W138 2010876-1•BVwG W138 2010876-1
W138 2010876-1Federal Administrative CourtOct 1, 2014
Frist, Grenzkataster, Grenzkatastergrundstück, Grenzpunkt,<br/>Grenzverhandlung, Grenzverlauf, Grenzvermessung,<br/>Grundsteuerkataster, Grundstücksgrenze, Irrtum, mündliche<br/>Verhandlung, Prüfungsumfang, Umwandlung, Verbesserungsauftrag,<br/>Vermessung, Zustimmungserklärung
W138 2010876-1/2E
W138 2011010-1/3E
W138 2011011-1/2E
W138 2011009-1/2E
W138 2011008-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Klaus HOCHSTEINER als Einzelrichter in Folge der Beschwerden von 1. XXXX,
2. XXXX, 3. XXXX, 4. Mag. XXXX und 5. XXXX, alle vertreten durch Mayer Hermann Rechtsanwälte, Baumannstraße 9/8, 1030 Wien, gegen den Bescheid des Vermessungsamtes Wien vom 13.06.2014, GFN 258/2014/01, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerden von 1. XXXX, 2. XXXX, XXXX, 3. XXXX, XXXX, 4.
Mag. XXXX und 5. XXXX, alle vertreten durch Mayer Hermann Rechtsanwälte, Baumannstraße 9/8, 1030 Wien, gegen den Bescheid des Vermessungsamtes Wien vom 13.06.2014, GFN 258/2014/01 werden gemäß §§ 9 Abs 1 Z 3, 27 und 28 Abs 2 Z 1 VwGVG iVm. § 13 Abs 3 AVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Mit inhaltsgleichen Schriftsätzen vom 16. Juli 2014 haben 1. XXXX,
2. XXXX, 3. XXXX, 4. Mag. XXXX und 5. XXXX (in weiterer Folge: Beschwerdeführer), alle vertreten durch Mayer Hermann Rechtsanwälte Beschwerden gegen den Bescheid des Vermessungsamtes Wien vom 13.06.2014, GFN 258/2014/01, erhoben und im Wesentlichen ausgeführt, dass sich aus dem angefochtenen Bescheid ergäbe, dass seitens der Behörde ein Verfahren gemäß § 13 Abs. 1 bis Abs. 3 Vermessungsgesetz (VermG) eingeleitet worden sei, da die letzte Vermessung der KG Weidling offensichtlich aus dem Jahr 1960 stamme und auf Grund der damals verwendeten Messmittel, welche der heutigen Genauigkeit noch nicht entsprochen hätten, eine Neuvermessung notwendig wäre.
Wie seitens der Behörde grundsätzlich richtig festgestellt werde, hätten die Beschwerdeführer als Eigentümer der Grundstücke 1631/1 und 1631/2 anlässlich der mündlichen Verhandlung am 06.05.2014 den Sachverhalt entsprechend erörtert und hätten die Beschwerdeführer dabei auf den Umstand hingewiesen, dass der in der Natur vorhandene Zaun zwischen den Grundstücken 1631/1 und 1631/2 einerseits, sowie andererseits dem Grundstück 1630/1 die Grundstücksgrenze darstelle.
Dies in Abweichung von der Vermessungsurkunde GZ: 3850/88 vom 03.11.1988. Die Beschwerdeführer würden ferner auf eine zwischenzeitig erfolgte Ersitzung der betreffenden Grundstücksfläche verweisen. Nichts desto trotz sei seitens der Behörde keine weitere Ermittlung angestellt worden und sei unter Hinweis darauf, dass eine Änderung der Grenzen in der Natur nicht stattgefunden habe, der angefochtene Bescheid erlassen worden, mit dem die dort angeführten Punkte entsprechend der im Bescheid angeführten Koordinaten geändert worden seien. Tatsache sei, dass gegenständlich zwischen den beiden Grundstücken 1631/1 und 1631/2 einerseits und dem Grundstück 1630/1 andererseits ein in der Natur vorhandener Zaun bestehe, der entgegen der Vermessungsurkunde vom 03.11.1988, die natürliche Grenze der gegenständlichen Grundstücke darstelle und die Grundstücksgrenze gemäß Vermessungsurkunde in Richtung des Grundstückes 1630/1 verschiebe. Fakt sei damit, dass die Katastergrenze aus dem Jahr 1988 nicht mit der Naturgrenze übereinstimme und hätte die Behörde bei entsprechender Ermittlungstätigkeit feststellen können und müssen, dass der in der Natur bestehende Zaun für den Grenzverlauf der Naturgrenze maßgeblich sei. Im Rahmen einer katastertechnischen Überprüfung hätte die Behörde erkennen können und müssen, dass innerhalb der Punktlagegenauigkeit derartiger Angaben des Katasters der Grenzverlauf entlang dem Zaun mit der Naturgrenze übereinstimme. Die Behörde wäre verpflichtet von Amts wegen, die materielle Wahrheit zu ermitteln und ein entsprechendes Ermittlungsverfahren zu führen. Im gegenständlichen Fall habe jedoch die Behörde, obwohl seitens der Beschwerdeführer ausdrücklich auf den natürlichen Grenzverlauf und den bereits deutlich vor 1988 errichteten Zaun hingewiesen worden sei, keinerlei entsprechende Ermittlungstätigkeiten gesetzt. Hätte die Behörde entsprechend ermittelt, wäre sie zu dem Schluss gekommen, dass der gegenständliche Zaun bereits gegen bzw. nach Ende des 2. Weltkrieges errichtet worden sei bzw. errichtet gewesen wäre, sodass zwischenzeitig jedenfalls auch im Fall der Anwendbarkeit der längeren Ersitzungsfrist des § 1472 ABGB eine Ersitzung erfolgt sei und damit die Katastergrenze an die Naturgrenze anzupassen wäre. Dies sei jedoch nicht erfolgt. Indem die Behörde keinerlei geeignete Ermittlungsschritte zur Feststellung der Naturgrenze zwischen den gegenständlichen Grundstücken gesetzt habe, habe sie einen groben Verfahrensmangel begründet. Darüber hinaus wäre die Behörde sowohl nach § 13 Abs. 3 VermG, als auch nach § 25 Abs. 2 VermG dazu verpflichtet gewesen, im Fall von Grenzstreitigkeiten im Rahmen des Ermittlungsverfahrens einer der Parteien aufzutragen, binnen einer Frist von 6 Wochen ein zur Klärung der Streitfrage bestimmtes gerichtliches Verfahren einzuleiten. Diesbezüglich sei von der Behörde kein entsprechender Auftrag erlassen worden, die Frage der Ersitzung bzw. des Grenzverlaufes in Anbetracht des durch den Zaun bestehenden, vom Katasterstand abweichenden Grenzverlaufes von einem zuständigen Gericht entscheiden zu lassen. Stattdessen habe die Behörde den angefochtenen Bescheid ohne Weiteres erlassen und damit die Koordinaten der angeführten Grenzpunkte entsprechend berichtigt, ohne auf den Grenzverlauf in der Natur Rücksicht zu nehmen.
Mit Schreiben des Vermessungsamtes Wien vom 18.07.2014, GFN 258/2014/01, wurde den Eigentümern des Grundstückes 1630/1 die Möglichkeit einer Stellungnahme zur gegenständlichen Beschwerde eingeräumt. Fristgerecht hat das XXXX (im Folgenden: Beschwerdegegner), vertreten durch Dr. Rainhard LACHINGER, Rechtsanwalt, Dr. Karl Liebleitner Ring 6, 2100 Korneuburg, eine Stellungnahme abgegeben, in welcher im Wesentlichen vorgebracht wird, dass weder die behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens, noch die Rechtswidrigkeit des Verfahrens vorliegen würden. Das Vermessungsamt Wien habe mit Bescheid zu GZ: P9/89 vom 13. März 1989 den Grenzverlauf festgelegt. Mit diesem Bescheid sei auch die Umwandlung des Grundsteuerkatasters in den Grenzkataster vorgenommen worden. Dieser Bescheid sei in Rechtskraft erwachsen. Mit Zustimmungserklärung vom 12. Oktober 1988 hätten die nunmehr beteiligten Grundeigentümer zu GZ 3850/88, eindeutig dem von der Behörde festgesetzten Grenzverlauf zugestimmt. Eine Ersitzung des Grenzverlaufes, sowie eine Verschiebung des Grenzverlaufes, wie von den Beschwerdeführern nunmehr behauptet, sei daher nicht erfolgt. Es werde festgehalten, dass die Beschwerdeführer ausdrücklich mit Zustimmungserklärung vom 12. Oktober 1988 zu GZ 3850/88 dem Grenzverlauf, wie auch nunmehr von der Behörde festgestellt worden sei, zugestimmt hätten und mit Bescheid des Vermessungsamtes Wien zu GZ P9/89, vom 13. März 1989 eine Aufnahme in den Grenzkataster der gegenständlichen Grundstücke vorgenommen worden sei und daher eine Ersitzung nicht möglich sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Mit Bescheid des Vermessungsamtes Wien, GZ P9/89 vom 13. März 1989, wurde auf Basis des Planes des Dipl.-Ing. XXXX, Ingenieurkonsulent für Vermessungswesen vom 03. November 1988 mit dessen GZ 3850/88, die Umwandlung der Grundstücke 1631/1 und 1631/2 KG 01706 Weidling vom Grundsteuerkataster in den Grenzkataster unter der Bedingung verfügt, dass dieser Plan im Grundbuch durchgeführt wird. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Klosterneuburg vom 01. August 1990, GZ: 2699/90, wurde der Teilungsplan vom 03.11.1988, GZ 3850/88, des Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen Dipl.-Ing. XXXX durchgeführt. Somit war die bescheidmäßig ausgesprochene Bedingung für die Umwandlung der Grundstücke 1631/1 und 1631/2 erfüllt. Diesem Teilungsplan ist unzweifelhaft zu entnehmen, dass die Grenze zwischen den Grundstücken 1631/1 und 1631/2 einerseits und dem Grundstück 1630/1 andererseits durch die gerade Verbindung zwischen den Grenzpunkten 6216, 5731, 20132, 5735 und 5685 gebildet wird, wobei diesem Plan eindeutig zu entnehmen ist, dass sich auf dem Grundstück 1630/1 ein Zaun befindet, welcher bereits nach der zeichnerischen Darstellung (Klammer zu Grundstück 1630/1 und Darstellung der Zaunsteher auf Grundstück 1630/1) dem Grundstück 1630/1 zugehörig ist.
Der zeichnerischen Darstellung ist ohne besondere Fachkenntnis zu entnehmen, dass der auf Grundstück 1630/1 befindliche Zaun gerade nicht die Grundstücksgrenze zwischen den Grundstücken 1631/1 und 1631/2 einerseits und 1630/1 andererseits darstellt. Die für die Umwandlung erforderlichen Zustimmungserklärungen, wonach die unterfertigenden Eigentümer der angrenzenden Grundstücke dem Grenzverlauf dieser Grundstücke zustimmen, wurde sowohl vom Eigentümer des Grundstückes 1630/1, dem Chorherrenstift Klosterneuburg, als auch den damaligen Grundeigentümern der Grundstücke 1631/1 und 1631/2, Frau XXXX und Herrn Dr. XXXX unterfertigt.
Vom Vermessungsamt Wien wurde am 06.05.2014 eine mündliche Verhandlung über das amtswegige Berichtigungsverfahren gemäß § 13 Abs. 1 bis 3 VermG bezüglich der Berichtigung der Grenzpunkte durchgeführt, wobei der Verhandlungsschrift zu entnehmen ist, dass nach Ansicht der Eigentümer des Grundstückes 1631/2 der in der Natur vorhandene Zaun auf der Grundstücksgrenze steht. Die Urkunde GZ 3850/88, vom 03.11.1988 zeigt eine andere Darstellung. Es wird eine Ersitzung behauptet und die Eigentümer behalten sich diesbezüglich rechtliche Schritte vor. Die Eigentümer des Grundstückes 1631/1 schließen sich dem an.
Mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid wurde der Grenzkataster der Katastralgemeinde Weidling (01706) hinsichtlich der Grundstücke 1631/1 und 1631/2 dahingehend berichtigt, dass die Koordinaten der im Bescheid angeführten Grenzpunkte geändert wurden. Von Seiten des Vermessungsamtes wurde darauf verwiesen, dass eine Änderung in der Natur nicht stattgefunden hat (Akt des Vermessungsamtes Wien, Akt des Bundesverwaltungsgerichtes).
Der Sachverhalt ergibt sich schlüssig aus den in der Klammer genannten Quellen. Bei der Beweiswürdigung haben sich gegen die Echtheit und Richtigkeit der vorliegenden Unterlagen des Verfahrens vor der belangten Behörde keine Bedenken ergeben. Die herangezogenen Beweismittel sind echt. Ihre inhaltliche Richtigkeit steht außer Zweifel. Widersprüche traten nicht auf.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Im gegenständlichen Fall ist im Vermessungsgesetz die Entscheidung durch Senate nicht vorgesehen. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in den dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Aus § 3 Abs. 4 VermG ergibt sich die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zur Entscheidung.
Zu A)
§9 VwGVG lautet: (1) Die Beschwerde hat zu enthalten:
1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,
2. die Bezeichnung der belangten Behörde,
3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.
(2) Belangte Behörde ist
1. in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat,
2. in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG jene Behörde, der die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zuzurechnen ist,
3. in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG jene Behörde, die den Bescheid nicht erlassen hat,
4. in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG jene Behörde, deren Organ die Weisung erteilt hat, und
5. in den Fällen des Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG jene Behörde, die das Verhalten gesetzt hat.
(3) Soweit bei Beschwerden gegen Bescheide gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG und gegen Weisungen gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG eine Verletzung des Beschwerdeführers in Rechten nicht in Betracht kommt, tritt an die Stelle der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, die Erklärung über den Umfang der Anfechtung.
(4) Bei Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG tritt an die Stelle der Bezeichnung der belangten Behörde, soweit dies zumutbar ist, eine Angabe darüber, welches Organ die Maßnahme gesetzt hat.
(5) Bei Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG entfallen die Angaben nach Abs. 1 Z 1 bis 3 und 5. Als belangte Behörde ist die Behörde zu bezeichnen, deren Entscheidung in der Rechtssache begehrt wurde. Ferner ist glaubhaft zu machen, dass die Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde gemäß § 8 Abs. 1 abgelaufen ist.
§27 VwGVG lautet: Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
§ 13 AVG lautet: (1) Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen. Erscheint die telefonische Einbringung eines Anbringens der Natur der Sache nach nicht tunlich, so kann die Behörde dem Einschreiter auftragen, es innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich oder mündlich einzubringen.
(2) Schriftliche Anbringen können der Behörde in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten sind im Internet bekanntzumachen.
(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
(4) Bei Zweifeln über die Identität des Einschreiters oder die Authentizität eines Anbringens gilt Abs. 3 mit der Maßgabe sinngemäß, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf der Frist als zurückgezogen gilt.
(5) Die Behörde ist nur während der Amtsstunden verpflichtet, schriftliche Anbringen entgegenzunehmen oder Empfangsgeräte empfangsbereit zu halten, und, außer bei Gefahr im Verzug, nur während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit verpflichtet, mündliche oder telefonische Anbringen entgegenzunehmen. Die Amtsstunden und die für den Parteienverkehr bestimmte Zeit sind im Internet und an der Amtstafel bekanntzumachen.
(6) Die Behörde ist nicht verpflichtet, Anbringen, die sich auf keine bestimmte Angelegenheit beziehen, in Behandlung zu nehmen.
(7) Anbringen können in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.
(8) Der verfahrenseinleitende Antrag kann in jeder Lage des Verfahrens geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden.
(9) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 10/2004)
§ 13 VermG lautet: (1) Ergibt sich, dass die Neuanlegung des Grenzkatasters oder eine in diesem enthaltene Einverleibung oder Anmerkung mit ihrer Grundlage nicht im Einklang steht oder fehlerhaft ist, so ist von Amts wegen oder auf Antrag des Eigentümers die Berichtigung mit Bescheid zu verfügen.
(2) Die Einleitung eines Verfahrens nach Abs. 1 ist im Grenzkataster anzumerken. Die Anmerkung hat zur Folge, dass für die betroffenen Grundstücke die Angaben des Grenzkatasters nicht als verbindlicher Nachweis nach § 8 Z 1 anzusehen sind und der Schutz des guten Glaubens nach § 49 ausgeschlossen ist. Nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides nach Abs. 1 ist die Berichtigung vorzunehmen und die Anmerkung zu löschen.
(3) Wird ein gutgläubiger Erwerb im Vertrauen auf den Grenzkataster gemäß § 49 behauptet und kommt über diese Frage im Zuge des Ermittlungsverfahrens kein Einvernehmen der Parteien zu Stande, so ist jene Partei, die den gutgläubigen Erwerb bestreitet, aufzufordern, binnen sechs Wochen ein zur Klärung dieser Frage bestimmtes gerichtliches Verfahren einzuleiten. Wird kein gerichtliches Verfahren eingeleitet oder wird ein anhängiges gerichtliches Verfahren nicht gehörig fortgesetzt, so ist die Berichtigung nicht zu verfügen.
(4) Ändert sich das Festpunktfeld durch Anpassung an einen übergeordneten Bezugsrahmen oder ergibt sich im Zuge der Arbeiten gemäß § 1 Z 1 eine Änderung in den Unterlagen für die Festpunkte, so ist dies keine Berichtigung im Sinne des Abs. 1. Die Koordinaten der Grenzpunkte sowie die Geocodierungen der Adressen werden in diesem Fall von Amts wegen mit Verordnung des Bundesamts für Eich- und Vermessungswesen geändert.
(5) Die Verordnung nach Abs. 4 ist im "Amtsblatt für das Vermessungswesen" kundzumachen.
Nach Inkrafttreten der Verordnung ist diese im Grundstücksverzeichnis anzumerken. Nach erfolgter Berichtigung des Grenzkatasters ist die Anmerkung zu löschen.
Als Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit gemäß § 9 Abs. 1 Z 3 VwGVG stützt, werden in der Beschwerde vom 16.07.2014 nachfolgende Punkte angeführt:
1. Die Beschwerdeführer hätten in der mündlichen Verhandlung am 06.05.2014 darauf hingewiesen, dass der in der Natur vorhandene Zaun zwischen den Grundstücken 1631/1 und 1631/2, sowie andererseits dem Grundstück 1630/1 die Grundstücksgrenze darstelle. Dies in Abweichung von der Vermessungsurkunde, GZ 3850/88, vom 03.11.1988. Die Beschwerdeführer verwiesen ferner auf eine zwischenzeitig erfolgte Ersitzung.
2. Tatsache sei, dass gegenständlich zwischen den beiden Grundstücken 1631/1 und 1631/2 einerseits und dem Grundstück 1630/1 andererseits ein in der Natur vorhandener Zaun bestehe, der entgegen der Vermessungsurkunde vom 03.11.1988 die natürliche Grenze der gegenständlichen Grundstücke darstelle und die Grundstücksgrenze gemäß Vermessungsurkunde in Richtung des Grundstückes 1630/1, verschiebe.
3. Fakt sei, dass die Katastergrenze aus dem Jahr 1988 nicht mit der Naturgrenze übereinstimme und hätte aus diesem Grund die Behörde Ermittlungstätigkeiten anstellen müssen und feststellen müssen, dass der in der Natur bestehende Zaun für den Grenzverlauf der Naturgrenze maßgeblich sei.
4. Im Rahmen der katastertechnischen Überprüfung hätte die Behörde erkennen können und müssen, dass innerhalb der Punktlagegenauigkeit die Angaben des Katasters mit dem Grenzverlauf dem Zaun nach mit der Naturgrenze übereinstimme.
5. Die Behörde hätte von Amts wegen die materielle Wahrheit zu ermitteln und ein entsprechendes Ermittlungsverfahren zu führen. Im gegenständlichen Fall habe jedoch die Behörde, obwohl seitens der Beschwerdeführer ausdrücklich auf den natürlichen Grenzverlauf und den bereits vor 1988 errichteten Zaun hingewiesen worden sei, keinerlei entsprechende Ermittlungstätigkeiten gesetzt.
6. Hätte die Behörde entsprechend ermittelt, wäre sie zu dem Schluss gekommen, dass der gegenständliche Zaun bereits gegen bzw. Ende des 2. Weltkrieges errichtet worden sei bzw. errichtet gewesen wäre, sodass zwischenzeitig jedenfalls auch im Fall der Anwendbarkeit der längeren Ersitzungsfrist des § 1472 ABGB eine Ersitzung erfolgt sei und damit die Katastergrenzen mit den Naturgrenzen entsprechend dem Verlauf des gegenständlichen Zaunes anzupassen wären.
7. Indem die Behörde keinerlei geeignete Ermittlungsschritte zur Feststellung der Naturgrenze zwischen den gegenständlichen Grundstücken gesetzt habe, habe sie einen groben Verfahrensmangel begründet.
8. Die Behörde wäre nach § 13 Abs. 3 VermG als auch nach § 25 Abs. 2 VermG dazu verpflichtet gewesen, im Fall von Grenzstreitigkeiten im Rahmen des Ermittlungsverfahrens einer der Parteien aufzutragen, binnen einer Frist von 6 Wochen ein zur Klärung der Streitfrage bestimmtes gerichtliches Verfahren einzuleiten.
Dem gesamten Beschwerdevorbringen der Beschwerdeführer sind keine Gründe im Sinne des § 9 Abs. 1 Z 3 VwGVG zu entnehmen, welche gegen die Berichtigung gem. § 13 Abs. 1 VermG sprechen würden.
Dies aus nachfolgenden Gründen:
Während im Neuanlegungsverfahren die in der Natur bestehende tatsächliche Grundgrenze durch entsprechende Behelfe im Grundkataster zur korrekten Darstellung gebracht werden soll, geht es im Verfahren nach § 13 VermG nicht um das Verhältnis des tatsächlichen Grenzverlaufes zu den Behelfen, sondern um das Verhältnis der zwischen den Parteien akkordierten oder als akkordiert geltenden Behelfe zur tatsächlich erfolgten Eintragung. Abweichungen im letztgenannten Zusammenhang beruhen nicht auf Auslegungsdifferenzen über den Grenzverlauf in der Natur, sondern darüber, wie die vereinbarte bzw. als vereinbart geltende Darstellung dieses Grenzverlaufes zu lesen ist, Umstände also, über die in einem gerichtlichen Verfahren im Sinne der §§ 850 ff ABGB gerade nicht abzusprechen ist. Eine Anwendung des § 25 VermG im Verfahren nach § 13 VermG kommt daher nicht in Betracht (vgl. VwGH vom 20.10.1994, 91/06/0033). Im Sinne des vorgenannten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes behaupten die Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall gerade Auslegungsdifferenzen über den Grenzverlauf in der Natur (... "haben die Beschwerdeführer dabei auf den Umstand hingewiesen, dass der in der Natur vorhandene Zaun zwischen den Grundstücken 1631/1 und 1631/2 sowie andererseits dem Grundstück 1630/1 die Grundstücksgrenze darstellt"...).
Im gegenständlichen Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass für die Umwandlung neben dem Grundbuchsbeschluss, insbesondere eine Zustimmungserklärung zum Verlauf der Grenze erforderlich ist.
Bei der Festlegung eines gemeinsamen Grenzverlaufes zwischen 2 Grundstücken handelt es sich um eine zivilrechtliche Vereinbarung, einen Vertrag (VwGH 09.09.1999, GZ: 98/06/0125). Dies bedeutet im gegenständlichen Fall, dass die damaligen Grundeigentümer der Grundstücke 1631/1 und 1631/2 durch Unterfertigen der Zustimmungserklärung am 12.10.1988 einen Vertrag über den gemeinsamen Grenzverlauf mit dem Eigentümer des Grundstückes 1630/1 geschlossen haben. Wie bereits an obiger Stelle festgestellt, ist dem Teilungsplan GZ 3850/88, eindeutig zu entnehmen, dass die Grenze zwischen den Grundstücken 1631/1 und 1631/2 einerseits und 1630/1 andererseits nicht entlang des in der Natur bestehenden Zaunes verläuft, sondern der Zaun auf dem Grundstück 1630/1 errichtet ist. Sollten die Beschwerdeführer bzw. deren Rechtsvorgänger im Eigentum der Ansicht sein, dass sie bei Abgabe der Zustimmungserklärung zum Grenzverlauf einem Irrtum unterlegen waren, so kann dies nur im Wege einer Anfechtung dieser Erklärung wegen Irrtums vor den ordentlichen Gerichten geltend gemacht werden. Die Frist zur Geltendmachung eines Irrtums beträgt 3 Jahre ab Vertragsabschluss bzw. ab Zugang der einseitigen Willenserklärung an den Empfänger. Nicht entscheidend ist, wann der Irrtum entdeckt bzw. aufgeklärt wurde. Der Anspruch auf Anfechtung eines Vertrages wegen List verjährt in 30 Jahren. Die Anfechtung einer Willenserklärung wegen Irrtums hat somit vor den ordentlichen Gerichten zu erfolgen. Sollte die Willenserklärung vor Gericht erfolgreich angefochten werden, so kann diese Gerichtsentscheidung einen tauglichen Grund darstellen, einen Antrag auf Wiederaufnahme des gegenständlichen Umwandlungsverfahrens stattzugeben.
Das Vorbringen der Beschwerdeführer hinsichtlich des Umstandes, dass der in der Natur bestehende Zaun für den Grenzverlauf als Naturgrenze maßgeblich sei, ist einerseits nicht im Verfahren gem. § 13 VermG zu beurteilen und andererseits widerspricht es den Vorgaben des § 49 VermG gem. welchem bei Grenzkatastergrundstücken die Papiergrenzen den Naturgrenzen vorgehen. Auch die von den Beschwerdeführern behauptete Ersitzung der Grundfläche bis zu dem in der Natur ersichtlichen Zaun ist nicht Gegenstand des Verfahrens gem. § 13 VermG. Die Frage einer allfälligen Ersitzung einer Grundstücksfläche bzw. das Vorliegen einer diesbezüglich erforderlichen Voraussetzung ist wiederum vor den ordentlichen Gerichten zu klären. Hinsichtlich des angeblich unterlassenen Gerichtsverweises durch das Vermessungsamt Wien ist nochmals auf das oben angeführte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes 91/06/0033, zu verweisen, gem. welchem die Anwendung des § 25 VermG in einem Verfahren nach § 13 VermG nicht in Betracht kommt. Auch der Hinweis der Beschwerdeführer auf die Bestimmung des § 13 Abs. 3 VermG geht ins Leere, zumal auch ein gutgläubiger Erwerb, im Vertrauen auf den Grenzkataster nicht behauptet wurde, zumal die Beschwerdeführer selbst vorbringen, dass die Ersitzung vor Umwandlung der Grundstücke 1631/1 und 1631/2 in den Grenzkataster abgeschlossen gewesen wäre, sodass in diesem Fall bereits denklogisch nicht im Vertrauen auf den Grenzkataster erworben werden konnte.
Auch das Vorbringen hinsichtlich der Punktlagegenauigkeit, kann die Rechtskonformität des Behördenverfahrens nicht in Zweifel ziehen. Dies insbesondere aus der eindeutigen zeichnerischen Darstellung des gegenständlichen Grenzverlaufes im Teilungsplan GZ 3850/88 vom 03.11.1988. Die in § 5 Abs 2 VermV geregelte Punklageidentität regelt den Fall, wann ein in der Natur vorgefundenes Grenzzeichen als ident mit dem in einer früheren Vermessung aufgenommenen Grenzzeichen zu werten ist. Diese Regelung erfasst nicht den Fall, dass im Plan für Grenzpunkte falsche Koordinaten ausgewiesen wurden (VwGH 2001/06/0166). Da der vorangeführte Teilungsplan bezüglich des Grenzverlaufes eindeutig ist, hat die Frage der Punktlagegenauigkeit nichts damit zu tun, den eindeutigen Grenzverlauf auf den Zaun in der Natur zu "berichtigen".
Obiges vorausgeschickt und zusammengefasst, beziehen sich die Gründe auf die die Beschwerdeführer die behauptete Rechtswidrigkeit im Sinne des § 9 Abs. 1 Z 3 VwGVG stützen, nicht auf das der bekämpften Entscheidung zugrunde liegende Verfahren gem. § 13 VermG. Darauf hinzuweisen ist, dass den Beschwerdegründen und dem Beschwerdebegehren besondere Bedeutung zukommt, da dadurch infolge § 27 VwGVG der Prüfungsumfang des Bundesverwaltungsgerichtes festgelegt wird. Abseits des vom Beschwerdeführer selbst bestimmten Prüfungsumfangs kommt dem Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich keine Kompetenz zu, den angefochtenen Bescheid auf seine allfällige Rechtswidrigkeit hin von Amts wegen zu überprüfen. Auch ein Verbesserungsverfahren gem. § 13 Abs. 3 AVG kommt in der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation nicht in Betracht. Der Verwaltungsgerichtshof hat angemerkt, dass § 13 Abs. 3 AVG die Behörde nicht dazu verpflichtet, der Partei Anleitungen dahingehend zu geben, mit welchen rechtlichen Mitteln und welchen Anträgen sie ein von ihr allenfalls angestrebtes Ziel erreichen könnte (VwGH vom 26.07.2012, 2011/07/0143). Nach dem Willen des Gesetzgebers wird die Behörde nicht durch § 13 Abs. 3 AVG verpflichtet, die Partei zu einer solchen Verbesserung des Anbringens aufzufordern, welche eine stattgebende Entscheidung ermöglicht (VwGH vom 22.06.2011, 2007/04/0080, VwGH vom 09.09.1969, 272/69, 27.06.2002; /08/07/0147). Da somit von Seiten der Beschwerdeführer kein Vorbringen erstattet wurde, welches die Rechtskonformität des auf § 13 VermG gestützten bekämpften Bescheides in Frage ziehen würde, war spruchgemäß zu erkennen.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht - soweit durch Bundes- oder Landesgesetze nicht anderes bestimmt ist -, ungeachtet eines Parteiantrages, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weiteren Klärung der Rechtsache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. I Nr. 210/1958, noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäische Union (im Folgenden kurz GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, widerspricht. Die Voraussetzungen des § 24 Abs. 4 VwGG für das Absehen einer mündlichen Verhandlung entsprechen jenen des § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG für Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof.
Dieser hat zu § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG wiederholt (vgl. u.a. VwGH 19.12.2013, Zl. 2011/03/0160, 23.10.2013, Zl. 2012/03/0002, mwH) erkannt: "Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat in seiner Entscheidung vom 10.05.2007, Nr. 7.401/04 (HOFBAUER, Österreich 2) und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912 unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigen. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist im vorliegenden Fall geklärt und betrifft das gegenständliche Verfahren ausschließlich Rechtsfragen, sodass rechtskonform von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (VwGH vom 26.07.2012, 2011/07/0143; VwGH vom 22.06.2011, 2007/04/0080; VwGH vom 09.09.1969, 272/69, 27.06.2002; /08/07/0147; VwGH 2001/06/0166; VwGH vom 20.10.1994, 91/06/0033) noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.