W173 2004133-1•BVwG W173 2004133-1
W173 2004133-1Federal Administrative CourtOct 1, 2014
Aussetzung, Gleichbehandlung, Pensionsversicherung
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin, Dr. Margit Möslinger-Gehmayr, als Einzelrichterin, über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch die XXXX, gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 22.10.2010, Zahl: HVBA-XXXX, beschlossen:
Das Verfahren betreffend die Beschwerde über die Leistung eines Überweisungsbetrages für XXXX gemäß § 308 ASVG wird gemäß § 34 Abs. 3 VwGVG bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes im anhängigen Verfahren zur Zahl 2013/08/0125-2 ausgesetzt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I.Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Mit Bescheid des Landes XXXX vom 3.8.2010, Zl OrgP-0290041/21, wurden XXXX als vor dem Tag des Beginns ihrer ruhegenussfähigen Landesdienstzeiten (1.1.2010) gelegene Ruhegenussvordienstzeiten 15 Jahre 4 Monate und 26 Tage entsprechend den zu diesem Zeitpunkt geltenden rechtlichen Bestimmungen angerechnet.
2. Am selben Tag stellte das Land XXXX den Antrag an die Pensionsversicherungsanstalt, den gemäß § 308 ASVG gebührenden Überweisungsbetrag zu überweisen.
3. Diesem Antrag wurde von der Pensionsversicherungsanstalt mit gegenständlichem, mit 22.10.2010 datiertem Bescheid, Zl HVBA-XXXX, stattgegeben und der von ihr zu leistende Überweisungsbetrag in der Höhe von € 22.095,36 festgestellt.
4. Gegen diesen, am 31.3.2011 übermittelten Bescheid erhob das Land
XXXX mit Schreiben vom 14.4.2011 Einspruch. Begründend wurde vorgebracht, sich in der Höhe des durch den angefochtenen Bescheid zuerkannten Überweisungsbetrages und der unsachlichen und von den tatsächlichen Verhältnissen abweichenden Differenzierung zwischen Männern und Frauen beschwert zu erachten. Der Bescheid leide an Rechtswidrigkeit infolge Anwendung einer rechtswidrigen Norm, da die in § 308 Abs. 6 ASVG vorgesehenen geschlechtsspezifischen unterschiedlichen Berechnungsgrundlagenprozentsätze nicht sachlich gerechtfertigt seien. Es sei für den Dienstgeber aufgrund der für männliche Bedienstete höheren Überweisungsbeträge finanziell attraktiver, Männer in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis aufzunehmen. Die genannte Bestimmung bewirke eine mittelbare Diskriminierung von Dienstnehmerinnen und sei daher als verfassungs- und europarechtswidrig zu qualifizieren. § 311 ASVG hingegen sehe für den umgekehrten Fall - den Übertritt von einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis in die gesetzliche Pensionsversicherung - keine geschlechtsspezifische Differenzierung vor. Es sei daher von einer sachlich nicht gerechtfertigten Differenzierung bei der Berechnung der gegenständlichen Überweisungsbeträge auszugehen.
5. Mit Schreiben vom 5.5.2011 hielt die belangte Behörde den Ausführungen entgegen, dass weiblichen Bediensteten des Landes XXXX, für die ein Überweisungsbetrag geleistet worden sei, kein Nachteil entstehe. Entsprechend der gesetzlichen Regelung seien die dadurch anrechenbaren Beitragsmonate als Ruhegenussvordienstzeiten in gleicher Weise wie bei männlichen Bediensteten anzurechnen. Die Höhe des von der Pensionsversicherungsanstalt geleisteten Überweisungsbetrages sei unmaßgeblich. Die Bestimmung des § 308 Abs. 6 ASVG spiegle die tatsächlichen am Arbeitsmarkt vorherrschenden ungleichen Entlohnungen und die sich daraus ergebenden unterschiedlichen Höhen der Beitragsentrichtungen wider. Es liege keine mittelbare Diskriminierung vor.
6. Der Einspruch (nunmehr Beschwerde) samt Verwaltungsakt langte am 11.3.2014 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde der zuständigen Gerichtsabteilung am 26.5.2014 zugeteilt.
7. Beim Bundesverwaltungsgericht sind derzeit noch weitere 25 Verfahren (somit insgesamt 26) anhängig. Diese betreffen die Überweisungsbeträge für Frau XXXX, Frau XXXX, Frau XXXX, Frau XXXX, Frau XXXX (verfahrensgegenständlich), Frau XXXX, Frau XXXX, Frau
XXXX, Frau XXXX, Frau XXXX, Frau XXXX, Frau XXXX, Frau XXXX, Frau
XXXX, Frau XXXX, Frau XXXX, Frau XXXX, Frau XXXX, Frau XXXX, Frau
XXXX, Frau XXXX, Frau XXXX, Frau XXXX, Frau XXXX, Frau XXXX und Frau
XXXX.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 des Bundesverfassungsgesetzes (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 in der geltenden Fassung, geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde, auf die Verwaltungsgerichte über. Im konkreten Fall ist somit die Zuständigkeit des Landeshauptmannes von Tirol, bei welchem das gegenständliche Verfahren mit Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängig war, mit 1. Jänner 2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der geltenden Fassung, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
2.1. Gemäß § 34 Abs. 3 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ein Verfahren über eine Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG mit Beschluss aussetzen, wenn
1. vom Verwaltungsgericht in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartenden Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen ist und gleichzeitig beim Verwaltungsgerichtshof ein Verfahren über eine Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss eines Verwaltungsgerichtes anhängig ist, in welchem dieselbe Rechtsfrage zu lösen ist, und
2. eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Lösung dieser Rechtsfrage fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Gleichzeitig hat das Verwaltungsgericht dem Verwaltungsgerichtshof das Aussetzen des Verfahrens unter Bezeichnung des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahrens mitzuteilen. Eine solche Mitteilung hat zu entfallen, wenn das Verwaltungsgericht in der Mitteilung ein Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu bezeichnen hätte, das es in einer früheren Mitteilung schon einmal bezeichnet hat. Mit der Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes an das Verwaltungsgericht gemäß § 44 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10/1985, ist das Verfahren fortzusetzen. Das Verwaltungsgericht hat den Parteien die Fortsetzung des Verfahrens mitzuteilen.
2.2. In allen oben angeführten Verfahren sowie im gegenständlichen Verfahren ist die Frage zu klären, ob § 308 Abs. 6 ASVG der Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen, entspricht bzw. verfassungskonform ist. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes handelt es sich im vorliegenden Fall um eine erhebliche Anzahl von Verfahren, bei welchen dieselbe Rechtsfrage zu klären ist, die bereits zu Zahl 2013/08/0125 beim Verwaltungsgerichtshof anhängig ist. Eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Lösung dieser Rechtsfrage liegt bislang nicht vor.
Die Voraussetzungen für die Aussetzung des Verfahrens gemäß § 34 Abs. 3 VwGVG liegen damit vor.
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Vielmehr macht das Bundesverwaltungsgericht von dem ihm eingeräumten Ermessen im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen des § 34 Abs. 3 VwGVG Gebrauch.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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