BVwG W227 1422224-1

W227 1422224-1Federal Administrative CourtOct 2, 2014

Regest

Befragung, Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Minderjährigkeit, wesentlicher<br/>Verfahrensmangel

Full text

BVwG W227 1422224-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.10.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W227.1422224.1.00

Spruch

W227 1422224-1/10E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Be-schwerde von XXXX, geboren am XXXX, afghanischer Staatsangehöriger, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30. September 2011, Zl. 11 03.183-BAI, beschlossen:

A)

Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 i.d.F. BGBl. I Nr. 122/2013, wird der bekämpfte Bescheid behoben und die An-gelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 i.d.F. BGBl. I Nr. 164/2013, nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Der (damals noch minderjährige) Beschwerdeführer stellte am 2. April 2011 um 21.30 Uhr einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei seiner Erstbefragung am 3. April 2011 um 2.21 Uhr in der Früh gab er - ohne Beigebung eines Rechtsberaters oder sonstigen gesetzlichen Vertreters - eingangs an, afghanischer Staatsangehöriger und schiitisch-muslimischen Glaubens zu sein, aus XXXX (Bezirk XXXX, Provinz Ghazni) zu stammen und der Volksgruppe der Hazara anzugehören.

Zu seinen Fluchtgründen befragt brachte er Folgendes vor: Im Oktober 2009 sei sein Vater XXXX, der als Soldat in Afghanistan tätig gewesen sei, gemeinsam mit seinem Kommandanten XXXX, der für die Sicherheit der Strecke zwischen Ghazni und Kandahar verantwortlich gewesen sei, bei einem Bombenanschlag auf deren Fahrzeug getötet worden. Bei den Tätern handle es sich vermutlich um Taliban. Circa zwei bis drei Wochen nach dem Begräbnis seines Vaters sei der Beschwerdeführer von ihm unbekannten Leuten, die seinen Vater umgebracht hätten, ebenfalls mit dem Umbringen bedroht worden. In seiner Umgebung gebe es sehr viele Dörfer der Paschtunen und er fühle sich bedroht, weil er der Volksgruppe der Hazara angehöre.

Die aufgenommene Niederschrift wurde dem Beschwerdeführer rückübersetzt und von ihm unterschrieben. Die Befragung wurde um

3. 25 Uhr beendet.

2. Am 7. April 2011 wurde der Beschwerdeführer zu seinen Personalien einvernommen. Dieses Mal war ein Rechtsberater zugegen.

3. Am 30. August 2011 wurde der Beschwerdeführer in Anwesenheit eines gesetzlichen Vertreters vor dem Bundesasylamt einvernommen. Zur Erstbefragung am 3. April 2011 befragt, antwortete er, dass er sich an diese erinnern könne, er die Erstbefragung aber nicht "akzeptiere". Als man ihn (in Österreich) auf der Straße "erwischt" habe, sei er gerade aus dem LKW ausgestiegen. Es sei kalt gewesen und er habe Hunger gehabt. Er sei in ein Zimmer eingesperrt und um 2.00 oder 3.00 Uhr früh aufgeweckt worden. Man habe einen afghanischen Dolmetscher geholt und ihn einvernommen. Er habe zu wenig zu essen bekommen, sei müde gewesen und während der Einvernahme immer wieder eingeschlafen. Nachgefragt, weshalb er das Protokoll der Erstbefragung dann unterschrieben habe, antwortete er, ihm sei gesagt worden, dass er unterschreiben solle. Befragt, ob er das dem Rechtsberater der Erstaufnahmestelle gesagt habe, antwortete er, im Zimmer sei nur ein Dolmetscher und ein Einvernehmender gewesen. Ob die Angaben vollständig und korrekt protokolliert sowie übersetzt worden seien, könne der Beschwerdeführer nicht sagen, weil er müde gewesen sei.

Seinen Fluchtgrund schilderte der Beschwerdeführer zusammengefasst wie folgt: Am 21. März 1378 (entspricht: 11. Juni 2008) sei sein Vater mit dem Kommandanten XXXX unterwegs gewesen, um den neuen Bürgermeister der Stadt XXXX diese Stadt zu eskortieren. Dabei sei das Auto auf eine Landmine gefahren und sie seien ums Leben gekommen. Bis zum letzten Jahr sei die Familie vom stellvertretenden Gouverneur der Provinz Ghazni, welcher ein Freund seines Vaters gewesen sei, finanziell und mit Sachspenden unterstützt worden. Dieser habe die Familie auch beschützt und der Polizei gesagt, dass sie in der Nacht nach dem Haus der Familie schauen sollten. Am 20. Mai 1389 (entspricht: 11. August 2010) wären Taliban mit Motorrädern in die Stadt gekommen und hätten den Beschwerdeführer verprügelt. Sie hätten gesagt, sie wüssten, was sein Vater gemacht habe. Der Beschwerdeführer habe aus der Nase und auf der Lippe geblutet und am ganzen Körper Prellungen gehabt. Er habe den Vorfall auch dem llvertretenden Gouverneur erzählt, der aber gesagt habe, er könne nichts für ihn machen. Als der stellvertretende Gouverneur am 28. September 2010 auch umgebracht worden sei, sei der Beschwerdeführer am 2. Oktober 2010 geflohen.

Befragt, ob er jemals Probleme aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara gehabt habe, antwortete der Beschwerdeführer, das benachbarte Dorf werde von Paschtunen bewohnt und es gebe zum Beispiel Konflikte wegen der Bewässerung. Dies seien Alltagsprobleme, die es immer geben werde; sie wären aber nicht der Grund, weshalb er geflüchtet sei. Der Beschwerdeführer verneinte die Frage, ob er von staatlicher Seite jemals wegen seiner Nationalität oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt worden sei.

Der gesetzliche Vertreter legte einen Bericht der "XXXX" vom 10. Jänner 2010 vor, in dem u.a. auf die Tötung des Kommandanten XXXX durch die Taliban Bezug genommen wird (Verwaltungsakt, AS 169 ff.). Weiters war er einverstanden, dass in Afghanistan Erhebungen zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers durchgeführt werden.

Nach erfolgter Rückübersetzung führte der Beschwerdeführer aus, dass er vor der Erstbefragung 48 Stunden nicht geschlafen habe. Er wolle auch betonen, dass sein Vater nicht gestorben, sondern umgebracht worden sei; das Fahrzeug sei nicht zufällig über eine Mine gefahren, es sei ein Attentat gewesen, was der Sprecher der Taliban namens XXXX auch im "Taliban-Radio" bestätigt habe.

4. Mit Schriftsatz vom 1. September 2011 beantragte der gesetzliche Vertreter - nach Wiederholung des Fluchtvorbringens und Verweise auf Berichte, in denen die Aussagen des Beschwerdeführers über die beiden Attentate bestätigt würden -, dass die genauen Todesumstände des Vaters des Beschwerdeführers und die Ermordung des stellvertretenden Gouverneurs zu ermitteln seien.

5. Erhebungen vor Ort führte das Bundesasylamt (jedoch) nicht durch.

6. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 i. V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (AsylG), BGBl. I Nr. 100/2005, ab, erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 30. September 2012. Nach Wiedergabe des Verfahrensganges stellte das Bundesasylamt zunächst fest, dass der Beschwerdeführer afghanischer Staatsbürger schiitisch-muslimischen Glaubens sei und der Volksgruppe der Hazara angehöre. Weiters habe nicht festgestellt werden können, dass sein Vater mit dem Kommandanten XXXX den neuen Bürgermeister der Stadt

XXXX in die Stadt eskortieren hätte sollen und dabei durch eine Landmine ums Leben gekommen wäre. Auch habe nicht festgestellt werden können, dass die Taliban mit Motorrädern in die Stadt gekommen wären und den Beschwerdeführer wegen der früheren politischen Tätigkeit seines Vaters verprügelt hätten. Dies deshalb, weil das Fluchtvorbringen unglaubwürdig sei. So habe der Beschwerdeführer die angeblichen fluchtauslösenden Ereignisse im Laufe seines Verfahrens in "relevanten Passagen" widersprüchlich geschildert. Der Erklärungsversuch, dass er während der Erstbefragung müde gewesen sei, 48 Stunden nicht geschlafen und sich dadurch Widersprüche ergeben hätten, erklärten die zum Teil "massiven und eklatanten" Widersprüche nicht. Auch habe der Beschwerdeführer das Protokoll der Erstbefragung eigenhändig unterfertigt und sich somit mit dem Inhalt einverstanden erklärt (das Bundesasylamt ging zusätzlich aktenwidrig davon aus, dass bei der Erstbefragung ein Rechtsberater anwesend gewesen sei). Die vorgelegten Berichte würden keinen Bezug zum Vater des Beschwerdeführers nehmen, weshalb diese nicht geeignet erschienen, das Fluchtvorbringen "in ein glaubhaftes Licht zu rücken". Da bereits die vom Beschwerdeführer gemachten persönlichen Angaben nicht glaubhaft gewesen seien (so habe er vor den griechischen Behörden ein anderes Geburtsjahr angegeben), habe das Bundesasylamt auch davon Abstand genommen, die im Schreiben vom 2. September 2011 beantragten weiteren Ermittlungen anzustellen. Die Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten erklärte das Bundesasylamt mit der Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens. Abschließend begründete es die Gewährung von subsidiärem Schutz.

7. Gegen diesen Bescheid erhob der gesetzliche Vertreter des Beschwerdeführers verspätet Beschwerde - dem dazu gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gab das Bundesasylamt mit Bescheid vom 23. Jänner 2012 gemäß § 71 Abs. 1 Z. 1 AVG statt. In dieser wird zusammengefasst Folgendes vorgebracht: Eine Anfrage bei ACCORD am 26. September 2011 habe den vom Beschwerdeführer erwähnten Anschlag bestätigt. Der Vater des Beschwerdeführers sei Soldat und somit selbst Angriffsziel der Taliban gewesen, weshalb auch der Beschwerdeführer asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt sei. Der vom Beschwerdeführer geschilderte Übergriff der Taliban am 11. August 2010 zeige, dass Verfolgung auch gezielt gegen ihn erfolgt sei. Entgegen der Annahme des Bundesasylamtes bestehe daher ein asylrelevanter Sachverhalt.

8. Mit Schriftsatz vom 10. November 2014 legte der gesetzliche Vertreter des Beschwerdeführers einen Befund von Dr. XXXX, Psychiatrischer Berater von "XXXX" vom 7. November 2011 vor, wonach der Beschwerdeführer "nach lebensbedrohlicher Gewalterfahrung in Afghanistan und traumatisierender Fluchterfahrung" an einer "schweren Belastungsreaktion an der Grenze zur depressiven Episode bei Posttraumatischer Belastungsstörung (F43.1)" leide und bei XXXX eine traumaspezifische Einzelpsychotherapie begonnen habe.

9. Mit Schriftsatz vom 12. März 2013 führte der Beschwerdeführer zusätzlich Folgendes aus: Er habe bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt mehrmals darauf hingewiesen, bei der Erstbefragung übermüdet gewesen zu sein. Dies habe das Bundesasylamt nicht entsprechend berücksichtigt. Der Beschwerdeführer habe sein Vorbringen durch die vorgelegten Beweismittel stützen können. Ohne Begründung habe das Bundesasylamt dazu lediglich angegeben, dass diese nicht geeignet wären, das Vorbringen des Beschwerdeführers "in ein glaubhaftes Licht zu rücken". Zum Beweis seiner "laufenden" Integration in Österreich legte der Beschwerdeführer seinen Staplerführerschein, eine Bestätigung über die Absolvierung eines Erste-Hilfe-Kurses, eine Schulnachricht vom 8. Februar 2013 sowie Bestätigungen über die Absolvierung von Deutschkursen vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Die Einzelrichterzuständigkeit ergibt sich aus § 6 Bundesverwaltungsgericht (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, wonach das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG i.d.F. BGBl. I Nr. 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bun-desverwaltungsgericht zu Ende zu führen; dies trifft auf das vorliegende Verfahren zu.

2. Zu Spruchpunkt A)

2.1. Gemäß Art. 130 Abs. 4 B-VG und § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG (außer in Verwaltungsstrafsachen) in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Sachverhalt feststeht oder wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Be-scheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Diese Vorgangsweise setzt voraus, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

2.2. In seinem Erkenntnis vom 26. Juni 2014, Zl. Ro 2014/03/0063, hielt der Verwaltungs-gerichtshof fest, dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG insbesondere dann in Betracht kommen wird, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang [Hrsg], Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, S. 127 und S. 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Ins-tanz, in: Holoubek/Lang [Hrsg], Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Ins-tanz, 2008, S. 65 und S. 73 f.).

2.3.1. Der angefochtene Bescheid ist aus folgenden Gründen mangelhaft:

Zunächst verkannte das Bundesasylamt, dass bei der Erstbefragung am 3. April 2011 ein Rechtsberater bzw. sonstiger gesetzlicher Vertreter des damals noch minderjährigen Beschwerdeführers anwesend war. Ein solcher war erst bei der Aufnahme der Personalien am 7. April 2011 zugegen. Darauf wies auch der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 30. August 2011 hin und führte zusätzlich aus, er "akzeptiere" die Erstbefragung nicht, weil er müde gewesen sei. Wie sich aus dem Protokoll der Erstbefragung vom 3. April 2011 ergibt, fand diese in der Früh von 2.21 Uhr bis 3.25 Uhr statt, was bei Minderjährigen keinesfalls sachgerecht ist. Überdies könnte auch die psychische Gesundheit des Beschwerdeführers beeinträchtigt gewesen sein (vgl. dazu den oben unter Punkt I.8. wiedergegebenen Befund von Dr. XXXX).

Das außer Acht lassen dieser schweren Verfahrensfehler ist auch deswegen so gravierend, weil das Bundesasylamt seine Entscheidung vorrangig auf Widersprüche im Fluchtvorbringen bei der Erstbefragung am 3. April 2011 und bei der Einvernahme am 30. August 2011 stützte (vgl. dazu insbes. VfGH 27.6.2012, U 98/12).

Weiters machte der Beschwerdeführer nicht nur detaillierte Angaben zu seinem Fluchtvorbringen, sondern legte zur Untermauerung bereits vor dem Bundesaylamt entsprechende Berichte vor und beantragte zusätzliche konkrete Ermittlungen vor Ort, die das Bundesasylamt jedoch nicht durchführte.

Damit fehlen nachvollziehbare Feststellungen, ob das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers tatsächlich unglaubwürdig ist.

Sollten die Angaben des Beschwerdeführers glaubhaft sein, käme der Konventionsgrund der "Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie" in Betracht.

2.3.2. Der Sachverhalt ist somit in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig geblieben. Es kann auch nicht gesagt werden, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.

2.3.3. Gemäß § 3 Abs. 2 BFA-Verfahrensgesetz und § 3 Abs. 1 Z. 2 BFA-Einrichtungsgesetz, jeweils BGBl. I Nr. 87/2012, ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ab 1. Jänner 2014 für die Vollziehung des Asylgesetzes zuständig. Die Zurückverweisung hatte daher an diese Behörde zu erfolgen.

3. Zu Spruchpunkt B)

3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG i.d.F. BGBl. I Nr. 33/2013 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.2. Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil der vorliegende Fall keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft: Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungshofes ab noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung (vgl. nochmals VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063); sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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