BVwG G310 2012138-1

G310 2012138-1Federal Administrative CourtOct 2, 2014

Regest

Ermittlungspflicht, Invaliditätspension, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung

Full text

BVwG G310 2012138-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.10.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:G310.2012138.1.00

Spruch

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gaby TRAUPMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, XXXX, gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Steiermark, vom 12.08.2014, Zl. GLA2/XXXX, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Pensionsversicherungsanstalt zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Steiermark, vom 12.08.2014, Zl. GLA2/XXXX, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) auf Invaliditätspension wegen bereits rechtskräftig entschiedener Sache vom 22.11.2012 und unveränderter Sach- und Rechtslage seit dieser Entscheidung gemäß § 360b ASVG in Verbindung mit § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen.

Eine näher ausführende Begründung ist dem Bescheid nicht zu entnehmen.

2. Mit dagegen fristgerecht erhobener Beschwerde vom 08.09.2014, bei der belangten Behörde eingelangt am 09.09.2014, führte die BF aus, dass sich aus ihrer Sicht an ihrem Gesundheitszustand und an ihrer Arbeitsfähigkeit seit 2012 nichts verändert habe. Damals sei ihr die Invalidität zugesprochen worden. Sie reduziere zwar derzeit ihre Substitutionsmittel und plane, in einem halben Jahr clean zu sein, sehe sich aber in diesem Zeitraum körperlich und psychisch nicht in der Lage, einer geregelten Arbeit nachzugehen.

3. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden unter Anschluss einer Stellungnahme am 22.09.2014 von der belangten Behörde, datiert mit 16.09.2014, dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

Die belangte Behörde führte darin aus, dass mit dem bekämpften Bescheid vom 12.08.2014 der Antrag der BF vom 20.06.2014 auf Gewährung einer Invaliditätspension gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen worden sei, da über den Antrag der BF auf Gewährung einer Invaliditätspension bereits mit Bescheid vom 22.11.2012 rechtskräftig entschieden worden sei und sich seit dieser Entscheidung weder eine Änderung in der Sach- noch in der Rechtslage ergeben habe. Zur Beschwerde der BF wird weiters ausgeführt, dass mit Bescheid vom 22.11.2012 der Antrag der BF vom 04.10.2012 abgelehnt worden sei, da sie bereits vor der erstmaligen Aufnahme einer die Pflichtversicherung begründenden Beschäftigung in Folge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche ihrer körperlichen oder geistigen Kräfte außerstande gewesen sei, einem regelmäßigen Erwerb nachzugehen und sie nicht mindestens 120 Beitragsmonate der Pflichtversicherung nach dem ASVG oder einem anderen Bundesgesetz erworben habe. Zum Stichtag 01.11.2012 habe die BF lediglich 8 Beitragsmonate der Pflichtversicherung - Teilversicherung (APG) erworben. Da die gemäß § 255 Abs. 7 ASVG erforderliche Mindestanzahl von 120 Beitragsmonaten der Pflichtversicherung nicht erworben worden seien, habe der Antrag vom 04.10.2012 somit mit Bescheid vom 22.11.2012 abgelehnt werden müssen. Dieser Bescheid sei von der BF nicht bekämpft worden und somit in Rechtskraft erwachsen. Am 20.06.2014 sei bei der belangten Behörde ein neuerlicher Antrag auf Gewährung einer Invaliditätspension eingelangt, welcher mit dem angefochtenen Bescheid zurückgewiesen worden sei, da am Stichtag 01.07.2014 anstelle der erforderlichen 120 Beitragsmonate der Pflichtversicherung lediglich 8 Beitragsmonate der Pflichtversicherung - Teilversicherung (APG) erworben worden seien. Da die BF auch nunmehr die erforderlichen 120 Beitragsmonate der Pflichtversicherung nicht erworben habe, entspreche der angefochtene Bescheid den gesetzlichen Bestimmungen und werde der Antrag gestellt, der Beschwerde keine Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid zu bestätigen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der angefochtene Bescheid vom 12.08.2014 enthält weder Feststellungen über den zugrundliegenden Sachverhalt und eine Bescheidbegründung, noch hat dazu ein adäquates Ermittlungsverfahren stattgefunden.

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakts.

3. Rechtliche Beurteilung:

Bei der Zurückweisung eines Leistungsantrags (wie hier der Antrag auf die Gewährung einer Invaliditätspension) wegen entschiedener Sache handelt es sich um eine Verwaltungssache iSd § 355 ASVG (vgl auch VwGH 21.11.2001, Zl. 98/08/0419; 2003/08/0162, 24.01.2006, Zl. 2006/08/0267; 06.06.2012, Zl. 2009/08/0226 ua). Der Bescheid eines Versicherungsträgers, mit dem in einer Leistungssache ein Leistungsantrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wird, ist daher gemäß § 414 ASVG durch eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu bekämpfen.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 414 iVm. § 410 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht gegenständlich als Einzelrichterin.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 2013/33 i. d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im gegenständlichen Verfahren konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da das Bundesverwaltungsgericht die Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Z 1 Halbsatz VwGVG als gegeben erachtet, zumal bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

Zu Spruchpunkt A)

1. Der Antrag der BF wurde wegen unveränderter Sach- und Rechtslage wegen bereits entschiedener Sache zurückverwiesen. Strittig ist somit, ob eine Änderung der Sach- und Rechtslage seit der Entscheidung vom 22.11.2012 erfolgt ist.

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Dem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung stehen Ansuchen gleich, die eine erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezwecken, da § 68 Abs. 1 AVG in erster Linie die wiederholte Aufrollung einer bereits entschiedenen Sache (ohne nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage) verhindern soll. Die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird demgemäß durch die "entschiedene Sache", d.h. durch die Identität der Verwaltungssache, über die bereits rechtskräftig abgesprochen wurde, mit der im neuen Antrag intendierten bestimmt.

Von einer Identität der Sache kann also nur dann gesprochen werden, wenn einerseits weder in der Rechtslage noch in den für die Beurteilung des Parteibegehrens maßgeblichen tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist und sich andererseits das neue Parteienbegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (vgl. zum Ganzen etwa das Erkenntnis des VwGH vom 24.01.2006, Zl. 2003/08/0162, mwN). Liegt eine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor oder ist in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt eine Änderung eingetreten, so stünde die rechtskräftige Entscheidung dem neuerlichen Antrag nicht entgegen. Dabei könnte aber nur eine solche Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung berechtigen und verpflichten, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwGH 04.10.2001, Zl. 2001/08/0057, VwSlg. 15.694 A, mwN; VwGH 06.06.2012, Zl. 2009/08/0226).

2. Dem Bundesverwaltungsgericht ist jedoch eine nachfolgende Überprüfung des erstinstanzlichen Bescheides verwehrt, da eine Sachverhaltsfeststellung samt Beweiswürdigung und daraus resultierende Begründung dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen ist. Das von der belangten Behörde durchgeführte Ermittlungsverfahren erweist sich somit als mangelhaft, weswegen die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG nicht vorliegen. Dies aus folgenden Erwägungen:

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (Anmerkung: sog. Bescheidbeschwerden) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg cit. nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Das Modell der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 VwGVG Anm11). Gemäß dieser Bestimmung kann die Berufungsbehörde, sofern der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Wie oben ausgeführt, ist aufgrund von § 17 VwGVG die subsidiäre Anwendung von § 66 Abs. 2 AVG durch die Verwaltungsgerichte ausgeschlossen.

Im Gegensatz zu § 66 Abs. 2 AVG setzt § 28 Abs. 3 VwGVG die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung nicht mehr voraus. Dennoch ist die Judikatur des Verwaltungsgerichthofes (im Folgenden: VwGH) zu § 66 Abs. 2 AVG auch für das Verwaltungsgericht maßgebend, wenn es gilt zu beurteilen, ob die Behörde die notwendigen Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat.

Im Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, hat der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung vertreten, dass bei der Ausübung des Ermessens nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG auch die Bedeutung und Funktion der Rechtmittelbehörde ins Kalkül zu ziehen sei und die Einräumung eines Instanzenzuges nicht "zur bloßen Formsache degradiert" werden dürfe. Der Umstand dass es die Vorinstanz ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse zu erarbeiten, rechtfertige nicht, dass sich

der Rechtsweg "einem erstinstanzlichen Verfahren ... nähert", in dem

eine ernsthafte Prüfung des Antrages erst bei der zweiten und letzten Instanz beginnt und auch endet.

Eine Zurückweisung der Sache gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher insbesondere dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl. VwGH 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063).

In seiner Funktion als unabhängige und unparteiische Rechtsschutzinstanz erachtet das Bundesverwaltungsgericht diese Rechtsprechung auch unverändert auf das von ihm zu führende Beschwerdeverfahren für übertragbar und sinngemäß anwendbar.

Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die belangte Behörde bis 31.12.2013 das AVG nur in Teilbereichen anzuwenden hatte, jedoch fand gem. § 357 ASVG jedenfalls auch § 60 AVG Anwendung und war sie damit nicht davon befreit "die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen". Überdies hatte der Verwaltungsgerichtshof darüber hinaus eine weitgehende Erstreckung aller bedeutenden Anordnungen des AVG für das ASVG praktiziert, wobei deren Vertiefungsgrad je nach Einzelfall variierte. Als solcher zentraler Verfahrensgrundsatz galt jedenfalls das Recht auf Wahrung des Parteiengehörs. Die Verwaltung der Sozialversicherung wurde bislang als "typisierte Verwaltung" gesehen, deren rechtliche Verfahrensgestaltung aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität auf komplizierte und zeitraubende, weil einzelfallbezogene Verfahrensweisen zugunsten einer Durchschnittsbetrachtung verzichtet. Die Betroffenen wurden zur Wahrung ihrer Interessen weitgehend auf das Rechtsmittelverfahren verwiesen. Nach der seit 01.01.2014 grundsätzlich gegebenen Vollanwendung des AVG kann für die Verfahren in Verwaltungssachen die Einstufung als typisierend wohl nicht mehr in der bisherigen Form aufrecht gehalten werden (vgl. Sonntag, ASVG Jahreskommentar, 5. Auflage 2014, §360b Rz 5ff).

Auf Grund des zufolge § 360b Abs. 1 ASVG auch für das Verfahren der belangten Behörde anwendbaren § 60 AVG wird diese daher angehalten sein, in der Begründung ihres Folgebescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, den Sachverhalt, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Welche konkreten Anforderungen sich aus dieser Bestimmung an die Bescheidbegründung ergeben, richtet sich danach, was jeweils Sache des Verfahrens des Sozialversicherungsträgers ist.

Gemäß § 60 AVG sind daher in der Begründung des Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens und der Sachverhalt, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Die Begründung eines Bescheides bedeutet die Bekanntgabe der Erwägungen, aus denen die Behörde zur Überzeugung gelangt ist, dass ein bestimmter Sachverhalt vorliegt und dass damit der Tatbestand einer bestimmten Rechtsnorm verwirklicht ist. Die Begründung eines Bescheides hat Klarheit über die tatsächlichen Annahmen der Behörde und ihre rechtlichen Erwägungen zu schaffen. In sachverhaltsmäßiger Hinsicht hat sie daher alle jene Feststellungen in konkretisierter Form zu enthalten, die zur Subsumierung dieses Sachverhaltes unter die von der Behörde herangezogene Norm erforderlich sind. Denn nur so ist es möglich, den Bescheid auf seine Rechtsrichtigkeit zu überprüfen (vgl. VwGH 23.11.1993, Zl. 93/04/0156; 13.10.1991, Zl. 90/09/0186, Slg. Nr. 13.520/A; 28.07.1994, Zl. 90/07/0029).

Diesen Anforderungen entspricht der angefochtene Bescheid nicht. Weswegen die belangte Behörde im konkreten Fall die Ansicht vertrat, dass seit November 2012 gegenständlich keine Sach- und Rechtslageänderung vorliegt, ist dem angefochtenen Bescheid nicht nachvollziehbar zu entnehmen. Die "Begründung" erschöpft sich in der abschließenden Feststellung, dass weder Änderungen in der Sachlage noch in der Rechtslage eingetreten seien. Es wurde weder das Verwaltungsgeschehen zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes noch die rechtliche Beurteilung dargestellt.

Die drei logisch aufeinander aufbauenden und formal zu trennenden Elemente eines ordnungsgemäß begründeten Bescheides bestehen erstens in einer im Indikativ gehaltenen Tatsachenfeststellung, zweitens in der Beweiswürdigung und drittens in der rechtlichen Beurteilung (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 26.01.2012, Zl. 2009/09/0143). Lässt ein Bescheid die Trennung dieser Begründungselemente in einer Weise vermissen, dass die Rechtsverfolgung durch die Partei oder die nachprüfende Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts maßgeblich beeinträchtigt wird, dann führt ein solcher Begründungsmangel zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides schon aus diesem Grund (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. Mai 1997, Zl. 94/13/0200). Dem Qualitätserfordernis eines rechtsstaatlichen Bescheides wird somit nicht genüge getan (vgl. VwGH 24.04.2014, Zl. 2012/08/0134).

So hat die belangte Behörde im Bescheid außer Acht gelassen festzustellen, warum sie zur Ansicht kommt, dass keine Sachlageänderung vorliegt. Diesbezügliche Ausführungen finden sich erst in der Stellungnahme im Rahmen der Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Dass sich teilweise entsprechende Erläuterungen in dieser Stellungnahme vom 16.09.2014 finden, reicht aber jedenfalls nicht. Denn nach der ständigen Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts kann ein Mangel in der Bescheidbegründung nicht durch Ausführungen bzw. Nachtragungen in der Gegenschrift behoben werden (vgl. VwGH 28.03.1985, Zl. 83/06/0010; 25.09.1990, Zl. 86/07/0237; 19.02.2004, Zl. 2003/20/0502; u.a.).

In diesem Zusammenhang wird auch darauf verwiesen, dass es den Behörden gemäß § 14 VwGVG freisteht, Bescheidbeschwerden durch eine Beschwerdevorentscheidung zu erledigen. Dadurch ist es unter anderem möglich, die Beschwerde abzuweisen und damit in der Begründung auch Aussagen zu treffen, die über die Begründung des Bescheides hinausgehen (vgl. ErläutRV 2009 BlgNR 24. GP, Seite 5).

Zudem ist noch anzumerken, dass der in der Stellungnahme vom 16.09.2014 angeführte neuerliche Antrag der BF, welcher bei der belangten Behörde am 20.06.2014 eingelangt sein soll, im Akt fehlt. Es ist daher auch aus dem Akteninhalt nicht überprüfbar, warum die BF die Ansicht vertritt, dass ihr eine Invaliditätspension gewährt werden sollte. Im vorgelegten Verwaltungsakt finden sich lediglich ein ärztliches Gesamtgutachten von der am 30.07.2014 durchgeführten Untersuchung, wobei hier auch angeführt wird, dass der Antrag am 23.06.2014 gestellt worden sei, eine Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes vom 05.08.2014, ein verdichteter Versicherungsverlauf vom 17.09.2014 mit Stichtag 01.11.2012 und ein verdichteter Versicherungsverlauf vom 17.09.2014 mit Stichtag 01.07.2014.

Des Weiteren wurde im erstinstanzlichen Verfahren das Recht auf Parteiengehör der BF verletzt, da diese erst im Rechtsmittelverfahren vor der belangten Behörde erstmalig die Gelegenheit erhalten hat, zu den "Feststellungen" der belangten Behörde Stellung zu nehmen. Der BF wurde auf diese Weise die Möglichkeit vorenthalten, zu Ermittlungsergebnissen vor der Bescheiderlassung Stellung zu beziehen. An die BF ist vor Bescheiderlassung weder eine Aufforderung zur Stellungnahme noch eine anderweitige Information ergangen. Sohin wurde ihr die Möglichkeit genommen, sich zum Gutachten bzw. zur Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes zu äußern.

Diese Ermittlungsergebnisse finden sich auch nicht in der Bescheidbegründung wieder. Auf Grund dieser fehlenden Transparenz ist es für die BF kaum möglich, den Bescheid mit einer begründeten Beschwerde im Sinne des § 9 VwGVG zu bekämpfen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass der maßgebliche Sachverhalt für die Entscheidung dieses Falles feststeht. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass die ergänzenden Ermittlungen unter Wahrung des Parteiengehörs durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre.

Wie bereits ausgeführt folgt die Zurückverweisung im Rahmen des § 28 Abs. 3 VwGVG konzeptionell dem Zurückverweisungstatbestand des § 66 Abs. 2 AVG, ohne jedoch auf die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung abzustellen. Zur Auslegung des § 28 Abs. 3 VwGVG ist dazu im Wesentlichen die Judikatur des VwGH zu § 66 Abs. 2 AVG heranzuziehen. Demnach kommt es bei der Beurteilung der Kostenersparnis und Raschheit nicht auf die Auswirkungen auf das Gesamtverfahren, sondern nur auf die Ersparnis an Zeit und Kosten für die "konkrete Amtshandlung" an. Dass die Zurückverweisung den gesamten Verfahrensverlauf - zumindest wenn man eine (denkmögliche) neuerliche Beschwerde in Betracht zieht - verlängert, ist bei der Zeit- und Kostenersparnis nicht in Rechnung zu stellen, weil ansonsten eine kassatorische Entscheidung nie in Frage käme (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, § 66 Rz 20f mwN).

Es ist in erster Linie die Aufgabe der belangten Behörde als Tatsacheninstanz zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung den maßgeblichen Sachverhalt vollständig zu ermitteln, seine Begründung im Bescheid nachvollziehbar darzustellen und diese zentrale Aufgabe nicht etwa an das Bundesverwaltungsgericht auszulagern.

Die belangte Behörde hat im Folgenden jenen Sachverhalt vollständig zu ermitteln und - nun unter "Vollanwendung" des AVG (Art I Abs. 2 Z 1 EGVG) - auch im Bescheid transparent darzustellen, der eine nachprüfende Beurteilung möglich macht. Derzeit ist auf Basis des bisherigen Ermittlungsverfahrens eine abschließende rechtliche Beurteilung nicht möglich.

Das Bundesverwaltungsgericht weist auch darauf hin, dass das Ermittlungsergebnis auch der BF im nun nachzuholenden Verfahren zur Wahrung des Parteiengehörs zur Kenntnis zu bringen sein wird.

Weit reichende Erhebungen, welche grundsätzlich von der belangten Behörde durchzuführen sind, wären demnach durch das Bundesverwaltungsgericht zu tätigen. In Anbetracht des Umfanges der noch ausstehenden Ermittlungen würde deren Nachholung durch das erkennende Gericht ein Unterlaufen der vorgesehenen Konzeption des Bundesverwaltungsgerichtes als gerichtliche Rechtsmittelinstanz bedeuten. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts gegen eine Kassation des angefochtenen Bescheides sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.

Es war somit der angefochtene Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

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