G309 2008403-1•BVwG G309 2008403-1
G309 2008403-1Federal Administrative CourtOct 6, 2014
Arbeitsfähigkeit, Ermittlungspflicht, Gutachten, Kassation,<br/>Notstandshilfe
G309 2008403-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Ing. Mag. SANDRIESSER als Vorsitzenden, sowie der fachkundigen Laienrichter Kommerzialrat DI Heinz MICHALITSCH und Kammerrat Hanspeter TRAAR als Beisitzer, in der Beschwerdesache des
XXXX, vertreten von XXXX, wegen Abweisung des Antrages auf Gewährung von Notstandshilfe durch das Arbeitsmarktservice XXXX, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das AMS Graz-Ost z u r ü c k v e r w i e s e n.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden BF) stellte am 20.02.2013 den gegenständlichen Antrag auf Notstandshilfe iSd. § 33 AlVG.
2. Im Zuge einer Niederschrift seitens der belangten Behörde am 05.09.2013, teilte der BF mit, aufgrund bestehender Zweifel hinsichtlich seiner Arbeitsfähigkeit sich am 17.09.2013 um 08:30 Uhr einer seitens der belangten Behörde angeordneten Untersuchung zu unterziehen.
3. Im Zug einer weiteren Niederschrift am 10.09.2013 habe der BF das Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: AMS) über seinen am selben Tag eingebrachten Pensionsantrag wegen Berufsunfähigkeit in Kenntnis gesetzt.
4. Gemäß des Sachverständigengutachtens der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Graz, XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 17.09.2013, leide der BF an:
• Mucoviszidose/zystische Fibrose,
• chronische bakterielle Besiedelung des Respirationstraktes,
• Leberparenchymsschaden,
• Malabsorption bei exokriner Pankreasinsuffizienz sowie
• Morbus Sever, Morbus Meulengracht und pathologischer Glukosetoleranz.
Die diagnostizierte chronische Lungen- und Darmerkrankung sei angeboren und mache eine Dauerbesiedelung mit Keimen, 3- bis 4-mal jährlich einen jeweils dreiwöchigen stationären Aufenthalt in der Univ. Klinik für Kinder- du Jugendheilkunde/Pulmonologie zur i.v. Antibiotikergabe notwendig. Darüber hinaus gestalte sich die Therapie bei dieser Erkrankung als sehr aufwendig und beinhalte diese insgesamt vier Inhalationen sowie zwei Thoraxphysiotherapien mittels einer PEP-Maske täglich. Zudem habe der BF eine Vielzahl an Medikamenten oral einzunehmen und zu inhalieren und stünde im Vordergrund neben der ständigen Infektionsgefahr ein Dauerhusten. Die psychophyse Belastbarkeit sei wesentlich herabgesetzt und sei dieser erwerbsunfähig iSd. § 252 Abs. 2 ASVG.
Der BF sei mit der geschilderten "Behinderung" bereits in sein erstes Dienstverhältnis eingestiegen, sei es aufgrund der krankheitsbedingten zunehmenden Verschlechterung der Lungenfunktion zu einem Herabsinken des Gesundheitszustandes gekommen und eine Besserung des Gesundheitszustandes ausgeschlossen.
Gemäß Leistungskalkül könne der BF vollschichtig fallweise durch Stehen und Gehen unterbrochene sitzende, überwiegend leicht belastende mit allfälliger leichter Hebe- und Trageleistung verbundene Tätigkeiten in geschlossenen und stark lärmenden Räumen unter geringem Zeitdruck ausüben. Überwiegend seien auch Zwangshaltungen abverlangbar, seien die Handfunktionen des BF nicht eingeschränkt, könne er bildschirmunterstützte und reine Bildschirmarbeit leisten, reiche sein geistiges Leistungsniveau bis auf die zweithöchste Stufe "Schwierig" heran und weise er eine gering bis durchschnittliche psychische Belastbarkeit auf. Zudem sei ein Anmarschweg von 500 Metern ohne Pause möglich, erweisen sich übliche Arbeitspausen jedoch als nicht ausreichend.
4.1. Einer bezughabenden Stellungnahme des Chefarztes der PVA kann entnommen werden, dass aufgrund des festgestellten Leidenszustandes des BF das Gesamtleistungskalkül für Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht ausreichten. Der BF sei infolge seines Leidenszustandes bereits vor der erstmaligen Aufnahme einer Beschäftigung außerstande gewesen einem regelmäßigen Erwerb nachzugehen. Demzufolge sei der BF dauernd invalid iSd. § 255 Abs. 7 ASVG und sei ein Wiedererlangen der notwendigen Leistungsfähigkeit auszuschließen sowie liege keine Rehabilitationsfähigkeit vor.
4.2. Mit Bescheid vom 22.10.2013 wies die Pensionsversicherungsanstalt den Antrag des BF auf Invaliditätspension iSd. §§ 255 Abs. 7 und 254 ASVG mangels erforderlicher Mindestbeitragsmonate der Pflichtversicherung ab.
Zudem wurde festgestellt, dass der BF aufgrund des erstellten ärztlichen Gutachtens an Mucuviszidose/zystische Fibrose, chronische bakterielle Besiedelung des Respirationstraktes und Leberparenchymschadens leide.
5. Mit Bescheid des AMS XXXX vom 07.11.2013, dem BF persönlich ausgefolgt am 25.04.2014, wurde die Notstandshilfe in Bezug auf den BF mit 01.11.2013, mit der Begründung eingestellt, dass einerseits dessen Antrag auf Invaliditätspension mangels Wartezeit seitens der PVA abgelehnt worden sei, und andererseits das Ergebnis der Gesundheitsstraße vom 17.09.2013 auf dauernde Invalidität und Ausschluss der Wiedererlangung der Leistungsfähigkeit laute.
6. Gegen den zuvor erwähnten Bescheid erhob der BF am selben Tag das Rechtsmittel der Berufung, in welchem er vorbrachte, gegen den Bescheid der PVA vorgegangen zu sein und die Rechtssache einer Überprüfung zuzuführen sei.
Einem in Vorlage gebrachtem Sachverständigengutachten von XXXX, Facharzt für Innere Medizin, zu folge, könne der BF leichte Arbeiten im Sitzen, Gehen und Stehen, im Freien, sowie in geschlossenen Räumen unter Einhaltung der üblichen Arbeitszeiten und Ruhebedingungen verrichten, wobei auch feinmotorische Arbeiten zumutbar seien.
Ausgenommen davon seien wirbelsäulenbelastende Arbeiten in dynamischer oder statisch gebückter, sowie vorgebeugter Körperhaltung, die bei gerechter Verteilung jeweils auf die Hälfte, bzw. Bückarbeiten, die auf ein Drittel eines Arbeitstages beschränkt werden müssten. Auch Überkopfarbeiten und Arbeiten im Knien und Hocken sind auf die Hälfte eines Arbeitstages zu verringern. Arbeiten unter Zeitdruck, Arbeiten in ständiger Kälte und Nässe sowie Arbeiten mit stark atemtraktreizenden Substanzen sind zu vermeiden. Schichtarbeiten seien aus lungenfachärztlicher Sicht nicht zumutbar, ein normales Arbeitstempo ganztägig jedoch möglich. Der BF sei schul- und anlernfähig und werde aus lungenfachärztlicher Sicht mit vier, aus orthopädischer Sicht mit je einer Woche Krankenstand pro Jahr gerechnet.
7. Mittels Beschwerdevorentscheidung vom 12.05.2014, dem BF zugestellt am 19.05.2014, wurde die Beschwerde des BF abgewiesen, und der angefochtene Bescheid bestätigt.
Die belangte Behörde begründete ihre abweisende Entscheidung zusammengefasst im Wesentlichen damit, dass das Arbeitsmarktservice gemäß § 8 Abs. 3 AlVG Gutachten der PVA zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit anzuerkennen und seiner Tätigkeit zu Grunde zu legen habe. Demzufolge sei es nicht an das in der Beschwerde in Vorlage gebrachte Gutachten gebunden und liege gegenständlich in Bezug auf den BF Arbeitsunfähigkeit vor.
8. Mit Schriftsatz vom 22.05.2014, stellte der BF, vertreten durch, XXXX, Referent der Kammer für Arbeiter und Angestellt für Steiermark, einen Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG und führte dazu im Wesentlichen an, die belangte Behörde unterliege einer rechtlichen Fehlbeurteilung, insofern dies das vom BF in Vorlage gebrachte Gutachten vom 05.03.2014 nicht die ausschließliche Beurteilungsgrundlage des Gesundheitszustandes des BF darstelle und das Pensionsverfahren auch keinesfalls abgeschlossen sei. Tatsächlich sei gegen den Bescheid der PVA seit 15.05.2014 Klage eingebracht worden. Mangels Abschluss dieses Verfahrens und der in diesem Rahmen durchzuführenden gesundheitlichen Überprüfung, welche über die Begutachtung der Gesundheitsstraße hinausgehe, hätte die belangte Behörde den Abschluss dieses abzuwarten gehabt.
Demzufolge ergehe der Antrag auf Vorlage der Beschwerde beim BVwG und die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung.
9. Der gegenständliche Akt wurde samt Beschwerde und maßgeblichen Verwaltungsakten vom AMS XXXX am 30.05.2014 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt, wo diese der Geschäftsabteilung G309 zur Bearbeitung zugewiesen wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des AMS und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Zu Spruchteil A):
2.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht
2.1.1. Die gegenständliche Beschwerde wurde am 24.05.2014 beim AMS eingebracht, und von diesem am 12.05.2014 mittels Beschwerdevorentscheidung abweisend erledigt, woraufhin der BF am 22.05.2014 um Vorlage der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ersuchte, und diese seitens des AMS am 30.05.2014 dem erkennenden Gericht vorgelegt wurde.
Gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG steht es der Behörde frei in einem Verfahren gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.
Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 56 (1) AlVG entscheidet über Ansprüche auf Leistungen die regionale Geschäftsstelle. Über die Anerkennung von Maßnahmen gemäß § 18 Abs. 6 entscheidet die Landesgeschäftsstelle.
(2) Über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle beträgt zehn Wochen.
(3) Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle und Vorlageanträge haben keine aufschiebende Wirkung. Im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung kann die aufschiebende Wirkung zuerkannt werden, wenn 1. der Antrag auf aufschiebende Wirkung der Beschwerde innerhalb der Beschwerdefrist gestellt wird,
2. die Beschwerde nicht von vornherein aussichtlos erscheint und
3. keine begründeten Zweifel an der Einbringlichkeit allfälliger Rückforderungen bestehen.
(4) Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu. Die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BGBl. I Nr. 10/2013).
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.
Gemäß § 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG hat die Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und das Begehren zu enthalten.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen - soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist - die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
Gemäß Abs. 2 leg cit ist das Verwaltungsgericht an seine Beschlüsse insoweit gebunden, als sie nicht nur verfahrensleitend sind.
Gemäß Abs. 3 leg cit sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.
Die gegenständliche Entscheidung hatte somit - wie sich im Übrigen aus § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ergibt (siehe unten) und aus dem Spruch ersichtlich ist - mit Beschluss zu ergehen.
Gemäß § 17 VwGVG sind - soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist - auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
2.2.1. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (Anmerkung: sog. Bescheidbeschwerden) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg cit. nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Das Modell der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG. Gemäß dieser Bestimmung kann die Berufungsbehörde, sofern der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Wie oben ausgeführt, ist aufgrund von
§ 17 VwGVG die subsidiäre Anwendung von § 66 Abs. 2 AVG durch die Verwaltungsgerichte ausgeschlossen.
Im Gegensatz zu § 66 Abs. 2 AVG setzt § 28 Abs. 3 VwGVG die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung nicht mehr voraus. Dennoch ist die Judikatur des Verwaltungsgerichthofes (im Folgenden: VwGH) zu
§ 66 Abs. 2 AVG auch für das Verwaltungsgericht maßgebend, wenn es gilt zu beurteilen, ob die Behörde die notwendigen Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat.
Im Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, hat der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung vertreten, dass bei der Ausübung des Ermessens nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG auch die Bedeutung und Funktion der Rechtmittelbehörde ins Kalkül zu ziehen sei und die Einräumung eines Instanzenzuges nicht "zur bloßen Formsache degradiert" werden dürfe. Der Umstand dass es die Vorinstanz ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse zu erarbeiten, rechtfertige nicht, dass sich
der Rechtsweg "einem erstinstanzlichen Verfahren ... nähert", in dem
eine ernsthafte Prüfung des Antrages erst bei der zweiten und letzten Instanz beginnt und auch endet.
Eine Zurückweisung der Sache gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher insbesondere dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl. VwGH 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063).
In seiner Funktion als unabhängige und unparteiische Rechtsschutzinstanz erachtet das Bundesverwaltungsgericht diese Rechtsprechung auch unverändert auf das von ihm zu führende Beschwerdeverfahren für übertragbar und sinngemäß anwendbar.
2.2.2. Gemäß § 33 Abs. 2 AlVG ist Notstandshilfe nur zu gewähren, wenn der Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (§ 7 Abs. 2 und 3) und sich in Notlage befindet.
Gemäß § 38 AlVG sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.
Gemäß § 7 Abs. 1 AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer
1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
2. die Anwartschaft erfüllt und
3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
Abs. 2 dieser Norm legt fest, dass der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.
2.2.3. Der mit Arbeitsfähigkeit betitelte § 8 AlVG sowie der mit Begriff der Invalidität betitelte § 255 ASVG lauten wie folgt:
"§ 8 (...) AlVG
(1) Arbeitsfähig ist, wer nicht invalid und nicht berufsunfähig im Sinne des ASVG ist. Arbeitsfähig ist jedenfalls nicht, wer eine Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit bezieht. Arbeitsfähig ist weiters nicht, wer die Anspruchsvoraussetzungen für eine derartige Leistung erfüllt.
(2) Arbeitslose sind, wenn sich Zweifel über ihre Arbeitsfähigkeit ergeben oder zu klären ist, ob bestimmte Tätigkeiten ihre Gesundheit gefährden können, verpflichtet, sich ärztlich untersuchen zu lassen. Die Untersuchung der Arbeitsfähigkeit hat an einer vom Kompetenzzentrum Begutachtung der Pensionsversicherungsanstalt festgelegten Stelle stattzufinden. Die Untersuchung, ob bestimmte Tätigkeiten die Gesundheit einer bestimmten Person gefährden können, hat durch einen geeigneten Arzt oder eine geeignete ärztliche Einrichtung zu erfolgen. Wenn eine ärztliche Untersuchung nicht bereits eingeleitet ist, hat die regionale Geschäftsstelle bei Zweifeln über die Arbeitsfähigkeit oder über die Gesundheitsgefährdung eine entsprechende Untersuchung anzuordnen. Wer sich weigert, einer derartigen Anordnung Folge zu leisten, erhält für die Dauer der Weigerung kein Arbeitslosengeld.
(3) Das Arbeitsmarktservice hat Bescheide der Pensionsversicherungsträger und Gutachten des Kompetenzzentrums Begutachtung der Pensionsversicherungsanstalt zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit anzuerkennen und seiner weiteren Tätigkeit zu Grunde zu legen.
(4) Auf Personen, die der Verpflichtung zur ärztlichen Untersuchung gemäß Abs. 2 Folge leisten, sind § 7 Abs. 3 Z 1, Abs. 5, Abs. 7 und Abs. 8, § 9 und § 10 sowie Abs. 1 bis zum Vorliegen des Gutachtens zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, längstens jedoch außer bei Vorliegen besonderer Gründe für drei Monate, nicht anzuwenden. Wenn auf Grund des Gutachtens anzunehmen ist, dass Arbeitsfähigkeit nicht vorliegt, so verlängert sich dieser Zeitraum bis zur bescheidmäßigen Feststellung des Pensionsversicherungsträgers, ob berufliche Maßnahmen der Rehabilitation zweckmäßig und zumutbar sind.
§ 255 (...) ASVG
(1) War der Versicherte überwiegend in erlernten (angelernten) Berufen tätig, gilt er als invalid, wenn seine Arbeitsfähigkeit infolge seines körperlichen oder geistigen Zustandes auf weniger als die Hälfte derjenigen eines körperlich und geistig gesunden Versicherten von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten in jedem dieser Berufe herabgesunken ist.
(2) Ein angelernter Beruf im Sinne des Abs. 1 liegt vor, wenn die versicherte Person eine Tätigkeit ausübt, für die es erforderlich ist, durch praktische Arbeit qualifizierte Kenntnisse oder Fähigkeiten zu erwerben, die jenen in einem erlernten Beruf gleichzuhalten sind. Eine überwiegende Tätigkeit im Sinne des Abs. 1 liegt vor, wenn innerhalb der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag (§ 223 Abs. 2) in zumindest 90 Pflichtversicherungsmonaten eine Erwerbstätigkeit nach Abs. 1 oder als Angestellte/r ausgeübt wurde. Liegen zwischen dem Ende der Ausbildung (Abs. 2a) und dem Stichtag weniger als 15 Jahre, so muss zumindest in der Hälfte der Kalendermonate, jedenfalls aber für zwölf Pflichtversicherungsmonate, eine Erwerbstätigkeit nach Abs. 1 oder als Angestellte/r vorliegen. Liegen zwischen dem Ende der Ausbildung (Abs. 2a) und dem Stichtag mehr als 15 Jahre, so verlängert sich der im zweiten Satz genannte Rahmenzeitraum um Versicherungsmonate nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. a, d, e und g.
(2a) Als Ende der Ausbildung nach Abs. 2 gelten der Abschluss eines Lehrberufes, der Abschluss einer mittleren oder höheren Schulausbildung oder Hochschulausbildung sowie der Abschluss einer dem Schul- oder Lehrabschluss vergleichbaren Ausbildung, jedenfalls aber der Beginn einer Erwerbstätigkeit nach Abs. 1 oder als Angestellte/r.
(3) War der Versicherte nicht überwiegend in erlernten (angelernten) Berufen im Sinne der Abs. 1 und 2 tätig, gilt er als invalid, wenn er infolge seines körperlichen oder geistigen Zustandes nicht mehr imstande ist, durch eine Tätigkeit, die auf dem Arbeitsmarkt noch bewertet wird und die ihm unter billiger Berücksichtigung der von ihm ausgeübten Tätigkeiten zugemutet werden kann, wenigstens die Hälfte des Entgeltes zu erwerben, das ein körperlich und geistig gesunder Versicherter regelmäßig durch eine solche Tätigkeit zu erzielen pflegt.
(3a) War die versicherte Person nicht überwiegend in erlernten oder angelernten Berufen im Sinne der Abs. 1 und 2 tätig, so gilt sie auch dann als invalid, wenn sie
1. das 50. Lebensjahr vollendet hat,
2. mindestens zwölf Monate unmittelbar vor dem Stichtag (§ 223 Abs. 2) als arbeitslos im Sinne des § 12 AlVG gemeldet war,
3. mindestens 360 Versicherungsmonate, davon mindestens 240 Beitragsmonate der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit, erworben hat und
4. nur mehr Tätigkeiten mit geringstem Anforderungsprofil, die auf dem Arbeitsmarkt noch bewertet sind, ausüben kann und zu erwarten ist, dass ein Arbeitsplatz in einer der physischen und psychischen Beeinträchtigung entsprechenden Entfernung von ihrem Wohnort innerhalb eines Jahres nicht erlangt werden kann.
(3b) Tätigkeiten nach Abs. 3a Z 4 sind leichte Tätigkeiten, die bei durchschnittlichem Zeitdruck und vorwiegend in sitzender Haltung ausgeübt werden. Tätigkeiten gelten auch dann als vorwiegend in sitzender Haltung ausgeübt, wenn sie durch zwischenzeitliche Haltungswechsel unterbrochen werden.
(4) Als invalid gilt auch der (die) Versicherte, der (die) das 60. Lebensjahr vollendet hat, wenn er (sie) infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche seiner (ihrer) körperlichen oder geistigen Kräfte außer Stande ist, einer Tätigkeit, die er (sie) in den letzten 180 Kalendermonaten vor dem Stichtag mindestens 120 Kalendermonate hindurch ausgeübt hat, nachzugehen. Dabei sind zumutbare Änderungen dieser Tätigkeit zu berücksichtigen. Fallen in den Zeitraum der letzten 180 Kalendermonate vor dem Stichtag
1. neutrale Monate nach § 234 Abs. 1 Z 2 lit. a oder Monate des Bezuges von Übergangsgeld nach § 306, so verlängert sich der genannte Zeitraum um diese Monate;
2. Monate des Bezuges von Krankengeld nach § 138, so sind diese im Höchstausmaß von 24 Monaten auf die im ersten Satz genannten 120 Kalendermonate anzurechnen.
(5) Abweichend von Abs. 1 und 2 ist dem (der) Versicherten jedenfalls eine Tätigkeit zumutbar, für die er (sie) unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfanges seiner (ihrer) Ausbildung sowie der von ihm (ihr) bisher ausgeübten Tätigkeit durch Leistungen der beruflichen Rehabilitation mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden ist.
(6) Wurden dem Versicherten Maßnahmen der Rehabilitation gewährt, durch die das im § 300 Abs. 3 angestrebte Ziel erreicht worden ist, so gilt er auch als invalid, wenn seine Arbeitsfähigkeit in den Berufen, zu denen ihn die Rehabilitation befähigt hat, infolge seines körperlichen oder geistigen Zustandes auf weniger als die Hälfte derjenigen eines körperlich und geistig gesunden Versicherten von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten in jedem dieser Berufe herabgesunken ist.
(7) Als invalid im Sinne der Abs. 1 bis 4 gilt der (die) Versicherte auch dann, wenn er (sie) bereits vor der erstmaligen Aufnahme einer die Pflichtversicherung begründenden Beschäftigung infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche seiner (ihrer) körperlichen oder geistigen Kräfte außer Stande war, einem regelmäßigen Erwerb nachzugehen, dennoch aber mindestens 120 Beitragsmonate der Pflichtversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz erworben hat."
2.2.4. Das von der belangten Behörde durchgeführte Ermittlungsverfahren erweist sich in wesentlichen Punkten als mangelhaft:
Für den Eintritt der Rechtswirkungen eines Bescheides ist der Zeitpunkt seiner Erlassung (Zustellung oder Ausfolgung bzw. mündliche Verkündung) maßgeblich, nicht aber das Bescheiddatum (vgl. VwGH, 14.05.1990, 89/10/0162).
Wenn die belangte Behörde im Nachhinein am 25.04.2014 davon ausgeht, dass ihr Bescheid mit Datum 07.11.2013 auf Grund eines vorgelegenen Zustellmangels nicht ordnungsgemäß erlassen (zugestellt) wurde, so ist dieser als solcher nicht existent, und hat gegenüber der Partei keinerlei Wirkung entfaltet. Die Behörde hat demnach in gegenständlicher Sache laut unbestrittenen Akteninhalt gegenüber dem BF erstmalig am 25.04.2014 durch Ausfolgung des Bescheides im Amt (§ 24 Zustellgesetz) entschieden. Diesfalls muss sie ihrer Entscheidung jedoch den ihr zum Zeitpunkt der Erlassung (25.04.2014) bekannten Sachverhalt zu Grunde legen, sofern sich, wie im gegenständlichen Verfahren, der Sachverhalt durch Vorlage eines Sachverständigengutachten durch den BF wesentlich geändert hat.
Aufgabe der ärztlichen Begutachtung nach § 8 Abs. 2 AlVG ist es, den Befund und die Diagnose zu erstellen, um zu beurteilen, welche Verrichtungen der körperlichen und geistigen Verfassung des Arbeitslosen entsprechen. Die Wertung dieses Sachverständigenbeweises ist - innerhalb der Grenzen der freien Beweiswürdigung - der Behörde anheimgestellt. Die Beurteilung, ob - ausgehend vom Gutachten des Sachverständigen - Arbeitsfähigkeit gegeben ist, obliegt der Behörde (vgl. VwGH 14.03.2013, 20012/08/0311).
Im Beschwerdefall wurde im ärztlichen Sachverständigengutachten angeborene chronische Erkrankungen des Lungen und Darmtraktes diagnostiziert, jedoch kann in Anbetracht des darin ausgeführten Leistungskalküls nicht ohne weiteres eine "mangelnde Einordenbarkeit", des Beschwerdeführers auf keine dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch bewerteten Tätigkeiten entnommen werden. Die von der belangten Behörde übernommene Einschätzung des chefärztlichen Dienstes der Pensionsversicherungsanstalt, wonach das Gesamtleistungskalkül des Beschwerdeführers für Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht ausreiche, ist somit insbesondere vor dem Hintergrund des vom BF in Vorlage gebrachtem Gegengutachten, nicht schlüssig aus dem ärztlichen Gesamtgutachten, welches dem BF ein, wenn auch gemindertes, so doch kein eine Arbeitsfähigkeit absolut ausschließendes "Leistungskalkül" attestiert, ableitbar. Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers wäre es erforderlich gewesen, darzulegen, inwieweit die aufgezeigten Leiden die Aufnahme jeglicher auf dem Arbeitsmarkt angebotener und dem Beschwerdeführer zumutbarer Tätigkeit hindert oder solche Tätigkeiten - wenn auch mit Einschränkungen - noch zulässt. Die belangte Behörde hätte unter Einbeziehung des vom BF in Vorlage gebrachten Gutachtens, welches im Ergebnis von denselben krankheitswerten Beeinträchtigungen spricht wie das Gutachten der PVA, jedoch dem BF Arbeitsfähigkeit attestiert - allenfalls nach Befassung eines berufskundlichen Sachverständigen - die Rechtsfrage des Vorliegens von Arbeitsfähigkeit im Sinne des § 8 Abs. 1 AlVG iVm § 255 Abs. 7 ASVG zu klären gehabt.
Daran vermag auch die Anordnung des § 8 Abs. 3 AlVG, wonach ein gemäß § 351b ASVG im Wege der Pensionsversicherungsanstalt erstelltes ärztliches Gutachten vom Arbeitsmarktservice "anzuerkennen" und dessen weiterer Tätigkeit zu Grunde zu legen ist, nichts zu ändern. "Diese Bestimmung enthebt die Behörde nicht von ihrer Verpflichtung, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und die maßgeblichen Rechtsfragen selbst zu beurteilen. Dass die Gutachten der Ärzte der Pensionsversicherungsanstalt für das Arbeitsmarktservice "bindend" sind, wie die belangte Behörde meint, lässt sich - ungeachtet eines entsprechenden Hinweises in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (785 BlgNR 24. GP, 8) - dem Gesetzeswortlaut nicht entnehmen und kann schon wegen der fehlenden Rechtsschutzmöglichkeiten gegen die Gutachten auch aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht angenommen werden. Aus § 8 Abs. 3 AlVG ergibt sich nur, dass die ärztliche Begutachtung im Hinblick auf das Vorliegen von Invalidität bzw. Berufsunfähigkeit - das für den Pensionsanspruch positive und für den Arbeitslosengeld- bzw. Notstandshilfeanspruch negative Voraussetzung ist - grundsätzlich nur bei einer Stelle - nämlich der Pensionsversicherungsanstalt - erfolgen soll, das Arbeitsmarktservice also jedenfalls dann, wenn ein aktuelles Gutachten von Ärzten der Pensionsversicherungsanstalt bereits vorliegt, zunächst dieses heranzuziehen und kein neues Sachverständigengutachten in Auftrag zu geben hat. Sollte das Gutachten aber - wie im Beschwerdefall - Unschlüssigkeiten oder Unvollständigkeiten aufweisen, so hat das Arbeitsmarktservice zur Schaffung einer einwandfreien Entscheidungsgrundlage Ergänzungen einzuholen oder weitere Sachverständige zu befassen." (VwGH 14.03.2013, 2012/08/0311)
Im Lichte dieser Judikatur vermag selbst der gegenüber dem BF ergangene Bescheid der PVA, womit dessen Invaliditätspensionsantrag abgewiesen wurde, die belangte Behörde aufgrund der Regelung in § 8 Abs. 3 AlVG an diesen zu binden. Dieser beschränkt sich nämlich lediglich auf die Abweisung des Antrages des BF mangels erreichter Wartezeit ohne auf die Arbeitsfähigkeit des BF einzugehen, zumal die begründungsfreie ledigliche Berufung auf § 255 Abs. 7 ASVG und die ungewertet gebliebene Feststellung der diagnostizierten Krankheiten im Bescheid keinen Abspruch über dessen Arbeitsfähigkeit dazustellen vermag.
Vor dem Hintergrund des bereits gesagten und der bezughabenden - aufgrund des Verweises des AlVG auf die Bestimmungen des ASVG wohl gegenständlich verbindliche - Judikatur des OGH zur Frage der Invalidität iSd. § 255 Abs. 7 ASVG, wonach diese dann anzunehmen ist, wenn der BF eine die Arbeitsfähigkeit ausschließende Beeinträchtigung bereits vor der erstmaligen Aufnahme einer die Pflichtversicherung begründenden Beschäftigung aufweist welche diesen im Vergleich zu einer gesunden Vergleichsperson nicht mindestens die Hälfte dessen Arbeitsfähigkeit zu erreichen erlaubt (vgl. OGH 10 ObS 114/05w, 22.12.2005), ist gegenständlich festzustellen, dass die belangte Behörde es unterlassen hat, die ihr vorliegenden Gutachten im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu werten und anhand das festgestellte Leitungskalküls des BF in Gegenüberstellung mit jenem einer, wie zuvor ausgeführt, gesunden Vergleichsperson in Kontext, hinsichtlich der Abschätzung des Erreichens mindestens der Hälfte dieser entsprechenden Arbeitsfähigkeit, zu bringen.
2.2.5. Demzufolge kann das erkennende Gericht den Ausführungen der belangten Behörde nicht folgen, wenn diese von der - schon immer bestandenen - Arbeitsunfähigkeit des BF spricht, zumal der Ermittlungsstand zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides einen derartigen Schluss nicht zu rechtfertigen vermag. Vielmehr hätte die belangte Behörde unter Ermittlung und Einbeziehung der gegebenen Verhältnisse am Arbeitsmarkt eine Abschätzung des Grades der Arbeitsfähigkeit des BF, im Verhältnis gemessen an einer gesunden Vergleichsperson, eventuell unter Einbeziehung eines berufskundlichen Sachverständigen, vorzunehmen gehabt.
Demzufolge ist der gegenständliche Bescheid zum weit überwiegenden Teil mit mangelnden Sachverhaltsdarstellungen zur Situation des BF behaftet, jedoch auch mit Mängeln in der Beweiswürdigung, weshalb der belangten Behörde vorzuwerfen ist, dass sie die für die Begründung des Bescheides erforderliche Sorgfalt vermissen hat lassen und diese damit nicht den Erfordernissen einer umfassenden und in sich schlüssigen Begründung einer abweisenden behördlichen Entscheidung entsprochen hat (vgl. § 60 iVm. § 58 Abs. 2 AVG).
2.2.6. Aus Sicht des Gerichts verstößt das Vorgehen der belangten Behörde im konkreten Fall somit gegen die aus § 37 iVm. § 39 Abs. 2 AVG hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen.
Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des AMS und das diesem zugrunde liegende Verfahren aufgrund der Unterlassung der notwendigen Ermittlungen zu wesentlichen Punkten als mangelhaft zu bewerten. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei, dass der BF im Sinne der einschlägigen Normen als Arbeitsunfähig/Invalid anzusehen ist. Im Gegenteil ist das Verfahren vor dem AMS mit den oben dargestellten Mängeln behaftet. Weit reichende Erhebungen, welche grundsätzlich von der belangten Behörde durchzuführen sind, wären demnach durch das Bundesverwaltungsgericht zu tätigen. In Anbetracht des Umfanges der noch ausstehenden Ermittlungen würde deren Nachholung durch das erkennende Gericht ein Unterlaufen der vorgesehenen Konzeption des Bundesverwaltungsgerichtes als gerichtliche Rechtsmittelinstanz bedeuten. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts gegen eine Kassation des angefochtenen Bescheides sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.
2.2.7. Aus den dargelegten Gründen war daher spruchgemäß der angefochtene Bescheid des AMS gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die gegenständliche Rechtssache an dieses zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen. Das AMS wird in dem neuerlich zu führenden Verfahren hinreichende Ermittlungsschritte zu setzen, die vorliegenden Gutachten einer freien Beweiswürdigung zu unterziehen und die notwendigen Arbeitsfähigkeitsbeurteilungen vorzunehmen haben.
2.2.8. Der Vollständigkeit halber sei noch erwähnt, dass den Ausführungen des BF nicht gefolgt werden kann, insofern dieser von der Verpflichtung der belangten Behörde, das vom BF angestrengte gerichtliche Beschwerdeverfahren abzuwarten, spricht, zumal den einschlägigen Bestimmungen eine derartige Pflicht nicht zu entnehmen ist. Vielmehr stellt § 38 AVG fest, dass es der zur Entscheidung berufenen Behörde anheimgestellt ist, eine Entscheidung über eine Vorfrage selbst zu fällen oder das Verfahren bis zur Klärung dieser durch eine andere zuständige Behörde/ ein Gericht auszusetzen (vgl. dazu Hengstschläger,/Leeb, AVG § 38 Rz 29). Selbst in der Bestimmung des § 8 Abs. 3 AlVG lässt sich keine Pflicht im Sinne des BF erkennen, zumal diese nur für den Fall des Vorliegens eines Gutachtens oder eines Bescheides der PVA die Anerkennung dieses, jedoch nicht die Bewirkung eines solchen, vorsieht.
3. Entfall der mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im gegenständlichen Verfahren konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da das Bundesverwaltungsgericht die Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Z 1 Halbsatz VwGVG als gegeben erachtet, zumal bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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