W108 1429127-1•BVwG W108 1429127-1
W108 1429127-1Federal Administrative CourtOct 2, 2014
Befragung, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, politische Gesinnung
W108 1429127-1/6E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gertrude BRAUCHART als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, Staatsangehörigkeit Syrien, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des vom 16.08.2012, Zl. 12 06.140 - BAL, beschlossen:
A)
Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG hinsichtlich des Spruchpunktes I. gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Syriens, stellte am 18.05.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz (im Folgenden: Asylantrag).
1.2. Im Rahmen der Erstbefragung gab die Beschwerdeführerin dazu an, sie sei gemeinsam mit ihrem Ehegatten legal aus Syrien ausgereist und in den Libanon eingereist und habe von der Österreichischen Botschaft Beirut ein Visum für die Schengener Staaten erhalten, mit dem sie am 16.05.2012 legal in Österreich eingereist sei. Sie sei christlichen Glaubens. Sie habe in Syrien ein Universitätsstudium absolviert und sei als XXXX und XXXX beschäftigt gewesen.
Der Asylantrag wurde damit begründet, dass die Lage in Syrien nicht mehr sicher gewesen sei, sie hätten nicht mehr arbeiten gehen können und sie hätten zuhause bleiben müssen. Es habe Bombenexplosionen und Schüsse gegeben. Es habe öfters bewaffnete Leute vor ihrem Haus und in der Straße gegeben, sie habe ihre Verwandten nicht mehr sehen können und die Verwandten seien vertrieben worden. Zu Weihnachten 2011 sei auf sie und ihren Mann geschossen worden, als sie in einem Auto gesessen seien. Sie hätten gesehen, dass eine Person auf sie, auf das Auto gezeigt habe, dann habe eine andere Person auf das Auto geschossen. In der Nacht sei auch auf das Elternhaus geschossen worden. Nach diesem Vorfall hätten sie und ihr Mann den Entschluss zur Ausreise gefasst. Sie habe Angst vor Waffen bzw. bewaffneten Gruppen.
Bei der nachfolgenden Einvernahme vor dem Bundesasylamt (nunmehr: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, in der Folge: belangte Behörde) sagte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, sie sei nicht politisch tätig gewesen, habe aber Mitglied der Baath-Partei sein müssen, das sei in Syrien natürlich Pflicht. In ihrer Stadt XXXX gebe es viele bewaffnete Gruppen. Zu Weihnachten, als sie zu Verwandten nach XXXX gefahren seien, seien sie in einem Taxi beschossen worden. Das Problem sei gewesen, dass sie nicht verschleiert gewesen sei, weshalb sie schnell als Feinde betrachtet worden seien und beschossen worden seien. In XXXX habe es viele Schießereien und Explosionen gegeben, sogar auf das Haus der Verwandten sei geschossen worden. Sie seien schnell zurückgefahren. Dann habe sie wieder gearbeitet, aber es habe auch dort bewaffnete Gruppen gegeben und man sei ständig kontrolliert worden. Sie habe auch in der Arbeit im XXXX immer Angst gehabt, auch vor einer Entführung. Sie habe dann mit der Arbeit aufhören müssen. Später habe sie gesehen, dass der XXXX zerstört worden sei. Sie hätten als Christen große Angst gehabt, vergewaltigt und umgebracht zu werden. Die Lage für Christen sei dort nicht sicher gewesen, die Revolutionäre würden auch das ganze System weg haben wollen. Das Ereignis in XXXX habe sie persönlich betroffen und sei keine allgemeine Sache gewesen. Auch die XXXXkollegen hätten immer gegen sie geredet und wären gegen sie gewesen. Sie sei ständig kontrolliert worden und man habe immer Informationen über sie haben wollen, sie sei in großer Gefahr gewesen. In Syrien gebe es keine Sicherheit. Beim Beschuss in XXXX hätten sie nicht sie speziell gesucht, vielleicht hätten sie sie nur als Frau ohne Kopftuch gesehen. Wenn jemand auf der Straße ohne Kopftuch unterwegs sei, dann drohe dieser Frau Gefahr, Entführung oder sogar Tod. Über Vorhalt der Behörde, dass somit dort alle Frauen von der Bedrohung durch die Revolutionäre betroffen sein könnten, gab die Beschwerdeführerin an, das stimme, aber als XXXX sei sie in besonderer Gefahr gewesen. Auch in XXXX habe es viele Probleme gegeben. Die Gefahr für die wenigen Christen in XXXX sei sehr groß gewesen. Da sie vom Regime nicht bedroht seien, aber seitens der Revolutionäre/Islamisten, hätten sie bei der Beantragung der Visa nicht auf eine Verfolgung in Syrien hingewiesen. Als Christen hätten sie unter den Islamisten dort nicht mehr leben können.
2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde dem Asylantrag der Beschwerdeführerin bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG keine Folge gegeben (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und es wurde ihr unter Spruchpunkt III. dieses Bescheides gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.
Die belangte Behörde stellte zur Person der Beschwerdeführerin aufgrund der vorgelegten Dokumente deren angegebene Identität und syrische Staatsangehörigkeit fest und weiters, dass sie der assyrisch christlichen Glaubensgemeinschaft angehöre.
Zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates stellte die Behörde fest, es habe nicht festgestellt werden können, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsstaat einer konkreten gegen sie gerichteten Verfolgung oder Bedrohung durch den Staat Syrien ausgesetzt gewesen sei oder ausgesetzt sein würde. Auch habe keine konkrete gegen sie gerichtete Verfolgung oder Bedrohung durch syrische Revolutionäre wegen ihrer angeblichen Unterstützung des Regimes festgestellt werden können. Eine asylrelevante Verfolgung habe nicht festgestellt werden können.
Zur Situation im Falle der Rückkehr wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin nicht wegen in ihrer Person gelegener Gründe, sondern wegen der allgemeinen Lage in Syrien einer Gefahr ausgesetzt sei.
Ferner wurden Feststellungen zur Lage in Syrien getroffen.
In der Beweiswürdigung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin habe eine Verfolgungsgefahr aufgrund lediglich in den Raum gestellter, unkonkreter und unsubstantiierter Behauptungen und Angaben nicht glaubwürdig darzulegen vermocht. Es lägen zwar zahlreiche Hinweise darauf vor, dass die syrischen Behörden den Druck auf die ethnischen bzw. religiösen Minderheiten erhöhen würden und es auch zu Festnahmen, Inhaftierungen und Misshandlungen vor allem von Regierungskritikern, Regierungsgegnern oder anderen Personen, die abweichende Meinungen äußern, gekommen sei, doch weise das Vorbringen der Beschwerdeführerin keinen Bezug zu einer politischen Aktivität auf und die Beschwerdeführerin sei auch bis dato kein Mitglied einer (exil)politischen Partei. Auch habe sie nie an einer Demonstration teilgenommen und sie sei bis zuletzt ihrer Arbeit nachgegangen. Dass die Beschwerdeführerin andererseits von den Regierungsgegnern konkret bedroht worden sei, könne ebenfalls nicht erkannt werden, zumal die Beschwerdeführerin ihrer beruflichen Tätigkeit für das Regime auch bis unmittelbar vor ihrer Ausreise habe nachgehen können und sie keine konkret gegen ihre Person gerichtete Bedrohung vorgebracht habe. Die Beschwerdeführerin habe zwar einen fluchtauslösenden Vorfall in XXXX, bei dem angeblich auf das Taxi geschossen worden sei, angeführt, sie habe aber gleichzeitig angegeben, dass sie danach weiterhin ihrer Arbeit als XXXX in der Stadt XXXX unmittelbar bis zu ihrer Ausreise nachgegangen sei. Zudem sei sie ohne Probleme nach diesem Vorfall zumindest zweimal in den Libanon gereist und wieder nach Syrien zurück, obwohl angeblich dort eine große Gefahr bestanden habe. Letztlich seien auch bei der Beantragung der Visa keine Verfolgungsgründe vorgebracht worden. Aufgrund dieser Erwägungen müsse im Rahmen einer Gesamtbetrachtung dem Vorbringen die Glaubwürdigkeit zur Gänze abgesprochen werden.
Eine eindeutig belegte Aussage, wonach alle abgelehnten syrischen Asylwerber bei einer Rückkehr durch die syrischen Sicherheitskräfte verhaftet und misshandelt würden, lasse sich keiner Quelle entnehmen, vielmehr würden individuelle Gefährdungsfaktoren wie etwa staatenlose Kurden, Nicht-Ableistung des Wehrdienstes, öffentlich bekannt gewordene exilpolitische Aktivitäten, die als Gegnerschaft zum syrischen Staat interpretiert würden, und insbesondere aktuelles politisches Engagement gegen den syrischen Staat von Relevanz sein. Im Fall des Beschwerdeführerin sei eine Rückkehrgefährdung zu verneinen, weil sie eine syrischer Staatsbürgerin sei und der bloße Umstand, dass sie assyrische Christin sei für die Rückkehr ebensowenig Bedeutung habe wie "für einen Christen in Syrien per se das Vorliegen einer Gefährdungssituation"; anderenfalls "wäre ja allen zur Zeit in Syrien lebenden Christen Asyl zu gewähren".
In der rechtlichen Beurteilung führte die belangte Behörde "zu einer etwaigen Gruppenverfolgung syrischer Staatsangehöriger der christlichen Glaubensgemeinschaft" aus, dass die Zugehörigkeit eines Asylwerbers zu einer ethnischen oder religiösen Volksgruppe (Minderheit) allein sowie deren schlechte allgemeine Situation nicht geeignet seien, eine Asylgewährung zu rechtfertigen.
Der Status der subsidiär Schutzberechtigten wurde der Beschwerdeführerin seitens der belangten Behörde mit der Begründung zuerkannt, dass die reale Gefahr einer Gefährdung aufgrund der derzeitigen bürgerkriegsähnlichen Lage in Syrien nicht gänzlich ausgeschlossen werden könne.
2.2. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin brachte in seinem Asylverfahren eine Verfolgung durch Revolutionäre/Islamisten aufgrund seines christlichen Glaubens, weshalb bereits in XXXX auf ihn und die Beschwerdeführerin, vermutlich weil die Beschwerdeführerin kein Kopftuch getragen habe, geschossen worden sei, und wegen seiner Tätigkeit für ein Unternehmen in Syrien, das dem Cousin des Staatspräsidenten gehöre, vor. In dem den Ehegatten der Beschwerdeführerin betreffenden Bescheid der belangten Behörde, mit dem der Asylantrag ihres Ehegatten im Familienverfahren hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ebenfalls abgewiesen worden war, führte die belangte Behörde aus, der Ehegatte der Beschwerdeführerin habe zwar einen Übergriff auf seine Person geschildert, wobei aber nicht klar ersichtlich sei, ob dieser unmittelbar ihm persönlich gegolten habe oder nur allgemein gegen seine Glaubensgemeinschaft gerichtet gewesen sei. Dieser Vorfall habe sich in XXXX vor Weihnachten 2011 ereignet.
3. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, der zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführerin bei richtiger rechtlicher Würdigung ihres Vorbringens Asyl hätte gewährt werden müssen. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin habe bei einem namentlich genannten Unternehmen, dass dem Cousin des Präsidenten gehöre, gearbeitet, was (beispielweise mit einem in der Beschwerde zitierten Artikel) bewiesen werden könne. Wenn die belangte Behörde vorgehalten habe, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin trotz der großen Gefahr und trotz Veröffentlichung seines Namens auf Facebook noch bis zur Ausreise weitergearbeitet habe, so sei dem entgegenzuhalten, dass er seine Arbeitsstelle nicht so plötzlich verlassen hätte können, weil er sonst selbst Probleme mit dem Regime bzw. dem syrischen Geheimdienst bekommen hätte, zumal er sich dadurch verdächtig gemacht hätte. Der Geheimdienst habe schon in der Zeit, als er noch gearbeitet habe, stichprobenartig die Mitarbeiter nach Parteizugehörigkeit und Verhaftungen im familiären Umfeld untersucht/befragt. Er habe beim Unternehmen gekündigt, als sein Name als Mitarbeiter dieses Unternehmens und Unterstützer der Assad-Regierung auf Facebook, auf einer Seite der syrischen Revolution, veröffentlicht worden sei. Die Revolutionäre hätten gewollt, dass sie streiken, damit die staatlichen Firmen zusammenbrechen. Es habe Drohungen gegenüber der Firma (auf Flyern und auf Facebook) gegeben. Es gebe Videos auf YouTube, die zeigen würden, wie diese Leute zwei Filialen der Firma verwüsten würden, und eine Internetseite, auf der man eine weitere Filiale nach der Verwüstung sehe. Ein Arbeitskollege des Ehegatten der Beschwerdeführerin sei nach Saudi-Arabien gegangen, andere Arbeitskollegen seien in andere Provinzen versetzt worden, ein Mädchen aus XXXX sei ermordet worden, ein Mann in XXXX sei angeschossen worden.
Die assyrisch-christliche Religion hätten sie vor den Unruhen zwar ausüben können, seit dem Aufstand habe sich die Lage aber dramatisch verschlechtert, da Christen als Anhänger des syrischen Systems gesehen würden, und zwar deshalb, weil sie sich nicht am Aufstand beteiligen würden und deshalb von den Aufständischen angenommen werde, sie würden auf der Seite des Regimes stehen. Die Aufständischen würden der Beschwerdeführerin und ihrem Mann aufgrund der beruflichen Tätigkeit des Ehegatten der Beschwerdeführerin kombiniert mit der Religion, die sich nicht am Aufstand beteilige, eine pro-syrische politische Gesinnung unterstellen. Aufgrund der derzeitigen Lage sei der syrische Staat nicht fähig, sie vor dieser Verfolgung zu schützen und es bestehe keine Fluchtalternative.
4. Mit Schriftsatz vom 18.08.2014 wurde eine Beschwerdeergänzung eingebracht, in welcher vorgebracht wird, dass die Mutter des Ehegatten der Beschwerdeführerin in Syrien vom freiwilligen Militär der syrischen Regierung kontaktiert worden sei und dem Ehegatten der Beschwerdeführerin ausgerichtet worden sei, er solle sich (nach seiner Rückkehr nach Syrien) bei diesem freiwilligen Heer, das auch für die syrische Regierung kämpfe, melden. Es würden derzeit vorrangig Christen und Alewiten aufgefordert werden, bei diesem Heer mitzukämpfen. Bei einer Weigerung gebe es zwar keine offizielle Strafe, doch sei sich der Ehegatte der Beschwerdeführerin sicher, dass er und seine Familie deshalb Probleme bekommen würden: Wenn man nämlich bedenke, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin bei einer der syrischen Regierung nahe stehenden Firma gekündigt habe, und er sich nun zusätzlich weigere, für die syrische Regierung zu kämpfen, könne ihm und seiner Familie sehr leicht eine gegen die syrische Regierung gerichtete politische Gesinnung unterstellt werden. Außerdem müssten sie wegen seiner Tätigkeit für ein staatsnahes Unternehmen zusätzlich auch eine Verfolgung von Seiten der Rebellen befürchten. Zusätzlich habe sich die Lage für Christen in Syrien massiv verschlechtert, weshalb sie bei einer Rückkehr nach Syrien eine Verfolgung aufgrund der Religion befürchten würden. Die Christen würden derzeit stark von den Rebellen verfolgt, auch der IS, der ebenfalls Christen verfolge, sei mittlerweile in Syrien mächtiger geworden. Dazu legte die Stellungnahme Länderberichte vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Es wird von dem unter I. dargelegten Verfahrensgang und Sachverhalt ausgegangen.
Die Feststellungen ergeben sich aus dem angefochtenen Bescheid in Zusammenschau mit dem vorgelegten Verwaltungsakt und der Beschwerde sowie aus dem Gerichtsakt (des Asylgerichtshofes).
3.1. Das vorliegende Beschwerdeverfahren ist gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 (AsylG) vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen, zumal es mit Ablauf des 31. Dezember 2013 "beim Asylgerichtshof anhängig" war.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
3.2. Zu A) Aufhebung und Zurückverweisung:
3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Gemäß § 15 Abs. 1 AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen (Z 1).
Aus § 18 Abs. 1 AsylG ergibt sich, dass (unter anderem) die belangte Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken hat, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
3.2.2. Fallbezogen hat die Beschwerdeführerin eine Verfolgung durch - gegen das syrische Regime kämpfende - nichtstaatliche Akteure in Syrien (Regimegegner [Revolutionäre]/fundamentalistische Islamisten) wegen der der Beschwerdeführerin aufgrund ihres christlichen Glaubens, insbesondere auch als Frau, die islamistische Bekleidungsvorschriften und Verhaltensnormen für Frauen nicht einhält, zugeschriebenen missliebigen religiösen/politischen Gesinnung vorgebracht. Die belangte Behörde führte im Bescheid aus, "dem Vorbringen" der Beschwerdeführerin hätte "die Glaubwürdigkeit zur Gänze abgesprochen" werden müssen. Ungeachtet dieser Formulierung ist aber anhand der weiteren Darlegungen der belangten Behörde in Verbindung mit der Begründung des den Ehegatten der Beschwerdeführerin betreffenden Bescheides der belangten Behörde klar ersichtlich, dass die belangte Behörde nicht etwa an der Tatsachenrichtigkeit des Vorbringens der Beschwerdeführerin zu ihrer Religionszugehörigkeit, zu ihrer Tätigkeit als XXXXXXXX, zum Nichtragen eines Kopftuches in der Öffentlichkeit oder zum Beschuss des Taxis in XXXX, in dem die Beschwerdeführerin mit ihrem Mann gesessen war, zweifelte, sondern am Vorliegen einer ausreichend wahrscheinlichen, "zielgerichteten" Verfolgung der Beschwerdeführerin durch Regimegegner (Revolutionäre)/fundamentalistische Islamisten, zumal - so die belangte Behörde in ihrer Begründung des angefochtenen Bescheides - die Beschwerdeführerin ihrer beruflichen Tätigkeit bis unmittelbar vor ihrer Ausreise habe nachgehen können und sie keine konkret gegen sie gerichtete Bedrohungen vorgebracht habe und - so die belangte Behörde in ihrer Begründung in dem den Ehegatten der Beschwerdeführerin betreffenden Bescheid - nicht ersichtlich sei, ob der Übergriff auf die Person des Ehegatten der Beschwerdeführerin (Beschuss des Taxis in XXXX) unmittelbar dem Ehegatten der Beschwerdeführerin persönlich gegolten habe oder nur allgemein gegen die Glaubensgemeinschaft gerichtet gewesen sei.
Es muss aus Anlass des hier zu beurteilenden Falls nicht erörtert werden, ob das Abstellen auf die "Zielgerichtetheit der Verfolgung" überhaupt Deckung in der Genfer Flüchtlingskonvention findet, zumal bei einem Sachverhalt wie dem vorliegenden nicht (mehr) von rechtlicher Relevanz ist, ob die Verfolgung konkret der Beschwerdeführerin seitens der Regimegegner (Revolutionäre)/fundamentalistischen Islamisten beabsichtigt war, vielmehr wäre zu fragen (gewesen), ob die Beschwerdeführerin im Falle ihrer (aufgrund des gewährten subsidiären Schutzes hypothetisch anzunehmenden) nunmehrigen Rückkehr nach Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aktuell Gefahr läuft, von Verfolgungshandlungen der Regimegegner (Revolutionäre)/fundamentalistischen Islamisten betroffen zu sein.
Für die rechtliche Beurteilung dieser Frage mangelt es fallbezogen jedoch im Tatsachenbereich an ausreichenden behördlichen Ermittlungen und Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin hat sehr konkret - unter Anführung konkreter Vorfälle - die Situation in Syrien hinsichtlich einer Bedrohung durch Regimegegner (Revolutionäre)/fundamentalistische Islamisten und ihre Bedrohung als Angehörige der christlichen Glaubensgemeinschaft, insbesondere als berufstätige Frau, die kein Kopftuch trägt, dargelegt. Ob Christen und/oder Frauen, insbesondere solche, die islamistische Bekleidungsvorschriften und Verhaltensnormen für Frauen nicht einhalten, eine - ausreichend wahrscheinliche - asylrelevante Bedrohung seitens Regimegegner (Revolutionäre, fundamentalistischer Islamisten) in Syrien zu gewärtigen haben und bejahendenfalls, ob eine Betroffenheit einer Asylwerberin von dieser Situation vorliegt, bedarf es spezifischer Erhebungen und spezifischer Sachverhaltsfeststellungen zur Situation der Christen in Syrien sowie von Frauen in Syrien (in Gebieten mit Präsenz fundamentalistischer Islamisten), und zwar im Hinblick auf eine Bedrohung durch Regimegegner (Revolutionäre), fundamentalistische Islamisten, und weiters Feststellungen zum (persönlichen/familiären) Profil der allenfalls betroffenen Asylwerberin.
Solche Ermittlungen und Feststellungen sind dem angefochtenen Bescheid und dem Inhalt des Verwaltungsaktes - trotz des sehr konkreten Vorbringens der Beschwerdeführerin - allerdings nicht zu entnehmen: Die belangte Behörde hat zwar Feststellungen zur Situation in Syrien getroffen, dies aber ohne erkennbaren Bezug zur Person und zum Vorbringen der Beschwerdeführerin lediglich in allgemein gehaltener Form und lediglich abstellend auf eine staatliche Verfolgung (durch die syrischen Sicherheitsbehörden/das syrische Regime), den Feststellungen der belangten Behörde zu den Assyrern und Christen in Syrien, aus denen allenfalls abgeleitet werden könnte, dass eine staatliche Verfolgung der Assyrer/Christen allein wegen der Glaubensrichtung nicht zu befürchten ist, ist nicht zu entnehmen, welche Auswirkungen die Unruhen/der Konflikt in Syrien auf die Angehörigen des christlichen Glaubens hat(te). Die belangte Behörde hat zwar auch Feststellungen "zur sozialen Lage der Frau" getroffen, diese behandeln aber ebenfalls nicht die Auswirkung auf die Situation für Frauen in Syrien, welche durch die - aufgrund des Konfliktes bewirkte - Präsenz von fundamentalistischen islamistischen Gruppierungen, die das Nichteinhalten islamistischer Bekleidungsvorschriften und Verhaltensnormen für Frauen als die Sharia verletzend ansehen würden, bewirkt wurde.
Damit gehen die Feststellungen aber am Vorbringen der Beschwerdeführerin, die keine staatliche Verfolgung (durch das Regime des Präsidenten Assad), sondern eine Verfolgung durch Regimegegner, Revolutionäre, fundamentalistische Islamisten wegen ihrer Religion, insbesondere als Frau, vorgebracht hat, vorbei. In Ermangelung solcher Feststellungen (zur Lage der Christen in Syrien und von Frauen, die [in Gebieten mit Präsenz von fundamentalistischen islamistischen oppositionellen Gruppierungen] islamistische Bekleidungsvorschriften und islamistische Verhaltensnormen für Frauen nicht einhalten, im Hinblick auf eine Bedrohung von Seiten nichtstaatlicher [sunnitischer, fundamentalistischer, islamistischer, oppositioneller] Gruppen) hat aber die von der belangten Behörde im Ergebnis vertretene Ansicht, der Beschwerdeführerin drohe als Angehörige der assyrisch-christlichen Glaubensgemeinschaft und "als Frau" in Syrien keine asylrelevante Verfolgung durch Regimegegner (Revolutionäre, fundamentalistische Islamisten) keinerlei Grundlage, vielmehr deuten die von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen gegenteilig die Sorge an, dass (religiöse) Minderheiten (wie Christen)/dem Regime zugerechnete Personenkreise der kollektiven Vergeltung und Gegenschlägen durch die sunnitische Mehrheitsbevölkerung ausgesetzt sein könnten. Eine konkrete und detaillierte Darstellung der Situation der (assyrischen) Christen und von Frauen in Syrien (in Gebieten mit Präsenz von fundamentalistischen islamistischen oppositionellen Gruppierungen), insbesondere solcher, die islamistische Bekleidungsvorschriften und islamistische Verhaltensnormen für Frauen nicht einhalten, im Hinblick auf eine Bedrohung durch Regimegegner (Revolutionäre, fundamentalistische Islamisten) oder die (regionalen/effektiven) Möglichkeiten für das Regime, von Regimegegnern (Revolutionären, fundamentalistischen Islamisten) bedrohten Personen (insbesondere auch Frauen) Schutz zu gewähren, beinhalten die von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen zur Lage in Syrien aber jedenfalls nicht. Nur auf Grundlage solcher Erhebungen und Sachverhaltsfeststellungen ließe sich die (möglicherweise auch regional unterschiedliche) Lage jener Personen, die von Regimegegnern/Revolutionären/Islamisten als Unterstützer der syrischen Regierung und/oder "Ungläubige" oder die Sharia verletzend angesehen werden, beurteilen und ableiten, ob konkret der Beschwerdeführerin diesbezüglich eine asylrelevante Verfolgung droht oder nicht (zur Asylrelevanz einer Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure VwGH 14.05.2002, 2001/01/0140; zu einer asylrelevanten Verfolgung von Frauen/Mädchen durch extrem diskriminierende Vorschriften/Maßnahmen in Afghanistan VwGH 16.04.2002, 99/20/0483; zu einer Verfolgung von Frauen bei "westlichem Verhalten" oder "westlicher Lebensführung" wegen Verletzung der sozialen Normen VwGH 6.07.2011, 2008/19/0994 bis 1000). Anhand der von der belangten Behörde getroffenen (mangelhaften) Feststellungen ist eine Beurteilung in diesem Sinne nicht möglich.
Hinzu tritt, dass (unter dem Blickwinkel einer der Familie der Beschwerdeführerin zugeschriebenen oppositionellen Gesinnung und/oder der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe "Familie") auch der Umstand, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin in Syrien in einem Unternehmen, das dem Cousin des Staatspräsidenten gehört, tätig war und weiters auch der Aspekt, dass es der Ehegatte der Beschwerdeführerin bei einer nunmehrigen Rückkehr nach Syrien ablehnen könnte, im syrischen Konflikt an den Kampfhandlungen (etwa auf der Seite des syrischen Regimes) teilzunehmen, für die Beschwerdeführerin asylrelevant sein könnten. Damit hat sich die belangte Behörde aber (ebenfalls) nicht (sachverhaltsmäßig) auseinandergesetzt.
3.2.3. Die aufgezeigten fehlenden Feststellungen können nicht ohne Durchführung von ergänzenden Ermittlungen (im vorliegenden Fall etwa auch durch ergänzende Einvernahme des Beschwerdeführers) getroffen werden. Aufgrund des (gänzlichen) Unterbleibens der oben genannten Ermittlungen und Feststellungen im behördlichen Verfahren zu diesen hier bedeutsamen Fragen im Tatsachenbereich steht der für eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes in der Sache erforderliche Sachverhalt fallbezogen nicht fest.
Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG kommt bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken in Betracht, insbesondere dann, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). Fallbezogen liegen besonders schwerwiegende Mängel des behördlichen Verfahrens bei der Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes im diesem Sinne vor.
Es kann nicht gesagt werden, dass die unmittelbare Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht bei einer Gesamtbetrachtung zu einer - erheblichen - Ersparnis an Zeit und Kosten führen würde. Vor dem Hintergrund verwaltungsökonomischer Überlegungen und der Effizienzkriterien des § 39 Abs. 2 AVG war daher - da nach dem oben Ausgeführten besonders gravierende Mängel des behördlichen Verfahrens vorliegen - von der Möglichkeit des Vorgehens nach § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG Gebrauch zu machen und die angefochtenen Bescheide an die belangte Behörde zur Durchführung der genannten Ermittlungen und Erlassung neuer Bescheide zurückzuverweisen.
Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Verwaltungsbehörde (lediglich) an die rechtliche Beurteilung des gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG aufhebenden und zurückverweisenden Beschlusses des Verwaltungsgerichtes gebunden ist (s. § 28 Abs. 3, 3. Satz VwGVG); durch eine Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befunden hatte (Wirkung der Aufhebung ex tunc, s. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) Anm. 14 zu § 28 VwGVG; vgl. auch VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass die belangte Behörde - sofern sie noch einmal eine abweisende Entscheidung gemäß § 3 Abs. 1 AsylG treffen will - ein weiteres Parteivorbringen (etwa jenes in der Beschwerdeergänzung vom 18.08.2014) zu berücksichtigen und gegebenenfalls gemäß § 18 Abs. 1 AsylG darauf hinzuwirken haben wird, dass dieses Vorbringen ergänzt bzw. vervollständigt wird.
3.2.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (zur den Voraussetzungen eines Vorgehens nach der Bestimmung des § 28 Abs. 3 Satz 2 VwGVG s. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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