W208 1437983-1•BVwG W208 1437983-1
W208 1437983-1Federal Administrative CourtOct 1, 2014
Behandlungsmöglichkeiten, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz,<br/>non refoulement, psychische Störung, Sicherheitslage,<br/>Übergangsbestimmungen, Zwangsrekrutierung
W208 1437983-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA AFGHANISTAN, gegen den Bescheid des BUNDESAMTES FÜR FREMDENWESEN UND ASYL vom 13.09.2013, GZ: 12 14.046-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.09.2014 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013, hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.
II. Die Beschwerde wird gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013, hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.
III. Gemäß § 75 Abs. 20 Z 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013, wird das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (BF), ein Staatsbürger von Afghanistan, reiste am 03.10.2012 illegal und schlepperunterstützt in das Staatsgebiet von Österreich ein und stellte am 04.10.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Bei seiner Einvernahme am 04.10.2012 durch die LPD gab er an, er sei am 01.01.1998 in XXXX, Provinz Sar-e Pol geboren. Er gehöre der Volksgruppe der Tadschiken an, sei Moslem, beherrsche seine Muttersprache Dari in Wort und Schrift und sei von 2005 bis 2008 im Heimatdorf in die Schule gegangen. Sein Vater XXXX, 55 Jahre, seine Mutter XXXX, 50 Jahre, seine drei Brüder, 13, 10, 6 Jahre und seine Schwester, 19 Jahre, würden sich noch im Heimatdorf befinden, von wo er auch seine Flucht angetreten habe.
Die Familie im Heimatdorf würde durch ihn und seinen Schwager erhalten werden, da sein Vater nicht mehr arbeiten könne.
Er sei von dort aus sechs Tage mit dem Auto in den Iran gefahren, habe dort zwei Tage Aufenthalt gehabt, sei dann in weiteren zwei Tagen nach Griechenland gekommen, wo er ebenfalls zwei Monate und vier Tage sich aufgehalten habe und sei dann in weiteren vier Tagen von Griechenland nach Österreich gereist. Vor ca. drei Monaten sei er in Afghanistan aufgebrochen. Organisiert habe die Reise sein Vater gemeinsam mit Bekannten in Europa, die die Kosten übernommen hätten. Die Kosten hätten € 4.500,-- betragen. Gefragt nach seinem Fluchtgrund gab er wörtlich (Fehler im Original) an:
"Mein Vater war Polizist unter der Regierung von Najiboloh. Nachdem die Taliban an die Macht kamen, wollte mein Vater nicht mehr als Polizist tätig sein. Mein Vater fing dann bei der Jamiat Eslami unter Ahmadshah Mosud zu arbeiten und somit gegen andere islamistische Parteien (Jonbesch Eslami) gekämpft. In unserem Dorf gibt es verschiedene Anhängergruppen, die sich untereinander streiten, vor allem mein Vater bekam das schwer zu spüren (wegen seiner Zusammenarbeit in der Vergangenheit). Außerdem gibt es in der Nähe Kämpfe mit den Taliban. Deshalb entschloss sich mein Vater, dass ich Afghanistan verlassen sollte. Ich wollte nach Deutschland. Ich habe Angst, dass mich bei meiner Rückkehr nach Afghanistan die Taliban als Kämpfer rekrutieren."
3. Am 10.10.2012 wurde der BF vom Bundesasylamt (BAA) einer ärztlichen Untersuchung (Handwurzelröntgen) unterzogen, mit dem Ergebnis, dass sämtliche Epiphysenfugen verschlossen sind und die Epiphysennarbe an Radius und Ulna nicht mehr nachweisbar ist. Es besteht ein Stadium Schmeling 5, GP 31.
4. Einer weiteren Ladung für den 31.10.2012 zur Einvernahme ist der BF unentschuldigt ferngeblieben und konnte der Aufenthaltsort wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflicht § 15 nicht mehr festgestellt werden. Das Verfahren wurde daher am 05.11.2012 gemäß § 24 Abs. 2 AsylG eingestellt.
5. Bereits am 05.12.2012 teilte Schweden mit, dass der BF in Schweden aufgegriffen worden sei. Nach nachfolgenden Konsultationen gemäß der Verordnung EG Nr. 343/2003 des Rates (Dublin) wurde der BF am 25.04.2013 nach Österreich rücküberstellt.
6. Am 02.05.2013 wurde der BF in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Dari und eines Rechtsberaters einer Einvernahme durch das BAA unterzogen. Gefragt, warum er Österreich verlassen habe gab er an, er habe einen Freund gehabt, der Bruder dieses Freundes lebe in Schweden. Sie hätten ihn reingelegt und ihm gesagt, dass er nach Schweden kommen solle, dass sie ihm dann helfen würden, schneller Asyl zu bekommen. Er könne sich nicht mehr erinnern, wann er Österreich verlassen habe. Er habe hinsichtlich der für 26.04.2013 anberaumten Einvernahme keine Ladung bekommen. Darauf hingewiesen, dass er mehrfach ausgerufen worden sei und die Ladung ihm von der Polizei ausgefolgt worden sei, gab er an, er habe nichts gehört und er habe auch nichts verstanden.
Befragt, wo sich seine Eltern befänden, gab er an, in Afghanistan.
Befragt, wie alt er sei gab er an, er sei 14. Ihm sei ein Zettel gegeben worden, auf dem oben stehen würde, dass er 15 sei. Er sei aber noch nicht 15. Befragt, wann er geboren sei, gab er an, er wisse es nicht. Er habe mit seiner Mutter telefoniert, sie würde ihm eine Tazkira schicken. Sie habe ihm gesagt, dass er 14 Jahre alt sei. Befragt, ob er zu den Angaben von seiner Erstbefragung am 04.10.2012 etwas hinzuzufügen oder zu ändern habe gab er an, dass sei nicht der Fall. Der BF wurde damit konfrontiert, dass aufgrund des Ergebnisses des Handwurzelröntgens sein Alter vorerst nicht feststehe.
7. Am 16.05.2013 wurde der BF von einem Sachverständigen einer Volljährigkeitsbeurteilung unterzogen.
8. Am 08.05.2013 legte der BF eine Kopie seiner Tazkira, sowie eine Bestätigung seiner Schule vor, dass er nach dem beigelegten Anschreiben der Rechtsberatung, diese in der 9. Klasse habe verlassen müssen. Er gab an, die Originale der vorgelegten Kopien in Afghanistan besorgen zu wollen.
9. Dem Gutachten, das am 27.05.2013 dem BAA vorgelegt wurde, ist Folgendes zu entnehmen. Der BF habe angegeben, er sei im Jahr 1378 des in Afghanistan gebräuchlichen Iranischen Sonnenkalenders (=Shamsi Kalenders) geboren worden. Das wüsste er von seiner Mutter. Die vorgelegte Tazkira enthält nach Angaben des Dolmetschers folgenden Inhalt:
"Es wurde geschätzt, dass er im Jahr 1390 (=21.03.2011 bis 19.03.2012) 13 Jahre alt ist. Als Ausstellungsdatum weise die Tazkira allerdings den 27.03.1387 (=16.06.2008) auf, sodass diese Angabe nicht nachvollziehbar sei. Des Weiteren unterscheide sich die oben aufgedruckte ID-Nummer der Tazkira 959868 von der unten handschriftlich eingetragenen Zahl 959864."
Nach Anamnese und körperlicher Untersuchung, Orthopantomogramm, inklusive zahnärztlichem Befund, Dünnschicht-CT der Sternoclarvikulargelenksregion und Handröntgen, kam das Gutachten zum Schluss, dass das spätest mögliche fiktive Geburtsdatum der XXXX und das festgestellte Mindestalter zum Asylantragsdatum 19 Jahre gewesen sei.
10. Am 31.05.2013 wurde der BF einer Einvernahme durch das BAA unterzogen, in der er mit den widersprüchlichen Angaben in der Tazkira und dem Ergebnis des gerichtsmedizinischen Gutachtens konfrontiert wurde. Der BF gab dazu an, dass er bis jetzt keine Möglichkeit gehabt habe, sich das Original schicken zu lassen und er darüber hinaus keine weiteren identitätsbezeugenden Dokumente habe. Das BAA stellte zum Abschluss dieser Befragung die Volljährigkeit des BF fest.
11. Am 20.08.2013 führte das BAA eine weitere Einvernahme des BF, in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Dari durch. Bei dieser gab der BF an, dass seine bisherigen Angaben stimmen würden, er keine weiteren Dokumente oder Beweismittel vorlegen könne, auch nicht die Originale der Geburtsurkunde und der Schulbestätigung, die ihm von seinem Vater aus Afghanistan geschickt worden seien. Auf die Frage, ob nach ihm gefahndet werde gab er an, ein paar Polizisten würden ihn suchen. Weiteres, dass er zwei Jahre die Schule besucht habe und auch im Straßenbau tätig gewesen sei. Sein Vater sei Gelegenheitsarbeiter gewesen. Sie hätten ein Haus gehabt. Ihre wirtschaftliche Lage sei nicht gut gewesen. Sein Vater und er hätten gearbeitet. Es habe zum Leben gereicht.
Sie hätten an ihrer Heimatadresse im Distrikt XXXX in der Provinz Sar-e Pol im Dorf XXXX gelebt. Dieser Ort sei ungefähr eine Stunde von XXXX (T.)entfernt. Seine Familie würde immer noch an der Adresse wohnen.
Sein Vater sei immer wieder in Kabul, um zu arbeiten. Er habe noch einen Cousin, der in Kabul im Gefängnis sitze. Weiteres einen Schwager, den Mann seiner Schwester. Er habe Kontakt mit seiner Familie. Er rede mit seiner Mutter am Telefon. Der Familie ginge es gut.
Befragt nach seinen Fluchtgründen gab er wörtlich an:
"Vor der Regierung von Karzai war mein Vater Kommandant im Heimatdorf. Er ist immer nach Balkh und Pol-e Khomri gegangen und hat dort gekämpft. Nachdem dann Karzai Präsident war, war mein Vater nicht mehr Kommandant. Wir haben in unserem Dorf viele Feinde bekommen. Die Menschen haben uns belästigt, weil mein Vater ihnen Unrecht getan hat. Dieser Cousin meines Vaters hat uns immer Lebensmittel eingekauft und ich bin nach der Arbeit einmal in der Woche nach XXXX und einmal zum XXXX Bazar gegangen. Einmal, nachdem ich vom Einkaufen nach Hause gekommen bin, habe ich gesehen, dass Polizisten unser Haus durchsucht haben. Sie haben gesagt, dass sie den Verdacht haben, dass wir Waffen versteckt haben. Ich habe den Cousin meines Vaters angerufen, er heißt XXXX (Q). Die Polizisten haben ein paar alte Waffen von den Zeiten meines Vaters gefunden und haben sie mitgenommen.
Dann ist die Polizei immer wieder gekommen und sie haben unser Haus durchsucht. Sie haben nach meinem Vater gefragt. Ich habe gesagt, dass mein Vater in Kabul arbeitet. Sie meinten, dass mein Vater mit den Taliban zusammenarbeitet. Mein Vater ist nur einmal im Monat nach Hause gekommen und er hatte einen sehr langen Bart. Als die Polizei ihn gesehen hat, hat sie ihm vorgeworfen, dass er mit den Taliban zusammenarbeitet. Er hat ihnen die Nummer seines Arbeitgebers gegeben, als Beweis, dass er nicht für die Taliban arbeitet. Dann haben sie meinen Vater wieder freigelassen und mein Vater ist zurück zur Arbeit gegangen.
Dieser Cousin war Mullah in der Moschee. Er hat allen gesagt, dass die Amerikaner getötet werden müssen und dass die Taliban sie umbringen sollen. Eines Tages hat es sehr viel geschneit. Ich habe gesehen, dass die Polizei bei Q. ist und auch die Amerikaner. Die Polizei hat nämlich gesehen, dass er auf der Straße Minen verteilt hat, um die Amerikaner zu töten. Deswegen war die Polizei bei ihm zu Hause und hat ihm gesagt, dass er sich ergeben soll oder sie werden das Haus anzünden. XXXX ist der Dorfälteste. Er hat angerufen und hat gesagt, dass die Polizei nichts machen soll, bis er da ist. Er ist gekommen und hat Q. gesagt, dass er sich ergeben soll und dass er ihm helfen wird seine Strafe zu mildern. Er ist immer noch in Kabul im Gefängnis. Er arbeite zwar nicht mit den Taliban zusammen aber er hat viele Waffen zu Hause. Er ist der Meinung, dass die Amerikaner getötet werden müssen. Weil ich so oft bei Q. zu Hause war und auch in der Moschee bei ihm gebetet habe, hatten die Feinde meines Vaters der Polizei gesagt, dass ich auch mit ihm zusammenarbeite.
Einmal war ich bei meiner Schwester, da ist jemand gekommen und hat mir gesagt, dass die Polizei bei mir zu Hause ist und nach mir sucht. Ich habe mir Sorgen gemacht, deshalb bin ich bei meiner Schwester geblieben und bin erst am nächsten Tag nach Hause gegangen. Meine Mutter hat mich gefragt, was los sei, warum die Polizei dagewesen sei. Meine Mutter hat gesagt, dass ich zu meinem Vater gehen soll, weil die Polizei mich sucht. Als ich das meinem Vater in Kabul erzählt habe, hat er beschlossen, dass er mich wegschicken wird. Die Feinde meines Vaters sind alle sehr reich und die Polizei ist bestechlich und deswegen hat mein Vater gesagt, dass ich in Afghanistan nicht weiterleben soll. Mein Vater hat gesagt, dass er zu wenig Geld hat, um mich von der Polizei zu befreien.
Wir hatten Grund in unserem Dorf. Mein Vater hat meinen Schwager angerufen und hat ihn gebeten den Grund zu verkaufen. Mit diesem Geld bin ich dann ausgereist. Mein Vater hat mich einem Schlepper übergeben und der hat mich dann hergebracht."
Befragt, seit wann sich sein Cousin im Gefängnis befände gab er an, seit ungefähr einem Jahr und zwei oder drei Monaten.
Befragt, seit wann sein Vater Feinde habe gab er an, nachdem Karzai an die Macht gekommen sei, hätten die Menschen damit angefangen ihm Unrecht zu tun. Sie hätten gesagt, sein Vater hätte ihre Söhne mit in den Krieg genommen und sie seien dort nicht wieder zurückgekommen. Sie hätten auch gemeint, dass er die Leute geschlagen habe. Drei Personen hätten am meisten geredet. Einer heiße XXXX (R.). Dieser habe gemeint, dass sein Vater seinen Sohn getötet habe und er dafür seinen Sohn töten werde. Sein Vater habe ihm gesagt, dass er diesen Sohn nicht getötet habe, sondern dass der im Krieg gestorben sei. Die Leute hätten ihn auch geschlagen.
Gefragt, wann die Polizei angefangen habe nach ihm zu suchen gab er an, nachdem Q. festgenommen worden sei, weil sie Waffen in ihrem Haus gefunden hätten. Die Polizei habe gemeint, nachdem sein Vater nicht mehr Kommandant sei, dürfe er auch keine Waffen mehr haben und dass diese Waffen nun seinem Sohn gehören würden.
Darauf hingewiesen, dass Karzai bereits seit 2001 an der Macht sei, der BF angegeben habe, dass die Probleme seit diesem Zeitpunkt begonnen hätten und gefragt, warum der Vater mit der Familie dann nicht weggezogen sei, sondern dort wohnhaft geblieben sei, gab er an, sie hätten dort ein Haus und sie hätten sonst nirgendwo ein Haus kaufen können. Sie hätten auch ein wenig Grund gehabt. Sie hätten gearbeitet, um woanders ein Haus kaufen zu können aber es hätte nicht gereicht. Darauf hingewiesen, dass man nur, weil man ein Haus besitze, nicht elf Jahre an einem Ort bleibe, wo man ständig Feindschaften ausgesetzt sei, gab der BF an, XXXX sei auch Kommandant aber in T. Sein Vater habe auch für ihn gearbeitet. XXXX habe ihn immer gebeten, Jungs aus dem Dorf mitzunehmen in den Krieg. Er hätte ständig Leute mitbringen sollen zum kämpfen. Deshalb seien die Dorfleute mit seinem Vater befeindet gewesen.
In Mazar sei der Grund teuer, in ihrem Dorf sei er billig gewesen. Auch in Kabul hätten sie sich keine Grund oder Haus leisten können. Darauf hingewiesen, dass er in der Erstbefragung mit keinem Wort erzählt habe, dass er von der Polizei gesucht werde, gab der BF an, er sei aufgefordert worden nur kurze Antworten zu geben. Gefragt, nachdem die Polizei den Cousin mitgenommen habe, wie lange er dann noch im Dorf aufhältig gewesen sei gab er an, er sei noch etwa einen Monat dort gewesen. Er könne sich nicht mehr genau erinnern. Dann sei er zu seinem Vater gegangen. Er wäre ungefähr fünf Tage in Kabul gewesen.
Gefragt, ob nach seiner Ausreise die Polizei noch einmal bei ihnen im Haus gewesen wäre gab er an, sie seien da gewesen und hätten nach ihm gefragt. Gefragt, mit wem er den aller Probleme gehabt hätte gab er an, es seien viele Personen gewesen aber am meisten Probleme hätte er mit drei Personen gehabt, nämlich mit R., XXXX und XXXX. R. habe gesagt, dass sein Vater seinen Sohn getötet habe und deswegen wolle er ihn töten. Die anderen hätten gesagt, dass sein Vater ihnen Getreide beziehungsweise Ernte genommen habe und dass sie vom Vater geschlagen worden seien.
Gefragt, wann die Belästigungen begonnen hätten gab er an, nachdem die Polizei die Waffen weggenommen hätten, nach dem Amtsantritts von Karzai. Ab diesen Zeitpunkt hätte der Vater angefangen Gelegenheitsarbeiten zu machen. Er sei auch jetzt noch arbeiten. Gefragt, was er im Falle einer Rückkehr zu befürchten hätte, gab er an, die Polizei würde ihn festnehmen und er würde getötet werden.
Abschließend wurde er befragt, ob er alles habe angeben können und den Dolmetscher einwandfrei verstanden habe, dies bejahte er.
12. Mit Bescheid vom 13.09.2013 wies das BAA den Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und den Antrag auf Zuerkennung des Satus des subsidiär Schutzberechtigten ab und en BF aus dem österreichischem Bundesgebiet nach Afghanistan aus.
Den Feststellungen im Bescheid ist zu entnehmen, dass nicht festgestellt werden habe können, dass der BF im Herkunftsland einem realen Risiko ausgesetzt wäre unter qualvollen Umständen zu sterben und er dieses aus wohlbegründeter Furcht verlassen habe, ihm drohe keine asylrelevante Gefahr.
Bei Erläuterung der Sicherheitslage im Norden, wurde neben weiteren Provinzen auch Sar-e Pol genannt, wobei sich die Feststellungen in vier Berichten erschöpfen, in denen lediglich angeführt ist, dass im Norden Afghanistans 11,9% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle 212 stattgefunden hätten und 28,48% der Bevölkerung leben würden und die Räume in West und Nord unverändert zu den vergleichsweise befriedeten Gebieten des Landes zählen würden. Nordafghanistan verzeichne weniger als 4% der landesweit registrierten sicherheitsrelevanten Vorfälle. Operationen gegen die regierungsfeindlichen Kräfte würden sich auf die Bereiche Kunduz und Nordbaghlan zentrieren. In den Provinzen Baghlan, Takhar und in den nordwestlichen Provinzen Farayab und Balkh hätten militärische Fortschritte verzeichnet werden können. Im Norden seien die Provinzen Kunduz und Baghlan unsicher, vor allem aufgrund der organisierten Kriminalität. Im Westen sei die Sicherheitslage zufriedenstellend. Ein weiteres Problem im Norden Afghanistans liege in der Gefahr von ethnischen Konflikten. Paschtunen die während der Talibanzeit in den Süden geflüchtet wären, würden nun wieder in ihre Gegenden um Farayab, Balkh und Jawjzan zurückkehren und dort auf ihnen feindlich gesinnte Usbeken und Turkmenen stoßen. Es sei bisher zwar noch zu keinen Kämpfen gekommen aber zu ersten Einschüchterungsversuchen. Die Provinz Sar-e Pol ist nicht angesprochen. Hingegen enthält die Länderfeststellung Ausführungen ausführlicher Art zur Sicherheitslage in Kabul, sowie eine Übersicht über bewaffnete nichtstaatliche Akteure, zu gefährdeten Personengruppen zu Justiz- u. Sicherheitsbehörden, NGOs, zum Thema Blutrache, Menschenrechte, innerstaatliche Fluchtalternative, Familienanschluss, soziales Netz und Rückkehrfragen.
Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass gegen die Glaubwürdigkeit der Ausführungen des BF spräche, dass er in der Erstbefragung mit keinem Wort erwähnt habe, dass er von der Polizei gesucht werde. Selbst wenn der damalige Dolmetscher gesagt habe, dass man sich kurz halten solle, sei wohl anzunehmen, dass der BF die persönlichen Verfolgungsmomente in den Vordergrund gerückt hätte und nicht nur davon erzählt hätte, im Falle seiner Rückkehr Angst davor zu haben, von den Taliban rekrutiert zu werden. Auch wenn die Polizei tatsächlich hinter ihm her gewesen wäre, wegen der Waffen, die man bei ihm zu Hause gefunden habe, sei es nicht verständlich, dass man den BF nicht gleich mitgenommen habe. Immerhin sei die Polizei daraufhin wegen der Waffen immer wieder gekommen, um nach seinem Vater zu fragen.
Der BF habe auf die Frage, wann nun die Waffen von der Polizei weggenommen worden seien, geantwortet, dass dies bereits nach Amtsantritt von Karzai geschehen sei. Sohin lange vor der Ausreise des BF. Es sei auch nicht nachvollziehbar warum, wenn die Probleme mit Amtsantritt Karzais, der mit 2001 faktisch und 2004 als gewählter Präsident begonnen habe, der BF an der Heimatadresse wohnhaft geblieben ist, obwohl der Vater Probleme mit diesen Personen gehabt habe und diese ihn umbringen hätten wollen.
Gegen die Glaubwürdigkeit würden auch weitere Angaben sprechen. Zur Schulausbildung in der Erstbefragung habe er angegeben, dass er drei Jahre lang die Schule besucht habe. Im Mai 2013 habe er eine Bestätigung vorgelegt, wonach er die Schule in der 9. Klasse verlassen habe müssen. In der Einvernahme am 31.05.2013, als er zu den Angaben auf der Tazkira befragt worden sei, habe er behauptet, Analphabet zu sein, weder lesen noch schreiben könne. In der Einvernahme am 20.08.2013 habe er sodann gemeint, dass er weniger als zwei Jahre lang die Schule besucht habe.
Gegensätzlich seien aus die Ausführungen zur Bestreitung des Lebensunterhaltes der Familie. In der Erstbefragung habe er angegeben, dass seine Familie keine Ländereien, Grundstücke, Firmen, Geschäfte oder Ähnliches besessen habe. Er und sein Schwager hätten die Familie erhalten, da der Vater nicht mehr hätte arbeiten gehen können. In der Einvernahme am 20.08.2013 habe er hingegen angegeben, dass sein Vater Gelegenheitsarbeiter gewesen sei und in Kabul gearbeitet habe. Er und sein Vater hätten gearbeitet und die Familie erhalten. Diesmal habe er auch geantwortet, dass die Familie ein Haus habe.
Hinsichtlich der Situation im Falle einer Rückkehr werde darauf hingewiesen, dass Sar-e Pol im Nordafghanistan liege und dort weniger als 4% der landesweit registrierten sicherheitsrelevanten Vorfälle sich ereignen würden. Dem BF sei es durchaus möglich und zumutbar von der Hauptstadt Kabul aus in seinen Heimatort in die Provinz Sar-e Pol zu gelangen, wo sich nach wie vor sein soziales beziehungsweise familiäres Netzwerk befände. Selbst wenn er seine Herkunftsregion nicht erreichen könne, könne er sich in Mazar-e Sharif oder Kabul, Jalalabad oder Herat ansiedeln.
12. Mit Schriftsatz vom 20.09.2013 brachte der BF Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid ein, wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeiten.
Begründend wurde angeführt, dass der Vater des BF vor der Machtübernahme durch Karzai als Kommandant gearbeitet habe und von den Dorfbewohnern bezichtigt worden sei, ihre Kinder getötet zu haben, da sie für ihn kämpften. Einige hätten sich an ihm rächen wollen und so sei auch der BF ins Visier der Dorfbewohner geraten. Der BF habe viel Zeit mit dem Cousin des Vaters verbracht. Nachdem bekanntgeworden sei, dass der Cousin des Vaters gegen die Truppen der Amerikaner war und einige von ihnen töten habe wollen, sei er inhaftiert worden.
Gleichzeitig sei auch dem BF diese Einstellung zugeschrieben worden und er sei von der Polizei gesucht worden, woraufhin er das Land verlassen habe. Ihm drohe in seinem Heimatland Verfolgung.
Das BAA sei seiner Ermittlungspflicht nicht nachgekommen und habe dem BF unzulässiger Weise die Glaubwürdigkeit abgesprochen. Es habe nicht entsprechend darauf hingewirkt, dass lückenhafte Angaben vervollständigt worden seien und keine ausreichende Ermittlungen zum Beispiel durch einen Vertrauensanwalt im Heimatdorf durchgeführt. Weiteres seien die Länderfeststellungen mangelhaft und nicht mehr aktuell gewesen. Die Sicherheitslage sowohl in seiner Heimatprovinz als auch in Kabul sei äußerst angespannt und prekär. Das BAA habe es verabsäumt sich mit den Angaben des BF im Detail auseinanderzusetzen und diese einer konkreten Würdigung dahingehend unterziehen, ob und aus welchen Gründen diese glaubhaft seien oder nicht.
Laut einem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 23.10.2012 sei zu beachten, dass die Befragung durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden, diene und sich daher nicht auf nähere Fluchtgründe zu beziehen habe.
Das BAA hätte dem BF Gelegenheit geben müssen, zu den aufgetretenen Widersprüchen Stellung zu nehmen, damit er diese allenfalls aufklären könne. Dazu liege auch VfGH Judikatur (VfGH 27062012 U 98/12 20.09.2012 U 179/12) vor.
Dazu sei nochmals ausgeführt, dass ab dem Zeitpunkt, an dem Karzai die Macht in Afghanistan übernommen hatte und der Vater des BF nicht mehr als Kommandant arbeitete, es ständig Probleme mit anderen Dorfbewohnern gegeben habe. Diese hätten dem Vater vorgeworfen, ihre Kinder im Krieg getötet zu haben und hätten sich an ihm rächen wollen. Die Polizei habe auch Waffen im Haus des BF gefunden, weswegen sie den Vater des BF regelmäßig aufgesucht habe, um ihn zu kontrollieren.
Diese Vorfälle seien aber noch nicht fluchtkausal gewesen, denn der Vater selbst sei die meiste Zeit in Kabul gewesen und die Familie habe daher keine Notwendigkeit gesehen, ihren Wohnort zu verlassen. Das fluchtauslösende Ereignis für den BF sei die Festnahme des Cousins seines Vaters Q. gewesen. Dieser hätte Minen legen wollen, um die Amerikaner zu töten. Zum Zeitpunkt der Festnahme habe sich der BF bei seiner Schwester befunden. Als er heimkehren habe wollen, sei er gewarnt worden, dass auch er von der Polizei gesucht werde, da er in letzter Zeit viel Zeit mit dem Cousin seines Vaters verbracht habe, weswegen die Polizei annehmen würde, dass er mit diesem gemeinsame Sache mache. Aufgrund dieser Warnung sei der BF nicht in sein Heimathaus zurückgekehrt, sondern sei wieder zur Schwester gegangen. Der Schwager des BF habe noch am selben Tag die Reise nach Kabul organisiert, von wo er dann sein Heimatland verlassen habe.
Der Widerspruch, den die Behörde hinsichtlich der Schulbildung anführe, lasse sich leicht aufklären. Als der BF im schulfähigen Alter war, habe er die Schule nicht besuchen können, da aufgrund der Tätigkeit des Vaters als Kommandant dies zu gefährlich gewesen wäre. Nachdem er dann in die Schule habe gehen können, sei er schon zu alt gewesen, um mit der ersten Klasse zu beginnen. Er sei seinem Alter entsprechend in einer höheren Klasse eingeschult worden. Sodann habe er knapp zwei Jahre die Schule, nämlich die 8. und 9. Klasse, besucht, weshalb auch die Schulbesuchsbestätigung für diese beiden Schulstufen ausgestellt worden sei. Da er lediglich zwei Jahre die Schule besucht habe und dies noch dazu auf viel zu hohem Niveau, sei er des Lesens und des Schreibens kaum mächtig.
Hinsichtlich der Besitzverhältnisse sei zu sagen, dass die Familie für die Flucht des BF ein Grundstück verkaufen habe müssen. Nach wie vor sei die Familie im Besitz eines Hauses, ansonsten habe der Schwager einen Großteil der Schlepperkosten beigesteuert.
Hinsichtlich der unrichtigen rechtlichen Beurteilung werde zu Spruchpunkt 1 ausgeführt, dass der BF in seinem Heimatland von der Polizei gesucht und verfolgt werde, da ihm eine antiamerikanische Haltung unterstellt werde. Die Behörden seien nicht willig und fähig ihn zu schützen bzw. ihm ein faires Verfahren zu gewähren. Eine Fluchtalternative bestehe nicht.
Zu Spruchpunkt 2 drohe dem BF eine reale Gefahr einer Verletzung der Art. 3 EMRK. Zu Spruchpunkt 3, sei der BF unbescholten, lerne erfolgreich Deutsch und versuche sich zu integrieren, sein Aufenthalt gefährde in keinster Weise die öffentliche Ordnung, nationale Sicherheit oder das wirtschaftliche Wohl Österreichs bzw. stelle keine Gefahr für ein geordnetes Fremdenwesen dar. Eine Ausweisung wäre ein unzulässiger, weil unverhältnismäßiger Eingriff in dessen Privatleben nach Art. 8 EMRK. Eine Verhandlung werde beantragt.
13. Die Beschwerde wurde mit Schriftsatz vom 24.09.2013 (eingelangt am 26.09.2013) vom BAA dem Asylgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt und der Verfahrensakt übermittelt.
14. Bei der am 24.09.2014 durchgeführten mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht war das BAA (entschuldigt) aus dienstlichen und personellen Gründen nicht anwesend.
Zu seiner persönlichen Situation und Integration kam dabei hervor, dass der BF von 10.06. bis 17.06.2014, aufgrund einer Traumafolgestörung u. depressiver Episode in stationärer Behandlung in einer Landesnervenklinik war. Als Therapie bekam er Mirtabene-Tabletten, was dem vorgelegten Arztbrief zu entnehmen war. Er nehme derzeit aber keine Tabletten mehr ein, weil er wieder zum Arzt müsste, um diese verschrieben zu bekommen. Er gab neuerlich an, dass er erst 16 Jahre alt sei und verwies auf seine Geburtskurkunde. In dieser ist allerdings als Ausstellungsdatum der 17.06.2008 (27.03.1387) angegeben und mit dem im Widerspruch ein Alter im Jahr 2011/2012 (1390) ein Alter von 13 Jahren. Gefragt, ob er nun wie angekündigt das Original sich von zuhause habe übersenden lassen, gab er an, dass könne er nicht weil er sich mit den Adressen nicht so gut auskenne. In der Folge wurde er darauf hingewiesen, dass das BVwG sich dem gutachterlich festgestellten Alter anschließt und er daher 21 Jahre sei.
Auch das Original der Schulbestätigung habe er aus dem oa. Grund nicht besorgen können. Er sei vom 9. bis zum 11. Lebensjahr (nach der Zeitrechnung des BF) in die Schule gegangen und könne schlecht lesen und schreiben. Er habe diese verlassen, weil er es für unnötig gehalten habe in die Schule zu gehen, er habe dort nichts gelernt. Der einzige Lehrer habe die meiste Zeit geschlafen. Nach den Angaben der Dolmetscherin, ist der bereits im Akt befindlichen Kopie zu entnehmen ist, dass es sich dabei um ein Ansuchen des Vaters des BF handelt, in dem er die Schule darum bittet, den Schulbesuch seines Sohnes zu bestätigen. Er führt darin an, dass der BF die Schule besucht habe, sie dann abgebrochen habe, eine Zeit lang verschwunden war und sich nun in einem europäischen Land befindet, in dem er die Bestätigung für ein Verfahren benötigt. Dies wird mittels Schulstempel getan. Datumsangaben bzw. eine Angabe der besuchten Schulstufen sind nicht vorhanden.
Zu seiner Familie korrigierte er seine Angaben aus der Erstbefragung, er habe nur zwei Brüder (nunmehr 11 und 15) aber zwei Schwestern (20 und 13). Die ältere sei im Nachbardorf verheiratet. Sein 15-jähriger Bruder würde seit 6 Monaten im Iran sein, weil er von den Nachbarn belästigt worden sei. Sein Vater würde nach wie vor in Kabul arbeiten und einmal im Monat ins Heimatdorf kommen. Die vom BF angeführten Übergriffe der Dorfbewohner (Schläge auf den Kopf, die jedoch zu keinen blutenden Verletzungen geführt hätten) hätte dieser mit den Worten kommentiert: "Mein Sohn, du musst das aushalten."
Befragt zu seiner Situation in Österreich gab er an nicht besonderes zu machen, er gäbe zur Zeit keinen Deutschkurs, er habe auch nur ein altes Handy sodass er mit diesem nicht Deutsch lernen könne. Manchmal setze er sich zu den anderen wenn, diese mit Handy Deutsch lernen würden. Er verstehe leider nur einzelne Wörter Deutsch. Er sei in keinem Verein, in keiner Schule, arbeite nicht. Er habe keine österr. Bekannte, Freunde und keinen Kontakt zu seinen österr. Nachbarn rund um das Heim, wo er wohne.
Befragt, ob jemals in Kabul gewesen sei, gab er an, er habe während seiner Flucht 5 Tage im Zimmer seines Vater, dass dieser von seinem Arbeitgeber zur Verfügung gestellt bekommen habe, übernachtet. Wenn jemand gekommen sei habe er sich im Bad versteckt.
Der BF führte dabei im Wesentlichen zu seinem Fluchtgrund Folgendes aus:
"Bevor die Regierung des Präsidenten Karzai die Macht in AFG übernahm, war mein Vater Kommandant im Heimatdorf. Nach der Machtübernahme durch die neue Regierung bekamen wir sehr viele Probleme in dieser Gegend mit den Bewohnern, insbesondere mit R. ,
XXXX. R. warf meinem Vater vor, seinen Sohn in den Krieg mitgenommen und getötet zu haben. Mein Vater versuchte ihm zu erklären, dass er seinen Sohn nicht getötet hat, sondern dass dieser im Krieg ums Leben gekommen ist. Er sagte meinem Vater, dass er so lange nicht ruhen würde, bis er einen Sohn meines Vaters getötet hat. In dieser Zeit musste sich mein Vater eine Arbeit in einer anderen Stadt suchen, weil niemand im Heimatdorf bereit war, ihn zu beschäftigen. Mein Vater fand in KABUL eine Arbeit und übergab die Verantwortung für die Familie seinem Cousin (Q). Nach kurzer Zeit ging R. zur Polizei und gab an, dass mein Vater für die Taliban arbeiten würde und deshalb die ganze Zeit nicht zuhause sei, außerdem hatte er der Polizei mitgeteilt, dass mein Vater zuhause Waffen versteckt hätte. Daraufhin kam die Polizei in unser Haus und durchsuchte es. Sie haben bei uns Waffen gefunden über die ich nichts wusste. Ich weiß nicht, ob sie meinem Vater gehörten und er sie von früher noch zuhause gelagert hatte oder ob sie Q gehörten. Die Polizei befragte mich auch zu meinem Vater, ich gab an, dass er in KABUL arbeiten würde und musste ihnen auch bekanntgeben, dass er im kommenden Monat nachhause kommen würde. Als mein Vater das nächste Mal nachhause kam, wurde er von der Polizei festgenommen. Mein Vater gab die Telefonnummer seines Arbeitsgebers der Polizei bekannt. Die Polizei kontaktierte diesen und er bestätigte die Beschäftigung meines Vaters und sagte der Polizei, dass er nicht für die Taliban arbeiten würde. Mein Vater wurde daraufhin entlassen.
In der Zeit, als ich mit Q beten gegangen bin, hat er im Anschluss daran gepredigt, dass wir verpflichtet seien, gegen die Amerikaner zu kämpfen und unser Land und unseren Glauben zu verteidigen. An einem verschneiten Tag ging Q hinaus und sagte, dass er etwas zu tun hätte. An diesem Tag hat er eine Mine versteckt um damit Amerikaner anzugreifen. Er wurde dabei gesehen. Nachdem er nachhause gegangen ist, haben die Amerikaner die Mine entschärft und umstellten anschließend sein Haus. Sie forderten ihn auf, hinaus zu kommen und sich den Amerikanern zu stellen, da sie andernfalls das Haus sprengen oder in Brand setzen würden und seine ganze Familie getötet werden würde. Währenddessen kam XXXX (Dorfvorsitzender) ebenfalls dort hin, er forderte Q auf hinaus zu kommen, da andernfalls seine Familie den Anschlag nicht überleben würde. Q stellte sich den Amerikanern, er wurde verhaftet und befindet sich bis dato in KABUL im Gefängnis.
An diesem Tag haben sich auch Dorfbewohner vor dem Haus von Q versammelt, darunter auch R.. Als ich aus dem Haus von Q hinaus kam um nach Hause zu gehen, hat mich R. gesehen.
An einem Tag, an dem ich zufällig bei meiner Schwester war, war die Polizei nochmals in unser Haus gekommen und hat nach mir gefragt. Die Polizei hatte meiner Mutter gesagt, dass sie davon ausgeht, dass die Waffen, die sie bei uns gefunden haben, mir gehören würden und ich mit Q zusammenarbeiten würde. Sie hatten meine Mutter aufgefordert mich der Polizei zu übergeben und hatten gedroht, das Haus andernfalls anzugreifen. Ich war auf dem Weg nachhause, als ich von einer Person angesprochen wurde, die mir mitgeteilt hat, dass die Polizei bei uns gewesen ist. Diese Tatsache beängstigte mich, weil ich mir nicht erklären konnte, was die Polizei von uns wollte. Als ich nachhause kam, weinte meine Mutter sehr viel und erzählte mir von dem Ereignis. Sie sagte mir auch, dass ich keinesfalls im Heimatdorf bleiben könnte, da mein Leben dort in Gefahr wäre. Ich ging zurück zu meiner Schwester. Mein Schwager rief meinen Vater an und erzählte ihm von dem Vorfall. Danach setzte er mich in ein Taxi und schickte mich zu meinen Vater. Ich blieb 5 Tage bei meinem Vater, weil er kein Geld hatte um meine Flucht zu finanzieren. Er bat meinen Schwager unser Grundstück zu verkaufen. Mit dem Geld, das mein Schwager nach KABUL geschickt hat, bezahlte mein Vater den Schlepper.
VR: Waren Sie bei der ersten Durchsuchung Ihres Elternhauses durch die Polizei anwesend?
BF: Ja, ich war zuhause.
VR: Was haben Sie konkret getan?
BF: Ich konnte nichts tun. Gegen die Polizei kann man nichts unternehmen, als sie zu uns kamen forderten sie uns alle auf hinaus zu gehen, damit sie das Haus durchsuchen können. Am Ende sind sie mit 2 Waffen hinausgegangen.
VR: Was haben Sie vor dieser ersten Durchsuchung gemacht?
BF: Es war Abend, als sie gekommen sind, wir haben gegessen. Davor habe ich in der Moschee bei Q das Abendgebet verrichtet. An diesem Tag habe ich nicht gearbeitet, ich bin mehrmals an diesem Tag in die Moschee gegangen um zu beten. Ich war auch bei Q zuhause. Ansonsten war ich bei meiner Schwester oder habe für zuhause eingekauft.
VR: Haben Sie an diesem einen Tag eingekauft und Ihre Schwester besucht?
BF: Ich war am Vormittag bei meiner Schwester, von dort ging ich für zuhause einkaufen. Ich habe in T. z.B. Reis gekauft. Am Nachmittag war ich im Haus von Q, nach dem Abendgebet kam ich nachhause. Das Morgengebet verrichteten wir um 05:00 Uhr, daher hat der Tag sehr früh begonnen.
VR: T. liegt auf dem Weg?
BF: Wenn man vom Heimatdorf in die Stadt fährt, geht man an dem Dorf, in dem meine Schwester lebt, vorbei. Sie lebt näher bei der Stadt als wir.
VR: Sie sind also beim Abendessen gesessen, als die Polizei kam?
BF: Ja.
Vorhalt VR: In der Einvernahme vor dem BAA haben Sie angegeben, dass Sie gerade vom Einkaufen gekommen sind, als die Polizei kam.
BF: Ich habe damals angegeben, dass ich vom Einkaufen nachhause gekommen bin und dann wieder hinausgegangen bin und nach dem Abendgebet nachhause zurückgekommen bin.
VR: Als die Polizei das Haus durchsucht hat und Sie vor dem Haus standen, haben Sie jemanden angerufen oder um Hilfe ersucht?
BF: Ich habe niemanden angerufen, weil ich niemanden hatte. Mein Vater war weit entfernt von uns und im Dorf hatten wir keine Freunde.
Vorhalt VR: Auch Ihren Onkel Q haben Sie nicht angerufen?
BF: Nein, ich habe ihn nicht angerufen. Unsere Häuser sind sehr nah beieinander, wenn man an einer Tür klopft, hört man das im anderen Haus
VR: War Q bei der Durchsuchung auch dabei?
BF: Ja, er war ebenfalls dabei, er hat die Polizisten gesehen.
VR: Vor dem BAA haben Sie angegeben, dass Sie Ihren Onkel (Q) angerufen haben.
BF: Ich habe damals angegeben Q gerufen zu haben, aber nicht angerufen.
VR: Wo waren Sie, als das Haus von Q von den Amerikanern umstellt wurde?
BF: Ich war in seinem Haus.
VR: Die Polizei hat Sie einfach aus dem Haus gehen lassen und nicht festgenommen?
BF: Die Polizei hat mich nicht festgenommen, weil sie mich noch nicht verdächtigt hatte. Es sind auch weitere Kinder aus dem Dorf in das Haus von Q gekommen, um dort Religionsunterricht zu erhalten. Nachdem die Dorfbewohner mich dort gesehen haben und mich der Polizei verraten haben, wurde ich verdächtigt. Ich bin auch sicher, dass Bestechungsgelder an die Polizei gezahlt wurden.
VR: Wo waren Sie, als Ihr Vater verhaftet wurde?
BF: Mein Vater wurde von zuhause mitgenommen. Zu diesem Zeitpunkt war ich ebenfalls daheim. Mein Vater hat immer für zuhause eingekauft, wenn er nachhause gekommen ist. Ich habe ihm beim Tragen geholfen. Er dürfte auf dem Weg von seinen Feinden gesehen worden sein, die ihn bei der Polizei verraten haben.
VR: Die Festnahme Ihres Vaters, war dass das zweite Mal, das die Polizei bei Ihnen zuhause war oder waren sie dazwischen auch einmal da?
BF: Ja, das war das zweite Mal.
VR: Ihr Vater wurde freigelassen, sie haben gesagt, weil er die Nummer seines Arbeitgebers bekannt gegeben hat. Daraufhin sei er entlassen worden, warum haben Sie das vorher nie erwähnt und mir auch selbst gesagt, dass er noch immer in Kabul arbeitet.
BF: Ich habe bei der letzten Einvernahme erwähnt, dass mein Vater frei gekommen ist und wieder in die Arbeit gegangen ist. Die letzte Einvernahme hat nur sehr kurz gedauert. Ich konnte die Geschichte nicht so detailliert erzählen. Mein Vater arbeitet immer noch bei derselben Baufirma in Kabul.
VR: Wurde er dort wieder aufgenommen?
BF: Die Polizei hat den Vater entlassen und nicht der Arbeitgeber. Er wurde nicht gekündigt.
VR: Warum haben Sie in der Erstbefragung nicht erwähnt, dass Sie von der Polizei gesucht werden?
BF: Damals hatte ich eine zweitägige Reise hinter mir. Ich konnte in dieser Zeit nicht schlafen und hatte auch kaum zu essen bekommen. Als wir von der Polizei aufgegriffen wurden, war ich sehr müde. Ich konnte die Fragen kaum beantworten.
VR: Wieso gab es, nach der Freilassung Ihres Vaters, immer noch ein Problem mit der Polizei?
BF: Nach dem Vorfall mit Q wurden die bei uns gefunden Waffen mir zugeschrieben, deshalb bekam ich Probleme mit der Polizei.
VR: War dieser Vorfall (mit Q) vor oder nachdem die Waffen bei Ihnen zuhause gefunden wurden?
BF: Die Waffen wurden zuerst gefunden.
VR: Zuerst war die Durchsuchung Ihres Hauses nach Waffen, danach wurde Ihr Vater festgenommen und wieder freigelassen und danach war der Vorfall mit Q, ist das richtig?
BF: Ja.
VR: Ist es in Ihrem Heimatdorf nicht üblich, dass jeder Waffen zuhause hat?
BF: Ich weiß nicht, ob alle Dorfbewohner über Waffen verfügen, die anderen Dorfbewohner haben aber nicht so eine Vergangenheit wie mein Vater. Mein Vater war früher Kommandant und hatte deshalb viele Feinde im Heimatdorf.
VR: Bei welcher Gruppierung war er Kommandant?
BF: Er war ein Kommandant der JAMIAT-I-ISLAMI. Im Heimatdorf kämpften die Usbeken geben die Tadschiken. Die Tadschiken gehörten der JAMIAT-Partei an und die Usbeken der JONBESH-I-MILLI.
Vorhalt VR: Zu Beginn der Befragung haben Sie angegeben, dass es in Ihrem Heimatdorf nur Tadschiken gab.
BF: In meinem Heimatdorf lebten nur Tadschiken, die Usbeken lebten in XXXX. Es gab immer kämpferische Auseinandersetzungen.
VR: Was hatten die Dorfbewohner, die ja auch alle Tadschiken waren und mit Ihrem Vater gegen die Usbeken gekämpft haben, für ein Problem mit Ihrem Vater?
BF: Mein Vater hatte einen Oberkommandanten, dessen Befehle er auszuführen hatte, er war gewalttätig und hat den Menschen in der Gegend Schaden zugefügt, z. B. indem er ihnen Land weggenommen hat bzw. ihre jungen Söhne in den Krieg geschickt hat, wo sie zum Teil gestorben sind. Die Dorfbewohner haben uns immer wieder gesagt, dass mein Vater sie sehr ungerecht behandelt hat.
VR: Hat Ihr Vater auch gegen die Taliban gekämpft?
BF: Den Angaben meines Vaters zufolge hat er sowohl gegen die Taliban als auch gegen die JONBESH-Milizen gekämpft.
VR: Wieso ist Ihr Vater jetzt kein Kommandant mehr?
BF: Jetzt sorgt die Polizei für die Sicherheit in diesem Gebiet, es gibt dort keine Kommandanten mehr.
Vorhalt VR: Sie haben angegeben R. habe gedroht, einen Sohn Ihres Vaters zu töten. Warum?
BF: Er war der Meinung, dass mein Vater absichtlich seinen Sohn getötet hat. In unserem Gebiet wird Blut mit Blut abgegolten, deshalb wollte er sich an einem Sohn meines Vaters rächen.
VR: Seit wann ist Ihr Vater nicht mehr Kommandant gewesen?
BF: Nachdem Präsident KARZAI die Macht übernommen hat.
VR: Nach der offiziellen Präsidentenwahl oder bereits davor?
BF: Als er zum Präsidenten ernannt wurde.
VR: Wurden Sie persönlich von R. bedroht?
BF: Ja, er hat mir gedroht, mich zu töten. Er hat mir auch gesagt, dass er Angst davor hat, verurteilt zu werden, wenn er mich tötet, deshalb würde er dafür sorgen, dass ich von der Polizei festgenommen und gemäß Gesetzes zum Tode verurteilt werde.
VR: Wie viele Monate vor Ihrer Ausreise war dieses Ereignis?
BF: Ich kann mich nicht mehr genau daran erinnern, es war über 6 Monate vor meiner Ausreise. Als ich im Haus von Q gesehen wurde, wurde angenommen, dass ich mit ihm zusammenarbeite.
VR: Sie haben angegeben, dass dort auch viele andere Kinder gewesen wären. Wieso sollte gerade von Ihnen angenommen werden, dass Sie mit Q zusammenarbeiten?
BF: Ich wurde verdächtigt, weil mein Kontakt zu ihm sehr intensiv war, die anderen Kinder sind nur zum Lernen dorthin gekommen. Ich ging auch neben dem Lernen mehrmals zu ihm.
VR: Was war der konkrete Auslöser für Ihren Beschluss, AFG verlassen zu müssen?
BF: Ich konnte mich nach der Drohung an niemanden wenden. Die Polizei dort glaubt nur denjenigen, der Geld hat. Arme Menschen werden nicht gehört. Ich habe AFG verlassen, weil ich von der Polizei verfolgt wurde. Ich hatte Angst davor von der Polizei verhaftet zu werden und wie Q zur lebenslangen Haft verurteilt zu werden.
VR: Warum haben Sie in der Erstbefragung gesagt, dass Sie Angst haben von den Taliban als Kämpfer rekrutiert zu werden und das heute nicht erwähnt?
BF: Ich habe damals angegeben, dass mir vorgeworfen wird, mit den Taliban zusammenzuarbeiten und dass ich deswegen verhaftet werden würde. Möglicherweise hat das der Dolmetscher nicht richtig verstanden.
VR: Von wem haben Sie erfahren, dass die Polizei Sie festnehmen will?
BF: Ich kam von meiner Schwester nachhause, als ich einem Dorfbewohner namens NAJIB (N.) begegnete. Er teilte mir mit, dass die Polizei mich suchen würde. Als ich nachhause ging wurde dies von meiner Mutter bestätigt. Das ist das erste Mal, dass ich den Namen des Dorfbewohners bekanntgebe, weil ich zuvor nie gefragt wurde.
VR: Wieso ist die Polizei nicht gleich zum Haus Ihrer Schwester gefahren und hat Sie dort festgenommen?
BF: Die Polizei wusste nicht, dass sich bei meiner Schwester bin. Sie hatten meine Mutter aufgefordert Bescheid zugeben, wenn ich nachhause komme.
VR: Woher wusste N., dass Sie von der Polizei gesucht werden?
BF: N. wohnte etwas weiter entfernt von uns, wenn er in die Stadt gehen wollte, musste er an unserem Haus vorbei gehen. Auf dem Weg hat er die Polizei gesehen.
VR: Hatten Sie keine Angst nachhause zu gehen?
BF: Nach der Begegnung mit N. ging ich zurück zu meiner Schwester. Nach ein paar Stunden ging ich nachhause, weil ich davon ausgegangen bin, dass die Polizei nicht so lange warten würde. Als ich zuhause ankam, kontrollierte ich über ein Nachbarhaus, das eine Ruine war, ob die Polizei noch bei uns zuhause ist.
VR: Zu welcher Tageszeit war die Warnung?
BF: Ich traf N. am frühen Nachmittag, als ich danach zu meiner Schwester ging, verbrachte ich etwa 3 Stunden bei ihr. Es war Abend, als ich zuhause angekommen bin.
Vorhalt VR: Vor dem BAA haben Sie gesagt, dass Sie erst am nächsten Tag nachhause gegangen seien.
BF: Ich habe damals angegeben, dass ich am Abend nachhause gekommen bin. Nachdem mir meine Mutter alles erzählt hat, ging ich aus Angst wieder zu meiner Schwester. In derselben Nacht schickte mich mein Schwager zu meinem Vater. Ich habe dort nicht übernachtet. Als die Polizei gekommen ist, war ich bei meiner Schwester.
VR: Waren Sie nun nach der Warnung noch zuhause oder nicht?
BF: Ich habe zuvor bereits gesagt, dass ich nach der Warnung zurück in das Haus meiner Schwester gegangen bin und am Abend nachhause gegangen bin, wo mir meine Mutter von dem Vorfall erzählt hat. Danach bin ich wieder zurück in das Haus meiner Schwester gegangen und von dort nach Kabul.
VR: Wo waren Sie als Sie die Warnung erhalten haben?
BF: Ich hatte bereits das Haus meiner Schwester verlassen und war am Hauptweg, wo ich N. getroffen habe.
VR: Wieso hat Sie ihr Schwager zu Ihrem Vater geschickt und nicht Ihre Mutter? Wer hat den Entschluss gefasst, dass Sie ausreisen müssen?
BF: Meine Mutter kannte sich als Frau dort nicht aus. Sie wusste nicht, wie sie mich zu meinen Vater schicken könnte, deshalb schickte sie mich zurück zu meiner Schwester. Mein Schwager schickte mich dann zu meinem Vater.
VR: Wie lange nach der Festnahme des Q war diese Warnung und Ihre Ausreise?
BF: Ein oder zwei Tage nach der Festnahme des Q hat mich die Polizei gesucht.
VR: Ist die Polizei in diesen ein oder zwei Tagen bei Ihnen zuhause gewesen und hat es durchsucht?
BF: Nein.
VR: Zwischen den ersten Waffenfund und der Festnahme Ihres Vaters, gab es in dieser Zeit Durchsuchungen durch die Polizei?
BF: Nein.
VR: Zwischen der Festnahme Ihres Vaters und der Festnahme des Q, gab es in dieser Zeit Durchsuchungen durch die Polizei?
BF: Nein.
Vorhalt VR: Sie haben bei der Einvernahme beim BAA angegeben, dass die Polizei immer wieder zu Ihrem Haus gekommen wäre, nach dem Waffenfund, und das Haus durchsucht hätte.
BF: Ich habe damals angegeben, dass die Polizei einmal das Haus durchsucht hat und Waffen gefunden hat und etwa einen Monat nochmal kam und meinen Vater festgenommen hat. Es gab keine weiteren Durchsuchungen.
...
VR: Was hat Ihr Vater unternommen, als er von der Blutrachedrohung gehört hat?
BF: Auch dann hatte mein Vater keine Möglichkeit etwas zu unternehmen. Er hatte niemanden auf seiner Seite. Mein Vater hat sich einmal an die Polizei gewandt, die Antwort damals war, dass mein Vater die Menschen ungerecht behandelt hätte und deshalb die Bevölkerung ihn nun schlecht behandeln würde und dass ihm die Polizei nicht helfen könne. Danach wandte er sich nicht mehr an die Polizei
VR: Was hatte Ihr Vater für eine Einstellung zu den Amerikanern?
BF: Mein Vater hatte nichts mit den Amerikanern zu tun. Ich weiß auch nichts Genaueres über seine Einstellung.
VR: Was haben Sie für eine Einstellung?
BF: Ich kann nichts zu den Amerikanern sagen, ich habe nur manchmal gesehen, dass sie mit den Autos in der Gegend fahren. Ich kann nichts dazu sagen.
VR: Wie war die Grundstimmung in Ihrem Dorf gegenüber den Amerikanern?
BF: Die Mullahs in der Gegend waren gegen die Amerikaner, sie haben auch gepredigt gegen die Amerikaner zu kämpfen und die Heimat zu beschützen. Ich glaube dass es wenige Familien im Dorf gegeben hat, die die Amerikaner befürwortet haben."
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der volljährige BF stammt aus der Provinz Sar-e Pol, aus dem Distrikt XXXX. Sein Heimatdorf befindet sich etwa 3 Stunden zu Fuß von der nächst größeren Stadt XXXX (T.) entfernt. Es gibt eine asphaltierte Straße von T. nach XXXX (ein Nachbardorf) von da an ist die Straße nicht mehr asphaltiert. Er gehört der Volksgruppe der Tadschiken an und ist sunnitischer Moslem. Er spricht Dari, verfügt über nur 2 Jahre Schulbildung und kann schlecht lesen und schreiben. Berufserfahrung hat er als Straßenbauarbeiter.
Seine Identität steht mit für das Verfahren ausreichender Sicherheit fest.
Glaubhaft ist, dass seine Familie (Mutter und Geschwister) in seinem Heimatdorf in einem eigenen Haus mit kleinem Hof lebt. Seine ältere Schwestern lebt im Nachbardorf (Fußmarsch eine Stunde von seinem Heimatdorf entfernt) in seiner Heimatprovinz. Er steht in regelmäßigem Kontakt zu seiner Familie. Sein Vater arbeitet in Kabul, wo er Hilfsarbeiter in einer Baufirma ist und ein Zimmer seines Arbeitgebers bewohnt. Er kommt einmal im Monat ins Heimatdorf.
Der BF litt an einer Depression und Traumafolgestörung und war deswegen eine Woche im Juni 2014 in Behandlung. Er nimmt dzt. keine Medikamente mehr.
Der BF kann bis auf wenige Wörter nicht Deutsch, hat keine österr. Bekannte oder Freunde und keinen Kontakt zu Nachbarn. Er geht keiner besonderen Tätigkeit nach (Arbeit, Verein, Sport etc.).
Der BF ist weder im Heimatland noch in Österreich vorbestraft. Er war nicht politisch aktiv und hatte auch sonst keine über das Antragsvorbringen hinausgehenden asylrelevanten Probleme in seinem Herkunftsstaat.
1.2. Zur entscheidungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat:
Allgemein
Im Dezember 2004 wurde Hamid Karzai als Präsident der islamischen Republik für eine fünfjährige Amtsperiode angelobt, nachdem er bereits seit 2001 als Interimspräsident tätig gewesen war (IDEA o.D; vgl. CRS 22.11.2013).
Im November 2009 wurde er für eine zweite Amtsperiode wiedergewählt. Sowohl die erste Präsidentschaftswahl im Jahre 2004, als auch die zweite Wahl 2009 waren von Korruptionsvorwürfen überschattet (CRS 23.10.2013).
Hamid Karzai, selbst gebürtiger Paschtune, ernannte zwei Vizepräsidenten, die jeweils aus unterschiedlichen Ethnien kommen. Karim Khalil, ein gebürtiger Hazare schiitischen Glaubens, ist seit 2004 einer der beiden Vizepräsidenten. Am 19.11.2011 ist Mohammed Fahmi zum Vizepräsidenten ernannt worden. Er ist sunnitischer Tadschike. Ziel dieser ethnischen Ausgewogenheit war es, unter anderem, die Position der Warlords in den unterschiedlichen Provinzen zu schwächen (CRS 22.11.2013).
Beim ersten Termin der Präsidentschaftswahlen am 05.04.2014 errangen Abdullah Abdullah mit 45 Prozent sowie Ahraf Ghani mit 31,6 Prozent die meisten Stimmen. Die Stichwahl fand am 14.06.2014 statt und war von Gewalt überschattetet. Die Wahlbeteiligung betrug dennoch fast 60 Prozent. Erste Resultate werden am 02.07.2014, das Endergebnis wird am 22.07.2014 erwartet. Abdullah und Ghani erhoben bereits gegenseitige Betrugsvorwürfe.
(Der Standard, Afghanistan: 250 Tote am Wahltag vom 15. Juni 2014)
Die Stichwahl für das Präsidentenamt in Afghanistan ist von Anschlägen, Angriffen und Gefechten mit etwa 250 Toten überschattet worden. Nach Angaben von Regierung und Provinzbehörden wurden am Wahltag 176 Aufständische, 44 Zivilisten und 29 Angehörige der Sicherheitskräfte getötet. Der Samstag war damit der blutigste Wahltag in Afghanistan seit dem Sturz des Taliban-Regimes Ende 2001.
(Die Presse, Rund 250 Tote am Wahltag in Afghanistan vom 15. Juni 2014)
Laut Wahlkommission stimmten 56 Prozent für Ashraf Ghani, der damit den früheren Außenminister Abdullah Abdullah deutlich besiegte. Der ehemalige Finanzminister Ashraf Ghani hat vorläufigen Ergebnissen zufolge die Präsidentenwahl in Afghanistan gewonnen. Dies gab die Wahlkommission am Montag in Kabul bekannt. Für Ghani hätten 56 Prozent der Wähler gestimmt, für den früheren Außenminister Abdullah Abdullah nur 44 Prozent, der die erste Wahlrunde gewonnen hatte.
(DiePresse.com, Afghanistan: Ex-Finanzminister Ghani wird Präsident vom 7. Juli 2014)
Nach offiziellen Angaben siegte Ashraf Ghani mit 56 Prozent. Der Ex-Finanzminister ließ den Sieger des ersten Durchgangs weit hinter sich. Abdullah Abdullah hatte die Wahl indessen schon vor Wochen heftig infrage gestellt. Der frühere Außenminister, einst Gegenspieler des Noch-Präsidenten Hamid Karzai, witterte Wahlbetrug und machte die Wahlkommission und auch Karzai persönlich verantwortlich. Die Kommission überprüfte daraufhin die Stimmzettel aus 2000 Wahllokalen. Denn der ehemalige Augenarzt Abdullah - halb Paschtune, halb Tadschike - war aus der ersten Runde als Sieger hervorgegangen. Der 53-Jährige war bereits vor fünf Jahren gegen Karzai angetreten, wegen Wahlmanipulationen boykottierte er damals den zweiten Wahlgang. Ghani und Abdullah suchten vor der Bekanntgabe nach einem Kompromiss, eine Form der Machtteilung stand im Raum. In Kabul greift die Angst vor einem Bürgerkrieg, dem Zerfall des Landes und einer Wiederkehr der Taliban um sich.
(DiePresse.com, Afghanistan: Wahlsieg für Ashraf Ghani vom 08. Juli 2014)
Die beiden Rivalen um das Amt des Präsidenten, Ashraf Ghani und Abdullah Abdullah, einigten sich nach Vermittlung des US-Außenministers John Kerry -unabhängig von dem noch ausstehenden Endergebnis der Wahl - auf die Bildung einer Regierung der nationalen Einheit und unterzeichneten am 08.08.14 eine entsprechende Vereinbarung. Diese soll nach Angaben einer Nachrichtenagentur jedoch keine Details über die Machtverteilung innerhalb der künftigen Regierung enthalten. Vielmehr soll zur Ausarbeitung der Einzelheiten die Berufung einer Kommission vereinbart worden sein.
(Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Deutschland, Briefing Notes vom 11. August 2014)
29.09. 2014 Ashraf Ghani gewinnt umstrittene Präsidentschaftswahl mit 55 Prozent der Stimmen; Ergebnis wurde wegen Befürchtungen, Mutmaßungen über Wahlbetrug könnten Ausschreitungen auslösen, geheim gehalten; konkurrierende Kandidaten einigten sich auf "Einheitsregierung. Der monatelange Machtkampf in Afghanistan ist beigelegt. Die Wahlkommission hat den ehemaligen Finanzminister Aschraf Ghani zum künftigen Präsidenten des Landes erklärt. Sein Kontrahent bei der Stichwahl, Ex-Außenminister Abdullah Abdullah, wird eine Art Ministerpräsident in einer Einheitsregierung.
(AFP - Agence France-Presse: Afghan election results reveal Ghani as clear winner, 26. September 2014 [veröffentlicht von ReliefWeb] http://reliefweb.int/report/afghanistan/afghan-election-results-reveal-ghani-clear-winner [Zugriff am 30. September 2014])
Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung erarbeitet, die schließlich im Januar 2004 ratifiziert wurde. In der afghanischen Verfassung ist die Gleichberechtigung zwischen Mann und Frau verankert und das Gesetz der Sharia wird nicht in dieser erwähnt. Jedoch wird Afghanistan als islamische Republik beschrieben, in welcher der Islam eine heilige Religion ist. Demzufolge darf es kein Gesetz geben, welches mit dem Glauben und der Religionspraxis im Islam in Konflikt gerät.
(IDEA [The International Institute for Democracy and Electoral Assistance]: Afghanistan: "An Electoral Management Body Evolves"; NDI [National Democratic Institute]: "Political Parties in Afghanistan - A Review of the State of Political Parties after the 2009 and 2010 Elections", vom Juni 2011; AREU [Afghanistan Research and Evaluation Unit]: "Women's Economic Empowerment in Afghanistan 2002-2012" vom Juli 2013])
Nach mehr als 30 Jahren Konflikt und 11 Jahre nach dem Ende der Herrschaft der Taliban befindet sich Afghanistan in einem langwierigen Wiederaufbauprozess. Die nationale Aussöhnung mit den Aufständischen sowie die Reintegration versöhnungswilliger Mitglieder der Insurgenz bleiben weiterhin eine Grundvoraussetzung für die Schaffung eines friedlichen und stabilen Afghanistans. Anstrengungen, die zur Sicherung der bisherigen Stabilisierungserfolge und zur Verbesserung der Zukunftsperspektiven der Bevölkerung beitragen, werden noch lange Zeit notwendig sein.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 4. Juni 2013, S. 4 und vom 31. März 2014, S.4)
Die afghanische Regierung ist weiterhin weit davon entfernt, ihren Bürgerinnen und Bürgern Sicherheit, effiziente Regierungsinstitutionen, Rechtsstaatlichkeit, soziale Basisdienstleistungen und Schutz vor Menschenrechtsverletzungen bieten zu können.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 1)
Mittlerweile reklamieren die Taliban mit der systematischen Einrichtung parallelstaatlicher Strukturen in immer weiter nördlich gelegenen Gebieten den Anspruch für sich, als legitime Regierung Afghanistans betrachtet zu werden. Die regierungsähnlichen Strukturen in den von den Taliban kontrollierten Gebieten (mit Schattengouverneuren und in wichtigeren Gebieten mit verschiedenen Kommissionen z.B. für Justiz, Besteuerung, Gesundheit oder Bildung) sind relativ gut etabliert.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 3. September 2012)
Sicherheitslage im Westen und Norden des Landes
Die Anschläge sind in den westlichen Provinzen im Vergleich zum Vorjahr im Durchschnitt um 72 Prozent in die Höhe geschnellt. In den westlichen Grenzprovinzen konnte beobachtet werden, wie es regierungsfeindlichen Gruppierungen gelungen ist, die entstehende Lücke der abziehenden internationalen Truppen zu füllen.
Im Norden sind enge Verstrickungen zwischen regierungsfeindlichen Gruppierungen, lokalen Machthabern und Kräften der organisierten Kriminalität bedeutsam. Während die Aktivitäten regierungsfeindlicher Gruppierungen 2012 mit Ausnahme der Provinzen Baghlan und Faryab abnahmen, wurde im ersten Quartal 2013 in den meisten Provinzen des Nordens eine Verschlechterung der Sicherheitslage verzeichnet. Grund dafür sind zahlreiche militärische Operationen der internationalen Truppen, zunehmende Anschläge regierungsfeindlicher Gruppierungen sowie die Aktivitäten lokaler Milizen. Die regierungsfeindlichen Gruppierungen sind im Begriff, neben dem Süden und Osten des Landes eine dritte Front vom Norden Richtung Süden zu schaffen (Faryab-Badhis-Ghor-Farah-Helmand). In der bisher als ruhig geltenden Provinz Badakhshan gewannen die regierungsfeindlichen Gruppierungen nach dem Abzug der internationalen Streitkräfte ebenfalls an Einfluss. Ende September 2013 brachten die Taliban den Distrikt Keran-wa-Monjan der Provinz Badakhshan unter ihre Kontrolle.
(Quelle: BFA-Staatendokumentation)
Sar-e Pol
Die Provinz Sari Pul [auch Sar-e-Pol] gehört nicht zu den Provinzen, die stark unter den Taliban litten, doch hat sich Rebellenpräsenz in den letzten Jahren im Norden erhöht (BBC 19.9.2013).
Der Trend bezüglich der Sicherheitslage ging im ersten Quartal des Jahres 2013 in Richtung einer leichten Verschärfung: Es wurden im ersten Quartal des Jahres 2013 11 Vorfälle registriert, damit haben sich die Vorfälle in der Provinz Sari Pul im Vergleich zum Vorjahr um 10 Prozent erhöht. (ANSO 4.2013).
Im Oktober 2013 starben bei Zusammenstößen im Bezirk Kohistanat der Provinz Sar-e-Pul mindestens zwei afghanische Soldaten und ein Talibankämpfer (Khaama 30.10.2013).
(Quelle: BFA-Staatendokumentation)
Ende März 2014 entführten und töteten regierungsfeindliches Kräfte 10 Personen darunter den Provinzgouverneur im Vorfeld der Wahlen. Die Opfer wurden im Gebiet Katlar (Hauptstadt) gefunden, 5 weitere Opfer im Gebiet BAHAWI.
Am 21.09.2014 kamen ein Polizist und 9 Taliban-Kämpfer bei Zusammenstößen in der unsichersten Distrikt SAYAD um. Die Polizei führte die militärische Operation durch um den Distrikt von regierungsfeindlichen Kräften zu säubern.
(www.tolonews.com, abgefragt 23.09.2014)
Kabul
Kabul zählt zu jenen Gebieten, in denen infolge militärischer, überwiegend afghanisch geführter Operationen, starker Präsenz sowie politischer und wirtschaftlicher Maßnahmen eine partielle Stabilisierung erzielt werden konnte und die Sicherheitslage überwiegend unter Kontrolle ist. Kabul bleibt unter der Führung der ANSF die sicherste Gegend Afghanistans.
(Auswärtiges Amt: Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Juni 2013; Afghan Analyst Network: "After the 'operational pause': ‚How big is the insurgents' 2013 spring offensive?" vom 2. Juni 2013; Department of Defense: "Report on Progress Toward Security and Stability in Afghanistan" vom Dezember 2012)
Laut internationalen NGOs ist Kabul trotz Vorfällen und Angriffen einer der wenigen Orte Afghanistans, wo die Sicherheitssituation relativ gut und stabil ist. Dem Internationalen Polizei-Koordinierungsausschuss zufolge gehören Kabul und andere große Städten in Afghanistan zu den Orten, wo die Afghanische Nationalpolizei (ANP) bei der Gewährleistung von Sicherheit gut funktioniert. Laut IOM ist Kabul trotz einiger Selbstmordanschläge, die das Leben der Bevölkerung beeinträchtigen, sicherer und stärker unter Kontrolle als andere Orte in Afghanistan. Die unabhängige Afghanistan Independent Human Rights Commission teilt diese Meinung.
(Danish Immigration Service: "Afghanistan Country of Origin Information for Use in the Asylum Determination Process" vom Mai 2012)
Der Fokus des Terrors liegt nicht auf Kabul oder allgemein auf städtischen Zentren, sondern der Großteil der Gewalt passiert in ländlichen Gegenden. Die Taliban, einschließlich des Haqqani-Netzwerks, führen jedoch weiterhin öffentlichkeitswirksame Angriffe in der afghanischen Hauptstadt durch und zeigen, dass sie überall im Land zuschlagen können und selbst den sog. "Stahlring" der afghanischen Sicherheitskräfte um die Zentren großer Städte überwinden. Dies zielt darauf ab, die Aufmerksamkeit internationaler Medien und damit möglicher "Financiers" zu erregen und Unsicherheit in der afghanischen Bevölkerung, der afghanischen Regierung und den afghanischen Streitkräften zu schüren.
(Afghanistan Analyst Network: After the 'operational pause': "How big is the insurgents' 2013 spring offensive?" vom 2. Juni 2013; ACCORD [Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation]: "Ecoi.net-Themendossier zu Afghanistan:
Allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan Chronologie für Kabul vom 10. Jänner 2013, vergleiche auch Afghan Analyst Network: After the 'operational pause': How big is the insurgents' 2013 spring offensive?" vom 2. Juni 2013)
Im April 2013 kündigten die Taliban ihre Frühlingsoffensive "Khalid ibn al-Walid" [auch "Khaled ben Walid"] an. Größere Zwischenfälle in Kabul involvierten u.a. eine Explosion nahe des Verteidigungsministeriums in Kabul im März 2013, bei dem neun Zivilisten ums Leben kamen. Ein Beispiel für erfolgreiche Vereitelung war die Entdeckung eines größeren Waffenversteckes und die Festnahme von 5 Personen am 13. März 2013.
(U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security", vom 13. Juni 2014)
Weitere größere, sicherheitsrelevante Vorfälle in Kabul:
Im Mai 2013 bekannte sich die Hezb-e Islami Gulbuddin zu einem Attentat in Kabul, bei dem 9 Zivilisten, 2 ISAF Mitarbeiter und 4 Mitarbeiter eines ausländischen Unternehmens getötet wurden und im Juni tötete ein Selbstmordanschlag auf den Supreme Court mindestens 17 Zivilisten. (U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security", vom 13. Juni 2014)
Im Juni 2013 gab es einige Anschläge der Taliban in schwerbewachten Gebieten Kabuls, in denen sich viele wichtige Gebäude befinden, wie zum Beispiel die NATO-Zentrale und der Präsidentenpalast. (BBC News: "Afghan Taliban assault in Kabul secure zone" vom 25. Juni 2013)
Am 2. Juli 2013 kam es zu einem Anschlag nahe einer UN Einrichtung, bei dem 6 Personen getötet wurden. Insgesamt kam es im Berichtszeitraum zwischen 16. Mai und 15 August zu 7 Selbstmordanschlägen in Kabul. (U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 6. September 2013)
Die Taliban attackierten mit Schüssen und einer Autobombe im Oktober 2013 einen Konvoi ausländischer Fahrzeuge in Kabul. Es war der erste größere Vorfall seit Juli. (Reuters: "Taliban attack breaks months of quiet in Kabul", vom 18. Oktober 2013). Agence France-Presse [AFP] berichtet, dass in den Monaten vor diesem Anschlag die afghanische Hauptstadt relativ friedlich gewesen ist, nachdem zuvor einige Selbstmordanschläge und bewaffnete Angriffe stattgefunden hatten. (AFP: "Suicide bomb attack in Kabul outside foreign compound", vom 18. Oktober 2013)
Am 16. November 2013 tötete ein Anschlag nahe einer Einrichtung, die für die Loya Jirga vorbereitet wurde, 8 Zivilisten. (U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security", vom 6. Dezember 2013)
Am 18. Jänner 2014 starben mindestens 24 Menschen bei dem Anschlag der Taliban auf ein unter Ausländern beliebtes und stark gesichertes Restaurant in Kabul. (Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Entsetzen nach Taliban-Anschlag", vom 18. Jänner 2014)
Bei einem Selbstmordanschlag auf einen Bus der afghanischen Armee sind am 26. Jänner 2014 in Kabul vier Menschen getötet worden, am 25. Jänner 2014 wurden bei einer Explosion zwei Personen verletzt. (Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Selbstmordanschlag auf Regierungsbus in Afghanistan" vom 26. Jänner 2014)
In der afghanischen Hauptstadt Kabul sind bei einem Selbstmordanschlag acht Menschen getötet worden. Ziel des Attentäters sei ein Bus mit Militärangehörigen im stark abgesicherten Gebiet in der Nähe der Universität gewesen, teilte die Polizei heute mit. Mindestens fünf der Toten gehörten zur Luftwaffe. Bei der Explosion seien zudem 13 weitere Menschen verletzt worden. Vor zwei Wochen fand in Afghanistan eine Stichwahl um das Präsidentenamt statt. Das Wahlergebnis sollte eigentlich heute bekanntgegeben werden. (ORF-online;
http://www.orf.at/#/stories/2236311/, "Acht Tote bei Selbstmordanschlag in Kabul" vom 02. Juli 2014)
In der Nacht zum 05.07.14 explodierten in der Nähe von Kabul nach Raketenbeschuss zahlreiche geparkte, mit Benzin gefüllte Tanklastzüge. Je nach Quelle ist von mehreren Dutzend bis 400 Fahrzeugen die Rede. Personen scheinen nicht zu Schaden gekommen zu sein. Ein Sprecher der Taliban erklärte, die Fahrzeuge der ausländischen Einsatzkräfte seien aus taktischen Gründen zerstört worden. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Deutschland, Briefing Notes vom 7. Juli 2014)
Anschläge in ganz Afghanistan, unter anderem wurden auch Kontrollposten der Polizei von Taliban gestürmt. Zahlreiche Personen wurden getötet, darunter auch sechs Polizeioffiziere in der Provinz Kandarhar. In der Provinz Helmad, hat eine in einem Motorrad versteckte Bombe vier Zivilisten getötet und zahlreiche weitere verletzt. In Kabul wurde ein Armeeoffizier durch einen Sprengsatz getötet, seinen Fahrer verletzt. In der Stadt Herat hat ein Angreifer von seinem Motorrad aus zwei Armeeoffiziere getötet. (The Washington Post, "Afghan gunmen kill 14 Shiite travelers on road from Kabul" 25. Juli 2014, Zugriff 28. Juli 2014)
Aufständische haben den internationalen Flughafen der afghanischen Hauptstadt Kabul angegriffen. Wie das afghanische Innenministerium mitteilte, griffen die Kämpfer den Flughafen am frühen Morgen mit automatischen Waffen und Panzerfäusten an und eroberten ein im Bau befindliches Gebäude auf dem Gelände. Medienberichten nach feuerten sie von dort aus Raketen ab. Sicherheitskräfte haben das Gebiet nach Behördenangaben umstellt. Die afghanische Armee meldete, zwei der Angreifer seien getötet worden.
Wie ein Fotograf der Nachrichtenagentur AFP berichtete, waren auf dem streng gesicherten Flughafen, auf dem sich auch ein großer Nato-Stützpunkt befindet, Explosionen und Schüsse zu hören. Nach Angaben eines Behördenvertreters wurde der zivile Flugverkehr unterbrochen. Über dem Gelände kreisten Militärhubschrauber. Für den Angriff verantwortlich erklärten sich die radikalislamischen Taliban. Ihre Kämpfer hätten den Flughafen mit leichten und schweren Waffen angegriffen, teilte ein "Sprecher" mit.
(FAZ.net, "Taliban-Kämpfer greifen Flughafen von Kabul an" vom 17. Juli 2014)
Am 5. August 2014 tötete ein Mann in afghanischer Uniform einen amerikanischen General und verletzte einen deutschen General sowie mindestens weitere 14 ISAF-Soldaten. Der Anschlag ereignete sich in einem militärischen Trainingszentrum nahe Kabul anlässlich des Besuchs einer internationalen Militärdelegation. Bei dem von Personenschützern erschossenen Attentäter handelte es sich vermutlich um einen afghanischen Soldaten.
(Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Deutschland, Briefing Notes vom 11. August 2014)
Am 9. August 2014 kam bei der Explosion einer Autobombe auf einem Markt in Kabul eine Person ums Leben, eine weitere wurde schwer verletzt. Am 10. August 2014 starben bei einem Selbstmordanschlag auf einen Militärkonvoi der Nato in Kabul vier Zivilisten. Sieben weitere Personen wurden verletzt. Die Taliban bekannten sich zu der Tat.
(Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Deutschland, Briefing Notes vom 11. August 2014)
Tadschiken
Die Dari-sprachige Minderheit der Tadschiken ist die zweitgrößte und zweitmächtigste Gemeinschaft in Afghanistan. Der erste Vizepräsident von Präsident Hamid Karzai ist ein Tadschike. Der Verteidigungsminister ist ebenfalls ein Tadschike. Tadschiken sind bei den Sicherheitskräften deutlich überrepräsentiert. Paschtunen und Tadschiken sind auch die größten ethnischen Gruppen in der Provinz Kabul, wobei die Tadschiken in der Hauptstadt Kabul eine knappe Mehrheit bilden. Ein Großteil der Tadschiken gehört dem sunnitischen Glauben an. Ethnische Spannungen bestehen schon seit vielen Jahren in Afghanistan; im September 2012 wurden bei einem Zusammenstoß von Hazara und Tadschiken in Kabul 5 bis 6 Hazara getötet.
Das UNO-Hochkommissariat für Flüchtlinge (UNHCR) berichtete im Dezember 2010, dass in Afghanistan seit den 1970er Jahren keine Volkszählung mehr durchgeführt wurde. Die verfügbaren Informationen zeigen jedoch, dass die Provinz Kabul durch ethnische Vielfalt gekennzeichnet ist und einen großen Anteil an tadschikischer Bevölkerung hat. Es konnten im Zeitraum 2010/2011 keine Berichte über Attacken von Taliban gegenüber Tadschiken in Kabul gefunden werden. In den Quellen wurden auch keine weiteren Informationen bezüglich der aktuellen Situation der Tadschiken, einschließlich reicher Tadschiken in Kabul, gefunden. Ebenso wurden keine Berichte in Bezug auf staatlichen Schutz für Tadschiken in Kabul gefunden.
Die Mehrheit der Tadschiken gehört der sunnitischen Glaubensrichtung an.
Die zweitgrößte ethnische Gruppe in Afghanistan stellen die Tadschiken mit ca. 30 Prozent dar. Im Vergleich zu den übrigen Volksgruppen sind die Tadschiken in gewisser Weise nur vage definiert; nach landläufigem afghanischen Verständnis sind "Tadschiken" alle diejenigen, die weder den Paschtunen noch irgendeiner anderen nicht primär persischsprachigen Gruppe angehören. Tadschiken im engeren Sinne besiedeln ein geschlossenes Gebiet in den nordöstlichen Provinzen (Badakhshan, Takhar, Baghlan, Parwan, Kapisa und Kabul), dieses Siedlungsgebiet leitet nach Norden, jenseits des AmuDarja, nach Tadschikistan über, wo sie mit knapper Mehrheit das namensgebende Staatsvolk bilden. Häufig werden auch die persischsprechenden Bewohner Nordwestafghanistans, insbesondere der Flußoase von Herat, als Tadschiken bezeichnet, da sich ihre in der Hauptsache städtische Kultur aber deutlich von der Lebensweise der nordostafghanischen tadschikischen Bergbauern abhebt und viele Gemeinsamkeiten mit dem angrenzenden nordöstlichen Iran aufweist, ist es durchaus gerechtfertigt, stattdessen die Bezeichnung "Farsiwan" (Persischsprecher) zu verwenden. Ebenfalls einen Sonderfall stellen die häufig als "Pamir-Tadschiken" bezeichneten Bewohner der höheren Hindukusch-Täler Badakhshans (Wakhi, Ishkashami, Zebaki etc.) dar; sie sprechen im Gegensatz zu den eigentlichen Tadschiken altertümliche nordostiranische Dialekte, die nur weitläufig mit dem Persischen verwandt sind und werden daher in der neueren Literatur als "Pamiri" zusammengefasst. Außerhalb dieser tadschikischen Kerngebiete in Nordafghanistan siedeln Tadschiken inselhaft in weiten Teilen Afghanistans, namentlich in den größeren Städten, in der Hauptstadt Kabul sind sie knapp in der Mehrheit. Wie bereits angedeutet, leben die Tadschiken entweder als sesshafte Bauern, im Hochgebirge häufig mit Almwirtschaft und den damit verbundenen saisonalen vertikalen Wanderungen; in den Städten stellen sie das Gros der Handwerker, kleinen und mittleren Händler, darüber hinaus findet man sie häufig in mittleren Positionen der staatlichen Verwaltung, etwa im Bildungswesen. Als rein sesshaftes Volk kennen die Tadschiken keine Stammesorganisation; sie definieren sich auf lokaler Ebene zumeist nach Dorf- oder Talschaften, wie etwa die Panjsheri, Andarabi etc.
Gemäß Minority Rights Group [MRG] stellen ethnische Spannungen zwischen Hazara und Tadschiken weiterhin ein Hauptproblem in Afghanistan dar. Im September 2012 wurde eine Anzahl von Menschen getötet, als zwischen Mitgliedern der beiden Gemeinschaften in Kabul Gewalt ausbrach.
Gemäß Human Rights Watch schürte die ethnische Gewalt zwischen Tadschiken und Hazara in Kabul im September [2012] erneut die Ängste vor ansteigenden religiösen Konflikten, welche das benachbarte Pakistan geplagt haben, aber in Afghanistan bisher weitgehend abgewendet werden konnten.
Tadschiken sind bei den Sicherheitskräften deutlich überrepräsentiert.
Die Dari-sprachige Minderheit der Tadschiken ist die zweitgrößte und zweitmächtigste Gemeinschaft in Afghanistan. Die Tadschiken sind der Kern der "Nordallianz", eine politisch-militärische Koalition, die oft Karzai und seinem inneren paschtunischen Zirkel gegenübersteht, aber trotzdem mit ihm an den Strukturen der Regierung arbeitet. Der erste Vizepräsident von Präsident Hamid Karzai ist Muhammad Fahim, ein Tadschike. Der Verteidigungsminister, Bismillah Khan Mohammedi, ist ebenfalls ein Tadschike.
Gemäß UNHCR können Einzelpersonen, welche zu einer der bundesweit größten ethnischen Gruppen gehören, in ihrem Wohnort eine ethnische Minderheit darstellen und in ihrer Heimat aufgrund ihrer ethnischen Herkunft bestimmten Herausforderungen ausgesetzt sein. Umgekehrt ist ein Mitglied einer ethnischen Gruppe, welche auf nationaler Ebene eine Minderheit darstellt, aufgrund der Ethnizität in Bereichen, wo diese ethnische Gruppe die lokale Mehrheit darstellt, nicht gefährdet.
(Anfragebeantwortung der Staatendokumentation: "Informationen zur Lage von Tadschiken in Kabul, welche dem Glauben der Sunniten angehören" vom 15. November 2013)
Justiz und (Sicherheits)Verwaltung
Das Justizsystem funktioniert nur sehr eingeschränkt. Eine einheitliche Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia, Gewohnheits-/Stammesrecht) ist nicht gegeben. Auch rechtsstaatliche (Verfahrens)Prinzipien werden längst noch nicht überall eingehalten. Einflussnahme und Zahlung von Bestechungsgeldern durch mächtige Akteure verhindern Entscheidungen nach rechtsstaatlichen Grundsätzen in weiten Teilen des Justizsystems. Nachdem die Justizbehörden Afghanistans seit 2004 mit einer vorläufigen Strafprozessordnung operierten, liegt dem Parlament nun zumindest eine neue Strafprozessordnung zum Beschluss vor. Auch das Strafrecht selbst wird zurzeit überarbeitet.
(Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 31. März 2014, S. 5)
Richterinnen und Richter sind Bestechungsversuchen und Drohungen sowohl seitens lokaler Machthaber, Beamten aber auch Familienangehörigen, Stammesältesten und Angehöriger regierungsfeindlicher Gruppierungen ausgesetzt, was ihre Unabhängigkeit schwerwiegend beeinträchtigt. Die Urteile zahlreicher Gerichte basieren auf einem Gemisch von kodifiziertem Recht, Schari'a, lokalen Gebräuchen und Stammesgesetzen. Gerichtsprozesse entsprechen in keiner Weise den internationalen Standards für faire Verfahren. Die Haftbedingungen liegen weiterhin unter den internationalen Standards; sanitäre Einrichtungen, Nahrungsmittel, Trinkwasser und Decken sind mangelhaft, ansteckende Krankheiten verbreitet.
Die Afghanische Nationale Polizei [ANP] gilt als korrupt und verfügt bei der afghanischen Bevölkerung kaum über Vertrauen. Die afghanischen Sicherheitskräfte, die inzwischen praktisch im ganzen Land an vorderster Front kämpfen, werden auch künftig auf internationale Unterstützung sowie Beratung und Ausbildung angewiesen sein. Ein weiteres schwerwiegendes Problem stellt die hohe Ausfallquote dar: Rund 35 Prozent der Angehörigen der Afghanischen Sicherheitskräfte schreiben sich jedes Jahr nicht mehr in den Dienst ein. Die Desertionsrate in der Armee wird nur noch von jener der ANP übertroffen.
Die Taliban haben in den von ihnen kontrollierten Gebieten ihre eigenen parallelstaatlichen Justizsysteme eingerichtet. Ihre Rechtsprechung basiert auf einer äußerst strikt ausgelegten Interpretation der Shari'a; die von ihnen ausgeführten Bestrafungen umfassen auch Hinrichtungen und körperliche Verstümmelungen und werden von UNAMA teilweise als Kriegsverbrechen eingestuft.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 12f)
Eine Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die systematisch nach Merkmalen wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung diskriminiert, ist nicht festzustellen. Fälle von Sippenhaft sind allerdings nicht auszuschließen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013). Blutfehden können zu lang anhaltenden Kreisläufen aus Gewalt und Vergeltung führen. Nach dem Pashtunwali muss die Rache sich grundsätzlich gegen den Täter selbst richten, unter bestimmten Umständen kann aber auch der Bruder des Täters oder ein anderer Verwandter, der aus der väterlichen Linie stammt, zum Ziel der Rache werden. Im Allgemeinen werden Racheakte nicht an Frauen und Kinder verübt. Wenn die Familie des Opfers nicht in der Lage ist, sich zu rächen, dann kann die Blutfehde ruhen, bis die Familie des Opfers sich in der Lage sieht, Racheakte auszuüben. Daher kann sich die Rache Jahre oder sogar Generationen nach dem eigentlichen Vergehen ereignen. Die Bestrafung des Täters durch das formale Rechtssystem schließt gewaltsame Racheakte durch die Familie des Opfers nicht notwendigerweise aus.
Innerhalb der Polizei sind Korruption, Machtmissbrauch und Erpressung - ebenso wie in der Justiz - endemisch.
(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes Afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013)
Ein afghanischer Polizist ist am Donnerstag wegen der tödlichen Schüsse auf die deutsche Fotografin Anja Niedringhaus in erster Instanz zum Tode verurteilt worden. Das Gericht in Kabul befand den Polizisten des Mordes und des Amtsmissbrauchs für schuldig, hieß es nach offiziellen Angaben. Die 48 Jahre alte Fotografin war Anfang April durch die Schüsse des Polizeioffiziers in der Unruheprovinz Ghost getötet worden. Sie war in Afghanistan unterwegs, um über die Wahlen am 5. April zu berichten. Das Urteil werde noch durch eine weitere Instanz geprüft, sagte der stellvertretende Gouverneur der Provinz Khost. Der Verurteilte habe 15 Tage Zeit, Revision einzulegen.
(FAZ.net, Gericht verurteilt Mörder der Fotografin Niedringhaus zum Tode vom 24. Juli 2014, Zugriff 24. Juli 2014)
Militärdienst
Afghanistan kennt keine Wehrpflicht. Mögliche Zwangsrekrutierungen bei der afghanischen Armee (oder Polizei) sind nicht auszuschließen. Da die erfolgreiche Anwerbung als Soldat oder Polizist für den überwiegend arbeitslosen Teil der jungen männlichen Bevölkerung aber eine der wenigen Verdienstmöglichkeiten darstellt, erscheint die Notwendigkeit für Zwangsrekrutierungen jedoch eher unwahrscheinlich.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 31. März 2014, S. 12)
Jamiat-i Islami
Jamiat-e Islami ist eine der ältesten muslimischen Parteien in Norden und Westen von Afghanistan, die mehrheitlich aus Tadschiken besteht. Die Ideologie basiert auf einer fortschrittlichen Auslegung des Islam. Während der kommunistischen Besatzung war sie eine der mächtigsten Mudschahedin-Gruppen. Der ehemalige Präsident Rabbani leitete die Partei von 1968 - 2011.
Jamayat-e Islami (also rendered as Jamiat-e-Islami, Jamiati Islami), is a Muslim political party in Afghanistan. Jamiat-e Islami means "Islamic society" in the Persian and is also known as just Jamiat for short. The majority of the party, the oldest Muslim political party in Afghanistan, are ethnic Tajiks of northern and western Afghanistan. It has a communitarian ideology based on Islamic law but is also considered moderately progressive. During the Soviet war in Afghanistan and the following civil war in Afghanistan, Jamiat-e Islami was one of the most powerful of the mujahideen groups. Former President of Afghanistan Burhanuddin Rabbani lead the party from 1968 to 2011.
(http://en.wikipedia.org/wiki/Jamiat-i_Islami, abgerufen am 24. September 2014).
Provinz Faryab: Sicherheitslage und Machthaber [ID 201979]
in Afghanistan vom April 2011, dass in der Provinz Faryab der lokale usbekische Machthaber Abdul Rashid Dostum ein Netzwerk lokaler Machthaber kontrolliere, das nur von der tadschikisch dominierten Partei Jamiat-i Islami herausgefordert werde. Trennlinien und Korruption innerhalb der örtlichen Verwaltung würden die Förderung der Stabilität und der Sicherheit erschweren. Im Norden Afghanistans seien rund 5.000 amerikanische Truppen stationiert: "In Faryab, Jowzjan and Sari Pul, the Uzbek warlord Abdul Rashid Dostum controls a network of local warlords, challenged only by the Tajik-dominated Jamiat-i Islami. Divisions and corruption within local administrations makes the promotion of stability and security yet more difficult (NOREF, July 2010). US have some 5,000 troops in the
north." (IDMC, 11. April ... wurde entfernt] Internal Displacement
Monitoring Centre (IDMC) berichtet in einer ausführlichen Abhandlung zur Situation von Binnenvertriebenen in Afghanistan vom April 2011, dass in der Provinz Faryab der lokale usbekische Machthaber Abdul Rashid Dostum ein Netzwerk lokaler Machthaber kontrolliere, das nur von der tadschikisch dominierten Partei Jamiat-i Islami herausgefordert werde.
(ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: a-7695-1 [ACC-AFG-7695-1], 13. Juli 2011 [verfügbar auf ecoi.net]
http://www.ecoi.net/file_upload/response_de_201979.html [Zugriff am 24. September 2014])
Das UNO- Flüchtlingskommissariat schrieb auch in dem monatlichen Bericht zu freiwilliger Rückkehr vom Juni 2014, dass die Provinz Bamiyan (neben Kabul, Herat, Takhar, Parwan, Sari Pul, Samangan, Balkh, Panjshir, Laghman und Nangarhar) eine "relativ sichere Provinz" sei.
BFA Staatendokumentation: Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Afghanistan: Sicherheitslage in der Provinz Bamiyan, 12. September 2014 (verfügbar auf ecoi.net) http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1410874952_afgh-sm-ink-provinzbamiyan-2014-09-11-as.doc (Zugriff am 24. September 2014)
Versorgungslage
Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Das World Food Programme reagiert das ganze Jahr hindurch in verschiedenen Landesteilen auf Krisen bzw. Notsituationen wie Dürre, Überschwemmungen oder extremen Kälteeinbruch. Auch der Norden - eigentlich die "Kornkammer" - des Landes ist extremen Natureinflüssen wie Trockenheiten, Überschwemmungen und Erdverschiebungen ausgesetzt. Die aus Konflikt und chronischer Unterentwicklung resultierenden Folgeerscheinungen im Süden und Osten haben zur Folge, dass ca. 1 Mio. oder 29,5 Prozent aller Kinder als akut unterernährt gelten.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 31. März 2014, S. 20)
Rückkehrfragen
Freiwillig zurückkehrende Afghanen kamen in den ersten Jahren meist bei Familienangehörigen unter, was die in der Regel nur sehr knapp vorhandenen Ressourcen (Wohnraum, Versorgung) noch weiter strapazierte. Eine zunehmende Zahl von Rückkehrern verfügt aber nicht mehr über diese Anschlussmöglichkeiten.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 10. Jänner 2012, S. 28)
Ob ein Schutz in Kabul für Personen aus einer Konfliktregion gegeben ist, hängt sehr von der Schwere des Konflikts ab, ob sie oder er in Kabul weiter verfolgt wird. Aufgrund der Stammesgesellschaft mit nahen Familiennetzen ist es kein Problem, jemanden zu finden, wenn man es wirklich will. Auch den nationalen Behörden ist es möglich, in Kabul Personen ausfindig zu machen. Die Problematik, die sich jedoch dabei stellt, ist, dass es in Afghanistan keine Registrierung der Adresse gibt.
(Danish Immigration Service, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Kabul, vom 29. Mai 2012)
Physisch und psychisch behinderte Personen und Opfer von Misshandlungen, die erwägen, in ihr Heimatland zurückzukehren, müssen eine starke Unterstützung seitens ihrer Familie und der betreffenden Kommune sicherstellen. Medizinische Versorgung ist für eine Vielzahl von Krankheiten weitestgehend nicht erhältlich. Chirurgische Eingriffe können nur in ausgewählten Orten durchgeführt werden; generell fehlt es an adäquater Ausrüstung und Fachpersonal. Diagnosegeräte wie zum Beispiel Computertomographen, von denen es nur in Kabul einen gibt, sind ebenfalls nicht erhältlich. Der Zugang zu Medikamenten verbessert sich, wobei einige dennoch den meisten Afghanen nicht zugänglich sind.
(BAMF_IOM, Länderinformationsblatt - Afghanistan, vom Oktober 2012, S. 16)
Die Fähigkeit Afghanistans, Rückkehrer aufzunehmen, bleibt gering (Country Report des U.S. Department of State vom 19.04.2013). Gemäß UNHCR waren rund 40% der Rückkehrenden nicht in der Lage, sich in ihren Heimatgemeinden wieder zu integrieren, was zu einer signifikanten zweiten Vertreibung geführt hat. Bis zu 60% der Rückkehrenden kämpfen mit Schwierigkeiten, sich in Afghanistan wieder einzugliedern. Erschwert wird die Wiedereingliederung durch die anhaltend prekäre Sicherheitslage, den Verlust der Lebensgrundlage, den fehlenden Zugang zu Gesundheits- und Bildungseinrichtungen sowie durch die Herausforderungen bei der Einforderung von Land und Besitz
(Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013).
Rückkehrer können auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art vor allem dann stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 31. März 2014, S. 5)
UNHCR spricht sich gegen eine Rückkehr von Personen an einen Ort aus, der weder dem Herkunftsort noch früheren Wohnorten entspricht, wo keine tatsächlichen Familien- oder Stammesstrukturen und entsprechende Unterstützung bestehen
(Anfragebeantwortung des UNHCR vom 11.11.2011).
Die traditionelle erweiterten Familien- und Gemeinschaftsstrukturen der afghanischen Gesellschaft bilden weiterhin den vorwiegenden Schutz- und Bewältigungsmechanismus, insbesondere in ländlichen Gebieten, in denen die Infrastruktur nicht so entwickelt ist. Afghanen sind auf diese Strukturen und Verbindungen zum Zweck der Sicherheit und des wirtschaftlichen Überlebens, einschließlich des Zugangs zur Unterkunft und eines angemessenen Niveaus des Lebensunterhaltes angewiesen.
Alleinstehende Männer und Kernfamilien können unter gewissen Umständen ohne Unterstützung von Familie oder Gemeinschaft in städtischen oder semi-urbanen Gegenden mit entwickelter Infrastruktur und unter effektiver Kontrolle der Regierung leben.
(UNHCR - UN High Commissioner for Refugees: UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, Zusammenfassende Übersetzung, 06.08.2013).
Ausweichmöglichkeiten
Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab. Die größeren Städte bieten aufgrund ihrer Anonymität eher Schutz als kleine Städte oder Dorfgemeinschaften. Für eine Unterstützung seitens der Familie kommt es auch darauf an welche politische und religiöse Überzeugung das jeweilige Heimatdorf dominiert. Für Frauen ist es kaum möglich, ohne familiäre Einbindung in andere Regionen auszuweichen.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 31. März 2014, S. 16)
Nach Ansicht von UNHCR besteht in umkämpften Gebieten keine interne Fluchtmöglichkeit. Da regierungsfeindliche Gruppierungen wie die Taliban, das Haqqani-Netzwerk oder Hekmatyars Hezb-e Islami über operationelle Kapazitäten verfügen, Personen im ganzen Land zu verfolgen, existiert für von diesen Gruppierungen bedrohte Personen auch in Gebieten, welche von der Regierung kontrolliert werden, keine Fluchtalternative. Die afghanische Regierung hat in zahlreichen Gebieten des Landes die effektive Kontrolle an regierungsfeindliche Gruppierungen verloren und ist dort daher nicht mehr schutzfähig. Betreffend der Verletzung sozialer Normen muss in Betracht gezogen werden, dass konservative Akteure auf allen Regierungsstufen Machtpositionen innehaben und das weite Segmente der afghanischen Gesellschaft konservative Wertvorstellungen vertreten. UNHCR schließt für alleinerziehende Frauen ohne nahe männliche Angehörige eine innerstaatliche Fluchtalternative aus. (UNHCR, Eligibility Guidelines, vom August 2013, S. 72 bis 78)
Dokumente
Echte Dokumente unwahren Inhalts gibt es in erheblichem Umfang. So werden Pässe und Personenstandsurkunden von afghanischen Ministerien und Behörden offenkundig ohne adäquaten Nachweis ausgestellt. Ursachen sind ein nach 23 Jahren Bürgerkrieg lückenhaftes Registerwesen, mangelnde administrative Qualifikation sowie weit verbreitete Korruption.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 31. März 2014, S. 22)
Weniger als zehn Prozent der afghanischen Bevölkerung haben ein Geburtszertifikat. Auch besitzen die wenigsten Kinder eine Geburtsurkunde.
(United States Department of State, Trafficking in Persons Report 2012, vom 19. Juni 2012; UNICEF: "Children on the Move" vom Februar 2010)
Die Tazkira ist die übliche ID-Karte in Afghanistan. Dort sind persönliche und familienbezogene Informationen des Inhabers festgehalten wie Wohn- und Geburtsort, Beruf und Militärdienst. Es gibt keine weiteren Identitätskarten, mit denen die Angaben einer Tazkira zusätzlich legitimiert werden könnten. Das Immigration and Refugee Board of Canada (IRBC) geht davon aus, dass es kein Standardverfahren zur Verifizierung der Identität des Antragsstellers und zur Ausstellung der Tazkira gibt. Tazkiras werden für den Schul- oder Universitätseintritt oder für die Beantragung eines Reisepasses gebraucht. Viele beantragen eine Tazkira erst, wenn sie eine benötigen. UNHCR beschrieb, dass jeder Mann eine Tazkira haben sollte, für die Frauen ist die Beantragung freiwillig.
(Brooking Institution University of Bern: "Realizing National, Responsibility for the Protection of Internally Displaced Persons in Afghanistan: A Review of Relevant Laws, Policies, and Practices" vom November 2010; Immigration and Refugee Board of Canada:
"Afghanistan: The Issuance of Tazkira Certificates; Whether Individuals Can Obtain Tazkiras While Abroad" vom 16. Dezember 2011)
Risikogruppen
In seinen "Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom August 2013" geht UNHCR (HCR/EG/AFG/13/01) von folgenden "möglicherweise gefährdeten Personenkreisen in Afghanistan" aus:
• Personen, die tatsächlich oder vermeintlich mit der Regierung oder mit der internationalen Gemeinschaft einschließlich der internationalen Streitkräfte verbunden sind, oder diese tatsächlich oder vermeintlich unterstützen
• Journalisten und in der Medienbranche tätige Personen
• Männer und Burschen im wehrfähigen Alter
• Zivilisten, die der Unterstützung regierungsfeindlicher Kräfte verdächtigt werden
• Angehörige religiöser Minderheiten und Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen die Scharia verstoßen haben
• Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen islamische Grundsätze, Normen und Werte gemäß der Auslegung durch die Taliban verstoßen
• Frauen
• Kinder
• Opfer von Menschenhandel oder Zwangsarbeit und Personen, die entsprechend gefährdet sind
• lesbische, schwule, bisexuelle, transgender und intersexuelle Personen (LGBTI)
• Angehörige ethnischer (Minderheiten)Gruppen
• an Blutfehden beteiligte Personen
• Familienangehörige von Geschäftsleuten und anderen wohlhabende Personen
Die Aufzählung ist nicht notwendigerweise abschließend. Je nach den spezifischen Umständen des Falls können auch Familienangehörige oder andere Mitglieder des Haushalts von Personen mit diesen Profilen aufgrund ihrer Verbindung mit der gefährdeten Person inter-nationalen Schutzes bedürfen.
Überdies können nach den genannten UNHCR-Richtlinien "Menschenrechtsverletzungen einzeln oder zusammen eine Verfolgung darstellen, wie etwa:
• die Kontrolle über die Zivilbevölkerung durch regierungsfeindliche Kräfte einschließlich der Einführung paralleler Justizstrukturen und der Verhängung ungesetzlicher Strafen sowie der Bedrohung und Einschüchterung der Zivilbevölkerung, der Einschränkung der Bewegungsfreiheit und der Einsatz von Erpressungen und illegalen Steuern
• Zwangsrekrutierung
• die Auswirkung von Gewalt und Unsicherheit auf die humanitäre Situation in Form von Ernährungsunsicherheit, Armut und Vernichtung von Lebensgrundlagen
• steigende organisierte Kriminalität und die Möglichkeit von lokalen Machthabern ("Warlords") und korrupten Beamten, in von der Regierung kontrollierten Gebieten straflos zu agieren
• die systematische Beschränkung des Zugangs zu Bildung und zu grundlegender Gesundheitsversorgung
• die systematische Beschränkung der Teilnahme am öffentlichen Leben, insbesondere für Frauen
Der BF konnte nicht glaubhaft vermitteln, dass er mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung durch die Polizei ausgesetzt ist, weil diese ihm unterstellt mit den Taliban gegen die Amerikaner zu symphatisieren. Ebenso ist nicht glaubhaft, dass dem BF durch die Dorfbewohner, die sich sein Vaters als ehemaligen Kommandant der Jamiat-i- Islami zum Feind gemacht haben soll, weil er deren Söhne mit in den Krieg genommen hat und diese dort gefallen sind im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat einer hinreichend intensiven Verfolgung ausgesetzt wäre oder der Blutrache durch einen namentlich genannten Dorfbewohner.
Der vom BF vorgebrachte Fluchtgrund wird der Entscheidung mangels Glaubwürdigkeit nicht zugrunde gelegt.
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Einsichtnahme in die Verwaltungsakten des Bundesasylamtes unter zentraler Berücksichtigung der darin enthaltenen niederschriftlichen Angaben des BF (insbesondere in der Verhandlung vor dem BVwG), des bekämpften Bescheides, des Beschwerdeschriftsatzes sowie der aktuellen Länderberichte Beweis erhoben.
2.1. Die Feststellungen zur Identität und Nationalität des BF und zu seinen familiären Verhältnissen ergeben sich aus seinen im Wesentlichen glaubhaften Angaben im Rahmen des behördlichen Verfahrens sowie aus den Beschwerdeausführungen, der Kenntnis der Landessprachen Dari und den geografischen und politischen Gegebenheiten. Die Identität steht mit der für das Verfahren erforderlichen Sicherheit fest.
Der BF der nur über eine geringe Schulbildung verfügt hat, sich als Minderjähriger ausgegeben, weil ihm das seine Mutter das Alter so gesagt habe. Das gegenteilige medizinischen Gutachten, wonach der BF zum Untersuchungszeitpunkt mindestens 19 Jahre alt war ist hingegen schlüssig und nachvollziehbar, dessen Feststellungen wird daher gefolgt. Aufgrund der widersprüchlichen Angaben in der Taskira und der verbreiteten Praxis Taskiras zu fälschen bzw. mit beliebigem Inhalt auszustellen, kommt der vorgelegten Kopie keinerlei Beweiswert zu. Dass der BF das Original nicht beschaffen konnte - weil er sich angeblich mit der Post nicht auskennt - ist unglaubwürdig, da er es auch geschafft hat sich die Kopie schicken zu lassen.
Die Angaben des BF, in der Verhandlung, dass er nur zwei Brüder hat ist nicht glaubhaft, weil er in der Erstbefragung nicht nur die Namen dieser drei Brüder angegeben hat, sondern auch deren Alter und darüber hinaus angab eine Schwester zu haben und nicht zwei. Seine Erklärung auch zu weiteren Missverständnissen in der Erstbefragung er sei von der Reise müde und unkonzentriert gewesen ist zwar nachvollziehbar, aber nicht wenn es um eine derart gravierende Abweichung geht. Letztlich ist es für die Entscheidung zwar nicht ausschlaggebend, ob er nun einen dritten Bruder hat oder statt dessen, eine zweite Schwester, wirft aber ein schlechtes Licht auf seine Glaubwürdigkeit als Person.
Anders verhält es sich mit seiner Aussage, sein Vater würde in Kabul arbeiten und dort über eine Wohnmöglichkeit bei seinem Arbeitgeber verfügen, obwohl er noch in der Erstbefragung behauptet hat, sein Vater können nicht arbeiten und er und sein Schwager würden die Familie erhalten. Da er auch in der Verhandlung mehrmals betont hat, sein Vater würde seit ca. 2008 in Kabul als Hilfsarbeiter am Bau arbeiten, wir dieser Darstellung geglaubt.
Da der BF keine Medikamente mehr einnimmt, werden die psychischen Probleme als nicht schwerwiegend betrachtet.
Der BF ist in Österreich nicht straffällig im Sinne des Asylgesetzes, was sich aus den vom BVwG eingeholten Strafregisterauszug ergibt.
Er hat keinerlei Integrationsschritte gesetzt, kann bis auf wenige Wörter kein Deutsch und hat keine Angehörigen, Bekannte oder Freunde in Österreich mit denen er ein intensiveres Privatleben pflegen würde. Er geht keinerlei Beschäftigung nach, wie sich aus seinen Aussagen in der Verhandlung ergab.
2.2. Die Länderfeststellungen basieren auf den jeweils angeführten Länderberichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen, die auch der belangten Behörde bekannt sind bzw. von dieser stammen. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht für den erkennenden Einzelrichter kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in Afghanistan zugrunde gelegt werden konnten.
2.3. Die Feststellungen zu den Gründen des BF für das Verlassen ihres Heimatstaates stützen sich auf die vom BF vor dem BAA und im Beschwerdeverfahren getroffenen Ausführungen.
Das Vorbringen zur Furcht vor Verfolgung im Fall der Rückkehr nach Afghanistan war in ganzheitlicher Würdigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, insbesondere auch im Hinblick auf die vorliegenden herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen, insgesamt aus folgenden Gründen als nicht glaubhaft zu beurteilen.
Der BF hat im Wesentlichen durchaus detailreich dargelegt, dass die Dorfangehörigen auf seinen Vater aufgrund dessen ehemaliger Kommandantentätigkeit für die Jamiat-i Islami nicht gut zu sprechen gewesen wären. Der Vater habe die Befehle seines Vorgesetzten Kommandanten im Dorf, rigoros und auch unter Anwendung von Gewalt durchgesetzt sowie junge Männer im Dorf zum Kampf rekrutiert. Vor dem Hintergrund der Länderberichte über die Tätigkeit von Milizkommandanten ist dies nur zum Teil glaubhaft. Der Vater ist Tadschike so wie die Mehrzahl der Dorfbewohner und die Jamiat-i Islami ist eine Tadschiken-Partei die der Nordallianz zuzurechnen ist und die auch in der Regierung vertreten ist. Der Einfluss von nunmehr Ex-Präsident Karzai im Bereich der Nordallianz hält sich in Grenzen. Die Nordallianz hat an vorderster Front gegen die Taliban gekämpft. Die Väter sind in der Regel stolz, wenn ihre Söhne in den Krieg ziehen, dieser war 2001 eben vorbei. Nach der Präsidentenwahl von Karzai 2004 waren die Milizkommandanten überflüssig geworden. Der Vater hat folgt man den Angaben des BF mindestens 4 Jahre (bis 2008) die Familie von den Ersparnissen aus seiner Kommandantenzeit ernährt hat, weil ihm die Dorfbewohner keine Arbeit gaben. In seiner Einvernahme vor dem BAA hat der BF jedoch selbst gesagt, dass der Vater Gelegenheitsarbeiter war. Er und sein Vater hätten gearbeitet und es hätte obwohl die wirtschaftliche Lage nicht gut gewesen wäre, es zum Leben gereicht. Der Vater hat immer wieder nach Arbeit gesucht und schließlich 2008 in Kabul eine dauerhafte Anstellung bei einer Baufirma gefunden, von wo er nur mehr einmal im Monat nach Hause kam. Vor diesem Hintergrund wird deutlich, dass nicht die Rache der Dorfbewohner den Vater nach Kabul getrieben hat, sondern das Faktum, dass er dort eine dauerhafte Anstellung bekam. Dass ausgerechnet einem ehemaligen Jamiat-i Islami Kommandanten von seinen tadschikischen Nachbarn der Konspiration mit den Taliban unterstellt wurde, ist vor dem Hintergrund der Geschichte der Jamiat-i Islami nicht plausibel. Noch weniger, dass dieser es einfach hinnimmt und nichts unternimmt, wenn sein Sohn von den Dorfbewohnern drangsaliert und geschlagen wird.
Widersprüche zeigen sich auch darin, dass der BF vor dem BAA angab vom Einkaufen nach Hause gekommen zu sein, als die erste Hausdurchsuchung nach Waffen stattgefunden habe und in der Verhandlung angab, beim Abendessen gewesen zu sein. Die Korrektur erfolgte erst nach Vorhalt seiner Aussage. Dass der Fund von zwei Waffen im Elternhaus in Afghanistan (wo aufgrund der jahrzehntelangen kriegerischen Tradition praktisch jeder eine Waffe im Haus hat) jemanden sofort der Konspiration mit den Taliban verdächtig macht, überzeugt nicht.
Ähnlich verhält es sich mit dem (An)rufen seines Onkels Q. zum Zeitpunkt der Durchsuchung. Zuerst wurde behauptet, dass der BF völlig auf sich alleine gestellt gewesen sei und erst auf Vorhalt kam die Aussage, dass der Onkel gerufen (nicht wie noch beim BAA behauptet angerufen) worden sei. Unplausibel ist auch, dass die Polizei, wenn sie den Vater verdächtigt hätten mit den Taliban zusammenzuarbeiten, diesen nicht in Kabul verhaften lies, sondern ein Monat auf dessen Rückkehr gewartet haben soll und noch dazu die eigene Frau und den Sohn aufgefordert hätte, dessen Rückkehr zu melden, was diese dann auch getan hätten. Zumal der BF selbst angab, dass die Polizei nicht geneigt war dem Vater zu helfen, als er die Blutrachedrohungen gegenüber seinem Sohn angezeigt habe, die ja schon vor all den Hausdurchsuchungen und Festnahmen, mit Regierungsübernahme von Karzai begonnen haben sollen.
Glaubhaft ist, dass der BF aufgrund der Abwesenheit des Vaters in den Einflussbereich seines anti-amerikanisch eingestellten Onkels, der gleichzeitig Mullah gelangt ist. Nicht glaubhaft ist, dass die Nachbarn, insbesondere R. Übergriffen gegen den BF getätigt haben, um sich am Vater dem verhassten ehemaligen Kommandanten zu rächen. Hier ist es bereits - wie bereits dargestellt - unplausibel, dass diese der Polizei das Gerücht zugetragen hätten, dieser sei ein Taliban und deswegen nicht im Dorf. Weiters ist unplausibel, dass sich die Polizei nach dem Waffenfund (2 Stück) bei der Hausdurchsuchung und der ein Monat später erfolgten Festnahme des Vaters mit der telefonischen Bestätigung des Arbeitgebers zufrieden gegeben haben sollen, ohne weitere jedenfalls zeitaufwendigerer Überprüfung oder Befragungen (Verhöre) durchgeführt zu haben.
Sollten der Nachbar dem BF tatsächlich nach dem Leben getrachtet haben, hätte er die Zeit der Umstellung des Hauses des Q. durch die Polizei nutzen können, um bereits zu diesem Zeitpunkt der Polizei dessen anti-amerikanische Haltung und Symphatisieren mit den Taliban zu unterstellen. Das Dorf hatte nur 300 Einwohner, der Dorfälteste wurde eingeschaltet, der R. war anwesend (sonst hätte er den BF nicht herauskommen gesehen). Es widerspricht auch damit jeder Lebenserfahrung, warum der R. mit seinen Anschuldigungen hätte zuwarten sollen. Da der BF regelmäßig und mehrmals am Tag bei seinem Onkel war musste er wissen, dass sich dieser im umstellten Haus befunden hat.
Am gravierendsten ist jedoch der Widerspruch in der Beschwerde, wo angeführt wird, der BF sei zum Zeitpunkt der Festnahme des Onkels Q. bei seiner Schwester gewesen, und als er heimgehen wollte, sei er gewarnt worden, während der BF in der Verhandlung angab er sei bei der Festnahme im Haus des Onkels gewesen und hätte unbehelligt nach Hause gehen können. Die Warnung, dass die Polizei ihn suche, sei erst später als er wieder einmal bei seiner Schwester war, durch einen Nachbarn auf dem Weg erfolgt und er sei dann zurück zur Schwester, hätte dort gewartet und sei erst später nach Hause gegangen. Im Widerspruch dazu gab er vor dem BAA an, er sei erst am nächsten Tag nach Hause gegangen, weil er Angst vor der Polizei gehabt habe.
Nicht in Übereinstimmung sind auch die zeitlichen Abläufe zu bringen. Der BF gab an die Belästigungen durch die Dorfbewohner hätten mit der Präsidentschaft von Karzai begonnen, dies war, nimmt man das Datum der offiziellen Wahl spätestens 2004, die Arbeit hat den Vater im Frühjahr 2008 nach Kabul gebracht (der BF hatte die Schule schon wieder verlassen), danach sei die erste Hausdurchsuchung und der Waffenfund, ein Monat später die Festnahme und Wiederfreilassung des Vaters erfolgt und ca. 6 Monate vor der Ausreise die Festnahme von Onkel Q. (weil er eine Mine im Schnee versteckt hatte) im Winter 2011/2012 erfolgt. Der BF hatte aber seine Einvernahme im Oktober 2012 und gab dort an vor ca. 3 Monaten in Afghanistan aufgebrochen zu sein. Demnach wäre der BF obwohl er von den Dorfbewohnern seit 2004 und insbesondere von R. 2008 mit der Tötung bzw. Festnahme durch die Polizei bedroht wurde, trotzdem noch bis 2011 im Dorf geblieben und hätte auch viel Zeit mit Onkel Q. verbracht, der seine anti-amerikanische Einstellung sogar als Mullah gepredigt hat. Diesbezüglich kann bei einer nüchternen Betrachtung - selbst bei Wahrunterstellung der Ereignisse - nicht von einer Furcht vor Verfolgung ausgegangen werden.
Wenngleich die Angaben des BF (sieht man von der Erstbefragung ab, wo er überhaupt nur von einer Angst sprach von den Taliban als Kämpfer rekrutiert zu werden und eine Verfolgung seiner Person durch die Polizei mit keinem Wort erwähnte) im Kern gleich geblieben sind, zeigt sich an den oa. widersprüchlichen und unplausiblen Details, dass die Vorkommnisse nicht erlebt wurden, sondern nur eine Geschichte sind um den Asylstatus zu erlangen und der tristen wirtschaftlichen Situation in der Heimat zu entfliehen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
3.2. Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides (Asyl):
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dem Fremden nicht einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, soweit der auf internationalen Schutz Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht. Der Antrag auf internationalen Schutz ist gem. § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative offen steht (Z 1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (Z 2).
Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z. B. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, 2000/01/0131; vom 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Bei der Beurteilung, ob die Furcht "wohlbegründet" ist, kommt es nicht auf den subjektiven Angstzustand des Asylwerbers an, sondern es ist vielmehr zu prüfen, ob die Furcht objektiv nachvollziehbar ist, ob also die normative Maßfigur in derselben Situation wie der Asylwerber ebenfalls Furcht empfinden würde. Das UNHCR-Handbuch spricht davon, dass nicht nur die seelische Verfassung der entsprechenden Person über ihre Flüchtlingseigenschaft entscheidet, sondern dass diese seelische Verfassung durch objektive Tatsachen begründet sein muss (vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, 4. Auflage, K7 zu § 3 AsylG, 56f). Dies wird regelmäßig dann der Fall sein, wenn die Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht, wenn substantielle Gründe für das Vorliegen der Gefahr sprechen. Erst dann kann vom Bestehen einer "Verfolgungsgefahr" ausgegangen werden (vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, 4. Auflage, K8 zu § 3 AsylG, 57). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn die Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 24.11.1999, 99/01/0280).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 21.12.2000, 2000/01/0131; vom 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH vom 09.09.1993, 93/01/0284; vom 15.03.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird;
auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH vom 09.03.1999, 98/01/0318;
vom 19.10.2000, 98/20/0233).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 28.03.1995, 95/19/0041; VwGH vom 27.06.1995, 94/20/0836;
VwGH vom 23.07.1999, 99/20/0208; VwGH vom 21.09.2000, 99/20/0373;
VwGH vom 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; VwGH vom 12.09.2002, 99/20/0505 sowie VwGH vom 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH vom 22.03.2003, 99/01/0256 mwN).
Im gegenständlichen Fall sind die dargestellten Voraussetzungen für die Zuerkennung von Asyl, nämlich eine glaubhafte Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat aus einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Grund, nicht gegeben, weil es dem BF - wie sich aus der Beweiswürdigung ergibt - nicht gelungen ist, mit den vorgetragenen fluchtkausalen Ereignissen eine Verfolgung glaubhaft zu machen.
Es ergaben sich auch keinerlei konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der BF als Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken und Zugehöriger der Religionsgemeinschaft der Sunniten aktuell alleine wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit und/oder wegen seiner Glaubensrichtung in Afghanistan einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre, zumal der BF eine derartige Verfolgung auch nicht vorgebracht hat. Er gab diesbezüglich sogar an, dass in seinem Dorf mehrheitlich Tadschiken wohnen würden und die Schwierigkeiten von der ehemaligen Kommandantentätigkeit seines Vaters herrühren würden, die Dorfbewohner seien nicht gut auf ihn zu sprechen gewesen, wobei er aber auch hier nur vage und unplausible Angaben zu konkreten Vorfälle (Schläge mit der Faust auf den Kopf die zu keinen blutenden Verletzungen geführt hätten) angeben konnte und er auch trotz dieser Vorfälle jahrelang im Dorf gelebt hat sowie der Neffe des Mullahs war. Hinsichtlich seiner Religionszugehörigkeit führte der BF aus, dass es keine Probleme gab, sein Onkel sei Mullah und er viel bei ihm aufhältig gewesen. Es ist daher nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der BF aktuell alleine wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit und/oder wegen seiner Glaubensrichtung in Afghanistan einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre, zumal es auch keine von Amts wegen aufzugreifenden Hinweise darauf gibt. Hinsichtlich der vorgebrachten politischen Verfolgung durch die Polizei, aufgrund einer unterstellten anti-amerikanischen Einstellung, war dieses Vorbringen wie in der Beweiswürdigung dargestellt nicht glaubwürdig, ebenso wenig wie die Blutrachedrohungen an ihm als Sohn eines ehemaligen Jamiat-i Islami Kommandanten. Welche selbst bei Wahrunterstellung, nicht aufgrund politischer oder sonstiger asylrelevanter Motive erfolgte, sondern wegen der Wegnahme von Land, der Rekrutierung von Söhnen für den Krieg, ungerechter Behandlung und Schlägen durch den Vater.
Auch aus der allgemeinen Lage in Afghanistan lässt sich konkret für den BF kein Status eines Asylberechtigten ableiten. Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden (vgl. etwa VwGH vom 14.03.1995, 94/20/0798, sowie VwGH vom 17.06.1993, 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. etwa VwGH 09.05.1996, 95/20/0161; 30.04.1997, 95/01/0529, 08.09.1999, 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der GFK genannten Anknüpfungspunkt - nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen wäre.
Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG als unbegründet abzuweisen.
3.3. Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides (subsidiärer Schutz):
Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Fremden gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht. Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 3a AsylG nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückweisung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist. Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist gem. § 8 Abs. 2 AsylG mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention beinhalten die Abschaffung der Todesstrafe.
Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist im Zeitpunkt der Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen. Die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos erfordert eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstabs des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582 sowie Zl. 2005/20/0095). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 25.11.1999, 99/20/0465;
08.06. 2000, 99/20/0203; 08.06.2000, 99/20/0586; 21.09.2000, 99/20/0373; 25.01.2001, 2000/20/0367; 25.01.2001, 2000/20/0438;
25.01. 2001, 2000/20/0480; 21.06.2001, 99/20/0460; 16.04.2002, 2000/20/0131; vgl. dazu überdies EUGH 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45, wonach eine Bedrohung iSd Art. 15 lit. c der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 [StatusRL] auch dann vorliegt, wenn der einen bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein).
Wie bereits oben ausgeführt wurde, tat der BF betreffend Afghanistan keine ihm konkret drohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anknüpfende, Verfolgung maßgeblicher Intensität glaubhaft dar, da sein Fluchtvorbringen als unglaubwürdig erachtet wurde. Somit ist eine sich auf das Vorbringen des BF stützende aktuell drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung außerhalb der GFK-Gründe in Afghanistan nicht wahrscheinlich.
Unabhängig vom individuellen Vorbringen des BF sind keine außergewöhnlichen, exzeptionellen Umstände hervorgekommen, die dem BF im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan drohen könnten und die ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 8 AsylG darstellen könnten, wie etwa eine dramatische Versorgungslage (z.B. Hungersnöte), eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v. United Kingdom und Henao v. The Netherlands, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Beschwerde Nr. 133699/03).
Betreffend die Sicherheitslage in Afghanistan, insbesondere in Kabul (dem Aufenthaltsort seines Vaters) und dem Herkunftsort des BF, ist mit Blick auf die individuelle Situation des BF zunächst auf die Länderfeststellungen in gegenständlichem Erkenntnis zu verweisen, denen zufolge Kabul zu jenen Gebieten zählt, in denen infolge militärischer, überwiegend afghanisch geführter Operationen, starker Präsenz sowie politischer und wirtschaftlicher Maßnahmen eine partielle Stabilisierung erzielt werden konnte und die Sicherheitslage überwiegend unter Kontrolle ist. Kabul bleibt unter der Führung der ANSF die sicherste Gegend Afghanistans.
Laut internationalen NGOs ist Kabul trotz Vorfällen und Angriffen einer der wenigen Orte Afghanistans, wo die Sicherheitssituation relativ gut und stabil ist. Dem Internationalen Polizei-Koordinierungsausschuss zufolge gehören Kabul und andere große Städten in Afghanistan zu den Orten, wo die Afghanische Nationalpolizei (ANP) bei der Gewährleistung von Sicherheit gut funktioniert. Laut IOM ist Kabul trotz einiger Selbstmordanschläge, die das Leben der Bevölkerung beeinträchtigen, sicherer und stärker unter Kontrolle als andere Orte in Afghanistan. Die unabhängige Afghanistan Independent Human Rights Commission teilt diese Meinung.
Generell ist nach Ansicht des EGMR die allgemeine Situation in Afghanistan jedenfalls nicht dergestalt, dass alleine deswegen eine Rückkehr eines Antragstellers eine ernsthafte Bedrohung der durch Art. 3 EMRK geschützten Rechte bedeuten würde (vgl. EGMR Urteil Husseini v. Sweden vom 13.10.2011, Appl. Nr. 10611/09, Ziffer 84). Trotz der weiterhin als instabil zu bezeichnenden allgemeinen Sicherheitslage in Afghanistan erscheint daher eine Rückkehr des BF nach Afghanistan im Hinblick auf die regional und innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt unterschiedliche Sicherheitslage nicht grundsätzlich ausgeschlossen und aufgrund der individuellen Situation des BF insgesamt auch zumutbar.
Für die hier zu erstellende Gefahrenprognose ist zunächst zu berücksichtigen, dass es dem Vater des BF bis heute - trotz der allgemeinen schlechten Sicherheitslage - möglich war, offenbar ohne größere Probleme in Kabul zu leben und es diesem auch möglich war zumindest einmal im Monat den Heimatort des BF unter Verwendung diverser Verkehrsmittel aufzusuchen. Der BF hat bis zu seiner Ausreise unbehelligt im Heimatort gelebt, die angeführten Feindseligkeiten der anderen Dorfbewohner ihm gegenüber, sind angesichts der Stellung der Hizbe-i Islami im Norden und Westen Afghanistans und des mehrheitlich von Tadschiken bewohnten Heimatortes vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen und der Tatsache, dass er trotz der von ihm behaupteten Misshandlungen jahrelang noch dort gelebt hat, nicht glaubhaft. Selbst bei Glaubhaftunterstellung, gab der BF selbst in der Beschwerde an, dass diese nicht der Grund für die Ausreise waren, sondern eine ihm unterstellte anti-amerikanischen Einstellung. Da diese Einstellung aber bei der Masse der Dorfbewohner vorherrscht und die Fluchtgeschichte, diesbezüglich nicht glaubhaft war, kann von einer Privatverfolgung durch die Dorfbewohner (bzw. die Feinde seines Vaters) nicht ausgegangen werden.
Auch seinem sonstigen Vorbringen ist keine gravierende Einschränkung seiner Bewegungsfreiheit aus Sicherheitsgründen zu entnehmen, der BF kann sich auf den Schutz seines Vaters verlassen, der ihm in Kabul, auf dem Weg ins Heimatdorf und auch in seinem Heimatdorf entsprechend unterstützen wird. Im Heimatdorf hat der BF auch seine restlichen Angehörigen.
Das Vorbringen des BF, wonach es in Kabul zu sicherheitsrelevanten Ereignissen gekommen sei, führt zu keiner anderen Beurteilung, da es keinen individuellen Bezug zur Situation des BF aufweist und die aktuelle Sicherheitslage ohnehin dem gegenständlichen Erkenntnis zugrunde gelegt wurde. Die Anschläge richten sich gegen ganz bestimmte Ziele (im Wesentlichen Ausländer, Armee, Polizei) und gehört er keiner dieser Personengruppen an und kann deren Nähe, wie auch alle anderen tausenden Einwohner von Kabul meiden.
Es ist auch nicht davon auszugehen, dass der BF nach seiner Rückkehr in sein Heimatland in eine ausweglose Lebenssituation geraten könnte. Ausgehend von den eigenen Angaben des BF hat er bereits gearbeitet und er kann auch seine bereits begonnene Schulbildung zum Abschluss bringen. Aus welchen Gründen der BF als junger und gesunder Mann bei einer Rückkehr nach Afghanistan nicht in der Lage sein sollte, für seinen Lebensunterhalt zu sorgen, ist nicht ersichtlich bzw. wurde auch nicht vorgebracht, zumal der BF auch über den kulturellen Hintergrund und die erforderlichen Sprachkenntnisse für Afghanistan verfügt. Der BF ist in seinem Heimatdorf aufgewachsen und hat dort bis zu seiner Ausreise gelebt, das Haus und ein Teil seiner Angehörigen befindet sich noch dort, der Vater versorgt diese durch seine Arbeit in Kabul mit dem Nötigsten. Der BF könnte auch in der seinem Heimatort nächstgelegenen Stadt T. einer Tätigkeit nachgehen, er hat sich dort oftmals am Bazar aufgehalten, kennt sich dort aus und kann auf die Unterstützung seiner Schwester bzw. seines Schwagers die in einem Dorf in der Näher der Stadt leben zurückgreifen.
Sollte er sich entschließen in Kabul bei seinem Vater zu bleiben, ist davon auszugehen, dass er von diesem mit den örtlichen Gegebenheiten vertraut gemacht wird und er solange bei diesem wohnen kann bis er selbst eine Arbeit und eine Wohnmöglichkeit dort gefunden hat. Zudem ist es anhand der allgemeinen Lebenserfahrung naheliegend, dass der Vater des BF aufgrund seines langjährigen Aufenthaltes in Kabul, der Arbeit der er dort nachgeht und dessen ehemalige Kommandantentätigkeit, Freunde bzw. Beziehungen hat, die er nutzen würde. Es kann sohin nicht erkannt werden, dass dem erwerbsfähigen und gesunden BF im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan (Kabul oder Heimatdorf oder T.) dort die notwendigste Lebensgrundlage entzogen und dadurch die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre.
Hinsichtlich gesundheitlicher/medizinischer Aspekte ist mit Blick auf eine mögliche Verletzung des Art. 3 EMRK zunächst festzuhalten, dass ein Fremder im Allgemeinen kein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren (psychischen) Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist, sofern grundsätzliche Behandlungsmöglichkeiten im Zielland (im vorliegenden Fall in Afghanistan) bestehen. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa dann vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Dies wurde in der bisherigen Rechtsprechung des EGMR lediglich bei einer tödlichen Krankheit im Endstadium [AIDS] ohne Aussicht auf medizinische Behandlung oder familiäre Unterstützung im Herkunftsstaat bejaht (EGMR, 02.05.1997, D. gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 146/1996/767/964). Demgegenüber hat der EGMR in der weiteren und nachfolgenden Rechtsprechung (unter Berücksichtigung der jeweils gegebenen konkreten Umstände) in keinem Fall eine derart außergewöhnliche - und damit vergleichbare - Situation angenommen (vgl. z.B. EGMR 27.05.2008, Nr. 25565/05; N. gegen Vereinigtes Königreich [Abschiebung einer HIV-positiven Asylwerberin nach Uganda]; EGMR 03.05.2007 Goncharova Alekseytsev gegen Schweden [Abschiebung nach Russland im Einklang mit Art 3 EMRK, obwohl der Zweitbeschwerdeführer schwer psychisch krank war, bereits zwei Selbstmordversuche hinter sich und gedroht hatte, sich im Falle der Abschiebung umzubringen]; s. auch das die Abschiebung eines psychisch kranken Asylwerbers aus der Russischen Föderation nach Polen betreffende Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 06.03.2008, B 2400/07).
Im Fall des BF ist bei Zugrundelegung der vorgelegten medizinischen Unterlagen davon auszugehen, dass er an einer psychischen Erkrankung (Depression/Traumafolgestörung) litt. Er war jedoch nur eine Woche in Behandlung und bekam Medikamente die er mittlerweile nicht mehr nimmt.
Eine schwerwiegende, lebensbedrohende Erkrankung, die einer Rückverbringung nach Afghanistan entgegenstehen würde, ist damit nicht ersichtlich. Der BF nimmt keine Medikamente und benötigt auch sonst keine Therapie. Weder aus dem vorgelegten Arztbrief noch aus dem Behandlungsverlauf bzw. dem aktuellen medizinischen Behandlungsbedarf des BF oder seiner persönlichen Situation ergibt sich ein schwerwiegendes, potentiell lebensbedrohendes Ausmaß der Erkrankung des BF. Dass der BF gegenwärtig (intensiv) medizinisch/medikamentös behandelt werden müsste oder ein stationärer Krankenhausaufenthalt erforderlich wäre, wurde nicht vorgebracht und ist auch sonst im Verfahren nicht ersichtlich geworden.
Ausgehend von diesen Umständen weist die gesundheitliche Situation des BF schon allgemein nicht jene besondere Schwere auf, die nach der Judikatur des EGMR vorliegen muss, um die Außerlandesschaffung eines Fremden als im Widerspruch zu Art. 3 EMRK stehend erscheinen zu lassen. Abgesehen davon ist in Afghanistan eine - für den Beschwerdeführer jedenfalls in Kabul, wo der BF bereits gelebt hat, grundsätzlich zugängliche - medizinische Versorgung gegeben. Laut Länderfeststellungen können durch die gute ärztliche Versorgung im "French Medical Institute" und dem Deutschen Diagnostischen Zentrum in Kabul Patienten, einschließlich Kinder, auch mit komplizierteren Krankheiten in Kabul behandelt werden. Psychische Erkrankungen können in Kabul ebenso behandelt werden.
Es wurde auch kein konkretes Vorbringen dahingehend erstattet, aus welchen Gründen der Gesundheitszustand des BF ein Hindernis seiner Rückverbringung nach Afghanistan darstellen sollte. Bei Vorhandensein - fallbezogen gegebener - grundsätzlicher Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates ist es auch unerheblich, ob die Behandlung im Zielland allenfalls nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist. Nach dem Gesagten liegt fallbezogen unter Einbeziehung bestehender Behandlungsmöglichkeiten in Afghanistan (Kabul) jedenfalls keine derart außergewöhnliche - und damit vergleichbare - Situation wie im Fall einer tödlichen Krankheit im Endstadium ohne Aussicht auf medizinische Behandlung oder familiäre Unterstützung im Zielstaat (in Afghanistan) vor.
Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann daher ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im Fall der Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan, insbesondere in seine Heimatstadt Kabul, im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden. Die Rückkehrbefürchtung, von Taliban getötet zu werden, konnte der BF nicht glaubhaft machen und kann somit nicht zur Gewährung von subsidiärem Schutz führen.
Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 8 Abs. 1 AsylG als unbegründet abzuweisen.
3.4. Zurückverweisung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
§ 75 Abs. 20 AsylG lautet:
"Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß§ 9 aberkannt wird,
so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen."
Im gegenständlichen Fall wurden weder der Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG noch der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG zuerkannt.
Der BF ist seit Oktober 2012 in Österreich aufhältig. Lebt in keiner Familiengemeinschaft bzw. familienähnlichen Lebensgemeinschaft und es leben keine Familienangehörigen des BF in Österreich. Der BF ist in Österreich nicht erwerbstätig, ist in keinen Vereinen tätig oder geht sonst einer Beschäftigung nach, er spricht nicht Deutsch und hat auch keine Kontakte zu österreichischen Nachbarn, Bekannten oder Freuden. Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht konnte er auch sonst keine Integrationsbemühungen glaubhaft machen. Eine besonders ausgeprägte und verfestigte individuelle Integration in Österreich hinsichtlich des Privatlebens des Beschwerdeführers wurde damit nicht dargetan, sodass allein aus diesem Grunde die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig zu erklären wäre.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird daher die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach der neuen Rechtslage neu zu prüfen haben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die Abweisung der Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I und II des angefochtenen Bescheides ergeht in Anlehnung an die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, des Verfassungsgerichtshofes sowie des EGMR.
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