BVwG W186 1303878-1

W186 1303878-1Federal Administrative CourtSep 30, 2014

Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, politische Gesinnung, soziale<br/>Gruppe, wohlbegründete Furcht

Full text

BVwG W186 1303878-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.09.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W186.1303878.1.00

Spruch

W186 1303878-1/28E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Judith PUTZER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.07.2006, Zl. 05 22.657-BAS, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.01.2012, am 18.06.2012, am 21.10.2013 und am 29.08.2014 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und Herrn XXXX gemäß § 7 Asylgesetz 1997 Asyl gewährt. Gemäß § 12 AsylG 1997 wird festgestellt, dass Herrn XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, der der ethnischen Gruppe der Paschtunen angehört und sunnitischen Glaubens ist, stellte am 21.12.2005 den Antrag, ihm Asyl zu gewähren. Dazu gab er bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost in Traiskirchen, am 03.01.2006 an, er habe im Jahre XXXX im 10. Monat (2001) sein Heimatland Afghanistan verlassen und sei illegal und schlepperunterstützt nach Österreich gereist, wo er um Asyl angesucht habe. Nach 16 Tagen Aufenthalt sei er nach England gebracht worden, wo er am 06.12.2002 angekommen sei. Von dort sei er am 21.12.2005 nach Österreich abgeschoben worden. In Afghanistan sei er für zwei Monate als politischer Gefangener im Gefängnis gewesen, sei aber nicht von den heimatstaatlichen Behörden erkennungsdienstlich behandelt worden. Er sei nicht beim Militärdienst gewesen, werde aber vielleicht vom Militär oder von der Regierung gesucht. Konkret nach seinen Asylgründen befragt, gab er an, nach dem Sturz der Taliban von der jetzigen Regierung verhaftet worden und ab dem XXXX für ca. 2 Monate und 16 Tage in Kapisa, XXXX in einem Militärgefängnis namens XXXX gewesen zu sein. Er habe nämlich als Söldner für die Taliban Regierung gekämpft. Sein Onkel, ein ehemaliger hoher Offizier, XXXX, habe ihn aus dem Gefängnis freigekauft. Der Beschwerdeführer habe Angst gehabt, noch einmal verhaftet und, obwohl er niemanden getötet habe, wegen Kriegsverbrechen verurteilt zu werden. Sofort nach dem Freikauf aus dem Gefängnis habe er sich dazu entschlossen, das Land zu verlassen. Probleme mit den Behörden habe er wegen seiner Zugehörigkeit zum Taliban Regime gehabt. Im Falle seiner Rückkehr könnte er aufgrund dieser Zugehörigkeit wieder verhaftet oder getötet werden. In der Heimat habe er vier Jahre die Grundschule besucht.

Bei der weiteren niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Salzburg, am 10.04.2006 gab der Beschwerdeführer an, er habe sich die letzten zwei Jahre, von XXXX, den Taliban angeschlossen. Sein Vater sei von Anfang an dabei und Koordinator bzw. Präsident, der Beschwerdeführer immer mit ihm zusammen gewesen. Er habe seinem Vater geholfen und die Aufgabe gehabt, die Taliban an der Front zu fragen, was sie bräuchten, habe Briefe mitgenommen und manchmal auch für Tee gesorgt. Auch sein Bruder habe bei den Taliban mitgemacht.

Es habe zwei Linien im Norden Afghanistans, Kapisa und Parwan, gegeben. In Parwan habe XXXX mit den Taliban gekämpft, der Beschwerdeführer sei an der ersten Linie in Kapisa gewesen und habe dort gekämpft. Beim Sturz der Taliban seien sie dort gewesen. Ein Kommandant namens XXXX habe sich freiwillig ergeben, mit "uns" hätten sie aber gekämpft der Vater des Beschwerdeführers sei dabei getroffen und der Beschwerdeführer festgenommen und vor Gericht gestellt worden. Er sei ca. zwei Monate und 16 Stunden (ca. 1,5 Tage) in Haft gewesen, sein Onkel mütterlicherseits habe ihm geholfen. Nachgefragt, ob und zu welcher Strafe er verurteilt worden sei, antwortete der Beschwerdeführer, sie hätten nur von ihm wissen wollen, mit wem sie ("wir") gearbeitet hätten und wo die Waffen seien, weil er der Sohn eines Präsidenten gewesen sei und viel gewusst habe. In Afghanistan sei es nicht so wie hier, wenn man Waffen und Macht habe, könne man machen, was man wolle. Sie hätten nur gesagt, dass er ein Talib sei und ihn ins Gefängnis gebracht. Mit Schmiergeld habe er fliehen können. Nachgefragt, ob er gegen die Zivilbevölkerung vorgegangen sei, gab er an, in Afghanistan sei jeder auf einer Seite, da gebe es keine Zivilisten. Wenn jemand gegen einen sei, müsse man dagegen etwas tun. Die Vorschriften der Taliban gegenüber Frauen habe er selbst auch durchgesetzt, weil das als Talib seine Aufgabe gewesen sei. In ihrem Dorf hätten sie die Aufgabe gehabt, jungen Männern z.B. das Musik hören oder Frauen das Ausgehen ohne Begleitung zu verbieten. Die alleinerziehenden Frauen hätten nicht zur Gemeinde gehen dürfen, um ihre Probleme vorzubringen. Sie hätten auch nicht zum Arzt gehen dürfen. Der Beschwerdeführer habe Leute, die Musik gehört hätten, zum Gemeindeamt mitgenommen. Er habe selber niemanden geschlagen, aber die Leute an die Zuständigen übergeben. Diejenigen, die den Bart rasiert hätten, hätten drei Monate sitzen müssen. Oder wenn sie die Haare geschnitten hätten, hätten sie drei Wochen ins Gefängnis müssen. Leute, die nicht gut gebetet hätten, hätten eine Prüfung machen müssen. Wenn die Prüfung nicht bestanden worden sei, hätten sie Strafe zahlen oder ins Gefängnis müssen. Körperstrafen wie Auspeitschung, Amputation seien nicht ihre Aufgabe gewesen, sondern die des Obersten Gerichts bei Leuten, die Diebe gewesen seien oder andere schlechte Sachen gemacht hätten. Hinrichtungen seien in seinem Heimatort schon vollzogen worden. Einem seien die Hände und Füße amputiert worden, weil er einen Lebensmitteltransport durchgelassen und Schmiergeld genommen habe. Ein Talib sei vom Vater eines Ermordeten mit dem Messer erstochen worden, weil er selber das gleiche gemacht habe. Den Leuten, die der Beschwerdeführer festgenommen habe, sei nicht so viel passiert. Sie seien nur ein paar Wochen im Gefängnis gewesen. Aber an der Front könne alles passieren. Nachgefragt, wie seine jetzige Einstellung zur Taliban-Regierung sei, antwortete er, er wisse jetzt, wie schlimm und schwer der Krieg sei. Jetzt habe er Europa gesehen und seine Einstellung habe sich geändert. Zu seiner jetzigen Einstellung zu Frauen meinte er, sie seien schon sehr streng zu den Frauen gewesen. Die Taliban hätten gesagt, dass die Frauen keine Schule besuchen dürfen. Sie hätten Gründe dafür gehabt. Er selbst habe niemanden umgebracht, sei aber von einem Talib verletzt worden.

In seiner Heimat habe er außer seiner Mutter, die bei ihrem Bruder sei und seiner Schwägerin, die sich bei ihren Eltern befinde, niemanden. Er könne nicht Kontakt aufnehmen und sich Dokumente schicken lassen.

Bei der ergänzenden Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Salzburg, am 06.07.2006 wurde dem Beschwerdeführer vorgehalten, sich über Jahre hinweg der Taliban-Bewegung angeschlossen zu haben. Aufgrund der von den Taliban begangenen zahlreichen Menschenrechtsverletzungen sei davon auszugehen, dass er ebenfalls in Menschenrechtsverletzungen verwickelt gewesen sei bzw. diese ermöglicht habe. Somit liege ein Ausschlussgrund nach der Genfer Flüchtlingskonvention vor. Dazu äußerte er sich lediglich dahingehend, er wolle nichts gegen das Gesetz sagen.

1.2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß § 7 iVm § 13 Abs. 1 Asylgesetz 1997, BGBl I 1997/76 (AsylG 1997) idgF wegen Vorliegens eines Asylausschlussgrundes ab (Spruchpunkt I), gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 erklärte es die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan für zulässig (Spruchpunkt II), gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 wies es ihn aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III). Im angefochtenen Bescheid werden zuerst die Niederschriften der Einvernahmen wörtlich wiedergegeben. Das Bundesasylamt stellt fest, im Vorbringen des Beschwerdeführers würden sich Anhaltspunkte gem. § 13 AsylG 1997 für den Ausschluss von der Asylgewährung ergeben. Sodann trifft das Bundesasylamt Feststellungen zur Situation in Afghanistan.

Begründend wurde im Wesentlichen angeführt, der Beschwerdeführer habe in seinem Vorbringen angegeben, dass er zwei Jahre lang ein Mitglied der Taliban-Bewegung gewesen sei. Diese bestünde aus Fundamentalisten, die eine extreme Auslegung des Korans vertreten würden und während ihrer Machtära von 1994 bis 2001 die afghanische Bevölkerung durch Gräueltaten und Menschenrechtsverletzungen auf grausamste Weise unterdrückt hätten. Auch wenn er nicht direkt an Menschenrechtsverletzungen beteiligt gewesen sei, gehe aus seinen Schilderungen deutlich hervor, dass er die Bevölkerung im Sinne der Taliban-Vorschriften kontrolliert habe. Bei einem Vorliegen eines Vergehens habe er die jeweiligen Personen zu der dafür zuständigen Behörde gebracht, wo das weitere Schicksal dieser Personen bestimmt worden sei, was Gefängnisstrafen, Folter, Misshandlung und auch oftmals den Tod bedeutet habe. Er habe in keinem Vorbringen angeführt, dass er sich irgendwelchen Aufträgen widersetzt habe. Im Zuge der Entmachtung der Taliban habe er bis zu seiner Verhaftung gekämpft. Demzufolge müsse davon ausgegangen werden, dass er bewusst und aktiv über Jahre hinweg ein Regime unterstützt habe, das menschenverachtend und menschenunwürdig die afghanische Bevölkerung tyrannisiert habe. Somit habe er ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen und ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen indem er im Sinne des Taliban-Regimes tätig gewesen sei und die damaligen Vorschriften durchgesetzt habe. Rechtlich folgert das Bundesasylamt, dass Art 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention verwirklicht und der Asylantrag aufgrund des Ausschlussgrundes des § 13 Abs. 1 AsylG 1997 abzuweisen sei.

Weiters begründet das Bundesasylamt, die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan § 8 Abs. 1 AsylG 1997 und abschließend seine Ausweisungsentscheidung gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997.

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 11.07.2006 persönlich zugestellt.

1.3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerechte, nun als Beschwerde zu behandelnde (und daher in der Folge so bezeichnete) Berufung vom 18.07.2006, in der der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf seine untergeordnete Funktion bei den Taliban, seine damalige Minderjährigkeit und auf den familiären-sozialen Nachdruck aufgrund der Involvierung der gesamten Familie in der Taliban-Bewegung hinwies. Die ledigliche Mitgliedschaft in untergeordneter Position erfülle keinesfalls das Vorliegen einer persönlichen Verantwortung.

1.4. Am 27.01.2012, am 18.06.2012 und am 21.10.2013 führte der Asylgerichtshof, am 29.08.2014 das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der jeweils der Beschwerdeführer als Partei teilnahm und der ein Dolmetscher oder eine Dolmetscherin für die Sprache Paschtu sowie ein Sachverständiger für die politische Lage in Afghanistan beigezogen wurden. Das Bundesasylamt hatte auf die Teilnahme verzichtet.

Am 27.01.2012 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er gehöre zum Stamm der XXXX, er glaube, dies sei der größte Stamm in Afghanistan. Gelebt habe er im Distrikt XXXX in der Provinz Kapisa, sein Vater habe für die Hezb-e Islami gearbeitet. In der Rahbani-Zeit habe die Hezb-e Islami eine Niederlage in XXXX erlitten und die Macht sei von der Jamiat Islami übernommen worden. Während dieser Zeit sei sein Vater entwaffnet (worden) und zu Hause gewesen.

Dann seien die Taliban an die Macht gekommen und sein Vater und sein Bruder hätten für sie gearbeitet. Sein Vater sei Taliban-Kommandant und der Bruder Tankist (=Panzerfahrer) bei den Taliban gewesen. Später habe auch er selbst die Taliban unterstützt. 2001 habe er Afghanistan verlassen. Im 10. Monat 2002 sei er zum 1. Mal nach Österreich gekommen. XXXX, der eigentlich Mitglied der Jamiat Islami gewesen sei, aber zuletzt für die Taliban gearbeitet habe, habe, als die Amerikaner nach Afghanistan gekommen und die Taliban gestürzt worden seien, im letzten Krieg in XXXX gegen die Taliban gekämpft. In diesem Krieg sei auch der Bruder des Beschwerdeführers gefallen, sein Vater sei vor diesem Krieg getötet worden. Danach sei die Jamiat Islami in XXXX wieder an die Macht gekommen.

Als Sohn eines Taliban-Kommandanten und als Bruder eines Taleb sei sein Leben in Gefahr gewesen. Auch er habe zum Schluss die Taliban unterstützt und sei auch von der Jamiat Islami eingesperrt und für ca. 2 Monate und 1 1/2 Tage angehalten worden. Die Hezb-e Islami hätten keine gute Beziehung zur Jamiat Islami gehabt. Weil sein Onkel mütterlicherseits Bestechungsgeld bezahlt habe, sei der Beschwerdeführer frei gekommen. Sein Vater sei sowohl Stammesführer (Maleke Qaum) als auch ein Kommandant der Taliban und bekannt im Herkunftsgebiet gewesen. Dem Beschwerdeführer wurden seitens des Sachverständigen einige Fragen zu seiner Familie und seiner Schule gestellt. Nachgefragt gab er an, zuletzt sei er in der Ortschaft XXXX an der Front mit seinem Vater im Einsatz gewesen. Dann sei er bewaffnet zu Hause gewesen, wo er die Verantwortung gehabt habe. Ausweis habe er keinen gehabt, der des Vaters sei vor der Geburt des Beschwerdeführers verbrannt, als das Haus angezündet worden sei. Die Taliban seien in ihrer Gegend zur gleichen Zeit wie in Kabul an die Macht gekommen. Der Beschwerdeführer selbst sei als Mitglied der Taliban die Front gefahren und habe von dort die Botschaften der Taliban-Kämpfer zum Distrikt gebracht und an die Familien weitergeleitet. Er habe eine Waffe gehabt, sei für den Schutz ihres ("unseres") Hauses zuständig gewesen und habe auch die Schwierigkeiten, die es im Dorf gegeben habe, z.B. Streitfälle usw., an die Taliban-Kommandanten im Distrikt weitergeleitet. Wenn er nicht gekämpft habe, habe sein Vater auch als Mirza gearbeitet, d.h. Schreiber, der für andere Menschen Anträge, Schreiben und Urkunden verfasst habe und er sei Großgrundbesitzer gewesen. Die Schwester des Beschwerdeführers lebe in England.

Am 27.02.2012 erstellte der Sachverständige das am 11.04.2012 dem Asylgerichtshof übermittelte Gutachten, in dem er im Wesentlichen angab, nach dem Ergebnis von Nachforschungen vor Ort stehe die Identität des Beschwerdeführers nicht fest, es hätten keine Anzeichen dafür gefunden werden können, dass er seit der Ankunft Karzais in der Region XXXX gewesen sei. Nach seiner Kenntnis über die Gegend sei aber davon auszugehen, dass er aus Kapisa stamme und Paschtune sei. Die Angaben über seinen Vater würden nicht mit den Tatsachen übereinstimmen, ebenso seien die Angaben über seinen Bruder nicht zu verifizieren.

Am 18.06.2012 wurde die Verhandlung - nunmehr auch im Beisein einer Rechtsberaterin als Beschwerdeführervertreterin - fortgesetzt. Zum Gutachten äußerte sich der Beschwerdeführer dahingehend, dass der Vorname seines Vaters nicht XXXX mit N am Schluss laute, sondern XXXX. Er gab weiters an, dass er nicht 2 1/2 Monate, wie im Gutachten geschrieben, inhaftiert gewesen sei, sondern 2 Monate und eineinhalb Tage. Sein Bruder sei nur für die Taliban als Tankist tätig gewesen, nicht jedoch für die Hezb-e Islami. Der Vater sei eines natürlich Todes gestorben, und nicht getötet worden, wie im Gutachten festgehalten. Die Telefonnummer (seines Onkels), die er in der Verhandlung vom 27.01. genannt habe, sei nicht die richtige gewesen und er habe diese korrigiert. Hierzu wurde seitens der Beschwerdeführervertreterin auf ein Fax vom 09.03.2012 verwiesen. Die Mutter des Beschwerdeführers sei 2010 verstorben und habe früher beim Onkel (ihrem Bruder) in Jalalabad gewohnt. Zu XXXX gab der Beschwerdeführer an, dass nicht über seinen Vater recherchiert worden sei, sondern über einen anderen Kommandanten, XXXX, der auch als XXXX bekannt sei, aus einem anderen Dorf stamme und ein großer Kommandant der Hezb-e Islami und Stellvertreter von Abdul Sabur Farid, dem Gouverneur der Provinz Kapisa und auch Parwans gewesen sei. Nach weiteren konkreten Ausführungen seitens des Beschwerdeführers zu den im Gutachten genannten Namen bzw. Kommandanten erläuterte der Sachverständige, seine Mitarbeiter hätten an Ort und Stelle ermittelt und zwar in dem Dorf, das der Beschwerdeführer als sein Dorf angegeben habe, sowie im Zentrum seines Distrikts und einige Leute schon im Vorfeld im - nicht fernen - Kabul befragt. Es seien ca. 10 Personen, die Wortführer, Dorfälteste, Geistliche seien und sich in Städten wie Kabul auskennen würden, befragt worden. Was seine Internetrecherche anbelange, sei zu sagen, dass die Kommandanten bekannte Leute seien. Seitens der Beschwerdeführervertreterin wurde vorgebracht, es gebe in XXXX zwei Dörfer mit dem Namen des Heimatdorfes des Beschwerdeführers, was bei den Ermittlungen zu berücksichtigen gewesen wäre.

Am 19.07.2012 langte beim Asylgerichtshof eine Stellungnahme des Beschwerdeführers zu den am 09.07.2012 per Mail übermittelten Länderfeststellungen und zum Sachverständigengutachten ein. Dem Gutachten wird im Wesentlichen vorgeworfen, dass falsche Tatsachen zugrunde gelegt worden seien, weshalb an den Schlussfolgerungen berechtigte Zweifel bestünden. Auch entbehre es weiterhin jeglicher Überprüfbarkeit.

Bei der Verhandlung am 21.10.2013 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er habe ca. 2 Jahre, am Ende der Taliban-Zeit, für die Taliban gearbeitet, (dabei) seinen Vater begleitet und den Familien der Taliban an der Front Bescheid gegeben, dass diese wohlauf seien. Er sei an die Front oberhalb des Distrikts XXXX in Kapisa gegangen, habe Personen dort aufgesucht und sei dann zu ihren Familien. Diese Front sei an verschiedenen Orten wie XXXX, XXXX und XXXX am meisten in XXXX gewesen. XXXX sei ein Distrikt, ebenso XXXX. Nachgefragt gab er an, er habe nicht an Kämpfen teilgenommen. Auf den Vorhalt, er habe am 03.01.2006 beim Bundesasylamt auf die Frage "Waren Sie jemals in Kampfhandlungen verwickelt?" mit Ja geantwortet, antwortete er, am Krieg habe er nicht teilgenommen, aber er habe die Briefe der Talibankämpfer zu ihren Familien gebracht. Er habe keine Waffe getragen. Sein Vater sei in seinem Heimatort Anführer der Taliban gewesen. Nachgefragt, ob er selbst als Taleb gegen die Zivilbevölkerung vorgegangen sei, verneinte er dies. Er habe zu Hause gewohnt, in seinem Alter damals - Anfang der Talibanzeit sei er ungefähr 14 oder 15 gewesen - habe er nicht über andere Menschen entscheiden können, aber habe seinen Vater über die Sachen, die im Dorf passiert seien, z.B. wer mit wem Streit über die Bewässerung uns solche Sachen habe, informiert. Beim Sturz der Taliban sei er ca. 17 Jahre alt gewesen. Sein Vater sei auch Ende der Talibanzeit an die Macht gekommen, d.h. er habe diese Position erst in den letzten 2 Jahren eingenommen.

Davor sei im Distrikt XXXX immer schon die Hezb-e Islami an der Macht gewesen. Als Rabani Präsident geworden sei, sei auch die Partei Jamiat in XXXX an der Macht gewesen. Vor diesen letzten beiden Jahren sei sein Vater Dorfvorsteher gewesen, habe für die Hezb-e Islami sowie auch in der Jamiat gearbeitet und habe auch dort große Macht gehabt, ebenso wie dort im Distrikt XXXX und XXXX auch XXXX. Sie ("wir") hätten die Waffen der Jamiat den Taliban übergeben, der Vater habe mit den Taliban von Anfang an gearbeitet. In den letzten zwei Jahren habe er dann, wie oben erwähnt, diese Position gehabt. In ganz Kapisa sei so ein System gewesen. Alle Menschen hätten die Hoffnung gehabt, dass mit den Taliban eine bessere Regierung komme. Daher hätten viele die Waffen übergeben. XXXX sei in der Provinz Kapisa in der Rabbani-Zeit Gouverneur und auch Führer der XXXX XXXX gewesen. Der Vater des Beschwerdeführers habe mit ihm gearbeitet, als Rabbani Präsident gewesen sei. Zu seiner eigenen Position in der Taliban-Bewegung gab er an, er sei nicht ein Talib, der in Pakistan eine Ausbildung erhalten hätte, gewesen und habe die Vorschriften der Taliban gar nicht so gut gekannt. Die Leute aus seiner Ortschaft hätten sich den Taliban angeschlossen. Er habe beim Bundesasylamt nur erzählt, wie die Vorschriften der Taliban seien und nicht gesagt, dass er sie durchgesetzt hätte. Nachgefragt, warum er gesagt hätte, er hätte Leute an die Zuständigen übergeben, antwortete er: "Ich war damals sehr jung. Die Taliban hatten verschiedene Ämter. Für die Sicherheit war eine Gruppe zuständig. Es gab dann auch das Sittenamt (Amre Belmarof). Ich habe beim BAA nur beschrieben, wer welche Aufgabe hatte." Aus seiner Familie hätten sein Vater, sein Bruder und er für die Taliban gearbeitet.

Es stimme nicht, dass in seinem Dorf auch Hinrichtungen seitens der Taliban durchgeführt worden seien. Die Hinrichtungen hätten die Taliban in Kabul, im Ghazi-Stadion, durchgeführt. Beim Bundesasylamt habe er Informationen über die Taliban gegeben. Nachgefragt, ob er Leute mitgenommen habe, welche Vorschriften verletzt hätten, antwortete der Beschwerdeführer: "Jeder hat eine andere Aufgabe gehabt. Vielleicht haben mein Bruder oder Vater solche Sachen gemacht. Meine Aufgabe war, dass ich die Briefe der Taliban zu ihren Familien weiter gebracht habe." Als er begonnen habe, die Taliban zu unterstützen, sei er ca. 17 Jahre alt gewesen.

In der Folge wurden dem Sachverständigen konkrete Fragen zur Erstellung des Gutachtens vom 11.04.2012 gestellt. Anschließend versuchte dieser, den Onkel des Beschwerdeführers unter der von diesem nunmehr als richtig angegebenen Telefonnummer zu erreichen, wobei keine Verbindung zustande kam. Die Beschwerdeführervertreterin beantragte, das länderkundliche Gutachten dahingehend zu ergänzen, dass Informationen über den Bruder des Beschwerdeführers eingeholt werden. Sein Name sei XXXX, sein Funkname XXXX.

Vorgelegt wurden Integrationsunterlagen des Beschwerdeführers (Arbeitsbescheinigungen, Lohnabrechnungen, Deutschkursbestätigung, Unterstützungserklärung).

Am 27.11.2013 erstellte der Sachverständige ein ergänzendes Ländergutachten, in dem er angab, unter der angegebenen Telefonnummer nicht den Onkel des Beschwerdeführers, sondern eine andere Person erreicht zu haben. Weiters seien dutzende Personen aus der vom Beschwerdeführer angegebenen Gegend befragt worden, keiner habe die Angaben über die Identität des Beschwerdeführers bestätigen können. Auch seien einige Offiziere aus der Armee aus der Region XXXX, welche unter den Taliban und Mujaheddin gedient hätten, zum Bruder des Beschwerdeführers, welcher Tankist gewesen sein soll, befragt worden. Sie hätten die Angaben des Beschwerdeführers nicht bestätigen können, der Name XXXX sei ihnen auch nicht bekannt. Der Beschwerdeführer kenne sich mit der Struktur der Taliban wie ein Insider sehr gut aus und habe die der Verhandlung wie ein Talib, der Überzeugungsarbeit geleistet habe, gesprochen. In diesem Zusammenhang sei auch seine Behauptung, die Taliban hätten die Vollstreckung der Todesstrafen nur im Ghazni-Stadion in Kabul vorgenommen, zu betrachten. Er habe die Tötung von Tausenden von Menschen durch die Taliban an Ort und Stelle, besonders in Nord-Afghanistan, aber auch in Kapisa und Parwan nicht berücksichtigt.

Bei der Fortsetzung der Verhandlung am 29.08.2014 gab der Beschwerdeführer an, sein Vater habe während seiner Mujaheddintätigkeit für die Jamiat gearbeitet. Als die Taliban Kabul und auch Kapisa erobert hätten, habe er sich den Taliban angeschlossen. Später sei der Bruder des Beschwerdeführers Tankist (Panzerfahrer) geworden. Am Ende der Talibanzeit sei sein Vater verstorben. Als die Taliban in Kabul gestürzt worden seien, seien sie auch in Kapisa gestürzt worden. Dort sei es zu einem quasi Staatsstreich innerhalb der Taliban gekommen. Dabei seien sehr viele Leute getötet worden, auch der Bruder des Beschwerdeführers. Nachdem Rabani Präsident in Kabul geworden sei, habe der Vater des Beschwerdeführers begonnen, für die Jamiat zu arbeiten. Der Großteil ihres Gebietes sei dann unter die Kontrolle der Jamiat gekommen, vorher habe die Hezb-e Islami einen Teil ihres Gebietes kontrolliert. Sein Vater habe mit dem Leiter des XXXX, XXXXzusammengearbeitet. XXXX sei hier ein Titel, gleich dem eines Kommandanten. Wenn es notwendig gewesen sei, habe er gekämpft. Ob er Menschen umgebracht habe, wisse der Beschwerdeführer nicht. Nach der Machtübernahme der Taliban habe sein Vater die Waffen der Jamiat an sie übergeben. Er habe auch während der Talibanzeit mit Waffen und Kämpfen zu tun gehabt und er sei an den Fronten, an denen gekämpft worden sei, gewesen. Die Taliban hätten allen Leuten das Leben schwer gemacht. Sein Vater sei für die Taliban an der Front stationiert gewesen und habe gekämpft.

Es habe verschiedene Taliban gegeben, einige seien an der Front gewesen und hätten gekämpft und mache hätten in den Ortschaften und den Distrikten der Bevölkerung das Leben schwer gemacht. Die 3. Kategorie seien z.B. die Taliban, die für die Einhaltung der Sitten zuständig seien. Sie hätten den Leuten die Haare abgeschnitten und ihnen auf eine andere Art und Weise das Leben schwer gemacht. Heute lehne der Beschwerdeführer kategorisch die Taliban ab. Wenn die Taliban die Leute umbringen würden, im Namen der Religion etc., lehne er das auch ab. Die Idee, dass man durch Tötung ins Paradies komme, lehne er auch ab, er glaube an solche Sachen nicht. Er denke, dass sich sein Vater erst den Taliban angeschlossen habe, nachdem XXXX von ihnen eingenommen worden sei. Sie hätten zu Hause Waffen gehabt, sein Vater habe diese übergeben müssen. Nachgefragt, ob er etwas von der XXXX in seiner Region gehört habe, meinte der Beschwerdeführer: "Ich habe etwas vom XXXX oder auch XXXX gehört, in der Zeit von RABANI könnte man über militärische Einheiten etwas hören. In der Talibanzeit war das nicht der Fall. Daher kann ich nicht mit Sicherheit sagen, ob es dort einen XXXX oder eine XXXX gegeben hat." XXXX stamme aus XXXX, aus dem Ort XXXX.

Dass der Beschwerdeführer sich den Taliban angeschlossen habe, habe sein Vater entschieden. Er selbst habe die Einkäufe für Zuhause und andere Erledigungen gemacht und sei auch in einem Auto der Marke Datsun an die Front gefahren, habe Nachrichten von anderen Talibanangehörigen geholt und zu deren Familien gebracht und umgekehrt. Dies habe er bis zum Schluss gemacht, sei aber nicht immer unterwegs gewesen. In Kampfhandlungen sei er niemals involviert gewesen. Vorgehalten, bei seiner Einvernahme im April 2006 habe er auf die entsprechende Frage geantwortet: "Ja"! "Es gab 2 Linien im Norden Afghanistan, Kapisa und Parwan. In Parwan hat Massud mit den Taliban gekämpft und ich war in der 1. Linie in Kapisa, dort habe ich gekämpft", gab er an, er habe an den Kämpfen nicht teilgenommen, er sei an der Front gewesen und habe Nachrichten überbracht. Es könne sein, dass dort gekämpft worden sei. Nachgefragt, warum er das so gesagt habe, dass er an 1. Linie in Kapisa gekämpft habe, antwortete er: "Ich weiß es nicht. Ich kann mich nicht mehr genau erinnern, es kann sein, dass ich das im Zusammenhang mit meinen Bruder erzählt habe." Vorgehalten, er habe das nicht im Zusammenhang mit seinem Bruder gesagt, meinte er, er könne dazu nichts sagen, er glaube nicht, dass er das so gesagt habe. Vorgehalten, er habe es so gesagt, verneinte er nochmals, dass er gekämpft habe. Nach seinem Alter befragt, gab er an, er wisse es nicht, er wisse nur, dass er am Ende der Talibanzeit ca. 17 Jahre alt gewesen sei.

Der Sachverständige erklärte, dass die Angaben des Beschwerdeführers sehr spontan gewesen seien, was zeige, dass er in der Talibanzeit anwesend gewesen sei und möglichweise mit ihnen zusammengearbeitet habe. Befragt, ob er etwas über die heutigen Zustände in seiner Herkunftsregion wisse, sagte der Beschwerdeführer, man könne sich über Internet und Fernsehen gut informieren, so schlimm, wie es dort sei, sei es nicht einmal in Helmand. Nachgefragt, vor wem er im Falle einer Rückkehr Angst habe, gab er an, zu der Zeit, als er sich dort aufgehalten habe und bei den Taliban gewesen sei, habe es keine Selbstmordanschläge gegeben. Jetzt, da die Leute im Namen der Religion Menschen umbringen und Selbstmordanschläge verüben würden, würde er das strikt ablehnen. Er teile diese religiösen Ansichten mit ihnen nicht. Wenn er zurückkehren würde, hätte er mit normalen Menschen sehr viele Probleme, weil sich seither sehr viel geändert habe. Nachgefragt, ob er damit meine, dass er islamkritisch geworden sei oder dass er die konservativen Ansichten, die dort unter der Bevölkerung herrschen würden, nicht teile, gab er an, er sei gegen den Missbrauch der Religion.

In der Folge wurde dem Beschwerdeführer das ergänzende Gutachten vom 27.11.2013 in Zusammenfassung zur Kenntnis gebracht, dessen erster wesentlicher Punkt war, dass sein Bruder seinen Angaben zu Folge unter dem Namen XXXX (XXXX) bekannt gewesen sei und die Leute in dem Distriktzentrum des Beschwerdeführers eine solche Person unter diesem Namen nicht gekannt hätten. Hierzu erklärte der Beschwerdeführer, das sei eine militärische Chiffre, das könne nicht jeder kennen. Jeder Panzerfahrer hätte einen Funknamen gehabt und der sei nur militärbekannt gewesen. Laut Sachverständigem ist diese Erklärung plausibel. Der Beschwerdeführer nannte nochmals den Namen seines Vaters, der Sachverständige sagte dazu, die heutigen Angaben diesen Namen betreffend seien authentisch und richtig, es gebe ihn bei den Paschtunen.

In weiterer Folge erstattete der Sachverständige im Rahmen dieser Verhandlung ein mündliches Gutachten: Die Sicherheitslage im heurigen Jahr sei in Afghanistan noch prekärer geworden, die Situation, besonders in der Wohnregion des Beschwerdeführers in der Provinz Kapisa, die auch an Ostprovinzen grenze, habe sich noch mehr verschlechtert. Durch den Rückzug der ausländischen Truppen aus den Provinzen seien die Taliban ermutigt worden und sie würden mehr Angriffe auf verschiedene Regierungsstellen, aber auch auf die lokalen Polizisten, die als eine Art "Dorfschützer" von der Regierung eingesetzt worden seien, starten. Die Lokalpolizisten und ihre Anführer seien ehemalige Mujaheddin, die meist der Shora-e Nazar bzw. Jamiat-e Islami angehörten. Diese Situation bzw. die Auseinandersetzung zwischen beiden Parteien, den Taliban und den ehemaligen Shora-e Nazar-Leuten, (sei) als Wiederbelebung der Konflikte unter den bewaffneten Gruppierungen, die auch früher gegeneinander gekämpft hätten, (zu) bezeichnen.

Nachdem der Beschwerdeführer und sein Vater Angehörige der Taliban gewesen seien, gehöre der Beschwerdeführer zu einer Familie, die als "Konfliktfamilie" einzustufen sei. Im Falle seiner Rückkehr sei es nicht ausgeschlossen, dass die Gegenpartei der Taliban, unabhängig davon, ob er mit dem Taliban wieder zusammenzuarbeiten würde oder nicht, ihn als Sohn eines Talibankämpfers verfolgen würde. Im Jahr 2012 habe es einen Konflikt zwischen den Taliban und den Lokalpolizisten in Kunduz gegeben. Als ein Verwandter eines Kommandanten der Lokalpolizei von den Taliban getötet worden sei, seien die Lokalpolizisten unter der Führung dieses Kommandanten in einem paschtunischen Dorf einmarschiert und es seien Dutzende Menschen als Taliban eingestuft und "niedergemetzelt" worden. Solche Fälle würden auch in Kapisa vorkommen. Die Angaben des Beschwerdeführers zu XXXX stimmten mit den Gegebenheiten in Afghanistan überein. Er sei bis zum Einmarsch der Taliban in Kapisa ein Kommandant der Jamiat-e Islami gewesen und habe zurXXXX gehört. Die Art und Weise, wie der Beschwerdeführer heute gesprochen habe, habe seine Herkunft deutlich gemacht. Er stamme aus dieser Region und der Sachverständige schließe nicht aus, dass sein Vater Kämpfer der Taliban gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe auch im Laufe des Verfahrens angegeben: "Ich bin mit dem Vater an die Front gefahren."

Auch diese Angabe sei sehr spontan gewesen. Die Einteilung der Taliban in 3 Kategorien habe er mit authentischen Pashtuausdrücken vorgenommen: "Pak hat ke prot wo", wörtlich: "Sie lagen an der Front". Das deute daraufhin, dass er tatsächlich mit den Taliban zu tun gehabt habe und zu ihrer Herrschaftszeit dort gewesen sei.

Es könne auch derzeit angesichts der verworrenen Lage in Kapisa nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer von den Taliban aufgefordert würde, wieder mit ihnen zusammenzuarbeiten. Dies vor dem Hintergrund, dass er jetzt ein erwachsener Mann sei und die Taliban ihn als Paschtunen in die Pflicht nehmen würden, sich mit ihnen solidarisch zu zeigen. Wenn sein Vater und sein Bruder noch leben würden, wäre der Fall anders. Entweder die beiden kämen zuerst in Frage oder in der Familie würde entschieden werden, wer diese "Pflicht" erfüllen müsse. Wenn der Beschwerdeführer die Zusammenarbeit verweigern würde, würde er bestraft und dazu gezwungen werden.

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Der Beschwerdeführer bestätigte diese Ausführungen und nahm sie zur Kenntnis. Noch einmal zu seinen Aussagen am 10. April 2006 befragt, denen zu Folge er an der Durchsetzung der Vorschriften der Taliban mitgewirkt habe, unter anderem, indem er Leute, die Musik gehört hätten, zum Gemeindeamt mitgenommen habe, gab er an, wie er schon vorher die Taliban in Kategorien eingeteilt habe, sei für solche Tätigkeiten die "Sittenpolizei" zuständig gewesen. Er habe seinem Vater über die allgemeinen Geschehnisse in ihrem Dorf berichtet, z. B. über Konflikte wegen der Bewässerung oder Ähnliches. Dies sei seine Aufgabe gewesen.

Am 04.09.2014 langte beim Bundesverwaltungsgericht die Beschäftigungsbewilligung als Küchengehilfe des Beschwerdeführers ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, stammt aus dem Distrikt XXXX in der Provinz Kapisa, gehört der ethnischen Gruppe der Paschtunen an und ist sunnitischen Glaubens.

Der Beschwerdeführer hat eine Beschäftigungsbewilligung als Küchengehilfe.

Nicht festgestellt werden konnte hingegen das genaue Alter des Beschwerdeführers.

1.1.2. Zum Fluchtgrund:

Der Beschwerdeführer war in den letzten beiden Jahren vor dem Ende der Talibanzeit ebenso wie sein Vater und sein Bruder Mitglied der Taliban. Zumindest sein Vater und sein Bruder haben für die Taliban an der Front gekämpft. Deshalb gehört der Beschwerdeführer zu einer Familie, die als Konfliktfamilie einzustufen ist und ist im Falle einer Rückkehr aufgrund dessen als Sohn eines Talibankämpfers asylrelevant von Verfolgung bedroht. Auch kann nicht ausgeschlossen werden, dass er als Paschtune in Kapisa von den Taliban aufgefordert bzw. gezwungen wird, wieder mit ihnen zusammen zu arbeiten. Festgestellt wurde zudem, dass er nach dem Ende der Talibanherrschaft für ca. zwei Monate als Talib inhaftiert gewesen ist.

Nicht festgestellt werden konnten die genauen Tätigkeiten, die der Beschwerdeführer für die Taliban ausgeübt hat und somit aber auch nicht, dass er einen Asylausschlussgrund im Sinne des § 13 AsylG 1997 gesetzt hat.

1.2. Zur Lage in Afghanistan:

Überblick über die politische Lage:

Der Präsident wird direkt gewählt. Die letzten Präsidentschaftswahlen fanden am 5. April 2014 statt.

Die afghanische Nationalversammlung ("Shuraye Melli") besteht aus dem Unterhaus (Volksvertretung, "Wolesi Jirga") und dem Oberhaus (Ältestenrat/Senat, "Meshrano Jirga"), die nach dem Modell eines klassischen Zweikammersystems gleichberechtigt an der Gesetzgebung beteiligt sind. Die letzten Parlamentswahlen fanden am 18. September 2010 statt. Die Auseinandersetzung um die Ergebnisse bei den Parlamentswahlen hielt Monate an.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 10. Jänner 2012, S.7; United States, Country on Human Rights Practices 2012 - Afghanistan, vom 19. April 2013, S. 1, Deutsches Auswärtiges Amt, Innenpolitik, vom April 2013)

Sicherheitslage allgemein:

Die Zahl der im Afghanistan-Konflikt getöteten oder verletzten Zivilisten ist nach Angaben der Vereinten Nationen im ersten Halbjahr 2013 deutlich gestiegen.

Im Vergleich zum Vorjahreszeitraum sind 23 Prozent mehr zivile Opfer gezählt worden.

Nach einem zwischenzeitlichen Rückgang im Jahr 2012 gibt es nun eine Rückkehr zu den hohen Zahlen von getöteten und verletzten Zivilisten des Jahres 2011. Von Jänner bis Juni 2013 wurden insgesamt 1.319 Zivilisten getötet. Das entspricht einer Erhöhung um 14 Prozent im Vergleich zum ersten Halbjahr 2012. Die Zahl der verletzten Zivilisten stieg demnach um 28 Prozent auf 2.533.

(ORF-online: "Afghanistan: 2013 bereits über 1.300 zivile Opfer" vom 31. Juli 2013; UNHCR, Eligibility Guidelines, vom August 2013, S.

Laut UNAMA sind 74 Prozent der Opfer durch Angriffe von Aufständischen getötet oder verletzt worden. In neun Prozent der Fälle seien Regierungstruppen verantwortlich, weitere zwölf Prozent seien bei Kämpfen zwischen beiden Seiten getötet oder verletzt worden. Die verbleibenden fünf Prozent der Fälle waren demnach keiner Konfliktpartei zuzuordnen und wurden in erster Linie durch Blindgänger verursacht.

Die neuen Zahlen unterstreichen die schwierige Sicherheitslage in Afghanistan vor dem Ende des internationalen Kampfeinsatzes. Die USA und ihre NATO-Verbündeten wollen bis zum Ende des Jahres alle Kampftruppen aus dem Land abziehen.

Auf die Abzugspläne der deutschen Bundeswehr haben die veränderten Daten zur Sicherheitslage keine Auswirkungen. Es bleibt bislang auch bei den Absichten, von Ende 2014 an für eine Ausbildungs- und Trainingsmission der NATO zwischen 600 und 800 Bundeswehrsoldaten zur Verfügung zu stellen.

(ORF-online: "Afghanistan: 2013 bereits über 1.300 zivile Opfer" vom 31. Juli 2013, Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Bundeswehr korrigiert Statistik über Sicherheit in Afghanistan" vom 31. Mai 2013)

Die ausländischen Soldaten übertragen immer mehr der Verantwortung für die Sicherheit in Afghanistan auf die 350.000 Mitglieder der einheimischen Sicherheitskräfte.

(APA: "Afghanisches Parlament feuert Innenminister wegen Gewaltwelle" vom 22. Juli 2013)

Eineinhalb Jahre vor Ende des Nato-Kampfeinsatzes haben die afghanischen Sicherheitskräfte offiziell im ganzen Land die Verantwortung übernommen.

(TAZ: "Afghanen tragen jetzt die volle Verantwortung" vom 19. Juni 2013)

Der Konflikt in Afghanistan beeinflusst nun auch Provinzen, die bisher als die stabilsten im Land betrachtet wurden, wie etwa die Provinz Panjshir. Die Gewalt ist nicht auf Kabul oder allgemein auf städtische Zentren beschränkt. Die Aufständischen in ländlichen Gebieten gehen oft extrem gewalttätig vor.

Die Verbreitung von lokalen Milizen und bewaffneten Gruppen - sowohl pro- und anti-Regierung - im Norden, Nordosten und in zentralen Hochland-Regionen haben eine weitere negative Auswirkung auf die Sicherheitslage für Zivilisten.

(UNHCR, Eligibility Guidelines, vom August 2013, S. 14)

Die Opfer unter den ISAF-Angehörigen gingen insbesondere aufgrund der Verringerung der Kräfte als auch des gewandelten militärischen Auftrages in den ersten fünf Monaten des Jahres 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum von 121 auf 60 zurück. Infolge des nahezu abgeschlossenen Aufwuchses der Afghan National Security Forces (ANSF), der hohen Operationslast als Folge der Übernahme der aktiven Sicherheitsverantwortung und der damit einhergehenden Zielauswahl durch die regierungsfeindlichen Kräfte stiegen die personellen Verluste der ANSF von 499 auf 1.070 in den ersten vier Monaten 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum deutlich an. Auch in Zukunft ist infolge der weiter fortschreitenden Transition mit hohen Verlustzahlen unter ANSF-Angehörigen zu rechnen. Die Hauptursachen für den Anstieg der zivilen Opfer in der ersten Jahreshälfte 2013 waren die vermehrte willkürliche Verwendung von Spreng- und Brandvorrichtungen durch regierungsfeindliche Elemente sowie Selbstmordanschläge und komplexe Angriffe an Orten, an denen sich Zivilisten aufhalten, darunter auch zivile Regierungsgebäude. Wie UNAMA weiters ausführt, hat eine sich verändernde politische und sicherheitsrelevante Dynamik in der ersten Jahreshälfte 2013 den Schutz von Zivilisten behindert und den Zugang zu Menschenrechten beschränkt. Auf die Übertragung der Sicherheitsverantwortung von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte und die Schließung von internationalen Militärbasen haben regierungsfeindliche Elemente mit zunehmenden Angriffen auf die afghanischen Sicherheitskräfte, hauptsächlich an Checkpoints, auf strategisch wichtigen Highways, in einigen Gebieten, die an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden, und in Distrikten, die an Afghanistans Nachbarländer grenzen, reagiert.

(UNAMA, Mid-Year Report 2013, vom Juli 2013, S. 1f)

Der afghanische Innenminister Umer Daudzai hat laut einem Anfang September 2013 veröffentlichten Artikel bekannt gegeben, dass seit März 2013 insgesamt 1.792 Polizisten getötet wurden - die meisten durch am Straßenrand platzierte Bomben.

(AlertNet: "Afghan police deaths double as foreign troops withdraw" vom 2. September 2013)

Der UNO-Generalsekretär erwähnt in einem Bericht vom März 2013, dass im Zeitraum vom 16. November 2012 bis 15. Februar 2013 insgesamt

3. 783 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 4-prozentigen Rückgang gegenüber dem gleichen Zeitraum ein Jahr zuvor dar. Die Zahl der zwischen 1. Jänner und 15. Februar 2013 verzeichneten Sicherheitsvorfälle lag allerdings um 6 Prozent höher als im Vorjahr. Wie der UNO-Generalsekretär berichtet, ereigneten sich die meisten der zwischen 16. November 2012 und 15. Februar 2013 verzeichneten Vorfälle auch weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes. Die größte Zahl wurde in der Provinz Nangarhar verzeichnet.

(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 5. März 2013)

In einem Bericht vom Juni 2013 erwähnt der UNO-Generalsekretär, dass im Zeitraum vom 16. Februar bis 15. Mai 2013 insgesamt 4.267 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 10-prozentigen Anstieg gegenüber dem Vorjahreszeitraum dar. 70 Prozent der Vorfälle ereigneten sich im Süden, Südosten und Osten des Landes. Im Osten des Landes ist es zu einem Zustrom von Aufständischen in die Provinzen Nuristan und Badachschan und einem 18-prozentigen Anstieg der Anzahl der Vorfälle gekommen. Bewaffnete Auseinandersetzungen und Spreng- und Brandvorrichtungen machten weiterhin die Mehrzahl der Vorfälle aus.

(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 13. Juni 2013)

In einem im September 2013 erschienenen Bericht des UNO-Generalsekretärs wird erwähnt, dass die afghanischen Sicherheitskräfte die meisten Operationen durchführen und ihre Opferzahl deutlich angestiegen ist. Berichten zufolge wurden im zweiten Quartal des Jahres 2013 mehr als 3.500 Angehörige der afghanischen Sicherheitskräfte bei Kampfhandlungen verletzt oder getötet. Am 1. Juli 2013 hat der afghanische Innenminister bekannt gegeben, dass zwischen Mitte Mai und Mitte Juni 2013 insgesamt 299 Polizisten getötet wurden. Dabei handelt es sich um einen 22-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum.

(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 6. September 2013)

Im selben Bericht wird angeführt, dass im Zeitraum vom 16. Mai bis 15. August 2013 insgesamt 5.922 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 11-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum und einen 21-prozentigen Rückgang im Vergleich zum gleichen Zeitraum im Jahr 2011 dar. Laut Bericht haben die Aufständischen ihren Schwerpunkt unter anderem auf Angriffe auf Sicherheitskontrollpunkte und Stützpunkte gelegt, die von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden. Generell wirkungsvoller Widerstand durch die afghanischen Sicherheitskräfte hat sich auf den Schutz von wichtigen städtischen Zentren, Verwaltungszentren von Distrikten und strategisch wichtigen Transportrouten fokussiert. Die Mehrheit der sicherheitsrelevanten Vorfälle (69 Prozent) ereignete sich weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes.

(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 6. September 2013)

Menschenrechte und Menschenrechtsorganisationen:

Trotz beachtlicher Erfolge während der vergangenen elf Jahre bleibt die gesellschaftliche Verankerung der Menschenrechte, insbesondere der Frauenrechte, eine große Herausforderung in Afghanistan. Das liegt zum einen an der Schwäche der afghanischen Institutionen und mangelnder Rechtskenntnis bei Bevölkerung und Behörden, zum anderen an der mangelnden Akzeptanz von Menschen- und Frauenrechten innerhalb der Gesellschaft. Nicht zuletzt spielt die fehlende Bereitschaft von Justiz und Strafverfolgungsbehörden, geltende Gesetze zum Schutz von Menschen- und Frauenrechten umzusetzen, eine Rolle. In Umsetzung der Tokio-Verpflichtungen muss die afghanische Regierung weitere Anstrengungen zur Stärkung der Rechtsstaatlichkeit und Verbesserung der Situation der Menschenrechte vorweisen. Mittlerweile haben sich die afghanische Regierung und die Staatengemeinschaft auf zwei messbare Hard Deliverables im Bereich der Menschenrechte geeinigt, anhand derer die internationale Gemeinschaft eine erste Bilanz der Reformfortschritte ziehen will:

1. Bericht aller beteiligten Regierungsinstitutionen zur landesweiten Umsetzung des Gesetzes zur Eliminierung von Gewalt gegen Frauen (EVAW) und 2. inklusiver Nominierungsprozess für die Kommissare der Unabhängigen Afghanischen Menschenrechtskommission (Afghan Independent Human Rights Commission, AIHRC).

Neben der afghanischen Verfassung selbst, in der die Gleichberechtigung von Männern und Frauen festgeschrieben ist, bedeutet insbesondere das per Präsidialdekret erlassene EVAW-Gesetz vom August 2009 eine signifikante Stärkung der Frauenrechte. Sowohl ein UNAMA-Bericht vom 11. November 2012 als auch die AIHRC bestätigen, dass im Vergleich zum Vorjahr deutlich mehr Fälle von Gewalt registriert und damit öffentlich geworden sind. Damit sind die Voraussetzungen für eine Strafverfolgung der Schuldigen erheblich besser geworden. Von einer effektiven Umsetzung des Gesetzes sind die Behörden jedoch noch weit entfernt.

Dies bestätigt auch der jüngste Bericht von Human Rights Watch zur Situation weiblicher Insassen afghanischer Hafteinrichtungen, denen sogenannte "Sittenverbrechen" nach der islamischen Scharia vorgeworfen werden. Derzeit seien rund 600 Frauen - also die Hälfte aller weiblichen Insassen - wegen solcher "moralischer Vergehen" inhaftiert. Den meisten dieser Frauen werde Flucht aus dem Elternhaus oder dem Haus des Ehemannes angelastet. Dies sei auch nach afghanischem Recht keine Straftat. Vielmehr seien gerade diese Frauen oft Opfer von häuslicher Gewalt, die nach dem EVAW-Gesetz unter besonderem Schutz der Behörden stehen müssten.

Mangelnde Kenntnis und Akzeptanz des EVAW-Gesetzes führen jedoch dazu, dass viele Fälle von Gewalt gegen Frauen nach wie vor an traditionelle Streitschlichtungsgremien überwiesen werden. Zudem haben auch Menschenrechtsorganisationen festgestellt, dass es der afghanischen Polizei und Justiz weiterhin nicht selten noch an hinreichender Qualifikation fehlt, um Mindeststandards der Rechtspflege konsequent einzuhalten.

Der UNAMA-Folgebericht zu Folter in afghanischen Haftanstalten vom Januar 2013 bestätigt ebenfalls, dass Defizite bei den Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden die Durchsetzung der Menschenrechte in Afghanistan erschweren. Der Bericht konzentriert sich auf Inhaftierte, die im Zusammenhang mit dem bewaffneten Konflikt in Afghanistan festgenommen oder verurteilt wurden. Darin werden den Sicherheitskräften erneut Rechtsverstöße, vor allem Folter, vorgeworfen. Die Gebergemeinschaft, vor allem EU und UN, hat nach Veröffentlichung des UNAMA-Berichts die afghanische Regierung nachdrücklich aufgefordert, die Menschenrechte einzuhalten und die Haftbedingungen zu verbessern.

Die afghanische Regierung stellte die Ergebnisse des UNAMA-Berichts zunächst in Zweifel. Präsident Karzai beauftragte noch im Januar 2013 eine afghanische Untersuchungskommission, die Vorwürfe zu prüfen. Diese bestätigte die Feststellungen des UNAMA-Berichts. Die Kommission gab elf Handlungsempfehlungen an die Regierung, darunter eine minimale Gesundheitsversorgung für Inhaftierte und Videoaufzeichnungen bei Verhören. Der Präsident ordnete am 11. Februar 2013 die Umsetzung der Empfehlungen per Dekret an. Die AIHRC ist inzwischen wieder voll besetzt.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage, vom 4. Juni 2013, S. 4; Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Juni 2013, S.17 ff)

Meinungs- und Pressefreiheit:

Die afghanische Verfassung garantiert in Art. 34 Meinungs- und Pressefreiheit. Die Freiheiten sind - zumal im regionalen Vergleich - in einem bemerkenswerten Maß verwirklicht.

Staatliche Medien wie der Fernsehsender RTA, die Nachrichtenagentur Baghda und die Tageszeitung Anis stehen unter starker inhaltlicher Einflussnahme der Regierung. Daneben gibt es eine Fülle privater Medien. Das Spektrum reicht von großen westlich orientierten und regierungskritischen Medien wie Tolo TV, der Tageszeitung Hasht-e-Sobh und der Nachrichtenagentur Pajhwok bis hin zu kleinen Sendern und Zeitungen, die von lokalen Machthabern, Parteien, dem Ausland (insbesondere Pakistan und Iran) sowie religiösen Strömungen für die eigene Propaganda genutzt werden.

Wichtigstes Medium in den Provinzen ist das Radio, in den Städten das Fernsehen. Aufgrund einer hohen Analphabetenrate und schlechter Verfügbarkeit in den ländlichen Regionen sind Printmedien nur von nachrangiger Bedeutung. In Kabul und anderen Städten gibt es jedoch eine Vielzahl kleiner Zeitungen in niedriger Auflagezahl. Nur wenige dieser Medien können sich selbst finanzieren und sind auf (internationale) Unterstützung angewiesen. Zentral bleiben landesweit auch traditionelle Kommunikationswege: Sowohl lokale Versammlungen als auch Predigten in Moscheen werden von der Bevölkerung als wichtige Informationsquelle wahrgenommen.

Das Ministerium für Information und Kultur hat ein neues Mediengesetz entworfen, das mehr Spielraum für inhaltliche Einflussnahme der Regierung auf Berichterstattung bietet. Differenzen zwischen dem liberaleren Vizeminister und dem konservativen Minister verhindern zurzeit jedoch die Weitergabe an und Ratifikation durch das Parlament.

Es kommt zu zahlreichen Einschüchterungen und gewalttätigen Übergriffen gegen Journalisten, bis hin zu gezielten Ermordungen. Rasche Ermittlungen und staatsanwaltliche Verfolgung dieser Vorfälle blieben oft nur gute Absicht. Journalisten beklagen zudem eine wachsende Kontrolle des Staates über Berichterstattung betreffend Korruption, Sicherheitsvorfälle, und Aufständische. Für Sender tätige Personen, die "unislamische" Fernsehsendungen - insbesondere Musikvideos - ausstrahlen, werden zum Teil dem Staatsanwalt vorgeführt. Strafen reichen bis zum Entzug der Sendelizenz. Unter den afghanischen Journalisten ist daher eine Kultur der Selbstzensur zu beobachten; die Berichterstattung bleibt oft oberflächlich. Einige Journalisten gehen jedoch bewusst Risiken ein, um Missstände anzuprangern. Präsident Karzai sprach sich im Oktober 2012 explizit dafür aus, dass das Ministerium für Information und Kultur medial vermittelte Inhalte stärker kontrollieren solle, da "unislamische" Videos und kontroverse Fernsehdebatten das Potential hätten, die Gesellschaft zu entzweien.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 9)

Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit:

Die Versammlungsfreiheit ist in Afghanistan grundsätzlich gewährleistet. Es gibt regelmäßig - genehmigte wie spontane - Demonstrationen, v.a. gegen soziale Missstände, gegen die Tötung von Zivilisten durch NATO-Truppen, gegen (geplante) Koranverbrennungen oder gegen im Ausland verbreitete Karikaturen des Propheten Mohammed. Die Kundgebungen verlaufen in den meisten Fällen friedlich, eskalieren aber teilweise oder werden von Einzelpersonen gezielt genutzt, um gewaltsame Ausschreitungen anzustacheln. Die afghanische Regierung ruft die Bevölkerung bei Demonstrationen regelmäßig auf, diese friedlich abzuhalten.

Die afghanische Verfassung erlaubt in Art. 35 die Gründung von Vereinen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen. Dem Auswärtigen Amt sind keine Fälle bekannt, in denen die afghanische Regierung auf Zusammenschlüsse wie Vereine, Gewerkschaften o.ä. Druck ausgeübt hätte. Das Gleiche gilt für die Gründung und Tätigkeit im Rahmen politischer Parteien.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013; United States, Country Reports on Human Rights Practices, vom 19. April 2013)

Religionsfreiheit:

Die Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert. Dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger anderer Religionen als dem Islam. Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Art. 3 der Verfassung) zu verstehen. Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht.

Nach offiziellen Schätzungen sind 84 Prozent der Bevölkerung sunnitische Muslime und 15 Prozent schiitische Muslime. Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften wie z.B. Sikhs, Hindus und Christen machen zusammen nicht mehr als 1 Prozent der Bevölkerung aus.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 10)

Justiz:

Das Gesetz beinhaltet eine unabhängige Justiz, aber in der Praxis ist die Justiz unterfinanziert, unterbesetzt, nicht adäquat ausgebildet, uneffektiv, Drohungen ausgesetzt, befangen, politisch beeinflusst und durchdringender Korruption ausgesetzt. Durch die Einflussnahme und Zahlung von Bestechungsgeldern an die Justiz und Verwaltung durch mächtige Akteure werden Entscheidungen nach rechtsstaatlichen Grundsätzen in weiten Teilen verhindert.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013; United States, Country Reports on Human Rights Practices, vom 19. April 2013)

Sicherheitsbehörden:

Mit der Übernahme der Sicherheitsverantwortung kämpfen afghanische Soldaten und Polizisten inzwischen fast überall in erster Reihe und tragen damit nun das größte Risiko. Heute sind die Afghan National Security Forces (ANSF) in der Lage, die meisten Angriffe der regierungsfeindlichen Kräfte eigenverantwortlich oder mit verminderter Beratung und Unterstützung durch die ISAF abwehren zu können.

Nach Einschätzung der afghanischen Regierung und ihrer Partner werden die ANSF gleichwohl auch nach dem Ende der ISAF-Kampfmission weiterhin Ausbildung, Beratung und Hilfestellung benötigen. In Chicago hatten die NATO und Afghanistan im Mai 2012 beschlossen, dass diese Aufgaben nach dem Ende von ISAF durch ein stark verringertes Truppenkontingent mit einem neuen, veränderten Auftrag wahrgenommen werden sollen.

(Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Juni 2013, S. 4)

Strafverfolgung, Strafbemessung und Strafvollstreckung:

Eine Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die systematisch nach Merkmalen wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung diskriminiert, ist nicht erkennbar. Fälle von Sippenhaft sind allerdings nicht auszuschließen. Zu einer Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die speziell Christen diskriminiert, kommt es in Afghanistan in der Regel schon deshalb nicht, weil sich Christen nicht offen zu ihrem Glauben bekennen.

Präsident Karzai verkündet in regelmäßigen Abständen zu besonderen Anlässen Amnestien, die insbesondere Frauen, Kinder und ältere Gefängnisinsassen betreffen.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 11)

Haftbedingungen:

Gefängnisse, Jugendrehabilitationszentren und andere Haftanstalten werden von unterschiedlichen Organisationen verwaltet: Das "General Directorate of Prisons and Detention Centers" (GDPDC), ein Teil des Innenministeriums (MOI), ist verantwortlich für alle zivil geführten Gefängnisse sowohl für weibliche als auch männliche Häftlinge. Das MOI und das "Juvenile Rehabilitation Directorate" (JRD) sind verantwortlich für alle Jugendrehabilitationszentren und Zivilhaftanstalten. Die ANP (Afghan National Police) unter dem Innenministerium und dem NDS (National Directorate of Security) ist verantwortlich für Kurzhaftanstalten auf Provinz- und Bezirksebene. Das Verteidigungsministerium betreibt die nationalen Haftanstalten Afghanistans in Parwan und Pul-e-Charki.

(United States, Country Reports on Human Rights Practices, vom 19. April 2013)

Folter und Misshandlungen werden nach wie vor in den Gefängnissen in Afghanistan praktiziert und stellen ein ernstzunehmendes und weitverbreitetes Problem in den Haftanstalten Afghanistans dar.

(United Nations Assistance Mission in Afghanistan, Treatment of Conflict-Related Detainees in Afghan Custody, vom Jänner 2013; Afghanistan Independent Human Rights Commission, Torture, Transfers, and Denial of Due Process, vom 17. März 2012; TAZ: "Kabul räumt erstmals Folter ein" vom 11. Februar 2013)

AIHRC und andere Beobachter berichteten, dass es in den Gefängnissen kein adäquates Essen oder Wasser gebe. Außerdem seien die Sanitäranlagen schlecht und es seien nicht genügend Decken vorhanden. Infektiöse Krankheiten seien verbreitet.

(United States, Country Reports on Human Rights Practices, vom 19. April 2013)

Todesstrafe:

Die Todesstrafe ist in der Verfassung und im Strafgesetzbuch für besonders schwerwiegende Delikte (Mord, Entführung und gewisse Straftaten gegen die nationale Sicherheit) vorgesehen. Unter dem Einfluss der Scharia wird die Todesstrafe aber auch bei anderen Delikten verhängt (z.B. Blasphemie, Apostasie). Die Entscheidung über die Todesstrafe wird vom Obersten Gericht getroffen und kann nur mit Einwilligung des Präsidenten vollstreckt werden. Allgemein sind keine Bestrebungen seitens der Regierung zu erkennen, ein Moratorium zu erlassen oder die Todesstrafe gar abzuschaffen. Zuletzt wurde die Todesstrafe im November 2012 vollstreckt, als 14 wegen Vergewaltigung und Mordes Verurteilte exekutiert wurden. Landesweit sind momentan über 100 Personen zu Tode verurteilt.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 16; vgl.: Amnesty International, Amnesty Report 2013, vom 21. Mai 2013)

Versorgungslage:

Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Das World Food Programme reagiert das ganze Jahr hindurch in verschiedenen Landesteilen auf Krisen bzw. Notsituationen wie Dürre, Überschwemmungen oder extremen Kälteeinbruch. Auch der Norden - eigentlich die "Kornkammer" - des Landes ist extremen Natureinflüssen wie Trockenheiten, Überschwemmungen und Erdverschiebungen ausgesetzt. Die aus Konflikt und chronischer Unterentwicklung resultierenden Folgeerscheinungen im Süden und Osten haben zur Folge, dass ca. 1 Mio. oder 29,5 Prozent aller Kinder als akut unterernährt gelten.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 18)

Medizinische Versorgung:

Der Großteil der modernen medizinischen Einrichtungen des Landes befindet sich in Kabul und anderen Großstädten. Der generelle Mangel an Gesundheitszentren besteht vor allem in den ländlichen Gebieten bereits seit längerer Zeit. Die aktuelle Regierung arbeitet an der Wiedereröffnung von Krankenhäusern und der Kapazitätserhöhung auf dem medizinischen Sektor. Darüber hinaus sind Ressourcen zum landesweiten Bau von Kliniken bestimmt worden. Problematisch bleibt jedoch weiterhin die Frage des kompetenten medizinischen Personals.

Der Bedarf an gut ausgebildetem afghanischen Personal, das in der Lage wäre, der Bevölkerung auf nachhaltige Weise medizinische Versorgung zukommen zu lassen, ist groß. Das Land hat eine der höchsten Sterblichkeitsraten der Welt. Mit der Unterstützung von ausländischen Sponsoren und internationalen Hilfsorganisationen wurden in den Krankenhäusern einiger Städte chirurgische Abteilungen wiedereröffnet. Spezielle Behandlungszentren wurden eingerichtet, um Opfer von Landminen zu rehabilitieren. Trotz dieser Anstrengungen beträgt die durchschnittliche Lebenserwartung nur 44 Jahre. Krieg, wiederkehrende Dürren, schlechte sanitäre Verhältnisse und fehlende Immunisierungsprogramme haben zu weit verbreiteter Unterernährung und dem Ausbruch von Krankheiten wie Cholera (die durch unsauberes Trinkwasser ausgelöst wird), Malaria, TBC, Typhus sowie weiteren Krankheiten, die durch Parasiten ausgelöst werden, geführt. Die Weltgesundheitsorganisation und andere Gesundheitsorganisationen arbeiten zusammen mit dem Ministerium für Gesundheit daran, das betreffende Bewusstsein für diese Krankheiten zu schärfen und insbesondere eine zeitnahe Behandlung solcher Krankheiten zu ermöglichen.

Eine bessere medizinische Versorgung von Frauen und Kindern ist dringend geboten; die Sterblichkeit von Kindern unter 5 Jahren beträgt in Afghanistan 191 pro 1.000 Geburten. Eine Behandlung in Krankenhäusern wird von Personen, die sich die entsprechende Anreise leisten können, gewöhnlich in angrenzenden Ländern, insbesondere in Peshawar (Pakistan) durchgeführt. Das Fehlen eines Gesundheitssystems trägt zur Ungleichheit in der Frage des Zugangs zu medizinischen Dienstleistungen bei. Medikamente, überwiegend Importe aus Pakistan und Iran, sind immer leichter erhältlich. Die Diskrepanz zwischen ländlichen und städtischen Gegenden ist in diesem Bereich jedoch nach wie vor auffällig. Es ist wichtig, frühzeitig die Verfügbarkeit von Medikamenten zu prüfen. Das Ministerium räumt die Notwendigkeit weiterer nationaler und ausländischer Ressourcen ein, um nachhaltige Fortschritte im Gesundheitssektor zu sichern.

(BAMF_IOM, Länderinformationsblatt - Afghanistan, vom Oktober 2012, S. 15)

Rückkehrfragen:

Freiwillig zurückkehrende Afghanen kamen in den ersten Jahren meist bei Familienangehörigen unter, was die in der Regel nur sehr knapp vorhandenen Ressourcen (Wohnraum, Versorgung) noch weiter strapazierte. Eine zunehmende Zahl von Rückkehrern verfügt aber nicht mehr über diese Anschlussmöglichkeiten.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 10. Jänner 2012, S. 28)

Ob ein Schutz in Kabul für Personen aus einer Konfliktregion gegeben ist, hängt sehr von der Schwere des Konflikts ab, ob sie oder er in Kabul weiter verfolgt wird. Aufgrund der Stammesgesellschaft mit nahen Familiennetzen ist es kein Problem, jemanden zu finden, wenn man es wirklich will. Auch den nationalen Behörden ist es möglich, in Kabul Personen ausfindig zu machen. Die Problematik, die sich jedoch dabei stellt, ist, dass es in Afghanistan keine Registrierung der Adresse gibt.

(Danish Immigration Service, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Kabul, vom 29. Mai 2012)

Physisch und psychisch behinderte Personen und Opfer von Misshandlungen, die erwägen, in ihr Heimatland zurückzukehren, müssen eine starke Unterstützung seitens ihrer Familie und der betreffenden Kommune sicherstellen. Medizinische Versorgung ist für eine Vielzahl von Krankheiten weitestgehend nicht erhältlich. Chirurgische Eingriffe können nur in ausgewählten Orten durchgeführt werden; generell fehlt es an adäquater Ausrüstung und Fachpersonal. Diagnosegeräte wie zum Beispiel Computertomographen, von denen es nur in Kabul einen gibt, sind ebenfalls nicht erhältlich. Der Zugang zu Medikamenten verbessert sich, wobei einige dennoch den meisten Afghanen nicht zugänglich sind.

(BAMF_IOM, Länderinformationsblatt - Afghanistan, vom Oktober 2012, S. 16)

Ausweichmöglichkeiten:

Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab. Die größeren Städte bieten aufgrund ihrer Anonymität eher Schutz als kleine Städte oder Dorfgemeinschaften.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 14)

Nach Ansicht von UNHCR besteht in umkämpften Gebieten keine interne Fluchtmöglichkeit. Da regierungsfeindliche Gruppierungen wie die Taliban, das Haqqani-Netzwerk oder Hekmatyars Hezb-e Islami über operationelle Kapazitäten verfügen, Personen im ganzen Land zu verfolgen, existiert für von diesen Gruppierungen bedrohte Personen auch in Gebieten, welche von der Regierung kontrolliert werden, keine Fluchtalternative. Die afghanische Regierung hat in zahlreichen Gebieten des Landes die effektive Kontrolle an regierungsfeindliche Gruppierungen verloren und ist dort daher nicht mehr schutzfähig. Betreffend der Verletzung sozialer Normen muss in Betracht gezogen werden, dass konservative Akteure auf allen Regierungsstufen Machtpositionen innehaben und dass weite Segmente der afghanischen Gesellschaft konservative Wertvorstellungen vertreten. UNHCR schließt für alleinerziehende Frauen ohne nahe männliche Angehörige eine innerstaatliche Fluchtalternative aus.

(UNHCR, Eligibility Guidelines, vom August 2013, S. 72 bis 78)

Dokumente:

Echte Dokumente unwahren Inhalts gibt es in erheblichem Umfang. So werden Pässe und Personenstandsurkunden von afghanischen Ministerien und Behörden offenkundig ohne adäquaten Nachweis ausgestellt. Ursachen sind ein nach 23 Jahren Bürgerkrieg lückenhaftes Registerwesen, mangelnde administrative Qualifikation sowie weit verbreitete Korruption.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 10. Jänner 2012, S. 30)

Weniger als zehn Prozent der afghanischen Bevölkerung haben ein Geburtszertifikat. Auch besitzen die wenigsten Kinder eine Geburtsurkunde.

(United States Department of State, Trafficking in Persons Report 2012, vom 19. Juni 2012; UNICEF: "Children on the Move" vom Februar 2010)

Die Tazkira ist die übliche ID-Karte in Afghanistan. Dort sind persönliche und familienbezogene Informationen des Inhabers festgehalten wie Wohn- und Geburtsort, Beruf und Militärdienst. Es gibt keine weiteren Identitätskarten, mit denen die Angaben einer Tazkira zusätzlich legitimiert werden könnten. Das Immigration and Refugee Board of Canada (IRBC) geht davon aus, dass es kein Standardverfahren zur Verifizierung der Identität des Antragsstellers und zur Ausstellung der Tazkira gibt. Tazkiras werden für den Schul- oder Universitätseintritt oder für die Beantragung eines Reisepasses gebraucht. Viele beantragen eine Tazkira erst, wenn sie eine benötigen. UNHCR beschrieb, dass jeder Mann eine Tazkira haben sollte, für die Frauen ist die Beantragung freiwillig.

(Brooking Institution University of Bern: "Realizing National, Responsibility for the Protection of Internally Displaced Persons in Afghanistan: A Review of Relevant Laws, Policies, and Practices" von November 2010; Immigration and Refugee Board of Canada:

"Afghanistan: The Issuance of Tazkira Certificates; Whether Individuals Can Obtain Tazkiras While Abroad" vom 16. Dezember 2011)

Risikogruppen:

In seinen "Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom August 2013" geht UNHCR von folgenden "[m]öglicherweise gefährdete[n] Personenkreise[n] in Afghanistan" aus:

Personen, die tatsächlich oder vermeintlich mit der Regierung oder mit der internationalen Gemeinschaft einschließlich der internationalen Streitkräfte verbunden sind, oder diese tatsächlich oder vermeintlich unterstützen

Journalisten und in der Medienbranche tätige Personen

Männer und Burschen im wehrfähigen Alter

Zivilisten, die der Unterstützung regierungsfeindlicher Kräfte verdächtigt werden

Angehörige religiöser Minderheiten und Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen die Scharia verstoßen haben

Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen islamische Grundsätze, Normen und Werte gemäß der Auslegung durch die Taliban verstoßen

Frauen

Kinder

Opfer von Menschenhandel oder Zwangsarbeit und Personen, die entsprechend gefährdet sind

lesbische, schwule, bisexuelle, transgender und intersexuelle Personen (LGBTI)

Angehörige ethnischer (Minderheiten)Gruppen

an Blutfehden beteiligte Personen

Familienangehörige von Geschäftsleuten und anderen wohlhabende Personen

Die Aufzählung ist nicht notwendigerweise abschließend. Je nach den spezifischen Umständen des Falls können auch Familienangehörige oder andere Mitglieder des Haushalts von Personen mit diesen Profilen aufgrund ihrer Verbindung mit der gefährdeten Person internationalen Schutzes bedürfen.

Überdies können nach den genannten UNHCR-Richtlinien "Menschenrechtsverletzungen einzeln oder zusammen eine Verfolgung darstellen, wie etwa:

die Kontrolle über die Zivilbevölkerung durch regierungsfeindliche Kräfte einschließlich der Einführung paralleler Justizstrukturen und der Verhängung ungesetzlicher Strafen sowie der Bedrohung und Einschüchterung der Zivilbevölkerung, der Einschränkung der Bewegungsfreiheit und der Einsatz von Erpressungen und illegalen Steuern

Zwangsrekrutierung

die Auswirkung von Gewalt und Unsicherheit auf die humanitäre Situation in Form von Ernährungsunsicherheit, Armut und Vernichtung von Lebensgrundlagen

steigende organisierte Kriminalität und die Möglichkeit von lokalen Machthabern ("Warlords") und korrupten Beamten, in von der Regierung kontrollierten Gebieten straflos zu agieren

die systematische Beschränkung des Zugangs zu Bildung und zu grundlegender Gesundheitsversorgung

die systematische Beschränkung der Teilnahme am öffentlichen Leben, insbesondere für Frauen

2. Beweiswürdigung:

2.1.1. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen diesbezüglich glaubwürdigen Angaben, aus dem im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 29.08.2014 erstellten mündlichen Sachverständigengutachten sowie aus dem vorliegenden Akteninhalt.

Hingegen konnte der Beschwerdeführer das von ihm angegebene Alter nicht durch Dokumente belegen, auch hat er diesbezüglich vor dem erkennenden Gericht widersprüchliche Angaben gemacht. So hat er z.B. in der Verhandlung am 23.10.2013 auf die Frage hin, wann er begonnen habe, die Taliban zu unterstützen, angegeben, er sei ca. 17 Jahre alt gewesen (vgl. Seite 7 des Protokolls), an anderer Stelle wiederum, er sei beim Sturz der Taliban - und somit ca. zwei Jahre später - ca. 17 Jahre alt gewesen, wisse es aber nicht genau (vgl. Seite 4 desselben Verhandlungsprotokolls).

2.1.2. Dass der Beschwerdeführer Mitglied der Taliban gewesen ist und zumindest sein Vater und sein Bruder für diese an der Front gekämpft haben, ergibt sich aus seinen diesbezüglich glaubwürdigen Angaben und aus dem mündlichen Sachverständigengutachten vom 29.08.2014. Aus diesem Gutachten ergibt sich weiters, dass der Beschwerdeführer einerseits aufgrund dessen im Falle einer Rückkehr als Sohn eines Talibankämpfers von Verfolgung, andererseits als Paschtune in Kapisa von Zwangsrekrutierung durch die Taliban bedroht ist.

Glaubwürdig waren in diesem Zusammenhang auch die Angaben des Beschwerdeführers darüber, dass er nach dem Sturz der Taliban als Talib für ca. zwei Monate inhaftiert gewesen ist. Seine Angaben waren im Wesentlichen gleichbleibend, ein Übersetzungsfehler (2 Monate und 16 Tage oder 16 Stunden) ist ihm nicht anzulasten.

Was seine eigene Tätigkeit für die Taliban und seine Funktion angeht, hat der Beschwerdeführer im Laufe des Verfahrens widersprüchliche Angaben gemacht. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt, EASt. Ost, am 03.01.2006 hat er angegeben, er habe als Söldner für die Talibanregierung gekämpft (AS 53). Bei der weiteren niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Salzburg, am 10.04.2006 sagte er einerseits aus, er habe seinem Vater, mit dem er immer zusammen gewesen sei, geholfen, die Leute gefragt, was sie bräuchten und Briefe mitgenommen. Die Frage, ob er jemals in Kampfhandlungen verwickelt gewesen sei, beantwortete der Beschwerdeführer ausdrücklich mit "Ja". Nachgefragt, in welche Kämpfe er verwickelt gewesen sei, gab er wörtlich an: "Es gab zwei Linien im Norden Afghanistans. Kapisa und Parwan. In Parwan hat XXXX mit den Taliban gekämpft und ich war an der ersten Linie in Kapisa. Dort habe ich gekämpft." Er sei ein Talib gewesen, aber sein Vater ein Präsident (AS 79). Befragt, ob er gegen die Zivilbevölkerung vorgegangen sei:

"Ich kann das nicht erzählen, ich weiß nicht, wie sie das meinen. Aber in Afghanistan ist es so, dass jeder Mensch auf irgendeiner Seite ist. Es gibt keine Zivilisten. Da muss man etwas dagegen tun, wenn er gegen uns ist." Die Vorschriften der Taliban gegen Frauen habe er natürlich durchgesetzt, weil das als Taliban seine Aufgabe gewesen sei (AS 81). Er habe Leute, die z.B. Musik gehört hätten, mitgenommen und an die Zuständigen im Gemeindeamt übergeben (AS 81-83). Er selbst habe niemanden umgebracht. Den Leuten, die er festgenommen habe, sei nicht so viel passiert, sie seien nur ein paar Monate im Gefängnis gewesen. Aber an der Front könne alles passieren (AS 83).

Vor dem Asylgerichtshof bzw. Bundesverwaltungsgericht stritt der Beschwerdeführer hingegen ab, gekämpft zu haben. Er habe Botschaften weitergeleitet, sei bewaffnet für den Schutz ihres Hauses zuständig gewesen und habe Schwierigkeiten aus dem Dorf an die Taliban-Kommandanten des Distrikts weitergeleitet (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 27.01.2012, Seite 7). Am 21.10.2013 behauptete er, keine Waffe getragen und Briefe weitergeleitet zu haben (vgl. Verhandlungsprotokoll, Seiten 3-5). Am 29.08.2014 stritt er auf Vorhalt ab, jemals gesagt zu haben, dass er an Kämpfen teilgenommen habe, er habe lediglich Einkäufe gemacht und Nachrichten überbracht (Verhandlungsprotokoll Seiten 3 bis 4) und seinem Vater über Geschehnisse im Dorf berichtet (Verhandlungsprotokoll Seite 6). Er hat zwar von Anfang an ausgesagt, niemanden getötet und seinen Vater begleitet zu haben, also in eher untergeordneter Position tätig gewesen zu sein, seine genaue Aufgabe ließ sich jedoch vom erkennenden Gericht aufgrund der widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers nicht feststellen. Andererseits konnte auch nicht mit ausreichender Sicherheit festgestellt werden, dass er einen Asylausschlussgrund im Sinne des § 13 AsylG 1997 gesetzt hat.

Der Sachverständige ist in Afghanistan geboren und aufgewachsen, er hat in Kabul das Gymnasium absolviert, in Wien Politikwissenschaft studiert und war in den XXXX beteiligt. Er hatXXXX verfasst und verfügt dort über zahlreiche Kontakte, ist mit den dortigen Gegebenheiten vertraut und recherchiert dort selbst - auch für das Bundesverwaltungsgericht- immer wieder. Darüber hinaus hält er XXXX ab, die sich mit Afghanistan beschäftigen. Auf Grund seiner Sachkenntnis wurde er bereits in vielen Verfahren als Gutachter herangezogen.

2.2. Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan stützen sich auf die zitierten Quellen. Angesichts der Seriosität dieser Quellen und der Plausibiliät ihrer Aussagen, denen die Verfahrensparteien nicht entgegengetreten sind, besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1.1. Gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 4 erster Satz B-VG waren Verfahren, die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig waren, vom Asylgerichtshof weiterzuführen. Gemäß § 75 Abs. 19 Asylgesetz 2005 (Art. 2 BG BGBl. I 100/2005, in der Folge: AsylG 2005) idF des FNG-Anpassungsgesetzes BGBl. I 68/2013 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idF des FNG-Anpassungsgesetzes zu Ende zu führen.

Gemäß § 75 Abs. 1 erster und zweiter Satz AsylG 2005 idF Art. 1 Z 63 des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 BGBl. I 122 (in der Folge: FrÄG 2009) sind "[A]lle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren [...] nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, § 10 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. § 44 AsylG 1997 gilt."

Gemäß § 44 Abs. 2 AsylG 1997 idF der AsylGNov. 2003 sind Verfahren über Asylanträge, die ab dem 01.05.2004 gestellt worden sind, nach den Bestimmungen des AsylG 1997 in der jeweils geltenden Fassung, di. nunmehr die Fassung der AsylGNov. 2003, zu führen.

Gemäß § 75 Abs. 8 AsylG 2005 idF Art. 1 Z 64 FrÄG 2009 und Art. 3 Z 24 a Fremdenrechtsänderungsgesetz 2011 BGBl. I 38 (in der Folge: FrÄG 2011) ist § 10 AsylG 2005 idF des FrÄG 2011 ("§ 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011") "auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach § 10 [...] und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2 gilt."

Gemäß § 73 Abs. 11 und 12 AsylG 2005 idF des Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetzes BGBl. I 87/2012 (in der Folge: FNG) und des FNG-Anpassungsgesetzes ist § 10 AsylG 2005 idF des FNG und des FNG-Anpassungsgesetzes mit 01.01.2014 in Kraft getreten.

Gemäß § 3 Abs. 8 Z 1 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz, Art. 2 BGBl. I 33/2013, können Verfahren, die mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig waren, vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt werden, wenn die Rechtssache in diesem Zeitpunkt "zur Zuständigkeit eines Senates des Asylgerichtshofes gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Senates oder des Einzelrichters des Bundesverwaltungsgerichtes gehört und alle Mitglieder dieses Senates bzw. der Einzelrichter dem Senat des Asylgerichtshofes angehört haben bzw. hat."

3.1.2. Der Beschwerdeführer hat seinen Asylantrag nicht vor dem 01.05.2004 gestellt; das Verfahren war am 31.12.2005 anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem AsylG 1997 idF der AsylGNov. 2003 zu führen. Den Ausspruch über die Ausweisung (Spruchpunkt III) hat das Bundesasylamt ebenso - entsprechend der damaligen Rechtslage - auf § 8 Abs. 2 AsylG 1997 idF der AsylGNov. 2003 gestützt.

Das Verfahren war am 01.07.2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig, es war daher vom Asylgerichtshof weiterzuführen. Da es am 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig war, ist es vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen. Da die Einzelrichterin, der die Rechtssache nach der Geschäftsverteilung zugewiesen worden ist, dem Senat des Asylgerichtshofes angehört hat, zu dessen Zuständigkeit die Rechtssache am 31.12.2013 gehört hat, kann das Verfahren vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt werden.

3.2. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts stützt sich auf Art. 151 Abs. 39 Z 4 erster Satz und Abs. 51 Z 7 B-VG und auf § 38 AsylG 1997. § 38 AsylG 1997 spricht zwar vom "unabhängigen Bundesasylsenat" und wurde durch das Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz BGBl. I 4/2008 oder durch das Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BGBl I 10/2013 (in der Folge: BVwGG) nicht geändert; auch die Übergangsbestimmungen des AsylG 2005 ergeben insoweit nichts. Da jedoch gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 1 B-VG der unabhängige Bundesasylsenat am 1. Juli 2008 zum Asylgerichtshof wurde und dieses Gericht gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 4 B-VG die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängigen Verfahren weiterzuführen hatte, ist davon auszugehen, dass sich § 38 AsylG 1997 nunmehr auf den Asylgerichtshof bezog. Ebenso ist davon auszugehen, dass sich jene Bestimmungen des AsylG 1997, die von "Berufungen" sprechen, nunmehr auf Beschwerden beziehen. Da schließlich gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG der Asylgerichtshof mit 1. Jänner 2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes - also zum Bundesverwaltungsgericht (s. Art. 129 B-VG) - wurde, bezieht sich § 38 AsylG 1997 nunmehr auf dieses Gericht.

Gemäß § 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Art. 1 BG BGBl. I 33/2013 (in der Folge: VwGVG), idF BG BGBl. I 122/2013 ist das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens bereits kundgemacht waren, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG - wie die vorliegende - das AVG mit Ausnahme seiner §§ 1 bis 5 und seines IV. Teiles, die Bestimmungen weiterer, hier nicht relevanter Verfahrensgesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Verwaltungsbehörde in jenem Verfahren angewandt hat oder anzuwenden gehabt hätte, das dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist. Dementsprechend sind im Verfahren über die vorliegende Beschwerde Vorschriften des AsylG 2005 und des BFA-VG anzuwenden. (So enthalten zB § 16 Abs. 1 zweiter Satz und § 21 Abs. 7 BFA-VG ausdrücklich Sonderbestimmungen gegenüber dem VwGVG.)

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - und somit auch das Bundesverwaltungsgericht - über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder seine Feststellung durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Verwaltungsbehörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde "unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens" widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Verwaltungsbehörde ist dabei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von der das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine andere als die Zuständigkeit des Einzelrichters ist für die vorliegende Rechtssache nicht vorgesehen, daher ist der Einzelrichter zuständig.

Zu A)

3.3.1.1. Gemäß § 7 AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe Damit will der Gesetzgeber an die Gesamtheit der aufeinander bezogenen Elemente des Flüchtlingsbegriffs der GFK anknüpfen (VwGH 15.5.2003, 2001/01/0499).

Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren." (vgl. VfSlg. 19.086/2010; VfGH 12.6.2010, U 613/10)

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011; 17.3.2009, 2007/19/0459; 28.5.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771; 17.3.2009, 2007/19/0459; 28.5.2009, 2008/19/1031; 6.11.2009, 2008/19/0012). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011; 28.5.2009, 2008/19/1031). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (vgl. zB VwGH 24.3.1999, 98/01/0352 mwN; 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwSlg. 16.482 A/2004). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" (VwSlg. 16.482 A/2004) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539; vgl. VwGH 17.3.2009, 2007/19/0459).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 27.6.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793; 23.2.2011, 2011/23/0064) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 mwN).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101).

3.3.1.2. § 13AsylG 1997 lautet:

"(1) Asyl ist ausgeschlossen, wenn einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlußgründe vorliegt.

(2) Asyl ist weiters ausgeschlossen, wenn Fremde aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit der Republik darstellen oder von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden sind und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeuten. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine solche durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht."

Fallbezogen kommt nur einer der in § 13 Abs. 1 AsylG 1997 genannten Ausschlussgründe in Frage, die auf Art. 1 Abschnitt F GFK beruhen.

Diese Bestimmung lautet ihrerseits:

"Die Bestimmungen dieses Abkommens sind auf Personen nicht anwendbar, hinsichtlich derer ernsthafte Gründe für den Verdacht bestehen, daß sie

a) ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen haben, und zwar im Sinne jener internationalen Einrichtungen, die ausgearbeitet wurden, um Bestimmungen gegen solche Verbrechen zu schaffen;

b) bevor sie als Flüchtlinge in das Gastland zugelassen wurden, ein schweres, nicht politisches Verbrechen begangen haben;

c) sich Handlungen schuldig gemacht haben, die sich gegen die Ziele und Prinzipien der Vereinten Nationen richten."

Das UNHCR-Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des Abkommens von 1951 und des Protokolls von 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge legt Folgendes fest:

"150. Bei der Erwähnung der Verbrechen gegen den Frieden, der Kriegsverbrechen oder der Verbrechen gegen die Menschlichkeit bezieht sich das Abkommen ganz allgemein auf "internationale Vertragswerke, die ausgearbeitet wurden, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen. [...]" Die umfassendste Definition findet sich in dem Londoner Abkommen und der Charta des Internationalen Militärgerichtshofs von 1945." Laut Artikel 6 lit. b der Charta sind Kriegsverbrechen: "die Verletzung von geschriebenem oder ungeschriebenem Kriegsrecht. Solche Verletzungen sollen folgende Verbrechen einschließen, aber nicht auf sie beschränkt sein: Mord, Misshandlung oder Deportation der Zivilbevölkerung [...] Ermordung oder Misshandlung von Kriegsgefangenen...". Gemäß lit. b leg. cit. sind Verbrechen gegen die Menschlichkeit: "Mord, Ausrottung, [...] und andere Akte der Unmenschlichkeit gegenüber der Zivilbevölkerung vor oder während des Krieges; dazu zählen auch die Verfolgung aus politischen Gründen oder wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Rasse oder Religionsgemeinschaft..."

Die "UNHCR Richtlinien zum internationalen Schutz Anwendung der Ausschlussklauseln: Artikel 1 F des Abkommens von 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge" aus dem Jahr 2003 ergänzen das UNHCR-Handbuch und sind als Hilfsmittel zur Rechtsauslegung u.a. für Regierungen, Vertreter der Rechtsberufe, Entscheidungsträger und die Richterschaft gedacht. Die Richtlinien legen Folgendes fest:

Hintergrund der Ausschlussklauseln:

"2. Der Hintergrund der Ausschlussklauseln, der berücksichtigt werden sollte, wenn ihre Anwendung in Erwägung gezogen wird, ist die Überlegung, dass bestimmte Verbrechen so schwerwiegend sind, dass die Täter keinen internationalen Flüchtlingsschutz verdienen. Ihr Hauptzweck ist es, den Urhebern abscheulicher Taten und schwerer gemeiner Straftaten den internationalen Flüchtlingsschutz zu versagen und sicherzustellen, dass solche Personen die Institution Asyl nicht dazu missbrauchen, einer gerichtlichen Verantwortung für ihre Taten zu entgehen. [...] Da der Ausschluss jedoch schwerwiegende Folgen haben kann, ist es gleichzeitig wichtig sicherzustellen, dass die Klauseln nur mit äußerster Vorsicht und erst nach einer umfassenden Beurteilung der fallspezifischen Umstände angewendet werden. Die Ausschlussklauseln sollten somit stets restriktiv ausgelegt werden."

Inhaltliche Analyse der Ausschlussklauseln:

Kriegsverbrechen:

"12. Bestimmte Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht stellen Kriegsverbrechen dar. Solche Verbrechen können sowohl in internationalen als auch in internen bewaffneten Konflikten verübt werden, wobei es von der Art des Konflikts abhängt, wie das Verbrechen beschaffen sein muss. Als Kriegsverbrechen werden Straftaten qualifiziert wie etwa die vorsätzliche Tötung und Folterung von Zivilpersonen, [...] und das mutwillige Vorenthalten eines fairen und ordnungsgemäßen Gerichtsverfahrens gegenüber einem Zivilisten oder einem Kriegsgefangenen."

Verbrechen gegen die Menschlichkeit:

"13. Die hiervon zu unterscheidenden Verbrechen gegen die Menschlichkeit, die Handlungen wie Völkermord, Mord, Vergewaltigung und Folter einschließen, sind dadurch charakterisiert, dass sie Teil eines groß angelegten oder systematischen Angriffs auf die Zivilbevölkerung sein müssen. Aber auch eine einzelne Handlung kann ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit darstellen, wenn sie Teil eines kohärenten Systems oder einer Reihe systematischer und wiederholter Handlungen ist. Da solche Verbrechen sowohl in Friedenszeiten als auch in bewaffneten Konflikten vorkommen können, stellen sie die umfangreichste Verbrechenskategorie des Artikel 1 F (a) dar."

Persönliche Verantwortung:

"18. Ein Ausschluss ist nur dann gerechtfertigt, wenn die persönliche Verantwortung für ein Verbrechen nach Artikel 1 F nachgewiesen ist. [...] Im Allgemeinen liegt eine persönliche Verantwortung dann vor, wenn eine Person die Straftat begangen hat oder in dem Bewusstsein, dass ihre Handlung oder Unterlassung die Ausübung des Verbrechens erleichtern würde, wesentlich zu ihrer Durchführung beigetragen hat. Die Person muss das Verbrechen nicht persönlich begangen haben. Es kann genügen, wenn sie zu einem gemeinsamen verbrecherischen Unternehmen angestiftet, ihm Vorschub geleistet oder daran teilgenommen hat."

"19. Der Umstand, dass eine Person zu irgendeinem Zeitpunkt ein ranghohes Mitglied einer repressiven Regierung oder Mitglied einer Organisation war, der gesetzwidrige Gewalt vorgeworfen wird, begründet allein noch keine persönliche Verantwortung für Straftaten, die unter Artikel 1 F fallen. Eine Vermutung für die Verantwortung kann allerdings dann vorliegen, wenn die Person Mitglied einer Regierung blieb, die eindeutig Handlungen im Sinne von Artikel 1 F begangen hat. Außerdem sind die Ziele, Aktivitäten und Methoden mancher Gruppen so außerordentlich gewalttätig, dass aus der freiwilligen Mitgliedschaft in solchen Gruppen auch die Vermutung einer persönlichen Verantwortung abgeleitet werden kann. Im Fall einer solchen Vermutung müssen verschiedene Fragen sorgfältig geprüft werden, etwa die aktuellen Aktivitäten der Gruppe, ihre Organisationsstruktur, die Stellung der Person in der Organisation und ihre Fähigkeit, maßgeblich Einfluss auf die Aktivitäten der Gruppe zu nehmen, sowie die mögliche Fragmentierung der Gruppe. Außerdem können derartige Vermutungen im Zusammenhang mit Asylverfahren widerlegt werden."

"20. Bei ehemaligen Kombattanten sollte nicht automatisch davon ausgegangen werden, dass sie auszuschließen sind, natürlich abgesehen von Fällen, in denen Berichte über schwere Verstöße gegen internationale Menschenrechtsnormen und das humanitäre Völkerrecht vorliegen und die betreffende Person damit in Verbindung gebracht wird."

Gründe für die Zurückweisung von persönlicher Verantwortung:

"22. Es sollten Faktoren in Betracht gezogen werden, die allgemein bei der Prüfung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als Rechtfertigungs- und Entschuldigungsgründe in Betracht kommen. Zum Beispiel kann der Entschuldigungsgrund des Handelns auf Befehl nur dann gelten, wenn die Person rechtlich verpflichtet war, dem Befehl nachzukommen, oder wenn sie von dessen Gesetzwidrigkeit keine Kenntnis hatte und wenn der Befehl an sich nicht offensichtlich rechtswidrig war. Nötigung kann geltend gemacht werden, wenn die Person die betreffende Handlung notwendigerweise und vernünftigerweise setzen musste, um ihren unmittelbar drohenden Tod oder eine fortgesetzte oder unmittelbar drohende schwere Körperverletzung ihrer oder einer anderen Person abzuwenden, und wenn die Person nicht beabsichtigte, schwereren Schaden zuzufügen als jenen, den sie zu verhindern suchte. Handlungen zur Selbstverteidigung oder zur Verteidigung anderer oder von Eigentum müssen in Bezug auf die Bedrohung sowohl angemessen als auch verhältnismäßig sein."

Überlegungen zur Verhältnismäßigkeit:

"24. Die Durchführung einer Verhältnismäßigkeitsprüfung, wenn ein Ausschluss und seine Folgen in Betracht gezogen werden, ist ein nützliches analytisches Mittel, durch das sichergestellt wird, dass die Ausschlussklauseln im Einklang mit dem übergeordneten humanitären Ziel und im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention angewendet werden. [...]Die Ausschlussklauseln müssen daher, wie bei jeder Ausnahme von einem garantierten Menschenrecht, unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit zum verfolgten Ziel angewendet werden, d.h. dass die Schwere der betreffenden Tat und die Folgen eines Ausschlusses gegeneinander abzuwägen sind. [...]"

"28. Grundsätzlich gelten die Ausschlussklauseln auch für Minderjährige, dies jedoch nur dann, wenn sie strafmündig sind und die geistigen Fähigkeiten besitzen, um für ein Verbrechen zur Rechenschaft gezogen zu werden. Angesichts der Schutzbedürftigkeit von Kindern sollte mit größter Behutsamkeit vorgegangen werden, wenn der Ausschluss von Minderjährigen in Erwägung gezogen wird, [...]"

Für sich genommen stellen das UNHCR-Handbuch sowie die Richtlinien soft law dar. Da es sich dabei aber um die GFK begleitende Quellen handelt, die vom UNHCR als der gem. Art. 35 GFK für die Überwachung der Durchführung der Bestimmungen der GFK zuständigen Institution stammen, kommt ihnen bei der Interpretation der GFK eine grundlegende Bedeutung zu.

Statut des Internationalen Strafgerichtshofs

Art. 1 F lit. a GFK nimmt ausdrücklich Bezug auf Verbrechen iSd internationalen Vertragswerke. Somit können Entwicklungen im Bereich des internationalen Strafrechts berücksichtigt werden.

Art. 8 des Statuts des Internationalen Strafgerichtshofes normiert den Tatbestand des Kriegsverbrechens im innerstaatlichen bewaffneten Konflikt (Bürgerkrieg) unter Verweis auf den gemeinsamen Artikel 3 der der vier Genfer Abkommen vom 12. August 1949. Es handelt sich hierbei um - gegen nicht an Kampfhandlungen teilnehmende Personen (einschließlich der Angehörigen der Streitkräfte, welche die Waffen gestreckt haben, und der Personen, die durch Krankheit, Verwundung, Gefangennahme oder eine andere Ursache außer Gefecht befindlich sind) - gerichtete Angriffe auf Leib und Leben, insbesondere vorsätzliche Tötung jeder Art, Verstümmelung, grausame Behandlung und Folter, die Beeinträchtigung der persönlichen Würde, insbesondere entwürdigende und erniedrigende Behandlung, Geiselnahme, Verurteilungen und Hinrichtungen ohne vorhergehendes Urteil eines ordentlich bestellten Gerichts, das die allgemein als unerlässlich anerkannten Rechtsgarantien bietet.

Artikel 30 legt die subjektiven Tatbestandsmerkmale fest: Sofern nichts anderes bestimmt ist, ist eine Person für ein der Gerichtsbarkeit des Gerichtshofs unterliegendes Verbrechen nur dann strafrechtlich verantwortlich und strafbar, wenn die objektiven Tatbestandsmerkmale vorsätzlich und wissentlich verwirklicht werden. "Vorsatz" im Sinne dieses Artikels liegt vor, wenn die betreffende Person im Hinblick auf ein Verhalten dieses Verhalten setzen oder im Hinblick auf die Folgen diese Folgen herbeiführen will oder ihr bewusst ist, dass diese im gewöhnlichen Verlauf der Ereignisse eintreten werden. "Wissen" im Sinne dieses Artikels bedeutet das Bewusstsein, dass ein Umstand vorliegt oder dass im gewöhnlichen Verlauf der Ereignisse eine Folge eintreten wird. "Wissentlich" und "wissen" sind entsprechend auszulegen.

3.3.2.1. Aus nachstehenden Gründen besteht für den Beschwerdeführer eine objektiv nachvollvollziehbare Verfolgungsgefahr:

Wie das Ermittlungsverfahren ergeben hat, war der Beschwerdeführer in den letzten beiden Jahren vor dem Ende der Talibanzeit - ebenso wie sein Vater und sein Bruder - Mitglied der Taliban. Zumindest sein Vater und sein Bruder haben für die Taliban an der Front gekämpft. Deshalb gehört der Beschwerdeführer zu einer Familie, die als Konfliktfamilie einzustufen ist und ist im Falle einer Rückkehr aufgrund dessen als Sohn eines Talibankämpfers asylrelevant von Verfolgung bedroht. Er selbst ist nach dem Sturz des Talibanregimes für ca. zwei Monate inhaftiert gewesen.

Die Verfolgung, die der Beschwerdeführer zu befürchten hat, wurzelt in zwei der in der GFK genannten Gründe, und zwar einerseits in der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, nämlich jener der Familienangehörigen des Täters (vgl. T Alexander Aleinikoff, Protected characteristics and social perceptions: an analysis of the meaning of 'membership of a particular social group', in:

Feller/Türk/Nicholson [Hg.], Refugee Protection in International Law. UNHCR's Global Consultations on International Protection, Cambridge 2003, 263 [276, 306]; weiters VwGH 26.2.2002, 2000/20/0517; 12.3.2002, 2001/01/0399; 3.7.2003, 2001/20/0219 [nur unter dem Gesichtspunkt des "offensichtlichen" Fehlens eines Konventionsgrundes iSd § 6 Z 2 AsylG 1997]; 16.4.2002, 99/20/0430;

14.1. 2003, 2001/01/0508; 3.7.2003, 2001/20/0040; 17.9.2003, 2000/20/0137; 17.9.2003, 2001/20/0292; 24.6.2004, 2002/20/0165;

22.8. 2006, 2006/01/0251; 17.10.2006, 2005/20/0198; 21.3.2007, 2006/19/0083; 21.3.2007, 2006/19/0390; 4.3.2008, 2006/19/0358;

26.5. 2009, 2007/01/007; vgl. auch VwGH 16.4.2009, 2008/19/0706;

28.8. 2009, 2008/19/1027 sowie VwGH 11.11.2009, 2008/23/0366 und VwGH 9.9.2010, 2007/20/0191).

Da er jedoch auch selbst Mitglied der Taliban gewesen ist, kommt in diesem Fall andererseits auch der Konventionsgrund der politischen Gesinnung in Betracht. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland strafrechtlichen Verfolgungen ausgesetzt bzw. mit dem Vorwurf der Begehung strafbarer Handlungen konfrontiert war, schließt die Bejahung der Flüchtlingseigenschaft noch keineswegs aus, weil damit noch nicht gesagt ist, dass die eingeleiteten und allenfalls vom Beschwerdeführer zu erwartenden Sanktionen ihre Grundlage allein in strafrechtlichen Belangen und nicht auch in solchen, die als Konventionsgründe zu werten sind, hätten. Einer strafrechtlichen Verfolgung wäre der Charakter einer asylrelevanten Verfolgung aus Konventionsgründen (insbesondere aus dem der politischen Gesinnung) nämlich nur dann genommen, wenn die Durchführung des Strafverfahrens nach rechtsstaatlichen Prinzipien gewährleistet wäre, weil erst dadurch der Aspekt einer mit Konventionsgründen im Zusammenhang stehenden Verfolgung derart in den Hintergrund treten würde, dass von asylrelevanter Verfolgung nicht mehr die Rede sein könnte (VwGH 14.10.1998, 98/01/0259; 17.6.1993, 92/01/0986 und 21.4.1994, 94/19/0291). Wie sich aus den Länderfeststellungen (Punkt I.1.2.) ergibt, ist eine Durchführung von Strafverfahren nach rechtsstaatlichen Prinzipien in Afghanistan nicht gewährleistet.

Laut den UNHCR- Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom August 2013 kann auch die Gefahr von Zwangsrekrutierung eine asylrelevante Verfolgung darstellen. Wie sich aus dem mündlich erstellten Sachverständigengutachten vom 29.08.2014 ergibt, kann nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer von den Taliban aufgefordert bzw. gezwungen werden würde, wieder mit ihnen zusammenzuarbeiten. Im Falle einer Weigerung wäre er aufgrund seiner (neuen) politischen Gesinnung von diesen asylrelevant bedroht.

3.3.2.2. Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat weiters ergeben, dass der Beschwerdeführer die letzten beiden Jahre in seiner Heimat Mitglied der Taliban gewesen ist.

Er war, zumindest als er seine Tätigkeit dort begonnen hat, noch minderjährig, sodass bei der Prüfung eines Ausschlussgrundes mit größerer Behutsamkeit vorgegangen werden muss.

Der Beschwerdeführer war ein einfacher Talib ohne Führungsposition und somit nicht fähig, maßgeblich Einfluss auf die Aktivitäten der Gruppe zu nehmen. Dass er persönlich Verbrechen im Sinne des Art. 1 Abschnitt F GFK begangen hat, konnte nicht nachgewiesen werden.

Auch wenn er Personen, wie er es selbst am 10.04.2006 vor dem Bundesasylamt angab, an die Zuständigen übergeben hat, konnte weder nachgewiesen werden, dass an diesen Personen in der Folge Verbrechen im Sinne des Art. 1 Abschnitt F GFK begangen wurden, zu denen der Beschwerdeführer dadurch Beihilfe geleistet, noch, dass er dabei wissentlich und vorsätzlich im Sinne des Art. 30 des Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs gehandelt hat.

Eine persönliche Verantwortung für Verbrechen im Sinne des Art. 1 Abschnitt F GFK konnte dem Beschwerdeführer, trotz Mitgliedschaft bei den Taliban, somit nicht nachgewiesen werden.

3.4. Eine innerstaatliche Schutzalternative steht dem Beschwerdeführer bereits deshalb nicht zur Verfügung, weil laut Angaben des UNHCR regierungsfeindliche Gruppierungen wie die Taliban, das Haqqani-Netzwerk oder Hekmatyars Hezb-e Islami über operationelle Kapazitäten verfügen, Personen im ganzen Land zu verfolgen und deshalb für von diesen Gruppierungen bedrohte Personen auch in Gebieten, welche von der Regierung kontrolliert werden, keine Fluchtalternative existiert. Die afghanische Regierung hat in zahlreichen Gebieten des Landes die effektive Kontrolle an regierungsfeindliche Gruppierungen verloren und ist dort daher nicht mehr schutzfähig (vgl. Punkt I.1.2.).

3.5. Gemäß § 12 AsylG 1997 war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz BGBl. Nr. 10/1985 i. d.F. BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die unter Punkt 3 angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Schließlich liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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