BVwG I404 2004379-1

I404 2004379-1Federal Administrative CourtOct 6, 2014

Regest

Beitragszuschlag, Verbesserungsauftrag, Vollmacht, Zurückweisung

Full text

BVwG I404 2004379-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.10.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:I404.2004379.1.00

Spruch

I404 2004379-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX gegen die Erledigung der Tiroler Gebietskrankenkasse vom 25.03.2013 betreffend die Verhängung eines Beitragszuschlages beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Mit Erledigung der Tiroler Gebietskrankenkasse (in der Folge: belangte Behörde) vom 25.03.2013, Zl. 18-2013-BW-MS2BN-000Z4, wurde

XXXX (in der Folge: R. B.) zur Entrichtung eines Beitragszuschlages gemäß § 113 Abs. 4 ASVG verpflichtet.

2. Mit Mail vom 10.04.2013 erhob die XXXX (in der Folge: Beschwerdeführerin) binnen offener Frist Einspruch (nunmehr als Beschwerde behandelt). Dem Rechtsmittel war keine Vollmacht beigegeben.

3. Mit Schreiben vom 11.04.2014 wurde die Beschwerdeführerin durch das Bundesverwaltungsgericht aufgefordert, binnen einer Woche die Vollmacht von R. B. zur Erhebung der Beschwerde vorzulegen. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass bei fruchtlosem Ablauf dieser Frist die Beschwerde zurückgewiesen werde.

4. Mit Schreiben vom 18.04.2014 legte die Beschwerdeführerin eine undatierte Vollmacht von R. B. folgenden Inhalts vor:

"Ich nehme Bezug auf Ihr Schreiben vom 11. April 2014 und bevollmächtige die Firma XXXX mit der rechtsfreundlichen Vertretung in dieser Angelegenheit."

II. Rechtliche Beurteilung:

Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, auf die Verwaltungsgerichte über.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch EinzelrichterInnen, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Die vorliegende Angelegenheit ist nicht von § 414 Abs. 2 ASVG erfasst. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A) Zurückweisung der Beschwerde:

Gemäß § 10 Abs. 1 AVG können sich die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis.

Gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen das Verwaltungsgericht nicht zur Zurückweisung. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Wird eine Berufung durch eine eigenberechtigte Person als Vertreter eingebracht, die nicht Rechtsanwalt oder Notar ist, ohne daß eine Vollmacht beiliegt, so handelt es sich bei der Nichtvorlage der Vollmacht bloß um einen Formfehler, die Behörde hat gemäß § 13 Abs. 3 AVG vorzugehen (vgl. Erk. des VwGH vom 11.05.2009, Zl. 2006/18/0170).

Die Beschwerdeführerin legte ihrer Rechtsmittelschrift keine Vollmacht bei, weshalb sich die Eingabe gemäß § 10 AVG als mangelhaft darstellte. Das Gericht trug daher der Beschwerdeführerin ausdrücklich die Vorlage der bestehenden Vollmacht auf.

Die vorgelegte Vollmacht lässt jedoch eindeutig erkennen, dass ein Vollmachtsverhältnis erst im April 2014, somit zirka ein Jahr nach Erhebung des Rechtsmittels, begründet wurde.

In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass das Fehlen einer Vollmacht kein verbesserungsfähiges Formgebrechen im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG darstellt, da nur der Mangel des Nachweises, nicht aber der Mangel der Bevollmächtigung selbst behebbar ist (vgl. Erk. des VwGH vom 19.02.2014 zu Zl. 2011/10/0014).

Da somit von der Beschwerdeführerin trotz Verbesserungsauftrages keine Vollmacht vorgelegt wurde, aus welcher hervorgeht, dass sie durch den Bescheidadressaten R. B. zum Zeitpunkt der Erhebung des Rechtsmittels dazu bevollmächtigt war, ein Rechtsmittel zu erheben, war die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen.

Da die Beschwerde mangels Vorlage der Vollmacht bereits zurückzuweisen war, war nicht weiter zu prüfen, ob es sich bei der bekämpften Erledigung der belangten Behörde um einen Bescheid handelt oder nicht.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die aktuelle Verfahrensrechtslage knüpft im Bereich des § 13 AVG erkennbar an das bisherige Verfahrensrecht an.

Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 13 AVG ab. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

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