W126 1404566-1•BVwG W126 1404566-1
W126 1404566-1Federal Administrative CourtSep 30, 2014
aktuelle Gefahr, asylrechtlich relevante Verfolgung, Blutrache,<br/>gesamte Staatsgebiet, private Verfolgung, Schutzunfähigkeit,<br/>Volksgruppenzugehörigkeit
W126 1404566-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Sabine FILZWIESER-HAT als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.01.2009, Zl. 0810.521-BAT nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 01.09.2014 zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der damals minderjährige Beschwerdeführer stellte am 25.10.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz. Er wurde hierzu am 25.10.2008 von der Polizei erstbefragt und am 28.10.2008 sowie am 07.11.2008 und am 16.01.2009 niederschriftlich vor dem Bundesasylamt (nunmehr: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) einvernommen.
Im Verwaltungsverfahren brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, afghanischer Staatsangehöriger zu sein, der Volksgruppe der Hazara anzugehören, schiitischer Moslem zu sein und aus Kabul zu stammen. Er habe seine Heimat verlassen, da er bei der Teilnahme an einem nationalen Wettkampf im Kickboxen im Stadion in Kabul seinen Gegner derart schwer verletzt habe, dass dieser ohnmächtig geworden und drei Tage später im Krankenhaus an den Folgen seiner Verletzungen verstorben sei. Der Beschwerdeführer habe seinen Gegner mit dem linken Unterschenkel unterhalb vom Knie getroffen, wodurch dieser schwere Verletzungen im Geschlechtsbereich erlitten habe. Der Gegner aus der Provinz Panjshir habe XXXX geheißen. Grundsätzlich würden Hazaren und Panjshiri jeweils im eigenen Club kämpfen, bei nationalen Ausscheidungen würden jedoch alle Volksgruppen gegeneinander kämpfen. Nach dem Tod des Gegners hätten Bewohner von Panjshir nach dem Beschwerdeführer gesucht, um ihn zu töten. Der Beschwerdeführer gab an, dass zwei Monate vor diesem Vorfall bei einem Kampf zwischen einem Hazara und einem Panjshiri der siegende Hazara von einem anderen Panjshiri mit dessen Kalaschnikow umgebracht worden sei. Der Trainer, die Teamkollegen und der Vater des Beschwerdeführers hätten ihm nach dem Tod des Gegners geraten, das Land zu verlassen.
2. Mit Bescheid vom 28.01.2009 wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status als Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, ab (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG erkannte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.). Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG erteilte das Bundesasylamt eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 28.01.2010 (Spruchpunkt III.).
Begründend wurde ausgeführt, dass das Fluchtvorbringen der Beurteilung zu Grunde gelegt werde, der Beschwerdeführer im Heimatland aber in keiner Weise Verfolgungshandlungen im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt wäre und solche auch künftig nicht zu erwarten seien. Die vom Beschwerdeführer befürchtete Angst, von den Angehörigen des verstorbenen Kickbox-Gegners deshalb verfolgt zu werden, weil der Beschwerdeführer dessen Tod herbeigeführt habe, begründe keine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Da der Beschwerdeführer nicht mit dem Täter, an dem sich die Verwandten des Verstorbenen rächen wollen würden, verwandt, sondern selbst der Täter sei, scheide der Konventionsgrund der sozialen Gruppe der Familie aus. Auch die Angehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara allein rechtfertige keine Asylgewährung. Aufgrund der allgemeinen Lage in Afghanistan in Verbindung mit der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers sei jedoch subsidiärer Schutz zuzuerkennen.
3. Der Beschwerdeführer erhob gegen Spruchpunkt I des Bescheids fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde auf Aufhebung des Bescheids wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Verfahrensfehlern, auf Gewährung von Asyl, auf Anberaumung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung sowie in eventu auf Aufhebung des Bescheids gemäß § 66 Abs. 2 AVG. Geltend gemacht wurde, dass der Beschwerdeführer entgegen der Ansicht des Bundesasylamtes einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen sei. Bei der Befragung habe der Beschwerdeführer eindeutig eine Verfolgung aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit vorgebracht, weswegen ihm Asyl zu gewähren sei. Auch würde der Beschwerdeführer aufgrund der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe verfolgt werden, nämlich der Gruppe der Boxkämpfer. Der Staat Afghanistan sei weder fähig noch willig den Beschwerdeführer zu schützen. Weiters wurde geltend gemacht, dass das Bundesasylamt keine Feststellungen zu den ethnischen Problemen getroffen habe.
4. Am XXXX führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durch, an der der Beschwerdeführer teilnahm. Ein Vertreter der belangten Behörde nahm (entschuldigt) nicht an der Verhandlung teil.
Der Beschwerdeführer wiederholte sein bisheriges Vorbringen und bekräftigte seine Angst, aufgrund des Todes des Gegners von dessen Familie sowie den anderen Bewohnern aus Panjshir verfolgt und getötet zu werden, dies auch aufgrund der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur Volksgruppe der Hazara. Der muslimische Glauben des Beschwerdeführers verbiete ihm, jemanden zu töten. Töte ein Moslem jemanden, würde dieser nach dem Gesetz bestraft werden. In Afghanistan herrsche das Gesetz, dass wenn jemand getötet werde, im Gegenzug diese Person auch getötet werden müsse. Er wisse nicht, wem er erklären solle, dass er seinen Gegner nicht absichtlich getötet habe und dass dies niemand verstehen würde. Die Menschen in Afghanistan seien sehr nachtragend und würden sich, wenn sie die Möglichkeit haben, auch nach vierzig oder fünfzig Jahren rächen. In Afghanistan gebe es kein Gericht und keine Gerechtigkeit, es sei niemand da, der einem zuhöre. Von den Familienangehörigen des verstorbenen Gegners sei der Beschwerdeführer bedroht worden. Dabei handle es sich vor allem um die Cousins väterlicher- und mütterlicherseits. Diese seien einmal bewaffnet in den Sportklub gekommen und hätten nach dem Beschwerdeführer gefragt. Er sei nicht anwesend gewesen, jedoch hätten ihm seine Freunde erzählt, dass andere Teamkollegen geschlagen worden seien und im Klub randaliert worden wäre. Nach Verständigung und Ankunft der Polizei seien die Familienangehörigen des Gegners gegangen. Nach diesem Vorfall hätten diese die Straße abgesucht, um die Wohnadresse des Beschwerdeführers zu eruieren, um diesem oder seinen Brüdern schaden zu können. Ungefähr einen Monat nach dem Wettkampf, in dem er sich versteckt gehalten habe, habe der Beschwerdeführer aus Angst um sein Leben gemeinsam mit anderen Kollegen aus dem Sportklub Afghanistan verlassen.
Im Jahr 2013 sei die Mutter des Beschwerdeführers an Krebs verstorben, kurz darauf sei auch der Vater des Beschwerdeführers gestorben. Vor der Ausreise habe der Beschwerdeführer mit seinen Eltern, den vier Geschwistern und seinem Onkel väterlicherseits in Kabul gelebt. In der Zwischenzeit seien seine Geschwister nach Mazar-e Sharif umgezogen, somit habe der Beschwerdeführer keine Verwandten mehr in Kabul.
5. Die Verhandlungsschrift wurde dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - auf dessen Ansuchen hin - übermittelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, schiitischer Moslem und Angehöriger der Volksgruppe der Hazara. Er stammt aus Kabul.
1.2. Bei einem Kickbox-Wettkampf verletzte der Beschwerdeführer seinen aus der Provinz Panjshir stammenden Gegner derart schwer, dass dieser drei Tage später im Krankenhaus an den Folgen der Verletzungen starb. Daraufhin wurde der Beschwerdeführer von dessen Familienangehörigen sowie anderen Panjshiris gesucht, um Rache an ihm zu nehmen.
Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in seinem Heimatland mit dem Leben bedroht ist oder eine einer solchen Verfolgung gleichzuhaltende unmenschliche Behandlung zu gewärtigen hat.
1.3. Zur Lage in Afghanistan werden nachfolgende Feststellungen getroffen:
Nach mehr als 30 Jahren Konflikt und 13 Jahre nach dem Ende der Taliban-Herrschaft befindet sich Afghanistan in einem langwierigen Wiederaufbauprozess. Anstrengungen, die zur Sicherung bisheriger Stabilisierungserfolge und zur Verbesserung der Zukunftsperspektiven der Bevölkerung beitragen, werden noch lange Zeit notwendig sein. Die Sicherheitsverantwortung für Afghanistan wurde 2013 vollständig durch die afghanischen Sicherheitskräfte (ANSF) übernommen.
Die Menschenrechtssituation in Afghanistan verbessert sich weiter, allerdings langsam. Die universellen Menschenrechte sind in der afghanischen Verfassung verankert, aber bei weitem noch nicht vollständig verwirklicht. Insbesondere die Situation von Frauen bleibt in der konservativ-islamischen Gesellschaft schwierig.
Das Justizsystem funktioniert nur sehr eingeschränkt. Eine einheitliche Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia, Gewohnheits-/Stammesrecht) ist nicht gegeben. Auch rechtsstaatliche (Verfahrens)Prinzipien werden längst noch nicht überall eingehalten. Einflussnahme und Zahlung von Bestechungsgeldern durch mächtige Akteure verhindern Entscheidungen nach rechtsstaatlichen Grundsätzen in weiten Teilen des Justizsystems.
Der Anteil der Volksgruppen im Vielvölkerstaat Afghanistan wird in etwa wie folgt geschätzt (zuverlässige Zahlen liegen hierzu nicht vor): Paschtunen ca. 38%, Tadschiken ca. 25%, Hazara ca. 19%, Usbeken ca. 6% sowie zahlreiche kleinere ethnische Gruppen (Aimak, Turkmenen, Baluchi, Nuristani u.a.).
Der Gleichheitsgrundsatz ist in der afghanischen Verfassung verankert. Fälle von Sippenhaft oder soziale Diskriminierung sind jedoch nicht auszuschließen und kommen vor allem in Dorfgemeinschaften auf dem Land häufig vor.
Die größte Bedrohung für die Bürger Afghanistans geht von lokalen Machthabern und Kommandeuren aus. Es handelt sich meist um Anführer von Milizen, die nicht mit staatlichen Befugnissen, aber mit faktischer Macht ausgestattet sind, die sie häufig missbrauchen. Die Zentralregierung hat auf viele dieser Personen kaum Einfluss und kann sie nur begrenzt kontrollieren oder ihre Taten untersuchen oder verurteilen. Wegen des schwachen Verwaltungs- und Rechtswesens bleiben diese Menschenrechtsverletzungen daher häufig ohne Sanktionen.
Gemäß alt hergebrachter Verhaltens- und Ehrvorstellungen töten bei einer Blutfehde die Mitglieder einer Familie als Akte der Vergeltung die Mitglieder einer anderen Familie. In Hinblick auf Afghanistan sind Blutfehden in erster Linie eine Tradition der Paschtunen und im paschtunischen Gewohnheitsrechtssystem Pashtunwali verwurzelt. Blutfehden können durch Morde ausgelöst werden, aber auch durch andere Vergehen wie die Zufügung dauerhafter, ernsthafter Verletzungen, Entführungen oder Vergewaltigung verheirateter Frauen oder ungelöster Streitigkeiten um Land, Zugang zu Wasser oder Eigentum. Blutfehden können zu lang anhaltenden Kreisläufen aus Gewalt und Vergeltung führen. Nach dem Pashtunwali muss die Rache sich grundsätzlich gegen den Täter selbst richten, unter bestimmten Umständen kann aber auch der Bruder des Täters oder ein anderer Verwandter, der aus der väterlichen Linie stammt, Ziel der Rache werden. Im Allgemeinen werden Racheakte nicht an Frauen und Kindern verübt. Wenn die Familie des Opfers nicht in der Lage ist, sich zu rächen, dann kann die Blutfehde ruhen, bis die Familie des Opfers sich in der Lage sieht, Racheakte auszuüben. Daher kann sich die Rache Jahre oder sogar Generationen nach dem eigentlichen Vergehen ereignen. Die Bestrafung des Täters durch das formale Rechtssystem schließt gewaltsame Racheakte durch die Familie des Opfers nicht notwendigerweise aus. Sofern die Blutfehde nicht durch eine Einigung mit Hilfe traditioneller Streitbeilegungsmechanismen beendet wurde, kann davon ausgegangen werden, dass die Familie des Opfers auch dann noch Rache gegen den Täter verüben wird, wenn dieser seine offizielle Strafe bereits verbüßt hat.
Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten Hazara hat sich die Lage verbessert, obgleich sie weiterhin Opfer von Schikanierung, Einschüchterung und Tötungen durch die Taliban und andere regierungsfeindliche Kräfte sind. Sie sind in der öffentlichen Verwaltung nach wie vor unterrepräsentiert. Unklar ist, ob dies Folge der früheren Marginalisierung oder eine gezielte Benachteiligung neueren Datums ist. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf.
Die Dari-sprachige Minderheit der Tadschiken ist die zweitgrößte und zweitmächtigste Gemeinschaft in Afghanistan. Der erste Vizepräsident von Präsident Hamid Karzai ist ein Tadschike. Der Verteidigungsminister ist ebenfalls ein Tadschike. Tadschiken sind bei den Sicherheitskräften deutlich überrepräsentiert. Paschtunen und Tadschiken sind auch die größten ethnischen Gruppen in der Provinz Kabul, wobei die Tadschiken in der Hauptstadt Kabul eine knappe Mehrheit bilden. Ein Großteil der Tadschiken gehört dem sunnitischen Glauben an. Ethnische Spannungen bestehen schon seit vielen Jahren in Afghanistan; im September 2012 wurden bei einem Zusammenstoß von Hazara und Tadschiken in Kabul 5 bis 6 Hazara getötet.
Als rein sesshaftes Volk kennen die Tadschiken keine Stammesorganisation; sie definieren sich auf lokaler Ebene zumeist nach Dorf- oder Talschaften, wie etwa die Panjshiri, Andarabi etc.
Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab. Die größeren Städte bieten aufgrund ihrer Anonymität eher Schutz als kleine Städte oder Dorfgemeinschaften. Für eine Unterstützung seitens der Familie kommt es auch darauf an welche politische und religiöse Überzeugung das jeweilige Heimatdorf dominiert.
2.1. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakt sowie durch die am XXXX durchgeführte mündliche Verhandlung sowie die vorgelegten Bescheinigungsmittel Beweis erhoben.
2.2. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und zu seiner Herkunft ergeben sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers im gesamten Verfahren.
2.3. Die Feststellungen zur Lage in Afghanistan stützen sich auf den Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 30. März 2014, den Bericht des US Department of State (USDOS) Country Reports on Human Rights Practices 2013 von März 2014, die Richtlinie des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013 und die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation: "Informationen zur Lage von Tadschiken in Kabul, welche dem Glauben der Sunniten angehören" vom 15. November 2013 .
2.4. Die Angaben des Beschwerdeführers zum Fluchtvorbringen wurden bereits von der Verwaltungsbehörde ihrer Beurteilung zu Grunde gelegt und werden als glaubhaft erachtet.
Dass der Beschwerdeführer den XXXX in Afghanistan ausübte, konnte er durch Vorlage von insgesamt sechs diesbezüglichen Diploma der "XXXX", auf denen Fotos verschiedenen Alters des Beschwerdeführers abgebildet sind, glaubhaft machen. Der Sachverhalt in Bezug auf die Gründe für das Verlassen Afghanistans sowie die Rückkehrbefürchtung des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem schlüssigen, widerspruchsfreien, gleichbleibenden und vor dem Hintergrund der afghanischen Verhältnisse plausiblen Vorbringen des Beschwerdeführers während des Verfahrens, insbesondere in der Beschwerdeverhandlung.
Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig, somit ist gemäß § 75 Abs. 19 AsylG idgF das Bundesverwaltungsgericht nunmehr für die Erledigung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen, es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
3.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht. Der Antrag auf internationalen Schutz ist gem. § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative offen steht (Ziffer 1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (Ziffer 2).
Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z. B. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, 2000/01/0131; vom 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Das UNHCR-Handbuch spricht davon, dass nicht nur die seelische Verfassung der entsprechenden Person über ihre Flüchtlingseigenschaft entscheidet, sondern dass diese seelische Verfassung durch objektive Tatsachen begründet sein muss (vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, 4. Auflage, K7 zu § 3 AsylG, 56f). Dies wird regelmäßig dann der Fall sein, wenn die Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht, wenn substantielle Gründe für das Vorliegen der Gefahr sprechen. Erst dann kann vom Bestehen einer "Verfolgungsgefahr" ausgegangen werden (vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, 4. Auflage, K8 zu § 3 AsylG, 57). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn die Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 24.11.1999, 99/01/0280).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen.
Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 21.12.2000, 2000/01/0131; vom 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH vom 09.09.1993, 93/01/0284; vom 15.03.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH vom 09.03.1999, 98/01/0318; vom 19.10.2000, 98/20/0233).
Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose.
Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).
Eine Verfolgung, d.h. ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen, kann weiters nur dann asylrelevant sein, wenn sie aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) erfolgt, und zwar sowohl bei einer unmittelbar von staatlichen Organen ausgehenden Verfolgung als auch bei einer solchen, die von Privatpersonen ausgeht (VwGH 27.01.2000, Zl. 99/20/0519, VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256, VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0177, VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203, VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0291, VwGH 07.09.2000, Zl. 2000/01/0153, u.a.).
Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 z.B. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal wirtschaftliche Benachteiligungen auch dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 28.03.1995, 95/19/0041; VwGH vom 27.06.1995, 94/20/0836;
VwGH vom 23.07.1999, 99/20/0208; VwGH vom 21.09.2000, 99/20/0373;
VwGH vom 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; VwGH vom 12.09.2002, 99/20/0505 sowie VwGH vom 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH vom 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen wer-den, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law, 2. Auflage [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN.; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert wird. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191).
3.2. Aus nachstehenden Gründen besteht für den Beschwerdeführer eine asylrelevante Verfolgungsgefahr:
Bei einem Kickbox-Kampf kam der Gegner des Beschwerdeführers, ein Panjshiri, ums Leben. Aufgrund einer ähnlichen Situation im gleichen Sportklub, bei der ein Hazara von einem Panjshiri getötet wurde und den bisherigen Unternehmungen der Angehörigen des getöteten Gegners, um den Beschwerdeführer zu finden, um Rache an ihm zu nehmen und der aggressiven Vorgehensweise dabei erscheint auf Basis der Quellenlage eine Verfolgung durch die Angehörigen des getöteten Gegners sowie anderer Bewohner von Panjshir maßgeblich wahrscheinlich.
Die maßgebliche Wahrscheinlichkeit seiner Verfolgung ergibt sich aus der Suche nach dem Beschwerdeführer sowohl im Sportklub als auch in der ehemaligen Wohngegend des Beschwerdeführers, bei der die Mitglieder der Familie des getöteten Gegners die Gewaltbereitschaft bereits dargetan haben. Dafür, dass diese ihr Verfolgungsvorhaben zwischenzeitig aufgegeben hätten, gibt es keine Anhaltspunkte, sodass auch davon ausgegangen werden kann, dass die Verfolgungsgefahr aktuell aufrecht ist. Wie bereits in den Länderfeststellungen ausgeführt, kann eine Blutfehde ruhen, bis sich die Familie des Opfers in der Lage sieht, Racheakte auszuüben. Daher kann sich die Rache Jahre oder sogar Generationen nach dem eigentlichen Vergehen ereignen.
Damit ist die Intensität dieser drohenden Verfolgungshandlungen eindeutig indiziert.
Auch der GFK-Konnex der dargestellten Verfolgung ist im konkreten Fall gegeben. Die Behörde hat zwar richtig festgestellt, dass der GFK-Grund der sozialen Gruppe wegen der Täterschaft des Beschwerdeführers ausscheidet, es ist jedoch der in Art. I Abschnitt A Z 2 festgelegte Anknüpfungspunkt der "Rasse" erfüllt. Zum Begriff der "Rasse" ist Folgendes auszuführen: "Rasse" muss im weitesten Sinn verstanden werden. Es schließt alle ethnischen Gruppen ein. Häufig bezieht es sich auf die Zugehörigkeit zu einer spezifischen sozialen Gruppe gemeinsamer Herkunft, die eine Minderheit innerhalb der Bevölkerung darstellt (Handbuch des UNHCR, Punkt 68) (vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Asylgesetz 2005 idF Asylgerichtshofgesetz 2008, 4. überarbeitete Auflage, K33 zu § 3 AsylG, Seite 61). § 2 Abs. 1 Z 12 AsylG 2005 übernimmt die Definition der Verfolgungsgründe aus der Statusrichtlinie. Gemäß Art. 10 Abs. 1 lit. a der Statusrichtlinie umfasst der Begriff "Rasse" insbesondere die Aspekte Hautfarbe, Herkunft und Zugehörigkeit zu einer bestimmten ethnischen Gruppe. Als weitere Unterscheidungsmerkmale kommen nationaler Ursprung, Volkstum und Sprache in Betracht (vgl. Übereinkommen über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 1972/377) (vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Asylgesetz 2005 idF Asylgerichtshofgesetz 2008, 4. überarbeitete Auflage, K35 zu § 3 AsylG, Seite 61). Wie aus den Länderfeststellungen hervorgeht, kennen die Tadschiken keine Stammesorganisation, sondern definieren sich auf lokaler Ebene zumeist nach Dorf- oder Talschaften, wie etwa die Panjshiri, Andarabi etc. Insofern findet sich im Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe als Mitglied des Teams der Hazara bei einem nationalen Wettkampf einen Angehörigen der gegnerischen Mannschaft, der Panjshiri getötet und werde nunmehr von dessen Leuten (nämlich Tadschiken aus dem Panjshir) sowie dessen Familienangehörigen verfolgt, ein Anknüpfungspunkt zur Volksgruppenzugehörigkeit und ist dieses unter den GFK-Grund der "Rasse" zu subsumieren.
Verfolgungshandlungen, welche nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sind im Hinblick auf die Genfer Flüchtlingskonvention nur relevant, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden. Aufgrund der Quellenlage besteht im konkreten Fall keine Schutzfähigkeit des Staates, die drohenden Menschenrechtsverletzungen können infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden (vgl. VwGH vom 22.03.2003, Zl. 99/01/0256 mwN).
Der Antrag auf internationalen Schutz ist gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bedarf es des asylrechtlichen Schutzes nicht, wenn dem Asylwerber die gefahrlose Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen steht, in denen er frei von Furcht leben kann, und ihm dies zumutbar ist (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503; 25.11.1999, Zl. 98/20/0523). Ausgehend von den dem Beschwerdeführer drohenden Konsequenzen, der Sicherheitslage in Afghanistan und der fehlenden Schutzgewährung durch die staatlichen Behörden kann nicht davon ausgegangen werden, dass dem aus Kabul stammenden Beschwerdeführer ein Ausweichen in einen anderen Landesteil Afghanistans möglich wäre.
Anhand der Ermittlungsergebnisse ist daher zu Grunde zu legen, dass sich der Beschwerdeführer aus wohlbegründeter Furcht außerhalb Afghanistans befindet und im Hinblick auf diese Furcht nicht mehr gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Wie oben dargelegt und aus den Länderfeststellungen erkennbar ist der afghanische Staat auch nicht in der Lage, den Beschwerdeführer vor dieser Verfolgung zu schützen.
Es liegen auch keine der in § 6 Abs. 1 AsylG 2005 genannten Ausschlussgründe vor. Die aus einem aktuellen Strafregisterauszug ersichtlichen rechtskräftigen Verurteilungen zu 1 Monat Freiheitsstrafe bedingt wegen § 125 StGB und zu einer Geldstrafe wegen § 83 (1) StGB sind nicht als besonders schwere Verbrechen iSd § 6 Abs. 1 Z. 4 AsylG 2005 zu qualifizieren (vgl. zu § 13 Abs. 2 AsylG 1997 und § 6 Abs. 1 Z. 4 AsylG 2005 VwGH vom 23.09.2009, Zl. 2006/01/0626, VwGH vom 03.12.2002, Zl. 99/01/0449, VwGH vom 06.10.1999, Zl. 99/01/0288).
Der Beschwerde ist daher stattzugeben, dem Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen; dies ist gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 mit der Feststellung, dass dem Beschwerdeführer kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt, zu verbinden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung einer zu lösenden Rechtsfrage vor, auch nicht in verfahrensrechtlicher Hinsicht.
Die Stattgabe der Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes I des angefochtenen Bescheides ergeht in Anlehnung an die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur asylrelevanten Verfolgungsgefahr sowie unter Berücksichtigung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018 zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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