W153 2009223-1•BVwG W153 2009223-1
W153 2009223-1Federal Administrative CourtOct 2, 2014
Zurückziehung
W153 2009223-1/8E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christoph KOROSEC über die Beschwerde von XXX, StA. Irak, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.06.2014, Zl. 1019581709/14649350 EAST West, beschlossen:
A) Das gegenständliche Verfahren wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG iVm § 31 Abs. 1 idgF eingestellt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer hat am 23.05.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Gegen den abweisenden Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 13.06.2014, Zl. 1019581709/14649350 EAST West wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.
Mittels Schreiben vom 10.07.2014 wurde dem Bundesverwaltungsgericht mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer am 30.06.2014 einer freiwilligen Überstellung nach Bulgarien zustimmte und die Beschwerde gegen a.o. Bescheid schriftlich zurückzog.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A) Einstellung des Verfahrens:
§ 28 Abs. 1 VwGVG lautet:
"(1) Sofern die Beschwerden nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen."
§ 31 Abs. 1 VwGVG lautet:
"(1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss."
Da der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30.06.2014 die Beschwerde zurückgezogen hat, war das gegenständliche Verfahren einzustellen und der Bescheid vom 13.06.2014 ist somit in Rechtskraft erwachsen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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