, die die Filme an die Taliban weitergegeben haben, diese könnten mich in Afghanistan jederzeit töten.
BFV: Meinen Sie die Leute, die Sie überfallen haben, oder die Taliban in Ihrem Dorf?
BF: Allgemein die Taliban, durch die Taliban bin ich in Gefahr. Die beiden, die die Filme genommen haben, können das auch machen. Wenn zu Hause keine Gefahr gedroht hätte, werde ich keine Minute in Österreich bleiben. Ich habe Sehnsucht nach meiner Familie und meinen Kindern.
BFV: Warum würden die Taliban Sie verfolgen?
BF: Wegen dieser Filme. Ich meine, wenn ich den kleinsten Fehler gemacht hätte, würden die Taliban mich sofort verfolgen. Ein Mann ist erwischt worden, man hat ihn einfach auf der Straße kontrolliert und dann eine Telefonnummer, eine amerikanische, gefunden. Dann haben die Taliban ihn enthauptet. Die Leiche haben sie der Familie gebracht.
BFV: Befürchten Sie außerhalb der Taliban Probleme, z.B. mit schiitischen Geistlichen, weil Sie diese Filme verkauft haben?
BF: Diese sind auch sehr streng, weil ich diese Filme verkauft habe. Sie sind streng dagegen.
BFV: Sie sind Schiite?
BF: Ja. Die meisten Hazara sind Schiiten.
BFV: Mit den Familien von XXXX und XXXX, befürchten Sie auch von diesen Problemen, wenn Sie zurückmüssten?
BF: Ja, vor diesen habe ich auch Angst.
BFV: In der Stellungnahme haben wir vorgebracht, dass diese versucht hätten, Sie in einen Hinterhalt zu locken.
BF: Vielleicht haben sie so gedacht, ich bin nicht sicher, vielleicht könnten sie mich jetzt auch töten.
BFV: Haben diese Sie einmal in einen Hinterhalt gelockt und wenn ja, können Sie das beschreiben?
BF: Das haben sie nicht gemacht.
BFV: Hätten Sie außerhalb Ihrer Heimatprovinz Möglichkeiten, Unterschlupf zu finden, bei Verwandten oder Freunden etc., außerhalb von Ghazni und XXXX, hätten Sie da Möglichkeiten zu leben?
BF: Das ist nicht möglich, ich kann überall in Gefahr sein, wenn das nicht der Fall wäre, wäre ich schon lange in Afghanistan zu Hause.
BFV: Keine Fragen mehr.
VR: Sind Sie selbst religiös?
BF: Nein, ich bin kein extremer, ich bin mäßiger Moslem.
VR: Wie geht das zusammen, dass Sie Pornofilme verkaufen, wenn Sie aber doch gemäßigter Moslem sind?
BF: In Afghanistan wird man gezwungen, etwas zu machen, weil das Überleben sonst schwierig ist, deshalb habe ich mich darauf eingelassen.
VR: Sie sind aber nicht generell gegen die Sitten und Gebräuche und die muslimische Religion in Afghanistan eingestellt?
BF: Nein. Ich habe mit solchen Sachen nichts zu tun. Ich habe mit meinen Sachen zu tun. Ich sage nicht, was die machen sollen und was nicht. Ich mache meine eigenen Sachen. Ich bin daran nicht interessiert. Ich respektiere alle Religionen.
BFV: Sie sind Hazara, haben Sie aufgrund des Umstandes, dass Sie Hazara sind, Probleme gehabt?
BF: Ja. Ich bin von den Paschtunen beschimpft worden. Es ist mir passiert, dass ich auf der Straße angegriffen wurde. Man hat zu mir gesagt, ihr seid Schiiten, ihr sollt in den Iran gehen und auswandern. Ihr gehört nicht nach Afghanistan.
VR: Sie sind angegriffen worden?
BF: Ich bin mündlich angegriffen worden.
Erörtert und zum Akt genommen werden ein Bericht der Staatendokumentation (Beilage A), ein Bericht des UNHCR (Beilage B), ein Bericht der SFH (Beilage C), sowie drei Berichte von ACCORD (Beilagen D, E und F).
BFV: Die Berichte werden zur Kenntnis genommen. Aufgrund der schlechten Sicherheitslage in der Heimatprovinz des BF ist diesem subs. Schutz zu gewähren. Wenn man die Angaben des BF betreffend den Verkauf von pornografischen Filmen als glaubhaft ansieht, ist von einer Verfolgung aus religiösen Gründen bzw. wegen unterstellter politischer Gesinnung auszugehen, sodass dem BF Asyl zu gewähren ist. Auf die schlechte Lage der Angehörigen der Volksgruppe der Hazara wird in diesem Zusammenhang hingewiesen."
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Feststellungen (Sachverhalt):
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan, gehört der Volksgruppe der Hazara an und ist schiitischen Bekenntnisses.
Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz Ghazni, Distrikt XXXX, aus dem Dorf XXXX. Er hat keine Schule besucht, er kann ein wenig Dari lesen und schreiben. Zuerst war der Beschwerdeführer in Afghanistan als Arbeiter tätig, vor einigen Jahren eröffnete er ein Elektronikgeschäft. Ende des Jahres 1994 heiratete er seine Frau. Gemeinsam haben sie zwei Söhne und zwei Töchter. Da der Bruder des Beschwerdeführers bereits verstorben ist, lebt seitdem dessen Sohn ebenfalls bei der Familie des Beschwerdeführers.
Zu Afghanistan:
Sicherheitslage
Afghanistan ist mit einem Truppenabzug internationaler Kampfkräfte konfrontiert und der Übergabe der Sicherheit an die afghanischen Sicherheitskräfte (ANSF) bis zum Ende des Jahres 2014. Es wird damit einen wesentlichen Sicherheits- und Entwicklungswandel in den nächsten drei Jahren durchlaufen. (WB 28.2.2013). Die finale Tranche des Transfers der Sicherheitsverantwortung an die afghanischen Sicherheitskräfte wurde am 18. Juni verkündet (UNSC 6.9.2013). Nachdem die Übergangsphase fortschreitet und die ANSF ihre Sicherheitsverantwortung übernehmen, transformiert die Internationale Sicherheitsunterstützungstruppe (ISAF) zunehmend ihre Rolle von einer kämpferischen hin zu einer unterstützenden. Die ISAF wird, wie bisher, die ANSF ausbilden, beraten und unterstützen bis die Übergangsphase mit Ende 2014 abgeschlossen ist. Bis Ende 2014 wird die ISAF jedoch - sofern benötigt - auch weiterhin Kampfunterstützung liefern (NATO 1.8.2013). Auf die Transition wird ein Jahrzehnt der Transformation (2015-2024) folgen, Afghanistan hat verstärkte eigene Anstrengungen zugesagt um sich zu einem voll funktionsfähigen und fiskalisch lebensfähigen Staat zu entwickeln. Dafür hat Afghanistan die Zusage langfristiger internationaler Unterstützung erhalten (AA 4.6.2013).
Der Personalstand der afghanischen nationalen Sicherheitskräfte (ANSF) wuchs im letzten Jahrzehnt von 6000 auf offiziell rund 338.000 - Stand September 2013 - an (Brookings Institution 10.1.2014, vgl. ICG 26.6.2013).
Die UN gibt folgende Aufteilung der Zahl der Sicherheitskräfte an:
Afghan National Army (ANA) - 185.000; Afghan Air Force - 6,900; Afghan National Police (ANP) - 140,660. Die ANP und das Innenministerium beschäftigen 1.999 Frauen, die afghanische Armee
458. Die Sicherheitskräfte werden aus dem "UN Fonds für Recht und Ordnung für Afghanistan" unterstützt. Das "Afghanische Lokale Polizei Programm", ist ein separates Programm zur lokalen Verteidigung. Die Ausdehnung des Programms schreitet voran. Mit Stand 19. November betrug der Personalstand der Afghanischen Lokalen Polizei (ALP) 24.500 in 122 Distrikten von 29 Provinzen. Nimroz, Panjhsir, Samangan und Nuristan sind die einzigen Provinzen, in denen dieses Programm noch nicht in Kraft ist. Die ALP ist überproportional von Anschlägen betroffen. Es gibt Berichte zu Übergriffen der ALP - meist mit Straflosigkeit, in anderen Orten erfüllt die ALP ihre Arbeit zur Zufriedenheit der lokalen Bevölkerung (UNSC 6.12.2013). Die Berichte zur ALP sind somit gemischt. Einerseits berichten die lokalen Gemeinschaften in vielen Distrikten von einer Verbesserung der Sicherheit durch die Operationen der ALP, andererseits dokumentiert die UNAMA Menschenrechtsverletzungen und zivile Opfer in den Operationen - zwischen 1.1. und 30.6.2013 waren dies 14 zivile Todesopfer in Operationen der ALP (UNAMA 7.2013).
Ursprünglich war das Programm auf den Norden und Nordosten fokussiert, die Expansion geschieht nun hauptsächlich in den Südosten (UNSC 6.9.2013).
Die Kapazitäten der afghanischen Sicherheitsinstitutionen wachsen weiterhin. Eine zunehmende Zahl an Operationen wird durch die lokalen Sicherheitskräfte geplant und durchgeführt, während ISAF Luftunterstützung und Hilfe in der Abwehr der Sprengsätze bietet. Nachdem die afghanischen Sicherheitskräfte den Großteil der Operationen nun selbst durchführen, ist die Zahl der Opfer unter ihnen stark angestiegen. Die Zahlen divergieren. Einer Aussage vom 29. Oktober 2013 aus dem afghanischen Innenministerium zu Folge, starben zwischen April und Oktober 1.273 Angehörige der Afghanischen Nationalpolizei und 779 Angehörige der Afghanischen Lokalpolizei im Einsatz. 74 Prozent der Sicherheitsvorfälle zwischen 16. August und 15. November 2013 zielten auf Konvois, Checkpoints, Stützpunkte und Personal der Afghanischen Lokalpolizei (UNSC 6.12.2013).
Ein weiterer Bericht spricht von mehr als 3.500 afghanischen Sicherheitskräften, die während des zweiten Quartals 2013 in Kampfeinsätzen verletzt oder getötet wurden. (UNSC 6.9.2013).
Der Anstieg der Opfer unter den afghanischen Sicherheitskräften korreliert mit einem von "icasualties" erfassten Rückgang von Todesopfern bei den internationalen Truppen für das Jahr 2013 im Vergleich zu 2012. Im Jahr 2013 waren z.B. 52 Opfer bei den internationalen Schutztruppen durch IED zu beklagen, während es im Jahr 2012 noch 132 waren (icasualities 15.01.2014).
Die Akte der Taliban gegen Zivilisten hielten im Jahr 2012 weiter an, insbesondere undifferenzierte Attacken verursachten hohe Zahlen ziviler Todesopfer (HRW 31.1.2013). Die Zahl der sicherheitsrelevanten Zwischenfälle nahm 2012 im Vergleich zum Vorjahr leicht ab und setzte somit den Trend fort. Die Führungs- und Operationsfähigkeit der Insurgenz konnte geschwächt werden (AA 4.6.2013).
In den ersten sechs Monaten des Jahres 2013 erschwerten die Dynamiken von Politik und Sicherheit jedoch den Schutz von Zivilisten und begrenzten den Zugang zu Menschenrechten. Dem verstärkt forcierten Übergang der Sicherheitsverantwortung von internationalen Militärkräften zu afghanischen Kräften sowie der Schließung von internationalen Militärbasen standen vermehrte Attacken durch regierungsfeindliche Elemente (AEG) auf die ANSF, insbesondere an Checkpoints und bei strategischen Autobahnen gegenüber. Die Bemühungen der Aufständischen ihren territorialen Einfluss in umkämpften Gebieten durchzusetzen, führte zu vermehrten Bodenkämpfen zwischen AEG, pro-Regierungselementen und pro-Regierungskräften. Besonders afghanische Sicherheitskräfte und Zivilisten wurden in den Kämpfen oder von unkonventionellen Spreng- oder Brandvorrichtung (IED) häufiger getötet oder verletzt. Der Anstieg ziviler Opfer in der ersten Jahreshälfte 2013 kehrte die Abnahme ziviler Opfer und Verletzter, die im Jahre 2012 verzeichnet wurde, um. Die Opferzahl erreichte den hohen Wert von 2011 (UNAMA 7.2013).
Die erste Jahreshälfte 2013 verzeichnete laut einer Quelle einen Anstieg verletzter und getöteter Frauen von 61 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum des Jahres 2012 (UNSC 22.11.2013).
Insgesamt sammelte UNAMA für die ersten zehn Monate des Jahres 2013 Daten zu 2,568 zivilen Todesopfern und 4,826 zivilen Verletzten. Es wurde damit ein Anstieg von 13 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum des Jahres 2012 verzeichnet. Um die 75 Prozent der Opfer wurden regierungsfeindlichen Elementen zugeschrieben. Deren Einsatz von unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtungen (IEDs), inklusive komplexer Attacken und Selbstmordattentate, verursachten 49 Prozent aller Opfer und stellten weiterhin die größte Gefahr für Zivilisten dar. 10 Prozent der zivilen Opfer rechnete die UNAMA pro-Regierungstruppen zu. 11 Prozent der Opfer wurden Bodenoperationen und Attacken zugerechnet, die keiner Partei zugeschrieben werden konnten. Aufgrund von Bodenkämpfen zwischen regierungsfeindlichen Elementen und Pro-Regierungstruppen wurden in den ersten zehn Monaten des Jahres 2012 456 Zivilisten getötet und 1,454 verletzt. Dies stellt einen Anstieg von 36 Prozent zum Vergleichszeitraum 2012 dar. Besonders signifikant war er mit 52 Prozent in den östlichen Regionen Es wurden in den ersten zehn Monaten des Jahres 2013 89 Selbstmordanschläge durch die Vereinten Nationen erfasst, gleich viele wie im Jahr 2012, 45 dieser waren in den Provinzen Kandahar, Helmand, Paktika und Kabul (UNSC 6.12.2013).
Im Jahr 2013 stiegen die Angriffe und Entführung prominenter afghanischer Frauen (BBC 16.9.2013; vgl. The Guardian 15.9.2013; The Daily Mail 17.9.2013). Aufgrund ihrer besonderen Machtstellung gehören Provinz- und Distriktgouverneure zu den herausgehobenen Personen, auf die immer wieder Anschläge verübt werden. Auch gegen Mitarbeiter des afghanischen öffentlichen Dienstes wie Angehörige von Ministerien oder nachgeordneten Behörden werden aufgrund ihrer Tätigkeit für den afghanischen Staat Anschläge verübt (AA 4.6.2013).
Erhöhte Unsicherheit und Attacken gegen Hilfsorganisationen gefährden die Möglichkeit humanitärer Organisationen, der betroffenen Bevölkerung zu helfen (USAID 5.7.2013).
Im Zeitraum vom 16.2.2013 bis 15.5.2013 sammelte UNAMA 4.267 sicherheitsrelevante Vorfälle. Dies stellt einen Anstieg von 10 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum des Vorjahres dar (UNSC 13.6.2013). Im Zeitraum 16.5 - 15.8.2013 verzeichnete die UNO 5,922 Vorfälle, was einen 11-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreswert bedeutete, jedoch eine 21 prozentige - Senkung zum Vergleichszeitraum des Jahres 2011. Bewaffnete Kämpfe und unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtungen waren die Ursache für 4,534 Vorfälle. Rebellen konzentrierten sich darauf Checkpoints und Militärstützpunkte, die vom internationalen Militär an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden, anzugreifen. Die effektive Abwehr der afghanischen Sicherheitskräfte konzentrierte sich im Allgemeinen auf den Schutz von Schlüsselstädten und administrativen Bezirkszentren sowie strategischen Transportrouten (UNSC 6.9.2013).
Im Zeitraum vom 16.8. bis 15.11.2013 sammelte die UN 5,284 Vorfälle, was einen Anstieg von 1.9 Prozent zu dem Vergleichszeitraum im Jahr 2012 anzeigt. Die ersten zehn Monate des Jahres 2013 verzeichneten im Vergleich zum selben Zeitraum des Jahres 2012 einen Anstieg von insgesamt 13.2 Prozent, jedoch konnte eine Reduktion von 16 Prozent zum Vergleichszeitraum des Jahres 2011 erfasst werden. Anti-Regierungs-Elemente zielen weiterhin auf Straßen und Verkehrsnetze und können weiterhin einen beträchtlichen Einfluss in den ländlichen Gebieten, in denen oft die Reichweite und die Dienstleistungen der Regierung gering sind, behaupten (UNSC 6.12.2013).
Geographisch tragen die Hauptlast von Sicherheitsvorfällen die südlichen, süd-östlichen und östlichen Provinzen (UNSC 6.9.2013).
Von den Sicherheitsvorfällen zwischen 16.2. und 15.5. betrafen 70 Prozent die die südlichen, süd-östlichen und östlichen Teile des Landes (UNSC 13.6.2013).
Von den Sicherheitsvorfällen zwischen 16.5. und 15.8. 2013 betrafen 69 Prozent diese Regionen (UNSC 6.9.2013).
Von den Vorfällen zwischen 16.8 und 15.11 betrafen 70 Prozent die südlichen, süd-östlichen und östlichen Teile des Landes (UNSC 6.12.2013).
Im Osten des Landes wurde zwischen 16.2. und 15.5. eine 18-prozentige Zunahme von Vorfällen im Vergleich zu 2012 verzeichnet, mit einem Zustrom der Aufständischen in die Provinzen Nuristan und Badakhshan, der einen Wechsel des strategischen Fokus des Konflikts andeutet (UNSC 13.6.2013).
Infolge militärischer, überwiegend afghanisch geführter Operationen, starker Präsenz im Raum sowie politischer und wirtschaftlicher Maßnahmen konnte eine partielle Stabilisierung in Teilen Nord- und Westafghanistans, aber auch in der Hauptstadt Kabul erzielt werden. In diesen Gebieten ist die Sicherheitslage überwiegend unter Kontrolle (AA 4.6.2013).
Das Sekretariat des Afghanischen Friedens- und Reintegrationsprogrammes berichtete, dass mit Stand 19. November
7. 532 Personen dem Programm beigetreten sind. 168 Projekte und 170 Mikro-Beihilfen wurden abgeschlossen oder begonnen (UNSC 6.12.2013). Mit Stand Mai 2013 liefen unter dem Programm 331 Gemeinschaftsprojekte und 146 Beihilfen bzw. wurden abgeschlossen. Das Programm richtet sich mit Reintegrations- und Übergangsunterstützung an ehemalige Militante (UNSC 13.6.2013).
Die UNAMA unterstützte auch weiterhin den "Friedensdialog der Afghanischen Bevölkerung", eine zivilgesellschaftliche Initiative zur Umsetzung von Friedensmaßnahmen auf Provinzebene. Im Rahmen von afghanischen Informationskampagnen unter dem "Police-e-Mardumi-Programme", unterstützen die Vereinten Nationen ein demokratisches Projekt durch Sicherheitsgespräche mit der Polizei in sieben Provinzen, sowie monatliche Beratungen zwischen Polizei und Gemeinschaftsführern, inklusive Frauen, in 15 Bezirken der Provinzen Uruzgan, Baghlan, Helmand, Ghor und Balkh. In den Provinzen Daikundi, Kapisa, Nuristan, Kunduz, Takhar, Gardez und Jawzjan initiierte UNAMA im Oktober eine Reihe von Dialogen zwischen den Gemeinschaften um Vertrauen aufzubauen und Spannungen zwischen Stämmen und Ethnien abzubauen (UNSC 6.12.2013).
Spezifische Aspekte der Sicherheitslage - Wichtige aufständische Gruppen
Die Sicherheitslage in Afghanistan wird durch bewaffnete Gruppen bedroht, die lose miteinander verbunden sind (CRS 23.10.2013). Neben den Taliban existieren weitere Gruppierungen, die halbautonom agieren. Zu nennen wären zum Beispiel die Netzwerke der Familie Haqqani oder der Familie Mansur, sowie die so genannte Tora Bora Front, die aus ehemaligen Anhängern der Hizb-e Islami von Yunus Khalis besteht. Außerdem gibt es noch selbstständige Widerstandsgruppen, wie die Hizb-e Islami von Gulbuddin Hekmatyar (BAA 2011).
Taliban und Frühjahrsoffensive 2013
Die Taliban sind die berüchtigtste in Afghanistan aktive Bewegung. Sie operiert hauptsächlich im Süden Afghanistans - besonders in den traditionellen Hochburgen Helmand und Kandahar. Geleitet werden die Taliban durch den Gründer und Führer der afghanischen Taliban Mullah Omar und der Quetta-Shura - einer Gruppe von Veteranen der Taliban, die in Quetta, Pakistan, lokalisiert sind. Dies ist jene Gruppe, die vormals Afghanistan regierte und al-Qaida Zuflucht gewährte, bevor sie von den amerikanischen Kräften entmachtet wurde (Thomson Reuters 29.7.2011).
Der territoriale Einfluss und die Kontrolle der Taliban nahmen 2012 ab. Nichtdestotrotz blieb der Einfluss der Aufständischen in vielen ländlichen Gebieten erhalten, die damit als Ausgangspunkte für Attacken auf Städte dienten. Dies ermöglichte den Taliban, Angriffe in derselben Häufigkeit wie 2012 durchzuführen - jedoch in weniger bevölkerungsreichen Gegenden (USDOD 7.2013).
Im April 2013 kündigten die Taliban ihre Frühlingsoffensive "Khalid ibn al-Walid" an, mit der Intention komplexe Selbstmordattentate und Insiderangriffe gegen die "Basis der Fremdeindringlinge, deren diplomatische Zentren und militärische Stützpunkte" durchzuführen. Die großen Vorfälle dieser Offensive waren u.a. im März ein Bombenanschlag auf das Verteidigungsministerium in Kabul mit 9 Toten und auf das Polizeihauptquartier in Jalalabad mit 5 Toten, ein Anschlag auf ein Gericht in Farah im April und ein Anschlag auf den Supreme Court im Juni mit 17 Toten (UNSC 13.6.2013; vgl. BBC 25.6.2013 ). Der Taliban-Führer Mullah Muhammad Omar proklamierte, dass Angriffe durch mit den Taliban sympathisierender Mitglieder der ANSF auf die internationalen Streitkräfte eine Schlüsselstrategie der Taliban seien, um die Kontrolle zu erobern (CSIS 28.3.2013). Ende Mai wurde ein Selbstmordattentat auf das Anwesen des Gouverneurs der Provinz Panjshir durch die Islamic Movement of Uzbekistan (IMU) und die Taliban durchgeführt (LWJ 1.6.2013). Den Sicherheitskräften gelang es allerdings eine Autobombe vor Ort zu entschärfen. Vier Polizisten wurden verletzt, die sechs Angreifer getötet (Xinhua 29.5.2013). Diese Attacke war die erste dieser Art im Panjshir Tal seit Oktober 2011. Das Tal gilt als stark gegen die Taliban eingestellt und die Provinz Panjshir als besonders friedlich. Die Attacken der Taliban verstärkten sich nach der Ausrufung der Frühjahrsoffensive. Im Rahmen der Frühjahrsoffensive verübten die Taliban am 24.5.2013 auch eine Attacke auf den Compound der International Organisation for Migration in Kabul. Dieser folgte ein fünfstündiges Gefecht (Reuters 29.5.2013). Ein Polizist und zwei Angreifer wurden dabei getötet, 10 Personen verletzt (Reuters 24.5.2013).
Al-Qaida
Die Zahl der al-Qaida-Kämpfer in Afghanistan wird von amerikanischen Behörden mit 50 bis 100 beziffert. Die meisten von ihnen sind in den östlichen Provinzen Afghanistans, wie Kunar, aktiv. Manche dieser Kämpfer gehören zu Gruppen, die an al-Quaida angegliedert und in den Provinzen Faryab und Kunduz aktiv sind, wie zum Beispiel zur Islamic Movement of Uzbekistan (USDOD 7.2013).
Haqqani Netzwerk
Das Haqqani Netzwerk ist eine Rebellengruppe, die von den "Federally Administered Tribal Areas" (FATA) in Pakistan aus operiert (FFP 10.2011). Die Gruppe tauchte in den späten 1970er Jahren unter und ist seitdem auch unter dem Namen Hesb-I Islami bekannt. Sie erklärte den "heiligen Krieg" gegen Afghanistan (U.S. Houses of Representatives 27.6.2013). Die Haqqanis sind Afghanistans leistungsfähigste und stärkste Terrorgruppe, die auch enge operative und strategische Kontakte mit al-Quaida und anderen Gruppen pflegt (ISW 29.3.2012). Vor allem die Fähigkeit des Netzwerkes zur Durchführung tödlicher, spektakulärer Angriffe in Kabul mit anschließender internationaler Presseberichterstattung stärkt die ausländische Unterstützung des Haqqani-Netzwerkes (FFP 10.2011).
Das Netzwerk hat beachtliche Zufluchtsstätten und Unterstützungsnetzwerke in den pakistanischen Stammesgebieten. Die Haqqanis haben ihre Präsenz in den Provinzen Logar, Wardak und den umliegenden südlichen und westlichen Punkten Richtung Kabul verstärkt. Sie haben sich auch in die östlichen Gegenden Kabul - der Provinzen Nangarhar, Laghman und Kapisa - ausbreitet. Sie nutzen diese Position, um eine Destabilisierung Afghanistans voranzutreiben (ISW 29.3.2012 / ISW 5.9.2012).
Im November 2013 wurde der Hauptfinancier des Haqqani Netzwerks - Nasiruddin Haqqani, in Islamabad, Pakistan, getötet (NYT 12.11.2013).
Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG)
Die radikale islamistische Rebellengruppe Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG) [Anmerkung: auch Hizb-i-Islami Gulbuddin] wird von Mujahed Gulbuddin Hikmatyar geführt, ehemaliger Verbündeter der US im Kampf gegen die Besatzungstruppen der Sowjetunion in den 1980er Jahren (UKHO 8.5.2013; vgl. CRS 23.10.2013). Die HIG ist in den Provinzen Kunar, Nuristan, Kapisa und Nangarhar sowie im Norden und Osten von Kabul aktiv. Die HIG wird als kleiner Akteur in den Kampfzonen in Afghanistan gesehen. Die Gruppe selbst ist ideologisch wie auch politisch mit al-Qaida und den Taliban verbündet. In der Vergangenheit kam es jedoch über die Kontrolle von Gebieten zu Kämpfen mit den Taliban. HIG wird als zugänglich für Versöhnungsgespräche mit der afghanischen Regierung angesehen (CRS 23.10.2013).
Spezifische Aspekte der Sicherheitslage - Beziehung zu Pakistan
Ein großes Konfliktpotential bergen die Spannungen zwischen Afghanistan und Pakistan. Islamabad hat es verstanden paschtunische Dschihadis zu benutzen und sie ihrem Interesse entsprechend zu fördern, besonders da die Regierung Afghanistans die Durand Linie [Anmerkung: Demarkationslinie zwischen Afghanistan und Pakistan] nicht als internationale Grenze anerkennt (ICG 26.3.2012)
Afghanistan bemüht sich im Rahmen des sog. "Istanbul Prozesses" um verstärkte regionale Zusammenarbeit. Die daraus folgende Hoffnung auf eine Verbesserung der Beziehungen zwischen Afghanistan und seinen Nachbarstaaten ist eine wichtige Voraussetzung für Frieden, Sicherheit und Entwicklung in Zentralasien (AA 4.6.2013).
Im Herbst des Jahres 2012 leitet die ISAF die Entwicklung einer "Tripartite Border Standard Operating Procedure", um die Beziehungen zwischen ISAF, ANSF und dem pakistanischen Militär zu verbessern. Die ISAF bemüht sich auch weiterhin die Kooperation, Partizipation und Engagement der Afghanen und Pakistanis zu verbessern. Vor kurzem hat die ANSF ein "Tripartite Joint Operations Center" in Kabul errichtet, welches höheren Staatsangestellten direkten Zugang zu den entsprechenden Ministerien gewährt. Treffen, in denen Grenzangelegenheiten adressiert werden, halten an und sind wesentlich für die Entwicklung und Verbesserung grenzübergreifender Beziehungen (Senate Armed Services Committee 16.4.2013).
Sicherheitslage in Kabul
Kabul ist unter jenen Gebieten, in denen infolge militärischer, überwiegend afghanisch geführter Operationen, starker Präsenz im Raum sowie politischer und wirtschaftlicher Maßnahmen eine partielle Stabilisierung erzielt werden konnte und die Sicherheitslage überwiegend unter Kontrolle ist (AA 4.6.2013). Die ANSF geht während dieser Angriffe professioneller im Kampf gegen die Rebellen vor als früher (AAN 2.6.2013). Kabul bleibt unter der Führung der ANSF die sicherste Gegend Afghanistans (USDOD 12.2012). Laut internationalen NGOs ist Kabul trotz der Vorfälle und Angriffe einer der wenigen Orte Afghanistans, wo die Sicherheitssituation relativ gut und stabil ist. Dem Internationalen Polizei-Koordinierungsausschuss zufolge gehören Kabul und andere große Städten in Afghanistan zu den Orten, wo die Afghanische Nationalpolizei (ANP) bei der Gewährleistung von Sicherheit gut funktioniert. Laut IOM ist Kabul trotz einiger Selbstmordanschläge, die das Leben der Bevölkerung beeinträchtigen, sicherer und stärker unter Kontrolle als andere Orte in Afghanistan. Die unabhängige Afghanistan Independent Human Rights Commission teilt diese Meinung (DIS 5.2012).
Der Fokus des Terrors liegt nicht auf Kabul oder allgemein auf städtischen Zentren, sondern der Großteil der Gewalt passiert in ländlichen Gegenden (AAN 2.6.2013). Die Taliban, einschließlich des Haqqani-Netzwerks, führen jedoch weiterhin öffentlichkeitswirksame Angriffe in der afghanischen Hauptstadt durch und zeigen, dass sie überall im Land zuschlagen können und selbst den sog. "Stahlring" der afghanischen Sicherheitskräfte um die Zentren großer Städte überwinden. Dies zielt darauf ab, die Aufmerksamkeit internationaler Medien und damit möglicher "Financiers" zu erregen und Unsicherheit in der afghanischen Bevölkerung, der afghanischen Regierung und den afghanischen Streitkräften zu schüren (ACCORD 10.1.2014 vgl. AAN 2.6.2013).
Im April 2013 kündigten die Taliban ihre Frühlingsoffensive "Khalid ibn al-Walid" [Anmerkung: auch "Khaled ben Walid"] an. Größere Zwischenfälle in Kabul involvierten u.a. eine Explosion nahe des Verteidigungsministeriums in Kabul im März 2013, bei dem neun Zivilisten ums Leben kamen. Ein Beispiel für erfolgreiche Vereitelung war die Entdeckung eines größeren Waffenversteckes und die Festnahme von 5 Personen am 13. März (UNSC 13.6.2013).
Weitere größere, sicherheitsrelevante Vorfälle in Kabul:
Im Mai 2013 bekannte sich die Hezb-e Islami Gulbuddin zu einem Attentat in Kabul, bei dem neun Zivilisten, zwei ISAF Mitarbeiter und vier Mitarbeiter eines ausländischen Unternehmens getötet wurden und im Juni tötete ein Selbstmordanschlag auf den Supreme Court mindestens 17 Zivilisten(UNSC 13.6.2013).
Im Juni 2013 gab es einige Anschläge der Taliban in schwerbewachten Gebiete Kabuls, in denen sich viele wichtige Gebäude befinden, wie zum Beispiel die NATO-Zentrale und der Präsidentenpalast (BBC 25.6.2013).
Am 2. Juli 2013 kam es zu einem Anschlag nahe einer UN Einrichtung, bei dem 6 Personen getötet wurden. Insgesamt kam es im Berichtszeitraum zwischen 16. Mai und 15 August zu 7 Selbstmordanschlägen in Kabul. (UNSC 6.9.2013).
Die Taliban attackierten mit Schüssen und einer Autobombe im Oktober 2013 einen Konvoi ausländischer Fahrzeuge in Kabul. Es war der erste größere Vorfall seit Juli (Reuters 18.10.2013). Agence France-Presse (AFP) berichtet, dass in den Monaten vor diesem Anschlag die afghanische Hauptstadt relativ friedlich gewesen ist, nachdem zuvor einige Selbstmordanschlägen und bewaffnete Angriffe stattgefunden hatten (AFP 18.10.2013).
Am 16. November 2013 tötete ein Anschlag nahe einer Einrichtung, die für die Loya Jirga vorbereitet wurde 8 Zivilisten (UNSC 6.12.2013).
Am 18.Jänner.2014 starben mindestens 24 Menschen bei dem Anschlag der Taliban auf ein unter Ausländern beliebtes und stark gesichertes Restaurant Restaurant in Kabul. (FAZ 18.1.2014)
Bei einem Selbstmordanschlag auf einen Bus der afghanischen Armee sind am 26.1.2014 in Kabul vier Menschen getötet worden, am 25.1.2014 wurden bei einer Explosion zwei Personen verletzt (FAZ 26.1.2014).
Die Provinz Ghazni
Die Provinz Ghazni bleibt eine der gewaltvolleren Gegenden des Landes. Im Juli und August 2013 gab es einen Anstieg der Angriffe (NYT 28.8.2013). Aufgrund des fast völligen Fehlens von NATO-Präsenz konnten die Taliban und al-Quaida ihre Kontrolle ausweiten (BBC 20.3.2013). Die Taliban töten Zivilisten und zwingen DorfbewohnerInnen, ihren Kämpfern Essen zu geben. Sobald die Taliban eine Gegend überrollen, gehen sie besonders aggressiv gegen die lokale Bevölkerung vor und implementierten ihre strengen Regeln und Gesetze (EASO 12.2012). Ghazni ist ein bekannter Knotenpunkt für Taliban und al-Qaida. Es ist bekannt, dass hochrangige Taliban, al-Qaida und IMU Kommanders in der Provinz operieren (LWJ 28.8.2013)
Im ersten Quartal des Jahres 2013 haben sich die Vorfälle in der Provinz Ghazni im Vergleich zum Vorjahr um 100 Prozent erhöht. Es wurden im ersten Quartal des Jahres 2013 192 Vorfälle registriert (ANSO 4.2013).
Im Berichtzeitraum gab es Widerstand gegen die Infiltrierung durch die Taliban. Dies wird als Zeichen gesehen, dass die Bevölkerung die Taliban ablehnt (CRS 23.10.2013).
In der Provinz Ghazni griffen Mitglieder afghanischer Sicherheitskräfte ihre eigenen Kollegen an oder halfen Aufständischen auf andere Art. Dabei wurden im April 12 Mitarbeiter der Afghan Local Police (ALP) durch Rebellen getötet (UNSC 20.9.2013).
Die Angriffe auf Frauen nehmen zu: Anfang August wurde eine Senatorin, Roh Gul Khairzad, von bewaffneten Angreifern in den Hinterhalt geführt. Bei dem Angriff wurden ihre Tochter und ihr Fahrer getötet (Security Council Report 29.8.2013). Mitte August 2013 wurde eine Parlamentariern, Fariba Ahmadi Kakar, im Bezirk Ghazni von den Taliban entführt und einen Monat später durch die Vermittlung von Dorfältesten und Geistlichen im Austausch gegen fünf Taliban freigelassen (BBC 8.9.2013).
Religionsfreiheit
Laut CIA World Factbook sind 80 Prozent der Bevölkerung Anhänger des sunnitischen und 19 Prozent des schiitischen Islams; 1 Prozent entfällt auf andere Religionen (CIA 16.1.2014). Die Staatsreligion Afghanistans ist der Islam. Die Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert (AA 4.6.2013 vgl. englische Übersetzung der derzeitigen Verfassung UNPAN 2004). Nicht muslimische Religionen sind erlaubt, doch es wird stark versucht, deren Missionierung zu behindern (FH 1.2013).
Zwar haben sich die Bedingungen für Religionsfreiheit seit 2001 deutlich gebessert, besonders für religiöse Minderheiten. Mitglieder von Mehrheitsreligionen, die abweichendes Verhalten zeigen sowie religiöse Minderheiten sind aber weiterhin mit signifikanten Einschränkungen in der freien Ausübung ihrer Religion konfrontiert. Staatliche und nicht-staatliche Akteure führen Aktionen gegen Personen aus, die ihrer Ansicht nach "unislamische" Aktivitäten setzen. Personen, die vom islamischen Glauben und dessen Praktiken abweichen, sind rechtlichen Schritten ausgesetzt, die internationalen Standards verletzen (USCIRF 30.4.2013). Blasphemie und Apostasie durch Muslime werden als Kapitalverbrechen angesehen. Ein Gerichtsurteil aus dem Jahre 2007 befand, den Baha¿i-Glauben als Form der Blasphemie und gefährdete damit den rechtlichen Status der Gemeinschaft. Hindus, Sikh und schiitische Muslime - insbesondere Hazara- waren Behinderungen von staatlicher Seite und Diskriminierungen durch sunnitische Muslime ausgesetzt (FH 1.2013).
Die Gerichte beziehen sich in Bezug auf das islamische Gesetz auf die Hanafitische Schule, auch im Fall von Konflikten mit der Deklaration der Menschenrechte hat dieses Vorrang. (USDOS 20.5.2013).
Zusätzlich war die afghanische Regierung nicht in der Lage, die Bürger vor Gewalt und Einschüchterung durch die Taliban und andere bewaffnete Gruppen zu beschützen (USCIRF 30.4.2013). Militante zielen auf Moscheen und Kleriker als Teil des breiteren zivilen Konflikts (FH 1.2013)
Etwa 19 Prozent der Bevölkerung sind schiitische Muslime, welche damit die größte religiöse Minderheit des Landes sind. Die Ismailiten, die sich selbst zum schiitischen Islam rechnen, machen etwa 5 Prozent der Bevölkerung aus. Der Großteil der afghanischen Schiiten gehört der ethnischen Gruppe der Hazara an. Die Situation der afghanischen schiitisch-muslimischen Gemeinde hat sich seit dem Ende des Taliban Regimes wesentlich gebessert (USCIRF 30.4.2013). Trotzdem war die schiitische Minderheit mit gesellschaftlichen Diskriminierungen, sowie einer rezenten Verschlechterung der Beziehungen zu der sunnitischen Mehrheit konfrontiert (USDOS 20.5.2013). Die schiitischen Muslime konnten im Berichtzeitraum vom 31.1.2012 bis 30.1.2013 ihr traditionelles Ashura Fest in Kabul öffentlich ohne Zwischenfälle feiern (USCIRF 30.4.2013). Der letzte große Zwischenfall, bei dem mindestens 55 Menschen getötet und mehr als 100 verletzt wurden, fand 2011 während der Ashura-Feiern in Form eines Selbstmordattentats in einer heiligen Stätte in Kabul statt (BBC 5.9.2013).
Die Verfassung garantiert, dass das schiitische Gesetz in Personenstandsangelegenheiten angewendet wird, in denen alle Parteien Schiiten sind (USDOS 20.5.2013). Im Jahr 2009 wurde ein Gesetz durchgesetzt, das viele konstitutionelle Rechte der schiitischen Frauen schmälert. Erbschafts-, Heiratsfragen und Angelegenheiten persönlicher Freiheit werden von den konservativen schiitischen Autoritäten festgesetzt (FH 1.2013; vgl. Text des Gesetzes USAID 4.2009). Der Gesetzestext wurde im Parlament durchgesetzt, ohne ordentlich debattiert zu werden. Zivilgesellschaftliche Gruppen und afghanischen Frauenorganisationen kritisierten, dass der Gesetzestext im Widerspruch zu Artikel 22 steht, der die Gleichheit von Mann und Frau vor dem Gesetz bekräftigt (Herizons 2009; siehe dazu auch englische Übersetzung der derzeitigen Verfassung UNPAN 2004).
Ethnische Minderheiten
In Afghanistan leben laut Schätzungen mehr als 31 Millionen Menschen. Davon sind 42 Prozent Pashtunen, 27 Prozent Tajiken, 9 Prozent Hazara, 9 Prozent Usbeken, 4 Prozent Aimaken, 3 Prozent Turkmenen, 2 Prozent Balochen und 4 Prozent gehören zu anderen kleineren ethnischen Gruppen (CIA 7.1.2014 vgl. CRS 22.11.2013). In der neuen Verfassung Afghanistans von 2004 werden Pashtunen, Tadschiken, Hazara, Usbeken, Turkmenen, Belutschen, Pahsai, Nuristanis, Aimaken, Araber, Kirgisen, Qilbash, Gujuren, Brahuin und andere ethnische Gruppen erwähnt, die ein Recht auf die afghanische Staatsbürgerschaft haben. Aber auch die Sprache der ethnischen Gruppen wurde in die neue Verfassung aufgenommen (MRGI 7.2012). .Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Art. 16) sechs weiteren Sprachen dort ein offizieller Status eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser anderen Sprache spricht. Diese weiteren in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri (AA 4.6.2013 vgl. englische Übersetzung der Verfassung UNPAN 2004).
Die Pashtunen als die größte Gruppe leben Großteils im Süden und Südosten des Landes, aber auch in allen anderen Teilen des Landes. Die Minderheit der Hazara lebt überwiegend in der Mitte des Landes (Hazarajat) und in Kabul, die Minderheit der Usbeken im Norden wie auch die turkmenische Minderheit, jene der Aimaken im Westen, der Belutschen im Westen und Nordwesten des Landes; und die nuristanische Minderheit überwiegend im Osten von Afghanistan (MRGI 7.2012).
Interethnische Ehen, im Speziellen zwischen Pashtunen und anderen Gruppen, haben die ethnischen Unterschiede zwischen den Gemeinschaften verwischt. Es gibt auch interethnische Beziehungen zwischen Tadschiken und mongolischen und turkmenischen MigrantInnen und zwischen Hazara und Usbeken (MRGI 7.2012).
Die Pashtunen haben mehr Sitze in beiden Häusern des Parlaments, aber nicht mehr als 50 Prozent der Gesamtsitze. Es gibt keinen Beweis, dass spezielle soziale Gruppen ausgeschlossen werden. Es gibt keine Gesetze, welche die Teilnahme von Minderheiten am politischen Leben verhindert. Nichtsdestotrotz, beschwerten sich unterschiedliche ethnische Gruppen, dass sie keinen Zugang zu Beamtenjobs staatlicher Anstellung in Provinzen haben, in denen sie eine Minderheit darstellen (USDOS 19.04.2013).
Hazara
Die Hazara unterscheiden sich von anderen Minderheiten in Afghanistan, da diese sowohl eine ethnische als auch aufgrund ihres schiitischen Glaubens eine religiöse Minderheit darstellen. Sie können aufgrund ihrer ostasiatischen Gesichtszüge, leicht von anderen Minderheiten unterschieden werden. Ihr deutlich anderes Aussehen in Kombination mit dem Praktizieren des Schiitentums hat sie über viele Jahrhunderte zu Angriffszielen gemacht (Atlantic Community Herbst 2011).
Besonders zu Zeiten der Taliban-Herrschaft wurde die Minderheit der Hazara verfolgt. Ihre Lage hat sich zwar deutlich verbessert, jedoch sind sie in der öffentlichen Verwaltung nach wie vor unterrepräsentiert. Aber dies scheint eher eine Folge der früheren Marginalisierung zu sein als eine gezielte Benachteiligung neueren Datums. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf (AA 4.6.2013).
Die schiitische Minderheit der Hazara verbessert sich ökonomisch und politisch durch Bildung. In der Vergangenheit wurden die Hazaras von den Pashtunen verachtet, da diese dazu tendierten, die Hazara als Hausangestellte oder für andere niedere Arbeiten einzustellen. Berichten zufolge schließen viele Hazara, inklusive weiblicher Hazara, Studien ab oder schlagen den Weg in eine Ausbildung in den Bereichen Informationstechnologie, Medizin oder andere Bereiche ein, die in den unterschiedlichen Sektoren der afghanischen Wirtschaft besonders gut bezahlt werden (CRS 22.11.2013).
Einer der zwei Vizepräsidenten von Präsident Hamid Karzai ist Karim Khalil. Er stammt der Minderheit der Hazaren ab (CRS 23.10.2013).
Grundversorgung/Wirtschaft
Afghanistan teilt die üblichen Herausforderungen, die viele Niedriglohn- und Entwicklungswirtschaften haben: hohen Entwicklungsbedarf und beschränkte Ressourcen. Afghanistan ist zusätzlich mit dem Problem konfrontiert, eine große Sicherheitsinfrastruktur zu pflegen, wodurch die bereits begrenzten Geldmittel von wichtigeren Kapitalausgaben weggeleitet werden (IMF 5.2013). Die letzten zehn Jahre haben zu keiner wesentlichen Veränderung der Arbeitslosenrate der afghanischen Bevölkerung beigetragen. Das Land leidet unter einem hohen Grad an Arbeitslosigkeit und den Mangel an Strategien im Bereich von Manufaktur (AF 14.6.2012).
Nach Berechnungen der International Labour Organisation (ILO) werden in Zukunft pro Jahr 400.000 Afghanen auf den Arbeitsmarkt kommen, was seine Gründe in der afghanischen Bevölkerungsstruktur hat (AA 4.6.2013). Mehr als 40 Prozent der afghanischen Bevölkerung ist 14 Jahre alt oder jünger (CSIS 23.1.2013).
36 Prozent der Bevölkerung leben unter der nationalen Armutsgrenze (WB 17.3.2013). Der Prozentsatz der Bevölkerung in Afghanistan, der Zugang zu Elektrizität hat, ist mit ca. 30 Prozent der niedrigste weltweit. (WB 2013). Die Analphabetenrate beträgt bei Frauen 88 Prozent und bei Männer 61 Prozent (IOM 2.12.2012). Rund 90 Prozent der Frauen und 70 Prozent der Männer haben keinen Schulabschluss. Außerhalb der Hauptstadt Kabul und der Provinzhauptstädte fehlt es an vielen Orten an grundlegender Infrastruktur für Transport, Energie und Trinkwasser. Das rapide Bevölkerungswachstum stellt eine weitere besondere Herausforderung für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung des Landes dar (AA 4.6.2013).
Das reale Wachstum des Bruttoinlandsproduktes konnte seit 2011 aufgrund von günstigen Wetterbedingung und einer außergewöhnlichen Ernte im Jahr 2012 gesteigert werden. Der Bergbausektor verzeichnete dynamische Entwicklungen 2012 und positive Entwicklungen im Dienstleistungssektor konnten ein Wachstum im selben Jahr verzeichnen. Eine sich verschlechternde Sicherheitssituation und die erhöhte Wahrnehmung von Unsicherheit wirkt sich auf neue Investitionen aus. Die Opiumproduktion 2012 konnte im Gegensatz zum Vorjahr mit 36 Prozent gesenkt werden, ist jedoch höher als die Produktionsrate 2010 (WB 2.5.2013).
Die lokale Wirtschaft basiert auf dem informellen Sektor (miteingerechnet sind illegale Aktivitäten), welcher etwa 80-90 Prozent der wirtschaftlichen Aktivität ausmacht. Der Arbeitsmarkt in Afghanistan wird dominiert von dem landwirtschaftlichen Sektor und dem Dienstleistungssektor. Der Landwirtschaftssektor kann nur schwach die Menschen mit Arbeit und Einkommen versorgen. Der Dienstleistungssektor, der Hauptträger des starken afghanischen Wachstums, wird am meisten unter der progressiven Reduktion des internationalen Geldflusses leiden (ILO 31.5.2012).
Die Arbeitslosenrate beträgt 38 Prozent, während die Grundlinie der Arbeitslosenrate der zwischen 15- und 24-jährigen bei 26 Prozent liegt (IOM 2.12.2012). Afghanistan ist jährlich mit 400,000 neuen arbeitslosen Jugendlichen konfrontiert. Es bedarf der Generierung neuer Beschäftigungsmöglichkeiten für jene, die in den Arbeitsmarkt neu eintreten, aber auch für diejenigen, die arbeitslos und unterbeschäftig sind (IOM 31.5.2012). Die Zahl der seit 2002 zurückgekehrten afghanischen Flüchtlinge beträgt mit Stand 31.12.2012 4.7 Millionen: (UNHCR 3.2013). Die Rückkehrer üben Druck auf lokale Bewältigungskapazitäten aus. Im Durchschnitt, überleben die Familien mit weniger als einen Dollar pro Tag und ein Drittel der Arbeitskraft fällt unter die Kategorie der unstabilen und ungelernten Arbeit (saisonale Tagesarbeit im landwirtschaftlichen Sektor oder im Baugewerbe) (ILO 31.5.2012).
Ein weiteres Problem ist laut ILO die hohe Anzahl derjenigen, die z. B. ohne Gehalt im Familienbetrieb aushelfen (sogenanntes "vulnerable employment"). Dies sind zu 95% Frauen, insgesamt etwa 6,18 Millionen Menschen und damit rund ein Fünftel der Gesamtbevölkerung. Da das Wachstum der Privatwirtschaft und die Schaffung von Arbeitsplätzen nicht nur wichtig für die Armutsreduzierung im Land ist, sondern durch die Schaffung von Perspektiven auch zu Sicherheit und Stabilität im Land beiträgt, ist die Unterstützung der Privatwirtschaft einer der Schlüsselbereiche der bilateralen Zusammenarbeit (AA 4.6.2013).
Die Landwirtschaft ist besonders relevant für das Wachstum von Arbeitsplätzen und Einkommen. ArbeiterInnen dieses Sektors repräsentieren 60 Prozent aller Beschäftigten. Die Arbeit im Landwirtschaftssektor ist charakterisiert von kleinen Familienbetrieben, die oftmals genügend für den Eigenbedarf produzieren und selten genügend Ressourcen haben, um für die Familien das ganze Jahr über zu sorgen (WB 2.5.2013).
Die Schlüsselfaktoren für Nahrungsmittelunsicherheit in Afghanistan:
steigender bewaffneter Konflikt, Unsicherheit und Binnenvertreibung, sowie immer wiederkehrende Zyklen von Naturkatastrophen wie Dürre und Überflutungen (IOM 2.12.2012).
Laut internationalen Finanzinstitutionen und Gebern, werden jahrzehntelang Milliarden an Hilfsgeldern notwendig sein, soll das Land seine eigene Sicherheit verantworten, seine Kinder ausbilden und die Wirtschaft modernisieren. Der IWF gab an, dass sich die finanzielle Eigenständigkeit Afghanistan bis weit nach 2032 verzögern wird (FT 20.5.2013). Afghanistan muss radikal seine Methoden, wie Hilfsgelder verwendet werden, ändern (CSIS 23.1.2013).
Trotz erheblicher und anhaltender Anstrengungen belegt Afghanistan laut dem Human Development Index von UNDP (2011) unter 187 ausgewerteten Ländern den 172. Rang (AA 4.6.2013).
Behandlung nach Rückkehr
Die Kapazitäten der afghanischen Regierung Rückkehrer aufzunehmen hielt sich in Grenzen. Trotzdem berichtete UNHCR, dass wirtschaftliche Schwierigkeiten und eine schlechte Sicherheitslage in Pakistan und Iran zu einem Anstieg an Rückkehrern nach Afghanistan führte. Zusätzlich gaben Rückkehrer an, dass lokale Verbessrungen der Sicherheitslage in manchen Teilen Afghanistan der primäre Grund für die Rückkehr waren.
Im Zeitraum 1. Jänner - 30.November 2012, kehrten 82,000 afghanische Flüchtlinge auf Basis der freiwilligen Rückkehr mit Hilfe von UNHCR nach Afghanistan zurück. Es kam zu einer Steigerung von 24 Prozent im Vergleich zum Vorjahr. Der Iran schob im gleichen Zeitraum 234,151 unregistrierte afghanische Staatsbürger nach Afghanistan ab, bei Pakistan waren es 7,114 afghanische Staatsbürger (USDOS 19.4.2013).
Neben der Schweiz, Australien, Iran, Norwegen und Pakistan haben Dänemark, Frankreich, die Niederlande und Schweden mit Afghanistan und dem UNHCR sog. Drei-Parteien-Abkommen zur Regelung der freiwilligen Rückkehr von afghanischen Flüchtlingen in ihr Heimatland. Abkommen mit Großbritannien und Finnland werden derzeit verhandelt. Die Abkommen sehen u.a. die Übernahme von Reisekosten, Wiedereingliederungshilfe und Unterstützungsmaßnahmen für besonders schutzbedürftige Flüchtlinge vor. Von Großbritannien, Frankreich, Dänemark und Australien ist bekannt, dass diese Länder abgelehnte Asylbewerber afghanischer Herkunft nach Afghanistan abschieben (AA 4.6.2013).
Afghanistan teilt die üblichen Herausforderungen, die viele Niedriglohn und Entwicklungswirtschaften haben: hohen Entwicklungsbedarf und beschränkte Ressourcen. Afghanistan ist zusätzlich der Problematik ausgesetzt, eine große Sicherheitsinfrastruktur zu pflegen, wodurch die eh schon begrenzten Geldmittel von wichtigeren Kapitalausgaben weggeleitet werden (IMF 5.2013). Die nationale Armutsrate in Afghanistan beträgt laut Weltbank 35.8 Prozent (WB 5.2012). Die lokale Wirtschaft basiert auf dem informellen Sektor (miteingerechnet sind illegal Aktivitäten), welche etwa 80-90 Prozent der wirtschaftlichen Aktivität ausmacht. Der Arbeitsmarkt in Afghanistan wird dominiert von dem landwirtschaftlichen Sektor und dem Dienstleistungssektor. Der Landwirtschaftssektor, kann nur schwach die Menschen mit Arbeit und Einkommen versorgen. Der Dienstleistungssektor, der Hauptträger des starken afghanischen Wachstums, wird am meisten unter der progressiven Reduktion internationalen Geldflusses leiden (ILO 31.5.2012).
Die Arbeitslosenrate beträgt 38 Prozent, während die Grundlinie der Arbeitslosenrate der zwischen 15- und 24-jährigen bei 26 Prozent liegt (IOM 2.12.2012). Afghanistan ist jährlich mit 400,000 neuen arbeitslosen Jugendlichen konfrontiert. Es bedarf der Generierung neuer Beschäftigungsmöglichkeiten für die, die in den Arbeitsmarkt neu eintreten, aber auch für diejenigen, die arbeitslos und unterbeschäftig sind (IOM 31.5.2012). Die Zahl der seit 2002 zurückgekehrten afghanischen Flüchtlinge beträgt 4.7 Millionen [Anmerkung: Stand 31.12.2013] (UNHCR 3.2013). Diese Rückkehr üben Druck auf lokale Bewältigungskapazitäten aus. Im Durchschnitt, überleben die Familien mit weniger als einen Dollar pro Tag und ein Drittel der Arbeitskraft fällt unter die Kategorie der unstabilen und ungelernten Arbeit (saisonmale Tagesarbeit im landwirtschaftlichen Sektor oder im Baugewerbe) (ILO 31.5.2012).
Ein weiteres Problem ist laut ILO die hohe Anzahl derjenigen, die z. B. ohne Gehalt im Familienbetrieb aushelfen (sogenanntes "vulnerable employment"). Dies sind zu 95% Frauen, insgesamt etwa 6,18 Millionen Menschen und damit rund ein Fünftel der Gesamtbevölkerung. Da das Wachstum der Privatwirtschaft und die Schaffung von Arbeitsplätzen nicht nur wichtig für die Armutsreduzierung im Land ist, sondern durch die Schaffung von Perspektiven auch zu Sicherheit und Stabilität im Land beiträgt, ist die Unterstützung der Privatwirtschaft einer der Schlüsselbereiche der bilateralen Zusammenarbeit (AA 4.6.2013).
Trotz erheblicher und anhaltender Anstrengungen belegt Afghanistan laut dem Human Development Index von UNDP (2011) unter 187 ausgewerteten Ländern den 172. Rang (AA 4.6.2013). Die Analphabetenrate beträgt bei erwachsenen Frauen 88 Prozent und bei erwachsenen Männer 61 Prozent (IOM 2.12.2012).
Die Schlüsselfaktoren für Nahrungsmittelunsicherheit in Afghanistan:
steigender bewaffneter Konflikt, Unsicherheit und Binnenvertreibung, sowie immer wiederkehrender Zyklen von Naturkatastrophen wie Dürre und Überflutungen (IOM 2.12.2012).
(Beilage A zum Verhandlungsprotokoll)
Die zwölf Provinzen mit den insgesamt meisten Sicherheitsvorfällen im Jahr 2012 (mehr als 640) waren Helmand, Kandahar und Urusgan (südliche Region), Ghazni, Paktika und Chost (südöstliche Region), Nangarhar und Kunar (östliche Region), Herat und Farah (westliche Region) und Kabul und Wardak (Zentralregion). ANSO stellt fest, dass die südliche Region, die südöstliche Region und die östliche Region sich zu einem zunehmend zusammenhängenden Kampfgebiet entwickelten. Ähnlich stellten die Vereinten Nationen fest, dass im Dreimonatszeitraum von August bis Oktober 2012 70 % aller Sicherheitsvorfälle im Süden und Osten des Landes stattfanden. Trotz der im Vergleich zu 2011 insgesamt geringeren Anzahl der Sicherheitsvorfälle im Jahr 2012 kam es in den Provinzen Kandahar, Kunar, Nangarhar, Logar und Wardak zu einem deutlich höheren Grad an Sicherheitsvorfällen als 2011.
(Beilage B zum Verhandlungsprotokoll)
Im Süden waren auch 2012 die meisten zivilen Opfer zu beklagen (46 Prozent). Der Fokus der regierungsfeindlichen Gruppierungen richtete sich jedoch zunehmend auf den Osten, wo die gewaltsamen Auseinandersetzungen in der Folge rasant angestiegen sind. Insbesondere in Nangarhar haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen eine signifikante Eskalation zur Verstärkung ihrer Hochburg im Osten unternommen. ANSO geht davon aus, dass es sich um eine strategische Positionierung im Hinblick auf 2014 handelt. Im Frühjahr 2013 konnten die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Position im Osten weiter konsolidieren und auch im Süden sind die Angriffe erneut in die Höhe geschnellt. Die meist umkämpften Provinzen waren 2012/13 Kandahar, Nangarhar, Helmand, Khost, Kunar und Ghazni.
(Beilage C zum Verhandlungsprotokoll)
In einem Artikel vom Juli 2013 schreibt das Long War Journal (LWJ), eine US-amerikanische Nachrichtenwebsite, die nach eigenen Angaben über den "globalen Krieg gegen den Terrorismus" berichtet, dass die afghanische Provinz Ghazni ein bekanntes Drehkreuz ("hub") für die Taliban, Al-Qaida, die Islamische Bewegung Usbekistan und die Laschkar-e-Taiba im Südosten sei. Im September 2012 habe der Gouverneur von Ghazni angegeben, dass die Taliban "ausländische Kämpfer" in die Provinz bringen würden. Außerdem habe der stellvertretende Vorsitzende des Provinzrates von Ghazni mitgeteilt, dass gegenwärtig eine große Anzahl an Pakistanern in Ghazni kämpfe. Wie LWJ anführt, seien pakistanische, arabische und tschetschenische Kämpfer in der Provinz gesehen worden. Es sei eine Präsenz von Al-Qaida, der Islamischen Bewegung Usbekistan sowie der Laschkar-e-Taiba in sechs Distrikten der Provinz Ghazni (Andar, Deh Yak, Gelan, Ghazni, Shah Joy und Waghaz) festgestellt worden.
Die Nachrichtenagentur Associated Press (AP) berichtet in einem Artikel vom Juli 2013, dass laut dem stellvertretenden Provinzgouverneur von Ghazni ein Selbstmordattentäter den Polizeikommandeur eines Dorfes im Distrikt Qarabagh angegriffen habe. Dabei seien der Polizeikommandeur, drei seiner Männer sowie drei ZivilistInnen auf einem Bazar getötet worden.
In einem im Juli 2013 veröffentlichten Leitartikel der englischsprachigen, afghanischen Tageszeitung Daily Outlook Afghanistan wird über die Entführung von 20 ZivilistInnen durch die Taliban im Distrikt Gilan, Provinz Ghazni, berichtet. Die ZivilistInnen hätten sich auf dem Weg von Kabul in die Distrikte Jaghori und Malistan (beide in der Provinz Ghazni gelegen, Anm. ACCORD) befunden. Wie der Artikel anführt, würden sich solche Vorfälle im Distrikt Gilan häufig ereignen. Der Artikel erwähnt weiters, dass die Straßen seit der Intensivierung des Aufstandes im Jahr 2007 unsicherer geworden seien und man regelmäßig aufgehalten werde. Mehrere Personen seien getötet worden oder verschwunden, ohne dass die Regierung Versuche zur Gewährleistung der Sicherheit auf Straßen unternommen hätte. Die meisten der Vorfälle würden sich in den Distrikten Qarabagh und Gilan ereignen, wo die Taliban Einfluss hätten.
Die iranische Nachrichtenagentur Fars News Agency (FNA) schreibt im Juni 2013, dass acht ZivilistInnen und drei Mitglieder der Afghanischen Nationalpolizei im Distrikt Qarabagh, Provinz Ghazni, verletzt worden seien, als eine an einem Motorrad befestigte Bombe explodiert sei.
Die afghanische Nachrichtenagentur Pajhwok Afghan News (PAN) schreibt in einem Artikel vom Mai 2013, dass laut Behördenangaben vier Taliban-Kämpfer, darunter einer ihrer Kommandeure, bei Kämpfen mit der Polizei im Distrikt Qarabagh, Provinz Ghazni, getötet worden seien. Die Kämpfe seien durch einen Angriff der Aufständischen auf einen Posten der Afghanischen Lokalpolizei ausgelöst worden:
AP erwähnt in einem Artikel vom April 2013, dass laut Behördenangaben fünf Angehörige der Sicherheitskräfte, die einen LKW-Konvoi im Distrikt Qarabagh, Provinz Ghazni, eskortiert hätten, bei der Explosion einer am Straßenrand platzierten Bombe getötet worden seien.
Im Juli 2013 berichtet die UNAMA, dass im Februar 2013 im Distrikt Qarabagh, Provinz Ghazni, ein Fahrzeug der Afghanischen Lokalpolizei von einer unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtung getroffen worden sei. Nach der Explosion hätten die Mitglieder der Afghanischen Lokalpolizei zwei Zivilisten beschossen und verletzt, die von ihnen beschuldigt worden seien, die Spreng- und Brandvorrichtung platziert zu haben und Verbindungen zu regierungsfeindlichen Elementen zu unterhalten.
Die offizielle Nachrichtenagentur der afghanischen Regierung, Bakhtar News Agency (BNA), berichtet im November 2012, dass die Taliban im Distrikt Qarabagh, Provinz Ghazni, einen Konvoi des Distriktchefs Zaitullah Azimi angegriffen hätten. Bei dem Angriff sei der Distriktchef verletzt worden.
In einem im September 2012 veröffentlichten Artikel für die Website der unabhängigen Forschungseinrichtung Afghanistan Analysts Network (AAN) schreibt Emal Habib, der von AAN als lokaler Journalist bezeichnet wird und bei dessen Namen es sich um ein Pseudonym handelt, dass Gerüchte über die Stationierung von Mitgliedern der Afghanischen Lokalpolizei im Unruhedistrikt Qarabagh die Taliban dazu gebracht hätten, unkonventionelle Spreng- und Brandvorrichtungen entlang der Hauptstraßen, die den Distrikt mit den Distrikten Jaghori, Malistan und Ajristan verbinden, zu platzieren, um das Eindringen neuer, regierungstreuer Kräfte in das Gebiet zu verhindern. Die Taliban hätten die EinwohnerInnen Qarabaghs vor der Nutzung dieser Hauptstraßen gewarnt.
Die Nachrichtenagentur Inter Press Service (IPS) zitiert in einem Artikel vom August 2012 Mohamad Ali Ghaznawi, einen Einwohner aus dem Distrikt Muqor, Provinz Ghazni, ohne allerdings weitere Informationen über diesen zu liefern. Mohammad Ali zufolge habe man 2011 einfach in den Distrikt Qarabagh reisen können, was im Jahr 2012 nicht möglich sei. Wenn man es doch tue, riskiere man sein Leben. Eigenen Angaben zufolge befinde sich Mohammad Ali auf der Todesliste der lokalen Taliban, da er an einer Eröffnungszeremonie einer Schule im Distrikt Qarabagh teilgenommen habe. Alle, die an dieser Zeremonie teilgenommen hätten, seien nun in Gefahr:
BBC schreibt im August 2012, dass nach Angaben von Stammesältesten die Taliban in der Provinz Ghazni einen Mann erschossen hätten, der beschuldigt worden sei, ein Kind entführt zu haben. Der Vater des entführten Kindes habe die Taliban um Hilfe gebeten, nachdem die lokalen Behörden nicht gehandelt hätten. Die Leiche des mutmaßlichen Entführers sei am Rand einer Straße im Distrikt Qarabagh entdeckt worden. Wie BBC in dem Artikel anführt, hätten die Aufständischen in den ländlichen Gebieten der Provinz Ghazni eine starke Präsenz.
(Beilage D zum Verhandlungsprotokoll)
Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem diesbezüglich glaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers.
Die allgemeine Lage ergibt sich aus den Beilagen zum Verhandlungsprotokoll, denen nicht konkret entgegen getreten wurde. Bei Beilage A zum Verhandlungsprotokoll handelt es sich zudem um einen Bericht der Staatendokumentation, der eine Vielzahl von verschiedenen Berichten zusammenfasst und daher ein ausgewogenes Bild betreffend die allgemeine Situation in Afghanistan zeigt.
Es konnte jedoch das individuelle Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinem Fluchtgrund nicht festgestellt werden.
So ist schon das Bundesasylamt davon ausgegangen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entspricht, auf die diesbezüglich oben zusammengefassten Ausführungen wird ausdrücklich hingewiesen, und konnte der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Beschwerde und seinen Aussagen vor dem Bundesverwaltungsgericht diese Würdigung durch das Bundesasylamt letztlich nicht entkräften. So wies das Bundesasylamt zutreffend darauf hin, dass der Beschwerdeführer, obwohl er in der Erstbefragung noch davon sprach, Erotik-Videos verkauft zu haben, von sich aus beim Bundesasylamt nicht erwähnte, Erotik-Videos verkauft zu haben, sondern er dort von amerikanischen Filmen, indischen Filmen, worauf viel Musik und Tanz zu sehen gewesen wäre, gesprochen hat. In seiner Beschwerde rechtfertigte er sich damit, dass in seiner Sprache der Begriff Erotik-Video nicht existiere, sie würden dazu verbotene Filme sagen und darüber habe er bereits gesprochen, wogegen seine Rechtfertigung beim Bundesverwaltungsgericht lautete, dass man ihn damals gefragt habe, ob er auch andere Filme verkauft hätte, er habe gesagt, ja, auch Komödien und amerikanischen und indische Filme habe er angeboten, auch Tanzfilme, sodass diese unterschiedlichen Rechtfertigungen ebenfalls aufzeigen, dass der Beschwerdeführer nicht bei der Wahrheit geblieben ist. Beim Bundesverwaltungsgericht gab der Beschwerdeführer über Nachfrage an, dass Tanzfilme und derartige Filme leicht zu verkaufen gewesen seien, daran habe sich keiner gestoßen, nur an den erotischen Filmen, wogegen er jedoch beim Bundesasylamt zu Protokoll gab, dass die Taliban daran gestört habe, dass diese Filme unerlaubt und unreligiös seien. Erst über entsprechenden Vorhalt beim Bundesverwaltungsgericht gab er dann an, dass er an alle anderen diese Musik- und Tanzfilme habe verkaufen können, aber nicht an die Taliban.
Der Beschwerdeführer konnte auch den Widerspruch bei seiner Einvernahme beim Bundesasylamt, wonach er zunächst befragt, wie er auf die Idee gekommen wäre, dies zu verkaufen, angab, dass er von einigen Geschäftspartnern gehört hätte, dass Erotikvideos sehr viel Geld brächten, deshalb habe er damit angefangen, wogegen er im weiteren Verlauf beim Bundesasylamt angab, dass ein Kunde ihn danach gefragt hätte, deshalb habe er dann solche DVDs besorgt und der Kunde hätte diese dann gekauft, nicht aufklären. Beim Bundesverwaltungsgericht gab er, befragt wie er auf die Idee gekommen sei, derartige Filme zu verkaufen, zu Protokoll, wegen besserer Einkünfte sei er auf die Idee gekommen, über Vorhalt, dass er beim Bundesasylamt auch ausgesagt habe, er habe damit begonnen, weil einmal ein Kunde an ihn herangetreten sei und nach solchen Filmen gefragt habe, antwortete er dann, ja, er habe im Geschäft bereits solche Filme gehabt, ein Kunde habe danach gefragt und er habe ihm einen solchen Film verkauft, keine bestimmte Person habe ihm gesagt, dass er solche Filme für ihn kaufen oder ins Geschäft holen sollte, der Kunde habe so etwas verlangt und der Beschwerdeführer habe ihm so einen Film verkauft, über Vorhalt, dass er beim Bundesasylamt an einer Stelle angegeben habe, dass er aufgrund einer Anfrage eines Kunden solche Filme erst besorgt habe, gab er dann an, ja, er habe die Filme knapp zwei Jahre verkauft, am Anfang habe ihm das ein Kunde gesagt, dann habe er das verkauft, um über nochmalige Nachfrage im Widerspruch zu seinen ersten Aussagen beim Bundesverwaltungsgericht dann anzugeben, dass Kunden nach Erotikfilmen gefragt hätten, dann sei er auf die Idee gekommen, solche Filme zu organisieren und zu verkaufen, sodass letztlich seine diesbezüglichen Aussagen insgesamt widersprüchlich bleiben.
Auch das Argument des Bundesasylamtes, dass nicht nachvollzogen werden könne, dass diese Personen gesagt hätten, dass sie wiederkommen würden, um ihn umzubringen, es sei davon auszugehen, dass die Taliban ihn entweder gleich umgebracht oder mitgenommen hätten, worauf der Beschwerdeführer beim Bundesasylamt auf entsprechenden Vorhalt angab, dass er nicht glaube, dass dies die Taliban gewesen wären, es wären extrem konservative Moslems gewesen, die auf ihn wütend und sauer gewesen wären, wogegen er jedoch zu Beginn konkret erklärt habe, dass er sofort bemerkt hätte, dass es sich um die Taliban handle, konnte vom Beschwerdeführer nicht entkräftet werden. Beim Bundesverwaltungsgericht dazu befragt, für wen er die zwei Personen gehalten habe, als diese zu ihm ins Geschäft gekommen seien, gab er an, dass er nicht die Zeit gehabt habe, darüber nachzudenken, wer das sei und von welcher Gruppierung. Über Vorhalt, dass er beim Bundesasylamt angegeben hat, dass er sofort bemerkt hätte, dass es sich um die Taliban handle, führte er aus, dass das ein Irrtum sei, das sei nicht so gewesen, sie hätten ihm gedroht, sie hätten gesagt, sie nähmen die Filme und gäben sie den Taliban, doch hat er beim Bundesasylamt, als er den konkreten Ablauf dieses Tages schildern sollte, keineswegs zu Protokoll gegeben, dass die Personen das den Taliban übergeben würden, sondern sagte er dort nur aus, dass er angenommen habe, dass es sich um die Taliban handle und diese gesagt hätten, dass sie wiederkommen würden, um ihn umzubringen, keineswegs aber, dass diese die Filme mitnehmen und den Taliban geben würden. Erst über entsprechenden Vorhalt beim Bundesasylamt gab er dann zu Protokoll, dass er glaube, dass sie nicht direkt die Taliban gewesen seien, also erst über entsprechenden Vorhalt, dass es unplausibel sei, dass es sich um Taliban gehandelt habe, sprach er dann plötzlich davon, dass er vermute, dass diese Personen extrem konservative Moslems seien, die die DVDs und CDs an die Taliban weitergeleitet hätten, was er dann auch in seiner Beschwerde wiederholte.
In seiner Beschwerde meinte der Beschwerdeführer noch, dass er nicht ausgesagt habe, dass seine Gattin einen Schädelbruch erlitten habe, wogegen er beim Bundesasylamt vorerst aussagte, dass seine Frau einen Schädelbruch erlitten habe und ihm dies in weiterer Folge auch noch vorgehalten wurde, er auch beim Vorhalt keineswegs aussagte, dass sie keinen Schädelbruch erlitten habe, sondern sagte er dort aus, vielleicht sei sie zum Arzt gegangen, er wisse es nicht, er habe dann keinen Kontakt mehr gehabt, um dann beim Bundesverwaltungsgericht auszuführen, dass er es am Anfang doch so gesagt habe, damit aber nur ein Schnitt gemeint gewesen sei, in seiner Sprache sage man "Schädelbruch", auch wenn es ein Schnitt sei, was aber mit seinen Aussagen in der Beschwerde und beim Bundesasylamt nicht in Einklang zu bringen ist, behauptete er doch in der Beschwerde, dass er Schädelbruch nicht gesagt habe, in seiner Aussage auf den Vorhalt beim Bundesasylamt, führte er aber keineswegs aus, dass die Verletzung gar nicht so schlimm gewesen sei, sondern gab er dort an, vielleicht sei sie zum Arzt gegangen, er wisse es nicht, wogegen er wiederum beim Bundesverwaltungsgericht ausführte, dass sich die Gattin selbst versorgt habe, vielleicht auch seine ältere Tochter, er habe es am Anfang so gesagt, es sei nur ein Schnitt gewesen, in ihrer Sprache sage man "Schädelbruch", auch wenn es ein Schnitt sei. Seine diesbezüglichen Aussagen bleiben daher insgesamt nicht nachvollziehbar.
Wenig plausibel ist auch, dass der Beschwerdeführer die Erotik-Videos, wenn er tatsächlich im Besitz solcher gewesen wäre, diese nicht besser als in einer Schublade seines Geschäftes versteckt hätte, musste ihm doch bewusst sein, wenn die Taliban davon erfahren würden, dass er schwerwiegende Probleme bekommen könnte.
Dass der Beschwerdeführer alles Mögliche zur Begründung seines Antrages auf internationalen Schutz vorbringt, dieses aber durchwegs nicht den Tatsachen entspricht, zeigt sich auch an der erst sehr spät vorgebrachten Behauptung, wonach er auch Probleme aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Partei Naser habe. Ist dieses Vorbringen schon von daher vorsichtig zu beurteilen, als es erst sehr spät in das Verfahren eingebracht wurde, da anzunehmen ist, dass Personen die verfolgt werden, sobald wie möglich ihre Gründe, weswegen sie in ihrer Heimat bedroht sind, dartun, so zeigen in eindeutiger Weise die diesbezüglichen widersprüchlichen Angaben auf, dass eine in diesem Zusammenhang bestehende Gefährdung nicht gegeben ist. So gab der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme an, dass er im Zuge von Kämpfen eines Tages im Rahmen einer Säuberungsaktion gegen die Feinde die Häuser von zwei Personen habe angreifen und ihr Hab und Gut habe mitnehmen müssen und deshalb eine Gefährdung derzeit für ihn bestünde, wogegen er beim Bundesverwaltungsgericht behauptete, dass im Zuge von Kampfhandlungen eine Person getötet worden sei und er deshalb nun gefährdet sei. In seiner Stellungnahme gab der Beschwerdeführer auch an, dass er von den Verwandten der geschädigten Personen unter Druck gesetzt worden sei und diese mehrmals versucht hätten, den Beschwerdeführer in einen Hinterhalt zu locken und zu töten, wogegen der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Einvernahme vor dem Bundesverwaltungsgericht kein konkretes Ereignis nennen konnte, wo versucht worden sei, ihn in einen Hinterhalt zu locken. Dieses nachgeschobene Vorbringen erweist sich daher nicht als glaubhaft.
Insgesamt betrachtet ist festzuhalten, dass schon das Bundesasylamt in zutreffender Weise aufgezeigt hat, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu einer konkreten Bedrohungssituation nicht den Tatsachen entspricht, und konnte der Beschwerdeführer diese Würdigung durch das Bundesasylamt im Rahmen einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht entkräften, vielmehr traten weitere Ungereimtheiten zutage, weshalb das Vorbringen des Beschwerdeführers zu einer konkreten Bedrohungssituation als nicht glaubhaft angesehen werden kann.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBL I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Zu A)
Zu I.)
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung". Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. zB. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011).
Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse, sondern erfordert eine Prognose (vgl. VwGH 16.02.2000, Zl. 99/01/0397). Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (vgl. VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
Umstände, die individuell und konkret den Beschwerdeführer betreffen und auf eine konkrete Verfolgung des Beschwerdeführers hindeuten könnten, können im Hinblick auf die Beweiswürdigung nicht festgestellt werden. Demzufolge ergibt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine asylrelevante Verfolgungsgefahr. So kommt es aber nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei der Beurteilung des Vorliegens von Fluchtgründen immer auf die konkrete Situation des jeweiligen Asylwerbers, nicht aber auf die allgemeinen politischen Verhältnisse an. Es bestehen auch keine ausreichenden Hinweise dafür, dass sich aus der allgemeinen Situation allein etwas für den Beschwerdeführer gewinnen ließe, zumal keine ausreichenden Anhaltspunkte bestehen, dass der Beschwerdeführer schon allein auf Grund der Zugehörigkeit zu einer Gruppe mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung zu fürchten habe.
Der Beschwerdeführer machte zwar geltend, dass er der Volksgruppe der Hazara angehöre und schiitischen Bekenntnisses sei, doch ist nach den diesbezüglichen Feststellungen zwar eine in Afghanistan immer wieder bestehende Diskriminierung der schiitischen Hazara gegeben, die jedoch nicht ein Ausmaß erreicht, dass davon ausgegangen werden könnte, dass bereits jeder der dort lebenden schiitischen Hazara mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine asylrelevante Verfolgung zu fürchten hätte. Dementsprechend machte der Beschwerdeführer auch selbst zwar Angriffe diesbezüglich geltend, die sich aber bei näherem Nachfragen als bloße Verbalattacken herausstellten, sodass keine relevante Eingriffsintensität vorliegt. Schwierige Lebensbedingungen vermögen aber keine konkrete Verfolgungsgefahr betreffend die Volksgruppe der Hazara in Afghanistan aufzuzeigen. Dass aber bereits jeder Hazara, der in Afghanistan wohnt, es halten sich ca. 2,8 Millionen Hazara derzeit in Afghanistan auf, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von asylrelevanter Verfolgung bedroht wäre, ergibt sich aus den Feststellungen nicht.
Die allgemeine Lage in Afghanistan ist nicht dergestalt, dass bereits jedem, der sich dort aufhält, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werden müsste (vgl. etwa AsylGH 07.06.2011, C1 411.358-1/2010/15E, sowie den diesbezüglichen Beschluss des VfGH vom 19.09.2011, Zahl U 1500/11-6 u.v.a.).
Im Urteil vom 09.04.2013, H. und B. gg. das Vereinigte Königreich, Zl. 70073/10 u. 44539/11, hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte festgehalten, dass in Afghanistan derzeit keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht ("Consequently, the Court does not consider that there is currently in Afghanistan a general situation of violence such that there would be a real risk of ill-treatment simply by virtue of an individual being returned there.") und Personen, die nur ein sogenanntes "low profile" aufweisen, sogar nach vorhergehender Tätigkeit für internationale Truppen oder internationale Organisationen nicht generell gezielte Verfolgung durch Taliban befürchten müssen.
Da sohin keine Umstände vorliegen, wonach es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat in asylrelevanter Weise bedroht wäre, ist die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten durch das Bundesasylamt im Ergebnis nicht zu beanstanden.
Zu II.)
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 25.11.1999, 99/20/0465;
08.06. 2000, 99/20/0203; 08.06.2000, 99/20/0586; 21.09.2000, 99/20/0373; 25.01.2001, 2000/20/0367; 25.01.2001, 2000/20/0438;
25.01. 2001, 2000/20/0480; 21.06.2001, 99/20/0460; 16.04.2002, 2000/20/0131; vgl. dazu überdies EUGH 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45, wonach eine Bedrohung iSd Art. 15 lit. c der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 [StatusRL] auch dann vorliegt, wenn der einen bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein).
Im Fall des Beschwerdeführers ergeben sich aus den Feststellungen zur persönlichen Situation des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der spezifischen Länderfeststellungen zu Afghanistan konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Hindernisses der Rückverbringung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Afghanistan.
Betreffend die Sicherheitslage in Afghanistan, insbesondere in der Provinz Ghazni, Distrikt Qarabagh, dem Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers, ist mit Blick auf die individuelle Situation des Beschwerdeführers zunächst auf die Länderfeststellungen zu verweisen, denen zufolge die zwölf Provinzen mit den insgesamt meisten Sicherheitsvorfällen im Jahr 2012 (mehr als 640) waren Helmand, Kandahar und Urusgan (südliche Region), Ghazni, Paktika und Chost (südöstliche Region), Nangarhar und Kunar (östliche Region), Herat und Farah (westliche Region) und Kabul und Wardak (Zentralregion) sind. ANSO stellt fest, dass die südliche Region, die südöstliche Region und die östliche Region sich zu einem zunehmend zusammenhängenden Kampfgebiet entwickelten.
Die Provinz Ghazni bleibt eine der gewaltvolleren Gegenden des Landes. Im Juli und August 2013 gab es einen Anstieg der Angriffe (NYT 28.8.2013). Aufgrund des fast völligen Fehlens von NATO-Präsenz konnten die Taliban und al-Quaida ihre Kontrolle ausweiten (BBC 20.3.2013). Die Taliban töten Zivilisten und zwingen DorfbewohnerInnen, ihren Kämpfern Essen zu geben. Sobald die Taliban eine Gegend überrollen, gehen sie besonders aggressiv gegen die lokale Bevölkerung vor und implementierten ihre strengen Regeln und Gesetze (EASO 12.2012). Ghazni ist ein bekannter Knotenpunkt für Taliban und al-Qaida. Es ist bekannt, dass hochrangige Taliban, al-Qaida und IMU Kommanders in der Provinz operieren (LWJ 28.8.2013)
Ausgehend davon und aufgrund der persönliche Situation des Beschwerdeführers ist zu erkennen, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Abschiebung - bezogen auf das gesamte Staatsgebiet - in eine ausweglose Lebenssituation geraten und real Gefahr laufen würde, eine Verletzung seiner durch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden.
Eine Niederlassung des Beschwerdeführers in Kabul oder einer anderen größeren Stadt - ohne nähere familiäre oder sonstige soziale Anknüpfungspunkte - ist dem Beschwerdeführer jedoch nicht zumutbar, zumal er bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan in der Provinz Ghazni gelebt hat. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in einer größeren Stadt in Afghanistan in der Lage wäre, dort Fuß zu fassen und seine existenziellen Grundbedürfnisse zu decken, zumal er nicht von vornherein über die nötigen finanziellen Mittel für eine Ansiedlung in einer Stadt verfügt, er zudem keine Schulbildung oder Berufsausbildung genossen hat.
Eine Rückverbringung des Beschwerdeführers nach Afghanistan steht nach dem Gesagten im Widerspruch zu § 8 Abs. 1 AsylG. Dem Beschwerdeführer war daher nach den genannten Bestimmungen der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen.
Zu III.)
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt für ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
Im gegenständlichen Fall hat daher das Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig mit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten dem Beschwerdeführer auch eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr zu erteilen.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.
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