W167 1413173-1•BVwG W167 1413173-1
W167 1413173-1Federal Administrative CourtSep 30, 2014
aktuelle Gefahr, asylrechtlich relevante Verfolgung, gefährdeter<br/>Personenkreis, gesamte Staatsgebiet, maßgebliche Wahrscheinlichkeit,<br/>politische Gesinnung, Zwangsrekrutierung
W167 1413173-1/22E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daria MACA-DAASE als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehöriger von Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamts vom 19.03.2010, Zl. 09 14.990-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.09.2014, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Absatz 1 Asylgesetz 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Absatz 5 Asylgesetz 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit Kraft Gesetzes Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der nunmehrige Beschwerdeführer stellte am 01.12.2009 einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz.
Bei der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab der damals minderjährige Beschwerdeführer an, schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet eingereist zu sein. Aus seinem Heimatstaat Afghanistan sei er geflüchtet, weil er sein Leben von den Talibanmilizen mit dem Tod bedroht wurde. Diese hätten seinen Vater wegen dessen Mitgliedschaft bei der Hzbe-Islami getötet und ihn selbst wegen der bevorstehenden Wahlen zu einem Selbstmordattentat gezwungen.
In seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt im Beisein einer Bevollmächtigten seiner gesetzlichen Vertreterin am 02.03.2010 wurde der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen befragt. Der Beschwerdeführer gab im Wesentlichen an, sein Vater sei in der islamischen Partei tätig gewesen und deshalb mit seiner Familie nach der Machtergreifung durch die Taliban nach Pakistan geflohen. Als Karzai an die Macht kam, kehrte die Familie wieder nach Afghanistan zurück. Die Taliban hätten seinen Vater wiederholt aufgefordert für sie tätig zu sein. Da sich dieser geweigert habe, hätten die Taliban ihn erschossen. Nach dem Tod seines Vaters sei der Beschwerdeführer von einem Talib gezwungen worden mit diesem mitzufahren. In weiterer Folge habe er zwei Monate und 20 Tage bei dem Talib verbracht und sei soweit gebracht worden, dass er jederzeit bereit gewesen wäre sich zu opfern. Als er eines Tages mit einer Jacke mit Bomben zu einem Einsatz geschickt worden sei, habe er es sich anders überlegt, die Bombenjacke ausgezogen und weggeworfen. Er sei dann geflüchtet.
2. Bescheid des Bundesasylamts
Mit Beschied vom 19.13.2010 wies das Bundesasylamt (BAA) den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung von internationalem Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und eines subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) ab. Der Beschwerdeführer wurde aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt III).
Das Bundesasylamt begründete seine Entscheidung zur Abweisung in Spruchpunkt I. damit, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend seine Gründe für das Verlassen von Afghanistan vage und allgemein und teils widersprüchlich und daher nicht nachvollziehbar und nicht glaubhaft sei. Das Bundesasylamt ging davon aus, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr keiner Verfolgung ausgesetzt wäre und zudem von seiner Familie unterstützt würde, weshalb auch kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde (Spruchpunkt II.). Letztlich stelle die Ausweisung auch keine Verletzung des Artikel 8 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) dar (Spruchpunkt III.).
In der rechtzeitig erhobenen und zulässigen Beschwerde bekämpfte die gesetzliche Vertreterin des damals minderjährigen Beschwerdeführers den genannten Bescheid zur Gänze wegen Rechtswidrigkeit. Es wurden wesentliche Verfahrensmängel und unrichtige rechtliche Beurteilung mit näheren Ausführungen geltend gemacht und eine mündliche Verhandlung beantragt. Zudem wurde darauf hingewiesen, dass die Einvernahme nicht in der Muttersprache des Beschwerdeführers, sondern in Farsi durchgeführt worden sei.
4. Verfahren vor dem Asylgerichtshof und dem Bundesverwaltungsgericht
Der Beschwerdeführer legte dem Asylgerichtshof verschiedene Dokumente zum Nachweis seiner Integrationsbemühungen vor.
Über Antrag des Beschwerdeführers stellte ihm das seit 01.01.2014 für Asylverfahren zuständige Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 31.07.2014 einen Rechtsberater zur Seite.
Am 27.08.2014 langte eine Beschwerdeergänzung ein, in der im Wesentlichen das Fluchtvorbringen zusammengefasst wurde und der Beschwerdeführer weitere Unterlagen zum Nachweis seiner Integrationsbemühungen sowie ein Zeitungsartikel zum Nachweis der Ermordung seines Vaters vorlegte.
Zusammen mit der Ladung wurden dem Beschwerdeführer und dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (vormals Bundesasylamt) vom Bundesverwaltungsgericht vorläufige Sachverhaltsannahmen zur maßgeblichen Lage in Afghanistan übermittelt.
An der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 26.09.2014 nahm nur der Beschwerdeführer, nicht aber das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl teil. Der Verhandlung wurde eine Dolmetscherin für die Sprache Paschtu beigezogen. Der Beschwerdeführer wies auf Verständigungsprobleme mit dem iranischen Dolmetscher in der Unterinstanz hin. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab er im Wesentlichen an, sein Vater sei ein Mitglied der Hezb-e Islami gewesen und unter der Talibanherrschaft mit seiner Familie nach Pakistan gefüchtet. Als Karzai die Regierung in Afghanistan übernommen hat, seien der Beschwerdeführer und seine Familie nach Afghanistan zurückgekehrt. Sein Vater habe in der Distriktleitung eine Arbeit gefunden. Ca. 3 bis 4 Jahre nach der Rückkehr hätte sein Vater Probleme bekommen und sei getötet worden. Seine Mutter habe ihm erzählt, dass die Taliban seinen Vater bereits mehrmals auf Grund seiner Arbeit und seiner früheren Mitgliedschaft bei der Hezb-e Islami angesprochen und gewarnt hatten. Sein Vater hätte es abgelehnt für die Taliban zu kämpfen. Nach dem 40. Todestag seines Vaters sei er auf dem Weg zur Schule von Taliban gezwungen worden ins Auto einzusteigen. Er sei in einen dunklen Raum gebracht worden, wo er ca. zwei Monate und 20 Tage festgehalten worden sei. In dieser Zeit sei versucht worden ihn durch lange Gespräche für einen Selbstmordanschlag vorzubereiten. Schließlich habe sich der Beschwerdeführer dazu bereit erklärt, einen Anschlag auszuführen. Mit einer bombenbestückten Weste sei er von seinen Entführern in die Nähe der Distriktleitung, die Ziel des Anschlags sein sollte, gebracht worden. Als ihn seine Entführer nicht mehr sehen konnten, habe er die Weste abgelegt und sei geflohen. Noch am selben Tag habe er seine Flucht aus Afghanistan angetreten.
In der Verhandlung wurden dem Beschwerdeführer ergänzend Informationen über die Rekrutierung von Kindern durch die Taliban übergeben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers wird Folgendes festgestellt:
Der nunmehr volljährige ledige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, gehört der Volksgruppe der Paschtunen an und ist sunnitischer Moslem. Seine Muttersprache ist Paschtu.
Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz Laghman.
Der Beschwerdeführer ist unbescholten.
Der Beschwerdeführer absolviert eine Lehre als XXXX und besucht das XXXX. Er spricht ausgezeichnet deutsch und ist in Österreich sehr gut integriert.
1.2. Zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers wird Folgendes festgestellt:
Der Vater des Beschwerdeführers arbeitete für die Distriktsleitung, hatte Verbindungen zur Hezb-e Islami, verweigerte die Zusammenarbeit mit den Taliban und wurde deshalb von diesen erschossen.
Der Beschwerdeführer wurde von den Taliban entführt und sollte als Selbstmordattentäter eingesetzt werden.
1.3. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan wird Folgendes festgestellt:
Provinz Laghman
Die Zwischenfälle durch regierungsfeindliche Gruppierungen stiegen im ersten Quartal 2013 gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres in Laghman um 250 Prozent an.
(ANSO, Quarterly Report ,vom April 2013)
Rekrutierung von Kindern durch die Taliban
Mittlerweile reklamieren die Taliban mit der systematischen Einrichtung parallelstaatlicher Strukturen in immer weiter nördlich gelegenen Gebieten den Anspruch für sich, als legitime Regierung Afghanistans betrachtet zu werden. Die regierungsähnlichen Strukturen in den von den Taliban kontrollierten Gebieten (mit Schattengouverneuren und in wichtigeren Gebieten mit verschiedenen Kommissionen z.B. für Justiz, Besteuerung, Gesundheit oder Bildung) sind relativ gut etabliert.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 3. September 2012)
Den einschlägigen Länderberichten ist zu entnehmen, dass bewaffnete Gruppen, unter anderem auch die Taliban, Kinder rekrutieren.
Minderjährigen Rekrutierung, Tötungen und Entführungen und sexuelle Gewalt sind, laut einem Bericht des Generalsekretärs der Vereinten Nationen, einige der massiven Verletzungen, die letztes Jahr in dem bewaffneten Konflikt in Afghanistan gegen Kinder begangen wurden. Die Verifizierung solcher Vorfälle bleibt, aufgrund der vorherrschenden Situation des Konflikts und der daraus resultierenden Sicherheitseinschränkungen, jedoch eine Herausforderung. Während des Berichtzeitraumes, wurden 66 Fälle der Rekrutierung und Verwendung von Kindern durch die Landeseinheit aufgezeichnet. Die Täter sind sowohl regierungsfreundliche als auch regierungsfeindliche Einheiten. Der Bericht fügte hinzu, dass bewaffnete Gruppen mindesten zehn Kinder für Selbstmordattentate rekrutiert haben; obwohl die Taliban - die bewaffnete Hauptgruppe - die Berichte, dass ihre Mitglieder Kinder rekrutieren oder verwenden - schon zweimal von sich gewiesen haben.
(Reliefweb, 12.6.2013: Underage recruitment, killings among grave violations committed against Afghan children - UN chief)
Bei einem konkreten Vorfall waren die Selbstmordattentäter im Alter von 9, 11 und 18 Jahren. Kinderrekrutierung ist ein größeres Problem in Afghanistan. Es wurde letztes Jahr von 316 Fällen von minderjährigen Rekrutierungen in Afghanistan berichtet, die meisten wurden den Taliban oder anderen bewaffneten Gruppen zugeschrieben. Im Jahr 2011 rekrutierten und verwendeten bewaffnete Gruppen in Afghanistan Kinder um Selbstmordattentate durchzuführen, Bomben zu deponieren und als Kurier zu arbeiten - laut dem Bericht, manchmal unabsichtlich. Obwohl es nicht scheint als ob es organisierte Bemühung gäbe, Kinder in Afghanistan zu rekrutieren - wie es in Zentral- und Ostafrika ist - bleibt es auch weiterhin "ein ernstes Problem" sagte eine Forscherin von Human Rights Watch. Die Taliban veröffentlichten zu dem Zeitpunkt ein Statement, in welchem sie behaupteten, das sie keine Kinder als Selbstmordattentäter verwenden, da ihr Verhaltenskodex - namens Layha - diese Praxis verbietet; Kindern fehlt es an physischer und mentaler Kapazität für Märtyreroperationen. Sie nannten den Bericht haltlos und "eine List gegen die Mujahideen". Trotzdem sagte Barr, scheint es, als ob die Aufständischen jeden akzeptieren, der bereit ist ihnen beizutreten, ganz gleich welchen Alters. "Die Taliban könnten eine andere Auffassung von dem was eine Kindheit ist, als wir haben," sagte Barr.
(Army Times (18.7.2012): Afghan kids recruited for suicide attacks)
Berichte, wonach die Taliban Kinder als Selbstmordattentäter rekrutieren, liegen vor. Der afghanische Geheimdienst sagt, dass die Taliban sich an junge Buben wendet, weil diese leichter zu rekrutieren sind als Erwachsene und sie eher noch glauben was ihnen die Rekruten sagen. Bestätigte Fälle sind selten, und es ist schwierig die Körper der Attentäter, die sich in die Luft sprengen, zu identifizieren. Der Sprecher des Geheimdienstes Mashal sagt, dass eine Steigerung in der Verwendung von Kindern gegeben hat.
(The Courier Mail (15.5.2011): Taliban uses children as young as nine as suicide bombers in Afghanistan)
Auch deutsche Medien berichten über die Rekrutierung von Kindern als Selbstmordattentätern sowie über die Gehirnwäsche, der die Kinder von den Taliban unterzogen werden.
(Der Spiegel (21.2.2012): Krieg in Afghanistan: Taliban zwingen Kinder zu Selbstmordattentaten; Die Welt (30.5.2011): Taliban missbrauchen Kinder als Selbstmordattentäter; Die Deutsche Welle (11.02.2012): Kinder als lebende Bomben)
Justiz und (Sicherheits)Verwaltung:
Verwaltung und Justiz funktionieren nur sehr eingeschränkt. Neben der fehlenden Einheitlichkeit in der Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia und Gewohnheitsrecht), werden auch rechtsstaatliche Verfahrensprinzipien nicht regelmäßig eingehalten. Trotz bestehender Aus- und Fortbildungsangebote für Richter und Staatsanwälte wird die Schaffung eines funktionierenden Verwaltungs- und Gerichtssystems noch Jahre dauern.
(Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 4. Juni 2013)
Richterinnen und Richter sind Bestechungsversuchen und Drohungen sowohl seitens lokaler Machthaber, Beamten aber auch Familienangehörigen, Stammesältesten und Angehöriger regierungsfeindlicher Gruppierungen ausgesetzt, was ihre Unabhängigkeit schwerwiegend beeinträchtigt. Die Urteile zahlreicher Gerichte basieren auf einem Gemisch von kodifiziertem Recht, Schari'a, lokalen Gebräuchen und Stammesgesetzen. Gerichtsprozesse ent¬sprechen in keiner Weise den internationalen Standards für faire Verfahren.
Die Afghanische Nationale Polizei [ANP] gilt als korrupt und verfügt bei der afghanischen Bevölkerung kaum über Vertrauen. Die afghanischen Sicherheitskräfte, die inzwischen praktisch im ganzen Land an vorderster Front kämpfen, werden auch künftig auf internationale Unterstützung sowie Beratung und Ausbildung angewiesen sein. Ein weiteres schwerwie¬gendes Problem stellt die hohe Ausfallquote dar: Rund 35 Prozent der Angehörigen der Afghanischen Sicherheitskräfte schreiben sich jedes Jahr nicht mehr in den Dienst ein. Die Desertionsrate in der Armee wird nur noch von jener der ANP übertroffen.
Die Taliban haben in den von ihnen kontrollierten Gebieten ihre eigenen parallelstaatlichen Justizsysteme eingerichtet. Ihre Rechtsprechung basiert auf einer äußerst strikt ausgelegten Interpretation der Shari'a; die von ihnen ausgeführten Bestrafungen umfassen auch Hinrichtungen und körperliche Verstümmelungen und werden von UNAMA teilweise als Kriegsverbrechen eingestuft.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 12f)
Innerhalb der Polizei sind Korruption, Machtmissbrauch und Erpressung - ebenso wie in der Justiz - endemisch.
(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes Afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013)
UNHCR
UNHCR geht u.a. von folgenden "möglicherweise gefährdeten Personenkreisen in Afghanistan" aus:
• Personen, die tatsächlich oder vermeintlich mit der Regierung oder mit der internationalen Gemeinschaft einschließlich der internationalen Streitkräfte verbunden sind, oder diese tatsächlich oder vermeintlich unterstützen
• Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen islamische Grundsätze, Normen und Werte gemäß der Auslegung durch die Taliban verstoßen
Nach den genannten UNHCR-Richtlinien können Menschenrechtsverletzungen einzeln oder zusammen eine Verfolgung darstellen, wie etwa Zwangsrekrutierung.
(UNHCR, Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom August 2013, HCR/EG/AFG/13/01)
Interne Fluchtfluchtmöglichkeit
Nach Ansicht von UNHCR besteht in umkämpften Gebieten keine interne Fluchtmöglichkeit. Da regierungsfeindliche Gruppierungen wie die Taliban, das Haqqani-Netzwerk oder Hekmatyars Hezb-e Islami über operationelle Kapazitäten verfügen, Personen im ganzen Land zu verfolgen, existiert für von diesen Gruppierungen bedrohte Personen auch in Gebieten, welche von der Regierung kontrolliert werden, keine Fluchtalternative. Die afghanische Regierung hat in zahlreichen Gebieten des Landes die effektive Kontrolle an regierungsfeindliche Gruppierungen verloren und ist dort daher nicht mehr schutzfähig. Betreffend der Verletzung sozialer Normen muss in Betracht gezogen werden, dass konservative Akteure auf allen Regierungsstufen Machtpositionen innehaben und das weite Segmente der afghanischen Gesellschaft konservative Wertvorstellungen vertreten. UNHCR schließt für alleinerziehende Frauen ohne nahe männliche Angehörige eine innerstaatliche Fluchtalternative aus.
(UNHCR, Eligibility Guidelines, vom August 2013, S. 72 bis 78)
Der Beweiswürdigung liegen folgende maßgebliche Erwägungen zugrunde:
2.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zur Person, Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit basieren auf den Angaben des Beschwerdeführers, von denen auch das Bundesasylamt ausgegangen ist. Die Identität des Beschwerdeführers steht daher mit einer für das Verfahren ausreichenden Sicherheit fest.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer aus der Provinz Laghman stammt, beruht auf seinen widerspruchsfreien und daher glaubwürdigen Angaben im Verfahren vor dem Bundesasylamt und vor dem Bundesverwaltungsgericht. In der Beweiswürdigung des Bundesasylamts finden sich keine Hinweise darauf, dass dieses die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers bezweifelt hat.
Die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem aktuellen Strafregisterauszug.
Die Verhandlung konnte auf Wunsch des Beschwerdeführers überwiegend ohne Beiziehung der Dolmetscherin geführt werden. Dabei konnte sich das Bundesverwaltungsgericht von dem hohen Sprachniveau des Beschwerdeführers überzeugen.
Aus den vorgelegten Unterlagen geht hervor, dass der Beschwerdeführer in einem Lehrverhältnis steht und mittlerweile das XXXX besucht. Zudem ist er in Österreich sehr gut integriert.
2.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
Aufgrund der Vernehmung des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung erachtet das Bundesverwaltungsgericht das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen als glaubhaft und hegt daher Bedenken gegen die vom Bundesasylamt festgestellte Unglaubwürdigkeit.
Zum Tod seines Vaters führte der Beschwerdeführer sehr detailliert die Vorkommnisse am Todestag seines Vaters aus und berichtete über die Wahrnehmungen seiner Mutter in diesem Zusammenhang. Als besonders glaubwürdig wird gewertet, dass der Beschwerdeführer darauf hinwies, dass er nicht sicher sein könne, dass die Ermordung seines Vaters durch die Taliban erfolgt ist, da er die Mörder nicht gesehen habe. Überdies legte der Beschwerdeführer einen Zeitungsartikel im Original vor, aus dem hervorgeht, dass eine namentlich genannte Person wegen ihrer Zugehörigkeit zur islamischen Partei von den Taliban ermordet wurde. Die im Zeitungsartikel widergegebenen Umstände stimmen mit den Angaben des Beschwerdeführers überein, welche dieser bereits im Jahr 2009 gemacht hat bzw. im Hinblick auf die Tätigkeit seines Vaters in der mündlichen Verhandlung präzisiert hat. Somit ist das Bundesverwaltungsgericht von der Ermordung des Vaters des Beschwerdeführers durch die Taliban wegen seiner Verbindungen mit der Hezb-e Islami (Islamische Partei) und der Tätigkeit des Vaters für die Distriktsleitung überzeugt.
Zu seiner Entführung durch die Taliban und Vorbereitung als Selbstmordattentäter führte der Beschwerdeführer detailliert, nachvollziehbar und glaubhaft aus, dass er über mehr als zwei Monate hinweg einer Gehirnwäsche unterzogen worden ist. Seine Angaben decken sich im Wesentlichen mit seinem Vorbringen vor dem Bundesasylamt. Die wenigen Abweichungen sind vermutlich auf Verständigungsschwierigkeiten mit dem Farsi-Dolmetsch zurück zu führen bzw. ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer bei den Einvernahmen vor dem Bundesasylamt noch minderjährig war.
Vor dem Bundesverwaltungsgericht führte der Beschwerdeführer bereits in der freien Erzählung seiner Fluchtgründe detailliert aus, in welcher Weise er von den Taliban mitgenommen und einer Gehirnwäsche unterzogen wurde. Auch auf Nachfragen antwortete er sehr nachvollziehbar ohne Widersprüche zum bisherigen Fluchtvorbringen. Aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers, dass er selbst sehr religiös und regelmäßig in der Moschee gewesen sei sowie dass sein ermordeter Vater in der Distriktverwaltung tätig gewesen ist, ist seine Rekrutierung durch die Taliban durchaus nachvollziehbar. Als Ziel des Anschlags war die Distriktleitung ausgewählt. Der Beschwerdeführer weist selbst darauf hin: "Es war aber klar, dass ich beim Eintritt in die Distriktleitung nicht durchsucht würde, weil sie mich alle wegen der Arbeit meines Vaters gekannt haben."
Der Beschwerdeführer konnte durch seine Schilderungen das Bundesverwaltungsgericht davon überzeugen, dass er von den Taliban gefangen gehalten und auf einen Selbstmordanschlag vorbereitet worden ist. Anschaulich schilderte er, dass die Taliban mit ihm vielen Gesprächen über den Islam geführt hätten. Wie der Beschwerdeführer selbst ausführte hatte er auch Angst vor sexuellem Missbrauch, zu dem es aber nicht kam. Nachdem er sich zuerst geweigert habe, als Selbstmordattentäter tätig zu sein, erklärte er sich unter dem nachvollziehbar geschilderten psychischen Druck (mehr als zweimonatiger durchgehender Aufenthalt in einem Raum ohne Tageslicht, Gespräche religiösen Inhalts mit dem Hinweis auf die Verpflichtung die Anliegen der Taliban zu unterstützen, die Angst vor sexuellem Missbrauch, die Angst um seine Familie) schließlich dazu bereit. Der Beschwerdeführer betonte immer wieder, dass er sich große Sorgen um seine Familie gemacht habe, da er ja als Ältester für sie verantwortlich war. Zudem hatte ja auch sein Vater die Zusammenarbeit mit Taliban verweigert und war dafür getötet worden. Vor diesem Hintergrund ist es nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer die sich ihm bietende erste Gelegenheit zur Flucht nutzte ohne den Anschlag durchzuführen. Am selben Tag sei ihm auch die Flucht aus Afghanistan gelungen. Die Ausführungen des Beschwerdeführers decken sich auch mit den einschlägigen Länderinformationen.
2.3. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan:
Die Feststellungen zur Situation in der Islamischen Republik Afghanistan stützen sich auf die oben angeführten Quellen. Die Zusammenstellung erfolgte aus öffentlich zugänglichen Länderinformationen staatlicher und nichtstaatlicher Organisationen, nach Überprüfung der Seriosität und Plausibilität der Dokumente, unter Bedachtnahme auf die Ausgewogenheit der Auswahl. Soweit Berichte älteren Datums herangezogen wurden, haben sich die darin angeführten Umstände nicht maßgebend geändert. Es besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln. Auch die Parteien sind den Informationen nicht entgegen getreten.
Nach § 75 Abs. 1 erster Satz Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005), Stammfassung BGBl. I Nr. 100/2005 idgF ist das AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen. Das trifft auf das vorliegende Verfahren zu.
Gemäß § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. In den hier maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen ist keine Senatszuständigkeit vorgesehen. Somit liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzt - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG idgF bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG idgF sind, soweit nicht anders bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG insbesondere die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in jenem Verfahren, das dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (siehe insbesondere § 1 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 144/2013).
3.2. Zu A) Stattgebung der Beschwerde
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, im Folgenden: GFK) droht. Der Antrag auf internationalen Schutz ist allerdings gem. § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative offen steht (§ 11 AsylG 2005) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (§ 6 AsylG 2005).
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" im Heimatland. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. beispielsweise VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis 17.03.2009, 2007/19/0459 ausgesprochen hat, wird die Voraussetzung wohlbegründeter Furcht in der Regel nur erfüllt, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht.
Der für die Annahme einer aktuellen Verfolgungsgefahr (Hinweis: E 16.9.1992, 92/01/0716) erforderliche zeitliche Zusammenhang zwischen den behaupteten Mißhandlungen und dem Verlassen des Landes besteht auch bei länger zurückliegenden Ereignissen dann, wenn sich der Asylwerber während seines bis zur Ausreise noch andauernden Aufenthaltes im Lande verstecken oder sonst durch Verschleierung seiner Identität der Verfolgung einstweilen entziehen konnte. Ab welcher Dauer eines derartigen Aufenthaltes Zweifel am Vorliegen einer wohlbegründeten Furcht vor Verfolgung begründet erscheinen mögen, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab (hier: Bejahung wohlbegründeter Furcht bei einjährigem Aufenhalt im Heimatland mit gefälschten Papieren).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für ein bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet.
Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei die Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).
Von mangelnder Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).
Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).
Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf es des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Fluchteigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).
Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des Beschwerdeführers, in seinem Heimatstaat Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in asylrelevanter Weise verfolgt zu werden, begründet ist:
Bereits die Zwangsrekrutierung als Selbstmordattentäter im Jahr 2009 durch die Taliban ist als Verfolgungshandlung zu sehen.
Der Beschwerdeführer hat sich dem Auftrag der Taliban sich als Selbstmordattentäter zu opfern widersetzt und somit nach Ansicht der Taliban ein unislamisches Verhalten gesetzt. Da der Beschwerdeführer bereits von den Taliban ausgebildet wurde, kann im Hinblick auf die allgemeine Lage in Afghanistan, welche sich seit der Flucht des Beschwerdeführer im Jahr 2009 erheblich verschärft hat und zu einem weiteren Erstarken der Taliban geführt hat, ist davon auszugehen, dass er im Falle seiner Rückkehr von den Taliban verfolgt würde. Entweder um für sein unislamisches Verhalten bestraft zu werden oder um dazu gezwungen zu werden für die Taliban zu kämpfen bzw. einen Selbstmordanschlag auszuführen.
Auch die wiederholte Weigerung des Beschwerdeführer für die Taliban tätig zu werden (vor dem Hintergrund der Tätigkeit seines für die Regierung arbeitenden ermordeten Vaters) und die durch seine Flucht vor Ausführung des Selbstmordattentats zum Ausdruck kommende politische Gesinnung würde mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu einer Verfolgung des Beschwerdeführers durch die Taliban führen.
Die Verfolgung durch die Taliban aus den angeführten Gründen ist im Lichte der aktuellen Situation in Afghanistan objektiv nachvollziehbar. Sie stellt einen ungerechtfertigten Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Beschwerdeführers dar.
Der Beschwerdeführer ist daher zum vom UNHCR angeführten gefährdeten Personenkreis jener zu zählen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen islamische Grundsätze, Normen und Werte gemäß der Auslegung durch die Taliban verstoßen bzw. die tatsächlich oder vermeintlich die afghanische Regierung unterstützen, weshalb ein asylrelevanter Fluchtgrund im Sinne der GFK vorliegt.
Bereits bei seiner Flucht aus Afghanistan lag der erforderliche zeitliche Zusammenhang vor. Die Verfolgungsgefahr liegt auch jetzt noch aktuell vor und ist dem Staat Afghanistan zuzurechnen, da die Zivilbevölkerung infolge des Fehlens einer funktionierenden Staatsgewalt keinerlei Schutz gegen Übergriffe seitens Dritter erwarten kann.
Darüber hinaus verfügen regierungsfeindliche Gruppen über ein funktionierendes Netzwerk im gesamten Staatsgebiet von Afghanistan, weshalb der Beschwerdeführer in ganz Afghanistan keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung erwarten kann.
Anhand der Ermittlungsergebnisse ist daher davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer aus wohlbegründeter Furcht, aus GFK-relevanten Gründen verfolgt zu werden außerhalb Afghanistans befindet und im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Dem Beschwerdeführer droht eine seinem Heimatstaat zuzurechnende Verfolgung, eine innerstaatliche Schutzalternative besteht nicht.
Es liegen keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vergleiche die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofs), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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