W212 1438248-2•BVwG W212 1438248-2
W212 1438248-2Federal Administrative CourtSep 30, 2014
Bescheinigungsmittel, Ermittlungspflicht, Kassation, Mitgliedstaat,<br/>subsidiärer Schutz
W212 1438248-2/11E
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva SINGER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXX, geb. XXX, StA. Guinea-Bissau, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.09.2013, Zl. 13 09.835-EAST Ost, beschlossen:
A) Der Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG idF BGBl I 144/2013
stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer, ein männlicher Staatsangehöriger aus Guinea-Bissau, brachte am 10.07.2013 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz ein.
2. Er wurde am 12.07.2013 von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion XXX erstbefragt. Hiebei gab er an, am XXX in Guinea-Bissau geboren worden zu sein. Aufgrund des dort herrschenden Krieges sei er mit seiner Mutter in den Senegal gegangen. Da es auch dort einen Bürgerkrieg gegeben habe und er mit 18 Jahren zum Kämpfen gezwungen worden wäre, habe er das Land verlassen. So sei er Ende 2009 vom Senegal über Niger und Mali nach Libyen gereist, wo er sich bis zu seiner Weiterreise aufgehalten habe. Danach sei er Anfang September 2012 schlepperunterstützt nach XXX/Italien gebracht worden. Dort habe ihn die Polizei aufgegriffen und ihm die Fingerabdrücke abgenommen. Nach ungefähr zwei Wochen sei der Beschwerdeführer in ein Lager in XXX gebracht worden. Er habe einen Asylantrag gestellt und sich dort ungefähr acht Monate aufgehalten. Vor ca. einer Woche sei er mit dem Zug von XXX über XXX und XXX nach XXX gefahren. Zu seinem Aufenthalt in Italien führte der Beschwerdeführer näher aus, dort ein "Permesso Sorjorno" erhalten zu haben, wobei er nach Erhalt dieses Dokumentes das Lager verlassen habe müssen und er keine Unterkunft mehr gehabt habe. Das Dokument habe er in XXX zurückgelassen. Er wolle nicht nach Italien zurück, da es dort schlecht gewesen sei und er nicht zur Schule habe gehen können. Weiters verneinte der Beschwerdeführer sowohl das Vorliegen von gesundheitlichen Problemen als auch von familiären Anknüpfungspunkten in Österreich.
Eine EURODAC-Abfrage ergab einen Treffer der Kategorie 2 vom 08.09.2012 sowie einen Treffer der Kategorie 1 vom 25.10.2012, beide mit Italien.
3. Am 19.07.2013 richtete das Bundesasylamt eine Anfrage gemäß Art. 21 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (infolge Dublin-II-VO) an Italien. Den Antwortschreiben der italienischen Behörden zufolge vom 08.08.2013 und 12.08.2013 war dem Beschwerdeführer in Italien
subsidiärer Schutz gewährt worden (vgl. AS 15 und 27: ... "was
issued a permit of stay for subsidiary expiring on 23.05.2014). Dem in der Folge vom Bundesasylamt gestellten Wiederaufnahmeersuchen stimmte Italien mit Schreiben vom 27.08.2013 gemäß Art. 16 Abs. 2 der Dublin-II-VO zu (vgl. AS 45).
4. Am 11.09.2013 wurde der Beschwerdeführer durch das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle XXX, einvernommen. Im Wesentlichen gab er an, dass er in Italien sowohl zu seinen Fluchtgründen als auch zu seiner Fluchtroute befragt worden sei. Man habe ihm jedoch nur mündlich mitgeteilt, dass er subsidiären Schutz habe. Ein Dokument darüber "bekomme man erst, wenn man 18 Jahre alt sei" (AS 121). Der Beschwerdeführer habe in Italien zwar immer einer Unterkunft gehabt, jedoch habe er dort für sich keine Zukunft gesehen. Er habe in Italien weder zur Schule gehen können noch ein Taschengeld erhalten.
5. Am 16.09.2013 langte eine Stellungnahme der gesetzlichen Vertretung des Beschwerdeführers ein, worin auf die EuGH-Judikatur zur Dublinzuständigkeit unbegleiteter minderjähriger Flüchtlinge, und auf die schlechte Situation des Beschwerdeführers, der in einem knappen halben Jahr volljährig werde, verwiesen wurde (AS 125 bis 127).
6. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.09.2013 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 5 AsylG zurückgewiesen und die Ausweisung nach Italien gemäß § 10 AsylG ausgesprochen. Das Bundesasylamt führte unter anderem an, dass das Asylverfahren des Beschwerdeführers in Italien bereits abgeschlossen sei und sich aus der Zustimmungserklärung der italienischen Behörden ergebe, dass ihm im Rahmen des in Italien geführten Verfahrens subsidiärer Schutz zuerkannt worden sei.
7. Die dagegen fristgerecht am 04.10.2013 erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 14.10.2013 gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass im vorliegenden Fall der Asylantrag des Beschwerdeführers in Italien bereits rechtskräftig entschieden worden sei, zumal dieser selbst vorgebracht habe, in Italien subsidiären Schutz erhalten zu haben und zum anderen Italien die Rückübernahme des Beschwerdeführers gem. Art. 16 Abs. 2 der Dublin-II-VO akzeptiert habe. Ferner wurde das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 29.06.2013, Zl. U 1446/2012 auszugsweise zitiert: "Wie der Gerichtshof der Europäischen Union im Urteil in der Rs. C-648/11, MA ua., nunmehr entschieden hat, ist der Ausdruck "der Mitgliedstaat", in dem der Minderjährige seinen Asylantrag gestellt hat, nicht mit dem in Art13 der Dublin-II-VO verwendeten Ausdruck "der erste Mitgliedstaat", in dem der Asylantrag gestellt wurde, gleichzusetzen (vgl. EuGH 6.6.2013, Rs. C-648/11, MA ua., Rz 53). Bei der Auslegung der Dublin-II-VO ist nach diesem Urteil nämlich zu berücksichtigen, dass unbegleitete Minderjährige im System der Verordnung als besonders schutzwürdig behandelt werden, was etwa dadurch zum Ausdruck kommt, dass Art6 leg.cit. als erste und damit wichtigste Regelung zur Klärung der Zuständigkeitsfrage heranzuziehen ist und dass diese Bestimmung ausdrücklich auf das Interesse des Minderjährigen Bezug nimmt. Um das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaates nicht länger als unbedingt nötig hinzuziehen und dem Wohl des Minderjährigen bestmöglich zu entsprechen, ist Art 6 der Dublin-II-VO daher so zu verstehen, dass unbegleitete Minderjährige - solange noch keine rechtskräftige Entscheidung über einen Asylantrag in einem anderen Mitgliedstaat getroffen wurde - nicht in einen anderen Mitgliedstaat zu überstellen sind und jener Mitgliedstaat zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist, in dem sich der Minderjährige aufhält, nachdem er dort einen Asylantrag gestellt hat (vgl. EuGH 6.6.2013, Rs. C-648/11, MA ua., Rz 66)."
Folglich würden die Beschwerdeeinwendungen, wonach im Lichte der Judikatur des EuGH vom 06.06.2013 zur Zahl C648/11 (deren zufolge bei Vorliegen von noch nicht rechtskräftig entschiedenen Asylanträgen in verschiedenen Mitgliedstaaten jener Mitgliedstaat zur Prüfung des Asylantrages zuständig sei, in dem sich der Minderjährige gerade aufhalte) Österreich zur Prüfung des Antrages des Beschwerdeführers zuständig sei, angesichts der zitierten Judikatur des Verfassungsgerichtshofes nicht zu Recht bestehen. Dem Beschwerdeführer sei in Italien Schutz und ein diesbezügliches Aufenthaltsrecht gewährt worden; er sei während seines Aufenthaltes in Italien nie obdachlos gewesen und habe Italien seiner Rückübernahme ausdrücklich zugestimmt. Im individuellen Fall könnten keine Anhaltspunkte dafür erkannt werden, dass der Beschwerdeführer in Italien eine Behandlung erfahren hätte, bei der rechtsstaatliche Prinzipien und menschenrechtliche Standards grob außer Acht gelassen worden wären.
8. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 15.01.2014 zur Zahl U 2470/2013-15 wurde dem Antrag des Beschwerdeführers, seiner Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, gemäß § 85 Abs. 2 und 4 VfGG Folge gegeben.
9. Die angefochtene Entscheidung des Asylgerichtshofes wurde letztlich mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 16.06.2014, U 2470/2013-21, aufgehoben. In der Begründung wurde ausgeführt, dass der Asylgerichtshof in seiner Entscheidung davon ausgehe, dass über den Asylantrag des Beschwerdeführers in Italien bereits rechtskräftig entschieden worden sei. Dies könne jedoch nicht per se aus der im gegenständlichen Fall festgestellten Zuerkennung des subsidiären Schutzes geschlossen werden, zumal die (befristete) Gewährung von subsidiärem Schutz nicht mit der Gewährung von Asyl gleichzusetzen sei. Auch aus den vorgelegten Verwaltungsakten sei kein Hinweis auf eine Entscheidung über den Asylantrag des Beschwerdeführers in Italien ersichtlich. Der Asylgerichtshof habe es daher in Willkür gleichzuhaltender Weise unterlassen, Ermittlungen zu der entscheidungswesentlichen Frage anzustellen, ob eine rechtskräftige Entscheidung über den Asylantrag des Beschwerdeführers in Italien gefällt worden sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBL I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes (vgl § 75 Abs 18 AsylG 2005 idF BGBGl I 2013/144).
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:
"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.
(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
§ 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:
"§ 21 (3) Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint."
Art 49 der VO 604/2013 lautet auszugsweise:
Artikel 49
Inkrafttreten und Anwendbarkeit
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Die Verordnung ist auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt - ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung - für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor diesem Datum eingereicht wird, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343/2003.
Vor dem Hintergrund, dass die Verordnung 604/2013 am 29.06.2013 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde und der Beschwerdeführer seinen Antrag auf internationalen Schutz vor dem 01.01.2014 gestellt hat sowie nachweislich vor diesem Datum ein Wiederaufnahmeersuchen an Italien ergangen ist und auch beantwortet wurde, bleibt gegenständlich die VO 343/2003 maßgeblich.
2. Die gegenständliche Entscheidung des Bundesasylamtes ist auf Basis eines insgesamt qualifiziert mangelhaften Verfahrens ergangen, weshalb eine Behebung nach § 21 Abs. 3 BFA-VG zu erfolgen hatte:
Im vorliegenden Fall geht aus der Aktenlage nicht hervor, ob hinsichtlich des Beschwerdeführers in Italien trotz der Zuerkennung subsidiären Schutzes ein Verfahren auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft noch offen ist. Weder hat das Bundesamt den Beschwerdeführer dahingehend detailliert befragt, noch eine entsprechende Anfrage an Italien gestellt. Hinsichtlich des zum Zeitpunkt der Antragstellung in Österreich und der Erlassung der angefochtenen Entscheidung des Asylgerichtshofes noch minderjährigen Beschwerdeführers erscheint diese Frage jedoch entscheidungsrelevant und werden nunmehr dahingehend Ermittlungen durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorzunehmen sein. Dieses wird demnach im Wege eines Konsultationsverfahrens mit den italienischen Behörden zu erheben haben, ob über den Asylantrag des Beschwerdeführers in Italien bereits rechtskräftig entschieden wurde. Anschließend wären aktuelle und umfassende Ermittlungen zur (entscheidungsrelevanten) faktischen Lage von Schutzberechtigten bzw. subsidiär Schutzberechtigten in Italien sowie zu deren Versorgung und Unterbringungssituation vorzunehmen.
Vor dem Hintergrund, dass die Frist der subsidiären Schutzgewährung in Italien bereits am 23.05.2014 abgelaufen ist, wird das Bundesamt ferner zu ermitteln haben, wie sich die weitere Situation des Beschwerdeführers in Italien gestaltet. In diesem Sinne werden Erhebungen durchzuführen sein, ob diesem bei einer Überstellung nach Italien die Möglichkeit einer Verlängerung des subsidiären Schutzes offen steht bzw. ob ihm (ohne weitere Anhörung) eine sofortige Ausweisung aus Italien droht. Ferner wird zu klären sein, weshalb der subsidiäre Schutz des Beschwerdeführers lediglich mit 23.05.2014 befristet ist. Den Angaben des Beschwerdeführers zufolge ist dieser am 08.09.2012 in XXX aufgegriffen worden, was auch mit dem EURODAC-Treffer übereinstimmt und hat der Genannte laut EURODAC-Abfrage am 25.10.2012 einen Asylantrag in Italien gestellt. Folglich kann ihm das befristete Aufenthaltsrecht erst frühestens im Oktober 2012 gewährt worden sein. Folgt man den Länderfeststellungen der Verwaltungsbehörde, gilt die Aufenthaltsgenehmigung für Personen mit subsidiärem Schutz jedoch drei Jahre (AS 158), was im gegenständlichen Fall offensichtlich nicht zutrifft.
Dem erkennenden Gericht erscheint es in diesem Zusammenhang auch sinnvoll, sich bei den italienischen Behörden nach dem Vorliegen jenes Dokumentes, welches nachweislich das subsidiäre Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers belegt, zu erkundigen und sich weiters um die Übermittlung einer Kopie dieses Dokumentes zu bemühen.
3. Im gegenständlichen Fall wurde der entscheidungsrelevante Sachverhalt trotz bestehender Möglichkeiten nicht ermittelt, weshalb gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG zwingend vorzugehen war. Am Rande bemerkt, wird dem Beschwerdeführer - vor dem Hintergrund seines über ein Jahr dauernden Aufenthaltes im österreichischen Bundesgebiet - im Rahmen des fortzusetzenden Verfahrens die Möglichkeit zu geben sein, sich zu seiner persönlichen (privaten) Situation und zu seinem Gesundheitszustand zu äußern.
4. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Übrigen trifft § 21 Abs. 3 BFA-VG eine klare, im Sinne einer eindeutigen, Regelung (vgl. OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
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