W169 2000916-2•BVwG W169 2000916-2
W169 2000916-2Federal Administrative CourtOct 1, 2014
Ermittlungspflicht, familiäre Situation, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Parteiengehör, Rückkehrentscheidung
W169 2000916-2/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Barbara MAGELE als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.08.2014, Zl. 831782905/2419024, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, reiste am 04.12.2013 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.12.2013, Zl 13 17.829-BAT, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I) sowie des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II) abgewiesen. Weiters wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen (Spruchpunkt III).
3. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.04.2014, GZ W188 2000916-1/2E, wurde die Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid des Bundesasylamtes hinsichtlich der Spruchpunkte I und II gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen und gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen; gleichzeitig wurde die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt.
Begründend wurde hinsichtlich der Abweisung der Beschwerde gemäß § 3 AsylG ausgeführt, dass das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers unglaubwürdig sei und wurden die Gründe hiefür umfassend dargetan. Im Rahmen einer Eventualbegründung wurde ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer in Indien eine inländische Schutz- bzw. Fluchtalternative offenstehe. Ferner wurde ausführlich dargelegt, warum dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nicht zu erteilen sei. Hinsichtlich der Zurückverweisung der Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in Österreich über keine nennenswerten sozialen Bindungen verfüge, er weder Kurse noch Ausbildungen in Österreich besuche, nicht Mitglied eines Vereins, einer religiösen Gruppe oder einer sonstigen Organisation sei und auch keine Freunde oder Bekannte hier habe. Er gehe keiner regelmäßigen Beschäftigung nach und lebe von der staatlichen Grundversorgung; auch verfüge er über keine Deutschkenntnisse. Angesichts der relativ kurzen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich seien somit zum Entscheidungszeitpunkt keine Aspekte einer außergewöhnlichen schützenswerten dauernden Integration hervorgekommen, dass allein aus diesem Grunde die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig zu erklären wäre, weshalb das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen werde.
4. Mit dem oben im Spruch angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt, gegen den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sei; weiters wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise auf zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.
Im angefochtenen Bescheid wurden exakt jene Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichtes, welche seitens des Bundesverwaltungsgerichtes im Rahmen der Zurückverweisung zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung getroffen wurden, wiedergegeben. Ergänzende Ausführungen wurden nicht getätigt. Ferner befinden sich Länderfeststellungen zur Situation in Indien im angefochtenen Bescheid.
5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde. Darin wurde ausgeführt, dass das Bundesamt Feststellungen auf Basis der Aktenlage treffe, jedoch ohne Einvernahme des Beschwerdeführers und ohne jegliche erkennbare Beweiswürdigung. Hinsichtlich der Rückkehrentscheidung werde den unrichtigen Behauptungen des Bundesamtes bezüglich der Integration des Beschwerdeführers in Österreich widersprochen. Die Frage der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung sei keiner adäquaten Beurteilung, insbesondere keiner aktuellen Beurteilung unterzogen worden und die Ausweisung stelle daher einen Widerspruch zu Art. 8 EMRK dar. Die derart willkürliche Anwendung der entsprechenden Gesetzesbestimmungen sei nicht nachvollziehbar und sei daher eine Verletzung des Willkürverbotes nach Art. 7 B-VG. Die Nichtdurchführung einer Einvernahme des Beschwerdeführers werde im angefochtenen Bescheid in keiner Weise erklärt und sei auch nicht nachvollziehbar. Der Verpflichtung, konkrete Recherchen durchzuführen, abgestellt auf das persönliche Vorbringen, sei das Bundesamt nicht nachgekommen. Es stelle eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens dar, dass die Behörde es versäumt habe, sich mit der konkreten Situation des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen. Die Verpflichtung, ein amtswegiges Ermittlungsverfahren durchzuführen, bedeute, dass die konkrete und aktuelle Situation untersucht werde, was im vorliegen Fall jedoch verabsäumt worden sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakt des Beschwerdeführers.
2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG) BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz-VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu Spruchpunkt A)
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, § 28 VwGVG, Anm. 11.)
§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.
Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu der vergleichbaren Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG ergibt sich, dass nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung d.h. im Tatsachenbereich zur Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit berechtigen (vgl. VwGH 19.01.2009, 2008/07/0168; VwGH 23.5.1985, 84/08/0085).
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit den Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten insbesondere ausgeführt:
"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Diese über die Unvollständigkeit der Einvernahme hinaus gehenden Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens sprechen auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich - abgesehen von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle der letztinstanzlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof - bei derselben Behörde enden soll, für die mit der Amtsbeschwerde bekämpfte Entscheidung."
Bezogen auf die zitierte Judikatur sind im gegenständlichen Fall die seitens der Höchstgerichte gestellten Anforderungen an ein rechtsstaatliches Verfahren in qualifizierter Weise unterlassen worden, dies aus folgenden Erwägungen:
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat sich im konkreten Fall mit der Frage der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung nicht in gehöriger Weise auseinandergesetzt und dem Beschwerdeführer weder Parteiengehör zu seiner Situation in Österreich gewährt noch diesen im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme zu seinem Privat- und Familienleben in Österreich befragt. Dem gesamten vorgelegten Verwaltungsakt ist weder eine Aufforderung zur Abgabe einer Stellungnahme noch eine Ladung zu einer mündlichen Einvernahme zu entnehmen. Vielmehr hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Ausführungen des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.04.2014, GZ W188 2000916-1/2E, hinsichtlich der Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung übernommen, ohne weitere Ermittlungsschritte zu setzen, was im vorliegenden Beschwerdefall aber notwendig gewesen wäre, weil der Beschwerdeführer zuletzt im Rahmen des erstinstanzlichen Asylverfahrens am 07.12.2013 einvernommen wurde. Zudem findet sich im Verwaltungsakt ein Abschlussbericht der Landespolizeidirektion Niederösterreich an die Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt wegen des Verdachtes des Vergehens gemäß § 117 Abs. 1 FGP (Verdacht der Aufenthaltsehe), sowie die Benachrichtigung der Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt vom 06.06.2014 von der Einstellung des diesbezüglichen Verfahrens. Aus dem Abschlussbericht der Landespolizeidirektion Niederösterreich ergibt sich, dass XXXX mit einer namentlich genannten slowakischen Staatsangehörigen am 19.02.2013 eine Ehe geschlossen habe. Schon allein aufgrund dieses Berichtes, aus dem sich eindeutig ergibt, dass der Beschwerdeführer mit einer slowakischen Staatsangehörigen verheiratet ist, hätte es einer Einvernahme des Beschwerdeführers zu seinem Familienleben in Österreich bedurft. Im angefochtenen Bescheid findet sich aber kein Hinweis auf die Ehegattin des Beschwerdeführers; auf Seite 3 und Seite 50 des angefochtenen Bescheides wird in aktenwidriger Weise festgehalten, dass der Beschwerdeführer in Österreich keine Familienangehörige habe. Weiters wurde im angefochtenen Bescheid auf Seite 2 aktenwidrig festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet nicht aufrecht gemeldet sei, obwohl sich im Verwaltungsakt auf Seite 361 eine ZMR-Anfrage durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 29.08.2014 findet, aus der sich eindeutig ergibt, dass der Beschwerdeführer seit 07.03.2014 aufrecht in Wien gemeldet ist.
Der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers weist daher zu Recht im Rahmen der Beschwerdeschrift daraufhin, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl durch das rechtswidrige Unterlassen der Wahrung des Parteiengehörs bzw. der Durchführung einer Einvernahme das gegenständliche Verfahren mit einem schweren Mangel belastet habe.
Hätte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer zumindest Parteiengehör gewährt, so wäre er in der Lage gewesen, seine persönlichen Verhältnisse im Bundesgebiet darzulegen.
Dem Auftrag des Bundesverwaltungsgerichtes, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach der neuen Rechtslage neu zu prüfen haben wird, wurde sohin nicht nachgekommen.
Nach dem gesetzlichen Konzept des § 75 Abs. 20 zweite Variante AsylG 2005 ist hinsichtlich der Rückkehrentscheidung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein neues Verfahren nach der neuen Rechtslage zu führen, welches sich nicht ausschließlich auf Beweisergebnisse des seitens des Bundesverwaltungsgerichtes geführten Verfahrens, das auf einer anderen Rechtslage basierte, stützen kann. Seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl muss zumindest der aktive Versuch unternommen werden, sei es im Rahmen der Wahrung des Parteiengehörs oder der niederschriftlichen Einvernahme des Asylwerbers, neue Sachverhaltselemente in Erfahrung zu bringen.
Ferner ist auch festzuhalten, dass gemäß § 75 Abs. 20 zweite Variante AsylG 2005 im Fall der Zurückverweisung des Verfahrens an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend sind, was das Erfordernis weitgehender Ermittlungen indiziert.
Im Rahmen der nachzuholenden Ermittlungstätigkeiten wird sich das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in geeigneter Weise mit dem Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers im Rahmen einer ausführlichen Einvernahme hinreichend auseinanderzusetzen haben und wird eine entsprechende Würdigung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung zu erfolgen haben.
Aufgrund des augenscheinlich mangelnden Ermittlungsverfahrens hat die belangte Behörde jedenfalls eine ganzheitliche Würdigung nicht vorgenommen, da das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die persönlichen Verhältnisse offensichtlich nicht anhand der konkret entscheidungsrelevanten aktuellen Situation und unter Heranziehung des tatsächlichen Sachverhaltes geprüft hat.
Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs. 2 AVG - nicht im Sinne des Gesetzes liegen.
Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen und mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich.
Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.
Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall des Beschwerdeführers noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid des Bundesamtes gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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