L501 2004879-1•BVwG L501 2004879-1
L501 2004879-1Federal Administrative CourtOct 3, 2014
Beitragsrückstand, Geschäftsführer, Haftung, Insolvenzverfahren
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch RA Dr. Bernhard KETTL, gegen den Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 27.11.2012, GZ: 1039737/07/XXXX26-2012, betreffend Haftung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 67 Abs. 10 iVm 58 Abs. 5 Allgemeines Sozialversicherungs-gesetz (ASVG) iVm § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
I. Verfahrensgang
Mit Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse (in der Folge kurz SGKK) vom 27.11.2012, GZ: 1039737/07/XXXX26-2012, wurde die beschwerdeführende Partei (in der Folge kurz bP) gemäß § 67 Abs. 10 iVm 58 Abs. 5 ASVG verpflichtet, der SGKK den Rückstand von €
105. 492,34 innerhalb von 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen; die Zusammensetzung des Rückstandes ist dem angeschlossenen Rückstandsausweis vom 27.11.2012, der einen integrierenden Bestandteil des Bescheides bildet, zu entnehmen. Des Weiteren wurde die bP verpflichtet, bis zur Einzahlung Verzugszinsen in Höhe von 8,88% zu entrichten. Begründend wurde ausgeführt, dass dem Firmenbuch die Stellung der bP als alleinige Geschäftsführerin der Firma XXXX (in der Folge kurz Firma) zu entnehmen sei, auf deren Beitragskonto per 27.11.2012 nach Abzug der Zahlungen des Insolvenzentgelt-Fonds ein offener Gesamtrückstand in Höhe von €
105. 492,34 für die Beiträge ab Jänner 2011 aufscheine; die genaue Zusammensetzung des Betrages sei aus dem beiliegenden Rückstandsausweis ersichtlich. Die Uneinbringlichkeit der Forderung stehe aufgrund des mit Beschluss vom XXXX erfolgten Aufhebung des Konkursverfahrens mangels Vermögen sowie der folgenden Gesellschaftsauflösung fest. Als Geschäftsführerin sei die bP für die Beitragszahlung verantwortlich gewesen. Ab dem Zeitpunkt der Übernahme der Geschäftsführung hätte sie den bisher offenen Saldo anteilsmäßig bei der Leistung von Zahlungen zu berücksichtigen gehabt. Der mit Schreiben vom 30.10.2012 an die bP ergangenen Aufforderung, den Rückstand zu bezahlen oder Gründe zu nennen bzw. Unterlagen vorzulegen (Liquiditätsaufstellung), die das Verschulden an der Pflichtverletzung und folglich eine persönliche Haftung ausschließen, sei nicht nachgekommen worden. Abschließend wurden als Berechnungsgrundlage für die Verzugszinsen die offenen Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von € 102.655,23 angeführt.
Gegen diesen Bescheid erhob die bP durch ihre rechtsfreundliche Vertretung mit Schreiben vom 27.12.2012 fristgerecht Beschwerde, in welcher sie im Wesentlichen eine falsche Berechnung des Rückstandes aufgrund ihrer erst ab dem Zeitpunkt 16.03.2011 erfolgten Vertretungstätigkeit als Geschäftsführerin, die Nichterkennbarkeit des Beginns des Zinsenlaufes sowie ihren derzeit geringen Verdienst vorbrachte.
Die SGKK legte der Landeshauptfrau von Salzburg mit Schreiben vom 02.01.2013 den als Berufung titulierten Einspruch zur Entscheidung vor. Sie legte dar, dass weder aufgrund des Haftungsbriefes (bzw. Aufforderungsschreibens) vom 30.10.2012 noch aufgrund des gegenständlichen Bescheides vom 27.11.2012 die zur Prüfung der Ungleichbehandlung bzw. Gleichbehandlung der SGKK gegenüber den anderen Gläubigern der Firma geforderten Unterlagen bzw. Gründe dargebracht wurden, weshalb der Antrag auf Einspruchsabweisung gestellt werde.
Der Vorlagebericht wurde der bP von der damaligen Einspruchsbehörde (Landeshauptfrau von Salzburg) zur Stellungnahme übermittelt. Nach dem - von der Einspruchsbehörde - bewilligten Antrag auf Fristerstreckung zwecks Beischaffung von Unterlagen aus dem Konkursverfahren langte keine Äußerung mehr ein.
Im Hinblick auf die von der bP in ihrer Beschwerde vom 27.12.2012 monierte Nichterkennbarkeit des Zinsenlaufes (Verpflichtung zur Leistung von 8,88 % Zinsen) wurde nach erfolgtem Zuständigkeitsübergang seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eine ergänzende Äußerung von der SGKK eingeholt. Die diesbezüglich ausführliche und nachvollziehbare Darstellung der SGKK samt Kontoauszug wurde der bP zur Stellungnahme übermittelt. In der hierauf erstatteten Äußerung vom 23.09.2014 wurde mitgeteilt, dass die bP lange Zeit nicht ihren Geschäften nachkommen habe können, da sie unter einer Krebserkrankung gelitten habe; sie bei Übernahme ihrer Geschäftsführertätigkeit im Glauben gelassen worden sei, es gäbe keine Rückstände bei GKK und Finanzamt; sie erst am 30.03.2011 Kontovollmacht erhalten hätte und kurz darauf feststellen habe müssen, dass bereits Drittschuldnererklärungen gegenüber den Kunden der Gesellschaft zugunsten Finanzamt/GKK bestanden und die Gesellschaft keine Zahlungen erhielt, sie daraufhin das Konkursverfahren eingeleitet habe; aus dem übermittelten Beitragskontoauszug nicht ersichtlich sei, welche nichtgeleisteten Zahlungen ihre, wenn auch sehr kurze, Geschäftsführertätigkeit betroffen haben solle; Unterlagen betreffend die genannte Firma besitze sie keine.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen
II.1. Feststellungen
Die bP war laut Firmenbuch ab 16.03.2011 Geschäftsführerin der Firma XXXX, mit Beschluss des Landesgerichts XXXX, wurde das Konkursverfahren mangels Vermögen aufgehoben und die Gesellschaft aufgelöst. Die bP ist ihren sozialversicherungsrechtlichen Verpflichtungen als Geschäftsführerin der Firma nicht nachgekommen, sodass sie für die laut Rückstandsausweis vom 27.11.2012 offenen Verbindlichkeiten in Höhe von € 105.492,34 haftet sowie die bis zur Einzahlung anfallenden Verzugszinsen zu entrichten hat.
II.2. Beweiswürdigung
Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten der SGKK, der Landeshauptfrau von Salzburg und des Bundesverwaltungsgerichtes.
II.3. Rechtliche Beurteilung
II.3.1. Zuständigkeit, Verfahrensbestimmungen
Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Ziffer 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, auf die Verwaltungsgerichte über.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Die vorliegende Angelegenheit ist nicht von § 414 Abs. 2 ASVG erfasst. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).
II.3.2. mündliche Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
[ .......... ]
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Der Sachverhalt war iSd § 24 Abs. 4 VwGVG entscheidungsreif, weshalb von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte. Eine mündliche Erörterung hätte eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lassen. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 2010/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegen.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung vom 19. Februar 1998, Zl. 8/1997/792/993 (Fall Jacobsson; ÖJZ 1998, 41), unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Fall Jacobsson vor dem Obersten Schwedischen Verwaltungsgericht nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte (vgl. z.B. die VwGH-Erkenntnisse vom 29. Juni 2005, Zl. 2004/08/0044, und vom 19. November 2004, Zl. 2000/02/0269). Des Weiteren hat der EGMR in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies in diesem Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (vgl. das VwGH-Erkenntnis vom 28. September 2010, 2009/05/0160).
Solche Umstände, die ein Absehen von einer mündlichen Verhandlung rechtfertigen, liegen auch im gegenständlichen Fall vor, da keine Tatsachenfragen aufgeworfen wurden, die eine mündliche Verhandlung erforderlich gemacht hätten. Der Sachverhalt erschien keinesfalls in entscheidenden Punkten als nicht richtig und war den tragenden Erwägungen der Verwaltungsbehörde zu folgen; rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen, es wurden keine Fragen aufgeworfen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte (siehe auch VwGH vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017, wonach sich die bisher zu § 67d AVG ergangene Rechtsprechung auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten insoweit übertragen lässt, als sich die diesbezüglichen Vorschriften weder geändert haben noch aus systematischen Gründen sich eine geänderte Betrachtungsweise als geboten darstellt).
zu A)
II.3.3. Nach § 58 Abs. 5 ASVG in der Fassung nach der Novelle BGBl I 2010/62 haben die VertreterInnen juristischer Personen, die gesetzlichen VertreterInnen natürlicher Personen und die VermögensverwalterInnen (§ 80 BAO) alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden. Die Novellierung dieser Gesetzesbestimmung führte zu einer Reaktivierung der Vertreterhaftung des § 67 Abs. 10 ASVG unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung.
Gemäß § 67 Abs. 10 ASVG haften die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften (offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträge insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Vermögensverwalter haften, soweit ihre Verwaltung reicht, entsprechend.
II.3.4 Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Rechtsansicht, dass ein Tatbestandsmerkmal des § 67 Abs. 10 ASVG und primäre Haftungsvoraussetzung die Uneinbringlichkeit der Forderung beim Primärschuldner ist bzw. der Haftungspflichtige jedenfalls solange nicht in Anspruch genommen werden kann, als ein Ausfall beim Beitragsschuldner als Primärschuldner noch nicht angenommen werden kann. Wesentliche und primäre sachliche Voraussetzung der subsidiären Haftung eines Vertreters ist die objektive gänzliche oder zumindest teilweise Uneinbringlichkeit der Forderung beim Primärschuldner. Erst wenn diese fest steht, ist auf die Prüfung der für eine Haftung maßgebenden weiteren, an die Person des allenfalls Haftungspflichtigen geknüpften Voraussetzungen einzugehen (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 13.08.2003, Zl. 2002/08/0088, vom 22.09.2004, Zl. 2001/08/0141, vom 22.09.2004 zu Zl. 2001/08/0211 und viele andere).
Im konkreten Fall steht fest, dass das Konkursverfahren mit Beschluss des Landesgerichtes Salzburg vom XXXX, mangels Vermögen aufgehoben und die Gesellschaft aufgelöst wurde. Die objektive Uneinbringlichkeit der aushaftenden Beträge ist damit nachgewiesen. Die bP war des Weiteren unstrittig ab 16.03.2011 Geschäftsführerin der im Zuge des Konkursverfahrens gelöschten Firma XXXX und kann somit grundsätzlich zu einer Haftung wegen Ungleichbehandlung für die gesamte Beitragsschuld herangezogen werden.
Die bP bekämpft den angefochtenen Bescheid im Wesentlichen mit dem Umstand, dass sie die Gesellschaft erst ab dem Zeitpunkt 16.03.2011 als Geschäftsführerin vertreten habe, weshalb sie für zuvor nicht geleistete Beiträge keinerlei Haftung zu übernehmen habe. Aus diesem Grunde erachtet die bP auch den im Rückstandsausweis berechneten Betrag von € 105.492,34 als falsch und moniert, dass sie aus dem übermittelten Beitragskontoauszug vom 28.08.2014 nicht erkennen könne, welche nichtgeleisteten Zahlungen ihre Geschäftstätigkeit betroffen habe. Die bP verkennt hier, dass sich der Geschäftsführer laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei Übernahme seiner Tätigkeit darüber unterrichten muss, ob und wie weit die von ihm nunmehr vertretene Gesellschaft bisher ihren sozialversicherungsrechtlichen Verpflichtungen nachgekommen ist und in der Folge etwaige "Altlasten" gleich anderen Beitragsschuldigkeiten befriedigen (vgl. VwGH vom 12.04.1994, Zl. 93/08/0258).
Für die Haftung nach § 67 Abs. 10 ASVG ist nach ständiger Rechtsprechung nicht entscheidungswesentlich, ob den Geschäftsführer an der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft ein Verschulden trifft, weil nicht das Verschulden an der Insolvenz ins Gewicht fällt, sondern das Verschulden an der nicht ordnungsgemäßen (rechtzeitigen) Beitragsentrichtung. Es ist somit nicht die Schuldlosigkeit des Vertreters an den schlechten wirtschaftlichen Verhältnissen relevant, sondern die Gleichbehandlung der SV-Beiträgen mit den anderen Verbindlichkeiten in Bezug auf ihre Bezahlung. Abs. 10 will also nicht Verletzungen jeglicher, dem Gläubigerschutz dienender Bestimmungen (etwa der sich aus § 69 IO ergebenden Pflicht zur rechtzeitigen Stellung des Insolvenzantrages) sanktionieren.
Es ist Sache des Vertreters, darzutun, weshalb er nicht dafür Sorge tragen konnte, dass die Gesellschaft die anfallenden Beiträge rechtzeitig entrichtet bzw. dass er den Sozialversicherungsträger bei der Verfügung über die vorhandenen Mittel nicht benachteiligt hat. Denn ungeachtet der grundsätzlich bestehenden Ermittlungspflicht der Behörde trifft denjenigen, der eine ihm obliegende Pflicht nicht erfüllt - über die ihn stets allgemein treffende Behauptungslast im Verwaltungsverfahren hinaus - die besondere Verpflichtung darzutun, aus welchen Gründen ihm deren Erfüllung unmöglich war, widrigenfalls angenommen werden darf, dass er seiner Pflicht schuldhafterweise nicht nachgekommen ist (vgl. VwGH vom 19.02.1991, Zl. 90/08/0016).
An dieser Verpflichtung ändert auch die Behauptung der bP, über keine Unterlagen betreffend die Firma zu verfügen, nichts. Vielmehr wäre es ihr oblegen, für entsprechende Beweisvorsorgen - etwa durch das Erstellen und Aufbewahren von Ausdrucken - zu sorgen. Im Hinblick auf seine mögliche Inanspruchnahme als Haftungspflichtiger ist es dem Vertreter laut Rechtsprechung nämlich zumutbar, jene Informationen zu sichern, die ihm im Falle der Inanspruchnahme als Haftungspflichtiger die Erfüllung der Darlegungspflicht im oben beschriebenen Sinne ermöglichen (vgl. VwGH vom 28. 02. 2014, Zl. 2012/16/0001).
Die rechtsfreundlich vertretene bP hat eine Gleichbehandlung der SV-Beiträgen mit den anderen Verbindlichkeiten in keinem Stadium des Verfahrens konkret bzw. sachbezogen behauptet oder durch Liquiditätsaufstellungen, Aufzeichnungen oder sonstige Beweise dargelegt. Da eine solche Darlegung nicht erfolgte, ist somit ohne weiteres von einer schuldhaften Pflichtverletzung mit der Konsequenz einer Haftung für die gesamten offenen Beitragsverbindlichkeiten auszugehen (vgl. VwGH vom 21.05.1996, Zl. 93/08/0221).
Die in der Stellungnahme vom 23.09.2014 ohne nähere Angaben in den Raum gestellte Erkrankung der bP ist kein Grund, eine zu einer Haftung gemäß § 67 Abs. 10 führende Pflichtverletzung zu rechtfertigen, zumal die Möglichkeit besteht, sich bei Erfüllung der Aufgaben vertreten oder unterstützen zulassen oder die Funktion zurückzulegen. Dass die bP aufgrund ihrer Erkrankung in ihrer Dispositionsfähigkeit so weit eingeschränkt war, dass sie nicht in der Lage gewesen wäre, einen Vertreter zu bestellen oder zurückzulegen, wurde nicht behauptet und gibt es diesbezüglich auch keinerlei Anhaltpunkte.
Im Hinblick auf die von der bP in ihrer Beschwerde vom 27.12.2012 monierte Nichterkennbarkeit des Zinsenlaufes (Verpflichtung zur Leistung von 8,88 % Zinsen) wurde eine ergänzende Äußerung von der SGKK eingeholt. Die diesbezüglich ausführliche und nachvollziehbare Darstellung der SGKK wurde der bP zur Stellungnahme übermittelt und wurde von der bP in diesem Punkt kein weiteres Vorbringen erstattet.
Von der beantragten Einholung des "Insolvenzaktes" des Landesgerichtes Salzburg bzw. der Einvernahme der bP konnte abgesehen werden, zumal nicht dargelegt wurde, welche entscheidungsrelevanten Tatsachenbehauptungen hierdurch erwiesen werden sollten.
Der ablehnenden Äußerung der SGKK (s. Vorlageantrag) zu dem in der Beschwerde vom 27.12.2012 gestellten Ersuchen gemäß § 59 Abs. 2 ASVG ist nicht entgegenzutreten, zumal diese Bestimmung nach Ansicht des erkennenden Gerichtes in dem hier vorliegende Fall einer Haftung nach § 67 Abs. 10 ASVG nicht zur Anwendung gelangen kann. Ein Eingehen auf den gleichfalls in der Beschwerde gestellten Antrag auf aufschiebende Wirkung erübrigt sich im Hinblick auf die erfolgte Entscheidung in der Sache.
zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Gericht hat sich in seinem Erkenntnis an der zu Spruchpunkt A) zitierten Rechtsprechung orientiert.
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