L511 2009477-1•BVwG L511 2009477-1
L511 2009477-1Federal Administrative CourtOct 6, 2014
Beitragszuschlag, Meldeverstoß, Verspätung
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Sandra Tatjana JICHA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 25.11.2013, Beitragskontonummer: XXXX, Zeichen: XXXX, zu Recht erkannt:
A)
In teilweiser Stattgabe der Beschwerde wird der Frau XXXX, DG-Kontonummer: XXXX, gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955 idgF (ASVG), vorgeschriebene Beitragszuschlag auf EUR 2.800,00 reduziert.
Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
Verfahrensgang:
Verfahren vor der Gebietskrankenkassen
Mit Bescheid vom 25.11.2013, Beitragskontonummer XXXX, schrieb die Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse (im Folgenden OÖGKK) der Beschwerdeführerin gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG einen Beitragszuschlag in der Höhe von EUR 3.300,00 vor, weil anlässlich einer Kontrolle durch Prüforgane der Abgabenbehörden des Bundes nach den Bestimmungen des ASVG am 10.08.2013 festgestellt worden sei, dass sie hinsichtlich der Beschäftigung von XXXX, SV-Nr. XXXX, XXXX, SV-Nr. XXXX, XXXX, SV-Nr. XXXX und XXXX, SV-Nr. XXXX gegen die sozialversicherungsrechtliche Meldepflicht iSd § 33 Abs. 1 ASVG verstoßen habe (Aktenzahl des vorgelegten Verwaltungsaktes der OÖGKK [im Folgenden: AZ] 5).
Begründend wird nach Zitierung des Gesetzestextes lediglich ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin Dienstgeber gewesen sei, weil der Betrieb auf ihre Rechnung geführt werde.
Die Zustellung des Bescheides ist aus dem Akt nicht ersichtlich.
Sonstige Aktenbestandteile im vorgelegten Verwaltungsakt
Im Strafantrag der Finanzpolizei vom. 09.10.2013 an die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land wurde im Wesentlichen festgehalten, dass am 10.08.2013, um 22:32 Uhr, im Lokal XXXX in XXXX eine Kontrolle durchgeführt wurde. Dabei seien sechs Damen als Tänzerinnen angetroffenen worden. Mit der Betriebsinhaberin [die Beschwerdeführerin] sei eine Niederschrift aufgenommen worden. Für zwei Tänzerinnen wurden Agenturverträge vorgelegt, bei den Tänzerinnen XXXX, SV-Nr. XXXX, XXXX, SV-Nr. XXXX, XXXX, SV-Nr. XXXX und XXXX, SV-Nr. XXXX, habe eine durchgeführte Sozialversicherungsabfrage ergeben, dass hinsichtlich dieser am 11.08.2013 um 16:05 Uhr eine Mindestangaben-Anmeldung erfolgt sei. Weiters sei auch der gewerberechtliche Geschäftsführer zum Betretungszeitpunkt nicht angemeldet gewesen (AZ 1).
In der am 10.08.2013 um 23:18 Uhr aufgenommenen Niederschrift mit der Beschwerdeführerin gab diese an, das Lokal auf eigene Rechnung seit Oktober 2012 zu führen. Zu den angetroffenen Tänzerinnen gebe sie an, dass die Tänzerinnen L.R. und J.A. über Agenturverträge verfügen. Die Tänzerinnen XXXX und XXXX seien an diesem Tag um ca. 20.00 gekommen und werden bei der Krankenkasse angemeldet. Mit den Tänzerinnen XXXX und XXXX sei das selbe vereinbart worden (AZ 2).
Personendatenblätter der betroffenen Tänzerinnen (AZ 3), Fotos vom Betretungszeitpunkt (AZ 4)
Beschwerde
Mit Schreiben vom 23.12.2013 wurde gegen oben bezeichneten Bescheid der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse fristgerecht Einspruch (nunmehr Beschwerde) erhoben (AZ 6).
Darin wird ausgeführt, dass die Tänzerinnen ursprünglich am Freitag zwischen 17:00 und 18:00 Uhr erwartet worden seien. Diese seien jedoch zum vereinbarten Termin nicht erschienen und die Beschwerdeführerin habe ihrem Buchhalter daher gesagt, dass es keine Anmeldungen mehr gebe. Als die Tänzerinnen am Samstag dann doch um 21:40 erschienen waren, habe die Beschwerdeführerin ihre Ausweise kontrolliert und ihrem Buchhalter eine SMS mit den Daten geschickt. Dieser sei jedoch am Wochenende unterwegs gewesen und habe sein Handy nicht bei sich gehabt. Der Buchhalter habe das SMS erst am Sonntag gesehen und die Tänzerinnen dann sofort per AVISO-Anmeldung gemeldet.
Beantragt wurde die Einhebung des Beitragszuschlages bis zur Erledigung der Beschwerde aufzuschieben.
Beschwerdevorlage und Beschwerdevorentscheidung
Die Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht mit Beschwerdevorlage vom 04.07.2014 den Verwaltungsakt samt ergänzenden Bemerkungen.
Darin führt die OÖGKK im Wesentlichen aus, dass die Pflichtversicherung der betretenen Tänzerinnen sowie die Dienstgebereigenschaft der Beschwerdeführerin nicht bestritten worden seien. Das Vorbringen beschränke sich auf die Umstände der Meldeverspätung.
Besonders berücksichtigungswürdige Gründe lägen nicht vor, zumal die Beschwerdeführerin auch nicht vorgebracht habe, welche organisatorischen Vorkehrungen sie getroffen habe um eine rechtzeitige Anmeldung sicherzustellen.
Es handle sich zwar laut Richtlinien der Kasse um einen erstmaligen Meldeverstoß, allerdings seien vier Dienstnehmer betroffen, weshalb nicht von unbedeutenden Folgen ausgegangen werden könne.
Es sei jedoch irrtümlich ein Beitragszuschlag von EUR 3.300,00 vorgeschrieben worden, dieser sei auf dem Beitragskonto bereits auf EUR 2.800,00 herabgesetzt worden.
Beantragt wird, der Beschwerde keine Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid in der Höhe von EUR 2.800,00 zu bestätigen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
entscheidungswesentliche Feststellungen
Anlässlich einer Kontrolle durch Prüforgane der Abgabenbehörden des Bundes am 10.08.2013, wurden die Tänzerinnen XXXX, SV-Nr. XXXX, Frau XXXX, SV-Nr. XXXX, Frau XXXX, SV-Nr. XXXXund Frau XXXX, SV-Nr. XXXX in Arbeitskleidung betreten.
Zum Zeitpunkt der Betretung waren sie nicht als Dienstnehmerinnen der Beschwerdeführerin zur Sozialversicherung angemeldet. Eine Mindestangaben-Anmeldung erfolgte rückwirkend am 11.08.2013.
Es handelt sich um den ersten Meldeverstoß der Beschwerdeführerin.
Beweiswürdigung
Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsverfahrensakt (OZ 1).
Der unter I. dargelegte Verfahrensgang und Verfahrensinhalt, sowie die unter II.1. getroffenen entscheidungswesentlichen Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt der beschwerdeführenden Partei (OZ 1).
Beweiswürdigung
Die Dienstnehmereigenschaft von XXXX, SV-Nr. XXXX, XXXX, SV-Nr. XXXX, XXXX, SV-Nr. XXXX und XXXX, SV-Nr. XXXX am 10.08.2013 wurde von der Beschwerdeführerin ebenso wenig bestritten, wie der Umstand, dass sie zum Zeitpunkt der Betretung durch die Prüforgane der Abgabenbehörden des Bundes nicht zur Sozialversicherung angemeldet waren (AZ 6).
Dass es sich um den ersten Meldeverstoß der beschwerdeführenden Partei handelt, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt, dem keine gegenteilige Hinweise entnommen werden können (OZ 7).
Rechtliche Beurteilung
Rechtliche Grundlagen
Gemäß § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF (VwGVG), ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG in der geltenden Fassung geregelt.
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 31 Abs. 1 erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Gemäß Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.
Gemäß § 414 Abs. 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955 idgF (ASVG) kann gegen Bescheide der Versicherungsträger oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz oder des Bundesministers für Gesundheit in Verwaltungssachen und wegen Verletzung ihrer (seiner) Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
Gemäß §410 Abs.1 Z1 bis Z9 hat der Versicherungsträger in Verwaltungssachen insbesondere Bescheide zu erlassen, wenn er die Anmeldung zur Versicherung wegen Nichtbestandes der Versicherungspflicht oder der Versicherungsberechtigung oder die Abmeldung wegen Weiterbestandes der Versicherungspflicht ablehnt oder den Versicherungspflichtigen (Versicherungsberechtigten) mit einem anderen Tag in die Versicherung aufnimmt oder aus ihr ausscheidet, als in der Meldung angegeben ist (Z1), er einen nicht oder nicht ordnungsgemäß Angemeldeten in die Versicherung aufnimmt oder einen nicht oder nicht ordnungsgemäß Abgemeldeten aus der Versicherung ausscheidet (Z2), er die Entgegennahme von Beiträgen ablehnt (Z3), er die Haftung für Beitragsschulden gemäß § 67 ausspricht (Z4), er einen Beitragszuschlag gemäß § 113 vorschreibt (Z5), er einen gemäß § 98 Abs. 2 gestellten Antrag auf Zustimmung zur Übertragung eines Leistungsanspruches ganz oder teilweise ablehnt (Z6), der Versicherte oder der Dienstgeber die Bescheiderteilung zur Feststellung der sich für ihn aus diesem Gesetz ergebenden Rechte und Pflichten verlangt (Z7), er entgegen einer bereits bestehenden Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG auf Grund ein und derselben Tätigkeit die Versicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 4 als gegeben erachtet (Z8), oder er eine Teilgutschrift nach § 14 APG überträgt (Z9).
Zu A) Abweisung der Beschwerde gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2
ASVG
Rechtsgrundlage und Judikatur zu § 113 ASVG
Gemäß § 113 Abs. 1 ASVG können den in § 111 Abs. 1 genannten Personen (Stellen) [Dienstgeber, sonstige nach § 36 meldepflichtige Personen (Stellen) oder bevollmächtigte Personen nach § 35 Abs. 3] Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde (Z1) oder die vollständige Anmeldung zur Pflichtversicherung nach § 33 Abs. 1a Z 2 nicht oder verspätet erstattet wurde (Z2) oder das Entgelt nicht oder verspätet gemeldet wurde (Z3) oder ein zu niedriges Entgelt gemeldet wurde (Z4).
Gemäß Abs. 2 leg. cit. setzt sich im Fall des Abs. 1 Z 1 der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 500 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 800 €. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.
§ 113 Abs. 1 ASVG ist ungeachtet der Überschrift "Strafbestimmungen" des ersten Teiles, Abschnitt VIII, des ASVG nicht als Verwaltungsstrafe, sondern als eine (neben der Bestrafung nach §§ 111, 112 ASVG ermöglichte) wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes in der Verwaltung sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten. Die Frage des subjektiven Verschuldens des Dienstgebers ist daher für das "ob" der Vorschreibung nicht zu untersuchen. Es kommt nur darauf an, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen. (VwGH 10.07.2013, 2013/08/0117 mit Hinweis auf VwGH 20.11.2002, 2000/08/0186; 26.01.2005, 2004/08/0141; vgl. auch VwGH 19.01.2011, 2010/08/0255).
Bei dem der Behörde eingeräumten Ermessen [arg. kann] gemäß § 113 Abs. 2 ASVG handelt es sich nicht um ein freies Ermessen, sondern es ist als Ermächtigung zu einer gebundenen Entscheidung zu verstehen (VwGH 17.09.2013, 2011/08/0390 mit Hinweis auf VwGH 21.12.2011, 2008/08/0201). Liegt daher die im Gesetz genannte Voraussetzung einer erstmaligen verspäteten Anmeldung mit unbedeutenden Folgen vor, so hat die Behörde den Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung zur Gänze entfallen zu lassen und den Teilbetrag für den Prüfeinsatz auf 400 EUR herabzusetzen. Liegen darüber hinaus zusätzlich besonders berücksichtigungswürdige Gründe vor hat auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz zur Gänze zu entfallen (vgl. VwGH 14.01.2013, 2010/08/0077).
Die Vorschreibung von Beitragszuschlägen nach § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG setzt voraus, dass eine Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde. Wenn bestritten wird, dass die zu beurteilende Tätigkeit eine im Sinne des § 33 Abs. 1 ASVG anzumeldende Pflichtversicherung begründet hat, so hat die Behörde - soweit über diese Frage nicht bereits eine bindende Entscheidung vorliegt - diesen Umstand als Vorfrage zu klären. Liegt jedoch eine rechtskräftige Entscheidung über das Bestehen eines versicherungspflichtigen Dienstverhältnisses vor, so ist dieses auch im Verfahren nach § 113 ASVG bindend und die Rechtsmittelinstanz nicht gehalten zu dieser Frage weitere Ermittlungen durchzuführen (VwGH 29.01.2014, 2014/08/0004 mwN; 14.02.2013, 2010/08/0010).
zum gegenständlichen Verfahren
Im gegenständlichen Fall ist unstrittig, dass XXXX, SV-Nr. XXXX, XXXX, SV-Nr. XXXX, XXXX, SV-Nr. XXXX und XXXX, SV-Nr.XXXX am 10.08.2013 für die Beschwerdeführerin als Dienstnehmerinnen tätig und zu diesem Zeitpunkt nicht zur Pflichtversicherung angemeldet waren.
Daraus ergibt sich für den vorliegenden Fall, dass die Vorschreibung des Beitragszuschlages gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG dem Grunde nach zu Recht erfolgte.
Der (seitens der OÖGKK auf dem Beitragskonto der Beschwerdeführerin bereits reduzierte) Beitragszuschlag idH von EUR 2.800,00 setzt sich aus dem gesetzlich vorgesehenen Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung iHv EUR 2.000,00 (EUR 500,00 pro Person) und dem Teilbetrag für den Prüfeinsatz iHv EUR 800,00 zusammen.
In der Beschwerde wird diesbezüglich vorgebracht, dass es sich um eine Verkettung von unglücklichen Umständen gehandelt habe, da die Tänzerinnen nicht zum ursprünglich vereinbarten Termin erschienen seien, und der für die Anmeldung zuständige Buchhalter zum späteren Zeitpunkt telefonisch nicht mehr erreichbar gewesen sei.
Zunächst stellt der bloße Umstand, dass der Buchhalter nicht erreichbar war, keinen besonders berücksichtigungswürdigen Grund im Sinn des § 113 Abs. 2 ASVG dar, da es in der Verantwortung eines Dienstgebers liegt, dafür Sorge zu tragen, dass die erforderliche (Mindestangaben)Meldung an die Gebietskrankenkasse vor Aufnahme der Tätigkeit sichergestellt ist (vgl. VwGH 11.12.2013 2011/08/0154 unter Hinweis auf E 07.09.2011, 2008/08/0218). Es wäre der Beschwerdeführerin daher auch gegenständlich möglich gewesen, anstelle eines SMS an den Buchhalter, eine telefonische Mindestangaben-Meldung bei der GKK durchzuführen, zumal dies zu jeder Tages- und Nachtzeit möglich ist.
Da es sich um vier Personen handelt, bei denen zum Zeitpunkt der Kontrolle die Anmeldung auch noch nicht nachgeholt war, liegt das typische Bild eines Meldeverstoßes vor und man kann, der Judikatur des VwGH folgend, trotz erstmaligem Meldeverstoßes nicht von unbedeutenden Folgen im Sinn des § 113 Abs. 2 ASVG sprechen (vgl. dazu insbesondere VwGH 14.01.2013, 2010/08/0077; 13.11.2013, 2011/08/0099; 17.09.013, 2011/08/0390).
Die mehrfache Vorschreibung des Teilbetrages für die gesonderte Bearbeitung iHv EUR 2.000,00, EUR 500,00 je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person, entspricht ebenso der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 14.01.2013, 2010/08/0077).
Die nunmehr reduzierte Vorschreibung des Beitragszuschlages erfolgt somit gemäß § 113 Abs. 2 ASVG auch der Höhe nach zu Recht.
Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.
Entfall der mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
Gemäß § 24 Abs.4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.
Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art. 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art. 6 EMRK für Art. 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse. (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).
Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war. Der Sachverhalt blieb im Verwaltungsverfahren unstrittig und war weder ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
Wie sich aus der oben unter A) Punkt II.3.2. und II.3.3 wiedergegebenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt, besteht zu § 113 Abs. 1 und 2 ASVG eine einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die vorliegende Entscheidung weicht von dieser Rechtsprechung auch nicht ab, sondern stützt sich maßgeblich auf diese Judikatur.
Aus dem gegenständlichen Verfahren ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage.
Der Entfall der mündlichen Verhandlung ergibt sich, wie unter A) Punkt II.4. wiedergegeben, aus dem Gesetz und steht weder mit der Judikatur der Höchstgerichte noch mit der Judikatur des EGMR in Widerspruch, so dass auch diesbezüglich die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision nicht vorliegen.
Vor diesem Hintergrund ist die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
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