W168 1437696-2•BVwG W168 1437696-2
W168 1437696-2Federal Administrative CourtOct 6, 2014
Interessensabwägung, Resozialisierung, Rückkehrentscheidung,<br/>strafrechtliche Verurteilung, Suchtmitteldelikt
W168 1437696-2/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. MACALKA über die Beschwerde des XXXX, alias XXXX, geb. XXXX, StA.: Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.07.2014, Zl. 811330704/1424500 RD Oberösterreich, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gem. §§ 55, §57 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005
idgF, §§ 9, 10 (3) BFA-VG BGBl I Nr. 87/2012 idgF, §§ 46, 52 Abs. 3 und 9 FPG BGBl 100/2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer gelangte unter Umgehung der Grenzkontrolle illegal in das Bundesgebiet und stellte am 04.11.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz. Anlässlich der Erstbefragung gab der Beschwerdeführer als Fluchtgrund an, in seinem Heimatland habe jahrelang Krieg geherrscht, es gebe viele Unruhen, keine Freiheit und keinen Schutz. Rebellen würden sich bekämpfen. Im Februar 2011 sei er von den Al Shabaab entführt, 18 Tage lang festgehalten und zur Zusammenarbeit gezwungen worden. Im Zuge der Anhaltung sei er mit dem Umbringen bedroht, gefoltert und verletzt worden. Nachdem ihm die Flucht gelungen sei, sei er sogleich nach Kenia gereist. Für den Fall seiner Rückkehr habe er Angst, von Al Shabaab getötet zu werden.
Am 28.11.2011 erfolgte eine Einvernahme des Beschwerdeführers beim Bundesasylamt, in welcher dieser im Wesentlichen angab, gesund und ohne Angehörige im Bundesgebiet zu sein. Den Ausreiseentschluss habe er am 25.10.2010 in Mogadischu gefasst. Offen nach dem Grund seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat gefragt, führte der Beschwerdeführer aus, in der Heimat herrsche Krieg, verschiedene Gruppen würden gegeneinander kämpfen. Er sei von Al Shabaab verfolgt und nach seiner Festnahme, nach der er zur Zusammenarbeit aufgefordert worden sei, von diesen verletzt worden. Außer ihm seien auch noch seine Freunde festgenommen worden. Nachdem ihm die Flucht aus der Anhaltung gelungen sei, sei er nach Kenia gegangen. Zugetragen habe sich dieser Vorfall im Jahr 2011. Eine Übersiedlung in einen anderen Landesteil sei nicht möglich gewesen. Er habe keine Beweismittel für seine Angaben, habe allerdings Verletzungen davongetragen. Die Frage, ob er sämtliche Gründe für seine Ausreise geschildert habe, bejahte der Beschwerdeführer.
Anlässlich der Einvernahme am 16.12.2011 gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, er habe bisher wahrheitsgemäße Angaben gemacht. Danach gefragt, gab der Beschwerdeführer an, er sei in Mogadischu geboren, habe mit seiner Mutter ein Geschäft betrieben und mit seinen Eltern, seinen Kindern und Geschwistern in einem gemieteten Haus gelebt. Sämtliche seiner Angehörigen würden nunmehr an der Grenze zu Kenia leben, nur ein Bruder sei in Südafrika, seine Frau sei schon im Jahr 2001 gestorben. Nachgefragt gab der Beschwerdeführer an, er habe die letzte Nacht vor der Ausreise in einem Flüchtlingslager an der Grenze zu Kenia verbracht. Nachgefragt, wann er sich zur Ausreise entschlossen habe, nannte der Beschwerdeführer den 25.10.2011, als er mit seiner Familie im Flüchtlingslager gewesen sei. Somalia verlassen habe er am 01.11.2011, zuvor habe er Kontakt mit einem Schlepper aufgenommen und ein Grundstück verkauft. Er sei nach Kenia gelangt und von dort mit dem Flugzeug nach Hamburg und weiter nach Salzburg. Sein Reiseziel sei Großbritannien gewesen. Die Fragen, ob er in der Heimat oder einem anderen Land vorbestraft, inhaftiert gewesen, Probleme mit den Behörden gehabt, gegen ihn staatliche Fahndungsmaßnahmen laufen würden, er Mitglied einer politischen Partei, er im Herkunftsstaat wegen seines Religionsbekenntnisses oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit oder Probleme mit Privatpersonen gehabt habe, verneinte der Beschwerdeführer jeweils. Ebenso verneinte der Beschwerdeführer die Frage, ob er an bewaffneten oder gewalttätigen Auseinandersetzungen teilgenommen habe, und ergänzte, man habe ihn zur Kriegsteilnahme zwingen wollen, weshalb er geflohen sei. Aufgefordert zur freien Schilderung seiner Fluchtgründe, führte der Beschwerdeführer aus, man habe ihn zwingen wollen, am Krieg teilzunehmen, was er abgelehnt habe. Er sei froh, dass er nicht umgebracht worden sei, man habe ihm den Zeigefinger der rechten Hand abgeschnitten. Nachdem er 18 Tage lang festgehalten worden sei, sei ihm und Mithäftlingen die Flucht gelungen. Auf Nachfrage gab der Beschwerdeführer an, seine Familie besitze ein Haus im Herkunftsstaat, seine Familie habe Zuwendungen von Freunden aus dem Ausland bekommen. Aufgefordert zur Schilderung des fluchtauslösenden Ereignisses, meinte der Beschwerdeführer, dies habe sich im Jahr 2010 zugetragen, als Al Shabaab mächtig geworden sei und die ganze Stadt eingenommen habe. Er sei geflohen, da er zur Kriegsteilnahme gezwungen worden sei. Aufgefordert zur detailreichen Schilderung des Erlebten, gab der Beschwerdeführer an, er sei an einem Freitag im November oder Dezember 2010 gemeinsam mit Freunden von den Al Shabaab aufgehalten, mitgenommen, unter Gewaltanwendung festgehalten worden. Nachdem ihm die Flucht aus der Anhaltung gelungen sei, habe er sich zur Flucht entschlossen. Nach dem genauen Datum der Mitnahme gefragt, nannte der Beschwerdeführer den 21.10.2010. Während der Anhaltung habe er ein Training durchmachen müssen, habe sich geweigert, Krieg gegen die "eigenen Leute" zu führen, weshalb ihm ein Finger abgeschnitten worden sei. Insgesamt habe er 18 Tage in der Anhaltung zugebracht und sei schließlich geflohen. Ein genaues Datum seiner Flucht könne er nicht nennen. Danach habe er keine Probleme mit Al Shabaab gehabt. Nach seinen Rückkehrbefürchtungen gefragt, gab der Beschwerdeführer an, er sei wegen der Sicherheitslage geflüchtet und wolle zurückkehren, sobald Frieden herrsche. Im Zuge der weiteren Befragung meinte der Beschwerdeführer, er sei bereits 1992 in Saudi Arabien gewesen, um im weiteren Verlauf der Einvernahme anzugeben, er habe die Unwahrheit gesagt und sich nie in Saudi Arabien aufgehalten. Er sei in Äthiopien gewesen im Jahr 1992. Auf die Frage, wie lange er sich schon tatsächlich in Europa aufhalte, gab der Beschwerdeführer an, dass er schon seit drei Jahren in Europa sei und in der Schweiz gelebt habe. Er habe in der Schweiz unter dem Namen XXXX, geboren am XXXX, Asyl beantragt und eine negative Entscheidung bekommen. In die Schweiz eingereist sei er im Februar 2003, zuvor sei er in Italien gewesen. Das letzte Mal in Somalia gewesen sei er im Jahr 2001. Nachgefragt, wann die Körperverletzung stattgefunden habe, gab der Beschwerdeführer an, Al Shabaab hätten ihm diese im Jahr 2001 zugefügt, um nach Fragewiederholung anzugeben, er habe sich bei Tischlerarbeiten verletzt. Der Beschwerdeführer wurde außerdem zu seiner Situation in Österreich gefragt.
Im Akt des Bundesasylamtes liegt ein Schriftstück des Bundesamtes für Flüchtlinge, Eidgenössisches Justiz und Polizeidepartment, vom 18.06.2004, mit dem entschieden wurde, dass der Beschwerdeführer nicht den Flüchtlingsstatus erfülle, der Asylantrag abgewiesen und der Beschwerdeführer aus der Schweiz weggewiesen wurde.
Anlässlich der Einvernahme des Beschwerdeführers am 04.09.2012 gab der Beschwerdeführer an, er habe bezüglich seiner Aufenthalte nicht die Wahrheit gesagt, habe sich in Äthiopien, dann im Sudan, danach in Libyen und danach in der Schweiz aufgehalten. Auf Anraten von Freunden habe er nicht die Wahrheit gesagt. Danach gefragt gab der Beschwerdeführer an, seine Familie halte sich in Mogadischu auf, lebe von Einkünften aus Erwerbsarbeit und Zuwendungen seines im Ausland aufhältigen Bruders. Für den Fall seiner Rückkehr habe er eine schlechte Sicherheitslage zu erwarten. Er wolle auch angesichts der Probleme, welche ihn zur Ausreise veranlasst hätten, und aus finanziellen Gründen nicht nach Somalia zurück. Noch einmal nach den Gründen seiner Ausreise gefragt, führte der Beschwerdeführer aus, dies sei wegen des Krieges und der Sicherheitslage erfolgt. Es gebe zu viele bewaffnete Gruppen, die Wirtschaftslage sei schlecht, ebenso die medizinische Versorgungslage. Konfrontiert mit seinem Asylverfahren in der Schweiz stimmte der Beschwerdeführer dem zu; er habe in der Schweiz einen falschen Namen angegeben und falsche Angaben erstattet, in Österreich habe er seinen richtigen Namen geführt. Auch in Italien habe er einen falschen Namen genannt. Er stimmte auch dem Vorhalt zu, wonach er in der Schweiz wegen Begehung von Straftaten verurteilt worden sei. Der Beschwerdeführer wurde außerdem zu seiner Situation in Österreich einvernommen.
Am 18.09.2012 langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers ein, in der er unter Verweis auf die vorgehaltenen Länderberichte ausführte, seine Rückkehr nach Somalia verstoße gegen Art. 2 oder 3
EMRK.
Am 10.04.2013 langte über Aufforderung des Bundesasylamtes eine weitere Stellungnahme des Beschwerdeführers beim Bundesasylamt ein, wonach ihm eine Rückkehr nach Somalia, eines der ärmsten Länder der Welt, nicht zugemutet werden könne.
Gelegentlich der Einvernahme des Beschwerdeführers beim Bundesasylamt am 21.08.2013 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, es gehe ihm gesundheitlich sehr gut, nehme keine ärztliche Behandlung wahr und befinde sich nicht in Therapie. Der Beschwerdeführer wurde mit seinen Angaben, welche er in der Schweiz getätigt habe, wonach seine Kinder gemeinsam mit der Mutter in Mogadischu leben würden, konfrontiert und stimmte diesen zu. Es stimme auch, dass er seit Oktober 2003 geschieden sei. Den Angaben des Beschwerdeführers, welche er in Österreich gemacht habe, wurden seine Angaben hinsichtlich seiner Geschwister vor den Schweizer Behörden gegenübergestellt, woraufhin der Beschwerdeführer meinte, er habe in Österreich nicht die Wahrheit gesagt. Der Beschwerdeführer wurde neuerlich zu seinen Verwandten befragt und gab an, seine Mutter sei Hausfrau, sein Vater Pensionist, seine Geschwister würden das Textilgeschäft seiner Eltern betreiben und mit seinen Eltern im selben Haus leben. In Mogadischu seien auch Geschwister seiner Eltern. Danach gefragt, wann er zum ersten Mal an eine Ausreise gedacht habe, nannte der Beschwerdeführer das Jahr 1991, in dem er in den Jemen gegangen sei. Bis 2003 sei er mit Unterbrechungen in Somalia gewesen und danach ausgereist, da er keine Arbeit gehabt habe und die Lage sehr unsicher gewesen sei. Ausgereist sei er im Jahr 2003, korrigierte seine Angaben nachgefragt auf das Jahr 2001. Er stehe mit seinen Verwandten in Kontakt. Dem Beschwerdeführer wurde noch einmal Gelegenheit zur Darstellung seiner Ausreisegründe gegeben, woraufhin der Beschwerdeführer ausführte, er habe in der Heimat keine Arbeit und keine Perspektive gehabt, zudem sei die Sicherheitslage schlecht. Für den Fall seiner Rückkehr habe er Arbeits- und Perspektivlosigkeit und eine unsichere Lage zu gewärtigen. Er habe keine Bindungen in Österreich und sämtliche Fluchtgründe genannt. Abschließend meinte der Beschwerdeführer, er wolle ein ruhiges Leben in Österreich führen.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.08.2013, Zahl 11 13.307-BAL, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, in Spruchpunkt I. abgewiesen. In Spruchpunkt II. wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen und der Beschwerdeführer in Spruchpunkt III. gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Somalia ausgewiesen. In seinem Bescheid ging das Bundesasylamt davon aus, dass der Beschwerdeführer aus wirtschaftlichen Gründen aus der Heimat ausgereist und seine Angaben bezüglich der behaupteten Ausreisegründe unglaubwürdig seien. Das Bundesasylamt traf umfangreiche Feststellungen zur Lage in Somalia. Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, von Al Shabaab zwangsrekrutiert worden zu sein, was im Herkunftsstaat tatsächlich stattfinde, der Beschwerdeführer aber nicht glaubwürdig darzustellen vermocht habe, dass er davon betroffen gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe eine Bedrohung im Jahr 2011 konstruiert und sich in widersprüchliche Angaben verstrickt. Unter Verweis auf die Länderfeststellungen sei festzuhalten, dass die Al Shabab Miliz aus Mogadischu vertrieben worden sei und keinerlei Einfluss mehr habe, weshalb dem Beschwerdeführer von Seiten dieser keine Gefahr drohe. Der Beschwerdeführer habe bezüglich seiner Angehörigen unterschiedliche Angaben gemacht und hinsichtlich seiner Person ebenso. Selbst bei Zugrundelegung der Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich drohender Gefahr seitens Al Shabab sei festzuhalten, dass diese nicht aus individuellen Gründen resultiere. Rechtlich folgerte das Bundesasylamt, der Beschwerdeführer habe keine asylrelevante Verfolgungsgefahr glaubhaft gemacht. Rückkehrhindernisse seien keine zu erkennen, die Ausweisung des Beschwerdeführers sei zulässig.
Gegen Spruchpunkt II. und III. des Bescheides des Bundesasylamtes hat die beschwerdeführende Partei innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Gerügt werde zusammenfassend, dass angesichts der prekären Lage in Somalia die Ausweisung des Beschwerdeführers gegen Art. 2 bzw. 3 EMRK bedeuten würde. Der Beschwerdeführer habe drei minderjährige Kinder zu versorgen, von seinen Angehörigen könne er keine Unterstützung erwarten, vielmehr unterstütze er diese. Er habe ein Alkoholproblem und könne in einem streng religiösen Staat wie Somalia keine Hilfe erwarten. Es gebe keine funktionierenden staatlichen Strukturen in Somalia, die Versorgung der Menschen sei unzureichend, die Sicherheitslage instabil. Unter Verweis auf einen Zeitungsbericht wurde festgehalten, dass sich NGOs angesichts der angespannten Sicherheitslage aus Somalia zurückziehen würden. In seiner Heimat gebe es Menschenrechtsverstöße, die Sicherheitslage sei prekär und die humanitäre Situation katastrophal. Der Beschwerdeführer beantragte die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten.
Die Beschwerdevorlage vom 05.09.2013 langte am 10.09.2013 beim Asylgerichtshof ein.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.4.2014 GZ: 168
ZL: 1427696 - 1/7E wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des BAA gem. §8 Abs. 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. Gemäß §75 Abs. 20 AsylG 2005 wurde das Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung and das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zurückverwiesen. In diesem Erkenntnis wurde rechtskräftig festgestellt, dass die aufenthaltsbeendende Maßnahme in Bezug auf den Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für sie als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Letztlich wurde im oa. Erkenntnissen rechtskräftig festgestellt, dass aufenthaltsbeendende mit keinem unzulässigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Privat- und Familienleben darstellen.
Bei der niederschriftlicher Einvernahme durch das BFA RDO vom 20.07.2014 führte die beschwerdeführende Partei aus, dass sie an keiner chronischen Krankheit leiden und in keiner Therapie stehen würde. Sie könne keine Dokumente hinsichtlich ihrer Identität vorlegen. An den familiären Verhältnissen hätte sich nichts geändert. In der Heimat würden weiterhin die 3 Kinder der beschwerdeführenden Partei, seine Geschwister und seine Eltern leben. Sie habe telefonischen Kontakt mit diesen. Der Lebensunterhalt würde zur Gänze durch die Grundversorgung bestritten. Einer geregelten Arbeit wäre aufgrund der mangelnden Möglichkeiten der Wahrnehmung für Asylwerber nicht nachgegangen worden. Eine Lebensgemeinschaft wäre nicht begründet worden; sonstige verwandtschaftliche Verhältnisse bzw. Abhängigkeitsverhältnisse zu in Österreich lebenden Personen würden nicht bestehen. Sie würde psychisch als auch physisch in der Lage sein der Einvernahme zu folgen, sie würde nicht unter einer schweren oder chronischen Krankheit leiden und stehe nicht in Therapie. Befragt wie das soziale Umfeld in Österreich aussehen würde, führte die beschwerdeführende Partei aus, dass sie manchesmal einen Deutschkurs besuchen, im Koran lesen und Fußball spielen würde. Hinsichtlich eines Besuches eines Deutschkurses könnten keine Bestätigungen vorgelegt werden. Weiters wurde ausgeführt, dass sie keine Freunde in Österreich habe, sie sei kein Mitglied eines Vereines und übe keine ehrenamtliche Tätigkeit aus. Sie sei nur mit Kleinigkeiten in Österreich mit dem Gesetz in Konflikt geraten. Befragt welche Gründe gegen eine Ausweisung sprechen würden führte sie aus, dass sie nicht zurück (nach Somalia) wolle. Sie würde auch nicht freiwillig gehen. Sie möchte nicht zurück in ihre Heimat. Sie sprach sich dagegen aus, ihre Daten an die Organisation zur Rückkehrhilfe weiterzuleiten. Sie könne nicht zurück, da sie die einzige Person der Familie sei, die im Ausland wäre und für ihre Familie sorgen müsse. Sie würde sich gerne selbst erhalten und das Geld nach Hause zu ihren Kindern schicken, aber derzeit könne sie sich kaum selber erhalten. Sie brauche eine Arbeitserlaubnis. Sonstige Ausführungen wurden nicht erstattet.
Mit gegenständlichem Bescheid des BFA RDO vom 22.07.2014 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Ziffer 3 AsylG, 9 BFA-VG, 52 Abs. 2 Ziffer 2 FPG wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gem. § 46 FPG nach Somalia zulässig ist und gemäß § 55 Abs. 1 - 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. Begründend wurde zusammenfassend ausgeführt, dass die beschwerdeführende Partei mehrfach strafrechtlich verurteilt worden sei, dass keinerlei integrative Schritte erkennbar seien, die beschwerdeführende Partei ausschließlich von der Grundversorgung lebe und keine schützenswerte soziale Integration erkennbar sein. Auch sonst wären keine besonderen Gründe die einer Rückkehrentscheidung bzw. Abschiebung nach Somalia entgegenstehen würden erkennbar sein. Weitere Gründe für ein Aufenthaltsrecht aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen könnten nicht festgestellt werden.
Hiergegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und zusammenfassend ausgeführt, dass sich die beschwerdeführende Partei seit ihrer Einreise legal in Österreich aufgehalten habe. An der Dauer des Verfahrens trage sie kein Verschulden. Sie habe in der Zeit in Österreich in den letzten 2 1/2 Jahren mehrere Deutschkurse besucht und sie könne sich bereits gut in Deutsch unterhalten. Sie habe hier in Österreich mehrere Freude und Bekannte, zu denen sie regelmäßigen Kontakt pflege. Sie würde gerne einer Erwerbstätigkeit nachgehen, könne dies jedoch aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen nicht. Sie würde gerne ihre Familie in Somalia unterstützen. Weiters sei sie bereits lange von Somalia weg und haben in Europa andere Lebensweisen und Wertvorstellungen kennengelernt. Sie würde in eine vollkommen andere Welt zurückkehren müssen. Auch wären die Delikte die in Österreich begangen worden wären nur Vergehen mit geringen Unwert. Dies würde sich auch darin zeigen, dass nur mit geringen Strafen das Auslangen gefunden werden konnte. Sonst längen keine Verurteilungen vor die die öffentliche Ordnung im Bereich des Asyl, Fremdenpolizei- und Einwanderrungsrechtes betreffen würden. Aufgrund dessen sei die beschwerdeführende Partei der Meinung, dass eine Rückkehrentscheidung nicht dem Grundsatz eines schützenswerten Familienlebens und auch der Verhältnismäßigkeit entsprechen würde und daher die Behörde zu einem anderen Ergebnis hätte kommen müssen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Feststellungen (Sachverhalt):
Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes.
Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht nachstehender entscheidungswesentliche Sachverhalt als erwiesen fest:
1.1. Zur Person: Die beschwerdeführende Partei konnte ihre Identität nicht durch das Beibringen unzweifelhafter Dokumente belegen. Die Identität der beschwerdeführenden Partei steht nicht fest. Den Angaben der beschwerdeführenden Partei ist zu folgen, dass sie ein Staatsbürger von Somalia ist und einem der Haupclans in Somalia, der Hawiye, sowie dem Subclan der Abgaal angehört.
1.2. Die beschwerdeführende Partei hat mehre Familienangehörige in ihrem Herkunftsstaat Somalia.
1.3. Die beschwerdeführende Partei hat keine relevanten familiären und privaten Anknüpfungspunkte in und zu Österreich.
1.4. In Bezug auf die individuelle Lage der beschwerdeführenden Partei im Falle einer Rückkehr nach Somalia kann keine, sich in Bezug auf jenen Zeitpunkt, in dem letztmalig über die Anträge auf internationalen Schutz inhaltlich entschieden wurde, maßgeblich andere Situation festgestellt werden.
1. 5 Besondere individuelle Gründe die für ein Verbleiben der beschwerdeführenden Partei in Österreich sprechen wurden während sämtlicher Befragungen als auch in der der Beschwerde nicht vorgebracht.
1.6. Die beschwerdeführende Partei ist mehrfach aufgrund verschiedener Delikte, darunter Diebstahl (Versuch) 28.12.2011 (AS.207), Suchtmittelgesetz (Konsum und Besitz) 23.2.2012, Suchtmittelgesetz (Konsum und Besitz), Diebstahl 16.03.2012 (AS.303), Diebstahl und Hehlerei 17.12.2011 und 19.12.2011, (AS.411), Suchtmittelgesetz 11.03.2012 (AS. 399, 425), Suchtmittelgesetz 12.4.2012 (AS.427), Diebstahl 13.4.2012 (AS. 433), Gewerbsmäßiger Diebstahl und Diebstahl im Rahmen einer kriminellen Vereinigung sowie Vergehen nach dem Suchtmittelgesetz 13.5.2012 (AS.441,445), sowie Widerstand gegen die Staatsgewalt - Verbrechen (Versuch) und schwere Körperverletzung 22.05.2012 (AS. 451), absichtliche schwere Körperverletzung (Versuch) 24.05.2012, (As. 483), Urkundenunterdrückung, Entfremdung unbarer Zahlungsmittel 31.05.2012 (AS. 443), Diebstahl 9.6.2012 (As. 503), Körperverletzung, Sexuelle Belästigung und Öffentliche Geschlechtliche Handlung 6.7.2012 (As. 521), Suchtmittelgesetz 30.8.2012 (As.537), gewerbsmäßiger Diebstahl 21.9.2012, (AS. 557), Suchtmittelgesetz 09.11.2012 (AS.697), Suchtmittelgesetz 14.4.2013 (AS. 844), Suchtmittelgesetz 22.5.2013 (AS. 935), Körperverletzung 4.6.2013 (AS.843), Raub 20.08.2013 (AS.875), Diebstahl 24.10.2013 (AS.1103) zur Anzeige gebracht worden und mehrfach verurteilt worden. Letztlich ist die beschwerdeführende Partei auch aufgrund des Handels mit Suchtmitteln und insbesondere aufgrund des Überlassens eines Suchtmittels an Minderjährige gem. §27 Abs. 1 1. Fall 2 und 8. Fall, §27 (4) Ziffer 1 SMG am XXXX zur XXXX durch das XXXX unter Berücksichtigung des raschen Rückfalls und der bereits 2 einschlägigen Vorstrafen verurteilt worden.
1.7. Sämtliche Elemente zur Beurteilung des verfahrensgegenständlichen Sachverhaltes sind zweifelsfrei und lückenlos ohne weitere Ermittlungsnotwendigkeit dem vollständigen Akt des Bundesamtes zu entnehmen. Sämtliche im gegenständlichen Verfahren notwendigerweise abzuklärenden Fragen sind umfassend und lückenlos vollständig aus den bisher vor dem Bundesasylamt bzw. Bundesamt dargelegten Ausführungen der beschwerdeführenden Partei selbst und aus dem Verwaltungsakt ableitbar. Eindeutig kann ausgeschlossen werden, dass durch eine weitere mündliche Erörterung eine Veränderung der Klärung der Rechtssache in wesentlichen Punkten zu erwarten ist. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte somit gemäß § 21 Abs. 7 BFA - VG entfallen.
Beweiswürdigung:
2.1. Vorauszuschicken ist, dass das Bundesasylamt ein umfassendes, mängelfreies und ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt hat. Es liegen keine nachvollziehbaren Anhaltspunkte auf Verfahrensmängel im Verfahren beim Bundesasylamt vor. Weder die Protokollierung noch die während der Einvernahmen tätigen Dolmetscher wurden in irgendeiner Form bemängelt. Weiters fehlen aber auch Anzeichen für eine psychische Ausnahmesituation infolge einer Traumatisierung oder einer ähnlichen Erkrankung, aufgrund welcher der Beschwerdeführer allenfalls in seiner Einvernahmefähigkeit eingeschränkt gewesen wäre. Die Protokolle wurden zudem vom Beschwerdeführer nach Rückübersetzung durch seine Unterschrift hinsichtlich der Richtigkeit und Vollständigkeit bestätigt.
2.2. Die seitens des Bundesasylamtes getroffenen Feststellungen stützen sich auf die Angaben der beschwerdeführenden Partei bzw. sind dem Verwaltungsakt entnehmbar.
2. 3 Die Feststellungen zu den privaten und familiären Anknüpfungspunkten ergeben sich aus den Angaben der beschwerdeführenden Partei.
2. 4 Die Feststellungen, dass in Bezug auf die Lage der beschwerdeführenden Partei im Falle einer Rückkehr keine Änderung eintrat, ergibt sich einerseits aus dem Umstand, dass diesbezüglich kein substantiierter Sachverhalt vorgebracht bzw. bescheinigt wurde und aktuellere, öffentlich zugängliche Quellen zur Lage in Somalia in ihrem wesentlichen Aussagekern jenes Bild widerspiegeln, welche jene Entscheidungen zeigen, in dem letztmalig über die Anträge auf internationalen Schutz inhaltlich entschieden wurde.
2.5. Die Aufnahme weiterer Beweise war aufgrund unzweifelhaft vorliegender Entscheidungsreife nicht mehr erforderlich.
2.6. Eine mündliche Verhandlung konnte gem. § 21 Abs. 7 BFA - VG unterbleiben, da eine Klärung des in diesem Verfahren seitens der beschwerdeführenden Partei erstatteten Vorbringens und/oder dessen Glaubwürdigkeit durch die Vornahme einer weiteren mündlichen Verhandlung vor dem Bundesveraltungsgericht nicht zu erwarten war.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
§ 55 AsylG lautet:
"Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK
§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."
§ 10 AsylG lautet:
"Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme
§ 10. (1) ...
(2) ...
(3) Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt."
§ 9 BFA-VG lautet:
"Schutz des Privat- und Familienlebens
§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn
1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder
2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."
§ 52 FPG lautet:
"Rückkehrentscheidung
§ 52. (1) ...
(2) ...
(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
(4) ...
(5) ...
(6) ...
(7) ...
(8) ...
(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
(10) ...
(11) ..."
§ 55 FPG lautet:
"Frist für die freiwillige Ausreise
§ 55. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
(1a) ...
(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.
(4) ...
(5) ..."
"Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz"
§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf
begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur
Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit
solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder,
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht
niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder
382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der
Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung
besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.
(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige
Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können.
Art. 8 EMRK lautet:
"Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens
(1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist."
Auf diese allgemeinen Ausführungen aufbauend ist für dieses Verfahren folgendes auszuführen:
Zu A)
Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
I.) Überprüfung eines allfälligen im gegenständlichen Fall vorliegenden Privat- und Familienleben im Sinne des Art. 8 Abs 1
EMRK:
I.I) ad Familienleben: Zum Prüfungsumfang des Begriffes des 'Familienlebens' in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern zB auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des 'Familienlebens' in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. dazu EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215; EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981, 118; EKMR 14.3.1980, 8986/80, EuGRZ 1982, 311; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK- Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayr, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1, ebenso VwGH vom 26.1.2006, 2002/20/0423, vgl. auch VwGH vom 8.6.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder VwGH vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, wo der VwGH im letztgenannten Erkenntnis feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).
Sowohl eheliche als auch uneheliche Kinder aus einer Familienbeziehung, die unter Art 8 EMRK fällt, werden von ihrer Geburt an ipso iure Teil der Familie (Peter Chvosta: "Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK", ÖJZ 2007/74; VfSlg 16.777/2003; ferner Gül gg Schweiz, ÖJZ 1996, 593; 5. 2 2004, 60457/00, Kosmopoulou gg Griechenland; 18. 1. 2007, 73819/01, Estrikh gg Litauen). Umgekehrt werden Kinder erst vom Moment ihrer Geburt an rechtlich Teil der Familie. Zu noch ungeborenen Kindern liegt somit bis dahin (noch) kein schützenswertes Familienleben iSd Art 8 EMRK vor (vgl. zB VfGH 24.02.2003, B 1670/01; EGMR 19.02.1996, GÜL vs Switzerland).
Der Begriff des Familienlebens ist darüber hinaus nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, X ua). Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention.
Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR in Cruz Varas).
Die beschwerdeführende Partei verfügt über keine Familienangehörigen oder Verwandten im Bundesgebiet und lebt auch sonst nicht mit weiteren ihr nahe stehenden Personen zusammen. Der angefochtene Bescheid stellt somit keinen Eingriff in das Recht auf Familienleben dar.
I.II.) ad Privatleben: Die beschwerdeführende Partei möchte offensichtlich ihr künftiges Leben weiterhin in Österreich gestalten.
Die beschwerdeführende Partei hält sich bereits seit November 2011 im Bundesgebiet auf.
Ab einer Verfahrensdauer von 6 Monaten ist jedenfalls ein Eingriff in das Privat- und Familienleben anzunehmen, der eine Verhältnismäßigkeitsprüfung nach sich zieht (Peter Chvosta: "Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK", ÖJZ 2007/74). Aus diesem Grund geht das erkennende Gericht im gegenständlichen Fall davon aus, dass ein sich auf die Verweildauer im Bundesgebiet begründetes Privatleben ergibt.
Wie bereits erwähnt, ist gem. Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Zweifellos handelt es sich sowohl beim BFA als auch beim ho. Gericht um öffentliche Behörden im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK und ist der Eingriff aufgrund der bereits zitierten gesetzlichen Bestimmungen gesetzlich vorgesehen.
Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- bzw. Familienlebens der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Art. 8 (2) EMRK, in verhältnismäßiger Wiese verfolgt.
Bereits vor Inkrafttreten der Vorgängerbestimmung des § 9 Abs. 2 BFA-VG in der Form des AsylG 2005 idF BGBl 29/2009 entwickelten die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts in den Erk. d. VfGH vom 29.9.2007, Zahl B 1150/07-9 und Erk. d. VwGH vom 17.12.2007, Zahl 2006/01/0216 bis 219-6 unter ausdrücklichen Bezug auf die Judikatur des EGMR nachstehende Richtlinien (in den Medien der vielgenannte "Kriterienkatalog") im Rahmen der Interessensabwägung gem. Art. 8 Abs. EMRK, welche zu berücksichtigen sind:
Auch
Ebenso bereits vor Inkrafttreten des durch BGBl I 38/2011 in § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG eingefügten lit. i, welcher der nunmehrigen Bestimmung des § 9 Abs. 2 Z 9 BFA-VG entspricht, warf der VfGH in seinem Erk. B 950-954/10-08, S. 19 die Frage auf, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthalts bewusst waren. Der Verfassungsgerichtshof stellt dazu fest, dass das Gewicht der Integration nicht allein deshalb als gemindert erachtet werden darf, weil ein stets unsicherer Aufenthalt des Betroffenen zugrunde liege, so dass eine Verletzung des Art. 8 EMRK durch die Ausweisung ausgeschlossen sei. Vielmehr müsse die handelnde Behörde sich dessen bewusst sein, dass es in der Verantwortung des Staates liegt, Voraussetzungen zu schaffen, um Verfahren effizient führen zu können und damit einhergehend prüfen, ob keine schuldhafte Verzögerungen eingetreten sind, die in der Sphäre des Betroffenen liegen (ähnlich VfGH 10.03.2011, B1565/10).
Ein mögliches Organisationsverschulden durch die handelnden Behörden soll daher als zusätzliche Tatsache bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK berücksichtigt werden, andererseits stellte der VfGH in seinem Erkenntnis v. 12.6.2010, Gz. U 613/10-10 unmissverständlich fest, dass die zeitliche Komponente dann in den Hintergrund tritt, wenn sich die Verweil- bzw. Verfahrensdauer aus dem Verhalten der beschwerdeführenden Partei ergibt (vgl. hierzu auch Urteil des EGMR Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).
a.) Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt rechtswidrig war:
Die Beschwerdeführerin hält sich seit November 2011 im österreichischen Bundesgebiet auf. Dieser Zeitraum kann nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung noch nicht als dermaßen lang qualifiziert werden, dass die Ausweisung alleine aufgrund der Aufenthaltsdauer als unzulässig zu qualifizieren ist. Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist erkennbar, dass etwa ab einem 10-jährigen Aufenthalt im Bundesgebiet im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen überwiegen (VwGH vom 9.5.2003, Zl. 2002/18/0293). Gleiches gilt etwa für einen 7-jährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (VwGH vom 5.7.2005, Zl. 2004/21/0124), andererseits erwies sich in einem Fall eine Ausweisung nach 8-jährigem Aufenthalt (4 Jahre als Asylwerber und 4 weitere Jahre illegaler Aufenthalt) samt langjähriger legaler Beschäftigung angesichts des Fehlens kernfamiliärer Bindungen in Österreich als zulässig (VwGH vom 8.11.2006, Zl. 2006/18/0316).
Die beschwerdeführende Partei reiste illegal und damit rechtswidrig in das Bundesgebiet im November 2011 ein. Sie konnte ihren Aufenthalt ausschließlich vorübergehend durch die Stellung eines unbegründeten Antrages auf internationalen Schutz legalisieren und über mehrere Jahre hinweg prolongieren. Hätte sie diesen unbegründeten bzw. unzulässigen Antrag nicht gestellt, wäre sie vom Anfang an rechtswidrig im Bundesgebiet aufhältig gewesen und wäre davon auszugehen, dass der rechtswidrige Aufenthalt bereits durch entsprechende aufenthaltsbeendende Maßnahmen in der Vergangenheit beendet worden wäre und sie sich nicht mehr im Bundesgebiet aufhalten würden.
b.) Das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens [Privatlebens] bzw. die Schutzwürdigkeit des Familienlebens, sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren
Die beschwerdeführende Partei verfügt über keinerlei schützenswertes Privatleben in Österreich. Die beschwerdeführende Partei gibt dies selbst bei der Einvernahme vor dem Bundesamt zu Protokoll. Dass in der Beschwerdeschrift namentlich nicht genannte Freunde angegeben werden, ändert an diesem Ergebnis nichts.
Die beschwerdeführende Partei musste sich stets ihres unsicheren Aufenhaltsstatus bewusst sein.
c.) Grad der Integration
Es ist festzuhalten, dass alleine auf das Lebensalter der beschwerdeführenden Partei der Aufenthalt in Österreich ein kurzer Zeitraum ist.
Aus den eigenen Ausführungen der beschwerdeführenden Partei ergibt sich selbst, dass sie über keinerlei nachweisbare Deutschkenntnisse verfügt. Bei sämtlichen Einvernahmen musste ein Dolmetscher herangezogen werden, auch, wenn sich insbesondere aus der Beschwerdeschrift ergibt, dass eine Verständigung im Alltag möglich ist.
Soweit die beschwerdeführende Partei grundlegende Deutschkenntnisse und eine sonstige soziale Vernetzung vorbringt ist auch auf die höchstgerichtliche Judikatur verwiesen, wonach selbst die -hier bei weitem nicht vorhandenen- Umstände, dass selbst ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, über keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale verfügt und diesen daher nur untergeordnete Bedeutung zukommt (Erk. d. VwGH vom 6.11.2009, 2008/18/0720; 25.02.2010, 2010/18/0029).
Ebenso geht aus dem Akteninhalt nicht hervor, dass die beschwerdeführende Partei selbsterhaltungsfähig wäre, dies aufgrund ihres Ausbildungsgrades auch absehbar werden könnte, bzw. auch nur ernsthafte Bemühungen zur Herstellung der Selbsterhaltungsfähigkeit unternommen hätte. Sie ist in der gesamten Zeit in Österreich keinerlei möglicher Beschäftigung nachgegangen und war vollends auf die Versorgung durch die öffentliche Hand angewiesen. Der Einwand, die beschwerdeführende Partei wäre vom Arbeitsmarkt ausgeschlossen geht ins Leere, zumal Asylwerber sehr wohl einen -wenn auch eingeschränkten- Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt haben. Nachweisliche Anstrengungen einer legalen Beschäftigung nachzugehen wurden nachvollziehbar nicht angestrengt.
Einer Arbeitsplatzzusage kann ebenfalls keine wesentliche Bedeutung zukommen (vgl. VwGH 21.1.2010, 2009/18/0523; 29.6.2010, 2010/18/0195; 17.12.2010, 2010/18/0385; 22.02.2011, 2010/18/0323)
Die beschwerdeführende Partei hat auch sonst keinerlei nachweisbare soziale Anknüpfungspunkte zu Österreich. Weder kann sie Freunde noch sonstige soziale Kontakte oder die Teilnahme in Vereinen anführen.
d.) Bindungen zum Herkunftsstaat
Die beschwerdeführende Partei verbrachte den überwiegenden Teil ihres Lebens in Somalia. Sie wurde dort sozialisiert und gehört dort einem der Hauptclans, der Hawiye an. Ebenso bekennt sie sich zu dem dortigen Mehrheitsglauben und spricht die dortige Mehrheitssprache auf muttersprachlichem Niveau. Die beschwerdeführende Partei hat mehrere Bezugspersonen in Somalia. So führt sie selbst aus, dass in Somalia weiterhin ihre Brüder, ihre Kinder, aber auch ihre Eltern leben würden. Mit diesen stehe sie in telefonischer Verbindung. Es deutet daher nichts darauf hin, dass es der beschwerdeführenden Partei im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren.
e.) Strafrechtliche Unbescholtenheit
Die beschwerdeführende Partei ist strafrechtlich wiederholt in Erscheinung getreten. In diesem Einzelfall ist besonders die überaus hohe Zahl an Verstößen gegen die öffentliche Ordnung anzuführen. Die beschwerdeführende Partei hat bereits wenige Tage nach Beginn ihres illegal begründeten und ausschließlich aufgrund eines unbegründet gestellten Antrages auf internationalen Schutzes in Österreich begonnenen Aufenthaltes fortlaufend in einer Vielzahl von Delikten, die auf jeden Fall nicht einen geringen Unwert aufweisen wie die Beschwerdeschrift zu Unrecht ausführt, massiv und wiederholt gegen die öffentliche Ordnung verstoßen.
Der VwGH geht davon aus, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält.
Zu Lasten einer beschwerdeführenden Partei ins Gewicht fallen die rechtskräftigen Verurteilungen durch ein inländisches Gericht (vgl. Erk. d. VwGH vom 27.2.2007, 2006/21/0164, mwN, wo dieser zum wiederholten Male klarstellt, dass das Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung den öffentlichen Interessen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK eine besondere Gewichtung zukommen lässt).
Es ist somit insbesondere darauf hinzuweisen, dass die beschwerdeführende Partei während ihres Aufenthaltes in Österreich wiederholt strafgerichtlich angezeigt und verurteilt wurde, sodass das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens im Vergleich zum privaten Interesse am Verbleib des Beschwerdeführers im Bundesgebiet eindeutig hoch ist und einer näheren Überprüfung zu unterziehen sein wird.
Insbesondere ist im Hinblick auf die Verurteilung wegen des Handels mit Suchtmitteln nach dem SMG, die Aufenthaltsbeendigung auch unter dem Aspekt der Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen zu sehen. In Hinblick auf die "verheerende Wirkung von Drogen auf das Leben von Menschen" gab auch der EGMR wiederholt sein Verständnis für die Bestimmtheit der Mitgliedstaaten im Vorgehen gegenüber Personen, die an der Verbreitung von Drogen aktiv mitwirken, zum Ausdruck (vgl. EGMR, 19.02.1998, Dalia gegen Frankreich, Nr. 154/1996/773/974; EGMR vom 30.11.1999, Baghli gegen Frankreich, Nr. 34374/97).
f.) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl- Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts
Die beschwerdeführende Partei reiste schlepperunterstützt und unter bewusster Umgehung der Grenzkontrolle illegal in das Gebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge rechtswidrig und bewusst illegal in das Bundesgebiet ein. Sie gab hierbei und dem Verwaltungsakt eindeutig entnehmbar wiederholt wissentlich und bewusst falsche Identitäts-, Reise- und Verfahrensdaten zu Protokoll.
g.)Mögliches Organisationsverschulden durch die handelnden Behörden in Bezug auf die Verfahrensdauer
Ein derartiges Verschulden kann aus der Aktenlage nicht entnommen werden. Insbesondere ergibt sich die Verweildauer primär aus den falschen Angaben der beschwerdeführenden Partei selbst.
Ergebnis:
Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Art. 8 (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, uva).
Der VwGH hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190).
Ebenso wird durch die wirtschaftlichen Interessen an einer geordneten Zuwanderung und das nur für die Dauer des Asylverfahrens erteilte Aufenthaltsrecht, das fremdenpolizeiliche Maßnahmen nach (negativer) Beendigung des Asylverfahrens vorhersehbar erscheinen lässt, die Interessensabwägung anders als in jenen Fällen, in welchen der Fremde aufgrund eines nach den Bestimmungen des NAG erteilten Aufenthaltstitels aufenthaltsberechtigt war, zu Lasten des (abgelehnten) Asylsuchenden beeinflusst (vgl. Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, Seite 348).
Es ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Notwendigkeit einer [damals] Ausweisung von Relevanz, ob der Fremde seinen Aufenthalt vom Inland her legalisieren kann. Ist das nicht der Fall, könnte sich der Fremde bei der Abstandnahme von der [damals] Ausweisung unter Umgehung der aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen den tatsächlichen (illegalen) Aufenthalt im Bundesgebiet auf Dauer verschaffen, was dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenrechts zuwiderlaufen würde.
Gem. Art 8 Abs 2 EMRK ist ein Eingriff in das Grundrecht auf Privatund/oder Familienleben zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Abs 2 leg cit genannten Ziele notwendig ist. Die zitierte Vorschrift nennt als solches Ziel u.a. die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, worunter nach der Judikatur des VwGH auch die geschriebene Rechtsordnung zu subsumieren ist. Die für den Aufenthalt von Fremden maßgeblichen Vorschriften finden sich -abgesehen von den spezifischen Regelungen des AsylG- seit 1.1.2006 nunmehr im NAG bzw. FPG.
Die geordnete Zuwanderung von Fremden ist für die Gesellschaft von wesentlicher Bedeutung und diese Wertung des Gesetzgebers geht auch aus dem Fremdenrechtspaket 2005 klar hervor. Demnach ist es gemäß den nun geltenden fremdenrechtlichen Bestimmungen für den Beschwerdeführer grundsätzlich nicht mehr möglich seinen Aufenthalt vom Inland her auf Antrag zu legalisieren, da eine Erstantragsstellung für solche Fremde nur vom Ausland aus möglich ist. Wie aus dem 2. Hauptstück des NAG ersichtlich ist, sind auch Fremde, die Familienangehörige von in Österreich dauernd wohnhaften österreichischen Staatsbürgern sind, davon nicht ausgenommen. Im gegenständlichen Fall ist bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Sachverhalt ersichtlich, welcher die Annahme rechtfertigen würde, dass dem Beschwerdeführer gem. § 21 (2) und (3) NAG die Legalisierung seines Aufenthaltes vom Inland aus offen steht, sodass ihn mit rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens eine unbedingte Ausreiseverpflichtung trifft, zu deren Durchsetzung es einer Ausweisung des Fremden bedarf.
Bei rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens ist der Beschwerdeführer somit nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig.
Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Art. 8 (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.
Der Rechtsprechung des EGMR folgend (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Ausländern kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z. B. eine Ausweisungsentscheidung) aber auch in das nach Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in einem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u.a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).
Im Lichte der Rechtsprechung des EGMR zur Ausweisungs- und Abschiebungspraxis der Vertragsstaaten dürfte es für den Schutzbereich des Anspruches auf Achtung des Privatlebens nach Artikel 8 EMRK hingegen nicht ausschlaggebend sein, ob der Aufenthalt des Ausländers - im Sinne einer Art "Handreichung des Staates" - zumindest vorübergehend rechtmäßig war (vgl. Ghiban gg. Deutschland, 16.09.2004, 11103/03; Dragan gg. Deutschland, 07.10.2004, Bsw. Nr. 33743/03; SISOJEVA (aaO.)) bzw. inwieweit die Behörden durch ihr Verhalten dazu beigetragen haben, dass der Aufenthalt des Betreffenden bislang nicht beendet wurde. Der EGMR hat diese Frage zwar noch nicht abschließend entschieden, jedoch in Fallkonstellationen das Recht auf Privatleben erörtert, in denen ein legaler Aufenthalt der Beschwerdeführer nicht vorlag. Hat er in der Rechtssache GHIBAN (aaO.) zu einem rumänischen Staatsangehörigen, der wegen Staatenlosigkeit nicht abgeschoben werden konnte, die Frage letztlich noch offen gelassen ("Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Aufenthalt des Bf. unter diesen Umständen eine ausreichende Grundlage für die Annahme eines Privatlebens war..."), so nahm er in der bereits mehrfach zitierten Rechtssache Sisojeva (aaO.) einen Eingriff in das Privatleben an, obwohl die Beschwerdeführer in Lettland keinen rechtmäßigen Aufenthalt hatten.
Wenn man - wie die aktuelle Judikaturentwicklung des EGMR auch erkennen lässt - dem Aufenthaltsstatus des Fremden für die Beurteilung des Vorliegens eines Eingriffes in das durch Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben keine Relevanz beimisst, so wird die Frage der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts jedenfalls im Rahmen der Schrankenprüfung nach Artikel 8 Absatz 2 EMRK Berücksichtigung zu finden haben.
In seinem Erkenntnis Rodrigues da Silva and Hookkamer v. the Netherlands vom 31. Jänner 2006, Zahl 50435/99 führte der EGMR unter Verweis auf seine Vorjudikatur aus, dass es ua. eine wichtige Überlegung darstellt, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, an dem sich die betreffenden Personen bewusst waren, dass der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes derart war, dass der Fortbestand des Familienlebens im Gastland vom vornherein unsicher war. Er stellte auch fest, dass die Ausweisung eines ausländischen Familienmitgliedes in solchen Fällen nur unter ganz speziellen Umständen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bewirkt.
Der GH führte weiters -wiederum auf seine Vorjudikatur verweisendaus, dass Personen, welche die Behörden eines Vertragsstaates ohne die geltenden Rechtsvorschriften zu erfüllen, als fait accompli mit ihrem Aufenthalt konfrontieren, grundsätzlich keinerlei Berechtigung haben, mit der Ausstellung eines Aufenthaltstitels zu rechnen. Im geschilderten Fall wurde letztlich dennoch eine Entscheidung zu Gunsten der Beschwerdeführer getroffen, weil es der Erstbeschwerdeführerin grundsätzlich möglich gewesen wäre, ihren Aufenthalt vom Inland aus zu legalisieren, weil sie mit dem Vater des Zweitbeschwerdeführers , einem Staatsbürger der Niederlande vom Juni 1994 bis Jänner 1997 eine dauerhafte Beziehung führte. Es war daher der Fall Erstbeschwerdeführerin trotz ihres vorwerfbaren sorglosen Umganges mit den niederländischen Einreisebestimmungen von jenen Fällen zu unterscheiden, in denen der EGMR befand, dass die betroffenen Personen zu keinem Zeitpunkt vernünftiger Weise erwarten konnten, ihr Familienleben im Gastland weiterzuführen. Ebenso wurde in diesem Fall der Umstand des besonderen Verhältnisses zwischen dem Kleinkind und der Mutter besonders gewürdigt.
Letztlich ist festzustellen, dass eine Gegenüberstellung der von der beschwerdeführenden Partei in ihrem Herkunftsstaat vorzufindenden Verhältnisse mit jenen in Österreich im Rahmen einer Interessensabwägung zu keinem Überwiegen der privaten Interessen der beschwerdeführenden Partei am Verbleib in Österreich gegenüber den öffentlichen Interessen an einem Verlassen des Bundesgebietes führen kann.
Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie die beschwerdeführende Partei erfolgreich auf das Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen.
Könnte sich ein Fremder nunmehr in einer solchen Situation erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen, würde dies darüber hinaus dazu führen, dass Fremde, welche die unbegründete bzw. rechtsmissbräuchliche Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz allenfalls in Verbindung mit einer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet in Kenntnis der Unbegründetheit bzw. Rechtsmissbräuchlichkeit des Antrag unterlassen, bzw. nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens ihrer Obliegenheit zum Verlassen des Bundesgebietes entsprechen, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, welche genau zu diesen Mitteln greifen um sich ohne jeden sonstigen Rechtsgrund den Aufenthalt in Österreich legalisieren, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (vgl. hierzu auch das Estoppel-Prinzip ["no one can profit from his own wrongdoing"], auch den allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen [VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007]).
Die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme der Verhängung seitens der belangten Behörde getroffenen fremdenpolizeilichen Maßnahme ergibt sich aus dem Umstand, dass es sich hierbei um das gelindeste femdenpolizeiliche Mittel handelt, welches zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet erschien.
Aufgrund der oa. Ausführungen ist der belangten Behörde letztlich im Rahmen einer Gesamtschau jedenfalls beizupflichten, dass kein Sachverhalt hervorkam, welcher bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen den Schluss zuließe dass der angefochtene Bescheid einen unzulässigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Privat- und Familienleben darstellt. Das private Interesse am Verbleib in Österreich unterliegt in einer Gesamtschau aufgrund der oben dargelegten Gründe eindeutig dem öffentlichen Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes der beschwerdeführenden Partei. Insbesondere ist aus dem gesamten Verhalten der beschwerdeführenden Partei zu entnehmen, dass sie keinerlei Respekt vor der Einhaltung von gesetzlichen Bestimmungen hat, bzw. grundlegende rechtsstaatliche Spielregeln nachhaltig ignoriert und sich bewusst nicht daran hält. Insbesondere gefährdet die beschwerdeführende Partei durch den Handel mit Suchtgift die öffentliche Ordnung in grundlegender Weise. Somit kann in diesem Einzelfall bereits aus diesen Überlegungen das private Interesse am weiteren Verbleib der beschwerdeführenden Partei in Österreich bei Weitem nicht das öffentliche Interesse überwiegen.
II. Da im gegenständlichen Fall schon die Voraussetzung des § 55 Abs. 1 Z 1 AsylG nicht vorliegt, erübrigt sich eine weitere Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 55 leg cit.
III. Ein Vorliegen der Voraussetzungen des §57 AsylG konnte im gegenständlichen Fall nicht erkannt werden.
IV. Umstände, welche das Nichtvorliegen der Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung begründen würden, kamen nicht hervor. Ebenso ergibt sich aus den oa., sowie den im bereits genannten Asylverfahren in Rechtkraft erwachsenen Ausführungen, welchen noch ausreichende Aktualität zukommt und den Verfahrensparteien zur Kenntnis gebracht wurden, dass keine Umstände vorliegen, welche eine Abschiebung in den Herkunftsstaat Somalia unzulässig erscheinen würden.
V. Letztlich kamen keine besonderen Umstände hervor, welche den Schluss zugelassen hätten, dass die Frist von 14 Tagen zur freiwilligen Ausreise länger zu bemessen gewesen wäre. Weitergehende besondere Umstände, die jeden sich im Bundesgebiet aufhältigen Fremden im Rahmen der Verpflichtungen, dieses zu verlassen ergeben, kamen in Bezug auf die beschwerdefürhende Partei bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht hervor, weshalb die eingeräumte Frist von 14 Tagen angemessen erscheint.
Die Beschwerde war aufgrund der oben genannten Ausführungen in allen Spruchpunkten abzuweisen.
VI. Zur Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung ist auszuführen:
Die Durchführung einer ergänzenden mündlichen Verhandlung konnte jedoch gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben. Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner aktuellen Rechtsprechung (Ra 2014/20/0017 vom 28.05.2014) davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind:
Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.
Sowohl in der Beschwerde als auch durch die Stellungnahme wurden substantiell und den konkreten Einzelfall im Kern des Vorbringens wesentlich betreffende ergänzende und dieserart in einer neuen mündlichen Verhandlung zu würdigenden neue Sachverhalts- oder auch Tatsachenelemente nachvollziehbar nicht dargelegt.
Die erstinstanzlichen Behörden haben das Vorbringen des Antragstellers vollständig zu erfassen, hierzu allfällige Nachforschungen anzustellen und auf diesen vollständigen Abklärungen aufbauend, die entsprechenden rechtlichen Würdigungen vorzunehmen. Die beschwerdeführende Partei hat widerspruchsfreie und stringente Angaben im erstinstanzlichen Verfahren vollständig zu erstatten. Hierauf wurde Sie explizit durch die Behörde hingewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht hat auf diesem Substrat an Informationen aufbauend im Falle einer Beschwerde, die Entscheidung des Bundesasylamtes (Bundesamtes) unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens zu überprüfen.
Im gegenständlichen Verfahren sind sämtliche Elemente zur Beurteilung der gegenständigen Verfahrensfragen vollständig durch das Bundesamt ermittelt und auch gewürdigt worden. Sämtliche Würdigungen lassen sich schlüssig und vollständig aus dem Studium des umfassenden Verwaltungsaktes entnehmen. Alle Elemente der vorgenommenen rechtlichen Würdigung könnten auch nach Durchführung einer neuerlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht anders beurteilt werden. Die Durchführung einer neuerlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht war somit in diesem Verfahren eindeutig nicht erforderlich.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zur Auslegung des Begriffs des durch Art. 8 EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienlebens, bzw. zur Bindungswirkung bereits rechtskräftig vorliegender Entscheidungen abgeht. Ebenso löst das ho. Gericht die Frage, ob eine Verhandlung stattzufinden hatte im Lichte der höchstgerichtlichen Judikatur.
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