G309 2010166-1•BVwG G309 2010166-1
G309 2010166-1Federal Administrative CourtOct 2, 2014
Behinderung, Berufungsfrist, Grad der Behinderung, Gutachten,<br/>mündliche Verhandlung, Sachverständigengutachten, verspätete<br/>Berufung, Verspätung
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER als Vorsitzenden, sowie der Richterin Mag. Simone KALBITZER und der fachkundigen Laienrichterin HR Dr. Margareta STEINER, als Beisitzer, über die Beschwerde von Frau XXXX, geboren am XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark, vom 12.05.2014, VN:XXXX, beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 19 Abs. 1 BEinstG als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Mit Bescheid vom 12.05.2014 hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark, den Antrag der Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) vom 20.01.2014 auf Neufeststellung des Grades der Behinderung gemäß § 14 Behinderteneinstellungsgesetz abgewiesen, und den Grad der Behinderung mit 50 von Hundert festgesetzt. Der Bescheid wurde am 14.05.2014 abgefertigt.
2. Mit dem am 14.07.2014 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen per E-Mail eingelangten undatierten Schriftsatz, erhob die BF Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid, worin sie ihren Zustand als schlecht bezeichnet und eine Erkennung ihres Beschwerdebildes in den erfolgten Untersuchungen bestritten habe.
3. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen am 28.07.2014 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und der Gerichtsabteilung G309 zugewiesen.
4. Mit Verfügung vom 04.08.2014, zugestellt am 08.08.2014, wurde der BF mitgeteilt, dass die Beschwerde offensichtlich verspätet eingebracht wurde und sie nunmehr gemäß § 45 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG zur Wahrung des Parteiengehörs die Möglichkeit zusteht, binnen zwei Wochen zum Ergebnis der Beweisaufnahme eine allfällige Stellungnahme abzugeben.
5. Mit per Telefax am 13.08.2014 eingebrachten und mit 11.08.2014 datierten Schriftsatz nahm die BF Stellung und brachte vor, aufgrund psychischer Probleme in Form einer Depression nicht in der Lage gewesen zu sein rechtzeitig Einspruch (gemeint ist wohl Beschwerde) gegen den in Rede stehenden Bescheid zu erheben. Zudem habe sie eine große Anzahl an Untersuchungen und Therapien vorzunehmen gehabt und laufe gegenwärtig ein BU-Antrag bei der Pensionsversicherung.
Unter Anführung ihrer Erkrankungen sowie körperlichen Einschränkungen im alltäglichen Leben verweist die BF auf die Ansichten ihrer Ärzte, wonach ihr ein höherer Behindertengrad zustünde, und ersucht um nochmalige Beweisausaufnahme in der Sache.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundessozialamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 19b Abs. 1 BEinstG hat in Verfahren auf Feststellung der Begünstigung iSd. § 14 Abs. 2 BEinstG die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Gemäß § 19b Abs. 6 BEinstG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß § 14 Abs. 2 BEinstG eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken.
Die im § 10 Abs. 1 Z 6 des Bundesbehindertengesetzes genannte Vereinigung entsendet die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist § 10 Abs. 2 des Bundesbehindertengesetzes anzuwenden. Für die Vertreterin oder den Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Verwaltungsgerichtes mit Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
2.2. Zu Spruchteil A) Zurückweisung wegen Verspätung:
2.2.1. Gemäß § 19 Abs. 1 BEinstG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, sechs Wochen.
Gemäß § 26 Abs. 2 Zustellgesetz (ZustellG) gilt eine Zustellung als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt.
2.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:
Der im Spruch angeführte Bescheid wurde von der belangten Behörde am 14.05.2014 abgefertigt. Gemäß § 26 Abs. 2 ZustellG war demnach die Zustellung mit 19.05.2014 bewirkt.
Im gegenständlichen Fall beträgt die Beschwerdefrist gemäß § 19 Abs. 1 BEinstG sechs Wochen.
Der Lauf der sechswöchigen Beschwerdefrist begann daher gemäß §§ 19 Abs. 1 BEinstG iVm. 32 Abs. 2 AVG am 19.05.2014 und endete mit Ablauf des 30.06.2014. Die BF hat die Beschwerde am 14.07.2014 per E-Mail beim Sozialministerium Service, Landesstelle Steiermark, eingebracht.
Diese Feststellungen wurden der BF mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis gebracht. In ihrer Stellungnahme brachte diese einen Zustellmangel nicht vor, sondern berief sich lediglich auf deren psychisches Unvermögen der rechtzeitigen Beschwerdeerhebung.
Auch sonst haben sich nach Einsicht in den vorgelegten Verwaltungsakten keine Anhaltspunkte dahingehend ergeben, dass die Zustellung des angefochtenen Bescheides allenfalls fehlerhaft erfolgt wäre.
Angesichts der gemäß § 33 Abs. 4 AVG vorgeschriebenen Unerstreckbarkeit gesetzlich festgelegter Beschwerdefristen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG I (2. Ausgabe 2014) § 33 Rz 11f) und fehlender bezughabender Ausnahmeregelungen, vermag das gegenständliche Vorbringen der BF, vor dem Hintergrund der - unbestritten gebliebenen - rechtmäßigen Zustellung des in Rede stehenden Bescheides, der Tatsache der Versäumung der - der BF im Rahmen der Rechtsmittelbelehrung zur Kenntnis gebrachten - Rechtsmittelfrist nicht entgegenzutreten, führt nämlich selbst der Umstand, der unverschuldeten, durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis hervorgerufenen, Unmöglichkeit der Einhaltung einer gesetzlichen Frist nicht zu deren Verlängerung (vgl. dazu VwGH 05.10.1990, 90/18/0026)
2.2.3. Da das erhobene Rechtsmittel der Beschwerde erst nach Ablauf der gesetzlichen Beschwerdefrist bei der belangten Behörde eingebracht wurde, war die gegenständliche Beschwerde gemäß § 19 Abs. 1 BEinstG als verspätet zurückzuweisen.
2.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag, oder wenn es dies für erforderlich hält von Amts wegen, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 1. Fall VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist. Im gegenständlichen Fall wurde die Beschwerde zurückgewiesen.
Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sonst hervorgekommen.
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