W216 2009839-1•BVwG W216 2009839-1
W216 2009839-1Federal Administrative CourtSep 30, 2014
Arbeitslosengeld, Einstellung, Geltendmachung, Meldepflicht
W216 2009839-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marion STEINER als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Petra SANDNER sowie den fachkundigen Laienrichter Dr. Kurt SCHEBESTA als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, gegen die Beschwerdevorentscheidung des Arbeitsmarktservice Neusiedl am See vom XXXX, in nicht-öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF iVm. §§ 17 und 46 und Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer ist seit 2011 Stammarbeiter bei der Gemeinde
XXXX. Zuletzt arbeitete er vom 02.04.2013 bis 17.01.2014 bei der Gemeinde XXXX.
2. Am 20.01.2014 beantragte er die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes und diese Geldleistung wurde ihm ab dem Tag der Geltendmachung zuerkannt.
3. Die Gemeinde XXXX meldete dem Arbeitsmarktservice Neusiedl am See am 19.03.2014 per Mail, dass der Beschwerdeführer an diesem Tag die Arbeit neuerlich angetreten habe. Daraufhin wurde der Leistungsbezug mit dem Tag der Arbeitsaufnahme eingestellt.
4. Am 26.03.2014 teilte die Gemeinde XXXX per Mail mit, dass der Beschwerdeführer bis einschließlich 25.03.2014 in Beschäftigung gestanden sei. Der E-Mail wurde als Nachweis für die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses die Abmeldung bei der Gebietskrankenkasse beigelegt.
5. Der Beschwerdeführer nahm am 08.04.2014 durch einen Anruf bei der Serviceline Kontakt mit dem Arbeitsmarktservice auf und wurde dabei über die Wiedermeldung nach Unterbrechung des Leistungsbezuges informiert. Am 09.04.2014 sprach der Beschwerdeführer persönlich beim Arbeitsmarktservice Neusiedl am See vor und gab an, dass er ab 14.04.2014 die Arbeit wieder aufnehmen werde. Weiters führte er aus, dass ihm von der Gemeinde XXXX mitgeteilt worden sei, dass er sich nach dem Dienstverhältnis bis 25.03.2014 nicht beim Arbeitsmarktservice zurückmelden müsse, weil die Gemeinde dies für ihn erledige. Die Gemeinde habe dies am 27.03.2014 per Mail erledigt und in den letzten Jahren habe dies immer so funktioniert. Durch eine telefonische Rücksprache des Arbeitsmarktservice Neusiedl am See mit der zuständigen Mitarbeiterin der Gemeinde XXXX am 09.04.2014 wurden die Angaben des Beschwerdeführers bestätigt.
6. Ab 09.04.2014 wurde dem Beschwerdeführer wieder Arbeitslosengeld angewiesen und er wurde über diese neuerliche Zuerkennung mit Mitteilung vom 11.04.2014 informiert.
Mit Schreiben vom 22.04.2014 bestätigte der Beschwerdeführer den Erhalt der Mitteilung und führte weiters aus, dass die schriftliche Abmeldung durch die Gemeinde vom 19.03.2014 zur Unterbrechung des Leistungsbezuges geführt habe. Die Abmeldung vom Dienstverhältnis am 25.03.2014 sei ebenfalls von der Gemeinde durchgeführt worden. Dies habe jedoch nicht zum Ende der Unterbrechung des Arbeitslosengeldbezuges geführt.
7. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Neusiedl am See vom XXXX wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer das Arbeitslosengeld gemäß § 17 Abs. 2 iVm §§ 46 und 50 AlVG, idgF, ab dem 09.04.2014 gebühre.
Begründend wurde ausgeführt, dass das Dienstverhältnis des Beschwerdeführers bei der Gemeinde XXXX am 25.03.2014 geendet habe. Seine Wiedermeldung beim Arbeitsmarktservice Neusiedl am See sei am 09.04.2014 erfolgt.
8. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 12.05.2014 Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass er bereits seit Jahren für die Gemeinde XXXX von Anfang April bis Ende November tätig sei. Im vergangenen Winter bzw. Frühjahr hätten sich die Arbeitszeiten etwas verschoben und er habe zwischenzeitig ein paar Tage arbeiten müssen. Die An- und Abmeldungen seien immer von Frau XXXX, einer Gemeindemitarbeiterin, durchgeführt worden und diese habe die Meldungen per E-Mail ans Arbeitsmarktservice gesandt. Bislang habe es immer funktioniert und er habe sich nie telefonisch oder persönlich melden müssen. Nun versteife sich das Arbeitsmarktservice auf § 46 Abs. 5 AlVG. Es hätte ihm auch gesagt werden können, dass er anrufen oder persönlich vorsprechen soll. Der Beschwerde legte der Beschwerdeführer E-Mails der Gemeinde XXXX an das Arbeitsmarktservice Neusiedl am See vom 14.04.2014, 26.03.2014 und 19.03.2014, sowie An- und Abmeldungen bei der Gebietskrankenkasse durch die Gemeinde XXXX, beginnend mit 04.04.2011 bis 14.04.2014, vor.
9. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das Arbeitsmarktservice Neusiedl am See als belangte Behörde am XXXX gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG iVm. § 56 AlVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der der Beschwerde vom 12.05.2014 teilweise stattgegeben und ausgesprochen wurde, dass das Arbeitslosengeld gemäß §§ 17 und 46 AlVG bei Vorliegen der sonstigen Anspruchsvoraussetzungen ab dem Tage der tatsächlichen Wiedermeldung, dem 08.04.2014, gebühre.
In rechtlicher Hinsicht wurde ausgeführt, dass Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung nur auf Antrag gewährt würden. Der materiell-rechtliche Leistungsanspruch entstehe, wenn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt seien. Die Leistung könne jedoch erst dann gewährt werden, wenn sie beantragt worden sei. Zu den Bezugsvoraussetzungen gehöre daher neben der Erfüllung der materiell-rechtlichen Anspruchsvoraussetzungen auch die formale Leistungsbeantragung im Sinne des § 46 Abs. 1 AlVG.
Zur Geltendmachung des Anspruches auf eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung sei nur der Anspruchsberechtigte selbst befugt. Ihm komme auch die alleinige Parteistellung im Sinne des § 8 AVG zu. Die Geltendmachung des Anspruches habe persönlich und schriftlich unter Verwendung des hierfür bundeseinheitlich angelegten und vorgesehenen Antragsformulars zu erfolgen. Sie gelte erst als vollzogen, wenn der Antrag ausgefüllt der regionalen Geschäftsstelle übergeben worden sei.
Bei einer Unterbrechung des Leistungsbezuges sei gemäß § 46 Abs. 5 AlVG eine persönliche Wiedermeldung erforderlich, sofern der Leistungswerber von der persönlichen Meldung nicht entbunden worden und die Unterbrechung der Leistung unter 62 Tagen gelegen sei. Bei einer Leistungsunterbrechung, welche 62 Tage übersteige, sei eine neuerliche Geltendmachung durch eine Antragstellung durchzuführen.
Der mit 20.01.2014 begonnene Arbeitslosengeldbezug sei durch die Bekanntgabe der Aufnahme des Beschäftigungsverhältnisses durch die Gemeinde XXXX mit 19.03.2014 unterbrochen worden. Aufgrund der Bekanntgabe dieser Arbeitsaufnahme sei der Leistungsbezug mit eben dem 19.03.2014 einzustellen gewesen. Bei der Abmeldung durch die Gemeinde sei die Dauer der Unterbrechung (die Dauer des Dienstverhältnisses) nicht schon im Vorhinein bekannt gegeben worden, sodass nach § 46 Abs. 5 AlVG eine Wiedermeldung zum Leistungsbezug seitens des Beschwerdeführers erforderlich gewesen sei. Wie den Personenstammdaten des Beschwerdeführers entnommen werden habe können, sei zwischen ihm und dem Arbeitsmarktservice Neusiedl am See eine persönliche bzw. eine telefonische Wiedermeldung vereinbart worden. Die in § 46 Abs. 5 AlVG vorgeschriebene Wiedermeldung habe der Beschwerdeführer auf telefonischem Weg am 08.04.2014 durchgeführt und durch die persönliche Vorsprache am 09.04.2014 bekräftigt.
In Anwendung des § 17 Abs. 4 AlVG sei der rückwirkenden Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab dem 08.04.2014, dem Tag der telefonischen Wiedermeldung, zuzustimmen.
In Anwendung der gesetzlichen Bestimmung könne eine rückwirkende Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab dem Ende des kurzen Dienstverhältnisses, also ab dem 26.03.2014, nicht zugestimmt werden, zumal die Wiedermeldung seitens des Beschwerdeführers nicht binnen 7 Tagen nach dem Ende des Unterbrechungszeitraumes durchgeführt worden sei. Eine anderslautende Entscheidung sei gemäß § 46 Abs. 5 AlVG nicht möglich.
Die Angaben des Beschwerdeführers, wonach er von der Gemeinde bei der Gebietskrankenkasse ab- und wiederangemeldet worden sei und wonach die Gemeinde sowohl den Beginn als auch das Ende des Dienstverhältnisses beim Arbeitsmarktservice bekannt gegeben habe, würden bestätigt. Die vom Beschwerdeführer genannten E- Mails vom Gemeindeamt XXXX seien beim Arbeitsmarktservice Neusiedl am See eingelangt. Dazu werde ausgeführt, dass nur der Leistungswerber selbst befugt sei, eine Arbeitslosenmeldung durchzuführen. Die Wiedermeldung nach einem Unterbrechungszeitraum sei als "Arbeitslosmeldung" zu werten. Nach § 46 Abs. 5 AlVG sei bei einer Arbeitslosmeldung nach einer Unterbrechung, welche den Zeitraum von 62 Tagen nicht übersteige, eine neuerliche Antragstellung nicht erforderlich, sondern diese Arbeitslosmeldung stelle auf die Wiedermeldung des Leistungswerbers, welche persönlich oder telefonisch durchgeführt werden könne, ab. Dieser erleichterte Zugang zur Arbeitslosmeldung nach einem Unterbrechungszeitraum entbinde den Leistungswerber jedoch nicht, mit dem Arbeitsmarktservice selbst Kontakt aufzunehmen.
10. Der Beschwerdeführer stellte am 01.07.2014 fristgerecht einen Vorlageantrag, in dem er sein bisheriges Vorbringen aufrecht erhält und ausführte, er sei, wie bereits mitgeteilt, im Jahr 2011 in der Gemeinde XXXX aufgenommen worden und sei jedes Jahr von April bis November als Bauhofarbeiter tätig. In den Wintermonaten Dezember bis März sei er beim Arbeitsmarktservice Neusiedl am See gemeldet, helfe aber auch je nach Arbeitsaufwand in der Gemeinde aus.
Die laufenden An- und Abmeldungen seien von seinem Dienstgeber, der Gemeinde XXXX, per E-Mail an das Arbeitsmarktservice Neusiedl am See übermittelt und somit Beginn und Ende des Dienstverhältnisses bekanntgegeben worden. Seitens des Arbeitsmarktservice Neusiedl am See sei diese Form der Meldung laufend akzeptiert worden, wodurch die persönliche Vorsprache seitens des Beschwerdeführers nicht mehr erforderlich gewesen sei.
Bezugnehmend auf die Beschwerde sei aus diesem Grund auch die Anmeldung durch die Gemeinde am 19.03.2014 erfolgt und dies habe zur Unterbrechung des Arbeitslosengeldbezuges geführt. Die Abmeldung am 25.03.2014 sei ebenfalls von der Gemeinde vollzogen worden, dies habe jedoch nicht zum Ende der Unterbrechung geführt.
Der Beschwerdeführer ersuche daher, die Unterbrechung auf den Zeitraum 19.03.2014 bis 25.03.2014 zu reduzieren und ihm die Differenz des fehlenden Arbeitslosenbezuges zu überweisen.
11. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens, am 17.07.2014 beim Bundesverwaltungsgericht einlangend, vorgelegt.
Betreffend die Angaben des Beschwerdeführers im Vorlageantrag, wonach vom Dienstgeber die An- und Abmeldungen beim Arbeitsmarktservice durchgeführt worden seien und diese Vorgehensweise vom Arbeitsmarktservice laufend akzeptiert worden sei, führt das Arbeitsmarktservice in der Beschwerdevorlage aus, dass der Beschwerdeführer im Vorjahr vom 01.12.2012 bis 01.04.2013 Arbeitslosengeld bezogen habe. Dieser Leistungsbezug sei durch zwei Beschäftigungsverhältnisse bei der Gemeinde XXXX vom 08.01.2013 bis 22.01.2013 und am 11.03.2013 unterbrochen gewesen.
Zur Unterbrechung von 08.01.2013 bis 22.01.2013 werde ausgeführt, dass der Beginn der Arbeitsaufnahme am 08.01.2013 vom Gemeindeamt XXXX telefonisch bekannt gegeben worden sei. Am 23.01.2013 habe sich der Beschwerdeführer neuerlich zum Leistungsbezug gemeldet. Die Wiedermeldung sei vom Beschwerdeführer am 23.01.2013 durch eine persönliche Vorsprache durchgeführt worden.
Zur Unterbrechung am 11.03.2013 werde bekanntgegeben, dass keine zeitgerechte Bekanntgabe der Arbeitsaufnahme durchgeführt worden sei. Am 12.03.2013 sei vom Gemeindeamt XXXX per Fax mitgeteilt worden, dass der Beschwerdeführer am 11.03.2013 angemeldet worden sei. Am 13.03.2013 sei eine Überlagerungsmeldung vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger eingelangt. Zum Zeitpunkt der Eingabe der Bezugsunterbrechung am 14.03.2013 seien sowohl der Beginn als auch das Ende der Unterbrechung (11.03.2013) bekannt gewesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die belangte Behörde hat die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt:
Der Beschwerdeführer ist seit einigen Jahren - von Frühling bis Herbst - bei der Gemeinde XXXX beschäftigt. In den Wintermonaten bezieht er Arbeitslosengeld.
Am 20.01.2014 beantragte er die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes und bestätigte mit seiner Unterschrift auf dem Antragsformular, dass er über seine Pflichten als Bezieher von Arbeitslosengeld (u.a. auch über die Modalitäten für die Weitergewährung nach einer Unterbrechung des Leistungsbezuges) informiert wurde. Dem Beschwerdeführer wurde die Geldleistung ab dem Tag der Geltendmachung zuerkannt.
Am 19.03.2014 meldete die Gemeinde XXXX dem Arbeitsmarktservice Neusiedl am See per E-Mail, dass der Beschwerdeführer an diesem Tag die Arbeit neuerlich angetreten habe. Das Ende der Tätigkeit wurde dem Arbeitsmarktservice im Vorhinein nicht bekannt gegeben. Der Leistungsbezug des Arbeitslosengeldes wurde mit dem Tag der Arbeitsaufnahme eingestellt.
Am 26.03.2014 teilte die Gemeinde XXXX dem Arbeitsmarktservice Neusiedl am See per Mail mit, dass der Beschwerdeführer bis einschließlich 25.03.2014 in Beschäftigung gestanden sei.
Der Beschwerdeführer nahm erst am 08.04.2014 durch einen Anruf bei der Serviceline Kontakt mit dem Arbeitsmarktservice auf und sprach am 09.04.2014 persönlich beim Arbeitsmarktservice Neusiedl am See vor.
Festgestellt wird, dass sich der Beschwerdeführer nicht binnen einer Woche nach Ende des Unterbrechungszeitraumes beim Arbeitsmarktservice wiedergemeldet hat. Das Arbeitsmarktservice Neusiedl am See hat dem Beschwerdeführer zu Recht erst ab dem Tag der Wiedermeldung, dem 08.04.2014, das Arbeitslosengeld wieder angewiesen.
Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des Arbeitsmarktservices und des Bundesverwaltungsgerichtes.
Beweiswürdigend wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer Arbeitslosengeld bezogen hat, der Bezug durch ein Dienstverhältnis unterbrochen wurde - wobei das Ende des Dienstverhältnis im Vorhinein nicht bekannt war - und die Wiedermeldung beim Arbeitsmarktservice nach Beendigung des Dienstverhältnisses nicht innerhalb einer Woche erfolgt ist, weshalb die Wiederanweisung des Arbeitslosengeldes ab dem Tag der tatsächlichen Wiedermeldung gebührt.
Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gründe, weshalb das Arbeitslosengeld bereits ab dem Ende des (kurzen) Dienstverhältnisses zuerkannt werden sollte, konnten aus folgenden Erwägungen den Feststellungen nicht zugrunde gelegt werden:
Wie den Verfahrensakten des Arbeitsmarktservice zu entnehmen ist, hat der Beschwerdeführer am 20.01.2014 einen schriftlichen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt und dabei mit seiner Unterschrift auch bestätigt, dass er über die Verpflichtungen, die ihn treffen, informiert wurde. So ist dem, vom Beschwerdeführer eigenhändig unterfertigten, Antragsformular zu entnehmen, dass er - sollte der Leistungsbezug durch z.B. Krankheit oder Beschäftigung unterbrochen worden sein - die Weitergewährung der Leistung innerhalb einer Woche nach Ende des Unterbrechungsgrundes neuerlich beantragen muss. Sofern die regionale Geschäftsstelle keine persönliche Wiedermeldung vorschreibt, kann diese auch telefonisch oder elektronisch über das eAMS-Konto geschehen. Erfolgt die Meldung später, gebührt die Leistung frühestens ab dem Tag der Wiedermeldung.
Zwar hat der Dienstgeber des Beschwerdeführers, die Gemeinde XXXX, das Arbeitsmarktservice Neusiedl am See am 26.03.2014 per E-Mail darüber informiert, dass der Beschwerdeführer bis einschließlich 25.03.2014 in Beschäftigung gestanden ist, der Beschwerdeführer selbst hat sich aber erst am 08.04.2014 - und somit nicht innerhalb der Wochenfrist - telefonisch bei der Serviceline des Arbeitsmarktservices gemeldet und ist somit seiner Pflicht erst an diesem Tag nachgekommen.
In der Beschwerde und auch im Vorlageantrag moniert der Beschwerdeführer, die An- und Abmeldungen seien in den vergangenen Jahren immer von seiner Kollegin, einer Mitarbeiterin der Gemeinde XXXX, durchgeführt worden und diese habe die Meldungen über Beginn und Ende des Dienstverhältnisses per Mail an das Arbeitsmarktservice gesandt. Das habe bislang immer funktioniert und er selbst habe sich nie telefonisch oder persönlich melden müssen. Das Arbeitsmarktservice Neusiedl am See habe diese Form der Meldung laufend akzeptiert. Außerdem hätte man ihm auch sagen können, dass er anrufen oder persönlich vorsprechen müsse.
Dazu ist leidglich kurz auszuführen, dass der Beschwerdeführer sehr wohl über die Vorgehensweise bei einer Wiedermeldung und die Verpflichtungen, die er dabei zu erfüllen hat, informiert war, zumal diese ja - wie bereits ausgeführt - im von ihm unterschriebenen Antrag auf Arbeitslosengeld vom 20.01.2014 ausführlich erklärt wurden.
Weiters ist hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers zu erwähnen, dass der Arbeitgeber des Beschwerdeführers, die Gemeinde XXXX, im gegenständlichen Fall dem Arbeitsmarktservice Neusiedl am See zwar gemeldet hat, dass der Beschwerdeführer am 19.03.2014 die Arbeit angetreten hat. Das Ende des Dienstverhältnisses wurde dem Arbeitsmarktservice aber nicht bekannt gegeben und ist daher der Anspruch auf Fortbezug des Arbeitslosengeldes gemäß § 46 Abs. 5 AlVG neuerlich geltend zu machen.
Soweit der Beschwerdeführer argumentiert, in den vergangenen Jahren habe sich das Arbeitsmarktservice immer damit begnügt, dass sein Arbeitgeber die Meldung per Mail geschickt habe und seine persönliche bzw. telefonische Vorsprache sei nicht nötig gewesen, so ist dem entgegen zu halten, dass sich die Situation, jedenfalls im vergangenen Jahr, anders dargestellt hat. Wie die belangte Behörde in der Stellungnahme zum Vorlageantrag ausführt, hat der Beschwerdeführer im Vorjahr vom 01.12.2012 bis 01.04.2013 Arbeitslosengeld bezogen. Dieser Leistungsbezug wurde durch zwei Beschäftigungsverhältnisse bei der Gemeinde XXXX vom 08.01.2013 bis 22.01.2013 und am 11.03.2013 unterbrochen. Der Beginn der ersten Unterbrechung wurde vom Gemeindeamt XXXX am 08.01.2013 telefonisch bekannt gegeben. Am 23.01.2013 meldete sich der Beschwerdeführer durch persönliche Vorsprache beim Arbeitsmarktservice neuerlich zum Leistungsbezug. Bei der zweiten Unterbrechung hat es sich lediglich um einen Tag, den 11.03.2013, gehandelt. Diesbezüglich erfolgte keine zeitgerechte Bekanntgabe der Arbeitsaufnahme. Am 12.03.2013 sei aber vom Gemeindeamt XXXX per Fax mitgeteilt worden, dass der Beschwerdeführer am 11.03.2013 angemeldet worden sei. Am 13.03.2013 sei eine Überlagerungsmeldung vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger eingelangt. Zum Zeitpunkt der Eingabe der Bezugsunterbrechung am 14.03.2013 seien sowohl der Beginn als auch das Ende der Unterbrechung (11.03.2013) bekannt gewesen. Der Beschwerdeführer hat daher das Ende der ersten Unterbrechung sehr wohl persönlich beim Arbeitsmarktservice gemeldet. Bei der der zweiten Unterbrechung handelt es sich um einen Fall, bei dem der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice das Ende des Unterbrechungszeitraumes im Vorhinein bekannt war und ist in solchen Fällen gemäß § 46 Abs. 7 AlVG von der regionalen Geschäftsstelle ohne gesonderte Geltendmachung und ohne Wiedermeldung über den Anspruch zu entscheiden.
Die Einwände des Beschwerdeführers im Rahmen der Beschwerde und des Vorlageantrages gehen daher ins Leere.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das Arbeitsmarktservice.
§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.
In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung des nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senates.
3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.
Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.
3.4. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."
Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:
"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."
Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest (vgl. zuvor Punkt II.1.). Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.
3.5. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes idgF lauten:
"Beginn des Bezuges
§ 17. (1) Sind sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht gemäß § 16, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit
1. wenn diese ab einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag besteht und die Geltendmachung am ersten darauf folgenden Werktag erfolgt oder
2. wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine gemäß § 46 Abs. 1 erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat.
(2) Die Frist zur Geltendmachung verlängert sich um Zeiträume, während denen der Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß § 16 Abs. 1 ruht, ausgenommen bei Auslandsaufenthalt gemäß lit. g. Ruht der Anspruch oder ist der Bezug des Arbeitslosengeldes unterbrochen, so gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Wiedermeldung oder neuerlichen Geltendmachung nach Maßgabe des § 46 Abs. 5.
(3) (...)
(4) Ist die Unterlassung einer rechtzeitigen Antragstellung auf einen Fehler der Behörde, der Amtshaftungsfolgen auslösen kann, wie zum Beispiel eine mangelnde oder unrichtige Auskunft, zurück zu führen, so kann die zuständige Landesgeschäftsstelle die regionale Geschäftsstelle amtswegig unter Berücksichtigung der Zweckmäßigkeit und der Erfolgsaussichten in einem Amtshaftungsverfahren zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt, ab dem die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung vorliegen, ermächtigen."
"Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld
§ 46. (1) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Personen, die über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto) verfügen, können den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice bereits auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder Vormerkung zur Arbeitsuche bekannt sind; sie müssen jedoch, soweit vom Arbeitsmarktservice keine längere Frist gesetzt wird, innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung des Antrages persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen. Das Arbeitsmarktservice kann die eigenhändige Unterzeichnung eines elektronisch eingebrachten Antrages binnen einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist verlangen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Geltendmachung bestehen. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Das Arbeitsmarktservice kann vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen. Eine persönliche Vorsprache ist insbesondere nicht erforderlich, wenn die arbeitslose Person aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. Die Abgabe (das Einlangen) des Antrages ist der arbeitslosen Person zu bestätigen. Können die Anspruchsvoraussetzungen auf Grund des eingelangten Antrages nicht ohne weitere persönliche Vorsprache beurteilt werden, so ist die betroffene Person verpflichtet, auf Verlangen bei der regionalen Geschäftsstelle vorzusprechen. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind.
(2) - (4) (...)
(5) Wird der Bezug von Arbeitslosengeld unterbrochen oder ruht der Anspruch (§ 16), wobei der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein nicht bekannt ist, so ist der Anspruch auf das Arbeitslosengeld oder auf den Fortbezug neuerlich geltend zu machen. Wenn der Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum 62 Tage nicht übersteigt, so genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Die regionale Geschäftsstelle kann die persönliche Geltendmachung oder Wiedermeldung insbesondere vorschreiben, wenn Zweifel an der Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung bestehen oder eine persönliche Abklärung zur Wahrung oder Verbesserung der Vermittlungschancen erforderlich ist. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung.
(6) Hat die arbeitslose Person den Eintritt eines Unterbrechungs- oder Ruhenstatbestandes wie zB die bevorstehende Aufnahme eines Dienstverhältnisses ab einem bestimmten Tag mitgeteilt, so wird der Bezug von Arbeitslosengeld ab diesem Tag unterbrochen. Tritt der Unterbrechungs- oder Ruhenstatbestand nicht ein, so genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Die regionale Geschäftsstelle kann die persönliche Wiedermeldung insbesondere vorschreiben, wenn Zweifel an der Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung bestehen oder eine persönliche Abklärung zur Wahrung oder Verbesserung der Vermittlungschancen erforderlich ist. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach der Unterbrechung, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung.
(7) Ist der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein bekannt und überschreitet die Unterbrechung oder das Ruhen den Zeitraum von 62 Tagen nicht, so ist von der regionalen Geschäftsstelle ohne gesonderte Geltendmachung und ohne Wiedermeldung über den Anspruch zu entscheiden. Die arbeitslose Person ist in diesem Fall im Sinne des § 50 Abs. 1 verpflichtet, den Eintritt in ein Arbeitsverhältnis oder sonstige maßgebende Änderungen, die im Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum eintreten, der regionalen Geschäftsstelle zu melden. In allen übrigen Fällen ist der Anspruch neuerlich geltend zu machen."
3.6. Die Obliegenheiten des Arbeitslosen hinsichtlich des Anspruches auf das Arbeitslosengeld bzw. auf den Fortbezug desselben im Falle einer Unterbrechung oder eines Ruhens des Anspruches (§ 16 AlVG) sind in § 46 Abs. 5 bis 7 normiert (VwGH 26.5.2004, 2001/08/0212). Diese Bestimmung wurde durch BGBl I 2004/77 teilweise neu gefasst. § 46 Abs. 5 bis 7 AlVG unterscheidet drei Fallkonstellationen, wobei im gegenständlichen Fall Abs. 5 leg. cit. zur Anwendung gelangt.
§ 46 Abs. 5 AlVG ist auf Fallkonstellationen anzuwenden, bei denen der Bezug von Arbeitslosengeld unterbrochen wird, wobei der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhezeitraumes im Vorhinein nicht bekannt ist und der tatsächliche Unterbrechungs- oder Ruhezeitraum 62 Tage nicht übersteigt. Im gegenständlichen Fall wurde der regionalen Geschäftsstelle zwar - wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt - der Beginn der Unterbrechung (19.03.2014) vom Dienstgeber des Beschwerdeführers am selben Tag bekannt gegeben. Das Ende der Unterbrechung war von Vorhinein aber nicht bekannt. Die Unterbrechung hat 62 Tage nicht überschritten. Gemäß § 46 Abs. 5 AlVG ist daher der Anspruch neuerlich persönlich geltend zu machen, wobei für die Geltendmachung seit 01.07.2010 die persönliche Wiedermeldung telefonisch oder in elektronischer Form bei der regionalen Geschäftsstelle genügt, sofern die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt (vgl. Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz, Praxiskommentar, Band 1, § 46 Rz 803). Dem Beschwerdeführer wurde seitens der regionalen Geschäftsstelle keine persönliche Wiedermeldung vorgeschrieben, insofern war seine telefonische Wiedermeldung ausreichend.
Erfolgt die persönliche Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach Ende des Unterbrechungs- oder Ruhezeitraumes, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung. Erfolgt die Wiedermeldung fristgerecht in der ersten Woche, so gebührt das Arbeitslosengeld schon ab Wegfall des Unterbrechungs- bzw. Ruhenstatbestandes (vgl. zur Rechtslage vor BGBl I. Nr. 77/2004, VwGH 17.11.2004, 2002/08/0070). Im gegenständlichen Fall endete das Dienstverhältnis und somit der Unterbrechungszeitraum am 25.03.2014, die Wiedermeldung durch den Beschwerdeführer erfolgte erst am 08.04.2014 und somit mehr als eine Woche nach Ende der Unterbrechung. Das Arbeitslosengeld gebührt daher ab dem 08.04.2014, dem Tag der Wiedermeldung.
Wie im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt, war der Beschwerde und dem Vorlageantrag kein geeignetes Vorbringen zu entnehmen, dass zu einer anderen Beurteilung des Falles hätte führen können.
Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.
3.7. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer nicht beantragt.
Im gegenständlichen Fall wird das Unterlassen einer von Amts wegen durchzuführenden mündlichen Verhandlung darauf gestützt, dass der Sachverhalt, wie oben dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem Vorlageantrag als geklärt anzusehen ist (entspricht der bisherigen Judikatur zum § 67d AVG, wobei darauf hinzuweisen ist, dass § 24 VwGVG dem aufgehobenen § 67d AVG entspricht).
Es ergab sich sohin auch kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer oder dem Arbeitsmarktservice zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291).
Was das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer näher zu erörtern.
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das AMS vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Befragung nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des Arbeitsmarktservices festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.
Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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