BVwG L513 2011796-1

L513 2011796-1Federal Administrative CourtOct 1, 2014

Regest

Beitragsnachverrechnung, Dienstnehmereigenschaft,<br/>Pflichtversicherung

Full text

BVwG L513 2011796-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.10.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:L513.2011796.1.01

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter DDr. Friedrich KINZLBAUER, LL.M als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, vertreten XXXX, gegen den Bescheid der XXXX Gebietskrankenkasse vom 13.06.2014, Zl. 0165806088, zu Recht erkannt:

A.) Die Beschwerde wird gem. § 28 Abs. 1 VwGVG idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Mit Schreiben vom 26.09.2013 übersandte Herr XXXX [im Folgenden bezeichnet als MS], XXXX, österreichischer Staatsbürger, wohnhaft in XXXX, an die XXXX Gebietskrankenkasse (im Folgenden auch kurz bezeichnet als GKK) eine ausführliche Beschreibung seiner Tätigkeit für die XXXX[im Folgenden bezeichnet als KH] GmbH, XXXX, zur Überprüfung eines allfälligen sozialversicherungsrechtlichen Dienstverhältnisses.

2. In der Folge beantragte MS am 29.10.2013 ausdrücklich die bescheidmäßige Feststellung der Pflichtversicherung.

3. Nach Aufforderung der GKK vom 04.11.2013 den MS unverzüglich mit dem Tag der Aufnahme der Beschäftigung zur Sozialversicherung anzumelden und die Beiträge abzurechnen, entgegnete die KH GmbH, dass sie diesen Sachverhalt anders beurteile.

MS habe seinen Arbeitslauf selbst regeln können, es habe im Wesentlichen keine Weisungsgebundenheit bestanden und sei er weder in die Betriebsorganisation eingebunden noch an die vorgegeben Arbeitszeiten gebunden gewesen. MS müsse zudem noch weiteren Beschäftigungen nachgegangen sein, weshalb seine Tätigkeit für die KH GmbH nur mehr als geringfügig beurteilt werden könnte. Letztlich habe MS seine Provision an die KH GmbH mit Rechnungen und USt. (eigene UID-Nummer) verrechnet, was ihn als gewerblich Selbstständigen ausweise.

Diesem Schreiben wurden ferner zwei Schriftstücke beigelegt, wodurch MS als Mitglied eines Zigarettenautomatenteams ausgewiesen wurde.

4. Mit Schreiben der GKK vom 16.12.2013 wurde der KH GmbH im Rahmen des Parteiengehörs iSd §§ 17 und 45 AVG die Möglichkeit eingeräumt, zu dem der GKK vorliegenden Sachverhalt Stellung zu nehmen.

5. Von dieser Möglichkeit wurde seitens der KH GmbH mit Schreiben vom 29.12.2013 Gebrauch gemacht. Hierin wurde ausgeführt, dass sie im Umstand, dass für MS alle zwei Wochen bei einem Jour Fixe Anwesenheitspflicht bestanden habe, er für Oberösterreich als Handelsagent geworben worden sei und er sich vertraglich nicht durch einen Dritten vertreten lassen habe dürfen, kein persönliches, sondern ein sachliches Weisungsrecht sehe. Weiters könne einer gewissen Form von zeitlicher und organisatorischer Eingliederung keine wesentliche Bedeutung zukommen, wenn die Arbeitsleistung überwiegend oder gänzlich außerhalb der örtlichen Einrichtungen des Auftraggebers erbracht werde. MS sei in seiner Tätigkeit zudem einem Unternehmerwagnis ausgesetzt gewesen, da der Erfolg und damit die Höhe seiner erzielten Einnahmen weitgehend von der persönlichen Tüchtigkeit, vom Fleiß, von der Ausdauer und seiner persönlichen Geschicklichkeit abhängig gewesen sei.

5. Mit Bescheid vom 12.06.2014 hat die GKK ausgesprochen, dass MS hinsichtlich der für die KH GmbH, ausgeübten Tätigkeit als Außendienstmitarbeiter im Zeitraum vom 1. April 2012 bis 31. Juli 2013 als Dienstnehmer der Vollversicherung (Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung) sowie der Arbeitslosenversicherung unterliege.

6. In der Folge hat die GKK mit oa. Bescheid vom 13.06.2014 ausgesprochen, dass die KH GmbH als Dienstgeberin verpflichtet sei, für den Dienstnehmer MS, VSNR 1046 190676, im Beschäftigungszeitraum vom 01.04.2012 bis 31.07.2013 allgemeine Beiträge in Höhe von €

18. 364,11, Sonderbeiträge in Höhe von € 1.536 und Beiträge zur Betrieblichen Vorsorge in der Höhe von € 1.017, 73 zu entrichten. Außerdem wurde mit diesem Bescheid ein Beitragszuschlag in Höhe von € 1.892,43 vorgeschrieben.

Die Beiträge und der Beitragszuschlag ergeben einen Nachverrechnungsbetrag in Höhe von insgesamt € 22.810,27. Dieser Nachverrechnungsbetrag sei innerhalb von 15 Tagen nach Erhalt des Bescheides zu begleichen. Die dem Bescheid beigelegte EDV-Liste "Aufstellung zum Beitragsbescheid" bilde einen Bestandteil des Bescheides.

Die Verpflichtung werde unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der §§ 34 Abs. 2, 35 Abs. 1, 49 Abs. 1 und 2, 50, 54 Abs. 1, 58 Abs. 2, 68 Abs. 1 ASVG, § 19 Abs. 1 Kassensatzung, 113 Abs. 1 ASVG, §§ 6 Abs. 1 und 5, 46 Abs. 1 BMSVG und § 4 Sachbezugswerteverordnung ausgesprochen.

7. Gegen diese Entscheidungen hat die beschwerdeführende Partei durch ihre Vertretung innerhalb offener Frist in einem Schriftsatz Beschwerde erhoben.

Demnach werde einerseits der Bescheid der GKK vom 13.06.2014 angefochten. Im Wesentlichen wiederholte die KH GmbH durch ihre Vertretung hierbei ihre bisherige Rechtsansicht und führte aus, dass MS im konkreten Fall gegenüber der KH GmbH völlig unabhängig sei. MS gestalte seine Tätigkeit selbst und sei hinsichtlich des Arbeitsortes, seiner Arbeitszeit und seines Verhaltens bei der Arbeit weisungsfrei. Dies heiße, er sei in den Betrieb der KH GmbH nicht eingegliedert. Bereits in einem Schreiben vom 29.12.2013 habe die beschwerdeführende Partei darauf hingewiesen, dass eine persönliche und wirtschaftliche Abhängigkeit nicht bestehe. Im Rahmen des Werkvertrages sei vereinbart worden, dass ca. alle zwei Wochen eine Besprechung stattfinde. Dieser Wunsch einer derartigen Besprechung stamme von MS.

MS schulde der KH GmbH einen gewissen Erfolg, wobei aber der beschwerdeführenden Partei kein Gestaltungsrecht zukomme. MS bleibe es überlassen, wie er diesen Erfolg verwirkliche. MS stehe es auch frei, mit anderen Unternehmen entsprechende Verträge abzuschließen. All diese Tatbestände würden für das Vorhandensein eines selbständigen Vertrages sprechen.

Sohin wurde andererseits auch beantragt, den Bescheid der GKK vom 12.06.2014 ersatzlos aufzuheben.

8. Im Rahmen des Vorlageschreibens der GKK vom 08.09.2014 wurde darauf hingewiesen, dass die beschwerdeführende Partei in der Einleitung ihres Rechtsmittels zwar lediglich den Beitragsbescheid vom 13.06.2014 als bekämpften Bescheid bezeichne. Sie begehre jedoch ebenso den Versicherungsbescheid vom 12.06.2014 als ersatzlos aufzuheben. Wenn auch die Bekämpfung des Versicherungsbescheides nur indirekt von der KH GmbH angesprochen werde, so seien aus Sicht der GKK die Erfordernisse einer Beschwerde gemäß § 9 VwGVG in Bezug auf beide Bescheide insgesamt doch als erfüllt anzusehen.

Insoweit wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge die Kassenbescheide vom 12.06.2014 und 13.06.2014 vollinhaltlich bestätigen und die Beschwerde als unbegründet abweisen.

9. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom heutigen Tage wurde die Beschwerde der KH GmbH gegen den Bescheid der GKK vom 12.06.2014 gemäß §§ 4, 10, 11, 35 ASVG und § 1 AlVG als unbegründet abgewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Mit Bescheid der GKK vom 12.06.2014 wurde festgestellt, dass MS im Zeitraum vom 01.04.2012 bis 31.07.2013, bei der KH GmbH in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt als Außendienstmitarbeiter beschäftigt war.

Die KH GmbH verfügt über eine Gewerbeberechtigung für den Baustoffhandel und unterliegt dem Landesgremium für Baustoff-, Eisen-, Hartwaren- und Holzhandel. Die Tätigkeit des MS bestand in der Vermittlung und Akquirierung vom Kaufinteressenten für die von der KH GmbH vermittelten Leistungen. MS war nicht ermächtigt, im Namen und auf Rechnung der KH GmbH bzw. deren Systempartner Geschäfte abzuschließen, sondern lediglich den Abschluss solcher Geschäfte zu vermitteln und vorzubereiten. Arbeitsaufzeichnungen wurden keine geführt. MS erhielt ein monatliches Fixum von €

1. 500,-- als monatlichen Spesenersatz. Darüber hinaus stellte er im Jahr 2012 den Betrag von € 21.501,73 excl. USt. als Provision in Rechnung, im Jahr 2013 den Betrag von € 14.153, 41 excl. USt. Ab November 2012 stellte die KH GmbH MS einen Gebrauchtwagen der Marke Skoda Octavia mit einem Listenpreis von € 31.670,-- ohne nähere Gebrauchsvereinbarungen zur Verfügung. Ein Fahrtenbuch existiert nicht.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der GKK.

Der Sachverhalt konnte aufgrund des vorgelegten Verwaltungsaktes im gegenständlichen Verfahren festgestellt werden. Vor allem ergibt sich der Nachverrechnungsbetrag aus dem vorliegenden Vertrag zwischen MS und der KH GmbH bzw. den von MS in Vorlage gebrachten Honorarnoten und weiteren Unterlagen.

Den im Verfahren von der GKK berücksichtigten Beweismitteln, wie etwa den zahlreichen von MS vorgelegten Unterlagen wurde von der KH GmbH auch in der Beschwerde nicht konkret und substantiiert entgegen getreten. Insbesondere bestreitet die KH GmbH in ihrer Beschwerde nicht die Höhe der zu entrichtenden Beiträge und des Beitragszuschlages, sondern lediglich die Beschäftigung des MS durch die KH GmbH in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt. Insoweit sich die Beschwerde lediglich gegen die Pflichtversicherung des MS nach § 4 Abs. 2 ASVG richtet, sind die Feststellungen der GKK zur Höhe der zu entrichtenden Beiträge und des Beitragszuschlages unstreitig.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 410 iVm § 414 Abs. 2 ASVG ergibt sich mangels gestellten Antrag auf Senatszuständigkeit die Zuständigkeit zur Entscheidung als Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

[...]

§ 34 ASVG

[...]

(2) Erfolgt die Abrechnung der Beiträge nach dem Lohnsummenverfahren (§ 58 Abs. 4), so hat der Dienstgeber nach Ablauf eines jedes Beitragszeitraumes mittels elektronischer Datenfernübertragung (§ 41 Abs. 1 und 4) die Gesamtsumme der in diesem Zeitraum gebührenden und darüber hinaus gezahlten Entgelte zu melden (Beitragsnachweisung). Die Frist für die Vorlage der Beitragsnachweisung endet mit dem 15. des Folgemonats. Der beim zuständigen Krankenversicherungsträger oder beim Finanzamt der Betriebsstätte (§ 81 EStG 1988) einzubringende Lohnzettel (§ 84 EStG 1988) hat auch die Summe der allgemeinen Beitragsgrundlagen sowie der Sonderzahlungen und die Adresse der Arbeitsstätte am 31. Dezember bzw. am letzten Beschäftigungstag innerhalb eines Jahres zu enthalten. Die Übermittlung der Lohnzettel hat elektronisch bis Ende Februar des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen. Ist dem Dienstgeber bzw. der auszahlenden Stelle die elektronische Übermittlung der Lohnzettel mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar, so hat die Übermittlung der Lohnzettel auf dem amtlichen Vordruck bis Ende Jänner des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen. Wird das Dienstverhältnis beendet, so hat die Übermittlung des Lohnzettels bis zum Ende des Folgemonats zu erfolgen.

§ 35 ASVG

(1) Als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.

[...]

§ 44. ASVG

(1) Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge (allgemeine Beitragsgrundlage) ist für Pflichtversicherte, sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, der im Beitragszeitraum gebührende auf Cent gerundete Arbeitsverdienst mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen nach § 49 Abs. 2. Als Arbeitsverdienst in diesem Sinne gilt:

1. bei den pflichtversicherten Dienstnehmern und Lehrlingen das Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1, 3, 4 und 6;

2. bei den in einem Ausbildungsverhältnis stehenden Pflichtversicherten (§ 4 Abs. 1 Z 4 und 5), und bei den nach § 4 Abs. 1 Z 9 Pflichtversicherten die Bezüge, die der Versicherte vom Träger der Einrichtung, in der die Ausbildung erfolgt, bzw. von der Entwicklungshilfeorganisation für die Dauer der Beschäftigung oder Ausbildung erhält;

3. bei den nach § 7 Z 3 lit. c in der Unfallversicherung teilversicherten öffentlichen Verwaltern das Erwerbseinkommen, das diese Personen aus der die Pflichtversicherung begründenden Beschäftigung erzielen;

4. bei den Heimarbeitern und den diesen gleichgestellten Personen (§ 4 Abs. 1 Z 7) das aus der Heimarbeit gebührende Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 5;

5. bei den nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. i pflichtversicherten Personen der nach § 3a Abs. 5 des Lehrbeauftragtengesetzes gebührende Beitrag;

6. bei den nach § 4 Abs. 1 Z 6 pflichtversicherten Personen die Bezüge, die diese Personen aus der die Pflichtversicherung begründenden Tätigkeit erzielen;

7. bei den nach § 8 Abs. 1 Z 1 lit. e pflichtversicherten Personen das Monatsgeld, die Dienstgradzulage, die Anerkennungsprämie, die Monatsprämie, die Einsatzvergütung, die Ausbildungsprämie, die Journaldienstvergütung und die Auslandsübungszulage nach dem Heeresgebührengesetz 2001, BGBl. I Nr. 31;

8. bei den nach § 4 Abs. 1 Z 10 pflichtversicherten Personen der Ausbildungsbeitrag (§ 2 c Abs. 2 und 3 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86);

9. bei den nach § 4 Abs. 1 Z 12 pflichtversicherten Personen die Geldleistung gemäß § 4 Abs. 1 des Militärberufsförderungsgesetzes;

10. bei Dienstnehmern, für die dem Dienstgeber ein Altersteilzeitgeld, eine Altersteilzeitbeihilfe oder eine Beihilfe zum Solidaritätsprämienmodell gewährt wird - abweichend von Z 1 -, die Beitragsgrundlage vor Herabsetzung der Normalarbeitszeit;

11. bei den nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. h pflichtversicherten Personen der Ausbildungsbeitrag nach § 6f des Bundesgesetzes über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an Universitäten und Universitäten der Künste einschließlich einer gesonderten Abgeltung für die Mitwirkung an der Durchführung der Aufgaben der Universität (Universität der Künste) im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit;

12. bei den nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. a pflichtversicherten Wochengeld-Anspruchsberechtigten das Dreißigfache des Wochengeldes;

13. bei den nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. b pflichtversicherten BezieherInnen einer Geldleistung und Personen, welche die Notstandshilfe oder erweiterte Überbrückungshilfe ab dem Jahr 2005 ausschließlich wegen Anrechnung des Einkommens des Partners/der Partnerin nicht beziehen können

a) bei Bezug von Arbeitslosengeld oder Überbrückungshilfe oder Übergangsgeld oder Weiterbildungsgeld für jeden Tag des Leistungsbezuges jeweils ein Dreißigstel von 70% der Bemessungsgrundlage nach § 21 AlVG;

b) bei Bezug von Notstandshilfe oder erweiterter Überbrückungshilfe sowie bei Nichtbezug von Notstandshilfe oder erweiterter Überbrückungshilfe ausschließlich wegen Anrechnung des Einkommens des Partners/der Partnerin 92% des Wertes nach lit. a;

c) bei Ruhen des Anspruches auf Arbeitslosengeld oder Überbrückungshilfe oder Notstandshilfe oder erweiterte Überbrückungshilfe für Zeiten des Anspruches auf Urlaubsentschädigung nach § 16 Abs. 1 lit. l AlVG, in denen keine Pflichtversicherung in der Sozialversicherung besteht, 70% des durchschnittlichen monatlichen Entgelts (§ 49), ermittelt aus der letzten vor dem Ruhen liegenden Jahresbeitragsgrundlage;

d) bei Bezug einer Sonderunterstützung nach dem Sonderunterstützungsgesetz oder einer Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes diese Geldleistung;

14. bei den nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. c pflichtversicherten BezieherInnen von Krankengeld das Dreißigfache der Bemessungsgrundlage nach § 125 oder - soweit es sich um Krankengeldbezug von Personen nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. b handelt - das für die jeweilige Leistung nach Z 13 lit. a bis d Geltende oder - soweit es sich um den Krankengeldbezug von Selbstversicherten handelt, die nach § 19a Abs. 6 als Pflichtversicherte gelten - der Betrag nach § 5 Abs. 2 Z 2,

15. bei den nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. d sublit. aa pflichtversicherten Präsenz- oder Ausbildungsdienst Leistenden 1 560,98 €;

15a. bei den nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. d sublit. bb pflichtversicherten Ausbildungsdienst Leistenden, 133 % des Monatsgeldes, der Dienstgradzulage, der Anerkennungsprämie, der Monatsprämie, der Einsatzvergütung, der Ausbildungsprämie, der Journaldienstvergütung und der Auslandsübungszulage nach dem Heeresgebührengesetz 2001;

16. bei den nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. e pflichtversicherten Zivil- oder Auslandsdienstleistenden 1 560,98 €;

17. bei den nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. f pflichtversicherten ÜbergangsgeldbezieherInnen das Übergangsgeld;

18. bei den nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. g pflichtversicherten Erziehenden 1 560,98 €.

An die Stelle des in den Z 15, 16 und 18 genannten Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2006, der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1) vervielfachte Betrag.

[...]

§ 49 ASVG

(1) Unter Entgelt sind die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.

(2) Sonderzahlungen, das sind Bezüge im Sinne des Abs. 1, die in größeren Zeiträumen als den Beitragszeiträumen gewährt werden, wie zum Beispiel ein 13. oder 14. Monatsbezug, Weihnachts- oder Urlaubsgeld, Gewinnanteile oder Bilanzgeld, sind als Entgelt nur nach Maßgabe der Bestimmungen des § 54 und der sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, in denen die Sonderzahlungen ausdrücklich erfaßt werden, zu berücksichtigen.

§ 50 ASVG

Für die Bewertung der Sachbezüge gilt die Bewertung für Zwecke der Lohnsteuer.

§ 54 ASVG

(1) Von den Sonderzahlungen nach § 49 Abs. 2 sind in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung Sonderbeiträge mit dem gleichen Hundertsatz wie für sonstige Bezüge nach § 49 Abs. 1 zu entrichten; hiebei sind die in einem Kalenderjahr fällig werdenden Sonderzahlungen bis zum 60fachen Betrag der für die betreffende Versicherung in Betracht kommenden Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1) unter Bedachtnahme auf § 45 Abs. 2 zu berücksichtigen.

[...]

§ 58 ASVG

[...]

(2) Die auf den Versicherten und den Dienstgeber, bei Heimarbeitern auf den Auftraggeber entfallenden Beiträge schuldet der Dienstgeber (Auftraggeber). Er hat diese Beiträge auf seine Gefahr und Kosten zur Gänze einzuzahlen. Die den Heimarbeitern gleichgestellten Personen (§ 4 Abs. 1 Z 7) schulden die Beiträge selbst und haben die Beiträge auf ihre Gefahr und Kosten zur Gänze selbst einzuzahlen. Bezieher/innen einer beitragspflichtigen ausländischen Rente (§ 73a) schulden die von dieser Rente nach § 73a Abs. 4 und 5 zu entrichtenden Beiträge selbst und haben diese auf ihre Gefahr und Kosten zur Gänze selbst einzuzahlen. Gleiches gilt für Dienstnehmer hinsichtlich eines Beschäftigungsverhältnisses gemäß § 5 Abs. 2 für den auf sie entfallenden Beitragsteil.

[...]

§ 68 ASVG

(1) Das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen verjährt bei Beitragsschuldnern und Beitragsmithaftenden binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge. Hat der Dienstgeber Angaben über Versicherte bzw. über deren Entgelt nicht innerhalb der in Betracht kommenden Meldefristen gemacht, so beginnt die Verjährungsfrist erst mit dem Tage der Meldung zu laufen. Diese Verjährungsfrist der Feststellung verlängert sich jedoch auf fünf Jahre, wenn der Dienstgeber oder eine sonstige meldepflichtige Person (§ 36) keine oder unrichtige Angaben bzw. Änderungsmeldungen über die bei ihm beschäftigten Personen bzw. über deren jeweiliges Entgelt (auch Sonderzahlungen im Sinne des § 49 Abs. 2) gemacht hat, die er bei gehöriger Sorgfalt als notwendig oder unrichtig hätte erkennen müssen. Die Verjährung des Feststellungsrechtes wird durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hievon in Kenntnis gesetzt wird. Die Verjährung ist gehemmt, solange ein Verfahren in Verwaltungssachen bzw. vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes über das Bestehen der Pflichtversicherung oder die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen anhängig ist.

[...]

§ 113 ASVG

(1) Den in § 111 Abs. 1 genannten Personen (Stellen) können Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn

1. die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde oder

2. die vollständige Anmeldung zur Pflichtversicherung nach § 33 Abs. 1a Z 2 nicht oder verspätet erstattet wurde oder

3. das Entgelt nicht oder verspätet gemeldet wurde oder

4. ein zu niedriges Entgelt gemeldet wurde.

[...]

§ 19 Abs. 1 Kassensatzung: Sonderbeiträge sind am letzten Tag des Kalendermonats fällig, in dem die Sonderzahlung fällig wurde. Wird die Sonderzahlung vor ihrer Fälligkeit ausgezahlt oder fehlt eine entsprechende Fälligkeitsregelung, sind die Sonderbeiträge am letzten Tag des Kalendermonats fällig, in dem die Sonderzahlung ausgezahlt worden ist.

[...]

§ 6 BMSVG

(1) Der Arbeitgeber hat für den Arbeitnehmer ab dem Beginn des Arbeitsverhältnisses einen laufenden Beitrag in Höhe von 1,53 vH des monatlichen Entgelts sowie allfälliger Sonderzahlungen an den für den Arbeitnehmer zuständigen Träger der Krankenversicherung nach Maßgabe des § 58 Abs. 1 bis 6 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zur Weiterleitung an die BV-Kasse zu überweisen, sofern das Arbeitsverhältnis länger als einen Monat dauert. Der erste Monat ist jedenfalls beitragsfrei. Wird innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten ab dem Ende eines Arbeitsverhältnisses mit dem selben Arbeitgeber erneut ein Arbeitsverhältnis geschlossen, setzt die Beitragspflicht mit dem ersten Tag dieses Arbeitsverhältnisses ein.

[...]

(5) Welche Leistungen als Entgelt im Sinne der Abs. 1 bis 4 anzusehen sind, bestimmt sich nach § 49 ASVG unter Außerachtlassung der Geringfügigkeitsgrenze nach § 5 Abs. 2 ASVG und der Höchstbeitragsgrundlage nach § 108 Abs. 3 ASVG.

§ 46 BMSVG

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 2002 in Kraft und ist auf Arbeitsverhältnisse anzuwenden, deren vertraglich vereinbarter Beginn nach dem 31. Dezember 2002 liegt. Durch Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit und des Bundesministers für Finanzen kann bei Vorliegen der organisatorischen Voraussetzungen bei den BV-Kassen und den Sozialversicherungsträgern die Einbeziehung von Arbeitsverhältnissen in den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes auch hinsichtlich Abs. 2 bis 4 sowie der §§ 47 und 48 vorverlegt werden.

[...]

§ 4 Sachbezugswerteverordnung

(1) Besteht für den Arbeitnehmer die Möglichkeit, ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug für nicht beruflich veranlasste Fahrten einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu benützen, dann ist ein Sachbezug von 1,5% der tatsächlichen Anschaffungskosten des Kraftfahrzeuges (einschließlich Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe), maximal 720 Euro monatlich, anzusetzen. Die Anschaffungskosten umfassen auch Kosten für Sonderausstattungen. Selbständig bewertbare Sonderausstattungen gehören nicht zu den Anschaffungskosten.

(2) Beträgt die monatliche Fahrtstrecke für Fahrten im Sinne des Abs. 1 im Jahr nachweislich nicht mehr als 500 km, ist ein Sachbezugswert im halben Betrag (0,75% der tatsächlichen Anschaffungskosten, maximal 360 Euro monatlich) anzusetzen. Unterschiedliche Fahrtstrecken in den einzelnen Lohnzahlungszeiträumen sind unbeachtlich.

(3) Ergibt sich bei Ansatz von 0,50 Euro (Fahrzeugbenützung ohne Chauffeur) bzw. 0,72 Euro (Fahrzeugbenützung mit Chauffeur) pro Kilometer Fahrtstrecke im Sinne des Abs. 1 ein um mehr als 50% geringerer Sachbezugswert als nach Abs. 2, ist der geringere Sachbezugswert anzusetzen. Voraussetzung ist, dass sämtliche Fahrten lückenlos in einem Fahrtenbuch aufgezeichnet werden.

(4) Bei Gebrauchtfahrzeugen ist für die Sachbezugsbewertung der Listenpreis im Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung des Fahrzeuges maßgebend. Sonderausstattungen bleiben dabei unberücksichtigt. Anstelle dieses Betrages können die nachgewiesenen tatsächlichen Anschaffungskosten (einschließlich allfälliger Sonderausstattungen und Rabatte) im Sinne des Abs. 1 des ersten Erwerbes des Kraftfahrzeuges zu Grunde gelegt werden.

Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:

Mit Erkenntnis vom 30.09.2014 hat das Bundesverwaltungsgericht rechtskräftig entschieden, dass MS als Dienstnehmer hinsichtlich der für die KH GmbH ausgeübten Tätigkeit als Außendienstmitarbeiter im Zeitraum vom 1. April 2012 bis 31. Juli 2013 als Dienstnehmer der Vollversicherung (Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung) sowie der Arbeitslosenversicherung unterliegt.

Die für den Zeitraum 01.04.2012 bis 31.07.2013 nicht gemeldeten allgemeine Beiträge in Höhe von € 18.364,11, Sonderbeiträge in Höhe von € 1.536,-- und Beiträge zur Betrieblichen Vorsorge in der Höhe von € 1.017,73 wurden daher von der GKK aufgrund der obigen gesetzlichen Vorschriften zu Recht vorgeschrieben und ihrer Höhe nach von der KH GmbH auch nicht bestritten.

Da die Entgelte nicht gemeldet wurden, sind auch die Voraussetzungen für die Verhängung eines Beitragszuschlages - im vorliegenden Fall in der Höhe der Verzugszinsen - gegeben, welcher seiner Höhe nach ebenso wenig von der KH GmbH bestritten wurde.

Es war daher durch das Bundesverwaltungsgericht die Entscheidung der GKK zu bestätigen und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Eine Verhandlung wurde auch nicht beantragt. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

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