BVwG L511 2010896-1

L511 2010896-1Federal Administrative CourtOct 2, 2014

Regest

Beitragszuschlag, Dienstgebereigenschaft, Meldeverstoß

Full text

BVwG L511 2010896-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.10.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:L511.2010896.1.00

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Sandra Tatjana JICHA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 12.06.2013, Beitragskontonummer: XXXX, Zeichen: XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955 idgF (ASVG), als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

Verfahrensgang:

Verfahren vor der Gebietskrankenkassen

Mit Bescheid vom 12.06.2013, Beitragskontonummer XXXX, schrieb die Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse (im Folgenden OÖGKK) der Beschwerdeführerin gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG einen Beitragszuschlag in der Höhe von EUR 1.300,00 vor, weil anlässlich einer Kontrolle durch Prüforgane der Abgabenbehörden des Bundes nach den Bestimmungen des ASVG am 29.05.2013 [gemeint wohl 29.05.2012] festgestellt worden sei, dass sie hinsichtlich der Beschäftigung von XXXX, SV-Nr. XXXX, gegen die sozialversicherungsrechtliche Meldepflicht iSd § 33 Abs. 1 ASVG verstoßen habe (Aktenzahl des vorgelegten Verwaltungsaktes der OÖGKK [im Folgenden: AZ] 11).

Begründend wird nach Zitierung des Gesetzestextes lediglich ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin Dienstgeber gewesen sei, weil der Betrieb auf ihre Rechnung geführt werde.

Die Zustellung des Bescheides ist aus dem Akt nicht ersichtlich.

Sonstige Aktenbestandteile im vorgelegten Verwaltungsakt

Versicherungsdatenauszüge von Herrn XXXX, Frau XXXX sowie der Beschwerdeführerin (AZ 1-3).

In der Niederschrift der Finanzpolizei vom 29.05.2012 mit Frau XXXX(AZ 5), führt diese im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin das Lokal betreibe und sie die gewerberechtliche Geschäftsführerin sei. Sie arbeite 40 Stunden und sei die einzige Mitarbeiterin im Lokal. Die Auszahlung erfolge in bar (EZ 4) und sie erhalte zwischen EUR 800,00 und EUR 1.100,00. Sie bekomme auch Essen und Getränke frei. Am Tag der Betretung durch die Finanzpolizei habe sie sich von ihrem Lebensgefährten, Herrn XXXX, vertreten lassen, da die Kinder an dem Tag schulfrei gehabt haben. Bis zum 08.03.2012 habe sie das Lokal betrieben und die Beschwerdeführerin sei ihre Mitarbeiterin für 10 Wochenstunden gewesen.

Im Strafantrag der Finanzpolizei vom 06.03.2013 an das Magistrat XXXX wird festgehalten, dass im Zuge der Kontrolle am 29.05.2012 Herr XXXX hinter der Theke angetroffen worden sei. Nach telefonischer Verständigung sei seine Lebensgefährtin Frau XXXX in das Lokal gekommen und habe angegeben, ihr Lebensgefährte habe sie vertreten und sie sei als gewerberechtliche Geschäftsführerin für Frau XXXX [die Beschwerdeführerin] tätig.

Mit Schreiben vom 04.04.2013 teilte die OÖGKK der Beschwerdeführerin mit, dass für Frau XXXX, SV-Nr. XXXX und Herrn XXXX, SV-Nr. XXXX, keine Meldungen zur Pflichtversicherung vorliegen und ersuchte die Beschwerdeführerin, diese nachzuholen bzw. binnen einen Frist von 7 Tagen eine Stellungnahme abzugeben, falls sich der Sachverhalt aus ihrer Sicht anders darstelle (AZ 8).

Mit Schreiben vom 24.04.2013 urgierte die OÖGKK die Anmeldung (AZ 9).

Mit Schreiben vom 16.05.2013 (AZ 10) teilte die OÖGKK der Beschwerdeführerin mit, dass davon auszugehen sei, dass Frau XXXX, SV-Nr. XXXX und Herr XXXX, SV-Nr. XXXX, ein Dienstverhältnis zur Beschwerdeführerin hatten. Dies beruhe auf den Aussagen von Frau XXXX im Zuge der Niederschrift vom 29.05.2012.

Der Beschwerdeführerin wurde für Frau XXXX für den Zeitraum 08.03.2012 bis 31.05.2012 und für Herrn XXXX Beiträge in der Höhe von EUR 1.338,40 vorgeschrieben.

Beschwerde

Mit Schreiben vom 11.07.2013 wurde gegen oben bezeichneten Bescheid der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse fristgerecht Einspruch (nunmehr Beschwerde) erhoben (AZ 12).

Darin wird ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin niemals eine tatsächliche Dienstgeberfunktion ausgeübt habe. Pächterin und Chefin des Lokals sei Frau XXXX, was sich auch im Namen "XXXX" zeige. Da bei Frau XXXX zu diesem Zeitpunkt jedoch ein Gewerbeausschließungsgrund bestand, habe die Beschwerdeführerin den Gewerbeschein gelöst. Tatsächlich sei aber die Beschwerdeführerin als Aushilfskellnerin bei Frau XXXX beschäftigt gewesen. Herr XXXX sei der Lebensgefährte von Frau XXXX und nie im Betrieb beschäftigt gewesen.

Ergänzendes Ermittlungsverfahren durch die OÖGKK

Die Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse holte eine Auskunft bei der WKOÖ ein, wonach die Beschwerdeführerin von 08.03.2012 bis 22.08.2012 über die Gewerbeberechtigung Kaffeehäuser am Betretungsstandort verfügte (AZ 13).

Der Beitragsprüfer der OÖGKK, der eine gemeinsame Prüfung lohnabhängiger Abgaben im Betrieb der Beschwerdeführerin durchführte, stellte die Beschwerdeführerin als Dienstgeberin fest¿, da sie etwa die Vollmacht beim Steuerberater unterfertigt habe und generell nach außen hin als Dienstgeberin auftrete (AZ 14).

Beschwerdevorlage und Beschwerdevorentscheidung

Die Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht mit Beschwerdevorlage vom 11.08.2014 den Verwaltungsakt samt ergänzenden Bemerkungen.

Darin führt die OÖGKK im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin zum Betretungszeitpunkt Gewerbeinhaberin gewesen sei. Aufgrund des Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass sie nicht Dienstgeberin gewesen sei, sei eine gemeinsame Prüfung lohnabhängiger Abgaben durchgeführt worden. Der Beitragsprüfer der OÖGKK habe dabei die Beschwerdeführerin als Dienstgeberin festgestellt. Beispielsweise sei sie auch beim Steuerberater als Dienstgeberin aufgetreten und habe die Vollmacht unterfertigt. Dies decke sich auch mit den niederschriftlichen Angaben von Frau XXXX. Auch seitens der WKOÖ sei bestätigt worden, dass Frau XXXX für die Beschwerdeführerin als gewerberechtliche Geschäftsführerin tätig geworden sei. Ebenso scheine im Versicherungsdatenauszug Frau XXXX im gegenständlichen Zeitraum als Dienstnehmerin der Beschwerdeführerin auf.

Es handle sich zwar laut Richtlinien der Kasse um einen erstmaligen Meldeverstoß, Herr XXXX sei aber nicht nachträglich zur Pflichtversicherung gemeldet worden, sondern habe die Beschwerdeführerin vielmehr versucht, die Verhängung eines Beitragszuschlages durch unwahre Angaben zu verhindern.

Beantragt wurde die Bestätigung des Bescheides der OÖGKK.

Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht

Das Bundesverwaltungsgericht holte einen Gewerberegisterauszug ein (Ordnungszahl des Beschwerdeverfahrensaktes [im Folgenden: OZ] 4, 5).

Demzufolge war die Beschwerdeführerin zum Betretungszeitpunkt am 29.05.2012, Gewerbeinhaberin einer Gewerbeberechtigung Gastgewerbe Cafe am Standort XXXX. Als gewerberechtliche Geschäftsführerin fungierte Frau XXXX, welche selbst nie ein eingetragenes Gewerbe inne hatte.

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

entscheidungswesentliche Feststellungen

Anlässlich einer Kontrolle durch Prüforgane der Abgabenbehörden des Bundes am 29.05.2012, wurde Herr XXXX, SV-Nr. XXXX, im Lokal "XXXX" hinter der Theke arbeitend betreten. Herr XXXX hat an diesem Tag seine Lebensgefährtin Frau XXXXvertreten und im Lokal Essen zubereitet.

Zum Zeitpunkt der Betretung war er nicht als Dienstnehmer der Beschwerdeführerin zur Sozialversicherung angemeldet.

Die Beschwerdeführerin war zum Zeitpunkt der Betretung Gewerbeinhaberin des Lokals "XXXX" und trat im Wirtschaftsleben als Dienstgeberin auf.

Es handelt sich um den ersten Meldeverstoß der Beschwerdeführerin.

Beweiswürdigung

Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsverfahrensakt (OZ 1).

Der unter I. dargelegte Verfahrensgang und Verfahrensinhalt, sowie die unter II.1. getroffenen entscheidungswesentlichen Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt der beschwerdeführenden Partei (OZ 1).

Beweiswürdigung

Im Hinblick auf die Dienstnehmereigenschaft von XXXX, SV-Nr. XXXX, am 29.05.2012 ist auszuführen, dass die von Frau XXXX in der Niederschrift vom 29.05.2012 getätigten Aussagen, wonach Herr XXXX an diesem Tag im Lokal gearbeitet hatte, indem er etwa das Essen zubereitete (AZ 5/5), im Verfahren unbestritten blieb (AZ 12/1).

Ebenso blieb unbestritten, dass zum Zeitpunkt der Betretung durch die Prüforgane der Abgabenbehörden des Bundes eine Anmeldung zur Sozialversicherung nicht bestanden hatte (AZ 12).

Dass die Beschwerdeführerin Gewerbeinhaberin gewesen ist, ergibt sich zunächst aus dem Gewerberegister, wonach die Beschwerdeführerin Inhaberin des Lokals war, und Frau XXXX ihre gewerberechtliche Geschäftsführerin (OZ 4). Aus der dienstlichen Wahrnehmung des Beitragsprüfers der OÖGKK ergibt sich darüber hinaus, dass die Beschwerdeführerin aber auch im Wirtschaftsleben als Dienstgeberin aufgetreten ist, da sie etwa die Vollmacht beim Steuerberater unterfertigte, aber auch dem Beitragsprüfer gegenüber als Dienstgeberin aufgetreten war (AZ 14). Zuletzt bestätigt aber auch die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde die Ansicht, dass sie Dienstgeberin sei, da sie einräumt diese Funktion formal wahrgenommen zu haben, es sich jedoch um eine Scheinkonstruktion gehandelt habe, da Frau XXXX keine Gewerbeberechtigung erhalten habe können (AZ 12). Diese Angaben decken sich auch mit den Ausführungen von Frau XXXX in der Niederschrift vom 29.05.2012 (AZ 5).

Dass es sich um den ersten Meldeverstoß der beschwerdeführenden Partei handelt, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt, dem keine gegenteilige Hinweise entnommen werden können (OZ 1, 10).

Rechtliche Beurteilung

Rechtliche Grundlagen

Gemäß § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF (VwGVG), ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG in der geltenden Fassung geregelt.

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 31 Abs. 1 erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Gemäß Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.

Gemäß § 414 Abs. 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955 idgF (ASVG) kann gegen Bescheide der Versicherungsträger oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz oder des Bundesministers für Gesundheit in Verwaltungssachen und wegen Verletzung ihrer (seiner) Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

Gemäß §410 Abs.1 Z1 bis Z9 hat der Versicherungsträger in Verwaltungssachen insbesondere Bescheide zu erlassen, wenn er die Anmeldung zur Versicherung wegen Nichtbestandes der Versicherungspflicht oder der Versicherungsberechtigung oder die Abmeldung wegen Weiterbestandes der Versicherungspflicht ablehnt oder den Versicherungspflichtigen (Versicherungsberechtigten) mit einem anderen Tag in die Versicherung aufnimmt oder aus ihr ausscheidet, als in der Meldung angegeben ist (Z1), er einen nicht oder nicht ordnungsgemäß Angemeldeten in die Versicherung aufnimmt oder einen nicht oder nicht ordnungsgemäß Abgemeldeten aus der Versicherung ausscheidet (Z2), er die Entgegennahme von Beiträgen ablehnt (Z3), er die Haftung für Beitragsschulden gemäß § 67 ausspricht (Z4), er einen Beitragszuschlag gemäß § 113 vorschreibt (Z5), er einen gemäß § 98 Abs. 2 gestellten Antrag auf Zustimmung zur Übertragung eines Leistungsanspruches ganz oder teilweise ablehnt (Z6), der Versicherte oder der Dienstgeber die Bescheiderteilung zur Feststellung der sich für ihn aus diesem Gesetz ergebenden Rechte und Pflichten verlangt (Z7), er entgegen einer bereits bestehenden Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG auf Grund ein und derselben Tätigkeit die Versicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 4 als gegeben erachtet (Z8), oder er eine Teilgutschrift nach § 14 APG überträgt (Z9).

Zu A) Abweisung der Beschwerde gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2

ASVG

Rechtsgrundlage und Judikatur zu § 113 ASVG

Gemäß § 113 Abs. 1 ASVG können den in § 111 Abs. 1 genannten Personen (Stellen) [Dienstgeber, sonstige nach § 36 meldepflichtige Personen (Stellen) oder bevollmächtigte Personen nach § 35 Abs. 3] Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde (Z1) oder die vollständige Anmeldung zur Pflichtversicherung nach § 33 Abs. 1a Z 2 nicht oder verspätet erstattet wurde (Z2) oder das Entgelt nicht oder verspätet gemeldet wurde (Z3) oder ein zu niedriges Entgelt gemeldet wurde (Z4).

Gemäß Abs. 2 leg. cit. setzt sich im Fall des Abs. 1 Z 1 der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 500 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 800 €. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.

§ 113 Abs. 1 ASVG ist ungeachtet der Überschrift "Strafbestimmungen" des ersten Teiles, Abschnitt VIII, des ASVG nicht als Verwaltungsstrafe, sondern als eine (neben der Bestrafung nach §§ 111, 112 ASVG ermöglichte) wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes in der Verwaltung sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten. Die Frage des subjektiven Verschuldens des Dienstgebers ist daher für das "ob" der Vorschreibung nicht zu untersuchen. Es kommt nur darauf an, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen. (VwGH 10.07.2013, 2013/08/0117 mit Hinweis auf VwGH 20.11.2002, 2000/08/0186; 26.01.2005, 2004/08/0141; vgl. auch VwGH 19.01.2011, 2010/08/0255).

Bei dem der Behörde eingeräumten Ermessen [arg. kann] gemäß § 113 Abs. 2 ASVG handelt es sich nicht um ein freies Ermessen, sondern es ist als Ermächtigung zu einer gebundenen Entscheidung zu verstehen (VwGH 17.09.2013, 2011/08/0390 mit Hinweis auf VwGH 21.12.2011, 2008/08/0201). Liegt daher die im Gesetz genannte Voraussetzung einer erstmaligen verspäteten Anmeldung mit unbedeutenden Folgen vor, so hat die Behörde den Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung zur Gänze entfallen zu lassen und den Teilbetrag für den Prüfeinsatz auf 400 EUR herabzusetzen. Liegen darüber hinaus zusätzlich besonders berücksichtigungswürdige Gründe vor hat auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz zur Gänze zu entfallen (vgl. VwGH 14.01.2013, 2010/08/0077).

Die Vorschreibung von Beitragszuschlägen nach § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG setzt voraus, dass eine Anmeldung zur Pflichtversicherung seitens des Dienstgebers (oder einer sonstigen nach § 36 ASVG meldepflichtige Person/Stelle oder einer bevollmächtigten Person nach § 35 Abs. 3 ASVG) nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde. Wenn bestritten wird, dass die zu beurteilende Tätigkeit eine im Sinne des § 33 Abs. 1 ASVG anzumeldende Pflichtversicherung begründet hat, so hat die Behörde - soweit über diese Frage nicht bereits eine bindende Entscheidung vorliegt - diesen Umstand als Vorfrage zu klären. Liegt jedoch eine rechtskräftige Entscheidung über das Bestehen eines versicherungspflichtigen Dienstverhältnisses vor, so ist dieses auch im Verfahren nach § 113 ASVG bindend und die Rechtsmittelinstanz nicht gehalten zu dieser Frage weitere Ermittlungen durchzuführen (VwGH 29.01.2014, 2014/08/0004 mwN; 14.02.2013, 2010/08/0010).

zum gegenständlichen Verfahren

Im gegenständlichen Fall ist unstrittig, dass Herr XXXX, SV-Nr.

XXXX, am 29.05.2012 im Lokal der Beschwerdeführerin Dienstleistungen (Kochen des Mittagsmenüs sowie die Betreuung der Gäste im Lokal) erbracht hat, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten (vgl. VwGH 04.09.2013, 2011/08/0063; 19.12.2012, 2012/08/0214 jeweils unter Verweis auf E 27.07.2001, 99/08/0030). Ebenso ist im Verfahren unstrittig geblieben, dass er zu diesem Zeitpunkt nicht zur Pflichtversicherung angemeldet war.

Bestritten wurde gegenständlich aber, dass die Beschwerdeführerin die Dienstgeberin gewesen sei.

Gemäß § 35 Abs. 1 ASVG gilt derjenige als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.

Gemäß § 35 Abs. 3 leg. cit. kann der Dienstgeber die Erfüllung der ihm nach den §§ 33 und 34 obliegenden Pflichten auf Bevollmächtigte übertragen. Name und Anschrift dieser Bevollmächtigten sind unter deren Mitfertigung dem zuständigen Versicherungsträger bekanntzugeben.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist für die Dienstgebereigenschaft wesentlich, wer nach rechtlichen (und nicht bloß tatsächlichen) Gesichtspunkten aus den im Betrieb getätigten Geschäften unmittelbar berechtigt und verpflichtet wird, wen also das Risiko des Betriebes im Gesamten unmittelbar trifft (VwGH 15.07.2013, 2011/08/0151; 19.12.2012, 2009/08/0254 mit Verweis auf das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 10.12.1986, 83/08/0200, VwSlg 12325 A/1986).

Da die Beschwerdeführerin, wie oben in der Beweiswürdigung unter II.2.3.2 dargelegt, sowohl laut Gewerberegister Inhaberin des Lokals war, als auch im Wirtschaftsleben als Dienstgeberin aufgetreten ist, gilt sie der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgend auch als Dienstgeberin im Sinne des § 35 Abs. 1 ASVG. Dass die Beschwerdeführerin die sie als Dienstgeberin treffenden Pflichten auf Frau XXXX als Bevollmächtigte gemäß § 35 Abs. 3 ASVG übertragen und dies der OÖGKK bekanntgegeben hätte, ergibt sich weder aus dem Vorbringen, noch sonst aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.

Zusammenfassend ergibt sich somit für den vorliegenden Fall, dass die Vorschreibung des Beitragszuschlages gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG dem Grunde nach zu Recht erfolgte.

Der vorgeschriebene Beitragszuschlag idH von EUR 1.300,00 setzt sich aus dem gesetzlich vorgesehenen Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung iHv EUR 500,00 und dem Teilbetrag für den Prüfeinsatz iHv EUR 800,00 zusammen.

Gegenständlich handelt es sich zwar um den ersten Meldeverstoß der Beschwerdeführerin, da allerdings zum Zeitpunkt der Kontrolle die Anmeldung noch nicht nachgeholt war, liegt das typische Bild eines Meldeverstoßes vor und man kann, der Judikatur des VwGH folgend, nicht von unbedeutenden Folgen im Sinn des § 113 Abs. 2 ASVG sprechen (vgl. dazu VwGH 17.09.013, 2011/08/0390; 10.07.2013, 2013/08/0117; 11.07.2012, 2010/08/0137 und 2010/08/0218 sowie 18.11.2009, 2008/08/0246 mwN).

Es kann somit weder der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen, noch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400 €

herabgesetzt werden und erfolgte somit die Vorschreibung des Beitragszuschlages gemäß § 113 Abs. 2 ASVG auch der Höhe nach zu Recht.

Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.

Entfall der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

Gemäß § 24 Abs.4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.

Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art. 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art. 6 EMRK für Art. 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse. (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).

Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war. Der Sachverhalt blieb im Verwaltungsverfahren unstrittig und war weder ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig.

Ergänzend ist in diesem Zusammenhang auszuführen, dass es sich bei der Beurteilung der im Verfahren strittigen Frage, ob die Beschwerdeführerin Dienstgeberin sei, um eine rechtliche Subsumtion handelt. Der zugrunde liegende Sachverhalt war ebenfalls unstrittig (siehe II.2.3.2).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

Wie sich aus der oben unter A) Punkt II.3.2. und II.3.3 wiedergegebenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt, besteht zu § 113 Abs. 1 und 2 ASVG eine einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die vorliegende Entscheidung weicht von dieser Rechtsprechung auch nicht ab, sondern stützt sich maßgeblich auf diese Judikatur.

Aus dem gegenständlichen Verfahren ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage.

Der Entfall der mündlichen Verhandlung ergibt sich, wie unter A) Punkt II.4. wiedergegeben, aus dem Gesetz und steht weder mit der Judikatur der Höchstgerichte noch mit der Judikatur des EGMR in Widerspruch, so dass auch diesbezüglich die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision nicht vorliegen.

Vor diesem Hintergrund ist die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

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