W160 1427282-3•BVwG W160 1427282-3
W160 1427282-3Federal Administrative CourtOct 1, 2014
Identität der Sache, Prozesshindernis der entschiedenen Sache
W160 1427282-3/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Lammer als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX geb., Staatsangehörigkeit Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.09.2014, Zahl: 830135102 - 14782165 EAST - Ost, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs.2 Z1 VwGVG iVm. § 68 Abs. 1 AVG als unbegründet abgewiesen.
V
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Afghanistan, stellte erstmals am 05.08.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG. Bei seiner Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag brachte er vor, dass er im Jahre 1996 Afghanistan verlassen hätte und zu seiner Familie nach Pakistan gezogen wäre. Im Jahre 2006 wäre er in den Iran und über die Türkei nach Griechenland gereist. Dort hätte er drei Jahre gelebt und wäre in weiterer Folge nach Österreich gekommen. Zu seinem Fluchtgrund führte er aus, dass er mit Streitigkeiten in Verbindung gebracht worden wäre, bei denen ein Freund einen seiner Verwandten getötet hätte. Auch er selbst wäre von diesem Freund misshandelt worden. Die Angehörigen des Verwandten hätten dann auch ihn bedroht, dass man ihn aus Rache töten wolle, weil diese glaubten, er hätte mit der Sache etwas zu tun gehabt. Es sehe sich selbst aber als Opfer.
2. Bei seiner Einvernahme am 14.12.2011 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Graz, bestätigte der Beschwerdeführer die Richtigkeit seiner bisher gemachten Angaben. Er habe keine Beweismittel. Er hätte in Kabul eine Geburtsurkunde, aber niemanden, der sie ihm schicken könne. Er habe vier Jahre lang die Schule besucht und in Pakistan 15 Jahre lang in einem Schmuckgeschäft gearbeitet. Er habe gemeinsam mit seiner Mutter, sieben Schwestern und zwei Brüdern in einer Mietwohnung gelebt und ihre wirtschaftliche Lage sei damals nicht so gut gewesen.
Im Jahre 1992 sei seine Familie nach Pakistan gegangen und der Beschwerdeführer habe noch vier Jahre bei seiner Schwester in Kabul gelebt. Im Jahre 1996 sei er seiner Familie nachgefolgt, wo er dann zehn Jahre lang mit zwei Schwestern und einen Bruder in einem gemieteten Haus gelebt habe. Seine Mutter sei vor ca. neun oder zehn Jahren verstorben. Nunmehr würden fünf verheiratete Schwestern in Kabul leben, zudem noch eine Tante und ein Onkel. Zwei Schwestern und zwei Brüder würden in Pakistan leben wo sie im Schmuckgeschäft gearbeitet hätten. In Griechenland habe er drei Monate im Gefängnis verbracht, weil er ungültige Dokumente gehabt hätte.
Anlässlich der Einvernahme vor dem Bundesasylamt brachte der Beschwerdeführer in der Folge eine völlig andere Version seiner Fluchtgründe vor und meinte daraufhin angesprochen nur, dass ihn die Dolmetscherin vermutlich falsch verstanden hätte.
3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.05.2012, Zahl: 11 08.407 - BAG, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 05.08.2011 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z. 13 Asylgesetz 2005, BGB. I. Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I.) Gemäß § 8 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt II.).
Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
In der Bescheidbegründung traf die Erstbehörde Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Sie führt aus, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht vorliegen würde. Das Vorbringen des Beschwerdeführers sei unglaubwürdig. Er habe keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes glaubhaft gemacht und es bestünden keine stichhaltigen Gründe gegen eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers sowie gegen eine Ausweisung des Beschwerdeführers nach Afghanistan. Im Falle der Rückkehr drohe keine Gefahr, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würde. Abschiebungshindernisse lägen keine vor.
Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer bezüglich seiner behaupteten Herkunftsregion, Volks- und Staatsangehörigkeit, aufgrund seiner Sprach und Lokalkenntnisse - im Gegensatz zu seinem sonstigen Vorbringen - glaubhaft wäre. Die Feststellung zur Situation in Afghanistan wäre glaubwürdig, weil sie verlässlichen, seriösen, aktuellen und unbedenklichen Quellen entstammten, deren Inhalt schlüssig und widerspruchsfrei wäre. Zusammenfassend hielt das Bundesasylamt fest, dass es im Asylverfahren nicht ausreichend sei, dass der Asylwerber Behauptungen aufstelle, sondern müsse er diese glaubhaft machen. Dazu müsse das Vorbringen im gewissen Maße substantiiert und nachvollziehbar sein, die Handlungsabläufe den allgemeinen Lebenserfahrungen entsprechen und auch der Asylwerber persönlich glaubwürdig sein. Die Angaben des Beschwerdeführers zu den Fluchtgründen entsprächen aber diesen Anforderungen nicht. Sie seien vage, nicht plausibel nachvollziehbar, allgemein gehalten, höchst widersprüchlich und als nicht glaubhaft zu bezeichnen. Die Behörde gelange daher demnach zu dem Schluss, dass dem behaupteten Sachverhalt bezüglich einer aktuellen Bedrohungssituation in Afghanistan kein Glauben geschenkt werde.
4. Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer fristgerecht und zulässig Beschwerde.
5. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 04.10.2012, Zahl: C 13
427. 282 - 1/2012/E, wurde die Beschwerde gemäß §§ 3, 8 und 10 Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen. Beweiswürdigend führte der Asylgerichtshof aus, dass der Beschwerdeführer als fluchtauslösendes Ereignis in der Erstbefragung vorgebracht habe, dass er Schwierigkeiten mit seinen Verwandten gehabt hätte, bei denen ein Freund von ihm einen Verwandten getötet hätte. Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt habe der Beschwerdeführer hingegen angegeben, dass unbekannte Männer den Schwager seiner Tante getötet hätten. Der Beschwerdeführer hätte in Pakistan gelebt. Der Schwager seiner Tante wäre Schmuckhändler in Afghanistan gewesen und habe eines Nachts beim Beschwerdeführer übernachtet, da er Gold gekauft hätte. Am nächsten Tag hätte er ihn zur Bushaltestelle begleitet. Auf dem Weg dorthin wäre der Schwager seiner Tante von unbekannten Männern aus dem Hinterhalt erschossen und der Beschwerdeführer angeschossen worden. Er wäre daraufhin von der Familie des Getöteten beschuldigt worden, diese Tat ausgeübt zu haben. Da er Angst gehabt hätte, von der Familie des Getöteten aus Rache umgebracht zu werden, hätte er Pakistan verlassen. Er könne nicht mehr nach Afghanistan zurückzukehren, da diese Familie in Afghanistan leben würde.
Da der Beschwerdeführer weitere Fluchtgründe weder behauptet noch solche von Amts wegen hervorgekommen wären, weiters davon auszugehen gewesen sei, dass die konkret vorgebrachte Fluchtgeschichte nicht der Wahrheit entsprochen habe, hätte eine Verfolgung nicht glaubhaft gemacht werden können.
Dieses Erkenntnis erwuchs mit 12.10.2012 in zweiter Instanz in Rechtskraft.
II.1. Der Beschwerdeführer erhob am 31.01.2013 nach seiner Rücküberstellung aus Deutschland aus dem Stande der Schubhaft einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Dabei gab er an, den Namen XXXX zu führen und am XXXX in Kabul geboren worden zu sein.
2. Bei der am 29.03.2013 vor dem Bundesasylamt erfolgten Niederschrift gab der Beschwerdeführer an, nicht nach Afghanistan zurückkehren zu wollen, weil er dort Probleme hätte. Er halte seine Angaben anlässlich des Vorverfahrens und der Erstbefragung aufrecht. Es werde ihm aber von seinem Schwager vorgeworfen, zwölf afghanische Lak gestohlen zu haben. Weitere Fluchtgründe habe er nicht.
3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.04.2013, Zahl: 13 01.351 - EAST West, wurde der Antrag gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen. Gegen diese Entscheidung brachte der Beschwerdeführer Beschwerde ein, welche mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.05.2013, Zahl: C 13 427.282 - 2/2013/3 E, als unbegründet abgewiesen wurde. Das Verfahren erwuchs am 05.06.2013 in Rechtskraft.
III.1. Der Beschwerdeführer erhob am 10.07.2014 einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz. Er wurde am selben Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen. Hierbei brachte er vor, keine neuen Asylgründe zu haben. Er sei obdachlos, hätte keine Unterstützung und habe sich daher entschlossen, einen neuen Asylantrag zu stellen. Er hätte keine neuen Asylgründe und halte seine alten Asylgründe vollinhaltlich aufrecht (siehe Niederschrift vom 10.07.2014, Aktenseite 11).
2. Der Beschwerdeführer wurde am 29. 07. 2014 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari niederschriftlich einvernommen. Er gab an, dass die Fluchtgründe welche er in diesen beiden vorigen Verfahren angegeben hätte, der Wahrheit entsprechen. Er habe im ersten Verfahren gesagt, dass der Schwiegersohn seiner Tante ausgeraubt worden sei. Nach dem Raub sei dieser umgebracht worden. Er sei dabei gewesen und wäre auch er angeschossen worden. Die Verwandten des Toten hätten ihn beschuldigt dass er damit zu tun gehabt hätte. Im zweiten Asylverfahren habe er angegeben, dass ihm sein Schwager beschuldigt hätte, 1 Million Afghani von ihm gestohlen zu haben. Damit ihn die Angehörigen des Getöteten nicht ebenfalls beschuldigen, habe er ihm fälschlicherweise auch bei den Behörden angezeigt. Auf die Frage, dass er nun einen Dritten Antrag auf internationalen Schutz gestellt hätte und worauf er sich nun im gegenständlichen Verfahren beziehe brachte er vor, dass er nicht nach Afghanistan zurück könne. Er würde umgebracht werden, sollte er zurückkehren. Die Verwandten dieses Getöteten wären bewaffnet, diese würden ihn umbringen sollte er zurückkehren. Sie würden auch bei der Regierung arbeiten und hätten Einfluss. In Afghanistan sei ein Menschenleben nichts wert.
Auf die Frage ob er einen neuen Fluchtgrund hätte brachte er vor, dass er vor neun oder zehn Jahren eine Freundin gehabt hätte. Sie seien verliebt gewesen und hätten es die Eltern des Mädchens mit einem anderen Mann verheiraten wollen. Das Mädchen hätte sich vor zweieinhalb Jahren umgebracht. Sollte er zurückkehren, würde man nun auch ihn beschuldigen, dass es soweit gekommen sei, und dass er sie dazu gebracht hätte. Er würde bei einer Rückkehr auch von dessen Familie beschuldigt werden. Er wisse dies erst seit ein paar Tagen, habe versucht herauszufinden, welche Probleme es nur gebe und habe nun durch einen Bekannten erfahren, dass es neue Probleme gebe. Es sei ein Zufall gewesen, dass er diese Person getroffen habe. Er werde versuchen diesen Zeugen hierher (Anm.: zum BFA) mitzunehmen.
Dem Beschwerdeführer wurde vorgehalten, dass er am 17.07.2014 eine Verfahrensanordnung des BFA gemäß § 29/3/4 AsylG 2005 übernommen hätte, in welcher er über die beabsichtigte Vorgangsweise in Kenntnis gesetzt worden sei. Es sei ihm mitgeteilt worden, dass seitens des BFA die Absicht bestünde, den Asylantrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Hierzu brachte er vor, dass er hoffe eine Chance zu bekommen, hier leben zu können. Er wisse nicht was in Afghanistan passiere, weil er nicht in Afghanistan sei.
3. Der Beschwerdeführer wurde 06.08.2014 erneut niederschriftlich einvernommen. Auf den Vorhalt, dass er aufgefordert worden wäre, den genannten Zeugen zur heutigen Einvernahme mitzunehmen, brachte er vor, dass er ihn zwar gesucht aber nicht gefunden hätte. Er wisse nicht, wo in Graz dieser überhaupt wohne und wisse überhaupt nicht, ob der Zeuge in Graz aufhältig sei. Der Zeuge habe ihm erzählt, dass das Mädchen, dass er geliebt hätte, sich vor zwei bis zweieinhalb Jahren selbst in ihrem Haus verbrannt hätte. Man wisse nicht, ob sie sich selbst verbrannt habe oder ob ihre Familie das gemacht hätte. Sie sei jedenfalls daran gestorben. Auf den Vorhalt dass er gesagt hätte, eine Telefonnummer des Zeugen zu haben, gab er an, dass er sein Handy habe verkaufen müssen. Die Telefonnummer sei auf dem Handy und nicht auf der SIM Karte gespeichert gewesen. Dies wäre sein einziger Zeuge gewesen und sei dieser nunmehr nicht mehr hier. Auf Vorhalt dass er am 29. 07. 2014 Länderinformationen zu Afghanistan ausgefolgt bekommen hätte brachte er vor, dass sich die Lage in Afghanistan massiv verschlechtert hätte. Er könne nicht zurück. Er hätte dort Feinde, diese würden ihn durch die Polizei töten, oder auch selbst. Er bitte, dass er hierbleiben könne. Auf die Frage ob er sonst Feinde hätte gab er an, seine Cousins mütterlicherseits. Einer von ihnen sei umgebracht worden. Die anderen würden meinen, dass er etwas damit zu tun gehabt hätte. Diese würden ihn daher umbringen, sie wären extrem gefährlich. Wenn er sich bei der Regierung beschwere, werde die Polizei hinter ihm her sein. Er habe auch Angst vor der Familie der Freundin, die sich getötet hätte. Diese meine nunmehr, dass ihre Tochter noch leben würde, wäre er nach Afghanistan zurückgekehrt.
4. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.09.2014, Aktenzahl:
830135102 - 14782165 EAST-Ost, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 10.07.2014 gemäß § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl führt aus, dass der Beschwerdeführer in der Erstbefragung und auch in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA angegeben hätte, dass die Fluchtgründe aus dem Erstverfahren nach wie vor bestünden und aufrecht wären; neue Fluchtgründe hätte er keine. Weiters habe der Beschwerdeführer im Zuge der Einvernahme auch angegeben, dass er seit acht Jahren keinen Kontakt mehr zu seiner Familie hätte und dass er daher nicht wissen würde, ob sich etwas geändert habe. Im Zuge der Einvernahme am 29.07.2014 habe der Beschwerdeführer zunächst dieselben Gründe angegeben, welche er bereits in den vorangegangenen Verfahren angeführt hätte. Als neue Gründe habe er dann angeführt, in Graz vor ein paar Tagen von einem Freund erfahren zu haben, dass sich aufgrund einer neun oder zehn Jahre zurückliegenden Beziehung zu einem Mädchen ein neuer Grund ergeben hätte. Dieses Mädchen habe sich nämlich vor zweieinhalb Jahren umgebracht, weil sie deren Eltern verheiraten hätten wollen. Der Beschwerdeführer sei im Zuge dieser Einvernahme aufgefordert worden den Zeugen, welche ihn über diese Neuerung informiert hätte, ausfindig zu machen, damit dieser zu seinen nun neu dargestellten Gründen befragt werden hätte können. Der Beschwerdeführer sei einer neuerlichen Ladung am 06.08.2014 nachgekommen, hätte jedoch - seinen Angaben nach - diesen Zeugen nicht mehr ausfindig machen können.
Unter Berücksichtigung der bereits in seinem Vorverfahren festgestellten Unglaubwürdigkeit und mangels Nachweis für das tatsächliche Bestehen der von ihm angeführten Rückkehrbefürchtungen, gehe das BFA nunmehr davon aus, dass die vom Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren vorgebrachten Fluchtgründe und Rückkehrbefürchtungen nicht den Tatsachen entsprechen und dass keine Verfolgungsgefahr in Afghanistan für ihn bestünde. Er habe seine Angaben zu den neu entstandenen Fluchtgründen weder untermauern, noch habe er den vermeintlichen Zeugen ausfindig machen können. Seine Angaben zu diesem plötzlichen Treffen eines Zeugen, der ihn nach neun Jahren über einen neuen Sachverhalt in Kenntnis setzen habe können, sei nicht glaubhaft und werde ein derartiger Zufall aufgrund der mangelhaften Ausführungen dazu ausgeschlossen. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass den ursprünglich vorgebrachten Fluchtgründen keine Glaubwürdigkeit zugekommen sei und auch die nun zusätzlich vorgebrachten Fluchtgründe jeglicher Grundlage entbehren. Schon alleine deshalb könne auch diesem zusätzlichen Vorbringen keine Glaubhaftigkeit zu- kommen. Seine nunmehrigen Angaben zu den Neuerungen wären auch nur sehr allgemein gehalten und wäre dieses Vorbringen auch zu keinem Zeitpunkt genügend substantiiert, um dieses nunmehr als glaubwürdig bezeichnen zu können. Es sei deshalb festzuhalten, dass die Fluchtgründe des Beschwerdeführers einen unveränderten Sachverhalt darstellen würden, weswegen sich zum jetzigen Zeitpunkt auch hinsichtlich der im Erstverfahren getroffenen Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Afghanistan ebenfalls keine Änderung ergeben habe und diese daher nach wie vor für zulässig erachtet werde. Das Vorliegen einer geänderten Sachlage in Afghanistan wäre im gegenständlichen Verfahren vom Beschwerdeführer persönlich nicht vorgebracht worden und könne auch die Stellungnahme der Rechtsberatung zu keinem anderen Ergebnis führen. Aufgrund der Feststellungen im Vorverfahren sowie auch aufgrund der Feststellungen, dass sich in Bezug auf die Länderberichte zur Afghanistan keine wesentlichen Veränderungen seiner persönlichen Lage ableiten ließe, könne weiterhin nicht von einer gezielt gegen ihn gerichteten Verfolgung ausgegangen werden. Die vorgebrachten Gründe, warum es den Beschwerdeführer nun nicht mehr möglich wäre, in sein Herkunftsland zurückzukehren seien somit nicht geeignet, eine neue, inhaltliche Entscheidung der Behörde zu bewirken und könne darin kein neuer, entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden, da sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert habe und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren decke. Die erkennende Behörde könne sohin nur zum zwingenden Schluss kommen, dass der objektive und entscheidungsrelevante Sachverhalt unverändert sei. Es liege sohin entschiedene Sache im Sinne des § 68 AVG vor.
5. Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer am 19.09.2014 fristgerecht und zulässig Beschwerde.
IV. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung demnach der nach der geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin und ist der angefochtene Bescheid mittels Erkenntnis zu erledigen.
Zu A)
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).
"Entschiedene Sache" iSd. § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913;
27.9. 2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235; 17.9.2008, 2008/23/0684; 11.11.2008, 2008/23/1251; 19.2.2009, 2008/01/0344;
6.11. 2009, 2008/19/0783). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266).
Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl zB VwGH 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2007, 2004/20/0100; 17.9.2008, 2008/23/0684; 19.2.2009, 2008/01/0344; 6.11.2009, 2008/19/0783).
Wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, ist eine neue Sachentscheidung auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266; 15.10.1999, 96/21/0097; 25.04.2007, 2004/20/0100; 17.9.2008, 2008/23/0684).
Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den eine positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH 22.12.2005, 2005/20/0556; 26.07.2005, 2005/20/0343, mwN). Nimmt man daher eine positive Entscheidungsprognose an, dh könnten die behaupteten neuen Tatsachen - gemessen an der dem Bescheid der Erstinstanz im Erstverfahren zu Grunde liegenden Rechtsanschauung - zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedürfte es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse (gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Urkunden) einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit (vgl VwGH 19.7.2001, 99/20/0418; 16.02.2006, 2006/19/0380; 29. 11.2005, 2005/20/0365; 22.11.2005, 2005/01/0626). Das Bundesasylamt hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers oder mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen sein ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (VwGH 21.10.1999, 98/20/0467; 24.2.2000, 99/20/0173; 19.7.2001, 99/20/0418; 21.11.2002, 2002/20/0315; vgl auch VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 4.5.2000, 98/20/0578; 4.5.2000, 99/20/0193; 7.6.2000, 99/01/0321; 21.9.2000, 98/20/0564; 20.3.2003, 99/20/0480; 4.11.2004, 2002/20/0391; vgl. auch 19.10.2004, 2001/03/0329; 31.3.2005, 2003/20/0468; 30.6.2005, 2005/18/0197; 26.7.2005, 2005/20/0226; 29.9.2005, 2005/20/0365; 25.4.2007, 2004/20/0100; 17.9.2008, 2008/23/0684; 19.2.2009, 2008/01/0344).
Bei der Prüfung der "Identität der Sache" ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen. Identität der Sache liegt auch dann vor, wenn sich das neue Parteibegehren von dem mit rechtskräftigem Bescheid bereits abgewiesenen nur dadurch unterscheidet, dass eine bisher von der Partei nicht ins Treffen geführte Rechtsfrage aufgegriffen wird oder die Behörde in dem bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren die Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hat (VwGH 2.7.1992, 91/06/0207 mwN). Die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (VwGH 15.10.1999, 96/21/0097; 25.04.2002, 2000/07/0235). Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl VwGH 09.09.1999, 97/21/0913).
Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vgl VwGH 20.03.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit einem solchen Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl VwGH 7.6.2000, 99/01/0321).
"Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.10.1991, 91/09/0069; 30.05.1995, 93/08/0207).
Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (VwGH 04.04.2001, 98/09/0041; 25.04.2002, 2000/07/0235). Dies bezieht sich auf Sachverhaltsänderungen, welche in der Sphäre des Antragstellers Amts wegen zu berücksichtigen (vgl VwGH 7.6.2000, 99/01/0321; 29.6.2000, 99/01/0400; 15.9.2010, 2008/23/0334 mwN; 15.12.2010, 2007/19/0265).
"Sache" des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist somit nur die Frage, ob das Bundesamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.
Im Rahmen des ersten Rechtsganges wurde das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen (behaupteten) Fluchtgründen im Hinblick auf deren Wahrheits- bzw. Glaubhaftigkeitsgehalt untersucht und letztlich als unglaubwürdig beurteilt. Es wurde auch verneint, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat einer Verfolgung im asylrelevanten Ausmaß ausgesetzt wäre.
Soweit der Beschwerdeführer sich im gegenständlichen Verfahren neuerlich auf seine Fluchtgründe aus dem rechtskräftig abgeschlossenen ersten Verfahren bezieht (siehe Niederschrift vom 10.07.2014, Aktenseite 11 und Niederschrift vom 29.07.2014, Aktenseite 45), ist ihm entgegenzuhalten, dass diese bereits in den vorigen Verfahrensgängen als nicht glaubhaft beurteilt wurden. Somit liegt - wie das BFA im angefochtenen Bescheid richtig ausgeführt hat - hinsichtlich dieser bereits im Erstverfahren vorgebrachten Fluchtgründe, auf die der Beschwerdeführer seinen Antrag auf internationalen Schutz stützt, eine entschiedene Sache iSd § 68 Absatz 1AVG vor, deren Rechtskraft einer neuerlichen Sachentscheidung entgegensteht. Das Bundesverwaltungsgericht sieht demzufolge keinerlei Grund, von der Einschätzung im rechtskräftigen, inhaltlichen Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 04.10.2012 abzuweichen, dass nämlich der Beschwerdeführer (mangels Glaubwürdigkeit) Afghanistan nicht aus wohlbegründeter Furcht verlassen hat. Da dieses Fluchtvorbringen - einerseits Streitigkeiten bei denen ein Freund des Beschwerdeführers einen Verwandten des Beschwerdeführers getötet hat, andererseits Probleme bezüglich des Schwagers der Tante des Beschwerdeführers, der in Pakistan getötet wurde - bereits Gegenstand der zuletzt ergangenen (und das erste Asylverfahren rechtskräftig abschließenden) Entscheidung des Asylgerichtshof war, war es der belangten Behörde verwehrt, dieses Vorbringen einer neuerlichen Beurteilung zu unterziehen. Gemäß der zuvor zitierten verwaltungsgerichtlichen Judikatur steht dem nunmehrigen Antrag - soweit er sich auf Fluchtgründe stützt, die schon vor Rechtskraft des
o. a. Erkenntnisses des Asylgerichtshof vom 28.05.2013 bestanden haben - die Rechtskraft der inhaltlichen Vorentscheidung entgegen.
Der Beschwerdeführer stützt seinen gegenständlichen Antrag auf seinen ursprünglichen Fluchtgrund, der nach wie vor gegeben sein soll. In der Zwischenzeit hat er aber von einem Bekannten in Österreich erfahren, dass sich ein Mädchen, dass er vor ca. zehn Jahren gekannt hat, aus unglücklicher Liebe vor ca. zweieinhalb Jahren getötet haben soll.
Es ist nunmehr zu prüfen, ob das Vorbringen des Beschwerdeführers geeignet ist, den im ersten Asylverfahren entscheidungsrelevanten Sachverhalt maßgebend zu ändern, wobei die belangte Behörde in der Beweiswürdigung des o. a. Bescheides im Ergebnis zu Recht dargelegt hat, dass sich eine solche entscheidungsrelevante, maßgebende Änderung des Sachverhaltes nicht ergeben hat.
Dabei ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer einen Zeugen namhaft gemacht hat, der sein neues Vorbringen bestätigen hätte sollen. Diesen Zeugen konnte er aber nicht auffinden. Dazu ist noch auszuführen, dass es dem Beschwerdeführer nicht möglich war, den Nachnamen dieser Person zu benennen und er in der Folge angab, wegen des Verkaufs seines Handys die Nummer nicht mehr zu wissen. Dieses Handy hätte er verkaufen müssen, um zur Verhandlung zu fahren. Dieses vom Beschwerdeführer neu erstattete Vorbringen ist offensichtlich durch keinerlei Beweis- oder Bescheinigungsmittel belegt. Diesem Vorbringen des Beschwerdeführers konnte demnach zusammengefasst kein glaubhafter Kern entnommen werden bzw. ist im Lichte der vorangegangenen Ausführungen jedenfalls eine andere Beurteilung der seinerzeit ersten Asylverfahren geltend gemachten Umstände, die zu einem anderen Spruch ( = Abweisung des Antrages) führen würden, als ausgeschlossen zu qualifizieren.
Weiters ist auszuführen, dass sich ein Antrag auf internationalen Schutz auch auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten richtet und daher auch Sachverhaltsänderung, die ausschließlich subsidiäre Schutzgründe betreffen, von den Asylbehörden im Rahmen von Folgeanträgen einer Prüfung zu unterziehen sind (vgl. VwGH 19.02.2009, Zl. 2008/01/0344).
Auch im Hinblick auf Art. 3 EMRK ist nicht erkennbar, dass die Rückführung des Beschwerdeführers nach Afghanistan zu einem unzulässigen Eingriff führen würde und er bei einer Rückkehr in eine Situation geraten würde, die eine Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK mit sich brächte oder ihm jedwede Lebensgrundlage fehlen würde. Der Beschwerdeführer ist von Beruf Goldschmied und im arbeitsfähigen Alter. Es ist nicht ersichtlich, dass sich Beschwerdeführer in einer größeren Stadt den notwendigen Lebensunterhalt durch seine besondere Fertigkeit verdienen kann. Eine gravierende gesundheitliche Beeinträchtigung wurde vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht und hat sich eine solche aus dem gesamten Akteninhalt nicht ergeben. Der Beschwerdeführer hat vorgebracht eine Darmblutung gehabt zu haben, hat aber keine einzige ärztliche Bescheinigung vorgelegt, die dies bestätigt.
Wir sind im gegenständlichen Asylverfahren erkenne Umstände hervorgekommen, die den Beschwerdeführer bei einer Abschiebung in eine "unmenschliche Lage" versetzen würden wo finden sich auch in der Beschwerde hierzu keine Anhaltspunkte. Der Beschwerdeführer konnte sohin in keiner Weise darlegen, dass sich seine Situation bei einer allfälligen Rückkehr nach Afghanistan seit rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens so maßgeblich geändert haben sollte, dass eine anders lautende Entscheidung geboten wäre. Im Herkunftsstaat halten sich Angehörige des Beschwerdeführers auf und ist unverändert von einer möglichen Arbeitsaufnahme des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat auszugehen, weswegen seine Versorgung - wie bereits im rechtskräftigen Erkenntnis des Asylgerichtshof ausführlich dargelegt - in der Heimat gesichert sein wird.
Wir sind in gegenständlichen Asylverfahren jedenfalls keine Umstände hervorgekommen, welche den Schluss zu lesen, der Beschwerdeführer werde bei einer Abschiebung eine "unmenschliche Lage" versetzt, und finden sich auch in der Beschwerde keine Anhaltspunkte. Er konnte in keiner Weise darlegen, das sich an seiner Situation einer allfälligen Rückkehr nach Afghanistan seit rechtskräftigem Abschluss des vorangegangenen Asylverfahrens so Maßgebliches geändert haben sollte, dass eine anders lautende Entscheidung geboten wäre. Letztendlich ergibt sich aus der Länderdokumentation des Bundesamtes zu Afghanistan auch, das kein Grund besteht, davon auszugehen, dass jeder zurückgekehrte Staatsbürger von Afghanistan eine reellen Gefahr eine Gefährdung gemäß Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre, so dass nicht von einem Rückführungshindernis im Lichte der Art. 2 und 3 EMRK auszugehen ist. Diese Situation im Herkunftsstaat hat sich seit rechtskräftigem Abschluss des Vorverfahrens nicht entscheidungswesentlich verändert.
Offensichtlich hat der Beschwerdeführer bei der Stellung des Folgeantrages auf internationalen Schutz lediglich das Verfahrensziel verfolgt, eine Änderung seines rechtskräftigen abweisenden Erkenntnisses des Asylgerichtshofes herbeiführen zu wollen. Damit wird offensichtlich verkannt, dass durch die Rechtskraft einer Entscheidung deren Überprüfung oder Wiederholung jedenfalls unzulässig und ausgeschlossen ist. Bescheide, die- selbst auf einer unvollständigen Sachverhaltsbasis ergangen - in Rechtskraft erwachsen sind, sind verbindlich. In gegenständlichen Fall ist jedenfalls eine andere Beurteilung der seinerzeit im ersten Asylverfahren geltend gemachten Umstände, die zu einem anderen Spruch führen würden, von vorneherein als ausgeschlossen zu qualifizieren.
Da weder in der maßgeblichen Sachlage, und zwar im Hinblick auf jener Sachverhalt, der in der Sphäre des Beschwerdeführers gelegen ist, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen ist, noch in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten ist, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Anliegens nicht von vorneherein als ausgeschlossen scheinen ließe, liegt entschiedene Sache vor, über welche nicht neulich meritorisch entschieden werden kann. Die Entscheidung des BFA war sohin voll inhaltlich zu bestätigen.
Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Absatz 7 BFA -VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall gemäß
§ 21 Abs. 7 BFA-VG i.V.m § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war (vgl. auch VfGH 14.03.2012, Zl. U 466/11).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25 a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zur früheren Rechtslage ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenso wenig liegen sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist daher gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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