G307 2012019-1•BVwG G307 2012019-1
G307 2012019-1Federal Administrative CourtOct 3, 2014
familiäre Situation, Interessensabwägung, öffentliches Interesse,<br/>Rückkehrentscheidung, strafrechtliche Verurteilung
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Kosovo, rechtlich vertreten durch XXXX gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.08.2014, Zahl 800078110 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 52 Abs. 2 Z 2 iVm. Abs. 9 und 55 Abs. 1 FPG sowie §§ 55 und 57 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) reiste am 31.08.1998 schlepperunterstützt als Beifahrer eines Lastkraftwagens unter Umgehung der Grenzkontrolle in Österreich ein. Am 07.09.1998 stellte er den Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes.
Anlässlich seiner am 28.09.1998 vor dem Bundesasylamt durchgeführten niederschriftlichen Einvernahme gab er zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen zusammengefasst an, sein Heimatland deshalb verlassen zu haben, weil sein Haus an jenem Tag, als er ausreiste, von Panzern angegriffen und beschossen worden sei. Er sei jedoch nicht persönlich verfolgt oder gesucht worden. Er sei auch politisch nie tätig gewesen.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.11.1998, Zl. 98 07.635-BAL, wurde der Asylantrag des BF gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen und dessen Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Bundesrepublik Jugoslawien für zulässig erklärt. Der Bescheid wurde im Kern damit begründet, dass der BF seinen Heimatstaat wegen der damals dort herrschenden Kriegssituation verlassen habe. Die Kriegsgefahr und die damit im Zusammenhang stehenden Beeinträchtigungen hätten nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als individuell gegen den BF gerichtete Verfolgungshandlung eingestuft werden können und habe der BF angegeben, weder politisch verfolgt worden zu sein, noch Probleme mit Behörden gehabt zu haben, noch politisch aktiv gewesen zu sein. Die Zulässigerklärung der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat basiere auf der gesetzlichen Verpflichtung des § 8 AsylG, demzufolge die Behörde im Falle einer Abweisung eines Asylantrages festzustellen habe, ob die genannte Maßnahme zulässig sei. Im Übrigen sei kein in der Person des BF gelegenes konkretes Merkmal hervorgekommen, aus welchem auf die Gefahr der Bestrafung oder Erniedrigung zwangsläufig habe geschlossen werden können.
Gegen diesen, dem BF am 01.12.1998 zugestellten Bescheid des Bundesasylamtes richtete sich die bei der belangten Behörde am 15.12.1998 eingelangte Berufung bzw. Beschwerde des Jugendwohlfahrtsträgers beim Magistrat der XXXX, als gesetzlicher Vertreter des BF. Mit seiner Beschwerdeschrift verband der Jugendwohlfahrtsträger eine Rüge der inhaltlichen Rechtswidrigkeit sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften und beantragte, dem damals minderjährigen BF Asyl zu gewähren, die amtswegige Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Feststellung der Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF.
Mit Bescheid vom 27.04.1999, Zl. 207.031/0-IX/25/98, gab der Unabhängige Bundesasylsenat der gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.11.1998 gerichteten Berufung bzw. Beschwerde des BF insoweit statt, als dem BF gemäß § 7 AsylG 1997 internationalen Schutz gewährt und gemäß § 12 leg. cit. festgestellt wurde, dass dem BF die Flüchtlingseigenschaft zukomme. Der Bundesasylsenat begründete sein Erkenntnis im Kern damit, dass übereinstimmende Berichte von Flüchtlingen und Augenzeugen aus dem Kosovo systematische Vertreibung gegen die albanische Bevölkerung mit dem Ziel der "ethnischen Säuberung" belegt hätten. Aus Landkarten lasse sich ableiten, dass davon der gesamte Kosovo betroffen sei. Gemäß § 7 AsylG habe die Behörde Asylwerbern, auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft sei, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) drohe und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs-oder Ausschlussgründe vorliege. Die keineswegs anlassgeprägten Verfolgungen im Kosovo träfen willkürlich Personen, die der Ethnie der Albaner angehören. Die mit den "ethnischen Säuberungen" im Zusammenhang stehenden Ermordungen, Brandschatzungen, Vertreibungen und Deportationen würden von staatlicher Seite direkt oder mit Einverständnis des Staates vorgenommen und beträfen ausschließlich Kosovoalbaner ohne Unterscheidung. Die auf die physische Vernichtung von auf der anderen Seite stehenden Personen gerichteten Exzesse seien asylrechtlich beachtlich, wenn sie aufgrund asylerheblicher Merkmale, wie der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Volksgruppe, stattfinden. Aufgrund seiner Herkunft und dessen Zugehörigkeit zur Ethnie der Albaner bestehe auch beim BF eine Verfolgungsgefahr aus Gründen seiner Nationalität. Eine inländische Fluchtalternative scheide schon wegen des Fehlens einer internationalen Schutzmacht, wie etwa der UNO, aus. Dieser Bescheid blieb unangefochten und erwuchs am 29.04.1999 in Rechtskraft.
2. Am 04.08.1999 wurde das Bundesasylamt durch die Polizeiinspektion
XXXX (Deutschland) unter gleichzeitiger Rückübermittlung der Bescheinigung über die vorläufige Aufenthaltsberechtigung davon benachrichtigt, dass der BF in XXXX einen Asylantrag gestellt habe und am 15.07.1999 untergetaucht sei.
3. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX, Zl. XXXX, wurde der BF wegen §§ 127, 128 Abs. 1 Z. 4, 129 Z. 1, 12 3. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, die auf eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, rechtskräftig verurteilt. Erschwerend wertete das Gericht in seinem Fall die mehrfache Qualifikation, mildernd dessen Unbescholtenheit.
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX, Zl. XXXX, wurde der BF wegen §§ 146, 147 Abs. 1 Z. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 200 Tagessätzen á EUR 2,00, gesamt EUR 400,-- rechtskräftig verurteilt. Erschwerend wertete das Gericht in seinem Fall das Vorliegen einer einschlägigen Vorstrafe, mildernd das Geständnis.
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX, Zl. XXXX, wurde der BF wegen §§ 127, 15 Abs. 1 StGB sowie wegen §§ 129 Z. 1, 15 Abs. 1 StGB rechtskräftig zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 9 Monaten verurteilt, wovon 3 Monate unbedingt, sowie 6 Monate auf eine Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurden. Hinsichtlich der mit Urteil des Landesgerichtes XXXX zur Zl. XXXX rechtskräftig verhängten, bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von 6 Monaten sah das Gericht vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht ab. Erschwerend wertete das Gericht in seinem Fall die einschlägigen Vorstrafen, mildernd das Geständnis und dass es beim Versuch blieb.
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX, Zl. XXXX, wurde der BF wegen §§ 223 Abs. 2 und 224 StGB rechtskräftig verurteilt. Hinsichtlich der mit Urteil des Landesgerichtes XXXX zur Zl. XXXX rechtskräftig verhängten, bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von sechs Monaten sah das Gericht vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht ab. Erschwerend wertete das Gericht in seinem Fall das Vorliegen mehrerer Straftaten und mildernd das Geständnis.
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX, Zl. XXXX, wurde der BF wegen §§ 127, 128 Abs. 1 Z. 4, 129 Z. 1 und 2, 130 erster Satz, zweiter Fall und zweiter Satz zweiter Fall, 15 Abs. 1, 12 dritter Fall StGB im Rahmen einer kriminellen Vereinigung rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt. Überdies wurde er gemäß § 369 Abs. 1 StPO zur Leistung eines Schadenersatzbetrages verurteilt. Die bedingte Strafnachsicht der mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX, Zl. XXXX, wurde gemäß § 494 a Abs. 1 Z. 4 StPO widerrufen. Im Fall des BF wertete das Gericht erschwerend das Vorliegen mehrerer einschlägiger Vorstrafen, die mehrfache Qualifikation, die Faktenmehrheit, das Zusammentreffen von einem Verbrechen mit zwei Vergehen und mildernd die überwiegend geständige Verantwortung und den Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist. Im Hinblick auf das einschlägig belastete Vorleben des BF hielt das Gericht fest, dass dieses eine auch nur teilbedingten Strafnachsicht verbiete.
4. Am 10.08.2010 wurde der BF aus der Strafhaft dem Bundesasylamt vorgeführt und vor diesem niederschriftlich einvernommen. Nachdem er damit konfrontiert wurde, dass er schon fünf Vorstrafen aufweise, gab der BF an, dass er nur von drei Vorstrafen wisse. Dem Vernehmungsorgan des Bundesasylamtes nannte drei Vergehen, die er begangen haben wollte. Erst über Vorhalt des ihn betreffenden Vorstrafenkataloges gab er zu, sich an alle erinnern zu können. Seine letzten Vergehen bzw. Verbrechen verantwortete er damit, diese nur deshalb begangen zu haben, um Heroin kaufen zu können und verteidigte sich damit, dass dabei auch andere Personen dabei gewesen wären. Seit seiner Asylgewährung habe er Österreich nach Deutschland und nach Spanien verlassen. In Spanien sei er gewesen, um dort Urlaub zu machen. Auch sei er in Frankreich und in der Schweiz gewesen. Im Kosovo sei er nicht gewesen, da er eine österreichische Staatsangehörige, XXXX, am XXXX geehelicht habe und deswegen mit seiner Familie im Streit liege. Seine Frau verbüße ebenfalls eine Haftstrafe. Im Kosovo leben seine Mutter und sein Bruder und bewohnen sie ein in XXXX gelegenes Haus. Ein Bruder lebe in Österreich und zwei Geschwister leben ihm unbekannten Aufenthaltes in Spanien. Eine weitere Schwester sei verheiratet und lebe im Kosovo. In den Kosovo wolle er nicht mehr zurückkehren, da er nicht wisse wohin er gehen soll. Im Anschluss an seine Einvernahme wurde ihm ein Länderbericht zum Kosovo ausgehändigt.
5. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.03.2011, Zl. 10 00.781-BAL, wurde der dem BF mit Bescheid vom 27.04.1999, Zl. 107.031/0-XI/25/98, zuerkannte Status eines Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 AsylG aberkannt und festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme. Weiters wurde ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt und der BF gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen.
6. Gegen diesen, dem BF zu Handen seiner Rechtsvertreterin am 03.03.2011 zugestellten Bescheid des Bundesasylamtes richtete sich die dem Bundesasylamt am 17.03.2011 übermittelte Beschwerde des BF, die sich im Wesentlichen zusammengefasst auf den Beschwerdegrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung stützt.
Das Bundesasylamt legte die Beschwerde des BF samt Akt dem Asylgerichtshof am 22.03.2011 vor.
7. Am 15.07.2011 legte die Rechtsvertreterin des BF dem Asylgerichtshof eine von der Justizanstalt XXXX ausgestellte, zum XXXX datierte Behandlungsbestätigung vor, aus der sich ergibt, dass der BF seit Ende August 2010 an einer Entwöhnungsbehandlung in der Justizanstalt XXXX teilnehme.
Am 24.08.2011 übermittelte die Rechtsvertreterin des BF dem Asylgerichtshof eine Bestätigung über eine Teilnahme des BF an einem Deutschkurs in der Justizanstalt XXXX.
8. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX, Zl. XXXX, wurde der BF teils unter anderen als Mitglied einer kriminellen Vereinigung gemäß den §§ 127, 128 Abs. 1 Z. 4, 129 Z. 1, 130 zweiter und vierter Fall, 15 Abs. 1 StGB, gemäß § 229 Abs. 1 StGB, § 136 Abs. 1 StGB und § 50 Abs. 1 Z. 2 WaffG rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt. Gemäß § 494 a Abs. 1 Z. 2 StPO wurde vom Widerruf der zu Zl. XXXX des LG für Strafsachen XXXX abgesehen, die Probezeit jedoch gemäß Abs. 6 leg. cit. auf fünf Jahre verlängert. In der Urteilsbegründung heißt es zum BF und den weiteren Mitangeklagten, darunter die Ehegattin des BF, XXXX, dass die Angeklagten Mitglieder einer kriminellen Vereinigung seien, die in professioneller Weise Einbruchdiebstähle planten und ausführten, insbesondere mit dem Ziel, die erbeuteten Gegenstände zu Geld zu machen, um ihre Drogensucht zu finanzieren. Der BF sei seit 10 Jahren heroinabhängig. Auch seine mitangeklagte und verurteilte Ehegattin sei suchtgiftabhängig. Der BF und dessen Ehegattin seien bereits wegen mehrerer Diebstähle durch Einbruch im Rahmen einer kriminellen Vereinigung zu XXXX rechtskräftig verurteilt worden. In Ansehung des BF wertete das Gericht bei den Strafzumessungsgründen erschwerend die mehrfache Qualifikation, das schwer belastete Vorstrafenleben des BF, die Strafschärfung des Rückfalls nach § 39 StGB und das Zusammentreffen eines Verbrechens mit mehreren Vergehen und mildernd die geständige Verantwortung und der Umstand, dass die Taten teilweise beim Versuch blieben und die teilweise objektive Schadensgutmachung durch Sicherstellung der Diebesbeute und Wiederausfolgung an die Opfer. Nach § 130 vierter Fall StGB sei die unter anderen vom BF ausgeführte Tat mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren bedroht. Weiter heißt es in den Ausführungen zur Strafbemessung, dass insbesondere in Ansehung des BF eine bedingte Strafnachsicht aus spezialpräventiven Gründen nicht in Betracht gekommen wäre, weil er sich trotz wiederholter (teil-)bedingter Strafnachsichten nicht von der Begehung der gegenständlichen (weiteren) Einbruchsdiebstähle habe abhalten lassen.
9. Am 07.10.2013 teilte die Landespolizeidirektion für XXXX dem Asylgerichtshof mit, dass sich der BF seit XXXX in der Justizanstalt
XXXX befinde. Entsprechend einer beim Bundesverwaltungsgericht am 14.02.2014 eingelangten Haftauskunft, werde der BF wegen der über ihn aufgrund des zur Zl. XXXX ergangenen Urteiles des Landesgerichtes XXXX über ihn verhängten Freiheitsstrafe in Haft gehalten. Am XXXX sei er aus der Strafhaft entlassen worden.
Aufgrund der an den BF ergangenen Ladung zur mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht teilte die Rechtsvertreterin des BF am 01.04.2014 anher mit, dass sich der BF derzeit in der Justizanstalt XXXX in Untersuchungshaft befinde. Am XXXX teilte sie dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass sich der BF nicht mehr in Untersuchungshaft befinde.
10. Am XXXX führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche öffentliche Verhandlung durch, der der ordnungsgemäß geladene BF unentschuldigt fernblieb. Die belangte Behörde ließ sich für die mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht entschuldigen.
11. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.04.2014, Zahl G305 1207031-2/17E, der damaligen Rechtsvertreterin des BF zugestellt am 05.05.2014, wurde die Beschwerde gegen den unter Punkt 5. erwähnten Bescheid hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. als unbegründet ab- und das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung an das BFA zurückverwiesen.
12. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, dem BF zugestellt am 29.08.2014, wurde diesem ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Kosovo zulässig sei (Spruchpunkt I.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde eine 14tägige Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.
Das BFA begründete seine Entscheidung im Wesentlichen damit, der BF sei vom LG XXXX 5 Mal - zuletzt zu 30 Monaten unbedingter Freiheitsstrafe - rechtskräftig verurteilt worden. Er sei in Österreich nicht gemeldet, habe am 08.02.2007 die österreichische Staatsangehörige XXXX geehelicht und seien aus dieser Ehe keine Kinder hervorgegangen. Zumindest während der Verbüßung der Strafhaft sei die Lebensgemeinschaft aufgehoben gewesen. Auch die Frau des BF sei aktuell nicht im Bundesgebiet gemeldet. Trotz der relativ langen Aufenthaltsdauer in Österreich seien keine Aspekte einer außergewöhnlichen und schützenswerten Integration hervorgekommen. Der BF übe derzeit auch keine regelmäßige, legale Beschäftigung aus und sei daher nicht selbsterhaltungsfähig. Die für die Integration wesentliche soziale Komponente werde durch die vom Fremden begangenen Straftaten erheblich beeinträchtigt. Darüber hinaus werde das Gewicht der familiären Beziehungen zu Angehörigen relativiert, wenn der Fremde bereits erwachsen sei. Bei der Beurteilung der in Ansehung des Fehlverhaltens des Fremden gegebenen Gefährdung öffentlicher Interessen sei nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilungen, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild des Fremden abzustellen. Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom BFA vorzunehmenden Abwägung festgestellt werde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt hätten, überwiegen. Im Fall des BF hätten solche Gründe nicht festgestellt werden können.
Gegen diesen, dem BF am 29.08.2014 zugestellten Bescheid erhob dessen Rechtsvertreter (im Folgenden: RV) am 09.09.2014 fristgerecht Beschwerde. Darin wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt werde, die Rückkehrentscheidung und die Feststellung, dass die Abschiebung zulässig sei, aufzuheben, eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen und den Vollzug der Abschiebung bis zur Beendigung der Therapie aufzuschieben.
Inhaltlich wurde die Beschwerde im Wesentlichen, kurz zusammengefasst damit begründet, der BF sei einer Tätigkeit als Bauarbeiter nachgegangen und habe am XXXX XXXX geheiratet. Mit dieser lebe er nach wie vor zusammen. Als Folge seiner aktuellen Verurteilung unterziehe sich der BF gemeinsam mit seiner Frau derzeit einer stationären Drogentherapie im XXXX. Die Übergabe aus der Strafhaft sei am XXXX erfolgt. Die Feststellung der belangten Behörde, der BF sei in Österreich nicht mehr gemeldet, sei ebenso unrichtig wie jene, dass sich dieser seit 03.07.2014 nicht mehr in Österreich aufhalte. Gleiches gelte für seine Ehegattin. Der angefochtene Bescheid erweise sich auch deshalb als inhaltlich rechtswidrig, weil er auf der unrichtigen Annahme basiere, der BF lebe im Ausland und führe kein gemeinsames Eheleben mit seiner Gattin. Die Beschaffungskriminalität sei insofern zu relativieren, als vom Gericht wie vom Sachverständigen festgestellt worden sei, dass der BF therapiewillig und -fähig sei. Der BF hätte keine Therapie verordnet bekommen, wenn nicht die Erfolgsaussichten gegeben gewesen wären. Es fehle daher eine Rechtfertigung, einen Eingriff in die Rechte des BF gemäß Art 8 EMRK vorzunehmen, weil anzunehmen sei, dass von ihm bei positiv abgeschlossener Therapie keine Gefahr mehr für die österreichische Ordnung und Sicherheit ausgehe.
Der Beschwerde wurden zwei Beschlüsse des LG XXXX in Bezug auf die Gewährung des Strafaufschubs zwecks Inanspruchnahme einer Drogentherapie beigefügt, wobei einer an den BF, der zweite an dessen Ehegattin gerichtet ist. Ferner übermittelte der RV eine Meldebestätigung des BF, seiner Frau sowie zwei Auszugsvereinbarungen aus der Unterkunft des Vereins "XXXX" vom XXXX, welchen zufolge der BF wegen Verdacht auf Drogenkonsums, Weitergabe von Drogen im Haus und Verdacht auf Harnverfälschung, seine Frau freiwillig ausgezogen sei. Ferner wurde dem Rechtsmittel zwei Aufenthaltsbestätigungen der "XXXX" vom XXXX. bis XXXX über die Wohnungnahme des BF und seiner Frau beigefügt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. 1 Der am XXXX geborene Beschwerdeführer heißt XXXX ist in XXXX (Kosovo) geboren und Staatsangehöriger der Republik Kosovo. Er gehört der albanischen Ethnie und der moslemischen Glaubensgemeinschaft an. Seine Muttersprache ist Albanisch. Er ist der Sohn des XXXX und der XXXX, beide StA.: Kosovo.
1. 2 Am 31.08.1998 reiste er schlepperunterstützt und unter Umgehung der Grenzkontrolle, sohin illegal, als Beifahrer eines Lastkraftwagen in Österreich ein. Am 07.09.1998 stellte er vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes in Österreich.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.11.1998, Zl. 98 07.635-BAL, wurde der Asylantrag des BF gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen und dessen Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die (damalige) Bundesrepublik Jugoslawien für zulässig erklärt.
Der gegen diesen Bescheid gerichteten Berufung des durch den Jugendwohlfahrtsträger vertretenen BF gab der Bundesasylsenat insoweit mit Bescheid vom 27.04.1999, Zl. 207.031/0-IX/25/98, statt, als dem BF gemäß § 7 AsylG 1997 internationaler Schutz gewährt und dessen Flüchtlingseigenschaft gemäß § 12 leg. cit. festgestellt wurde. Dieser Bescheid erwuchs am 29.04.1999 in Rechtskraft.
1. 3 Der BF ehelichte am XXXX die österreichische Staatsangehörige XXXX, die in der Folge den Familiennamen Ihres Ehegatten, des BF, annahm. Die Ehe blieb bisher kinderlos.
Aufgrund der Urteile des Landesgerichtes XXXX vom XXXX, Zl. XXXX, und vom XXXX, Zl. XXXX, verbüßten der BF und dessen Ehegattin Haftstrafen. Zumindest während dieser Zeit war die Wohngemeinschaft aufgehoben.
1. 4 Zwischen 2002 und 2013 wurde der BF insgesamt sechsmal von inländischen Gerichten zu teils mehrjährigen Haftstrafen rechtskräftig verurteilt:
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX, Zl. XXXX, wurde der BF wegen §§ 127, 128 Abs. 1 Z. 4, 129 Z. 1, 12 3. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, die auf eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, rechtskräftig verurteilt. Erschwerend wertete das Gericht in seinem Fall die mehrfache Qualifikation, mildernd dessen Unbescholtenheit.
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX, Zl. XXXX, wurde der BF wegen §§ 146, 147 Abs. 1 Z. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 200 Tagessätzen á EUR 2,00, gesamt EUR 400,--rechtskräftig verurteilt. Erschwerend wertete das Gericht in seinem Fall das Vorliegen einer einschlägigen Vorstrafe, mildernd das Geständnis.
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX, Zl. XXXX, wurde der BF wegen §§ 127, 15 Abs. 1 StGB sowie wegen §§ 129 Z. 1, 15 Abs. 1 StGB rechtskräftig zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 9 Monaten verurteilt, wovon 3 Monate unbedingt, sowie 6 Monate auf eine Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurden. Hinsichtlich der mit Urteil des Landesgerichtes XXXX zur Zl. XXXX rechtskräftig verhängten, bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von 6 Monaten sah das Gericht vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht ab. Erschwerend wertete das Gericht im Fall des BF dessen einschlägige Vorstrafen, mildernd das Geständnis und dass es beim Versuch blieb.
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX, Zl. XXXX, wurde der BF wegen §§ 223 Abs. 2 und 224 StGB rechtskräftig verurteilt. Hinsichtlich der mit Urteil des Landesgerichtes XXXX zur Zl. XXXXrechtskräftig verhängten, bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von sechs Monaten sah das Gericht vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht ab. Erschwerend wertete das Gericht in seinem Fall das Vorliegen mehrerer Straftaten und mildernd das Geständnis.
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX, Zl. XXXX, wurde der BF wegen §§ 127, 128 Abs. 1 Z. 4, 129 Z. 1 und 2, 130 erster Satz, zweiter Fall und zweiter Satz zweiter Fall, 15 Abs. 1, 12 dritter Fall StGB im Rahmen einer kriminellen Vereinigung rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt. Überdies wurde er gemäß § 369 Abs. 1 StPO zur Leistung eines Schadenersatzbetrages verurteilt. In Ansehung des BF wertete das Gericht bei den Strafzumessungsgründen erschwerend die mehrfache Qualifikation, das schwer belastete Vorstrafenleben, die Strafschärfung des Rückfalls nach § 39 StGB und das Zusammentreffen eines Verbrechens mit mehreren Vergehen und mildernd die geständige Verantwortung und der Umstand, dass die Taten teilweise beim Versuch blieben und die teilweise objektive Schadensgutmachung durch Sicherstellung der Diebesbeute und Wiederausfolgung an die Opfer.
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX, Zl. XXXX, wurde der BF teils unter anderen als Mitglied einer kriminellen Vereinigung gemäß den §§ 127, 128 Abs. 1 Z. 4, 129 Z. 1, 130 zweiter und vierter Fall, 15 Abs. 1 StGB, gemäß § 229 Abs. 1 StGB, § 136 Abs. 1 StGB und § 50 Abs. 1 Z. 2 WaffG rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt. In Ansehung des BF wertete das Gericht bei den Strafzumessungsgründen erschwerend die mehrfache Qualifikation, das schwer belastete Vorstrafenleben des BF, die Strafschärfung des Rückfalls nach § 39 StGB und das Zusammentreffen eines Verbrechens mit mehreren Vergehen und mildernd die geständige Verantwortung und der Umstand, dass die Taten teilweise beim Versuch blieben und die teilweise objektive Schadensgutmachung durch Sicherstellung der Diebesbeute und Wiederausfolgung an die Opfer. Nach § 130 vierter Fall StGB sei die unter anderen vom BF ausgeführte Tat mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren bedroht.
Am XXXX wurde der BF wegen des Verdachts, gemeinsam mit einer weiteren Person einen Einbruchsdiebstahl begangen zu haben, auf freiem Fuß angezeigt.
1. 5 Im Herkunftsstaat erlernte er den Beruf eines Schweißers. In Österreich arbeitete er als Eisenbieger und nach einem Unfall als Kistenbauer. Es kann jedoch nicht festgestellt werden, wie lange der BF einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nachging. Derzeit geht er keiner Berufstätigkeit nach. Er ist arbeitsfähig. In der Justizanstalt XXXX belegte der BF einen Deutschkurs.
1. 6 Im Kosovo leben seine Mutter und sein Bruder in einem XXXX gelegenen Haus. Im Kosovo lebt eine verheiratete Schwester des BF. Zwei weitere Geschwister leben unbekannten Aufenthaltes in Spanien.
Ein Bruder des BF, XXXX, hält sich im Bundesgebiet auf. Dieser lebt mit dem BF nicht im gemeinsamen Haushalt. Der BF weist zu ihm kein Abhängigkeitsverhältnis auf.
1.7. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF aktuell erfolgreich an einer Drogentherapie teilnimmt.
1.8. Der BF wurde am XXXX aus der Therapiestation des Vereins "XXXX" in XXXX entlassen, weil er im Verdacht stand, während dieser Drogen konsumiert, weitergegeben und seinen Harn verfälscht zu haben.
1.9. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF aktuell einer legal ausgeübten Beschäftigung nachgeht.
Der unter Punkt I. dargestellte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und seitens des BF unbestritten gebliebenen Inhalt der von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten sowie aus dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.
Die Feststellungen zu Identität (Namen Geburtsdatum, Geburtsort), Staatsangehörigkeit, und Zugehörigkeit zu einer bestimmten Volksgruppe beruhen auf den im Bescheid getroffenen Feststellungen. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des BF im gegenständlichen Verfahren.
Die Feststellungen zur Ausreise des BF aus dem Kosovo, sowie zu seiner Einreise nach Österreich und zur Gewährung internationalen Schutzes gründen auf dem Akteninhalt und den Angaben des BF. Aus dieser Quelle ergeben sich weiters die Feststellungen zum Ausbildungsstand, zu den Sprachkenntnissen des BF, sowie zu dessen Familienleben in Österreich und zu seinen Beziehungen im Heimatstaat.
Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des BF und den für die Festsetzung des Strafmaßes maßgeblichen Strafzumessungsgründen beruhen auf den angeführten, im Akt einliegenden Urteilsausfertigungen des Landesgerichtes XXXX sowie dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichts (Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich). Die Feststellung zur jüngsten polizeiliche Anzeige des BF wegen des Verdachts des Einbruchsdiebstahls basiert auf einer Mitteilung der LPD XXXX bzw. des Bundesministeriums für Inneres vom XXXX.
Die grundsätzliche Arbeitsfähigkeit des BF ergibt sich aus dem erlernten Beruf eines Schweißers und seinen bisherigen beruflichen Tätigkeiten als Eisenbieger und Kistenbauer und auf seine Fähigkeiten, sich Einkünfte zu verschaffen.
2.2. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers
Urkundlich belegt sind seine zahlreichen strafgerichtlichen Verurteilungen. Die Feststellungen zur Untersuchungshaft im XXXX gründen auf den Angaben der ursprünglichen Rechtsvertreterin des BF. Die Feststellungen zur Anzeige vom XXXX wegen des Verdachts des Einbruchsdiebstahls gründen auf den am XXXX beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten amtswegigen Mitteilungen der LPD XXXX bzw. des Bundesministeriums für Inneres.
2.2.2. Die Feststellung betreffend die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Kosovo ergibt sich daraus, dass der BF weder vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde konkrete Angaben dahingehend getätigt hat, denen zufolge eine rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung anzunehmen gewesen wäre. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG aus vom BF zu vertretenden Gründen nicht möglich wäre (§ 52 Abs. 9 FPG).
Die Feststellung, der BF nehme derzeit ohne Erfolg an einer Drogentherapie teil, ergibt sich aus der vom RV vorgelegten, den BF betreffenden Auszugsvereinbarung mit dem Verein "XXXX" sowie dem Umstand, dass der BF zwar vom XXXX bis XXXX in der Einrichtung der XXXX aufhältig war, jedoch keine Bescheinigung über den diesbezüglichen Therapieerfolg vorlegen konnte. Die Behauptung einer (weiteren) Therapieteilnahme reicht noch nicht hin, um von einem Erfolg sprechen zu können. Auch konnte der RV des BF nicht plausibel darlegen, dass sich der BF (und seine Frau) derzeit, nämlich aus der Sicht des Zeitpunkts der Beschwerdeerhebung, im XXXX in Therapie befänden. Der Auszug aus dem Zentralen Melderegister reicht hier nicht hin, um dieses Vorbringen als erwiesen annehmen zu können.
Wenn der BF der belangten Behörde in der Beschwerde vorwirft, diese liege mit ihrer Ansicht falsch, dass der BF weder in Österreich gemeldet noch hier aufhältig sei, ist dem zu entgegnen, dass sich dieser Umstand für das Bundesamt zum Zeitpunkt seiner Entscheidungsfällig anders dargestellt hat. So scheint der BF zwischen XXXX und XXXX nicht im ZMR auf und konnte die belangte Behörde daher berechtigter Weise davon ausgehen, dass der BF zum Zeitpunkt der Bescheidverfassung nicht in Österreich aufhältig war. Dem entsprechend ist auch der daraus gezogene Schluss, der BF lebe nicht in Österreich aus einer ex-ante-Beurteilung nicht zu kritisieren.
Zu Spruchteil A):
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
3.1.1. Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.
Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde zuständig.
3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
3.2.1. Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 FPG lautet wie folgt:
"§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels, Einreisetitels oder der erlaubten visumfreien Einreise entgegengestanden wäre,
2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder
5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.
Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.
(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.
(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.
(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde."
Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, so ist gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
Der mit "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" betitelte § 57 AsylG 2005 lautet wie folgt:
"§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.
(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können."
Der mit "Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK" betitelte § 55 AsylG 2005 lautet wie folgt:
"§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."
Gemäß § 58 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 hat das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das BFA einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA VG rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde; § 73 AVG gilt.
Gemäß § 58 Abs. 3 AsylG 2005 hat das BFA über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA VG lautet wie folgt:
"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn
1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder
2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."
3.2.2. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 30.10.2007, Zahl B 1150/07 erwogen:
Ein Eingriff in das durch Art8 EMRK verfassungsgesetzlich garantierte - unter Gesetzesvorbehalt stehende - Recht wäre dann verfassungswidrig, wenn der ihn verfügende Bescheid ohne jede Rechtsgrundlage ergangen wäre, auf einer dem Art 8 EMRK widersprechenden Rechtsvorschrift beruhte oder wenn die Behörde bei Erlassung des Bescheides eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Rechtsgrundlage in denkunmöglicher Weise angewendet hätte; ein solcher Fall läge nur vor, wenn die Behörde einen so schweren Fehler begangen hätte, dass dieser mit Gesetzlosigkeit auf eine Stufe zu stellen wäre, oder wenn sie der angewendeten Rechtsvorschrift fälschlicherweise einen verfassungswidrigen, insbesondere einen dem Art 8 Abs1 EMRK widersprechenden und durch Art 8 Abs 2 EMRK nicht gedeckten Inhalt unterstellt hätte (vgl. VfSlg. 11.638/1988, 15.051/1997, 15.400/1999, 16.657/2002).
Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erk. VfSlg. 17.340/2004 ausführte, darf eine Ausweisung nicht verfügt werden, wenn dadurch das Recht auf Schutz des Privat- und Familienlebens des Auszuweisenden verletzt würde. Diese Rechtsansicht entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (im Folgenden: EGMR; vgl. die Urteile des EGMR 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 27.1.2006, Fall Aristimuño Mendizabal, Appl. 51.431/99, newsletter 2006, 18 u.a.).
Der EGMR hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien herausgearbeitet, die bei einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht:
Er hat etwa die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.9.2004, Fall Ghiban, Appl. 11.103/03, NVwZ 2005, 1046), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.5.1985, Fall Abdulaziz ua., Appl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567;
20.6. 2002, Fall Al-Nashif, Appl. 50.963/99, ÖJZ 2003, 344;
22.4. 1997, Fall X, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 2.8.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124;
11.10. 2005, 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.4.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00) für maßgeblich erachtet.
Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 5.9.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562).
3.2.3. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:
Der BF lebt zwar seit rund 16 Jahren in Österreich und ist seit XXXX mit seiner Gattin verheiratet. Daraus ergibt sich durchaus eine Verankerung zu Österreich, zumal der BF ursprünglich Asyl gewährt bekommen hat. Diese beiden Gegebenheiten relativieren sich allerdings durch folgende Umstände:
Es muss berücksichtigt werden, dass der BF bereits drei Jahre nach seiner Asylgewährung straffällig wurde. Seine Verurteilungen ziehen sich über einen Zeitraum von 9 Jahren (2002 bis 2011) und lagen zwischen den Straftaten nie mehr als drei Jahre. Abgesehen von seiner augenscheinlichen Uneinsichtigkeit, die österreichische Rechtsordnung zu beachten, ist den jeweils begangenen Delikten im Hinblick auf das verletzte Rechtsgut großes Gewicht beizumessen. So beging der BF Einbruchsdiebstähle, Betrügereien, Urkundenfälschungen, eine dauernde Sachentziehung, einen unbefugten Gebrauch von Fahrzeugen, eine Urkundenunterdrückung und besaß unbefugt verbotene Waffen. Wenn nun der BF im Rechtsmittel die Ansicht vertritt, durch die Erlassung einer Rückkehrentscheidung liege ein unzulässiger Eingriff in das Privat- und Familienleben gemäß Art 8 EMRK vor, so wird außer Acht gelassen, dass den gegen einen weiteren Aufenthalt auf Seiten des BF sprechenden Argumenten wesentlich größeres Gewicht zukommt, als jenen, die für einen weiteren Verbleib im Bundesgebiet sprechen. In dieser Hinsicht geht auch das Vorbringen, der BF habe in der Anfangszeit seines Aufenthalts als Eisenbieger gearbeitet, ins Leere. Von Seiten des RV wurde weder ein Versicherungsdatenauszug noch eine sonstige Arbeitsplatzbestätigung vorgelegt. Umso gravierender muss sich daher der Therapieabbruch beim XXXX wie auch die weitere Anzeige wegen neuerlichen Einbruchsdiebstahls vom XXXX durch die LPD XXXX auf Seiten des BF zu seinen Ungunsten niederschlagen, musste er doch gerade zu diesem Zeitpunkt mit einer Abschiebung rechnen.
Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA VG ist die belangte Behörde somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des BF im Bundesgebiet das persönliche Interesse des BF am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht vorgebracht worden, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.
Die belangte Behörde ist des Weiteren auch nach Abwägung aller dargelegten persönlichen Umstände des BF zu Recht davon ausgegangen, dass dem BF ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen nicht zu erteilen ist.
Auch Umstände, dass dem BF allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, liegen nicht vor.
Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs. 9 iVm. § 50 FPG getroffene Feststellung keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung in den Kosovo unzulässig wäre. Derartiges wurde auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht behauptet.
3.2.4. Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung und die gesetzte Frist für die freiwillige Ausreise vorliegen, war die Beschwerde gegen den Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß §§ 52 Abs. 2 Z 2 iVm. Abs. 9 FPG idgF sowie §§ 55 und 57 AsylG 2005 idgF als unbegründet abzuweisen.
3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA VG iVm 24 Abs 4 VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Es wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So konnte die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht zum Entscheidungszeitpunkt in Ermangelung einer aufrechten Meldeadresse des BF gar nicht hinreichend nachkommen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde dennoch nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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