BVwG L501 2008278-1

L501 2008278-1Federal Administrative CourtOct 3, 2014

Regest

Behindertenpass, Behinderung, Grad der Behinderung, Gutachten,<br/>Sachverständigengutachten, Zumutbarkeit, Zusatzeintragung

Full text

BVwG L501 2008278-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.10.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:L501.2008278.1.00

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER als Vorsitzende und den Richter Mag. Hermann LEITNER sowie den fachkundigen Laienrichter RR Johann PHILIPP als Beisitzer über die Beschwerde des Herrn XXXX, geboren XXXX, gesetzlich vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundessozialamtes (nunmehr Sozialministeriumservice), Landesstelle Oberösterreich, vom 18.02.2014, PB 164 4313, betreffend Vornahme der Eintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.09.2014 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 1 Abs. 2, § 42 Abs. 1 und 2, § 45 Abs. 1 und 2, § 43 Abs. 1 Bundesbehindertengesetz (BBG) sowie § 1 Abs. 1, Abs. 2 Z 3, Abs. 3 und § 3 Abs. 1 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen idgF stattgegeben.

Die Voraussetzungen für die Eintragung des Zusatzes "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass liegen vor.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Die beschwerdeführende Partei hat am 30.10.2013 beim Bundessozialamt (in der Folge belangte Behörde) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpassens samt Eintragung des Zusatzes "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" eingebracht.

Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:

Ambulanzbrief Universitätsklinik für Kinder - und Jugendheilkunde Salzburg vom XXXX

Arztbrief Neuropädiatrie Universitätsklinik für Kinder - und Jugendheilkunde Salzburg vom XXXX

Genetischer Befund von der Landes- Frauen und Kinderklinik Linz vom

XXXX

Arztbrief Konventhospital Barmherzige Brüder, Abt. für Orthoptik, Pleoptik, Neuroophthalmologie - Sehschule vom XXXX

Neurologischer Entlassungsbericht Klinik Wilhering vom XXXX

Unter Bezugnahme auf das im Akt einliegende FLAG-Gutachten von Frau Dr. XXXX, Allgemeinmedizinerin, vom 11.12.2013 (GdB 50 vH) wurde nach Einbindung des Leitenden Arztes des Bundessozialamtes, Dr. XXXX, die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" im Behindertenpass abgelehnt. Mit Schreiben vom 10.01.2014 wurde die bP von der Ablehnung informiert und aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung eine Stellungnahme abzugeben, falls sie mit dem Ergebnis des ärztlichen Ermittlungsverfahrens nicht einverstanden sein sollte. Die bP teilte hierauf mit E-Mail vom 15.01.2014 mit, dass sie an der angesprochenen Zusatzeintragung weiter interessiert sei.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 18.02.2014 hat die belangte Behörde sodann den Antrag auf Eintragung des Zusatzes "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass abgewiesen. Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens dem Sachverständigengutachten vom 11.12.2013 (erhöhte Familienbeihilfe) zu entnehmen seien, welches als schlüssig erkannt und der Entscheidung zu Grunde gelegt worden sei.

Mit Schreiben vom 19.02.2014 wurde der bP der bis Ende März 2017 befristete Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 50 v. H. und ohne Zusatzeintragung übermittelt.

3. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schreiben vom 22.03.2014 fristgerecht Beschwerde erhoben. Ohne Vorlage von Beweismittel wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die Voraussetzungen für die Gewährung der Zusatzeintragung aufgrund nachstehender Leiden vorliegen würden:

Muskelhypothonie und orthopädische Fehlstellung

Gen-Defekt, starker Entwicklungsrückstand und Epilepsie

Organische Defekte der Augen (Kolobome), vermutlich aufgrund des Gen-Defekts.

4. Zwecks Erstellung einer Beschwerdevorentscheidung wurde seitens der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten von Dr. XXXX, Allgemeinmediziner, eingeholt. In diesem wird basierend auf einer persönlichen Untersuchung am 24.04.2014 im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB

01 Entwicklungsstörung (Einschätzung entsprechend dem sprachlichen, kognitiven und motorischen Entwicklungsrückstand) 03.02.02 70 vH

02 Strabismus convergens alternans (Einschätzung entsprechend der deutlichen Ausprägung) 11.01.03 30 vH

03 Operierter Vorhofseptumdefekt (Einschätzung entsprechend der unauffälligen Klinik, Narbe) sgm.05.02.01 30 vH

04 Absencen (Einschätzung entsprechend der medikamentösen Behandlung) 04.10.01 20 vH

Gesamtgrad der Behinderung 80 vH

Das führende Leiden unter Nr. 1 wird durch die restlichen Leiden um insgesamt eine Stufe auf einen Gesamtgrad der Behinderung von 80% angehoben, da das Gesamtbild in funktioneller Hinsicht verschlechtert wird.

Nachuntersuchung mit 04/2019, da der Entwicklungsrückstand sich bessern kann.

Gesamtmobilität - Gangbild: Leon kann sich alleine vom Liegen zum Stehen aufrichten, kann dann aufstehen und gehen, Gang ataktisch, mäßig dyskoordiniert

Psycho(patho)logischer Status: Er spricht Lautsprache, sucht und hält kurz Blickkontakt, Antrieb deutlich erhöht; höhergradiger kognitiver, psychoemotionaler und sprachlicher Entwicklungsrückstand.

Hinsichtlich der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wird im Gutachten ausgeführt, dass diese gegeben sei, da auch ein gesundes dreijähriges Kind ein öffentliches Verkehrsmittel nicht selbständig benutzen könne bzw. die bP getragen oder auch mit einem Kinderwagen transportiert werden könne.

5. Mit Schreiben vom 26.05.2014 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vor. Seitens des Bundesverwaltungsgerichts wurde die bP sodann ersucht, die Auswirkungen der gesundheitlichen Einschränkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zu beschreiben sowie mitzuteilen, inwiefern die Einschränkungen einen Aufwand verursachen, der über den für die Begleitung eines gleichaltrigen gesunden Kindes liegt.

Am 30.07.2014 langte hg. die Äußerung der bP ein, in der wie folgt vorgebracht wird:

Der Transport des Reha-Buggy erweise sich bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel als sehr schwierig.

Der benötigte 5-Punkt-Gurt sei in den meisten Taxis nicht vorhanden, weshalb der eigene Kindersitz und der Reha-Buggy im Taxi zu transportieren wäre.

Die Vielzahl von Terminen (Therapie, Krankenhausbesuche,...) könne mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht absolviert werden, zudem müsse die bP regelmäßig gefüttert werden, auch seien Anti-Epileptika immer zu bestimmten Zeiten einnehmen.

Die Wickelmöglichkeiten in öffentlichen Verkehrsmitteln seien sehr beschränkt.

Einige Therapieorte seien mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht zu erreichen.

Seitens der belangten Behörde wurde zur Äußerung der bP keine inhaltliche Stellungnahme abgegeben.

Am 29.09.2014 wurde im Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Linz, eine mündliche Beschwerdeverhandlung im Beisein eines Vertreters der belangten Behörde, der bP sowie ihrem Vater als gesetzlichen Vertreter abgeführt. Auf Befragung teilte der Vater mit, dass die bP nicht in der Lage sei, Anweisungen - wie beispielsweise Sitzen zu bleiben - zu verstehen und entsprechend zu handeln, sie beim Gehen sehr unsicher sei und immer wieder stürze, sie die Stufen in das öffentliche Verkehrsmittel nicht alleine überwinden könne, sie beim Sitzen gehalten werden müsse und sich auch nicht festhalten könne. Die bP müsse bei der Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels entweder getragen oder mit dem Reha-Buggy geschoben werden, sei zudem noch nicht sauber, weshalb sich immer auch die Frage der Wickelmöglichkeit stelle. Sein älterer, gesunder Sohn habe im Alter der bP Anweisungen verstanden, sei frei oder an der Hand gegangen, habe selbständig sitzen und sich festhalten können, habe Stufen überwinden können.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Da sich die bP mit der Abweisung des Antrages auf Eintragung des Zusatzes "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass nicht einverstanden erklärt hat, war dies zu überprüfen.

Feststellungen:

1.1. Die bP erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Die bP hat ihren Wohnsitz im Inland.

1.2. Die bP ist nicht in der Lage, Anweisungen zu verstehen und sich entsprechend zu verhalten, sie kann nicht sicher gehen, sitzen, Niveauunterschiede bewältigen oder sich selbständig festhalten. Sie ist für den Transport auf fremde Hilfe angewiesen; derzeit wird sie entweder getragen oder in einem Reha-Buggy geführt. Der bP ist es somit nicht möglich, öffentliche Verkehrsmittel aus eigener Kraft zu benützen; eine gefahrlose Beförderung ist nur mit einem Reha-Buggy möglich, in dem sie entsprechend gesichert werden kann.

Beweiswürdigung:

Zu 1.1) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem mit Stichtag 04.09.2014 aus dem zentralen Melderegister eingeholten Datenauszug.

Zu 1.2) Das eingeholte Sachverständigengutachten von Dr. XXXX stellt die vorliegenden Gesundheitsschädigungen sowie deren Ausmaß ausführlich und nachvollziehbar dar. Die Feststellung zur Auswirkung auf die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel beruht auf dem Gutachten in Verbindung mit der eigenen Wahrnehmung des erkennenden Senats sowie der Aussage des gesetzlichen Vertreters der bP in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 29.09.2014.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu Spruchpunkt A)

Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)

Der Behindertenpass hat den Vor- und Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (§ 42 Abs. 1 BBG)

Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. (§ 42 Abs. 2 BBG)

Treten Änderungen ein, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen diese zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpasseinzuziehen. (§ 43 Abs. 1 BBG)

Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (§ 45 Abs. 1 BBG)

Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird. (§ 45 Abs. 2 BBG)

Der Behindertenpass ist mit einem 35 x 45 mm großen Lichtbild auszustatten und hat zu enthalten:

1. den Familien- oder Nachnamen, den Vornamen, den akademischen Grad oder die Standesbezeichnung und das Geburtsdatum des Menschen mit Behinderung;

2. die Versicherungsnummer;

3. den Grad der Behinderung oder die Minderung der Erwerbsfähigkeit;

4. eine allfällige Befristung.

(§ 1 Abs. 1 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen)

Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:

1. die Art der Behinderung, (......)

2. die Feststellung, dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes

(......)

3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und

vorliegen.

(§ 1 Abs. 2 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen auszugsweise)

Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.

(§ 1 Abs. 3 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen)

Zum Nachweis, dass der Behindertenpassinhaber/die Behindertenpassinhaberin, der/die über die Eintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" verfügt, die im § 29b Abs. 2 bis 4 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. 159 (StVO), genannten Berechtigungen in Anspruch nehmen kann, ist ihm/ihr ein Parkausweis auszustellen. Die in einem gültigen Behindertenpass enthaltene Eintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung oder Blindheit" ist der Eintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" gleichzuhalten.

(§ 3 Abs. 1 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen)

In den Erläuterungen zur Verordnung BGBl. II Nr. 495/2013 wird Folgendes ausgeführt:

Zu § 1 Abs. 2 Z 3:

Ausgehend von den bisherigen durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entwickelten Beurteilungskriterien zur Frage "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" sind Funktionseinschränkungen relevant, die die selbstständige Fortbewegung im öffentlichen Raum sowie den sicheren, gefährdungsfreien Transport im öffentlichen Verkehrsmittel erheblich einschränken. Als Aktionsradius ist eine Gehstrecke von rund 10 Minuten, entsprechend einer Entfernung von rund 200 bis 300 m anzunehmen.

Die bP ist nicht in der Lage, Anweisungen zu verstehen und sich entsprechend zu verhalten, sie kann nicht sicher gehen, sitzen, Niveauunterschiede bewältigen oder sich selbständig festhalten. Sie ist für den Transport auf fremde Hilfe angewiesen; derzeit wird sie entweder getragen oder in einem Reha-Buggy geführt. Der bP ist es daher nicht möglich, öffentliche Verkehrsmittel aus eigener Kraft zu benützen; eine gefahrlose Beförderung ist nur mit einem Reha-Buggy möglich, in dem sie entsprechend gesichert werden kann. Diese Art der Beförderung (Kinderwagen) ist bis zum dritten Lebensjahr auch für gesunde Kinder durchaus üblich, nicht aber mehr ab dem vollendeten dritten Lebensjahr. In diesem Sinne sehen daher auch die Erläuterungen zur Verordnung BGBl. II Nr. 495/2013 als Altersgrenze für die Eintragung der Unzumutbarkeit ein Alter von 36 Lebensmonaten vor, zumal im Durchschnitt auch ein nicht behindertes Kind vor diesem Zeitpunkt die zur Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels erforderliche Wegstrecke nicht ohne Begleitung selbständig gehen kann. Die nachvollziehbaren Auswirkungen der gutachterlich festgestellten Mobilitätseinschränkungen rechtfertigen daher nach Ansicht des erkennenden Senats die Eintragung des Zusatzes "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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