W108 1429126-1•BVwG W108 1429126-1
W108 1429126-1Federal Administrative CourtOct 2, 2014
Befragung, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Militärdelikt, politische Gesinnung
W108 1429126-1/8E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gertrude BRAUCHART als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, Staatsangehörigkeit Syrien, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des vom 16.08.2012, Zl. 12 06.139 - BAL, beschlossen:
A)
Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG hinsichtlich des Spruchpunktes I. gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Syriens, stellte am 18.05.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz (im Folgenden: Asylantrag).
1.2. Im Rahmen der Erstbefragung gab der Beschwerdeführer dazu an, er sei gemeinsam mit seiner Ehegattin legal aus Syrien ausgereist und in den Libanon eingereist und habe von der Österreichischen Botschaft Beirut ein Visum für die Schengener Staaten erhalten, mit dem er am 16.05.2012 legal in Österreich eingereist sei. Er sei christlichen Glaubens und gehöre der Volksgruppe der Assyrer an. Er habe in Syrien ein Universitätsstudium absolviert und sei im Kundenservice einer XXXXfirma beschäftigt gewesen.
Der Asylantrag wurde damit begründet, dass die Lage in Syrien unsicher sei. Es gebe täglich Explosionen und Schüsse und viele bewaffnete Leute auf der Straße. Es gebe Entführungen und Lösegeldforderungen. Sie hätten nicht mehr regelmäßig arbeiten können. Es habe öfters Arbeitsstreiks gegeben. Es habe viele Drohungen für die Christen gegeben. An diesem Tag, als auf ihr Auto geschossen worden sei, habe er entschieden, das Land zu verlassen. Es gebe einen religiösen Krieg zwischen den religiösen Gruppen. Im Falle einer Rückkehr habe er zwar mit keinen Sanktionen zu rechnen, er habe aber gesehen, wie andere Leute getötet worden seien. Mann müsse entweder auf der Seite der Regierung stehen oder auf der der bewaffneten Leute.
Bei der nachfolgenden Einvernahme vor dem Bundesasylamt (nunmehr: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, in der Folge: belangte Behörde) sagte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er sei in Syrien geboren worden und sei im Kindesalter mit seinen Eltern nach Österreich gezogen, wo er die Volksschule besucht habe. Als sein Vater in Österreich verstorben sei, sei er mit seiner Familie nach Syrien zurückgekehrt, wo er die Schule abgeschlossen und das Studium der XXXX absolviert habe. Er habe danach im Kundenservice im XXXXbereich gearbeitet. Seine Ehefrau, die ebenfalls assyrische Christin sei, habe in Syrien als Lehrerin gearbeitet. Sie hätten in XXXX gelebt. Seine Mutter und seine verheiratete Schwester würden noch in XXXX leben. Seine Mutter arbeite für die Kirche und betreue Kinder. Beim letzten Telefonat vor ein paar Tagen habe seine Mutter über die dortige sehr schlecht Lage berichtet, letzte Woche seien auch die Nachbarn erschossen worden. Er sei zwar nicht politisch tätig gewesen, habe aber als Schüler unterschreiben müssen, dass er sich der Baath-Partei anschließe. Als Christen hätten sie im letzten Jahr Probleme mit den anderen Leuten bekommen. Hauptgrund für seine Flucht sei gewesen, dass sie letztes Weihnachten während einer Fahrt mit einem Taxi in XXXX beschossen worden seien. Er gehe deshalb davon aus, dass der Schuss ihnen gegolten habe, weil seine Frau im Taxi kein Kopftuch getragen habe. Sie würden auf alle Frauen schießen, die kein Kopftuch tragen würden, denn das seien Christen oder Alewiten. Es habe dann weitere Probleme in XXXX gegeben, sodass sie nach zwei Tagen XXXX wieder hätten verlassen müssen. Die Parolen der Demonstranten seien allgemein auch gegen sie als Christen und gegen die Alewiten gerichtet gewesen. Deshalb habe er überlegt, das Land zu verlassen. Er habe dann eine Bekannte in Österreich kontaktiert, die sie dann eingeladen habe und aufgrund deren Einladung nach Österreich hätten sie dann das Visum der Österreichischen Botschaft Beirut erhalten. Sie seien glaublich im April 2012 in den Libanon gereist, um die Dokumente für die Visa zur Österreichischen Botschaft Beirut zu bringen, und sie seien noch am selben Tag wieder nach Syrien zurückgefahren, wo er noch bis zum 10.05.2012 in XXXX gearbeitet habe. Auch in XXXX habe es Probleme gegeben. Im Jänner 2012 sei dort auch ein Pfarrer getötet worden und die Lage sei auch dort sehr schlecht. Er habe auch für das XXXXunternehmen gearbeitet, welches dem Cousin von Assad gehöre. Es gebe in XXXX nur dieses eine Kundencenter und sie hätten dort ID-Cards getragen, damit habe jeder sie gekannt. Das Kundencenter sei auch zweimal angezündet worden und es habe viele Drohungen gegen die Mitarbeiter des XXXXunternehmens gegeben, zwei seien sogar schon getötet worden, einer in XXXX und einer in XXXX. Sie seien auch immer auf der Straße darauf angeredet worden, dass sie für dieses System arbeiten würden. Das XXXXunternehmen habe 2000 Mitarbeiter, 13 in XXXX. Die Namen der Mitarbeiter (darunter er selbst) seien auf Facebook, auf einer Seite der Revolutionäre, mit dem Hinweis, dass diese Mitarbeiter für das System (des Präsidenten Assad) seien, veröffentlicht worden. Er habe bei seiner Tätigkeit auch viele Daten von XXXX erhalten und die Gegner hätten angenommen, dass er diese Daten für den Staat sammle. Es sei gefährlich gewesen, dieser Tätigkeit nachzugehen, aber er habe arbeiten müssen, um Geld zu verdienen. Da sie vom Regime nicht bedroht seien, aber seitens der Revolutionäre/Islamisten, hätten sie bei der Beantragung der Visa nicht auf eine Verfolgung in Syrien hingewiesen.
2.1. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde dem Asylantrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG keine Folge gegeben (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und es wurde ihm unter Spruchpunkt III. dieses Bescheides gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.
Die belangte Behörde stellte zur Person des Beschwerdeführers aufgrund der vorgelegten Dokumente dessen angegebene Identität und seine syrische Staatsangehörigkeit fest und weiters, dass der Beschwerdeführer der assyrisch christlichen Glaubensgemeinschaft angehöre.
Zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates stellte die Behörde fest, es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat einer konkreten gegen ihn gerichteten Verfolgung oder Bedrohung durch den Staat Syrien ausgesetzt gewesen sei oder ausgesetzt sein würde. Auch habe keine konkrete gegen ihn gerichtete Verfolgung oder Bedrohung durch syrische Revolutionäre wegen seiner angeblichen Unterstützung des Regimes festgestellt werden können. Eine asylrelevante Verfolgung habe nicht festgestellt werden können.
Zur Situation im Falle der Rückkehr wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer nicht wegen in seiner Person gelegener Gründe, sondern wegen der allgemeinen Lage in Syrien einer Gefahr ausgesetzt sei.
Ferner wurden Feststellungen zur Lage in Syrien getroffen.
In der Beweiswürdigung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe eine Verfolgungsgefahr aufgrund lediglich in den Raum gestellter, unkonkreter und unsubstantiierter Behauptungen und Angaben nicht glaubwürdig darzulegen vermocht. Es lägen zwar zahlreiche Hinweise darauf vor, dass die syrischen Behörden den Druck auf die ethnischen bzw. religiösen Minderheiten erhöhen würden und es auch zu Festnahmen, Inhaftierungen und Misshandlungen vor allem von Regierungskritikern, Regierungsgegnern oder anderen Personen, die abweichende Meinungen äußern, gekommen sei, doch weise das Vorbringen des Beschwerdeführers keinen Bezug zu einer politischen Aktivität auf und der Beschwerdeführer sei auch bis dato kein Mitglied einer (exil)politischen Partei. Auch habe er nie an einer Demonstration teilgenommen und er sei bis zuletzt seiner Arbeit nachgegangen. Dass der Beschwerdeführer andererseits von den Regierungsgegnern konkret bedroht worden sei, könne ebenfalls nicht erkannt werden, zumal der Beschwerdeführer seiner beruflichen Tätigkeit für das Regime auch bis unmittelbar vor seiner Ausreise habe nachgehen können und er keine konkret gegen seine Person gerichtete Bedrohung vorgebracht habe. Der Beschwerdeführer habe zwar einen Übergriff auf seine Person geschildert, wobei aber nicht klar ersichtlich sei, ob dieser unmittelbar ihm persönlich gegolten habe oder nur allgemein gegen seine Glaubensgemeinschaft gerichtet gewesen sei. Dieser Vorfall habe sich in XXXX vor Weihnachten 2011 ereignet, auf Nachfrage, weshalb er nicht in XXXX hätte leben können, habe der Beschwerdeführer ausgeführt, dass auch in XXXX die Lage sehr schlecht sei und es auch Drohungen gegen die Mitarbeiter seiner Firma gegeben hätte, jedoch sei der Beschwerdeführer trotzdem bis kurz vor seiner Ausreise seiner Arbeit nachgegangen. Zudem sei er ohne Probleme nach diesem Vorfall zumindest zweimal in den Libanon gereist und wieder nach Syrien zurück, obwohl angeblich dort eine große Gefahr bestanden habe. Letztlich seien auch bei der Beantragung der Visa keine Verfolgungsgründe vorgebracht worden. Aufgrund dieser Erwägungen müsse im Rahmen einer Gesamtbetrachtung dem Vorbringen die Glaubwürdigkeit zur Gänze abgesprochen werden.
Eine eindeutig belegte Aussage, wonach alle abgelehnten syrischen Asylwerber bei einer Rückkehr durch die syrischen Sicherheitskräfte verhaftet und misshandelt würden, lasse sich keiner Quelle entnehmen, vielmehr würden individuelle Gefährdungsfaktoren wie etwa staatenlose Kurden, Nicht-Ableistung des Wehrdienstes, öffentlich bekannt gewordene exilpolitische Aktivitäten, die als Gegnerschaft zum syrischen Staat interpretiert würden, und insbesondere aktuelles politisches Engagement gegen den syrischen Staat von Relevanz sein. Im Fall des Beschwerdeführer sei eine Rückkehrgefährdung zu verneinen, weil der Beschwerdeführer syrischer Staatsbürger sei und der bloße Umstand, dass er assyrischer Christ sei für die Rückkehr ebensowenig Bedeutung habe wie "für einen Christen in Syrien per se das Vorliegen einer Gefährdungssituation"; anderenfalls "wäre ja allen zur Zeit in Syrien lebenden Christen Asyl zu gewähren".
In der rechtlichen Beurteilung führte die belangte Behörde "zu einer etwaigen Gruppenverfolgung syrischer Staatsangehöriger der christlichen Glaubensgemeinschaft" aus, dass die Zugehörigkeit eines Asylwerbers zu einer ethnischen oder religiösen Volksgruppe (Minderheit) allein sowie deren schlechte allgemeine Situation nicht geeignet seien, eine Asylgewährung zu rechtfertigen.
Der Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde dem Beschwerdeführer seitens der belangten Behörde mit der Begründung zuerkannt, dass die reale Gefahr einer Gefährdung aufgrund der derzeitigen bürgerkriegsähnlichen Lage in Syrien nicht gänzlich ausgeschlossen werden könne.
2.2. Die Ehegattin des Beschwerdeführers brachte in ihrem Asylverfahren eine Verfolgung durch Revolutionäre/Islamisten aufgrund ihres christlichen Glaubens vor und dass sie als Frau, insbesondere als Lehrerin, besonders gefährdet sei. In dem die Ehegattin des Beschwerdeführers betreffenden Bescheid der belangten Behörde, mit dem der Asylantrag seiner Ehegattin im Familienverfahren hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten ebenfalls abgewiesen worden war, führte die belangte Behörde aus, die Ehegattin des Beschwerdeführers habe zwar einen fluchtauslösenden Vorfall in XXXX, bei dem angeblich auf das Taxi geschossen worden sei, angeführt, sie habe aber gleichzeitig angegeben, dass sie danach weiterhin ihrer Arbeit als Kindergärtnerin in der Stadt XXXX unmittelbar bis zu ihrer Ausreise nachgegangen sei.
3. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, der zu entnehmen ist, dass dem Beschwerdeführer bei richtiger rechtlicher Würdigung seines Vorbringens Asyl hätte gewährt werden müssen. Der Beschwerdeführer habe bei einem namentlich genannten Unternehmen, das dem Cousin des Präsidenten gehöre, gearbeitet, was (beispielweise mit einem in der Beschwerde zitierten Artikel) bewiesen werden könne. Wenn die belangte Behörde vorgehalten habe, dass der Beschwerdeführer trotz der großen Gefahr und trotz Veröffentlichung seines Namens auf Facebook noch bis zur Ausreise weitergearbeitet habe, so sei dem entgegenzuhalten, dass er seine Arbeitsstelle nicht so plötzlich verlassen hätte können, weil er sonst selbst Probleme mit dem Regime bzw. dem syrischen Geheimdienst bekommen hätte, zumal er sich dadurch verdächtig gemacht hätte. Der Geheimdienst habe schon in der Zeit, als er noch gearbeitet habe, stichprobenartig die Mitarbeiter nach Parteizugehörigkeit und Verhaftungen im familiären Umfeld untersucht/befragt. Er habe beim Unternehmen gekündigt, als sein Name als Mitarbeiter dieses Unternehmens und Unterstützer der Assad-Regierung auf Facebook, auf einer Seite der syrischen Revolution, veröffentlicht worden sei. Die Revolutionäre hätten gewollt, dass sie streiken, damit die staatlichen Firmen zusammenbrechen. Es habe Drohungen gegenüber der Firma (auf Flyern und auf Facebook) gegeben. Es gebe Videos auf YouTube, die zeigen würden, wie diese Leute zwei Filialen der Firma verwüsten würden, und eine Internetseite, auf der man eine weitere Filiale nach der Verwüstung sehe. Ein Arbeitskollege des Beschwerdeführers sei nach Saudi-Arabien gegangen, andere Arbeitskollegen seien in andere Provinzen versetzt worden, ein Mädchen aus XXXX sei ermordet worden, ein Mann in XXXX sei angeschossen worden.
Die assyrisch-christliche Religion hätten sie vor den Unruhen zwar ausüben können, seit dem Aufstand habe sich die Lage aber dramatisch verschlechtert, da Christen als Anhänger des syrischen Systems gesehen würden, und zwar deshalb, weil sie sich nicht am Aufstand beteiligen würden und deshalb von den Aufständischen angenommen werde, sie würden auf der Seite des Regimes stehen. Die Aufständischen würden dem Beschwerdeführer und seiner Frau aufgrund der beruflichen Tätigkeit des Beschwerdeführers kombiniert mit der Religion, die sich nicht am Aufstand beteilige, eine pro-syrische politische Gesinnung unterstellen. Aufgrund der derzeitigen Lage sei der syrische Staat nicht fähig, ihn vor dieser Verfolgung zu schützen und es bestehe keine Fluchtalternative.
4. Mit Schriftsatz vom 18.08.2014 wurde eine Beschwerdeergänzung eingebracht, in welcher vorgebracht wird, dass die Mutter des Beschwerdeführers in Syrien vom freiwilligen Militär der syrischen Regierung kontaktiert worden sei und dem Beschwerdeführer ausgerichtet worden sei, er solle sich (nach seiner Rückkehr nach Syrien) bei diesem freiwilligen Heer, das auch für die syrische Regierung kämpfe, melden. Es würden derzeit vorrangig Christen und Alewiten aufgefordert werden, bei diesem Heer mitzukämpfen. Bei einer Weigerung gebe es zwar keine offizielle Strafe, doch sei sich der Beschwerdeführer sicher, dass er und seine Familie deshalb Probleme bekommen würden: Wenn man nämlich bedenke, dass der Beschwerdeführer bei einer der syrischen Regierung nahe stehenden Firma gekündigt habe, und er sich nun zusätzlich weigere, für die syrische Regierung zu kämpfen, könne ihm und seiner Familie sehr leicht eine gegen die syrische Regierung gerichtete politische Gesinnung unterstellt werden. Außerdem müssten sie wegen seiner Tätigkeit für ein staatsnahes Unternehmen zusätzlich auch eine Verfolgung von Seiten der Rebellen befürchten. Zusätzlich habe sich die Lage für Christen in Syrien massiv verschlechtert, weshalb sie bei einer Rückkehr nach Syrien eine Verfolgung aufgrund der Religion befürchten würden. Die Christen würden derzeit stark von den Rebellen verfolgt, auch der IS, der ebenfalls Christen verfolge, sei mittlerweile in Syrien mächtiger geworden. Dazu legte die Stellungnahme Länderberichte vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Es wird von dem unter I. dargelegten Verfahrensgang und Sachverhalt ausgegangen.
Die Feststellungen ergeben sich aus dem angefochtenen Bescheid in Zusammenschau mit dem vorgelegten Verwaltungsakt und der Beschwerde sowie aus dem Gerichtsakt (des Asylgerichtshofes).
3.1. Das vorliegende Beschwerdeverfahren ist gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 (AsylG) vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen, zumal es mit Ablauf des 31. Dezember 2013 "beim Asylgerichtshof anhängig" war.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
3.2. Zu A) Aufhebung und Zurückverweisung:
3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Gemäß § 15 Abs. 1 AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen (Z 1).
Aus § 18 Abs. 1 AsylG ergibt sich, dass (unter anderem) die belangte Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken hat, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
3.2.2. Fallbezogen hat der Beschwerdeführer eine Verfolgung durch - gegen das syrische Regime kämpfende - nichtstaatliche Akteure in Syrien (Revolutionäre, Islamisten) wegen der dem Beschwerdeführer aufgrund seines christlichen Glaubens und/oder wegen seiner beruflichen Tätigkeit zugeschriebenen missliebigen religiösen/politischen Gesinnung vorgebracht. Die belangte Behörde führte im Bescheid aus, "dem Vorbringen" des Beschwerdeführers hätte "die Glaubwürdigkeit zur Gänze abgesprochen" werden müssen. Ungeachtet dieser Formulierung ist aber anhand der weiteren Darlegungen der belangten Behörde klar ersichtlich, dass die belangte Behörde nicht etwa an der Tatsachenrichtigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers zu seiner Religionszugehörigkeit, zu seiner Tätigkeit für ein Unternehmen in Syrien, das dem Cousin des Staatspräsidenten gehört, oder zum Beschuss des Taxis in XXXX, in dem der Beschwerdeführer mit seiner Frau gesessen war, zweifelte, sondern am Vorliegen einer ausreichend wahrscheinlichen, "zielgerichteten" Verfolgung des Beschwerdeführers durch Regimegegner (Revolutionäre, Islamisten), zumal - so die belangte Behörde in ihrer Begründung - der Beschwerdeführer seine berufliche Tätigkeit für das Regime bis unmittelbar vor seiner Ausreise habe nachgehen können und er keine konkret gegen ihn gerichteten Bedrohungen vorgebracht habe und nicht ersichtlich sei, ob der Übergriff auf seine Person (Beschuss des Taxis in XXXX) unmittelbar dem Beschwerdeführer persönlich gegolten habe oder nur allgemein gegen die Glaubensgemeinschaft gerichtet gewesen sei.
Es muss aus Anlass des hier zu beurteilenden Falls nicht erörtert werden, ob das Abstellen auf die "Zielgerichtetheit der Verfolgung" überhaupt Deckung in der Genfer Flüchtlingskonvention findet, zumal bei einem Sachverhalt wie dem vorliegenden nicht (mehr) von rechtlicher Relevanz ist, ob die Verfolgung konkret des Beschwerdeführers seitens der Regimegegner (Revolutionäre, fundamentalistischen Islamisten) beabsichtigt war, vielmehr wäre zu fragen (gewesen), ob der Beschwerdeführer im Falle seiner (aufgrund des gewährten subsidiären Schutzes hypothetisch anzunehmenden) nunmehrigen Rückkehr nach Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aktuell Gefahr läuft, von Verfolgungshandlungen der Regimegegner (Revolutionäre, fundamentalistischen Islamisten) betroffen zu sein.
Für die rechtliche Beurteilung dieser Frage mangelt es fallbezogen jedoch im Tatsachenbereich an ausreichenden behördlichen Ermittlungen und Feststellungen:
Der Beschwerdeführer hat sehr konkret - unter Anführung konkreter Vorfälle, von Verfolgungsopfern im persönlichen Umfeld und Beweismitteln - die Situation in Syrien hinsichtlich einer Bedrohung durch Regimegegner und Islamisten und seine Bedrohung als Angehöriger der christlichen Glaubensgemeinschaft und als eine der Unterstützung des syrischen Regimes bezichtigten Person dargelegt. Ob Christen und/oder Personen, die für das syrische Regime (für ein regimenahes Unternehmen) tätig sind (waren) eine - ausreichend wahrscheinliche - asylrelevante Bedrohung seitens Regimegegner (Revolutionäre, Islamisten) in Syrien zu gewärtigen haben und bejahendenfalls, ob eine Betroffenheit eines Asylwerbers von dieser Situation vorliegt, bedarf es spezifischer Erhebungen und spezifischer Sachverhaltsfeststellungen zur Situation der Christen in Syrien sowie von Personen, die in Syrien für das syrische Regime (für ein regimenahes Unternehmen) tätig sind (waren), und zwar im Hinblick auf eine Bedrohung durch Regimegegner (Revolutionäre, fundamentalistische Islamisten), und weiters Feststellungen zum (persönlichen/familiären) Profil des allenfalls betroffenen Asylwerbers.
Solche Ermittlungen und Feststellungen sind dem angefochtenen Bescheid und dem Inhalt des Verwaltungsaktes - trotz des sehr konkreten Vorbringens des Beschwerdeführers - allerdings nicht zu entnehmen: Die belangte Behörde hat zwar Feststellungen zur Situation in Syrien getroffen, dies aber ohne erkennbaren Bezug zur Person und zum Vorbringen des Beschwerdeführers lediglich in allgemein gehaltener Form und lediglich abstellend auf eine staatliche Verfolgung (durch die syrischen Sicherheitsbehörden/das syrische Regime), den Feststellungen der belangten Behörde zu den Assyrern und Christen in Syrien, aus denen allenfalls abgeleitet werden könnte, dass eine staatliche Verfolgung der Assyrer/Christen allein wegen der Glaubensrichtung nicht zu befürchten ist, ist nicht zu entnehmen, welche Auswirkungen die Unruhen/der Konflikt in Syrien auf die Angehörigen des christlichen Glaubens hat(te). Damit gehen die Feststellungen aber am Vorbringen des Beschwerdeführers, der keine staatliche Verfolgung (durch das Regime des Präsidenten Assad), sondern eine Verfolgung durch Regimegegner, Revolutionäre, Islamisten wegen seiner Religion und wegen seiner beruflichen Tätigkeit vorgebracht hat, vorbei. In Ermangelung solcher Feststellungen (zur Lage der Christen in Syrien und von Personen, die in Syrien für das syrische Regime [für ein regimenahes Unternehmen] tätig sind [waren] im Hinblick auf eine Bedrohung von Seiten nichtstaatlicher [sunnitischer, fundamentalistischer, oppositioneller] Gruppen) hat aber die von der belangten Behörde im Ergebnis vertretene Ansicht, dem Beschwerdeführer drohe als einer für das syrische Regime tätigen Person und einem Angehörigen der assyrisch-christlichen Glaubensgemeinschaft in Syrien keine asylrelevante Verfolgung durch Regimegegner (Revolutionäre, fundamentalistische Islamisten) keinerlei Grundlage, vielmehr deuten die von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen gegenteilig die Sorge an, dass (religiöse) Minderheiten (wie Christen)/dem Regime zugerechnete Personenkreise der kollektiven Vergeltung und Gegenschlägen durch die sunnitische Mehrheitsbevölkerung ausgesetzt sein könnten. Eine konkrete und detaillierte Darstellung der Situation der (assyrischen) Christen und von Personen, die für das syrische Regime (für ein regimenahes Unternehmen) tätig sind (waren), in Syrien im Hinblick auf eine Bedrohung durch Regimegegner (Revolutionäre, fundamentalistische Islamisten) oder die (regionalen/effektiven) Möglichkeiten für das Regime, von Regimegegnern (Revolutionären, fundamentalistischen Islamisten) bedrohten Personen Schutz zu gewähren, beinhalten die von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen zur Lage in Syrien aber jedenfalls nicht. Nur auf Grundlage solcher Erhebungen und Sachverhaltsfeststellungen ließe sich die (möglicherweise auch regional unterschiedliche) Lage jener Personen, die von Regimegegnern/Revolutionären/Islamisten als Unterstützer der syrischen Regierung und/oder "Ungläubige" angesehen werden, beurteilen und ableiten, ob konkret dem Beschwerdeführer diesbezüglich eine asylrelevante Verfolgung droht oder nicht. Anhand der von der belangten Behörde getroffenen (mangelhaften) Feststellungen ist eine Beurteilung in diesem Sinne nicht möglich (zur Asylrelevanz einer Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure VwGH 14.05.2002, 2001/01/0140).
Hinzu tritt, dass sich die belangte Behörde in Zusammenhang mit der Beurteilung der Rückkehrsituation des Beschwerdeführers schon ausgehend von der Zugrundelegung "bürgerkriegsähnlicher Umstände" (als Grund für die Zuerkennung des subsidiären Schutzes) und der Angabe des Beschwerdeführers, er müsse entweder auf der Seite der Regierung stehen oder auf der der Revolutionäre, auch mit der Situation im Hinblick auf eine allfällige "Verwendung" des Beschwerdeführers durch eine der Konfliktparteien im Rahmen der Kampfhandlungen gegen gegnerische Konfliktparteien hätte auseinandersetzen müssen. Es fehlen Ermittlungen und Feststellungen zur Frage, ob und warum der Beschwerdeführer im Falle einer nunmehrigen Rückkehr nach Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit (nicht) Gefahr läuft, (neuerlich) von den syrischen staatlichen Behörden zum Militärdienst (oder zu einem freiwilligen Heer) einberufen bzw. zwangsweise verpflichtet und/oder von einer anderen Partei im syrischen Konflikt (zwangs)rekrutiert zu werden und welche Folgen eine - allfällige - Ablehnung des Beschwerdeführers, an den Kampfhandlungen teilzunehmen, für den Beschwerdeführer hätte, wobei auch eine (sachverhaltsmäßige) Auseinandersetzung mit der Frage, ob diese Ablehnung aufgrund der religiösen oder politischen Überzeugung des Beschwerdeführers erfolgt bzw. ob die Bestrafung wegen Ablehnung/Weigerung der Teilnahme an Kampfhandlungen unverhältnismäßig ist (was ein Indiz dafür sein könnte, dass dem Beschwerdeführer eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird), erforderlich (gewesen) wäre (zur Asylrelevanz einer Wehrdienstverweigerung vlg. etwa VwGH 14.12.2004, 2001/20/0692 sowie das hg. Erkenntnis vom 26.02.2014, W108 1430135-1/6E). Abgesehen davon wäre unter dem Gesichtspunkt des Zwanges zur Teilnahme an völkerrechtswidrigen Militäraktionen (zB Angriffe auf die Zivilbevölkerung) auch eine "bloße" Gefängnisstrafe als asylrelevante Verfolgung zu qualifizieren (s. Putzer, Asylrecht, 2. Auflage, Rz 97 und VwGH 21.03.2002, 99/20/0401; 01.03.2007, 2003/20/0111), sodass auch dazu Ermittlungen zu pflegen und Feststellungen zu treffen (gewesen) wären.
3.2.3. Die aufgezeigten fehlenden Feststellungen können nicht ohne Durchführung von ergänzenden Ermittlungen (im vorliegenden Fall etwa auch durch ergänzende Einvernahme des Beschwerdeführers) getroffen werden. Aufgrund des (gänzlichen) Unterbleibens der oben genannten Ermittlungen und Feststellungen im behördlichen Verfahren zu diesen hier bedeutsamen Fragen im Tatsachenbereich steht der für eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes in der Sache erforderliche Sachverhalt fallbezogen nicht fest.
Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG kommt bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken in Betracht, insbesondere dann, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). Fallbezogen liegen besonders schwerwiegende Mängel des behördlichen Verfahrens bei der Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes im diesem Sinne vor.
Es kann nicht gesagt werden, dass die unmittelbare Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht bei einer Gesamtbetrachtung zu einer - erheblichen - Ersparnis an Zeit und Kosten führen würde. Vor dem Hintergrund verwaltungsökonomischer Überlegungen und der Effizienzkriterien des § 39 Abs. 2 AVG war daher - da nach dem oben Ausgeführten besonders gravierende Mängel des behördlichen Verfahrens vorliegen - von der Möglichkeit des Vorgehens nach § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG Gebrauch zu machen und die angefochtenen Bescheide an die belangte Behörde zur Durchführung der genannten Ermittlungen und Erlassung neuer Bescheide zurückzuverweisen.
Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Verwaltungsbehörde (lediglich) an die rechtliche Beurteilung des gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG aufhebenden und zurückverweisenden Beschlusses des Verwaltungsgerichtes gebunden ist (s. § 28 Abs. 3, 3. Satz VwGVG); durch eine Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befunden hatte (Wirkung der Aufhebung ex tunc, s. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) Anm. 14 zu § 28 VwGVG; vgl. auch VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass die belangte Behörde - sofern sie noch einmal eine abweisende Entscheidung gemäß § 3 Abs. 1 AsylG treffen will - ein weiteres Parteivorbringen (etwa jenes in der Beschwerdeergänzung vom 18.08.2014) zu berücksichtigen und gegebenenfalls gemäß § 18 Abs. 1 AsylG darauf hinzuwirken haben wird, dass dieses Vorbringen ergänzt bzw. vervollständigt wird.
3.2.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (zur den Voraussetzungen eines Vorgehens nach der Bestimmung des § 28 Abs. 3 Satz 2 VwGVG s. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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