W167 1409672-1•BVwG W167 1409672-1
W167 1409672-1Federal Administrative CourtSep 30, 2014
aktuelle Gefahr, asylrechtlich relevante Verfolgung, gefährdeter<br/>Personenkreis, gesamte Staatsgebiet, maßgebliche Wahrscheinlichkeit,<br/>politische Gesinnung
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daria MACA-DAASE als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehöriger von Afghanistan, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christian SCHMAUS, Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamts vom 06.10.2009, Zl. 09 06.382-BAE, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.04.2014, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs. 5 Asylgesetz 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der nunmehrige Beschwerdeführer stellte am 29.05.2009 einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz.
Bei der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 30.05.2009 gab der Beschwerdeführer an, schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet eingereist zu sein. Aus seinem Heimatstaat Afghanistan sei er geflüchtet, weil er vier Monate als Fahrer in einem Frauenspital gearbeitet habe und während dieser Zeit drei Drohbriefe der Taliban bekommen habe, die verlangt hätten, dass er diese Tätigkeit als Fahrer aufhören solle. Sein Vater sei im Zusammenhang mit diesen Drohbriefen getötet worden. Deswegen hätte der Beschwerdeführer große Angst um sein Leben gehabt und sei geflüchtet.
In seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 08.09.2009 wurde der Beschwerdeführer zu seiner Nationale, seiner Familie, seiner Ausbildung und seiner letzten Wohnadresse im Heimatstaat befragt. Er gab zu seinem Beruf im Wesentlichen an, vier Monate lang als Fahrer im XXXX einer namentlich bezeichneten Stadt gearbeitet zu haben. Er habe die Frauenärztinnen in die Dörfer zu den schwangeren Frauen gefahren. Zu seinen Fluchtgründen führte der Beschwerdeführer aus:
Ihm seien drei schriftliche Drohungen seitens der Taliban geschickt worden, in denen er aufgefordert wurde, seine Arbeit aufzugeben. Andernfalls sei ihm mit dem Tod gedroht worden. In den Briefen habe gestanden, dass diese von den Taliban stammten, sie seien aber nicht unterschrieben gewesen. Daher könne der Beschwerdeführer nicht mit Sicherheit sagen, ob diese tatsächlich von den Taliban stammten. Darüber hinaus habe es Grundstücksstreitigkeiten gegeben. Der Vater des Beschwerdeführers sei nach dem Erhalt des dritten Drohbriefs von drei Männern zu Hause aufgesucht und erschossen worden. Ob sein Vater aufgrund des Grundstückstreits oder aufgrund der beruflichen Tätigkeit des Beschwerdeführers getötet wurde, könne er nicht sagen. Der Mord sei zur Anzeige gebracht worden und die Polizei habe gegen Personen ermittelt, die auch in den Grundstücksstreit involviert und reich gewesen seien. Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan bestehe für den Beschwerdeführer Lebensgefahr, ob diese von den Taliban oder von den in den Grundstücksstreit involvierten Personen ausgehe, wisse er nicht.
2. Bescheid des Bundesasylamts
Mit Beschied vom 06.10.2009 wies das Bundesasylamt (BAA) den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung von internationalem Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.) Aufgrund der allgemeinen Lage in Afghanistan wurde dem Beschwerdeführer allerdings der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und eine befristete Aufenthaltsbewilligung erteilt (Spruchpunkt III).
Das Bundesasylamt begründete seine Entscheidung zur Abweisung in Spruchpunkt I. damit, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend seine Ausreisegründe nicht glaubhaft sei. Zudem wurde der vom Beschwerdeführer angegebene Sachverhalt zur Gänze in Zweifel gezogen, da das Vorbringen nach Ansicht des Bundesasylamtes "auf einfach von ihnen in den Raum gestellten Behauptungen" beruhe, "die Sie weder belegen, noch anderwärtig glaubhaft zu machen in der Lage waren. Die erkennende Behörde gelangt zur Ansicht, dass Sie lediglich eine "Fluchtgeschichte" konstruierten bzw. eine für Sie konstruierte Fluchtgeschichte einlernten, ohne auch nur im Geringsten persönlich davon betroffen gewesen zu sein." Im Folgenden begründete das Bundesasylamt ausführlich, weshalb es dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers keinen Glauben schenkte. Darüber hinaus führte das Bundesasylamt aus, dass das Fluchtvorbringen selbst bei unterstelltem Wahrheitsgehalt nicht geeignet wäre eine asylrelevante Verfolgung bzw. eine Asylgewährung zu begründen, da es sich ausschließlich um privat motivierte Verfolgung durch Dritte handeln würde.
In der am 29.10.2014 rechtzeitig erhobenen Beschwerde bekämpfte der Beschwerdeführer Spruchpunkt 1 des genannten Bescheides, machte Verfahrensfehler und Fehler in der rechtlichen Beurteilung geltend und beantragte eine mündliche Verhandlung. Im Wesentlichen ging der Beschwerdeführer auf die angeblichen Widersprüche ein. Darüber hinaus brachte er vor, dass auch eine von Privatpersonen ausgehende Handlung mit Verfolgungscharakter asylrelevant sei, sofern der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese zu unterbinden.
4. Verfahren vor dem Asylgerichtshof und dem Bundesverwaltungsgericht
Der Asylgerichtshof stellte dem Beschwerdeführer mit Verfahrensanordnung vom 06.10.2011 einen Rechtsberater zur Seite und veranlasst die Übersetzung von vorgelegten Unterlagen.
Am 01.01.2014 ging die Zuständigkeit im gegenständlichen Asylverfahren auf das Bundesverwaltungsgericht über.
Gleichzeitig mit der Ladung wurden dem Beschwerdeführer und dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (vormals Bundesasylamt) vom Bundesverwaltungsgericht vorläufige Sachverhaltsannahmen zur maßgeblichen Lage in Afghanistan übermittelt.
An der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 09.04.2014 nahm das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl entschuldigt nicht teil, beantragte die Abweisung der Beschwerde und gab keine Stellungnahme zu den übermittelten vorläufigen Sachverhaltsannahmen betreffend Afghanistan ab. Der Beschwerdeführer erschien mit seinem Rechtsvertreter. Der Verhandlung wurde eine Dolmetscherin für die Sprache Paschtu beigezogen.
Der Beschwerdeführer wies darauf hin, dass es Verständigungsprobleme mit dem iranischen Dolmetscher im Rahmen der Erstbefragung gegeben habe. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab er im Wesentlichen an, dass er Afghanistan aus zwei Gründen verlassen habe: einerseits hätte seine Familie einen Grundstücksstreit gehabt, andererseits hätte er als Lenker gearbeitet und mit dem Auto Ärztinnen und Krankenschwestern transportiert. Beide Umstände, die zu seiner Flucht geführt hätten, schilderte der Beschwerdeführer sehr ausführlich. Nach der Ermordung seines Vaters habe er sich zur Flucht entschlossen. Inwieweit ihm noch von den Taliban Gefahr im Falle seiner Rückkehr drohe wisse er nicht. Ihm drohe jedenfalls Gefahr durch die am Grundstücksstreit beteiligten Personen bzw. durch den Verpächter, der seiner Familie noch das Geld der Pacht schulde. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wies zusammengefasst darauf hin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers asylrelevant sei und machte nähere Ausführungen.
Der Rechtsvertreter legte fristgerecht eine ergänzende Stellungnahme zur Asylrelevanz des Fluchtvorbringens vor, in der er im Wesentlichen ausführte, dass der Beschwerdeführer aus kumulativen Gründen asylrelevanter Verfolgung in Afghanistan ausgesetzt sei und dies ausführlich näher begründete. Diese Stellungnahme wurde dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers wird Folgendes festgestellt:
Der ledige volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, gehört der Volksgruppe der Paschtunen an und ist sunnitischer Moslem. Er kann Paschtu und Dari lesen und schreiben.
Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz XXXX.
Der Beschwerdeführer ist unbescholten.
Der Beschwerdeführer besucht Deutschkurse.
1.2. Zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers wird Folgendes festgestellt:
Der Beschwerdeführer hat als Fahrer für das weibliche medizinische Personal des XXXX in XXXX gearbeitet. Dies ist sowohl in seinem Heimatort, als auch in jenen Orten, in denen die schwangeren Frauen medizinisch versorgt wurden, bekannt.
Der Beschwerdeführer hat Drohbriefe bekommen, in welchen er zur Aufgabe seiner Tätigkeit aufgefordert wurde. Es konnte nicht festgestellt werden, von wem die Drohbriefe geschrieben wurden.
Der Vater des Beschwerdeführers war in einen Grundstücksstreit verwickelt. Es wird davon ausgegangen, dass auch die involvierten Personen von der Tätigkeit des Beschwerdeführers als Fahrer Kenntnis haben.
Der Vater des Beschwerdeführers wurde erschossen. Der Beschwerdeführer hat diesen Vorfall bei der Polizei angezeigt.
1.3. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan wird Folgendes festgestellt:
Sicherheitslage in der Provinz XXXX
Im Süden waren auch 2012 die meisten zivilen Opfer zu beklagen (46 Prozent). Der Fokus der regierungsfeindlichen Gruppierungen richtete sich jedoch zunehmend auf den Osten, wo die gewaltsamen Auseinandersetzungen in der Folge rasant angestiegen sind. Insbesondere in XXXX haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen eine signifikante Eskalation zur Verstärkung ihrer Hochburg im Osten unternommen. ANSO geht davon aus, dass es sich um eine strategische Positionierung im Hinblick auf 2014 handelt. Im Frühjahr 2013 konnten die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Position im Osten weiter konsolidieren und auch im Süden sind die Angriffe erneut in die Höhe geschnellt. Die meist umkämpften Provinzen waren 2012/13 Kandahar, XXXX, Helmand, Khost, Kunar und Ghazni.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September, S. 10)
Regierungsfeindliche Gruppierungen
Gemäss ANSO gelingt es den afghanischen Sicherheitskräften nicht, die sich aus dem Abzug der internationalen Truppen ergebenden Lücken zu füllen. Dies zeigt sich insbesondere in den nordwestlichen Provinzen Faryab und Badghis, im gesamten Nordosten und in der südlichen Provinz Paktika. In einigen Gebieten, in welchen die Übergabe in Phase drei erfolgt ist, sind zunehmende Aktivitäten regierungsfeindlicher Gruppierungen zu verzeichnen, während die Aktivitäten der afghanischen Sicherheitskräfte in diesen Gebieten zeitgleich zurückgegangen sind. Mit dem voranschreitenden Abzug der internationalen Truppen haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Angriffe kontinuierlich von den internationalen Zielen weg auf afghanische Ziele fokussiert, d.h. auf die afghanischen Sicherheitskräfte sowie auf afghanische Regierungsangehörige. Dies widerspricht der erwarteten Logik, dass die sinkende internationale Präsenz zu einem Rückgang der militärischen Aktivitäten der regierungsfeindlichen Gruppierungen führen würde.
Die Führung der Taliban ist weiterhin in der Lage, die militärischen Operationen der Bewegung von Pakistan aus strategisch zu lenken sowie die notwendigen Ressourcen zur Unterstützung der operationellen Prioritäten zu beschaffen. Seit 2009 lassen sich drei Entwicklungen erkennen: Erstens wurden auf der strategischen Ebene beträchtliche Anstrengungen hin zu einer stärkeren Zentralisierung der Kommando- und Kontrollstrukturen unternommen, um einer Fragmentierung der Bewegung entgegenzuwirken. Zweitens zeichnet sich eine Militarisierung der Administration ab. Der militärische Druck seitens der ISAF zwang zahlreiche Schattengouverneure in den Untergrund oder zur Flucht nach Pakistan und führte dadurch zu einem verminderten Einfluss dieser. In der Konsequenz ist die Macht der Militärkommissionen gestiegen, die vor Ort präsent sind. Drittens lässt sich auf der taktischen Ebene eine Professionalisierung der Bewegung feststellen.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 5f; ANSO, Quarterly Data Report Q1 2013, S. 12, 17; ANSO, Quarterly Data Report Q1 2013, S. 11 )
Geschlechtsspezifische Verfolgung:
Die Diskriminierung von Mädchen und Frauen bleibt in der afghanischen Gesellschaft tief verwurzelt. Häusliche Gewalt, Zwangsheiraten, "Ehrenmorde", Entführungen, Vergewaltigungen, der Austausch von Frauen zur Schlichtung von Streitigkeiten sowie die erzwungene Isolation Zuhause sind in Afghanistan weit verbreitet. Frauen sehen sich bei der Ausübung ihrer wirtschaftlichen, sozialen, politischen und kulturellen Rechte mit Herausforderungen konfrontiert und sind zudem überproportional von Armut, Analphabetismus und einer schlechten Gesundheitsversorgung betroffen. Die Zahl der Mädchen und Frauen, welche aufgrund von sogenannten "moralischen" Verbrechen festgehalten werden, ist zwischen Oktober 2011 und Mai 2013 um rund 50 Prozent angestiegen. Selbstverbrennungen als letzter Ausweg steigen weiter an. Die afghanische Regierung setzt sich nicht mit dem notwendigen Engagement zur Umsetzung des Gesetzes zur Eliminierung der Gewalt gegen Frauen ein, weshalb dieses nur langsam und inkonsistent implementiert wird. Zahlreiche Fälle werden nach wie vor traditionellen Schlichtungsmechanismen überwiesen, was die Anwendung des Gesetzes zusätzlich unterminiert und schädliche Praktiken weiter fördert. Eine Gesetzesvorlage, welche verhindern sollte, dass das Gesetz von einem zukünftigen Präsidenten aufgehoben werden kann, wurde im Mai 2013 von konservativen Mitgliedern im Parlament blockiert.
Gemäss UNO ist die Gewalt gegen Frauen in Afghanistan 2012 stark angestiegen. AIHRC registrierte allein vom 21. März bis zum 21. Oktober 2012 über 4000 Fälle von Gewalt gegen Frauen, was im Vergleich zu 2011 ein Anstieg von 28 Prozent bedeutet.
In Gebieten, in welchen die Sicherheitsübergabe an die afghanischen Sicherheitskräfte bereits stattgefunden hat, werden Frauenorganisationen unter Druck gesetzt, zu schließen. Dem bevorstehenden Abzug der internationalen Sicherheitskräfte sowie möglichen Verhandlungen mit den Taliban sehen daher weite Kreise mit großer Sorge entgegen.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 3. September 2013, S. 15; Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes Afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 48-57; Amnesty International, Report 2013, 23. Mai 2013)
Die Situation der Frauen war bereits vor dem Taliban-Regime durch sehr strenge Scharia-Auslegungen und archaisch-patriarchalische Ehrenkodizes geprägt. So war die Burka auch vor der Taliban-Herrschaft bei der ländlichen weiblichen Bevölkerung ein übliches Kleidungs-stück. Viele Frauen tragen sie noch immer, weil sie sich damit vor Übergriffen sicher fühlen. Während Frauenrechte in der Verfassung und teilweise im staatlichen Recht gestärkt werden konnten, liegt ihre Verwirklichung für den größten Teil der afghanischen Frauen noch in wei-ter Ferne. Die Lage der Frauen unterscheidet sich je nach regionalem und sozialem Hintergrund stark. In weiten Landesteilen erlaubt es die unbefriedigende Sicherheitslage den Frauen nicht, die mit Überwindung der Taliban und ihrer frauenverachtenden Vorschriften erwarteten Freiheiten wahrzunehmen. Die meisten sind sich ihrer in der Verfassung garantierten und im Islam vorgegebenen Rechte nicht bewusst. Eine Verteidigung ihrer Rechte ist in einem Land, in dem die Justiz stark konservativ-traditionell geprägt und überwiegend von männlichen Richtern bestimmt wird und in dem kaum qualifizierte Anwältinnen oder Anwälte zur Verfügung stehen, in den seltensten Fällen möglich. Staatliche Akteure aller drei Gewalten sind häufig nicht in der Lage - oder aufgrund konservativer Wertvorstellungen nicht gewillt -, Frauenrechte zu schützen.
Internationale Aufmerksamkeit erregte im Frühjahr 2009 die Verabschiedung des schiitischen Personenstandsgesetzes durch das Parlament. Es enthielt zahlreiche Frauen diskriminierende Bestimmungen. Nach massiven Protesten unterzeichnete Präsident Karzai am 19. Juli 2009 eine überarbeitete Fassung des Gesetzes, die er als Dekret in Kraft setzte. Bislang ist das Gesetz vom Parlament nicht wieder aufgenommen worden. Die Zivilgesellschaft begrüßte die in Kraft getretene Fassung des Gesetzes mehrheitlich; mehr sei in Anbetracht der politischen Kräfteverhältnisse nicht zu erreichen. Das in Kraft getretene Gesetz stellt eine deutliche Verbesserung gegenüber dem ursprünglichen Entwurf dar. Gestrichen wurden unter anderem die höchst umstrittenen Passagen, die regeln sollten, wie häufig die Eheleute einander zu Geschlechtsverkehr verpflichtet sind. Zudem wurden einige Textstellen getilgt, die die Ehe mit/unter Minderjährigen bestrafen und diese damit implizit anerkannten sowie ein Artikel abgeändert, der das Verlassen des Hauses durch die Frau an die Zustimmung des Mannes knüpfte.
Zahlreiche Bestimmungen stehen aber im Widerspruch zu völkerrechtlichen Verpflichtungen Afghanistans, vor allem zur Konvention zur Beseitigung aller Formen von Diskriminierung gegen Frauen (CEDAW). Zwar erhält der Ehemann in der von Präsident Karzai in Kraft ge-setzten Fassung kein "Vetorecht" mehr, wenn seine Frau das Haus verlassen möchte, doch darf die Frau nur zu "legalen Zwecken" ausgehen, und auch dies nur "in dem Maße, wie örtliche Gewohnheit es zulässt". Problematisch sind daneben unter anderem Bestimmungen zum Vormundschaftsrecht von Vater und Großvater, zur Einschränkung des Rechts der Frau zu arbeiten, zur Polygamie, zur finanziellen Kompensation für Geschlechtsverkehr mit Min-derjährigen, zur Verweigerung des Unterhalts durch den Mann bei Verweigerung "ehelicher Rechte" durch die Frau und zu Unterschieden im Erbrecht zwischen Männern und Frauen, v.a. in Bezug auf Immobilien.
Die Situation der Frau in Afghanistan wird in der Theorie durch die Verabschiedung des "Ge-setzes zur Beseitigung aller Formen von Diskriminierung gegen Frauen" (EVAWGesetz) ver-bessert, das am 19. Juli 2009 von Präsident Karzai unterzeichnet wurde. Das EVAWGesetz genießt nach seinem Schlussartikel Vorrang vor allen entgegenstehenden Normen. Es ent-hält zahlreiche Bestimmungen und hat zum Ziel, Gewalt gegen Frauen in allen Formen zu bekämpfen und zur Schaffung eines Bewusstseins von der Würde und den Rechten der Frau beizutragen. Von einer effektiven Umsetzung des Gesetzes sind die Behörden, die es nach einer UNAMA-Studie von Dezember 2010 zum Teil gar nicht kennen, weit entfernt.
Frauen waren unter den Taliban (1996 bis 2001) von jeglicher Bildung ausgeschlossen. Die Alphabetisierungsrate bei Frauen liegt Schätzungen zufolge in der Größenordnung von 10 Prozent.
Nach Angaben von UNICEF können nur 18 Prozent der Mädchen und Frauen im Alter zwi-schen 15 und 24 Jahren lesen und schreiben. Für die wenigen hochqualifizierten Afghanin-nen hat sich jedoch der Zugang zu adäquaten Tätigkeiten bei der Regierung verbessert. Die Entwicklungsmöglichkeiten für Mädchen und Frauen bleiben durch die strenge Ausrichtung an Traditionen und fehlender Schulbildung weiterhin wesentlich eingeschränkt. Wiederholte Gasangriffe auf Mädchenschulen (zuletzt am 25. August 2010, Totja-Oberschule, Kabul - der fünfte mutmaßliche Gasangriff auf eine Mädchenschule in Kabul 2010; 2011 wurden keine derartigen Vorkommnisse bekannt) bestätigen, dass Schulbildung für Mädchen immer noch von einem Teil der Bevölkerung abgelehnt wird.
Im Juni 2008 wurde der mit Unterstützung von UNIFEM erarbeitete National Action Plan for Women of Afghanistan (NAPWA) von der Regierung gebilligt. NAPWA soll helfen, die Situa-tion der Frauen in Afghanistan zu verbessern, insbesondere ihre Diskriminierung zu been-den, die Entfaltung ihrer Fähigkeiten zu ermöglichen und ihnen volle und gleichberechtigte Beteiligung in allen Lebensbereichen (Wirtschaft, Gesundheit, Bildung) zu gewähren. Die staatlichen Institutionen sind jedoch bisher nicht fähig, die Vorgaben des NAPWA wirksam durchzusetzen. Oft liegt dies auch an den weiterhin bestehenden, den Forderungen des NAPWA entgegenstehenden kulturell verankerten Traditionen.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Berichte über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 10. Jänner 2012, S 20ff und vom 4. Juni 2013, S 12f)
Medizinische Versorgung von Frauen:
Die medizinische Versorgung ist trotz erkennbarer Verbesserungen landesweit (die Anzahl der Gesundheitseinrichtungen hat sich seit 2002 vervierfacht) aufgrund ungenügender Verfügbarkeit von Medikamenten, Ausstattung der Kliniken, Ärzten und Ärztinnen sowie mangels gut qualifizierten Assistenzpersonals (v.a. Hebammen) immer noch unzureichend. Dies führt dazu, dass Afghanistan weiterhin zu den Ländern mit der höchsten Mütter- und Kindersterblichkeitsrate der Welt gehört. Die Lebenserwartung der Frauen liegt bei 51, Männer werden im Schnitt 48 Jahre alt.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 18)
Während sich der Zugang zu Gesundheitseinrichtungen für die städtische Bevölkerung verbessert hat, hat sich dieser für die ländliche Bevölkerung sowie für NomadInnen verschlechtert. Insbesondere für Personen, welche in Gebieten unter der Kontrolle regierungsfeindlicher Gruppierungen leben, sind medizinische Einrichtungen schwer zu erreichen. 10 Prozent der Kinder sterben, bevor sie das 5. Lebensjahr erreichen und die Müttersterblichkeit gehört noch immer zu den weltweit höchsten.
(Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September2013, S. 21)
Justiz und (Sicherheits)Verwaltung:
Verwaltung und Justiz funktionieren nur sehr eingeschränkt. Neben der fehlenden Einheit-lichkeit in der Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia und Gewohnheitsrecht), werden auch rechtsstaatliche Verfahrensprinzipien nicht regelmäßig eingehalten. Trotz bestehender Aus- und Fortbildungsangebote für Richter und Staatsanwälte wird die Schaffung eines funktionierenden Verwaltungs- und Gerichtssystems noch Jahre dauern.
(Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 4. Juni 2013)
Richterinnen und Richter sind Bestechungsversuchen und Drohungen sowohl seitens lokaler Machthaber, Beamten aber auch Familienangehörigen, Stammesältesten und Angehöriger regierungsfeindlicher Gruppierungen ausgesetzt, was ihre Unabhängigkeit schwerwiegend beeinträchtigt. Die Urteile zahlreicher Gerichte basieren auf einem Gemisch von kodifiziertem Recht, Schari'a, lokalen Gebräuchen und Stammesgesetzen. Gerichtsprozesse entsprechen in keiner Weise den internationalen Standards für faire Verfahren. Die Haftbedingungen liegen weiterhin unter den internationalen Standards; sanitäre Einrichtungen, Nahrungsmittel, Trinkwasser und Decken sind mangelhaft, ansteckende Krankheiten verbreitet.
Die Afghanische Nationale Polizei (ANP) gilt als korrupt und verfügt bei der afghanischen Bevölkerung kaum über Vertrauen. Die afghanischen Sicherheitskräfte, die inzwischen praktisch im ganzen Land an vorderster Front kämpfen, werden auch künftig auf internationale Unterstützung sowie Beratung und Ausbildung angewiesen sein. Ein weiteres schwerwiegendes Problem stellt die hohe Ausfallquote dar: Rund 35% der Angehörigen der Afghanischen Sicherheitskräfte schreiben sich jedes Jahr nicht mehr in den Dienst ein. Die Desertionsrate in der Armee wird nur noch von jener der ANP übertroffen.
Die Taliban haben in den von ihnen kontrollierten Gebieten ihre eigenen parallelstaatlichen Justizsysteme eingerichtet. Ihre Rechtsprechung basiert auf einer äußerst strikt ausgelegten Interpretation der Shari'a; die von ihnen ausgeführten Bestrafungen umfassen auch Hin-richtungen und körperliche Verstümmelungen und werden von UNAMA teilweise als Kriegs-verbrechen eingestuft.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September2013, S. 12f)
Innerhalb der Polizei sind Korruption, Machtmissbrauch und Erpressung - ebenso wie in der Justiz - endemisch.
(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes Afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013)
Risikogruppen:
In seinen "Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom August 2013" erachtet UNHCR Personen, die tatsächlich oder vermeintlich mit der Regierung oder mit der internationalen Gemeinschaft einschließlich der internationalen Streitkräfte verbunden sind, oder diese tatsächlich oder vermeintlich unterstützen als "[m]öglicherweise gefährdete[n] Personenkreise[n] in Afghanistan".
Der Beweiswürdigung liegen folgende maßgebliche Erwägungen zugrunde:
2.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zur Person, Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit basieren auf den Angaben des Beschwerdeführers, von denen auch das Bundesasylamt ausgegangen ist. Die Identität des Beschwerdeführers steht daher mit einer für das Verfahren ausreichenden Sicherheit fest.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer aus der Provinz XXXX stammt, beruht auf seinen widerspruchsfreien und daher glaubwürdigen Angaben im Verfahren vor dem Bundesasylamt und vor dem Bundesverwaltungsgericht. In der Beweiswürdigung des Bundesasylamts finden sich keine Hinweise darauf, dass dieses die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers bezweifelt hat.
Die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem aktuellen Strafregisterauszug.
Der Beschwerdeführer legte eine Bestätigung über den Besuch eines Deutschkurses vor sowie ein Österreichisches Sprachdiplom A2 Grundstufe Deutsch 2 vor, um seine Integrationsbemühungen zu untermauern.
2.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
Aufgrund der Vernehmung des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung erachtet das Bundesverwaltungsgericht das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen als glaubhaft und hegt daher Bedenken gegen die vom Bundesasylamt festgestellte Unglaubwürdigkeit.
Zu seiner Tätigkeit als Lenker für die XXXX führte der Beschwerdeführer detailliert, nachvollziehbar und glaubhaft aus, dass er mit dem Auto das weibliche medizinische Personal des Krankenhauses in verschiedene Dörfer zu schwangeren Frauen gebracht hat. Ein weiteres Indiz für seine Tätigkeit für das Krankenhaus ist die nachträglich eingeholte und vorlegte Bestätigung. Anders als das Bundesasylamt erachtet das Bundesverwaltungsgericht es nicht als widersprüchlich, dass der Beschwerdeführer zuerst von einem "Frauenspital" und dann vom "XXXX XXXX" bzw. vor dem Bundesverwaltungsgericht vom "XXXX XXXX" sprach. Der Beschwerdeführer hat von Anfang an angegeben das weibliche medizinische Personal gefahren zu haben, welches schwangere Frauen betreut hat, dies erklärt die Bezeichnung "Frauenspital". Da die XXXX XXXX ist und sich in XXXX befindet, wie auch Internetrecherchen bestätigen, kann das Bundesverwaltungsgericht auch hier keinen Widerspruch erkennen.
Zu den Grundstücksstreitigkeiten seiner Familie erläuterte der Beschwerdeführer, eine dem Beschwerdeführer namentlich nicht bekannte aber reiche Person hätte Anspruch auf das Grundstück erhoben, welches der Vater des Beschwerdeführers gepachtet hatte.
Betreffend den ersten Drohbrief gab der Beschwerdeführer an: "In diesem Brief stand geschrieben, dass ich die Frauen nicht transportieren soll, falls ich es dennoch weiter mache, würden sie gegen mich vorgehen und mich umbringen." Er habe insgesamt drei Drohbriefe erhalten, könne aber nicht angeben, wer die Drohbriefe verfasst hat. Die Drohungen habe der Beschwerdeführer erst nach der Ermordung seines Vaters ernst genommen, weshalb er ab dem Tag nach der Ermordung seines Vaters nicht mehr zur Arbeit gegangen sei. Er sei nicht gleich geflüchtet, da für das Begräbnis seines Vaters viele Bekannte und Verwandte anwesend waren und man ihm daher nichts antun konnte; er habe auch ansonsten das Haus nicht verlassen. Nach der Trauerzeit für seinen Vater habe sich der Beschwerdeführer zur Flucht entschlossen.
Der Beschwerdeführer konnte dem Bundesverwaltungsgericht glaubhaft darlegen, dass er Drohbriefe erhalten hat. Der Beschwerdeführer selbst wies bereits vor dem Bundesasylamt, aber auch vor dem Bundesverwaltungsgericht, darauf hin, dass er nicht sagen könne, ob die Briefe von den Taliban oder von einer in den Grundstückstreit involvierten Person stammen. Nunmehr glaube der Beschwerdeführer, dass die Drohbriefe von derjenigen Person geschrieben wurden, welche Anspruch auf das Grundstück erhoben habe. Diese Ausführungen sind nachvollziehbar angesichts der gegen die Weltanschauung der Taliban verstoßende Tätigkeit des Beschwerdeführers sowie die zeitgleiche Grundstücksstreitigkeit und sprechen aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts für die Glaubhaftigkeit des Vorbringens. Somit geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass der Beschwerdeführer drei Drohbriefe erhalten hat, der Verfasser jedoch nicht feststeht.
Der Beschwerdeführer konnte durch seine Schilderungen das Bundesverwaltungsgericht davon überzeugen, dass sein Vater ermordet wurde. Aufgrund widersprüchlicher Angaben dazu, aus welchem Grund (Tätigkeit des Sohnes oder Grundstücksstreit) der Vater ermordet wurde, konnte das Bundesverwaltungsgericht dazu keine Feststellungen treffen.
Wegen der Ermordung des Vaters hätten der Beschwerdeführer und sein XXXX die Polizei verständigt, welche in den Grundstücksstreit involvierte reiche Personen festgenommen, jedoch am nächsten Tag frei gelassen hätte. Im Falle seiner Rückkehr drohe dem Beschwerdeführer Gefahr die am Grundstücksstreit beteiligten Personen bzw. durch den Verpächter, der seiner Familie noch das Geld der Pacht schulde. In der mündlichen Verhandlung hat das Bundesverwaltungsgericht den Eindruck gewonnen, dass der Beschwerdeführer große Angst vor diesen Personen hat.
Zur Frage der Verfolgungsgefahr durch die Taliban machte der Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht widersprüchliche Angaben. Einerseits führte er aus, im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan der Verfolgung durch die Taliban wegen seiner Tätigkeit als Fahrer eines von Ausländern unterstützten Krankenhauses sowie wegen der Unterstützung von außer Haus tätigen Frauen (Ärztinnen) zu befürchten; an anderer Stelle relativierte der Beschwerdeführer seine diesbezüglichen Bedenken dahingehend, dass er nicht glaube, dass die Taliban wegen seiner Arbeit mit ihm zu tun haben möchten.
2.3. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan:
Die Feststellungen zur Situation in der Islamischen Republik Afghanistan stützen sich auf die oben angeführten Quellen. Die Zusammenstellung erfolgte aus öffentlich zugänglichen Länderinformationen staatlicher und nichtstaatlicher Organisationen, nach Überprüfung der Seriosität und Plausibilität der Dokumente, unter Bedachtnahme auf die Ausgewogenheit der Auswahl. Soweit Berichte älteren Datums herangezogen wurden, haben sich die darin angeführten Umstände nicht maßgebend geändert. Es besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln. Auch die Parteien sind den Informationen nicht entgegen getreten. Der Beschwerdeführer hat darüber hinaus selbst auf die gefährliche Lage in Afghanistan und darauf hingewiesen, dass die Taliban von den Frauen verlangen zu Hause zu bleiben.
Nach § 75 Abs. 1 erster Satz Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005), Stammfassung BGBl. I Nr. 100/2005 idgF ist das AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen. Das trifft auf das vorliegende Verfahren zu.
Gemäß § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. In den hier maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen ist keine Senatszuständigkeit vorgesehen. Somit liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzt - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG idgF bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG idgF sind, soweit nicht anders bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG insbesondere die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in jenem Verfahren, das dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (siehe insbesondere § 1 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 144/2013).
3.2. Zu A) Stattgebung der Beschwerde
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, im Folgenden: GFK) droht. Der Antrag auf internationalen Schutz ist allerdings gem. § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative offen steht (§ 11 AsylG 2005) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (§ 6 AsylG 2005).
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" im Heimatland. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. beispielsweise VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis 17.03.2009, 2007/19/0459 ausgesprochen hat, wird die Voraussetzung wohlbegründeter Furcht in der Regel nur erfüllt, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht.
Der für die Annahme einer aktuellen Verfolgungsgefahr (Hinweis: E 16.9.1992, 92/01/0716) erforderliche zeitliche Zusammenhang zwischen den behaupteten Misshandlungen und dem Verlassen des Landes besteht auch bei länger zurückliegenden Ereignissen dann, wenn sich der Asylwerber während seines bis zur Ausreise noch andauernden Aufenthaltes im Lande verstecken oder sonst durch Verschleierung seiner Identität der Verfolgung einstweilen entziehen konnte. Ab welcher Dauer eines derartigen Aufenthaltes Zweifel am Vorliegen einer wohlbegründeten Furcht vor Verfolgung begründet erscheinen mögen, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab (hier: Bejahung wohlbegründeter Furcht bei einjährigem Aufenthalt im Heimatland mit gefälschten Papieren).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für ein bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet.
Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei die Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).
Von mangelnder Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).
Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).
Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf es des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Fluchteigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).
Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des Beschwerdeführers, in seinem Heimatstaat Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in asylrelevanter Weise verfolgt zu werden, begründet ist:
Der Beschwerdeführer hat durch seine Tätigkeit als Fahrer für Ärztinnen des XXXX XXXX nicht nur eine regierungsnahe Institution, sondern auch berufstätige Frauen sowie die medizinische Versorgung afghanischer Frauen unterstützt. Dies steht nach den Länderberichten im Widerspruch zu den Interessen der regierungsfeindlichen Gruppierungen sowie zur traditionellen Sichtweise der Rolle der Frauen in Afghanistan.
Unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer wegen seiner Tätigkeit bereits ins Blickfeld der Taliban oder anderer regierungsfeindlicher Gruppierungen geraten ist, kann im Hinblick auf die allgemeine Lage in Afghanistan, welche sich seit der Flucht des Beschwerdeführer im März 2009 erheblich verschärft hat, und den noch offenen Grundstückskonflikt - welcher die Beteiligten zur Verbreitung dieser Information veranlassen könnte, um dem Beschwerdeführer zu schaden - nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass seine frühere Tätigkeit als Fahrer von weiblichem medizinischen Personal bekannt wird.
Die dadurch zum Ausdruck kommende politische Gesinnung (Unterstützung der afghanischen Regierung bzw. Unterstützung der Frauenrechte) würde mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu einer Verfolgung des Beschwerdeführers durch regierungsfeindliche Gruppierungen führen und ist im Lichte der aktuellen Situation in Afghanistan objektiv nachvollziehbar. Sie stellt einen ungerechtfertigten Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Beschwerdeführers dar.
Der Beschwerdeführer ist daher zum vom UNHCR angeführten gefährdeten Personenkreis jener zu zählen, die tatsächlich oder vermeintlich die afghanische Regierung unterstützen, weshalb ein asylrelevanter Fluchtgrund im Sinne der GFK vorliegt.
Bereits bei seiner Flucht aus Afghanistan lag der erforderliche zeitliche Zusammenhang vor. Die Verfolgungsgefahr liegt auch jetzt noch aktuell vor und ist dem Staat Afghanistan zuzurechnen, da die Zivilbevölkerung infolge des Fehlens einer funktionierenden Staatsgewalt keinerlei Schutz gegen Übergriffe seitens Dritter erwarten kann.
Darüber hinaus verfügen regierungsfeindliche Gruppen über ein funktionierendes Netzwerk im gesamten Staatsgebiet von Afghanistan, weshalb der Beschwerdeführer in ganz Afghanistan keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung erwarten kann.
Anhand der Ermittlungsergebnisse ist daher davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer aus wohlbegründeter Furcht, aus asylrelevanten Gründen verfolgt zu werden, außerhalb Afghanistans befindet und im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Dem Beschwerdeführer droht eine seinem Heimatstaat zuzurechnende Verfolgung, eine innerstaatliche Schutzalternative besteht nicht.
Es liegen keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vergleiche die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofs), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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