BVwG W106 2010340-1

W106 2010340-1Federal Administrative CourtOct 3, 2014

Regest

eigene Wohnung, Küche, Mitbenützung, Mitbewohner, selbstständige<br/>Haushaltsführung, Wohnkostenbeihilfe

Full text

BVwG W106 2010340-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.10.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W106.2010340.1.00

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Irene BICHLER über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Heerespersonalamtes vom 11.07.2014, Zl. P1170041/2-HPA/2014, betreffend Wohnkostenbeihilfe gemäß § 31 HGG, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 31 Abs. 1 und 2 HGG 2001 als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

(03.10.2014)

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

I.1. Dem Beschwerdeführer (BF) wurde am 07.05.2014 der Einberufungsbefehl zugestellt und leistet er seit 01.09.2014 den ordentlichen Präsenzdienst.

Am 12.06.2014 ist bei der Behörde der ausgefüllte Fragebogen zu seinem Antrag auf Wohnkostenbeihilfe eingelangt. Vom BF wird darin angegeben:

Er sei ledig und wohne seit 01.04.2014 als Hauptmieter in der verfahrensgegenständlichen Wohnung. Vermieterin der Wohnung sei seine Mutter. Die monatlichen Wohnkosten betragen € 370,--, die er mittels Zahlschein bzw. bar an seine Mutter bezahle. Die Wohnung bestehe aus einem Bad/Dusche, 1 Wohnzimmer, 1 Schlafzimmer, Balkon und einem sonstigen Raum, welche er ausschließlich benütze. Dem Antrag angeschlossen war ein mit 01.04.2014 datierter Mietvertrag, abgeschlossen zwischen der Mutter des BF als Vermieterin und dem BF als Mieter.

I.2. Mit Bescheid vom 11.07.2014 wies das Heerespersonalamt den Antrag auf Zuerkennung von Wohnkostenbeihilfe für die antragsgegenständliche Wohnung gemäß § 31 Abs. 1 und 2 HGG 2001 mit folgender Begründung ab:

"Gemäß § 31 Abs. 1 und 2 HGG 2001 darf die Behörde mit der Wohnkostenbeihilfe nur jene Kosten abgelten, die dem/der Anspruchsberechtigten nachweislich für eine eigene Wohnung entstehen. Als eigene Wohnung gelten Räumlichkeiten, die eine abgeschlossene Einheit bilden und in denen der/die Anspruchsberechtigte einen selbstständigen Haushalt führt. Diese gesetzlichen Merkmale sind unverzichtbar und vom/von der Anspruchsberechtigten zu beweisen.

In Ihrem Fragebogen zum Antrag auf Wohnkostenbeihilfe erklärten Sie im Wesentlichen, Sie wären seit 1. April 2014 Hauptmieter der antragsgegenständlichen Wohnung. Sie hätten monatliche Wohnkosten in Höhe von EUR 370,-- bar bzw. mittels Zahlschein zu bezahlen. Telefonisch gaben Sie gegenüber der Behörde an, dass sich die gegenständliche Wohnung im Obergeschoss des Einfamilienhauses Ihrer Mutter befinden würde. Ihre Mutter bewohne eine Wohnung im Erdgeschoß des Einfamilienhauses. Weiters gaben Sie an, dass Ihnen ausschließlich drei Zimmer, Bad und WC zur alleinigen Benützung zur Verfügung stehen würden. Die Küche würden Sie gemeinsam mit Ihrer Mutter benutzen. Darüber hinaus wären Sie Schüler gewesen. Der Unterhalt in Höhe von € 330,00 wäre von Ihrem Vater an Sie ausbezahlt worden. Die Familienbeihilfe hätte Ihre Mutter bezogen. Die Miete für die Monate April und Mai 2014 hätten Sie bar an Ihre Mutter bezahlt. Ab Juni 2014 hätten Sie die Miete mittels Zahlschein überwiesen. Seitens der Behörde erfolgten Abfragen aus dem Zentralen Melderegister.

Auf Grundlage des Ergebnisses der Beweisaufnahme hat die Behörde erwogen:

Eigentümerin des verfahrensgegenständlichen Eigenheimes ist Ihre Mutter, Frau XXXX. Sie sind seit 31. August 1995 an der gegenständlichen Adresse mit Hauptwohnsitz behördlich gemeldet. Ihnen stehen ausschließlich drei Zimmer, Bad und WC zur alleinigen Benützung zur Verfügung. Die Küche benutzen Sie gemeinsam mit Ihrer Mutter.

Für die Zusprechung von Wohnkostenbeihilfe mangelt es in ihrem Fall an der selbstständigen Haushaltsführung. Für diese ist es erforderlich, dass innerhalb der von Ihnen allein genützten Räumlichkeiten zumindest die Benützung der Sanitäranlagen (Bad und WC) und zur Verpflegszubereitung die Benützung der Küche möglich ist. Sie benützen jedoch die Küche mit Ihrer Mutter gemeinsam, sodass Sie keinen eigenen selbstständigen Haushalt führen, sondern lediglich das Recht zur Mitbenützung des verfahrensgegenständlichen Eigenheimes und zur Teilnahme am Haushalt Ihrer Mutter haben.

Ihr Antrag war daher spruchgemäß abzuweisen."

I.3. Gegen diesen Bescheid erhob der BF rechtzeitig Beschwerde.

Hiezu führte der BF aus, dass seine Mutter Pensionistin sei und mit einem Einkommen von € 925,77 auskommen müsse. Es sei daher immer klar gewesen, dass er ab April 2014 (Schulende) den Betrag von € 370 an Miete aufzubringen habe. Dafür seien ihm der Unterhalt seines Vaters und ein Teil seines Taschengeldes zur Verfügung gestanden. Dass er keine eigene Küche habe, liege daran, dass er noch kein Geld besitze diese einzurichten. Ab 1. September falle der Unterhalt seines Vaters weg und seine Mutter erhalte keine Familienbeihilfe mehr. Neben dem Bundesheer habe er auch keine Möglichkeit eine Arbeit auszuführen. Da er sowieso noch kein Geld für Lebensmittel habe, benötigte er bis dato keine eigene Küche. Welche Möglichkeit biete sich ihm, wenn seine Mutter gezwungenermaßen die Wohnung anderweitig vermietet?

Er bitte seinen Antrag noch einmal zu prüfen.

I.4. Der gegenständliche Verfahrensakt wurde am 01.08.2014 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten unstrittigen Sachverhalt aus. Die Sachverhaltsfeststellungen konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage getroffen werden.

Unbestritten ist, dass der BF die verfahrensgegenständliche Wohnung im Obergeschoß des Einfamilienwohnhauses seiner Mutter bewohnt und dass ihm drei Zimmer sowie Bad und WC zur ausschließlichen Benützung zustehen, während er die Küche gemeinsam mit seiner Mutter benützt.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.

2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt mangels anders lautender gesetzlicher Anordnung eine Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

(2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des § 31 Heeresgebührengesetz 2001, BGBl. I Nr. 31/2001 (HGG 2001) lauten (auszugsweise) wie folgt:

"Wohnkostenbeihilfe

Anspruch

§ 31. (1) Mit der Wohnkostenbeihilfe sind Anspruchsberechtigten jene Kosten abzugelten, die ihnen nachweislich während des Wehrdienstes für die erforderliche Beibehaltung jener eigenen Wohnung entstehen, in der sie nach den Bestimmungen des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), BGBl. Nr. 9/1992, gemeldet sind. Dabei gilt Folgendes:

1. Ein Anspruch besteht nur für jene Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte bereits zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung gegen Entgelt gewohnt hat.

2. Wurde der Erwerb einer Wohnung nachweislich bereits vor dem Zeitpunkt nach Z 1 eingeleitet, so besteht ein Anspruch auch dann, wenn die Wohnung erst nach diesem Zeitpunkt bezogen wurde.

...

(2) Als eigene Wohnung gelten Räumlichkeiten, die eine abgeschlossene Einheit bilden und in denen der Anspruchsberechtigte einen selbständigen Haushalt führt. Gehören die Räumlichkeiten zu einem Wohnungsverband, so müssen sie eine selbständige Benützbarkeit ohne Beeinträchtigung der anderen im Wohnungsverband liegenden Wohnungen gewährleisten.

..."

Der VwGH führt in ständiger Rechtsprechung zur Tatbestandsvoraussetzung der "eigenen Wohnung" im Sinne des § 31 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2 HGG 2001 aus, dass diese eine abgeschlossene Einheit von Räumlichkeiten, in denen ein selbständiger Haushalt geführt wird, voraussetzt, bzw. dass im Falle eines "Wohnungsverbandes" auch die selbständige Benützbarkeit ohne Beeinträchtigung der anderen im Wohnungsverband liegenden Wohnungen gewährleistet sein müsse. Diese Voraussetzungen fehlen jedenfalls dann, wenn Küche, Bad und WC von verschiedenen Personen (Mitbewohnern) gemeinsam benützt werden, selbst wenn diese - nach ihrem Selbstverständnis - eigene Haushalte führen (VwGH 19.10.2010, 2010/11/0170, mwH; 26.04.2013, 2011/11/0188).

Dass es im Beschwerdefall an der Tatbestandsvoraussetzung einer "selbständigen Haushaltsführung" im Sinne des § 31 Abs. 1 und Abs. 2 HGG 2001 fehlt, hat die belangte Behörde zutreffend erkannt und ist daher nicht zu beanstanden. Wenn, wie im Beschwerdefall unbestritten, die Wohnung über keine eigene Küche verfügt und der Antragsteller die Küche seiner Mutter mit benützt, kann nicht von einer "selbständigen Haushaltsführung" im Verständnis des § 31 HGG ausgegangen werden.

In Anbetracht der klaren Sach- und Rechtslage erweist sich die Beschwerde daher als unbegründet und war der angefochtene Bescheid zu bestätigen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die im Beschwerdefall zu lösende Rechtsfrage der Gebührlichkeit einer Wohnkostenbeihilfe aufgrund der unstrittigen Sachlage und der klaren Rechtslage gemäß § 31 HGG und der ständigen Rechtsprechung des VwGH hiezu verneint werden konnte. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung wurden weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht noch sind solche im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

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