BVwG G310 2008967-1

G310 2008967-1Federal Administrative CourtOct 6, 2014

Regest

Beitragszuschlag, Meldeverstoß

Full text

BVwG G310 2008967-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.10.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:G310.2008967.1.00

Spruch

G310 2008967-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gaby TRAUPMANN als Einzelrichterin über den Vorlageantrag vom 22.04.2014 des XXXX, gegen die Beschwerdevorentscheidung der Kärntner Gebietskrankenkasse vom 10.04.2014, Zl. MVBW-08/2014, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 113 Abs. 4 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955 idgF, als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheiden der Kärntner Gebietskrankenkasse (im Folgenden: belangte Behörde) vom 17.01.2014, Zlen. 16-2014-BW-MS2BN-0000C, 16-2014-BW-MS2BN-000008 und

16-2014-BW-MS2BN-000009, sowie vom 28.01.2014, Zl. 16-2014-BW-MS2BN-0001X, wurde der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) gemäß § 410 Abs. 1 Z. 5 iVm § 113 Abs. 4 ASVG verpflichtet, wegen nicht fristgerechter Vorlage von Abrechnungsunterlagen einen Beitragszuschlag in der Höhe von insgesamt EUR 600,-- zu entrichten.

Begründend wurde ausgeführt, dass der BF als Dienstgeber gemäß § 34 Abs. 2 ASVG verpflichtet sei, nach Ablauf eines jeden Beitragszeitraumes die Gesamtsumme der in diesem Zeitraum gebührenden und darüber hinaus gezahlten Entgelte bis zum 15. des Folgemonats mittels Beitragsnachweisung zu melden. Die Beitragsnachweisungen für die Beitragszeiträume August 2013, September 2013, November 2013 seien der belangten Behörde verspätet am 30.12.2013 und für den Beitragszeitraum Dezember 2013 verspätet am 16.01.2014 vorgelegt worden, weshalb der oben angeführte Betrag als Beitragszuschlag vorgeschrieben werde.

2. Dem entgegnete der BF in seiner von Karl VOSPERNIK unterschriebenen als Einspruch titulierten Beschwerde vom 12.02.2014 zusammengefasst, dass sich die "Verspätungszuschläge" auf ungefähr EUR 800,- belaufen würden. Im Betrieb sei es zu einer Personalumstellung und Neueinrichtung des ELDA-Programms zur Beitragsmeldung gekommen. Mit ELDA habe man erst vertraut werden müssen (zahlreiche Anrufe bei der Hotline und GKK Hilfe seien nötig gewesen). Der BF sei ein ganz kleiner Betrieb und könne sich diese horrenden Verspätungszuschläge nicht leisten, nachdem er sich knapp an der Rentabilitätsgrenze befinde. Der BF schlage als Kompromiss einen pauschalen Verspätungszuschlag für alle Monate 2013 in der Höhe von EUR 100,- vor.

Um welche Bescheide es sich bei der Beschwerde gehandelt hat, konkretisierte der BF nach Aufforderung seitens der belangten Behörde via E-Mail vom 10.04.2014, und führte aus, dass es sich tatsächlich um Beitragszuschläge in der Höhe von EUR 600,- handle. Er wiederholte sein Ersuchen um eine Kulanzlösung.

3. Mit der gegenständlichen Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 10.04.2014, Zl. MVBW-08/2014, wies die belangte Behörde die Beschwerde des BF gemäß

§ 409 iVm. § 10 Abs. 1 Z 5 ASVG und § 14 VwGVG ab und bestätigte die angefochtenen Bescheide.

Begründend wurde nach Darstellung des Verfahrensganges ausgeführt, dass die vom BF vorgebrachten Umstände, warum von der Verhängung der Beitragszuschläge abzusehen sei, von der belangten Behörde als nicht berücksichtigungswürdig erachtet würden, zumal die gegenständlichen Beitragsnachweisungen, im Einzelnen jene für die Beitragszeiträume November 2013, August 2013 und September 2013 erst am 30.12.2013 und jene für Dezember 2013 erst am 16.01.2014 bei der belangten Behörde eingelangt seien. Interne technische Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Lohnverrechnung würden keinen berücksichtigungswürdigen Entschuldigungsgrund für die Verspätung darstellen, zumal der BF als Dienstgeber die geeigneten Vorkehrungen zu treffen habe, um eine ordnungsgemäße Übermittlung der Abrechnungsunterlagen zu gewährleisten. Wenn sich der BF zur Erfüllung seiner gesetzlich vorgesehenen Dienstgeberpflichten dritter Personen bediene, so stelle eine Personalumstellung der mit der Übermittlung von Meldungen betrauten Mitarbeiter keinen Entschuldigungsgrund dar, zumal in solchen Fällen für eine ordnungsgemäße Vertretung bzw. für eine ordnungsgemäße Übergabe zu sorgen sei. Erschwerend komme hinzu, dass dem BF bereits in den Jahren 2013 und 2014 aufgrund mehrerer Meldeverstöße Beitragszuschläge vorgeschrieben hätten werden müssen. Der BF habe daher keinen berücksichtigungswürdigen Entschuldigungsgrund vorgebracht. Dies, in Verbindung mit den objektiven Fristüberschreitungen habe in der Folge zur Verhängung von Beitragszuschlägen gemäß § 113 Abs. 4 ASVG in der Höhe von insgesamt EUR 600,- geführt.

4. Dagegen beantragte der BF fristgerecht, mit 22.04.2014 datiert und am 23.04.2014 bei der belangten Behörde eingelangt, die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht und bezog sich darin auf die bereits in der Beschwerde vorgebrachten Gründe.

5. Am 23.06.2014 legte die belangte Behörde die maßgeblichen Verwaltungsakten samt Vorlageantrag dem Bundesverwaltungsgericht vor. Die gegenständlichen Verfahrensakten wurden der Gerichtsabteilung G310 zur weiteren Entscheidung zugewiesen.

In der beiliegenden zusätzlichen Stellungnahme der belangten Behörde vom 17.01.2014 wurde der bisherige Verfahrensgang noch einmal wiederholt. Die belangte Behörde führte zum Vorbringen des BF weiters im Wesentlichen aus, dass dieser im gegenständlichen Fall die genannten Beitragsnachweisungen verspätet mittels elektronischer Datenfernübertragung übermittelt habe. Die gesetzliche Meldefrist sehe eine Übermittlung der Beitragsnachweisung für jeden Beitragszeitraum bis zum 15. des Folgemonats vor. Die Verstöße gegen die gesetzlichen Meldefristen hätten von der belangten Behörde objektiv festgestellt werden können. Eine weitere Beweisaufnahme sei nicht erforderlich gewesen, zumal laut den vorliegenden ELDA-Protokollen (Nr. XXXX und XXXX), welche auch dem BF sofort nach Übermittlung der Meldungen als Sendebestätigung der von ihm erstatten Meldedateien ausgegeben worden seien, korrekte Übermittlungen stattgefunden hätten. Die gegenständlichen ELDA-Protokolle würden dem Akt als Beweis beigelegt werden. Zudem sei die verspätete Übermittlung seitens des BF nicht bestritten worden. Es lägen daher offenkundige Tatsachen vor, welche gemäß § 45 Abs. 1 AVG keiner Beweisaufnahme bedürfen würden, weshalb die Bestimmungen des § 45 Abs. 3 AVG betreffend die Einräumung des Parteiengehörs nicht anzuwenden gewesen seien (VwGH 31.05.2012, Zl. 2008/02/0114). Zum Vorbringen, wonach die Verspätungen auf Personalumstellungen zurückzuführen seien, werde angemerkt, dass der BF für das rechtzeitige und ordnungsgemäße Einlangen der Meldungen beim zuständigen Träger der Krankenversicherung verantwortlich sei und alle geeigneten Vorkehrungen zu treffen habe, damit der zuständige Krankenversicherungsträger die termingebundenen Versicherungs- oder Abrechnungsunterlagen zeitgerecht erhalte. Er hafte gegenüber dem zuständigen Träger für sein Fehlverhalten. Bediene sich der BF dritter Personen zur Erfüllung der ihn treffenden Pflichten, so stelle auch hier eine Personalumstellung - wie bereits in der Beschwerdevorentscheidung ausgeführt - keinen Entschuldigungsgrund dar. Die Verpflichtung werde seitens des BF nur erfüllt, wenn die von ihm erstattete Meldung von der belangten Behörde auch gelesen und verarbeitet werden könne. Dabei müsse die Meldung in der vereinbarten Form erfolgen, für andere Formen trage der BF das Risiko. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes schließe selbst das Fehlen der subjektiven Vorwerfbarkeit des Meldeverstoßes die Verhängung eines Beitragszuschlages nicht aus, da es sich dabei nicht um eine Verwaltungsstrafe handle, sondern wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes in der Verwaltung um eine sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten sei. Die Frage des subjektiven Verschuldens des BF sei daher nicht zu untersuchen (BVwG 15.05.2014, Zl. L513 2006881-1). Der Einwand des BF, dass die verspätete Übermittlung unter anderem mit der Neueinrichtung des ELDA-Programmes in Zusammenhang stehe, sei nicht geeignet, eine verspätetet Übermittlung zu rechtfertigen, zumal der BF - wie ausgeführt - die persönliche Verantwortung für die Einhaltung der Meldevorschriften trage. Administrative Schwierigkeiten würden den BF nicht von seiner diesbezüglichen Verpflichtung entheben (LReg Wien 02.09.1980, Str. 136/78). Es sei grundsätzlich davon auszugehen, dass sich eine Meldepflichtiger alle zur Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtungen notwendigen Kenntnisse verschaffen müsse und deren Mangel im Falle einer darauf zurückzuführenden Meldepflichtverletzung als Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt zu vertreten habe (VwGH 25.04.1985, Zl. 84/08/0133; 28.11.1985,

Zl. 85/08/0132).

Zur Höhe der Sanktionen werde bemerkt, dass die Vorschreibung eines Beitragszuschlages nach § 113 Abs. 4 ASVG sowohl dem Grunde (arg "kann") als auch der Höhe nach (bis zum Zehnfachen der täglichen Höchstbeitragsgrundlage) im Ermessen der Behörde liege (VwGH 17.10.2012, Zl. 2009/08/0232). Bei der Ermessensausübung sei auch auf das Ausmaß der Verspätung sowie auf den Umstand Bedacht zu nehmen, inwieweit der Dienstgeber seinen Meldeverpflichtungen nachgekommen sei (VwGH 20.02.2008, Zl. 2006/08/0285). Im gegenständlichen Fall seien sämtliche Überlegungen betreffend die Sanktionshöhe bei Erlassung des Bescheides miteingeflossen. Zum Beschwerdevorbringen, die Aufhebung des Beitragszuschlages vorzunehmen bzw. als Kompromiss die Beitragszuschläge auf insgesamt EUR 100,- herabzusetzen, werde seitens der belangten Behörde festgehalten, dass eine Verhängung der Beitragszuschläge als geboten erscheine. Die gesetzlichen Bestimmungen für die Nichteinhaltung der Meldefristen würden einen Beitragszuschlag in der Höhe von bis zu EUR 1.480,- pro verspäteter Beitragsnachweisung vorsehen. Die vorgeschriebenen Zuschläge in der Höhe von EUR 80,- (November 2013), EUR 120,- (August 2013), EUR 160,- (September 2013) und EUR 240,-

(Dezember 2013) würden in keinem Fall die Höchstgrenze ausschöpfen, sodass von einer Angemessenheit der Beitragszuschläge auszugehen sei.

Auch das Ersuchen des BF, dass einer kleinen Firma eine gewisse Lehrzeit zugestanden werden solle, gehe ins Leere. Es werde angemerkt, dass XXXX bereits seit mehreren Jahren als Obmann von diversen Vereinen sowie als Firmeninhaber mit der belangten Behörde nachweislich in Kontakt stehe und auf Grund der Übernahme von Dienstgeberpflichten sehr wohl von den gesetzlich normierten Meldebestimmungen Kenntnis gehabt haben müsse. Die Verfahrensgegenständlichen vier Meldeverstöße stehen in einem engen Zusammenhang mit einem weiteren Meldeverstoß in den letzten 12 Monaten. Der BF ist schon mehrfach seinen Meldeverpflichtungen nicht nachgekommen.

Aus den angeführten Gründen könnten keinerlei berücksichtigungswürdige Gründe erkannt werden, welche einen Verzicht auf die vorgeschriebenen Beitragszuschläge rechtfertigen würde. Die belangte Behörde beantrage, der Beschwerde keine Folge zu geben und die bekämpften Bescheide vollinhaltlich zu bestätigen.

6. Mit Schreiben vom 22.07.2014 wurde der BF seitens des Bundesverwaltungsgerichtes vom Ergebnis der Beweisaufnahme gemäß § 45 Abs. 3 AVG verständigt, sowie die Äußerung der belangten Behörde zur Stellungnahme binnen 3 Wochen übermittelt.

Eine Stellungnahme langte bis dato nicht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF bestreitet nicht, dass die Übermittlung der Beitragsgrundlagennachweise für August 2013, September 2013, November 2013 und Dezember 2013 nicht rechtzeitig erfolgt ist, und damit die Vorlagefrist nicht eingehalten wurde.

Innerhalb der den gegenständlichen vier Meldeverstößen vorangegangenen 12 Kalendermonate liegen 2 weitere Meldeverstöße vor, die zu einer Sanktion geführt haben. In einem Fall wurde bereits ein Beitragszuschlag in der Höhe von EUR 800,-

vorgeschrieben. Eine weitere Beschwerde des BF gegen die Vorschreibung eines Beitragszuschlages gemäß

§ 113 Abs. 1 Z 2 ASVG in der Höhe von EUR 40,- wurde vom Bundesverwaltungsgericht abgewiesen (BVwG 20.08.2014, Zl. G308 2008966-1).

Die Beschwerde ist als rechtzeitig anzusehen.

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakts.

Es besteht kein Grund, die Feststellungen der belangten Behörde in Frage zu stellen. Die Ausführungen des BF sind plausibel nachvollziehbar.

Es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüberhinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 414 Abs. 1 u. Abs. 2 iVm § 410 Abs. 1 Z. 5 ASVG entscheidet über die Vorschreibung eines Beitragszuschlages gem. § 113 ASVG das Bundesverwaltungsgericht gegenständlich als Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des § 9 VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Abs. 1 Z 3 und Z 4 leg. cit.. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit iSd. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist

(Z 2).

Zu Spruchteil A):

1. Der Versicherungsträger hat gemäß § 410 Abs. 1 ASVG in Verwaltungssachen, zu deren Behandlung er nach § 409 leg. cit. berufen ist, einen Bescheid zu erlassen, wenn er die sich aus diesem Bundesgesetz in solchen Angelegenheiten ergebenden Rechte und Pflichten von Versicherten und von deren Dienstgebern oder die gesetzliche Haftung Dritter für Sozialversicherungsbeiträge feststellt und nicht das Bescheidrecht der Versicherungsträger in diesem Bundesgesetz ausgeschlossen ist. Hiernach hat der Versicherungsträger in Verwaltungssachen insbesondere Bescheide zu erlassen, wenn er einen Beitragszuschlag vorschreibt (Z 5).

Gemäß § 34 Abs. 1 ASVG haben die Dienstgeber während des Bestandes der Pflichtversicherung jede für diese Versicherung bedeutsame Änderung, insbesondere jede Änderung im Beschäftigungsverhältnis, wie Änderung der Beitragsgrundlage, Unterbrechung und Wiedereintritt des Entgeltanspruches, Wechsel in das neue Abfertigungssystem nach § 47 des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes (BMVG), BGBl. I Nr. 100/2002, oder nach vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschriften, innerhalb von sieben Tagen dem zuständigen Krankenversicherungsträger zu melden.

Erfolgt laut § 34 Abs. 2 erster und zweiter Satz ASVG die Abrechnung der Beiträge nach dem Lohnsummenverfahren (§ 58 Abs. 4), so hat der Dienstgeber nach Ablauf eines jedes Beitragszeitraumes mittels elektronischer Datenfernübertragung (§ 41 Abs. 1 und 4) die Gesamtsumme der in diesem Zeitraum gebührenden und darüber hinaus gezahlten Entgelte zu melden (Beitragsnachweisung). Die Frist für die Vorlage der Beitragsnachweisung endet mit dem 15. des Folgemonats.

Werden gemäß § 113 Abs. 4 ASVG gesetzlich oder satzungsmäßig festgesetzte oder vereinbarte Fristen für die Vorlage von Versicherungs- oder Abrechnungsunterlagen nicht eingehalten, so kann ein Beitragszuschlag bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1 ASVG) vorgeschrieben werden.

Gemäß § 45 Abs. 1 2. Satz ASVG gilt der gemäß § 108 Abs. 1 und 3 leg. cit. festgestellte Betrag als Höchstbeitragsgrundlage.

Nach dem Wortlaut der gesetzlichen Bestimmungen sowie der Materialien (EBRV BlgNR 23. GP 77) ist Zweck der Beitragszuschläge, den wegen der Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwand in der Verwaltung ("Bearbeitungskosten") auszugleichen, sohin einen Kostenbeitrag demjenigen vorzuschreiben, der diese Kosten auch verursacht hat ("Verursacherprinzip").

Der Dienstgeber ist verpflichtet dafür Sorge zu tragen, dass die Meldungen termingerecht einlangen. Der Dienstgeber erfüllt seine Verpflichtung nur dann, wenn die von ihm erstattete Meldung von der GKK auch gelesen und verarbeitet werden kann; diese Voraussetzung ist als erfüllt anzusehen, wenn die Meldung in der vereinbarten Form erfolgt, für andere Formen trägt der Dienstgeber das Risiko (VwGH 2000/08/0047 vom 20.11.2002).

Darüber hinaus ist zu auszuführen, dass das Fehlen der subjektiven Vorwerfbarkeit des Meldeverstoßes die Verhängung eines Beitragszuschlages nach § 113 ASVG nicht ausschließt. Es kommt vielmehr nur darauf an, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen (vgl. VwGH 26.01.2005, Zl. 2004/08/0141; 20.11.2002, Zl. 2000/08/0186). Beitragszuschläge sind somit nicht als Verwaltungsstrafen konzipiert.

Nach Rechtsprechung des VwGH liegt die Vorschreibung eines Beitragszuschlages nach § 113 Abs. 4 ASVG sowohl dem Grunde (arg "kann") als auch der Höhe nach (bis zum Zehnfachen der Höchstbemessungsgrundlage) im Ermessen der Behörde (VwGH vom 17.10.2012, Zl. 2009/08/0232).

Bei der Ermessensausübung ist auch auf das Ausmaß der Verspätung sowie auf den Umstand Bedacht zu nehmen, inwieweit der Dienstgeber bisher seinen Meldeverpflichtungen nachgekommen ist (VwGH vom 20.02.2008, Zl. 2006/08/0285).

2. Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies:

Der Beitragsgrundlagennachweise für August 2013, September 2013 und November 2013 langten nachweislich erst am 30.12.2013, jener für Dezember 2013 am 16.01.2014, bei der belangten Behörde ein und waren somit verspätet. Die Einwendungen des BF, dass es aufgrund Personalumstellungen und der Neuinstallation des ELDA-Programmes zu den Verspätungen gekommen sei, ist entgegenzuhalten, dass er verpflichtet ist, dafür Sorge zu tragen, dass die Meldungen termingerecht einlangen.

Der BF ist in den letzten 12 Monaten bereits schon zweimal neben den gegenständlichen vier Meldeverstößen seinen Meldeverpflichtungen nicht nachgekommen.

Da - wie bereits ausgeführt - die Vorschreibung des Beitragszuschlages nicht als Verwaltungsstrafe zu werten ist, ist die Frage der subjektiven Verschuldens am Meldeverstoß irrelevant. Entscheidend ist nur, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen.

Zur Höhe der Beitragszuschläge ist auszuführen, dass diese gesetzeskonform berechnet wurden und in Anbetracht der bereits vorgeschriebenen Beitragszuschläge und des Ausmaßes der Verspätungen, insbesondere hinsichtlich der Monate August und September 2013, angemessen sind. Ein Ermessensfehler wird in der Beschwerde weder geltend gemacht noch ist ein solcher ersichtlich.

Unter Gesamtwürdigung der für die Ausübung des Ermessens der belangten Behörde maßgeblichen Umstände unter Berücksichtigung des Normzwecks erweist sich die Vorschreibung der Beitragszuschläge als rechtmäßig.

Daher war die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen und der bekämpfte Bescheid zu bestätigen.

3. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

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