W161 2011710-1•BVwG W161 2011710-1
W161 2011710-1Federal Administrative CourtOct 1, 2014
Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung
W161 2011710-1/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Monika LASSMANN über die Beschwerde von XXXXStaatsangehörigkeit Syrien, vertreten durch Dr. Martin Dellasega, Dr. Max Kapferer, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.08.2014, Zl. 1001899607-14110315 EAST-West, beschlossen:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG idF BGBl I 144/2013 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger aus Syrien, stellte am 17.02.2014 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Eine EURODAC-Abfrage ergab, dass der Beschwerdeführer bereits am 29.09.2013 in Bulgarien erkennungsdienstlich erfasst wurde und am 03.02.2014 in Ungarn einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
Bei der Erstbefragung am 17.02.2014 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er sei am XXXX in Syrien geboren und ledig. Er habe keine Beschwerden oder Krankheiten, die in an dieser Einvernahme hindern oder das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigen würden.
Die Familie des Beschwerdeführers, nämlich seine beiden Eltern und seine vier minderjährigen Geschwister, befänden sich in Österreich und hätten hier positive Bescheide erhalten. Dies wisse der Beschwerdeführer, da er von der Türkei aus über das Internet mit seiner Familie telefoniert habe.
Zu seinem Reiseweg gab der Beschwerdeführer an, er sei vor etwa einem halben Jahr illegal per PKW aus Syrien ausgereist. Anschließend sei er mit einem LKW von der Türkei aus nach Österreich gelangt. Er habe in keinem anderen Land um Asyl angesucht, allerdings seien ihm Fingerabdrücke abgenommen worden und sei er zweimal in die Türkei abgeschoben worden. Er wisse nicht, in welchen Ländern er da gewesen sei oder was genau da passiert sei. Auf Vorhalt der Eurodac-Treffer gab der Beschwerdeführer an, er habe keine falschen Angaben gemacht, er könne sich nicht daran erinnern bzw. wisse das alles nicht. Befragt, in welchem Stand sich das Asylverfahren des Beschwerdeführers befunden habe, als er "dieses Land" verlassen habe, gab er an, dass es, soweit er wisse, zu keinem Asylverfahren gekommen sei. Zum Aufenthalt in Bulgarien könne er nichts weiteres angeben, er sei lediglich bei den Behörden gewesen und dann in die Türkei abgeschoben worden. Befragt, was dagegen spreche, wenn der Beschwerdeführer nach Bulgarien zurückkehren müsste und sein Asylverfahren dort weitergeführt würde, gab er an, er wäre dort alleine. Er wolle in Österreich bei seiner Familie bleiben. Außerdem habe er, soweit er wisse, in Bulgarien keinen Asylantrag gestellt. Nach Ungarn wolle er ebenfalls nicht zurück, dort habe er nichts.
Für den Fall einer Rückkehr nach Syrien befürchte der Beschwerdeführer, dem Militär beitreten und in den Krieg ziehen zu müssen bzw. als Deserteur inhaftiert zu werden.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) richtete am 19.02.2014 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) 604/2013 (in Folge: Dublin-III-VO) gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Ungarn.
Mit Schreiben vom 27.02.2014 teilte Ungarn mit, dass der Beschwerdeführer dort am 29.01.2014 einen Asylantrag gestellt habe. Aufgrund eines Eurodac-Treffers führe Ungarn bereits Dublin-Konsultationen mit Bulgarien.
Mit Schreiben vom 16.04.2014 unterrichte die zuständige ungarische Behörde das BFA darüber, dass Bulgarien am 15.04.2014 einem Aufnahmeersuchen zugestimmt habe. Daher erachte sich Ungarn nicht als zuständig.
Laut beigelegtem Schreiben Bulgariens akzeptiere dieses die Aufnahme des Beschwerdeführers nach Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO.
In der Folge richte das BFA am 17.04.2014 ein auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO gestütztes Aufnahmeersuchen an Bulgarien und gab dabei unter anderem an, dass die Familie des Beschwerdeführers nach dessen Angaben in Österreich lebe. Da dieser jedoch nur die Namen und keine Geburtsdaten oder Adressen habe nennen können, habe das BFA keine Untersuchungen anstellen können. Aufgrund technischer Schwierigkeiten beim ersten Sendeversuch übermittelte das BFA das Aufnahmeersuchen am 22.04.2014 erneut an Bulgarien.
Mit Schreiben vom 14.05.2014 teilte Bulgarien mit, dass die Aufnahme des Beschwerdeführers abgelehnt werde, da die zweimonatige Frist zur Stellung des Aufnahmeersuchens mit 17.04.2014 abgelaufen, das Gesuch jedoch erst am 22.04.2014 gestellt worden sei.
Am 15.05.2014 richtete das BFA ein auf Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 gestütztes Schreiben an Bulgarien, in dem die Gründe für das verspätete Stellen des Aufnahmegesuches dargelegt wurden.
Mit am 19.05.2014 beim BFA eingelangten Schreiben stimmte Bulgarien der Aufnahme des Beschwerdeführers nach Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO schließlich zu.
Am 05.06.2014 wurde der Beschwerdeführer vom BFA, EAST West niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er im Wesentlichen an, er habe in Österreich Verwandte, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung bestehe. In Österreich würden die Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers leben. Der Vater habe die anderen Familienmitglieder nachgeholt und alle hätten seit ungefähr drei Jahren subsidiären Schutz in Österreich. Der Beschwerdeführer selbst habe damals nicht mitkommen können, da er bereits über 18 Jahre alt gewesen sei. Von seiner Mutter und seinen Geschwistern sei der Beschwerdeführer ein Jahr getrennt gewesen. Jetzt lebe er wieder gemeinsam mit seiner Familie in Innsbruck. Mit Ausnahme des einen Jahres habe er stets mit seiner Familie im gemeinsamen Haushalt gelebt.
Zu Bulgarien gab der Beschwerdeführer an, dort könne man überhaupt nicht leben, es gebe nichts zu essen und zu trinken.
Die Rechtsberaterin brachte schließlich vor, dass nach der Dublin-III-VO bei besonders enger familiärer Bindung auch volljährige Kinder zur Kernfamilie zählen würden und regte an, dass Österreich von seinem Selbsteintrittsrecht Gebrauch mache. Die Rechtsberaterin brachte weiters vor, dass das Konsultationsverfahren mit Bulgarien als mangelhaft einzustufen sei, da im Aufnahmeersuchen nicht erwähnt worden sei, dass die Kernfamilie des Beschwerdeführers in Österreich über subsidiären Schutz verfüge. Bei Vorliegen dieser Information hätte Bulgarien die Übernahme wahrscheinlich abgelehnt.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde I. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 idgF als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Bulgarien gemäß Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO zur Prüfung des Antrages zuständig sei, sowie II. gemäß § 61 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF die Außerlandesbringung des Antragstellers angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gem. § 61 Abs. 2 FPG dessen Abschiebung nach Bulgarien zulässig sei.
Der Bescheid enthält ausführliche Feststellungen zum bulgarischen Asylverfahren. Diese Feststellungen basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation im Sinne des § 5 BFA-G.
Zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers führte das BFA aus, dass dieser volljährig, ledig und kinderlos sei. Er habe in Österreich seine Eltern sowie vier Geschwister.
Unter dem Punkt "Beweiswürdigung" führte die belangte Behörde zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers aus, dass der Vater des Beschwerdeführers seit 22.03.2012 einen rechtskräftigen Aufenthaltstitel in Österreich besitze. Damals wäre der Beschwerdeführer noch minderjährig gewesen und hätte einen Antrag auf Familienzusammenführung einbringen können. Seine restliche Familie wäre am 17.04.2013 legal per Flugzeug nach Österreich eingereist. Der Beschwerdeführer selbst habe jedoch erst vor einem halben Jahr den eigenen Entschluss gefasst, Syrien zu verlassen.
Rechtlich führte die belangte Behörde, soweit hier wesentlich, aus, dass Art 13 Abs. 1 Dublin-III-VO formell erfüllt sei. Es sei jedoch zu prüfen, ob Art 16 oder Art 17 Abs 2 Dublin-III-VO Anwendung finde. Eine Zurückweisung habe nach österreichischem Recht zudem zu unterbleiben, wenn eine damit verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art 8 EMRK führen würde. Ein Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Fremden sei jedoch zulässig, wenn er zur Erreichung der in Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten sei.
Im konkreten Fall verfolge die Ausweisung das gemäß Art 8 Abs 2 EMRK legitime Ziel der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung. Eine weniger beeinträchtigende Maßnahme zur Erreichung dieses Zieles habe nicht ermittelt werden können. In der Folge zählte die belangte Behörde jene Umstände bzw. Kriterien auf, auf die im Rahmen einer Interessensabwägung nach Art 8 Abs 2 EMRK abzustellen sei. Schließlich führte das BFA zur Interessensabwägung im konkreten Fall und hinsichtlich des Familienlebens des Beschwerdeführers aus:
"Es handelt sich in Ihrem Fall trotz bestehender familiärer Anknüpfungspunkte um eine maßgebliche Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt [...].
Sie haben Ihre Eltern und vier minderjährigen Geschwister in Österreich und ist diesbezüglich auf die bereits erfolgten Ausführungen zu verweisen."
In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde beantragte der Beschwerdeführer, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Rechtssache zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen; in eventu, festzustellen, dass Österreich von seinem Selbsteintrittsrecht Gebrauch mache.
Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.09.2014 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) ist, wenn der Beschwerde gegen die Entscheidung des BFA im Zulassungsverfahren stattzugeben ist, das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
Zu A) Stattgebung der Beschwerde:
Die gegenständliche Entscheidung des Bundesamtes auf internationalen Schutz ist auf Basis eines insgesamt qualifiziert mangelhaften Verfahrens ergangen, weshalb eine Behebung nach § 21 Abs. 3 BFA-VG zu erfolgen hatte.
Im vorliegenden Fall ist unstrittig, dass zunächst Bulgarien gemäß Art 13 Dublin-III-VO für die Führung des gegenständlichen Verfahrens zuständig geworden ist.
Wie die belangte Behörde selbst jedoch richtigerweise ausgeführt hat, kann trotz dieser bestehenden Zuständigkeit das Verfahren in Österreich zu führen sein. Dies etwa dann, wenn die Anordnung zur Außerlandesbringung einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Recht des Asylwerbers nach Art. 8 EMRK darstellen würde. Darüber hinaus kann sich eine Zuständigkeit Österreichs aber auch aufgrund des Vorliegens einer Abhängigkeit nach Art 16 Dublin-III-VO oder humanitärer Gründe nach Art 17 Abs 2 Dublin-III-VO ergeben. Hiermit hat sich die belangte Behörde im vorliegenden Fall jedoch nicht hinreichend befasst.
So befindet sich die gesamte engere Familie des - erst seit Kurzem volljährigen - Beschwerdeführers in Österreich. Mit diesen familiären Beziehungen des Beschwerdeführers hat sich das BFA jedoch unzureichend auseinandergesetzt. Der Beschwerdeführer wurde insbesondere nicht hinreichend konkret zu seinem Verhältnis zu den in Österreich lebenden Verwandten befragt. Dies, obwohl der Beschwerdeführer in der niederschriftlichen Einvernahme ausdrücklich angegeben hat, er habe in Österreich Verwandte, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung bestehe. In der Folge wurden auch weder in den Feststellungen noch in der Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides Ausführungen getroffen, aus denen sich eine nähere Beurteilung der Familienverhältnisse durch die Behörde ergibt. So kann die Begründung des angefochtenen Bescheides die getroffene Entscheidung letztlich nicht tragen, zumal auch die rechtlichen Ausführungen ein konkretes, näheres Eingehen auf das Verhältnis des Beschwerdeführers zu seiner Familie vermissen lassen.
Wie der Verfassungsgerichtshof erst in jüngerer Zeit ausgeführt hat, kommt es für das Bestehen eines Familienlebens zwischen Eltern und (erwachsenen) Kindern iSd Art 8 EMRK nicht darauf an, dass ein hinreichend stark ausgeprägtes Naheverhältnis besteht, sondern darauf, ob jede Verbindung gelöst wurde (s. VfGH 11.06.2014, U2380/2013 ua; vgl. auch VfGH 12.3.2014, U1904/2013 und die dort angeführte Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte; zum Bestehen eines Familienlebens iSd Art 8 EMRK zwischen Eltern und ihren erwachsenen Kindern s. auch VfSlg 18.441/2008 und 18.499/2008).
Das BFA wird im fortgesetzten Verfahren jedenfalls den Beschwerdeführer, allenfalls auch dessen Eltern konkret zu den familiären Beziehungen zu befragen haben.
Erst nach diesbezüglicher Verbesserung durch die Verwaltungsbehörde kann seitens der gerichtlichen Überprüfungsinstanz beurteilt werden, ob die Anordnung der Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 7 GRC oder Art. 8 EMRK bzw. von Art 16 oder 17 Dublin-III-VO führt.
In diesem Zusammenhang ist weiters festzuhalten, dass - wie die Rechtsberaterin bereits in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA richtigerweise anmerkte - das Konsultationsverfahren mit Bulgarien insofern mangelhaft war, als den zuständigen bulgarischen Behörden nicht mitgeteilt wurde, dass die in Österreich leben Angehörigen des Beschwerdeführers (zum damaligen Zeitpunkt) subsidiär schutzberechtigt waren. Die bulgarischen Behörden hatten daher keine ausreichende Möglichkeit, ihrerseits eine Anwendung der Art 16 und 17, insbesondere von Art 17 Abs 2, zu überprüfen. In diesem Zusammenhang wird im Übrigen darauf hingewiesen, dass bei der Beurteilung der "humanitären Gründe" nach Art 17 Abs 2 nicht derselbe Maßstab anzulegen ist, der von der Rechtsprechung zu Art 8 EMRK entwickelt worden ist.
Selbstverständlich wird die Behörde bei der neuerlichen Beurteilung über die Zuständigkeit bzw. einen Selbsteintritt Österreichs auch aktuelle Länderberichte zu Bulgarien heranzuziehen haben.
Im Übrigen verweist die Beschwerde zu Recht darauf, dass die belangte Behörde unzutreffend feststellt, der Beschwerdeführer hätte noch als Minderjähriger einen Antrag auf Familienzusammenführung stellen können. Dies wäre nur dann möglich gewesen, hätte die Behörde dem Vater des Beschwerdeführers - wie dies später aufgrund der erhobenen Beschwerde der Asylgerichtshof getan hat - den Status des Asylberechtigten zuerkannt. Da dem Vater des Beschwerdeführers jedoch zunächst nur der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, war es dem Beschwerdeführer nicht möglich, im ersten Jahr nach Rechtskraft des Bescheides und somit vor dem Erreichen seiner Volljährigkeit einen erfolgreichen Antrag auf Familienzusammenführung zu stellen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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