W131 1432767-1•BVwG W131 1432767-1
W131 1432767-1Federal Administrative CourtSep 30, 2014
mangelnde Asylrelevanz, Minderheitenzugehörigkeit, Religion,<br/>Volksgruppenzugehörigkeit
W131 1432767-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag Reinhard GRASBÖCK als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA Afghanistan, gegen den Spruchpunkt I. des Bescheids des Bundesasylamts 25.01.2013, XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (= BF bzw Bf) lebte gemäß seinen Angaben bei seiner Erstbefragung am 16.11. 2012 als afghanischer Schiite vom Stamm der Hazara bei seinen Großeltern in Pakistan, in Quetta. Er wäre auch einmal im Iran gewesen. Seine Eltern hätte er nie gesehen. Da die Pakistani Schiiten foltern und töten würden, organisierten seine Großeltern seine Ausreise. Das wäre sein Fluchtgrund.
2. Bei einer weiteren Einvernahme am 22.11.2012 gab der Bf ergänzend an, dass er ursprünglich nach Deutschland bzw Schweden weiterreisen hätte wollen.
3. Im Jänner 2013 wurde der Bf niederschriftlich dokumentiert zu seinem Antrag auf internationalen Schutz einvernommen. Dort gab der Bf ergänzend an, dass er in Pakistan von Schiiten geschlagen worden wäre.
Konkret nach dem Fluchtgrund gefragt, gab der Bf an, dass er keinen habe.
4. Mit dem angefochtenen Beschied erhielt der Bf subsidiären Schutz gemäß § 8 AsylG 2005, wohingegen der Antrag gemäß § 3 AsylG 2005 abgewiesen wurde.
5. In einer gemäß der Kopfzeile derselben im Februar 2013 von der XXXX für den Bf verfassten Beschwerde gegen die Abweisung des Asylbegehrens formulierte diese - rechtsberatend tätige - Einrichtung ua eine Anregung zur Durchführung eines Gesetzesprüfungsverfahrens und kündigte eine detaillierte inhaltliche Beschwerdeergänzung an. Der Bescheid wäre Ergebnis einer ungenauen Befragung, einer grob mangelhaften Beweiswürdigung; und in der Begründung widersprüchlich.
6. Das Bundesverwaltungsgericht (= BVwG) führte am 25.04.2014 in Funktionsnachfolge des Asylgerichtshofs eine erste Beschwerdeverhandlung durch, die sich wie nachstehend in der aufgenommenen Niederschrift ersichtlich gestaltete:
1. Frage des VR an BF: Können Sie mit eigenen Worten darlegen, warum Sie ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Bundesasylamts eingelegt haben?
BF: Das weiß ich nicht. Meine Freunde sagten mir, ich soll mit dem Bescheid zur XXXX gehen, das tat ich dann auch. Die XXXX hat mir dann die Beschwerde geschrieben. Ich kannte mich nicht aus.
Ergänzend: Ist dem BF bewusst, dass er ein subsidiäres Aufenthaltsrecht hat?
BF: Ja, das Visum habe ich (gemeint ist damit der subsidiäre Schutz).
1.2. Sie haben in Ihrer Beschwerde eine Beschwerdeergänzung angekündigt. Warum wurde eine solche Ergänzung nicht verfasst?
BF: Das weiß ich nicht.
2. Frage des VR an den BF: Ist es richtig, was Sie am 24.1.2013 in Ihrer Befragung vor dem Bundesasylamt angegeben haben?
BF: Ja.
VR: Ist es daher richtig, dass Sie gesagt haben, dass Sie in Pakistan bei Ihren Großeltern waren, in Afghanistan niemand haben, Sie in Pakistan als Schiite und Hazara nicht gut behandelt worden sind, dass Sie in Afghanistan niemand haben, und dass Ihre alten Großeltern veranlasst haben, dass Sie nach Österreich reisen?
BF: Meine Großeltern sagten mir, dass sie mich nach Schweden schicken. Damals war die Rede nicht von Österreich. Ich kannte mich selbst nicht aus. Dass ich als Schiite und Hazara nicht gut behandelt wurde, stimmt.
VR: Ist es richtig, dass Sie sonst keine Fluchtgründe haben?
BF: In Pakistan, nein, sonst auch nicht.
VR: Was machen Sie derzeit in Österreich, arbeitsmäßig, fortbildungsmäßig?
BF: Ich mache gerade einen Deutschkurs. Heute ist mein letzter Tag vom A1-Plus-Kurs.
VR: Wollen Sie [...]
7. Der hier erkennenden Gerichtsabteilung wurde schließlich Mitte Juni 2014 eine mit Dezember 2013 datierte Beschwerdeergänzung zugeleitet, die offenbar am 02.01.2014 beim Bundesverwaltungsgericht protokolliert und irrtümlich an eine andere Gerichtsabteilung weitergeleitet worden war.
Zentral wird in diesem Schriftsatz vorgebracht, dass der Bf als junger Schiite und Hazara in Afghanistan asylrelevant verfolgt werden würde. Dieser ausweislich des im Akt befindlichen Briefkuverts am 30.12.2012, also mehr als 10 Monate nach Beschwerdeerhebung zur Post gegeben Schriftsatz ist zwar nicht unterschrieben, jedoch bestehen im Lichte des § 13 Abs 4 AVG rücksichtlich des Absenders am bezeichneten Briefkuvert keine Zweifel, dass die obgenannte in der Rechtsberatung tätige Organisation hier für den Bf Vorbringen erstatten wollte.
Um für den Bf zu gewährleisten, jedenfalls auch über sein (ergänztes) Beschwerdevorbringen zu verhandeln, wurde von der erkennenden Gerichtsabteilung 25.09.2014 neuerlich ein Verhandlungstermin angesetzt, wobei die neuerliche Verhandlung wie nachstehend ersichtlich durchgeführt wurde:
Vorerst wird dem BF durch den Richter erklärt, warum die Verhandlung neuerlich anberaumt wurde.
Der BF wurde nämlich am 25.4.2014 gefragt, ob er wisse, warum eine angekündigte Beschwerdeergänzung nicht gemacht worden wäre.
Nunmehr wurde dem Richter erst Mitte Juni 2014, also nach der durchgeführten Verhandlung im April 2014 die Beschwerdeergänzung vorgelegt, weil hier insoweit in der Gerichtsorganisation diese Beschwerdeergänzung irrtümlich zuerst der Gerichtsabteilung 123 zugeleitet wurde.
Seitens des Richters der zuständigen Gerichtsabteilung 131 wurde daher der neuerliche Verhandlungstermin anberaumt, um dem Beschwerdeführer nicht seine Rechte gemäß dem Verfahrensrecht zu nehmen, auch über die Beschwerde in ergänzter Form zu verhandeln
[...]
VR: Halten Sie Ihre Angaben vom 25. April 2014 aufrecht?
BF: Ja. Ich halte sie aufrecht.
VR: Möchten Sie noch etwas zur Volksgruppe der Hazara und deren aktueller Situation in Afghanistan angeben?
BF: Über Afghanistan kann ich nichts berichten.
Dem BF wird die [Seite 66], Pkt. 17.2. der Länderinformationen zu
Afghanistan, Stand: 28.01.2014, vorgehalten.
VR: Möchten Sie dazu aussagen?
BF: Nein.
VR: Möchten Sie sonst noch etwas sagen?
BF: Nein.
Schluss des Ermittlungsverfahrens.
8. Die am 25.09.2014 vorgehaltenen Auszüge aus den Länderfeststellungen zu Afghanistan lauten dabei iZm der afghanischen Minderheit der Hazara wie folgt:
Hazara
Die Hazara unterscheiden sich von anderen Minderheiten in Afghanistan, da diese sowohl eine ethnische als auch aufgrund ihres schiitischen Glaubens eine religiöse Minderheit darstellen. Sie können aufgrund ihrer ostasiatischen Gesichtszüge, leicht von anderen Minderheiten unterschieden werden. Ihr deutlich anderes Aussehen in Kombination mit dem Praktizieren des Schiitentums hat sie über viele Jahrhunderte zu Angriffszielen gemacht (Atlantic Community Herbst 2011).
Besonders zu Zeiten der Taliban-Herrschaft wurde die Minderheit der Hazara verfolgt. Ihre Lage hat sich zwar deutlich verbessert, jedoch sind sie in der öffentlichen Verwaltung nach wie vor unterrepräsentiert. Aber dies scheint eher eine Folge der früheren Marginalisierung zu sein als eine gezielte Benachteiligung neueren Datums. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf (AA 4.6.2013).
Die schiitische Minderheit der Hazara verbessert sich ökonomisch und politisch durch Bildung. In der Vergangenheit wurden die Hazaras von den Pashtunen verachtet, da diese dazu tendierten, die Hazara als Hausangestellte oder für andere niedere Arbeiten einzustellen. Berichten zufolge schließen viele Hazara, inklusive weiblicher Hazara, Studien ab oder schlagen den Weg in eine Ausbildung in den Bereichen Informationstechnologie, Medizin oder andere Bereiche ein, die in den unterschiedlichen Sektoren der afghanischen Wirtschaft besonders gut bezahlt werden (CRS 22.11.2013).
Einer der zwei Vizepräsidenten von Präsident Hamid Karzai ist Karim Khalil. Er stammt der Minderheit der Hazaren ab (CRS 23.10.2013).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Bf hat in seinen mehrfachen Befragungen bei der Verwaltungsbehörde bzw beim BVwG keine Angaben gemacht, wonach Tatsachen vorliegen würden, dass er in Afghanistan vom afghanischen Staat selbst bzw von diesem geduldet asylrelevant verfolgt würde.
Schiitische Hazaras sind in Afghanistan keiner systematischen Verfolgung mehr ausgesetzt, deren Situation hat sich seit Ende der Talibanherrschaft deutlich verbessert.
Der erkennende Richter konnte sich in zwei Verhandlungsterminen davon überzeugen, dass der junge und sehr integrationswillig und freundlich wirkende Bf gerade nicht irgendwelche Fluchtgeschichten erfinden wollte, sondern spontan antwortete sowie glaubwürdig und über den Verfahrensablauf konsistent immer die Situation der afghanischen schiitischen Hazara in Pakistan als Grund für seine Reise nach Europa angab.
Die Feststellungen zur Situation der Hazara ergibt sich aus den unbestritten gebliebenen Länderfeststellungen.
3.1. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 38/2011) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, [...] und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 75 Abs 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs 20 zu Ende zu führen.
Zu Spruchteil A):
3.2. Zur Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten (§ 3 Abs 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF):
3.2.1. Gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 (= AsylG) ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs 1 Z 13 AsylG gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl Nr 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl Nr 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.
Als Flüchtling im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl 99/01/0334; 21.12.2000, Zl 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl 98/01/0370; 21.09.2000, Zl 2000/20/0286).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl 94/20/0858; 23.09.1998, Zl 98/01/0224; 09.03.1999, Zl 98/01/0318;
09.03. 1999, Zl 98/01/0370; 06.10.1999, Zl 99/01/0279 mwN;
19.10. 2000, Zl 98/20/0233; 21.12.2000, Zl 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl 2001/20/0011).
Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl 98/01/0318; 19.10.2000, Zl 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl 92/01/0792; 09.03.1999, Zl 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl 94/19/0183).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl 94/18/0263; 01.02.1995, Zl 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl 99/01/0256).
Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl 98/01/0370; 22.10.2002, Zl 2000/01/0322).
Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl 98/01/0648).
Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd Art 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl 98/20/0399; 03.05.2000, Zl 99/01/0359).
Aufgabe des Asylrechts ist es zB nach VwGH Zl 2008/19/0994, Menschen, die aus politischen, religiösen, ethnischen Gründen oder wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe in ihrem Herkunftsstaat Verfolgung erfahren, (internationalen) Schutz zu gewähren.
3.2.2. Gemäß § 15 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 hat der Bf im Rahmen seiner Mitwirkungspflichten darzulegen, aus welchen Gründen er den Status gemäß § 3 AsylG 2005 anstrebt.
Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes erweisen sich die von der Verwaltungsbehörde und auch vom BVwG beweisgewürdigten Angaben des Beschwerdeführers bereits abstrakt als nicht asylrelevant iSd § 3 Asylgesetz. Der Bf brachte sehr glaubwürdig und überzeugend keine konkreten Asylgründe in Bezug auf Afghanistan vor, wobei klarzustellen ist, dass auch ein Beschwerdeergänzungsvorbringen einer für den Bf einschreitenden Rechtsberatung nicht geeignet ist, glaubwürdig erscheinende Bf - Angaben, die eindeutig auf den Status des § 8 AsylG 2005 hinweisen, zu widerlegen.
Soweit insb in der Beschwerdeergänzung eine Verfolgungsgefahr aufgrund der Zugehörigkeit zur Gruppe der der jungen schiitischen Hazara vorgebracht wird, ist auszuführen, dass sich aus den Aussagen des Bf im Verfahrensgeschehen nicht ergibt, worin diese nicht nähere begründete Verfolgungsgefahr bestehen und durch wen gegebenenfalls etwaige Verfolgungshandlungen initiiert werden sollten. Ausweislich der Länderberichte werden schiitsche Hazara gegenteilig derzeit gerade nicht mehr systematisch asylrechtlich relevant verfolgt, ohne dass in den Länderberichten altersstrukturmäßig differenziert würde.
Darüber hinaus reicht die bloße Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe alleine nicht aus. Für die Gewährung von Asyl muss eine Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eintreten, es genügt nicht, dass sie bloß nicht ausgeschlossen werden kann (vgl. VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Tatsachenfragen bzw der Umstand, dass eine Rechtsberatungseinrichtung Vorbringen erstattet, dass von den eigenen glaubwürdigen Bf - Angaben entfernt, sind nicht revisibel.
Dass der Bf eine asylrechtlich relevante Verfolgung durch seinen Herkunftsstaat, und nicht etwa durch den Staat seines letzten Aufenthalts, hier Pakistan, dartun muss, um den Status gemäß § 3 AsylG 2005 erlangen zu können, entspricht der Rsp des VwGH, siehe dazu zB VwGH Zl 2008/19/0994.
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